73 dem Ministerrath darzulegen, dessen Proto- koll dem Könige vorzulegen ist. Artikel VIII. Jedem wirklichen oder abgetretenen Staatsminister oder Verweser eines Staats- ministeriums dürfen die amtlichen Behelfe zur Rechenschaftsablage über seine Amts- Verwaltung nicht vorenthalten werden, wenn er derselben zu seiner Rechtfertigung vor dem Könige oder den Ständen des Reichs bedarf. Artikel IX. Ein Staatsminister oder dessen Stell- vertreter, der durch Handlungen oder Unter- lassungen die Staatsgesetze verletzt, ist den Ständen des Reichs verantwortlich, und kann auf deren Anklage mit Rücksicht auf den Grad des Verschuldens und auf den Erfolg der Pflichtverletzung 1) mit einfacher Entfernung vom Dienste unter Belassung des ihm nach F. 19. der Verfassunge-Bellage IX. gebüh- renden Ruhegehaltes, 2) mit Dienstes-Entlassung ohne Ruhe- gehalt, oder 3) mit Dienstes= Enesetzung — Cassa- tion — bestraft werden. Arcikel X. Erachten die Stände des Reiches die Voraussetzungen des Art. IX. für gegeben, 74 und demnach durch ihre Pflicht sich aufge- fordert, gegen einen Minister oder Minister- Seellvertreter förmliche Anklage zu erheben, so wird der König, nachdem das durch Tit. X. ç. 6. Absaß I. und II. der Verfassungs- Urkunde vorgeschriebene Verfahren stattge- funden hat, den Angeklagten vorläufig fus- pendiren, und die erhobene Anklage durch einen hiezu besonders zusammenzuberufen- den Staatsgerichtshof unverzüglich zur Ent- scheidung bringen lassen. Die Bestimmungen des F. 16. der K. Verfassungs, Bellage bleiben hiebei außer Anwendung. Artikel XI. Die Verhandlungen des Staatsgerichts- hofes sind mündlich und öffentlich. Die Einreichung und Vertretung der Anklage geschieht durch Bevollmächtigte der Stände des Reichs, welche jede Kammer durch absolute Stimmen-Mehrheit zu wäh- len hat. Ueber die Thartfrage der Anklage ha- ben Geschworne, über die Rechtsfrage rechts- kundige Richter zu entscheiden. Im Uebrigen richtet sich die Zusam- mensetzung und das Verfahren des Staats- Gerichtshofes nach den einschlägigen beson- dern gesetzlichen Bestimmungen. 6