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        Gesectzblatt 
Königreich Vayern.
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        Druck der k. Hofbuchdruckerei von J. Rösl.
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        Geletz-Blatt 
für das 
Königreich Bayern. 
  
20 
1. 
München, den 30. Mai 1846. 
Inhalt: 
Abschled für dle Stände-Wersammlung des Könlgrelchs Bapern. 
Abschied 
für die Stände-Versammlung des König- 
reichs Bayern. 
Ludwig 
von Gottes Gnaden, König von Bayern, 
Pfalzgraf bey Uhein 
Herzog von Bayern, Franken und in 
Schwaben 2c. 2c. 
Unsern Gruß zuvor, Liebe 
Stände des Reiches! 
Wir haben Uns bep dem nunmehr ein- 
getretenen Schlusse des Landtages über die Uns 
übergebenen gemeinschaftlichen Vesehlasse der ber- 
r 
den Kammern der Stände-Versammlung sowie 
über die Berathungs-Verhandlungen derselben 
ausführlichen Vortrag erstatten lassen, und er- 
theilen hierauf, nach Vernehmung Unseres 
Staatsrathes, Unsere Königliche Entschließung, 
wie folgt: 
I. Abschnitt. 
Beschlũse der Kammern über die Geset- 
Entwürfe. 
8. 1. 
Den §. 44. Ue. C. im I. Titel der A. Beilage 
zur Verfassungourkunde betrefend. 
Wir ertheilen dem Gesetzes = Entwurse 
den §. 44. lit. c. im I. Titel der X. Beilage 
jJur Verfassungs-Urkunde betreffend, mit den von 
den Stinden beantragten Modificallonen Unserc 
1
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        7 s 
Genehmigung, und dem hiernach angefertig- 
hiernach das unter Ziffer II. beyliegende Gesetz Beyl. II. 
Beyl. I. ten unter Ziff. I. anliegenden Gesetze Unsere 
ausfertigen lassen. 
Sanction. 
Auf die bei dieser Gelegenheit an Uns 
gebrachten Wünsche in Bezug auf den Stand 
der Advocaten im Königreiche erwiedern Wir 
Nachstehendes: » 
1) Der Wunsch der Errichtung von Advoca- 
tenkammern, aus selbstgewählten Mitglie- 
dern gebildet, und mit bemessener Discip- 
linargewalt ausgestattet, nimmt eine gänz- 
liche Umgestaltung der für die Advocaten 
in den Regierungsbezirken dießseits des 
Rheins bestehenden Disciplinar-Vorschriften 
und der darin geregelten dienstlichen Stel- 
lung derselben in Anspruch, und muß da- 
her weiterer Erwägung vorbehalten bleiben. 
Das Bedürfniß der Erlassung einer Ad- 
vocaten-Tarordnung ist bereits der Gegen- 
stand umfassender Berathungen gewesen. 
Es hat sich aber dadurch die Ueberzeugung 
befestiget, daß dieser Gegenstand erst nach 
dem Erscheinen der bereits der Bearbei- 
tung unterliegenden Gesetzbücher über das 
Verfahren in bürgerlichen Rechtsstreitig- 
keiten und in Strassachen seine Erledig- 
ung finden könne. 
Verdienten Advocaten wird nach wie vor 
die Bewerbung um angemessene Anstellung 
im Staatsdienste geöffnet, die Würdigung 
dieser wie aller anderen Bewerbungen aber 
Uns vorbehalten bleiben. 
8. 2. 
Die Ausscheidung der Kreislasten von den Staats- 
lasten und die Bildung der Kreisfonds 
Dem Gesetzes-Entwurfe über die Ausschei- 
dung der Kreislasten von den Staatslasten und 
die Bildung der Kreisfonds haben Wir unter 
Genehmigung der von den Ständen beantraglen 
Abänderungen Unsere Sanction erthellt, und 
2 
3 
8. 3. 
Deckung des Bedarfes für den Fortbau der Lud- 
wigs-Süd-Nordbabn während der zweiten Hälfte 
der V. Finanzperiode. 
Wir ertbeilen dem Gesetz-Enturfe, die Deck- 
ung des Bedarfes für den Foriban der Ludwigs- 
Süd-Nordbabn während der zweiten Hälfte der 
V. Finanz-Periode belreffend, mit Gienebmigung 
der von den Ständen vorgeschlagenen Moriftcatio= 
nen Unsere Sanction und lassen das biernach 
ausgefertigte Gesetz hierneben unter Ziffer 1II. an-Beyl. III. 
fügen. 
8. 4. 
Bau einer Eisenbahn von Lichtenfels an die 
Neichsgrenze bei Coburg. 
Den Gesetzes-Entwurf über den Bau einer 
Eisenbahn von Lichtenfels an die Reichsgrenze bey 
Coburg erbeben Wir in der von den Ständen 
modificirten Fassung durch Unsere Sanction zum 
Gesetze und lassen solches umer Ziffer IV. hiebey Beyl. IV. 
folgen. 
Bau einer Eisenbahn von Bamberg über Würz- 
burg und Aschaffenburg an die Neichsgrenze. 
Die von den Sländen beschlossenen Modifica= 
tionen des Gesetzes = Cuwurfes, den Bau einer 
Eisenbahn von Bamberg über Würzburg und Aschaf- 
senburg an die Reichsgrenze, sind Uns genehm, 
und Wir lassen hiernach das unter Ziff. V. an-Beyl. V. 
gebogene Gesetz ergehen. 
Auf die hiezu, sowie zu dem Gesetzes-Entwurfe 
über den Bau einer Eisenbahn von Lichtenfels an 
die Reichsgrenze bei Ceburg noch besonders ge- 
stellten Anträge erklären Wir, was folgt: 
1) Ucber den beamragten Bau von Eisenbahnen 
a) von Nürnberg nach Regensburg mit 
einem Anschlusse nach Bölmen oder 
Oesterreich;
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        9 — — 
b) von der Oesterreichischen Grenze über 
München nach Ulm; 
c) von Bapreurb nach Amberg und von da 
gegen Böhmen, 
vermögen Wir zur Zeit eine Entschließung 
nicht zu ertheilen, da biefür unter allen 
Voraussetzungen umfassende Vorerhebungen 
und zum Tbeile auch Verständigungen mit 
den Nachbarstaaten erforderlich sind. 
Wir werden bei der allmähligen Vollen- 
dung des begonnenen Haupt-Eisenbahn- 
Netzes die Anforderungen der Landwirthschaft, 
der Gewerbe und des Handels der verschic- 
denen Landestbeile, so wie die Belange der 
Landes--Vertheidigung stets in sorgfältige Er- 
wägung nehmen. 
2) Ob für die aus dem Osten über Nürnberg 
gegen den Main ziehenden Güter wegen des 
Umweges über Bamberg nach Würzburg bei 
Festsetzung des Tarifes eine Erleichterung er- 
sorderlich und wie solche zu gewähren sey, 
wird näherer Ueberlegung umerstellt werden. 
3) Bei den für den Bau und Betrieb der Ei- 
senbabnen erforderlichen Lieferungen haben 
Wir schon seit dem Beginne der Bauten 
auf die inländischen Gewerb = und Fabrik- 
Anstalten jede nach der Qualität und dem 
Preise ibrer Erzeugnisse irgend zulässige Rück- 
sichtnahme eintreten lassen, und dadurch den 
Wunsch Unseret getreuen Slände zuvor- 
kommend erfüllt. 
8. 6. 
Ankauf und Ausbau der Münchner-Augsburger 
Eisenbahn. 
Wir ertheilen dem Gesetzes = Entwurfe, den 
Ankauf und Ausbau der Münchner-Angs burger 
Eisenbahn betreffend, mit den von den Ständen 
beantragten Modificationen Unsere Genebmigung, 
und haben hierüber das angebogene Gesetz unter 
Beyl. VI. Ziff. VI ausfertigen lassen. 
10 
il 
Was die dabey an Uns gebrachte Bitte be- 
trifft, den Bahnbof, wo möglich, in die unmittel- 
bare Nähe der Stadt München verlegen zu lassen, 
so wollen Wir Uns eine weitere Abwägung der 
davon zu erwartenden Vortheile gegen den daraus 
erwachsenden Mehraufwand vorbehalten. 
8. 7. 
Käufliche Uebernahme des Bayerischen Donau-= 
Dampf-Schifffahrts-Unternehmens von Seite 
des Staates. 
Wegen käuflicher Uebernahme des Bayerischen 
EEIIIIIIIIIEIIx von 
Seite des Staates haben Wir dem den Ständen 
des Reiches vorgelegten Gesetzes-Entwurfe mit den 
begutachteten Modificationen Unsere Sanction 
ertheilt. 
Das hiernach ausgefertigte Gesetz ist sub Ziff. 
VII. beigefägt. 
8. 8. 
Die Regulirung des Biersatzes und die Verhält- 
nisse der Brauer zu den Wirthen und dem 
Publikum betreffend. 
Den zu dem Gesetzes-Entwurse, die Regu- 
lirung des Biersatzes und die Verhältnisse der 
Brauer zu den Wirthen und dem Publikum 
betreffend, von den Kammern beantragten Mo- 
disicationen und Zusätzen haben Wir Unsere 
Genehmigung ertheilt, und sanctioniren das 
unter Ziffer VIII. auliegende Gesetz. 
Was die bey dieser Gelegenheit an Uns 
gebrachten besonderen Anträge betrifft, so er- 
wiedern Wir hierauf, was folgt: 
1) Wir wollen den Antrag, 
„es möge dem nächsten Landtage ein 
Gesetz-Entwurf zur gänzlichen Aufhebung 
der Biertar-Regulirung mit geeigneten 
Bestimmungen über die Bestrafung des 
Ausschanks verfälschten, alterirten oder 
1 
Beyl. VII. 
Beyl.VIII.
        <pb n="6" />
        11 
verdorbenen Bieres, über die Rechtsver- 
hältnisse zwischen den Brauern und 
Wirthen und über die Gleichstellung der 
Brauereien mit andern Fabriken vorge- 
legt werden,“ 
in sorgfältige Erwägung nehmen. 
2) Der Antrag, 
„es möge gestattet werden, auswärtige 
Biere höher, als um den örtlichen Schenk- 
preis verleitzugeben, sofern die Entfernung 
zwischen dem Erzeugungs= und Verkaufs- 
Orte bedeutend ist,“ 
hat bisher schon durch die Ertheilung von Dis- 
pensationen in einzelnen dafür geeigneten Fällen 
seine Erfüllung erhalten. 
3) Der Antrag, 
„es möchten sämmtliche Behörden der 
medieinischen Polizey auf Staatskosten 
mit verbesserten Apparaten zur technischen 
Untersuchung des Biergehaltes zum Zwecke 
der in zweifelhaften und in Recurs-Fällen 
zu gestattenden Benützung versehen wer- 
den,“ 
setzt umfassende Vorerhebungen voraus, und 
muß daher weiterer Erwägung vorbehalten 
bleiben. 
4) Dem Antrage der Stände bezüglich der Beschrän- 
kung der Bewilligung des Local-Malzausschlages 
auf dringende Fälle und auf die Hälfte des jetzt 
bestehenden Aerarial-Malzausschlages als Mar- 
imum, ist durch die bisher schon bei den 
derartigen Bewilligungen unwandelbar von 
Uns festgehaltenen Grundsätzen zuvorkommend 
bereits entsprochen worden. 
Wir haben erst in der jüngsten Vergangen- 
heit Unseren auf niederen Besoldungsstufen 
stehenden Dienern durch die Bewilligung von 
Theuerungszulagen einen Beweis Unserer — 
bestehende wahre Bedürfnisse berücksichtigenden 
— landesvpäterlichen Vorsorge gegeben, und be- 
halten auch für die Zukunft dergleichen 
12 
Maaßnahmen im Hinblick auf die bestehen- 
den versassungsmäßigen Bestimmungen Un- 
serem freien Ermessen ausschließlich vor. 
6) Unser Finanzministerium hat bereits An- 
ordnung getroffen, damit die für den Klein- 
verkauf erforderliche Menge von Heller-Münzen 
mit gehöriger Bemessung des wahren Be- 
darfes ausgeprägt werde. 
8. 9. 
Die bei der Militär-Aushebung im Untersuch- 
ungs-Prozesse, im Verhafte oder in Zwangs- 
Arbeitshäusern befindlichen Conscribirten be- 
treffend. 
Wir ertheilen dem an die Stände gebrach- 
ten Gesetzes-Entwurfe über die bei der Militär- 
Aushebung im Untersuchungs-Prozesse, im Ver- 
hafte oder in Zwangs-Arbeitshäusern befindlichen 
Conscribirten unter den begutachteten Modisi- 
cationen Unsere Genehmigung, und erlassen 
das hiernach ausgefertigte, unter Ziff. IX. an= Vel. . 
liegende Gesetz. 
s8. 10. 
Die Erwerbung der Münzen-Sammlung der 
Brüder Longo in Messina. 
Zur Erwerbung der Münzen-Sammlung der 
Brüder Longo in Messina haben Wir den 
nöthigen Zuschuß aus den Ueberschüssen der 
Staatscassa mit Zustimmung der Stände durch 
das unter Ziff. NX. mitfolgende Gesetz genehmigt. Beyl. 
8. 11. 
Die Erwerbung der Petrefacteh-Sammlung des 
Grafen von Münster in Bayreuth. 
Indem Wir das unter Ziff. XNl. mitfol= Beyl. XI. 
gende Gesetz über einen Zuschuß zur Erwerbung 
der Münster'schen Petrefacten-Sammlung ge- 
nehmigen, sprechen Wir zugleich aus, vorzu- 
haben, dem von beyden Kammern ausgedrückten
        <pb n="7" />
        Beyl. XII. 
13 
Wunsche gemäß, dieser für den Staat erwor- 
benen Sammlung in Erinnerung an deren Be- 
gründer die Benennung: „Münster'sche Petre- 
facten-Sammlung" fortan beyzulegen. 
Auf die Vermehrung und Erweiterung der 
Petrefacten-Sammlung des Staates wollen Wir, 
wie solches bisher schon geschehen, auch künftig 
sorgfältigen Bedacht nehmen lassen. 
S. 12. 
Das Executions-Verfahren 
in der „Pfalz betreffend. 
Dem Gesetzes-Entwurfe über das Erecutions-= 
Verführen in der Pfalz erkheilen Wir unter Sanc- 
tion der von den Ständen des Reiches hlezu bean- 
tragten Modificationen Unsere Genehmigung und 
erlassen demnach das unter Ziffer XII. anruhen- 
de Gesetz. 
8. 13. 
Büdung 
der oberappellationsgerichtlichen Senate. 
Nachdem die Stände des Reichs dem an 
sie gebrachten Gesetzentwurfe über die Bildung der 
Civilsenate bey Unserem Oberappellationsgerichte 
ihre Zustimmung versagen zu sollen geglaubt ha- 
ben, so können Wir Uns bey der herannahenden 
Vollendung der neuen Geseybücher über das Ver- 
fahren in Strafsachen und börgerlichen Rechts- 
Streitigkeiten und bey der bereits eingetretenen Ver- 
minderung der Rückstände nicht bewogen finden, 
auf eine weitere Vermehrung der ohnehin schon 
übergroßen Zahl der Mitglieder dieses Gerichts- 
hofes einzugehen. 
8. 14. 
Die Berufungs-Summe 
in Eivilrechtsstreitigkeiten. 
Den Gesetzes-Entwurf über die Berufungs- 
Summe in Ciodilrechtsstreiilgkeiten erheben Wir 
14 
in der von den Ständen modificirten Fassung durch 
Unsere Sanction zum Gesetze und lassen solches 
unter Ziffer XII1. hier beyfolgen. 
8. 15. 
Die Beseitigung der Oeffentlichkeit des strafge- 
richtlichen Verfahrens in der Pfalz in den dazu 
geeigneten Fällen betreffend.) 
Wir haben die zu dem Gesetzes = Entwurfe 
über die Beseltigung der Oeffentlichkeit des strafge- 
richtlichen Verfahrens in der Pfalz in den dazu 
geeigneten Fällen von den Ständen beantragten 
Modificationen und Zusätze genehmlgt und dem 
Beyl.XIII. 
unter Ziffer XIV. beiliegenden Gesetze Unsere Beyl. X#V. 
Sanction ertheilt. 
Was den hiebey geäußerten Wunsch betrifft, 
es möge bey Bearbeitung der neuen Gesetzbücher 
Mündlichkeit und angemessene Oeffentlichkeit des 
Verfahrens zu Grunde gelegt werden, so haben 
Wir vor, beyde in reifliche Erwägung zu ziehen, 
Die Wir durchdrungen von lhrer Wichtlgkeit 
sind. 
8. 16. 
Registrirungsgebühren bey Erwerbungen zu öf- 
fentlichen Zwecken in der Pfalg. 
Das mit Rücksicht auf die beantragten Mo- 
dificatlonen gefaßte Gesetz, die Registrirungsgebüh- 
ren bey Erwerbungen zu öffentlichen Zwecken in 
der Pfalz betreffend erhält Unsere Genehmigung 
und ist unter Ziffer X V. angefügt. 
Was den beygesügten Wunsch betrifft, so be- 
merken Wir, daß den Domänen--Inspectoren be- 
reits nach ihrer Dienstes-Instruction obliege, darü- 
ber zu wachen, daß in allen Fällen, wo von den 
zuständigen Rentbeamten eine höhere als die ge- 
setzliche Gebühr, irribümlich erhoben wird, die 
Rück)abe des Mehrbetrags von Amtswegen be- 
wirkt werde. Unser Finanz-Ministerium wirö 
dieselben zur Erfüllung dieser Obliegenheit ersorder- 
lichen Falles anmahnen lassen. 
Beyl. XV.
        <pb n="8" />
        15 
8. 17. 
Den Vollzug der Steuergesetze vom 15. August 
1828 betresffend. 
Der Gesetzes-Entwurf über den Vollzug der 
Steuergesetze vom 15. August 1828 erhält mit 
den von den Ständen des Reichs beantragten 
Modificationen Unsere Genehmigung und ist 
Berl.XVI hiernach das unter Ziffer XVI. anliegende Ge- 
setz ausgesertiget. 
Auf die beygefügten beyden Anträge erwie- 
dern Wir, was folgt: 
1) der Antrag, 
„daß Keller, die nicht Zugehörungen von 
Wohnungen sind, insbesondere Erdäpfel-, 
Wein= und Sommer = Keller der Besteue- 
rung nach dem Flächen-Inhalte in Ge- 
mäßheit des Haussteuer= Gesetzes s. 4. 
lit. b. unterworfen werden möchten,“ 
bezielt eine Abänderung des §s. 18. dieses 
Gesetzes, welche jedenfalls eine umfassende 
Ueberlegung in Anspruch nimmt. 
2) Die Revision des Haussteuer-Gesetzes kann, 
auch abgesehen von den jeder Abänderung 
kaum eingeführter Steuersysteme entgegen ste- 
henden erheblichen Bedenken, erst dann der 
Gegenstand näherer Erwägung werden, wenn 
die Durchführung dieses Gesetzes in allen 
Theilen des Landes ein sicheres Urtheil über 
die Wirkungen und etwaigen Mängel dessel- 
ben begründet haben wird. 
*idr 
Die Verbesserung des Forst-Strafgesetzes in der 
Pfalz betreffend. 
Wir bekleiden den Gesetzes-Entwurf über 
die Verbesserung des Forst-Strafgesetzes für die 
Psfalz, unter Genehmigung der von beyden Kam- 
mern hierzu beantragten Modificationen mit Un- 
serer Sanction und lassen hlernach das unter 
#. XVII. Ziser XVII. anliegende Gesetz ausfertigen. 
16 
Was die von Unseren getreuen Ständen 
beygefügten beyden Wünsche und Anträge be- 
trifft, so werden 
1) Unsere einschlägigen Ministerien- für die 
Bearbeitung einer, die noch geltenden Bestim- 
mungen des Forst-Strafgesetzes vom 28. De- 
cember 1831 mit jenen des neuen Gesetzes 
in ein Ganzes zusammenfassenden Redaction 
für den Gebrauch der Gerichtshöfe und der 
einschlägigen Verwaltungs-Behörden Sorge 
tragen. 
2) Der Antrag, 
„daß den zu Geldstrafen verurtheilten zah- 
lungsunfähigen Forstfrevlern Gelegenheit 
gegeben werde, durch Arbeit an öffentli- 
chen Strassen, in Waldungen u. dgl. den 
Betrag ihrer Schuldigkeit zu ersetzen,“ 
hat sich nach den auf Grund des Art. 3. 
des Gesetzes vom 1. Juni 1822 durch neun 
Jahre fortgesetzten Versuchen als unausführ- 
bar erwiesen, weshalb auch die eben erwähnte 
gesetzliche Bestimmung schon in das Gesetz 
vom 28. December 1831 nicht mehr auf- 
genommen worden ist. 
8. 19. 
Den Handels= und Schifffahrts-Vertrag mit 
Belgien betreffend. 
Wir haben den Ständen des Reiches den 
Handels= und Schifffahrts-Vertrag zwischen den 
Zollvereins-Staaten und dem Königreiche Bel- 
gien vom 1. September 1844 zur Anerkennung 
bezüglich der den ständischen Wirkungskreis be- 
rührenden Punkte mittheilen lassen, welche auch 
durch Gesammtbbeschluß beyder Kammern erfolgt ist. 
8. 20. 
Den Zolltarif für die Jahre 1846, 1847 
und 1848 betreffend. 
Nachdem in Ansehung des den Ständen 
des Reiches mitgetheilten Jolltarises für die
        <pb n="9" />
        17 
Tariss-Periode der Jahre 1846, 1847 und 
18418 die Zustimmung derselben für sämmtliche 
in diesem Tarife getroffenen Abänderungen gegen 
dle vorhergegangene Tariss-Periode erfolgt ist, 
so ertheilen Wir dem bezüglichen Gesammt= 
beschlusse Unsere Genehmigung mit dem Bei- 
sügen, daß dieser durch Unsere beiden Ver- 
ordnungen vom 31. Oktober 1845, 
a) den für die neue Tariss-Periode 1849 
vereinbarten Zolltarif betreffend, dann 
) die besondere Uebereinkunft wegen fernerer 
Beibehaltung der Eingangszoll-Erhöhung 
für gewisse Gegenstände betreffend, 
publicirte Zolltarif in Gemäßheit der vertrags- 
mäßigen Bestimmungen bereits mit dem 1. Jän- 
ner 1846 in Wirksamkeit getreten ist. 
8. 21. 
Die Zoll-Verhältnisse für die Zukunft betreffend. 
Wir ertheilen dem ständischen Gesammt= 
Beschlusse in Ansehung der die Zoll-Verhöältnisse 
für die Zukunft betreffenden Postulate Unsere 
Genehmigung, wodurch die Ermächtigung ge- 
geben ist: 
I. die Verminderung oder auch Aufhebung, 
sowie die Erhöhung der Zölle und anderer 
Gebühren im Interesse der Landwirthschaft, 
der Indnstrie und des Handels, — wenn die 
übrigen Zollvereins. Staaten nach den Be- 
stimmungen der in Mitte liegenden Vereins. 
Verträge sich dießfalls für sich, oder auch 
zur Verständigung mit anderen Staaten 
vereinbaren sollten; oder wenn für das 
Königreich Bayern in Ansehung der Ge- 
bübren, welche eine privative Einnahme 
bilden, im Interesse der Landwirthschaft, 
der Industrie oder des Handels, eine Herab- 
setzung oder Verminderung für zeitgemäß 
crachtet werden wollte, — unter dem Vor- 
behalle der Vorlage und Zustimmung, im 
18 
Hinblicke auf die analoge Bestimmung im 
Landtags-Abschiede vom 25. August 1843 
#S 12. Ziff. III. Ut. B. I., die Zollverhält= 
nisse für die Zukunft betreffend, zu ver- 
sügen; 
nach Erforderniß hervortretender Umstände, 
zum Zwecke der Befestigung und Erwei- 
terung des Zollvereins jene besonderen 
finanziellen und sonstigen Verfügungen und 
Anordnungen sogleich treffen zu können, 
wodurch dieser Zweck gesichert und erreicht 
wird, unter dem Beisügen, daß, — wie 
zu I. bereits angeführt ist, — nach Maaß- 
gabe der Beziehung auf den ständischen 
Wirkungskreis, die Vorlage solcher Momente 
bei der nächsten Versammlung und deren 
Justimmung vorbehalten bleibe. 
1 
— 
6. 22. 
Die besonderen Gesetz-Entwürfe, das Maxi= 
mum der in einem jeden Regierungs-Bezirke für 
die Jahre 184 18:; und 18; zu erhebenden 
Kreis-Umlagen betreffend. 
Wir ertheilen den besonderen Gesetzes= Ent- 
würfen, das Marimum der in einem jeden Regie- 
rungsbezirke für die Jahre 1842, 184z und 1828 
. zu erhebenden Kreis-Umlagen betreffend, auf die 
erfolgte Zustimmung der Stände des Reichs 
Unsere Genebmigung und sanctioniren hiernach 
die unter Ziffer XVIII. bis XXV. anliegenden 
acht Gesetze. — 
IMI. Abschnitt. 
Machweisungen. 
Verwendung der Staats-Einnahmen. 
8. 1. 
Wir haben den Ständen des Reiches über 
die Verwendung der Staats-Einnahmen in den 
Jahren 1341, 1814 und 18:1 genaue Nachwis- 
Bellage 
XVIII. 
XXV.
        <pb n="10" />
        19 
sung vorlegen und hiedurch den Bestimmungen 
der Verfassungs-Urkunde Tit. VII. s. 10. Genüge 
leisten lassen. 
B. 
Stand der Staats-Schuldentilgungs-Anstalt in 
den Jahren 1811, 183;z und 1844. 
8. 2. 
Ueber den Stand der Staats-Schuldentil- 
gungs-Anstalt, der Pensions-Amorttsationskasse und 
der durch das Gesetz vom 1. Juli 1834 gebilde- 
ten Festungsbau -Dotationskasse für die Jahre 
1844, 1843 und 1871 sind den Ständen des 
Relches genaue Nachweisungen vorgelegt, und 
hledurch, dann durch die Anerkennung der während 
der genannten Jahre neu eingewlesenen Schulden 
aus älteren Rechtstiteln die Anordnungen der 
Verfassungs= Urkunde Tit. VII. s§. 11. und 16. 
erfüllt worden. 
III. Abschnitt. 
Wänsche und Anträge. 
Auf die Uns von den Ständen vorgelegten 
Wünsche und Anttäge, in so weit sie nicht schon 
bey den Beschlüssen über die Gesetzes= Entwürfe ibre 
Erledigung gefunden haben, erwiedern Wir mir 
Rücksichtzmahme auf die Bestimmungen der Ver- 
faffungs-Urkunde Tit. VII. 8. 19. und unbeschadet 
derselben, was folgt: 
A. 
Wünsche und Anträge bezüglich der Zollver- 
hältnisse. 
— 5. 1. 
Zur Exzielung einer die inländische Production 
und Fabrication schützenden Regulirung der be- 
stehenden gegenseitigen Ausgleichungssteuer für Wein 
und Brantwein wollen Wir auf Grund der bereits 
vollzogenen neuen Erhebungen über die bezüglichen 
Verhälinisse die geelgneten Einleltungen treffen lassen. 
20 
8. 2. 
Der Erweiterung des Zollvereins durch den 
Auschluß anderer teulscher Staaten, dann der Ent- 
wicklung und Fortbildung seiner Bezlehungen zu 
anderen, namenilich transatlantischen Staaten, wol- 
len Wir Unsere Bestrehungen, im Vereine mit 
jenen Unserer Zoll-Verbündeten, vor wie nach 
zuwenden. 
8. 3. 
Die Wünsche Unserer getreuen Stände 
4) wegen Aufhebung des Lagergeldes auf den 
Königlichen Hallen, 
b) wegen Ablösung der gemeindlichen Donau- 
Wasserzölle zwischen Regensburg und Ulm, 
e) wegen Unterstützung der inländischen Eisen- 
und Stahlfabricatlon in ihren Fabrications= 
kosten und im Absatze ihrer Erzeugnisse 
wollen Wir weiterer Erwägung unterstellen. 
8. 4. 
Dem Wunsche, es möge durch Unterhand- 
lungen mit der K. K. Oesterreichischen Reglerung 
die gegenseltige Aufhebung der Wasserzölle auf der 
Donau herbeygeführt werden, haben Wir vor, 
Unsere biöher schon diesem wichtigen Gegenstan- 
de gewidmete Bedachtnahme auch künftig zuzu- 
wenden. 
8. 5. 
Die zu Bohrversuchen auf Steinkohlen bis 
jetzt bereits stattgehabten Verwendungen haben 
Wir vor, nach Erforderniß fortsetzen zu lassen. 
8. 6. 
Es ist stets Unsere angelegentliche Sorge 
dahin gerichtet gewesen, bey der Festsetzung des 
Zolltarifs den Interessen der Landwirthschaft, der 
Gewerbe und des Handels durch Verständigung 
mit den übrigen zum Zollvereine verbündeten Re- 
gierungen den benöthigten Schutz und jede mögliche 
Hörderung zu verschaffen. Wir haben vor, diese
        <pb n="11" />
        21 
Sorge auch bezuͤglich der durch die ständischen 
Anträge auf's Neue angeregten Erhöhung der 
Eingangs-Zölle 
a) von Leinwand, dann rohem, weißem und un- 
gezwirntem Leinengarn, 
b) von ungebleichtem ein= und zweidräbtigen, 
dann von dem zu Zetteln angeschlichteten 
Baumwollengarn, 
c) von Kammgarn und den daraus erzeug- 
ten seinen Fabricaten, namentlich den Woll- 
Mousselinen, 
d) von Shapls, 
e) von Handschuhen 
fortgesetzt eintreten zu lassen. 
B. 
Wünsche und Anträge zu 
8. 7. 
Wir wollen gestatten, daß, so lange Wir 
nicht anders versügen, den Ständen kuͤnftig die 
Uebersicht der im Zoll-Verelne ein= und ausge- 
führten Artikel mitgetheilt werde. 
den Nachweisungen. 
8. 8. 
Wir baben vor, durch Unser Finanz-Mi- 
nisterium die geeigneten Verfügungen treffen zu 
lassen, damit auf die Anfertigung eines vollkommen 
tauglichen Viebsalzes aller Fleiß verwendet und 
auf allen Aerarial-Salz-Niederlagen Unseres 
Reiches ein dem landwirthschaftlichen Bedarfe ge- 
nügender Vorrath von diesem Salze stets zum 
Verkaufe bercit gebalten werde. Dagegen stehen 
elner weitern Verminderung des Preises des Koch- 
saljes bey Verwendung desselben für landwirth= 
schaftliche Zwecke sehr erhebliche Bedenken entgegen. 
8. 9. 
Die über den Mißbrauch der Postportobe- 
freyungen gesammelten Erfabrungen und die un- 
übersehbaren, an jede Abweichung von dem sest- 
gesetzten Srsteme sich knuapfenden Folgen machen 
die beankragte Bewilligung der Postportofreyheit 
22 
fuͤr den landwirthschaftlichen Verein, fuͤr den poly- 
technischen Verein, für die Handelskammern und für 
die Vereine zur sittlichen Besserung der entlassenen 
Sträflinge unzuläßig. 
8. 10. 
Den auf die Herabsetzung des Porto von 
Staatspapieren und von Goldsendungen gerichleten 
Antrag anbelangend, nehmen Wir auf die in dem 
Landtags-Abschiede vom 25. Aug. 1813 Abschn. 
IV. u. §. 29. Abs. 2. ertheilte Emschließung Bezug. 
8. 11. 
Bezüglich des Lotto verweisen Wir auf Un- 
sere in eben diesem Landtags-Abschiede, Abschnitt 
IV. #. 35. ertheilte Entschließung. 
S. 12. 
Zum Zgecke der alsbaldigen Vornahme einer 
Revision der bestehenden Gewerbesteuer sind bereits 
von Unserem Finanzministerium die geelgneten 
Einleitungen getroffen worden. 
Den die Revision des Gewerbesteuct-Gesetzes 
selbst bezielenden Antrag wollen Wir in nähere 
Erwägung nehmen. 
* 
Der erneuerte Antrag wegen Abgabe der 
Waldstreu hat bereits durch die dessalls in dem 
Landtags= Abschiede vom 25. August 1813 
Abschn. IV. §. 15. ertheilte Entschließung seine 
volle Bescheidung gefunden. 
Unser Finanz-Ministerium wird den ge- 
nauen Vollzug dieser Emschließung pflichtmäßig 
überwachen. 
S. 14. 
Die bereits am Landtage von 1843 von 
Unseren getreuen Ständen angeregte Rerision 
des Steuer-Nachlaß-Gesetzes Lom 1. Juli 1831 
ist im Vollzuge der desfalls durch den Landtags- 
Abschled vom 35. August 1843 Abschn. IV. 
2
        <pb n="12" />
        23 
#s. 16. von Uns ertheilten Entschließung einer 
umfassenden Prüfung und Berathung unterstellt 
worden, und es haben sich dabei zureichende 
Gründe für eine solche Revision nicht heraus- 
gestellt. 
Wir haben jedoch in Folge dieser Berath- 
ung berelts Verfügung getroffen, damit die 
Vollzugs = Instructton vom 12. Juny 1835 
mit Sorgfalt revidirt, und auf diesem Wege 
gegründeten Klagen, soweit solche bestehen, Ab- 
hülse gewährt werde. 
8. 15. 
Bei den von Unseren getreuen Ständen 
rücksichtlich der Herstellung und Instandsetzung 
von Kasernen, der Löhnungen der Gendarmerie, 
der Gagebezüge der Militärärzte, der Pensionen 
der Offiziere und Milltärbeamten, der Gehalts- 
Aufbesserung geringer besoldeter Civil-Staats- 
diener und Angestellter, dann der Theuerungs- 
Zulagen für Pensiontsten und für Wittwen und 
Waisen von Staats= und öffentlichen Dienern 
gestellten Anträgen haben Wir die Beachtung 
des s. 19. Tit. VII. der Verfassungs-Urkunde 
vermißt. 
s. 16. 
Wir haben vor, die von den Ständen an 
Uns gebrachtew, das Budget der VI. Finanz- 
Periode betreffenden Wünsche bei Stellung des- 
selben in Erwägung zu nehmen. 
8. 17. 
Bezüglich der beiden Anträge: 
„es mögen diejenigen Distriktsstrassen, welche 
ihrem Wesen und ihrer Wichtigkeit nach 
in die Classe der Staatsstrassen sich eignen, 
als solche von dem Staate übernommen 
werden,“ 
und 
„es möge der Art. 7. des Gesetzes vom 
25. August 1843, den Bau einer Eisen- 
24 
bahn von Hof nach Lindau betreffend, 
baldigst vollzogen werden,“ 
verweisen Wir auf den Landtags-Abschied vom 
25. August 1843 Abschn. IV. s. 27. im Ein- 
gange, mit dem Bemerken, daß das Budget 
der V. Finanz-Periode dem Staats. Strassenbau- 
Fonds die zur Ucbernahme von Distriktostrassen 
erforderlichen Mittel nicht gewähret, daß aber 
zur Erleichterung der Unterthanen, wo solche 
Nokh thut, und soweit es die gegebenen Mittel 
gestatten, Unterstützungen aus dem besagten 
Fonds bisher schon gewährt worden sind; dann 
daß, was in Folge des §. 7. des eben erwähn- 
ten Eisenbahn-Gesetzes etwa zu geschehen habe, 
erst dann in nähere Erwägung genommen wer- 
den könne, wenn wenigstens einzelne von den 
Hauptabtheilungen der besagten Eisenbahn voll- 
endet, und für den Verkehr eröffnet seyn werden. 
S. 18. 
Für die Befriedigung der rücksichtlich des Zustandes 
der Frohnvesten sich offenbarenden Bedürsnisse, für die 
rechtzeitige und vollständige Wendung der Baufälle 
an den Staatsgebäuden und für die Erfüllung der 
dem Staate aus Privatrechtsliteln obliegenden Bau- 
Verbindlichkeiten ist dic gecignete Anordnung schon 
bey dem Beginne der laufenden Finanz-Periode 
getroffen, und dabey mit Rücksicht auf den Um- 
fang der Gesammtausgabe ein, sämmtliche der lau- 
fenden Finanzperiode aufgegebenen Leistungen auf 
die sechs Jahre derselben vertheilender Planu fest- 
gesetzt worden, dessen Vollzug von Jahr zu Jahr 
voranschreitet. 
Was insbesondere die privatrechtlichen Bau- 
Verbindlichkeiten des Staates betrifft, so haben 
Wir zu deren Erfüllung in den vergangenen 
Jahren der laufenden Finanz-Periode bereits aus- 
serordentliche Zuschüsse aus dem Reichs-Reserre- 
sonds anweisen lassen.
        <pb n="13" />
        S. 19P. 
Dem Antrage, 
„es mögen den k. Gesandtschaften und Con- 
sulaten an Handelsplätzen in Zukunst zu- 
reichende Fonds zur Unterstützung nothlei- 
dender Bayern auf Rechnung der Staats- 
casse zur Verfügung gestellt werden“ 
vermögen Wir, da dessen Bewilligung zu den 
größten Mißbräuchen unvermeidlich Anlaß geben 
würde, um so weniger zu willfahren, als in dieser 
Beziehung bereits genügende Anordnungen bestehen. 
8. 20. 
Da die Bearbeitung der neuen Gesetzbücher 
ohnebin schon, so weit es mit der hbohen Wichtig- 
keit der Aufgabe vereinbar ist, beschleuniget wird, 
so ist der desfallsige Wunsch der Stände bereits 
erfüllt. 
8. 21. 
Die Absonderung der Ketten-, Zuchthaus= und 
Arbeitshaus-Sträflinge hat bisber schon, soweit es 
die Beschaffenheit der vorhandenen Gebäude zugelas. 
sen, statt gefunden. 
Da bei der Reoision des bestehenden Strafgesetz- 
buches eine Abänderung und Vereinfachung der 
dermaligen Classification der Freiheitsstrafen in Aus- 
sicht steht, so erscheint die Vornahme kostspieliger Bau- 
en füc den erwähnten Absonderungszweck unzuläßig. 
8. 22. 
Die gänzliche Befreiung der Gemeinden 
von der Verbindlichkeit zur Wegräumung des 
Schnees auf den Staatsstrassen ist mit den 
Geboten der Vorsforge für die Erhaltung eines 
ununterbrochenen Verkehrs unvereinbar. 
Der eventnelle Antrag, 
„es möge den Gemeinden dafür der ge- 
wöhnliche Taglohn verabfolgt, und diese 
Ausgabe für den Rest der laufenden 
16 
Finanzperiode aus dem Reichs-Reserve- 
sonds bestritten werden“ 
wollen Wir bei der Entwerfung des Budgets 
der Vl. Finanz-Periode in Erwägung nehmen, 
bis dahin aber lediglich die in einzelnen ausser- 
ordentlichen Fällen gewährten Unterstützungen 
aus dem Strassenbau-Fonds fortsetzen lassen. 
8. 23. 
Für die gründliche Ausbesserung und be- 
ziehungsweise Umbauung der Staatsstrassen ist 
bereits, wo das Bedürfniß solches erheischt, ge- 
eignete Anordnung getroffen. 
8. 24. 
Den Antrag auf die Gewährung von 
Marschvergütungen für die in ihre Garnisonen 
einrückenden und in die Heimath zurückkehrenden 
Beurlaubten haben Wir, auch abgesehen von 
den Bestimmungen des §. 19. Tit. VII. der 
Verfassungs-Urkunde, aus den Unseren ge- 
treuen Ständen desfalls im Laufe der Berath- 
ungen wiederholt schon eröffneten Gründen zur 
Bewilligung nicht geeignet gefunden. 
8. 25. 
Bezäglich der Abänderung der Vergütungs= 
sätze für die den Truppen auf dem Marsche zu 
leistende Vergütung haben Wir bereits durch 
den Landtags-Abschled vom 25. August 1843 
Abschn. IV. §. 28. Entschließung ertheilt, und 
können Uns, hlervon abzugehen, nicht bewogen 
finden. 
8. 26. 
Im Betreffe des Alluvionsrechtes an der 
Donau verweisen Wir auf die in dem Land- 
tags-Abschiede vom 17. Nov. 1837 Abth. III. 
lit. F. Ziff. V. gegebene Entschliebung. 
Dic beantragte billige Berücksichtigung be- 
schädigter Grundbesitzer bei Rückerwerbung der 
2
        <pb n="14" />
        27 
durch Abrisse von ihrem Grundeigenthume ge- 
bildeten Anschütten, haben Wir vor, soweit es 
thunlich, eintreten zu lassen. 
8. 27. 
Die Bearbeitung eines Gesetz-Entwurfes 
über die Ufer-Versicherungen an schiff= und 
sloßbaren Strömen wollen Wir in Erwägung 
nehmen. 
Die über das Eigenthum und die Be- 
nützung des Wassers zu erlassenden gesetzlichen 
Bestimmungen aber gehören dem Civil-Gesetz- 
buche an, dessen Bearbeitung Wir bereits an- 
geordnet haben. 
K 28. 
Der unentgeltlichen Verabfolgung des auf 
den Flußinseln und in den Auen des Staates 
wachsenden Holzes zu den von den Gemeinden 
zu führendenstifer-Versicherungsbauten stehen die 
verfassungs-gesetzlichen Bestimmungen über das 
Staatsgut und die Verwendung seiner Früchte 
entgegen. 
8. 29. 
Wir können Uns nicht bewogen finden, 
dem Antrage „es moͤge der Unterstützungs- 
Verein für das Amis- und Kanzlei-Per- 
sonal unter die Verwaltungs-Controle 
des Staates gestellt, und demselben einst- 
weilen durch Zuschüsse aus Staatsmit- 
teln eine Aufbesserung der in den Sta- 
tuten von 1845 festgesetzten Penfions- 
größen möglich gemacht werden,“ 
zu willfahren, da dieser Verein die Eigenschaft ei- 
nes Privat-Verelns an sich trägt, und durch die 
Statuten von 1845 lediglich das gerechte Eben- 
maaß zwischen der Größe der Pensionen und dem 
Betrage der Einlagen hergestellt, mithin keinem 
Betheiligten eine Beschädtgung zugefügt worden ist, 
überhaupt aber die Uebernahme von Zuschüssen auf 
  
