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        <title>Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1848.</title>
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            <idno>gbl_bayern_1848</idno>
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        Gesetzblatt

für  das

Sönigreich  BVayern.

1

1848.

München.
        <pb n="2" />
        Druck  der  k.  Hofbuchdruckerei  von  J.  Roͤsl.
        <pb n="3" />
        Inhalts-Anzeige

zu  dem

Gesetz-Blatte

dom  Jahre  1818.
.  #

I.  Stück.
Geseg,  die  Wahl  der  bayerischen  Abgeordneten  zur  Volksvertretung  bel  dem  deutschen  Bunde
betr.  S.  1—8.
II.  Stück.
Gesez,  die  Zahl  der  Abgeordneten  zur  Stände-Bersammlung  aus  der  Pfalz  betr.  S.  9—12.
III.  Stück.
Geseyh,  die  Amnestirung  betr.  S.  13—16.
IV.  Stück.

Gese,  die  Behandlung  neuer  Gescbbcher  betr.  "  17  -  26.
Stuͤ

Gesetz  über  die  Aufnahme  elnes  anehenoe  im  us.  der  sreiwilligen  Subscriptlon.  S.  29—33.
VI.  Stück.
Gesetz,  einlge  Abänderungen  des  Strafgesetzbuches  vom  Jahre  1813  und  anderer  Strasbestimmungen
  betr.  S.  33—40.
VII.  Stück.
Abschied  für  die  Stände-Versammlung  des  Königreichs  Bayern.  S.  41—56.
VIII.  Stäck.
Gesey,  die  Kosten  auf  die  Abordnung  zu  der  Volksvertretung  am  deutschen  Bunde  zu  Frankf  urt
betr.  (I.  Bellage  zum  Abschiede  für  die  Stände-Versammlung)  S.  57—60.

X.  Stück.
Gesey,  die  ständische  Initiative  betr.  (II.  Beilage  zum  Abschiede  für  die  Stände-Versammlung).
S.  61—6.
X.  Stück.  ·
Gesep,dieVerantwortlichkeitdekMinisterbekr.(lll.Bcil.s.Absch.f.d.St.-V.)S.69—76.
XI.  Stück.

Geseh,  die  Wahl  der  Landtags-Abgeordneten  betr.  (IV.  Beil.  z.  Absch,  f.  d.  St.-V.)  S.  77
—  88.
XII.  Sc#ck.

Edikt  über  die  Freibeit  der  Presse  und  des  Buchhandels.  (V.  Beil.  z.  A.  f.  d.  St-V.)  S.  89  96.
XIII.  Stück.

Geset  über  die  Aufbebung  der  standes=  und  gutsherrlichen  Gerichtsbarkeit,  dann  die  Aufhebung,

Firirung  und  Ablösung  von  Grundlasten.  (VI.  Beil.  z.  A.  f.  d.  St.-V.)  S.  97—  118.
XIV.  Stiück.
Geses,  die  Ablösung  des  Lehenverbandes  betr.  (VII.  Beil.  z.  A.  f.  d.  St.-V.)  S.  171—136.
        <pb n="4" />
        ViII  –

VIII

XV.  Staück.
Gesetz,  die  Aushebung  des  Jagdrechtes  auf  fremdem  Grund  und  Boden  in  den  Regierungs-Bezirken
  diesseits  des  Rheins  betr.  (VIII.  Beil.  z.  A.  f.  d.  St.-V.)  S.  129  —  134.

XVI.  Suck.
Gesey,  die  Grundlagen  der  Gesetzgebung  über  die  Gerichts-Organisatson,  über  das  Verfahren  In
Civil=  und  Strassachen  und  über  das  Strafrecht  betr.  (IX.  Beil.  z.  A.  f.  d.  St.-V.)

S.  137—146.  »
XVII.  Stück.
esen  pie  protestantischen  General-Synoden  und  den  Consistorialbezirk  Speyer  betr.  (N.  Beil.
A.  f.  d.  St.-V.)  S.  149—152.
XVIII.  Sück.
Gesetz,  die  Einkommensteuer  betr.  (Nl.  Beil.  z.  A.  f.  die  St.-V.)  S.  153—166.
X.  Stück.
Gesetz,  die  Kapitalsteuer  betr.  (XlI.  Beil.  z.  A.  f.  d.  St.-V.)  S.  169—176.
X.  Stück.

Geseh,  die  Verhältnisse  der  Sparkassen  und  beziehungsweise  die  bei  der  Staats-Schuldentilgungs-Anstalt
  anliegenden  Sparkassa-Kapitalien  betr.  (Nlll.  Beil.  z.  A.  f.  d.  St.-B.)  S.  177—182.
XI.  Stück.
Geseh¼  über  die  Einführung  der  bayerischen  Gesetze  in  den  1847  von  Vöhmen  erworbenen  Gebietstheilen
  (XIV.  Beil.  z.  A.  f.  d.  St.-V.)  S.  185—  190.
XXIlI.  Stück.
Geseg  über  die  Einführung  der  Schwurgerichte.  S.  193—214.
XXIlI.  Stack.
Geseh,  die  Abänderung  einiger  Bestimmungen  des  ersten  Theils  des  Strasgesetzbuches  von  1813

betr.  S.  217—221.
XXIV.  Stück.
Abschied  sür  die  nändischen  Gesetzgebungsausschüsse.  S.  225—230.
XXV.  Stück.
Gesetz,  die  Abänderungen  des  zweiten  Theiles  des  Strasgesetzbuches  vom  Jahre  1813  betr.
(l.  Bellage  zum  Abschted  für  die  ständischen  Gesetzgebungsausschüsse.)  S.  232—384.
XXVI.  Suuck.
Geseß,  die  Abänderung  der  Verordnung  vom  9.  August  1806  über  den  Wilddiebstahl  betr.
(II.  Bellage  zum  Abschied  für  die  ständischen  Gesegebungsausschüsse.)  S.  385—392.
XXVII.  Suck
Gesetz,  die  Zuständigkeit  der  Gerichte  in  Rechtsstreiten  über  den  Ersatz  des  Wildschadens  betr.
III.  Beilage  zum  Abschicd  für  die  ständischen  Gesetzgebungsausschusse.)  S.  393—396.
XXVIII.  Sück.
Geseßz,  die  Untersuchung  und  Aburtheilung  der  Ausschlagsdesraudationen  betr.  1V.  Beilage  zum
Abschied  für  die  ständischen  Gesetzgebungsausschüsse.)  S.  397  —402.
        <pb n="5" />
        Gesetz-Dlatt

für  das

Königreich  Bayern.

 

W-  1.

München  den  17.  April  1848.

 

—

Inhalt:
Geset,  die  Wahl  der  haverischen  Abgeordneten  zur  Volksvertretung  bel  dem  deutschen  Bunre  betreffend:

 

Gesetz,
die  Wahl  der  bayerischen  Abgeordneten  zur
Volksvertretung  bei  dem  deutschen  Bunde
betreffend.

Maxim  ilian  II.
von  Gottes  Gnaden  König  von  Dayern,
Pfal#graf  bei  Uhein,
Herzog  von  Vayern,  Frauken  und  in
ISchwaben  ic.  ke.

Wir  haben  nach  Vernehmung  Unseres
  Staarsrathes  und  mit  Zustimmung

Unserer  Lieben  und  Getreuen,  der  Stände
des  Reichs,  hinsichtlich  der  Wahl  der  bayerischen
  Abgeordneten  zur  Volksvertretung
bei  dem  deuteschen  Bunde  beschlossen,  und
verordnen,  was  folgt:

Art.  1.

Die  Wahl  der  bayerischen  Abgcordneten
  zur  allgemeinen  deutschen  Volks-Vertretung
  geschieht  nach  dem  Bundeematrikularfuße
  im  Verhéltnisse  von  je  Einem  Abrtordneten
  auf  50,000  Seelen  der  Gesammebevölkerung
  des  Königreichs  Bayern.

1
        <pb n="6" />
        Art.  2.

Die  hienach  auf  jeden  einzelnen  Regierungsbezirk
  treffende  Zahl  von  Abgeordneten
wird  mit  Rücksicht  auf  das  Ergebniß  der  jüngsten
  Unions-Volkszählung  durch  das  Staats-Ministerium
  des  Innern  festgesetzt.

Art.  3.

Die  Wahl  findet  in  zwei  gesonderten
Wahlhandlungen  statt,  nämlich
1.  mittelst  Wahl  der  Wahlmänner  (durch
die  Urwähler);
a.  mittelst  Wahl  der  Abgeordneren  (durch
die  Wahlmänner).

Art.  4.

In  der  ersten  Wahlhandlung  wird  auf
500  Seelen  Ein  Wahlmann  gewählte.

Sämmtliche  Wahlmänner  eines  Bezirkes
  (Art.  8.)  wählen  Einen  Abgeordneten
und  zwei  Ersatzmänner  in  drei  gesonderten
Wahlakten.

Art.  5.

Aktiv  wahlfähig  ist  ohne  Rücksicht  auf
Verschledenheit  des  Glaubenebekenntnisses  jeder
  volljährige  bayerische  Staats-Angehörige,
  welcher  dem  Staate  eine  direkte
Steuer  entrichter,  insoferne  er  nicht  wegen
eines  andern  als  eines  polltischen  Verbre-4



chens,  oder  wegen  Vergehens  der  Fälschung,
des  Betrugs,  des  Diebstahls  eder  der  Unterschlagung
  verurtheilt  worden  ist.

Passiv  wahlfähig  ist  jeder  volljährige
deutsche  Staats-Angehörige,  gegen  welchen
  eine  solche  Verurtheilung  nicht  vorliegt.

Art.  6.

Für  jede  der  beiden  Wahlhandlungen
werden  besondere  Wahlbezirke  gebildet.

Art.  7.

Die  Bildung  der  Urwahlbezirke  geschieht
durch  die  Distrikts-Polizeibehörden  (in  der
Hfalz  durch  die  Landkommissariate)  in  der  Are:

1)  daß  jeder  solche  Bezirk  in  der  Regel
2000  Seelen  umfaßt,  jedoch  mit  möglichster
  Beachtung  der  Grenzen  der  politischen
  Gemeinden  und  der  bestehenden
  Distrikts  =  Einheilung  in  den
Städten;
daß  kleinere  Gemeinden  zu  diesem
Ende  zu  einem  Wahlbezirk  vereinige,
oder  einer  benachbarten  größeren  Gemeinde
  zugewiesen  werden.

2

Art.  8.

Die  Bildung  der  Wahlbezirke  zur  Vornahme
  der  Abgeordneren=  Wahlen  liegt  dem
Scaats=  Ministerium  des  Innern  ob.

Es  find  für  die  zweite  Wahlhandlung
        <pb n="7" />
        5

ebenso  viele  Wahlbezirke  zu  bilden,  als  Abgeordnete
  zu  wählen  sind.

Art.  9.

Aktiv  wahlberechtigt  ist  jeder  in  dem
Wahlbezirke,  wo  er  sein  Domizil  hat.  Als
Wahlmann  kann  jeder  in  dem  Urwahl=  oder
Gemeindebezirke  seines  Wohnsitzes  gewählt
werden.

Die  Wahl  der  Abgeordneten  ist  an
keinen  Wahlbezirk  gebunden.

Art.

Dem  gewählten  Beamten  —  ist  der  Urlaub
  durch  das  Gesetz  ertheilt.

10.

Art.  11.

Die  Wahlen  geschehen  durch,  vom  Wähler
unterzeichnere  Wahlzertel;  die  Gew  áhlten  müssen
  absolute  Stunmenmehrheit  für  sich  haben.

Art.  12.

Im  Falle  einer  Doppelwahl  steht  dem
Gewählten  das  Recht  zu,  sich  für  die  Annahme
  der  einen  oder  der  andern  Wahl  zu
entscheiden.

Jedermann  kann  die  auf  ihn  gefallene
Wahl  ablehnen.
Art.  13.
Im  Falle  der  Ablehnung  der  Wahl  oder

der  Erkldrung  des  Gewählten  für  einen  andern
  Wahlbezirk  tritt  der  Ersatzmann  an  dessen
  Seelle.

Art.  14.

Die  Wahlerfolgt  an  den  von  der  Staats,
Regierung  zu  bestimmenden  Tagen.

Art.

Die  Wahlkommissäre  werden  von  der
Regierung  bestimmt.

15.

Art.  16.

Die  Wähler  und  Wahlmänner  ernennen
  für  ihre  Wahlhandlungen  einen  Ausschuß

  von  7  Bitgliedern  aus  ihrer  Mitte.

Art.  17.

Die  Wahl-Ausschüsse  bescheiden  alle
Wahl-Reklamationen  auf  der  Stelle  durch

SEr#mmen-Mehrheit.  Eine  Berufung  gegen

diesen  Ausspruch  ist  unzuldssig.

Art.  18.

Für  den  Fall,  daß  von  der  Bundest
Versammlung  statt  des  Matrikularfußes  der
Bevölkerungs-Maßstab  angenommen  werden
sollte,  ist  die  Staatsregierung  ermächrigt,
die  erforderlichen  weiteren  Abgeordneten  verhältnihmäßig
  unter  die  Regierungebezirke  zu
vertheilen,  und  dieselben  aus  den  vorhandenen
Ersatzmännern,  und  zwar  zunächst  aus  den

1.
        <pb n="8" />
        7  —  —  8

ersten  Ersalzmaͤnnern  nach  der  Entscheidung  sind  mit  dem  Vollzuge  dieses  durch  das

des  Looses  einzuberufen.  Geselzblatt  bekannt  zu  machenden  Gesetzes
Unsere  Staats-Minister  des  k.  Hau-  beauftragt.

ses  und  des  Aeußern,  dann  des  Innern

Gegeben  Muͤnchen,  den  15.  April  1848.

Mar.

v.  Beisler.  v.  Thon-  Di#imer.  Beint.  Lerchenseld.  Weiohaupt.  Graf  Waldkirch.

Nach  dem  Befehle  Seiner  Majestät  des  Königs:
der  geheime  Secretär  des  Staatsrathes,
Nath  Seb.  von  Kobell.
        <pb n="9" />
        9  10

A1

Geletz-  Blatt

für  das

Königreich  Bayern.

 

2  2.

München,  den  17.  April  1848.

 

Inhalt:
Gesesz,  die  Zahl  der  Abgeerdneten  zur  Stände-Versammlung  aus  der  Pfalz  betreffend.

7

Geseyß,  Zustimmung  Unserer  Lieben  und  Getreuen,
die  Zahl  der  Abgeordneten  zur  Stände-Ver=  der  Stände  des  Reiches,  unter  Beobachsammlung
  aus  der  Pfalz  betr.  tung  der,  im  Titel  X.  9.  7.  der  Verfas

sungs-Urkunde  vorgeschriebenen  Form  beschlossen,
  und  verordnen,  was  folgt:

Maximilian  II.
von  Gottes  Gnaden  König  von  Vayern)

Pfalgraf  bey  Uhein,  Art.  I.
Herzog  von  Dayern,  Franken  und  in  Die  Pfalz  erhaͤlt  als  Ersatz  fuͤr  den
Schwaben  ic.  ꝛc.  Entgang  der  Abgeordneten  aus  der  Klasse

Wir  haben  nach  Vernehmung  Un=  der  adelichen  Gutsbesitzer  mit  Gerichtsbarseres
  Staatsraths  und  mit  Beirath  und  keit  weiters  drey  Abgeordnete,  einen  aus
        <pb n="10" />
        11

der  Klasse  der  Städte  und  Märkte,  und
zwei  aus  der  Klasse  der  Landeigenthümer,
welche  der  Gesammtzahl  der  Abgeordneten
des  ganzen  Königreichs  gesondert  zugerechnet
  werden.

Art.  II.

Vorstehende  Bestimmung  soll  bis  zur
Revision  des  Wahlgesetzes  als  Bestandtheil
der  Verfassungs-Urkunde,  inebesondere  als

Zusatz  zum  Titel  VI.  F.  9.  mit  der  Reihenfolge

  lit.  F.  angesehen  werden.  ·
Dieselbe  tritt  mit  dem  Tage  der  Ver-12



kündung  und  zwar  schon  für  die  gegenwärtige
Stände-Versammlung  in  Wirksamkeit  und
kann  nur  in  der,  durch  den  Titel  X.  F.  7.
der  Verfassungs-Urkunde  vorgeschriebenen
Form  abgeändert  werden.

Art.  III.

Unser  Staateminister  des  Innern  ist
mit  dem  Vollzuge  des  gegenwärtigen,  in
das  Gesehblatt  und  in  das  Amteblatt  der
Pfalz  einzurückenden  Geseßes  beauftragt
und  hat  sogleich  drey  Abgeordnete  aus  der
Zahl  der  Ersahmänner  einzuberufen.

Gegeben  München,  den  15.  April  1848.

Marx.

v.  Beisler.  v.  Thon-Dittmer.  Heintz.  Lerchenseld.  Weiehaupt.  Graf  Walpkirch.

Nach  vem  Befehle  Seiner  Majestät  des  Königs:
der  geheime  Secretär  des  Staatsraths,

Uath  Seb.  v.  Kobell.
        <pb n="11" />
        13

14

Geseh-latt

für  das

Königreich  Bayern.

 

W  3.

München,  den  17.  April  1848.

 

Juhalt:

Gesetz,  ol-  Amnestirung  betreffend.

 

Geset,
die  Amnestirung  betreffend.

Maximilian  II.
von  Gottes  Gnaden  König  von  Jayern,
Pfalgraf  bei  Uhein,
Herzog  von  Vayern,  Franken  und  in
Schwaben  2c.  2c.

Wir  haben  nach  Vernehmung  Un,
seres  Staatsrathes  und  mit  Beirath  und
Zustimmung  Unserer  ieben  und  Getreuen,
der  Stände  des  Reichs,  unter  Beobachtung
der  im  J.  7.  Titel  X.  der  Verfassunge-Urkunde
  vorgeschriebenen  Formen,  beschlossen
und  verordnen:

Artikel  I.

Wegen  aller  vor  dem  21.  März  l.  J.
verübten  politischen  Verbrechen  oder  Ver-Jehen,
  welche  unter  die  Bestimmungen  der
Artikel  299  —  336,  404  —  424  des  I.
Theiles  des  Strafgesehbuches  von  1813.,
dann  der  Artikel  75  —  108,  201  —  233,
237  —  248,  260  —  264,  283  —  294
des  pfälzischen  Strafgesetbbuches  fallen,  soll
keine  strafgerichtliche  Verfolgung  erbffnet,
oder  fortgesebt  werden.  Die  Kosten  der
hierdurch  niedergeschlagenen  Untersuchungen
werden  von  der  Staatskasse  übernommen.
        <pb n="12" />
        15

Artikel  II.

Alle,  welche  wegen  der  im  Artikel  I.
bezeichneten  Verbrechen  oder  Vergehen  verurtheilt
  oder  von  der  Instanz  entlassen  wurden,
  werden  für  die  Zukunft  in  die  volle
civilrechtliche  und  staarsbürgerliche  Rechtsfähigkeit
  wieder  eingesetzt.

Artikel  III.
Diejenigen,  welche  in  der  Pfalz  wegen
eines  sonstigen  Vergehens  verurtheilt  wurden,
  das  nach  dem  diesseitigen  Strafgesetzis



buche  von  1813  kein  Vergehen  ist,  erhalten
ihre  staatsbürgerlichen  Rechte  zurück.

Auagenommen  sind  die  gemäß  Art.  401.
des  pfälzischen  Strasgesehbuches  Verur--theilten.


Artikel  W.

Gegenwärtiges  Gesetz  ist  vom  21.  März
lanfenden  Jahres  an,  zu  Gunsten  der  Betheiligten
  wirksam.

Unsere  Scaateminister  der  Justiz  und
des  Krieges  sind  mit  dem  Vollzuge  dieses
Gesetzes  beauftragt.

Gegeben  München,  den  15.  April  1848.

Mar.

v.  Prieoler.  v.  Thon-Dittmer.  Beintz.  Lerchenfeld.  Weiehaupt.  Graf  Waldkirch.

Nach  dem  Befehle  Seiner  Majestät  des  Königs:
der  geheime  Secretär  des  Staaterathes.

Uath  Seb.  v.  Kobell.
        <pb n="13" />
        17

18

Gesetz-Blatt

für  das

Königreich  Bahern.

 

 

F  4..

München  den  13.  Mai  1848.

 

Inhalt:

Gesetz,  die  Behandlung  neuer  Gesetzbücher  betr.
Gesetz,
die  Behandlung  neuer  Gesetzbücher
betreffend.

 

Maximilian  II.
von  Gottes  Gnaden  König  von  Vayern,
Pfalzpraf  bei  Uhein,
Herzog  von  Bayern)  Franken  und  in
Schwaben  rc.  2c.

Wir  haben  nach  Vernehmung  Unseres
Staatsrathes  und  mit  Beirath  und  Zustimmung

  Unserer  bieben  und  Getreuen,  der

Scände  des  Reiches,  unter  Beobachtung  der
im  #.  7.  Titel  X.  der  Verfassungs-Urkundel
vorgeschriebenen  Formen,  beschlossen  und
verordnen:

Artikel  1.

Die  verfassungsmäßigen  Bestimmungen
über  die  Form  der  Berathung  der,  den  Ständen
  des  Reichs  zum  Beirath  und  zur  Zustimmung
  vorgelegten  Gesehentwürfe  sollen
in  Bezicehung  auf  die  Entwürfe  neuer  Gesetzbücher
  über  das  bürgerliche  und  das  Straf-2
        <pb n="14" />
        19

recht,  über  das  Verfahren  in  bürgerlichen
Rechtsstreitigkeiten  und  über  das  Strafoerfahren,
  der  Entwurf  einer  Wechselordnung,
eines  Handels=  und  eines  Polizei-Gesetzbuches
in  der  durch  die  nachfolgenden  Artikel  festgesetzten
  Art  abgeändert  werden.

Artikel  2.

Zur  Berathung  der  im  Artikel  1.  bezeichneten
  Gesetzentwürfe  werden  besondere
Ausschüsse  gewählt,  in  der  Kammer  der
Reichsraäthe  von  sieben,  in  der  Kammer  der
Abgeordneten  von  neun  Mitgliedern;  zur  Berathung
  der  Handels=  und  Wechsel-Gesetzgebung
  ist  der  Ausschuß  der  Kammer  der  Abgeordneten
  durch  2  Mitglieder,  wo  möglich
vom  Handelsstande,  zu  verstärken;  außerdem
werden  von  jeder  Kammer  3  Ersahmänner
für  den  Fall  dauernder  Verhinderung  der
Ausschuß-Mitglieder  erwählt.

Artikel  3.
Der  Vorstand  eines  jeden  solchen  Ausschusses
  wird  von  den  Mitgliedern  desselben
gewählt.

Artikel  4.

Zur  Berathung  und  Beschlußfassung
ist  die  Anwesenheit  von  wenigstens  5  Mitgliedern
  in  dem  Ausschusse  der  Kammer  der
Reichsräthe,  und  von  sieben  Mitgliedern  in

20

dem  Ausschusse  der  Kammer  der  Abgeordneten
  erforderlich.

Artikel  5.

In  jedem  Ausschusse  hat  eine  gesonderte
  Berathung  und  vorlufige  Beschlußfassung
  über  den  Vortrag  des  bestellten  Referenten
  und  über  die  von  Mitgliedern  der
Kammer  eingebrachten  Modifkkationen  zu  geschehen.
  Dann  vereinigen  sich  beide  Ausschüsse
  zur  gemeinschaftlichen  Berathung  unter
  dem  Vorsitze  des  dltesten  ihrer  Vorstände.
Hierüber  wird  ein  gemeinschaftliches  Protokoll
  aufsgenommen.  Die  Schlußabstimmung
geschieht  in  jedem  Ausschusse  gesondert.

Artikel  6.

Auch  andern  Mitgliedern  der  Stände-Versammlung
  steht  es  frei,  den  Sitzungen
der  Ausschüsse  beizuwohnen,  und  an  den  Berathungen
  Theil  zu  nehmen.  Jedoch  haben
nur  die  gewählten  Ausschußmitglteder  eine
entscheidende  Stimme.

Artitel  7.

Alle  Mitglieder  der  Stände-Versammlung
  sind  befugt,  den  Ausschüssen  Anträge
auf  Verwerfüung  einzelner  Artikel  des  Gesetz-Entwurfes,
  oder  auf  Abänderungen  und  Zusätze
  zu  übergeben.  In  beiden  lehtern  Fällen
ist  mit  dem  Antrage  zugleich  die  entspre-
        <pb n="15" />
        21

chende  neue  Fassung  des  Artikels  in  Vorschlag
zu  bringen.

Artikel  8.

Diese  Anträge  sollen  in  der  Berathung
der  Ausschüsse  bei  den  betreffenden  Artikeln
in  Erwägung  gezogen  werden.

Während  der  Kammerberathung  darf
keine  Modisikation  eingebracht  werden,  welche
  nicht  rechtzeitig  der  Ausschußberathung
unterstellt  worden  war,  soferne  nicht  die  treffende
  Modifikation  in  der  Kammer  der  Abgeordneten
  mindestens  von  25,  in  der  Kammer
  der  Reichsräthe  mindestens  von  7  Mitgliedern
  unterstützt  wird,  in  welchem  Falle
nach  erfolgter  Vorerörterung  deren  Hinweisung
  an  den  Ausschuß  und  deren  sofortige
Berathung  stattfinden  kann.

Die  Ausschüsse,  sowohl  im  Einzelnen,
als  vereint,  sind  befugt,  auch  Männer,  welche
nicht  Mitglieder  der  Stände-Versammlung
aber  durch  wissenschaftliches  oder  praktisches
Vertrautsein  mit  der  treffenden  Materie  bekannt
  sind,  einzuberufen,  und  sie  über  bestimmte
  Fragen  zu  vernehmen.

Artikel  9.

Die  Kammern  werden  von  den  Gegenständen
  der  jeweiligen  Berathung  der
Ausschüsse  vorher  in  Kenntniß  geseht.  Hiedurch
  sind  die  Mitglieder,  welche  Anträge
eingereicht  haben,  aufgefordert,  der  Sitzung

22

der  Ausschüsse  beizuwohnen,  um  dieselben
näher  zu  begründen.

Eine  im  Ausschuß  verworfene  Modisikation
  kann  nur  unter  der  im  Art.  10.  vorgesehenen
  Voraussetzung  in  die  Kammer  gebracht
  werden.

Artikel  10.

In  jeder  Kammer  wird  über  diejenigen
  Arcikel  oder  zusammenhängenden  Abschnitte,
  hinsichtlich  welcher  eine  Vereinbarung
  der  beiden  Ausschüsse  und  der  Regierung
  vorliegt,  ohne  besondere  Berathung  abgestimmt,
  soferne  nicht  ein  Kammermitglied,
unterstützt  von  mindestens  25  Mitgliedern
in  der  Kammer  der  Abgeordneten  oder  von
7  Mitgliedern  in  der  Kammer  der  Reichsräthe,
  die  spezielle  Berathung  bestimmter
Punkte  beantragt.

Diejenigen  Punkte,  worüber  eine  Vereinbarung
  der  beiden  Ausschüsse  nicht  erzielt
oder  den  übereinstimmenden  Beschlüssen  der
Ausschüsse  die  Zustimmung  der  Regierung
versagt  wurde,  werden  zur  besondern  Berathung
  und  Abstimmung  der  Kammer  ge,
bracht.

Artikel  11.

Der  Konig  kann  vor  Schließung  oder
Vertagung  der  Ständeversammlung  verfügen,
  daß  die  Ausschüsse  auch  nach  der  Schlie-2*
        <pb n="16" />
        23

Hhung  oder  Vertagung  versammelt  und  in
Thätigkeit  bleiben  sollen,  um  hinsichtlich  der
vorgelegten  Entwürfe  die  im  gegenwärtigen
Gesetze  angeordneten  Arbeiten  zu  beginnen
oder  fortzusehen.

Artikel  12.

Die  Ausschüße  können  auch  nach  der
Schließung  oder  Vertagung  der  Stände-Versammlung
  vom  Kénig  einberufen  und
es  können  denselben  unmittelbar  Gesetzentwürfe
  zur  Berathung  übergeben  werden.
Für  einen  solchen  Fall  wird  der  König  ror
der  Schließung  oder  Vertagung  der  Stände=Versammlung
  die  Wahl  der  Ausschüsse  für
die  bezeichneten  Gegenstände  der  Geseßgebung
  nach  der  Bestimmung  des  Art.  2.
anordnen.

Artikel  13.

Wenn  die  Aueschüsse  in  Abwesenheit
der  Kammern  in  Thältigkeit  gesetzt  waren,
so  sind  alle  Mitglieder  derselben  nach  dem
Zusammentrikt  der  Ständeversammlung  befugt,
  das  ihnen  nach  Arr.  7.  zustehende
Recht,  jedoch  in  einer  durch  Beschluß  der
Kammern  festzusehenden  präáclusiven  Frist,
auszunben.

Artikel  14.

Die  gesetzliche  Wirksamkeit  der  in  Gemäßheit
  der  Art.  11.  und  12.  versammelten
  Ausschüsse  hat  sich  lediglich  auf  die  Pru-24



fung  und  Begutachtung  der  vorgelegten
Entwürfe  zu  beschránken,  und  jede  andere
Verhandlung  ist  ohne  Gültigkeit  und  Erfolg.

Ihre  Wirksamkeit  erlischt,  wenn  der
König  die  Sitzungen  derselben  aufhebt,
oder  mit  Vorbehalt  der  Wiedereinberufung
der  Mitglieder  einstweilen  einstellt.

Artikel  15.

Bel  der  Wiedereröffnung  der  Stände-Versammlung
  bilden  die  nämlichen  Reichsrdthe
  und  Abgeordneten,  welche  an  den
Vorarbeiten  Theil  genommen  und  nicht  indessen
  aufgehört  haben,  Mitglieder  ihrer
Kammern  zu  seyn,  fortwährend  die  besondern
  Aueschüsse  für  die  im  Arr.  1.  bezeichneten
  Gegenstände  der  Gesetzgebung  während
  der  im  Tit.  VI.  K.  13.  der  Versaßungs-Urkunde
  bestimmten  Dauer  der
zweiten  Kammer  der  Stände-Versammlung,
und  nur  die  allenfallsigen  Abgänge  werden
durch  Wahl  ersetzt.

Artikel  16.

Die  allgemeinen  Bestimmungen  über  die
siändische  Geschäftsbehandlung  sind  auch
auf  die  Verhandlungen  anzuwenden,  welche
in  Folge  des  gegenwärtigen  Gesetzes  stattfinden,
  so  weit  sie  durch  die  Bestimmungen
  des  letztern  nicht  abgeändert  sind.

Artikel  17.
Die  Entwürfe  neuer  Gesetzbücher  müs-
        <pb n="17" />
        25  ——  ÒÛ  s  26

sen  spaͤtestens  bei  Uebergabe  derselben  an  die  Artikel  18.

Kammern  oder  an  die  staͤndischen  Ausschuͤsse  Der  Staatsminister  der  Justiz  und  der
durch  den  Druck  veroͤffentlicht  und  dadurch  der  Staatsminister  des  Innern  sind  mit  dem
allgemeinen  Beurtheilung  unterstellt  werden.  Vollzuge  dieses  Gesetzes  beauftragt.

Gegeben  München,  den  12.  Mai  1848.

Mar.

v.  Deioler.  v.  Thon-  Dittmer.  Beintz.  Lerchenfeld.  Weiehaupt.  Graf  v.  Pray.

Nach  dem  Befehle  Seiner  Majestät  des  KRönigs:
der  geheime  Secretär  des  Staatsrathes,
Rath  Seb.  von  Kobell.
        <pb n="18" />
        <pb n="19" />
        29

Gesetz-30



Blatt

fuͤr  das

Königreich  Bayern.

 

W’  6.

München,  den  13.  Mai  1848.

 

Juhalt:
Gesetz  über  die  Aufnahme  eines  Anlehens  im  Wege  der  frelwilligen  Subseriptien.

 

Geseh

über
die  Aufnahme  eines  Anlehens  im  Wege  der
freiwilligen  Subseription.

Maximilian  II.
von  Gottes  Gnaden  König  von  Vayern,
Pfal#graf  bei  Uhein,
Herzeg  von  Jayern)  Franken  und  in
Schwaben  to.  1c.

Wir  haben  in  Berücksichtigung  des
außerordentlichen  Kosten-Aufwandes,  welchen
die  Mobilmachung  Unseres  Heeres,  die
Unterstützung  der  Industrie  und  die  Fortsehung
  der  öffentlichen  Arbeiten  erfordern,
nach  Vernehmung  Unseres  Staatsrathes

und  mit  Beirath  und  Zustimmung  Unserer

Lieben  und  Getreuen,  der  Stände  des  Reichs,

beschlossen  und  verordnen,  was  folge:
Arcikel  I.:

Der  Staatsminister  der  Finanzen  ist  ermächtiget,
  im  Wege  der  freiwilligen  Subseription
  ein  verzinsliches  Anlehen  von
7,000,000  fl.  aufzunehmen.

Actikel  U.

Ueber  dieses  Anlehen  werden  auf  Beträge
  von  20  bis  100  fl.  lautende  Staats-Schuldscheine
  von  der  k.  Staatsschulden-Tilgungs-Commission
  unter  Mitwirkung  der
ständischen  Commissäre  ausgefertigt.
        <pb n="20" />
        *731

Artikel  III.

Dieses  Anlehen  ist  auf  die  grund-,
zins-,  zehent=  und  lehenherrlichen  Gefälle  des
Staates  versichert,  und  wird  aus  diesen  Gesällen
  alljährlich  verzinset.

Bei  den  an  den  Sctaat  für  die  Ablösung
  dieser  Gefälle  zu  zahlenden  Summen
sind  diese  neuen  Staats-Schuldscheine  nach
dem  Nennwerthe  bis  zur  Hälfte  des  Ablösungs-Betrages,
  wenn  derselbe  40  fl.  erreicht
  oder  übersteigt,  anzunehmen.

Erreicht  der  Ablösungs-Betrag  400  fl.,
so  kann  ein  Viertel  auch  in  älteren  3½
procentigen  Staats  Schuldscheinen  nach  dem

22

Nennwerthe  erlegt  werden.  Die  eine  Haͤlfte
ist  jedoch  immer  baar  zu  entrichten.
Artikel  IV.

Sollte  in  den  Jahren  184¾/9  und
184%0  auf  die  im  Art.  III.  bezeichnete
Weise  die  vollständige  Einlösung  dieses  Anlehens
  von  7,000,O00  fl.  nicht  bewerkstellige
seyn,  so  ist  der  verbleibende  Rest  in  den
Jahren  185054  und  185152  im  Wege  der
Verloofung  zu  tilgen.

Artikel  V.

Der  Staateminister  der  Finanzen  ist
mit  dem  Vollzuge  des  gegenwärtigen  Geselzes
  beauftragt.

Gegeben  Muͤnchen,  den  12.  Mai  1848.

Max.

v.  Peisler.  v.  Thon-Mittmer.  Heint.  lerchenfeld.  Weiehaupt.  Graf  v.  Pray.

Nach  dem  Befehle  Seiner  Majestät  des  Königs:
der  geheime  Secretär  des  Staatsraths,

Rath  Seb.  v.  Kobell.
        <pb n="21" />
        33

Gesetz-  Blatt

für  das

Königreich  Bayern.

 

6.

München,  den  15.  Mai  1848.

 

Juha  #lt#:

Gesetz,  einige  Abänderungen  res  Strafgesetzbuches  vem  Jahre  1813  und  auderer  Strafbesiimmungen  betresfend.

—

Geseh,
einige  Abänderungen  des  Strafgesetzbuches  vom
Jahre  1813  und  anderer  Strafbestimmungen
betreffend.

Maximilian  II.
von  Gottes  Gnaden  König  von  Vayern,
Pfalzgraf  bey  Mhein
Herzog  von  Dayern,  Franken  und  in
Schwaben  2c.  22c.
Wir  haben  in  der  Absicht,  mittelst
einiger  Abänderungen  des  Strasgesetzbuches
vom  Jahre  1813.  den  Landestheilen  diesseits

  des  Rheins  noch  vor  dem  Erscheinen
der  neuen,  das  ganze  Königreich  umfassenden
  Strasgesehgebung  die  Vortheile  einer
mündlich-zöffentlichen  Strafrechtspflege  mie
Schwurgerichten  zu  gewähren,  und  zugleich
  einige,  den  gegenwärtigen  Anforderungen
  an  die  Strafgesehgebung  nicht  mehr  entsprechende
  Strafbestimmungen  zu  beseitigen,
nach  Vernehmung  Unseres  Sctaatsrathes
und  mit  Beirath  und  Zustimmung  Unserer
Lieben  und  Getreuen,  der  Stände  des  Reiches,
  unter  Beobachtung  der  im  §F.  7.  Tit.  X.
3
        <pb n="22" />
        35

der  Verfassungs-Uekunde  vorgeschriebenen
Formen,  beschlossen  und  verordnen:

Artikel  1.

Durch  unverzüglich  zu  entwerfende  Gesetze
  sollen  diejenigen  Abänderungen  des
Serafgesetzbuches  vom  Jahre  1813  und  anderer
  Strafbestimmungen  und  der  bestehenden
  Gerichts-Organisation  getroffen  werden,

welche  nothwendig  sind,  um  in  den  Landestheilen

  diesseits  des  Rheins  ein  mündlichöffentliches
  Strafverfahren  mit  Schwurgerichten
  einzuführen.

Diese  Gesetze  sollen  jedoch  nur  bis  zur
Einführung  der  neuen  allgemeinen  Straf-Gesetzgebung
  wirksam  seyn,  und  der  Revision
der  künftigen  Ständeversammlung  unterstellt
  werden.

Artikel  2.

Durch  diese  Gesetze  soll  die  Mündlichkeit
  und  Oeffentlichkeit  der  Verhandlung,
mit  Ausschluß  jeder  gesetzlichen  Beweistheorie,
  bei  allen  Verbrechens=  und  Vergehens-Fällen
  eingeführt  werden,  und  eine  Beschränkung
  der  Oeffentlichkeit  darf  nur  dann
stattfinden,  wenn  das  Gericht  dafürhält,
daß  durch  die  Verhandlung  Aergerniß  oder
Verletzung  des  Schamgefühls  entstehen  werde.

Artikel  3.

Den  Schwurgerichten  werden  durch
diese  Gesetze  einstweilen  die  mit  Todes,

Ketten=  oder  Zuchthaus-Strafe  bedrohten
Verbrechen,  desgleichen  die  durch  Mißbrauch
der  Presse  verübten  Verbrechen  und  Vergehen
  zugewiesen  werden.

Alle  übrigen  Verbrechen  und  Vergehen
werden  in  erster  Instanz  von  Bezirksge,
richten,  wozu  vorldusig  die  Kreis=  und  Stadtgerichte
  zu  bestimmen,  und  nöthigenfalls  einige
  neu  zu  errichten  sind,  in  zweiter  Instanz
  von  den  Appellarionegerichten  abgeurtheilt.


Artikel  4.

Zur  Pruͤfung  der  im  Artikel  1.  bezeichneten
  Gesetz-Entwürfe  sollen  besondere  Ausschüsse
  nach  der  Vorschrift  der  Artikel  2.  bis
5.  des  Gesetzes  über  die  Behandlung  neuer
Gesetzbücher  gewählt  werden.

Die  Vorträge,  Berathungs=  und  Abstimmungs-Prorokolle
  dieser  Ausschüsse  sind
gleich  den  landständischen  Verhandlungen  durch
den  Druck  zu  veröffentlichen.

Artikel  5.

Die  Ausschüsse  erhalten  von  der  Stände-Versammlung
  die  Vollmacht,  in  ihrem  Namen
  die  nach  Tit.  VII.  F.  2.  der  Verfassungs-Urkunde
  erforderliche  Zustimmung  zu
den  zu  erlassenden  Gesetzen  zu  ertheilen.  Sie
treten  zu  dem  Ende  nach  dem  Schlusse  der
Seadnde-Versammlung  in  Thätigkeir,  sind
jedoch  nicht  befuge,  andere  Verhandlungen
vorzunehmen.
        <pb n="23" />
        37
Artikel  6.

Mie  dem  Tage  der  Bekanntmachung  des
gegenwärtigen  Gesebes  treten  die  in  dem
Strasgesehzbuche  vom  Jahre  1813  enthaltenen
  Vorschriften  über  körperliche  Züchtigung,
  Widerruf  und  Abbitte  für  alle  noch
nicht  rechtekräftig  abgeurtheilten  Straffälle
außer  Wirksamkeit.

Start  diase  Strafen  soll,  je  nachdem
sie  als  Haupestrafen  oder  nur  als  Schärfungen
  zu  verhängen  wären,  auf  verhältnißmäßiges
  Gefängniß  oder  auf  eine  Zudere  Schärfungsart
  erkannt  werden.

Ebenso  soll  in  densenigen  Fällen,  in
welchen  die  körperliche  Züchtigung  als  Disciplinarstrafe
  wegen  ungebührlichen  Benehmens
  während  der  Untersuchung  angedroht
ist  —  Strafgesehbuch  Th.  II.  Art.  56.  und
187.  —  eine  verhältnißmäßige  Gefängnißstrafe,
  und  wenn  der  Schuldige  sich  schon
im  Verhafte  befinder,  eine  Schärfung  des
Gefängnisses  eintreten.

Die  nach  Strafsgesetztuch  Th.  II.  Ar:.
188.  bis  195.  einschließlich  angeordneten  Un
gehorsamsstrafen  sind  gänzlich  aufgehoben.

Artikel  7..

Die  Staateregierung  isi  ermächtiget,  unt
Zustimmung  der  im  Artikel  1.  erwähnten
Ausschüsse

38

.  die  Bestimmungen  des  Strafgesetzbuches
über  Rückfall  Th.  1.  Art.  112.—  117;

2.  die  Strafbestimmungen  der  Verordnung
vom  9.  August  1806,  das  Verbrechen
des  Wilddiebstahls  betreffend,  g.  1.
bis  F.  20.;

—

3.  die  Bestimmungen  aller  jener  Verord—
nungen,  welche  die  körperliche  Züuchtigung
  als  polizeiliches  oder  militérisches
  Strafmittel  zulassen,  aufzuheben,
  und  durch  angemessenere  Vorschriften
  zu  ersehen;
den  ordentlichen  unmikttelbaren  Gerichten
  zu  überweisen,  die  Judikatur
a)  in  allen  Aufschlagsdefraudatienen
  und

b)  in  Wildschadens  Sachen.

—
—

Artikel  8.

Die  Staatsminisier  der  Justiz,  des  In—
nern,  der  Finanzen  und  des  Kriegs  sind
mit  dem  Vellzuge  dieses  Gesetzes  beauftragt;
  ste  haben  zu  dem  Ende  die  für  Formation
  der  Strasgerichte,  so  wie  für  Einführung
  und  allmählige  Entwicklung  des
Institures  der  Staatsanwaltschaft  erforderlichen
  Einrichtungen  und  Anordnungen  provisorisch
  und  vorbehaltlich  der  Verlage  an
die  nächste  Stinde  Versammlung  auf  dem
Wege  der  Verordnung  zu  trefäen.
        <pb n="24" />
        39  40

Der  Staateminister  der  Justiz  wird  Aoppellationsgerichres  oder  der  Aorellationserfnächtiget,
  selbstständige  Untersuchungsrich=  gerichte  temporär  abzuordnen.
ter  aufzustellen,  und  zur  Leitung  der  öffent-  Mit  Durchführung  der  Anklagen  kann
lichen  Gerichts-Verhandlungen,  sowie  zur  er  auch  Sctaaksanwälte  und  deren  Substi-Durchführung
  der  Anklagen  Räehe  des  Ober=  tuten  aus  dem  pfäljischen  Kreise  beauftragen.

