13 14 Geseh-latt für das Königreich Bayern. W 3. München, den 17. April 1848. Juhalt: Gesetz, ol- Amnestirung betreffend. Geset, die Amnestirung betreffend. Maximilian II. von Gottes Gnaden König von Jayern, Pfalgraf bei Uhein, Herzog von Vayern, Franken und in Schwaben 2c. 2c. Wir haben nach Vernehmung Un, seres Staatsrathes und mit Beirath und Zustimmung Unserer ieben und Getreuen, der Stände des Reichs, unter Beobachtung der im J. 7. Titel X. der Verfassunge-Ur- kunde vorgeschriebenen Formen, beschlossen und verordnen: Artikel I. Wegen aller vor dem 21. März l. J. verübten politischen Verbrechen oder Ver- Jehen, welche unter die Bestimmungen der Artikel 299 — 336, 404 — 424 des I. Theiles des Strafgesehbuches von 1813., dann der Artikel 75 — 108, 201 — 233, 237 — 248, 260 — 264, 283 — 294 des pfälzischen Strafgesetbbuches fallen, soll keine strafgerichtliche Verfolgung erbffnet, oder fortgesebt werden. Die Kosten der hierdurch niedergeschlagenen Untersuchungen werden von der Staatskasse übernommen.