28 
die Staatskasse in derartigen Fällen die Staats- 
Einnahmen ihrer verfassungsmässigen Bestimmung 
entziehen würde. «- 
8. 30. 
Bezuglich der ärarialischen Getreid--Magazine 
haben Wir bereits in dem Landtags-Abschiede 
vom 25. August 1843 Abschnitt IV. 8. 30. Un- 
sern getreuen Ständen beruhigende Erklärung ge- 
geben, und überdieß auch in der Behandlung der 
Getreid-Renten des laufenden Dienstes jederzeit 
sede mit der Pflicht der budgelmäßigen Verwen- 
dung nur irgend vereinbare Rücksichtnahme auf die 
Fernhaltung allzu hoher Getreidpreise eintreten 
lassen. 
8. 31. 
Dienstuntauglichen Staatsdienern, dann den 
Wittwen und Waisen der Staatsdiener sind die 
gebührenden Pensionen in dem vollen nach den 
Verfassungsgesetzen gebührenden Betrage stets ge- 
währt worden. 
Wie die durch die Verordnung vom 8. Junl 
1807 in Aussicht gestellte Bildung eines eigenen 
staatsdienerlichen Witlwen = und Waisenfonds in 
Vollzug zu setzen sey, haben Wir vor, in nähere 
Erwägung zu nehmen. 
8. 32. 
Der Antrag 
„es möge eline Vereinbarung der in 
der Münz-Convention begriffenen Staa- 
aten über die Ausprägung vereins- 
ländischer Goldmünzen versucht, oder 
„doch in den ohnehin gesonderten Inte- 
##ressen der südteutschen Staaten, wo nur 
„nach Gulden gerechnet wird, die Aus- 
prägung von fünf= und zehn Gulden= 
ostücken in Gold bewirkt werden“ 
berührt einen Gegenstand, der bis jetzt schon 
Unserer Aufmerksamkeit nicht fremd geblieben ist, 
und den Wir auch ferner noch in Erwägung 
zu nehmen vorhaben.
        <pb n="15" />
        29 
8. 33. 
Daß die Last der Bepflanzung der Staats- 
strassen mit Alleebäumen den Gemeinden nicht auf- 
gebürdet werde, haben Wir Unseren getreuen 
Ständen bereits in dem Landtags-Abschiede vom 
25. August 1843 Abschn. IV. s. 40. eröffnet. 
Unser Ministerium des Innern wird den 
Vollzug der desfalls bestehenden Anordnungen über- 
wachen. 
8. 34. 
Den Antrag, 
„es möge den Gemeinden gestattet werden, 
durch Local-Auflagen, welche wesentlich die 
Vermöglicheren treffen, namentlich auf Ge, 
genstände des Lurus den bereits eingeführten 
Local-Malz-Aufschlag ganz oder theilweise 
zu ersetzen und der Einführung dieses Auf- 
schlags vorzubeugen,“ 
wollen Wir bei Revision des Gesetzes über 
die Gemeinde-Umlagen näherer Prüfung unterstel- 
len lassen. 
C. 
Besondere Wünsche und Anträge. 
8. 35. 
Die Erhebung von Coneurrenz-Beiträgen aus 
den Renten-Ueberschüsseen der Kirchenstiftungen 
betreffend. 
Zu einer authentischen Interpretatlon des 8. 
48. der zweiten Verfassungs-Beilage ist eine ge- 
nügende Veranlassung nicht gegeben. 
Was die Anwendung dieses §. betrifft, so 
haben Wir bereits in dem Landtags-Abschiede 
vom 15. April 1840 unter III. B. 2 Unsere 
desfallsige Willens-Meinung kund gegeben, und 
wird bei der bereits eingeleiteten Revision der be, 
stehenden Vollzugs-Vorschristen das von Unseren 
getreuen Ständen Beantragte in Erwägung gezo- 
gen werden. 
30 
Beitragleistungen der Kirchenstiftungen für 
Klöster wurden ohnehin nicht in Anspruch genom- 
men. 
8. 36. 
Die Ergänzung der Zahl der Abgeordneten aus 
der Pfalz betreffend. 
Was den Antrag auf Ergänzung der Zahl 
der Abgeordneten aus der Pfalz betrifft, so wol- 
len Wir Uns vorerst die nähere Wuͤrdigung 
der Sache in allen ihren Beziehungen vorbe- 
halten haben. 
S 37. 
Die Nevision der bestehenden Distrikts = und 
Local-Umlagen-Gesetze betreffend. 
Die über Distrikts = und Local-Umlagen 
bestehende Gesetzgebung wollen Wir einer gründ- 
lichen Revision unterwersen lassen. 
#K 38. 
Wiederherstellung der Gewerbs-Prilfungs-Com- 
missionen am Sitze sämmtlicher Distrikts-Polizey= 
Behörden. 
Ueber die Wiederherstellung von Gewerbs- 
Prüfungs= Commissionen an den Sitzen sämmt- 
licher Distrikts -Polizeybehörden in den Regle- 
rungsbezirken dießseits des Rheins wollen Wir 
demnächst die den Verhältnissen angemessene An- 
ordnung ergehen lassen. 
8. 39. 
Die Recursfrist in Polizey= Strafsachen. 
Wir verordnen, dem Antrage der Stände 
gemäß: 
1) für Recurcergreisung gegen polizeyliche 
Straserkenntnisse wird in den sieben Re- 
gierungsbezirken dießseits des Rheins eine 
Nothfrist von vierzehn Tagen, von der 
hier unten Nr. 3. bestimmten Verkündung 
nebst Eröffnung an gerechnet, sestgesetzt. 
2) Bei Uebertretungen, für welche gesetzlich 
eine III. Instanz bel Unserem Staats-
        <pb n="16" />
        31 
rathe bestehet, verbleibt es hinsichtlich der 
Frist zur Recursergreifung an die II. und 
III. Instanz bei der Bestimmung des 
Tit. II. Art. 1. und 2. der Verordnung 
vom 8. August 1810, die Vervollständi- 
gung der Competenz-Regulirung des königl. 
Geheimen Rathes betreffend. 
3) Bei Verkündung des Strafbeschlusses ist 
dem Betheiligten die ihm gestattete Re- 
cursfrist mit dem Bemerken zu eröffnen, 
daß es ihm freistehe, sofort auf den Re- 
curs zu verzichten. 
8. 40. 
Die Anwendung des Tit. VI §. 12. Abs. 2. 
der Verfassungs-Urkunde in der Pfalz betreffend. 
Der Antrag der Stände auf Vorlage eines 
Gesetz-Entwurses über autbentische Interpretation 
des §. 12. Absatz 2. Tit. VI. der Verfassungs= 
Urkunde rücksichtlich seiner Anwendung in der Pfalz 
bezweckt die Aufbebung der Rechtsungleichheit, 
welche aus der Verschiedenheit der über die Grenz- 
linte der Vergeben in den beiden Staaf-Gesetz- 
büchern für die Regierungsbezirke dießselts des 
Rbeins und für die Pfalz enthaltenen Bestimmun- 
gen entspringt. 
Derselbe kann daher nur durch die vorlängst 
von Uns angeordnete und berelts begonnene Re- 
vision dieser Gesetzbücher seine Erledigung finden. 
P. 41. 
Die Revision des Ediktes über die Verhältnisse 
der jüdischen Glaubensgenossen im Königreiche 
vom 10. Juni 1813 und die Beseitigung der 
in Bezug auf die Israeliten bestehenden civil- 
rechtlichen und prozessnalischen Ansnahmsgesetze. 
Wir laben vor, die Frage: Ob und welche 
Abänderung der über die Verhältnisse der israeliti- 
schen Glaubensgenossen in Unserem Königreiche 
bestehenden Gesetzgebung zeitgemäß und ein Be- 
dürfniß sey, in reife Erwägung nehmen zu lassen. 
— 32 
8. 42. 
Aufhebung des Napoleon'schen Decrets vom 17. 
März 1808 und der darauf bezüglichen Ver- 
ordnungen. 
Was die Bitte um Revision des k. französi- 
schen Decrets vom 17. März 1808, und der da- 
rauf bezüglichen Verordnungen vom 24. Jänner 
1815 und 31. März 1826 über die Schuldfor- 
derungen r2c. der Juden, und um Vorlage eines 
Gesetz-Entwurfes bei dem nächsten Landtage betrifft, 
so gedenken Wir, diesen Gegenstand einer, die 
dermaligen Zustände der Juden in der Pfalz, so 
wie die Anforderungen einer wirksamen Rechts- 
pflege gleichmäßig berücksichtigenden sorgsältigen 
Würdigung unterstellen zu lassen, und behalten 
Uns bis dahin die weitere Entschließung vor. 
Bezüglich der einzelnen Fälle, in welchen Un- 
sere Kreisstellen der Pfalz, und der dortige Ge- 
neral-Staatsprocmator auf Bewilligung einer Aus- 
nahme von den Verfügungen des kais. Decrets vom 
17. März 1808 für cinzelne jüdische Glaubensge- 
nossen in Rücksicht auf deren Moralität und er- 
probte Rechtlichkeit gleichmäßig antragen; — wol- 
len Wir jederzeit nach Maaßgabe der bestehenden 
Gesetze besondere Entschlleßung ertheilen. 
ß. 43. 
Die Ausschließung von der Ehre der Waffen 
gemäß §. 4. des Heer-Ergänzungs-Gesetzes vom 
15. Angust 1828 in der Anwendung nach 
der für die Pfalz geltenden Straf-Gesetzgebung. 
Zu einer authentischen Interpretation der 
in dem s. 4. des Heer-Ergänzungs-Gesetzes 
vom 15. August 1828 enthaltenen Bestim- 
mungen bezüglich ihrer Anwendung auf den 
Pfälzischen Kreis finden Wir eine Veranlas- 
sung nicht gegeben, da sich hierüber bis jetzt 
weder eine Klage noch ein Anstand ergeben 
hat, und die Anwendung ohnehin schon dem 
Sinne des gestellten Antrages entspricht.
        <pb n="17" />
        33 
s. 44. 
Die Verbesserung der Lage der teutschen Schul- 
lehrer, dann die Dauer der Werk= und Fever- 
tags-Schulpflichtigkeit. 
Die Festsetzung sowohl der Gehaltsbezüge 
der Schullehrer als der Dauer der Werktags- 
und Feyertags-Schulpflichtigkeit gehört nicht zu 
jenen Gegenständen, bezüglich deren die Ver- 
fassungsurkunde den Ständen des Reiches ein 
Mitwirkungsrecht eingeräumt hat. 
Wir erinnern dabey, daß die bis jetzt 
schon von Uns zur Verbesserung des Einkom- 
mens der teutschen Schullehrer getroffenen Ver- 
füungen Unsere landesväterliche Sorgfalt für 
die Lage dieser mit einem hochwichtigen Berufe 
betrauten Dienerclasse sattsam beurkunden, er- 
klären aber zugleich, daß Wir niemals darauf 
eingehen werden, die Unterhaltung des Elemen- 
tar-Schulwesens aus einer Gemeindelast in eine 
allgemeine Staatslast umzuwandeln, oder un- 
bemessenen die Schullehrer der zukommenden 
Stellung entrückenden Ansorderungen statt zu 
geben. 
8. 45. 
Die Ergänzung der Congrual-Beträge sämmt- 
licher Curatstellen und Schullehrer-Dienste des 
Neichs, dann den Vollzug des Art. VII. des 
Concordates und die Qualification der Lehrer 
und Lehrerinnen der geistlichen Unterrichts-An- 
stalten betreffend. 
1) Bezüglich der Erhöhung des Ertrages aller 
gering dotirten katholischen und protestanti- 
schen Pfarrstellen haben bereits in Folge 
der auf einen srühern desfallsigen Antrag 
Unserer getreuen Stände in dem Landtags- 
Abschiede vom 25. August 1843 Absch. IV. 
#. 3. von Uns ertheilten Ensschließung um- 
fassende Erhebungen statt gesunden, wobei 
indessen die erst nach Durchführung der 
Steuergesetze vom 15. August 1828 zu ver- 
bessernde Unsicherheit der Fassionen der Er- 
34 
mittlung des wahren dermaligen Ertrages 
große Hindernisse in den Weg gestellt hat. 
Wir gedenken, diesen Gegenstand weiterer 
Ueberlegung zu unterstellen. 
2) Die Ertheilung von Vorschriften über die 
Qualification der an den öffentlichen Unter- 
richts = Anstalten aufzustellenden Lehrer und 
Lehrerinnen, und die lleberwachung des Voll- 
zugs dieser Vorschriften liegt ausser dem Ge- 
biete der verfassungsmässigen Zuständigkeiten 
Unserer getreuen Stände. 
Eben dasselbe gilt von der Entscheidung 
der Frage, ob die durch das Concordat be- 
züglich der Herstellung einiger Klöster über- 
nommenen Verpflichtungen erfüllt sepen oder 
nicht, nachdem eine Inanspruchnahme der 
Staatscassa hiefür niemals statt gefunden 
bat. 
Wir wollen in beiden Beziehungen, winn sol- 
ches erforderlich, Kraft Unserer Königlichen Rechte 
das Uns geeignet Erscheinende verfügen. 
3) Jemehr der unter dem Titel eines Antrages 
an Uns gebrachte Ausspruch des Vertrau- 
ens, — daß Wir keiner geistlichen Genos- 
senschaft anerkannten oder stillschweigenden 
Bestand gestatten werden, welche nach Zweck 
oder Richtung geeignet erscheine, den reli- 
giösen Frieden irgend wie zu gefährden, — 
geeignet erscheint, die Beachtung dessen ver- 
missen zu lassen, was dabei der Üückelick 
auf die während einer nun bald 21jährigen 
Regierung von Uns bethätigten Grundsätze, 
und eine nähere Erwägung aller ver- 
fassungsmäßigen Zuständigkeiten, erhält- 
nisse und Stellungen wohl hätten in Erin- 
nerung bringen mögen; um so dringender fin- 
den Wir Uns bey den sonst bewährten Ge- 
sinnungen Un serer getreuen Stände veran- 
laßt, jeden Gedanken an Absichtlichkeit ferne zu 
halten, und den anlns gebrachten Gesammtbe=
        <pb n="18" />
        35 
schluß lediglich einer einseitigen Auffassung des 
Gegenstandes beyzumessen. — 
IV. Abschnitt. 
Beschwerden. 
Die Uns vorgelegten Beschwerden über an- 
gebliche Verletzung verfassungsmäßiger Rechte 
1) des Magistrates zu Nürnberg wegen der 
ihm ausgetragenen Leistung eines Zuschusses 
aus Gemeinde-Mitleln zu dem Ausbau der 
Kreis-Irren-Anstalt in Erlangen, 
2) der Nittergutsbesitzer von Sichart und 
Beulwitz wegen Suspension der guts- 
herrlichen Gerichtsbarkeit auf den Gütern 
Hofeck, Scharten, Isaar, Zedwitz und Jod- 
litz in Oberfranken, 
3) der Bierbrauer zu München wegen zeit- 
licher Aufbebung der Rückvergütung des 
Local-Malz-Aufschlages für das aus dem 
Burgsrieden ausgeführte Bier, 
werden Wir nach Tit. X. §. 5. der Verfassungs- 
Urkunde durch Unseren Staatsrath untersuchen 
und entscheiden lassen. — 
Gegeben München den 23. Mai 1846. 
36 
Ueberschauen Wir nun aber am Schlusse des 
nunmehr beendigten Landtages die Gesammt-Ergeb- 
nisse desselben, so finden Wir in denselben eine 
Unserem landesväterlichen Herzen hocherfreuliche 
Fülle von Veranlassungen, Unseren lieben und 
getreuen Ständen die wohlgesällige Anerkennung 
ihrer eisrigen und entgegenkommenden Mitwirkung 
zu Unseren nur auf die Förderung des Wohles 
Unseres geliebten Volkes hingerichteten Bestre- 
bungen auszudrücken. 
Möge die hoffnungsvolle Saat, welche dieser 
Landtag ausgesäet hat, reiche Früchte tragen und 
über das ganze Land Segen verbreiten, und mö- 
gen Liebe, Treue und Vertrauen am kommenden 
Landlage der Vollendung zuführen, was sie an 
dem nun geschlossenen begonnen haben. 
Dieses sind die innigen Wünsche, mit welchen 
Wir Unsere lieben und getreuen Stände unter 
der Versicherung Unserer besondern König- 
lichen Huld und Gnade bei der Heimkehr zu dem 
heimatlichen Herde entlassen. — 
Ludw ig. 
Frh. v. Gise. Erh. v. Ichrenk, v. Abrl. Krhr. v. Gumppenberg. Graf v. Seineheim. 
Nach dem Befehle Seiner Majestät des Königs 
der erpedirende geheime Secretär 
7. Heramer.
        <pb n="19" />
        37 
38 
Gesetz-Vlatt 
für das 
Königreich Bayern. 
  
2. 
Munchen, den 3. Juni 1846. 
Inhalt: 
Geses, den #. 44. U#l. c. Im I. Ti#el der X. Bellage zur Verfafsungs-Urkunde betreffend. (I. Bellage zum 
Abschlede für die Ständeversammlung.) 
Gesetz, des I. Ticels der X. Beilage zur Verfas- 
sungs-Urkunde dem Könige vorbehaltenen 
Rechtes nach Vernehmung Unseres Staats- 
raths, und mit Beirath und Zustimmung 
den 8. 44. lit. c. im I. Titel der X. Bei- 
lage zur Verfassungs-Urkunde betr. 
  
Ludwig Un serer Lieben und Getreuen der Stände 
von Gottes Guaden König von Voyern, des Neiches, unter Beobachrung der kn dem 
Pfahgraf bey Ubein, Titel X. #. 7. der Verfassungs-Urkunde 
Henog von Vayern) Franken und in . ·- 
Schwapmim sorbeieienn * beschlossen, und 
verordnen, wie folge: 
In: 
Wir haben zur näheren Destimung Ar. I. 
des Umfanges des durch den X. 44. bt, e. Die Bewilligung dre Königo zum Ein- 
3
        <pb n="20" />
        39 
tritt in die Kammer der Abgeordneten ist 
in dem durch den F. 44. lit. c. Tit. I. 
der X. Beilage zur Verfassungs-Urkunde 
bezeichneten Falle nachzusuchen: 
1) von allen besoldeten Hofdienern; 
2) von allen unmittelbaren besoldeten Staats- 
dienern im Sinne der IX. Verfassungs- 
Beilage; 
3) von den rechtskundigen Bürgermeistern 
in den Scädten erster Classe, welche 
die für solche in g. 47. des revidir- 
ten Gemeinde-Edikts bezeichnete Magi- 
strats-Formation besitzen; 
4) von allen Officieren und im Officiers= 
Range stehenden Militär-Beamten, welche- 
sich im Bezuge einer Gage befinden; 
5) von den Advocaten; 
6) von allen unter den Categorien Ziff. 1) 
2) und 4) begriffenen Individuen nach 
der Versetzung in den Ruhe= oder Pen- 
sionsstand, sowie von allen übrigen In- 
dividuen, welche eine Pension aus Hof= 
oder Staatskassen beziehen, so lange sie 
in dem Genusse des Ruhegehaltes oder 
der Pension sich befinden. 
Kein Individuum, welches unter irgend 
40 
einer der vorbemerkten Categorien begriffen 
ist, kann ohne Bewilligung des Königs in 
die Kammer treten. 
Art. II. 
Professoren, welche von den Universi- 
täten nach Tit. VI. . 9. lit. e. der Ver- 
sfassungs-Urkunde zur Kammer der Abge- 
ordneten gewählt werden, sind von der in 
dem Art. I. dieses Gesetzes bezeichneten 
Verbindlichkeit ausgenommen, auch wenn 
sie zugleich in einem der in diesem Artikel I. 
bezeichneten Verhältnisse stehen. 
Art. III. 
Die Bestimmung des F. 44. Uit. c. 
Tit. I. der X. Beilage zur Verfassungs= 
Urbunde soll auf andere, als die in dem 
Art. 
gewendet werden. Standes- oder gutsherr- 
I. bezeichneten Individuen nicht an- 
liche Bramte haben nur die Bewilligung 
der Standes= oder Gutsherren einzuholen, 
in deren Diensten sie stehen. 
Art. IV. 
Jedem, der nach den Bestimmungen des 
Art. I. dieses Gesetzes die Bewilligung des
        <pb n="21" />
        41 
Koͤnigs zum Eintritt in die Kammer der 
Abgeordneten nachzusuchen verbunden ist, 
bleibt im Falle der Verweigerung derselben 
das durch die Wahl verliehene Recht vor- 
behalten, wenn er binnen vierzehn Tagen — 
von der Zustellung des die Bewilligung 
versagenden Reseriptes an gerechnet — bei 
der Regierung des Kreises, durch welche 
ihm die Eröffnung gemacht worden, seinen 
Austritt aus dem Hof, Staats-, Milirér= oder 
Gemeinde-Dienst, die Niederlegung der Ad- 
vocatie oder die Verzichtung auf den Fort- 
bezug des Ruhegehaltes oder der Pension 
erkldrt, und in den beiden ersten Fällen 
gleichzeitig bei der vorgesebzten Dienststelle 
die Entlassung nimmt. 
Den Empfang der Verzichts-Erkldrung 
und des Entlassungs-Gesuches haben die 
genannten Stellen sofort zu bescheinigen. 
Art. V. 
Wenn derjenige, dem die Konigliche 
Bewilligung zum Eintritt in die Kammer 
verweigert worden ist, im Auslande sich be- 
findet, so hat die Einreichung der in dem 
Act. IV. erwähnten Erklärung und des 
Entlassungs-Gesuches von dem Tage an, 
42 
wo ihm das die Bewilligung versagende 
Rescript zugestellt worden ist, binnen sechs 
Wochen zu geschehen. 
Art. VI. 
Sind die besagten Fristen eingehalten 
worden, so tritt der Betheiligte nach er- 
haltener Entlassung aus dem, die Verpflich- 
tung zur Einholung der Koöniglichen Be- 
willigung begründenden Verhälenisse, in die 
Kammer ein. 
Diese Entlassung muß ohne Aufschub 
ertheilt werden, wenn der Betheiligte sich 
nicht in einem Rückstande an anvertrautem 
Staatsgute oder an übertragener Hauptar-- 
beit befindet. Befindet sich derselbe in einem 
solchen Rückstande, so ist dessen Beseitigung, 
wie immer möglich, von Seite der Regie- 
rung zu beschleunigen. 
Art. VII. 
Ist von dem Bethelligten innerhalb 
der in den Artikeln IV. und V. bezeichne- 
ten Fristen weder die vorgeschriebene Erklä- 
rung abgegeben, noch das Entlassungs-Ge- 
such eingereicht worden, so ist der nachstfol- 
gende Ersatzmann in die Kammer einzube- 
rufen, vorbehaltlich der Bestimmungen des 
.3½
        <pb n="22" />
        43 — 44 
gegenwaͤrtigen Gesetzes, wenn der Ersatz= 
mann in einem von den durch Art. I. und 
III. vorgesehenen Verhältnisse sich befindet. 
Art. VIII. 
Die Art. IV., V., VI. und VII. gel- 
ten in gleicher Art auch für die standes- 
und gutoherrlichen Beamten, welchen von 
den Standes= oder Gursherren die Bewil- 
ligung zum Eintritt in die Kammer der Ab- 
geordneten versagt wird. 
Art. IX. 
Vorstehende Bestimmungen sollen als 
ein Grundgesetz des Reiches und als ein 
ergänzender Bestandtheil der Verfassungs= 
Urkunde angesehen werden. Dieselben tre- 
ten mit dem Tage der Bekanntmachung 
durch das Gesetzblatt in Wirksamkeit und 
können nur in der durch den Titel X. K. 7. 
der Verfassungs-Urkunde vorgeschricbenen 
Weise abgeändert werden. 
Gegeben, München den 23. Mai 1846. 
Ludwig. 
Frhr. v. Gise. Frhr. v. Schrenk. v. Abel. Krhr. v. Gumppenberg. Graf v. Keineheim. 
Nach dem Befehle Seiner Majestät des Königs 
der expedirende geheime Secretär 
V. Heramer.
        <pb n="23" />
        45 
Gesetz-## 
46 
  
für das 
Königreich Bayern. 
.W 3. 
München, den 3. Juni 1846. 
Inhalt": 
Gesetz, dle Ausscheldung der Kreielasten von den Staatslasten, und die Blldung der Kreisfonds betreffend. — 
  
Geset, 
die Ausscheidung der Kreislasten von den 
Staatslasten, und die Bilvung der Kreis- 
fonds betreffend. 
  
Ludwig 
von Gottes Gnaden Kiänig von Vayern, 
Pfal#graf bey Uhein, 
Henog von Dayern, Franken und in 
Schwaben 18c. te. 
Wir haben das Gesetz uͤber die Aus- 
scheidung der Kreislasten von den Staats- 
(II. Bellage zum Abschlted für dle Stände-Versammlung.) 
lasten und die Bildung der Kreisfonds vom 
17. November 1837 einer umfassenden Re- 
vision unterstellen lassen, und verordnen 
nach Vernehmung Unseres Staatsraths, 
mit Beirath und Zustimmung Unserer 
Lieben und Gerreuen, der Sctände des 
Reichs, wie folge: 
Artikel I. 
Als Kreislasten werden erklärt, und 
auf die dafür zu bildenden Fonds der ein- 
zelnen Regierungs-Bezirke überwiesen: 
1) der Aufwand für Erhebung und Ver- 
waltung der Kreisfonds;
        <pb n="24" />
        47 — 
2) der Bedarf des Landrathes; 
3) Kreislandwirthschafes= und Gewerbs- 
Schulen, dann sonstige Kreis-Anstal= 
ten für Industrie und Cultur; 
allgemeine Sanitäts-Anstalten des 
Regierungs-Bezirkes, namentlich Kran- 
ken-, Gebär= und Irren-Häuser; 
5) Kreis-Armen= und Findel-Häuser; 
6) Kreis-Beschäftigungs- Anstalten; 
7) alle Ausgaben, welche etwa künftig 
noch durch besondere Gesetze den 
Kreisfonds werden üÜberwiesen wer- 
den; 
8) alle Ausgaben, welche auf den An- 
trag des Landrathes wegen ihres 
Nutzens für das Gesammt-Interesse 
des Regierungs-Bezirks, oder zur 
Erleichterung von-Distrikes= und Ge- 
meinde-Lasten, mie Genehmigung des 
Königs auf die Kreisfonds inner- 
halb des durch das Budget festge- 
setzten Maximums des Kreisaufwan- 
des übernommen werden. 
Artikel II. 
In dem pfüälzischen Kreise sollen noch 
insbesondere in Rücksicht auf die eigen- 
thämlichen Institutionen und Anstalten des- 
selben den Kreislasten beigezählt, und den 
Kreisfonds überwiesen bleiben: 
1) die bestehenden Kreis-Stipendien für 
Studirende an Universttäten; 
2à2) die nach dem Gesetze vom 15. April 
4 
V 
— 48 
1840 zur Zeit noch fortdauernden 
Unterstuͤtzungen fuͤr die Erziehung von 
Soͤhnen aus Familien mit 7 Kin— 
dern bis zum Erlöschen dieser Unter- 
stützungen; 
die Unterstühungen, welche an Arme 
außerhalb der Armen-Anstalt zu Fran- 
kenthal verabreicht werden; 
die Belohnungen für erlegte Raub- 
thiere; 
5) die Gestüte-Anstalt zu Zweybrücken; 
6) die Prämien für das Landgestüte; 
7) die Obstbaum-Schule zu Speyer; 
8) die Beiträge zum Unterhalte der 
3 
— 
4 
— 
Bezirkswege; 
9) der Aufwand auf die Nheindamm- 
Bauten; 
10) der Aufwand auf Verpflegung vater- 
ländischer Truppen; 
11) die Nichtwerthe an den directen 
Staats-Auflagen. 
Artikel III. 
Der Bedarf für die in den Artikeln 
I. und II. ausgesprochenen Kreislasten ist 
nur in so weit aus Kreiefonds zu bestreiten, 
als derselbe nicht in den Mitteln zunächst 
verpflichteter Seiftungen, Gemeinden oder 
Distrisie seine Deckung findet. 
Artikel W. 
Bestehende Kreis-Anstalten sind aus 
den Kreisfonds so lange zu erhalten, als
        <pb n="25" />
        49 
ihre Aufhebung nicht mit Zustimmung des 
Landraths vom Könige beschlossen wird. 
Artikel V. 
Wo nicht der im Art. IV. vorgesehene 
Fall einerite, und wo nicht besondere Gesetze 
oder Rechtstitel die Kreisfonds zu bestimm- 
ten Leistungen verpflichten, da kann die 
Verwendung der Kreisfonds überhaupr, 
und namentlich die Errichtung neuer Kreis- 
Anstalten auf Kosten dieser Fonds, nur 
mit Zustimmung des Landrathes geschehen. 
Artikel VI. 
Die zur Deckung sämmtlicher Kreis- 
Ausgaben zu bildenden Kreisfonds werden 
gebildet: 
1) durch die auf bestehenden speziellen 
Rechtstiteln und Bewilligungen be- 
ruhenden Fundations= und Dotations-= 
Beiträge des Staates oder der Ge- 
meinden; 
durch die aus der Staatskasse nach 
2) 
den Budgets zu entrichtende Kreis- 
Schul. Dotation; 
durch den budgermäßigen Zuschuß der 
Staatskasse für Industrie und Cultur, 
oder für andere Kreis-Zwecke; 
durch die Zuflüsse aus sonstigen Ein- 
nahms-Quellen; 
durch die mit Zustimmung der Stände 
des Reichs von Finanz= zu Finanz- 
Deriode für jeden Regierungs-Bezirk 
3 
— 
4 
# 
— 
50 
speziell je nach dessen Bedürfnissen in 
maximo festzusetzenden Kreis. Umlagen, 
vorbehaltlich der etwa an den Zwi- 
schen-Landtagen im Falle des Bedarfs 
zu bewilligenden Erhöhungen. 
Der Bectrag der zu erhebenden Kreis- 
Umlagen wird alljährlich mit Zustimmung 
des Landrathes von dem Könige durch 
den Landrathe-Abschied bestimmt. 
Die Verhandlungen der Kandräthe sind 
sjeder Stände-Versammlung vorzulegen. 
Artikel VII. 
Die budgeemäßig oder aus einem 
sonstigen Rechtsgrunde für einen gewissen 
Zweck bestimmten Zuflüsse dürfen ausschließ- 
lich nur hiefür verwendet werden. 
Artikel VIII. 
Die ganze ordentliche Kreis= Schul- 
Dotation, wie solche durch das Budger 
von 1843 festgesetzt ist, und die allenfalls 
künftig noch durch das Budget zu gew#äh- 
rende Erhöhung der Dotation wird nach 
Abzug der auf den Etats der Locecen, Gym= 
nasien und der damit verbundenen Latein- 
schulen, dann der die Schullehrer, Semina- 
rien nach dem Etat von 1843 treffenden 
Summen, den teueschen und isolirten latei- 
nischen Schulen überwiesen, und die Ver- 
theilung unter die einzelnen Anstalten dieser 
Art mit Zustimmung der Landräthe vorge- 
nommen.
        <pb n="26" />
        51 
Artikel IX. 
Wenn enrbehrliche Staatsgebäude zur 
unentgeltlichen Benützung für Kreis-Anstal- 
ten überlassen werden, so gehen die Adop- 
tirungs= und Unterhaltungs-Kosten auf die 
Kreisfonds für die Dauer dieser Benützung 
über. 
Werden dergleichen Gebäude durch eine 
Regierungs-Verfügung zur Erfüllung eines 
allgemeinen Staats-Zweckes wieder zurück- 
genommen, und dem Regierungs-Bezirke 
entzogen, so hat die Staats-Casse nicht 
nur die Meliorarionen, sondern auch die 
auf die Herrichtung für den besondern Kreis- 
zweck erlaufenen Ausgaben dem Kreiefonde 
zu ersetzen. 
Artikel X. 
Das gegenwärtige Gesetz tritt mit dem 
1. October 1849 in Wirksamkeit. 
Von eben diesem Zeitpunkte an werden 
alle entgegenstehenden gesetzlichen Bestim- 
mungen, insbesondere 
a) das Geseh vom 17. November 1837, 
die Ausscheidung der Kreislasten von 
den Seaatslasten betreffend; 
b) die Bestimmung des F. 2. Ziffer 2. 
des Landraths-Gesehes vom 25. Au- 
gust 1828 über die dreifährige Fest- 
setzung des Marimums der Kreis- 
Umlagen mit Auescheidung der noth- 
wendigen und fakultativen Zwecke; 
52 
c) die Bestimmung des Artikels VI. des 
Gesehes vom 17. November 1837, 
einige Abänderungen des Landraths-= 
Gesetzes vom 15. August 1828 be- 
treffend; 
a4) die Bestimmung des Heimaths-Ge- 
setzes vom 11. September 1825 
K. 5. Ziffer 1. 
außer Wirksamkeit gesetzt. 
Artikel XI. 
Vom 1. Oktober 1849 an gehen alle 
öffentlichen Lasten, welche bis zur dritten 
Finanz-Periode als allgemeine Staatslasten 
behandelt, und durch gegenwärtiges Gesetz 
nicht ausdruͤcklich auf die Kreisfonds über- 
wiesen worden sind, wieder auf die Central- 
Fonds über. 
Artitel XlI. 
Für die in der Pfalz bisher von den 
Kreisfonds getragenen und durch Kreis- 
Umlagen bestrittenen Ausgaben, welche in 
Folge des gegenwirtigen Gesehes auf die 
Central-Fonds vom 1. Öktober 1849 an 
übergehen, ist der Staats-Casse von eben 
diesem Tage an der entsorechende Ersatz in 
einem den bisherigen Aufwand nicht über- 
steigenden Betrage durch das Geseß über 
die Erhebung der direeten Sreuern mittelst 
verhältnißmißiger Beischlags-Procente zu 
dem pfilzischen Steuer-Contingente zu be- 
stimmen. "
        <pb n="27" />
        53 
Artikel XIII. 
Die Activ-Ausstaͤnde und Ueberschuͤsse, 
welche aus den Rechnungen über die Kreis- 
Fonds nach revisorischer Feststellung der- 
selben und nach Erfüllung der darauf hin- 
gewiesenen Ausgaben am Schlusse der fünf- 
ten Finanz-Periode sich ergeben, gehen den 
Kreis-Fonds der sechsten Finanz-Periode 
54 
zu gut, und sind auf dieselben überzu- 
tragen. 
Artikel XIV. 
Unser Ministerium des Innern und 
Unser Finanz-Ministerium sind mit der 
Bekanntmachung und dem Vollzuge des 
vorstehenden Gesehes beauftragt. 
Gegeben, München den 23. Mai 1846. 
Ludwig. 
FKrhr. v. Gise. Frhr. v. Schrenk. v. Abel. Krhr. v. Gumppenberg. Graf v. Seineheim. 
Nach dem Befehle Seiner Majestät des Königs 
der expedirende geheime Secrctär 
V. Heramer.
        <pb n="28" />
        <pb n="29" />
        57 
Gesetz-Vlatt 
für das 
Königreich Bayern. 
  
.W 4. 
  
München, den 3. Juni 1846. 
Inhalt: 
Gesetz, dle Deckung des Bedarss für den Fortbau der dudwlgs-Süd-Nordbahn während der zwelten Hälste der 
V. Flnanzperlode betressend. (#Ul. Bel.age zum Abschlede für dle Ständeversammlung.) 
  
  
Gesetz, 
die Deckung des Bedarfs für den Fortbau 
der Ludwigs = Sud-Nordbahn während der 
zweiten Hälfte der V. Finanzperiode betr. 
Ludwig 
von Gottes Gnaden König von Bayern, 
Pfalzgraf bey Uhein;, 
Herzog von Bayern, Franken und in 
Schwaben te. 2c. 
Wir haben nach Vernehmung Un- 
seres Staatsraths, mie Beiratb und Zu- 
stimmung Unserer Eieben und Getrenen 
der Stände des Reichs, beschlossen und 
verordnen: 
Art. I. 
Die Königliche Schuldentilgungs-Com- 
mission wird ermächtigt, zur Fortsehung 
des Baues der Ludwigs-Süd-Nortbahn 
bis zum Schlusse der V. Finanzpertode und 
resp. des letzten Jahres derselben 1943, 
ein weiteres zu 31 Procent verzjinsliches 
Anlehen bis zu dem Marimal Betrage von 
10.000.000 fl. (zehn Milllonen Gulden) 
außer den in dem Gesetze vom 25 August 
1843 bereits bewilligten 15,000,000 fl. 
in den nächstkommenden drei Jahren 1847, 
1843 und 1845 nach Maaßgabe des Be-
        <pb n="30" />
        v9 
darfes und nach Befund der Umsstaͤnde 
aufzunehmen. 
Art. II. 
Das aufzunehmende Anlehen wird im 
Allgemeinen auf den Staatsschuldentilgungs- 
Fond, insbesondere aber auf die dem Eisen- 
bahnbaue durch dat Budget der V. Finanz= 
eriode zugewiesene Dotation aus den 
laufenden Staats-Gesällen, dann auf die 
Rein: Einnahme aus den bereits eröffneten 
und nach und nach zur Vollendung und 
Erffnung kommenden Abtheilungen der 
Ludwigs-Sud-Nordbahn versichert. 
Art., Ul. 
Als Tilgungs= Fond des aufzunehmen- 
den Anlehens werden schon jetzt, Fleich wie 
bei der bereits bestehenden Staatsschuld, 
2 Procent der jeweiligen Anlehens Größe 
bestimmt, und die Mittel hiezu aus den 
jederzeit in dem Budget für Eisenbahnen 
auszuwerfenden Summen entnommen werden. 
Dieselbe Bestimmung wird auch auf 
das in dem Gesetze vom 25. August 1843 
bereits bewilligte Anlehen von 15 Millio= 
neng Gulden hiemit ausgedehnt. 
Art. I. 
Vor Ablauf des Jahres 1823, des 
— — — 
60 
letzten der V. Finanzperlode, soll über den 
weiteren Betrag der für die Vollendung 
des bis dahin noch nicht gänzlich herge- 
stellten Theiles der Ludwigs-Süd-Nordbahn 
etwa ferner erforderlichen Capitals = Auf- 
nahme, so wie über die Bildung eines 
besonderen Amertisétlens-Fondes für sämmt- 
liche Aulehen auf verfassungsmäßigem Wege 
welitere Vorforge getroffen werden. 
Art. V. 
Nachträglich zu dem Gesebße vom 25. 
August 1843 wird bestimmt: die Tarife 
für Personen-, Waaren= und jeden andern 
Transport sollen in ihren Marimal-Beträ- 
gen von Budget= zu Budget-Periede mit 
Beirath und Zustimmung der Stände fest- 
gesetzt werden. « 
Die Regierung ist zu der Feststellung 
der provisorischen Tarise bis zur vollstän- 
digen Eröffnung der Bahn ermächiigt. 
Art. VI. 
Das Minisierium des königlichen Hau- 
ses und des Aeußern, das Ministerium des 
Innorn und das Finanz-Ministerium stüd 
mit dem Vollzuge des gegenwärtigen Ge- 
sebes beauftrage. 
Gegeben, München den 23. Mai 1846. 
udwig. 
Krhr. v. Gise. Frhr. v. Schrenk. v. Abel. Frhr. v. Gumppenberg. Graf v. Seinsheim. 
Nach dem Befehle Seiner Majestät des Königs 
der expedirende geheime Sccretär 
p. Heramer.
        <pb n="31" />
        Gesetz-Blatt 
für das 
  
  
4 . Inhalt: 
Gesetz, den Bau einer Eisenbahn von Lichtenfels an die Rei 
2 bei Coburg betr. (IV. Beilage zum Abschiede 
fur die Ständeversammlung.) 
Gesetz, 
den Bau einer Eisenbahn von Lichtenfels 
an die Reichsgränze bei Coburg betreffend. 
Ludwig 
von Gottes Gnaden König von Vayern, 
Pfal#graf bey Uhein, 
von Nayern, Franken und 
Schwaben 2c. 2c. 
Herzog in 
Wie haben nach Vernehmung Un- 
seres Staatsrathes, mit Beirath und 
Zustimmung Unserer Lieben und Ge- 
treuen der Stände des Reiches beschlossen 
und verordnen: 
Art. I. 
Zur Verbindung der Ludwigs-Süd 
Nordbahn mit derjenigen Eisenbahn, welche 
auf der Linie von Carlshafen über Cassel, 
Meiningen, Hildburghausen und Coburg, und 
von da in der Richtung gegen Bayern ge- 
baut werden wird, soll eine Eisenbahn 
auf Scaatskosten von Lichtenfels an die 
Bayerische Gränze gegen Coburg erbaut 
werden. 
Art. U. « 
Der Anschlag der Kosten hiefür ist 
5
        <pb n="32" />
        63 
auf den Marimalbetrag von 1,500,000 fl. 
festgesetzt. 
Art. III. 
Die Staatsschuldentilgungs-Commis- 
sion ist ermächtigt, die hiezu erforderlichen 
Mittel aus einem zu 31 Precent 
verzinslichen Anlehen in den vier 
Jahren 1843, 18729, 1843 und 1848 nach 
Maaßgabe des Bedarfs und nach Befund 
der Umstände bis zu dem im Art. II. be- 
merkten Marimalbetrage aufnehmen zu 
können. 
Art. I. 
Das aufzunehmende Anlehen wird im 
Allgemeinen auf den Staatsschuldentilg- 
ungsfond, insbesondere aber auf die Rein- 
Einnahme aus der Eisenbahn von Lichten- 
sels an die Bayerische Gränze bei Coburg 
gesichert. 
Art. V. 
Als Tilgungsfond der aufzunehmen- 
den Anlehen werden schon jetzt, gleichwie 
bei der bereits bestehenden Staatsschuld 
3 Procent der seweiligen Anlehensgröße 
bestimmt, und die Mittel hiezu aus den 
jederzeit in dem Budger für Eisenbahnen 
64 
ausgeworfenen Summen entnommen wer- 
den. 
Art. VI. 
Bezüglich der Besorgung der Geschäfte 
des Eisenbahn-Anlehens, dessen Verzinsung 
und Rückzahlung findet der Art. V. des 
Gesetzes vom 25ten August 1843, den 
Bau einer Eisenbahn aus Staatsmitteln 
von der Reichsgranze bei Hof bis Lindau 
betreffend, Anwendung. 
Art. VII. 
Die Tarife für Personen-, Waaren- 
und jeden andern Transport sollen in 
ihren Maximal-Beträgen von Budget- 
Periode zu Budget-Periode mit Beirath 
und Zustimmung der Stände festgesetzt 
werden. 
Die Regierung ist zu der Feststellung 
der provisorischen Tarise bis zur vollstän- 
digen Eröffnung der Bahn ermchtiget. 
Art. VIII. 
Das Ministerium des Königlichen 
Hauses und des Aeußern, das Mini- 
sterium des Innern und das Finanzmini- 
sterium sind mit der Bekanntmachung 
und dem Vollzuge dieses Gesetzes beauftragt. 
Gegeben, München den 23. Mai 1846. 
Ludwig. 
frhr. v. Gise. Frhr. v. Schrenk. v. Abel. Krhr. v. Gumppenberg. Graf v. Seineheim. 
Nach dem Befehle Seiner Majestät des Königs 
der expedirende geheime Serretär 
p. Heramer,
        <pb n="33" />
        68 
66 
Gesetz-Blatt 
fuͤr das 
Königreich Bayern. 
  
# 
6. 
  
München, den 8. Juni 1846. 
Gesetz, den Bau einer Eisenbahn von Bamberg über Würzburg und Aschaffenburg an die Reichsgränze betreffend. 
« ) 
Gesetz, 
den Bau einer Eisenbahn von Bamberg 
über Würzburg und Aschaffenburg an die 
Reichsgränze betreffend. 
  
Ludwig 
von Gottes Gnaden Küönig von Vayern, 
Pfal#graf bey Uhein) 
Herzog von Vayern, Franken und in 
Schwaben te. te. 
Wir haben nach Vernehmung Un- 
seres Staatsraths, mit Beirath und Zu- 
stimmung Unserer Lieben und Getreuen, 
(V. Beilage zum Abschiede für die Ständeversammlung. 
der Stände des Reichs, beschlossen und 
verordnen: 
Art. I. 
Es wird eine Eisenbahn auf Staats= 
kosten von Bamberg über Würzburg und 
Aschaffenburg an die Reichsgränze erbaut. 
Art. II. 
Der Auschlag der Kosten hiefür und 
für die erste Einrichtung ist auf den Mari- 
malbetrag von 
29,000, Ooo fl. 
festgesetzt. 
Art. III. 
Die hiezu bis zum Schluße des Ver- 
waltungs-Jahres 1843 erforderlichen Mit- 
5 *#
        <pb n="34" />
        67 
tel werden aus einem zu 34 Procent ver- 
zinslichen Anlehen bis zum Marimalbe- 
trage von 
18,840, Oo fl. 
entnommen, welches die Staatsschuldentilg- 
ungs = Commission in den vier Jahren 
1843, 184, 184 und 1843 nach Maaß- 
gabe des Bedarfs und nach Befund der Um- 
stände aufzunehmen ermachtigt ist. 
Art. W. 
Das aufzunehmende Anlehen wird im 
Allgemeinen auf den Staatsschuldemtilg= 
ungsfond, insbesondere aber auf die Rein- 
Einnahme aus den nach und nach zur Woll- 
endung und Eröffnung gelangenden Ab- 
theilungen der Eisenbahn von Bamberg 
über Würzburg und Aschaffenburg an die 
Reichsgränze gesichert. 
Art. V. 
Als Tilgungsfond der aufzunehmenden 
Anlehen werden schon jeßt. gleichwie bei 
der bereits bestehenden Staatsschuld 2 Pro- 
cent der jeweiligen Anlehens-Größe be- 
stimmc, und die Mirtel hiezu aus der jeder- 
zeit in dem Budget für Eisenbahnen aus- 
geworfenen Summe entnommen werden. 
Art. VI. 
Bezüglich der Besorgung der Geschäfte 
des Eisenbahn-Anlehens, dessen Verzins- 
68 
ung und Ruͤckzahlung, findet der Artikel V. 
des Gesetzes vom 25. August 1843, den 
Bau der Eisenbahn aus Staatsmitteln 
von der Reichsgraͤnze bei Hof nach Lindau 
betreffend, Anwendung. 
Art. VII. 
Vor Ablauf des Jahres 1843 soll 
über den Gesamme-Betrag der für die 
Vollendung des Eisenbahnbaues von Bam- 
berg über Würzburg und Aschaffenburg an 
die Reichsgränze erforderlichen Kapitals- 
Aufnahme auf verfassungsmäáßigem Wege 
weitere Vorsorge getroffen werden. 
Art. VIII. 
Die Tarise für Personen-, Waaren- 
und jeden andern Transport sollen in ih- 
ren Maximalbetraͤgen von Budget= zu 
Budget-Periode mit Beirath und Zustim- 
mung der Stände festgesetzt werden. 
Die Regierung ist zu der Feststellung 
der provisorischen Tarife bis zur vollstän- 
digen Eröffnung der Bahn ermächtiget. 
Art. N. 
Die Regierung wird diesenigen Stras- 
sen, welche die Verbindung entlegener Be- 
zirke theils unter sich, theils mic der Ei- 
senbahn zu befördern geeignet sind, nach 
Befund auf Staatskosten übernehmen oder 
erbauen.
        <pb n="35" />
        69 — 70 
Art. X. des Innern und das Finanzministerium 
Das Ministerium des Königlichen sind mit der Bekanntmachung und dem 
Hauses und des Aeußern, das Ministerium Vollzuge dieses Gesetzes beauftragt. 
Gegeben, München den 23. Mai 1846. 
Ludwig. 
Krhr. v. Gise. Frhr. v. Ichrenk. v. Abel. Frhr. v. Gumppenberg. Graf v. Seineheim. 
Nach dem Befehle Seiner Majestät des Königs 
der expedirende geheime Serretär 
V. Heramer.
        <pb n="36" />
        <pb n="37" />
        74 
Gesetz-Blatt 
für das 
  
  
München, den 8. Jumi 1846. 
  
Inhalt: 
Gesetz, den Ankauf und Ausbau der München= Augsburger-Eisenbahn betreffend. (VI. Beilage zum Abschiede für 
die Ständeversammlung.) 
  
Geset, 
den Ankauf= und Ausbau der München-Augs- 
burger-Eisenbahn betreffend. 
Ludwig, 
von Gottes Gnaden König von Nayern, 
Pfal#graf bey Uhein, 
von Nayern, Franken nud in 
Schwaben iꝛc. ꝛc. 
Wir haben nach Vernehmung Unse- 
res Staatsrathes und mie Beirath und 
Zustimmung Unserer bieben und Getreuen, 
der Stände des Reichs, beschlossen, und 
verordnen wie folgt: 
Art. I. « 
Zur Bestreitung des Staatsaufwan- 
Herzog 
des für die München-Augsburger-Eisenbahn 
wird eine Summe von 6, 200,O00 fl. fest- 
gesetzt, wovon: 
4,400, 000 fl. für den Ankauf, und 
1,800, 000 fl. für den Ausbau, die voll- 
ständige Ausstattung und primitioe Ein- 
richtung dieser Bahn, als einer Staats- 
Eisenbahn zu verwenden sind. 
Art. II. 
Die über Abzug der für diesen Zweck 
bereits förmlich verausgabten 
1,853,766 fl. 43 kr. 
noch erforderlichen 4,346,233 fl. 17 ke. 
oder in abgerundeter 
Summe 4,347,000 fl. — kr. 
werden aus einem zu 31 Procent verzinslichen
        <pb n="38" />
        75 
Anlehen bis zum gleichen Maximalbetrage 
entnommen, welches die Staatsschuldentil- 
gungs-Commission in den naͤchstkommenden 
4 Jahren 1833, 1849, 1843 und 1843 
nach Maaßgabe des Bedarfes und nach Be, 
fund der Umstände aufzunehmen ermächti- 
get wird. 
Art. III. 
Das aufzunehmende Anlehen wird im 
Allgemeinen auf die Staatsschuldentilgungs- 
Fonds, dann auf die Reineinnahme aus 
dem Betriebe der München-Augsburger-Ei- 
senbahn seit dem 1. October 1844 ver- 
sichere. 
Art. IV. 
Als Tilgungsfond der aufzunehmenden 
Anlehen werden schon jetzt, gleichwie bei 
der bereits bestehenden Staatsschuld 3 Pro= 
cent der jeweiligen Anlehensgröße bestimmt, 
und die Mittel hiezu aus den jederzeit im 
Budger für Eisenbahnen auszuwerfenden 
Summen entnommen werden. 
Art. V. 
Bezüglich der Besorgung der Ge- 
schafte des Eisenbahnanlehens, dessen Ver- 
zinsung und Rückzahlung, finder der Art. 
** 76 
V. des Gesetzes vom 25. August 1843, 
den Bau einer Eisenbahn aus Staats-Mit- 
teln von der Reichsgränze bei Hof nach 
Lindau betr., Anwendung. 
Art. VI. 
Die Tarife für Personen-, Waaren= und 
jeden anderen Transport sollen in ihren 
Marimalbeträgen von Budget= zu Budget- 
Periode mit Beirath und Zustimmung der 
Stände festgesetzt werden. 
Die Regierung ist zu der Feststellung 
der provisorischen Tarife bis zum Beginne 
der nächsten Finangperiode ermächtiget. 
Art. VII. 
Die Regierung wird diejenigen Stras- 
sen, welche die Verbindung entlegener Be- 
zirke theils unter sich, theils mit der Ei- 
senbahn zu befördern gceignet sind, nach 
Befund auf Staatskosten übernehmen oder 
erbauen. 
Art. VIII. 
Unser Ministerium des K. Hauses und 
des Aeußern, Unser Ministerium des In- 
nern und Unser Finanz-Ministerium sind 
mit der Bekanntmachung und dem Voll- 
zuge dieses Gesezes beauftragt. 
Gegeben, München den 23. Mai 1846. 
Ludwig. 
rhr. v. Gise. Frhr. v. Schrenk. v. Abel. Frhr. v. Gumppenberg. Grafv. Feinoheim. 
Nach dem Befehle Seiner Majestaä des Königs 
der expedirende geheime Secretaͤr 
V. Heramer.
        <pb n="39" />
        78 
Gesetz-Vlatt 
für das 
Königreich Bayern. 
  