Gegeben  München,  den  13.  Mai  1848.

4  Marnx.

v.  Prieler.  v.  Thon  ·  Ditimer.  Heint.  Cerchenseld.  Weishaupt.  Graf  v.  Pray.

Nach  dem  Befehle  Seiner  Majestät  des  Königs:
der  geheime  Sectetr  des  Staatsrathes,
Nath  Seb.  v.  AKobell.
        <pb n="25" />
        41

Geset-Mlatt

für  das

Königreich  Bayern.

 

München  den

Jnh
Abschled  für  die  Stände-Versammlung  des  Kensgreichs

Abschied
für  die  Stände-Versammlung  des  Königreichs
  Bayern.

Maximilian  II.
von  Gottes  Gnaden  König  von  Vayern,
Pfaligraf  bei  Uhein,
Herzog  von  Payern)  Franken  und  in
Schwaben  rc.  2c.

Unseren  Gruß  zuvor,  Liebe  und  Getreue,
Stände  des  Reichs!

Wir  haben  Uns  bei  dem  nunmehr  eingetretenen

  Schlusse  des  Landtages  über  die  Uno
übergebenen  gemeinschaftlichen  Beschlüsse  der

6.  Juni  1848.

alt:
Bayern.

belden  Kammern  der  Stände-Versammlung,  sowie
  über  die  Berathungs-Verhaudlungen  derselben,
  ausführlichen  Vortrag  erstatten  lassen,  und
ertheilen  hierauf  nach  Vernehmung  Unseres
Staatsrathes  Unsere  Königliche  Entschließung,
wie  folgt:
I.  Abschnitt.
Be#sschlässe  der  Kammern  über  die  Gesetz-Cntwürfe.


8.  1.

Die  Wahl  der  bayerischen  Abgeordneten  zur
Volbs-  Vertretung  bei  dem  deutschen  Bume
betreffend.

Wir  haben  das  Geset  über  die  Wall
der  bayerischen  Abgeordneten  zur  Volkovertretung
bei  dem  deutschen  Bunde  mit  Genehmigung  der

4
        <pb n="26" />
        Beslage  1.

43

von  den  Staͤnden  vorgeschlagenen  Modifikationen
unterm  15.  April  l.  J.  sanctionirt  und  durch
das  Gesetzblatt  vom  17.  nämlichen  Monats
(Stück  1.),  bereits  bekannt  machen  lassen.

Wir  haben  auch  das  nach  erklärter  Zustimmung
  der  Stände  hiemit  genehmigte  Gesetz
Ziffer  I.,  die  Kosten  auf  Beschickung  des  deutschen
  Parlaments  zu  Frankfurt  betr.,  durch  das
Gesetzblatt  verkünden  lassen.

8.  2.

Die  Zahl  der  Abgeordneten  zur  Stände-Versammlung
  aus  der  Pfalz  betreffend.

Das  tranftitorische  Gesetz,  die  Zahl  der
Abgeordneten  zur  Stände-Versammlung  aus  der
Pfalz  betr.,  ist  am  15.  April  d.  Is.  von  Uns  sanctiontrt
  und  durch  das  Gesetzblatt  vom  17.  nämlichen
  Monats  (Stück  2.)  verkündet  und  volllogen
  worden.

8.  3.
Die  Amnestirung  betreffend.

Der  Gesetz-Entwurf,  die  Amnestirung  betreffend,
  ist  in  der  von  den  Staͤnden  vorgeschlagenen
  Fassung  am  15.  April  d.  J.  von
Uns  zum  Gesetze  erhoben  und  dieses  im  Gesetzblatte
  vom  17.  nämlichen  Monats  (Stück  3.)
bekannt  gemacht.

Dem  Wunsche  Unserer  Stände,  dem
Dr.  Eisenmann  unddem  ehemaligen  Bürgermeister
  Behr  für  ihre  materiellen,  in  Folge  der
gegen  sie  eingetretenen  strafrechtlichen  Verhandlungen
  erlittenen  Verluste  eine  billige  Entschädigung
  zu  gewähren,  sind  Wir  durch  eine  bereits
  bewilligte  Vergütung  entgegengekommen.

8.  4.
Oie  Behandlung  neuer  Gesetzbücher  betreffend.
Die  Bekanntmachung  des  von  Uns  mit

44

den  Modisikationen  der  Stände  unterm  123.  Mai

d.  J.  sauctionirten  Gesetzes  über  die  Behandlung
  neuer  Gesetzbücher  ist  bereits  in  dem  Gesetzblatte
  vom  14.  nämlichen  Monats  (Stück
4.)  erfolgt.
Den  Münschen,  daß
1)  während  der  gegenwärtigen  Stände-Versammlung
  von  der  Ausführung  des  Art.
II.  und  XI.  Umgang  genommen,  und
2)  die  Entwürse  der  im  Art.  I.  erwähnten
Gesetze  möglichst  bald  durch  den  Druck
veröffentlicht  werden  möchten,
werden  Wir  entsprechen.

5  5.

Dle  Aufnahme  eines  Anlehens  im  Wege  der
freiwilligen  Subseription  betreffend.

Wir  haben  dem  Cesetze,  die  Aufnahme
eines  Anlehens  im  Wege  der  freiwilligen  Subseription
  betr.,  in  der  von  den  Ständen  vorgeschlagenen
  Fassung  am  12.  Mai  d.  J.  Unsere
Sanction  ertheilt,  und  solches  durch  das  Gesetzblatt
  vom  13.  nämlichen  Monats  (Stück  5.)
bekannt  machen  lassen.

Den  von  den  Ständen  in  ihrem  Gesammtbeschlusse
  beigefügten  Wünschen:

1)  daß  auf  der  Rückseite  eines  jeden  der  betreffenden,
  neu  zu  creirenden  Staatsschuldscheine
  der  Zinsenbetrag  bemerkt  werde,
und

2)  daß  bei  Unterstütung  der  Industrie  allen
Kreisen  nach  deren  Bedürfniß  und  industrieller
  Betriebsamkeit  geeignete  Rücksicht
zugewendet  werde,  besonders  aber  auch  auf  die
kleinen  Gewerbtreibenden  Bedacht  zu  nehmen
  sey,  —

werden  Wir  Unsere  besondere  Berücksichtigung
zuwenden.
        <pb n="27" />
        Veilage  II.

Beilage  III.

45

8.  6.

Einige  Aenderungen  des  Strafgesetzbuches  von
1813  betreffend.

Wir  haben  dem  Gesetze,  einige  Aenderungen
  des  Strafgesetzbuches  von  1813  betr.,  mit
den  von  den  Ständen  beantragten  Modiflkationen
  am  12.  Mai  d.  J.  Unsere  Genehmigung
  ertheilt  und  solches  am  15.  nämlichen
Monats  durch  das  Gesetzblatt  (Stück  6.)  verkünden
  lassen.  «

Bezüglich  des  beigesügten  Wunsches,  denjenigen
  Personen,  die  nach  dem  Wilddiebstahlsgesetze
  vom  9.  August  1806  dermalen  noch
Verbrechens=  oder  Vergehensstrafen  erleiden,
einen  Akt  Allerhöchster  Gnade  angedeihen  zu
lassen,  wollen  Wir  nach  Revision  der  Strafbestimmungen
  über  den  Wilddiebstahl  Unsere
allergnädigste  Berücksichtigung  vorbehalten.

8.  7.

Die  ständische  Initiative  betreffend.

Dem  Gesetz-Entwurfe,  die  ständische  Initiative
  betreffend,  ertheilen  Wir  unter  den
von  den  Ständen  beantragten  Abänderungen
Unsere  Allerhöchste  Sanktion,  und  lassen  das
darnach  ausgefertigte  Gesetz  durch  das  Gesetzblatt
  (Beil.  II.)  verkünden.

8.  8.

Die  Verantwortlichkeit  der  Minister  betreffend.

Wir  ertheilen  dem  Gesetz-Entwurfe,  die
Verantwortlichkeit  der  Minister  betreffend,  mit
den  von  den  Ständen  beantragten  Modiflkationen
  Unsere  Genehmigung  und  dem  hienach
angefertigten  unter  Ziffer  III.  anliegenden  Gesetze
  Unsere  Sanktion.

Den  dem  Gesammtbeschlusse  von  den  Ständen
  angefügten  Wünschen:

46

1)  den  Gesetz-Entwurf  Üüber  den  Staats-Gerichtshof
  und  das  Verfahren  bei  Anklage
der  Minister  der  nächsten  Ständeversammlung
  unverzüglich  wieder  vorlegen  zu  lassen,
und

2)  die  Anordnung  zu  treffen,  daß  bei  allen
Ausschreibungen  von  Unseren  Allerhöchsten
  Entschließungen,  so  wie  von  den
Entschließungen  Unserer  Staats-Ministerien
  auch  die  Unterzeichnung  und  Gegenzeichnung,
  wie  sie  in  der  Urschrift  enthalten
  sind,  in  den  amtlich  zu  beglaubigenden
  Abschriften  auszudrücken  seien,

werden  Wir  entsprechen,  und  die  betreffenden

  Weisungen  an  Unser  Gesammt-Ministerlum
erlassen.

8.  9.
Die  Wahl  der  Landtags-Abgeordneten  betr.

Den  Gesetzes-Entwurf,  die  Wahl  der  Landtags-Abgeordneten
  betr.,  erheben  Wir  in  der
von  den  Ständen  modifizirten  Fassung  durch
Unsere  Sanction  zum  Gesetze,  und  lassen  solches
  unter  Ziffer  IV.  hiebei  folgen.

Auf  die  von  den  Ständen  dem  Gesammtbeschlusse
  angehängten  Vorschläge  erklären  Wir
was  folgt:

1)  Wir  werden  den  Antrag,  daß  dem  nächsten
  Landtage  ein  Gesetz-Entwurf  über  zeitgemäße
  Erweiterung  der  Kammer  der  Reichsräthe
  vorgelegt  werde,  sorgfältiger  Würdigung
  und  geeigneter  Berücksichtigung  unterziehen,
  und
ebenso  die  Frage  einer  zeitgemäßen,  den
Principien  des  neuen  Landtags-Wahl-Gesetzes
  entsprechenden  Revision  der  Gesetze
über  die  Wahlen  zu  Kreis-,  Bezirks=  und
Gemeindevertretung  in  Berathung  nehmen
lassen,  um  hienach  das  Weitere  einzuleiten.

4

2

—

Bellage  IV.
        <pb n="28" />
        47

3)  Dem  Antrage,  daß  sedem  gemäß  Art.  7.

4

des  Landtags-Wahlgesetzes  passiv  Wahlsähigen,
  welcher  ohne  Wahlmann  zu  seyn,
sich  für  eine  Abgeordneten=  Stelle  meldet,
frei  stehe,  unmittelbar  vor  Beginn
des  Wahl-Aktes  in  der  Versammlung
zu  erscheinen,  seine  politischen  Grundsätze
darzulegen,  und  die  von  Wahlmännern  an
ihn  gerichteten  Fragen  zu  beantworten,
vermögen  Wir,  so  wenig  Wir  der  Freiheit
  der  Besprechung  zwischen  Candidaten
und  Wahlmännern  irgendwie  entgegen  zu
treten  beabsichtigen,  aus  Rücksichten  für  den
geordneten  und  ungestörten  Vollzug  der
Wahlhandlungen  nicht  zu  entsprechen.
Dem  Vorschlage,  daß  den  in  Tit.  IV.
5s.  3.  lit.  b.  der  Verf.-Urkunde  ausgeführten
  Criterien  des  Staatsbürgerthums  auch
das  besteuerte  Einkommen  aus  intellektueller
  Thätigkeit  beigezählt  werde,  können
Wir  um  so  weniger  Unsere  Zustimmung
ertheilen,  als  hiedurch  eine  verfassungsmäßige
  Bestimmung  auf  den  Grund  eines,
zur  Zeit  nur  als  transitorisch  angenommenen
  Gesetzes  über  die  Einkommensteuer  abgeändert
  werden  will.  Zudem  widerstreitet
dieser  Vorschlag  dem,  von  belden  Kammern
  unverändert  angenommenen  Art.  6.
des  Gesetz-Entwurfes,  die  Wahl  der  Abgeordneten
  zur  Ständeversammlung  betr.,
und  erscheint,  als  dert  im  Modifikationswege
  nicht  angeregt,  verspätet.

s.  10.

Die  Freiheit  der  Presse  und  des  Buchhandels

betreffend.

Wir  ertheilen  dem  Edikte  über  die  Ftei—

heit  der  Presse  und  des  Buchhandels  mit  Genehmigung
  der  von  den  Ständen  vorgeschlage—

nen  Modifikationen  Unsere  Sanction  und  verordnen

  dessen  Verkündung  Ziffer  V.  durch
Gesetzblatt.

48

Auf  die  dem  Gesammtbeschlusse  der  Stände

beigefügten  Wünsche  erklären  Wir:
1)  daß  der  Antrag,  die  Revision  der  Straf-2)



3

gesetze  über  die  Verletzung  der  Amts-Verschwiegenheit
  betr.,  bei  der  neuen  Strafgesetzgebung
  in  geeigneter  Art  Berücksichtigung
finden  werde,  und  daß  der  Antrag  auf
Umgestaltung  der  dießfälligen  Dienstesvorschriften,
  insbesondere  mit  Rücksichtnahme
auf  die  Vertheidigung  der  Staatsdiener  gegen
öffentliche  Angriffe  ihrer  Amts-Ehre,  sowie
mit  Rücksichtnahme  auf  das  Interesse  der
Statistik,  einer  nähern  sorgsältigen  Würdlgung
  werde  unterstellt  werden.
Wir  finden  Uns  auch  unter  Bezugnahme
auf  den  §.  5.  des  Ediktes  bewogen,  mit
Gesetzeskraft  auszusprechen:
„Der  Herausgeber  einer  Zeitung  oder  perio-„dischen
  Schrift  ist  schuldig,  in  Bezleh-„ung
  auf  die  in  derselben  vorgetragenen
„Thatsachen  jede  amtliche  oder  amtlich
„beglaubigte  Berichtigung  unentgeltlich,
„sowie  jede  andere  Berichtigung  des  An-„gegriffenen
  gegen  die  gewöhnlichen  In-„sertionsgebühren
  sogleich  nach  deren  Mit-„theilung
  in  das  nächstfolgende  Blatt,
„Stück  oder  Heft  aufzunehmen.  Bis  zum
„Erscheinen  eines  Preß-Polizeigesetzes
„soll  der  Zuwiderhandelnde  auf  Anrufen
„des  Betheiligten  vom  Richter  zu  einer
„Strase  von  5  bis  zu  25  fl.  verur-„theilt
  werden.“
Bezüglich  des  weitern  Antrags  im  Betreff
der  Napoleonischen  Dekrete  von  1810  über
die  Buchdruckereien  und  den  Buchhandel
behalten  Wir  Uns  die  nähere  Erwägung
mit  Rücksicht  auf  den  Umstand,  daß  Privatrechte
  und  Interessen  dabei  betheiligt
find,  bevor.

das  Bellage  V.
        <pb n="29" />
        Bellage  VI.

49

s.  11.

Die  Aufhebung  der  standes-  und  gutsherrlichen
Gerichtsbarkeit,  dann  Aufhebung,  Fixirung  und
Ablösung  von  Grundlasten  betr.

Wir  bekleiden  den  Gesetzes-Entwurf,  die
Aushebung  der  standes=  und  gutsherrlichen  Gerichtsbarkeit,
  dann  Aufhebung,  Firirung  und  Ablösung
  von  Grundlasten  betr.,  unter  Genehmigung
  der  von  den  Ständen  hiezu  beantragten
Modiffkationen,  mit  Gesetzeskrast,  und  lassen  hienach
  das  unter  Ziffer  VI.  anliegende  Gesetz  aussertigen.


Den  dem  Gesammtbeschlusse  von  den  Ständen
beigefügten  Wünschen:

1)  jenen  Staatsgrundholden,  welche  mit  Grundlasten
  offenbar  überbürdet  sind,  und  deshalb
  srüher  bedeutende  Nachlässe  erhalten
haben,  entsprechende  Ermäßigungen  zu  gewähren,
  und  nur  die  ermäßigten  Beträge
bei  der  Firation  und  Ablösung  in  Anschlag
zu  bringen;
daß  die  vom  Staate  in  Folge  dieses  Gesetzes
  übernommenen  standes=  und  gutsherrlichen
  Gerichts=  und  Pollzeibeamten  und
Diener,  wo  möglich  unter  Belassung  ihres
ganzen  Gehaltes,  baldigst  verwendet  werden
sollen,  endlich
auf  diesenigen  Gemeinde=  und  Stistungsbeamten,
  welche  bei  den  Stiftungsverwaltungen
  durch  das  gegenwärtige  Gesetz  entbehrlich
  werden,  im  Staatedienste  Rücksicht
  zu  nehmen,  —
werden  Wir  nach  Thunlichkeit  entsprechen.

2)

3

8.  12.
Die  Ablösung  des  Lehen-Verbandes  betreffend.

Wir  ertheilen  dem  Gesetzes-Entwurfe  über
Ablösung  des  Lehenverbandes  mit  den  von  den

50

Ständen  beantragten  Modifikationen  Unsere
Genehmigung,  und  haben  hlerüber  das  angebogene

  Gesetz  unter  Ziff.  VII.  ausfertigen  lassen.  Bellage  VII.

Zugleich  versichern  Wir  dem  Wunsche,
die  k.  Archive  zu  ermächtigen,  auf  Ansuchen
der  Vasallen,  dle  zum  Nachweise  des  Lehenauftrages
  nöthigen  Urkunden  ohne  weitere  Berichterstattung
  und  Anfrage  schriftlich  mittheilen
  zu  dürfen,  Unsere  Allerhöchste  Gewährung.

8.  13.
Die  Aufhebung  des  Jagd-Rechts  auf  fremdem

Grund  und  Boden  in  den  Regierungsbezirken
diesseits  des  Rheins  betreffend.

Den  Gesetz-Entwurf,  die  Aufhebung  des
Jagdrechtes  auf  fremdem  Grund  und  Boden  in
den  Regierungobezirken  diesseits  des  Rheins  betreffend,
  sanctioniren  Wir  mit  den  von  den
Ständen  vorgeschlagenen  Modifkationen,  und

lassen  hierüber  das  unter  Ziffer  VIII.  anliegende  Bellage  VIII.

Gesetz  ausfertigen.

Den  von  den  Ständen  beigesügten  Wunsch
wegen  Bedachtnahme  auf  das  Brodloswerden
des  Jagdpersonales  werden  Wir  geeignet  berücksichtigen.


8.  14.
Die  Grundlagen  der  Gesetzgebung  über  die  Ge-Grichtsorganisation,
  über  das  Verfahren  in  Civil-=und
  Strafsachen  und  über  das  Strafrecht  be-"
  treffend.

Den  Entwurf  des  Gesetzes,  die  Grundlagen
  der  Gesetzgebung  über  die  Gerichtsorganisation,
  über  das  Verfahren  in  Civil=  und
Strafsachen  und  über  das  Strafrecht  betreffend,
haben  Wir  mit  Genehmigung  der  von  den
Ständen  vorgeschlagenen  Modifikationen  sanctionirt,
  und  verordnen,  daß  bei  Bearbeitung  der
        <pb n="30" />
        51

neuen  Gesetze  von  den  darin  enthaltenen  Bestimmungen
  ausgegangen  werde.  Wir  erlassen
Beilage  IX.  demnach  das  unter  Ziffer  IX.  anliegende  Gesegz

8.  15.

Die  protestantischen  General-Synoden  und  den

Consistorialbezirk  Speyer  betreffend.

Dem  Gesetz-Entwurfe  über  die  protestantischen
  General-Synoden  und  den  Consistorialbezirk
  Speyer  ertheilen  Wir  mit  den  von  den
Ständen  beantragten  Modifikationen  Unsere
Genehmigung,  und  lassen  hienach  das  anruhende

Bellage  X.  Gesetz  Ziffer  X.  durch  das  Gesetzblatt  bekannt
machen.

8.  16.
Die  Einkommen-Steuer  betreffend.

Das  Gesetz,  die  Einkommen-Steuer  betreffend,
  wird  nach  dem  von  den  Ständen  dar-Bellage
  XI.  über  gesaßten  Gesammtbeschlusse  Ziffer  Xl.  von
Uns  sanctionirt,  und  durch  das  Gesetzblatt  verkündet.


8.  17.
Die  Kapital-Steuer  betreffend.

Wir  genehmigen  die  von  den  Ständen
beantragten  Modifikationen  zu  dem  Gesetz-Entwurfe
  über  die  Kapitalsteuer,  und  lassen  hienach

Beilage  XII.  das  betreffende  Gesetz  Ziffer  XII.  im  verfassungsmäßigen
  Wege  verkünden.

8.  18.

Die  Verhältnisse  der  Sparkassen  und  beziehungs.
weise  die  bei  der  Staat  UAnstalt
anliegenden  Sparkasse-Hapitalien  betr.

Wir  sanctiontren  das  Gesetz  über  die  Ver-52



hältnisse  der  Sparkassen  und  beziehungsweise  über
die  bel  der  Staatsschuldentilgungs-Anstalt  anliegenden
  Sparkasse-Kapitalien  mit  den  von  den
Ständen  vorgeschlagenen  Abänderungen,  und  lassen
solches  unter  Ziffer  XIII.  hiebei  folgen.  Bellage  XIIT.

8.  19.

Die  Einführung  der  bayerischen  Gesetze  in  den
1847  von  Böhmen  erworbenen  Gebietstheilen
betreffend.

Dem  Gesetz-Entwurfe  über  die  Einführung
der  bayerischen  Gesetze  in  den  1847  von  Böhmen
  erworbenen  Gebietstheilen  ertheilen  Wir
nach  erfolgter  Zustimmung  der  Stände  Unsere
Genchmigung,  und  haben  hienach  das  betreffende
Gesetz  Ziff.  XIV.  in  verfassungsmäßiger  Form  Veilage  XIV.
erlassen.

II.  Abschnitt.
Nachweisungen.

Die  Verwendung  der  Staats-Einnahmen  für  das

dritte  Jahr  der  VI.  Finanz-Periode  und  die  Verwaltung

  der  Fonds  der  Staatsschuldentilgungs-Anstalt
  für  184#/6  betreffend.

Durch  die  Vorlage  der  Nachweisungen  über
die  Verwendung  der  Staats-Einnahmen  und  über
die  Verwaltung  der  Fonds  der  Staatsschuldentilgungs-Anstalt
  für  das  Jahr  1845/46  sind  die  Bestimmungen
  des  Tit.  VII.  s.  10.,  11.  und
16.  der  Verfassungs-Urkunde  erfüllt  worden,  da
jedoch  deren  Würdigung  den  Ständen  im  Lause
der  gegenwärtigen  Versammlung  nicht  mehr  möglich
  war,  so  werden  Wir  solche  dem  nächsten

Landtage  vorlegen  lassen.
        <pb n="31" />
        53

III.  Abschnitt.
Vesonderer  Wunsch  und  Antrag.

Das  Alluvionsrecht  des  Staates  im  Herzogthume
Neuburg  betreffend.

Auf  den  Uns  von  den  Ständen  vorgelegten
  Antrag  hinsichtlich  des  im  Herzogthum
Neuburg  herkömmlichen  Alluvionsrechtes  des
Staates  erwiedern  Wir,  daß  es

1)  in  Unserer  Absicht  liegt,  demnächst  durch
gesetzliche  Vorlagen  über  den  Uferschutz  und
Flußbau  im  Allgemeinen,  so  wie  die  Conkurrenzpflicht
  hiezu  den  dießfalls  mehrfach
erhobenen  Beschwerden  zu  begegnen,  und
die  hiemit  verbundene  Frage  über  das  Alluvionsrecht
  ebenfalls  gesetzlich  zu  regeln.
Inzwischen  aber  wollen  Wir

Unsere  betreffenden  Behörden  wiederholt
angewiesen  haben,  bei  Behandlung  vorkommender
  Alluvionsfälle,  im  Hinblicke  auf
dle  dießfallsigen  in  den  Landtagsabschieden
vom  28.  Dezember  1831  Abtheil.  III.
#S#.  73.,  vom  17.  November  1837  Abth.
III.  Ut.  J.  Ziff.  V.  und  vom  23.  Mat
1846  Abschnttt  III.  lit.  B.  s.  26.  gegebenen
  Entschließungen,  den  beschädigten
Grundbesitzern  auch  fernerhin  billige  Berücksichtigung
  angedeihen  zu  lassen.

Indem  Wir  Unsern  Lieben  und  Getreuen,
den  Ständen  des  Reiches,  diesen  Abschied  ertheilen,
  blicken  Wir  mit  Befriedigung  zurück  auf
die  Ergebnisse  dieses  hochwichtigen  nunmehr  geendigten
  Landtages.

Ernst  und  stürmisch  bewegt  war  die  Zeit
seines  Beginnes,  aber  in  Mitte  dieser  Bewegungen
  und  drohenden  Vorzeichen  stand  fest  und
unerschüttert  die  Treue  Unseres  geliebten  Volkes
  und  seiner  Vertreter.

2

—

54

Von  seltenem  Umfange  und  großer  Bedeutsamkeit
  waren  die  Gesetzes-Vorlagen,  die  Wir
als  krästige  Gewährschaften  freier  Entwicklung
und  als  dauernde  Grundlagen  gesetzlicher  Ordnung
  an  Unsere  Stände  gebracht  haben;  aber
durch  eben  so  hingebende  Thätigkelt  als  besonnene
  Berathung  wurden  sie  alle  zum  erwünschten
Ziele  gesührt,  und  zu  gemeinsamen  Beschlüssen
erhoben.

Groß  sind  die  Anforderungen  der  Zeit,
groß  die  Opfer,  welche  von  der  Krone,  welche
von  einzelnen  Ständen  und  Körperschaften,  von
der  ganzen  Nation  gebracht  werden  mußten.

Aber  es  galt  der  zeitgemäßen  Fortbildung
des  Verfassungslebens,  der  Anbahnung  einer
volksthümlichen  Rechtepflege,  der  Entfesselung  des
Grund  und  Bodens  und  der  Fursorge  für  jeglichen
  Nothstand;  es  galt  dem  Schutze  des  Vaterlandes
  nach  Innen  und  nach  Außen,  dem
wirksamsten  Mittel  zur  Gründung  eines  einigen
und  wahrhaft  freien  Gesammt-Vaterlandes.

Deshalb  haben  Wir  diese  Opfer  mit  Bereitwilligkeit
  gebracht,  und  sreuen  Uns,  bei  Unseren
  Lieben  und  Getreuen  und  allenthalben  in
den  Gauen  des  Vaterlandes  dieselbe  Gesinnung,

dleselbe  Bereitwilligkcit  wieder  gefunden  zu  haben.

Nur  von  solchem  Geiste  geleitet  und  durch
gegenseitiges  Vertrauen  gehoben,  konnte  das  so
mühevolle  Werk  in  so  kurzer  Zeit  zum  ziele  geführt
  werden.

Mit  demselben  beginnt  ein  neuer  bedeutsamer
  Abschnitt  in  der  Geschichte  Bayerns;
möge  er  in  seinem  Erfolge  dem  Vaterlande  zum
Heil  und  Frommen  gereichen!

Mit  dem  gleichen  innigen  Wunsche  blicken
Wir  auch  auf  diejenige  Versammlung  hin,  die,  berusen
  das  große  Verfassungswerk  Unseres
deutschen  Gesammt-Vaterlandes  zu  berathen,  an
den  Usern  des  Maines  tagt.  Dort  wie  hier
werden  wahre  Vaterlandsliebe  und  offenes  Ver-
        <pb n="32" />
        55

trauen  stete  Geltung  behaupten,  und  so  Thron
und  Volk,  Regierungen  und  Stände,  überall
verelnt  voranschreiten  auf  der  allein  richtigen
Bahn  des  Gesetzes  und  des  Rechts,  der  Wahrheit
  und  des  Lichts,  welche  Wir  Uns  zur
Richtschnur  genommen  und  hiefür  in  den  heute
erlassenen  Gesetzen  neue  feste  Bürgschaften  gegeben
  haben.

Zum  Schlusse  ist  es  Unserem  Herzen
Bedürfniß,  Unseren  Lieben  und  Getreuen,

Gegeben  München,  den  4.  Juni  1848.

56

den  Ständen  des  Reichs,  für  die  Uns  in  dieser
schweren  Zeit  vielsach  bethätigten  Gesinnungen
treuer  Anhänglichleit  und  warmer  Vaterlands-=liebe
  und  für  den  rastlosen  Eifer,  mit  welchem
Sie  der  Erfsüllung  Ihres  ebenso  wichtigen,  als
schwierigen  Beruses  oblagen,  Unsere  wohlgesällige
  Anerkennung  auszudrücken,  und  die  Versicherung
  Unserer  besonderen  landesväterlichen
Huld  und  Gnade  zu  ertheilen.

Maximilian.

v.  Thon-Diltmer.  Beintz.  Lerchenseld.  Weiehaupt.  Grafo.  Pray.  v.  Strauß,  Staatsrath.

Nach  dem  Befehle
Seiner  Majestät  des  Könige:
der  geheime  Sekretär  des  Staatsrathes,
Rath  Sebastian  v.  Kobell.
        <pb n="33" />
        87

58

Geseh-Mlatt

Königreich  Bayern.

 

S.

—

München  den  10.  Juni  1848.

Inhalt:
Gesesz,  die  Kosten  auf  die  Abordnung  zu  der  Volksvertretung  am  deutschen  Bunde  zu  Frankfurt  betr.  (I.  Bellage

zum  Abschiere  für  die  Stänre-Versammlung.)

Gesset,
dle  Kosten  auf  die  Abordnung  zu  der  Volksvertretung
  am  deutschen  Bunde  zu  Frankfurt
betreffend.

Maximilian  II.
von  Gotteo  Gnaden  HKönig-  von  Nayern)
Pfalzgraf  bey  Uhein,)
Herzog  von  Vayern,  Franken  und  in
Schwaben  2c.  2c.
Wir  haben  nach  Vernehmung  Unseres
Staatsrathes,  mit  Beirath  und  Zustim-—

  —  —

mung  Unserer  Lieben  und  Getreuen,  der
Staͤnde  des  Reiches,  beschlossen  und  verordnen,
  was  folgt:

Artikel  1.

Den  bayperischen  Abgeordneten  zur
Volksvertretung  bei  dem  deutschen  Bunde
wird  für  die  Reise  nach  Frankfurt  und  für
die  Dauer  ihres  dortigen  Gescháfts-Aufenthalts
  eine  Entschädigung  der  Reise  und
Aufenthaleskosten  in  derselben  Art,  wie  sie
den  Mitgliedern  der  Kammer  der  Abgeord-5
        <pb n="34" />
        59  —  60

neten  nach  Beilage  X.  Tit.  II.  K.  49.  zur  Artikel  2.
Verfassungs-Urkunde  gegeben  ist,  genehmigt.  Unser  Staatsminister  der  Finanzen
Die  hierdurch  entstehenden  Kosten  werden  ist  mit  dem  Vollzuge  des  gegenwärtigen  Geauf
  den  Reichsreservefond  übernommen.  sehes  beauftragt.

Gegeben  Mänchen,  den  4.  Juni  1848.

Maximilian.

v.  Thon-Bittmer.  Heintz.  Lerchenseld.  Weiohuupt.  Graf  v.  Pray.  v.  Strauß,  Staatsrath.

Nasch  vem  Befehle  Seiner  Majestät  des  Königs:
der  geheime  Secretär  des  Staatsraths,
Math  Seb.  v.  Kobell.
        <pb n="35" />
        61

62

Gesetz-Mlatt

für  das

Königreich  Bayern.

 

W  9.

München,  den  10.  Imi  1848.

 

Inhalt:
Geset,,  die  stäudische  Inltlatlve  berressend.  (II.  Bellage  zum  Abschlede  für  die  Stände-Versammlang.)

Geset,
die
staͤndische  Initiative  betreffend.

Maximilian  II.
von  Gottes  Gnaden  König  von  Dayern,
Pfalzgraf  bei  Uhein,
HBerzog  von  Dayern,  Franken  und  in
Schwaben  it.  ic.

Wir  haben  nach  Vernehmung  Un—
seres  Staatsrathes  und  mit  Beirath  und
Zustimmung  der  Lieben  und  Getreuen,  der
Staͤnde  des  Reichs,  unter  Beobachtung  der

im  #.  7.  Tit.  X.  der  Verfassungs-Urkunde
vorgeschriebenen  Fortmen,  beschlossen  und  verordnen,
  was  folgt:

Artikel  I.

Das  Recht  der  Initiative  für  Gesetze,
die  keine  Verfassungs=  Gesetze  sind,  stehr  jeder
  der  beiden  Kammern  zu.

Artikel  II.

Das  nach  Tit.  X.  9.  7.  der  Verfassungs-Urkunde
  dem  König  ausschließend  zustehende
  Recht,  Abänderungen  *  den  Be-5
        <pb n="36" />
        v3

stimmungen  der  Verfassungs-Urk  unde,  oder
Zusaͤtze  zu  derselben  in  Vorschlag  zu  bringen
  (Recht  der  Initiative),  wird  in  Ansehung
  der  in  den  Titeln  IV.  VII.  VIII.  und  X.
§.  1.  —  6.  der  Verfassungs-Urkunde  enthaltenen
  Bestimmungen,  und  der  hierauf
Bezug  nehmenden  Verfassungs-Beilagen  und
Gesetze  auch  den  Ständen  des  Reichs  eingerdumt.


Artikel  III.

Das  Recht,  die  Kammern  in  der  von  der
Verfassung  festgesetzten  Zeit  zusammenzuberufen,

  dieselben  zu  eröffnen  und  zu  schließen,

dieselben  zu  verlängern,  zu  vertagen,  oder
die  ganze  Versammlung  aufzulösen,  bleibt
jedoch  der  Krone  nach  den  bisherigen  Bestimmungen
  vorbehalten.

Artikel  IV.

Bezüglich  der  im  Tit.  VI.  der  Verfassungs-Urkunde
  enthaltenen  Bestimmungen,
steht,  soweit  sie  die  Kammer  der  Reichsrathe
betressen,  dieser,  soweit  sie  die  Kammer  der
Abgeordneten  betreffen,  der  letztern  das  im
Art.  II.  bezeichnete  Recht  der  Initiative
ebenfalls  zu.

Artikel  V.

Anträge  zur  Abänderung  der  im  Art.
II.  und  IV.  bezeichneten  Verfassungs-Gesetze
sind  sofort  nach  ihrer  Einbringung  einer  vor-:614



läufigen  Verhandlung  zu  unterwerfen;  wenn
dieselben  hienach  nicht  von  der  Hälfte  der
anwesenden  Mitglieder  der  betreffenden  Kammer
  unterstütze  werden,  so  können  sie  zu  keiner
  weiteren  Berathung  gelangen.

Im  Falle  der  Unterstützung  werden
die  Ausschüsse  auf  die  doppelte  Zahl  ihrer
Mieglieder  verstärkt.

Artikel  VI.

Bei  allen  von  den  Kammern  vorgeschlagenen
  Abänderungen  der  Verfassungs=Urkunde
  oder  Zusätzen  zu  derselben,  den  Beilagen
  und  Verfassungs-Gesetzen,  ist  in  Zwischenrdumen
  von  wenigstens  acht  Tagen  eine
dreimalige  Berathung  und  Beschlußfassung
in  Gegenwart  von  drei  Viertheilen  der  bei
der  Versammlung  anwesenden  Mitglieder
in  jeder  Kammer  und  eine  Mehrheit  von
zwei  Drittheilen  der  Stimmen  erforderlich.

Artikel  VII.

Dem  König  bleibt  das  Recht  vorbehalten,
  Seine  definitive  Entschließung  über
die  also  gesaßten  Gesammtbeschlüsse  auf  ein
Jahr  zu  vertagen,  um  inzwischen  die  noch
nothwendig  erscheinenden  Erhebungen  und
Vernehmungen  pflegen  zu  lassen.

Artikel  VIII.

In  Bezug  auf  ein  in  Folgegegenwärtiger
gesehlicher  Bestimmungen  erlassenes  Verfas-
        <pb n="37" />
        65  —  66

sungs-Gesetz  darf  die  ständische  Initiative  vor  heutigen  Tage  in  Wirksamkeit,  und  wird  zum
Ablauf  von  12  Jahren  nicht  wieder  geübt  Staars-Grundgeseße  erhoben.

werden.  -
Artikel  IX.  Unser  Staatsminister  des  Innern  ist

Gegenwärtiges  Gesetz  tritt  mit  dem  mit  dem  Vollzuge  beauftragt.

Gegeben  München,  den  4.  Juni  1848.

Maximilian.

v.  Thon-Dittmer.  Heintz.  Lerchenseld.  Weishanpt.  Graf  v.  Pray.  v.  Straaß,  Staatsrath.

Nach  dem  Befehle  Seiner  Majestät  des  Königs:
der  geheime  Secretär  des  Staatsrathes,
NRath  Seb.  von  Kobell.
        <pb n="38" />
        <pb n="39" />
        Geseh-Mlatt

für  das

Königreich  Bayern.

410.

 

München,  den  10.  Juni  1848.
Inhaltt:
Gesetz,  die  Vefantwortlichkelt  der  Minister  betreffend.  (III.  Beilage  zum  Abschlere  für  dle  Stände-Versammlung.)

Gesetz,  achtung  der  im  Titel  X.  F.  7.  der  Verdle
  Verantwortlichkeit  der  Minister  betr.  fassungs-Urkunde  vorgeschriebenen  Formen
beschlossen  und  verordnen,  was  folgt:

Maximilian  II.  Artikel  1.
von  Gotteo  Guaden  König  von  Bayern,  Die  Führung  eines  Ministeriums  kann
Vfaßgraf  bei  Rhein,  nur  einem  Staaksrathe  im  ordentlichen
Herzog  von  Vayern,  Franken  und  in  Dienste  übertragen  werden,  welcher  hiedurch
Ichwaben  1v.  2c.  einen  sofort  unentziehbaren  Standesgehalt

Wir  haben  nach  Vernehmung  Un=  von  3000  fl.  erhäált,  soferne  ihm  nicht  aus
seres  Staatsraths,  mit  Beirath  und  Zu=  früheren  Dienstes-Verhältnissen  ein  höherer
stimmung  Unserer  Lieben  und  Getreuen,  zukommt.  Niemand  ist  zur  Annahme  eines
der  Stände  des  Reiches,  und  unter  Beob=  Staatsministeriums  verpflichtet.
        <pb n="40" />
        71

Artikel  II.

Die  voruͤbergehende  Leitung  der  Ge—
schaͤfte  eines  Staatsministeriums  durch  einen
vom  Koͤnige  zu  bestimmenden  Staatsrath
oder  Vorstand  eines  anderen  Ministeriums
darf  nur  stattfinden:

1)  wenn  der  wirkliche  Staatsminister  an
der  Ausübung  selnes  Amtes  verhindert
  ist;

2)  in  so  lange  die  sofort  einzulettende
  Wiederbesetzung  eines  erledigten
Staatsministeriums  zu  keinem  Resultate
  geführt  hat.

Artikel  III.

Ein  Staatsminister  kann  zu  jeder
Zeit  um  Enthebung  von  seiner  Stelle
bitten.  Dieselbe  darf  ohne  Rücksicht  auf
§.  24.  der  IX.  Verfassungs-Beilage  nicht
verweigert  werden,  wenn  ste  aus  dem  Grunde
erbeten  wurde,  weil  der  König  in  wichrtigen
Regierungs-Angelegenhciten  die  Rarhschläge
Seines  Ministers  nicht  annehmen  zu  können
glaubt.

Dem  auf  diese  Weise  in  Folge  seiner  "

Bitte,  sowie  dem  aus  eigenem  Antriebe  des
Monarchen  enthobenen  Staatsminister  verbleibt
  der  Standesgehalt  ungeschmälert.
Artikel  IV.
Der  König  wird  Seine  Regierungs-–

  72

Anordnungen  jedesmal  von  den  Ministern
oder  von  den  zeitlichen  Stellvertretern  gegenzeichnen
  lassen,  in  deren  Geschaftskreis
die  Sache  einschlägt.

Ohne  solche  Gegenzeichnung  sind  die
besagten  Anordnungen  nicht  vollziehbar.

"  Artikel  V.,

Derjenige  Staatsbeamte,  welcher  den
Vollzug  einer  ohne  ministerielle  Gegenzeicht
nung  ergangenen  Reglerungsanordnung  des
Königs  auf  sich  nimmt,  macht  sich  des  Mißbrauchs
  der  Amtsgewalt  schuldig.

Actikel  VI.

Jeder  Staatsminister,  und  Jeder,  welcher
  vorübergehend  mit  der  beitung  eines
Sctaataministeriums  betraut  ist,  übernimmt
durch  die  Gegenzeichnung  königlicher  Entschließungen,
  sowie  durch  die  Unterzeichnung
der  in  eigener  Competenz  getroffenen  Ministerial
  Verfügungen,  die  volle  Verantwortlichkeit
  für  deren  Inhalt.

Artikel  VII.

Hält  der  Vorstand  eines  Staatsministeriums
  eine  ihm  angesonnene  Amtehandlung
  für  gesehwidrig,  oder  dem  Landeswohl
nachtheilig,  so  ist  er  verbflichtet,  dieselbe  abzulehnen,
  beziehungsweise  seine  Gegenzeichnung
  unter  schriftlicher  Angabe  der  Gründe
zu  verweigern.  Er  ist  berechtigt,  seine  Gründe
        <pb n="41" />
        73

dem  Ministerrath  darzulegen,  dessen  Protokoll
  dem  Könige  vorzulegen  ist.

Artikel  VIII.

Jedem  wirklichen  oder  abgetretenen
Staatsminister  oder  Verweser  eines  Staatsministeriums
  dürfen  die  amtlichen  Behelfe
zur  Rechenschaftsablage  über  seine  Amts-Verwaltung
  nicht  vorenthalten  werden,  wenn
er  derselben  zu  seiner  Rechtfertigung  vor  dem
Könige  oder  den  Ständen  des  Reichs  bedarf.

Artikel  IX.

Ein  Staatsminister  oder  dessen  Stellvertreter,
  der  durch  Handlungen  oder  Unterlassungen
  die  Staatsgesetze  verletzt,  ist  den
Ständen  des  Reichs  verantwortlich,  und
kann  auf  deren  Anklage  mit  Rücksicht  auf
den  Grad  des  Verschuldens  und  auf  den
Erfolg  der  Pflichtverletzung

1)  mit  einfacher  Entfernung  vom  Dienste

unter  Belassung  des  ihm  nach  F.  19.

der  Verfassunge-Bellage  IX.  gebührenden

  Ruhegehaltes,

2)  mit  Dienstes-Entlassung  ohne  Ruhegehalt,
  oder

3)  mit  Dienstes=  Enesetzung  —  Cassation
  —  bestraft  werden.

Arcikel  X.