. S. 
München, den 10. Juni 1846. 
  
Jnhalt 
Gesetz, dle käußiche, Uedernahme des baverlschen 
  
Gesetz, 
die käufliche Uebernahme des bayerischen 
Donau-Dampsschifffahrts-Unternehmens von 
Seite des Staates betreffend. 
Ludwig 
von Gottes Gnaden König von NVayern, 
Pfahgraf bey Rhein, 
Herzog von VBayern, Franken und in 
Schwaben te. kc. 
Wir haben nach Vernehmung Unse- 
fres Staatsrathes, mit Beirath und Zu- 
stimmung Unserer Lieben und Getreuen, 
se » 
s betreffend. (VIl. Bellage zum **m üe 48 E 
s von Selte des Staa- 
der Staͤnde des Reichs, beschlossen, und 
verordnen, wie folgt: 
Art. L. 
Zur kaͤuflichen Uebernahme der Donau- 
Dampfschifffahrt, welche bisher von der 
hiefür zu Regensburg bestehenden Actien- 
Gesellschaft betrieben wurde, auf Staats= 
rechnung, wird eine Summe von 500,000 fl. 
bestimmt. 
Art. II. 
Der Aufwand für die gehbrige Instand- 
setzung der Donau-Dampfschifffahrt, und 
für deren Ausdehnung auf die obere Donau 
und auf den Betrieb der Schleposchiffahrt
        <pb n="40" />
        79 
ist auf die Summe von 390,000 fl. fest- 
gesetzt. 
Art. III. 
Die Mittel zur Deckung des im Art. I. 
und II. bemerkten Staatsaufwandes im Ge- 
sammtbetrage von 890,000 fl. sind aus den 
Einnahms-Ueberschüssen der V. Finanzperiode 
zu entnehmen. 
Art. I. 
Die Tarife für Personen= und Waaren= 
und jeden anderen Transport sollen in 
ihren Maxrimal-Beträgen von Finanzperiode 
80 
zu Finanzperiode mit Beirath und Zustim- 
mung der Stände festgesetzt werden. Die 
Regierung ist zu Feststellung der provisori- 
schen Tarife bis zum Ablaufe der V. Finanz- 
veriode ermächtiget. 
Art. V. 
Unser Ministerium des Königlichen Hau- 
ses und des Aenßern, Unser Ministerium 
des Innern und Unser Finanz-Ministerium 
sind mit dem Vollzuge des gegenwärtigen 
Gesetzes beauftragt. 
Gegeben, München den 23. Mai 1846. 
Ludwig. 
Krhr. v. Gise. Krhr. v. Schrenk. v. Abel. Krhr. v. Gumppenberg. Graf v. Seinoheim. 
Rach dem Befehle Seiner Majestät des Königs 
der erxpedirende gehelme Secretär 
V. Heramer.
        <pb n="41" />
        17 
Gesetz-Vlatt 
für das 
Königreich Bayern. 
  
München, den 10. Juni 1846. 
  
nhalt:. 
Gesetz, die Regulirung des und die *’1 der Brauer zu den Wirthen und dem Putlikum detreffen d. 
Beilage zum Abschiede für die Staͤnderersamlung) 
— 
Gesetz, 
die Regulirung des Biersatzes und die Ver- 
hältnisse der Brauer zu den Wirthen und 
dem Publikum betreffend. 
Ludwig 
von Gottes Gnaden Käönig von Vayern, 
Wfal#graf bey Uhein, 
Herzog von Bayern, Franken und in 
Ichwaben 2c. 1c. 
Wir haben nach Vernehmung Un- 
seres Staatsrathes und mit Beirath und 
Zustimmung Unserer Lieben und Getreuen, 
der Stände des Reiches, beschlossen und ver- 
ordnen was folge: 
g. 1. 
Die Anzahl und der Umfang der in 
sedem Regierungs-Bezirke gemäß ikel 
16. und 17. Titel I. der Verordnung vom 
25. April 1811 zu bildenden Disteikte, 
sind von dem zuständigen Ministerium, nach 
Vernehmung der Kreis-Regierung, festzu- 
setzen. 
Bei der Bildung der Distrikte sollen 
jedoch lediglich die Durchschnittspreise der 
Gerste berücksichtiger werden. 
Eine Abänderung der festgesetzten Di- 
strikte darf ohne erhebliche Gründe nicht 
statt finden. . 
67
        <pb n="42" />
        83 
g. 2. 
Fuͤr die Gerste sind die hoͤchsten und 
mittleren Schrannenpreise des Distriktes 
zur Grundlage der Ausmittlung der Durch- 
schnittspreise zu nehmen. 
Wo Getreidemärkte nicht bestehen, oder 
auf denselben nur geringe Qualitäten oder 
Quantitäten von Gerste zum Verkaufe kom- 
men, ist der wahre Preis durch Erhebung 
der Preise an den zunächst gelegenen be- 
deutenden Schrannen, von welchen die Brauer 
des Distrikts ihren Bedarf an Braugerste 
zu beziehen pflegen, dann durch Verneh- 
mung glaubwürdiger Landwirthe und an 
Eidesstatt verhandgelübdeter Brauer der 
Hauptorte und Vergleichung ihrer Manug- 
lien zu bestimmen. 
Die Durchschnictspreise des Hopfens, 
welche für den Winterbiersatz von den mitt- 
leren, für den Sommerbiersaß von den 
vorzüglicheren Qualitäten des inländischen 
Hopfens zu ermitteln sind, sollen nach den 
Aufzeichnungen auf den innerhalb des Krei- 
ses gelegenen Hopfenmärkten, und, wo sol- 
che nicht bestehen, nach den Dreisen der 
nächstgelegenen Hopfen-Märkte unter Be- 
rücksichtigung der Angaben glaubwürdiger 
verhandgelübdeter Brauer und Verglei- 
chung der Ertrakte und Manualien dreter 
der vorzüglicheren in ihrem Produktions= 
quantum bedeutenderen Bräuhduser bemes 
sen werden. 
84 
. 3. 
Für den defini tiven Winter-Bier- 
Saß haben die Gerste= und Hopfen-Dreise 
während der Monate Oktober und Novem- 
ber, für den Sommer-Biersatz jene in den 
Monaten Oktober, November und Dezem- 
ber zur Grundlage zu dienen. 
Diese Preise sind deshalb von den 
Distrikts-Holizeybehörden spätestens bis zum 
10. Dezember, und beziehungsweise bis 
zum 20. Januar zu erheben, und den Kreis- 
Regierungen vorzulegen. 
S. 4. 
Der Satz ist von den Kreis-Regie- 
rungen für das Winterbier spätestens bis 
zum 20. Dezember, für das Sommerbier 
längstens bis zum 1. Februar festzusetzen 
und augzuschreiben, sodann unverzüglich nach 
Empfang des Ausschreibens von den Di- 
strikts= und Lokalpolizeybehörden an die Ge- 
meinden und Betheiligten zu verkünden, 
worauf der Winterbiersat unmittelbar nach 
geschehener Publikation zu vollziehen ist. 
S. 5. 
Für das Winnterbier, welches vom er- 
sten Oktober anfangend, bis zur definitiven 
Sabbestimmung verleit gegeben wird, hat 
provisorisch der Winter-Biersaßt des nächst- 
verslossenen Sudjahres fortzubestehen. 
g. 6. 
Sollte bei dem Beginne des Sudjah- 
res der Durchschnittspreis der Gerste ge-
        <pb n="43" />
        85 
gen jenen, welcher dem Winter-Biersatze 
des vorausgegangenen Sudjahres zu Grunde 
lag, notorisch um zwei Gulden per Schäf- 
fel höher oder niedriger stehen, so ist der 
provisorische Winterbiersatz um einen Pfen- 
nig per Maaß zu erhöhen oder zu min- 
dern. 
Bei jeder weiteren, zwei Gulden per 
Schäffel betragenden Verschiedenheit der 
Gerstenpreise hat eine gleichmäßige Er- 
höhung oder Minderung des provisorischen 
Biersatzes einzutreten. 
F. 7. 
Gehet der in solcher Weise berechnete 
Biersatz auf ungerade Pfennige aus, so 
soll derselbe für die erste Hälfte der Zeit, 
für welche er zu gelten hat, um einen Pfen- 
nig hinaufgesetzt, für die zweite Hälfte 
aber um einen Dfennig herabgeseht wer- 
den. 
Diese Bestimmung soll außer Wirk- 
samkeit gesetzt werden, wenn eine dem Be- 
darf entsprechende Anzahl von Hellermün- 
zen ausgeprägt und in den Verkehr gekom- 
men ist. 
9. 8. 
Wer Bier verleit gibt, welches die 
Kraft und den Gehalt nicht hat, den es 
bei der Verwendung der vorgeschriebenen 
Quantitaͤt von Hopfen und Malz haben 
sollte, wird an Geld um fünf bis fünfjig 
Gulden bestraft. 
Mit gleicher Strase soll das Verlelt, 
geben verdorbener, oder mit fremdartigen, 
aber der Gesundheit nicht schädlichen In- 
gredienzien alterirten Bieres beahndet wer- 
den. 
Die für solche Falle außerdem, durch 
die Allerhöchste Entschließung vom 18. Mai 
1812, mehrere über verschiedene Bestim- 
mungen der Verordnung vom 25. April 
1811 bezüglich der Regulirung des Bier- 
sahes im Königreiche entstandene Anstände 
betreffend, 9. 2. Ziffer III. angeordnete Con- 
fiskation des Bieres zum Besten des Lo- 
kal-Armenfonds bleibt hiebei ausdrücklich 
vorbehalten. · 
Wird der Brauer faͤllig befunden, 
geringhaltiges, verdorbenes oder mit fremd- 
artigen, aber der Gesundheit nicht schaͤd- 
lichen Ingredienzien alterirtes Bier unter 
dem Reife an den Wirth oder einen an— 
deren Abnehmer abgegeben zu haben, so 
finden die Bestimmungen des Tit. II Arc. 
17. des Regulativs vom 15. April 1811 
Anwendung, auch bleibt die Consiekation 
jener Biervorräthe, von welchen die Abgabe 
bewirkt worden ist, nach F. 2. Ziffer IV. 
der Allerhöchsten Verordnung vom 18. Mai 
1812 vorbehalten. 
F. 9. 
Wenn der wegen Verfälschung oder 
Alterirung des Bieres oder wegen Abgabe 
verdorbenen Bieres verurtheilte Brauer
        <pb n="44" />
        87 
oder Wirth wegen Unrichtigkeit der tech- 
nischen Voraussehungen des Strafbeschlus- 
ses den Rekurs einlege, so ist eine neue 
technische Untersuchung des Gehaltes oder 
der Güte des Bieres durch andere Sach- 
verständige einzuleiten und die Instruktion 
nebst Bescheidung des Rekurses binnen 6 
Wochen von dem Tage der Einreichung ge- 
rechnet, bei Vermeidung eigener Haftung 
der säumigen Behörde für allen durch die 
Verspätung sich ergebenden Schaden zu be- 
wirken. Die technische Untersuchung der 
Güte des Bieres ist immer an Ort und 
Stelle, wo das Bier gelagert ist, zu pfle- 
gen, die Untersuchung des Gehaltes kann 
auch an andern Orten vorgenommen wer- 
den. 
9. 10. 
Alle Verträge und Verabredungen der 
Brauer und Wirthe, welche auf die Bier- 
Abnahme Bezug haben, müssen spätestens 
bis zu Michaelis eines jeden Jahres, oder 
wenn dieselben im Laufe des Sudjahres 
abgeschlossen werden, längstens innerhalb 
acht Tagen nach dem Abschluße bei der 
Distrikts-Holizeybehörde des Wohnortes des 
Brauers, in standes= oder gutsherrlichen Be- 
zirken bei der zuständigen standes oder guts- 
herrlichen Polizeybehörde angezeigt, von die- 
ser unverzüglich zu Protokoll genommen 
und bestätiget werden. 
88 
Die Protokollirung hac tar= und stem- 
pelfrei zu geschehen. 
Alle Verabredungen zwischen Wirthen 
und Brauern, welche nicht in einem sol- 
chen protokollirten Vertrage enthalten sind, 
haben keine Rechtsverbindlichkeit und be- 
gründen für denjenigen, der sich darauf be- 
rust, weder ein Recht zur Klage, noch zur 
anderweiten Geltendmachung. 
G. 11. 
Den Bräuhausbesitzern und Wirthen 
stehe frei, Verträge über die Bierabnahme 
auch für eine beliebige Anzahl von Jahren 
abzuschließen. 
6C. 12. 
Veränderungen in der Person des Be- 
sitzers einer Wirehschaft oder eines Bräu= 
hauses begründen das Recht nicht, das 
Bräuhaus vor Ablauf des Sudjahres, oder 
bei realen Wircthschaften des paktirten Ter- 
mines zu verlassen, oder die bedungene 
Bierabgabe zu verweigern, insoferne von 
Seite des Wirches die rertragsmäßigen 
Verpflichtungen eingehalten werden. 
S 13. 
Gegenwärtiges Gesetz tritt vom 1. 
Oktober 1846 an in Wirksamkeit. 
Alle entgegenstehenden Bestimmungen
        <pb n="45" />
        89 — 90 
der Verordnung vom 28. April 1811, na· Dezember 1831 Abs. UI. Zisfer 40. auf- 
mentlich Tit. I. Art. 18. 21. 22. 23. 24. gehoben. · 
25., Tit. II. Art. 9., sind nebst der Bestim- Unser Ministerium des Innern ist 
mung des Landtags-Abschiedes vom 28. mit dem Vollzuge beauftragt. 
Gegeben, München den 23. Mai 1846. 
Ludwig. 
-rhr. v. Gisr. Krhr. v. Schrenk. v. Abel. frhr. v. Gumppenberg. Grafp. Feineheim. 
Nach dem Befehle Seiner Majestät des Königs 
der erpedirende geheime Seeretär 
V. Heramer.
        <pb n="46" />
        <pb n="47" />
        Nachricht für den Buchbinder: Dieses Blatt ist nach Seite 99 Ne. H. des Gesetzblattes vem Jahre 1840 einzuhesten. 
Beiblatt 
zu 
o. . des Gesetzblattes 
vom 10. Juni 1846. 
Berichtigung. 
Auf Seite 83 des Gesetzblattes vom 10. Juni 1846 ist in §. 2. in der zweiten 
Zeile nach dem Worte „Schrannenpreise“ einzuschalten: „der Hauptorte.“
        <pb n="48" />
        <pb n="49" />
        Gesetz- 
Matt 
für das 
Königreich Bayern. 
  
20 
10. 
München, den 10. Juni 1846. 
Inhalt: 
Gesetz, die bei der Militär-Aushebung im Untersuchungs-Prezeß, im Verbaft, oder in Iwangs-Arbeitshäusern befind- 
lichen Conseribirten beirefend. (IX. Bellage zum Abschiede für die Stände- Versammlung.) 
Gesetz, 
die bei der Militär-Aushebung im Unter- 
suchungs-Prozeß, im Verhaft, oder in Zwangs- 
Arbeitshäusern befindlichen Conscribirten 
betreffend. 
— 
Ludwig 
von Gottes Gnaden König von Vayern, 
Vfal#graf bey Uhein, 
HBerzog von Dayern, Franken und in 
Schwaben te. 2c. 
Wir haben nach Vernehmung Un- 
seres Staatsraths, mit Beirath und Zu- 
stimmung Unserer Lieben und Getreuen, 
der Stände des Reiches, hinsichtlich der 
Einreihung der bei der Militär-Auehebung 
im Untersuchungs-Prozeß, im Verhaft, oder 
in Zwange-Arbeitshäusern befindlichen Con- 
seribirten beschlossen und verordnen, was 
folge: 
Einziger Artikel. 
Bei denjenigen, durch das Loos zur 
Einreihung berufenen Conseribirten, welche 
sich zur Zeit der Aushebung ihrer Alters- 
Classe wegen irgend eines Verbrechens oder 
Vergehens in General, Special= oder Haupt- 
Untersuchung, oder im Strafverhafte befin- 
den, so wie bei denjenigen, welche zu eben 
7
        <pb n="50" />
        95 
dieser Zeit nach Art. 391. Th. II. des 
Strafgesetzbuchs in einem öffenrlichen Ar- 
beitshause verwahrt werden, hat die Ein- 
reihung erst dann einzutreten, wenn die 
Untersuchung beendigt, oder die Entlassung 
aus dem Verhafts= oder Verwahrungs-Ort 
erfolgt ist, jedoch wird der Conseribirte dem 
zu stellenden Contingente zu gut gerechnet. 
o6 
Von eben diesem Zeitpunkt an ist so- 
dann auch die Militar-Dienstzeit, beziehungs- 
weise die Bereithaltung zur Schanz= und 
Festungs-Arbeit zu berechnen. 
Unser Ministerium des Innern und 
Unser Kriegeministerlum sind mit dem 
Vollzuge dieses durch das Gesehblatt be- 
kannt zu machenden Geseßes beauftragt. 
Gegeben, München den 23. Mai 1846. 
Ludwig. 
rhr. v. Gise. Frhr. v. Schrenk. v. Abel. Krhr. v. Gumppenberg. Graf v. Feineheim. 
Nach dem Befehle Seiner Majestät des Königs 
der erpedirende geheime Seeretär 
7. Heramer.
        <pb n="51" />
        98 
Gesetz-Vlatt 
für das 
Königreich Bayern. 
  
11. 
München, den 10. Juni 1846. 
  
Inhalt: 
Gesetz, de Erwerbung der Mänzen-Sammlung der Brüder Longo in Messina betreffend. (N. Beilage zum Abschiede 
ür die Standeversammlung). 
  
Gesetz, 
die Erwerbung der Münzen-Sammlung der 
Brüder Longo in Messina betreffend. 
  
Ludwig 
von Gottes Gnaden König von Vayern, 
Pfalzraf bey Uhein, 
Hezog von Vayern, Franken und in 
ISchwaben rc. 1c. 
Wir haben nach Vernehmung Un- 
seres Staatsraths und mie Beirath und 
Zustimmung Unserer Lieben und Getreuen 
der Stände des Reichs beschlossen, 
verordnen was folge: 
und 
J. 
Zur Deckung der außerordentlichen 
Ausgaben, welche durch die Erwerbung 
der Münzen-Sammlung der Brüder Longo 
in Messina, dann durch Verpackung und 
Transport derselben entstanden sind, soll 
dem General= Conservatorium der wissen- 
schaftlichen Sammlungen des Staates ein 
besonderer Zuschuß von 24,835 fl. 45 kr. 
aus den Seaats-Einnahme= Ueberschüssen 
der V. Finanz-Periode geleistet werden.
        <pb n="52" />
        99 —. 100 
r Vollzuge gegenwärtigen Gesetzes beauf- 
Unser Ministerium des Innern und tragt. 
Unser Finanz-Ministerium sind mit dem 
Gegeben, Muͤnchen den 23. Mai 1846. 
Ludwig. 
Krhr. v. Gise. Frhr. v. Schrenk. v. Abel. Frhr. v. Gumppenberg. Graf v. Seinsheim. 
Nach dem Befehle Seiner Majestät des Königs 
der erpedirende gehelme Secretär 
V. Heram er.
        <pb n="53" />
        101 
  
esetz 
-Tlatt 
102 
für das 
Königreich Bayern. 
  
20 
München, den 
12. 
15. Juni 1846. 
Inhalt: 
« ’«’««: « « W imster i ayre betreffend. (XI. Beilage 
ese e Erwerbung der Petrefakten-Sammiung des Grafen von Mĩmster in Bayreuth 
Gescs, dic Erwe 8 p zum Abschiede für die Stämerersammlung.) 
Gesetd, 
die Erwerbung der Petrefakten-Sammlung 
des Grafen von Münster in Bayreuth betr. 
  
Ludwig 
von Gottes Gnaden fönig von Vayern, 
Pfalzgraf bey Uhein, 
Herzog von Vayern, Franken und in 
Schwaben 2c. ꝛc. 
Wi r haben nach Vernehmung Unseres 
Sctaateraths, mit Beirath und Zustimmung 
  
Unserer Lieben und Gerreuen der Stände 
des Reichs beschlossen, und verordnen, was. 
folgt: 
I. 
Zur Deckung der außerordentlichen 
Ausgaben, welche durch die Erwerbung der 
Perrefakten= Sammlung des Grafen von 
künster zu Bayreuth, dann durch die 
Verpackung, Transport, und Ausstellung 
derselben entstanden sind, soll dem General= 
Conservatorium der wissenschaftlichen Samm, 
8
        <pb n="54" />
        103 — — — 104 
lungen des Staats ein besonderer Zuschuß II. 
von drei und vierzig Tausend Gulden aus Unser Ministerium des Innern und 
den Staats Einnahme-lleberschüssen der V. Unser Finanz-Ministerium sind mit dem 
Finanzreriode geleistet werden. Volhzuge gegenwirtigen Gesehes beauftragt. 
Gegeben, München den 23. Mai 1846. 
Ludwig. 
Erhr. v. Gise. Krhr. v. Schrenk, v. Abel. Krhr. v. Gumppenberg. Grafo. Feineheim. 
Nach dem Befehle Seiner Majestät des Königs 
der erpedirende geheime Serrctär 
7. Heramer.
        <pb n="55" />
        Gesetz-Blatt 
fuͤr das 
Königreich Bayern. 
  
13. 
  
München, den 15. Junl 1846. 
« . Inhalt: 
Gesetz, das Executions-Verfahren in der Pfalz betreffend. (XII. Beilage zum Abschiede für die Ständeversammlung.) 
das Erecutions-Verfahren in der Pfalz betr. 
Ludwig 
von Gottes Gnaden König von Vayern) 
Pfal#graf bey Uhein, 
He#og von Vayern, Franken und in 
Schwaben rc. 12. 
W ir haben nach Vernehmung Unseres 
Staatsrathes, mit Beirath und Zustim- 
mung Unserer Lieben und Getreuen, der 
— — — — 
Staͤnde des Reiches beschlossen und verord- 
nen, wie folgt: 
Erster Abschnitt. 
Von dem Versahren bei der Bwangs-Veräus- 
serung unbeweglicher Güter. 
Art. 1. 
Jeder Beschlagnahme unbeweglicher 
Güter soll ein Zahlungs-Befehl vorherge- 
hen, welcher dem Schuldner in Person oder 
in dessen Wohnsitz zuzustellen ist. Zugleich 
mit demselben muß eine vollständige Ab- 
8
        <pb n="56" />
        107 
schrift der Urkunde, kraft welcher die Zwangs- 
Veraͤu ßerung geschehen soll, dem Schuldner 
zugestellt und diese Zustellung in dem Zah- 
lungs-Befehle beurkundet werden. Sie soll 
jedoch bei Verlust der deßfallsigen Kosten 
unterbleiben, wenn die Urkunde innerhalb 
des lepten, dem Zahlungsbefehle vorherge- 
henden Jahres dem Schuldner bereits zu- 
gestellt worden war. In diesem Falle ist 
eine allgemeine Bezeichnung der Urkunde 
und die Angabe ihres Datums, sowie des 
Datums der früher geschehenen Zustellung 
hinreichend. Wenn der Glubiger nicht 
selbst in der Gemeinde wohnt, wo das zu- 
ständige Bezirksgericht seinen Sitz har, 
so soll der Zahlungsbefehl die Erwählung 
eines Wohnsitzes in dieser Gemeinde ent- 
halten. 
Der Schuldner kann, wenn keine ver- 
tragsmäßigen Bestimmungen entgegenstehen, 
in dem erwählten Wohnsite ein giltiges 
Realanerbieten machen. 
Der Zahlungsbefehl soll zugleich die 
Androhung enthalten, daß, wenn innerhalb 
dreißig Tagen keine Zahlung erfolgt, zur 
Beschlagnahme der unbeweglichen Güter 
des Schuldners geschritten werden wird. 
Art. 2. 
Die Beschlagnahme darf nicht eher 
als dreißig volle Tage nach dem Zahlungs- 
Befehle vorgenommen werden. Laßt aber 
der Gldubiger mehr als neunzig Tage zwi- 
108 
schen demselben und der Beschlagnahme 
verstreichen, so muß solcher unter Beobach- 
tung der oben bestimmten Form und Frist 
wiederholt werden, und die Kosten des frü- 
heren Zahlungsbefehles bleiben, vorbehalt- 
lich besonderer Uebereinkunft dem Gläubi 
ger zur Last. 
Sind die obigen Fristen durch eine 
eingelegte Opposition unterbrochen worden, 
so laufen sie vom Tage der Zustellung des 
abweisenden Urtheils. 
Art. 3. 
Die Beschlagnahme soll durch einen 
hierzu speziell bevollmächtigten Gerichtsbo- 
ten in der Gemeinde geschehen, wo die Gü- 
ter des Schuldners liegen. Der Gerichts- 
bote kann sich zu diesem Behufe die das 
Grundeigenthum betreffenden Bücher oder 
Plne von dem Cataster-Amte vorlegen oder 
die erforderlichen Auszüge ertheilen lassen, 
und die Gemeinde-Vorstände sind ebenfalls 
verpflichtet, demselben auf Begehren die in 
ihren Händen befindlichen Behelfe zur Ein- 
sicht vorzulegen. Findet der Gerichtsbote 
hierin Anhaltspunkte genug, um die in Be- 
schlag zu nehmenden Immobilien genau be- 
zeichnen zu können, so braucht er sich nicht 
auf die einzelnen Güterstücke zu begeben. 
Art. 4. 
Das Beschlagnahme-Protokoll soll aus- 
ser den gewöhnlichen Förmlichkeiten der Ge- 
richtsbotenakte enthalten:
        <pb n="57" />
        109 
1) die Angabe der Urkunde, auf wel- 
cher die Beschlagnahme beruht; 
2) die deutliche Bezeichnung der in Be- 
schlag genommenen Gegenstände, ins- 
besondere die Gemeinde oder Gemar= 
kung, wo sie liegen, die Gewanne, 
und mindestens zwei Angränzer, fer- 
ner die Natur und den beildufigen 
Flächengehalt eines jeden Grundstücks, 
und bei Gebäulichkeiten die Angabe, 
ob der Gegenstand ein Wohnhaus 
oder was sonst für ein Gebäude sey, 
nebst Bezeichnung der Straße, worin 
dasselbe liegt. 
Der Gerichtsbote hat hiebei die Ka- 
taster-Auszüge, und wo der Kataster 
noch nicht extradirt ist, die bisherigen 
Grundbücher in der Art zu Grunde 
zu legen, daß die Identitär der gepfän= 
deten Gegenstände mir den in diesen Bü- 
chern bezeichneten soweit möglich zu 
erkennen ist. — 
3) Die Angabe des Bezirkögerichtec, bei 
welchem die Zwangs-Veräußerung be- 
trieben werden soll, sowie die Be- 
stellung eines Anwaltes. Bei diesem 
lehteren ist von Rechtswegen der 
erwählte Wohnsitz des betreibenden 
Glädubigers zum Behufe des Ver- 
fahrens, und dieser Wohnsitz tritt 
nach der Signification des Beschlag- 
nahme-Hrotokolls an den Schuldner 
110 
an die Stelle des nach Art. 1. Ge- 
wählten. 
Vor der Registrirung des Protokolles 
soll der Gerichtsbote eine Abschrife dessel- 
ben dem Bürgermeister, oder bei dessen 
Abwesenheit oder sonstigen Verhinderung 
dessen Stellvertreter, und in den Gemein= 
den, wo der Bürgermeister nicht wohnr, 
dem in der Gemeinde wohnenden Adjunk- 
ten, oder dessen Stellvertreter zustellen, wel- 
cher sein Visa auf die Urschrift zu setzen 
hat. Die Abschrift bleibt zu Jedermanns 
Einsicht bei dem Ortsvorstande hinterlegt. 
Diese Zustellung soll an den Bürger- 
meister oder Adjunkten derjenigen Gemein= 
den geschehen, wo die in Beschlag genom- 
menen Güter liegen, und falls diese Güter 
in mehreren angränzenden Gemarkungen ge- 
legen sind, derjenigen Gemeinde, wo das 
Hofgebéude, oder in Ermanglung eines sol- 
chen, der ansehnlichere Theil der Güter 
(nach dem im letzten Absaße des Arrikels 
21. näher bezeichneten Maaßstabe) sich be- 
findet. — 
Art. 5. 
Ehe irgend ein weiterer Akt des Ver- 
fahrens vorgenommen wird, soll das Be- 
schlagnahme-Protokoll dem Schuldner in 
vollständiger Abschrift zugestellt werden. —
        <pb n="58" />
        111 — 
Erfolgt diese Zustellung nicht binnen Jah- 
resfrist, so ist die Beschlagnahme als nicht 
geschehen zu betrachten, und die Verfügung 
des Art. 2. bezüglich der Kosten tritt auch 
hier ein. 
Art. 6. 
Von dem Augenblicke an, wo die im 
vorhergehenden Artikel verordnete Zustellung 
des Beschlagnahme-Protokolles an den 
Schuldner stattgesunden hat, ist die Be- 
fugniß desselben, über die in Beschlag ge- 
nommenen Gürer zu verfügen, nach den 
Bestimmungen der Art. 6.8—-69 1. des 
Drozeß= Gesehbuches beschränkt, und den 
Gläubigern stehen die durch die erwähnten 
Artikel festgesetten Rechte zu. — 
Die in Beschlag genommenen Immo- 
bilien dürfen jedoch bis zum Tage des Zu- 
schlages ausschließlich noch mit Hypotheken 
belastet werden, aber diese Hypotheken ste- 
hen der Forderung des betreibenden Gläu- 
bigers an Haupt-Summa, Zinsen und Ko- 
sten jedenfalls nach. 
Im Falle des Art. 693. des Prozeß- 
Gesetzbuches muß die von dem Erwerber 
zu hinterlegende Summe nicht nur zur Be- 
friedigung der eingerragenen Forderungen, 
sondern jedenfalls auch zur Befriedigung 
des betreibenden Gldubigers hinreichen. 
Art. 7. 
Wenn der Schuldner oder der dritte 
Besitzer, gegen welchen in Gemäßheit des 
112 
Art. 2169. des Cloilgesetzbuches die Be- 
scklagnahme bewerkstelltge worden ist, oder 
diejenigen, welche mie den genannten Per- 
sonen in den durch den Arr. 380. des Straf- 
gesehzbuches bezeichneten Graden verwandt 
eder verschwägert sind, oder der aufgestellte 
Sequester oder dritte Personen im Einver- 
ständnisse mit dem Schuldner oder dritten 
Besitzer, auf dem in Beschlag genommenen 
Grundstücke einen Holzhieb vornehmen, oder 
dieses Grundstück, oder die auf demselben 
befindlichen, natürlichen oder künstlichen 
Pflanzungen, Anlagen, Erzeugnisse, Gebäu= 
lichkeiten oder sonstiges Zugehöre, auf irgend 
eine Weise ganz oder zum Theile zerstören, 
beschädigen oder verbringen, so soll der 
Schuldige auf strafrechrlichem Wege ver- 
folgt, und zu einer Gefängnißstrafe von ei- 
nem Monat bis zu zwei Jahren verurtheilt 
werden. Auch kann zugleich eine Geldstrafe 
von acht bis einhundert Gulden gegen den- 
selben ausgesprochen werden. 
Alles unbeschadet der Anwendung des 
Artikel 463. des Strafgesetzbuches, sowie 
der übrigen strafrechtlichen Bestimmungen 
in den dazu geeigneten Fällen. 
Art. 8. 
Innerhalb zwanzig Tagen nach der 
im Art. 5. angeordneten Zustellung des 
Beschlagnahme-Protokolls soll der Anwale 
des betreibenden Gläubigers, unter Anschluß 
sämmtlicher Akten bei dem Bezirksgerichte
        <pb n="59" />
        113 
ein Gesuch um Ernennung eines Notars 
zum Behufe des Versteigerungs-Geschäftes 
einreichen. 
Diesem Gesuche ist eine Abschrift des 
Beschlagnahme Protekolls zur Ausbewah= 
rung auf der Gerichtekanzlei beizufägen. 
Der Emmpfang dieser Aktenstäcke ist 
durch eine kostenfreie Bescheinigung des 
Gerichtsschreibers zu beurkunden und kein 
Hinterlegungs-Akt darüber aufzunehmen. 
Art. 9. 
Das Bezirksgericht in seiner Berath- 
schlagungskammer soll innerhalb acht Tagen 
den Versteigerungs Cemmissär ernennen. 
Diese Ernennung ist auf dem Gesuche 
niederzuschreiben, und nach vorgängiger Re- 
gistrirung, welche für di:e Gebühr von 28 
Kreuzer zu geschehen harc, von dem Gerichts- 
schreiber nebst den Akten binnen einer wei- 
tern Frist von acht Tagen dem betreiben- 
den Anwalte gegen Bescheinigung in Ur- 
schrise zu übergeben. Der Gerichtsschreiber 
hat in einem hierüber zu führenden Regi- 
ster Namen und Wohnort des ernannten 
Notars, des Schuldners, des betreibenden 
Gläubigers und des Anwaltes, der die Er- 
nennung erwirkt hat, sowie das Datum 
derselben kurz anzumerken. Die Abschrife 
des Beschlagnahme-Potokolles ist demselben 
beizulegen. 
Das Gericht ist bei der Wahl des 
Commissärs an die den Landcommissariars- 
114 
Notaren durch die Verordnung vem 7. Sev- 
tember 1820 Nro. 1. zugewiesenen Amtsbe- 
zirke nicht gebunden, sondern es kann aus 
erheblichen Gründen, jedoch mit der geeig- 
ten Rücksicht auf Kostenersparung, einen 
solchen Notar auch mit einer Versteigerung 
außerhalb des Landes-Cenifariats-Bezir- 
kes beauftragen. 
Für den Fall, wo die Güter des Schuld- 
ners in verschtedenen Gerichtsbezirken liegen, 
bleibt es bei den Verfügungen der Art. 2210. 
und 2211. des Civilgesetzbuches und des 
Gesetzes vom 14. November 1808. 
Art. 10. 
Innerhalb fünfzehn Tagen nach Em- 
pfang der Ernennung des Versteigerungs- 
Commissrs soll der betreibende Anwalt un- 
ter Vorlegung der Beschlagnahme, Protokolls 
und des Commissoriums, den Tag, die 
Stunde und den Ort der Versteigerung 
durch den Commissär festsehen lassen. 
Der Commissär soll die erwähnte Fest- 
sehung auf dasselbe Aktenstück, welches das 
Commissorium enehält, kurz niederschreiben, 
datiren und unterzeichnen. " 
Die deßfallsige Biteschrist und die 
Ordonnanz des Versteigerungs= Commissärs 
sollen auf dasselbe Aktenstück gesetzt werden, 
welches das Commissorium enthält. 
Die Ordonnanz ist der Registrirung 
nicht unterworfen, und soll, unter Rückgabe 
der übrigen zur Einsiche vorgelegten Akten-
        <pb n="60" />
        115 
stuͤcke dem betreibenden Anwalte unverzuͤg- 
lich ausgehaͤndigt werden. 
Art. 11. 
Die Versteigerung darf nicht fruͤher 
als neunzig Tage nach der Ernennung des 
Versteigerungs-Commissaͤrs vorgenommen 
werden. Doch ist der Notar nicht befugt, 
die Versteigerung auf mehr als einhundert 
und zwanzig Tage hinauszusetzen, es waͤre 
denn, daß der betreibende und saͤmmtliche 
Hypothek Glaͤubiger dazu einwilligten, oder 
daß die Dauer der im Laufe des Verfah= 
rens entstandenen Incident-Streitigkeiten es 
nothwendig machte. 
Art. 12. 
Der durch den Anwalt des betreiben- 
den Gläubigeres zu fertigende und zu un- 
terschreibende Anschlagzettel sell enthalten: 
1) das Oatum des Beschtagnahme Pro. 
tokolls und die Bezeichnung der Ul- 
kunde, in Folge welcher das Ver- 
fahren statefindet. 
2) Namen, Gewerb und Wohnort des 
Schuldners, des betreibenden Gläu 
bigers und des von dem Lehteren be- 
stellten Anwaltes. 
Die Bezeichnung der in Versteigerung 
zu bringenden Gegenstände, sowie die 
selben in dem Beschlagnahm-roto-= 
kolle enthalten sind. 
4) Namen und Wohnort des Verstei- 
gerungs Commissärs. 
3 
4 
116 
5) Die Angabe des zur Versteigerung 
festgesetzten Tages, der Stunde und 
des Ortes, wo sie statefinden soll. 
Die von dem betreibenden Glaubiger 
zu entwerfenden Versteigerungs-Be- 
dingungen, jedoch unter Beobachtung 
der Vorscheife des Art 13. 
7) Emen von Seiten des berreibenden 
Gläubigers anzusetzenden Preis, um 
.als erstes Gebot zu dienen. 
8) Die Bestimmung, daß der Zuschlag 
sogleich definitiv ist, und kein Nach- 
gebot zugelassen wird. 
9) Die Erklärung, ob die Güter einzeln, 
eder im Ganzen zur Vernetgerung 
gebracht werden. 
6 
# 
Art. 13. 
Stillschweigende Bedingungen einer 
jeden Zwangeverdußerung unbeweglicher Gü- 
ter sind: 
1) daß der Austeigerer den Kauforeis 
an diejenigen Personen zu zahlen har, 
welche nach Maaßgabe der Vorschrif- 
ten über das Rangordnungs-Verfah- 
ren zu dem Ende rechtegiltige An- 
weisung erhalten werden, unbeschadet 
der gesetzlichen Bestimmungen über 
die Hinterlegung (Consignation) des- 
selben. 
2) Daß der Ansteigerer vom Tage des 
Zuschlages an bis zur Auszahlung
        <pb n="61" />
        117 
den Kaufpreis mit fuͤnf vom Hundert 
zu verzinsen hat. 
Daß der Ansteigerer durch den Zu- 
schlag keine andern Rechte erlangt, 
als diejenigen, welche dem Schuldner 
selbst an der versteigerten Sache zu- 
gestanden, und daß er vom Tage des 
Zuschlages an, in dlese Rechte ein- 
tritt. 
Daß das zugeschlagene Gut mit seinen 
aktiven und passiven Dienstbarkeiten 
auf den Ansteigerer uͤbergeht. 
Daß jeder Ansteigerer auf Verlangen 
sogleich einen guten solidarischen 
Buͤrgen fuͤr die Erfuͤllung seiner Ver- 
bindlichkeiten zu stellen hat. 
Daß im Falle der Nichterfuͤllung der 
Kaufbedingungen von Seite des An- 
steigerers eine neue Versteigerung auf 
seine Gefahr und Kosten vorgenom- 
men werden könne. 
7) Daß die Kosten des Versteigerungs- 
Protokolls der für den Ansteigerer be- 
stimmten Ausfertigung, sowie die 
hierauf Bezug habenden Stempel-, 
Registrirungs- und Notariats-Gebüh-= 
ren von dem Ansteigerer noch außer 
dem Kaufpreise sogleich zu berichtigen 
sind, die übrigen Kosten hingegen 
auf den Kaufpreis in Abzug kommen, 
und vorzugsweise vor jeder anderen 
3 
— 
4 
□# 
“ 
6 
118 
Forderung auf denselben angewiesen 
werden. 
Daß jeder außerhalb der Pfalz woh- 
nende Ansdeeigerer gehalten seyn soll, 
im Versteigerungs= Protokolle inner- 
halb dieses Regierungs-Bezirkes einen 
Wohnsitz zu erwählen, wo ihm alle 
auf die Zwangsverdußerung bezügli- 
chen Akre zugestellt werden können. 
Diese Bedingungen find bei Verlust 
der deßfallsigen Kosten, in denjenigen Akten 
des Verfahrens, welche die Versteigerungs- 
Bedingnisse enthalten müssen, nur durch eine 
kurze Hinweisung auf den gegenwärtigen 
Accikel zu erwóähnen, in soweit nicht der 
Anschlagzertel abweichende Bestimmungen 
enthält. 
8 
“ 
Arr. 14. 
Die Schuldner sowohl, als die Hy- 
pothek-Gläubiger sind befugt, gegen die von 
dem betreibenden Gläubiger aufgestellren 
Versteigerungs-Bedingungen, wenn dieselben 
rechtswidrig sind, oder das gesetzliche In- 
teresse der Betheiligten gefährden, ihre Ein- 
wendungen zu erheben, und dieselben dem 
Gerichte zur Entscheldung vorzulegen. 
Wenn der betreibende Gläubiger in 
den Verstelgerungs-Bedingungen keine oder 
nur kurze Fristen zur Zahlung des zu er- 
zielenden Kauforeises festgesetzt hat, so ist 
das Gericht ermächeiget, auf Anrufen eines 
Hypothek. Gläubigers oder des Schuldners
        <pb n="62" />
        119 
zum Behufe der Zahlung des zu erjielenden 
Kauforeises oder eines Theiles desselben 
Termine festzusetzen, jedoch nur dann, wenn 
die Umstände es erfordern, und unter billiger 
Rücksichtnahme auf die Lage sämmelicher da- 
bei betheiligten Parrheien. In diesem Falle 
dürfen die Termine höchstens auf drei Jahre 
hinausgesetzt werden. 
Art. 15. 
Der Anschlagzettel soll durch einen Ge- 
richtsboten in der Gemeinde, wo die in 
Beschlag genommenen Güter liegen und in 
der Gemeinde, wo der Schuldner wohnt — 
falls dieselbe nicht außerhalb des Regie- 
rungs-Bezirkes der Pfalz liegt — angeheftet 
werden. 
Diese Anheftung soll an demjenigen 
Plate geschehen, wo dergleichen Ankündig= 
ungen angeschlagen zu werden pflegen, und 
die darüber zu errichtende Urkunde nebst 
dem Anschlagzettel ist dem Schuldner ab- 
schriftlich zuzustellen. 
Der Gerichtsbote, welcher diese Zu- 
stellung an den Schuldner macht, hat die 
Zustellung und die Anheftungen des An- 
schlagzertels, insoweit sie durch ihn geschehen 
sind, bei Verlust der deßfallsigen Kosten, 
durch einen und denselben Akt zu beurkun- 
den, wenn die Umstände solches gestatten. 
Dieser Akt unterliegt nur einer ein- 
fachen Registrirungsgebühr, sowie auch die 
im Zwangs= Veräußerungs, Verfahren an 
120 
mehrere Schuldner oder Gläubiger zuge- 
stellten Gerichtsbotenakte nur einer einzigen 
Registrirungsgebühr für jeden Originalakt 
unterliegen, wenn auch mehrere Abschriften ver- 
schiedenen Berheiligten zugestellt werden. — 
Art. 16. 
Jedem zur Zeit der Zustellung des 
Beschlagnahme-Protokolls (Art. 5.) einge- 
tragenen Hypothekgldubiger soll gleichfalls 
in dem durch seine Einschreibung erwählten 
Wohnsitze ein Exemplar des Anschlagzettels 
zugestellt werden. — Diese Zustellung soll 
wenigstens 40 Tage vor der Versteigerung 
geschehen und nur ein einziges Original er- 
richtet werden, wo es die Umstände ge- 
statten. 
Wenn der betreibende Gläáubiger nach 
der erwähnten Zustellung von dem Zwangs= 
Veräußerungs-Verfahren abstehen will, so 
soll darüber vor dem Versteigerungs-Com- 
missär eine Urkunde errichtet werden, und 
durch diesen in dem durch Artikel 17. 
bezeichneren öffentlichen Blädttern binnen 15 
Tagen davon Anzeige geschehen. 
Jeder Hypothekgléubiger ist befuge, 
das Verfahren fortzusetzen, indem er binnen 
dreißig Tagen nach jener Bekanntmachung 
durch ein bei dem Bezirksgerichte einzurei- 
chendes Gesuch die Subrogation an die 
Scelle des betrelbenden Gläubigers ver- 
langt.
        <pb n="63" />
        121 
Art. 17. 
Die bevorstehende Versteigerung soll 
durch eine von dem Anwalte des betreiben- 
den Glaͤubigers zu fertigende Anzeige mit- 
telst Einrückung in eines der im Gerichts- 
Bezirke verbreitetsten öffentlichen Blätter 
bekannt gemacht und zum Beweise der Ein- 
rückung ein Eremplar des betreffenden Blat- 
tes, welches der Registrirung und dem Visa 
für Stempel nicht uncerworfen ist, den Ak- 
ten beigefügt werden, die Bezirksgerichte 
sollen durch einen im Amtsblarte zu ver, 
öffentlichenden Beschluß diesenigen Blätcer be- 
stimmen, in welchen für jeden Kanton die 
Bekanntmachung geschehen soll. 
Diese Ankündigung soll enthalten: 
1) Name, Gewerb und Wohnort des 
Schuldners, des betreibenden Gläu= 
bigers und des von dem Letteren 
bestellten Anwaltes. 
Ist eine Mehrheit von Glubigern 
vorhanden, so genügt eine summarische An- 
gabe derselben. 
2) Eine summarische Bezeichnung der 
in Versteigerung zu bringenden Ge- 
genstände mittels Angabe der Eigen- 
schaft der Gebäulichkeiten, des bei- 
läusigen, blos in Ziffern auszu- 
drückenden Gesammtflächenmaaßes 
und der Parzellen-Zahl einer jeden 
Gattung von Gütern, und des 
Bannes, wo sie liegen. — 
3) Namen und Wohnort des Verstel- 
gerungs-Commissärs, sowie die An- 
gabe des Tages, der Stunde und 
des Ortes der Versteigerung. 
4) Die Ankündigung, daß der Zuschlag 
sogleich definitiv seyn werde, und 
kein Nachgebot State finde, so wie 
die Erwähnung, ob die Güter ein- 
jeln oder im Ganzen zur Versteige- 
rung gebracht werden. 
5) Die Bemerkung, daß die nähere Be- 
schreibung der einzelnen Güterstücke, 
sowie die Versteigerungs-Bedingun, 
gen von Jedermann bei dem Ver- 
steigerungs = Commissär eingesehen 
werden können. 
Diese Einrückung soll wenigstens 40 
Tage vor der Versteigerung geschehen. 
Bei größeren Gütern, oder wenn son- 
stige Gründe es rarhsam machen, ist es 
dem betreibenden Theile unbenommen, 
die Bekanntmachung der Versteigerung in 
mehrere öffentliche Blätter, namentlich in 
das Kreis-Intelligenzblatt aufnehmen zu 
lassen. 
Kann die Versteigerung wegen erho- 
bener Incident-Streitigkeiten an dem fest- 
gesetzten Tage nicht startfinden, so ist der 
betreibende Anwalt verpflichtet, dieses durch 
dieselben öffentlichen Blätter zeitig bekanne 
zu machen.
        <pb n="64" />
        123 
Art. 18. 
Nach Erfuͤllung der in den Art. 15., 
16. und 17. vorgeschriebenen Fermlich- 
keiten und wenigstens 30 volle Tage vor 
der Versteigerung hat der betreibende An- 
walt sämmtliche Procedurakte nebst dem Hy- 
potheken-Auszuge bei dem Versteigerungs- 
Commissär gegen kostenfreie Bescheinigung 
zu hinterlegen. Es ist hierüber kein Hin- 
terlegungsakt zu errichten. — 
Art. 19. 
Die in dem Art. 17. erwähnte Ein- 
rückung soll auf Veranlassung des betrei- 
benden Anwaltes wenigstens 15 Tage, je- 
doch nicht früher, als 30 Tage vor der Ver- 
steigerung wiederholt werden. 
Innerhalb des zwanzigsten und zehn- 
ten Tages vor der Versteigerung mit Ein- 
schluß dieser beiden Tage soll auf Veran- 
staltung des Versteigerungs-Commissärs in 
der Gemeinde, wo die Güter liegen, eine 
Verkündigung der bevorstehenden Verstei- 
gerung mittelst der Schelle oder auf andere 
ortsübliche Weise geschehen und dieses von 
dem Bürgermeister oder Adjunkten kosten- 
frei bescheinigt werden. 
An dem Orte und dem Tage der Ver- 
steigerung soll unmittelbar vor Eröffnung 
derselben eine gleiche Verkündigung auf 
Veranstaltung des Versteigerungs-Commis- 
särs stattfinden. 
Bei dieser Verkündigung muß das 
124 
Versteigerungslokal bezeichnet und dieselbe 
wie die erste bescheinigt werden. 
Auch bei freiwilligen gerichtlichen 
Versteigerungen soll künftig die im Arti- 
kel 20. des Gesetzes vom 11. September 
1825 rorgeschriebene Bekanntmachung nicht 
mehr durch das Kreis-Intelligenzblatt, son- 
dern durch die im Art. 17. dieses Ge- 
setzes erwähnten Blätter geschehen, und 
die im Art. 21. jenes Gesetzes enthaltene 
Vorschrift der örtlichen Bekanntmachung in 
andern Gemeinden als derjenigen, wo die 
Güter liegen, ist aufgehoben. — 
Art. 20. 
Wenn die in Beschlag genommenen 
Güter keinen Complex bilden, so sollen sie 
einze In versteigert werden. Ist hingegen 
ein Gutecompler Gegenstand der Zwangs- 
Verußerung, so soll die Versteigerung des- 
selben der Regel nach im Ganzen geschehen. 
Ausnahmen von dieser Vorschrift sollen 
nur dann stattfinden: 
1) wenn die im Anschlagzettel aufgestell- 
ten Bedingungen es anders festsetzen 
und keine der betheiligten Partheien 
dagegen Einspruch erhoben hat, und 
wenn auf erhobenen Einspruch die 
Gerichte eine Ausnahme besoyderer 
Verhälenisse wegen für sachdienlich 
erachten. Eine Verbindung beider 
Versteigerungsarten findet nur in der 
Art Scatt, daß die Versteigerung 
2)
        <pb n="65" />
        125 
im Ganzen zuerst vorgenommen wird, 
und ohne Wirkung bleibt, wenn der 
Steig-Erloͤs der einzelnen Stuͤcke einen 
hoͤheren Betrag erreicht. 
Arr. 21. 
Die Versteigerung soll in der Ge- 
meinde geschehen, in deren Gemarkung 
die Güter liegen. Ven dieser Vorschrife 
sind jedoch, falls die Güter in mehreren 
Gemarkungen liegen, die zwei nachbenannten 
Fälle ausgenommen: 
1) wenn die Gemarkungen aneinander 
grenzen, 
2) wenn die Versteigerung im Ganzen 
geschieht. 
In diesen Fällen ist die Versteigerung 
für das Ganze in derjenigen Gemeinde vor- 
zunehmen, zu welcher das Hofgebäude ge- 
hörc, oder in Ermang lung eines solchen, wo 
derjenige Theil der Güter liege, welcher 
nach Maaßgabe der Steuerbücher den höch- 
Ercrag darbictet. 
Artikel 22. 
Der Versteigerungs = Commissär hae, 
ehe er zur Versteigerung schreiter, sämmt- 
liche Bedingungen vorzulesen. Hierauf 
sollen nach und nach Lichter angezündet 
werden, welche so eingerichtet sind, daß je- 
des ungefähr eine Minute dauert. Kein 
Zuschlag darf geschehen, wenn nicht vorher 
drei solche Lichter hintereinander erloschen 
sind. 
126 
Werden vor dem Erlöschen der drei 
ersten Lichrer neue Gebote gemacht, so darf 
nicht zugeschlagen werden, bis zwei neue 
Lichter, ohne daß inzwischen ein weiteres 
Gebot geschehen wäre, erloschen find. 
Der Kaufsliebhaber ist durch sein Ge- 
bot nicht ferner gebunden, sobald ein wei- 
teres erfolgt ist, selbst wenn das letztere als 
ungültig erklärt werden sollte. 
Geschieht kein Gebot, so ist der Ge- 
genstand der Versteigerung dem betreibenden 
Gläubiger für den Preisansatz zuzuschlagen. 
Der Notar hat das Versteigerungs- 
Geschäft ohne Zuziehung von Zeugen vor- 
zunehmen. 
Art. 23. 
Jeder Kaufeliebhaber kann selbst oder 
durch andere bieten. Diejenigen, welche 
für Dricte bieten, sind gehalren, sogleich 
nach dem Zuschlage und vor der Unrerschrift 
zu erklären, für wen sie gesteigert haben. 
Diese in das Versteigerungs-Protokoll 
aufzunehmende Erklärung ist keiner beson- 
dern Registrirung oder Negistrlrungsgebühr 
unterworfen. Derjenige, welcher für einen 
Dritten den Zuschlag erhalten hat, muß auf 
Verlangen sogleich Bürgschaft stellen und 
in den daraufsolgenden acht Tagen, von 
Seite dessen, für welchen er gehandelt har, 
die Annahme beibringen, und zwar entweder 
dadurch, daß der Dritte selbst vor dem Ver- 
steigerungs -Commissär seine Annahme zum
        <pb n="66" />
        127 
Versteigerunge-Protokolle erklaͤrt hat, oder 
mirtelst einer autheneischen Vollmacht oder 
Genehmigungs-Urkunde, welche dem Ver- 
Reigerungs-Protokolle beizufügen ist, ohne 
daß es eines Hinterlegungs-Protokolles be- 
darf. 
Der Versteigerungs-Commissär hat den 
Emxfung auf dem Versteigerungs-Protokolle 
vorzumerken und Bescheinigung darüber aus- 
zustellen. Die Vormerkung und Bescheini- 
gung And der Registrirung nicht unterworfen. 
Eefolge diese Annahme nicht in der fest- 
gesetzten Frist, so wird derjenige, welcher die 
Gebote gemacht hat, perfönlich als An- 
steigerer angeslhen und behandelt. 
Art. 24. 
Der Schuldner kann weder selbst, noch 
durch andere bieten. 
Der dritte Besitzer, gegen welchen in 
Gemäßheit des Art. 2169. des Civil-Ge- 
setzbuches eine Zwangs-Verdußerung einge- 
leitet wird, ist als solcher nicht unfähig, 
Ansteigerer zu werden. 
Die Betheiligten sind befugt, von 
jedem Steigerer, dessen Zahlfähigkeit sie 
bezweiseln, die Stellung eines zahlfähigen 
solidarischen Bürgen zu verlangen. Ver- 
einigen sich die Betheiligten nicht über die- 
sen Punkt, so entscheidet der Versteigerungs- 
Cemmissär. 
128 
Wird der Steigerer und beziehungs- 
weise dessen Bürge von dem Commissär 
nicht angenommen, oder ist für den Schuld- 
ner gesteigert worden, so wird der Zuschlag 
als nicht geschehen betrachtet und das be- 
treffende Grundstück sofort wieder ausge- 
boten. 
Wer für einen andern steigert, hastet 
für diesen jedenfalls als solidarischer Bürge. 
Artikel 25. 
Die Kosten des Versteigerungs-Proto- 
kolles, so wie der für die Ansteigerer be- 
stimmten Auszüge desselben und die auf 
die erwähnten Akten Bezug habenden Re- 
gistrirungs= und Notariatsgebühren fallen 
den Ansteigerern zur Last. 
Auch ist der Versteigerungs-Commisser= 
in keinem Falle zur Vorlage der Registri- 
rungsgebühr persönlich gchalten. 
Die übrigen Kosten des Zwangs-Ver- 
dußerungs-Verfahren hat der betreibende 
Gläubiger vorzuschießen, wogegen ihm für 
die Auslage das Vorzugsrecht auf den er- 
lösten Kaufschilling vor allen anderen For- 
derungen, selbst vor den im Art. 759. des 
Gesetzbuches über den Civil-Prozeß erwähn- 
ten Kosten zugeht und zwar mit Zinsen 
von dem Tage des Zuschlages an. 
In dem Falle jedoch, wo die Ber- 
steigerung gemäß eines auf eine freiwillige
        <pb n="67" />
        129 
  
Veräußerung erfolgten Mehrgebotes statt 
findet, bleibe es, rücksichrlich der Kosten, 
bei der Verfügung des Art. 2188. des 
Civilgesetzbuches. 
Art. 26. 
Das Versteigerungs-Hrotokoll soll den 
Befehl an den Schuldner, beziehungsweise 
dritten Besitzer, enthalten, den Besitz des 
versteigerten Gegenstandes selbst bei Ver- 
meidung der perfönlichen Haft zu räumen. 
Dieser Befehl ist vollziehbar und der 
betreffende Bezirksgerichts-Präsident harc 
dem Gesuche um Ernennung eines Gerichts- 
boten, nach Vorschrift des Art. 780. des 
Prozeßgesetzbuches, auf die Vorlage einer 
Ausfertigung des Versteigerungs-Protokol“ 
les zu willfahren. — 
Art. 27. 
Der Ansteigerer erlangt durch den 
Zuschlag nur diejenigen Rechte auf das 
Eigenthum der versteigerten Sache, welche 
dem Schuldner selbst zustanden. 
Art. 28. 
Das Versteigerungs, Protokoll und die 
übrigen Procedur= Akten blelben bei dem 
MNotar, durch welchen die Versteigerung 
130 
derselbe hat den Betheiligten und jedem 
Drinen auf Verlangen Ausfertigung oder 
Abschrift davon zu ertheilen. Zum Behufe 
der Registrirung hat der Notar innerhalb 
einer Frist von 20 Tagen das Versteige- 
rungs-Protokoll an das Rentamt seines 
Amtsbezirkes einzusenden. Es find von 
diesem Protokolle keine Redaktiensgebühren 
an die Staatskasse zu entrichten, und eben 
so wenig Registrirgebühren wegen der im 
Versteigerungs-Protokolle zu beurkundenden 
Beiheftung der Procedur-Akten. 
Art. 29. 
Wenn der dricte Besitzer der an ihn 
in Gemäßheit des Art. 2169. des Civil, 
Gesetzbuches ergangenen Aufforderung nicht 
Genüge leistet, so sind alle Formlichkeiten, 
welche das gegenwäártige Geseßtz nach Ab- 
lauf des dreißigtägigen Zahlbefehls gegen 
den Schuldner anordner, auch gegen den 
betreffenden dritten Besitzer gleichzeitig zu 
beobachten. 
Die dem letztern und seinen etwaigen 
Glubigern zu machenden Zustellungen ha- 
ben jedoch nur auszugsweise, soweit sie dabei 
betheilige sind, zu geschehen. 
Art. 30. 
Die Vorschriften der Arr. 1. 2. 3. 
vorgenommen worden ist, hinterlegt, und 4. ö. 8. Abs. 1., Art. 10. Abs. 1., Art-
        <pb n="68" />
        131 
11. Abs. 1., Art. 12. 15. Abs. 1. und 2., 
Art. 16. 17. Abs. 1. 2. und 3., Art. 18. 
19. Abs. 1. 2. und 3., Art. 20. 21. 22. 
Abs. 1 und 2, sind bei Strafe der Nichtig- 
keit zu beobachten. 
In den Fällen jedoch, wo sich die an- 
gedrohten Nichtigkeiten auf die vorgeschrie- 
bene Bezeichnung von Personen oder Sa- 
chen oder auf die Verkündigung des Ver- 
steigerungslocals beziehen, soll sie von den 
Gerichten nicht beachtet werden, wenn die 
mangelhafte oder unregelmäßige Bezeich= 
nung keinen gegründeten Zweifel über die 
Identität dieser Personen oder Sachen oder 
des Locales veranlassen konnte. — 
Art. 31. 
Die Vertrags-Bestimmung, wodurch 
einem Gläubiger die Befugniß eingeräumt 
wird, zu seiner Befriedigung Grundstücke 
des Schuldners, ohne Beobachtung der für 
das Zwangsveräußerungs-Verfahren gesetz- 
lich vorgeschriebenen Förmlichkeiten und Fri, 
sten zum Verkaufe zu bringen, ist nur dann 
giltig, wenn mit der Forderung ein Reso- 
lutionsrecht rüchsichtlich der betreffenden 
Immobilien verbunden ist. 
Zweiter Abschnitt. 
Von den Streitigkeiten bei der Bwange-Ver- 
äußerung unbeweglicher Güter. 
Art. 32. 
Jeder Incident-Prozeß, welcher bei einem 
132 
Zwangsveräußerungs-Verfahren entsteht, soll 
ohne Vorladung vor das Vermittlungsamt 
in öffentlicher Sitzung des Bezirksgerichts 
summarisch verhandelt und entschieden werden. 
Als Incidentprozeß ist jeder Streic an- 
zusehen, welcher nach geschehener Beschlag- 
nahme eingeführt wird, und welcher das 
Zwangsverdußerungs-Verfahren, oder die 
darauf Bezug habenden Rechte der Bethei- 
ligten zum Gegenstande hat. 
Art. 33. 
Jede Inecidentklage soll durch einen 
von Anwalt zu Anwalt zugestellten moti- 
virten Antrag mit der Aufforderung, an 
einem bestimmten Sitzungstag zur Verhand= 
lung zu erscheinen, anhängig gemachr wer- 
den. Hat der Beklagre keinen Anwalt, so 
ist die Klage durch eine gewöhnliche Vor- 
ladung einzuführen, welche, wenn sse einen 
Hypothekgláubiger betrifft, demselben in dem 
in der Einschreibung erwählten Wohnsibe 
zuzustellen ist. 
Die Erscheinungefrist bei einer Inei- 
dentklage wird auf 8 Tage festgesetze, un- 
beschadet der gesetzlichen Abkürzung im Falle 
besonderer Dringlichkeit. 
Art. 34. 
Die Berufung gegen die über Inei- 
denrklagen erfolgten Urtheile ist nur inner-
        <pb n="69" />
        133 
halb 15 Tagen nach der Zustellung des 
Urtheils an den Anwalt der unterliegenden 
Parthei zulaͤßig, unbeschadet der durch den 
Art. 41. festgesetzten Ausnahme. Zur Gül- 
tigkeie dieser Zustellung ist das Visa des 
Anwaltes oder eines seiner Gehilfen zu ver- 
langen. 
Rücksichtlich der Contumacial-Urtheile 
läuft diese Frist von dem Tage an, wo die 
Opposition nicht mehr zulaßig ist. 
Der Appellarionsakt ist in der gewöhn- 
lichen Form abzufassen, und kann in dem 
bei dem Anwalte der obsiegenden Parthei 
erwählten Wohnsibe derselben zugestellt wer- 
den. — 
Contumacial-Urtheile, welche in einem 
Incident-Prozesse ergehen, können auf dem 
Opposstione-Wege innerhalb acht Tagen nach 
der Zustellung des Urtheils an den Anwalt, 
oder, falls der unterliegende Theil keinen 
Anwalt hat, nach der Zustellung an die 
Parthei angefochten werden. 
In diesem letzten Falle soll in dem 
Zustellungsakte die durch diesen und den Arc. 
53. dieses Gesetzs gestattete Opposttione, 
feist ausdrücklich angeführt werden, bei 
Strafe der Nichtigkeit des Aktes und der 
Verurtheilung der Gerichtsboten in die da- 
durch veranlaßten Kosten. 
Art. 35. 
Wenn nach der Ernennung des Ver- 
134 
fsteigerungs-Commissaärs und vor dem durch 
den Art. 39. festgesetzten Zeitounkt von ei- 
nem oder mehreren andern Gläubigern bei 
demselben Gerichte eine weitere Zwangsver- 
steigerung gegen den nämlichen Schuldner 
beantragt wird, welche andere Güter, als 
die früher eingeleitete Procedur zum Ges 
genstande hat, so soll kein zweiter Com- 
missär ernannt, sondern das spl##tere Ver- 
fahren mit dem früheren verbunden werden. 
In diesem Falle hat das Bezirksge- 
richt in der durch den Art. 9. vorgeschri be- 
nen Form zu erkláren, daß der bereits er- 
nannte Commissär auch mit der weiter in 
Antrag gebrachten Versteigerung beauftragt 
sey, und beide vereint vorzunehmen habe. 
Wird ein writeres Gesuch eingegeben, ehe 
auf das erste hin die Ernennung eines 
Commissärs erfolgt ist, so tritt gleichfalls 
die Verbindung ein, und in diesem Falle 
gehört das Verfahren demjenigen Gläubi- 
ger, welcher das erste Gesuch eingereicht 
hat. 
Art. 36. 
Die im vorhergehenden Artikel er- 
wähnte Verfügung des Bezirksgerichts ist 
vor Ablauf der im Art. 39. bestimmten 
Frist dem Anwalte des Gläubigers, wel- 
cher das erste Commissorium erlangt hac, 
mit der Aufforderung zuzustellen, auch das 
10
        <pb n="70" />
        135 
spdeer eingeleitete Verfahren zu übernehmen. 
Erklärt derselbe sich hiezu bereit, so berreibt 
er ohne Weiteres die miteinander verbun- 
denen Proceduren, wenn sie sich in gleichem 
Stande befinden; ist das Lettere nicht der 
Fall, so hält er mit dem ersteren Verfahren 
so lange ein, und setzt das spätere so lange 
fort, bis alle so weit vorgerückt sind, daß 
sie vereint foregeseht werden können. Die 
Fristen des Verfahrens richten sich, im 
Falle der Verbindung mehrerer Zwangs- 
Veräußerungen nach der zuletzt eingeleiteten 
Procedur. « 
Art. 37. 
Wenn der Gläubiger, welcher zuerst 
die Ernennung eines Versteigerungs-Com- 
missärs auswirkte, auf die im vorhergehen- 
den Areikel erwähnte Aufforderung inner- 
halb acht Tagen seine Einwilligung niche 
erklärt, so hat der Gldubiger, welcher die 
Aufforderung zustellen ließ, das Recht, da- 
rauf anzutragen, daß er an die Stelle des 
erst erwähnten Gläubigers zur Betreibung 
des Verfahrens zugelassen (subrogirt) werde. 
Von der deßhalb angestellten Klage 
ist der Schuldner durch Zustellung einer 
Abschrift derselben in Kenntniß zu seßen. 
Art. 38. 
Der Antrag auf Subrogation fundet 
auch in dem Falle des arglistigen Einver- 
136 
ständnisses, des Betruges oder der Nach- 
läßigkelt des betrelbenden Glubigers state, 
und jeder mit einer vollziehbaren Urkunde 
versehene Gläubiger ist zu diesem Begehren 
besuge. 
Art. 39. 
Die in den Artikeln 35. und 36. er- 
wähnte Verbindung mehrerer Zwangsver- 
dußerungs-Proceduren findet nicht mehr 
statt, wenn die Anheftung des Anschlag- 
zettels oder die Zustellung desselben an die 
Hypothekgldubiger berelts vor der im Arc. 
36. erwähnten Aufforderung geschehen ist. 
Dagegen ist das durch den Art. 38. ge- 
stattete Begehren der Subrogation an die 
Scelle des betreibenden Gläubigers wegen 
arglistigen Einverständnißes, Betruges oder 
Nachläßigkeit in jedem Seande des Ver- 
fahrens zuläßig. 
Art. 40. 
Der Gläubiger, an dessen Stelle ein 
anderer zu der Betreibung des Zwangs= 
Veräußerungsverfahrens richterlich zugelas- 
sen wurde, ist gehalten, dem an seine Stelle 
gesetzten Gläubiger die betreffenden Akten 
des Verfahrens gegen Empfangschein aus- 
zuliefern. Seine Auslagen aber werden 
ihm erst nach erfolgtem Zuschlage aus dem 
Kaufpreis ersetzt. Jedoch fallen ihm die 
srustratorischen Kosten zur Kast.
        <pb n="71" />
        137 
Art. 41. 
Wenn ein Dritter in Folge ding- 
licher Ansprüche behauptet, daß die in Be- 
schlag genommenen Gegenstände ganz oder 
theilweise nicht zur Versteigerung zu brin- 
gen seyen, so hat er seine deßfallsige Klage 
(Distractions-Klage) wenigstens acht volle 
Tage vor der Versteigerung einzuführen. 
Spter ist diese Incident-Klage nicht mehr 
zuläßig, und die allenfallsigen Realansprüche 
Dritter können dann nur auf besonderm 
Recheswege geltend gemacht werden; es 
wäre denn, daß der betreibende und sämmt- 
liche Hoporhekgläubiger in die Aufschiebung 
der Versteigerung einwilligen, oder daß bei 
Eröffnung der Versteigerung die Aufschie- 
bung beantragt und von keinem Bethei- 
ligten widersprochen würde. 
Der zuerst eingetragene Hypothekgläu= 
biger, wenn er nicht selbst der betreibende 
Theil ist, soll durch abschriftliche Zustellung 
der Klage von derselben in Kenneniß ge- 
setzt werden, mit der Erklärung, daß ihm 
anheim gestellt sey, zur Wahrung seiner 
Rechte in den Prozeß zu treten, falls er es 
für nöchig erachren sollte. Ist er zugleich 
der betreibende Theil, so soll diese Zustellung 
an den zweiten Hopothekgldubiger geschehen. 
Erscheint einer der geladenen Betheiligten 
nicht, so bedarf es keines Verbindungs= 
Urtheiles. 
138 
Die Berufungsfrist ist bei dieser In- 
eidenrklage auf dreißig volle Tage nach der 
Zustellung des Urtheils an die Parthei fest- 
gesetzt. Gegen die nicht erschienene Parthei 
lduft diese Frist vom Tage der abgelaufenen 
Oppositionsfrist, und es finder dann keine 
Vermehrung der Bernfungsfrist nach Arr. 
53. dieses Gesetzes statt. 
Art. 42. 
Wenn die im vorhergehenden Artikel 
erwaͤhnte Klage nur einen Theil der in 
Beschlag genommenen Gegenstaͤnde betrifft, 
so ist das Verfahren rücksichtlich der übri- 
gen Güterstücke fortzusetzen, wenn der be- 
treibende Gláubiger es nicht für angemessen 
erachter, dasselbe einstweilen einzustellen. 
Auf sein Begehren hat der Anwalt 
des betreibenden Theiles diese sofort in den 
durch Art. 17. bezeichneten öffentlichen 
Blättern bekanne zu machen. 
Jeder Hypothekgldubiger ist in solchem 
Falle befugt, die Entscheidung des Geriches 
über die Einstellung oder Fortsetzung des 
Verfahrens durch Zustellung eines moti- 
virten Antrages an den Anwalt des betrei- 
benden Theils zu veranlassen. 
Art. 43. 
Wenn unter den zum Zwecke der 
Zwangsverdußerung in Beschlag genomme- 
nen Gütern sich eines oder mehrere beßn- 
10 *
        <pb n="72" />
        139 
den, auf welche einem fruͤheren Eigenthuͤmer 
ein Resolutions-Recht zusteht, so ist der 
betreibende Theil und jeder Hauptglaͤubiger 
befugt, Resolutions-Berechtigten in 
seinem erwaͤhlten, oder in Ermanglung eines 
solchen, in seinem wirklichen Wehnsitze 
aufzufordern, linnen einer Frist von 30 
Tagen sich zu erklären, ob er sich begnügen 
wolle, aus dem Erlése der Zwangs Ver- 
steigerung seine Befriekigung für den noch 
rückstindigen Theil des Kaufpreises (der 
Aufgabe bei einem Tausch, oder der bei 
einer Schenkung oder Gutsübergabe bedung- 
enen Zahlungen und Leistungen) zu em- 
pfangen, in welchem Falle das Resolutions- 
Recht aufgehoben ist, selbst wenn der Er- 
lös unter dem Betrage jenes Rückstandes 
bleiben sollte; oder ob er das Resolutions-= 
Recht geltend machen wolle. In dem 
lehten Falle hat er mit seiner Erkläárung 
zugleich eine Liquidation seines Guthabens 
dem die Zwangs, Versteigerung betreibenden 
Gläubiger und dem Schuldner zustellen zu 
lassen. 
Erklärt sich der Resolutions-Berechtigte 
für seine Befriedigung aus dem Erläöse des 
Gutes — was in Ermangelung einer Er- 
kldrung in der angeführten Frist stillschwei- 
gend angenommen wird, — so hat die 
Feststellung seines Guthabens auf die in 
Arrikel 753. und folgenden des Drozeß= 
gesehbuches vorgeschriebene Weise zu ge- 
schehen. 
den 
140 
In allen Fällen bleibe der Betheiligte 
bis zum gänzlichen Schluße des Rangerd- 
nungs-Verfahrens befage, den Reselutions- 
Berechtigten durch baare Zahlung seiner 
Forderung sammt Zinsen und Kosten zu 
befriediuen, und dadurch das Resolutions= 
Nccht zu beseitigen. 
Wenn das Guthaben nicht in einer 
bestimmten Geldsumme beslehr, so kann der 
Resolutions Berechtigte verlangen, daß die 
stipulirten Leistungen von dem Gutssteigerer 
übernommen, und daß dieselben unter Re- 
soluriv Bedingung vin die Versteigerung 
aufgenommen werden. 
Arc. 44. 
Die im Artikel 14. erwähnte Klage 
wegen Abänderung der Bedingungen, oder 
wegen Nichtigkeit des Verfahrens ist gegen 
den betreibenden Gläubiger anzustellen, wenn 
sie von dem Schuldner erhoben wird. Wird 
die Klage von einem Pypothekgläubiger 
angestellt, so ist sie sowohl gegen den 
Schuldner, als gegen den boetreibenden 
Gläubiger zu richten. Erscheint einer der 
Beklagten niche, so bedarf es keines Ver- 
bindungs-Urtheils. 
Die Klage auf Abänderung der Bes 
dingungen ist nur zuläßig, wenn sie wenig- 
stens zwanzig volle Tage vor dem zur Ver 
steigerung festgesebten Tage angebracht wird. 
Dieselbe Fristbestimmung gilt für die 
Klage, wegen Nichtigkeit in dem Verfahren,
        <pb n="73" />
        141 
welches der zweicen Bekanntmachung durch 
die öffentlichen Blätter (Arc. 19.) vor- 
hergeht. 
Die Klage wegen Mlchtigkeit in dem 
späteren Verfahren, mit Ausnahme des- 
jenigen, welches bei der Versteigerung selbst 
oder unmittelbar vorher beobachtet werden 
muß, ist nur zuläßig, wenn sie wenigstens 
acht volle Tage vor der Versteigerung ein- 
geführe wird. 
Die im gegenwäreigen Artikel erwähn- 
ten Incideneklagen sind als summarische 
und dringende Sachen an den Gerichten 
ohne Verzug zur Verhandlung und Ent- 
scheidung zu bringen. 
In der Appellations-Instanz können 
keine Nichtigkeiten geltend gemacht werden, 
welche in der ersten Instanz nicht vorge- 
bracht worden waren. 
Art. 45. 
Wenn eine Distractions oder Nich- 
tigkeitöklage, oder eine Klage wegen Abän= 
derung der Bedingungen angestellt wird, so 
hat der Anwalt des die Zwangsversteige- 
rung betreibenden Theils den Versteige- 
rungs-Commissär vor der Versteigerung in 
Kenntniß zu seben. 
Art. 46. 
Ist das Verfahren durch eine Inei- 
dentklage gehemmt worden, so beginnt der 
142 
Lauf der geseblichen Fristen für die weiter 
vorzunehmenden Akte von dem Tage an, 
wo das Urtheil über den Incidentpunkt in 
Recheskraft erwachsen ist. 
Wenn die zweite Einrückung in die 
öffentlichen Blärter und die ortsübliche Ver- 
kündigung (Arr. 19. Abfs. 1. und 2.) bereits 
geschehen war, die Versteigerung selbst aber 
durch eine Ineidentklage verzögert wird, so 
soll die besagte Einrückung und ortsübliche 
Verkündigung unter Beobachtung der vor- 
geschriebenen Frist von Neuem geschehen. 
Doch soll in diesem Falle die Anzeige in 
die öffentlichen Blatter nur in Kürze den 
neuen Versteigerungstag bekannt machen, 
im Uebrigen aber lediglich auf die frühere 
Ankündigung hinweisen, insoweit dieselbe 
nicht durch das auf die Incidentklage er- 
folgte Urtheil eine Abänderung erleidet, 
oder die Umstände eine vollständige Ankün- 
digung in der Form der früheren, rathsam 
machen. 
Der Versteigerungs-Commissär hat, auf 
Anstehen des betreibenden Gläubigers, den 
anderweitigen Tag zur Versteigerung in der 
im Art. 10. bestimmten Weise festzuseßen. 
Wenn entweder durch gerichtliche Ent- 
scheidung oder durch gürliche Vereinigung, 
welche auch vor dem zur Versteigerung 
committirten Notar ohne Zuziehung von 
Zeugen geschehen kann, — die im Auschlag- 
zettel bekannt gemachten Bedingungen ab-
        <pb n="74" />
        143 
geaͤndert werden sind, so muß dieses wenig- 
stens 15 Tage vor der Versteigerung auf 
dieselbe Weise durch die öffentlichen Blät- 
ter bekannt gemacht werden. 
Art. 47. 
Die Güleigkeit des in Folge einer 
Zwangsveräußerung geschehenen Zuschlages 
kann von den bei dem Verfahren bethellig- 
ten Partheien mittelst einer Klage ange- 
fochcen werden. 
Diese Klage ist nur innerhalb fünfzehn 
Tagen nach der Versteigerung zuläßig. 
Die durch den Art. 749. des Gesetz- 
buches über den Civilprozeß festgesetzte Frist 
für die gütliche Vereinbarung der Bethei- 
ligten über die Vertheilung des Erlöses, 
nimme ihren Anfang nach dem Ablauf der 
erwähnten fünfzehn Tage, oder, falls der 
Zuschlag wirklich angefochten würde, nach 
dem Tage, wo die darüber ergangene Ent- 
scheidung in Rechtekraft getreten ist. 
Art. 48. 
Die Anstellung der im vorhergehenden 
Artikel erwähnten Klage hat suspensive 
Wirkung. 
Diese Klage ist sowohl gegen den be- 
treibenden Gldubiger, als auch gegen den 
Ansteigerer anzustellen. 
Ist der Schuldner oder dritte Be- 
144 
siber niche klagender Theil, so muß sie 
auch gegen diesen gerichtet werden. 
Rücksichtlich der Form dieser Klage, 
der Opposition und der Berufung sind die 
in den Artikeln 33. und 34. enthaltenen 
Bestimmungen anwerdbar. 
Art. 49. 
Wenn der Ansteigerer die Kaufsbedin- 
gungen nicht erfüllt, so kann unbeschadet 
aller übrigen gesehblichen Rechtsmittel ge- 
gen denselben auf seine Gefahr und Kosten 
vor dem nach Art. 9. ernannten Commissär 
die Wiederversteigerung des zugeschlagenen 
Gutes betrieben werden. 
Zu diesem Behufe ist dem Ansteigerer 
ein Zahlungsbefehl (mit Anwalts-Bestel- 
lung) zuzustellen, worin die Androhung ent- 
halten seyn muß, daß, wenn innerhalb 15 
Tagen keine Zahlung erfolge, zur Wieder- 
versteigerung des zugeschlagenen Gures werde 
geschritten werden. 
Derjenige, welcher die Wiederverstei- 
gerung betreibt, hat durch seinen Anwale 
unter Vorlage jenes Zahlungsbefehles vom 
Versteigerungs-Commissär Ort, Tag und 
Stunde der Wiederversteigerung festsetzen 
und sofort die vom Anwalte unterzeichnete 
Anzeige der Wiederversteigerung mittels ei- 
ner (einzigen) Einrückung nach Vorschrift 
des Art. 17. bekannt machen zu lassen. 
Diese Anzeige soll nebst der Tagfahres=
        <pb n="75" />
        145 
Ordonnanz des Verstelgerungs-Commissärs 
dem Schuldner, vorigen Ansteigerer und 
den bei der Wiederversteigerung betheiligten 
Hyporthekgléubigern zugestelle werden. 
Sie soll enthalten: 
1) Hinweisung auf die frühere Einrück- 
ung und Versteigerung und Bezeichnung 
der Urkunde, in Folge welcher das 
neue Verfahren stattfinder; 
2) Namen, Gewerbe und Wohnort des 
Glubigers, der die Zwangsverdußerung 
betrieben hat, des von ihm bestellten 
Anwalts und des entgüterten Schuld- 
ners. (Waren es mehrere Gläubiger 
oder Schuldner, so genügt eine summa- 
rische Angabe der Ramen.) Ferner Na- 
men, Gewerbe und Wohnort des das 
neue Verfahren betreibenden Gläubi- 
gers und des säumigen Adsteigerers 
(mit Angabe des für Ersteren bestellten 
Anwalts); 
3) die Bezeichnung der in der Wieder- 
versteigerung zu begreifenden Gegen- 
stände, wie dieselbe in der ersten Ver- 
steigerung enthalten ist, mit Angabe 
des damaligen Zuschlagpreises; 
4) Namen und Wohnort des Versteige- 
rungs-Commissärs; 
5) Angabe des zur Wiederversteigerung 
festgesetten Orts, des Tags und der 
Stunde derselben; 
146 
6) die Bedingungen der Wiederversteige- 
rung, in so ferne sie von der früheren 
abweichen; sonst genüge eine Hinwei, 
sung auf die frühere; 
7) einen von Seiten des betreibenden 
Gldubigers anzusetzenden Preis, um 
als erstes Gebot zu dienen; 
8) die Bestimmung, daß der Juschlag 
sogleich definitiv ist, und daß kein Nach- 
gebot zugelassen wird; 
9) die Erklärung, ob die Güter einzeln 
oder im Ganzen zur Versteigerung ge- 
bracht werden. 
Die Versteigerung darf nicht früher als 
30 Tage nach der Tagfahrts-Ordonnanz des 
Versteigerungs-Commissärs und 15 Tage 
nach der Einrückung und nach den Zustellun- 
gen der Anzeige stattfinden; die durch Ar- 
tikel 19. vorgeschriebenen ortsüblichen Be- 
kanntmachungen sollen auf Veranlassung des 
Versteigerungs-Commissärs, die erste wenig- 
stens 8 Tage vor der Wiederversteigerung, 
die letzte unmittelbar vor derselben geschehen. 
Die Vorschriften des gegenwärtigen 
Artikels sind bei Serafe der Nichrigkeit zu 
beobachten. 
Art. 50. 
Die Wiederversteigerung hat unter den- 
selben Bedingungen zu geschehen, wie die 
erste Verstelgerung. 
Die Feisten zur Jahlung des neuen
        <pb n="76" />
        147 
Steigpreises sollen, wenn die Betheiligten 
sich nicht über eine größere Ausdehnung der- 
selben in Güte vereinigen, — nur nach 
Maaßgabe der durch die Bedingungen der 
ersten Versteigerung bewilligten Zahlungs-= 
fristen, so weit sie noch nicht abgelaufen sind, 
festgesetzt werden. 
Art. 
Bel der neuen Versteigerung selbst hat 
der Versteigerungs-Commissär auf die oben 
vorgeschriebene Weise zu verfahren. Wenn 
jedoch der frühere Ansteigerer vor der neuen 
Versteigerung darthur, daß er inzwischen 
den Kaufebedingungen Genüge geleistet, und 
51. 
die durch das neue Verfahren erwachsenen 
Kosten berichtiget habe, so soll die Wieder- 
versteigerung unterbleiben. 
Art. 52. 
Derjenige, auf dessen Gefahr und Ko- 
sten eine neue Versteigerung stattgefunden 
hat, ist unter Leibeshaft für den Mindererlös 
der neuen Versteigerung verantwortlich. Auf 
den aus derselben sich ergebenden Ueberschuß 
aber hat er keinen Anspruch, sondern die 
Hopothekglubiger, oder, wenn diese befrie- 
dige sind, der Schuldner. 
Doch gebührt dem früheren Ansteigerer 
derjenige Mehrerlös, welcher eine Folge 
seiner auf die Sache gemachten Verwen- 
148 
dungen ist, ohne daß ihm jedoch deßfalls 
ein Retentionsrecht zusteht. 
Art. 53. 
Alle bei dem Zwangsveräußerungs-Ver- 
fahren oder bei einem Incident-Prozesse vor- 
kommenden Zustellungen, welche eine außer- 
halb des Regierungsbezirkes der Pfalz wohn- 
hafte Parthei betreffen, sollen, wenn sie 
nicht in diesem Bezirke an die Persen selbst, 
oder in einem erwählten Wohnstze gemache 
werden, bei dem Staatsprokurator desjeni- 
gen Gerichtes geschehen, wo das Verfahren 
anhängig ist, oder anhängig gemacht wer- 
den soll. In diesem Falle sind die nach- 
bezeichneten Fristen, wenn die Parthei, an 
welche die Zustellung gemacht wird, inner= 
halb der teutschen Bundesstaaten, oder in 
Frankreich wohnt, auf sechzig Tage, für 
die übrigen europäischen Länder auf neunzig 
Tage, außer Europa aber auf einhundert 
achtzig Tage festgesetzt, nämlich: 
4) die Frist für den Zahlungebefehl, wo- 
bei auch die durch den Art. 2. be- 
stimmre neunzigtägige Dauer der Wirk- 
samkeit des Zahlungsbefehles in dem 
nämlichen Verhältnisse erweitert wird. 
2) Die Erscheinungefrist bei einer Inei- 
dentklage (Art. 33.), wenn diese nicht 
durch eine Klageschrift von Anwalt zu 
Anwalt eingeführt wird.
        <pb n="77" />
        149 
3) Die Fristen zur Opposttion und Appel- 
lation bei Incident-Prozessen, in den 
Fällen, wo diese Fristen durch eine 
Zustellung an die Parthei ihren An- 
sang nehmen. (Art. 34. und 41.) 
4) Die Frist zur Erklärung des zur Reso- 
lution berechtigten früheren Eigenthü- 
mers. (Art. 43.) 
5) Die im Art. 49. Abs. 2. erwähnte 
Frist der Aufforderung, wodurch der 
Ansteigerer in Verzug zu sehen ist. 
Alle übrigen im gegenwärtigen Arrikel 
nicht besonders bezeichneten Fristen gelten 
auch für diejenigen Betheiligten, welche 
außerhalb des Regierungebezirkes der Pfalz 
wohnhaft sind. 
Diejenigen Partheien, welche in diesem 
Bezirke wohnen, oder Wohnsißz darin er- 
wählt haben, können keine Verlängerung 
irgend einer Frist rücksichtlich der Entfer- 
nung ihres Wohnortes in Anforuch nehmen. 
Dritter Abschnitt. 
Von dem Verfahren bei Bwange-Veräußerun- 
gen von Uenten. 
Art. 54. 
Nach den voranstehenden Bestimmungen 
des gegenwärtigen Gesetes richtet sich künf 
tig auch das Verfahren bei der Zwangs- 
Verußerung lebenslänglicher oder anderer 
150 
Renten jeder Art. Doch sollen die Artikel 
636. 637. 638. 639. 640. 641. 642. 
und 655. des Prozeßgesebbuches noch ser- 
ner in Anwendung kommen, mit der Ab- 
dznderung, daß die durch den Arcikel 637. 
vorgeschriebene Angabe der Urkunde, kraft 
welcher die Rente geschuldet wird, in dem 
Beschlagnahme-Protokoll nicht ferner bei 
Strafe der Nichtigkeit erforderlich ist, eben 
so wenig, als die am Schlusse des Art. 
641. erwähnte Anzeige des Tages der er- 
sten Bekanntmachung. Statt der im Art. 
639. festgesetzten Frist gelren die Bestim- 
mungen des vorhergehenden Art. 53. 
Alle übrigen Artikel des Tit. X. Buch 
V. Theil 1. des erwähnten Gesehbuches sind 
aufgehoben. 
Das Verfahren soll bei demjenigen Ge- 
richte stattfinden, in dessen Bezirke der 
Schuldner des betreibenden Theiles, gegen 
welchen das Verfahren gerichtet ist, seinen 
Wohnsitz hat. 
Wohnn derselbe außerhalb des Regier- 
ungebezirkes der Pfalz, so ist das Verfah- 
ren bei dem Gerichte anhängig zu machen, 
in dessen Bezirke das mit der Rente be- 
lastete Grundstück gelegen ist. 
Der Anschlagzettel muß außer den im 
Art. 12. enthaltenen Angaben auch Namen, 
Gewerbe und Wohnort desjeuigen, welcher 
die Rente schulder, sowie eine deutliche Be- 
schreibung der Rente selbst enthalten. 
11
        <pb n="78" />
        151 
Die Anheftung dieses Anschlagzettels 
hat blos in der Gemeinde zu geschehen, 
wo der Schuldner, gegen welchen die 
Zwangs-Veräußerung betrieben wird, wohn- 
haft ist. 
Die in öffentlichen Bläáttern (Art. 17.) 
einzurückende Anzeige muß gleichfalls Na- 
men, Gewerbe und Wohnort des Schuld- 
ners der Rente bekannt machen, und es 
soll jedenfalls auch in der durch den Art. 
19. Abs. 2. festgesehzten Frist eine gleich- 
lautende Bekanntmachung in einem der 
verbreitetsten Blätter des Gerichtsbezirkes, 
wo die Versteigerung stattfindet, eingerückt 
werden. 
Die ortsübliche Verkündigung der be- 
vorstehenden Versteigerung (Art. 19.) soll 
nicht blos an den im erwähnten Arrikel 
bezeichneten Orten, sondern auch in der 
Gemeinde geschehen, wo der Schuldner der 
Rente wohnt, und wo die Versteigerung 
stattfindet. 
Wohnt der Schuldner, gegen welchen 
die Zwangs-Veräußerung betrieben wird, 
außerhalb des Regierungsbezirkes, so hat 
das Gericht zu bestimmen, wo die Anhef- 
tung des Anschlagzettels und die ortsübliche 
Verkündigung statefinden soll. 
Die Versteigerung soll an demjenigen 
Orte geschehen, welchen das Bezirksgericht 
bei Ertheilung des Commissoriums, nach 
152 
Erwaͤgung der jedesmaligen Umstaͤnde, zu 
dem Ende bezeichnet haben wird. 
Wenn der Wohnort des Rentenschuld- 
ners, oder das Gut, auf welchem die 
Rente haftet, in einem anderen Gerichts- 
bezirke liegt, so hat das Gericht, falls es 
für dienlich erachtet, daß die Versteigerung 
in jenem Bezirke vorgenommen werde, den 
Ort derselben zu bestimmen, und das be- 
treffende Bezirkegericht um Ernennung eines 
Commissärs amtlich zu ersuchen. 
Vierter Abschnitt. 
Von dem Mangordnunge-Verfahren. 
Art. 55. 
Die dermal bestehenden gesetzlichen Ver- 
fügungen über das Rangordnungs-Verfah- 
ren bleiben in Kraft, jedoch mit folgenden 
Modifkationen: 
Art. 56. 
Die Ernennung eines Commissärs zum 
Behufe des Rangordnunge-Verfahrens soll 
nicht ausgefertiget werden. 
Dasselbe gilt von der Eröffnung des 
Protokolls und dem deffallsigen Beschlusse 
des Commissärs. Von diesem Beschlusse 
ist in den Aufforderungs-Akten blos Er 
wähnung zu machen.
        <pb n="79" />
        Art. 57. 
Das gesammte Rangordnungs-Protokoll 
mit Inbegriff des provisorischen und defini- 
tiven Rangordnungs-Status und Zahlungs- 
Anweisungen unterliegt einer fixen Regi- 
strirungs-Gebühr von 28 Kreuzern. 
Die Collocationsgesuche (Dreductions= 
Akte) sind keiner besonderen Registrirung 
unterworfsen. Die Beurkundung der Hin- 
terlegung des Hypotheken-Auszuges und die 
Hroduktion der Rechtstitel der Gläubiger, 
sowie die Fertigung der Zahlungs-Anwei- 
sungen sind keiner Redaktions-Gebühr zum 
Vortheile der Staatskasse unterworfen. 
Für die im Rangordnungs-Verfahren und 
den darauf bezüglichen Incidenr= Sereitig- 
keiten vorkommenden Ausfertigungen ist keine 
Expeditionsgebühr für die Staatskasse zu 
erheben. 
Zum Behufe ter gerichtlichen Entschei- 
dungen sowohl in erster, als in zweiter 
Instanz soll das Rangordnungs-Protokoll 
sammt denz provisorischen und definitiven 
Sctatus in der Urschrift benützt werden. 
Die Versendung dieser Urkunden von 
der Kanzlei des Bezirksgerichts an jene des 
Appellationsgerichtes hat in Gemäßheit einer 
m erwirkenden Ordonnanz des Appellations- 
gerichts-Präsidenten durch die Post zu ge- 
schehen. 
154 
Es ist hierüber kein Hinterlegungs-Ake 
zu errichten, und die Gerichtsschreiber ha- 
ben sich gegenseitig den Empfang und Rück- 
empfang kostenfrei zu bescheinigen. 
Die Urkunde, wodurch die Betheiligten 
zur Löschung des Hypotheken-Eintrages ein- 
willigen, mit Inbegriff der darin enthalte- 
nen Empfangsbescheinigung über die ange- 
wiesene Summe, unterliegen einer firen 
Registrirungsgebühr von 28 Kreuzern. 
Art. 58. 
Der letzte Absatz des Artikels 15. fin- 
det auch auf die Zustellungen im Rangord- 
nungsverfahren Anwendung. 
Art. 59. 
Der definitive Rang-Ordnungs-Status 
kann, so weit er nicht mit dem provisori- 
schen oder mit den über die Contestationen 
ergangenen Urtheilen übereinstimmt, oder 
Rechnungsirrthümer enthált, durch Oppo, 
sition angefochten werden. 
Arr. 60. 
Diesenigen Gläubiger, welche bei dem 
Rangordnungs-Verfahren keine Anweisung 
erhalten, haben auch für ihre Produktions= 
kosten keinen Anspruch auf die zu verthei- 
lende Masse. 
117
        <pb n="80" />
        155 
Fünfter Abschnitt. 
Von dem Verfahren bei Bwangs-Veräuße- 
rungen von Mobilien und von stehenden und 
hängenden Früchten. 
Art. 61. 
In dem Zahlungs-Befehle, welcher der 
Beschlagnahme, gemäß Art. 583. des Pro- 
zeß-Gesetzbuches vorausgehen muß, ist dem 
Schuldner ausdrücklich anzukündigen, daß 
bei ausbleibender Zahlung seine Mobilien 
oder seine stehenden und hängenden Früchte, 
nach Verlauf eines vollen Tages in Be- 
schlag genommen werden sollen. In geeig- 
neten Fällen soll dieser Zahlungsbefehl zu- 
gleich die Ankündigung beider Executions-= 
Mittel enthalten. 
Art. 62. 
Die Beschlagnahme der Mobilien darf 
nicht früher als am zweiten Tage nach dem 
der Zustellung des Zahlungsbefehles statt- 
finden. 
Erfolgt sie später, als ein Jahr nach 
dem Tage dieser Zustellung, so muß dersel- 
ben ein neuer Zahlungebefehl in gesetlicher 
Form und Frist vorangehen. 
Art. 63. 
Das Beschlagnahme-rotokoll soll Tag, 
Stunde und Ort der Versteigerung nach 
156 
Maaßgabe der gesetzlichen Bestimmungen an- 
geben. 
Einwendungen in Betreff der Zweck- 
mäßigkeit des Zeitpunktes oder des Ortes 
der Versteigerung sind nur innerhalb drei 
voller Tage nach der dem Schuldner ge- 
schehenen Zustellung des Beschlagnahme- 
Protokolles zuläßig. 
Erhebt der Schuldner eine solche Ein- 
wendung, so ist der betreibende Gläubiger 
oder der Gerichtsbote an dessen Stelle zu 
hören; macht sie eine andere betheiligte Per- 
son, so soll nebst dem betreibenden Gläubi-= 
ger oder dessen Gerichtsboten auch der Schuld- 
ner vernommen werden. 
Der Friedensrichter des Kantons ent- 
scheidet kostenfrei, mittels eines weder der 
Opposition noch der Appellation unterworfe- 
nen Beschlusses, welcher dem Gerichtsboten 
in Urschrift einzuhändigen, und den Par- 
theien nicht zuzustellen ist, wenn sie dabei 
zugegen waren. Im Nichterscheinungsfalle 
soll die Zustellung nur dann stattsinden, wenn 
eine Abänderung der Zeit oder des Ortes 
verfügt worden ist. 
Art. 64. 
Begreist die Beschlagnahme Früchte 
auf Grundstücken in verschiedenen Gemark- 
ungen, so kann die Aufsicht darüber auch 
den betreffenden Feldschützen übertragen 
werden.
        <pb n="81" />
        157 
Die Bestellung eines Huͤters in dem 
Beschlagnah'ne-Protokoll unterliegt keiner 
besonderen Registrirungsgebühr. 
Art. 65. 
Wer bewegliche Sachen oder Feld- 
früchte, welche gegen ihn, oder gegen seine 
im Art. 380. des Strafsgesehbuches bezeich- 
neten Verwandten oder Verschwägerten in 
Beschlag genommen worden sind, oder für 
welche er als Hüter aufgestellt worden ist, 
beschädiget, zerstört, verbringt, oder auf an- 
dere Weise der Beschlagnahme entziehr, 
oder wer solche Beschäádigung, Zerstörung, 
Entziehung im Einverständnisse mit dem 
Eigenthümer begeht, soll zu einer Gefäng= 
nißstrafe von 6 Tagen bis zu einem Jahre 
verurtheilt, auch kann zugleich eine Geld= 
strafe von 8 bis 50 Gulden gegen denfel- 
ben ausgesprochen werden. Jedoch kann 
der Art. 463. des Strafgesehbuches in 
Anwendung kommen. Alles dieses unbe- 
schadet der Anwendung der Art. 434. und 
folgender des Strafgesehbuches in den dazu 
geeigneten Fällen. 
Art. 66. 
Die im Art. 608. des Drozeßgesetz 
buches vorgeschriebene Angabe der Eigen- 
thums-Beweise ist ferner nicht mehr bei 
Serase der Nichtigkeit erforderlich. 
Art. 67. 
Wird die Versteigerung an einem an- 
158 
deren, als dem angekündigten Tage oder 
Orte vorgenommen, so muß der Schuldner 
wenigstens drei volle Tage zuvor, ohne Rück- 
sicht auf die Entfernung seines Wohnortes, 
aufs Neue davon in Kenneniß gesetzt wer- 
den, unbeschadet der oben im Art. 63. 
enthaltenen Verfügungen. 
Art. 68. 
Findet der Gerichts-Bote alle in Be- 
schlag genommenen Gegenstände vor, so soll 
er hierüber keine besondere Urkunde (acte de 
recolement) errichten, dagegen dem Hüter 
einen kostenfreien Schein über die richtige 
Ablieferung derselben ausstellen. 
Art. 69. 
Die Mobilien oder Früchte sollen an 
einem öffentlichen Orte, wo möglich an ei- 
nem Markttage versteigert werden, entweder 
in der Gemeinde, wo sie sich befinden, oder 
in einer nahe gelegenen größeren Gemeinde, 
oder auf einem für dieselben besonders ge- 
eigneten Markte in der Umgegend, vorbe- 
haltlich der Entscheidung des Friedensrich- 
ters, wenn ein anderer Ort beantragt wird 
oder die Partheien über die Wahl desselben 
nicht einig sind. 
Art. 70. 
Die Versteigerung soll mittelst der
        <pb n="82" />
        159 
Schelle, oder auf andere ortsuͤbliche Weise 
dreimal bekannt gemacht werden. 
Das erste Mal wenigstens acht volle 
Tage vor derselben, und zwar: 
1) in der Gemeinde, wo sie geschehen 
soll, 
2) in der Gemeinde, wo die Beschlag- 
nahme vorgenommen wurde, falls 
diese von jener verschieden ist, 
3) in geeigneten Fällen, nach dem Er- 
messen des Gerichtsbeten, auch in 
einigen anderen Gemeinden. 
Das zweite Mal an dem Tage vor 
der Versteigerung, an denselben Orten, und 
das dritte Mal unmittelbar vor ihrem An- 
fange in der Gemeinde wo sie stattfindet. 
Artikel 71. 
Versteigerungen in den Gemeinden, 
in welchen ein Anzeigeblatt bestehr, sollen 
überdieß einmal in demselben angekündigt 
werden, wenn der muthmaßliche Werth der 
Gegenstände fünfzig Gulden übersteigt. 
Versteigerungen in anderen Gemein- 
den von Kleinodien, Gold= und Silber- 
gerdthe in muthmaßlichem Werthe von 
mehr als fünfzig Gulden, oder von sonsti- 
gen Gegenständen jeder Art, in muthmaß- 
lichem Werthe von mehr als zwelhundert 
Gulden, sollen ebenfalls in einem in der 
Nachbarschaft erscheinenden Anzeigeblatt 
einmal bekannt gemacht werden. 
160 
Art. 72. 
Außerdem sollen Versteigerungen von 
Kleinodien, Gold= und Silbergeräthen in 
muthmaßlichem Werthe über zweihundert 
Gulden, · 
von Vieh, Fruͤchten, Krapp, Kohl, 
Reps, Hopfen, Tabak, Wein, Holz, 
Kaufmanns-Waaren, Bibliotheken, 
Kunstsachen, Kunst= oder Gewerbs- 
Geräthschaften, Fahrzeugen und der- 
gleichen, wenn solche Gegenstände 
einen muthmaßlichen Werth von mehr 
als fünfhundert Gulden haben, wenig- 
stens vierzehn Tage zuvor in einem 
Anzelgeblatt des Hauptortes des Ge- 
richts-Bezirkes oder Land-Commissariats 
einmal angekündige werden. 
Art. 73. 
Auf dem Fruchr = oder Viehmarkte 
können gedentete Früchte oder Vieh im 
muthmaßlichen Werthe von zweihundert Gul- 
den oder weniger, nach der im Art. 70. 
vorgeschriebenen ersten Bekanntmachung und 
nach einer auf dem Markie selbst und in 
der Gemeinde, wo derselbe gehalten wird, 
unmittelbar vorgängigen Bekanntmachung 
zur Versteigerung gebracht werden. 
Bei Versteigerungen, welche nicht auf 
einem solchen Markte abgehalten werden, 
ist diese zweimalige Bekanntmachung in 
allen Fällen hinreichend, wo der muthmaß=
        <pb n="83" />
        161 
liche Werth nicht mehr als fuͤnfzig Gul- 
den beträgt. 
Art. 71. 
Die Versteigerung stehender oder hängen- 
der Früchte soll bekannt gemacht werden: 
1) in allen Gemeinden, auf deren Ge- 
markung dieselben stehen; 
falls auf einer Gemarkung mehr als 
ein Tagwerk Tabak, Krapp, Kohl, 
Reps, Hopfen oder Tranben, oder 
mehr als vier Tagwerk sonstiger 
Früchte in Beschlag genommen wor- 
den sind, außerdem noch wenigstens 
in zwel anderen Gemeinden. 
Im Uebrigen sind hiebel die Vor- 
schristen der Art. 70. und 71. zu beobachten. 
2 
Art. 75. 
Die Bekannmachungen sollen ent- 
halten: 
1) Ort, Tag und Stunde der Verstei- 
gerung; 
2) eine summarische Bezeichnung der 
Gegenstaͤnde unter naͤherer Angabe 
der werthvolleren; 
3) bei stehenden oder hängenden Früch- 
ten die Bezeichnung des Schuldners, 
der Güter, ihres beildufigen Flächen- 
inhaltes und der Fruchtarten. 
Art. 76. 
Der Gerichesbote hat die geschehene 
162 
Bekanntmachung in dem Versteigerungs- 
Protokolle anzuführen, die Bescheinigungen 
darüber sind stempel: und registrirungsfrei, 
und sollen dem Drotokolle angeheftet wer- 
den. 
Art. 77. 
Kleinodien dürfen unter dem Tarwerthe, 
und Gold= und Silbergeräthe unter ihrem 
inneren Werthe nicht zugeschlagen werden. 
Art. 78. 
Die zu dem persönlichen Lebensunter- 
halte des Schuldners und seiner Familie 
auf einen Monat erforderlichen Kartoffeln 
oder Brodfrüchte dürfen nicht in Beschlag 
genommen werden. 
Art. 79. 
Wenn die Forderung, für welche die 
Vollziehung stattfindet, in Haupt= und 
Nebensachen nicht mehr als fünfzig Gulden 
beträgt, so sind der Zustellungsakt der Schuld- 
urkunde und sämmtliche Akte des Erecutions- 
Verfahrens bis zu dem Versteigerungs= 
Protokolle einschlüßig stempelfrei, und für 
eine fire Gebühr von sieben Kreuzern zu 
registriren. 
Dasselbe gilt für die Forderungen 
des Scaatsdrars ohne Unterschied des Be- 
trages.
        <pb n="84" />
        163 
Art. 80. 
Die Bestimmungen des gegenwärtigen 
Gesetzes finden auch auf die in den Arcikeln 
579., 82 1., 825. und 830. des Prozeßgeset 
Buches bezeichneten Fälle Anwendung. 
Sechster Abschnitt. 
Allgemeine Vestimmungen. 
Art. 81. 
Das Gesetz vom 1. Juni 1822, die 
Vereinsachung des Verfahrens bei Zwangs- 
Veräußerungen von Immobilien betreffend, 
so wie die Art. 614., 617., 618., 619., 620., 
62 1., 629., 630., 631. und 632. des Prozeß- 
Gesetzbuches sind aufgehoben. Die Be- 
stimmungen des Titl. XII. und XllI. Thl. 1. 
Buch V. dieses Gesetzbuches, so weit sie 
164 
nicht ausdrücklich beibehalten oder abgeän- 
dert worden sind, bleiben ebenfalls außer 
Kraft. 
Art. 82. 
Die Bestimmungen des gegenwärtigen 
Gesehes treten mit dem 3 161en Tage nach 
der Verkündung durch das Amrs und In- 
telligenzblatt der Pfalz in Wirksamkeit. 
Doch soll das Zwangs-Verdußerungs-Ver- 
sahren von Immebilien in denjenigen Fäl- 
len, in welchem vor dem gegebenen Zeit- 
punkte bereits eine Ankündigung durch An- 
schlagzertel stottgefunden hat, nach den Vor- 
schriften des Gesetzes vom 1. Juni 1872 
beendiget werden. 
Unser Justizministeriuim, Unser 
Ministerium des Innern, und Unser 
Finanzministerium sind mit dem Vollzuge 
desselben beauftragt. 
Gegeben, München den 23. Mai 1846. 
Ludwig. 
Krhr. v. Gise. Frhr. v. Schrenk. v. Abel. Frhr. v. Gumppenberg. Graf v. Feineheim. 
Nach dem Befehle Seiner Majestät des Königs 
der expedirende gehelme Secretär 
. Heramer.
        <pb n="85" />
        165 
Gesetz-Platt 
für das 
Königreich Bayern. 
  