Erachten  die  Stände  des  Reiches  die
Voraussetzungen  des  Art.  IX.  für  gegeben,

74

und  demnach  durch  ihre  Pflicht  sich  aufgefordert,
  gegen  einen  Minister  oder  Minister-Seellvertreter
  förmliche  Anklage  zu  erheben,
so  wird  der  König,  nachdem  das  durch  Tit.
X.  ç.  6.  Absaß  I.  und  II.  der  Verfassungs-Urkunde
  vorgeschriebene  Verfahren  stattgefunden
  hat,  den  Angeklagten  vorläufig  fuspendiren,
  und  die  erhobene  Anklage  durch
einen  hiezu  besonders  zusammenzuberufenden
  Staatsgerichtshof  unverzüglich  zur  Entscheidung
  bringen  lassen.

Die  Bestimmungen  des  F.  16.  der  K.
Verfassungs,  Bellage  bleiben  hiebei  außer
Anwendung.

Artikel  XI.

Die  Verhandlungen  des  Staatsgerichtshofes
  sind  mündlich  und  öffentlich.

Die  Einreichung  und  Vertretung  der
Anklage  geschieht  durch  Bevollmächtigte  der
Stände  des  Reichs,  welche  jede  Kammer
durch  absolute  Stimmen-Mehrheit  zu  wählen
  hat.

Ueber  die  Thartfrage  der  Anklage  haben
  Geschworne,  über  die  Rechtsfrage  rechtskundige
  Richter  zu  entscheiden.

Im  Uebrigen  richtet  sich  die  Zusammensetzung
  und  das  Verfahren  des  Staats-Gerichtshofes
  nach  den  einschlägigen  besondern
  gesetzlichen  Bestimmungen.

6
        <pb n="42" />
        75  76

Artikel  XlI.

Bezüglich  der  im  Art.  IX.  vorgesehenen
  Strafen  wird  der  König  von  dem  Rechte
der  Begnadigung  keinen  Gebrauch  machen.

Die  Rehabilitirung  des  Verurtheilten
kann  nur  mit  Zustimmung  der  Stände  des
Reichs  erfolgen.

Actikel  Xlll.
Durch  das  Verfahren  vor  dem  Staats-=Gerichtohofe
  wird
1)  die  zuständige  Wirksamkeit  der  ordentlichen
  Strafgerichte  bezüglich  der  etwa
conrurrirenden  gemeinen  oder  Amtsverbrechen
  oder  Vergehen,  sowie

Gegeben  München  den  4.  Juni  1348.

r%

2)  die  Verfolgung  der  Eneschädigungs=Ansprüche
  vor  den  bürgerlichen  Gerichten
  nicht  auögeschlossen.

Artikel  XIV.

Gegenwärtiges  Gesetz  tritt  mit  dem
Tage  der  Bekanntmachung  durch  das  Gesetzblatt
  in  Wirksamkeit,  und  soll  als  ein  ergänzender
  Bestandrheil  der  Verfassungs-Urkunde
  und  als  ein  Grundgesetz  des  Reiches
angesehen  werden,  welches  nur  in  der  Tit.
X.  &amp;amp;.  7.  der  Verfassungs-Urkunde  vorgeschriebenen
  Weise  wieder  abgedndert  werden
kann.

Maximilian.

v.  Thon-ittmer.  Heintz.  Lerchenfeld.  Weiohaupt.  Graf  v.  Pray.  v.  Strauß,  Staatsrath.

Nach  dem  Befehle  Seiner  Majestät  des  Königs:
der  geheime  Secretär  des  Staatsrathes,

Nnath  Seb.  von  Kobell.
        <pb n="43" />
        77

78

Gesetz-Blatt

Königreich  Bayern.

München  den  10.  Juni  1848.

—  —  —  —

Inhalt:

Geseß,  die  Wahl  der  Lanktags-Abgeordneten  betr.

Geset,
die  Wahl  der  Landtags-  Abgeordneten  betr.

Maximilian  II.
von  Gottes  Gnaden  König  von  Vayern,
Pfabgraf  bei  Uhein,
Hezog  von  Vayern,  Franken  und  in
Schwaben  ic.  ꝛc.

Wir  haben  nach  Vernehmung  Unseres

Staatsrathes  und  mit  Belrath  und  Zustimmung

  Unserer  Lieben  und  Getreuen,

(IV.  Beilage  zum  Abschted  für  die  Stände-Versammlung.)

der  Stände  des  Reichs,  unter  Beobachtung
der  im  Tit.  X.  .  7.  der  Verfassungs-Urkunde
vorgeschriebenen  Form,  beschlossen  und  verordnen,
  wie  folgt:  .

Artikel  1.

Die  Wahl  der  Landtags-Abgeordneten
geschiehe  im  Verhäáltnisse  von  je  Einem  Abgeordneten
  auf  31,500  Seelen  der  Gesammt=Bevölkerung
  des  Königreichs.

Artikel  2.
Die  hiernach  sich  ergebende  Zahl  von
6
        <pb n="44" />
        79

Abgeordneten  wird  nach  obigem  Verhälenisse
durch  die  Regierung  auf  die  einzelnen  Kreise
vertheilt.

Artikel  3.

Die  Wahl  findet  in  zwei  gesonderten
Handlungen  statt:
a)  mittelst  Wahl  der  Wahlmänner  (Urwahl),
b)  mittelst  Wahl  der  Abgeordneren  durch
die  Wahlmanner.

Artikel  4.

Zu  jeder  gültigen  Wahl  ist  die  persönliche
  Anwesenheit  des  Wählenden  erfor
derlich.

Stellvertretung  finder  nicht  Statt.

Nur  dersenige  wird  zur  Wahl  zugelassen,
  welcher  erweislich  den  Verfassungseid
abgeleistet  hat.  —  Die  Wahlmänner  haben
außerdem  bei  der  Wahlhandlung  den  im  Art.
12  vorgeschriebenen  Waͤhlereid  zu  schwoͤren.

Der  Eid  nach  Tit.  VII.  J.  25.  und
Tit.  X.  7.  3.  der  Verfassungs-Urkunde  kann
bei  Angehörigen  nicht  christlicher  Confessionen
mit  Hinweglassung  des  Beisatzes:  „und  sein
heiliges  Evangelium“  geleistet  werden.

1

Artikel  5.
Aktiv  wahlfähig  ist  jeder  Staatsbürger
(K.  3.  Tit.  IV.  der  Verf.=  Urk.)  und  jeder
volljährige  Staats-Angehbrige,  welcher  dem
Staate  eine  direkte  Steuer  entrichtet,  insofern
  er  nicht  wegen  Verbrechen,  oder  des

80

Vergehens  der  Fälschung,  des  Betrugs,  des
Diebstahls  oder  der  Unterschlagung  verurtheilt
  worden  ist.

Artikel  6.

Als  Wahlmann  kann  jeder  bayerische
Staatsbürger  (F.  3.  Tit.  IV.  der  Verf.  Urk.)
gewählt  werden,  soferne  er  das  25.  Lebensjahr
zurückgelegt  und  die  übrigen  Eigenschaften
des  Art.  5.  für  sich  hat.

Artikel  7.

Als  Abgeordneter  ist  Jeder  wühlbar,
welcher  das  30.  Lebensjahr  zurückgelegt  hat,
und  die  übrigen  im  Art.  5.  angegebenen  Eigenschaften
  besitzr.

Artikel  8.

Weder  die  aktive  noch  die  passive  Wahlsählgkeie
  ist  an  ein  bestimmtes  Glaubensbekenneniß
  gebunden.

Artikel  9.

Für  jede  der  beiden  Wahlhandlungen
werden  besondere  Wahlbezirke  gebildet.

Artikel  10.

In  der  ersten  Wahlhandlung  wird  auf  je
500  Seelen  ein  Wahlmann  gewählt.  Sämmtliche
  Wahlmänner  eines  Bezirkes  wählen  die
gemäß  Art.  12.  und  Art.  13.  zu  bestimmende
Zahl  der  Abgeordneten  und  einen  Ersahmann
für  jeden  derselben  in  gesonderten  Wahlhandlungen.
        <pb n="45" />
        81

Artikel.  11.

Die  Bildung  der  Urwahlbezirke  geschieht
  durch  die  Distrikts-Holizeibehörden,
und  in  der  Pfalz  durch  die  Landkommissariate
  in  der  Art:

1)  daß  jeder  solche  Bezirk  in  der  Regel
1000  Seelen  umfaßt,  jedoch  mit  möglichster
  Beachtung  der  Grenzen  der  politischen
  Gemeinden  und  der  bestehenden
  Distcikts  =  Eintheilung  in  den
Scädten;
daß  kleinere  Gemeinden  zu  diesem  Ende
zu  einem  Wahlbezirke  vereinigt,  oder
einer  benachbarten  größeren  Gemeinde
zugewiesen  werden.

2

Artikel.  12.

Die  Zahl  der  zu  wählenden  Abgeordneten
  für  jeden  einzelnen  Regierungebezirk
wird  vor  jeder  Wahl  öffentlich  bekannt  gemacht.


Artikel  13.

Zur  Vornahme  der  Abgeordneten-Wahlen
  werden  von  dem  Staatsministerium  des
Innern  4—  6  Wahlbezirke  in  jedem  Regierungsbezieke
  bestimmt.

Artikel  14.

Aktiv  wahlberechtigt  ist  Jeder  nach  seiner
  vor  der  Wahl  abzugebenden  Erklárung

82

in  dem  Bezirke,  wo  er  sein  Domizil  hat,  oder
mit  Grundbesitz  ansässig  ist.

Als  Wahlmann  kann  Jeder  in  dem
Urwahl=  oder  Gemeindebezirke  seines  Wohnsitzes
  oder  wo  er  mit  Grundbesitz  ansässig  ist,
gewählt  werden.

Die  Wahl  der  Abgeordneten  ist  an  keinen
  Wahlbezirk  gebunden.

Artikel  15.

Die  Wahl  erfolge  an  den  von  der  Regierung
  zu  bestimmenden  Tagen.

Artikel  16.

Die  Wahlkommissäre  werden  von  der
Regierung  bestimmt.

Artikel  17.

Zur  gültigen  Wahl  der  Abgeordneten
ist  die  Anwesenheit  von  zwei  Driteheilen  der
Wahlmänner  nöthig.

Wenn  aus  Mangel  der  Zahl  die  Wahl
an  dem  bestimmten  Tage  nicht  vor  sich  gehen
  kann,  so  haben  die  ohne  hinreichende
Ursache  ausbleibenden  Wahlmaͤnner  die  Kosten
  der  vereitelten  Wahl  zu  tragen.  Fuͤr
diesen  Fall  ist  der  Wahlkommissaͤr  ermaͤchtigt,
den  neuen  Wahltag  festzusetzen.

Artikel  18.
Die  Waͤhler  und  Wahlmaͤnner  ernennen
        <pb n="46" />
        83

fuͤr  ihre  Wahlhandlungen  einen  Ausschuß
von  7  Mitgliedern  aus  ihrer  Mitte.

Artikel  19.
Jeder  Wahlmann  hat  vor  der  Wahlhandlung
  folgenden  Eid  abzulegen:

„Ich  schwöre,  daß  ich  meine  Wahl-„stimme
  nach  freier  innerer  Ueberzeu-„Hung,
  wie  ich  solches  zum  allgemeinen
„Besten  des  Landes  für  dienlich  er-„achte,
  ohne  Berücksichtigung  einer
„Drohung,  eines  Versprechens  oder
„eines  Befehls,  abgeben  werde,  und
„dießfalls  von  Niemand  unter  was
„immer  für  einem  Namen,  weder  mittel-„noch
  unmittelbar,  irgend  eine  Gabe
„oder  Geschenk  angenommen  habe,
„noch  annehmen  werde.“

Artikel  20.

Die  Wahlen  geschehen  durch  vom
Wähler  unterzeichnete  Wahlzettel.

Die  Gewählten  müssen  absolute  Stimmenmehrheit
  für  sich  haben.

Unvollständige  oder  unförmliche  Wahlzettel,
  wenn  der  Wahl=  Ausschuß  sie  dafür
erkennt,  werden  nicht  beachtet.

Artikel  21.

Der  zum  Abgeordneten  Gewählte  ist
verpflichtet,  spätestens  acht  Tage  nach
Empfang  der  Anzeige  der  ihn  getroffenen

84

Wahl  die  Ablehnung  oder  Annahme  zu
erklären.

Artikel  22.

Im  Falle  einer  Doppelwahl  steht  dem
Gewählten  das  Recht  zu,  sich  für  die  Annahme
  der  einen  oder  anderen  Wahl  innerhalb
  der  im  vorigen  Artikel  bezeichneten
Frist  zu  enrscheiden.

Im  Falle  der  Ablehnung  der  Wahl,
oder  der  Erklärung  des  Gewählten  für
einen  andern  Wahlbezirk,  tritt  der  Ersatzmann
  an  dessen  Stelle.

Artikel  23.

Die  Wahl=  Ausschüsse  bescheiden  alle
Wahl-Reklamationen  auf  der  Stelle  durch
Stimmen-Mehrheit.  Eine  Berufung  gegen
dlesen  Ausspruch  ist  unzulässig.

Artikel  24.

Der  urlaub  darf  den  gewählten
Staats-Beamten  und  öffentlichen  Dienern
nicht  rerweigert  werden;  ebensowenig  den
Offizieren  und  Militär=  Beamten,  soferne
nicht  außerordentliche  Verhälrnisse  ihrer
Enefernung  vom  Dienste  entgegenstehen.

Artikel  25.
Die  Wahlhandlungen  müssen  von  den
Commissarten  mit  oflichtmäßiger  und  rücksichtsloser
  Unbefangenheit  geleitet  werden.
        <pb n="47" />
        85

Jede  Beschraͤnkung  der  Freiheit  der
Wahl  und  jede  Benützung  eines  obrigkeitlichen
  Einflusses  auf  die  Wähler  wird  strenge
geahndet,  und  nach  Umständen  mit  der  Dienstes-Entlassung
  bestraft.

Artikel  26.

Die  Bestechung  der  Wähler  soll  die
Ungüleigkeit  der  Wahl  und  den  Verlust  der
activen  und  passiven  Wahlfähigkeit  für  den
Bestecher  und  den  Bestochenen  als  Strafe
zur  Folge  haben,  mit  Vorbehalt  der  ferneren,
  sowohl  auf  den  Meineid,  als  sonst
in  den  Gesetzen  angeordneten  Strafen.

Artikel  27.

Die  Wahl-Verhandlungen  selbst  beschränken
  sich  einzig  auf  den  Gegenstand“
der  Wahlen  und  jede  Einmengung  von
anderen  Gegenständen,  von  besonderen  Anträgen,
  Beschwerden  oder  Instruktionen,
auf  was  immer  für  eine  Art,  sind  von  der
Wahl=  Commission  ohne  weiteres  zurückzuweisen.


Artikel  24.

Ueber  jedes  Wahlgeschäft  ist  eine
schriftliche  Verhandlung  aufzunehmen,  und
von  dem  Wahl-Ausschusse  sowohl,  als  von
dem  Wahl-Commissär,  zu  unterschreiben.

Artikel  29.

Jeder  Abgeordnete  kann  mit  Zustimmung
  der  Kammer  aus  derselben  treten.

86

Wer  ein  Staatsamt,  eine  Befoͤrderung
oder  eine  Hoscharge  annimmt,  muß  sich  einer
neuen  Wahl  unterziehen.

Die  außerdem  während  der  Dauer
der  Wahlperiode  in  Erledigung  kommenden
Stellen  von  Abgeordneten  werden  aus  den
treffenden  Ersahmäunern  und  näthigenfalls
durch  Zwischenwahlen  ergänzt,  zu  welchen
die  noch  vorhandenen  Wahlmänner  des  Bezirkes
  einzuberufen  sind.

Artikel  30.

Den  Mitgliedern  der  Kammer  der  Abgeordneten,
  welche  nicht  am  Orte  der  Versammlung
  selbst  wohnen,  wird  auf  die  Dauer
der  Versammlung  eine  Entschädigung  in

der  Art  gegeben,  daß  ihnen

aà)  von  dem  zur  Erscheinung  bestimmten
Tage  bis  zum  Schlusse  der  Versammlung,
  jedoch  mit  Einschluß  des  vorhergehenden
  und  nachfolgenden  Tages,
eine  Tagergebühr  von  5  Gulden,

b)  für  die  Reisekosten  eine  Gebühr  von
1  fl.  für  die  Wegstunde  verabfolgt
werden  solle.

Artikel  31.

Vorstehende  Bestimmungen  sollen  als
Bestandtheil  der  Verfassungs-Urkunde  angesehen
  werden;  dieselben  treten  mit  der
nächsten  Wahl  in  Wirksamkeit,  und  können
nur  in  der  durch  den  Titl.  X.  F.  7.  der
        <pb n="48" />
        87  —ÒÛIn”  88

Verfassungs-Urkunde  vorgeschriebenen  Form  zur  zweiten  Kammer  der  Staͤnde-Verabgeaͤndert
  werden.  sammlung  betreffend“;

“  r  varn  3  10,  11,  12  und  14.  2)  Gesetz  vom  23.  Mai  1846,  den  g9.  44.
des  Tit.  der  erfassungs-Urkunde,  lit.  c.  Tit.  I.  der  X.  Beilage  betresfend;
dann  der  Abschnitt  I.  und  II.  des  Tit.  I.  "„  ·
der  Beilage  X.  zur  Verfassungs-Urkunde  3)  goelch  vom  15.  April  Ig  Zahl
werden  hiedurch  aufgehoben;  der  Abgeordneten  zur  Stände-Versammebenso

  lung  aus  der  Pfalz  betreffend.

1)  Gesetz  vom  18.  Jänner  1843,  „die  Unser  Sctaateminister  des  Innern  ist
Zwischen=  Wahlen  von  Abgeordneten  mit  dem  Vollzuge  beauftragt.

Gegeben  München,  den  4.  Juni  1848.

Maximilian.

v.  Chon-Dittmer.  Heintz.  Lerchenfeld.  Weiehaupt.  Graf  v.  Pray.  v.  Strauß,  Staatsrath.

Nach  dem  Befehle  Seiner  Majestät  des  Königs:
der  geheime  Secretär  des  Staatsraths,
Nath  §Seb.  v.  Kobell.
        <pb n="49" />
        89

90

Geseh-NVlatt

Königreich  Bayern.

 

W-12.

München  den  13.  Juni  1848.

Inhalt:

Edikt  über  die  Freiheit  der  Presse  und  des  Buchhandels.  (V.  Beilage  zum  Abschled  für  die  Stände-Versammlung)

SEdikt

über  die  Freiheit  der  Presse  und  des  Buchhandels.


 

Maximilian  II.
von  Gottes  Gnaden  König  von  Vayern,
Vfal#graf  bei  Uhein,
HeSog  von  Vayern,  Franken  und  in
ISchwaben  rc.  2c.
Wir  haben  das  Edikt  über  die  Freiheitd
  er  Presse  und  des  Buchhandels  vom

26.  Mai  1818  einer  Revision  unterwerfen  lassen,
  und  nach  Vernehmung  Unseres  Staatsrathes
  und  mit  Beirath  und  Zustimmung
Unserer  Lieben  und  Getreuen,  der  Stände
des  Reichs,  unter  Beobachtung  der  in  der
VWerfassungs-Urkunde  Tit.  X.-.  7.  vorgeschriebenen
  Formen,  beschlossen  und  verordnen,
  was  folgt:

F.  1.
Die  in  der  Verfassungs-Urkunde  Tit.
7
        <pb n="50" />
        vi  —

IV.  J.  11.  ausgesprochene  Freiheit  der  Presse
und  des  Buchhandels  gewährt  jedem  Verfasser,
  oder  wer  dessen  Rechte  erworben  hat,
für  seine  Schriften  den  freien  Gebrauch  der
Presse,  die  freie  Herausgabe  und  den  freien
Verlag,  jedem  gewerbeberechtigten  Inhaber
  einer  Schrifrdeuckerei  oder  lithographischen
  oder  wie  sonst  zur  Vervielfältigung
von  Schriften  dienlichen  Anfstalt  den  freien
Dru#“  der  zur  Presse  übergebenen  Schriften,
jedem  gewerboberechtigten  Buchhändler  den
freien  Verkehr  mit  den  aus  den  Pressen
des  In=  oder  Auslandes  hervorgegangenen
Schriften.
F.  2.

Bei  beiner  Art  von  Erzeugnissen  der
Presse  ist  das  Erscheinen  derselben  von  obrigkeitlicher
  Prüfung  und  Genehmigung  des
Inhalts  oder  überhaupt  von  irgend  einer
obrigkeitlichen  Erlaubniß  abhaͤngig.  Dieß
gilt  auch  von  politischen  Zeitungen,  sowie
von  allen  andern  periodischen  Schriften.

F.  3.

Die  in  Ansehung  der  Schriften  erworbenen
  Eigenthums-und  Nuhungerechte  sollen
unter  dem  Vorwande  der  Freiheit  der  Presse
und  des  Buchhandels  nicht  gestört,  vielmehr

92

sollen  die  gesehlichen  Verfügungen  zum
Schute  solcher  Rechte  gehandhabt  werden.

F.  4.

Staatsdiener  sind  rücksschtlich  der  Bekanntmachung
  amtlicher  Arbeiten,  sowie  jeder
  Thatsache  oder  Urkunde,  deren  Wissenschaft
  unr  durch  das  Dienftverhältniß  erlangt
  werden  konnte,  an  die  Dienstes-Vorschriften
  und  an  die  Gesetze  über  die  Ames-Verschwiegenheit
  gebunden.

S.  5.

Andere  Beschránkungen,  als  in  den
Geseßen  enthalten  sind,  finden  bei  Ausübung
  der  Freiheit  der  Presse  und  des  Buchhandels
  nicht  statt,  und  können  im  Verwaltungswege
  nicht  eingeführt  werden.  Keine
Schrifr  darf  verfolgt,  Niemand  darf  einer
Schrift  wegen  zur  Verantwortung  gezogen
werden,  außer  in  den  Fällen,  welche  als
Polizei  Uebertretungen,  Vergehen  oder  Verbrechen
  geseblich  mit  Strafe  brdroht  sind.

F.  6.

Ueber  Anklagen  Verbrechen
oder  Vergehen,  begangen  durch  die  Presse,
haben  nach  öffentlichem  und  mündlichen  Verfahren
  Schwurgerichte  zu  erkennen.

Wiefern  Ausnahmen  von  der  Oeffentwegen
        <pb n="51" />
        93

lichkeit  des  Verfahrenc  zuldssig  sind,  bestimmen
  die  Gesetze  über  das  Straf-Verfahren.


g.  7.

Bei  Polizei=  Uebertretungen,  welche
durch  die  Presse  begangen  werden,  sowie
bei  Uebertretungen  gesehlicher  Vorschriften
über  Presse  und  Buchhandel  steht  die  Strafgerichtsbarkeit
  nicht  den  Polizeibehörden,
sondern  den  Gerichten  zu.

S.  8.

Die  polizeiliche  Beschlagnahme  von
Erzeugnissen  der  Presse  kann  nur  wegen  Uebertretung
  eines  in  der  Verfügung  anzuführenden
  Strafgesehes  geschehen,  und  muß
die  Einleitung  des  in  den  Gesetzen  bestimmten
  strafgerichtlichen  Verfahrens  längstens
binnen  8  Tagen  nach  sich  ziehen.

)n½“

Was  von  Eczeugnissen  der  Presse  verordnet
  ist,  gilt  auch  von  Gemälden,  Bildern,
  Zeichnungen,  Kupferstichen,  Erzeugnissen
  der  Lithographie,  Holzschnitten  und
überhaupt  von  jeder  Art  und  Form  sinnlicher
  Darstellungen  und  Mittheilungen  an
das  Publikum.

94
.  10.

Vorstehende  Bestimmungen  sollen  als
ein  Grundgesetz  des  Reichs,  als  ein  ergänzender
  Bestandtheil  der  Verfassungs-Urkunde,
angesehen,  —  und  können  nur  auf  die  durch
den  Tit.  X.  9.  7.  dieser  Urkunde  vorgeschriebene
  Weise  abgedndert  werden;  dieselben
  treten  mit  dem  Tage  der  Bekanntmachung
  durch  das  Gesetzblatt,  beziehungsweise
  durch  das  Amtsblatt  der  Pfalz,  in
Wirksamkeit,  und  von  eben  diesem  Tage  an
ist  das  Edikr  über  die  Freiheit  der  Presse
und  des  Buchhandels  vom  26.  Mai  1818
aufgehoben.

S.  11.

Der  F§.  6.  des  gegenmäctigen  Gesetzes
tritt  erst  mit  dem  Erscheinen  des  neuen  Gesetzes
  über  das  Strafoerfahren  in  Wirksamkeit;
  bis  dahin  bleiben  die  bisherigen  Gesetze
  hieruͤber  in  Geltung.

So  lange  in  dem  zu  erlassenden  allgemeinen
  Polizei-Strafgesetzbuche  nichts  anderes
  hierüber  bestimmt  ist,  erfolgt  die  Untersuchung
  und  Aburtheilung  der  im  F9.  7.
erwähmten  Uebertretungen  in  den  Kreisen
diesseits  des  Rheins  nach  den  für  Behand-
        <pb n="52" />
        95  "6

lung  von  Polizei=  Strafsachen  bestehenden  Bezirk  die  Uebertretung  verübt  wurde,  mie
Bestimmungen  durch  die  unmittelbar  könig=  Zulassung  der  Berufung  innerhalb  14  Talichen
  oder  standesherrlichen  Gerichte,  in  deren  gen  an  das  einschlägige  Appellations-Gericht.

Gegeben  München,  den  4.  Juni  1848.

Maximilian.

v.  Thon-Mittmer.  Beintz.  Lerchenfeld.  Weiohaupt.  Grafv.  Vray.  v.  Strauß,  Staatsrath.

Nach  dem  Befehle
Seiner  Majestät  des  Königs:
der  geheime  Secretär  des  Staatsrathes,
Rath  Sebastian  v.  Kobell.
        <pb n="53" />
        97  98

Gesetz-Blatt

fuͤr  das

Königreich  Bayern.

 

V.  1##3.

 

München,  den  13.  Juni  1848.

 

 

Inhyalt:
Gesetz  über  die  Aufhebung  der  stanres=  unr  guteherrlichen  Goerichtebarkelt,  dann  die  Aufbeburg,  Firirung  und
Ablesung  von  G  rundlasten.  (VI.  Beilage  zum  Abschlere  für  die  Stande-Versammlung.)

 

—.

Gesetz  Stände  des  Reichs,  und  unter  Beobachtung
über  die  Aufhebung  der  standes=  und  gutsherrlichen,  der  im  Tit.  X.  #.  7.  der  Verfassungs-Ur-Gerichtsbarkeit,
  dann  die  Aufhebung,  Firirung  kunde  vorgeschriebenen  Formen,  beschlessen

und  Ablösung  von  Grundlasten.  und  verordnen,  wie  folgt:

Maximilian  II.

von  Gottes  Gnaden  König  vou  Vayern,  I.  Abschnitt.

VPfal#graf  bei  Uhein,  Aufhebung  der  standes  -  und  guteherrlichen
BHerzog  von  NVayern,  Franken  und  in  Gerichtebarkeit.
Schwaben  to.  ꝛc.  Artikel  1.
Wir  haben  nach  Vernehmung  Unse—  Die  standes-  und  gutsherrliche  Ge—

res  Staatsraths,  mit  Beirath  und  Zustim-  richtsbarkeit  und  Polizeigewalt  geht  mit  dem
mung  Unserer  Lieben  und  Geireuen,  der  1.  Oktober  1848  an  den  Staat  über  Die-8
        <pb n="54" />
        99

jenigen  Gutsbesützer,  welche  deren  Abtretung
an  den  Staat  bis  zum  18.  April  laufenden
  Jahres  incluslve  erklärt  haben,
werden  nach  dem  Gesetze  vom  28.  Dezember
  1831  entschädige;  diejenigen  Besitzer,
welche  diesen  Verzicht  bis  dahin  nicht  geleistet
  haben,  erhalten  thre  Enrschäbigung
dadurch,  daß  die  standes,  und  gutsherrlichen
Gerichts=  und  Polizeibeamten  und  Diener
unter  den  Anstellungs-Bedingungen  und
Pensionsnormen,  die  am  12.  April  1848
bestanden,  so  wie  die  Penstonen  aus  pragmatischen
  Anstellungen  solcher  Bediensteten
nach  den  am  selben  Tage  bestehenden  Normen
  vom  Staate  übernommen  werden.

II.  Abschnitt.
Aufhebung  und  Uegulirung  der  perfönlichen
und  der  auf  dem  Noden  haftenden  asten
und  Abgaben.

Artikel  2.

Alle  Natural-Frohndienste,  gemessene,
wie  ungemessene,  mit  Ausnahme  jener  gemessenen
  Dienste,  für  welche  nach  Ausweis
der  Bezugs-Register  und  der  gepflogenen
Liquidationen  unter  alternatirem  Vorbehalte
der  Naturalleistung  ein  bestimmter  Geldbetrag
  erhoben  werden  konnte,  werden  vom  1.
Jänner  1849  an  ohne  Entschädigung  der
Berechtigten  aufgehoben.  Damit  cessiren
auch  alle  Gegenreichnisse.

Wenn  Oekonomte  Göter  mit  den  für

100

bieselben  zu  keistenden  Frohnen  verpachtet
sind,  so  können  beide  Theile  für  das  nächste
Pachtziel  den  Pacht  aufkünden,  wenn  keine
Vereinbarung  über  angemessene  Minderung
des  Pachtschillings  zu  Stande  kömmt.

Ae#lkel  3.
Die  Erhebung  des  Mortuariums  (Besthaupt)
  cessirt  ohne  Eneschábigung.

Artikel  4.

Der  Blutzehent  und  der  noch  nicht
zur  Erhebung  gekommene  Neubruchzehent,
sowie  der  Kleinzehent  da,  wo  er  nicht  bereits
  seit  30  Jahren  hergebracht,  eder  durch
Vertrag,  Vergleich  oder  richterliches  Erkenneniß
  anerkannt  ist,  hören  für  dle  Zukunft
öhne  Entschädigung  auf.

Artikel  5.

Die  Weide  auf  Aeckern  während  ihrer
Fructifikation  und  auf  Wiesen  während  der
Hegezeit  wird  ohne  Uneerschied,  ob  sie  auf
Herkommen,  Verjährung  und  darauf  gegründeten
  Titeln,  oder  auf  ausdrücklichen  besonderen
  Concessidnen  und  Verträgen  mie  den
Eigenthümern  beruhe,  ohne  Entschádigung
aufgehoben

Die  Ablösung  der  Weide-Rechte  auf  Gemeinde-Markungen
  oder  Weide-Distrikten
muß  auf  Verlangen  der  Mehrheir  der  Verpflichteten
  stattfinden,  wenn  sie  für  den  ganzen
Complex  des  Berechtigten  gefordert  wird.

Die  Entschädigung  wird  durch  Schs-
        <pb n="55" />
        101

tzung  nach  Ziff.  4.  des  Art.  11.  von  den
Culturs-Behoͤrden  ermittelt  und  festgesetzt.

Artikel  6.
Alle  rein  persoͤnlichen,  nicht  auf  Grund
und  Boden  haftenden  Abgaben  hoͤren  ohne
Entschaͤdigung  auf.

Artikel  7.

Die  im  Eigenthum  der  Privaten,  der
Stiftungen  und  Communen  befindlichen  durch
gegenwärtiges  Gesetz  nicht  aufgehobenen
Grundgefälle  gehen  auf  Verlangen  der  Berechrigten
  unter  den  nachfolgenden  Bestimmungen,
  welche  bezüglich  der  Fixirung  sogleich
  in  Vollzug  zu  setzen  sind,  an  die  zu
gründende  Ablösungs-Kassa  des  Staates  über.

unsichtlich  der  Stistungen  und  Communen
  wird  die  Curatelgenehmigung  alc
gegeben  erachtet,  wenn  die  gesetzlich  bestehenden
  Verwaltungen  derselben  sich  für  das
Eine  oder  das  Andere  erklären.

III.  Abschnitt.
Kirirung  unständiger  Grundlasten.

Artikel  8.

Alle  nicht  durch  Abschnitt  II.  dieses  Gesetzes
  aufgehobenen  unständigen  Gefälle  und
Zehenten,  dann  alle  Besihänderungs-Abgaben
sind  sofort  zu  frriren,  das  heißt,  in  eine
jährliche  unveränderliche  Abgabe  von  den
pflichrigen  Grundstücken  umzuwandeln.

102

Alle  bereits  rechtsgültig  bestehenden,
oder  vor  der  amtlichen  Behandlung  zu  Stande
kommenden  Firationen  oder  Umwandlungen
von  Frohnen  und  Grundgefällen  bleiben  in
Kraft.

Artikel  9.

Das  Zehentfixum  ist  eine,  dem  gegenwaͤrtigen
  reinen  Durchschnitt-Ertrag  des  Zehents
  gleichkommende  unveraͤnderliche  Abgabe,
  die  bei  Getreid-Zehenten  in  den  Ge—
treidarten,  in  denen  der  Zehent  bisher  vorherrschend
  bestand,  bei  allen  andern  Zehenten
  in  Geld  ausgedruͤckt  wird.

Artikel  10.
Zur  Ermittlung  des  durchschnittlichen

Zehent-Ertrags  wird  der  wirkliche  Ertrag

des  Zehents,  wie  er  sich  durch  Sammlung
oder  Verpachtung  rechnungsmäßig  ergeben
hat,  aus  den  18  Jahren  von  1828  bis
1845  erhoben.

Von  diesem  rohen  Zehent-Ertrag  sind
alle  nach  Gesetz,  Vertrag  oder  Herkommen
bieher  dem  Zehentberechtigten  obgelegenen
Lasten  und  Arbeiten  bei  der  eigenen  Einbringung,
  so  auch  die  Ausgaben  bei  der  Verpachtung
  bis  zur  Herstellung,  beziehungsweise
dem  Empfang  der  verkäuflichen  Früchte,
nach  genauer  —  nöthigenfalls  durch  Sachverständige
  vorzunehmender  —  Ermittlung  und
Schätung  abzuziehen.  vV

8
        <pb n="56" />
        103

Der  jaͤhrliche  Durchschnitt  aus  den  in
solcher  Weise  hergestellten  reinen  Erträgnissen
  des  Zehents  während  der  angedeuteten
Jahre  ist  die  an  die  Stelle  des  Zehents  tretende
  fire  Jahresabgabe.

Actikel  11.

Hierbei  werden  folgende  besondere  Bestimmungen
  getroffen:

1)  Der  nach  Art.  10.  festzusetzende  Durchschnitt
  des  reinen  Erträgnisses  soll  wo
möglich  für  ganze  Zehent=  oder  Gemeindefluren,
  oder  auch  für  ganze  Zehentdistrikte
  ermittelt,  sodann  dieses  Gesammt=
  Zehentfirum  entweder  durch
Schätzung  oder  nach  Maßgabe  des
definitiven  Steuerkatasters,  wo  letzteres
bereits  besteht,  auf  den  Besitzstand  der
Zehentpflichtigen  subrepartirt  werden;

2)  däßt  sich  der  Zehent-Ertrag  nicht  aus
den  Art.  10.  bezeichneten  18  Jahren
rechnungsmäßig  nachweisen,  so  genäge
eine  geringere  Anzahl  Jahre,  doch  nicht
weniger  als  die  sechs  letzten  bis  1845
einschließlich;

3)  Fehlt  diese  rechnungsmäßige  Nachweisung,
  oder  erhebt  der  Pflichtige  gegen
die  Richtigkeit  der  vorliegenden  Rechnungen
  Einwendungen,  welche  die  Gerichte
  gegründet  finden,  so  wird  der
Rohertrag  der  Genndstücke  an  zehent-104


ter  Berücksichtigung  des  Grundsteuer-Definitivums,
  wo  es  bereits  besteht,  sodann
  der  Zehentrechnungen  benachbarter
  Gutsbesitzer)  ermittelt,  und  nach  ihm
der  Zehent  berechnet;  diese,  nach  Abzug
der  im  Art.  10.  Absatz  2.  bezeichneten
Lasten,  ist  das  Zehentfixum;

4)  Diese,  wie  alle  übrigen  in  gegenwärtigem

  Gesetze  vorgeschriebenen  Schätzungen,
  wird  durch  fünf  Sachverständige
vorgenommen,  von  denen  der  Berechtigte
  und  der  Pflichtige  Jeder  zwei,  das
Gericht  den  fünften  ernennt.  Uneer
ihnen  entscheidet  Stimmen-Mehrheit.
Sind  die  Schätzer  der  Partheien  verschiedener
  Ansicht,  so  entscheidet  der
Ausspruch  des  amtlich  aufgestellten
Schätzers;  er  muß  sich  aber  inner  den
von  den  Schätzern  der  Partheien  angenommenen
  Größen  halten.  #

Die  Schätzer  haben  über  ihre  Verrichtung
  ein  Protokoll  aufjunehmen,
welches  die  Gründe  ihrer  Schätzung
ausführlich  enthält.

Gegen  die  Entscheidung  der  Schever
  ist  eine  Berufung  an  das  Appellations-Gericht
  binnen  14  Tagen  gestattet.


Artikel  12.
Bei  Weinzehent  ist  bei  Ermittlung  des

baren  Fr#  hien  durch  Schäbung  (un=  188  jährigen  Durchschnittsertrages  von  1828
        <pb n="57" />
        105

bis  1845  zugleich  der  Ertrag  ähnlicher  Lagen
  im  Rentamtsbezirke  zu  berücksichtigen.

Actikel  13.
Zehent-Pachtverträge  lösen  sich  mit  der
Jehentfirirung  ohne  Entschädigung  des  Pächters
  auf.

Artikel  14.

Die  firirte  Zehentabgabe  nimmt  die
rechtliche  Natur  eines  Bodenzinses  mit  den
in  &amp;amp;.  12.  Ziff.  3  und  4.  des  Hypothekengesetzes
  und  9.  12.  Ziff.7.  der  Prioritätsordnung
  vom  1.  Juni  1822  festgesetzten  Vorzügen
  an.

Dieselbe  ist  an  dem  vertragsmäßig  oder
herkömmlich  bestimmten  Tage,  in  Ermanglung

  eines  solchen  am  15.  Dezember  jedes.

Jahres,  zu'entrichten.

Actikel  15.
Laudemium.

Das  Aequivalent  für  das  Obereigenthum
  und  das  Recht  der  Erhebung  einer
Besitzänderungs-Abgabe  ist  bei  Erbrecht  und
Freistift  der  ein=  und  ein  halbfache  Betrag
des  ganzen  Laudemiums,  bei  beibrecht  und
Neustife,  der  doppelte  Betrag  des  ganzen
beibgeldes.

Die  Heimfälligkeit  der  Güter,  auf
welchen  Ceibgerechtigkeiten  verliehen  sind,

106

wird  mit  der  Publikation  des  Gesetzes  ohne
Entschäádigung  aufgehoben.

Obiges  Aequlvalent  ist  mit  der  nächsten
Besitzünderung  nach  Erlaß  des  gegenwä#-tigen
  Geseßes  fällig.  Die  Art  der  Festsetzung
der  Besitzänderungs-Reichnisse  (Handlohn,
Leibgeld  u.  dgl.)  richtet  sich  nach  den  Bestimmungen
  der  Verordnung  vom  19.  Juni
1832,  die  Firirung  und  Ablösung  des  Handlohns
  und  anderer  unständiger  Besitzverdnderungs-Gefälle
  des  Staates  betreffend,  und
den  darauf  bezüglichen  Erlduterungs-Resceripten
  mit  Rücksicht  auf  Artikel  3.  des  Gesetzes.
Die  in  der  Finanz-Ministerial-Entschließung
vom  29.  Dezember  1834  festgesetzten  Durchschnittsjahre
  sollen  vom  Jahre  1840  an
zurückgezählt  werden.

Von  dem  für  das  Obereigenthum  hier
festgesetzten  Aequivalente  ist  bei  der  nächsten
Besitzäänderung  ein  ganzer  Handlohns-Betrag
baar  zu  entrichten;  der  Rest  kann  als  ein  zu
4  Prozent  verzinsliches  Bodenzins-Capital
auf  dem  pflichtigen  Grundstücke  liegen  bleiben.

Artikel  16.

Mir  dieser  Firirung  der  Besitzänderungs-=Abgaben
  consolidirt  sich  das  Eigenthum
in  der  Person  des  Grundholden,  und  derselbe
  übernimmt  die  der  bisherigen  Dominikal-Steuer
  entsprechende  Grundsteuer  vom  Handlohn.
        <pb n="58" />
        107

Artikel  17.

Vom  Eescheinen  dieses  Geseßes  an
darf  keine  Verleihung  unter  Vorbehalt  des
Obereigenthums  (Leibrecht,  Neustife,  Freistife,
  Erbrecht)  mehr  statefinden.

Artikel  18.

Die  Holz=  und  Streurechte,  sowie  die
Weiderechte  in  den  Waldungen  und  Gebirgen
  wird  das  Forstpolizei:  Gesetz  normiren,
  wobei  auf  die  Gegernreichnisse  einschließlich
  der  Leistungen  von  Holzfrohnen,
welche  bis  dahin  fortzubestehen  haben,  Rücksicht
  genommen  werden  soll.

Die  ungemessenen  Forstrechte  sollen
durch  ein  besonderes  Gesetz  geordnec  werden.
Artikel  19.

Verfahren.

Die  Firirung  der  Grundlasten  wird
von  den  Distrikes-Polizeibehörden  in  Ge,
meinschaft  mit  den  königlichen  Rentämtern
von  Amtswegen  in  summarischem  Verfahren
  vollszogen.  Die  Berufung  gegen  deren
Beschlüsse  geht  an  die  königlichen  Krets-Regierungen,
  Kammern  des  Innern,  gegen
deren  Beschlüsse  eine  weitere  Berufung
niche  stattfindet.  Der  Berufungs-Termin
ist  auf  30  Tage  bestimmt.  Die  Oberaufsicht
des  hiezu  berufenen  Ministeriums  ist  vorbehalten.
  Die  durch  die  Fixrirung  veranlaßten
  amtlichen  Verhandlungen  sind  tax-108



und  stempelfrei;  die  Schätzungskosten  tragen
die  Partheien  gleichheitlich.

Die  Regierung  wird  ermächtiget,  den
Distrikts-Holizei-Behörden  besondere  Commissäre
  auf  Staats-Rechnung  beizugeben.

Das  Rähere  des  Verfahrens  wird
eine  Instruktion  normiren.

Artikel  20.

Ist  das  Recht  oder  der  Umfang  der
zu  firirenden  Reichnisse  bestritten,  so  bleibr
der  Rechtsweg  vorbehalten.

IV.  Abschnitt.
Ablösung  aller  Grundlasten.
Artikel  21.

Alle  firen  Grundgesälle  des  Staates,
der  Privaten,  der  Stistungen  und  Communen
  sind  unter  den  nachstehenden  Bestimmungen
  ablöebar.

Artikel  22.

Alle  Bodenzinse,  für  welche  ein  be,
stimmtes  Capital  rechtsgiltig  festgesetze  ist,
sind  durch  Baarerlag  dieses  Capitals  ablösbar.
  Dieselben  werden  jedoch  von  der
Ablösungs-Cassa  nicht  übernommen.

Artikel  23.
Alle  übrigen,  bereits  ihrer  Natur  nach

ständigen,  oder  nach  den  Bestimmungen  des
gegenwärtigen  Gesetzes  firirten  jährlichen
        <pb n="59" />
        109
Grundabgaben  kann  der  Pflichtige  ganz
oder  theilweise  durch  baare  Erlegung  des
Achetzehnfachen  thres  jährlichen  Betrags
jedetzen  ablösen.  Mit  dieser  Zahlung  hört
jeder  weitere  Anspruch  des  Berechtigten
auf;  der  Pflichtige  übernimmt  zugleich  die
Grundsteuer  von  der  abgelösten  Dominikal=Rente.


Arrikel  24.

NRaktural-Abgaben  werden  behufs  dieser
Ablösung  nach  den  Sähen  zu  Geld  angeschlagen,
  welche  die  Verordnung  vem  13.  Februar
  1836,  die  Ablösung  ständiger  Dominikal-Gefälle
  des  Staats  betreffend,  enthält,
  mie  der  besondern  Bestimmung,  daß
bei  Wein  die  durchschnittlichen  Orts  preise
der  18  Jahre  von  1828  bis  1845  zu
nehmen  find.

Actikel  25.

Die  Sctaatekasse  vergütet  für  alle  firen
jährlichen  Grund-Abgaben,  die  sie  nach
Actikel  7.  übernimme,  den  zwanzigfachen
Betrag  der  firen  Rente  in  4prozentigen  Ablösungs=
  Schuldbriefen  des  Staates  nach
dem  Nennwerthe  der  lehteren.

Die  Staatekasse  wird  den  Stiftungen
der  Wohlthätigkeit,  des  Unterrichtes  und
des  Cultus,  wenn  sie  auch  nicht  ihre  Renten
und  Ablösungs-Kapitalien  in  das  Eigenthum
der  Ablösungekasse  übergehen  lassen,  die

110

Entschädigung  bis  zum  zwansigfachen  Betrage
  der  Ablösung  gewähren.

Die  Verzinsung  des  Sctaates  beginne
von  dem  Tage  der  Ueberweisung  der  Renten,
welche  die  Berechtigten  zwei  Monate  vorher
der  vorgesetzten  Kreis-Regierung  anzuzeigen
haben.

Artikel  26.

Ist  nach  dem  Erscheinen  des  Gesebzes
und  noch  vor  der  Ueberweisung  der  Grund-Renten
  einzelner  Grundherren  an  den  Staat
eine  Besitz=  Veräunderung  eingetreten,  so  wird
auf  deren  Anrufen  die  Regulirung  des
fälligen  Handlohns  und  des  nach  Artikel  15.
festzusetzenden  Aequivalents  durch  die  Distrikts-Polizei:
  Behörde  vorgenommen.  In
solchen  Fällen  ist  das  von  dem  Grundholden
eingezahlte  Handlohn  nebst  der  Ablösungs-Summe
  baar  an  den  Grundherrn  hinauzzuvergüten,
  oder  für  letztere  nach  Artikel  15.
der  Bodenzins  festzusetzen.

Die  Feststellung  des  Aequivalents  für
alle  übrigen  Fälle  des  laufenden  Besitzes
erfolgt  mit  der  Ueberweisung  der  Guterenten.
Diese  festgesetzten  Aequivalente  werden  sofort
  vom  Aerar  gegen  Bezahlung  von  78  Prozent
  des  Betrages  in  4prozentigen  Ablbsunge-Schuldbriesen
  nach  dem  Neunwerthe
übernommen.
        <pb n="60" />
        111

Artikel  27.

Fuͤr  den  Zweck  der  Abloͤsung  werden
unter  voller  Gewaͤhrleistung  des  Staates
besondere  mit  4  Projent  verzinsliche  Ablösungs-Schuldbriefe
  in  runden  Summen
auf  1000  fl.,  500  fl.,  100  fl.  und  35  fl.
auf  Namen  oder  Inhaber  ausgestellt,  welchen
die  damit  erworbenen  Grundrenten  zum
Unterpfande  dienen.

Artikel  28.

Wer  dem  Sctaate  oder  der  Ablösungs-Kasse
  in  Folge  dieser  Uebernahme  von
Privat-Grundrenten  oder  ursprünglich  dem
Staate  eine  jährliche  fire  Grund-Abgabe
schulder,  hat  forthin  statt  derselben  nur  den
4prozentigen  Zino  der  für  dieselbe  normirten
Ablösungs-Kapitals,  also  statt  100  fl.  Grund-Abgabe
  blos  72  fl.  Zins  aus  dem  jenen
100  fl.  entsprechenden  Ablösungs-Kapitale
bis  zur  Abtragung  des  Kapitals  selbst  zu  entrichten.
  Mit  dieser  Umwandlung  und  Reduktion
  übernimmt  der  Pflichtige  die  Steuer  von

der  bisherigen  Grund-Abgabe,  und  alle  Ansprüche

  desselben  auf  Nachlaß  cessiren.

Artikel  29.

Wer  einem  Berechtigten,  dessen  Renten
an  die  Ablösungskasse  nicht  abgetreten  worden
sind,  eine  jährliche  fire  Rente  schuldet,  ist
berechrigt,  statt  der  Fortentrichtung  derselben
ein  zu  4  Prozent  verzinsliches,  von  seiner

112

Seite  kuͤndbares  Bodenjzins  ·  Kapital  auf  das
Achtzehnfache  ihres  jaͤhrlichen  Betrages  zu
bestellen,  von  welchem  Zeitpunkte  an  er  nur
mehr  die  Aprozentigen  Zinsen  des  Bodenzins-Kapitals
  zu  entrichten  hat.

Solche  Bodenzins-Kapitalien  genießen
dieselben  Vorrechte  des  Hypotheken-Gesetzes
und  der  Prioritäks-Ordnung,  welche  die  Grund-Renten,
  an  deren  Stelle  ge  treten,  bisher
genossen  haben.  —  Mit  dieser  Umwandlung
  und  Reduktion  übernimmt  der  Pflichrige
zugleich  die  Steuer  der  bieherigen  Grund-Abgabe,
  und  verzichtet  auf  jeden  Anspruch
auf  Nachlaß.

Artikel  30.

Will  der  Pflichtige  das  Ablösungs-Kapital
  mittelst  Annuitäten  abtragen,  so  bejahlt
  er  entweder  sein  bisheriges  ganzes
Geldreichniß  oder  die  in  Geld  umgewandelte
Naturalabgabe  ohne  Rücksicht  auf  die  im
Art.  28.  normirte  Reduktion  34  Jahre
lang,  oder  neun  Zehntel  derselben  43  Jahre
lang;  nach  Ablauf  dieser  Fristen  ist  er  dann
jeder  weiteren  Verpflichtung  enthoben  und
die  Ablösungs-Summe  gerilgt.

Solche  Annuitäten  genießen  dieselben
Vorrechte  des  Hypothekengesetzes  und  der
Prioritärs-Ordnung,  welche  die  Gefälle,  an
deren  Stelle  sie  treten,  bieher  genossen  haben.
Diejenigen  Pflichtigen,  welche  an  diesen
        <pb n="61" />
        113

Annuitaͤten  Ausstaͤnde  erwachsen  lassen,  muͤssen
  die  Annuitaͤt  so  viele  Jahre  laͤnger  entrichten,
  als  die  Zeit  ihres  Ausstandes  beträgr.

Artikel  31.

Dem  Pflichtigen  ist  gestattet,  während
dieser  Zeit  die  bereits  eingezahlten  Tilgungsraten
  sammt  Zinses-Zinsen  zu  4  pCt.  durch
Erlegung  des  Restes  seines  Ablösungskapltals
  zu  ergänzen,  und  so  die  vollskänbige
Tilgung  des  letzteren  vor  Ablauf  der  im
Art.  30.  festgesetzten  Termine  zu  bewirken.

Artikel  32.

Die  ganzen  Ablösungskapitale,  die
jährlichen  Tilgungsraten  und  die  im  Art.
31.  gestatteten  Restzahlungen  können  in  Ablösungs-Schuldbriefen
  nach  dem  Rennwerthe
an  die  Ablösungskasse  entrichtet  werden.

Artikel  33.

An  den  für  Uebernahme  der  Drivat-Grundzinse
  von  der  Ablösungskasse  ausgegebenen
  Schuldbriefen  wird  alljährlich  durch
baare  Abzahlung  nach  dem  Nennwerthe  getilgt:


1)  die  in  Annuttäten  eingehende  Summe,

2)  die  in  Baarzahlungen  von  dem  Pflichtigen
  eingehenden  Tilgungskapitale  und
NRestzahlungen,

114

3)  der  Belauf  der  Zinsen  sämmtlicher  mittelst
  Annuitäten  und  ihrer  Restzahlungen
  bereits  rückgekauften  Ablösungs=Schuldbriefe.


Waren  unter  1.  und  2.  statt  baarer
Zahlung  bereits  Ablösungs=  Schuldbriefe  eingegangen,
  so  geht  deren  Betrag  von  der  zu
tilgenden  Summe  dieses  Jahres  ab.

Die  wirklich  jedes  Jahr  nach  dem
Nennwerth  zur  Einlösung  gelangenden  Ablösungs
  =  Schuldbriefe  werden  durch  das
bLoos  bestimmt.  "

Artikel  34.

Dauernde  Lasten,  welche  auf  den  Grundrenten
  ruhen,  werden  zu  Kapital  angeschlagen
  (bestehen  sie  in  Jahresraten,  im
zwanzigsachen  Betrage  derselben),  und  sind
durch  Erlegung  des  Kapitalwerthes  in  Baarem
  oder  in  Ablösungs-Schuldbriefen  der  zu
errichtenden  Ablösungskasse  ablsbar.  Die
Rechre  derjenigen,  zu  deren  Gunsten  solche
Pasten  ausgelegt  sind,  desgleichen  die  Rechte
der  Mirbetheiligten  oder  Hppothekglaubiger
gehen  auf  die  Ablösungs-Kapitalien  über.

Die  Berechtigten  können  zu  ihrer  Sicherheit
  verlangen,  daß  diese  eingehenden
Einlösungs-Summen  oder  Ablösungs-Schuld-Briefe
  in  so  weit  in  gerichtliche  Verwahrüng
  genommen  werden,  als  es  durch  den
Inhalt  ihrer  Berecheigung  gerechrfertigt  i#st-9
        <pb n="62" />
        115

Fideicommißbesitzer  genuͤgen  durch  diese  Hinterlegung
  den  staats:  und  privatrechrlichen
Bestimmungen  der  Verfassunge-Urkunde.

Artikel  35.

Die  über  das  Ablösungsgeschäft  sich
ergebenden  Verhandlungen  sowie  die  auszusiellenden
  Firatiens=  und  Ablöfungs-Urkunden
  sind  tax=  und  siempelfrei  zu  behandeln.

Artikel  36.

Es  wird  eine  eigene  Ablösungekasse
bei  der  Staatsschuldentilgungs-Anstalt  errichtet,
  welche  unter  Mitaufsicht  ständischer
Commissäkike  dao  ganze  Ablösungegeschaft
nach  den  im  gegenwärtigen  Gesehe  enthaltenen
  Bestimmungen,  jedech  gänzlich  getreunt
  von  der  Verwaltung  der  Staatsschuld
  und  ihrer  Fonds,  zu  besorgen  hat.

Artikbel  37.

Diese  Kasse  hat  die  weitere  Bestimmung,
  auch  den  Grund=  und  Zehentholden
jener  Gemeinden,  Stiftungen  und  Privaten,
welche  ihre  Grundrenten  nicht  an  sie  überwiesen
  haben,  die  Tilgung  ihrer  Grundlasten
  und  der  nach  Art.  15.  und  30.  constituirten
  Bodenzinse  durch  Annuitäten  möglich
  zu  machen.

Ein  Pflichtiger  welcher  2  300tel  seiner
ursprünglichen  jährlichen  Grundabgabe  34
Jahre  lang,  oder  1#A/otel  dieser  Grundab,

116

gabe  43  Jahre  lang  an  sie  bejahle,  wird

nach  Ablauf  dieser  Perlode  von  seiner  Last
befreit,  indem  die  Ablesungekasse  in  diesem
Falle  das  Ablösungekapital  baar  an  den  Berechtigten
  hinauszahlen  muß.

Ergänzt  der  Pflichtige  während  des
Laufes  der  Tilgungs-Periode  die  bereirs  eingezahlten
  Tilgungsraten  sammt  Zinses-Zinsen
  zu  400  durch  Erlegung  des  Restes  feines
  Ablösungs-Kapitals,  so  muß  die  Ablksungs-Kasse
  ihn  sofort  durch  Befriedigung
des  Berechtigten  befreien.

Die  Ablssungs-Kasse  ist  berechtiget
und  verpflichtet,  mittelst  der  bet  ihr  in  dieser
  Weise  eingezahlten  Annuitten,  Ablösungskapirale
  jener  Rentenpflichtigen,  die
solche  Annuitäten  einzahlen,  nach  dem  Nennwerthe
  abzulösen  und  an  sich  zu  kaufen,  und
auch  die  40%  cigen  Zinsen  dieser  Kapitale  in
gleicher  Weise  zu  verwenden.

Artibel  38.

Die  Verwendung  der  Ablösungs-Summen
  nach  den  Verschriften  des  III.  Titels
der  Verfassungs-Urkunde  wird  in  dem  Finanz-Gesetze
  jeder  Periode  festgesetzt,  und  jederzeit
  darin  die  genaue  Einhaltung  und  Sicher—
stellung  der  Kapitals-Beträge  der  Annuitäaten
  nachgewiesen,  die  in  keinem  Falle  zu
einem  anderen  Zwecke  verwendet
duͤrfen.

werden
        <pb n="63" />
        117

Artikel  39.

Die  Staats-Schulden-Tilgungo-Commission
  ist  mit  dem  Vollzuge  dieser  Anordnung
  in  Artikel  25.  27.  30.  32.  33.  36.
und  37.  beauftragt.

Die  näheren  Bestimmungen  über  deren
Durchführung  wird  eine  Instruktion  enthalten.


Artikel  40.

Die  Bestimmung  des  Artikel  23.  bezüglich
  der  Ablösung  nach  dem  18fachen  Betrage
  gilt  auch  von  den  Grundrenten  in
der  Pfalz,  auf  welchen  Regierungsbezirk

Gegeben  München,  den  4.  Juni  1848.

118

die  übrigen  Normen  dieses  Geseßzes  keine
Anwendbarkeit  haben.

Artikel  11.

Vorstehendes  Gesetz  ist  in  allen  den
Theilen,  wo  es  Bestimmungen  der  Verfassungs-Urkunde
  abindert,  ganz  so  #u  betrachten,
  als  ob  es  der  Verfassungs-Urkunde
selbst  einverleibt  wäre.Z

Dasselbe  ist  durch  das  Gesetzblatt
bekannt  zu  machen,  und  Unsere  Socaatsminister
  des  Innern  und  der  Finanzen  sind
mit  dessen  Vollzuge  beauftragt.

Maximilian.

v.  Thon-Dittmer.  Heintz.  Lerchenfeld.  Weiehaupl.  Graf  v.  Pray.  v.  Stranß,  Staatsrath.

Nach  dem  Befehle  Seiner  Majestät  des  Königs:
der  geheime  Secretär  des  Staatörathes,
Rath  SFeb.  von  Kobell.

9
        <pb n="64" />
        <pb n="65" />
        121  122

Gesetz-Matt

fsüc  das

Königreich  Bayern.

 

VV  14.

München,  den  13.  Jui  1848.

 

Iunhall:
Sesesz,  die  Ablösung  des  kehe#rwerbaudes  bets.  (VII.  Bellage  zum  Abschlede  für  die  Stärde=  Versammkang.)

 

Gesetz,  seres  Staatsraths,  mit  Beirath  und  Zudie

  Ablösung  des  Lehenverbandes  betreffend.  stimmung  Unserer  kieben  und  Getreuen,

-  der  Staͤnde  des  Reichs,  unter  Beobachtung

der  im  Tit.  X.  #.  7.  der  Verfassungs-Urkunde

  vorgeschriebenen  Formen,  beschlossen
und  verordnen,  wie  folge:

Maximilian  II1.
von  Gottes  Gnaden  Kznig  vo#n  Vaye
Vsalzgraf  bey  Khein/
Herzog  von  Dayern,  Franken  und  in  Art.  1.
Schwaben  rc.  rc.  Sämmtliche  Lehen  können  vom  Lehen-Wir
  haben  nach  Vernehmung  Un-  verbande  befreit  werden  und  zwar:
        <pb n="66" />
        123

1)  Söhn=  und  DTöchterlehen  durch  Erlag
von  ein  Prozent,

2)  Männerlehen  durch  Erlag  von  drei
Prozent,

3)  Heimfaͤllige  Lehen  durch  Erlag  von  zehn
Prozent  des  Lehenfassions-Werthes.

Als  auf  dem  Heimfalle  stehend  zu  betrachten

  sind  jene  Lehen,  welche  nur  noch
auf  vier  Augen  ste  cehen,  wenn  Besther  und
beziehungsweise  Anwärter  bereits  das  fünf
zigste  Lebensjahr  erreicht  haben.

Den  Vasallen  steht  es  frei,  das  Ablösungs-Kapital
  baar  oder  in  Ablösungs-Schuldbriefen

  zum  Nennwerthe  zu  bezahlen.

oder  auch  dasselbe  als  ein  mit  vier  Prozent
verzinsliches  Bodenzins-Kapital  auf  das  bisherige
  Lehen  zu  übernehmen.

Art.  2.
Ausgenommen  ven  aller  Allodifikation
sind:

a)  die  thronlehenbaren  Wuͤrden,

b)  jene  Lehen,  welche  auf  königlicher  Dotation
  oder  auf  Staatsverträgen  beruhen,
  soferne  denselben  nicht  ein  lästiger
  Rechtstitel  zu  Grunde  liegt.

Art.  3.

Lehen,  welche  urkundlich  als  aufge
tragene  (leuda  oblata)  oder  durch  den  Vasallen
  vom  Lehenherrn  erkaufte  (leucha  emtitia)
nachgewiesen  werden,  verwandeln  sich  in  volles
  Eltenthum  ohne  Entgelt.

124

Art.  4.

Die  fideicommissarischen  Verhältnisse
der  Lehen,  so  wie  die  Berechtigung  zur  Erbfolge
  in  denselben  werden  hiedurch  nicht  veraͤndert.


Nach  Aussterben  der  zur  Lehen-Erbfelge
  Berechtigten  gehr  das  bisherige  lehenbare
  Objekt  an  die  Erben  des  letzten  Besibers
  über.

Ein  Consens  der  Agnaten  und  Mitbelehnten
  oder  Anwärter  ist  zur  Allodtstkation
des  Lehens  nicht  nothwendig.  Dagegen  bleibt
es  den  Betheiligten  überlassen,  sich  über  ihre
gegenseitltgen  Berechtigungen  durch  freies
Uebereinkommen  zu  verständigen.  Findee  ein

solches  Einverständniß  nicht  Statt,  so  steht  den
Erlbfolgeberechtigten  das  Recht  zu,  zur  Sicherung

  ihrer  Ansprüche  deren  Vormerkung
unter  Bezug  auf  bestehende  Disposstionen
und  Familienverträge  bei  den  Hopotheken=Aemtern
  und  in  eine  bei  den  Appellationsgerichten
  zu  eröffnende  Matrikel,  analog  mit
den  Bestimmungen  des  &amp;amp;.  106.  Tit.  VII.
der  stebenten  Verfassungs-Beilage,  zu  verlangen.
  Zur  Anmeldung  dieser  Ansprüche

findet  ein  präclusiver  Termim,  von  zwei  Jahren,

  vom  Tage  der  Publikation  dieses  Ge,
setzes  anfangend,  Statt,  nach  dessen  Umlauf
ein  unbedingter  Verzicht  der  Bctheiligten,
sowohl  dem  Lehenfiskus,  als  dem  Vasallen
gegenuͤber,  gesetzlich  angenommen  wird.
        <pb n="67" />
        125

Art.  5.

Wenn  auf  einem  Lehengute  außer  den
geselichen  Lehengebühren  noch  andere  Reichnisse,
  z.  B.  Cqnon,  Gilt  rc.  haften,  so
richten  sich  solche  nach  den  Bestimmungen
des  Gesetzes  über  Firirung  und  Ablösung
von  Grundlasten.

Art.  6.
Vorstehendes  Gesetz  tritt  erst  von  dem

126

Tage,  an  welchem  das  Geseßtz  über  Aufhebung,
  Firirung  und  Ablssung  von  Grundlasten
  zum  Vollzug  kommt,  in  Wirksamkeit.

Art.  7.

Unsere  Staatsminister  des  Königlichen
  Hauses  und  des  Aeußern  dann  der  Finanzen
  sind  mit  dem  Vollzuge  dieses  Gesetzes
  beauftragt.

Gegeben  München,  den  4.  Juni  1848.

Maximilian.

v.  Thon-Dittmer.  Beintz.  Lerchenfeld.  Weiehaupt.  Grafv.  Bray.  v.  Strauß,  Staatsrath.

Nach  vem  Befehle  Seiner  Majestät  des  Königs:
der  geheime  Seecretär  des  Staatsraths,

Rath  Seb.  v.  Hobell.
        <pb n="68" />
        <pb n="69" />
        129

130

Gesetz-Vlatt

Königreich  Bayern.

 

WV  15.

München  den  15.  Juni  1848.

 

Inhalt:
Gesetz,  die  Aufhebung  des  Jagdrechtes  auf  fremdem  Grund  und  Boden  in  den  Regierungebezirken  diefseite  des
Rheins  betreffend.  (VIII.  Bellage  zum  Abschiede  für  die  Stände  Versammlung.)

 

Gesetü,
die  Aushebung  des  Jagdrechtes  auf  fremdem

Grund  und  Beden  in  den  Regierungsbezirken
dlesseits  des  Rheins  betr.

Maximilian  II.
von  Gottes  Gnaden  König  von  Vayern,
Pfalzgraf  bei  Khein,
HBerzog  von  Bayern,  Franken  und  in
Schwaben  rc.  1c.
Wir  haben  nach  Vernehmung  Unseres
  Staatsrathes  und  mit  Betrath  und

Zustimmung  Unserer  bieben  und  Getreuen,
der  Stände  des  Reichs,  und,  den  nachstehenden
  Artikel  I.  betreffend,  unter  Beobachtung
der  in  dem  Titel  XN.  F.  7.  der  Verfassungs=Urkunde
  vorgeschriebenen  Formen,  beschlossen
und  verordnen,  was  folgt:

Actikel  1.
Das  Jagdrecht  auf  fremdem  Grund
und  Boden  ist  aufgehoben  und  gehe  mir
dem  1.  Februar  1849  an  die  betreffenden

Grundeigenthümer  über.
10
        <pb n="70" />
        131

Artikel  2.

In  der  Regel  uͤben  die  Gem  einden
Namens  der  Grundeigenthuͤmer  innerhalb
ihrer  Bezirke  das  Jagdrecht  durch  Verpachtung
  aus.  Die  Pachtschillinge  werden  in
die  Gemeindekassen  einbezahlt  und  den  betheiligten
  Grundbesitzern  verrechnet,  beziehungsweise
  zu  den  sse  treffenden  Gemeinde-Ausgaben
  verwendet.

Arcikel  3.

Der  Eigenthümer  eines  zusammenhängenden
  Grundbesitzes  von  mindestens  300
Tagwerken  in  der  Ebene  und  600  Tagwerken
  im  Hochgebirge  ist  jedoch  befugt,  die
Jagd  auf  diesem  Eigenthume  selbstständig
und  ausschließend  auszuüben.

Artikel  4.

Sind  einzelne  Grundstücke  geringeren
Flächeninhalts  von  einem  solchen  Gutskomplere
  ganz  oder  größtentheils  umschlossen,
so  steht  dem  Eigenthümer  des  letztern
die  Jagdbefugniß  auch  auf  den  kleineren
Grundstücken  gegen  eine  verhältnißmäßige,
an  die  Eigenthümer  derselben  zu  entrichtende
Entschädigung  zu.

Artikel  5.

Von  den  Bestimmungen  der  vorhergehenden
  Art.  2.  und  4.  find  ausgenommen
alle  und  jede  Grundstücke,  welche  mit  einer

132

Mauer  oder  mit  einer  dichten  Einzaͤunung
und  mit  verschließbaren  Thuͤren  versehen  sind.

Artikel  6.

Durch  Vereinigung  mehrerer  kleinerer  Gemeindebezirke
  sollen  entsprechende  Jagdpachtbezirke
  gebildet  und  der  erzielte  Pachtschilling,
m  Verhältnisse  des  Arealbestandes,  in
die  Gemeindekasse  abgeliefert  werden.

Die  in  Artikel  3.  benannten  Jagd-Berechteigten
  können  die  ihnen  zustehende
Selbstbenützung  der  Jagd  auf  ihrem,  in  oder
an  dem  betreffenden  Jagdbezirke  liegenden
Besitzthume  mit  in  die  Verpachtung  geben,
und  nehmen  dann  nach  dem  Flächenverhältnisse
  entsprechenden  Antheil  an  dem  erzielten
gemeinschaftlichen  Pachtschillinge.

Ein  Gleiches  steht  den  im  Art.  5.  bezeichneten
  Grundbesitzern  zu.

Artikel  7.
Jagdpacht-Verträge  lösen  sich  mit  dem
1.  Februar  1849  ohne  gegenseitige  Entschädigung
  der  Jagdbesitzer  und  Jagdpächter
auf.

Artikel  8.
Von  obigen  Bestimmungen  sind  ausausgenommen:

a)  die  niedere  Jagd  in  der  Umgebung
der  königlichen  Restdengschlösser,  jedoch
mit  genauer  Einhaltung  der  gesetzlichen
        <pb n="71" />
        133

Jagdzeit,  innerhalb  eines  Rayons  von
drei  Stunden;

b)  die  hohe  und  niedere  Jagd  in  den  koͤ-niglichen
  Leib-  und  Reserve--Gehegen
Hohenschwangau,  Tegernsee  und  Berchtesgaden.


Die  betreffenden  Grundbesitzer  oder
Gem  einden  werden  hiefür,  in  so  ferne  ein
freiwilliges  Uebereinkommen  nicht  erzielt

134

werden  kann,  nach  dem  Maßstabe  der
Pachtschillinge  der  umliegenden  Jagden  entschaͤdigt.


Artikel  9.

Unsere  Staatsminister  des  Innern
und  der  Finanzen  sind  mit  dem  Vollzuge  dieses,
  durch  das  Gesetzblatt  bekannezumachenden
  Gesetzes  beauftragt.

Gegeben  München,  den  4.  Juni  1848.

Maximilian.

v.  Thon-DPiumer.  Beintz.  Lerchenfeld.  Weiehaupt.  Grafv.  Pray.  v.  Strauß,  Staatsrath.

Nach  dem  Befehle
Seiner  Majestät  des  Königs:
der  geheime  Secretär  des  Staatsrathes,
Rath  Sebastian  v.  Kobell-
        <pb n="72" />
        <pb n="73" />
        137

138

Gesetz-  Blatt

für  das

Königreich  Bayern.

 

*  16.

München,  den  15.  Juni  1848.

 

m  ha  :
Gesetz,  die  Grundlagen  der  Gesetzgebung  über  ie  Gerichts-Organlsatlon,  uber  das  Verfahren  in  Eivil=  und
Strafsachen  und  über  das  Strafrecht  betressend.  (IX.  Beilage  zum  Abschied  für  die  Stänre-Versammlung.)

Gesetz,
die  Grundlagen  der  Gesetzgebung  über  die  Gerichts-Organisation,
  über  das  Verfahren  in  Civil=
  und  Strafsachen  und  über  das  Strafrecht
betreffend.

Maximilian  II.
von  Gottes  Gnaden  König  von  Vayern,
Pfalzgraf  bei  Mhein)
Herzog  von  Vayern,  Franken  und  in
ISchwaben  tr.  ic.
Wir  haben  nach  Vernehmung  Unseres
  Staatsrathes,  mie  Beirath  und
Zustimmung  Unserer  Lieben  und  Getreuen,

  der  Stände  des  Reiches,  unter  Beobachtung
  der  in  Tit.  X.  F.  7.  der  Verfassungs-Urkunde
  vorgeschriebenen  Formen,
beschlossen  und  verordnen:

Artikel  1.

Die  Rechtspflege  soll  von  der  Verwaltung,
  selbst  in  den  untersten  Behörden,
gänzlich  getrennt  werden.

Artikel  2.

Der  privilegirte  Gerichtsstand  der
Standesherren,  der  erblichen  Reichsradthe,
11
        <pb n="74" />
        139

der  Adeligen,  der  Geistlichen,  der  hoͤheren
Staatsbeamten  und  des  Fiskus  soll  aufhören.

Actikel  3.
Bei  der  Anordnung  der  Gerichte  und
der  Festsetzung  ihrer  Zuständigkeit  soll  von
folgenden  Grundlagen  ausgegangen  werden.

Actikel  4.

Den  un  ersten  Gerichten  werden
zweckmäßige,  mit  den  bisherigen  im  Allgemeinen
  übereinstimmende  Sprengel  angewiesen
  werden.

Artikel  5.

Sie  urtheilen  in  Civilsachen  als  Einzelnrichter
  über  diejenigen  Strreitigkeiten,
welche  hierzu  durch  die  Geringfügigkeit  des
Screitsgegenstandes,  oder  durch  die  Einfachheit
  des  Sach=  und  Rechts-Verhältnisses,
oder  durch  die  Nothwendigkeit  einer  schleunigen
  Entscheidung  wegen  Bedrohung  der
öffentlichen  Ordnung,  oder  wegen  Gefahr
auf  dem  Verzuge,  —  geeignet  sind.

Artikel  6.

Bei  der  Festsetzung  dieser  Zuständigkeit
soll  die  in  dem  Prozeß-Gesetze  vom  17.  Rovember
  1837  F.  1.  gegebene  Aufstellung
der  zum  beschleunigten  Verfahren  im  mündlichen
  Verhör  verwiesenen  Streitigkeiten
zum  Anhaltspunkte  dienen,  vorbehaltlich

140

zweckmäßiger  Revision  der  dort  aufgestellten
Kategorien.

Actikel  7.

Diesen  untersten  Gerichten  soll  das
Vormundschafts=  und  Hppothekenwesen  belassen
  werden.  Für  die  Notariats-Geschäfte
sollen  besondere  Beamte  aufgestellt  werden.

Mir  dem  Notariats=  und  Prozeß.  Gesetze
  hat  auch  die  Siegelmäßigkeit  als  Vorrecht
  aufzuhören.

Acrikel  8.

Im  Strafrecht  sollen  die  untersten  Gerichte
  ebenfalls  als  Einzelnrichter  über  die
geringsten  Serafsachen  urtheilen;  außerdem
steht  ihnen  in  Betreff  der  Untersuchung
über  Vergehen  und  Verbrechen  der  erste
Zugriff  und  die  Aufnahme  der  Anzeigen
zu,  sowie  die  Vollziehung  der  ihnen  von
dem  Untersuchungs-Richter  ertheilten  Auftrage.


Artikel  9.

Die  Bezirksgerichte  sollen  in  Civilsachen
  in  der  Regel  die  erste  Instanzbilden.


Ausnahmen  bilden  die  den  Handels-Gerichten
  und  die  den  Einzelnrichtern  zugewiesenen
  Streitigkeiten.

Sie  sind  die  Berufungs-Instanz  für
die  von  den  Einzelnrichtern  abgeurtheilten
        <pb n="75" />
        141

Sachen,  und  uͤberwachen  dieselben  in  den
uͤbrigen  ihnen  zugewiesenen  Funktionen.

Artikel  10.
Im  Strafrechte  haben  sie:

1)  die  Leitung  der  von  besonders  bezeich.
neten  Miegliedern  des  Geriches  (Untersuchungs-Richtern)
  zu  führenden  Voruntersuchung
  über  Verbrechen  und  Vergehen;


)  sie  erkennen  in  zweiter  Instanz  über
die  von  den  Einzelnrichtern  abgeurtheilten
geringen  Strafsachen,

3)  in  erster  Instanz  über  die  Vergehen;

4)  sie  erkennen  unter  Zuziehung  von  Geschwornen
  zur  Entscheidung  über  die
Schuld,  über  Verbrechen  und  jene
Vergehen,  welche  ihnen  gesehlich  zugewiesen
  werden,  unter  dem  Vorsitze  eines
hiezu  abgeordneten  Rarhes  des  Appellationsgerichts.
  Die  Geschwornen  dürfen
nicht  ursprünglich  von  der  Regierung
ernannt  werden,  sondern  müssen  aus
Volkswahl  hervorgegangen  seyn.

Areikel  11.

In  jedem  Kreise  soll  ein  Appellationsgericht
  bestehen  als  Berufungs-Instanz
  für  die  Urtheile  der  Bezirksgerichte
in  Civilsachen  und  über  Vergehen.

Bei  Verbrechen  soll  die  Anklage  von
dem  Appellationsgerichte  erkannt  werden.

142

Artikel  12.

Der  oberste  Gerichtshof  hat  als  Cassationshof
  die  Bestimmung,  daß  derselbe  durch
Vernichtung  der  Civil=  und  Straf  Urtheile,
welche  eine  Verletzung  oder  falsche  Auslegung
  oder  unrichtige  Anwendung  der  Gesehe
  enthalten,  die  Einheit  der  Rechtssprechung
  im  ganzen  Reiche  vermittelt.

Artikel  13.

Einen  wesentlichen  Bestandtheil  der
neuen  Einrichtung  soll  die  Aufstellung  von
besonderen  Staats-Anwälten  bei  den  sämmtlichen
  Collegialgerichten  bilden,  zur  Vermicclung
  der  Aufsicht  der  Regierung  auf  die  gesammte
  Rechtspflege,  insbesondere  zur  Einwirkung
  auf  die  Beschleunigung,  die  Vollständigkeit
  und  den  gesetzlichen  Gang  der
Untersuchungen,  zur  Durchführung  der  Anklagen,
  zur  Aufrechthaltung  der  Disciplin
und  der  Dienstes-Ordnung.

Die  Stellung  und  Wirksamkeit  dieser
Sctaatsbehörde  ist  in  solcher  Art  anzuordnen,
daß  durch  dieselbe  die  Unabhängigkeit  der
Gerichte  auf  keine  Weise  gefährder,  die  richterliche
  Thätigkeit  vielmehr  um  so  vollständiger
  und  reiner  auf  ihrem  Standpunkte
befestiget  wird.

Arctikel  14.

Das  Verfahren  in  Civilsachen
soll  die  unmittelbare  mündliche  öffentliche
11
        <pb n="76" />
        143

Verhandlung  vor  dem  urtheilenden  Gerichte
zur  wesentlichen  Grundlage  erhalten.  Dieser
Hauptverhandlung  soll  bei  den  Collegialgerichten
  eine  nach  dem  Beduͤrfniß  bemessene
schriftliche  Einleitung  vorangehen,  welche
die  Bestimmung  hat,  die  streitigen  Punkte
zwischen  den  Partheien  festzusetzen,  und
dem  mündlichen  Vortrage  eine  gründliche
Unterlage  zu  verleihen.

Artikel  15.

Bei  der  Ausführung  dieses  Systems
soll  hauptsächlich  von  den  auf  dem  deutschen
linken  Rhein-Ufer  bestehenden  Einrichtungen,
so  weit  sie  sich  durch  die  Erfahrung  erprobt
haben,  ausgegangen  werden.

Was  das  bestehende  Prozeß-Recht  und
die  neueren  Prozeß-Gesetze  an  brauchbarem
Materlal  darbieten,  soll  hiebei  sorgfältig
benützt  und  auf  die  Beibehaltung  des  Bestehenden
  so  viel  als  möglich  Bedacht  genommen
  werden,  jedoch  unbeschadet  der  consequenten
  Durchführung  der  Grundprinzipien,
welche  jenem  System  zu  Grunde  liegen.

Artikel  16.

Das  strafrechtliche  Verfahren
soll  ebenfalls  im  Wesentlichen  nach  dem  Vorbilde
  der  auf  dem  linken  Rhein-Ufer  bestehenden
  Gesetzgebung  geordnet  werden.

Insbesondere  soll  hiebei  von  folgenden
Grundsätzen  ausgegangen  werden.“

141

Artikel  17.

Niemand  kann  wegen  Verbrechens
oder  Vergehens  zu  einer  Strafe  verurtheilt
werden,  außer  vermöge  eines  nach  vorgängiger
  Anklage  gefällten  Erkennenisses.

Artikel  18.

Kein  Straf-Erkenntniß  kann  anders,
als  nach  einer  vor  den  urtheilenden  Richtern
abgehaltenen  mündlichen,  die  ganze  Beweis-Aufnahme
  umfassenden  Verhandlung
gefällt  werden.

Artikel  19.

Die  Verhandlung  über  die  erhobene
Anklage  ist  bei  Strase  der  Nichrigkeit
öffentlich  mit  einziger  Ausnahme  derjenigen
  Fälle,  in  welchen  das  Gericht  dafürhält,
  daß  durch  die  Verhandlung  Aergerniß
oder  Verletzung  des  Schamgefühles  entstehen
werde.

Artikel  20.

Der  Ausspruch  der  Geschwornen  über
Schuld  oder  Nichtschuld  der  Angeklagten
ist  in  Bezug  auf  die  Artikel  10.  Ziffer  4.
erwähnten  Fäklle  ein  wesentlicher  Bestandtheil
des  Straf  Verfahrens.

Artikel  21.
Das  neue  Polizey-Strafgesetz-Buch

  soll  sich  auf  jene  geringeren  Rechts-Verletzungen
  erstrecken,  deren  Aburtheilung
        <pb n="77" />
        145  —  146

bisher  den  Polizei-Behörden  zugewiesen  Sie  können  wider  ihren  Willen  nur

war,  und  nach  Artikel  7.  nun  auf  die  un=  kraft  rechtskräáftigen  Richter  =  Ausspruches

tersten  Gerichte  übertragen  wird.  ihrer  Scellen  enthoben  oder  versetzt  werden.

Arttkel  22.  Unsere  Staatsminister  der  Justiz

Die  Richter  aller  Abstufungen  sind  und  des  Innern  sind  mit  dem  Vollzuge
inamovibel.  —  des  gegenwärtigen  Gesetzes  beauftragt.

Gegeben  München,  den  4.  Juni  1848.
Maximilian.
v.  Thon-Bi##mer.  Beintz.  Lerchenfeld.  Weiohaupt.  Grafv.  Bray.  v.  Strauß,  Staatsrath.
Nach  dem  Befehle  Seiner  Majestät  des  Königs:

der  geheime  Secretär  des  Staatsraths,
Math  Seb.  v.  Kobell.
        <pb n="78" />
        <pb n="79" />
        149

150

Gesetz-Mlatt

für  das

Königreich  Bayern.

 

WV  77.

 

München  den  15.  Juni  1848.

 

Inhalt:
Gesetz,  dle  protestantischen  General-Synoden  und  den  Confistorlalbezirk  Speyer  betreffend.  (N.  Beilage  zum  Abschled

  für  die  Stände-Versammlung.)

Gesetz,
die  protestantischen  General=  Synoden  und  den
Confistorialbezirk  Speyer  betreffend.

Maximilian  II.
ron  Got#es  Gnaden  König  von  Vayern,
Pahgraf  bei  Uhein,
Heuog  von  Vayern,  Franken  und  in
Ichwaben  2c.  1c.
Wir  haben  nach  Vernehmung  Un,
seres  Staatsrathes  und  mit  Beirath  und
Zustimmung  Unserer  bieben  und  Getreuen,

der  Stände  des  Reiches,  unter  Beobachtung
  der  im  F.  7.  Tit.  X.  der  Verfassungs=Urkunde
  vorgeschriebenen  Formen,  beschlossen
und  verordnen,  was  folgt:

Art.  I.

Dem  9.  7.  des  Ediktes  über  die  innern
kirchlichen  Angelegenheiten  der  protestantischen
  Kirche  in  dem  Königreiche  vom  26.
Mai  1818.  ist  der  Zusatz  beizufügen:

„Die  allgemeinen  Synoden  der
Conststorial-Bezirke  Ansbach  und
        <pb n="80" />
        151
Bayreuch  können  auf  Antrag  des
Oberconststoriums  mit  königlicher
Genehmigung  in  eine  ungetrennte,
an  einem  geeigneten  Orte  in  einem
dieser  Bezirke  abzuhaltende  Versammlung
  vereinigt  werden.“

Art.  II.

In  demselben  F.  7.  sind  die  Worte:
„zur  Berathung  über  innere  Kirchen-„angelegenheiten“


durch  die  Worte:
„zur  Berathung  über  Angelegenhei-„ken
  der  protestantischen  Kirche  des
„Königreichs  Bayern“

zu  erseben.

Art.  III.

Die  Staatsregierung  ist  ermachtiget,
den  Consistorialbezirk  Speyer  nach  Vernehmung
  des  protestantischen  Oberconsistoriums

152

von  dem  Wirkungskreise  desselben  auszunehmen,
  und  dem  mit  den  Kirchenangelegenheiten
  beauftragten  Staatsministerium  unmittelbar
  unterzuordnen,  wenn  die  General=Synode
  des  genannten  Conststorialbezirkes
einen  hierauf  gerichteten  Antrag  stellen  sollte.

In  diesem  Falle  wird  das  protestantische
  Consistorium  in  Speyer  mit  einem
selbstständigen  Vorstande  versehen,  und,  so  weit
nöthig,  mit  geistlichen  Mitgliedern  verstärkt.

Art.  IV.

Gegenwärtiges  Gesetz  tritt  bezüglich
der  Artikel  I.  und  II.  mit  dem  heutigen  Tage,
in  Ansehung  des  Artikels  III.  nach  Eintritt  der
darin  bemerkten  Voraussehung  in  Wirksamkeit,
  und  wird  zum  Staats-Grundgesetze  erhoben.


Unser  Scaatêminister  des  Innern  für
Kirchen=  und  Schul-Angelegenheiten  ist  mit
dem  Vollzuge  beauftragt.

Gegeben  München,  den  4.  Juni  1848.

Maximilian.

v.  Thon-Ditimer.  Heinh.  Lerchenfeld.  Weiohaupt.  Graf  v.  Pray.  v.  Strauß,  Staytstath.

Nach  dem  Befehle  Seiner  Majestät  des  Königs:
der  geheime  Secretär  des  Staatsrathes,

Uath  Seb.  von  Kobell.
        <pb n="81" />
        153

154

Seseh-Platt

für  das

Königreich  Bayern.

 

*“  18.

München,  den  15.  Juni

Inhalt:
Gesetz,  die  Einkommensteuer  betreffend.  (XI.  Beilage  zum  Abschied  für  die  Stände-Versammlung.)

Gesetz,
die  Einkommensteuer  betreffend.
Maximilian  II.
von  Gottes  Gnaden  König  von  Nayern,
Valgraf  bei  Uhein,
He#og  von  Bayern,)  Franken  und  in
Schwaben  rc.  2c.  «
Wir  haben  nach  Vernehmung  Un—
seres  Staatsraths,  mit  Beirath  und  Zu—
stimmung  Unserer  Lieben  und  Getreuen,

"“

—

der  Stände  des  Reichs,
verordnen,  wie  folgt:

beschlossen

und

Areikel  1.