„W 14. 
  
München, den 19. Juni 1846. 
  
Inhalt: 
Gesetz uͤ 
Staͤnde-Versammlung.) 
Gesetz 
über die Berufungs-Summe in Civil-Rechts- 
Streitigkeiten. 
  
Ludwig 
von Gottes Gnaden König von Dayern, 
Vfalzgraf bey Uhein, 
He#og von Vayern, Franken und in 
Schwaben 2c. 1c. 
Wir haben, na 
seres Staatsrathes 
stimmung Unsere 
ch Vernehmung Un- 
„ mit Beirath und Zu- 
r Lieben und Getreuen, 
ber dle Beruf n6- Summe In Cloll-Rechts-Streltigkelten. 
(XIII. Bellage zum Abschlede für die 
der Stände des Reiches, beschlossen, und ver- 
ordnen, was folgt: 
Art. I1. 
In Strreitigkeiten über den Besitz oder 
Rechtsbestand eines bleibenden Rechtes auf 
wiederkehrende Leistungen oder Gegenleistungen 
an Geld, Naturalien oder Diensten ist künftig 
von dem Erfordernisse der Berufungs-Summe 
Umgang zu nehmen: 
1) wenn der betreffende Anspruch aus 
dem Lehen-, Grund-, Zehent -, Ge- 
richts= oder standesherrlichen Verbande 
abgeleitet wird; 
12
        <pb n="86" />
        167 
2) wenn Grund- oder Bodenzinse, Gilten, 
Frohnen, Hut- und Weidegerechtigkei- 
ten oder Forstrechte, oder die Gegen- 
leistungen fuͤr solche Lasten aus einem 
sonstigen Rechtsgrunde angesprochen 
werden. 
Art. II. 
In Streitigkeiten, in denen es sich nicht 
um das Recht auf die im Art. I. bezeichneten 
Leistungen oder Gegenleistungen, sondern um 
Ausstände an solchen Gefällen oder Leistungen 
handelt, ist das Berufungs-Recht an die ge- 
setzliche Berufungs-Summe gebunden. 
Art. UII. 
Die Berusungs-Summe wird in allen 
168 
Civil- Rechtsstreitigkeiten durchgehends nur 
nach dem 24 fl. Fuße berechnet, den Gul- 
den zu 60 Kreuzer. 
Art. W. 
Vorstehende Bestimmungen finden nur 
auf die mit dem Tage der Publication des 
gegenwärtigen Gesetzes noch nicht eingelegten 
Berufungen Anwendung. 
Art. V. 
Unser Justiz-Ministerium ist mit dem 
Vollzuge des gegenwärtigen Gesetzes beauf- 
tragt. 
Gegeben, München den 23. Mai 1846. 
Ludwig. 
frhr. v. Gise. Frhr. v. Schrenk. v. Abel. Frhr. v. Gumppenberg. Grafv. Heineheim. 
Rach dem Befehle Seiner Majestät des Könlgs 
der expedlrende geheime Secretär 
V. Heramer.
        <pb n="87" />
        169 
Gesetz-Vlatt 
für das 
Königreich Bayern. 
  
3 
16. 
Manchen, den 19. Juni 1846. 
  
Inhaltt: 
Gesetz, die Beseltlgung der Oeffentlichkelt des strafzerlchtllchen Verfahrens In der Plalz, in den dazu geelg- 
.) 
neten Faͤllen betreffend. 
Gesetz, 
die Beseitigung der Oeffentlichkeit des straf- 
gerichtlichen Verfahrens in der Pfalz, in den 
dazu geeigneten Fällen betreffend. 
  
Ludwig 
von Gottes Gnaden König von Vayern) 
Vlal#graf bey Uhein, 
Hemog von Vayern) Franken umd in 
Schwaben ic. uc. 
Wir haben nach Vernehmung Un— 
seres Staatsraths, mit Beirath und Zu- 
stimmung Unserer Lieben und Getreuen, 
(XNlV. Vellage zum Abschiede fur dle Stinde- Versammiung 
der Stände des 8 Neites, beschlossen, und ver- 
ordnen, was folgt: 
Art. I. 
Die Oeffentlichkeit der Verhandlungen in 
Strafsachen kann in den Fällen der Art. 316. 
317. und 330. bis einschließlich 339. des 
Strafgesetzbuches von den Gerichten sowohl 
aus eigenem Antrieb, als auf Antrag der 
Staatsbehörde durch ein von denselben aus- 
zusprechendes Urtheil für jeven einzelnen Fall, 
jedoch nur vom Beginne des Zeugenverhörs 
bis zum Schluße der Debatten, beseitiget 
werden. 
r#2
        <pb n="88" />
        171 
Art. II. 
Von den Verhandlungen dürfen jedoch 
nicht ausgeschlossen werden: 
1) Gerichtsbeamte; 
2) Anwälte und Candidaten der Rechts- 
wissenschaft; 
3) Aerzte; 
4) Gemeinderaths-Mitglieder; 
5) Verwandte, Verschwägerte, und höch- 
stens drei Freunde des Beschädigten 
und des Beschuldigten, wenn der Be- 
schäolgte oder Beschuldigte deren An- 
wesenheit wünscht; 
6) bei Assisen = Verhandlungen sämmtliche 
einberufene Geschworne. 
Dem Gerichts-Präsidenten steht außer- 
dem die Befugniß zu, selbst während der 
Werhandlungen sowohl den oben genannten 
Personen, als auch jedem Dritten den Ein- 
tritt zu gestatten. 
Art. III. 
Erläßt das Gericht das im Art. I. er- 
wähnte Urtheil, so hat der Gerichts-Präsident 
  
172 
bel Verkündung desselben die Art. I. und II. 
dieses Gesetzes vorzulesen, und es ist von 
dleser Vorlesung bei Strafe der Nichtigkeit 
sowohl in dem Urtheil, als in dem Sitzungs- 
Protokolle Meldung zu thun. 
Art. W. 
Bei allen öffentlichen Verhandlungen 
über Verbrechen oder Vergehen, wodurch 
voraussichtlich Verletzung ves Schaamgefühls 
zu befürchten steht, kann unter Beobachtung 
der im Art. I. gegebenen Vorschriften die 
Entfernung von Minderjährlgen und Frauens- 
personen durch Urthellsspruch vor oder auch 
während der Verhandlung angeordnet werden. 
Gegenwärtiges Gesetz soll im Gesetz- 
Blatte und im Amtsblatte der Pfalz be- 
kannt gemacht und vom Tage solcher Be- 
kanntmachung an, in Anwendung gebracht 
werden. 
Unser Justiz-Ministerium ist mit dem 
Vollzuge beauftragt. 
Gegeben, München den 23. Mai 1846. 
Ludwig. 
Krhr. v. Gise. Krhr. v. Schrenk, v. Abel. Frhr. v. Gumppenberg. Grafv. Feinoheim. 
Nach dem Befehle Seiner Majestäe des Königs 
der expedirende gehelme Serretär 
V. Hetamer.
        <pb n="89" />
        Gesetz-Vlatt 
für das 
Königreich Bayern. 
  
W16. 
  
München, den 19. Juni 1816. 
  
Perlammlung.) 
  
Iubalt: 
Gesed, die Reglstrlrungs-Gebühren In der Pfalz betreffend. 
(XV. Bellage zum Abschiede für Ae Stände- 
  
Geseh, 
die Registrirungs = Gebühren in der Pfalz 
betreffend. 
Ludwig 
von Gottes Gnaden König von NVaye#n, 
Vagraf bey Uhein, 
Herzog von Vayern, Kranken und in 
Ichwaben cte. 2c. 
Wir haben nach Vernehmung Unse- 
res Staatsraths, mit Beirath und Zustlm- 
mung Unserer Lieben und Getreuen, der 
Stände des Reiches, beschlossen, und verord- 
nen, wie folgt: 
Die Erwerbungen von Liegenschaf- 
ten unter einem lästigen Rechtstitel 
von Seiten des Kreises, der Bezirke und 
der Kantone zu öffentlichen Zwecken sind von 
der Entrichtung der verhälmißmäßigen Ein- 
registrirungs-Gebühren frei, und lediglich der 
bestimmten Gebühr von acht und zwanzig 
Kreuzer unterworfen.
        <pb n="90" />
        175 
II. 
Die Erwerbungen der Gemeinden unter- 
liegen der verhältnißmäßigen Gebühr; ausge- 
nommen, und nur der bestimmten Gebühr 
von acht und zwanzig Kreuzer unterworfen 
sind die Erwerbungen, welche in Folge ge- 
setzlicher oder vcrordnungsmäßiger Verpflich- 
tung im Interesse 
1) der Ausübung des Gottesdienstes für 
die verfassungsmäßigen Kirchenge- 
sellschaften, dann für Menno- 
niten und Israeliten, 
2) des öffentlichen Unterrichts, 
3) der Handhabung der Polizei-Verwal- 
tung, 
4) des öffentlichen Verkehrs, over 
5) sonstiger allgemeiner Zwecke 
gemacht werden, und den Gemeinden keinen 
Ertrag gewähren. 
III. 
Auch jene Erwerbungen unterliegen nur 
der bestimmten Gebühr von acht und zwanzig 
Kreuzern, welche von Stiftungen und den 
in Art. II. benannten Religions- 
Gesellschaften im Interesse 
176 
1) der Ausübung des Gottesdienstes, 
2) des offentlichen Unterrichts 
gemacht wurden, und keinen Ertrag gewähren. 
IV. 
Wenn über die Anwenvung der vor- 
stehenden Bestimmungen Zweifel entstehen, so 
entscheidet die königl. Regierung der Pfalz, 
Kammer der Finanzen, nach vorgängigem 
Benchmen mit der Kammer des Innern, 
vorbehaltlich der Berufung an den Staats- 
rath, und vorbehaltlich der Entschel- 
dung der Gerichte in den ihnen durch 
die bestehenden Gesetze zugewiesenen 
Fällen. 
V. 
Gegenwärtiges Gesetz wirkt auf jene 
Erwerbungen zurück, bezüglich deren die ver- 
hältnißmäßige Gebühr bisher noch nicht ent- 
richtet, aber auch schon vor Ablauf der Ver- 
jährungszeit gehdrig zurückverlangt worden 
ist. 
Unser Finanz-Ministerlum ist mit dem 
Vollzuge dieses Gesetzes beauftragt. 
Gegeben, München den 23. Mai 1846. 
Ludwig. 
Frhr. v. Gise. Krhr. v. Ichrenk. v. Abel. Frhr. v. Gumppenbers. Graf v. Feineheim. 
Nach dem Besehle Seiner Majestät des Königs 
der erpedlreude geheime Secretär 
V. Heramer.
        <pb n="91" />
        177 
Gesetz-Vlatt 
für das 
Königreich Bayern. 
  
17. 
München, den 19. Juni 1846. 
  
Inhyalt: 
Sesetz, den Vollzug der Steuergesetze vom 15. August 1828 bekreffend. (IVI. Beilage zum Abschlede für dle Stände= 
Bersammlung.) 
Gesetz, 
den Vollzug der Steuergesetze vom 15. Au- 
gust 1828 betreffend. 
  
Ludwig 
ron Gottes Gnaden Ksnig von Nagyern, 
Pfalsgraf bey Uhein, 
Herzog von Bayern, Franken und in 
Schwaben erc. ic. 
Wir haben Uns nach Vernehmung 
Unseres Staatsraths, mit Beirath und Zu- 
stimmung Unserer Lieben und Getreuen der 
Stände des Reiches, bewogen gefunden, ge- 
setzlich zu verordnen, wie folgt: 
S. 1. 
Der 6. 3. des Gesetzes vom 1. Juli 
1834, Abänderung des §. 114. des Grund= 
steuergesetzes betr., wird auch auf die Häu- 
sersteuer anwendbar erklärt. Es sollen dem- 
nach die im Anfang der V. Finanzperiode 
bestandenen Haussteuer-Contingente sämmt- 
licher nach dem Miethertrag besteuerten oder 
noch zu besteuernden Gemeinden ein Ganzes
        <pb n="92" />
        179 
bilden, welches nach Maaßgabe der katastrir- 
ten Steuersimplen auf die Steuerpflichtigen 
dieser Landestheile mit Vermeidung geringerer 
Brüche als ## eines Simplums umzulegen ist. 
A. 2. 
Die im H. 7. des Gesetzes vom 1. Juli 
1834 für die Pfalz getroffenen besonderm An- 
ordnungen hören auf, wenn fur sämmtliche 
Kantone derselben die definitiven Cataster vol- 
lendet und extradirt seyn werden. Die Con- 
Gegeben, München den 23. Mat 
180 
tingente der Pfalz sind dann mit denen der 
übrigen definttiv besteuerten Lanvesthelle beim 
nächsten oreijährigen Ausschlag zusammen zu 
zählen und gleichheitlich umzulegen. 
S. 3. 
Gegenwärtiges Gesetz tritt vom 1. Okt. 
1246 an in Wirksamkeit. 
Unser Finanz-Ministerium ist mir dem 
Vollzuge desselben beauftragt. 
1846. 
Lud wig. 
-rhr. v. Gise. fhr. v. Schrenk. v. Abel. Keh . o. Gumppenberg. Graf. v. Feinoheim. 
Nach dem Befehle Seiner Majestät des Königs 
der erpedirende geheime Sccretär 
V. Heramer.
        <pb n="93" />
        Gesetz-Vlatt 
für das 
Königreich Bayern. 
  
München, den 
18.— 
23. Juni 1846. 
Inhalt: 
Gesetz, die Verbesserung des Forst- Strafnese es für die Pfasz bekreffend. (XVII. Bellage zum Abschirde für die 
Standerersammlung.) 
Gesetz, 
die Verbesserung des Forst= Strafgesetzes für 
die Pfalz betr. 
Ludwig 
von Goltes Gnaden König von Vayern, 
Pfalzgraf bey Uhein;, 
Herzog von Vayern, Franken und in 
" Ichwaben 2c. c. 
Wir haben nach Vernehmung Unseres 
Staatsrathes, mit Bekrath und Zustimmung 
– 
Unserer Lieben und Getreuen, der Stände 
des Reichs, beschlossen und verordnen mit 
Abänverung, beziehungsweise Modification der 
Art. J. I. und II. Abs. 1.: Art. 4., 5., 6. und 
7.; Art. 10.; Art. 11. Ziff. 9.; Art. 12. 
I. Abs.: Art. 14., 16., 19., 21., 24., 25., 29., 
30., 31., 37.; Art. 40. letzter Abs.; Art. 43. 
44., Art. 48. II. Abs; Art. 51. letzter Abs; 
Art. 52. I. und II. Abs.; Art. 58. letzter 
Sahz; Art 59., 61., 65.; Art. 68. I. Satz; 
Art. 76., 78., Art. 81. letzter Abs.; Art. 82. 
13
        <pb n="94" />
        183 
I. Abs; Art. 85. und des Formulars Ziff. II. 
des Forst-Serafgesetzes für den vormaligen 
Rheinkreis vom 28. December 1831, wie 
folgt: 
I. 
Forst-Strafgeseh Abschn. J. Cap. 1. und II. 
Art. 1. 
(Art. 3. Abs. 1. und 2. des F.-St.-G) 
Die Werthsbestimmungs-Tabellen sollen 
in Zukunft alle drei Jahre entworfen und 
bekannt gemacht werden. Auf eine geringere 
Gelvstrafe als zehn Kreuzer darf bei Ent- 
wendungen, wenn auch der einfache Werth 
des Entwendeten weniger beträgt, nicht er- 
kannt werden. 
Art. 2. 
(Art. 4. des F.-St.-G.) 
Aus dem Ertrage der Gelostrafen soll 
eine für den ganzen Regierungsbezirk der 
Pfalz gemeinschaftliche Forststrafkasse gebildet 
werden, aus der vor Allem die Gerichtskosten, 
die Kosten des Vollzugs der Straf-Urtheile 
und der Unterhaltung derjenigen Sträflinge, 
welche ihre Strafe im Kantons= Gefängnisse 
zu erstehen haben, zu bestreiten sind, vorbe- 
haltlich des durch die zahlungsfähigen Sträf- 
linge zu leistenden Rückersatzes. Der Ueber- 
schuß soll nach dem Verhältnisse der in den 
Kantonen angefallenen Strafgelder an diese 
vertheilt und dazu verwendet werden, die 
düurftigsten Einwohner jener Gemeinden, wo 
184 
der Mangel an dem unentbehrlichsten Brenn- 
materlale am fühlbarsten ist, bei Anschaffung 
desselben zu unterstützen. 
Art. 3. 
(Art. 5. des F.-St.-G.) 
Gefängnißstrafe darf nicht unter einem 
Tage (24 Stunden) und nicht über sechs 
Monate, den Monat zu dreißig Tage gerech- 
net, zuerkannt werden. 
Personen unter 16 Jahren können, wenn 
sie zurechnungsfähig sind, zwar zur Gefäng- 
nißstrafe verurtheilt werden, jedoch ist dieselbe 
höchstens bis zur Hälfte der Dauer des Ge- 
fängnisses auszusprechen, das sie treffen 
würde, wenn sie das 16te Jahr schon er- 
reicht gehabt hätten. — 
Art. 4. 
(Art. 6. und 7. des F.--St.-G.) 
In Fällen, wo ein Friedensgericht die 
erste Instanz bildet, soll die Gefängnißstrafe 
im Kantonsgefängnisse des Wohnortes des 
Sträflings erstanden und derselbe nach Mög- 
lichkeit geeignet beschäftiget werden. In 
Fällen, wo ein Bezirksgericht die erste In- 
stanz bildet, (Art. 23.) soll ver Sträfling die 
Gefängnißstrafe in den Bezirksgefängnissen 
erstehen, wo er zu den darin eingeführten 
Arbeiten anzuhalten ist. 
Art. 5. 
(Art. 10. des F.-St.-G.) 
Berechtigte, welche durch Ueberschrei- 
tung lhrer Berechtigung eder bei Ausübung
        <pb n="95" />
        185 
verselben den Bestimmungen der Forstgesetze 
zuwider handeln, sind gleich den Nichtberech- 
tigten strasbar und ersatzpflichtig. 
Art. 6. 
(Art. 11. Ziff. 9. des F.-St.-G.) 
Der Rückfall gilt nur dann als allge- 
meiner Erschwerungsgrund, wenn derjenige, 
welcher schon wegen irgend eincs Forstfrevels 
zu einer Strafe verurtheilt wurde, binnen 
Jahresfrist seit dieser Verurtheilung einen 
abermaligen oder mehrere Forftfrevel von 
was immer für einer Art begeht. 
(Ziff. 10. als Zusatz zum Art. 11. des 
Forst-Strafgesetzes. 
Als weiterer allgemeiner Erschwerungs- 
grund beim Forstfrevel soll auch der Umstand 
gelten, wenn der Frevel in der Absicht ver- 
übt wurde, um die auf solche Art gewonnc- 
nen Waloproducte in Natur oder verarbeitet, 
ganz oder theilweise zu verkaufen oder zu 
veräußern. 
Diese Absicht wird gesetzlich vermuthet, 
wenn nach Beschaffenheit der entwendeten 
Waldproducte nud der persönlichen oder 
häuslichen Verhältnisse des Frevlers, jene 
Gegenstände nicht wohl zur eigenen Verwen- 
dung dienen können. 
Art. 7. 
(Art. 12. Abs. 1. des F.-St.-G.) 
Die Wirkung elnes oder mehrerer bel 
186 
einem Forstservel zusammentreffenden Er- 
schwerungsgründe besteht darin, vaß die ein- 
fache Strafe um die Hälfte erhöht werden 
muß, und bei mehreren Erschwerungögründen 
bis zu ihrem dreifachen Betrage erhöht wer- 
den kann. 
Art. 8. 
(Ar. 14. des F.-St.-G) 
Als eivilrechtlich verantwortlich sind nebst 
dem Frevler zu laden und als haftbar für 
G. ldstrafe, Werthes = und Scharen-Ersatz und 
Kosten mit zu verurtheilen, vorbehaltlich des 
Regresses bei sich ereignendem Falle, alle im 
ersten Absatze des Art. 14. des Forst-Straf- 
Gesetzes unter den Jiff. 1. bis 5. einschlußig 
bezeichneten Personen. Diese dritten Per- 
sonen sind jedoch von jeder Civilverantwort= 
lichkeit frei, wenn sie darthun, daß sie ven 
Frevel nicht verhindern konnten. Gegen die 
verurtheilten, eivilverantworklichen Personen ist, 
wegen der Geldstrafe des Werthes und Scha- 
den-Ersatzes und der Kosten die Leibeshaft 
unbedingt und ohne Rücksicht auf einen be- 
stimmten Betrag der ausgesprochenen Verur- 
theilungen anwenvbar. 
Art. 9. 
(Art. 16. des F.-St.-G.) 
Die Verbindlichkeit zur Zahlung der er- 
kannten Gelostrase, sowie der Eutschädlgungen 
und Kosten gcht nach erfolgtem Ableben des 
Schuloigen auf seinen Nachlaß, beziehungs- 
13
        <pb n="96" />
        187 
weise auf seine Erben und Rechts-Nachfolger 
ohne Leibeshaft über. 
Art. 10. 
(Art. 19., 21. und 25. des F.-St.-G.) 
Die Entwendung an gefälltem, aber 
noch nicht zum Verkaufe oder Verbrauche 
zugerichteten Holze, oder an stehendem grünen 
Holze wird belegt mit einer Geldstrafe, die 
dem ebenfalls zuzuerkennenden Ersatze des 
Werthes und eines Dritttheils desselben für 
Schaden gleich ist. — Für Saamenbäume 
und Hegereiser, Reifstangen, Hopfenstangen, 
Bohnenstangen, Erbsenreiser, Bindweiden, 
Besenreiser, Flechtgerten oder Korbweiden soll, 
wenn die Entwendung an stehendem grünen 
Holze stattfand, statt jenes Dritttheils, der 
volle Betrag des Werthes für Schaden zuer- 
kannt werden. 
Waren grüne Laubholzstöcke in Nieder- 
waldungen, oder stehende grüne Eichen, Eschen- 
Ahorne, Ulmen oder Kastanien unter 40 
Jahren Gegenstand der Entwendung, so besteht 
die Geldstrafe in dem doppeltem Werthe, und 
nebstrem ist auf Ersatz des Werthes und 
auf einen demselben gleichkommenden Betrag 
für Schaden zu erkennen. 
Ist die Entwendung an Holzpflänzlingen 
leder Art in natimlichen Besaamungen unter 
10 Jahren begangen worden, so wird der 
Ersatz des Werthes, wenn dieser nicht ein 
höherer ist, mit einem Kreuzer für Jede 
— 
188 
Pflanze und eben so viel als Schadenersatz 
zuerkannt. 
Diese Ansaͤtze werden verdoppelt, wenn 
die Entwendung in künstlichen Ansaaten oder 
Pflanzungen von demselben Alter geschehen 
ist. In dem einen und dem andem Falle 
soll die Gelrstrafe dem doppelten Betrage 
des Werrhes gleich seyn. 
Art. 11. 
(Art. 24. und 29. des F.-St.-G.) 
Die Rückfälle bei den in Art. 2|1. und 
29. des Forst-Strafgesetzes bezeichneten Freveln 
gelten, wie alle anderen Rückfälle, nur als 
allgemeine Erschwerungsgründe, die nach 
obigen Artikeln 6. zu Art. 11. Ziff. 9. des 
Forst-Strafgesetzes und Art. 7. zu Art. 12. 
Abs. 1. eine erhöhte Geldstrafe zur Folge 
haben, wenn nicht der wiederholt verübte 
Frevel in die Kategorie derjenigen Uebertre- 
tungen fällt, die nach Art. 17. des gegen- 
wäriigen Gesetzes, bezichungöweise 43 a. zum 
Forst-Strafgesetze, Gefängnißstrafe nach sich 
zirhen, und auch beim Rückfalle damit belegt 
werden sollen. 
Alrt. 12. 
(Art. 30. des F.“St-G.) 
Derjenige, welcher rechtswidrig Vieh im 
Walde hütet, oder weiden laͤßt, erleidet je 
nach der Beschaffenheit des Frevels, die im 
Art. 30. des Forst-Strafgesetzes bestimmten
        <pb n="97" />
        189 
Strafen, und ist außerdem in die in diesem 
Artikel festgesetzte Entschärigung zu ver- 
urtheilen. 
Diese Bestimmung ist auch auf diejeni- 
gen anwenvbar, deren Vieh ohne Hirten oder 
Hüter im Walde weidend getroffen wiro. 
Das auf der Weide betretene Vich kann 
sequcstrirt werden. 
Art. 13. 
(Art. 31. d. F.-St.-G.) 
Die Bestimmungen des obigen Art. 8. 
zu Art. 1 1. des Forst-Strafgesetzes über Givil- 
Verantwortlichkeit finden auch gegen die Vieh- 
Besiger, wegen der von ihrem Hirten oder 
Hüter mit dem demselben zur Hut anver- 
trauten Vieh begangenen Weidfrevel Anwen- 
dung, vorbehaltlich ihres etwaigen Rückgriffes 
gegen den Hirten oder Hüter. 
Art. 14. 
(Art. 37. des F.St.-G.) 
Derselben Strafe von 30 Kreuzern bis 
fünfundzwanzig Gulden unterliegen Beschädi- 
gungen am grünen stehenden Holze durch 
An= oder Abhauen, Sägen, Schueiren oder 
Reißen, Abschälen, Ringeln, Anspännen, An- 
bohren, Abästen, Entgipfeln, Kienholz-Aus- 
hauen, neue Harzrisse, Wurzel An= und Ab- 
hauen, oder wie immer sonst. 
Als Ersatz ves Scharens soll ein Fünf- 
theil des Werthes bis zum vollen Betrage 
190 
des Werthes der beschädigten Stangen oder 
Stämme zuerkannt werden, je nachdem diese 
mehr oder weniger in ihrem Wachsthum 
gestört sind oder ganz zu Grunde gehen müssen. 
Ju mit rer Beschädigung eine Cutwendung 
verbunden, so ist nebstoem auf die durch 
letztere verwirkte Strafe und auf Ersatz des 
Werthes des entwendeten Gegenstandes zu 
erkemnmen. Haben die Beschädigungen an 
Holzpflanzen in nazurlichen Besaamungen 
oder in künstlichen Ansaaten und Pflanzungen 
unter 10 Jahren stattgehabt, so sind außer 
der, wegen dieser Beschüdigungen zu erken- 
neuden Strafe von dreißig Kreuzern bis funf- 
undzwanzig Gulden, die Bestimmungen des 
letzten Ab atzes obigen Art. 10. wegen Gisatz 
des Schadens, und wenn mit der Beschädig= 
ung eine Eutwendung verbunden ist, für 
diese auch wegen der S:rafe und dem Ersatze 
des Werthes anzuwenden. 
Wer aber solche junge Holzpflanzen, 
oder anderes stehendes grunes Holz, oder ge- 
fällres Holz, um dirses zu sriner Bestimmung 
ganz oder theilweise untanglich zu machen, 
aus Mu hwillen oder Behrit beschäeigt, 
wird neben dem zuzuerkennenden Schadenser- 
sabe statt der Gelostrafe mit Gefängniß von 
1 bis 30 Tagen bestraft. 
Art. 15. 
(Art. 40. letzter Absatz deS F-St..G) 
JIst das Feuer im Walde angemacht
        <pb n="98" />
        191 
worden, um Bäume anzubrennen, ovder uner- 
laubter Weise Holz, Laub oder Stireuwerk 
zur Gewinnung von Asche zu verbreunen, so 
lst rer Frevler außer dem gegen ihn zu er- 
kennenden Schadenersatze, und außer dem 
Ersatze des Werthes im Falle unbefugter 
Zucignung, sturt der Gelobuße in eine Ge- 
fängnißstrafe von wenigstens 6 Tagen bis zu 
einem Menat zu verurtheilen, auch wenn 
durch das F.uer keine weitere Gefährde ent- 
standen ist. 
Art. 16. 
(Art. 43. des F.-St.-G.) 
1) Wer Holz oder sonst'ige Forstproducte, 
in deren Besitz er zu seinem Bedarf 
vermittelst Berechtigung oder Vergabung 
aus Gemeindewaldungen, oder sonst 
durch Vergunstigung kam, verkauft oder 
auf andere Weise veräußert, unterliegt 
einer Gelostrafe von dreißig Kreuzern 
bis zu fünf Gulden, oder vom elufachen 
Werthe der verkauften oder veräußerten 
Gegenstände, wenn der Werth über fünf 
Gulden beträgt. 
Nur solchen Berechtigten, welchen die 
Mittel abgehen, das Forstrechtholz in der 
festgesetzten Räumungszelt aus dem Walde 
zu bringen, kann die Forstbehörde auf schrift- 
lichen Antrag des Ortsvorstandes ausnahms- 
weise und nach genauer Erwägung der Um- 
stände gestatten, einen gewissen Theil davon, 
192 
und ehe das Uebrige seiner Bestimmung folgt, 
zur Bestreitung der Transportkosten zu ver- 
aänßern. 
2) Wer Holz oder andere Forstproducte, 
die er durch Frevel erlang“e, verkauft 
oder überhaupt veräußert, unterliegt, un- 
beschadet der Strafe, welche er durch den 
Frevel selbst verwirkte, einer Geldstrafe, 
die dem doppelten Werthe der verkauf- 
ten oder sonst veräußerten Gegenstände 
gleich ist, und nicht weniger als einen 
Gulden betragen darf, insoferne er nicht 
schon wegen des Frevels selbst nach obt- 
gem Art. 6. (Ziffer 10. zu Art. 11. 
des F. St. G.) mit einer höheren als 
der gewöhnlichen Strafe belegt worden ist. 
3) Die auf den Verkauf oder die sonftige 
Verdußerung gesetzten Strafen treffen 
den Käufer oder Erwerber von Holz 
oder Forstproducten der ad 1. bezeich- 
neten Art, zu deren Veräußerung keine 
Erlaubniß erwlrkt war, sowie auch den 
Käufer von Holz oder Forstproducten 
der ad 2. bezeichneten Art, insoferne die 
Verhältnisse und Umstänve die rechtliche 
Ueberzeugung begründen, derselbe habe 
bel ver Erwerbung gewußt, daß diese 
Gegenstände mittelst auf Bedarf be- 
schränkter Berechtigung, Vergabung oder 
Vergünstigung oder mittelst Frevel in 
den Besitz des Veräußerers gekommen 
waren.
        <pb n="99" />
        193 
Nicht nur die Forstbeamten, sondern 
auch alle sonstigen Polizeibeamten und die 
Gendarmerie haben die Uebertretungen dieses 
Artikels auf gesetzliche Art zu konstatiren, 
und der Forststrafbehörde zur weiter geeigne- 
ten Einschreitung anzuzeigen. 
Art. 17. 
(Art. 43. a. als Zusatz zum F. St. G.) 
Gefängnißstrafe von wenigstens 14 Ta- 
gen tritt statt der Gelobuße ein: 
1) gegen Frevler, welche in Anwendung 
des obigen Artikels 10. (zu Art. 19. 
21. und 25. des Forst-Strafgesetzes), 
dann der Art. 22. und 27. desselben 
Gesetzes wegen einer oder mehrerer Ent- 
wendungen im Laufe eines Jahres nach 
ihrer ersten rechtskräftig gewordenen Ver- 
urtheilung zu mehr als 18 Guloen 
Werth= und Schaden-Ersatz verurtheilt 
worden sind, und sich in demselben 
Jahre wiederum eine oder mehrere Ent- 
wendungen der Art haben zu Schuloen 
kommen lassen, woraus die Verbilich-- 
leit zu Ersatz von Werth und Schaden 
im Betrage von wenigstens drei Gulden 
entspringt. — Begehen solche Frevler, 
nach stattgehabter Verurtheilung zu Ge- 
fängnißstrafe binnen Jahresfrist vom 
Tage dieser Verurtheilung an wieder ei- 
nen oder mehrere Frevel der Art, we- 
gen welcher sie für Werth= und Scha- 
2) 
194 
denersatz zu wenigstens sichs Gulden zu 
verurtheilen sind, so trifft sie wicrerholt 
Gesängnißstrafe von 31 Tagen bis zu 
6 Monaten. 
Gegen Fr vler, welche im Laufe eines 
Jahres nach ihrer ersten rechtskräftig 
gewordenen Verurtheilung wegen Ent- 
wendungen der oben Ziffer 1. bezeichne. 
ten Art (Art. 10. tes gegenwärtigen 
Gesetzes, dann Art. 22. und 27. des 
Forst-Strafgesetzes, jerech abgesehen von 
dem Betrage des Werthes= und Scha- 
densersatzes) bereirs achtmal verurtheilt 
worden sind, und neuerdings im Laufe 
desselben Jahres wegen einer oder meh- 
rerer solcher Entwendungen der Bestra- 
fung unterliegen. 
Begeht ein solcher zu Gefängnißstrafe 
verurtheilter Gewohnheitsfrevler binnen 
Jahresfrist vom Tage dieser Verurhhei- 
lung an wiederholt Frevel der bezeich- 
neten Art, so wird er für den fünften 
in jenen Zeitraum fallenden Frevel 
gleichfalls in Gefängnißstrafe von 31 
Tagen bis zu 6 Monaten, statt der 
Gelobuße verurtheilt. 
3) Gegen Frevler, welche im Laufe eines 
Jahres bereits dreimal bestraft sind, 
weil sie die Gegenstände des Frevels in 
Forstproducten jeder Art zum 
Gewerbsbetrieb oder zum Handel sich 
zugeeignet, (Art. 6. Ziff. 10. zu Art.
        <pb n="100" />
        19 
11. des Forst-Strafgesetzes) oder wirklich 
verkauft over sonst veräußert haben 
(Art. 16. Ziff. 2. zu Ark. 43. des 
Forst-Strafgesetzes) und in demselben 
Jahre entweder in der einen over andern 
Beziehung straffällig werden. 
Wer in Anwendung dieser Bestimmungen 
zu Gefängnißstrafe verurtheilt worden ist, und 
innerhalb Jahresfrist vom Tage dieser Ver- 
urtheilung an in der einen oder der andem 
der im vorhergehenden Absatze angegebenen 
Beziehung wiever straffällig wird, soll wieder- 
holt zur Gefängnißstrafe von 31 Tagen bis 
zu 6 Monaten verurtheilt werden. 
Art. 18. 
(Art. 44. des F. St. G.) 
Die gesetzlich bestimmren Strafen kön- 
nen, mit Ausnahme der in Art. 17. des ge- 
genwärtigen Gesetzes vorgesehenen Fälle, we- 
gen dringender Noth oder anderer besonders 
erheblicher Milderungsgründe bis zur Hälfte 
herabgesetzt werden, wen der Werth und 
Schaden zusammengenommen den Betrag von 
1 Gulden nicht übersteigen. Beträgt der Werth 
6 Kreuzer oder weniger, so kann der Frevler 
unter obigen Voraussetzungen von allen 
Strafen und Kosten entbunden werden. 
II. 
Torststrafgesetz, Abschnitt II., Kopitel 1 bie III. 
Art. 19. 
(Art. 48. Abs. 2. des F. St. G.) 
Die zum Schutze der Waldungen von 
Gemeinden, öffentlichen Anstalten und Pri- 
196 
vaten aufgestellten Individuen, so wie das 
Schuxpersonal für die Staatswaldungen vom 
Forstwärter abwärts und dlesen mit einge- 
schlossen, können auch am Friedensgerichte 
ihres Wohnortes beeidigt werden. Wird ein 
solcher Forstviener in gleicher Eigenschaft oder 
als Verweser in einen andern Bezirk oder 
Kanton versetzt, so soll dessen Beeidigungs- 
Akt in das Register des betreffenden Gertchts 
blos eingetragen werden, was unentgeltlich 
zu geschehen hat. 
Art. 20. 
(Art. 51. letzter Abs. und Art. 52. Abs. 1. 
und 2. des F. St. G.) 
Die Frevel-Register werden von den 
Forstdienern im Orlginale gehörlg unterschrie- 
ben, mit den Unterschriften der nach Art. 
56. etwa ausfgenommenen Protokolle, wenig- 
stens monatlich einmal an ven Revierförster 
und von diesem sofort an das Forstamt über- 
geben, welches sie, nachdem es in die erste 
der für die Urtheilsfassung offenen Spalten 
die geeigneten Anträge auf Geld= oder Ge- 
fängnißstrafe, Werthersatz, Schadenersatz und 
Kosten eingetragen hat, den einschlägigen 
Frledensgerichten wenigstens 14 Tage vor der 
Forstgerichtssitzung übermacht. 
Diese Register müssen für jeden Kanton 
nach dem Wohnort der Frevler, und in Be- 
zug auf Ausländer, nach dem Orte der Ue- 
bertretung besonders gefertiget werden. 
(S. das Formular Nr. 2.)
        <pb n="101" />
        197 
Art. 21. 
(Letzter Satz des Art. 58. des F. St. G.) 
Der etwaige Ueberschuß des Erlöses aus 
den sequestrirten Gegenständen wird dem Ei- 
genthümer zurückgegeben, oder falls er unbe- 
kannt bleibt, oder sich nicht zum Rückem- 
pfange meldet, nach Jahresfrist ver allgemei- 
nen Forststrafkasse zugewenvet. 
Art. 22. 
(Art. 59. des F. St. G.) 
Die Friedensgerichte haben als Forst- 
Strafgerichte über alle Uebertretungen des 
Forst-Strafgesetzes zu erkennen, mit Ausnahme 
der im Art. 17. (43. a. zum Forst-Strafge= 
setze) bezeichneten Fälle, welche eine Gefäng- 
nißstrafe von wenigstens 31 Tagen bis 6 Mo- 
naten nach sich ziehen, worüber das Erkennt- 
niß den Bezirkögerichten als Zuchtpolizei-Ge- 
richten zusteht. 
Art. 23. 
(Abs. 3. als Zusatz zum Art. 61. des F. St.G.) 
In den im vorigen Art. 22. der Zu- 
ständigkeit der Bezirksgerichte zugewiesenen 
Fällen erkennt das Zuchtpolizeigericht in er- 
ster, und das Appellationsgericht in zweiter 
imd letzter Iustanz. 
Art. 24. 
(Abs. 2. als Zusatz zum Art. 65. d. F. St. G.) 
Die Namen derjenigen Personen, deren 
Aburtheilung den Friedensgerichten nach obil- 
198 
gem Art. 22. nicht zusteht, werden in das 
von dem Friedensgerichts-Schreiber aufzustel- 
lende Verzeichniß nicht eingetragen. Derselbe 
hat vielmehr bei persoönlicher Verantwortllch- 
kelt alsbald beglaubigte Abschriften von den 
diese Personen betreffenden Frevelsanzeigen zu 
fertigen, und solche mit den zur Begründung 
der Zuständigkeit des Zuchtpoligzeigerichts er- 
forderlichen Urtheilsauszügen über ausgespro- 
chene Strafen ungefummt dem Staatspro- 
kurator am einschlägigen Bezirksgerichte zu 
übersenden. 
Art. 25. 
(Anfangssatz des Art. 68. des F.-St.G.) 
An die Stelle der im ersten Satze des 
Art. 68. des Forst-Strafgesetzes erwähnten 
abschriftlichen Frevelregister treten die Origi- 
nalregister. 
Art. 26. 
(Art. 63 a. als Zusatz zum F.-St.-G) 
Der Friedensgerichtsschreiber hat über 
alle bestraften Frevler ein Register nach Ge- 
meinden in alphabetischer Ordnung anzulegen, 
und in dasselbe die ausgesprochenen Strafen 
unter genauer Angabe des Tages, an wel- 
chem der Frevel verübt und das Strafur- 
theil erlassen worden, sowie auch der Natur 
des Frevels einzutragen. 
Hat der Frevler seinen Wohnort nicht in 
dem Amtsbezirke desjenigen Frievensgerlchtes, 
bei dem er bestraft wurde, so soll ver Frie- 
14
        <pb n="102" />
        199 
densgerichtsschreiber einen Auszug des rechts- 
kräftigen Strafurtheils an den Gerichtsschrei- 
ber bei dem Friedensgerichte des Wohnorts 
des Frrolers, behufs der Ergänzung des er- 
wähnten Registers übersenden. Zu demselben 
Zwecke werden auch auf Betreiben der Staats- 
Prokuratoren, die Auszüge der von den Zucht- 
polizei-Gerschten und dem Appellationsgerichte 
nach obigen Art. 22. u. 23. gefällten rechts- 
kräftigen Strafurtheile an den Gerichtsschrei- 
ber bei dem Friedensgerichte des Wohnorts 
des Frevlers übermacht. 
Die Foistmeister oder deren Delegirte 
können von dem besagten Register und den 
betreffenden Strafurtheilen zu jeder Zelt 
Einsicht nehmen. 
Art. 27. 
(Art. 76. des F.-St.-G.) 
Das Verfahren bei den Zuchtpolizei-Ge- 
richten als Fonststrafgerichten I. und beziehungs- 
wesse II. Instanz, und das Verfahren vor dem 
Apellationsgerichte richtet sich nach den Vor- 
schriften des Gesetzbuches über den Strafprozeß. 
(Code d’instruction crimin.) 
Die Vorlavungen vor die Bezlrkögerichte 
und das Appellationsgericht haben jedoch 
durch die im Art. 62. des F.-St.-G. bezeich- 
neten Forstgerichtsboten zu geschehen. 
Die Artikel 60., 66., 67. und 70. des 
F. St. G. finden auch bel den Zuchtpolizel- 
Gerichten als Forftstrafgerichten I. Instanz 
200 
und beim Appellationsgerichte Anwendung 
mit der Beschränkung, daß 
1) bei dem Appellationögerichte das Art. 
66. Abs. 1., 2., 3. bezeichnete Erscheinen 
der protokollirenden Forstbeamten nur 
auf besondere Anordnung des Gerichts- 
hofes stat#findet, 
2) bei den betreffenden Sitzungen der 
Zuchtpolizei-Gerichte und des Appel- 
lationsgerichtes der Forstgerichtsbote 
nicht zugegen ist, 
(Art. 66. Abs. 4.); 
daß bei den Zuchtpollzei-Gerschten und 
dem Appellationsgerichte der, vder 
Sitzung beiwohnende Forstmeister seinen 
Platz an der Seite der Staatsbehörde 
(Art. 67. Abs. 1.) zu nehmen hat. 
Die Auszüge der von den Zuchtpolizel- 
Gerichten als Forftstrafgerichten II. Instanz 
erlassenen Urtheile werden zum Behufe der 
Vollziehung den Friedensrichtemm alsbald auf 
Betreiben der Staatsprokuratoren zugefertiget. 
3 
Art. 28. 
(Art. 78. des F. St. G.) 
Es ist den Friedensrichtern aufgegeben 
den alsbaldigen Vollzug der in Forstfrevel- 
Sachen bei den Friedensgerichten als Forst- 
polizet-Gerichten, oder bei den Zuchtpolizel- 
Gerichten als Forftstrafsgerichten II. Instanz 
ergangenen Straferkenntnisse nach eingetretener 
Rechtskraft derselben in Bezug auf ausgespro-
        <pb n="103" />
        201 
chene Gefaͤngnißstrafen zu veranlassen, unmit- 
telbare Aufsicht darüber zu halten und sich 
vor den geeigneten Behörden deßfalls gehörig 
auszuweisen. 
Die Staatsprokuratoren haben den Voll- 
zug der von den Zuchtpolizel-Gerichten als 
Forststrafgerichten I. Instanz, und vom 
Appellationsgerichte in II. Instanz gefällten 
Gefängnißstrafurtheile nach den bestehenden 
allgemeinen Vorschriften zu veranlassen. 
Der Vollzug der in allen diesen In- 
stanzen ergangeneun Swafurtheile hat, sobal? 
solche in Rechtskraft getreten sind, ohne Auf- 
schub und Unterbrechung zu geschehen, wenn 
nicht erhebliche Gründe eine Ausnahme recht- 
fertigen. 
Art. 29. 
(Art. 81. letzter Absatz des F. St. G.) 
Der Friedensgerichtsschreiber ist bei Ver- 
lust der ihm für jeden Artikel bewilligten 
Gebühr und bei weiterer personlicher Verant- 
wortlichkeit im eintretenden Falle verpflichtet, 
innerhalb der auf die Forststraf-Sitzung fol- 
genden 14 Tage längstens dem die Erhebung 
überwachenden Rentamte die betreffenden 
Urtheilsauszüge zur Zustellung an die Ein- 
nehmer unentgeltlich zuzufertigen. 
Art. 30. 
(Art. 82. Abs. 1. des F. St. G.) 
Für Geldstrafen, Entschädigungen und 
Cerichtskosten kann der Vollzug der Urthelle 
202 
durch Leibeshaft (Contrainte nar corps) als 
Erecutions-Mittel 14 Tage nach geschehener 
Aufsorderung und Androhung ohne Ruͤcksicht 
auf einen bestimmten Betrag der ausgespro- 
chenen Verurtheilungen eintreten. 
Auf Antrag der Einnehmer erwirkt 
das einschlägige Rentamt bei dem Friedens- 
gerichte die Vollziehbarkeit des Haftbefehls, 
worauf sodann Verhaftung und Haft in der- 
selben Form stattfindet, wie bei Vollziehung 
der einfachen Gefängnißstrafe. 
Art. 31. 
(Art. 86. des F. St G.) 
Die Kosten des Vollzugs der Leibeshaft 
und der Unterhaltung des Berhafteten wer- 
den aus der allgemeinen Forststraf-Kasse be- 
stritten, vorbehaltlich ves Ruckersatzes durch 
den Schuloner. 
Die gewöhnliche Gefangenkost, welche 
dem Verhafteten zu verabreichen ist, wird 
nach den laufenden Viktualien-Preisen be- 
rechnet. 
Art. 32. 
(Formular Beilage II. zu Art. 50, 52. und 
68. des Forst-Strasgesetzes.) 
Die auf dem Formular Beilage II. zum 
Forst- Strafgesetze unter lit. C. beigesetzte 
Formel wird aufgehoben und durch folgende 
ersetzt: 
C. Daß die im vorstehenden Original- 
Frevelregister enthaltenen Angaben
        <pb n="104" />
        203 
der Wahrheit in Allem getreu seyen, 
bescheinige ich hiemit auf Eid und 
Pflicht. 
Zu . .. 
Art. 33. 
Etwaige Abaͤnderungen des Kosten- 
Regulativs in Forst-Strafsachen erfolgen im 
Wege Koniglicher Verordnung. 
Art. 34. 
Gegenwärtiges Gesetz soll durch das 
Gesetz-Blatt und durch das Amts- und In- 
telligenz-Blatt der Pfalz bekannt gemacht 
werden, und mit dem 1. Oktober 1346 in 
Anwendung treten. Alle durch dasselbe nicht 
abgeänderten oder morificirten Bestimmungen 
des Forst-Strafgesetzes für den vormaligen 
am . 
Gegeben, München den 23. Mai 
204 
Rheinkrels vom 28. Dezembet 1831 blelben 
in Kraft. 
Art. 35. 
Frevel, welche erst nach dem 1. Okto- 
ber 1846 in Untersuchung oder zur Entschei- 
dung kommen, aber vor demselben begangen 
wurden, sollen nach gegenwärtigem Gesetze 
beurtheilt werven, wenn hlevurch eine gleiche 
oder mildere Strafe eintritt. Ist aber dle 
frühere Strafe milder, so soll diese auf jene 
Frevel angewenret werden. 
Art. 36. 
Unser Justiz-Ministerlium, Unser 
Mintsterium des Innern, und Unser Finanz- 
Ministerium sind mit dem Vollzuge dieses 
Gesetzes beauftragt. 
1846. 
Ludwig. 
Krhr. v. Gise. Frhr. v. Schrenk. v. Abel. Krhr. r. Gumppyenberg. Graf v. Seinsheim. 
Nach dem Befehle Seiner Majestät des Königs 
der expedirende geheime Secreti# 
V. Heramer.
        <pb n="105" />
        Beiblatt zu No. 18. des Gesetzblattes vom 23. Juni 1846. 
Berichtigung. 
Auf Seite 196. des Gesetzblattes vom 23. Juni d. Is. ist im Art. 20. in der dritten Zeile 
statt des Wortes „Unterschriften“ zu setzen: „Urschriften“
        <pb n="106" />
        <pb n="107" />
        Gesetz-Platt 
für das 
Königreich Bayern. 
  