Jedes  reine  Einkommen,  ohne  Unterschied,
  ob  es  von  einer  der  übrigen  Steuergattungen
  schon  getroffen  ist,  oder  nicht,
ob  es  in  Geld,  Geldeswerth  oder  in
Selbstbenützung  besteht,  ständig  oder  unständig
  ist,  auf  Rechtsverbindlichkeiten  oder

12
        <pb n="82" />
        155

freiem  Willen  Anderer  beruht,  unterliegt  der
allgemeinen  Einkommensteuer.

Artikel  2.

Von  Entrichtung  der  Einkommensteuer
sind  frei:

1)  unverheirathete  Personen,  wenn  ihr
jährliches  reines  Einkommen  nicht
250  fl.,

3)  Familien  ohne  oder  mit  nicht  mehr  als
drei  noch  im  elterlichen  Brode  stehenden
Kindern,  wenn  es  niche  400  fl.,

3)  Familien  mit  mehr  als  drei  im  elterlichen
  Brode  stehenden  Kindern,  wenn
es  nicht  500  fl.  erreichr,

4)  Stiftungen  und  Anstalten  für  Wohlthátigkeit
  und  Unterricht,  desgleichen
Cultusstiftungen,  wenn  letztere  nach
Entscheidung  der  einschlägigen  Kreis-Regierung,
  Kammer  des  Innern,  zur
Erfüllung  ihrer  Zwecke  ihr  Einkommen
  vollständig  bedürfen,  dann  Hilfsund
  Sparkassen.

Artikel  3.

Ausländer  unrerliegen  der  Einkommensteuer
  von  ihren  aus  Bayern  zu  beziehenden
  Einnahmen.  Dagegen  hat  der  bayerische
Staatsangehörige  als  Besißer  im  Auslande
gelegener  Realitäten,  Grundrenten  und  besteuerter
  Gewerbe  die  hieraus  bezogenen
Einnahmen  nicht  zu  versteuern.

136

Arrikel  4.

Steuerpstichtig  ist  jeder  am  Orte  selnes
  Wohnsitzes  oder  gewöhnlichen  Aufenthaltes
  nach  dem  Stande  am  1.  Juli  l.  Is.;
Ausländer  sind  da  zu  besteuern,  wo  der  steuerbare
  Gegenstand  sich  befindet.

Ab-=  und  Zugänge  am  Einkommen
während  des  Jahres  dndern  die  Steuerschuldigkeit
  nicht.  Erlischt  aber  ein  steuerbares
  Einkommen  während  des  Jahres  durch
Tod  oder  in  anderer  Art  gänzlich,  so  sind
nur  die  bis  dahin  fällig  gewordenen  Raten
zu  erheben.

Artikel  5.

Die  Steuer  ist  innerhalb  eines  Monats
  nach  Aufstellung  der  Steuerlisten  fällig,
  und  wird  in  der  Pfalz  in  monatlichen,
in  den  übrigen  Kreisen  in  vierteljährigen
Raten  erhoben.

Die  Steuerlisten  müssen  längstens  bis
zum  1.  September  1848  aufgestellt  seyn.

Artikel  6.

Jedes  stenerbare  Einkommen  ist  nach
seinem  jährlichen  Gesammtbetrage  in  eine
der  folgenden  Klassen  einzureihen:

Klasse.  Einkommen.  Steuer.
1.  250  fl.  —  fl.  30  kr.
2.  300  „  —  ,  45  „
3.  400  „  i-*m
        <pb n="83" />
        157

Klasse.  Einkommen.  Steuer.
4.  500  fl.  1  fl.  15  kr.
5.  600  „„  1„%  30  „
6.  800  7.  2  "  ½:%
7.  1,000  „  3  „  —„
8.  1,200,  51  —  „
9.  1,500  „  7  „  —  „

10.  2,000  «  10  7v“.  „½“
11.  2,500  „  ——
12.  3,000  „  20  „  „
13.  4,000  „  30  „  —„
14.  5,000  „  45  „  —  „
15.  6,000  /  60  1—
16.  8,000,  90  „  —  „
17.  10,000  „  120„  —  „
18.  12,000  „  150  „  —„
19.  15,000  „  200  „  —  ,
20.  20,000  „  300  „  —  „
21.  30,000  „  450  „  —  %
22.  40,000  «  600  1  —
23.  50,000  „  800  „  —  „
24.  60,000  „  1,000  „  —  „
15.  75,000  „  1.500  „  —  „

Je  weitere  25,000  fl.  werden  mie  500  fl.
Steuer  angelegt.

Actikel  7.

Jeder  Steuerpflichtige  oder  dessen  gesetzlicher
  Stellvertreter  hat  nach  ergangener
Aufforderung  entweder  schriftlich  oder  münd-158



lich  zu  Protokoll  eine  Erklärung  auf  Bürgerpflicht

  abzugeben,  welche  enthalten  muß:

a)  seine  Einkommensquellen,  ohne  jedoch
in  Speztalitäten  eingehen  zu  müssen;

b)  die  Klasse,  in  welcher  er  gemäß  Art.  6.
sein  jährliche  6  Gesammteinkommen  einreiht,
  oder  im  Falle  solches  die  25te
Klasse  übersteigt,  den  beiläufigen  Betrag
  desselben;

c)  die  Befretungsgründe,  welche  er  gemaß
Art.  2.  in  Anspruch  nehmen  zu  können
  glaubt.

Diese  Erkldrung  hat  innerhalb  der  in
der  Aufforderung  vorgesteckten  Frist  oder  an
dem  hiezu  anberaumten  Tag  (Termine)  bei
der  Gemeindebehörde,  welche  die  Aufforderung
erlassen  hat,  zu  geschehen,  und  wird  sogleich
an  das  Rentamt  übersendet,  welches  sämmtliche
  Angaben  in  ein  Verzeichniß  nach  Gemeinden
  einträgt.  Werden  schrifeliche  Erklárungen
  verschlossen  eingereicht,  so  sind  sie
von  der  Gemeindebehörde  uneröffnet  an  das
Rentamt  zu  übergeben.

Artikel  8.

Wer  seine  Erklrung  nicht  rechtzeirig
abgibt,  wird  durch  Mahnboten  auf  seine
Kosten  erinnert.  Nach  wiederholter  Mahnung
  und  Abfluß  der  letzten  Frist  gibt  die
Gemeindebehörde  hievon  durch  das  Rentamt
dem  Prüfungs-Ausschusse  (Art.  9.)  Kennt-12*
        <pb n="84" />
        159

niß,  welcher  sodann  (Art.  10.)  die  Steuerpflicht
  des  Scumigen  von  Amtswegen  feststellt.


Areikel  9.

Ist  obiges  Verzeichniß  geschlossen,  so
bildet  ssch  in  jedem  Rentamts-Bezirke  eine
Prüfungs-Kommission,  bestehend  aus  dem
Vorstande  der  Distrikts-Polizel=  Behörde
und  dem  Renebeamten,  unter  Beiziehung
eines  Aktuars.  Sie  verstärkt  sich  mit  5  bis  9
steuerpflichtigen  aus  dem  Bezirke
oder  der  Gemeinde,  deren  Fassion  geprüft
werden  soll,  und  bildet  sodann  den  Prüfungs-Ausschuß.
  Die  Prüfung  selbst  wird  in
Städten  und  größeren  Märkten  nach  zu  bildenden
  kleineren  Bezirken,  auf  dem  Lande
aber  nach  Gemeinden  vorgenommen.  Der
Prüfungs-Ausschuß  untersucht  die  von  den
Stenerpflichtigen  gemachten  Angaben;  findet
er  nichts  gegen  dieselben  zu  erinnern,  so
wird  gleich  die  Besteuerungsklasse  festgesetzt;
ergeben  sich  Anstände,  so  werden  dieselben
vorgemerkr.

.%S8
W

Artikel  10.

Nach  vollenderer  Prüfung  aller  Fassionen
  bleibt  es  dem  Rentamte  unter  Mitwirkung
  der  Distrikts-Polizei-Behörde  überlassen,
  sich  bezüglich  der  beanstandeten  Fassionen
  die  nöthigen  Aufklärungen  zu  verschaffen.
Zur  Bescheidung  der  vom  Prüfungs-Aus-100



schusse  erhobenen  Anstände  ruft  alsdann  die
Commissson  sowohl  den  betreffenden  Steuerpflichtigen,
  als  jene  Mitglieder  der  Gemeinde
  oder  des  Bezirkes  ein,  welche  sie  im
gegebenen  Falle  verstärkt  hatten,  und  entscheidet
  auf  Erklärung  des  Betheiligten
nach  absoluter  Stimmenmehrheit  definitiv
über  den  Betrag  der  Steuerpflicht.  Bilden
sich  mehr  als  zwei  Meinungen,  so  werden  die
Stimmen  für  den  höchsten  Steuersatz  zu
den  Stimmen  für  den  nächst  niederen  hinzugezahlt,
  bis  sich  für  einen  Steuersatz  eine
Mehrheie  ergibt.

Die  nachweieliche  Unrichtigkeit  jener
Erklärung  des  Betheiligten  wird  nach  Art.
18.  bestraft.

Die  Prüfungs-Commission  sowohl,  als
der  Prüfungs-Ausschuß  ist  zur  strengsten
Amteverschwiegenheit  verpflichter.

Artikel  11.

Gegen  den  Definitivbeschluß  des  Prüfungs
  =  Ausschusses  steht  dem  Steuerpflichtigen,
  außer  dem  Falle  des  Art.  8.  das
Recht  der  Berufung  an  ein  Schiedsgericht  zu.

Die  Berufung  ist  innerhalb  einer  unerstrecklichen
  Frist  von  14  Tagen,  von  Er,
öffnung  des  Beschlusses  an,  bei  der  Präfungs=
  Commission  zu  Protokoll  zu  geben
oder  schriftlich  einzureichen,  und  von  der-
        <pb n="85" />
        161

selben  unter  Anlage  der  dazu  gehörigen  Akten
  an  das  Schtedsgericht  zu  übersenden.

Die  Berufungsfrist  läufe  vom  Tage
der  Eröffnung  des  Beschlusses  in  der  Ausschuß,
  Sitzung,  wenn  der  Steuerpflichtige  anwesend
  war,  außerdem  vom  Tage  der  schriftlichen
  Mittheilung  an  denselben.

Im  ersteren  Falle  muß  von  der  Anwesenheit
  des  Steuerpflichtigen  im  Sitzungs-Protokolle
  ausdrückliche  Erwähnung  geschehen,
  und  auf  Verlangen  noch  am  nämlichen
Tage  eine  Abschrift  des  Beschlusses  zugestellt
  werden.

Artikel  12.

Für  jeden  Polizeibezirk  wird  ein  Schiedsgericht
  aus  11  beeidigten  Mitgliedern  und
3  Ersatmännern  in  folgender  Weise  gebildet:


Der  Magistrat  der  Stade  oder  des  Marktes,
  oder  der  Ausschuß  der  Landgemeinde,
  wo  die  Polizei-Behörde  ihren  Siß
hat,  wählt  unter  Beiziehung  der  Gemeindebevollmächtigten
  und  der  Vorsteher
  der  zu  dem  Bezirke  gehörigen
Gemeinden  24  Schiedsmänner,  aus
welchen  die  Mieglieder  und  Ersatzmänner
  des  Schledsgerichtes  durch  das
Loos  berufen  werden.

162

Der  Loosungsakt  wird  von  den  Distrikts-Polizei-Beamten,
  oder  in  Städten,
  deren  Magistrate  den  Kreisregierungen
  unmittelbar  untergeordnet  sind,
von  dem  Bürgermeister  geleitet.

Denselben  Behörden  kommt  auch
die  Beeidigung  der  Mieglieder  und  Ersatzmänner
  des  Schiedsgerichts  zu.

Artikel  13.

Der  Distriktspolizei  Beamte  oder  der
ihm  gleichstehende  Bürgermeister  (Art.  12.)
führt  den  Vorsitz  im  Schiedsgerichte,  sorgt
für  rechtjeitige  Vorladung  der  Betheiligten
(Appellanten)  und  des  Verereters  des  Staats-Aerars,
  leitet  die  Verhandlung  und  erzffnet
  den  Beschluß.  Demselben  steht  aber
keine  entscheidende  Stimme  zu.

"  Accikel  14.

Dem  Steuerpflichtigen  ist  gestatter,  vor
dem  Schiedsgerichte  seine  Berufung  mündlich
  auszuführen,  und  auch  neue  Nachweise
beizubringen.  Der  Vertreter  des  Staats=Aerars
  hat  hierauf  seine  Anträge  zu  stellen.
Beide  müssen  nach  dem  Schlusse  der  Verhandlung
  abtreten.

Artikel  15.

Das  Schiedsgericht  faße  seine  Beschlüsse
  nach  absoluter  Stimmenmehrheit
        <pb n="86" />
        1603

(Art.  10.)  Die  zu  entscheidenden  Fragen
hat  der  Vorsitzende  mit  Bestimmtheit  zu
stellen.

Zur  Eröffnung  des  Beschlusses  sind
die  im  Sihungsgebäude  noch  anwesenden
Partheien  wieder  vorzurufen.

Artikel  16.

Gegen  die  Entscheidung  des  Schiedsgerichts
  ist  kein  Rechtsmittel  zulässig.

Artikel  17.

Für  Reisekosten  und  Zeitverlust  kön--nen
  die  Mitglieder  des  Schiedsgerichts  angemessene
  Entschädigung  in  Anspruch  nehmen.

Diese  und  andere  unvermeidliche  Kosten
  trägt  die  Staatskasse.  Alle  Verhandlungen
  bei  dem  Prüfungs-Ausschusse  und
Schiedsgerichte  sind  tar=  und  stempelfrei.

Artikel  18.

Wenn  ein  Steuerpflichtiger  den  Besitz
  steuerbaren  Einkommens  in  so  weit  verschweigt,
  daß  er  hiedurch  in  eine  zu  niedere
Classe  gesetzt  würde,  so  soll  er  nicht  nur
den  Betrag  der  Steuer,  welche  er  dadurch
unterschlagen  hat,  nachbezahlen,  sondern  unterliegt
  einer  Strafe  zum  Besten  des  Orts-Armenfonds,
  welche  in  dem  Fünffachen  jebes
  Betrages  besteht.

164

Unterwirft  sich  der  Betheiligte  nicht
freiwillig  der  dießfalls  von  Seite  des  königlichen
  Rentamts  an  ihn  gestellten  Anforderung,
  so  haben  die  in  Polizei-Uebertretungen
  zuständigen  Behörden  darüber  zu  erkennen,
  und  das  Verfahren  richtet  sich  nach
den  ##.  15.  bis  18.  des  Gesetzes  vom  1.
Juli  1834,  Verletzungen  der  Zollordnung
betreffend.

Actikel  19.

Die  allgemeine  Einkommen=  Steuer
wird  vorläufig  auf  ein  Jahr,  für  die  Zeit
vom  1.  Oktober  1848  bis  dahin  1849  erhoben
  werden.  Der  nchsten  Ständeversammlung
  wird  über  deren  Fortbestand  oder
Abänderung  Vorlage  gebracht  werden.

Artikel  20.

Dagegen  wird  in  den  Kreisen  diesseits
des  Rheins  die  Verordnung  vom  10.  Dezember
  1814,  Leuteration  des  Ediktes  über
das  Familienschuhgeld  betreffend,  dann  in
der  Pfalz  das  Geseh  vom  3.  Nivose  VII.
über  die  Hersonal=  und  Mobiliar-Steuer
außer  Wirksamkeit  gesetzt.

In  den  noch  nicht  definirid  besteuerten
Thellen  von  Unterfranken  und  Aschaffenburg
werden  alle  diejenigen  Personal-Staats-Auflagen
  nicht  mehr  erhoben,  welche  nach  dem
        <pb n="87" />
        165

Gesetze  vom  25.  August  1843  mit  dem  Eintritte
  der  Familiensteuer  erlöschen.

In  den  Kreisen  diesseits  des  Rheins
sind  diejenigen  bisher  blos  der  Familien=Steuer
  unterliegenden  freien  Gewerbe  (F.
6.  UI.  der  Verordnung  vom  10.  Dezember
1814),  welche  andern  concessionirten  Ge-Gegeben

  München,  den  4.  Juni  1848.

166

werben  gleichgeachtet  werden  können,  mit
der  für  gleichartige  Gewerbe  treffenden  Gewerbsteuer
  zu  belegen.

Artikel  21.

Unser  Staatsminister  der  Finanzen
ist  mit  dem  Vollzuge  beauftragt.

Maximilian.

v.  Thon-Dittmer.  Heintz.  Lerchenfeld.  Meiehaupt.  Graf  v.  Bray.  v.  Strauß,  Staatsrath.

Nach  vdem  Befehle  Seiner  Majestät  des  Königs:
der  geheime  Secretär  des  Staatsrathes,

Rath  Seb.  von  Kobell.
        <pb n="88" />
        <pb n="89" />
        169

170

Gesetz-Platt

für  das

Königreich  Bayern.

 

München  den  17.  Juni  1848.

 

Gesetz,  die  Kapital-Steuer  betreffend.

—  «  ———--------—

Gesetz,

die  Kapital-Steuer  betreffend.

Maximilian  II.
von  Gottes  Gnaden  König  von  Vayern,
Pfalzgraf  bei  Uhein,
Herzog  von  Vayern,  Franken  und  in
Schwaben  rc.  1.
Wir  haben  nach  Vernehmung  Unseres
  Staatsrathes  und  mit  Beirath  und
Zustimmung  Unserer  bieben  und  Getreuen,

 

Inhalt:
(All.  Beilage  zum  Abschlere  für  die  Ständc-Versammilung.)

der  Stände  des  Reiches,  beschlossen  und  verordnen,
  wie  folge:

Arcikel  I.

Alles  rentirende  bewegliche  Vermögen,
welches  unter  dem  Namen  von  verzinslichen
Darlehen,  Schuldbriefen,  Staars-Obligationen,
  Aktien  u.  dgl.  begriffen  zu  werden
pflegt,  unterliegt,  nach  Abzug  der  auf  dem
Vermägen  lastenden  Kapitalschulden,  der  Ka-13
        <pb n="90" />
        171

pitalsteuer,  ohne  Unterschied,  ob  es  inner
oder  außer  Landes  anliegt.

Die  vertragsmaͤßige  Uebernahme  die—
set  Steuer  durch  den  Schuldner  ist  unguͤltig.

Artikel  II.
Die  einfache  Steueranlage  besteht  in  einem
  Kreuzer  vom  Gulden  des  jährlichen  Ertrages.


Artikel  III.
Ausgenommen  von  der  Kapitalsteuer
sind:

1)  der  Staat;

2)  Sciftungen  und  Anstalten  für  Wohlthätigkeit
  und  Unterricht,  desgleichen
Cultus-Stiftungen,  wenn  letere  nach
Enescheidung  der  einschlägigen  Kreisregierung,
  Kammer  des  Innern,  zur  Erfüllung
  ihrer  Zwecke  ihr  Einkommen
vollsiändig  bedurfen,  dann  Hilfs=  und
Sparkassen;

3)  Banken,  rücksichtlich  der  zum  Berriebe
ihrer  Geschäfte  zusammengelegten  oder
aufgenommenen  Kapitalien;

4)  Kapitalien  unter  500  fl.,  sofern  sie

das  einzige  Vermêgen  eines  einzelnen

Steuerpflichtigen,  und  Kapitalien  unter
  1000  fl.,  sofern  sie  das  einzige
Vermäögen  der  Familie  bilden.

—

172

Artikel  IV.

Sceuerpflicheig  ist  jeder  am  Orte  seines
  Wohnsites.

Die  Steuer  ist  innerhalb  3  Monaten
nach  Aufstellung  der  Steuerlisten  fällig,  und
mit  einem  Male  zu  erheben.  Die  Steuerlisten
  müssen  bis  zum  1.  September  1848
aufgestellt  seyn.

Arrikel  V.

Auf  ergangene  Aufforderung  von  Seite
der  königl.  Rentämter  erholen  die  Gemeindebehörden
  von  ihren  Gemeindegliedern  die
Erklärung  auf  Bürgerpflicht,  ob  sie  im  Besitze
  steuerbarer  Kapitalien  sind,  und  wie  hoch
sie  den  Jahresbetrag  ihrer  Kapitalsrente
zur  Besteuerung  anschlagen.  Diese  Fassionen
  müssen  mündlich  oder  schriftlich  innerhalb
  einer  angesehten  Frist  abgegeben  werden,
  und  sind  von  den  Gemeindebehörden
in  ein  Verzeichniß  zu  bringen.  Die  schriftlichen
  Erklärungen  können  auch  verschlossen
übergeben  werden,  müssen  aber  auf  der
Aufschrift  Namen  und  Wohnort  des  Plichtigen
  enthalten,  und  verschlossen  der  Prüfungs-Commission
  übergeben  werden.

Artikel  VI.
Nach  Ablauf  des  Termins  übergibt
die  Gemeindebehörde  die  eingezogenen  mündlichen
  oder  schriftlichen  Angaben  dem  ein-
        <pb n="91" />
        173

schlaͤgigen  Rentamte,  welches  dieselben  in
ein  General-Verzeichniß  nach  Gemeinden
eintraͤgt.  Wer  seine  Erklaͤrung  nicht  rechtzeitig
  abgibt,  wird  durch  Mahnboten  auf
seine  Kosten  daran  erinnert.  Nach  wiederholter
  Mahnung  und  Abfluß  der  letzten  Frist
gibt  die  Gemeindebehörde  dem  Rentamte
davon  Kenntniß.
Arcikel  VII.

Sind  diese  Verzeichnisse  geschlossen,  so
bilder  sich  in  jedem  Rentamts-Bezirke  eine
Prüfungs-Commission,  welche  aus  dem  Vorstande
  der  Distcikts-Polizei=  Behörde  und
dem  Rentbeamten  unrer  Beiziehung  eines
Aktuars  bestehr.

Die  Drüfung  selbst  wird  auf  dem  Lande
nach  Gemeinden,  in  Städten  oder  größeren
Märkten  nach  zu  bildenden  kleineren  Bezirken
  vorgenommen.

Die,Prüfungs-Commission  verstärkt  sich
immer  mit  3  bis  5  Mitgliedern  aus  den
Gemeinden  oder  dem  Bezirke,  dessen  Fassionen
  geprüft  werden  sollen,  und  bildet  sodann
  den  Prüfungs-Ausschuß.  Dieser  unterwirft
  die  Erklärungen  der  Steuerpflichtigen
  einer  Prüfung,  bestätigt  sie  entweder
als  unbedenklich,  in  welchem  Falle  die  Steuerpflicht
  sogleich  definitiv  festgesetzt  wird,  oder
merkt  die  erhobenen  Beanstandungen  vor,  und
seht  den  Steuerbetrag  derjenigen  fest,  welche

174

der  im  vorhergehenden  Artikel  vorgeschriebenen
  wiederholten  Mahnung  ungeachter
keine  Erkldrung  abgegeben  haben.

Artikel  VIII.

Nach  vollendeter  Prüfung  aller  Fassionen
  bleibt  es  dem  k.  Rentamte  unter  Mitwirkung
  der  Distrikrs-olizei-Behörde  überlassen,
  sich  bezüglich  der  beanstandeten  Fasstonen
  die  nöthigen  Aufklárungen  zu  verschaffen.

Zur  Bescheidung  der  vom  Prüfungs
Ausschuß  erhobenen  Anstände  ruft  alsdann
die  Commission  sowohl  die  beereffenden
Steuerpftichtigen,  sowie  jene  Mitglieder
der  Gemeinde  oder  des  Bezirkes  ein,  welche
  sie  im  gegebenen  Falle  verstärkt  hatten,
und  enrscheidet  auf  die  Erklärung  des  Betheiligten
  desinitiv  über  den  Betrag  der
Steuerpflicht.  —  Die  nachweisliche  Unrichtigkeit
  einer  solchen  Erklärung  wird  nach
Art.  Xl.  bestrafr.  Die  Prüfungs-Commission,
sowie  die  Prüfungs-Ausschüsse  sind  zur  strengsten
  Amtsverschwiegenheit  verpflichtet.

Actikel  IX.

Gegen  die  mit  Stimmen-Mehrheit  zu

fassenden  definitiven  Beschlüsse  des  Prüsfungs-Ausschusses

  ist  weder  Remonstration

noch  ein  anderes  Rechtemittel  zulässig.
Artikel  X.
Alle  Verhandlungen  sind  tar  und  stem-
        <pb n="92" />
        175

pelfrei.  Die  unvermeidlichen  Kosten  traͤgt
die  Staatskassa.

Artikel  Xl.

Wer  den  Betrag  seiner  steuerbaren
Kapitalien  ganz  oder  theilweise  verschweigt
und  dessen  überwiesen  wird,  unterliegt  nebst
Nachzahlung  der  treffenden  Steuer  einer
Strafe  zum  Besten  des  Orte-Armenfonde,
welche  in  dem  doppelten  Betrage  der  Steuer
von  dem  verschwiegenen  Kapitale  bestehr.

Unterwirft  sich  der  Betheiligte  nicht
freiwillig  der  dießfalls  von  Seite  des  k.
Rentamts  an  ihn  gestellten  Anforderung,
so  haben  die  in  Polizei-Uebertretungen  zuständigen
  Behörden  darüber  zu  erkennen,  und

das  Verfahren  richter  sich  nach  den  W.  15.

bis  18.  des  Gesebes  vom  1.  Jult  1834,
„Verletzungen  der  Zollordnung  betreffend.“

Gegeben  München,  den  4.  Juni  1848.

176
Artikel  XlI.

Die  Kapitalsteuer  wird  vorläufig  auf
ein  Jahr,  für  die  Zeit  vom  1.  Oktober  1848
bis  dahin  1849,  erhoben  werden  mit  je  zwei
Kreuzer  vom  Gulden  des  Jahresertrages.

Der  nächsten  Stände-Versammlung
soll  über  Fortbestand  oder  Abänderung  der
selben  Vorlage  gemacht  werden.

Die  im  F.  6.  Abtheilung  VI.  des  Familiensteucr-Edikts
  vom  10.  Dezember  1814
angeordnete  Besteuerung  der  Kapitalisten
tritt  dagegen  vom  1.  Oktober  1848  an  außer
  Wirksamkeit.

Artikel  XlII.

Unser  Staatsminister  der  Finanzen  ist
mit  dem  Vollzuge  dieses  Geseßzes  beauftragt.

Maximilian.

v.  Thon-Dittmer.  Heinh.  Lerchenfeld.  Weiehaupt.  Graf  v.  Bray.  v.  Strauß,  Staatsrath.

Nach  dem  Befehle  Seiner  Majestät  des  Königs:
der  geheime  Secretär  des  Staatsrathes,

Nath  Seb.  von  Kobell.
        <pb n="93" />
        Gesetz-173



Blatt

für  das

Königreich  Bayern.

 

W’  20.

München,  den  17.  Juni  1848.

Inhalt:

Gesetz,  die  Verhällussse  der  Sparkassen  und  bezlehungsweise  die  bei  der  Staats-SchuldenTllgungs-Anstalt

aullegenden  Sparkassa-Kapltalten  betreffend.

Geset,
die  Verhältnisse  der  Sparkassen  und  bezlehungsweise
  die  bei  der  Staats  -Schulden-Tilgungs-Anstalt
  anliegenden  Sparkassa  -Kapitalien
betreffend.

Maximilian  II.
von  Gottes  GSnaden  König  von  Vayern,
Pfalzgraf  bei  Uhein)
Herzog  von  Vayern,  Franken  und  in
Schwaben  te.  1c.

Wir  haben  nach  Vernehmung  Un-(Xlll.

  Bellage  zum  Abschiede  für  die  Stände-Versammlung.)

seres  Staatsrathes,  mit  Bekrath  und
Zustimmung  Unserer  Lieben  und  Getreuen,
  der  Stände  des  Reichs,  in  Be,
ziehung  auf  die  Sparkassen  beschlossen  und

verordnen,  was  folgt:

Artikel  I.

Die  bei  der  Staatsschulden-Tilgungs-14
        <pb n="94" />
        176
Anstalt  anliegenden  Sparkässa=  Kapttalien
werden,  statt  wie  bisher  zu  3  ½,  vom  ersten
Avpril  1848  anfangend,  mit  4  vom  Hundert
  verzinst.  Die  Zins-Aufbesserung  soll
unter  Genehmigung  der  treffenden  Curatel-Behörde
  stets  den  vorhandenen  Einlegern

zu  Gute  kommen.

Artikel  II.

Vom  Etatsjahre  1813440  anfangend
wird  Zurückzahlung  dieser  Kapitalien  von
Seite  der  Staatsschulden-Tilgungs-Anstalt
in  vierteljährigen  Raten,  die  erste  am  1.  Jänner
  1849  in  der  Weise  geschehen,  daß  jährlich
  Eine  Million  Gulden  baar  an  die
Sparkassa=  Verwaltungen  pro  rts  ihres
Guthabens  heimbezahlt  wird,  jedoch  unbeschadet
  des  den  übrigen  Staatsgldubigern
gesetzlich  zugewiesenen  Tilgungsfondes  zu
24  Prozent.

Artikel  III.
Die  Sparkassen  sollen  die  Einlagen

180
aus  der  Klasse  der  Dienstboten,  Handwerks-Gesellen,
  Taglöhner,  Fabrikarbeiter  oder
Militärs  vom  ersten  Unteroffizier  abwärts,
dann  der  besonders  bedürstigen  Gewerbtereibenden
  bis  zum  starutenmsßigen  Marimal=Betrage
  der  Einlagen  vorzugsweise  befriedigen.


Artikel  IV.

Die  Gemeinden,  welche  Sparkassen-Gelder
  bei  der  Scaatsschulden-Tilgungs-Kasse
  angelegt  haben,  und  nicht  vorziehen,
ihren  Bedarf  auf  andere  Weise  zu  decken,
werden  ermächtigt,  bis  zu  dem  Betrage
jener  angelegten  Summe  4prozentige  Sparkassa
  =  Schuldscheine  in  Abschnitten
25,  50  und  100  fl.  auczustellen.  An  diesen
Schuldscheinen  muß  jährlich  durch  Verloosung

zurückbezahlt  werden,

von

mindestens  so  viel
als  nach  Artikel  II.  die  Heimzahlung  der
Staatsschulden  -Tilgungs-Anstalt  an  die

treffende  Sparkassa  beträgt.
        <pb n="95" />
        181  —  —  182
Artikel  V.  Unsere  Staatsminister  des  Innern

Gegenwaͤrtiges  Gesetz  tritt  mit  dem  und  der  Finanzen  sind  mit  dem  Vollzuge

heutigen  Tage  in  Wirksamkeit.  desselben  beauftragt.

Gegeben  Muͤnchen,  den  4.  Juni  1848.

Maximilian.

v.  Thon-  Dittmer.  Heintz.  Cerchenfeld.  Weiohaupt.  Graf  v.  Dray.  v.  Strauß,  Staatsrath.

Nach  dem  Befehle  Seiner  Majestät  des  Königs:
der  geheime  Sekretär  des  Staatsrathes,
UNath  Seb.  von  Kobell.

14“
        <pb n="96" />
        <pb n="97" />
        Geset-Vlatt

Königreich  Bayern.

 

P-21.

 

München  den  17.  Juni  1848.

Inhalt:

Gesetz  über  die  Einführung  der  baverischen  Gesetze  in  den  1847  von  Böhmen  erworbenen  Gebletsthellen.  (XIV.
Bellage  zum  Abschlede  für  die  Stände-Versammlung.

Ge  se#  der  Krone  Böhmen  neu  erworbenen  Staatsüber

  die  Einführung  der  bayerischen  Gesetze  in  Angehörigen  zu  Neualbenreuth,  Quernbach,
den  1847  von  Böhmen  erworbenen  Gebiets=  Hatenreurh,  Ortengrün  und  Eenstgrün,  im

 

heilen.  Landgerichte  Waldsassen,  Unseren  andern

——s:  Unterthanen  schon  jeht,  so  viel  thunlich,  in
Maximilian  II.  den  Gesetzen  gleichzustellen,  m  Vernehvon

  Gottes  Gnaden  König  von  Dayern,  mung  Unseres  Staatsrathes  und  nach  Bei-Vsalzgraf
  bei  Uhein,  rath  und  Zustimmung  Unserer  bieben  und

HBerzog  von  Bayern,)  Franken  und  in  Getreuen,  der  Stände  des  Reichs,  im  Hin-Schwaben
  ur.  2c.  blicke  auf  Tit.  VII.  g.  2.  der  Verfassungs-Wir

  haben,  in  der  Absicht  die  von  Urkunde  beschlossen  und  verordnen:
        <pb n="98" />
        187

Art.  1.

Mit  dem  1.  Juli  1848  treten  in  den
Eingangs  erwähnten  Gebietstheilen  in  Kraft
und  Wirksamkeit:

1)  der  erste  Theil  des  bapyerischen  Strafgesetzbuchs
  vom  Jahre  1813  mit  den
dazu  gehörigen  Anmerkungen,  mit  den
im  Promulgations=  Edikte  enthaltenen
Bestimmungen  und  mit  allen  in  den  Gesetz=
  und  Regierungs-Blättern  bis  zum
1.  Juli  1848  erschienenen  Nachträgen,
Erläuterungen  und  Abänderungen;

2

sämmtliche  in  den  anderen  oberpfälzischen
  Gebietstheilen  bisher  bestandene
  oder  vor  dem  1.  Juli  1848  noch
erlassen  werdende  allgemeine  Polizeistraf=
  und  andere  Polizeigesetze;

ferner  mit  dem  1.  Juli  1848  und
mit  Rückwirkung  auf  die  Zeit  der
bayerischen  Besitznahme:

sämmtliche  in  dem  Königreiche  überhaupt
  und  in  dem  oberpfälzisch-regensburgischen
  Regierungsbezirke  insbesondere
  gültigen  allgemeinen  Gesetze  und
Verordnungen,  welche  direkte  und  indirekte
  Staatsauflagen,  Staatsregalien
und  finanzielle  Staats-Anstalten  betreffen.


3

188

Art.  2.

Mit  dem  1.  Jannar  1850  treten  in
den  Eingangs  erwähnten  Gebietstheilen  in
Kraft  und  Wirksamkeit:

1)  das  bayerische  Hypothekengesetz  vom
1.  Juni  1822  mit  den  dazugehörlgen
Instruktionen,  und

2)  die  Prioritätsordnung  vom  1.  Juni
1822  für  die  sieben  bayerischen  Kreise
diesseits  des  Rheins;

ferner  vom  Tage  der  Verkündung
dieses  Gesetzes  anfangend

3)  alle  Bestimmungen  des  Gesetzes  vom
Jahre  1822  über  die  Einführung  des
Hypothekengesetzes  und  der  Drioritäts=Ordnung
  mit  der  Ausnahme,  daß  die
in  9.  1.  dieses  Gesetzes  ausgesprochene
dreijährige  Frist  dießmal  auf  die  Frist
vom  Tage  der  Verkündung  bis  zum
1.  Januar  1850  abgekürzt  wird.

Art.  3.

Mit  dem  Eintritte  obiger  Termine  hsren
  alle  entgegenstehenden  Bestimmungen
des  österreichischen  Strafgesetzbuchs,  des  österreichischen
  Civil-Gesetzbuches,  der  österreichischen
  Prozeßvorschriften,  soweit  sie  die  Priorität
  in  Conkursen  festsetzen,  und  der  öfster-
        <pb n="99" />
        189  —  —  190

reichischen  Polizei=  und  Finanz-Verordnun=  des  Innern  und  der  Finanzen  sind  mit  dem
gen  auf.  Vollzuge  dieses  Geseßzes  beauftrage,  welches
im  Gesetblatte  und  außerdem  noch  im  oberpfälzisch
  regensburgischen  Intelligenzblatte
Unsere  Staatsminister  der  Justiz,  bekannt  zu  machen  ist.

Art.  4.

Gegeben  München,  den  4.  Juni  1848.

Maximilian.

v.  Thon-Mittmer.  Heintz.  Lerchenseld.  Weiohaupt.  Graf  v.  Pray.  v.  Strauß,  Staatsrath.

Nach  dem  Befehle  Seiner  Majestät  ves  Königs:

der  geheime  Secretär  des  Staatsraths,
Rath  Seb.  v.  Hobell.
        <pb n="100" />
        <pb n="101" />
        193  194

Gesetz  -  Blatt

fuͤr  das

Königreich  Bayern.

 

München  den  8.  August  1848.

 

Inhalt:
Gesetz  über  die  Einführung  der  Schwurgerlchte.

 

Gesetz  Vernehmung  Unseres  Staatsrathes  und
über  mit  Beirath  und  Zustimmung  der  hiezu
die  Einführung  der  Schwurgerichte.  durch  das  Geseh  vom  12.  Mai  dieses  Jahres

  (Gesetzblatt  No.  6.)  ermächtigten  stän-Maximilian
  Il.  dischen  Ausschüsse,  beschlossen  und  rerordnen:

von  Golte#  Gnaden  Kiönig  von  Vayern,
Pfahgraf  bei  Uhein)  Erste  Abtheilung.
Hecg  von  Vayern,  Franken  und  in
Schwaben  rc.  1c.
Wir  haben  zum  Zwecke  der  einstweiligen
  Einführung  der  Schwurgerichte  in  den  Art.  1.

der  Geschwornenliste.

Von  der  Fertigung  und  Ergänzung

sieben  Kreisen  diesseits  des  Rheins,  nach  Zu  den  Verrichtungen  eines  Geschwernen

15
        <pb n="102" />
        195

koͤnnen,  vorbehaltlich  der  im  Art.  2  festgesetzten
  Ausnahmen,  alle  Staatsbuͤrger  berufen
  werden,  welche  entweder
1)  das  Amt  eines  Bürgermeisters,  Magistratsrathes,
  oder  Gemeindevorstehers
bekleiden,  oder  in  den  letzten  zwölf
Jahren  bekleidet  haben,  oder
2)  auf  einer  deutschen  Hochschule  den
Doctorgrad  erlangt  haben,  oder  sich
durch  ein  amtliches  Prüfungszeugniß
über  ein  mit  günstigem  Erfolge  vollendetes
  Untversitätsstudium  ausweisen
bönnen;
welche  ihre  vollständigen  Kunststudien
an  einer  deutschen  Akademie  der  bildenden
  Künste  gemacht  haben,  und  durch
Zeugnisse  derselben  ihre  volle  Kunstbefähigung
  nachzuweisen  im  Stande  sind,
oder.
jährlich  an  directen  Sctcuern  einen
Gesammtbetrag  von  wenigstens  zwanzig
  Gulden  enrrichten.

3)

4

—

Art.  2.

Geschworne  können  nicht  seyn:
1)  sämmtliche  in  Activität  stehende  besoldete
  Staatsdiener  und  Militärpersonen;

alle  Individuen,  welche  ein  geistliches
Amt  bekleiden  oder  geistliche  Functionen
  verrichten;

2)

196

3)  die  Advokaten  an  den  Gerichten,  wo
die  Assisen  gehalten  werden;
4)  Personen,  welche  das  dreißigste  Jahr
noch  nicht  zurückgelegt  haben;
5)  Personen,  welche  wegen  körperlicher
oder  geistiger  Gebrechen  außer  Stande
sind,  den  Pflichten  eines  Geschwornen
nachzukommen;
endlich  sind  ausgeschlossen:
alle  diejenigen,  welche  wegen  eines
Verbrechens  oder  wegen  Vergehens
der  Fälschung,  des  Betruges,  des  Diebstahls
  oder  der  Unterschlagung  verurtheilt
  worden  sind.
Art.  3.
Die  Verrichtung  eines  Geschwornen
kann  wegen  60jaͤhrigen  Alters  fuͤr  immer
abgelehnt  werden.
Art.  4.

Fuͤr  jede  Gemeinde  soll  eine  Liste  der
in  derselben  wohnhaften,  zu  den  Berrichtungen
  eines  Geschwornen  befähigten  Individuen,
  und  zwar  in  den  Städten  und
größeren  Märkten  vom  Bürgermeister  unter
  Zuziehung  zweier  Maglstratsräthe,  in
den  Landgemeinden  vom  Ortsvorsteher  un,
ter  Zuziehung  zweier  Mieglieder  des  Gemeindeausschusses
  angefertigt  werden.

Diese  Liste  (Urliste)  ist  während  vierzehn
  Tagen  im  Gemeindehause  zu  Jedermanns
  Einsicht  aufzulegen  oder  anzuheften,

6

#
        <pb n="103" />
        197

und  daß  dieses  geschehen  sey,  ist  oͤffentlich
bekannt  zu  machen.

Art.  5.

Jeder  volljaͤhrige  Staatsangehoͤrige  ist
berechtigt,  innerhalb  des  im  vorhergehenden
Artikel  bezeichneten  Zeitraums  gegen  die
aufgelegte  oder  angeheftete  Liste  wegen  Uebergehung
  befählgter  oder  Eintragung  unbefähigeer
  Individuen  Einsprache  zu  erheben,
  worüber  sodann  in  voller  Versammlung
des  Magistrats  oder  Gemeindeausschusses
in  öffentlicher  Sitzung  verhandelt  und  entschieden
  wird.

Gegen  diese  Enescheidung  steht  den
Betheiligten  das  Necht  der  Beschwerde,
und  zwar  in  den  Städten,  welche  der  Kreis-Regierung
  unmittelbar  untergeben  sind,  an
diese,  in  den  übrigen  Gemeinden  an  die  betreffende
  Distrikes-Polizel-Behörde  zu.

Die  Beschwerde  ist  binnen  ache  Tagen,
  vom  Tage  der  Eröffnung  des  Bescheides
  an  gerechnet,  eine  und  auszuführen,  und
sodann  von  der  zuständigen  Behörde  in
kürzester  Frist  gleichfalls  in  öffentlicher  Sibung
  zu  erledigen.

Art.  6.

Mindestens  vier  Wochen  vor  Zusammentritt
  des  Landrathes  müssen  saͤmmtliche
Urlisten  jedes  Distrikts-Polizei:Bezirkes  an

198

den  betreffenden  Amtsvorstand  eingesendet
werden.

Dieser  beruft  sofort:

die  Gemeindevorstände  der  vier  bevölkertsten
  Stadt=  und  Landgemeinden  des
Bezirks,  dann

1

2)  jene  fünf  Wahlmäuner,  welche  bei  der
im  Monate  Mat  gegenwärtigen  Jahres
  vorgenommenen  Wahl  von  Abgeordneten
  zur  Volksvertretung  bei  dem
deutschen  Bunde  die  melsten  Stimmen
in  fünf  verschiedenen  Gemeinden  ihrer
Wahlbezirke  erhalten  haben,  damit  dieselben
  unter  seiner  Leitung  aus  den
Uelisten  diesenigen  Personen  auswäh,
len,  welche  wegen  erprobter  Einsicht
und  Ehrenhaf#igkelt  der  Gesinnung  zu
dem  Amte  von  Geschwornen  am  geeignetsten
  erscheinen.

—

Die  Wahl  geschieht  in  der  Weise,
daß  für  je  500  Einwohner  des  Distrikts-Polizei-Bezirks
  ein  Geschworner  ausgewählt
wird.

Ergibt  sich  bei  dieser  Berechnung  elne
Bruchzahl  über  die  Hälfte,  so  wird  ein  Geschworner
  mehr  genommen;  geringere  Bruchzahlen
  werden  dagegen  außer  Auschlag  gelassen.


15
        <pb n="104" />
        199

Art.  7.

In  den  Stchten,  welche  der  Kreisregierung
  unmitcelbar  untergeordnet  sind,
wird  die  Urliste  an  den  Stadtcommissär,
in  der  Haupc=  und  Residenzstadt  München
an  den  Dolizeidirector  eingesendet,  welche
Beamte  die  Wahl  nach  den  im  vorhergehenden
  Art.  6.  gegebenen  Vorschriften
vorzunehmen  haben.

Statt  der  in  Nr.  1.  dlieses  Artikels
bezeichneten  Personen  sind  jedoch  der  erste,
und  in  dessen  Verhinderung  der  zweite  Bürgermeister
  sammt  den  fünf  ältesten  Gemeindebevollmächtigten,
  und  statt  der  in  Nr.  2.
bezeichneten  fünf  Wahlmänner  sieben  zuzuziehen.


Auch  ist  in  solchen  Städeen  für  je
250  Einwohner  ein  Geschworner  auszuwählen.


Arc.  8.

Aus  den  in  jedem  Distrikts-Polizeioder
  Stadtbezirke  Gewählten  wird  eine  Liste
gebildet,  und  an  den  Präsidemen  der  Kreis-Regierung
  eingesendet,  welcher  nunmehr  aus
den  verschiedenen  Bezirkslisten  die  Kreisliste
  anfertigen  läßt.

Demselben  stehe  hiebei  die  Befugniß
zu,  auch  noch  solche  Personen  aus  den
Urlisten,  welche  nicht  aus  den  Art.,  6.
und  7.  bezeichneten  Wahlen  hervorgegangen
  sind,  auf  die  Krelsliste  zu  seen.

200

Die  Zahl  dieser  Personen  darf  jedoch  in
keinem  Falle  den  zehnten  Theil  der  Gewählten
  überschreiten.

Art.  9.

Vierzehn  Tage  vor  Zusammentritt  des
Landrathes  ist  die  Kreisliste  jedem  einzelnen
Mitgliede  desselben  zuzustellen.  Der  versammelte
  Landrath  hat  sodann  die  Zahl  der
auf  derselben  befindlichen  Personen  auf  die
Hälfte,  jedoch  in  keinem  Falle  unter  600
Namen  herabzusetzen.

Art.  10.

Bei  der  im  vorhergehenden  Artikel
angeordneten  Reduction  hat  der  Landrath
sorgfältig  darauf  Bedacht  zu  nehmen,  daß
nicht  nur  intelligente  und  durchaus  unbescholtene
  Männer,  sondern  auch  daß  wo
möglich  Befählgte  aus  allen  Gegenden  des
Kreises,  und  daß  insbesondere  Befähigte
aus  solchen  Orten,  wo  die  Assisen=  Sihungen
  gehalten  werden,  in  angemessener  Anzahl
  der  Liste  einverleibt  werden.

Mitglieder  des  Landraths  selbst  dürsen
  nicht  auf  der  kiste  stehen.
Art.  11.

Aus  den  auf  solche  Weise  vom  bandrathe
  ausgewählten  Personen  bildet  sich  die
        <pb n="105" />
        201  —

Hauptliste  der  bei  den  Assisensitzungen  zu
verwendenden  Geschwornen,  und  die  Abgaͤnge,
  welche  sich  auf  derselben  durch  Todesfaͤlle,
  Verlust  der  zum  Amte  eines  Geschwornen
  erforderlichen  Eigenschaften,  oder
in  Folge  der  im  Art.  25.  enthaltenen  Bestimmung
  ergeben,  werden  in  nachstehender
Weise  ergaͤnzt:

Art.  12.
In  jeder  Gemeinde  werden  jährlich
  am  Anfange  des  Monats  März

auf  die  im  Artikel  4.  bezeichnete  Art
diejenigen  Personen  aus  der  früheren  Urliste
  gestrichen,  welche  während  des  abgewichenen
  Jahres  mit  Tod  abgegangen
sind,  oder  die  zum  Geschwornenamte  erforderliche
  Befähigung  verloren  haben.  In
gleicher  Weise  sind  diejenigen,  welche  während
  des  Jahres  diese  Befählgung  erlangt
haben,  zur  Liste  hinzuzusetzen.  Die  Bestimmungen
  über  Bekannemachung  der  Urlisten,
über  Anbringung  und  Verbescheidung  von
Einsprüchen,  sowie  über  die  Einsendung  der
bisten  an  die  in  den  Artikeln  6.  und  7.
genannten  Beamten  finden  auch  hleher  Anwendung.


Art.  13.

Nachdem  diesen  Beamten  zuvor  vom
Regierungs-Hräsidenten  das  Verzeichniß  derjenigen
  Personen  ihres  Districes-Polizeioder
  Stadtbezirkes  zugefertiget  worden  ist,

 

202

welche  auf  der  Hauptliste  eingetragen  sind,
sowie  derjenigen,  welche  wegen  bereits  geleisteten
  Dienstes  für  das  nächste  Jahr  nicht
wieder  auf  dieselbe  gesetzt  werden  dürfen
(Art.  25),  schreiten  dieselben  nach  Maßgabe
der  in  den  Artikeln  6.  und  7.  enthaltenen
Vorschriften  zu  einer  neuen  Auswahl,  wobei
  jedoch
1)  statt  der  im  Art.  6.  Nr.  2.  beziehungsweise
  Art.  7.  Abs.  2.  bezelchneten
Wahlmäánner  fünf,  beziehungsweise
sieben  von  denjenigen  Wahlmännern
zu  berufen  sind,  welche  bei  der  vorausgegangenen
  Wahl  der  Landtags-Abgeordneten
  die  meisten  Stimmen  in
ihren  Wahlbezirken  erhalten  haben,
2)  in  den  Districts-Polizei-Bezirken  nur
für  je  zweitausend,  und  in  den,  der
Kreisregierung  unmittelbar  untergebenen
  Städten  für  je  tausend  Einwohner
ein  Geschworner  gewählt  wird.

Art.  14.

Die  im  Art.  6.  bezüglich  der  Bruchzahlen
  enthaltene  Bestimmung  komme  auch
bei  den  in  Gemäßheit  des  vorhergehenden
Art.  13.  vorzunehmenden  Wahlen  zur  Anwendung.
  Die  Auswahl  kann  sowohl  die
erst  neuerdings  wählbar  gewordenen,  als
auch  die  feüher  schon  gewählten,  aber  vom
Landrathe  der  Hauptliste  nicht  einverleibten
Staatöbürger  treffen.
        <pb n="106" />
        Art.  15.

Die  Befugniß  des  Regierungs--Praͤsidenten,
  bei  Anfertigung  der  Kreisliste  auch
noch  andere  Personen,  als  die  in  den  Di—
stricts-Polizei-  und  Stadtbezirken  gewaͤhlten,
als  Geschworne  in  Vorschlag  zu  bringen,
findet  auch  bei  der  jaͤhrlichen  Ergaͤnzung
der  Hauptliste,  jedoch  nur  unter  der  im  Artikel
  8.  bezelchneten  Beschränkung,  Anwendung.


Art.  16.

Dem  versammelten  Landrathe  wird
nach  vorgängiger  Zustellung  der  Kreisliste
an  die  einzelnen  Mitglieder  (Art.  9.)  das
Verzeichniß  der  unterdessen  abgängig  gewordenen
  Geschwornen  der  früheren  Hauptliste
  mitgetheilt,  und  dieser  ergänze  sosort
dieselbe  durch  Hinzusehung  der  dem  Abgange
  entsprechenden  Anzahl  neuer  Geschwornen.


Zweite  Abtheilung.
Von  der  Zusammenberufung  und
Bildung  des  Schwurgerichtes.

Art.  17.

Wenigstens  vierzehn  Tage  vor  Eröffnung
  der  Assisen-Sitzungen  hat  der  Regierungs-Prdsident
  die  vom  Landrathe  angefertigte
  Hauptliste  dem  Drästdenten  des  Appellationsgerlchts
  mitzucheilen.

204

Von  diesem  werden  sodann  in  Ges
genwart  von  vier  Mitgliedern  des  Gerichtshofes
  und  unter  Zuziehung  des  Staatsanwaltes
  aus  den  in  eine  Urne  zu  legenden
Namen  sämmtlicher  auf  die  Hauptliste  gesebten
  Seaatsbürger  füc  die  bevorstehenden
Sibungen  fünf  und  vierzig  hervorgezogen.

Art.  18.

In  gleicher  Weise  findet  nach  Beendigung
  der  allgemeinen  Ziehung  eine  besondere
  Ziehung  zur  Bestimmung  von  neun
Ersahgeschwornen  Statt.  .

Hiebei  sind  nur  die  Namen  der  an
dem  Orce,  wo  die  Assisen  abgehalten  werden,
  wohnhaften,  auf  der  Hauptliste  stehenden
  Staatsbürger  in  die  Urne  zu  legen.

Art.  19.

Das  Verzeichniß  sämmtlicher  gezoge:
ner  Geschwornen  ist  in  kürzester  Frist  dem
ernannten  Assisen=  Präsidenten  mitzutheilen,
und  dieser  ist  verpflichtet,  binnen  vier  und
zwanzig  Stunden  die  fünf  und  vierzig  Namen
  auf  dreißig,  die  neun  auf  sechs  herabzuseßen.


Art.  20.

Das  auf  solche  Weise  herabgesetzte
Verzeichniß  ist  ohne  Verzug  an  den  Regierungs-Prästdenten
  einzusenden,  und  durch
diesen  jedem  einzelnen  Geschwornen  von
        <pb n="107" />
        205

seiner  Berufung  und  dem  Tage  und  Orte,
wo  er  zu  erscheinen  hat,  durch  eine  schriftliche
  Ausfertigung  unter  ausdrücklicher  Bemerkung
  der  auf  das  Ausbleiben  gesetzten
Strafen  (Art.  22.)  Nachricht  zu  geben.

Die  Zustellung  der  Ausfertigung  ist
wenigstens  acht  Tage  vor  dem  zur  Eröffnung
  der  Sihungen  bestimmten  Tage  durch
die  geeignete  Behörde  entweder  an  den
Geschwornen  in  Person,  oder  in  dessen  Abwesenheit
  an  die  in  seiner  Wohnung  befindlichen
  Familtenglieder  oder  Diener,  oder
endlich,  wenn  in  der  Wohnung  Niemand
zu  finden  ist,  an  den  Gemeindevorsteher  zu
bewerkstelligen,  welcher  sodann  verpflichtet
ist,  die  ihm  übergebene  Ausfertigung  ohne
Ausschub  an  den  Berufenen  gelangen  zu
lassen.

Die  Zustellung  ist  zu  bescheinigen,
und  die  Bescheinigung  sogleich  dem  Re-Fierungs-Präsidenten
  einzusenden.

Art.  21.

Wenn  an  dem  zur  Eröffnung  der  Sibung
  bestimmten  Tage  von  den  vorgeladenen
Geschwornen  nicht  wenigstens  vier  und  zwanzig
  erscheinen,  so  haben  für  die  abgängigen
sofort  die  nach  Art.  18.  bestimmten  Ersaßgeschwornen,
  und  zwar  nach  der  unter  diesen
  durch  die  Ziehung  geordneten  Reihenfolge
  einzutreten.

206
Arc.  22.

Jeder  Geschworne,  welcher  auf  die
ihm  zugestellte  Ladung  weder  erschienen  ist,
noch  sein  Ausbleiben  auf  zulängliche  Weise
entschuldigt  hat,  verfällt  in  eine  Geldstrafe
von  einhundert  bis  zweihundert  Gulden.

Bei  dem  dritten  Straffalle  tritt  nebst
doppelter  Geldstrase  der  Verlust  der  Fähigkelt
  zur  Ausübung  der  Verrichtung  eines
Geschwornen  ein;  das  Urtheil  ist  durch  das
Amtsblatt  des  Kreises  auf  Kosten  des
Straffälligen  bekanne  zu  machen,  und  dessen
  Name  in  der  Hauptliste  der  Geschwornen
  zu  streichen.

Art.  23.

Gleicher  Bestrafung  unterllegt  jeder
Geschworne,  der  zwar  auf  die  ergangene
Ladung  erschienen  ist,  aber  vor  dem  Schlusse
der  Assise  sich  ohne  eine  als  gültig  anerkannte
  Entschuldigung  wieder  entsernt  hat.

Art.  24.

Als  gültig  eneschuldigt  ist  nur  derjenige
zu  betrachten,  welcher  eine  Bescheinigung
darüber  beibringt,  daß  es  ihm  unmöglich
war,  an  dem  festgesehten  Tage  sich  einzufinden,
  oder  bis  zum  Schlusse  der  Assise  zu
verweilen.

Der  Assisenhof  hat  über  die  Zulänglichkeit
  der  vorgebrachten  Entschuldigung
        <pb n="108" />
        207

zu  entscheiden,  und  wenn  er  solche  verwirft,
  sofort  die  Strafe  auszusprechen.

Art.  25.

Wer  auf  die  erhaltene  Ladung  erschienen,
  und  seinen  Verrichtungen  als  Ge
schworner  nachgekommen  ist,  soll  weder  in
dem  nämlichen,  noch  in  dem  nachstfolgenden
Jahre  noch  einmal  zu  gleichen  Verrichtungen
  angehalten  werden,  soferne  er  nicht
ausdrücklich  auf  diese  Befreiung  verzichtet,
worüber  derselbe  am  Schlusse  der  Sitzungen
  besonders  zu  befragen  ist.

Das  Verzeichniß  der  also  austretenden
  Geschwornen  ist  sodann  dem  Regierungs-Präsidenten
  jedesmal  mitzutheilen,  um
die  Vormerkung  auf  der  Hauptliste  eintragen
  zu  können.

Art.  26.

Jaeder  Geschworne,  der  seine  Obllegenheit
  erfüllt  hat,  und  nicht  am  Situngsorte
wohnt,  erhäált,  wenn  sein  Wohnsiß  weiter
als  zwei  Stunden  davon  entfernt  liegt,
auf  Verlangen  eine  Entschädigung  der  Reisekosten,
  deren  Betrag  durch  Regierungs-Verordnung
  festgesehe  wird.

Art.

An  dem  zur  Eröffnung  der  Sißtzungen
  anberaumeen  Tage  und  vor  dem  Be-27.



208

ginne  der  Verhandlung  einer  jeden  neuen
Serafsache  sind  die  Geschwornen,  welche
auf  die  Vorladung  erschienen  sind,  sowie
die  statt  der  Richterschienenen  etwa  bestimmten
  Ersatzgeschwornen  (Art.  21.)  in  Gegenwart
  des  Staatsanwalts  und  des  Angeklagten
  in  öffentlicher  Situng  namentlich
  aufzurufen,  und  ihre  Ramen  in  eine
Urne  zu  legen.

Art.  28.

Das  Schwurgericht  ist  für  die  Aburtheilung
  jeder  einzelnen  Strafsache  aus
zwölf  Geschwornen  zu  bilden.

Act.  29.

Sollte  jedoch  eine  einzelne  Verhandlung
  eine  längere  Dauer  erwarten  lassen,
se  kann  der  Assisenhof  verfügen,  daß  außer
den  erforderlichen  zwölf  Geschwornen  durch
weitere  Ziehung  noch  ein  oder  zwei  Ergänzungsgeschworne
  bestimmt  werden,  um
der  Verhandlung  beizuwohnen,  und  in  dem
Falle,  wenn  das  eine  oder  andere  Mitglied
bis  zu  der  Berathschlagung  und  Ertheilung
des  Auespruches  auszuharren  gehindert  seyn
sollte,  dasselbe  zu  ersehen.

Die  Ergänzungsgeschwornen  treten  in
diesem  Falle  nach  der  Reihe  ein,  in  welcher
  die  Namen  gezogen  worden  sind.
        <pb n="109" />
        209.

Art.  30
Ist  der  Aufeuf  beendigt  und  die  nach
Art.  21.  erforderliche  Zahl  vorhanden,  so
zieht  der  Präsident  die  Namen  der  zwölf
Geschwornen  aus  der  Urne  heraus.

—

Art.  31.

Der  Angeklagte  und  der  Staatsanwalt
  sind  befugt,  eine  gleiche  Anzahl  von
Geschwornen  abzulehnen.

Ist  jedoch  eine  ungerade  Zahl  von
Geschwornen  vorhanden,  so  steht  dem  Angeklagten
  das  Recht  zu,  einen  mehr  als  der
Staatsanwalt  abzulehnen.

Art.  32.

So  oft  die  Verhandlung  gegen  mehrere,
  in  der  nämlichen  Sache  betheiligte
Angeklagte  gerichtet  ist,  haben  sich  dieselben
  darüber  zu  vereinigen,  in  welcher  Art
sie  das  ihnen  zustehende  Ablehnungsrecht
ausüben  wollen.

Kann  eine  Vereinigung  nicht  erzielt
werden,  so  ist  durch  das  Loos  die  Reihenfolge
  zu  bestimmen,  in  welcher  die  einzelnen
  Angeklagten  das  Ablehnungerecht  auszuüben
  haben.

Die  von  einem  Einzelnen  ausgeübte
Ablehnung  ist  in  diesem  Falle  für  alle  bindend.

210
Art.  33.

So  wie  der  Name  eines  Geschwornen
aus  der  Urne  gezogen  wird,  hat  zuerst  der
Scaasanwalt,  sodann  der  Angeklagte  sich
zu  erkldren,  ob  er  von  dem  Rechte  der  Ablehnung
  Gebrauch  machen  will.

Gründe  der  Ablehnung  dürfen  nicht
angegeben  werden.

Art.  34.

Die  Ziehung  ist  beendigt,  sobald  zwölf
Namen  aus  der  Urne  hervorgegangen  sind,
gegen  welche  das  Ablehnungsrecht  nicht  ausgeuͤbt
  worden  ist.

In  dem  durch  Art.  29.  vorgesehenen
Falle  ist  die  zur  Bildung  des  Schwurgerichts
  aus  der  Urne  zu  ziehende  nöthige
Namenszahl  von  zwölf  auf  dreizehn  und
beziehungsweise  auf  vierzehn  zu  erhöhen.

Art.  35.

Sind  in  der  Urne  nur  noch  so  viele
Namen  übrig,  als  zur  vollzähligen  Bildung
des  Schwurgerichts  erfordert  werden,  so
findet  eine  weitere  Ablehnung  nicht  Statt.

Art.  36.
Die  Mitglieder  des  Schwurgerichts
16
        <pb n="110" />
        211

sind  fuͤr  jeden  einzelnen  Fall  oͤffentlich  zu
beeidigen.

Der  Praͤsident  hat  zu  diesem  Ende
den  Geschwornen  folgende  Eidesformel  vorzulesen:


„Ich  schwoͤre,  die  gegen  N.  N.  er-„hobene
  Anklage  und  dessen  Vertheidi-„gung
  bei  bevorstehender  gerichtlicher
„Verhandlung  mit  sorgfältiger  Auf-„merksamkeit
  zu  verfolgen,  die  Anschul-„digungs=
  und  Entschuldigungsbeweise
„gewissenhaft  zu  prüfen,  über  den  zu
„ertheilenden  Ausspruch  mit  Niemand
„außer  mit  meinen  Mitgeschwornen
„mich  zu  benehmen,  in  der  Ausübmg
„der  mir  als  Geschwornen  obliegenden
„Verrichtungen  nicht  aus  Haß,  Gunst,
„Furcht,  Eigennutz,  Rücksicht  auf  die
„Perfon  oder  aus  andern  solchen  Ur-„sachen
  zu  handeln,  sondern  dabei  nur
„Gott,  die  Gerechtigkeit  und  Wahr-„heit
  vor  Augen  zu  haben,  und  mei-„nen
  Auespruch  nach  meinem  Gewis-„sen
  und  der  durch  die  Verhandlungen
„in  mir  begründeten  feeien  Ueberzeu-„gung
  zu  geben,  alles  getreulich  und

„ohne  Gefährde,  so  wahr  mir  Gott

„helfe.“

Nach  Ablesung  der  Eidesformel  ist  jeder

  Geschworne  einzeln  durch  den  Präsi-7!.



 

212

denten  aufzurufen,  und  hat  mit  empor  gehobener
  Rechte  die  Worte  auszusprechen:

„Ich  schwoͤre.“

Religionsgenossen,  welchen  der  Eid  untersagt
  ist,  werden  nach  ihrem  Riens  verpflichter.


Art.  37.

Nach  erfolgter  Beeidigung  ist  die  Verhandlung
  der  abzuurtheilenden  Strafsache
zu  eröffnen.

Wird  diese  Verhandlung  aus  irgend
einem  Grunde  zur  nächsten  Assise  hingewiesen,
  so  muß  bei  dieser  zu  einer  neuen
Bildung  des  Schwurgerichte  nach  den  vorstehenden
  Vorschriften  geschritten  werden.

Art.  38.

Die  Bestechung  der  Gesthwornen  ist
nach  den  Bestimmungen  des  Strafsgesetzbuches
  Th.  I.  Art.  355.  356.  443.  444.
446.  und  418.  zu  beurtheilen.

Anstatt  der  Dienstesentsetzung  in  den
dort  bezeichneten  Fällen  soll,  wenn  der  Schuldige
  nicht  zugleich  ein  öffentlicher  Beamter
ist,  auf  Arbeitshaus  von  zwei  bis  zu  vier
Jahren  und  anstatt  der  Dienstesentlassung
auf  Gefinguß  von  drei  Monaken  bie  zu
einem  Jahre  erkannt  werden.
        <pb n="111" />
        213  *  *555  214

Art.  39.

Der  Tag,  mit  welchem  das  gegenwärtige
  Gesetz  in  Wirksamkeit  zu  treten  hat,
wird  durch  besondere  Regierungs-Verordnung
  festgesebt  werden.

Die  Staatsminister  der  Justiz,  des
Innern  und  der  Finanzen  sind  mit  dem  Vollzuge
  dieses  Gesetzes  beauferage.

Gegeben  Reichenhall,  den  3.  August  1848.

Maximilian.

v.  Thon-Dittmer.  Heinh.  Lerchenfeld.  Weiohaupt.  Graf  v.  Pray.  v.  Strauß,  Staatsrath.

Nach  dem  Befehle  Seiner  Majestät  des  Königs:
der  geheime  Secretär  des  Staatsraths,
Nath  Seb.  v.  Kobell.
        <pb n="112" />
        <pb n="113" />
        218

Gesetz  -  Blatt

für  das

Königreich  Bayern.

 

München  den  1.  September  1848.

 

Inhalt:
Gesetz,  die  Abänderung  einiger  Bestimmungen  des  ersten  Theils  des  Strafgesetzbuches  vem  Jahre  1813  betr.

 

Gesetz,
die  Abänderung  einiger  Bestimmungen  des  ersten
  Theils  des  Strafgesetzbuches  vom  Jahre
1813  betreffend.

Maximilian  II.
von  Gottes  Gnaden  König  von  Dayern,
Pfalzgraf  bei  Uhein
Herzog  von  Vayern,  Franken  und  in
Schwaben  te.  2c.
Wir  haben  nach  Vernehmung  Unseres
  Staatsrathes,  mit  Beirath  und  Zustimmung

  der  hiezu  durch  das  Gesetz  vom
12.  Mai  d.  Is.  (Gesetblatt  No.  6.)  ermächtigten
  ständischen  Ausschüsse  folgende
Abänderungen  des  ersten  Theils  des  in  den
Landestheilen  dlesseits  des  Rheins  bestehenden
  Strafgesehzbuches  vom  Jahre  1813  beschlossen
  und  verordnen:

Art.  1.

Ob  eine  dem  Strasgesebe  dußerlich
zuwiderlaufende  Handlung  vorsätlich  begangen
  worden,  oder  ob  dem  Thäter  deß-17
        <pb n="114" />
        219

salls  Fahrlässigkeit  oder  kein  Verschulden
zur  Last  falle,  gehört  zur  Thatfrage,  und
ist  nach  den  Umständen  zu  beurtheilen.

Die  Bestimmungen  des  Artikel  65.
bis  70.  Theil  I.  des  Strafgesehbuches  bezüglich
  der  Grade  der  Fahrlässigkeit  kommen
  lediglich  bei  der  Strafzumessung  zur
Anwendung.

Act.  2.

Wenn  Jemand  wegen  eines  Verbrechens
  oder  Vergehens  verurtheilt  worden
ist,  und  sich  später  wieder  eines  Verbrechens
oder  Vergehens  derselben  oder  anderer  Art
schuldig  macht,  so  ist  dieser  Umstand  ein
Erschwerungsgrund  (Art.  90.  und  92.  Ziffer
  4.  Theil  I.  des  Strafgesebuches).

Art.  3.

Wenn  das  Bewußtseyn  der  Strafbarkeit
  der  Handlung  in  dem  Verbrecher  zur
Zeit  der  begangenen  That  zwar  nicht  gänzlich
  aufgehoben,  aber  doch  durch  große  Geistesbeschränkthelt,
  durch  Altersschwäche,  durch
Gemüthskrankheit,  durch  unverschuldete
Trunkenheit  oder  durch  eine  andere  derartige
  Verwirrung  der  Sinne  oder  des  Verstandes
  in  so  hohem  Grade  getrübt  war,
daß  bei  der  Enrscheidung  der  Thatfrage  die
Zurechnungsfähigkeit  als  gemindert  erklä##t
wird,  so  sind  die  Gerichte  ermachtige,  auf

220

eine  geringere,  als  die  gesehliche  Strafe  zu
erkennen.  «

Dieselbe  darf  jedoch  nicht  unter  das
im  Artikel  99.  bestimmte  niedrigste  Strafmaß
  herabgesetzt  werden,  und  ist  hinsichtlich
  der  Nummer  V.  dieses  Artikels  auf
das  Gesetz  vom  13.  Mai  d.  Is.  (Gesetzblatt
  Nr.  6.  Art.  VI.  Absaßtz  1.  und  2.)
Rücksicht  zu  nehmen.

Art.  4.

Wenn  in  dem  Falle  des  Artikels  151.
Theil  I.  des  Strafgesetbuches  der  Getöbdtete
selbst  durch  unerlaubte  Beleidigung  oder
Beschimpfung  den  Todtschläger  zum  Zorne
gereizt  hat,  soll  die  Strafe  (Artikel  151.)
auf  acht.  bis  zwölffjähriges  Zuchthaus  gemildert
  werden.

Art.  5.

Wer  ohne  die  Absiche  zu  tödten,  jedoch
  mit  vorbedachtem  Entschlusse  einem  Andern
  eine  körperliche  Mißhandlung  zufügt,
welche  dessen  Tod  verursache,  soll,  wenn  der
Tod  als  wahrscheinlich  vorausgesehen  werden
  konnte,  mit  acht=  bis  zwölffährigem
Zuchthause,  außerdem  aber  mit  vier=  bis
achtjäahrigem  Arbeitshause  bestraft  werden.

Ist  aber  die  Mißhandlung  ohne  Ueberlegung
  und  Vorbedacht  in  aufwallender  Hitze
des  Jorns  geschehen,  so  sollen  die  Strafen
        <pb n="115" />
        221

nur  in  dem  niedrigsten  Grade  ihrer  Dauer
angewendet  und  nach  Umstaͤnden  bis  zur
Haͤlfte  des  niedrigsten  Grades  gemindert
werden.

Art.  6.

Eine  Mutter,  welche  in  der  Absicht,
ihr  neugebornes  uneheliches  Kind  zu  toͤdten,
sich  einer  lebensgefaͤhrlichen  Handlung  oder
Unterlassung  an  demselben  schuldig  macht,
soll,  wenn  die  lebendige  Geburt  oder  die
Lebensfaͤhigkeit  des  Kindes  nicht  nachgewiesen
  ist,  mit  vier-  bis  achtjaͤhrigem  Arbeitshause
  bestraft  werden.

Art.  7.

Wenn  eine  der  in  den  Artikeln  179.
—  182.  Theil  I.  des  Strafgesetzbuches  erwähnten
  Vergewaltigungen  oder  Verletzungen
  ohne  Ueberlegung  und  Vorbedacht  in
aufwallender  Hitze  des  Zorns  geschehen  ist,
so  soll  die  Strafe  (Artikel  179.  —  182.)
nur  im  niedrigsten  Grade  ihrer  Dauer  angewendet,
  und  selbst  diese  nach  Umständen
bis  zur  Hälfte  gemindert  werden.

Art.  8.

Der  Artikel  2.  des  gegenwärtigen  Gesehes
  hat  —  unter  Aufhebung  der  Artikel
111.—  117.,  dann  158.  Theil  I.  des  Serafgesetzbuches
  und  der  hierauf  Bezug  habenden
  Aumerkungen  und  Novellen  —  für

222

alle  noch  nicht  rechrskráftig  abgeurtheilten
Straffälle  sogleich  in  Wirksamkeit  zu  treten.

Der  Tag  aber,  mit  welchem  die  übrigen
  Bestimmungen  des  gegenwärtigen  Gesetzes
  in  Wirksamkeit  zu  treten  haben,  wird
durch  besondere  Regierungs-Verordnung  bestimmt
  werden,  und  es  sind  von  solchem
Tage  an  die  Artikel  3.,  39.  bis  44.,  64.,
106  134.  bis  136.,  143.  bis  145.,  152.,
160.  bis  170.,  185.,  dann  445.  Absatz  2.
Theil  I.  des  Strafgesetzbuches  nebst  den  dazu
  gehörigen  Stellen  der  Anmerkungen  aufgehoben;
  im  Art.  58.  Absatz  1.  Theil  I.
die  Schlußworte:

„welches  letztere  jedoch  nicht  vermu-„thet
  wird“
und  im  Art.  156.  Theil  I.  ebendaselbst  die
Worte:
„und  wegen  der  tödtlichen  Wunden  von
„der  Instanz  entlassen“
gestrichen,  der  Artikel  279.  Theil  I.  des
Scrafsgesetz4buches  aber  in  folgender  Art  abgeaͤndert:


„Ob  derjenige,  welcher  bei  nahe  bevor-„stehendem
  Concurse  seine  Rechnungs-„Bücher
  oder  andere  Urkunden,  wo-„kaus
  der  Vermögensstand  und  das
„Verhäleniß  desselben  zu  den  Schul-„den
  übersehen  werden  konnte,  auf  die
        <pb n="116" />
        224

223
„Seite  geschafft,  vernichtet  oder  un-  „den  Forderungen  aus  ihnen  nicht  zu
„btauchbar  gemacht  hat;  ferner  ob  „übersehen  ist,  des  betruͤglichen  Banke-„Kaufleute,
  deren  Handels-Bücher  in  „kotts  schuldig,  gehört  zur  Thatfrage.“
„solchem  Zustande  befunden  werden,  Unser  Staateminister  der  Justiz  ist  mit

„daß  das  Verhdältniß  der  Schulden  zu  dem  Vollzuge  dieses  Gesetzes  beauftragt.

Gegeben  Nymphenburg,  den  29.  August  1848.

Maximilian.

v.  Thon-ittmer.  Heintz.  Weiohaupt.  Graf  v.  Pray.  v.  Strauß,  v.  Weigand,
Staatsrath.  Staatsrath.

Nach  dem  Befehle  Seiner  Majestät  des  Königs:
der  geheime  Secretär  des  Staatsraths,
IStademann.
        <pb n="117" />
        225

2  26

Gesetz-Blatt

Königreich  Bayern.

 

W24.

München,  den  11.  November  1848.

Inhalt:

Abschied  für  die  ständischen  Gesetzgebungs-Ausschuͤfse.

Abschied
für  die  ständischen  Gesetzgebungs-Ausschüsse.

Maximilian  lI.
von  Gottes  Gnaden  König  von  Vayern,
Pfallgraf  bei  Uhein,
Herzog  von  Vayern,  Franken  und  in
Schwaben  2c.  2c.
Nachdem  die  in  Folge  des  Gesebes
vom  12.  Mai  1848  —  einige  Abänderungen

des  Strafgesehbbuches  vom  Jahre  1813
betreffend  —  bisher  in  Thätigkeit  gewesenen
  Ausschüsse  der  Kammer  der  Reichsräthe
  und  der  Kammer  der  Abgeordneten
die  Prüfung  sämmtlicher  ihnen  vorgelegten
Gesetzes-Entwürfe  nunmehr  beendiget  und
ihre  Zustimmung  gegeben  haben,  so  haben
Wir  Uns  über  die  Berhandlungen  derselben
  aue  führlichen  Vortrag  erstatten  lassen,
18
        <pb n="118" />
        227

und  ertheilen  hierauf  nach  Vernehmung  Unseres
  Staatsraths  Unsere  Kenigliche
Entschließung  wie  folgt:

Beschlüsse  der  Ausschüsse  über  die
Gesetz-Entwürfe.

S.  1.

Die  Einfährung  der  Schwurgerichte  betreffend.

Wir  haben  dem  Geseße  süer  die  Einführung
  der  Schwurgerichte  mit  Genehmigung
  der  von  den  Ausschüssen  vorgeschlagenen
  Modißicationen  unterm  3.  August  l.
Is.  Unsere  Sanctien  ertheilt  und  solches
  durch  das  Gesetbblatt  vom  8.  des  nämlichen
  Monats  (Stück  22.)  bekannt  machen
lassen.

8.  2.

Die  Abänderung  einiger  Destimmungen  des
ersten  Theiles  des  Strafgesetzbuches  vom  Jahre
1813  boetreffend.

Der  Geseßtz-Entwurf,  die  Abänderung
  einiger  Bestimmungen  des  ersten  Theiles
  des  Strafgesehbuches  vem  Jahre  1813
betreffend,  ist  in  der  von  den  Ausschüssen
vorgeschlagenen  Fassung  am  29.  August  l.
Is.  von  Unsd  zum  Gesehße  erhoben  und
dieses  im  Gesetzblatte  vom  1.  September
d.  Is.  (Nro.  27.)  bekannt  gemacht  worden.


228

8.  3.
Die  Abãnderungen  des  zweiten  Theiles  des

Strafgesetzbüchr#  vom  Jahre  1813  bctreffend.

Dem  Geseß-Entwurfe,  die  Abänderungen
  des  zweiten  Theiles  des  Strafgesebbuches
  vem  Jahre  1813  beetreffend,
in  welchem  die  Bestimmungen  des  Gesehes
vom  3.  August  l.  Is.  über  die  Einführung
der  Schwurgerichte  vollständig  wieder  aufgenommen
  sind  —  ertheilen  Wir  mit  den
von  den  Ausschüssen  beantragten  Modificatienen
  Unsere  Genehmigung,  und  lassen
das  darnach  ausgefertigte  Geseß  durch  das
Gesetzblatt  —  Beilage  1  —  verkünden.

*.

Die  Abänderung  der  Verordnung  vom  9.
August  1806  über  den  Wilddiebstahl  betreffend.

Den  Gesetz-Entwurf,  die  Abänderung
  der  Verordnung  vom  9.  August  1806
über  den  Wilddiebstahl  betrefsend,  erheben
  Wir  in  der  von  den  Ausschüssen  modificirten
  Fassung  durch  Unsere  Sanction
zum  Gesete,  und  lassen  solches  unter  Ziffer
II.  hiebei  folgen.

Beilage  I.

Betlage  II.

8.  5.

Die  Duständigkeit  der  Gerichte  in  Mechtsstreiten
  über  den  Ersah  des  Wildschadens
betreffend.

Dem  Geseßz-Entwurfe,  die  Zuständigkeit
  der  Gerichte  in  Rech'streiten  über  den
        <pb n="119" />
        Beilage  III.

229

Ersatz  des  Wildschadens  betreffend,  ertheilen
  Wir  mit  der  von  den  Ausschüssen
beantragten  Modification  Unsere  Genehmigung,
  und  lassen  hiernach  das  anruhende
Gesetz  —  Ziffer  III  —  durch  das  Gesetzblatt
  bekannt  machen.

5.  6.

Die  Untersuchung  und  Aburtheilung  der
Aufschlagedefrandationen  betreffend.
Wir  ertheilen  dem  Gesetz-Entwurfe,

die  Untersuchung  und  Aburtheilung  der  Aufschlagsdefraudationen

  betreffend,  mit  Genehmigung
  der  von  den  Ausschüssen  vorgeschlagenen
  Modif#cationen  Unsere  Sanction,
  und  verordnen  dessen  Verkündung

Sellage  IV.  —  Ziffer  IV.  —  durch  das  Gesehblatt.

230

Indem  Wir  die  Wirksamkeit  der  Ausschüsse
  der  Kammer  der  Reichsräche  und
der  Kammer  der  Abgeordneten  für  Gesetzgebung
  hiemit  nach  Art.  14.  des  Gesetzes
vom  12.  Mai  1848  —  die  Behandlung
neuer  Gesetzbücher  betreffend  —  als  aufgehoben
  erklären,  sprechen  Wir  gerne  denselben
  die  verdiente  Anerkennung  und  Unser
  besonderes  Wohlgefallen  wegen  des  von
ihnen  berhätigten  regen  Eifers,  wegen  ihrer
  gründlichen  und  gewissenhaften  Berathungen
  und  ihrer  erfolgreichen  Wirksamkeit
  aus.

Wir  bleiben  denselben  in  Gnaden  gewogen.


Gegeben  Nymphenburg,  den  10.  November  1848.

Maximilian.

v.  Thon-Dittmer.  Beintz.  Lerchenfeld.  Weiehaupt.  Grafv.  Bray.  v.  Stranß,  Staatsrath.

Nach  dem  Befehle
Seiner  Majestät  des  Königs:
der  geheime  Secretär  des  Staatsrathes,
Rath  Sebastian  v.  Kobell.
187
        <pb n="120" />
        <pb n="121" />
        233  234

Gesetz-Platt

für  das

Königreich  Bayern.

 

W..  25.

München  den  23.  November  1848.

Inhalt:
Gesetz,  die  Abänderungen  des  zweiten  Thelles  des  Stra'gesehbuches  vem  Jahre  1813  betr.  —  (I.  Bellage
zum  Abschied  für  die  stäntüchen  Gesetzgebungsauoschusse.)
1

—..  —.  4  .  —es  .J—  –  p!——.——  —  ———

Ge  seh,  eines  muͤndlich  oͤffentlichen  Strafverfahrens

die  Abänderungen  des  zweiten  Theiles  des  Straf,  mit  Schwurgerichten  in  den  sieben  Kreisen
gesetzbuches  vom  Jahre  18134  betr.  diesseits  des  Nheins  nach  Vervehmung
—  Unseres  Staatsrathes  und  mit  Beirath
Maximilian  II.  und  Zullimmung  der  hierzu  durch  das

von  Gottee  Gnaden  Ksnig  von  Bayern,  Gesetz  vom  17.  Mai  dieses  Jahres  (Ge-Vlal#graf
  bei  Uhein,  sebblatt  Stück  6.)  ermächtigten  ständischen

He3og  von  Dayern)  Franen  und  in  Ausschüsse  folgende  Abänderungen  des  zwei-Schwaben
  2c.  2c.  ten  Theiles  des  Strafgesehbuches  vom  Jahre

Wir  haben  zum  Behufe  der  Einführung  1813  beschlossen,  und  verordnen:
19
        <pb n="122" />
        235

Erste  Abtheilung.
Von  der  Gerichtsverfassimg  und  der
Staatsanwaltschaft.
Erster  Titel.
Von  der  Gerichtsverfassung
Art.  1.

Bis  zu  der  Einfuͤhrung  einer  vollstaͤndigen
  neuen  Gerichtsverfassung  ist  die  schriftliche
  Untersuchung,  welche  der  muͤndlich
oͤffentlichen  Verhandlung  einer  Strafsache  vorhergeht
  (Voruntersuchung),  von  demjenigen
Gerichte  zu  führen,  welches  bisher  zur  Führung
  der  Generaluntersuchung  ermächtige
war,  vorbehaltlich  der  durch  Regierungsverordnung
  hinsichtlich  einzelner  Gerichtsbezirke
  zu  treffenden  Abänderungen.

Art.  2.

Für  die  bei  den  Kreis=  und  Stadtgerichten
  zu  führenden  Voruntersuchungen  werden
  Räthe  oder  Assessoren  als  ständige  Untersuchungsrichter
  aufgestellt,  und  im  Verhinderungsfalle
  durch  andere  Gerichtemit-Flieder
  ersetzt.

Art.  3.

Wenn  sich  ein  Streit  zwischen  verschiedenen
  Untersuchungsgerichten  über  ihre

Zuständigkeic  ergibt,  so  entscheidet  das  Appellationsgericht.



 

236

Stehen  die  über  die  Zuständigkeie  streitendem
  Untersuchungsgerichte  unter  verschie,
denen  Appellarionsgerichten,  so  entscheidet
—  wenn  sich  die  Lebreren  über  die  Streitfrage
  nicht  vereinigen  können  —  der  oberste
Gerichtshof.

Art.  4.  4

Die  Appellationsgerichte  sind  ermächtigt,
  nach  Anhörung  des  Staatsanwaltes
die  Voruntersuchung  aus  wichtigen  Gründen
  einem  anderen  als  dem  nach  Art.  22.
und  24.  Theil  II.  des  Strafgesehbuches  zuständigen
  Gerichte  aufzutragen.

Eben  so  kann  von  dem  obersten  Gerichtshofe
  die  Voruntersuchung  einem  Gerichte
  eines  anderen  Kreises  aufgetragen
werden.

Art.  5.

Die  Uebertragung  der  Voruntersuchung
an  ein  anderes  Gericht  (Art.  4.)  kann  nur
durch  einen  Plenarbeschluß  des  Gerichtshofes
  verfüge  werden.

Arc.  6.

Diejenigen  Strafsachen,  welche  nicht
vor  die  Schwurgerichte  gehören,  werden  in
erster  Instan;  durch  Kreis=  und  Stadtgerichte
  abgeurtheilt.

Art.  7.

Die  Kreis=  und  Stadegerichte,  welchen

  die  Aburtheilung  obliegt,  und  die  Ber
        <pb n="123" />
        287

zirke,  uͤber  welche  sich  ihre  Zustaͤndigkeit
erstreckt,  werden  durch  Regierungsverordnung
  bezeichnet.

Eben  so  wird  in  Bezug  auf  jedes  dieser

  Kreis-  und  Stadtgerichte  durch  Regie—-rungsverordnung

  bestimmt,  ob  dasselbe  alle

Strassachen,  über  welche  in  seinem  Bezirke

die  Voruntersuchung  geführt  wurde,  oder  ob

es  blos  die  Vergehen  abzuurtheilen  habe.
Art.  8.

In  Ansehung  der  Aburtheilung  steht
der  Plenarversammlung  eines  Appellationsgerichtes
  und  des  obersten  Gerichtshofes  die
nämliche  Ermächeigung  zu,  welche  denselben
durch  Art.  4.  in  Ansehung  der  Voruntersuchung
  ertheilt  ist.

Art.  9.

Anfragen  des  Untersuchungsrichters  über
das  von  ihm  einzuhaltende  Verfahren,  Beschwerden
  gegen  die  Handlungen  desselben
und  Anträge  auf  Ablehnung  des  Untersuchungsrichters
  oder  seines  Protokollführers
werden  bei  dem  einschlägigen  Kreis=  und
Stadtgerichte  erledigt.

Ergibt  sich  hiebei  ein  Grund,  gegen
den  Untersuchungsrichter  oder  seinen  Protokollführer
  einzuschreiten,  so  hat  das  Kreisund
  Stadtzericht  die  Einschreitung  durch
Berichtserstattung  an  das  Appellationsgericht
  zu  veranlassen.

In  dringenden  Fällen  kann  das  Kreisund
  Stablgericht  ein  Gerichtsmitglied  zur

 

438

Vornahme  einzelner  Untersuchungshandlungen
  abordnen.
Art.  10.