&amp; 19. 
  
München, den 25. Jui 1846. 
  
Inhalkt: 
Gesetz, da Marimum der Kreisumlagen in dem Negierungstezirke! von Oberbahern für die Jahre 188# 
z; und 1843 betr. 
Gesetz, 
das Maximum der Kreisumlagen in dem Re- 
gierungsbezirke von Oberbayern für die Jahre 
1849, 10 „ und id ist betreffeud. 
Ludwig,. 
von Gotteo Gnaden König von Vayern) 
Pfalgraf bey Uhein, 
Herog von Vayern, Franken und in 
Schwaben 2rc. 1c. 
M ir haben nach Vernehmung Unse- 
res Staatsratho und mit Beirath und 
(XVII. Beilage zum Abschiede für die Stände-Versammlung.) 
Zustimmung Unserer vieben und Getreuen, 
der Stände des Reiches, beschlossen und 
verordnen, was folge: 
das unnberschreitbare Maximum der in 
dem Regierungsbczirke von Oberbayern für 
jedes der drei Jahre 1848, 1838 und 
183 zu erhebenden Kreisumlagen wird 
festgesetzt: 
u) zur Deckung der nothwendigen, ge- 
sehzlich auf die Kreisfonds hinge- 
wiesenen Lasten auf vier und ein 
Sechstel Prozent der Stcuerprinzi- 
15
        <pb n="108" />
        207 — 208 
pal-Summe, oder zwei und einen Steuerprinzipal-Summe, oder einen 
halben Kreuzer vom Steuergulden; Kreuzer vom Steuergulden. 
b) zur Deckung der facultativen, zu Unser Ministerium des Innern und 
gemeinnützigen Zwecken und Anstal: Unser Finanzministerium sind mit dem 
ten zu verwendenden Ausgaben auf Vollzuge dieses Gesetzes beauftragt. 
ein und zwei Drittel Peözent der 
3 * · 
Gegeben, Muͤnchen den 23. Mat 1846. 
Ludwig. 
Erhr. v. Gise. Frhr. v. Schrenk. p. Abel. Frhr. v. Gumppenberg. Graf. Seinsheim. 
Nach dem Befehle Seiner Majestät des Königs 
der erpedirende geheime Seeretär 
V. Heramer.
        <pb n="109" />
        Gesetz-Dlatt 
fuͤr das 
Königreich Bayern. 
  
82 20. 
  
München, den 25. Juni 1846. 
  
Inhalt: 
Gese das Marimum der Kreisumlagen in dem Regierungsbezirke von Riederbayern für die Jahre 1832 
1841 und 184 betr. 
(XIX. Beilage zum Uoschiede für die Ständeversammlunz.) 
  
G 1 se tz, 
das Maximum der Kreisumlagen in dem Re- 
gierungsbezirke von Niederbayern fuͤr die Jahre 
1849, 18233 und 1843 betreffend. 
Ludwig, 
von Gottes Gnaden König von Vayern, 
Pfaligraf bey Uhein) 
Herzog von Bayern, Franken und in 
Schwaben 2c. 1c. 
Wir haben nach Vernehmung Unse- 
res Staatsraths und mit Beirath und 
Zustimmung Unserer bieben und Getreuen, 
der Stände des Reiches beschlossen und 
verordnen, was folgt: 
das unüberschreitbare Marimum der in 
dem Regierungsbezirke von Niederbayern 
für jedes der drei Jahre 1429, 1843 und 
1843 zu erhebenden Kreisumlagen wird 
festgesebt: 
a) zur Deckung der nothwendigen, ge- 
setzlich auf die Kreisfonds hinge- 
wiesenen Lasten auf vier und ein 
Sechstel Prozent der Steuerprinzi- 
15
        <pb n="110" />
        211 212 
palsumme, oder zwei und einen hal- der Steuerprinzipalsumme, oder ei- 
ben Kreuzer vom Steuergulden; nen Kreuzer vom Steuergulden. 
b) zur Deckung der facultativen, zu Unser Ministerium des Innern und 
gemeinnützigen Zwecken und An-- Unser Finanzministerium sind mit dem Voll- 
stalten zu verwendenden Ausgaben zuge dieses Gesetzes beauftragt. 
auf ein und zwei Drittel Prozent 
Gegeben, München den 23. Mat 18485. 
Ludwig. 
4rhr. v. Gise, Krhr. v. Schrenk. v. Abel. Frhr. v. Gumppenberg. Graf v. Heineheim. 
Nach dem Befehle Seiner Maj estät des Rönigs 
der erpedirende geheime Secretär 
P. Heramer.
        <pb n="111" />
        213 
214 
Gesetz-Blatt 
Königreich Bayern. 
  
M 21. 
Muͤnchen, den 25. Juni 1846. 
  
Inhalt: 
Gesetz, das Maximum der Kreisumlagen in dem Regierungsbezirke der Pfalz für die Jahre 1841,„, 1841 und 1871 
betreffend. 
Geset, 
das Marimum der Kreisumlagen in dem Re- 
gierungsbezirke ver Pfalz für die Jahre 134y, 
184 und 1833 betr. 
  
Ludwig, 
von Gottes Gnaden Küönig von Vayern, 
Pfalzgraf bey Uhein, 
HBerzog von Bayern, Franken und in 
Schwaben ꝛtc. ꝛc. 
Wir haben nach Vernehmung Unseres 
Staatsraths, und mit Belrath und Zustim- 
(XX. Beilage zum Abschiede für die Ständeversammlung.) 
.-.. –– —— — 
mung Unserer Lieben und Getreuen, der 
Stände des Reiches, beschlossen, und verord- 
nen, was folgt: 
Das unüberschreirbare Marimum der 
in dem Regierungsbezirke der Pfalz für jedes 
der drei Jahre 1848, 184# und 1848 zu 
erhebenden Kreisumlagen wird festgesetzt: 
a) zur Deckung der nothwendigen, gesetzlich 
auf die Kreisfonds hingewiesenen Lasten 
auf zwei und fünfzig und ein halbes 
Prozent der Steuer-Prinzipalsumme; 
b) zur Deckung der fakultativen, zu gemein-
        <pb n="112" />
        215 — Ê — 216 
nützigen Zwecken und Anstalten zu ver- Unser Miisterium des Innern, und 
wendenden Ausgaben auf ein und zwei Unser Finanzmimsterium sind mit dem 
Drittel Prozent der Steuer-Prinjipal= Vollzuge dieses Gesetzes beauftragt. 
summe, oder einen Kreuzer vom Steuer- 
gulden. 
Gegeben, München den 23. Mai 1846. 
Lud wig. 
Krhr. v. Gise. Frhr. v. Ichrenk. v. Abel. Krhr. v. Gumppenberg. Graf v. Seineheim. 
Nach dem Befehle Seiner Majestät des Königs 
der erpedirende gebeime Secretär: 
V. Heramer.
        <pb n="113" />
        m 
122 
J 
Gesetz-Mlatt 
für das 
Königreich Bayern. 
  
—.— 
München, den 25. Juni 1846. 
  
Inhalt: * 
Gesetz, das Maximum der Kreisumlagen in dem Regierungsbezirke der Oberpfalz und von Regensburg für die Jahre 
(18: :, 182; und 1837 betreffend. 
Geset, 
das Marimum der Kreisumlagen in dem Re- 
gierungsbezirke der Oberpfalz u. v. Regensburg 
für die Jahre 1849, 1843 und 182) betr. 
  
Ludwig, 
von Gottes Gnaden Kiönig von Nayern, 
Vfalgraf bey Uhein, 
Herzog von Dayern,) Franken und in 
Schwaben 2c. 2c. 
Wir haben nach Vernehmung Unse- 
res Staatsrathes und mit Beirath und 
(XXI. Beilage zum Abschiede sür die Ständeversammlung.) 
Zusiimmung Unserer Lieben und Getreuen, 
der Stände des Reiches beschlossen und ver- 
ordnen, was folgt: 
Das unnberschreitbare Marimum der in 
dem Regierungsbezirke der Oberpfalz u. von 
Regensburg für jedes der drei Jahre 1849, 
1848 und 184) zu erhebenden Kreisumlagen 
wird festgesetzt: 
a) zur Deckung der nothwendigen, ge- 
sehlich auf die Kreisfonds hinge- 
wiesenen Lasten auf vier und ein 
Sechsrel Prozent der Steuerprinzi-
        <pb n="114" />
        219 — — — 220 
palsumme, oder zwei und einen hal- prinzipalsumme, oder einen Kreuzer 
ben Kreuzer vom Steuergulden; vom Steuergulden. 
b) zur Deckung der faculativen, zu Unser Ministerium des Innern und 
gemeinnätzigen Zwecken und Anstalten Unser Finanzministerium sind mit dem 
zu verwendenden Ausgaben auf ein Vollzuge dieses Gesetzes beauftragt. 
und zwei Drittel Prozent der Steuer- 
Gegeben, München den 23. Mai 1846. 
Ludwig. 
Krhr. v. Gise. Frhr. v. Schrenk. v. Abel. Frhr. v. Gumppenberg. Graf v. Seineheim. 
Nach dem Befehle Seiner Majestät des Königs 
der erpedirende geheime Secretär 
V. Heramer.
        <pb n="115" />
        Gesetz-Blatt 
für das 
Königreich Bayern. 
  
% 23. 
  
München, den 25. Juni 1846. 
  
Inhalt: 
Gesee, das Maxrimum der Kreisumlagen in dem Regierungsbezirke von Oberfranken für die Jahre 1877, 
184. und 18783 betr. (XXII. Beilage zum Abschiede für die Stände-Versammlung.) 
Gesetz, 
das Marimum der Kreisumlagen in dem Re- 
gierungsbezirke von öbrriianten für die Jahre 
1832, 1843 und 184) betreffeud. 
Ludwig, 
von Gottes Gnaden König von Vayern, 
Vfalzgraf bey Uhein, 
Herzog von Jayern, Kanken und in 
Schwaben 2c. 2c. 
Wir haben nach Vernehmung Unse- 
res Staacsrathes und mit Beirath und 
— — — — —— — e — 
Zustimmung Unserer Lieben und Getreuen, 
der Stände des Reiches beschlossen und ver- 
ordnen, was folgt: 
Das unüberschreitbare Marimum der 
in dem Regierungsbezirke von Oberfranken 
für jedes der drei Jahre 1848, 184 z und 
184 zu erhebenden Kreisumlagen wird fest- 
geseßt: 
a) zur Deckung der norhwendigen, ge- 
sehlich auf die Kreisfonds hinge- 
wiesenen Lasten auf vier und ein 
Sechscel Prczent der Steuerprinzie 
10
        <pb n="116" />
        223 – 224 
pal-Summe, oder zwei und einen Steuerprinzipalsumme, oder einen 
halben Kreuzer vom Steuergulden; Kreuzer vom Steuergulden. 
b) zur Deckung der facultativen, zu Unser Ministerium des Innern und 
gemeinnützigen Zwecken und Anstal= Unser Finanzministerium sind mit dem 
ten zu verwendenden Ausgaben auf Vollzuge dieses Gesetzes beauftragt. 
ein und zwei Drittel Prozent der 
Gegeben, München den 23. Mai 1846. 
Ludwig. 
rhr. v. Gise. Krhr. v. Schrenk. v. Abel. Frhr. v. Gumppenberg. Grafo. Heinoheim. 
Nach dem Befehle Seiner Majestät des Kdnigs 
der erpedirende geheime Serretär 
V. Heramer.
        <pb n="117" />
        225“ 
Gesetz- 
für 
Matt 
das 
Königreich Bayern. 
München, den 
24. 
25. Juni 1846. 
  
Inh 
al t: 
Gesetz, * Marlmum der Krelsumlagen in dem Reglerungsbezlrke von Milttelfranken fü dle Jahre 1835, 
1841 und 183 betr. 
Gesetz, 
das Marimum der Kreisumlagen in dem Re- 
gierungsbezirke v. Mittelfranken für die Jahre 
1849, 184 und 1845 betr. 
Ludwig 
von Gottes Gnaden Knig von Vayern, 
Pfalzgraf bey Uhein, 
Hhenog von Nayern) Franken und in 
Schwaben 2c. 1c. 
Wir haben nach Vernehmung Unse- 
res Staatsraths und mit Beirath und 
(XXIII. Bellage zum Abschiede für dle Stände-Versammlung. 
Zustimmung Unserer bieben und Getreuen, 
der Scände des Reiches beschlossen und 
verordnen, was folgt: 
Das unüberschreitbare Marimum der in 
dem Regierungsbezirke von Mittelfranken 
Hun jedes der drei Jahre 1849, 1845 und 
# merhebenden Kreisumlagen wird fest: 
Aasinn 
a) zur Deckung der nothwendigen, ge- 
setzlich auf die Kreisfonds hinge- 
wiesenen Lasten auf vier und ein 
Sechstel Prozent der Steuerprinzi- 
16*
        <pb n="118" />
        227 — — 228 
palsumme, oder zwei und einen hal- Steuerprinzipalsumme, oder einen 
ben Kreuzer vom Steuergulden; Kreuzer vom Steuergulden. 
b) zur Deckung der facultativen, zu Unser Ministerium des Innern und 
gemeinnützigen Zwecken und Anstal• Unser Finanzministerium sind mit dem 
ten zu verwendenden Ausgaben auf Vollzuge dieses Gesetzes beauftragt. 
ein und zwei Drietel Prozent der 
Gegeben, München den 23. Mai 1843. 
Ludwig. 
rhr. v. Gise. Frhr. v. Schrenk. v. Abel. Frhr. v. Gumppenberg. Graf v. Feineheim. 
Nach dem Befehle Seiner Maj estät des Königs 
der erpedirende geheime Secre tär 
F. Heramer.
        <pb n="119" />
        229 230 
Ge set-Mlatt 
für das 
Königreich Bayern. 
  
25. 
München, den 25. Juni 1846. 
  
Inhalt: 
Gesetz, das Marimum der Kreisumlagen in dem Regierungsbezirke von Unterfranken und Aschaffenburg für die 
Jahre 1847 1844 und 184 betr. (XXIV. Beilage zum Uoschiede für di. Stände-Versammlung) 
Gesetq, 
das Marimum der Kreisumlagen in dem Re- 
gierungsbezirke von Unterfranken u. Aschaffen- 
burg für die Jahre 1840, 1820 u. 1848 betr. 
  
Ludwig, 
von Gottes Gnaden König von Vayern, 
Pfal#graf bey Uhein, 
Herzog von Vayern, Franken und in 
Schwaben rc. 2c. 
Wir haben nach Vernehmung Unse- 
res Staatsraths und mit Beirath und 
  
Zustimmung Unserer Lieben und Getreuen, 
der Stänbde des Reiches beschlossen und ver- 
ordnen, was folg:: 
Das ununberschreitbare Maximum der 
in dem Regierungsbezirke von Unterfranken u. 
Aschaffenburg für jedes der drei Jahre 1848, 
1845 u. 1848 zu erhebenden Kreisumlagen 
wird festgeseßt: 
a) zur Deckung der nothwendigen, ge- 
setzlich auf die Kreisfonds hinge: 
wiesenen Lasten auf vier und ein 
Sechstel Prozent der Steuerprinjzi—
        <pb n="120" />
        231 232 
palsumme, oder zwei und einen hal- 
ben Kreuzer vom Steuergulden; 
b) zur Deckung der facultativen, zu 
gemeinnucbigen Zwecken und Anstalten 
zu verwendenden Ausgaben auf ein 
und zwei Drittel Prozent der Steuer- 
prinzipalsumme, oder einen Kreuzer 
vom Steuergulden. 
Unser Ministerium des Innern und 
Unser Finanzministerium sind mit dem 
Vollzuge dieses Geseßes beauftragt. 
Gegeben, München den 23. Mai 1346. 
Lud wig. 
Krhr. v. Gise. Frhr. v. Ichrenk. v. Abel. Krhr. v. Gumppenberg. Graf v. Heineheim. 
Nach dem Befehle Seiner Majestät des Königs 
der erpedirende geheime Secretär: 
V. Heramer.
        <pb n="121" />
        233 
234 
Gesetz-Blatt 
für das 
Königreich Bayern. 
- 
München, den 
26. 
25. Juni 1846. 
Inhalt: 
Beset das Maxrimum der Kreisumlagen in dem Regierungsbezirke von Schwaben und Neuburg für die Jahre 1817, 
1½ ) 
und 1833 betreffend. 
Geset#, 
das Marimum der Kreisumlagen in dem 
Regierungsbezirke von Schwaben und Reuburg 
für die Jahre 19848, 1848 und 184, betr. 
  
Ludwig 
von Gottes Snaden füönig von Bayern, 
Pfal#graf bey Uhein, 
Herzog von Bayern) Franken und in 
Schwaben rc. 2c. 
Wie haben nach Vernehmung Unse- 
res Scaatsraths, und mie Beirach und 
(XXV. Beilage zum Alschirde für die Stärderersemmlung 
Zustimmung Unserer Lieben und Getreuen, 
der Stände des Reiches, beschlossen, und 
verordnen, was felge: 
Das unüberschreitbare Marimum der 
in dem Regierungebezirke von Schwaben 
und Neuburg für jedes der drei Jahre 
154%, 1843 und 1843 zu erhebenden Kreis- 
umlagen wird festgesetze: 
a) zur Deckung der nothwendigen, ge- 
sehlich auf die Kreisfonds hingewie- 
senen Lasten auf vier und ein Sechstel 
Drozent der Scteuer-Prinzipalsumme 
oder zwei und einen halben Kreuzer 
vom Steuergulden;
        <pb n="122" />
        235 —Ò —I. e 236 
b) zur Deckung der fakultativen, zu ge- Drinzipalsummec, oder einen Kreuzer 
vom Steuergulden. 
Unser Ministerium des Innern, und 
Unser Finanzministerium sind mit dem 
und zwet Driktel Prozent der Steuer= Vollzuge dieses Gesehes beauftragt. 
meinnützigen Zwecken und Anstalten 
zu verwendenden Ausgaben auf ein 
Gegeben, München den 23. Mai 1846. 
Ludwig. 
Frhr. v. Gise. Frhr. v. Schrenh. v. Abel. Frhr. v. Gumppenberg. Graf v. Feineheim. 
Nach dem Befehle Seiner Majestät des Königs 
der erpedirende geheime Serretär 
V. Heramer.
        <pb n="123" />
        Inhalts-Anzeige 
zu dem 
Gesetz-Blatte 
des Jahres 1846. 
  
I. Stück. 
Abschied für die Ständeversammlung des Kdnigreicho Bayern vom 23. Mai 1866. S. 5 — 36. 
II. Stück. 
Gesetz vom 23. Mai 1346, den . 44 lit. c. im I. Titel der X. Beilage zur Verfassunge-Urkunde 
bekr. (I. Beilage zum Abschiede für die Stände-Versammlung). S. 37 — 44. 
III. Stäck. 
Gesetz vom 23. Mai 1846, die Auoscheidung der Kreislasten ven den Staakolasten und die Bildung 
der Kreisfonds detr. (II. Beilage zum Abschiede für die Stände-Versammlung.) S. 4 — 51 
IV. Stück. 
Gesetz vom 23. Mai 1846, die Deckung des Bedarfe für den Fortbau der Ludwigs-Sud-Nordbabn 
während der zweiten Hälfte der V. Finanzperiode betr. (III. Beilage zum Absch. fur die St 
— 60. 
1
        <pb n="124" />
        -im — v 
V. Stück. 
Gesetz vom 23. Mai 1846, den Bau einer Eisenbahn von richten fels an ie Reichsgränze bei Co- 
burg beir. (IV. Beilage zum Absch. fur die St. V.) S. 61 — 
VI. Stäück. 
Gesetz vom 23. Mai 1846, den Bau einer Eisenbahn von Bamberg uber Wurzburg und Alchaf- 
fenburg an die Reichsgränze betr. (V. Beilage zum Absch. fur die St. V.) S. 65 — 70. 
VII. Stück. 
Gesetz vom 33. Mai 1846, den Ankauf und Ausbau der Münchner Augsburger-Eisenbahn betr. 
(VI. Beilage zum Absch. f. d. St. V.) S. 73 — 
VIII. Stück. 
Gesetz vom 23. Mai #s46, die käufliche Uebernahme des baperischen Donau-Dampfschifffahrts-Un- 
ternehmens von Seite des Staates betr. (VII. Beilage zum Absch. für die St. V.) S.77 — 80. 
IX. Stück. 
Gesetz vom 23. Mai 1846, die Regulirung des Biersatzes und die Verhältnisse der Brauer zu den 
Wirthen und dem Publikum betr. (VIII. Beilage zum Absch. fur die Sr. V.) S. 81 — 90. 
X. Stück. 
Gesetz vom 23. Mai 1846, die bei der Militäraushebung im Untersuchungsprozeß, im Verhaft 
oder in Zwangsarbeitshäusern befindlichen Conscribirten berr. (IX. Beilage zum Absch. für 
die St. V.) S. 93 — 96. 
XI. Stück. 
Gesetz vom 23. Mai 1846, die Erwerbung der Minzen-Sammlung der Brüder Longo in Messina 
betr. (X. Bellage zum Absch. für die St. V.) S. 97 — 
XII. Stück. 
Gesetz vom 23. Mai 1846, die Erwerbung der Petrefakten-Sammlung des Grafen vbon Mün- 
ster in Bapreuth betr. (XI. Beil. zum Absch. für die St. V.) S. 101 — 
XIII. Stück. 
Gesetz vom 23. Mai 1846, das Erecutions-Verfahren in der Pfalz betr. (XII. Beil. zum 
Absch. für die St. V.) S. 105 — 164.
        <pb n="125" />
        * äe„ 
- 
Geset vom 23. Mai 1346 über die See -Summe in Civil- t 
— gs- zum ivi Rech s-Streitigkeiten. (XIII. Beil. 
XV. Stack. 
Gesetz vom 23. Mai 1846, die Beseitigung der Oeffentlichkeit des strafgerichtlichen Verfahrens 
1½ Pfals, in 1r dazu geeignelen Fällen berr. (XIV. Beil. terSn 14•½ n ½ h 
16 
XVI. Stück. 
Gesetz vom 23. Mai 1846, die Nistiirungsgebüshnen in der Pfalz betr. (XV. Beil. zum Absch. 
für die St. V.) S. 173 — * C 1“ sch 
XVII. Stäck. 
Gesetz vom 23. Mai 1846, den Volhug ye Stengtgese te vom 15. August 1828 betr. (XVI. Beil. 
zum Absch, für die St. V.) S 
XVIII. Stäck- 
Gesetz vom 23. Mai 1846, die Verbesserung -*. * Strafgesebes für die Pfalz betr. (XVII. 
Beil zum Absch. für die St. V.) S. 18 Pfalz 
XIX. Stück. 
Gesetz vom 23. Mai 1846, das Marimum der Kreis-Umlagen in dem Regierungsbezirke von Ober- 
bapyern für die Jahre 1872, 1827 und 1828 beir. (XVIII. Beil. zum Absch. für die St. 
V.) S. 205 — 208. 
XX. Stück. 
Gesetz vom 23. Mai 1846, das Marimum der piut in dem Regierungsbezirke von Nie- 
derbayern für die Jahre 1845 1843 und 187; betr. (XIX. Beil. zum Absch. für die 
St. V.) S. 209 — 212. 
**r' 
XXI. Slück. 
Gesetz vom 23. Mai 1846, das Marimum der Kreis-Umlagen in dem Regierungsbezirke der Pfalz 
für die Jabre 1842, 1847 und 1843 betr. (XX. Beil, zum Absch für die St. V.) 
S. 213 — 216. 
XXII. Stück. 
Gesetz vom 23. Mai 18146, das Marimum der Kreis -Umlagen in den Regierungsbezirke der 
1 4
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        vn — — vm 
Oberpfalz und Regensburg für die Jahre 1844, 1845 und 1848/ betr. (XXlI. Beil. 
zum Absch. für die St. V.) S. 217 — 220. 
XXIII. Stuck. 
Gesetz vom 23. Mai 1846, das Marimum der Kreisumlagen in dem Realerungsbezirke von Ober- 
franken für die Jahre 1843, 1847 und 1843 beir. (XXII. Beil. zum Absch. für die St. 
V.) S. 221 — 224. 
XXIV. Stück. 
Gesetz vom 23. Mai 1846, das Maxrimum der Kreis-Umlagen in dem Regierungsbezirke von 
Mittelfranken für die Jahre 1819, 1847 und 1843 betr. (XXIII. Beil. zum Absch. für 
die St. V.) S. 225 — 228. 
XXV. Stück 
Gesetz vom 23. Mai 1846, das Marimum der Kreis-Umlagen in dem Regierungsbezirke von 
Unterfranken und Aschaffenburg für die Jahre 1843, 1844 und 1848 betr. (XXIV. 
Beil. zum Absch. für die St. V.) S. 229 — 232. 
XXVI. Stack. 
Gesetz de 23. Mai 1846, das Maximum der Kreis-Umlagen in dem Regierungsbezirke von 
chwaben und Neuburg far die Jahre 1815, 1843 und 1848 beir. (XXV. Beil.
        <pb n="127" />
        Register 
zu dem 
Königlich-Bayerischen Gesetzblatte 
des Jahres 1 8 4 6. 
A. 
Abgeordnete. Kbnigl. Allerhöchste Erklärung 
im Landtagsabschiede hinsichtlich des Antrags 
auf Ergänzung der Zahl der Abgeordneten 
aus der Pfalz. S. 30. g. 36. 
Abgeordneten-Kammer. Eintritt in dieselbe. 
Siehe „Kammer der Abgeordneten“. 
Abschied für die Stände-Versammlung des 
Königreichs Bayern, vom 23. Mai 1346. 
S. 5 — 36. 
Abschled 
6.2. 
* 
S 
i 
Die Ausscheidung der Kreislasten von 
den Stgatslasten und die Bildung der 
Kreisfonds betr. S. 7 — 3. 
Deckung des Bedarfes für den Fortbau 
der Ludwigs-Süd-Nordbabn während der 
zweiten Hälfte der V. Finanzperiode. 
S. 8. 
Bau einer Eisenbahn von bichteufels an 
die Reichs ränze bei Coburg. 
Inhalt §. S. Bau einer Eisenbahn von Bamberg * 
" " Würzburg und Aschaffenburs an die 
1. Abschnitt. Reichsgränze. S. 8 — 
Beschlüsse der Kammern über die 
Gesetz-Entwürfe. S. 6 — 18. 
&amp; 1. Den 9. 44 lit. c. im I. Titel der X. 
Deilage zur Perfassungs-Urkunde betr. 
" 6 — 7. 
P 
— · 
G. 8. 
A. Ankauf und Ausbau der —n. 
burger-Eisenbahn. S. 9 — 10. 
RKäufliche Uebernahme des Bayerischen 
Donau-Dampfschifffahrts-Unternehmens 
von Seite des Staates. 0. 
Die Regulirung des Biersatzes und die
        <pb n="128" />
        XII 
XI — — 
Abschied 
Verhaͤltnisse der Brauer zu den Wirthen 
und dem Publikum betr. S. 10 — 12. 
. Die bei der Militär-Auehebun im Un- 
tersuchungs-Prozesse, im Verhafte oder in 
Zwangs-Arbeitshäusern befindlichen Con- 
scribirten betr. S. 12. 
9. 10. Die Erwerbung der Agen-Sammlung 
der Brüder Longo in Messina. S. 12. 
6. 11. Die Erwerbung der Petrefakten-Samm- 
lung des Grafen von Münster in Bap- 
reuth. S. 12 — 13. 
. 12. Das Erecutions-Verfahren in der Pfalz 
berr. S. 13. 
. 13. Bildung der oberappellationsgerichrlichen 
Senate. S. 13. 
. 14. Die Derufngesumme in Civilrechtsstrei- 
tigkeiten. S. 13 — 14 
. 15. Die Beseitigung der Deffentlichkeit des 
strafgerichtlichen Verfahrens in der Pfalz 
in den dazu geeigneten Fällen betr. S. 14. 
Registrirungsgebühren bei Erwerbungen 
Kvof ofentlichen Zwecken in der Pfalz. 
r— 
2 
6. 1 
. 17. Den Jenlng der Steuergesese vom 15. 
August 1828 betr. S. 1 
S. 18. Die Verbesserung des gom. Strafaesetzes 
in der Pfalz betr. S. 15 — 
. 19. Den Handels= und Sssmirens 
mit Belgien betr. S. 1 
§. 20. Den Zolltarif für die gane 1846, 1847 
und 1848 betr. S. 16 — 717. 
5. 21. Die Jollverhältnisse für die Zukunft betr. 
S. 17 — 18. 
22. Die besondern Gesetz-Entwürfe, das Mar- 
imum der in einem jeden Regierungs-= 
Bezirke für die Jahre 1845, 1847, und 
7 zu erhebenden Kreis-Umlagen betr. 
II. Abschnirt. 
6 Nachweksungen. 
A. Verwendung der Staats-Einnahmen. S. 18. 
— 19. 
Abschied 
B. Stand der Staatsschuldentilgungs-Anstalt 
in den Jahren 1841, 1843 und 1844. 
S. 19. ö. 2. 
III. Abschnitt. 
Wünsche und Anträge. S. 19 — 35. 
A. Wünsche und Anträge bezuglich d der 
Zollver hältnisse. S. 19 — 21. 9. 1 
B. Wünsche und Anträge zu den 12 
weisungen. S. 21 — 29. 9#. 7 
C. Besondere Würnsche und 2 
S. 29 — 35. 
. 35. Die Erhebung von Concurrenz-Beiträgen 
aus den Renten= Ueberschüssen der Kir- 
chenstiftungen betr. S. 29 — 
§. 36. Die Ergänzung der Jahl der Abgeordne- 
ten aus der Pfalz betr. S. 30. 
37. Die Revision der bestehenden Distrikrs= 
und Lokal-Umlagen-Gesetze betr. S. 30. 
Wiederherstellung der Gewerbs-Prüfungs= 
Commissionen am Sitze sämmrlicher Di- 
striktspolizeibehörden. S. 30 
39. Die Recursfrist in Polizei-Strafsachen. S. 
3 31. 
3 
E. 
—ê 
* 
40. Die Anwendung des Tit. VI. do. 15 
Abs. 2. der Berfassungs-Urkunde in der 
Pfalz betr. S. 31. 
Die Reolsion des Edlktes über die Per- 
hältnisse. der jüdischen Glanbensgenossen 
im Königreiche vom 10. Juni 1813 und 
die Beseitigung der in Bezug auf die 
Jsraeliten, bestehenden cioilrechtlichen und 
prozeßualischen Ausnahms-Gesetze. S. 31. 
. Aufhebung des Napoleon'schen Decrets 
vom 17. März 1808 und der darauf be- 
züglichen Verordnungen. S. 32. 
Die Ausschließung von der Ehre der 
Waffen gemäß F. 4 des Heer- Ergänzungs-= 
Gesetzes vom 15. Auynst 128 in der 
Anwendung nach der n die Pfalz gel- 
tenden Strafgesetzgebung. S. 32. 
9. 44. Die Verbesstrung der Lage der teutschen 
S 
— 
* 
# 
— 
d. 4
        <pb n="129" />
        XI 
Abschied 
Schullehrer, dann die Dauer der Werk- 
und Feiertagsschulpflichtigkeit. S. 33. 
§. 45. Die Ergänzung der Congrual-Berräge 
sämmtlicher Curatstellen und Schulleh- 
rerdienste des Reichs, dann den Vollzug 
des Art. VII. des Concordates und die 
Qualifikation der Lehrer und Lehrerinnen 
der geistlichen Unterrichts = Anstalten betr. 
S. 33 — 35. 
IV. Abschnitt. 
Beschwerden. S. 35. Schluß 36. 
Absonderung der Ketten-, Juchthaus-, und 
Arbeitshaussträflinge, Königl. allerhochste 
hierauf bezügliche Erklärung im Landtags- 
Abschiede. S. 25. F. 21. 
Advokaten. Koönigl. allerhöchste Erklärung 
auf die von den Ständen an den Thron 
gebrachten Wünsche in Bezug auf den 
Stand der Advokaten im Kdnigreiche, 
1) bezüglich der Errichtung von Advoka- 
tenkammern. S. 7. 
2) Erlassung einer Advokatentarordnung. 
S. 7 
3) Anstellung verdiensteter Advokaten im 
Staatsdienste. S. 7. 
Advokaten haben die Bewilligung des Königs 
zum Eintritt in die Kammer der Abgeord- 
neten in dem durch den F. 44 lit. c. Tit. 
I. der X. Beilage zur Verfassungs-Urkunde 
bezeichneten Falle nachzusuchen Gesetz vom 
23. Mai 1846, den §. 44 lit. c. im I. Titl 
der X. Beilage zur Verfassungs-Urkunde betr. 
S. 39. Art. 1. 5). Gesetzliche Bestimmungen 
im Falle der Verweigerung der Bewilligung. 
„Ginrris- E. 40 — 43. Art. IV. 
I. VII. 
Advokaten= Kammern. Siebe unter Ad- 
vokaten 
Advokaten-Tarordnun g. Siehe „Advo= 
katen“. 
Aerarialische Getreidmagazine. Siehe 
„Gerreidmagazine“. 
Aerarial = Sal zniederlagen. Siehe 
„Salz-Riederlagen“. 
XIV 
Alleebäume. Königl. allerhöchste Erklärung, 
betreffend die Bepflanzung der Staatsstras- 
sen mit Alleebäumen. Landtagsabschied 
S. 29. G. 33. 
Alluvionsrecht (an der Donau) Hierauf 
bezügliche allerhochste Erklärung im Land= 
tags-Abschiede. S. 26 — 27. 9. 26. 
Amte= und Kanzlei-Personal. Königl. 
allerhochsie Erklärung im Landtags-Abschiede 
bezüglich des Unterstützungs = Vereins für 
das Amts= und Kanzleipersonal. S. 27— 
28. K. 29. 
Ankauf und Ausbau der München- 
Augs burger Eisenbahn. (Siehe unter 
Eisenbahnen). 
Anstellung von Advokaten im Staatsdienste. 
Königl. Erklärung im Landtagsabschiede be- 
züglich des Wunsches wegen Austellung 
verdiensteter Advokaten im Staatsdieaste. 
S. 7. u. 3). 
Anträge. (Siehe auch „Wünsche und An- 
träge“) Koönigl. allerhochste Erklärungen 
und Entscheidungen im Landtags-Abschiede 
auf die von den Ständen gestellten Anträge, 
und zwar: 
I. Bei den Beschlüssen über die 
Gesetzes-Entwürfe. 
Königliche allerhdchste Erklärung auf 
die von den Ständen zu dem Gesetze über 
den Bau einer Eisenbahn von Bamberg 
und Würzburg nach Aschaffenburg an die 
Reichagränze, so wie zu dem Gesetzentwurfe 
über den Bau einer Eisenbahn von Lichten- 
felt an die Reichsgränze bei Coburg ge- 
stellten Anträge, und zwar über 
1) den beantragten Bau von Eisenbahnen 
a) von Nürnberg nach Regensburg mit 
einem Anschlusse nach Böhmen oder 
Oesterreich; 
b) von der Oesterreichischen Grenze 
über München nach Ulm; 
ck) von Bayreuth nach Amberg und 
von da gegen Böhmen; S. 8 — 
9. F. 5. Absatz 1. 
2) bezüglich einer Erleichterung bei Fest-
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        XU 
Anträge 
setzung des Tarifes für die aus dem 
Osten über Nünnberg ge tzen den Main 
ziehenden Güter; S. 9. . 
3) bezuͤglich der Hiocksichndb auf in- 
ländische Gewerb= und Fabrik= Anstal- 
ten bei den für den Bau und Betrieb 
der Eisenbahnen erkorderlichen Lieferun- 
gen. S. 9. F. 5 
Kbnigl. allerhöchste Ertlärung auf die bei dem 
Gletr- die Regulirung des Biersatzes und 
die Verhältnisse der Brauer zu den Wir- 
then und dem Publikum betr. an den Thron 
kebrachern besenderen Anträge, und zwar 
ezüglich des Antrages 
1) es möge dem nächsten Landtage ein 
Gesetz-Entwurf zur gänzlichen Aufhe- 
bung der Biertax-Regulirung rc. vor- 
gelegt werden, S. 10 — 11. g. 8. 
2) es möge gestattet werden, auswärtige 
Biere höher als um den örtlichen 
Schenkpreis verleit zu geben, sofern 
die Entfernung zwischen dem Erzeug- 
ungs = und Verlaufdorte bedeutend 
1 
3) es möchten sänsmrliche Behörden der 
medizinischen Polizei auf Staatskesten 
mit verbesserten Apparaten zur kechni- 
schen Untersuchung des Biergeholts 2c. 
versehen werden. S. 11. 6. 8. 
4) Bezüglich der Beschräukung der Be- 
willigung des Lokal- Malzaufschlages 2c. 
S. 11. 9. 8 
5) SIhzahich der Verwilligung von Theuer- 
ungszulagen. S. 11— 12 
6) Bezüglich der Mrägung von — 
zen. S. 12. 6. 8 
Khaigl. Allerhöchste Erklärung auf die dem 
Gesetzentwurf über den Vollzug der Steu- 
ergesetze vom 15. August 1828. beigefug- 
ten beiden Anträge bezüglich der Unterwer- 
fung gewisser Keller unter das Haussteuer- 
Gesetz g. 4 lit. b. S. 15. K. 17. 1. Be- 
züglich der ') des Haussteuergesetzes. 
S. 15. J. 1 
Königl. Kusrsschne Euchrun auf die von den 
Ständen dem Gesetzentwurfe über die Ver- 
XVI 
Anträge 
besrung des Forst-Strafgesetzes in der 
Pfalz beigefügten beiden Wünsche und An- 
träge: bekreffend die Bearbeitung einer, die 
noch gelrenden Bestimmungen des Forst- 
strafgesetzes vom 28. Dez. 1831 mir je ## 
des neuen Gesetzes in ein Ganzes zusan 
menfassenden Redactien 2c., S. 16 §. 1 S. 1); 
betr. den Antrag, daß den zu Geldfirafen 
verurtheilten Forsifreolern Gelegenheit gege- 
ben werde, durch Arbeit an öffentlichen 
Straßen rc. den Betrag. e Schuldigkeit 
zu ersetzen. 16. F. 1 
ei den A— Siele 
„Nachweisungen.“ 
III. Konigl. Allechöchste Erklärung auf 
die Sr. Majestät von den Stönden 
vorgelegren Wünsche und Anteäge, 
in so weit sie nicht schon bei den 
Beschlüssen über die Gesetßtz-Ent- 
würfe ihre Erledigung gefunden, 
und zwar: 
A. Wünsche und Anträge bezäglich 
der llverhälnissse= S. 19 — 
26 F 
B. Au “ Anträge zu den 
Nach weisungen. S. 21 — 33. 66. 7 
Seoe Wuünsche und Anträgc. 
Die Erhebung von Concurrenz= Beiträgen 
aus den Renten= Ueberschüssen der Kirchen- 
stiftungen betr. S. 29. 6. 35. Die Ergäu- 
zung der Zahl der Abgeordneten aus der 
Pfalz betr. S. 30. §. 36. Die Revision 
der bestehenden Distrikts= und Lokal-Umlage-= 
Gesetze betr. S. 30. §F. 37. Wiederherstel- 
lung der Gewerbs-Prüfungs-Commissionen 
am Sitze sämmtlicher Distrikrs-Polizeibehor= 
den. S. 30. §. 38. Die Recursfrist in 
Polizei-Straf-Sachen. S.30 — 31. 6. 39. 
Die Anwendung des Titl. VI. 9. 12. Ab- 
satz 2 der Verfassunge= Urkunde in der 
Pfalz betr. S. 31. ö. 40. Die Revision 
des Edikts über die Verhaͤltnisse der jü— 
dischen Glaubenagenossen rc. betr. S. 31. 
6. 41; Aufhebung des Napoleom'schen 
Decrets vom 17. März 1808 und der 
darauf bezüglichen Verordaung. S 32. 
2
        <pb n="131" />
        XVII 
S. 32. S. 42. Die Ausschließung von der Ehre 
der Waffen gemäß §. 4 des Heer= Er- 
gänzungs Gesetzes vom 15. Aug. 182# in 
der Anwendung nach der für die Pfalz 
geltenden Strafgesetzgebung. S 32. F. 43. 
Die Verbesserung der Lage der teutschen 
Schullehrer, dann die Dauer der Werk= und 
Feiertags Schulpflichrigkeit. S. 33. 8. 44. 
Die Ergänzung der Cengrualbeträge sämmt- 
licher Curatskfellen und Schullehrer= 
dienste deo Reichs, dann den Vollzug des 
Art. VII. des Concordates und die Qualifi- 
kation der Lehrer und Lehrerinnen der geist- 
lichen Unterrichts-Anstalten. S. 33 — 35. 
45 
Appir te (verbesserte) zur technischen Unter- 
suchung des Biergehalts. Hierauf bezuͤg- 
liche Stelle des Landtags-Abschiedes. S. 
11. 6. 8. 3. 
Arbeitohaussiräflinge. Absonderung der- 
selben; bieranf bezügliche Konigl. allerhdch-- 
ste Erklärung im Landtage= Abschiede. 
S. 25. FJ. 21. 
Armenhäuser. Siehe Kreis, Armen- 
häuser. 
Aushebung. Siehe „Militär = Aushe-= 
ung“. 
Ausschank (verfälschten 2c. Biereb). Königl 
allerhochste Erklärung auf den hierauf be- 
züglicheen Antrag der Stände. S. 10. . 8. 1. 
Ausscheidung der Kreiolasten von den Staats- 
lasten und dle Bildung der Kreisfonds. Kgl. 
allerh. Sanction des bezüglichen Gesetzes. S. 
7 — S. 9. 2. Gesetz vom 23. Mai 1846 die 
Auescheidung der Kreiölasten von den Staars- 
lasten und die Bildung der Kreisfonds betr. 
S. 45 — 54. 
B 
Bau von Eisenbahnen. Siehe „Eisen- 
bahnen“. 
Baumwollengarn. Fenigl. allerhöchste Er- 
klärung im Landtagsabschiede auf den An- 
ttag der Stände wegen Erhöhung der Ein- 
gangszblle von ungebleichtem ein= und zwei- 
drährigen, dann von dem zu zetteln ange= 
schlichteten Baumwollengarn. S. 20 — 
21. J. 6. b. — 
XV 
VBapyerische Donau-Dampf-Schifffahrt. 
Siehe „Donaudampfschifffahrt“. 
Belgien. Handels= und Schifffahrts-Vertrag 
zwischen den Jollvereins-Staaten und dem 
Königreiche Belgien. Hierauf bezügliche 
Srelle im Landtags-Abschiede. S. 16. F. 19. 
Berufungssumme (in Giodilrechtsstreitigkei- 
ten) Agl. allerh. Sanction des Gesetzentwurfes 
die Berufungssumme in Civilrechtsstreitigkei- 
ten betr. S. 13. F. 14. Gesetz vom 23. Mai 
1846 über die Berufungssumme in Civil-- 
rechtsstreitigkeiten. S. 165 — 167. In wel- 
chen Streitigkeiten künftig von dem Erfor- 
dernisse der Berufungssumme Umgang zu 
nehmen? S. 166 — 167. Art. I. Wann 
das Berufungs--Recht an die gesetzliche 
Berufungs = Summe gebunden? S. 167. 
Art.II. Durchgängige Berechnung der Beru- 
fungs summe in allen Cioil-Rechtsstreitigkei- 
ten nach dem 241 fl. Fusse, den Gulden zu 
60 kr. S. 167 — 168. Art. IIL. Anwen- 
dung vorstehender Bestimmungen. S. 168. 
Art. IV. 
Beschwerden. Königlich allerhdchste Erklaͤ- 
rung im Landtagsabschiede bezüglich der 
von den Ständen vorgelegten Beschwerden 
über angebliche Verletzung verfassungsmäßi- 
ger Rechte: 
1) Des Magistrates zu Nürnberg. - 
2) Der Rittergutöbesitzer von Sichart und 
Beulwitz, und 
3) Der Bierbrauer zu München. 
S. 35. IV. Abschnitt. 
Bewilligung zum Eintrttt in die Kammer 
der Abgeordneten. Wer die Bewilligung 
des Kdnigs zum Eintritt in die Kammer 
der Abgeordneten in dem durch den §. 44. 
lit. c. Tit. I. der X. Beilage zur Verfas- 
sungs-Urkunde bezeichneten Falle nachzusu- 
chen habe 7 S. 38 — 40. Art. 1. Weitere 
gesetzliche Bestimmungen hierüber. S.40 44. 
Bier satz. Königl. allerhöchste Sanction des 
Gesetzentwurfes, die Regulirung des Bier- 
satzes und die Verhälinisse der Brauer zu 
den Wirthen und dem Publikum beir. S. 
10 F. 8. Konigl. allerhöchste Erklärung auf 
die bei dieser Gelegenheit an den Thron9gebrach 
un #neräge, nämlich auf den Anttag:
        <pb n="132" />
        XX — XX 
„es moͤge dem naͤchsten Landtage ein Ge- von den Ständen gestellten Anträge hinsicht- 
setzentwurf zur gänzlichen Aufhebung der lich der Gebalte-Aufbesserung geringer be- 
Biertax-Regulirung mit geeigneten Besiim- seldeter Eivilsiaatediener und Angestellter. 
mungen über die Bestrafung des Aueschanks S. 23. J. 15. 
verfälschten, alterirten oder verdorbenen Bie- Concor dat. Kbnigl. allerhechste Erklärung 
res 2c. vorgelegt werden. S. 10 — 11. auf die von den Ständen gestellten beson- 
d 8. 1); — des Antrags: ves mbge gestat- dern Wünsche und Anträge, betr. den Voll= 
tet werden, auswärtige Biere höher als um zug dee Arr. VII. des Concordates 2c. S. 
den drrlichen Schenkpreis verleit zu geben, 34 — 35. G. 45. 
sofern 2c. S. 11. §. 8. 2.c—; Concurrenz. Beiträge. nigl. allerhöchste 
„es mochten sämm(liche Behörden der me- Erklarung im Landtageabschiede bezuglich 
dizinischen Polizei auf Staatskosten mit der von den Ständen gestellten „besondern 
verbesserten Apparaten zur technischen Un- Wünsche und Antläge“, und zwar hinsicht- 
tersuchung des Biergehaltes ic. versehen lich der Erhebung von Concurrenzbeitragen 
werden. S. 11. F. 8. 3; — Bezüglich des aus Renken-Ueberschussen der Kirchenstiftun- 
Antrages wegen Beschränkung der Bewilli- gen S. 29 — 30. 0. 35. 
gung des Malzaufschlages 2c. S. 11 J. E. 4. Congrual-Beträge (sammtlicher Curarstellen 
Bezüglich der Bewilligung von Theuerungs= und Schullehrerdienste des Reichs) Konigl. 
zulagen. S. 11. F. 8. 5— Beñuͤglich der allerhochste Eiklarung auf die von den Staͤu- 
Prägung von Hellermünzen. S. 12. g. den gestellten besonderen Wunsche und An- 
#8. 6. Gesetz vom 23. Mai 1846, die Regu- 
lirung des Biersatzes und die Verh ältnisse 
der Brauer zu den Wirthen und dem Pub- 
likum betr. S. 81 — 090. 
Brauer. (LBierbrauer). Königl. Allerhöchste 
Sanction des Gesetzes, die Regulirung des 
Biersatzes und die Verhälenisse der Brauer 
zu den Wirthen und dem Publikum betr. 10. 
5. 8. Gesetz S. 831 — 90. 
Bürgermeister, rechtskundige. Relhtskundige 
Bürgermeister in den Städten erster Klasse, 
welche die für solche in 6. 47 des revidirten 
Gemeinde= Edikté bezeichnete Magistrats- 
Formation besitzen, haben die Bewilligung 
des Königs zum Eintritt in die Kammer 
der Abgeordneten in dem durch den §9. 44 
lit. c. im I. Titl der X. Beilage zur Verfas- 
näge bezuglich der Ergänzung der Congrual= 
Beträge sämmrlicher Curatstellen und Schul- 
lehrerdienste deo Reichs, dann den Vollzug 
des Art. VII. des Concordate# und die 
Qualisication der Lehrer und Lehrerinen 
der geistlichen Unterrichto-Anstalten. S. 33 
— 35. 6 45. 
Conseribir te. Königl. allerhochste Sanction 
des Gesetzentwurfeé uber die bei der Mili- 
tär-Aushebung im Untersuchungsprozeß, im 
Verhafte oder in Zwangs= Arbeikshäusern 
befindlichen Conseribirten betr. S. 12. V. 
v. Gesetz vom 23. Mai 183465, die bei der 
Militär-Auehebung im Untersuchungsprozeß, 
im Verhaft, oder in Zwangsarbeitohäusern 
3) 
befindlichen Conscribirten betr. S. 93 — 96. 
Curarstellen. Siehe bei „Congrual-Be- 
sungs-Urkunde bezeichneren Falle nachzusuchen träge 
S. 38 — 39. Art. I. Jiffer 3. D. 
* . Decret, Napoleonsches, vom 17. März 
Civilrech tsstreitigkeiten. Königl. Sanc= nsos. iehe „Napoleo-rsche# Decrek“. 
Distrikts= und Gem ein de'Laste n. Siehe 
bieruber die Bestimmungen dee Gesetzes vom 
23. Mai 1346, die Anescheidung der Kreis- 
lasten von den Staatslasten und die Vil- 
dung der Kreisfonds betr. S. 45 34 
Art. l. 8). — 
rion des Gesetzentwurfes uͤber die Berufungs- 
Summe in Cidilrechtsstreitigkeiten. S. 13. 
#. 14. Gesetz über die Berufungssumme in 
Civilrechtsstreitigkeiten. S. 1658 — 168. 
Civilstaatsdiene r. Königl. allerböchste Er, 
klärung im Landtagsabschiede bezüglich der
        <pb n="133" />
        XXxi 
Distrikts= und Lokalumlagen. Kidnigl. 
allerböchste Erklärung im Landtags-Absch. 
betreff#nd die Revision der bestehenden 
Distriktoz und Lekal-Umlagen-Gesetze. S. 
30. 6. 37. 
Distrikts= und Local-Umlagen = Ge- 
setze. Kenigl allerhbhste Erklärung wegen 
Revision der uber Distrikts= und Lokal-Um- 
lagen bestehenden Gesetzgebung. S. 30. 
§. 97. 
Distriktspolizey-Bebdrden. Wiederber= 
siellung der Gewerbr= Prufung-Commissio- 
nen am Sitze sämmrlicher Distrikrs- Polizen= 
behörden; Kduigl. Erflärung hierüber. S. 
30. 6 3. 
Distriktsstrassen Kenigl. allerhöchste Er- 
klärung im Landtage= Abschiede bezüglich 
zweier ständischer Anrräge, wegen Ueber- 
nahme von Distriktestrassen von Seite des 
StaateS, dann wegen baldigen Vollzuges 
des Art. 7 des Gesetzes vom 25. August 
1843. den Bau einer Eisenbahn von Hof 
nach Lindan betreffend. S. 23 — 44. 
&amp; 17. 
Donau-Dampfschifffahrt. (Baverische) 
Kenigl. allerbechste Sanction des Gesetzes 
die käufliche Uebernahme des baper. Oonau- 
Dampf-Schifffahrre-Unternehmens von Seite 
des Stantes betreffend S. 10. ö. 7. Ge- 
setz die kausliche Uebernahme des baperi- 
schen Donau-Oampfschesfahrts = Unterneh= 
mens von Seiten deo Staates betreffend. 
S. 77 — 20. 
Donan-Wasserzelle. Kbdnigl. allerhöchste 
Erklärung auf den von den Ständen auege- 
druckten Wunsch wegen Ablosung der ge- 
meindlichen Oenauwasserzelle zwischen Re- 
genöburg und Ulm. S. 20. 9c. 3J. Kdnigl. 
allerhochste Erklärung auf den Wunsch, es 
mdge durch Unterhandlung mit der Kaiserl. 
Kenigl. Oesterreichischen Reaierung die ge- 
gensertige Aufbebung der Wasserzölle auf 
5t9 Donau herbeigeführt werden. S. 20. 
" 4. 
Edikt über die Verhältnisse der 
AUn 
jüdischen Glaubensgenossen im 
Königreiche. Königl. allerhöchste Er- 
klärung im bLondlags-Rfchieor. bezüglich des 
Antrages wegen Revision des Ediktes über 
die Verhälruisse der jüdischen Glaubensge- 
nossen im Königreiche vom 10. Juni 1813 
und die Beseitigung der in Bezug auf die 
Israeliten bestehenden civilrechtlichen und 
dualischen Ausnahmgesetze. S. 31. 
. 41. 
Ehre der Waffen. Ausschließung von der 
Ehre der Waffen gemäß §. 4 des Heer-Er- 
gänzungsgesetzes vom 15. August 1828 in 
der Anwendung nach der für die Pfalz gel- 
tenden Strafgeseh gebung. Hierauf bezug- 
liche allerhöchste Köuigl. Erklärung im Lano= 
tags-Abschiede. S. 32. ö. 43. 
Eingangsölle. Siehe unter Zollverhält- 
nisse. 
Eisen= und Stablfabri kation (in- 
ländische). Hierauf bezügliche Konigl. al- 
lerhochste Erklärung im Enstags-Aoschiede. 
S. 20. F. 3. 
Eisenbahnen, Königl. allerböchste Sanction 
des Gesetzes üÜber die Deckung des Bedarfes 
fur den Fortbau der Ludwigs-Süd-Nordbahn 
während der zweiten Hälfte der V. Finanz- 
periode. S. 8. §. 3. Kenial. allerbochste 
Sanction des Gesetzes den Bau einer Ei- 
senbahn von Lichtenfels an die Reichsgränze 
bei Coburg betr. S.S. é. 4. AKgl. allerböchste 
Sanction des Gesetzes betrefsend den Bau 
einer Eisenbabn von Bamberg über Würz- 
burg und Aschaffenburg an die Reichsgränze. 
S. 8 — 9. J. 5. Kbnigl. allerböchste Er- 
klärung hiezu sowie auf die zu dem Gesetzesent- 
wurse über den Bau einer Eisenbahn von 
Lichtenfels an die Reichsgränze, bei Coburg 
noch besonders gestellten Anträge der Stände. 
S. 8 .. Abs. 1, 2, und 3. — 
Königl. allerhöchste Sanction des Gesetzes- 
entwurfes, den Ankauf und Ausbau der 
Muachnes-Augsburger,Essendahn betr. S. 
9. 6, Esssäring, ao die an den, Tyron 
biezu gebrachte *V den Sazubefe wo 
2
        <pb n="134" />
        III 
moͤglich in die unmittelbare Naͤhe der Stadt 
Muͤnchen zu verlegen. S. 10. F. 6. Kgl. allerh. 
Erklärung in dem Landtagsabschiede auf den 
Antrag: „es moge der Artikel 7 des Gese- 
tzes vom 25. August 1843, den Bau einer 
Eisenbahn von Hof nach Lindau betreffend, 
baldigst vollzogen werden. 9. 17. Seite 24. 
Gesetz vom 23. Mai 1846, die Deckung 
des Bedarfs für den Fortbau der Ludwigs- 
Sud-Nerdbahn wäbrend der zwelten Hälfte 
der V. Finanzperiode betr. S. 57—60. Ge- 
setz vom 23. Mai 1846, den Bau einer Ei- 
senbahn von Lichtenfels an die Reichsgränze 
bei Coburg betreffend. S. 61 — 64. Ge- 
setz vom 23. Mai 1846, den Bau einer 
Eisenbahn von Bamberg über Wurzburg 
und Aschaffenburg an die Reichsgränze be- 
treffend. S. 65 — 70. Gesetz den Ankauf 
und Auêbau der Münchner-Augsburger-Ei- 
senbahn betreffend. S. 73 — 76. 
Elementarschulwesen. Unterhalt dessel- 
ben ist Gemeindelast. Königl. allerhochste 
hierauf bezügliche Erklärung im Landtags- 
abschiede. S. 33. F. 44. 
Erhebung von Con currenzbeiträ= 
gen. Siehe „Concurrenzbeiträge“. 
Erwerbungen zu öffentlichen 
Zwecken in der Pfalz. Königl. Sanc- 
tion des Gesetzes betreffend die Registri- 
rungsgebühren bei Erwerbungen zu oöffent- 
lichen Zwecken in der Pfalz. S. 14. 5. 
16. Konigl. allerhöchste Erklärung auf den 
beigefügten ständischen Wunsch. S. 14 
8. 16. 
Execut ions-Verfahren in der Pfalz. 
Landt.-Absch. S. 1 3. 8. 12. — Gesetz vom 23. Mai 
1846, das Erecutions-Verfahren in der Pfalz 
betreffend. S. 105 — 164. Erster Ab- 
schnitt. Von dem Verfahren bei der 
Zwangs-Veräußerung unbeweglicher Gürter. 
S. 106 — 131. Art. 1 — 31. Zweiter 
Abschnitt. Von den Sitreitigkeiten bei 
der Zwangs-Veräußerung unbeweglicher Gü- 
ter. S. 131 — 149. Art. 37 — 13. 
Dritter Abschnitt. Von dem Verfah- 
ren bei Zwangsverdußerungen von Reaten. 
XXIV 
S. 149 — 152. ö. 54. Vierter Ab- 
schnitt. Don dem Rangordnungé-Verfah= 
ren. S. 152 — 155. 5. 55 — 60. Fünf- 
ter Abschnitt. Von dem Verfahren bei 
Zwaugs veräußerungen von Mobilien und 
von stehenden und hängenden Früchten. S. 
155 — 163. J. 61 — 80. Sechster 
Abschnitt. Allgemeine Bestimmungen. 
S. 163 — 164. öS. 81 82. 
Fabrikanstalten. Siehe Gewerb:= und Fa- 
brik-Anstalten. 
Feiertagê-Schulp flichrigkeit. Dauer 
der Werk= und Feiertageschulpflichrigkeit. 
Konigl. allerhechste, hierauf bezugliche Er- 
klürung im Landrage-Abschiede. S. 33. 
d. 44. 
Findel-Häuser. Kreis-Armen= und Findel- 
Häuser sind alo Kreielasien erklärt. Gesetz 
vom 23. Mai 1846, die Ausscheidung der 
Kreielasten von den Staatslasten und die 
Bildung der Kreiefends betreffend. S. 45 
— 54. Art. I. 5. Art. II. 
Flußinseln. Koönigl. allerhochste Erklärung 
im Landtags-Abschiede uber die von den 
Ständen beantragte unentgeltliche Verabfel- 
gung des auf den Flußinseln und in den 
Anen des Scaates wachsenden Holzes zu 
den von den Gemeinden zu fubrenden Ufer- 
Versicherungöbauten. S. 27. J. 28. 
Forstfreoler. Konigl. allerbochste Erklärung 
auf den zu dem Geseße uber die Verbesse- 
rung des Forststrafgesetzes in der Pfalz ge- 
stellten Antrag der Stande, die zu Geldstra- 
fen verurtheilten zahlungennfähigen Forst= 
freoler durch Arbeit an dffentlichen Stras- 
sen ic. den Berrag ihrer Schuldigkeit erse- 
ben zu lassen. S. 16. IJ. 18. 2. 
Forstrechte. Siehe bezüglich der Berufungs= 
summe in Streitigkeiten über Forstrechte 
S. 165 — 168. Art. I. und II. 
Forst Strafgeset (für die Pfalz). Sanctie= 
nirung des Gesetzentwurfes über die Ver- 
besserung des Forststrafgesetzes in der Pfalz. 
S. 15. g. 18. Kdnigl. allerhochste Erklä- 
rung auf die beigefügten beiden Wüasche
        <pb n="135" />
        XXV 
und Anträge. S. 16. J. 18. 1. und 2. — Ge- 
setz vom 23. Mai 1846, die Verbesserung 
des Forststrafgesetzes für die Pfalz betref 
fend. S. 181 — 204. 
Frohnen. In Streitigkeiten über den Besitz 
oder Rechtsbestand eines bleibenden Rechteo 
auf wiederkehrende Leistungen oder Gegen- 
leistungen an Geld, Naturalien oder Dien- 
sten ist künftig von dem Erfordernisse der 
Berufungssumme Umgang zu nehmen: 
1) wenn der betreffende Anspruch aus 
dem Lehen= 2c. Verbande abgeleitet 
wird; 
2) wenn Grund= oder Bodenzinse, Gilren, 
Frohnen, Hut= und Weidegerechtigkeiten 
oder Forstrechre, oder die Gegenleistun- 
gen füur solche Lasten aus einem sonsii- 
gen Rechtsgrunde angesprochen werden. 
Gesetz vom 23. Mai 1846, über die 
Berufungösumme in Ciovil-Rechtostrei- 
tigkeiren. S. 166 — 107. Art. 1. Abs. 
1. und 2. 
Frohnvesten. Hierauf bezügliche Königl. Er- 
klärung im Landtags-Abschiede. S. 24. 
d. 18. 
G 
Gagebezüge. Koönigl. allerhöchste Erklärung 
im Landtags-Abschiede bei den „Wünschen 
und Anträgen zu den Nachweisungen“ be- 
treffend die Gagebezuge der Militär-Aerzte. 
S. 23. F. 15. 
Gebähr= und Irrenhäuser (sind Kreisla-= 
sten). Gesetz vom 23. Mai 1846, die Aus- 
scheidung der Kreielasten von den Staats- 
lasten, und die Bildung der Kreisfonds be- 
treffend. S. 46 Art I. 4. 
Gehalts= Aufbesserungen. (Anträge 
und Wünsche zu den Nachwei un- 
gen.) Konigl. allerhöchste Erklärung im 
Landtags-Abschiede bezüglich der Gehalts= 
Aufbesserung geringer besoldeter Civil-Staats- 
Diener und Angestellter. S. 23. # 15. 
Geistliche Genossen schaften. Hierauf 
bezügliche kdnigl. allerhochste Erklärung im 
Landtags-Abschiede. S. 34. J. 45. 3. — 
Gemeinde-kasten. Siehe hierüber: Gesetz 
  