Die  Urtheile  der  Kreis=  und  Stadtgerichte
  werden  in  Verbrechensfällen  von
fünf,  in  Vergehenofällen  von  drei  Gerichtsmitgliedern
  gefüllt.

Alle  anderen  Beschlüsse  sind  von  drei
Gerichtsmitglledern  zu  fassen.

Ist  in  einzelnen  dringenden  Fallen  die
erforderliche  Zahl  von  Mitgliedern  des  Kreisund
  Stadtgerichtes  nicht  vorhanden,  so  werden
  ausnahmsweise  Mitglieder  nüächstgelegener
  Landgerichte  zugezogen.

Art.  11.

Das  Appellationsgericht  bildet  für  die
von  den  Kreis=  und  Stadtgerichten  gefällten
  Urtheile  die  Berufungsinstanz.

Art.  12

Die  appellationsgerichtlichen  Urtheile
werden  in  Verbrechensfällen  von  sieben,  und
in  Vergehene  fällen  von  fünf  Miegliedern
des  Appellationsgerichtes  gefüällt.

Alle  anderen  appellationsgerichtlichen
Beschlüsse  sind,  außer  dem  in  Art.  5  be,
zeichneten  Falle,  von  fünf  Gerichtsmiegliedern
  zu  fassen.

Art.  13.

Der  Gerichtsvorstand  bestimm  die  Richter,
  welche  den  Strafverhandlungen  beiwohnen
  sollen,  sowie  den  Protokollführer.

Der  Vorsit  unter  den  Rchuenn  wird

1
        <pb n="124" />
        229

nach  dem  Range  und  bei  gleichem  Rangverhältnisse
  nach  dem  Dienstalter  derselben
bestimmt,  insoferne  nicht  der  Staatominister
der  Justiz  von  der  ihm  durch  den  Art.  8.
des  Gesehzes  vom  12.  Mai  dieses  Jahres
(Gesetzblatt  Stück  6.)  eingeräumten  Befugniß
  Gebrauch  macht.
Art.  14.

Ein  Gerichtemitglied,  welches  die  Voruntersuchung
  geführt  hat,  kann  an  der  Aburtheilung
  nicht  Antheil  nehmen.

Art.  15.

Bei  dem  obersten  Gerichtshofe  wird
für  Strafsuchen  durch  das  Directorium  ein
ständiger  Senat  gebildet,  und  nur  für  den
Fall  eines  sich  ergebenden  Bedürfnisses  die
Bildung  eines  zweiten  Senats  angeordnet
werden;  ob  ein  solches  Bedürfniß  vorhanden,
  entscheider  der  eberste  Gerichtehof  in
einer  Plenarsitzung.

Der  Senat  bestehe  in  denjenigen  Fällen,
in  welchen  auf  Todes-,  Ketten=  oder  Zuchthauestrase
  erkannt  ist,  aus  neun,  in  allen
andern  Fällen  aus  sieben  Mitgliedern.

Nrt.  16.

In  jedem  Appellationsgerichtebezirke
wird  durch  Regierun  ssverordnung  wenigstens
ein  Kreis=  und  Stadtgericht  bestimmt,  bei
welchem  der  Schwurgerichtehof  zur  Aburtheilung
  der  vor  das  Schwurgericht  gehsrenden
  Srrafsachen  zu  bilden  ist.

 

240

Die  im  Art.  8.  der  Plenarversammlung
eines  Appellationsgerichtes  und  des  obersten
Gerichtshofes  ertheilte  Ermächtigung  gilt
auch  bezüglich  des  Schwurgerichtshofes.

Art.  17.

Der  Schwurgerichtehof  besteht  mit
Einschluß  des  Vorstandes  aus  fünf  Nichtern.
Art.  18.

Von  dem  Staateminister  der  Justiz
wird  als  Präsident  des  Schwurgerichrshofes
ein  Rath  des  obersten  Gerichtshofes  oder
eines  Appellationsgerichtes,  und  als  Stellvertreter
  desselben  ein  Mitglied  des  Kreisund
  Stadtgerichtes,  bei  welchem  das  Schwurgericht
  gehalten  wird,  bezeichnet.

Alle  Rechte  und  Verpflichtungen  des
Präsidenten  werden  im  Falle  seiner  Abwesenheit
  oder  Verhinderung  auf  den  Stellvertreter,
  und  wenn  auch  dieser  verhindert
seyn  sollte,  auf  den  Vorstand  des  Kreisund
  Stadtgerichtes,  bei  welchem  das  Schwurgericht
  gehalten  wird,  übertragen.

Dieser  Leh#ere  hat  auch  in  allen  Fällen
unter  Berücksichtigung  der  Vorschrift  des
Art.  14.  die  Kreis=  und  Stoadtgerichtemitglieder
  zu  bestimmen,  welche  mit  dem  DPrsidenten
  den  Schwurgerichtehof  bilden.

Zweiter  Ti#cel.
Von  der  Staatsanwaltschaft.

Art.  19.
Bei  dem  obersten  Gerichtshofe,  sowie
        <pb n="125" />
        241

bei  jedem  Appellations=  und  Kreis=  und
Satadtgerichte  wird  ein  Staatsanwalt  auf,
gestellt,  dessen  Anwesenheit  bei  jeder  Sihung
nothwendig  ist.

Art.  20.

Der  Staatsanwalt  an  dem  obersten
Gerichtshofe  und  die  Staatsanwälte  an  den
Appellationsgerichten  stehen  unmittelbar  unter
  dem  Staatsminister  der  Justiz.

Die  Staatsanwälte  an  den  Kreisund
  Stadtgerichten  sind  dem  Staatsanwalte
an  dem  Appellationsgerichte  untergeordnet.

Art.  21.

Bei  der  Correspondenz  mit  einer  andern
  Behörde  bedient  sich  der  Staatsan,
walt  der  nämlichen  Form,  in  welcher  das
Gericht,  bei  welchem  er  angestellt  ist,  mit
jener  Behbrde  correspondirt.

Art.  22.

Am  15.  und  30.  eines  jeden  Monats  muß
dem  Staatsanwalte  am  Kreis=  und  Stadtgerichte
  von  den  Untersuchungsgerichten  des
Bezirkes  eine  tabellarische  Uebersicht  der  bei
ihnen  anhängigen  Voruntersuchungen  mit
summarischer  Angabe  des  Standes  der  Sache,
sowie  der  Umstände,  welche  etwa  dem  Fortgange
  derselben  entgegenstehen,  vorgelegt
werden.

Der  Staatsanwalt  am  Kreis=  und
Stadtgerichte  übergibt  am  Anfange  eines
jeden  Monats  ein  Verzeichniß  der  in  dem
vorhergegangenen  Monate  erledigten  und

242

der  noch  anhängigen  Straffachen  dem  Staatsanwalte
  am  Appellationsgerichte,  welcher  am
Ende  eines  jeden  Quarcals  dem  Staatsminister
  der  Justiz  die  Zahl  der  im  Lausfe
des  Quartals  erledigten  und  der  noch  anhängigen
  Strafsachen  anzeigt.

Art.  23.

Der  Staatsanwalt  an  dem  Kreis=  und
S.tadtgerichte  kann  über  alle  strafbaren  Handlungen,
  von  welchen  er  Kenntniß  erlangt,
bei  dem  zuständigen  Gerichte  seines  Bezirkes
  eine  Voruntersuchung  beantragen;  er
kann  über  den  Stand  einer  jeden  Veruntersuchung
  Aufklärung  (mit  oder  ohne  Aktenvorlage)
  verlangen,  um  die  geeigneten
Anträge  stellen  zu  können.

Der  Staatsanwalt  ist  auch  besuge
sich  in  unmittelbare  Verbindung  mit  den
Polizeibehörden  zu  sehen  und  hat  selbst  dle
nach  dem  Strafgesehbuche  Theil  II.  Art.  19.
Ziffer  1.  —  5.,  dann  Art.  20.  und  21.  den
Pollzeibehörden  zustehenden  Rechte  und  Verbindlichkeiten.
  "

In  jenen  Fällen,  wo  nach  den  Gesetzen
Verhaftung  einzutreten  hat,  kann  er  die  Polizeibehörde,
  Polizeidiener  oder  die  Gendarmerie
  beauftragen,  die  Verdächtigen  zu  verhaften
  und  an  den  Untersuchungsrichter  auszuliefern.
  .

Art.  24.
Glaubt  der  Untersuchungsricheet  den
        <pb n="126" />
        242

Antraͤgen  des  Staatoͤanwaltes  nicht  entsprechen
  zu  duͤrfen,  so  hat  er  dieses  unter
Beifuͤgung  der  Gruͤnde  dem  Staatsanwalte
zu  eroͤffnen.

Dem  Staatsanwalte  steht  es  alsdann
frei,  an  den  Staatsanwalt  am  Appellationsgerichte
  Bericht  zu  erstatten,  um  eine
Entschließung  des  Appellationsgerichtes  zu
erwirken.

Art.  25.

Findet  der  Staatsanwalt  am  Kreisund
  Stadtgerichte,  daß  eine  Voruntersuchung
ungebührlich  verzögert  oder  sonst  ordnungswidrig
  behandelt  wird,  so  hat  er  sich  darüber
  mit  dem  Untersuchungsrichter  zu  benehmen,
  und  nach  Umständen  die  erforderliche
  Einschreitung  des  Appellationsgerichtes
durch  einen  Bericht  an  den  Staatsanwalt
am  Appellationsgerichte  zu  veranlassen.

Art.  26.

Der  Scaatsanwalt  hat  bei  den  mundlich
  öffentlichen  Verhandlungen  des  Gerichtes,
  an  welchem  er  aufgestellt  ist,  die  Anklage
  durchzuführen,  insoferne  nicht  der
Staateminister  der  Justiz  nach  Art.  8.  des
Gesetzes  vom  12.  Mai  d.  Is.  (Gesehblatt
Stuͤck  6.)  einen  anderen  Beaniten  damit
beauftragt,  eder  der  Staatsanwalt  am  Appellationsgerichte
  zu  der  Verhandlung  vor
dem  Kreis=  und  Stadtgerichte  einen  anderen
Staatsenwalt  abordnet.

744

Arc.  27.

Der  Sctaatsanwalt  am  obersten  Gerichtshofe
  und  die  Staatsanwälte  an  den
Appellationsgerichten  haben  von  sechs  zu  sechs
Monaten  über  den  Zustand  und  Gang  der
Strafrechtspflege  an  den  Staatêminister  der
Justiz  einen  Bericht  zu  erstatten,  in  welchem
  sie  sich  sowohl  über  den  Erfolg  der
neuen  Einrichtungen,  als  auch  über  die  wahrgenommenen
  Gebrechen  der  Gesetzgebung  und
des  Geschäftsganges  zu  dußern  haben.

Art.  28.

Der  Staatsminister  der  Justiz  bestimmt,
welche  Beamten  bis  zu  der  Einführung  einer
vollständigen  neuen  Gerichtsverfassung  die
Geschäfte  der  Staatsanwaleschaft  zu  versehen
  haben.

Er  hat,  insoferne  er  nicht  von  der  ihm
durch  den  Art.  8.  des  Gesetzes  vom  12.
Mai  d.  Jco.  (Gesetzblatt  Stück  6.)  eingeräumten
  Befugniß  Gebrauch  machr,  eines
oder  mehrere  Mitglieder  des  betreffenden
Gerichtes  damit  zu  beauftragen.

Ein  solcher  Auftrag  begründet  eine  vorübergehende
  Function,  durch  welche  die  dienstliche
  Stellung  des  Beauftragten  bezüglich

der  außer  dem  Bereiche  der  Scrafrechts

pflege  liegenden  Geschäfte  nicht  geändert  wird.
J  Art.  29.

Sind  die  mit  der  Staatsanwaltschaft
beauftragten  Beamten  verhindert,  so  hat  der
        <pb n="127" />
        245

Gerichesvorstand  in  dringenden  Fällen  ein
Gerichtsmitglied  mie  der  Stellvertretung  zu
beauftragen.

Zweite  Abtheilung.

Von  der  Voruntersuchung.

Art.  30.

Die  Voruntersuchung  in  Strafsachen
wird  nach  den  Vorschriften  des  zweiten
Theiles  des  Strafgesehbuches  gefährt,  insoweit
  dieselben  nicht  in  den  nachfelgenden
Artikeln  abgeändert  sind.

Art.  31.

Der  Untersuchungsrichter  hat  in  der
Voruntersuchung  alle  Umstände  aktenmäßig
zu  machen,  welche  sowohl  den  Thatbestand
cines  vorgefallenen  Verbrechens  oder  Vergehens,
  als  den  Verdacht,  daß  eine  bestimmte
Person  sich  der  That  selbst  oder  der  Theilnahme
  an  derselben  schuldig  gemacht  habe,
betreffen.

Die  Beweise  gegen  den  Thäter  sind
hiebei  so  weit  zu  erheben,  als  es  zu  näherer
  Begründung  des  Verdachtes  und  zur
Vorbereitung  einer  erschöpfenden  Verhandlung
  vor  dem  Strafgerichte  erforderlich  ist.

Bei  Verfolgung  dieses  Zweckes  hat

der  Untersuchungorichter  schädliche  Oberflächlichkeit
  bei  erheblichen  Punkten,  sowie  unnütze
  Weitschweifigkeit  bei  unbedeutenden
Gegenständen  zu  vermeiden,  und  in  letzterer

 

116

Bezlehung  von  mehreren  zusammentreffenden
Uebertretungen  nur  diejenigen,  welche  auf
die  zu  verhängende  Strafe  wesentlichen  Einfluß
  haben,  umständlich  zu  untersuchen.

Die  bisherige  Abtheilung  des  Untersuchungsprozesses
  in  eine  General=  und  Specialuntersuchung
  ist  aufgehoben.

Art.  32.

Der  Untersuchungerichter  kann  unter
Voraussezung  der  geseblichen  Bedingungen
und  unter  Beobachtung  der  vorgeschriebenen
Formen  Verhaftungen  anordnen.

Der  von  ihm  zu  erlassende  Verhaftsbefehl
  (Art.  124.  Theil  II.  des  Strafgesetzbuches)
  muß  auch  enthalten:

1)  die  That,  welche  die  Veranlassung  zur

Verhafeung  gibr,

2)  die  betreffende  Stelle  des  einschlägigen

Strafgesetzes,  und

3)  die  Eröffnung,  daß  dem  Verheafteten
das  Reche  zustehe,  gegen  die  vollzogene

Verhaftung  bei  Gericht  sich  zu  ber

schweren.

Art.  33.

Ueber  jede  Untersuchungshandlung  muß
ein  Protokoll  ausgenemmen  werden,  und  es
wird  dazu  die  Gegenwart  des  Untersuchungsrichters
  und  eines  beeidigten  Protokollführers
  erferderr.

Den  Verhörsprotokollen  sind  nur  dann
Bemerkungen  über  das  Benehmen  des  Ver-
        <pb n="128" />
        24

nommenen  beizufuͤgen,  wenn  eine  besondere
Veranlassung  dazu  gegeben  ist.

Art.  34.

Ergibt  sich  in  der  Voruntersuchung  gegen
  eine  bestimmte  Person  ein  naͤherer  Verdacht
  wegen  eines  Verbrechens  oder  Vergehens,
  so  muß  dieselbe  umständlich  vernommen
  werden.

Art.  35.

Wenn  der  Angeschuldigte  außer  dem
Bezirke  des  Untersuchungsgerichtes,  jedoch
innerhalb  des  Königreiches  seinen  ordentlichen
  WohnstG  oder  Aufenthaltoort  hat,  und
sich  nicht  in  dem  Falle  befindet,  gefänglich
eingezogen  zu  werden,  so  har  er  das  Recht
zu  verlangen,  daß  seine  Vernehmung  in
der  Boruntersuchung  bei  dem  Gerichte  seines
  Wohnortes  gepflogen  werde.

Er  kann  sich  jedoch,  wenn  er  im  Bezirke
  des  Untersuchungsgerichtes  anwesend
ist,  der  Vernehmung  bei  demselben  nicht
entschlagen.

Art.  36.

Das  Verhör  des  Verdächtigen  beginnt
mit  der  Ermahnung  an  denselben,  die  ihm
vorzulegenden  Fragen  bestimme,  deutlich  und
der  Wahrheit  gemäß  zu  beantwerten.

Hiernächst  wird  zur  Stellung  der  Fragen
  über  Vor=  und  Zuname,  Alter,  Religion,
  Geburts=  und  Wohnort,  Stand  und

 

248
Gewerbe,  Familien=  und  sonstige  persönliche
Verhäl#nisse  übergegangen.

Vagabunden  und  berüchtigte  oder  lang
geübte  Verbrecher  sind  über  ihren  ganzen
Lebenswandel  umständlich  zu  befragen.

Art.  37.

In  der  Hauptsache  hat  der  Untersuchungsrichter
  dem  Beschuldigten  das  Verbrechen
  oder  Vergehen,  dessen  er  sich  verdächtig
  gemacht  hat,  zu  bezeichnen  und  ihn
zu  veransassen,  sich  über  die  den  Gegenstand

der  Bschuldigung  bildende  Thatsache  in  einer
  zusammenhängenden,  umständlichen  Erzählung

  zu  erklären.

Act.  38.

Die  weitere  Befragung  ist  auf  die
Ergänzung  der  Erjählung,  auf  die  Enrfernung
  etwaiger  Dunkelheiten  und  Widersprüche
  und  insbesondere  darauf  zu  richten,
daß  der  Beschuldigte  alle  gegen  ihn  erhobenen
  Verdachtegründe  erfahre  und  vollstän.
dige  Gelegenheit  zu  deren  Beseitigung  und
seiner  Rechtfertigung  erhalte.

Zu  diesem  Zwecke  können  ihm  die  wider
  ihn  aue  sagenden  Zeugen  entgegengestellr
werden.

Schldge  er  Beweise  zu  seiner  Enrlastung
  vor,  so  sind  dieselben,  soferne  dieß

nicht  offenbar  nur  zur  Verzögerung  geschah,

zu  erheben.

–4
        <pb n="129" />
        249

Art.  39.

Die  an  den  Beschuldigten  zu  stellenden
Fragen  dürfen  nicht  unbestimmt,  dunkel,
vieldeutig  oder  auf  verschiedene  Umstände
zugleich  gerichtet  seyn.

Insbesondere  ist  die  Stellung  solcher
Fragen  zu  vermeiden,  in  welchen  eine  vom
Beschuldigten  geläugnete  oder  doch  wenigstens
  noch  nicht  eingestandene  Thatsache  als
bereits  zugestanden  angenommen  wird.

Act.  40.

Fragen,  mit  welchen  dem  Verdächtigen
Thatumstände  vorgehalten  werden,  die  durch
seine  Anrwort  erst  festgestelle  werden  sollen,
dürfen  erst  dann  gestellt  werden,  wenn  der
Verdächtige  nicht  in  anderer  Weise  auf  jene
Thatumstände  gefährt  werden  konnte.

Bel  der  Frage  nach  Mitschuldigen  ist
die  Bezeichnung  bestimmter  Personen,  so
viel  khunlich,  zu  vermeiden.

Arr.  41.

Gegenstände,  welche  zur  Ueberweisung
des  Beschuldigten  dienen,  oder  überhaupt
auf  das  Verbrechen  sich  beziehen,  sind  ihm
zur  Anerkennung  vorzulegen.

Art.  42.

Versorechungen  und  falsche  Vorspiegelungen
  dürfen  eben  so  wenig,  als  Zwang
oder  Drohungen  angewendet  werden,  um  den

 

250

Beschuldigten  zu  Geständnissen  oder  anderen
bestimmten  Angaben  ju  bewegen.

Art.  43.

Verweigert  der  Beschuldigee  entweder
alle  Antworkt,  oder  die  Antwork  auf  bestimmte
Fragen,  so  ist  er  darauf  aufmerksam  zu
machen,  daß  er  durch  solche  Weigerung  nicht

nur  die  Untersuchung  verlängere,  sondern

sich  auch  der  Gefahr  aussetze,  daß  in  Folge
derselben  mancher  Vertheidigungsgrund  unerforscht
  bleiben,  und  der  gegen  ihn  vorltegende
  Verdacht  verstärkt  werden  könne.

Art.  44.

Stellt  sich  der  Beschuldigte  als  taub,
stumm,  wahnsinnig  oder  blödsinnig  dar,  so
sind  über  diesen  Zustand,  wenn  eine  Verstellung
  nicht  sogleich  als  augenfällig  erscheinr,
Zeugen  oder  Sachverständige  zu  vernehmen.

Ergibt  sich  mit  Wahrscheinlichkeit,  daß
Verstellung  vorliege,  so  ist  der  Beschuldigte
eben  so  zu  behandeln,  wie  nach  dem  Arf.  43.
derjenige,  welcher  die  Antwort  verweilgert.

Act.  45.

Wenn  der  Beschuldigte  sich  während
des  Verhöres  Schmáhungen,  Drohworte
oder  andere  Ungebühr  zu  Schulden  kommen
läßt,  so  hat  der  Untersuchungsrichter  eine
Gefängnißstrafe  bis  zu  acht  Tagen  wider
ihn  zu  verhängen,  oder,  wenn  er  schon  ver-20
        <pb n="130" />
        261

haftet  seyn  sollte,  eine  Schaͤrfung  des  Gefängnisses
  (Art.  29.  Th.  1.  des  Strafgesetzbuches)
  auf  die  Dauer  von  acht  bis
vierzehn  Tagen  anzuordnen.

Der  Vorgang  muß  zu  Protokoll  genommen,
  und  der  Beschuldigte  wenn  er
nicht  seine  Schuld  bereits  bekannt  hat,  darüber
  belehrt  werden,  daß  die  Strafe  nicht
den  Zweck  habe,  ihn  zum  Geständnisse  zu
bewegen.

Act.  46.
Als  Auskunftspersonen  dürfen  zwar
vernommen  aber  nicht  beeidigt  werden:

1)  Verbrecher  während  ihrer  Straßzeit;

a)  Personen,  welche  ihre  Gedanken  nicht

mündlich  oder  schriftlich  durch  Worte,

sondern  nur  durch  Zeichen  auszudrücken
vermögen,  oder  zur  Zeit  ihrer  Vernehmung
  den  vollen  Gebrauch  der

Vernunft  entbehren;

Minderjährige,  welche  das  15.  Lebensjahr

  noch  nicht  zurückgelegt  haben;

4)  Diejenigen,  welche  der  in  Frage  stehenden
  That  oder  der  Theilnahme  an  derselben
  verdächtig  sind;

5)  Personen,  welche  wegen  Verleumdung,
falschen  Zeugnisses  oder  Meineides  in
Untersuchung  befangen  sind,  desgleichen
diejenigen,  gegen  welche  wegen  einer
selchen  That  entweder  eine  Strafe

3

 

verhängt,  oder  in  Gemäßheit  der  feüheren
  Gesehgebung  (Art.  356.  Th.  II.
des  Strafgesetzbuches)  die  Unterfuchung
  wegen  mangelnden  Beweises  eingestellt
  wurde.

Art.  47.

Nach  Durchführung  der  Voruntersuchung
  werden  die  Untersuchungsakten  dem
für  den  Bezirk  aufgestellten  Staatsanwalte
am  Kreis=  und  Stadtgerichte  vorgelegt,
welcher  bezüglich  der  weiteren  Behandlung
der  Sache  einen  schriftlichen  Antrag  stelle
und  denselben  mit  den  Akten  dem  Gerichts-Vorstande
  übergib.

Von  diesem  wird  eine  Sitzung  anberaumt,
  auf  welche  sich  der  Vorstand  oder
ein  anderes  Mitglied  des  Senates  durch
Einsicht  der  Akten  und  des  vom  Staatsanwalte
  gestellten  Antrages  vorbereitet.

Arc.  48.

In  der  Sihung  dürfen  außer  den
Richtern  nur  der  Staatsanwalt  und  der
Protokollführer  anwesend  seyn.

Der  Staatsanwalt  erstattet  über  den
Gegenstand  der  Voruntersuchung  einen  mündlichen
  Vortrag,  zu  dessen  näherer  Erläuterung
  einzelne  erhebliche  Aktenslücke  abgelesen
  werden  können,  und  entwickelt  die
Gründe  seines  Antrages,  über  welchen  das
Gericht  Beschluß  faßt.
        <pb n="131" />
        253

Wenn  zur  Abstimmung  geschritten  wird,
entfernen  sich  der  Staatsanwalt  und  der
Protokollfuͤhrer.

Der  Letztere  tritt  nach  Beendigung
der  Abstimmung  wieder  ein,  um  den  Beschluß
  niederzuschreiben.

Art.  49.

Das  Kreis=  und  Stadtgericht  beschließt
entweder

1)  die  Ergänzung  der  Voruntersuchung,
oder

2)  die  Verweisung  der  Sache  an  das
Appellationsgericht,  oder

3)  die  Verweisung  der  Sache  in  die  oͤffentliche
  Sihung  des  Kreis=  und  Stadegerichtes
  mit  der  ausdrücklichen  Bestimmung
  darüber,  ob  wegen  eines
Verbrechens  oder  wegen  eines  Vergehens
  zu  verfahren  sei,  oder

4)  die  Verweisung  der  Sache  an  eine
andere  (Gerichts-,  Polizel-  oder  Diseiplinar-)
  Behörde,  oder  #endlich

5)  die  Einstellung  des  Strafoerfahrens.

Art.  50.

(Zu  1.)  Wenn  die  Voruntersuchung
nicht  so  weit  erschöpft  ist,  als  dieß  zu  dem
im  Art.  31.  bezeichneten  Zwecke  erfordert
wird,  so  werden  die  Akten  dem  Untersuchungsrichter
  mit  dem  Auftrage  zurückgesendet,  die
ihm  zu  bezeichnenden  Punkte  zu  erheben,

254

und  die  Akten  wieder  an  den  Staatsanwalt
vorzulegen.

Art.  51.

(Zu  2.)  Betrifft  die  Voruntersuchung
elne  That,  deren  Aburtheilung  den  Schwurgerichten
  zusteht,  nämlich  ein  Verbrechen,
welches  die  Todes-,  Kecten=  oder  Zuchthausstrase
  nach  sich  ziehen  kann,  desgleichen  ein
Verbrechen  oder  Vergehen,  welches  durch
Mißbrauch  der  Presse  verübt  wurde,  ist
die  Sache,  wenn  sich  aus  den  Akten  erhebliche
  Verdachtsgründe  gegen  eine  bestimmte
Person  ergeben,  an  das  Appellationsgericht
zu  verweisen.

Eine  solche  Verweisung  wird  insbesondere
  auch  dann  ausgesprochen,  wenn  bei
einem  regelmäßig  mit  Arbeitcshausstrafe  belegten
  Verbrechen  wegen  eines  in  den  Untersuchungsakten
  angezeigten  Strafschárfungsgrundes
  die  Zuchthausstrafe  in  Frage  kommen
kann,  desgleichen,  wenn  sich  bei  einem  mit
Todes-,  Ketten=  oder  Zuchthausstrafe  bedrohten
  Verbrechen  aus  den  Untersuchungs“
akten  ein  Strafmilderungsgrund  ergibt,  vermöge
  dessen  der  Richter  auf  eine  geringere
Serafe  zu  erkennen  ermächtige  ist.

Dagegen  können  die  Fälle  der  Art.  98.
und  90.  Absat  3.  Th.  I.  des  Strasgesetzbbuches,

  in  welchen  die  Todes-,  Kettenoder

  Zuchthausstrafe  wegen  der  Jugend  des
Verbrechers  auf  Arbeitshaus=  oder  Gefäng-207
        <pb n="132" />
        255

nißstrafe  herabgesetzt  werden  muß,  nicht  an
das  Appellationsgericht  verwiesen  werden.

Art.  32.

Wegen  des  Zusammenhanges  der  Sache
werden  an  das  Appellationsgericht  auch  andere
  als  die  im  Art.  51.  bezeichneten  Verbrechen
  oder  Vergehen  verwiesen,  wenn  dieselben
  mit  der  vor  dem  Schwurgerichte  abzuurtheilenden
  strafbaren  Handlung  in  einer
und  derselben  Person  zusammentreffen,  desgleichen,
  wenn  bei  einem  mit  Todes-,  Kettenoder
  Zuchthausstcafe  bedrohten  Verbrechen
Mechrere  angeklage  sind,  von  welchen  den  Emen
oder  den  Anderen  nur  eine  geringere  Strafe
treffen  kann.

Art.  53.

(Zu  3.)  Wenn  in  den  Akten  erhebliche
  Verdachtsgründe  wegen  eines  Verbrechens
  oder  Vergehens,  welches  nicht  zu
den  in  den  Art.  51.  und  52.  bezeichneten
gehört,  gegen  eine  bestimmte  Person  vorliegen,
  so  wird  die  Sache  in  die  öffentliche
Sibung  des  Kreis=  und  Straktgerichtes
verwiesen.

Art.  54.

(Zu  4.)  Wenn  die  zur  Untersuchung
gezogene  Thar  vor  ein  anderes  Gericht  zur
Aburtheilung  gehöre,  oder  die  Merkmale
eines  Verbrechens  oder  Vergehens  nicht  an
sich  teägt,  sich  aber  zur  polizeilichen  oder
dieciplindren  Aburtheilung  eignet,  so  wird

266

sie  an  die  zuständige  (Gerichts-,  Polizel=  oder
Disciplinar')  Behörde  verwiesen.
Art.  55.

(Zu  5.)  Außer  den  Fällen  der  Art.
50.  his  54.  wird  die  Einstellung  des  Strafverfahrens
  verfügt.

Das  eingestellte  Strafverfahren  kann
von  dem  Untersuchungerichter  wieder  aufgenommen
  werden,  sobald  sich  erhebliche  neue
Beweise  der  Schuld  ergeben.

Art.  56.

Ist  eine  Untersuchung  gemäß  der  Vorschrist
  des  Art.  37.  Theil  II.  des  Strafgesetbbuches
  von  einem  aus  Civil=  und  Militdrpersonen
  zusammengesetzten  Gerichte  geführt
  worden,  so  hat  sich  die  Beschlußfassung
  des  Kreis=  und  Scadtgerichtes  weder
  auf  Militärpersonen  im  aktiven  Dienste,
noch  auf  pensionirte  Offziere  und  im  Offtziererange
  stehende  Militrbeamte  zu  erstrecken.
  Hinsichtlich  dieser  sind  die  Untersuchungsakten
  an  die  Militärbehörde  zur
Beschlußfassung  und  Aburtheilung  durch  das
Militärgerich  abiugeben.

Art.  57.
Der  Beschluß  enthült:
1)  Vor  und  Zunamen  und  Stand
des  Beschuldigten,
2)  die  Bezeichnung  der  That,
3)  eine  kurze  Angabe  der  Gründe.
Er  wird  in  Urscheift  zu  den  Akren

gelegr.
        <pb n="133" />
        257  —

Bei  der  Verweisung  der  Sache  in  die
öffentliche  Sitzung  des  Kreis=  und  Stadtgerichtes
  wird  nebstdem  die  Eigenschaft  der
That  als  Verbrechen  oder  Vergehen,  und
die  in  Frage  kommende  Strafbestimmung
ausdbrücklich  angeführt.

Art.  58.

Bei  der  Beschlußnahme  über  die  Voruntersuchung
  ist  zugleich  die  Verhaftung
des  Verdächtigen  zu  verfügen,  wenn  die  geseblichen
  Bedingungen  hiezu  gegeben  sind,
er  sich  aber  noch  auf  freiem  Fube  befindet.

Hinsichtlich  des  Verhafesbefehles  gelten
die  Bestimmungen  des  Art.  32.

Ven  der  erfolgten  Verhaftung  ist  in
allen  Fädllen,  in  welchen  Jemand  außer  seinem
  Wehnorte  verhaftet  wird,  der  Civilrichter
  des  Wohnortes  in  Kenntniß  zu  sehen.

Art.  59.

Ist  die  Verweisung  in  die  öffentliche
Sihung  des  Kreis,  und  Sradtgerichtes  bezüglich
  eines  Verbrechens  beschlossen  worden,
  so  treten  in  Hinsicht  auf  die  persönlichen
  Rechte  des  Beschuldigten  die  namlichen
  gesetzlichen  Folgen  ein,  welche  bisher
mit  der  Verhängung  der  Speckaluntersuchung
verbunden  waren.

Dieß  gilt  namentlich  auch  hinsichtlich
der  Verbrechen  der  Beamten  (Art.  437.
und  438.  Theil  II.  des  Strasgesetzbuches).

Die  Verweisung  in  die  ssfenrliche  Sibung
  des  Kreis-  und  Stadtgerichtes  wegen

 

258

Vergehens  ist  den  bisherigen  Beschlüssen  auf
Hauptuntersuchung  nicht  gleich.
Art.  60.

Gegen  die  in  dem  Art.  49.  Ziffer  4.
und  5.  angeführten  Beschlüsse  des  Kreis=  und
Stadegerichtes  steht  nur  dem  Staatsanwalte
die  Berufung  zu.

Gegen  die  in  dem  Art.  49.  Ziffer  3.
angeführten  Beschlüsse  kann  die  Berufung
sowohl  von  dem  Staatsanwalte,  als  von
dem  Beschuldigten,  jedoch  nur  in  denjenigen
  Fällen  ergriffen  werden,  in  welchen  die
Sache  in  die  öffentliche  Sihung  des  Kreis,
und  Socadegerichtes  mit  dem  Beisate  verwiesen
  wurde,  daß  wegen  eines  Verbrechens
zu  verfahren  sei.

Art.  61.

Die  Berufung  ist  von  dem  Scaatsanwalte
  binnen  vier  und  zwanzig  Stunden
auf  der  Kanzlei  des  Kreis=  und  Scadtgerichtes
  anzumelden.

Dem  Beschuldigten  läuft  für  die  Anmeldung
  der  Berufung  eine  Frist  von  drei
Tagen,  von  der  Eröffnung  des  Beschlusses
au  gerechnet.

Art.  62.

Der  Beschuldigte,  welcher  sich  im  Verhafte
  befindet,  darf,  wenn  der  Staatsanwalt
  die  Berufung  ergreise,  oder  die  im
Art.  61.  vorgesetzte  Frist  von  vier  und  zwanzig
  Stunden  noch  nicht  abgelaufen  ist,  nicht
        <pb n="134" />
        259

in  Freihelt  gesetzt  werden;  wenn  jedoch  der

Staatsanwalt  sich  vor  Ablauf  der  Frist  des

ihm  zustehenden  Rechtsmittels  ausdrücklich

begibt,  so  kann  die  Freilassung  früher  erfolgen.
Arc.  63.

Bezüglich  der  im  Art.  51  und  52.  bezeichneten
  Verbrechen  und  Vergehen  wird
von  dem  Appellationsgerichte  die  Anklage
und  Verweisung  vor  das  Schwurgericht  erkannt,
  wenn  nach  den  in  der  Voruntersuchung
erhobenen  Beweisen  die  Verurtheilung  des
Angeschuldigten  zu  erwarten  ist.

Im  Uebrigen  finden  in  Ansehung  des
Verfahrens,  der  Beschlußfassung  und  der
Wirkungen  des  Beschlusses  die  Vorschriften
der  Art.  47.,  48.  und  49.  Zisfer  1.  und  Ziffer  3.
bis  5.,  dann  der  Art.  50.  und  53.  bis  59.
auch  auf  die  Appellationsgerichte  Anwendung.

Art.  64.

Wenn  im  Falle  der  Abänderung  des
Beschlusses  das  Appellationsgericht  die  Sache
zur  Verhandlung  in  die  öffentliche  Sitzung
des  Kreis=  und  Stadtgerichtes  verweist,  so  kann
der  appellationsgerichtliche  Senat  in  diesem
Beschlusse  zugleich  aussprechen,  daß  die  Verhandlung
  vor  einem  anderen  von  ihm  zubezeichnenden
  Kreis=  und  Stadtgerichte  des  nämlichen
Appellationsgerichrsbezirkes  stattfinden  solle.

Jedenfalls  können  jene  Richter,  welche
bei  dem  abgeänderten  Beschlusse  gestimmt
haben,  in  dieser  Sache  nicht  Richter  in  der
öffentlichen  Sitzung  seyn.

260

Art.  65.

Wenn  die  Anklage  ein  Verbrechen  betrifft,
  welches  Todes-,  Ketten-  oder  Zuchthausstrafe
  nach  sich  ziehen  kann,  so  ist  von
dem  Staatsanwalte  am  Appellationsgerichte
unverzuͤglich  eine  Anklageschrift  abzufassen,
in  welcher  er  die  der  Anklage  unterstellten
Thatsachen,  sowie  die  gegen  den  Angeklagten
  vorliegenden  Beweise  kurz  zusammenstellt,
  und  am  Schlusse  das  Verbrechen,  auf
welches  die  Anklage  gerichtet  ist,  in  Uebereinstimmung
  mit  dem  die  Erkennung  der
Anklage  betreffenden  Beschlusse  bezeichnet.

Diese  Anklageschrift  wird  nebst  dem
die  Anklage  betreffenden  Beschlusse  dem  Angeklagten
  nach  seiner  Ankunft  in  dem  Gefängnisse
  des  Kreis=  und  Stadtgerichtes,
bei  welchem  das  Schwurgericht  abzuhalten
ist,  abschriftlich  zugestellt.

Art.  66.

Gegen  den  von  dem  Appellationsgerichte
  gefaßten  Beschluß  kann  von  dem  Staatsanwalte
  die  Nichtigkeitsbeschwerde  bei  dem
obersten  Gerichtshofe  erhoben  werden:

1)  wenn  der  Beschluß  auf  einer  unrichtigen
  Anwendung  des  Gesetes  bezüglich
der  Eigenschaft  der  That  beruhe;

2)  wenn  die  Voruntersuchung  in  einem
Falle,  in  welchem  sie  nur  auf  Antrag
des  Beschädigten  eröffnet  werden  kann,
von  Amtswegen  eingeleitet  war;
        <pb n="135" />
        261

3)  wenn  der  Beschluß  ohne  vorherige  Vernehmung
  des  Staatsanwaltes,  oder
4)  von  einem  nicht  mit  der  vorgeschriebenen
  Zahl  der  Richter  besetzten  Senate
  gefaßt  wurde,  oder  wenn  einer  der
Richter  die  Voruntersuchung  gefuͤhrt
oder  in  voriger  Instanz  schon  mitgeurtheilt
  hat,  oder
wenn  das  Appellationsgericht  nicht  zuständig
  war,  oder
6)  die  Sache  zur  Aburthellung  an  ein
hiefür  nicht  zuständiges  Gericht  verwiesen
  wurde  (vorbehaltlich  der  in  den

Art.  8.  und  64.  enthaltenen  besonderen

Bestimmungen).

Der  Angeschuldigte  kann  die  Nichtigkeitsbeschwerde
  aus  einem  der  unter  Ziffer  1
bis  6.  angeführten  Gründe  nur  dann  erheben,
  wenn  entweder  die  Anklage  und  Verweisung
  vor  das  Schwurgericht  erkannr,
oder  die  Sache  in  die  öffentliche  Sitzung
des  Kreis=  und  Stadtgerichtes  mie  dem
Beisatze  verwiesen  wurde,  daß  wegen  eines
Verbrechens  zu  verfahren  sei  (Art.  49.  Zif
ser  3.).

5

Art.  67.

Die  Vorschriften  der  Art.  61.  und  62.
hinsichtlich  der  Fristen  und  der  Haft  des
Verdächtigen  kommen  auch  bei  der  Nichtig,
keitsbeschwerde  zur  Anwendung.

Wenn  jedoch  ein  Verhafteter  vor  das

262

Schwurgericht  verwiesen  ist,  so  läuft
für  denselben  die  Frist  von  dem  Verhöre
an,  welches  mit  ihm  nach  seiner  Ankunft
in  dem  Gefängnisse  des  Schwurgerichtshoses
  abgehalten  wird.

Art.  68.

Wenn  der  Staatsanwalt  die  Nicheigkeltsbeschwerde
  erhebt,  so  wird  der  Beschuldigte
  davon  in  Kenntniß  geseht,  und  kann
eine  Gegenerklärung  abgeben,  welche  an  den
obersten  Gerichtshof  einzusenden  ist.

Zu  demselben  Zwecke  wird  der  Seaaesanwalt
  von  der  ducch  den  Beschuldigten  erhobenen
  Nichtigkeitsbeschwerde  benachrichret.

Art.  69.

Wenn  der  oberste  Gerichtshof  den  appellationsgerichtlichen
  Beschluß  als  nicheig
aufhebt,  so  hat  er  zugleich:

1)  in  den  unter  Ziffer  1.  und  2.  des  Art.
66.  bezeichneten  Fäller  die  geeignete
Verfügung  auf  die  Voruntersuchung
zu  erlassen;

in  den  unter  Ziffer  3.  und  4.  des  Artikels
  66.  bezeichneten  Fällen  die  wlederholte
  Beschlußfassung  unter  Beobachtung
  der  dafür  bestehenden  Gesetzesvorschriften
  anzuordnen;

in  den  unter  Ziffer  5.  und  6.  des  Arc.
66.  bezeichneten  Fällen  die  Sache  an
das  zuständige  Gericht,  und  zwar  in
dem  Falle  Ziffec  5.  zur  Verfügung  über

2

—

3
        <pb n="136" />
        263

die  Voruntersuchung,  und  in  dem  Falle
Ziffet  6.  zur  Aburtheilung  zu  verweisen.
Art.  70.

Wenn  ein  Amtsverbrechen  zur  Anzeige
kommt,  so  muß  vor  Vernehmung  des  Verdaͤchtigen
  die  vorgesetzte  Amtsbehoͤrde  desselben,
  und  wenn  er  mehreren  Stellen  unterworfen
  ist,  diesenige,  in  deren  Geschäftskreis
  das  angezeigte  Verbrechen  einschläge,
von  dem  Untersuchungsrichter  veranlaßt  werden,
  sich  über  den  erhobenen  Verdache  zu
dußern.

Im  Uebrigen  wird  mit  der  Voruntersuchung
  von  dem  ordentlichen  Untersuchungsrichter
  wie  bei  anderen  Personen  verfahren.

Att.  71.

Wenn  sich  gegen  einen  Staatsbeamten
  oder  öffentlichen  Diener  Verdacht  wegen
  eines  gemeinen  Verbrechens  oder  Vergehens
  ergibr,  so  hat  der  Untersuchungsrichter
  die  vorgesetzte  Amtsbehörde  des  Verdächtigen
  ungesäumt  davon  in  Kenntniß  zu
sehen.

Eben  so  ist  derselben,  sobald  gegen  elnen
  Staatsbeamten  oder  öffentlichen  Diener
  wegen  eines  gemeinen  oder  eines  Amtsverbrechens
  oder  Vergehens  die  Anklage  oder
die  Verweisung  in  die  öffentliche  Sißung
des  Kreic=  und  Sctadtgerichtes  erkannt  wird,
Nachricht  daven  zu  ertheilen.

Art.  72.
Dem  Staaterathe  steht  die  Verfügung

 

264

auf  eine  wegen  eines  Amesverbrechens  geführee
  Voruntersuchung  unter  derjenigen  Voraussetzung
  zu,  unter  welcher  er  bisher  (Arc.
434.  Theil  II.  des  Strafgesehbuches  und
16.  der  Beilage  IX.  zur  Verfassungs=Urkunde)
  zu  entscheiden  hatte,  ob  der  Beschuldigte
  vor  Geriche  gestellt  werden  solle.