XXVI 
vom 23. Mai 1846, die Ausscheidung der 
Kreislasten von den Staatslasten, und die 
Bildung der Kreisfonds betreffend. S. 46 
— 47 Arf. I. 8. 
Gen darmerie. Koönigl. allerhöchste Erklä- 
rung im Landtageabschiede bei „Wünsche 
und Anträge zu den Nachweisungen“ bezüg- 
lich der Lohnungen der Gendarmerie. S. 
23. 9. 15. 
Gesetzbücher. Königl. allerhoͤchste Erklaͤrung 
im Landtagsabschiede auf den Wunsch der 
Stande wegen Bearbeitung neuer Gesetzbü- 
cher. S. 25. ö. 255. 
Gesetze. Beilagen zum Abschiede für die 
Ständeversammlung des Konigreichs Bay- 
ern, vom 23. Mai 1846. Siehe das Indalrs= 
verzeichniß zu dem Gesetz-Blatte des Jah- 
reb 1846. S. 1 — 8. 
Getreid-Magazine (drarialische). Konigl. 
allerhochsie Erklärung im Landragsabschiede, 
bei den „Wunschen und Anträgen zu den 
Nachweisungen“ bezuglich der ärarialischen 
Gerreidmagazine. S. 28. F. 30 
Getreidpreise. Konigl. allerhochste Erklä- 
rung im Landtagsabschiede betreffend die 
Fernbhaltung allzu hoher Gerreidpreise. S. 
2. F. 30. 
Gewerb= und Fabrikanstaltern (inländi- 
sche) Kenigl. allerhöchste Erklärung bezüglich 
des Wunsched, bei den fur den Bau und 
Betrieb der Eisenbabnen erforderlichen Lie- 
ferungen auf die inländischen Gewerb= und 
Fabrik-Anstalten Rücksicht zu nehmen. S. 
5 3. 
Gewerbe-Prufungs-Commissio nen. 
Wiederherstellung der Gewerbs-Prüfungs- 
Commissionen am Sitßtze sämmllicher Distrikts- 
Polizei-Behorden. Königl. allerhöchste hie- 
rauf bezügliche Erklärung im Landtagsab- 
schiede. S. 30. J. 38. 
Gewerbs-Schulen. Siehe „Kreislandwirth-- 
schafts= und Gewerbsschulen“. 
Gewerbsteuer. Konigliche Erklärung im 
Landragsabschiede zu den „Wunschen und 
Auträgen“ und zwar „bei den Wünschen ung
        <pb n="136" />
        XXVI 
Anträgen zu den Nachweisungen“" wegen 
Vornahme einer Roviften r%% bestehenden 
Gewerbsteuer. S. 22. G. 1 
Gewer bsteuer-Gesetz. uanan wegen Revi- 
sion des Gewerbsteuer-Gesetzes. Hierauf 
bezügliche allerhöchste Erklärung im Land- 
tagsabschiede. S. 22. J. 12. Absatz 2. 
Goldmünzen. Ausprägung vereinsländi- 
scher Goldmünzen. Hierauf bezügl. konigl. 
allerhöchste Ertlärung im Landtagsabschiede. 
9# 
Graf von *W7 stersche Perrefacten= 
Sammlung. Sihe Münskersche Prtre- 
facten-Sammlung. 
Guteherrliche Beamte. Siehe „Stan- 
des- und Gutoherrliche Beamte“. 
5. 
Hallen, Königliche. Kgl. allerh. Erklärung auf 
den Antrag der Stände wegen Auftebung 
des agergelo-s auf den Königl. Hallen. S. 
20. 
Handels- 8 Schifffahrts-Verträge. 
Handels= und Schifffahrts-Vertrag zwischen 
Belgien und den Bollvereinsstaaten. Hierauf 
# Stelle im Landtagsabschiede. S. 
16. 
Handschub e. Königl. allerhöchste Erklärung 
im Landtags-Abschiede bei „Wünsche und 
Antcräge bezüglich der Jollverhälrnisse“ hin- 
sichtlich des ständischen Antrages wegen Er- 
höhung der Einsange: Jolle von Hand- 
schuhen. S. 21. g. 6. e. 
Haussteuer-Gesetz Khrigl. allerhöchste Er- 
klärung auf den Antrag der Stände wegen 
Revision des Haussteuer-Gesetzes. S. 15. 
. 17. 2. 
Heer-Ergän zungs-Gesetz. Koönigl. aller- 
bochste Eetäruns im Landtags-Abschiede — 
Pos. „Besondere Wünsche und An- 
träge“ bureffo die Ausschließung von der 
Ehre der Wafsen gemäß F§. 4. des Heer- 
Ergänzungs-Gesetzes vom 15. August 1828 
in der Anwendung nach der für die Pfalz 
geltenden Straf-Gesetzgebung. S. 32. J. 43. 
Hellermünzen. Kbnigl. allerhöchste Erklä- 
—–——... — — 
XXVIH 
rung im kandtags-Abschiede wegen Ausprig-° 
ung von Hellermünzen S. 12. 5. . G. 
Hofdiener, (besoldete). Besoldete Hefelener 
haben die Bewilligung deb Königs zum Ein- 
tritt in die Kammer der Abgeordneken in 
dem durch den 9. 44 lit. e Tit. l. der X. 
Beil. zur V. U bezeichnetenFalle nachzusuchen. 
Gesetz vom 23. Mai 1845, den F. 44 lir. 
c. im I. Ti#l der X. Beilage zur Verfas- 
Hunssar Ut tunde betreffend. S. 37 — 44. 
l. 
Holhahgaß. Konigl. allerhochste Erklärung im 
Landtage- Abschiede wegen unentgelrlicher Ver- 
abfolgung des auf den Flußinseln und in 
den Auen des Staates wachsenden Holzes 
zu den von den Gemeinden zu führenden 
Ufer-Versicherungs-Bauten. S 27. F. 28 
J. 
Industrie. Siehe Landtags-Abschied S. 17 
§. 21. die Zollverhältnisse für die Zukunft 
betreffend. 
Industrie und Cultur. Siehe hierauf be- 
zügliche Srellen des Gesetzes vom 23. Mai 
1846 „die Ausscheidung der Kreislasten von 
den Staatslasten und die Bildung der Kreis- 
fonds betreffend“. S. 45 — 54. Art. 1. 3. 
Interpretarion, autheutische. Königl aller- 
hochste Erklärung bezuglich des Antrages 
der Stände auf Vorlage- eines Gesetzent= 
wurfes über autbentische Interpretation des 
S. 12. Abs. 2. Tit. VI. der Verfassungs- 
Urkunde rucksichtlich seiner Anwendung in 
der Pfalz. S. 31. &amp;. 40. Kdnigl. aller- 
hochste Erklärung bezuglich der beantragten 
authenrischen Inrerpretation der in dem §K. 
4. des Heer-Ergänzungs-Gesetzes vom 15. 
August 1828 enrhaltenen Bestimmungen be- 
züglich ihrer Auwendung auf den pfälzischen 
Kreis. S. 32. J. 4 
JFrrenhäuser. Siehe ans vom 23. Mai 
1846, die Ausscheidung der Kreislasten, und 
die Vildung der Aiesenos betreffend. S. 
45 — 54. Art. 1. 4. 
JIraeliten. Siehe „Indische Glaubens- 
genossen 
Jüdische 
Glaubensgeno Hsen. Königl.
        <pb n="137" />
        I 
allerhdchste Erklärungen im Landtagsab- 
schiede bezüglich „der besonderen Wünsche 
und Anträge“ der Stände, hier: die Revi- 
sion des Ediktes über die Verhältnisse der 
jüdischen Glaudensgenossen im Kdnigreiche 
vom 10. Juni 1813, und die Besettigung 
der in Bezug auf die Israeliten bestehenden 
civilrechtlichen und prozessualischen Aus- 
nahmsgesetze, S. 31. J. 41. Aufhebung 
des Napeleon'schen Dekrets vom 17. März 
108 und der darauf bezuglichen Verord- 
nungen (über Schuloforderung rc. der Ju- 
den.) S. 32. J. 42. 
Kammer der Abgeordneten. Königl. aller- 
bochste Sanction des Gesetzes, den . 44. 
lit. c. im 1. Tirel der K. Beilage zur Ver- 
fassungsurkunde betreffend. S. 6. é. 1. 
Konigl. allerhochste Erkl irung auf den An- 
trag der Stände auf Erganzung der Jahl 
der Abgeordneken auS der Pfalz. S. 30. 
d. 36. — Gesetz. den §. 44. lit. c. im I. 
Titel der X. Beilage zur Verfassungsur- 
bunde betreffend. S. 37—44. Wer die Bewilli- 
gung des Konigs zum Eintrite in die Kammer 
der Abgeordneten nachzusuchen habe. S.3##. 
— 40. Artikel 1. Bestimmung rucksichtlich 
der Professoren, welche vun den Universttä- 
ten nach Tit. VI. F. 9. lit. e. der Verfas- 
sungeurbunde zur Kammer der Abgeordne= 
rken gewählr werden. S. 40. Artikel II. 
Gesetzliche Bestimmung wegen Nichtanwend= 
barkeit der Bestimmung des §. 44 lit. c. 
Tit 1. der X. Beilage der Verfassungs- 
Urkunde, dann gesetzliche Bestimmung, be- 
treffend die standes= oder guröherrlichen Be- 
amten. S. 40. Artikel III. Gesetzliche Be- 
stimmung, wenn die Konigl. Bewilligung 
zum Eintritt in die Kammer der Abgeord= 
neten verweigert wird S. 40 — 41. Arti-= 
kel 1V. Fall, wenn der, dem die Kdnig- 
liche Bewilligung zum Cintrict in die Kam- 
mer verweigert worden, im Ausland sich 
befindet, Verzicht Erkldrung 2c. S. 41—2. 
Art. V. Gesetzliche Bestimmung, wenn die 
im Artikel V. erwähnten Fristen eingehalten 
worden. S. 42. VI. Gesetzliche Bestim- 
mung, wenu von den Betheiligten innerhalb 
# 
der in den Artikeln IV. und V. bezeichneten 
Fristen weder die vorgeschriebene Erklärung 
abgegeben, noch das Entlaffungsgesuch ein- 
gereicht worden. S. 42 —43. Artikel VI1. — 
Anwendung der Art. IV, V., VI. u. VII. 
auf die standes= und gutsherrlichen Beam- 
ten. S. 43. Art. VIII. Schlußbestimmung. 
S. 44. Art. 1X. 
Kammgarn. Konigl. allerhöchste Erklärung 
im Landtagsabschiede hinsichrlich der durch 
die ständischen Anträge aufs Neue angereg- 
ten Erhohung der Eingangszolle von Kamm- 
garn und den daraus erzeugten Fabrikaten, 
namenfslich den Woll-Mousselinen. Seite 
21. 9. 6. e.) 
Kanzley-Personal. Siehe Amts= und 
Kanzley-Personal 
Kasernen. Herstellung und Instondsetzung von 
Kasernen. Hierauf vrnnliche allerhochste 
Konigliche Erklärung im Landtagsabschsede 
S. 23. f. 15 
Keller (Bestenerung von Kellern.) Königl. 
allerhochste Erklärung auf den dem Gesetz- 
eutwurfe über den Vollzug der Steuerge- 
setze vom 15. August 1828 von den Stän- 
den beigefügten Antrag: „daß Keller, die 
nicht Zugehörungen ven Wohnungen sind, 
inobesondere Erdöpfel-, Wein= und Som- 
mer-Reller der Besteuerung nach dem Fld- 
chen-Inhalte in Gemäßheit des Haussteuer- 
Gesetzes F. 4. Uit. b. unterworfen werden 
mochten.“ Seite 15. JF. 17. 1.) 
Ketten-Sträflinge. Absonderung der Ket- 
ten-, Juchthaus= und Arbeite:Skräflinge. 
Hierauf bezügliche Königl. allerhchste Er- 
kldrung. S. 25. F. 21. 
Klöster, (Herstellung von Klöstern.) Kdnigl. 
allerhdchste Erkldrung im Landtags-Abschiede 
bezüglich der Herstellung von Klostern. S. 
33 —35. 6. 45. 2) 
Kochsalz. Siehe „Salz.“ 
Kranken-, Gebär= und Irrenhäuser. 
Allgemeine Sanitäts-Anstalten jedes einzelnen 
Regierungsbezirkes, namenlich Kranken-,
        <pb n="138" />
        XXXI 
Gebär= und Irrenhäuser gehören zu den 
Kreislasien. S. 46—47. Art. I. 1.) 
Kreic-Anstalten. Siehe hierüber die Bestim- 
mungen des Gesetzes vom 23. Mai 184, die 
Auescheidung der Kreielasten von den Staate- 
lasten 2c. S. 45—54. Art I. 3.) 
Kreis-Armen= und Irren-Häuser (sind 
Kreielasten) Gesetz, die Auescheidung der 
Kreislasten von den Scaatelasten und die 
Bildung der Kreisfonds betreffend. S. 45. 
ff. rt. 1. 
Kreis-Auögaben. Bildung der zur Deckung 
sämmtlicher Kreis-Ausgaben nöthigen Kreie- 
fonds. Siehe Gesetz, die Ausscheidung der 
Kreiélasten von den Staalslasten, und die 
Bildung der Kreiofonds betreffend. S. 45 
—54. Art. VI 
Kreisbeschäftigunge-Anstalten gehören zu 
den Kreislasten. Siehe Gesetz vom 23. Mai 
1840. über Ausscheidung der Kreielasten. 
ic. S. 45—54. 
Kreisfonds. Kenigl. allerhöchste Sanction 
des Gesetzentwurfes, die Auoscheidung der 
Kreislasten von den Staatélasten, und die 
Bildung der Kreie fonds betreffend. S. 7. 
§. 2. Gesetz, die Ausscheidung der Kreis- 
lasten von den Staatolasten und die Bildung 
der Kreiefonds betreffend. S. 45 — 54. 
(Siehe auch unter Kreislasien.) 
Kreis= Landwirthschafts= und Gewerbe- 
schulen gehören zu den Kreislasten. S. 
46—47. Art. J. « 
KreislastctkKönigl.allerhöchsteSanctiondes 
Gesetzes über die Ausscheidung der Kreislasten 
von den Staatelasten und die Bildung der 
Kreiofonde S. 7. J. 2. — Gesett, die Aus- 
scheidung der Kreiolasten ven den Staatola-= 
sten, und die Bildung der Kreisfends be- 
treffend S. 45—54. Was zu den Kreis- 
lasten gehöre und auf die dafür zu bilden- 
den Fends der einzelnen Regierungsbezirke 
überwiesen werde? S. 46— 47. Art. 1. Im 
Pofalzischen Kreise sind noch insbesondere den 
Kreielasten beizuzählen und bleiben den 
Kreisfonds Überwiesen S. 47—48. Artis 
IX 
kel I11. In wie weit der Bedarf für die 
in den Artikeln 1. und 11. ausgesprochenen 
Kreielasten aus Kreisfonds zu bestreiten? 
S. 18. Artikel III. Wie lange bestehende 
Kreis-Annalten aus den Kreiofonds zu er- 
halten? S. 48—49. Artikel 1V. Bestimm- 
ung wegen Errichtung von Kreisfends uber- 
haupt und namenklich der Errichtung neuer 
Kreisanstalten auf Kosten dieser Fonds. 
S. 40. Art. V. Bildung der zur Deck- 
ung sämmrlicher Kreis-Ausgaben nbthigen 
Kreiefonds. S. 40—50. Art. VI. Ver- 
wendung der Zufüüsse. S. 50. Art. VII. 
Gesetzliche Bestimmungen wegen Ueberwei- 
sung 2c. der ganzen ordentlichen Kreis-: 
Schuldotation. S. 50. Art VIII. Bestim- 
mung wegen Verwendung von entbehrlichen 
Staatsgebduden zu Kreiszwecken S. 51. 
Art. IX. — Beginn der Gultigkeit des ge- 
genwärtigen Gesetzes; welche geseglichen 
Bestimmungen sodann ausser Kraft zu tre- 
ten haben? S. 51—52. Art. X. — Be- 
stimmung wegen Uebergehung der öffentli- 
cheu Lasten auf die Centralfonds. S. 52. 
Art. X. — Gesetzliche Bestimmung rück- 
sichtlich der in der Pfalz bisher von den 
Kreiofende getragenen und durch die Kreis- 
Umlagen bestrittenen Ausgaben. S. 52. Ar- 
tikel X1I. — Bestimmung, betreffend die Ac- 
tiv-Ausstände und Ueberschüsse aus den Rech- 
nungen über die Kreisfonds 2c. am Schlusse 
der V. Finanzperiede. S. 53—54. Arrikel 
XIII. — Schlußbestimmung. S. 54. Ar- 
tikel XIV. 
Kreis-Umlagen. Besondere Gesetz-Entwürfe, 
das Maximum der in einem jeden Regie- 
rungsbezirke für die Jahre 1844, 1811 und 
1813 zu erhebenden Kreio-Umlagen betref- 
fend; Königl. allerhochste Sankrion dieser Ge- 
setze. S. 18. 22. — Gesetz, das Ma- 
rimum der Kreisumlagen in dem Regier- 
ungebezirke von Oberbapern für die Jahre 
1849, 1847 und 1843 betreffend. S. 205 
— 208. Gesetz, das Marimum der Kreis- 
umlagen in dem Regierungsbegirke von Nie- 
derbapern fur die Jahre 1843, 1841 und 
148 betreffend. S. 209—212. — Gesetz 
das Marimum der Kreisumlagen in dem
        <pb n="139" />
        IX 
Regierungsbezirke der Pfalz für die 
Jahre 1844, 184 und 1848 betreffend. S. 
213 — 216. Gesetz, das Maximum der 
Krelsumlagen in dem Regzierungsbezirke 
der Oberpfalz und von Regens- 
burg für die Jahre 1842, 1843 und 1848 
betreffend. S. 217 — 220. Gesetz, das 
Maxrimum der Kreisumlagen in dem Re- 
gierungsbezirke von Ober franken für 
die Jahre 184/, 1843 und 1878 betreffend. 
S. 221 — 224. Gesetz, das Marimum 
der Kreisumlagen in dem Regierungsbezirke 
von Mittelfranken für die Jahre 1877, 
1841 und 184;6 berresseng. S. 225 — 
— 228. Gesetz, das Maximum der Kreis- 
umlagen in dem Regierungsbezirke von Un- 
terfranken und Aschaffenburg für 
die Jahre 184/, 1847 und 1848 betreffend. 
S. 249 — 232. Gesetz, das Maximum 
der Kreisumlagen in dem Regierungsbezirke 
von Schwaben und Neuburg für die Jahre 
184/, 1843 und 1848 betreffend. S. 233 
— 236. 
". 
Lagergeld. Königl. allerhöchste Erklärung im 
Landtags-Abschiede bei „Wünsche und An- 
träge bezuglich der Zollverhältnisse- auf den 
Wunsch der Stände wegen Aufhebung des 
Lagergeldes auf den Kbniglichen Hallen. S. 
20. HH. 3. a. 
Landrath. Der Bedarf des Landraths gehört 
zu den Kreislasten. S. 46 — 47. Arr. 
I. 2. Siehe auch Ziffer 8) des Art. . 
Landwirthschaft. Koönigl. allerhöchste Er- 
klärungen im Landtags-Abschiede die Joll- 
verhälrnisse für die Zukunft betreffend“ mit 
Hinsicht auf Verminderung oder auch Auf- 
hebung, sowie Erhöhung der Joölle und 
anderer Gebühren im Interesse der Land- 
wirthschaft 2c. S. 17 — 18. J. 21. S. 
20; bei „Wünschen und Anträgen bezüglich 
der Zollverhältnisse“ S. 20. J. 6. 
Lehrer= und Lehrerinnen (der geistlichen 
Unterrichts-Anstalten). Qualiflkation dersel- 
beu. Hierauf bezüglicher K. Eutscheid und Er- 
XX 
klärung im Landtags-Abschiede. S. 17 — 
35. J. 45. 1 
Leinengarn, (rohes, weißes und ungezwirn- 
tes). Königl. allerhöchste Erklärung im 
Landtags-Abschled auf den Antrag der Stän- 
de wegen Erhöhung der Eingangszblle von 
Leinwand, daun rohem, weißem und unge- 
zwirnten Leinengarn. S. 20 — 21. H. 6. s. 
Leinwand. Kdnigl. allerhöchste Erklärung und 
Entscheid im Landtags-AUbschiede auf die 
Wünsche und Anträge der Stände bezüglich 
der Zollverhältnisse hinsichtlich der Erhöhung 
der Finhurzstele von Leinwand c. S. 20 
— 21. 6. 4. 
Lieferungen. KRönigl. allerhöchste Erklärung 
im kandzagsabschiede bezüglich der für den 
Bau und Betrieb der Eisenbahnen erforder- 
lichen Lieferungen. S. 9. J. 6. 3. 
Local-Auflage n. Kduigl. allerhechste Er- 
klärung auf den Antrag der Stände, ees 
möge den Gemeinden gestattet werden, durch 
Lokalauflagen, welche wesentlich die Ver- 
möglicheren treffen, namentlich auf Gegen- 
stände des Lurus den bereits eingeführten 
Lokalmalzaufschlag ganz oder theilweise zu 
ersetzen, und der Einführung dieses Auf- 
schlages vorzubeugen“. S. 29. F. 34. 
Local-Malzaufschlag. Königl. allerhöchste 
Erklärung auf die von den Standen zu dem 
Gesetze, die Regulirung des Biersatzes 2c. 
gestellten besonderen Anträge, namentlich auf 
den Antrag bezüglich der Beschränkung der 
Bewilligung des Lokalmalzaufschlages auf 
dringende Fälle und auf die Hälfte des 
jetzt bestehenden Nerarial= Malzaufschlages 
—— 4. Konigl. 
allerhoͤchste Erklärung auf den Antrag „#es 
moge den Gemeinden gestattet werden, durch 
Pocalauflagen, welche wesentlich die Vermg- 
licheren treffen, namentlich auf Gegenstände 
des Lurus den bereits eingeführten Lokal- 
Malzaufschlag ganz oder theilweise zu erse- 
tzen und der Einführung dieses Aufschlages 
vorsubeugen. S. 29. #. 34.
        <pb n="140" />
        XXXV 
Löhnung der Gendarmerie. Sieht ‚Gen- 
darmerie!. 
Lo tto. Königl allerhöchste Erklärnng im Land- 
tags-Abschied bezüglich des Lotto. S. 22. 
. 11. 
Ludwige--Südr-Nordbahn. Königl. aller- 
höchste Sanction des Gesetzentwurfes, die 
Deckung des Bedarfes für den Fortbau der 
Ludwigs-Süd-Nordbahn während der zwei- 
ten Hälste der V. Finanzperiode. S. . 9. 
3. Gesetz, die Deckung des Bedarfs füur 
den Fortbau der Ludwigs-Süd-Nordbahn 
während der zweiten Hüälfte der V. Flnanz- 
periode betr. S. 57 — 60. 
Lurus, (Gegenßtände des Lurus). Siehe unter 
Local-Auflagen. 
M. 
Magazine, (drarialische Getreid-Ma- 
gazine). HKoönigl. allerhochste hierauf be- 
zügliche Erklärung im Landtags-Abschied. 
S. 28. F. 30. 
Mazuu fschlas. Siehe „Local-Malz- 
ufschlag!. 
Marschvergütungen. AKdnigl. allerhöchste 
Erklärung auf den Antrag der Stände we- 
gen Gewährung von arschvergürungen 
für die in ihre Garnisonen einrückenden und 
in die Heimath zurückkehrenden Beurlaub-= 
ten. S. 26. 9J. 24. Konigl. allerhochste 
Erklärung auf den Antrag bezuglich der 
Abäuderung der Vergütungssätze für die 
den Truppen auf dem Marsche zu leistende 
Vergütung. S. 26. F. 25. 
Marimun der Kreisumlagen in einem jeden 
Regierungsbezirke für die Jahre 1844, 1842 
und 18486. Königl. allerhbchste Sanction 
der bezüglichen 8 Gesetze. S. 18. K. 22. 
Unüberschreitbares Maximum der Kreisum= 
lagen für jedes der drei Jahre 1841, 1823 
und 1828 im Regierungsbezirke von Ober- 
bapern. S. 206 — 207. Unüberschreit- 
bares Marimum der Kreisumlagen für je- 
des der drei Jahre 13450, 1343 und 187 
XXXVI 
im Regierungsbezirke von Niederbapern. 
S. 210 — 212. Unüberschrekbares Mari- 
mum der Kreisumlagen für jedes der drei 
Jahre 1827, 1347 und 1843 im Regierungs- 
bezirke der Pfalz. S. 213 — 216. 
Unüberschreitbarrs Mairmum der Kreisum- 
lagen für jedes der drei Jahre 1845, 182; 
und 1878 in Regierungebeziike der Ober- 
pfalz und von Regensburg. S. 218 
— 220. Unüberschreitbares Marimum der 
Kreisumlagen für jedes der drei Jahre 
18#, 1841 und 1848 im Regierungsbezirke 
von Oberfranken. S. 222 — 224. 
Unüberschreitbarnes Maximum der Kreisum-= 
lagen füur jedes der drei Jahre 1873, 1827 
und 1943 im Regierungöbezirke von Mit- 
tel fran ke . S. 225 — 228. Unüber= 
schreitbares Marimum der Kreisumlagen 
für jedes der drei Jahre 1849, 18:7 und 
1323 im Regierungebezirke von Uncer= 
franken und Aschaffen burg. S. 
230 — 232. Unnberschreitbareé Maximum 
der Kreisumlagen für jedes der drei Jahre 
184#, 1342 und 1843 im Regierungebezirke 
vo. Schwaben und Neuburg. S. 234 
— 236. 
Mili tárär zte. Köaigl. allerhöchste Erklä- 
rung auf die von den Ständen bezuglich 
der Gagebezüge der Militärärzte gestelleen 
Anträge. S. 23. J. 15. 
Milit är-Aushebung. Gesetz, die bei der 
Militär-Aushebung im Untersuchungsprozeß, 
im Verhaft oder iu Zwangs-Arbeitehäusern 
befindlichen Conscribirten betr. S u03 — 98. 
Kdnigl. allerhöchste Sanction dieses Gesetzes. 
S. 12. . 9. 
Militärbeamte. Pensionen der Militärbe= 
amten. Hierauf bezugliche allerhöchtie E- 
llärung hinsichtlich der von den Ständen 
gestellten Anträge, betrefsend die Pensionen 
der Offiziere und Militärbeamten. S. 23. 
. 15. — Militärbeamte, welche im Offiziers- 
range stehen und im Bezuge einer Gage sich 
befinden, bedürfen zum Eintrite in die Kam- 
mer der Abneordneten die Bewilligung des 
Königs. Gesetz vom 23. Mai 1846, den
        <pb n="141" />
        XXXVII 
d. 44. lit. c. im I. Titel der X. Beilage 
zur Irtse sangs· Urkande btr. S. 37. ff. Ar- 
rikel 1 
— Unüberschreitbares Marimum 
der Kreis-Umlagen. Siehe unter „Marimum 
der Kreis-Umlagen.“ 
Müuchener-Aug Sbu rger= Eisenbahn. 
Kon. allerbchste Sanction des Gesetzes den 
Ankauf und Anöbau der Münchener, Augs= 
burger Eisenbahn betreffend. S. 9—10. 71. 
6. — Kon. allerbochste Erklärung auf die 
zu diesem Gesetze beigefügte Bitte der Stän- 
de wegen Miberrucknz des Bahnhofes zur 
Stadt München. 10. §. 6. — Gesetz. 
den Ankauf und ueban der Münchner- 
Augsburger-Eisenbahn betr. S. 73—76. 
Mündlichkeit und Oeffentlichkeit (des 
Gerichtsverfahrai.) Kooigliche allerhöchste 
Erklärung auf den zu dem Gesetze über 
„„Beseitisumg der Oeffentlichkeit des strafge- 
richtlichen Verfahrens in der Pfalz in den 
dazu geeigneten Fällen“ geäußerren Wunsch: 
es möge bei Bearbeitung der neuen Gese 
bücher Mündlichkeit und angemessene Ts 
sentlichkeir des Verfahrens zu Grunde ge- 
legt werden. S. 14. F. 15 
Münster'sche pe##re facten- Saumlung. 
Gesetz, die Erwerbung der Petrefasten-Samm- 
lung des Grafen von Münster in Bayreuth 
betreffend. S. 101—104. — Konigl. aller- 
höchlte Sanction dieses Gesetzes und Geneh- 
migung des stindischen Wunsches wegen 
der Benennung: Munstersche Petrekacten-= 
Sammlung. S. 13. c. 11. — Kön. aller- 
hdchste Erklärung bezüglich der Vermehrung 
und Erweirerung der Petrefakten-Samm- 
lung dos Staates. S. 13. 2. Absatz des F. 11. 
Münz-Convention. Königl. allerhöchste Er- 
klärng im Landtagsabschiede anf den stän- 
dischen Antrag bezuglich der Vereinbarung 
der in der Münz-Convention begriffenen 
Staaten über die Ausprägung vereinländi- 
scher Goldmünzen 2c. S. 23. J. 32. 
Munzen-Sammlung. Gesetz die Erwerbung 
der Münzen-Sammlung der Brüder Loogo“ 
XXXVIN 
in Messina betreffend. S. 97 
eriet aleerhöchste Sanction ——*i Gex- 
tzes. S. 12. 9. 1 
N. 
Nachweisungen. Konigl. allerhoͤchste Erklär- 
ung im Landtags · Abschiede bezüglich der 
A. Verwendung der Staats-Einnahmen g. 1. 
S. 61. B. Stand der Staatsschuldentil- 
gungoanstalt in den Jahren 1811, 1825 und 
1844. 9J. 2. S. 19. — Wünsche und 
Aneräge zuden Nachweisungen: Kö- 
nigl. allerhöchste Erklärungen betreffend: Vor- 
e der Uebersicht der im Jollvereine ein- 
8 ausgeführren Arkikel. 9. 7. S. 21. 
— Anfertigung von Viehfalz. §. 8. G. 21. 
— Vewilligung der Postportofrecheit für 
den landwirthschafrllchen Verein 2c. 5. 9. 
S. 11—22.— Herabsetzung des Postporto 
von Staatspapieren 2c. J. „10. S. 22. — 
Lotto 6. 11. S. 22. — Revision der Ge- 
werbsteuer. 9. 12. S. 22. — Abgabe von 
Waldstreu. fJ. 13. S. 22. — Revision des 
Steuer-Nachlaß-Gesetzes. 944. S. 22. — 
Herskellung und Iusterdstgung von Kaser- 
nen 2c. 2c. S. u#b. S. 43. — Budgek der VI. 
Finanzperiobe. 9. 10. S. 23. — Ucbernahme 
von Distriktsstraßen als Staatsstraßen. 9. 
17. S. 2324. — Justand der Frohnvesten 
8. 13. S. 24. Unterstuͤtzungsfond fuͤr noth- 
leidende Bapyern, bei den k. Gesandtschaften 
uud Consulaten 6. 19. S. 25. — Bearbei- 
tung neuer Gesetzbücher. §. 20. S. 45. — 
Asonderuns der Ketten. 1c. Sträsflinge. +. 
S. 25. — Wegräumung des Schnees 
36 den Staatsstraßen S. 2. S. 23 — 26. 
— Umbanung von Staaksstrassen 6. 23. S. 
26. — Gewährung von Marschvergütungen. 
5. 24. S. 26. — Abänderang der Vergü- 
tungssätze für die den Truppen auf den 
Marsche p##leistende Vergütung. §J. 25. S. 
26. — Alluvtonsrecht an der Donau. #. 26. 
S. 26 — 27. — Uferversicherung. §. 27. 
S. 27. — Verabfolgung des auf den Fluß- 
inseln k. des Staates wachsenden Holzes. 
#. 28. S. N. — ——— für
        <pb n="142" />
        XXXIX 
das Amts= und Kanzleypersonal. d. 29. S. 
27 — 28. — Aergral ische Getreid- i. 
zine. 9. 30. — Pensionen. F. 31. 
S. 28. — gaerr n vereinslär discher 
Goldmünzen. 9F. 32. — Bepflanzung 
der Staatsstraßen mit Allerbcknmen 033 
S. 29. — Ssuns des Lokal-Malz-Auf- 
schlages. S. 34. S. 19. 
Napoleon'sches S##en Königl. aller- 
hochste Erklärung im Landtagsabschiede auf 
die Bitte um Revision des Kdu. franzbsi- 
schen Dekrets vem 17. März 1308 und der 
darauf bezüglichen Verordnungen. S. 32.. 42. 
Niederbapern. Unüberschreitbares Marimum 
der Kreisumlagen in dem Regierungsbezirke 
von Niederbapern für die Jahre 1847, 1847 
und 1843. S. 209—212. 
Nord- -Bah, Siehe „Ludwigs-Süd- 
Nordbahn.“ 
O. 
Sberappellationsgerichtliche Seuate. 
Hlerauf bezügliche Stelle im Landtagsab- 
schiede. I. 13. S. 13. 
Oberbapern. Maximum der in dem Regierungs- 
bezirke von Oberbapern für die Jahre 1844, 
1844 und 1828 erhebenden Kreisumla- 
gen. S. 205—20 
Oberfranken. Manmun derin dem Regierungs- 
bezirke von Oberfranken für jedes der drei 
Jahn 1844, 1844 und 1##r * erhebenden 
Kreisumlagen. S. 241— 
Oberpfalz und K.# ne. Maximum 
der in dem Regierungsbezirke der Oberpfalz 
ud von Regensburg ür jedes der drei Jreort 
8#, 1842 und “41 * erhebenden Kreis- 
ns he8cl, S. 217— 
Oeffentlichkeit. S — erschtlichen 
Verfahrens (in der Pfalz.) Kön. aller- 
höchste Sanction des Gesetzes, die Beseiti- 
gung des strafgerichtlichen Verfahrens in 
der Pfalz in den dazu geeigneten Fällen. 
S. 14. S. 15. — Kön. allerhochste Erklär- 
ung auf den hlebei geäußerten Wunsch der 
X. 
Stände: es mge bei Bearbeltung der neuen 
Gesetzbücher Mündlichkeit und angemessene 
Oeffentlichkeit des Verfahrens zu Grunde 
gelegt werden. S. 14. ö. 15. Abs. 2. — 
E-- 6, die Beseitigung der Oeffentlichkeit 
des strafgerichrlichen Verfahrens in der Pfalz 
G den a, da geeigneten Fällen betreffend. 
16 
Offiziere. Fnn allerhöchste Erklärung im 
eänorcceabschlede auf die zu den Nachwei- 
sungen gestellten Wünsche und Anträge we- 
gen der Venstonen. der Offiziere und Mili- 
tärbeamten. S. 23. ö. 15. — Offiziere und 
im Ssns Rone stehende Milirärbeamte, 
welche sich im Bezuge einer Gage befinden, 
bedürfen der Bewilligung des Königs zum 
Eintritt in die Kammer der Abgeorducten 
in dem durch den 9. 44. lit. c. Tit. 1. der 
X. Beilage Er Verfassungsurkunde 2sti 
neten Falle S. 38 — 40. Art. 1. 4 
P. 
Pensiondre und Quiescenten. Siehe 
binsichtlich ihres Eintrittes in die Kam- 
mer der Abgeordneten die Bestimmungen 
des Gesetzes vom 23. Mai 1846, den F. 
44 lit. c. im I. Tit. der X. Beilage zur 
Verfassungs-Urkunde betr. S. 37 — 44. 
Art. I. 6.) 
Pensionen. Kön. allerhöchste Erklärung im 
Landtags-Abschiede bei den Wünschen und 
Anträgen zu den Nachweisungen bezüglich der 
Pensionen der Offiziere und Mili — 
ten 2c. S. 23. F. 15. — Bezüglich der Pen- 
lenen —. Staatsdiener, ꝛc. 
. 28 
wesbense Amortisationskassa. Stand 
derselben in den Jahren 1841, 184 4 und 
1844. Koönigl. allerhöchste hierauf bezüg- 
liche Hülärun im Landtagsabschiede. S. 
19. ·- 
Petrefakten-Samm lung (des Staates.) 
Koönigl. allerhöchste Erklärung im Landtags= 
übschiede wegen Vermehrung und Erwel- 
terung der Petrefakten-Sammlung des Staa-
        <pb n="143" />
        XII 
tes &amp;. 11. S. 13. 2. Abs. — Erwerbung 
der Graf von Münster'schen Petrefakten- 
Sammlung „nun Münster'sche Petrefakten- 
Sammlung" genannt, durch den Staat. S. 
12.. 13. — Gesetz, die Erwerbung der Petre- 
fakten-Sammlung des Grafen von Münster 
in Bapyreuth betr. S. 101 — 104. 
Pfalz. Königl. allerhhchste Sanktion des Ge- 
setzes, das Erecutions-Verfahren in der Pfalz 
betr. S. 13. S. 12. — Gesetz, das Ereku- 
tions-Verfahren in der Pfalz betr. S. 105 
— 164. Kbnigl. allerhöchste Sanction des 
Gesetzes über die Beseitigung der Oeffent- 
lichkeir des strafgerichtlichen Verfahrens in 
der Pfalz in den dazu geeigneten Fillen. 
S. 14. J. 15. — Gesetz, die Beseitigung 
der Oeffentlichkeit des strafgerichtlichen Ver- 
fahrens in der Pfalz, in den dazu geeiane- 
ten Fällen betr. S. 169—172. — Kdnigl. 
allerhöchste Sanction des Gesetzes die Re- 
gistrirungsgebühren bei Erwerbungen zu 
öffentlichen Zwecken in der Pfalz. S. 14. 
. 16. AKbdnigl. allerhchste Erklärung auf 
den hiezu beigefügten Wunsch. S. 14. 8. 
16. — Gesetz, die Registrirungsgebühren in 
der Pfalz betr. S. 173— 166. — Koönigl. 
allerhöchste Sanction des Gesetzes die Ver- 
besserung des Forststrafgesetzes für die Pfalz 
betr. S. 15. S. 13. — Koönigl. allerhochste 
Erklärung auf die beigefügten beiden Wün- 
sche und Anträge. . 13. S. 16. 1) und 2) 
— Sirtt die Verbesserung des Forststraf- 
gesetzes für die Pfalz betr. S. 131 — 204. 
— Konigl. allerhöchste Erklärung im Land- 
tagsabschiede bir. den Antrag auf Ergänz- 
ung der Zahl der Abgeordneten aus der 
Pfalz. S. 30. §J. 36. — Die Anwendung 
des Tit. VI. K. 132. Abs. 2. der Verfas- 
sungs-Urkunde in der Pfalz betr. Landtags= 
abschied S . G. 40. — Koͤnigl. aller- 
höchste Erklärung im Landtagsabschiede bei 
den „Besonderen Wünschen und Anträgen“ 
betr. die authentische Inlerpretation der im 
§#. 4. des Heer-Ergänzungs-Gesetzes vom 
15. August 1828 eathaltenen Bestimmungen 
bezüglich ihrer Anwendung auf den Pfälzi- 
X 
schen Kreis. S. 32. J. 43. — Was ian 
dem pfälzischen Kreise in Rücksicht auf die 
eigenthumliche Institutionen rc. desselben den 
Kreislasten beigezählt und den Kreisfonds 
überwiesen bleibe, siehe Gesetz, die Aus- 
scheidung der Kreislasten von den Staats- 
lasten und die Bildung der Kreisfonds betr. 
S. 45.—54. Art. II. — 
(Gesetzer: Geses, das Erekurions-Verfahren in 
der Pfalz betr. S. 105—164. — Gesetz, die 
Beseitigung der Oeffentlichkeit des straf- 
gerichtlichen Verfahrens in der Pfalz in den 
dazu geeigneten Fällen betr. S. 169—172. 
— Gesetz, die Registrirungsgebühren in der 
Pfalz betr. S. 173—176. — Gesetz, die 
Verbesserung des Forststrafgesetzes in der 
Pfalz betreffend. S. 181—204. — Gesetz, 
das Maximum der Kreis-Umlagen in dem 
Regierungsbezirke der Pfalz für die Jahre 
1813, 1841 und 1843 bett. S. 213 
— 416.) 
Pfarrstellen. (Katholische und protestantische.) 
Kön. allerhdchste Erklärung im Landtags- 
abschiede bei den von Ständen geäußerten 
besonderen Wünschen und Anträgen, bezüg- 
lich der Erhöhung des Ertrages aller gering 
dotirten katholischen und protestantischen 
Pfarrstellen. S. 33. . 45. 1.) 
Polzei-Strafsachen. Koönigl. allerhöchste 
Verordnung im Landtagsabschiede auf den 
Antrag der Stände betr. die Recursfrist in 
Polizei-Strafsachen. S. 30—31. F. 39. 
Polizeiliche Straferkenutnisse. Re- 
curs-Ergreifung gegen polzizeiliche Straf- 
erkenntnisse. Siehe Kandecgsbschted. S. 30 
— 31. J. 39. 
Portoh erabsetzung. (Siehe Postporto.) 
Postporto. Postpor tobefreiungen. Kön. 
allerhöchste hierauf bezügliche Erklärung im 
Landtagsabschiede bei „Wünschen und An- 
trägen zu den Nachweisungen.“ S. 11. B. 
9. — Postportoherabsetzung. Kön. 
allerhdchste Erklärung im Laadtagsabschtede 
wegen Herabsetzung des Porto von Staats- 
papieren und Goldsendungen. S. 22. 9. 10.
        <pb n="144" />
        W 
Prüfungs-Commissionen. Siehe „Ge- 
werbeprüfungs-Canmisstonen“- Landtage- 
abschied. S. 30. 9. 38. 
O. 
Qualifikation (der Lehrer und Lehrerinnen an 
öffentlichen Unterrichtöanstalten.) Kön aller- 
böchste Erklärung im Landtagsabschiede, betr. 
die Ertheilung von Vorschriften über die Qua- 
lifikatien der an den öffentlichen Unterrichts- 
Anstalten aufzusteltenden Asbrrer und Leh- 
F. 45. 2.) 
rerinnen. S. 34. 
Auiescenten. Siehe Moschen und Quies= 
centen. 
R. 
Rangordnung s-Verfahren. Siehe Ge- 
etz das Executions-Verfahren in der Pfalz 
betr. Vierker Abschnirt. 
Recuréfrist in Polizeistrafsachen. Kön. 
allerhöchste Verordnung im Landtagsabschiede 
betr., die Recursfrist in Polizeistrafsachen. 
S. 30—31. ö5. 39. 
Registrirungsgebuhren. Königl. aller- 
höchste Sanction des Gesetzes, die Registrir- 
ungsgebühren bei Erwerbungen zu offentli- 
chen Zwecken in der Pfalz. bir. S. 14. K. 16. 
— Koönigl. allerbochste Eiklärung auf den 
von den Stüänden bei Gelegenheir dieses 
Hesehee. gedußerten Wunsch. S 14 F. 16. 
Absatz 2. — Gesetz, die Registrirungsge- 
bühren in der Pfalz betr. S. 173 —176. 
Regulirung des Biersatzes. Siehe 
„Biersatz“. 
Renten. Von dem Verfahren bei Zwangs- 
veräuferungen von Renten, Siehe Gesetz, 
das Erecutionsverfahren in der Pfalz betx. 
S. 149. Dritter Abschnict. 
Revision des Hausstenergesetzes. Siehe 
„Haussteuergesetz." 
Revision der Gewerbbsteuer. 
werbsteuer.“ 
Revision des Steuer-Nachlaß-Gesetzes. 
Siebe „Steuer-Nachlaß-Gesetz.“ 
Siehe Ge- 
XIIV 
Revision des Distrikts= und Lokal-Um- 
lagen-GesetzeS. Siehe „Distrirs= und 
Lokal-Umlagen-Gesetz.“ 
Revision des Ediktes über die Ver- 
hältnisse der jüdischen Glaubensgenossen 
im Königreiche. Siehe „Indische Glanbens= 
genossen.“ 
S. 
Salz. (Kochsalz.) Königl. allerhochste Erklär- 
ung im Landtagsabschiede bekr. den Preio 
des Kochsalzes. S. 21. ö. K. 
Salz-Niederlag en. (Aerarial“.) Königl. aller- 
bdcste Erklärung im Landtagsabschiede wegen 
des Vorhandenseyns eines dem laudwirthschaft= 
lichen Bedarf genügenden Verrathes von 
Biehsalz S. 21. 9. 8. 
Schenlpreis des Bieres. Hierauf bezügliche K. 
Erklrungen und Verfügungen im Landtags= 
Abschiede. S. 10 — 11. 4. 9. 2) — Ge- 
setz, die Regulirung deo Beersatzes und 
die Verhältnisse der Bräuer zu den Wirthen 
und dem Publikun betr. S. 81—90. 
Schifffahrt. Bayrische Donau-Dampf- 
schifffahrt. Siehe das hierauf bezügliche 
Sesetz vom 23. Mai 1846. VlIl# Beilage 
jum Absch. für die St. Verf, die käufliche 
Uebernahmedes Baperischen Donau---Dampf- 
schifffahrrs = Unternehmens von Seste des 
Staates berr. S. 77—80. 
Schifffahrts-Verträge. Handels= und 
Schifffahrts-Vertrag mit dem Königreiche 
Belgien. Hierauf bezügliche Stelle im Land- 
tagsabschiede. S. 16 §. 19. 
Schneewegräumung auf den Staats- 
lirasen. Kdnigl. allerhdchste Erklärung 
bezüglich des Antrages der Stände, derr. die 
Wegräumung des Schnees auf den Seaats= 
hraßen durch die Gemeinden. S. 25—26. 
. 26. 
Schullehrer (teutsche) Konigl. allerhöchste 
Erklärung im Landtagsabschiede bezüglich 
der Festsetzung der Gehaltsbezüge der Schul- 
lehrer. S. 33. J. 44.
        <pb n="145" />
        XLV 
Schulpflichtigkeit. Siehe „Feyertagsschul- 
pflicheigkeit" und „Werktagoschulpflichtig- 
keit.“ 
Schwaben und Neuburg. Unüberschreit- 
bares Marimum der in dem Regierungs- 
bezirke von Schwaben und Neuburg fur 
jedes der drey Jahre 14317. 18:7 und 
18483 zu erhebenden Kreis-Umlegen. S. 
234 — 2360. 
Senate (desS Oberappell.-Gerichts.) Siehe 
„Dberappellationsgerichrliche Senate.“ 
Shawls. Kenigl. allerhöchste Erklärung im 
Landtags-Abschiede bezüglich der durch die 
liändischen Anträge aufs Neue angeregten 
Erhôhung der Eingangszölle auf Shawls. 
S. 21. 6C. 6. d. 
Staatödiener. Alle unmittelbaren besoldeten 
Staatediener im Sinne der IX. Verfass- 
ungsbeilage haben die Bewilligung des Ko- 
nigo zum Eintrirt in die Kammer der Ab- 
geordneten in dem durch den J. 44. lit. e. 
Tit. I. der X. Beilage zur Verfassungs-Ur. 
kunde bezeichneten Falle nachzusuchen. Ge- 
setz vom 23. Mai 1846, den &amp;. 44. lit. e. 
im I. Tir. der X. Beilage zur Verfassungs- 
Urkunde beir. S. 38. ff. Art. J. 1.) 
Staatseinnahmen. Verwendung der Staata- 
Einnahmen. Siehe die hierauf bezüglichen 
Stellen im Landtags= Abschiede S. 18. A. 
g. 1. ff. 
Staats gebäude. Königl. allerhochste Erkläc= 
ung im Landtagsabschiede bezüglich der rechr- 
zeitigen und vollständigen Wendung der Bau- 
fälle an den Staarsgebäuden. S. 24. F. 18. 
Staatslasten. Auöscheidung der Kreislasten 
von den Staaralasten, und Bildung der 
Kreisfonsd. Konigl. allerböchste Sanction 
des hierauf bezüglichen Gesetzes. S. 7. K. 
2. — Gesetz, die Anescheidung der Kreis. 
lasten von den Staakslasten und die Bild- 
ung der Kreisfonds betr. S. 45—54. 
Staatsschulden -Tilgungs--Anstalt. 
N T' Oln 1lr 
Stand der S sch guag-Aust 
in den Jahren 1841, 18#k und 1344. Siehe 
  
  
LXV 
die betreffenden Stellen im Landtagsabschiede 
S. 10. B. 6. 2. 
Staatsstraßen. Koöoͤnigl. allerhoͤchste Er- 
klärung im Landsabschiede, die gruͤndliche 
Ausbesserung und beziehungsweise Umbau= 
ung der Staatestraßen beir. S. 26. F. 23. 
— Konigl. allerhöchste Erklärung betr. die 
Bepflanzung der Staate straßen mic Allse-- 
bäumen durch die Gemeinden S. 29. J. 33. 
Stahlfabrikation (Eisen= und Scahlfabri- 
kation) inländische. Sijehe im Landtagsab- 
schiede „Wünsche und Anträge begüglich der 
Zollverhältaisse““ S. 20. 9J. J. c.) 
Steinkohlen. Bohrversuche auf Steinkohlen. 
Konigl. allerhochste hierauf bezügliche Er- 
klärung im Landtagsabschiede. S. 20. F. 5. 
Steuergesetze. Königl. allerhöchste Sanction 
des Sesetzes über den Vollzug der Steuer- 
gesetze vom 15. August 1828. S. 15.9 17. — 
Khn allerhöchste Erklärung auf die beigefügten 
beiden Anträge der Stände. S. 15. 9. 17. 
1) u. 2). — Gesetz, den Vollzug der Steu- 
ergesetze vom 15. August 1825 betr. S. 
177. ff. 
Steuer-Nachlaß-Gesetz. Konigl. allerh. 
Erklärung im Landtagoabschiede „Wunsche 
und Anträge zu den Nachweisungen“, betr. 
die Revision des Steuer-Nachlas-Gese- 
tzes vom 1. Juli 1834, und der Vollzugs= 
Instruktion vom 12. Juni 1835. S. 22— 
23. S. 14 
Sträflinge. Absonderung der Ketten-, Jucht- 
haus= und Arbeitshane sträflinge. Hierauf 
bezügliche Stelle im Landtagsabschiede. S. 
25. . 21. 
Strafgerichtliches Verfahren. Besetti- 
gung der Oeffentlichkeit des strafgerichtlichen 
Verfahrens in der Pfalz in den dazu ge- 
eigneren Fällen. — Ken. allerddchste Sanc- 
tion des bezüglichen Gesetzes. S. 14. g. 
13. — Abn. allerhochste Erklärung auf den 
bei Perathung dieses Gesetzes geäußerten 
Wunsch der Stände. S. 14. 9# 1. Abf. 2. 
— Gesetz, die Beseitigung der Oeffentlich-
        <pb n="146" />
        LXV 
keit des strafgerichtlichen Verfahrens in der 
Pei den dazu geeigneten Faͤllen btr. S. 
Süd. Nordbahn. Siehe „Ludwigs-Süd-Nord- 
bahn.“ 
T. 
Tarif (für die Kdnigl. Eisenbahnen.) Gesetz- 
liche Bestimmungen über die Tarife für 
Personen:, Waaren= und jeden anderen Trans= 
port. S. 60. Art. V. S. 64. Art. VII. S. 
68, Art. VIII. S. 70. Art. VI. S. 79. 80. 
Art. IV. (Siehe auch unter „Eisenbahnen“.) 
Tarif (Jolltarif.) Siehe unrer „Solltarif“. 
Tarifspe riode. Siehe unter „Jolltarif". 
Tarordnung. (Advokaten-Tarordnung.) Siehe 
unter „Advokaten.“ 
Tarregulirung (SBiertarregulirung.) Siehe 
unter „Biertare“ 
Teutsche Schullebrer. Königl. allerhöchste 
Erklärung im Landtagsabschiede betr. die 
Fesisetzung der Gehaltöbezüge der teutschen 
Schullehrer. S. 33. J. 44. 
Teutsche Staaten. Erweiterung des Zoll- 
vereins durch den Anschluß anderer reutscher 
Staaten. Siehe hierauf bezügliche Stelle 
des Landtagsabschiedes. S. 20. . 2. 
Theuerungszulagen. Koön. allerhochste Er- 
kldrungen im Landtagoabschiede betr. Theu- 
erungezulagen für die auf niederen Besold- 
ungsslufen stehenden Kon. Diener. S. 11 
—12. 5.) — Für Pensionisten und fur 
Wittwen und Waisen von Staats= und of- 
fentlichen Dienern. S. 23. F. 15. 
Transport (auf den Kön. Eisenbahnen.) Ge- 
setzl. Bestimmungen bezüglich des Tarifes 
für Personen= Waaren= und jeden andern 
VI. S. 6s. Art. VIII. S. 76. Ark. VI. 
S. 79 — 80. Art. 1V. (Sieh auch unter „Ei- 
senbahnen.“) 
Truppen, (vaterländische.) Abänderung der 
Art. V. S. 64. Art. 
LXVII 
Vergütungssätze für die den Truppen auf 
dem Marsche zu leistende Vergütung. Kön. 
allerhdchste Erklärung im Landragsabschiede. 
S. 26. . 25. — Aufwand auf Verpfleg= 
ung vaterländischer Truppen in dem pfälzi- 
schen Kreise werden den Kreislasten beige- 
zählt und bleiben den Kreisfonds überwie- 
sen. S. 47—48. Art. 11. 
U. 
Ueberschüsse. (Renten-Ueberschüffe.) Erheb- 
ung von Concurrenz-Beiträgen aus den Ren- 
ten-Ueberschüssen der Kirchenstiftungen betr. 
Kdnigl. allerhdchste hierauf bezügliche Er- 
bäruns im Landtagsabschiede. S. 29. c. 
35. · 
Uebersichten. Uebersicht, der im Zollverein 
ein= und auögeführten Artikel Kön. aller- 
höchste hierauf bezügliche Erklärung im 
Landtagsabschiede. S. 21. 9. 7. 
Uferversicherungen. Kön. allerhöchste Er- 
klärung im Landtagsabschiede betr. die Be- 
arbeitung eines Gesetzentwurfes über die 
Uferversicherungen an schiff= und floßbaren 
Strômen. S. 27. 9. 27. 
Uferversicherungöbauten. Hierauf bezüug- 
liche Stelle im Landtageöabschiede. S. 27.89. 28. 
Umbauung von Staatestraßen. Konigl. 
hierauf bezügliche allerhdchste Erklärung im 
Landtagöabschiede. S. 26. J. 23. 
Unterfr anken und Aschaffenburg. Un- 
überschreitbares Marimum der in dem Re- 
gierungöbezirke von Unterfranken und Uschaf- 
fenburg fur jedes der drei Jahre 1875, 
1842 und 1843 zu erhebenden Kreis-Um- 
lagen. S. 230 — 232. 
Unterrichtsanstalten, offentliche. Ertheil- 
ung von Vorschriften über die Qualifikation 
der an offentlichen Unterrichtsanstalten auf- 
zustellenden Lehrer und Lehrerinnen. §. 45. 
Unterstützungen (auf Rechuung der Staats- 
kasse.) Kdn. allerh. Erklärung im Landtagsab-
        <pb n="147" />
        XLIX 
schiede bezüglich des von den Ständen zu den 
Nachweisungen gesiellten Antrage: „Esmöge 
den kön. Gesandtschaften und Consulalen an 
Handelsplätzen in Zukunft zureichende Fonds 
zur Untersiutzung nothleidender Bapern auf 
Rechnung der Staatskassa zur Verfügung ge- 
stellr werden.“ S. 25. J. 10. 
Unterstützungoverein (fur das Amts= und 
Kahleipersonal.) Kôn. allerhochste hierauf be- 
zugliche Erklärung im Landtagoabschiede, auf 
den Antrag der Stände bez. deo Unterstutzungs= 
vereinö für das Amts= und Kanzleipersonal. 
S. 27—28. F. 290. 
Untersuchungsprozeß. Gesetz, die bei der 
Militär-Aushebung im Untersuchungaprozeß, 
im Verhaft, oder in Zwangsarbeitöhäusern 
befindlichen Censcribirten berr. S. 93. 
V. 
Vereinbarungen. Pönigl. allerh. Erklärung 
auf den Antrag der Stände;: „es moge eine 
Vereinbarung der in der Munz= Convention 
begriffenen Stagten über die Ausprägung 
vereinoländischer Goldmunzen versucht wer- 
den 2c. S. 28. 9. 32. 
Vereins-Zolltarif. Siehe „Jolltarif." 
Verfahren, bffentliche S. Königl. allerh. 
Erklärung um Landtagsabschiede auf den 
Wunsch der Stände: es möge bei Bearbei- 
tung der neuen Gesetzbücher Müldlichkeit 
und angem:essene Oeffentlichkeit des Verfah- 
rens zu Grunde gelegt werden. S. 14. 
15. zwelter Absatz. 
Verfahren, strafgerichtliches (in der Pfalz). 
Kbnigl. allerh. Sanction des Gesetzes über 
die Beseiligung der Oeffentlichkeit des straf- 
gerichtlichen. Verfahrens in der Pfalz in 
dazu geeigneten Fällen. S. 14. &amp;. 15. 
Gesetz, die Beseitigung der Oeffentlichkeit 
des strafgerichtlichen Verfahrens in der Pfalz 
in, den dazu geeigneten Fällen betr. S. 
160 — 176. Erccutions -Verfahren in der 
Pfall; hieher gehöriges Gesetz. S. 105 
bid 104. 
L 
  
Verfassungs = Urknuade des, Königreichs 
Launs Gesetz vom 23. Mai## 1846, den 
44. Iirc. im I. Tikel der X. Beilage 
zur VerfasfungseUrkunde betr. S. 37—44. 
Anwendung des Tit. VI. . 12. Abs. 2. der 
Verfassungs-Urkunde in der Pfalz. Hierauf 
bezügliche Stellen im Landtags-Abschiede. 
S. 31. G. 40. 
Vergntungssätze. Abänderung der Vergu- 
tungssäge für die den Truppen auf dem 
Marsche zu leistende Vergütung. Konigl. 
allerhochsie hierauf bezügliche Erklärung im 
Landtagéabschiede. S. 26. F. 25. 
Verbaft. Im Verhafte befindliche Conscribirte. 
Siehe das Gesetz vom 23. Mai 1846, die 
bei der Militär-Aushebung im Untersuch- 
ungsprozeß, „ Verhaft rc. befindlichen Con- 
seribirten betr. S. 93. ff. 
Verträge (Handels-). Haudels= und Schiff- 
fahrts-Vertrag mit dem Königreiche Bel- 
gien. Hicrauf bezugliche Stelle im Land- 
tagsabschiede. S. 16. C. 10. 
Verwendung der Staats--Einnahmen. 
Verwendung der Staats-Einnahmen in den 
Jahren 1444, 1843 und 1844. Siehe hier- 
über Abschied für die Ständeversammlung 
S. 18. A. G. 1. 
Viehsal z. Königl, allerh. Erklärung im Land= 
tagoabschiede, betreffend die Anfertigung ei- 
n vollkommen tanglichen Biehsalzes, und 
den für den landwirthschaftlichen Bedarf 
nothwendigen Vorrath au Viehsalz auf al- 
ken Aerarial-Salz-Niederlagen. S. 21. J. 8. 
W. 
Waldstreu. Abgabe von Waldstreu. Königl. 
allerhöchste Erklärung un Landtagsabschiede 
auf den Antrag der Stände wegen Adgabe 
der Waldstren. S. 22. 6. 13. 
Wasserzolle guf der Donau, Königl. 
allerhochste Erklärung quf den Wunsch der 
Stände: es mege durch Unterhandlung mit 
der Kaiserl. Konigl. österreichischen Regie- 
rung die gegeyseirige Aufhebung der Wasser- 
zölle auf der Donau herheigeführt. werden. 
1
        <pb n="148" />
        LI — — 
S. 20. 6. 4. Koͤnigl. allerhoͤchste Erklaͤr- 
ung auf den Wunsch wegen Abloͤsung der 
gemeindlichen Donau- Wasserzoͤlle zwischen 
Regensburg und Ulm. S. 20. K. 3 
Wein und Branntwein. Koönigl. aus 
höchste Erklärung im Landtagsabschiede bei 
Wünschen und Anträgen bezüglich der 
Bollverhältniffe“", betreffend die Erzielung 
einer, die inländische Produktion und Fa- 
brikation schützenden Regulirung der bestehen 
den gegenseitigen Ausgleichungestener fur 
Wein und Branntwein. . 19. A. G. 1 
Wendung der Baufälle an den Staatsge- 
äuden. Hlerauf bezügliche Stellen im 
bandtasabschtere. S. 24. J. 18. 
Werktags-Schulpflichtigkeit. Festsetzung 
der Dauer der Werktags= und Feiertags- 
Schulpflichtigkeit. Hierauf behüglsch= Stelle 
im Landtagsabschiede. S. 33. J. 4 
Wirthe. Königl. allerhdchste Schenten des 
Gesetzes, die Regulirung des Biersatzes und 
die Verhältnisse der Brauer zu den Wirthen 
und dem Publikum betreffend. S. 10. 9. 8 
Königl. allerhöchste Erklärung auf die bei 
dieser Gelegenheit an den Thron gebrachten 
besonderen Anträge. F. 8. S. 10—12. 1) bis 
6). Gesetz, die Regulirung des Biersatzes 
und die Verhältnisse der Brauer zu den 
Wirthen und dem Publikum betreffend. 
S. 81 — 90. 
Wittwen und Watsen. Königl. allerhöchste 
Erklärung im Landtagsabschiede bezüglich 
der Peust onen der Wittwen und Waisen. 
S. 28. 9. S1. 
Wünsche und Anträge. (Siehe auch An- 
träge). Konigl. allerhöchste Erklärungen 
und Entscheidungen im Landtagsabschiede 
auf die von den Ständen gestellten Wünsche, 
Anträge und Bitten, und zwar 
I. Bel den Beschlüssen der Kammern 
über die Gesetzes-Entwürfe: 
Königl. allerhöchste Erklärungen und Ent- 
scheide auf die Wünsche, Anträge und Bit- 
ten bei dem Gesetze „ den §. 44. lit. c. im 
I. Titel der X. Beilage zur Verfassungs= 
Urkunde betreffend.“ F. 1. S. 7. 1.) 2.) u. 
LU 
3.); bei dem Gesetze, den Bau einer Eisen- 
bahn von Bamberg über Würzburg und 
Achsfenburg an die Reichsgrenze. F. 5. 
8 —9; bei dem Gesetze, Ankauf und 
Kaster der Müchener-Augsburger-Eisen- 
bahn. ö. 6. S. 10; bei dem — die 
Regulirung des Biersatzes und die Verhält- 
nisse der Brauer zu den Wirthen und dem 
Publikum betr. J. 8. S. 10—12, bei dem 
Gesetze, Erwerbung der Petrefakten-Samm- 
lung des Grafen von Münster zu Bayreuth 
. 11. S. 13; bei dem Gesetze. Beseitigung 
der Oeffentiichteit des strafgerichtlichen Ver- 
fahrens in der pfa in den dazu geeigneten 
Fällen betr. F. 15. ; bei dem Gesetze, 
die Fnepnetrinhe h heen bei Erwerbungen 
zu öffentlichen Zwecken in der Pfalz betr. 6. 
16. S. 14; bei dem Gesetze, den Vollzug der 
Steuergesehe vom 15. August 1828 betr. S. 17. 
S. 15; bei dem Gesetze, Verbesserung des 
Eosst Strasgesetzes in Pfalz beir. F. 18. 
. 16. 
II. Wünsche und Anträge, Insoweit 
sie nicht bel den Beschlüssen über 
die Gesetzes-Entwürfe ihre Erle- 
digung gefunden: 
A. Wünsche und Anträge bezüglich der Joll- 
verhältnisse. S. 19—21. J. 1—6. 
B. Wünsche und Auträge zu den Nachwei- 
sungeyg. S. 21 — 29. 9. 7—34. 
C. 8 ere Wuͤnsche und Antraͤge: 
§. 35. die Erhebung von Concurrenz-Bel- 
trägen aus den Renten-Ueberschüssen der 
Kirchenstiftungen betr. S. 29; 9. 36. die 
Ergänzung der Zahl der Abgeorduneten 
aus der Pfalz betr. S. 30.; b. 7. die 
Revision der bestehenden Distrikes= und 
Local-Umlagen-Gesetze betr. S. 30. — 
K. 38. Wiederherstellung der Gewerbs- 
Prüfungs-Commissionen am Sitze sämmt- 
licher Distrikts-= Polizeibehbrden betr. 
S. 30.; 6. 39. gie eurefeis in Polizei- 
Srrafsachen. S . 40. die An- 
wendung des Tit. #. 
„der Verfassungs Uekns in der Pfalz 
betr. S. 31; FK. 41. die Revifsion des 
Ediktes über die Verhältnisse der jüds-
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        LIV 
— 
schen Glaubensgenossen im Königreiche 
vom 10. Juni 1813, und die Beseiti- 
gung der in Bezug auf die Israeliten 
bestehenden civilrechtlichen und prozeßua- 
lischen Ausnahmsgeset S. 31.; S. 42. 
Aufhebung des Napoleon'schen Decrets 
vom 17. März 1808 und der darauf 
bezüglichen Verordnung betr. S. 32; 
6. 43. die Ausschließung von der Ehre 
der Waffen gemäß F. 4. des Heer-Er- 
gänzungs-Gesetzes vom 15. August 1828 
in der Auwendung nach der für die 
Pfalz geltenden Strafgesetzgebung. S. 32.; 
K. 44. die Verbesserung der Lage der 
teutschen Schullehrer, dann die Dauer 
der Werk= und Feiertags-Schulpflichrig= 
keit. S. 33.; 6. 45. die Ergänzung der 
Congrualbeträge sämmtlicher Curarstellen 
und Schullehrerdienste des Reichs, dann 
den Vollzug des Art. VII. des Concor= 
dates und die Qualisication der Lehrer 
und Lehrerinnen der geistlichen Unterrichts= 
Aastalten betr. S. 33—35. 
" Z. ç 
ollve rein. Königl. allerhöchste Erklärung im 
z Landtagsabschiede bei den „Wuͤnschen und 
Anträgen bezüglich der Jollverhälitnisse“, be- 
treffend die Erweiterung des Jollvereins 
durch den Anschluß anderer teutschen Staa- 
ten. S. 20. J. 2. m——: 
Zollverhältnisse. „Jollverhältaiffe für die 
Zukunft.“ Siebe hierüber die betreffenden 
Königl. allerh. Erklärungen bezüglich der die 
Jollverhälcnisse für die Jukunft betreffenden 
Postulate. S. 17— i8. 9. 21. Wünsche 
und Anträge zu den Jollverhältnissen. S. 
19—21. A. S. 1—6. 
Zolltarif. Jolltarif für die Jahre 1846, 1847 
und 1848. Hierauf bezügliche Stellen im 
Landtagsabschiede. S. 16 — 17. J. 20. 
Zuchthaussträflinge. Absonderung der Ket- 
ten-, Zuchthaus= und Arbeitshaus-Sträflinge. 
„Hierauf bezügliche Stelle im Landtags-Ab- 
schiede. S. 25. G. 21. 
Zwang-Veräußerungen (in der Pfalz). 
Siehe: „Erecutions-Verfahren.“
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