In  einem  solchen  Falle  muß  der  Beschuldigte

  vor  der  Beschlußfassung  im  Staatsrathe

  zu  seiner  vorldufigen  schriftlichen  Verantwortung
  aufgefordert  werden,  zu  deren
Abgabe  ihm  eine  unerstreckbare  Frist  von
höchstens  acht  Tagen  vorzusetzen  ist.

Art.  73.

Gegen  den  von  dem  Scaatsrathe  gesaßten
  Beschluß  (Art.  7  2.)  findet  kein  Rechtsmittef
  statt.

Art.  74.

Bei  Vergehen  kann  eine  gerichtliche
Voruntersuchung  unter  der  Voraussetzung
unterlassen  werden,  daß  der  Staatsanwalt
dem  Kreis=  und  Sctadtgerichte,  oder,  wenn
es  sich  um  ein  Preßvergehen  handelt,  dem
Appellationsgerichte  eine  Anzeige  vorlegt,
welche  zur  Begründung  eines  erheblichen
Verdachtes  geeigner  ist  und  eine  hinreichende
Bezelchnung  der  Beweiemittel  enthält.

In  einem  solchen  Falle  kann  auf  Antrag
  des  Staatsanwaltes  der  Verdächtige
sogleich  zur  öffentlichen  Verhandlung  vorgeladen
  werden.
        <pb n="137" />
        265

Dritte  Abtheilung.
Von  den  Schwurgerichten.

Erster  Titel.

Von  der  Fertigung  und  Ergänzung  der
Geschwornen#ste.

Art.

Zu  den  Verrichtungen  eines  Geschwornen
  können  vorbehaltlich  der  im  Art.  70.
festgesetzten  Ausnahmen  alle  Staatebürger
berufen  werden,  welche  entweder
1)  das  Amt  eines  Bürgermeisters,
Magistratsrathes  oder  Gemeindevorstehers
  bekleiden,  oder  in  den
lehten  zwölf  Jahren  bekleidet  haben;
  oder
)  auf  einer  deutschen  Hochschule  den
Doctorgrad  erlangt  haben,  oder  sich
durch  ein  amtliches  Prüfungszeugniß
  über  ein  mit  günstigem  Erfolge
vollendetes  Universitätsstudium  ausweisen
  können;  oder
vollständige  Kunststudien  an  einer
deutschen  Akademie  der  bildenden
Künste  gemacht  haben,  und  durch
Zeugnisse  derselben  ihre  volle  Kunstbefähigung
  nachzuweisen  im  Stande
sind;  oder
jährlich  an  directen  Steuern  einen
Gesammrbetrag  von  wenigstens
zwanzig  Gulden  entrichten.

75.

3

4)

266

Art.  76.
Geschworne  können  nicht  seyn:

1)  sämmtliche  in  Activität  stehende
besoldete  Sraatsdiener  und  Militärpersonen;


2)  alle  Indlviduen,  welche  ein  geistliches
  Amt  bekleiden,  oder  geistliche
  Funceionen  verrichten;

3)  die  Advocaten  an  den  Gerichten
der  Orte,  wo  die  Schwurgerlchtssiungen
  gehalten  werden;

4)  Personen,  welche  das  dreißigste
Jahr  noch  nicht  zurückgelegt  haben;

5)  Personen,  welche  wegen  körperlicher
  oder  geistiger  Gebrechen  außer
Stand  sind,  den  Plichten  eines
Geschwornen  nachzukommen;zendlich

6)  sind  ausgeschlossen  alle  diejenigen,
welche  wegen  eines  Verbrechens  oder
wegen  Vergehens  der  Fälschung,
des  Betruges,  des  Diebstahls  oder
der  Unterschlagung  verurtheilt  worden
  sind.

Art.  77.

Die  Verrichtung  eines  Geschwernen
kann  wegen  sechzigjdheigen  Alters  für  immer
  abgelehnt  werden.

Art.  78.

Fuͤr  jede  Gemeinde  soll  eine  Liste  der
in  derselben  wohnhaften  zu  den  Verrichtungen
eines  Geschwornen  befaͤhigten  Individuen,

21
        <pb n="138" />
        267

und  zwar  in  den  Staͤdten  und  groͤßeren  Maͤrk—
ten  vom  Buͤrgermeister  unter  Zuziehung  zweier
Magistratsräthe,  in  den  Landgemeinden  vom
Ortsvorsteher  unter  Zuziehung  zweier  Mitglieder
  des  Gemeindeausschusses  angefertigt
werden.

Diese  Liste  (Urliste)  ist  während  vierzehn
  Tagen  im  Gemeindehause  zu  Jedermanns
  Einsicht  auf  ulegen  oder  anzuheften,
und  daß  dieses  geschehen  sei,  ist  öffenrlich
bekann  zu  mechen.

Art.  79.

Jeder  volljährige  Staatsangehbrige  ist
berechtigt,  innerhalb  des  im  vorhergehenden
Actikel  bejeichneten  Zeitraumes  gegen  die
aufgelegte  oder  angeheftete  Liste  wegen  Uebergehung
  befähigter  oder  Eintragung  unbefähigter
  Indivlduen  Einsfprache  zu  erheben,
worüber  sodann  in  voller  Versammlung  des
Magistrats  oder  Gemeindeausschusses  in
öffentlicher  Sihung  verhandelt  und  entschieden
  wird.

Gegen  diese  Entscheidung  steht  den
Betheiligten  das  Necht  der  Beschwerde,  und
zwar  in  den  Städten-  welche  der  Kreisresierung
  unmittelbar  untergeben  sind,  an

diese,  in  den  Übrigen  Gemeinden  an  die

betreffende  Districtspolize#lbehörde  zu.

Die  Beschwerde  ist  binnen  achr  Tagen,
  vom  Täge  der  Eröffnung  des  Beschefdes
  an  gerechnet,  ein=  und  auszuführen,  und
sodann  von  der  zuständigen  Behäörde  in  kürze-268



ster  Frist  gleichfalls  in  Sffentlicher  Sibung
zu  erledigen.
Art.  80.

Mindestens  vier  Wochen  vor  Zusammentritt
  des  Landrathes  müssen  sämmrliche
Urlisten  jedes  Districtspolizeibezirkes  an
den  betreffenden  Amtsvorstand  eingesendet
werden.

Dieser  beruft  sofort:

1)  die  Gemeindevorstände  der  vier  bevölbertsten
  Stadt=  und  Landgemeinden
  des  Bezirkes,  dann

2)  jene  fünf  Wahlmänner,  welche  bei
der  im  Monate  Mai  gegenwrtigen
  Jahres  vorgenommenen  Wahl
von  Abgeordneten  zur  Volksvertretung
  bei  dem  deutschen  Bunde  die
meisten  Stimmen  in  fünf  verschiedenen
  Gemeinden  ihrer  Wahlbezirke
  crhalten  haben,  damit  dieselben
  unter  seiner  Leitung  aus  den
Urlisten  diejenigen  Personen  auswählen,
  welche  wegen  erprobter
Einsicht  und  Ehrenhaftigkeit  der
Gesinnung  zu  dem  Amte  von  Geschwornen
  am  geeignetsten  erscheinen.

Die  Wahl  geschieht  in  der  Weise,  daß
für  je  500  Einwohner  des  Districtspolizeibczirkes
  ein  Geschworner  ausgewähle  wird.

Ergibt  sich  bei  dieser  Berechnung  eine
Bruchzahl  über  die  Hälfte,  so  wird  ein  Geschworner
  mehr  genommen;  geringere  Bruch-
        <pb n="139" />
        269

zahlen  werden  dagegen  außer  Anschlag  gelassen.

Art.  81.

In  den  Städten,  welche  der  Krelsreglerung
  unmittelbar  untergeordnet  sind,  wird
die  Urliste  an  den  Stadtcommissér,  in  der
Haupt=  und  Residenzskadt  München  an  den
Pollzeidirector  eingesandt,  welche  Beamten
  die  Wahl  nach  den  im  vorhergehenden
Art.  80.  gegebenen  Vorschriften  vorzunehmen
  habeh.  "

Statt  der  in  Nro.  1.  dieses  Artikels
  bezeichneten  Personen  sind  jedoch  der
erste  und  in  dessen  Verhinderung  der  zweite
Bürgermeister  sammt  den  fünf  ältesten  Gemeindebevollmächtigren
  und  state  der  in  Nro.
2.  bezeichneten  fünf  Wahlmänner  sieben  zuzuziehen.


Auch  ist  in  solchen  Städten  für  je  250
Einwohner  ein  Geschworner  auszuwählen.

Art.  82.

Ans  den  in  jedem  Districtspollzei=  oder
Stadtbezirke  Gewählten  wird  eine  Liste  gebildet
  und  an  den  Dräsidenten  der  Kreisregierung
  eingesendet,  welcher  nunmehr  aus
den  verschiedenen  Bezirkslisten  die  Kreisliste
  anfertigen  ldßt.

Demselben  steht  hiebei  die  Befugniß
zu,  auch  noch  solche  Personen  aus  den  Urlisten,
  welche  nicht  aus  den  in  Art.  80.  und

270

81.  bezeichneten  Wahlen  hervorgegangen  sind,

auf  die  Kreisliste  zu  seßen.

Die  Zahl  dieser  Personen  darf  jedoch

in  keinem  Falle  den  zehnten  Theil  der  Gewählten

  überschreiten.
Art.  83.

Vierzehn  Tage  vor  Zusammentrite  des
Landrathes  ist  die  Kreisliste  jedem  einzelnen
Mitgliede  desselben  zuzustellen.  Der  versammelte
  Landrath  hat  sodann  die  Zahl
der  auf  derselben  befindlichen  Personen  auf
die  Hälfte,  jedoch  in  keinem  Falle  unter
600  Namen  herabzuseßen.

Art.  84.

Bei  der  im  vorhergehenden  Artikel
angeordneken  Reduction  hat  der  Landrath
sorgfaltig  darauf  Bedacht  zu  nehmen,  daß
nicht  nur  intelllgente  und  durchaus  unbescholtene
  Männer,  sondern  auch,  daß  wo
möglich  Befähigte  aus  allen  Gegenden  des
Kreises,  und  daß  insbesondere  Befihigte
aus  solchen  Orten,  wo  die  Schwungerichtssizungen
  gehalten  werden,  in  angemessener
Anzahl  der  biste  einverlelbt  werden.

Mitglieder  des  Landrathes  selbst  dürsen
  nicht  auf  der  Liste  stehen.

Art.  85.

Aus  den  auf  solche  Weise  vom  Landralhe
  ausgewählten  Personen  bildet  sich
die  Hanptliste  der  bei  den  Schwurgerichts-21
        <pb n="140" />
        271

sitzungen  zu  verwendenden  Geschwornen,
und  die  Abgaͤnge,  welche  sich  auf  derselben
durch  Todesfaͤlle,  Verlust  der  zum  Amte
eines  Geschwornen  erforderlichen  Eigenschaften
  oder  in  Folge  der  im  Art.  99.  enthaltenen
  Bestimmung  ergeben,  werden  in
nachstehender  Weise  ergänzt.

Art.  86.

In  jeder  Gemeinde  werden  jaährlich
am  Anfange  des  Monats  März  auf  die
im  Art.  78.  bezeichnere  Art  diejenigen  Personen
  aus  der  früheren  Urliste  gestrichen,
welche  während  des  abgewichenen  Jahres
mit  Tod  abgegangen  sind,  oder  die  zum
Geschwornenamte  erforderliche  Befdhigung
verloren  haben.  In  gleicher  Weise  sind  diejenigen,
  welche  während  des  Jahres  diese
Befähtgung  erlangt  haben,  zur  biste  hinzuzusetzen.
  Die  Bestimmungen  über  Bekanntmachung
  der  Urlisten,  über  Anbringung  und
Verbescheidung  von  Einsprüchen,  sewie  über
die  Einsendung  der  Listen  an  die  in  den
Aet.  20.  und  81.  genannten  Beamten  finden
  auch  hieher  Anwendung.

Art.  87.

Nachdem  dlesen  Beamten  zuvor  vom
Regierungspräsidenten  das  Verzeichniß  dersenigen
  Personen  ihres  Districtspolizel=  oder
Stadtbejirkes  zugefertigt  worden  ist,  welche
auf  der  Hauptliste  eingerragen  sind,  sowie
derjenigen,  welche  wegen  bereits  geleisteten

272

Dienstes  fuͤr  das  naͤchste  Jahr  nicht  wieder
auf  dieselbe  gesetzt  werden  duͤrfen  (Art.  99.),
schreiten  dieselben  nach  Maßgabe  der  in  den
Arrikeln  80.  und  81.  enthaltenen  Vorschriften
  zu  einer  neuen  Auswahl,  wobei  jedoch
1)  statt  der  im  Artikel  80.  Nro.  2.  beziehungsweise
  Art.  31.  Abs.  2.  bezeichneten
  Wahlmänner  fünf,  beziehungsweise
  sieben  von  denjenigen  Wahlmän,
nern  zu  berufen  sind,  welche  bei  der
vorausgegangenen  Wahl  der  Landtagsabgeordneten
  die  meisten  Stimmen  in
ihren  Wahlbezirken  erhalten  haben;
in  den  Districtspolizelbezirken  nur  für
se  zweltausend,  und  in  den  der  Kreiereglerung
  unmittelbar  untergebenen
Seädten  für  se  tausend  Elnwohner  ein
Geschworner  gewéhlt  wird.

2

Art.  88.

Die  im  Art.  80.  bejzüglich  der  Bruchzahlen
  enthaltene  Bestimmung  kommt  auch  bei
den  in  Gemäßheit  des  vorhergehenden  Art.  87.
vorzunehmenden  Wahlen  zur  Anwendung.

Die  Auswahl  kann  sowohl  die  erst
neuerdings  wählbar  gewordenen,  als  auch
die  früher  schon  gewählten  aber  vom
Landrathe  der  Hauptliste  nicht  einverleibten
Staatsbürger  treffen.

Art.  89.

Die  Befugniß  des  Regierungsprsidenten,
  bei  Anfertigung  der  Kreisliste  auch  noch
        <pb n="141" />
        273

andere  Personen,  als  die  in  den  Districtspolizei:
  und  Stadtbezirken  gewählten,  als
Geschworne  in  Vorschlag  zu  bringen,  findet
auch  bei  der  jährlichen  Ergänzung  der  Hauptliste,
  jedoch  nur  unter  der  im  Art.  82.  bezeichneten
  Beschränkung,  Anwendung.

Art.  90.

Dem  versammelten  Landrathe  wird  nach
vorgängiger  Zustellung  der  Kreisliste  an  die
einzelnen  Milglieder  (Act.  33.)  das  Verzeichniß
  der  unterdessen  abgängig  gewordenen
Geschwornen  der  früheren  Hauptliste  miegetheilt,
  und  dieser  ergänzt  sofort  dieselbe
durch  Hinzusetzung  der  dem  Abgange  entsprechenden
  Anzahl  neuer  Geschwornen.

Zweiter  Titel.

Von  der  Zusammenberufung  und  Dildung
des  Schwurgerichts.
Nrt.  91.

Wenigstens  vierzehn  Tage  vor  Eröffnung
  der  Schwurgerichtssitzung  hat  der  Regierungspräsident
  die  vom  Landrathe  angefertigte
  Hauptliste  dem  Präsidenten  des  Appellationsgerichtes
  mitzutheilen.

Ven  diesem  werden  sodann  in  Gegenwart
  von  vier  Mitgliedern  des  Gerichtshofes
  und  unter  Zuzlehung  des  Staatsanwaltes
  aus  den  in  eine  Urne  zu  legenden
Namen  sämmtlicher  auf  die  Hauptliste  gesetzten
  Staatsburger  für  die  bevorstehende
Sibung  fünfundvierzig  hervorgezogen.

274

Art.  97.

In  gleicher  Weise  findet  nach  Beendigung
  der  allgemeinen  Ziehung  eine  beson,
dere  Ziehung  zur  Bestimmung  von  neun
Ersahgeschwornen  statt.

Hiebei  sind  nur  die  Namen  der  an
dem  Orte,  wo  die  Schwurgerichtssitzung
abgehalten  wird,  wohnhafsten  auf  der  Hauptliste
  stehenden  Staatsbürger  in  die  Urne
zu  legen.

Art.  93.

Das  Verzeichniß  sämmtlicher  gezogenen
Geschwornen  ist  in  küczester  Frist  dem  ernannten
  Präsidenten  des  Schwurgerichtshofes
  mitzutheilen,  und  dieser  ist  verpflichtet,
binnen  vierundzwanzig  Stunden  die  fünfundvierzig
  Namen  auf  dreißig,  die  neun  auf
sechs  herabzusetzen.

Art.  94.

Das  auf  solche  Weise  herabgesetzte
Verzeichniß  ist  ohne  Verzug  an  den  Regierungsprásidenten
  einzusenden,  und  durch
diesen  jedem  einzelnen  Geschwornen  von
seiner  Berufung  und  dem  Tage  und  Orte,
wo  er  zu  erscheinen  hat,  durch  eine  schriftliche
  Aus  fertlgung  unter  ausdrücklicher  Bemerkung
  der  auf  das  Ausbleiben  gesetzten
Strafen  (Art.  96.)  Nachricht  zu  geben.

Die  Zustellung  der  Ausfertigung  ist
wenigstens  acht  Tage  vor  dem  zur  Eröffnung
der  Sitzung  bestimmten  Tage  durch  die  ge-
        <pb n="142" />
        255
eignete  Behoͤrde  entweder  an  den  Geschwornen
  in  Person,  oder  in  dessen  Abwesenheit
an  die  in  seiner  Wohnung  befindlichen  Familtenglieder
  oder  Dlener,  oder  endlich,  wenn
in  der  Wohnung  Niemand  zu  funden  ist,
an  den  Gemeindevorsteher  zu  bewerkstelligen,
welcher  sodann  verpflichret  ist,  die  lhm  übergebene
  Ausfertigung  ohne  Aufschub  an  den
Berufenen  gelangen  zu  lassen.  Die  Zustellung
  ist  zu  bescheinigen,  und  die  Bescheit
nigung  sogleich  an  den  Regierungsprästdenten
einzusenden.
Arc.  05.

Wenn  an  dem  zur  Eröffnung  der
Sibung  bestimmten  Tage  von  den  vorgeladenen
  Geschwornen  nicht  wenigstens  vierundzwanjig
  erschelnen,  so  haben  für  die  abgängigen
  sofort  die  nach  Art.  92.  bestimmten
  Ersahgeschwornen  und  zwar  nach  der
unter  diesen  durch  die  Ziehung  geordneten
Reihenfolge  einzutreten.

Art.  96.

Jeder  Geschworne,  welcher  auf  die  ihm
zugestellte  Ladung  weder  erschienen  ist,  noch
sein  Ausbleibeu  auf  zulaͤngliche  Weise  ent—
schuldigt  hat,  verfdllt  in  eine  Geldstrafe
ron  einhundert  bis  zweihundert  Gulden.

Bei  dem  dritten  Straffalle  tritt
nebst  doppelter  Geldstrafe  der  Verlust  der
Fähigkeit  zur  Ausübung  der  Verrichtung
eines  Geschwornen  ein;  das  Urtheil  ist  durch

276

das  Amtsblatt  des  Kreises  auf  Kosten  des
Straffaͤlligen  bekannt  zu  machen,  und  dessen
Name  in  der  Hauptliste  der  Geschwornen
zu  streichen.

Art.  97.

Gleicher  Bestrafang  unterliegt  jeder
Geschworne,  der  zwar  auf  dle  ergangene
Ladung  erschienen  ist,  aber  vor  dem  Schlusse
der  Schwurgerichtssizung  sich  ohne  eine  als
giltig  anerkannte  Entschuldigung  wieder  entfernt
  hat.  .

«  Art.  98.

Als  giltig  entschuldigt  ist  nur  derjenige  zu
betrachten,  welcher  eine  Bescheinigung  daruͤber
beibringt,  daß  es  ihm  unmoͤglich  war,  an
dem  festgesebzten  Tage  sich  einzufinden  oder

bis  zum  Schlusse  der  Sihunz  zu  verwiilen.

Der  Schwurgerichtshof  hat  über  die
Zulänglichkeit  der  vorgebrachten  Entschuldigung
  zu  entscheiden,  und.  wenn  er  solche
verwirft,  sofort  die  Strafe  auszusprechen.

Att.  99.

Wer  auf  die  erhaltene  Ladung  erschienk

und  seinen  Verrichtungen  als  Geschworner

nachgekommen  ist,  soll!  weder  in  dem  nämlichen,

  noch  in  dem-  nächstfolgenden  Jähre

noch  einmak  zu  gleich  en.  Verrlchtungen  angehalten

  werden,  soferne  er  nicht  ausdruͤcklich

auf  diese  Befreiung  verzichtet,  woruͤber  derselbe
am  Schlusse  der  Sihung  besonders  zu  befragen
  ist.
        <pb n="143" />
        277.

Das  Veczelchniß  der  also  austretenden
  Geschwornen  ist  sodann  dem  Reglerungsprasidenten

  jedesmal  mirzutheilen,  um
die  Vormerkung  auf  der  Hauptliste  eintragen

  zu  können.

Art.  100.

Jeder  Geschworne,  der  seine  Oblegenheit
erfüllt  hat  und  nicht  am  Sihungsorte  wohnt,
erhaͤlt,  wenn  sein  Wohnsitz  weiter  als  zwei
Stunden  davon  entfernt  liegt,  auf  Verlangen
  eine  Entschädigung  der  Relsekosten,
deren  Betrag  durch  Regierungsverordnung
festgesetzt  wird.

Art.  101.

An  dem  zur  Erbffaung  der  Sihung  anberaumten
  Tage  und  vor  dem  Beginne  der
Verhandlung  einer  jeden  neuen  Strafsache
Und  die  Goschwornen,  welche  auf  die  Vorladrag
  erschienen  sind,  sowie  dte  statt  der  Nichterschienenen
  etwa  bestimmten  Ersaßgeschwornen
  (Art.  95,),  in  Gegenwart  des  Staatsanwaltes
  und  des  Angeklagten  in  öffentlicher
  Sihung  namentlich,  aufzurusen,  und
ihre  Ramen  in  eine  Urne  zu  legen.

Art.  102.

Das  Schwurgericht  ist  für  die  Aburthellung
  jedet  einzelnen  Strafsache  aus  zwölf
Geschwornen  zu  bilden.

Art.  103.

Sollte  jedoch  eine  einzelne  Verhand—

lung  eine  längere  Dauer  erwarten  lassen,

278

so  kann  der  Schwurgerichtshof  verfügen,  daß
außer  den  erforderlichen  zwölf  Geschwornen.
durch  weitere  Ziehung  noch  ein  oder  zwet-Ergänjungsgeschworne
  bestsmmt-  werden,  um,
der  Verhandlung  beizuwohnen  und  in  dem
Falle,  wenn  das  eine  oder  andere  Mitglied
bis  zu  der  Berathschlagung  und  Ertheilung
des  Ausspruches  ausjuharren  gehindert  senm
sollte,  dasselbe  zu  ersehen.

Die  Ergänzungsgeschwornen  treten  in
diesem  Falle  nach  der  Reihe  ein,  in  welcher
die  Namen  gezogen  worden  find.

Art.  104.

Ist  der  Aufruf  beendigt  und  die  nach
Art.  95.  erforderliche  Zahl  vorhanden,  so
zieht  der  Präsident  dle  Namen  der  zwölf
Geschwornen  aus  der  Urne  heraus.

Art.  105.

Der  Angeklagte  und  der  Stáatsanwalt
  sind  befugt,  eine  gleicht  Anzahl  von
Geschwornen  abzulehnen.

Ist  jedoch  eine  ungerade  Zahl  von
Geschwornen  vorhanden,  so  istehr  dem  Angeklagren
  das  Recht  zu,  einen  mehr,  uls  der
Siatsanwalt,  abjulehnen.

Art.  106.

So  oft  die  Verhandlung  gegen  mehrere
  in  der  nämlichen  Sache  betheiligte
Angeklagte  gerichtet  ist,  haben  siuch  dieselben
  darüher  zu  verelnigen,  in  wescher  Art
ste  das  ihnen  zustehende  Ablehnungerecht
ausüben  wollen.
        <pb n="144" />
        279

Kann  eine  Vereinigung  nicht  erzielt
werden,  so  ist  durch  das  Loos  die  Reihenfolge
  zu  bestimmen,  in  welcher  die  einzelnen
Angeklagten  das  Ablehnungsrecht  auszunben
haben.

Die  von  einem  Einzelnen  ausgeübte
Ablehnung  ist  in  diesem  Falle  für  alle
bindend.

Art.  107.  «

Sowie  der  Name  eines  Geschwornen
aus  der  Urne  gezogen  wird,  hat  zuerst  der
Staatsanwalt  sodann  der  Angeklagte  sich  zu
erklaͤren,  ob  er  von  dem  Rechte  der  Ablehnung
  Gebrauch  machen  will.

Gruͤnde  der  Ablehnung  duͤrfen  nicht
angegeben  werden.

Art.  108.

Die  Ziehung  ist  beendigt,  sobald  zwoͤlf
Namen  aus  der  Urne  hervorgegangen  sind,
gegen  welche  das  Ablehnungsrecht  nicht  ausgeuͤbt
  worden  ist.

In  dem  durch  Art.  103.  vorgesehenen
Falle  ist  die  zur  Bildung  des  Schwurgerichtes
  aus  der  Urne  zu  ziehende  nöthige
Namenszahl  von  zwölf  auf  dreizehn  und  begiehungsweise
  auf  vierzehn  zu  erhöhen.

Art.  109.

Sind  in  der  Urne  nur  noch  so  viele
Namen  übrig,  als  zur  vollzähligen  Bildung
des  Schwurgerichtes  erfordert  werden,  so
findet  eine  weitere  Ablehnung  nicht  statt.

280

Art.  110.

Die  Mieglieder  des  Schwurgerichtes
sind  für  jeden  einzelnen  Fall  öffentlich  zu  beeidigen.


Der  Präsident  hat  zu  diesem  Ende  den
Geschwornen  folgende  Eidebformel  vorzulesen:
  «

„Ich  schwoͤre,  die  gegen  N.  N.
erhobene  Anklage  und  dessen  Vertheidigung
  bei  bevorstehender  gerichtlichen
Verhandlung  mit  sorgféltiger  Aufmmerksamkeit
  zu  verfolgen,  die  Anschuldigungs=
  und  Eneschuldigungsbeweise  gewissenhaft
  zu  prüsen,  über  den  zu  ertheilenden
  Aussoruch  mit  Niemand,
außer  mit  meinen  Mitgeschwornen,  mich
zu  benehmen,  in  der  Ausübung  der
mir  als  Geschwornen  obliegenden  Verrichtungen
  nicht  aus  Haß,  Gunst,
Furcht,  Eigennutz,  Rücksicht  auf  die
Person  oder  aus  anderen  solchen  Ursachen
  zu  handeln,  sondern  dabei  nur
Gott,  die  Gerecheigkeit  und  Wahrheit
vor  Augen  zu  haben,  und  meinen  Ausspruch
  nach  meinem  Gewissen  und  der
durch  die  Verhandlungen  in  mir  begründeten
  freien  Ueberzeugung  zu  geben,
Alles  getreulich  und  ohne  Gefährde,
so  wahr  mir  Got  helfe.“

Nach  Ablesung  der  Eidesformel  ist
jeder  Geschworne  einzeln  durch  den  Prästdenten
  aufzurusen,  und  hat  mit  emporge-
        <pb n="145" />
        281

hobener  Rechte  die  Worte  auszusprechen:
„Ich  schwöre!“

Religionsgenossen,  welchen  der  Eid

untersagt  ist,  werden  nach  ihrem  Rirus  verpflichcet.



Art.

Nach  erfolgter  Beeidigung  ist  die  Verhandlung
  der  abzuurtheilenden  Strassache
zu  eröffnen.

111.—

Wird  diese  Verhandlung  aus  irgend
einem  Grunde  zu  der  nächsten  Schwurgerichtssitzung
  hingewiesen,  so  muß  bei  dieser
zu  einer  neuen  Bildung  des  Schwurgerichtes
  nach  den  vorstehenden  Vorschriften  geschritten
  werden.

Art.  112.

Die  Bestechung  der  Geschwornen  ist
nach  den  Bestimmungen  des  Strafgesetzbuches
  Thl.  I.  Art.  355.,  356.,  443.,  444.,
446.  und  448.  zu  beurtheilen.

Anstatt  der  Dienstesentsetzung  in  den
dort  bezeichneten  Fällen  soll,  wenn  der  Schuldige
  nicht  zugleich  ein  öffentlicher  Beamter
ist,  auf  Arbeitehaus  von  zwei  bis  zu  vier

Johren  und  anstatt  der  Dienstesentlassung.
auf  Gefängniß  vph.  drei  Monaten.  bis  zu.

einem  Jahre  erkannt  werden.

282
Dritter  Titel.
Von  dem  Verfahren  vor  den  Schwurgerichten.
Erstes  Capitel.
Allgemeine  Besiimmungen.

Art.  113.

In  jedem  Appellationsgerichtsbezirke
wird  regelmäßig  alle  drei  Monate  Schwurgerichtositzung
  gehalten,  um  die  Strassachen
zu  erledigen,  welche  an  dieselbe  durch  Verweisung
  des  Appellationsgerichtes  oder  durch
unmittelbare  Vorladung  des  Beschuldigten
gelangt  sind.

Eine  Ausnahme  findet  statt,  wenn  die
Zahl  oder  die  Wichtigkeit  der  verliegenden
Anklagen  es  nothwendig  mache,  eine  außerordentliche
  Sihung  abzuhalten.

Ueber  die  Nothwendigkeit  der  Abhaltung
  einer  außerordentlichen  Sitzung  hat
das  zuständige  Appellationsgericht  zu  entscheiden.


In  einem  solchen  Falle  ist  der  Präsident
  der  letzten  ordentlichen  Schwurgerichtssitzung
  von  Rechtswegen  ber#fen,  den  Vorsi6
  bei  der  außerordentlichen  Sitzung  zu
führen.

Art.  114.

In  den  nächsten  achr  Tagen  nach  dem
Schlusse  der  ordentlichen  Schwurgerichtssitzung
  ist  von  dem  Staatsminister  der  Justiz

22
        <pb n="146" />
        283

der  Eroͤffnungstag  der  nächstfolgenden  Sibung
  festzusetzen  und  der  Dräsident  und
dessen  Stellrertreter  zu  ernennen.

Sowohl  jene  Festsetzung  als  die  Ernennung
  ist  im  Amtsblatte  des  betreffenden
Kreises  bekannt  zu  machen.

Die  Abhaltung  der  ersten  Schwurgerichtssitzung
  wird  vom  Staatominister  der
Justiz  angeordnet  werden,  sobald  alle  Vorbereitungen
  hiezu  getroffen  sind.

Art.

Eine  Schwurgerichtssitzung  darf  nicht
eher  geschlossen  werden,  als  bis  alle  Strafsachen
  ihre  Erledigung  gefunden  haben,
welche  zur  Zeit  der  Eröffnung  derselben  zur
Verhandlung  reif  waren.

Ein  Angeklagter,  welcher  erst  nach  Eröffnung
  der  Schwurgerichtssihung  in  dem
Criminalgefängnisse  des  Gerichtshofes  ankommt,
  kann  während  derselben  nicht  abgeurtheilt
  werden,  es  sei  denn,  daß  er  auf  die
Frage,  welche  der  Präsident  deßhalb  im
Verhöre  (Art.  118)  an  ihn  zu  stellen  har,
unter  ausdrücklicher  Verzichtleistung  auf  die
ihm  durch  Art.  66.  eingerdumte  Nichrigkeltsbeschwerde
  es  selbst  verlangt,  und  der
Scaatsanwalt,  welcher  über  das  Gesuch  zu
vernehmen  ist,  damit  übereinstimmt.

115.

284

Zweites  Capitel.

Von  dem  Verfahren  bei  den  mit
Todes-,  Ketten-  oder  Zuchthausstrafe
  bedrohten  Verbrechen.

Erster  Abschnitt.
Von  den  Vorbereitungen  zu  der  öffentlichen
Sitzung.
Art.  116.

In  den  nächsten  24  Stunden,  nachdem
  das  Erkenntniß  auf  Anklage  wegen
eines  mit  Todes-,  Ketten=  oder  Zuchthausstrafe
  bedrohten  Verbrechens  gefällt  wurde,
ist  die  Anordnung  zu  treffen,  daß

1)  die  Absendung  der  erwa  zur  Ueberführung
  des  Angeklagten  dienlichen

Gegenstände  an  die  Canzleides  Schwurgerichtshofes,

  und

2)  die  Abführung  des  Angeklagten  in
das  Criminalgefängniß  dieses  Gerichtshofes
  geschehe.
Art.  117.

Nachdem  auch  die  Untersuchungsakten
auf  der  Gerichtscanzlet  eingetroffen  sind,
wird  dem  Angeklagten  das  Erkenntniß,  welches
  die  Sache  vor  das  Schwurgericht  verweist,
  nebst  der  Anklageschrift  zugestellt,  und
am  Tage  nach  dieser  Zustellung  durch  den
Hräsidenten  des  Schwurgerichtshofes  ein
Verhör  mit  ihm  abgehaltern.
        <pb n="147" />
        285
Art.  118.

In  diesem  Verhoͤre  ist  der  Angeklagte
1)  zu  befragen,  ob  er  das  Verweisungserkenntniß
  und  die  Anklageschrift  (Art.
117.)  gelesen  und  verstanden,  und
ob  er  an  seiner  in  der  Boruntersuchung
abgegebenen  Aussage  nichts  zu  andern,
  derselben  nichts  hinzuzuseßen
habe;
mit  dem  Rechte,  sich  einen  Vertheidiger
  zu  wählen,  bekannt  zu  machen
und  zu  befragen,  wen  er  zur  Uebernahme
  seiner  Vertheidigung  verlange;
endlich

daran  zu  erinnern,  daß,  wenn  er  sich
veranlaßt  glauben  sollte,  gegen  die
Verweisung  vor  das  Schwurgericht
eine  Nichtigkeitsbeschwerde  oder  gegen
  eines  oder  das  andere  Mitglied
des  Schwurgerichtshofes  einen  Ablehnungsgrund
  geltend  zu  machen,  er
seine  deßfallsige  Erkldrung  bei  Strafe
des  Ausschlusses  binnen  drei  Tagen
auf  der  Gerichtscanzlei  anzubringen
habe.

Zu  diesem  Ende  ist  ihm  ein  schriflliches
  Verzeichniß  sämmtlicher  Gerichtemitglieder
  einzuhändigen.

2

3

#

Ueber  den  ganzen  Akt  ist  ein  kurzes
Protokoll  aufzunehmen.

286

Art.  119.

Der  Angeklagte  ist  bei  seiner  Wahl
auf  Rechtsanwälte  und  geprüfte  Rechtscandidaten
  beschränkt,  es  sei  denn,  daß  er
vom  Präsidenten  die  Erlaubniß  erhalte,  sich
einen  Rechtsverständigen  unter  seinen  Verwandten
  oder  Freunden  als  Vertheldiger  zu
wählen.

Art.  120.

Der  Staat  hat  in  keinem  Falle  die
Kosten  der  Vertheidigung  zu  tragen.  Daher
  sind  nur  die  am  Gerichtssitze  wohnhaften
  Anwälte  und  geprüften  Rechtscandidaten
  zur  Uebernahme  einer  Vertheidigung
verpflichter.

Selbst  diese  Personen  können  sich  der
Vertheidigung  entschlagen,  wenn  sie  einen
erheblichen  Ablehnungsgrund  nachzuweisen
vermögen,  worüber  dem  Prästdenten  die  Entscheidung
  zusteht.

Art.  121.

Macht  der  Augeklagte  in  dem  mit  ihm
abgehaltenen  Verhöre  (Art.  118.)  von  der
Befugniß,  sich  einen  Vertheidiger  zu  wählen,
  keinen  Gebrauch,  so  ist  ihm  sogleich  vom
Prästdenten  des  Schwurgerichtshofes  ein
Vertheidiger  von  Amtswegen  zu  ernennen.

Der  Präsident  wird  bei  der  Vertheilung
  der  Vertheidigungen  darauf  Rücksiche
nehmen,  daß  kein  Einzelner  unverhältnißmäßig
  beschwert  werde.

22*
        <pb n="148" />
        287

Art.  122.

Sind  in  eine  strafrechrliche  Untersuchung
mehrere  Personen  verwickelt  und  stehen  ihre
Vertheidigungsgründe  nicht  gegenseitig  im
Widerstrelte,  so  kann  ein  gemeinschaftlicher
Vertheidiger  zugelassen  werden.

Art.  123.

Der  Vertheidiger  ist  ohne  Verzug  von
der  getroffenen  Wahl  oder  Ernennung  in
Kenntniß  zu  sehen.

Will  er  die  Wahl  oder  Ernennung
ablehnen,  so  hat  er  dieß  dem  Prüsidenten
binnen  vier  und  zwanzig  Stunden  anzuzeigen,
  und  insoferne  er  zu  den  im  Art.  120.
bezeichuceen  Personen  gehört,  den  Ablehnungsgrund
  anzugeben.

Arc.  124.

Der  Vertheidiger  ist  verpflichtet,  sich
mit  dem  Angeklagten  zum  Zwecke  der  Vertheidigung
  zu  besprechen.  Es  ist  ihm,  so
oft  er  es  nöthig  findet,  der  Zutritt  zu  dem
Angeklagten  ohne  Zuziehung  von  Zeugen
erlaubt.

Auch  kann  er  auf  der  Gerichtecanzlei
Einsicht  von  den  Untersuchungsakten  und
Abschriften  von  den  ihm  nothwendig  scheinenden
  Aktenstücken  nehmen  oder  nehmen
lassen.

Auf  sein  Verlangen  wird  ihm  außerdem
  unenrgeltliche  Abschrift  von  dem  Gutachten
  der  Sachverständigen,  so  wie  von
denjenigen  Aktenstücken  gegeben,  wodurch

288

der  Thatbestand  des  Perbrechens  hergestelle
wird.
Art.  125.

Sollte  der  Angeklagte  oder  dessen  Vertheidiger
  darauf  antragen,  daß  irgend  ein
zur  Bertheidigung  dienlicher  Umstand  noch
näher  erforscht  werde,  so  hat  der  Präsident,
  wenn  er  den  Antrag  für  angemessen
erachtet,  die  Erhebung  ohne  Zeitveclust  zu
veranstalten.

Die  Aussagen  der  etwa  vernommenen
Zeugen  oder  Sachverständigen  sind  verschlossen
an  den  Präsidenten  einzusenden,  und  dem
Vertheidlger  und  dem  Staatsanwalte  ist
zum  Zwecke  allenfallsiger  Einsichtsnahme
Kenntniß  davon  zu  geben.

Art.  126.

Bringt  der  Angeklagte  in  der  im  Arrt.
118.  Nro.  3J.  bezelchneten  Frist  gegen  ein
oder  das  andere  Mitglied  des  Schwurgerichtshofes
  ein  Ablehnungsgesuch  vor,  so  ist
darüber,  nachdem  zuvor  das  betreffende  Mitglied
  mit  seiner  schriftlichen  Erklärung  vernommen
  worden  ist,  von  den  übrigen  Mitgliedern
  des  Schwurgerichtshofes  unter  Zuziehung
  eines  Ersatzmannes  statt  des  Abgelehnten
  in  geheimer  Sitzung  nach  Vernehmung
  des  Scaatsanwaltes  zu  entscheiden
  und  der  Beschluß  dem  Angeklagten  zu
eröffnen.

Hinsichtlich  der  Ablehnungsgründe  sind
die  Bestimmungen  des  Strasgesebuches
        <pb n="149" />
        439

Theil  II.  Art.  33.  Zisser  1.  blse  4.  anzuwenden.

Act.  127.

Wird  der  vorgebrachte  Ablehnungsgrund
  als  gerechtfertigt  erkanne,  so  hat  der
Ersatzmann  (Art.  126.)  auch  an  der  öffentlichen
  Verhandlung  und  an  der  Aburtheilung
  der  betreffenden  Strafsache  Theil  zu
nehmen.

Art.  128.

Jehn  Tage  vor  Eröffnung  des  Schwurgerichtes
  hat  der  Präsident  am  Gerichtssitze
gegenwärtig  zu  seyn,  und  den  Tag  zur  Verhandlung
  jeder  einzelnen  Strafsache  baldmöglichst
  festzusetzen.

Zu  diesem  Ende  hat  ihm  der  Staatsanwalt
  das  Verzeichniß  derjenigen  Zeugen
mitzutheilen,  deren  Vernehmung  dieser  zur
vollständigen  Erörterung  des  Gegenstandes
für  nothwendig  erachter.

Abschrift  des  Verzeichnisses  láßt  der
Deäsident  unveczüglich  dem  Angeklagten  zustellen.


Art.  129.

Wönscht  der  Angeklagte  die  Abhörung
von  Zeugen,  die  nichte  bereits  auf  dem  vom
Staatsanwalte  gefertigten  Verzeichnissestehen,
so  hat  er  deren  Vorladung  bei  dem  Präsidenten
  binnen  vier  und  zwanzig  Stunden  nach
Zustellung  jenes  Verzeichnisses  zu  beantragen.

Dieser  ist  verpflichtet,  dem  Antrage
nach  Möglichkeie  zu  entsprechen,  in  so  ferne

290

der  Angeklagte  die  Kosten  fuͤr  die  Entschaͤ-digung
  der  Zeugen  trägt  und  im  Voraus  erlege,
  außerdem  aber  nur  daun,  wenn  ihm
die  Abhörung  der  bcezeichneten  Zeugen  der
besseren  Aufklärung  der  Sache  förderlich  erscheint.


Demgemäß  läßt  er  die  Namen  dieser
Zeugen  dem  Vecrzeichnisse  hinzufügen  und
dem  Sctaatsanwalte  davon  Kenmtniß  geben.

Art.  130.

Wird  vom  Staatsanwalte  oder  vom
Angeklagten  die  Vernehmung  von  Sachverständigen
  verlangt,  so  sind  ihre  Ramen
ebenfalls  auf  das  Verzeichniß  der  Zeugen
zu  setzen.

In  der  öffentlichen  Sihung  kann  die
Abhörung  anderer  Zeugen  oder  Sachverständigen,
  als  welche  in  dieses  Verzeichniß
eingetragen  sind,  nicht  beantragt  werden,
vorbehaltlich  jedoch  der  dem  Prdsideiten  im
Art.  141.  Absatz  3.  eingeräumten  Be,
fügniß.  «

Art.  131.

Sobald  der  Praͤsident  den  Tag  für  die
Verhandlung  der  einzelnen  Strafsache  festgesetzt
  hat,  laͤßt  er  den  Staatsanwalt  und
den  Angeklagten  hievon  benachtichtigen.

Art.  132.

Weiter  verordnet  der  Präsident  die
Vorladung  der  zur  Vernehmung  bestimmten
Zeugen  unter  Hinweisung  auf  die  vom  Gesehe
  (Art.  151.  und  152.)  auf  das  Aus-
        <pb n="150" />
        291

bleiben  angedrohren  Strafen  und  mit  der
Eröffnung,  daß  die  Auszahlung  der  Zeugengebühren
  unmittelbar  nach  dem  Schlusse
der  Verhandlung  erfolgen  werde.

Art.  133.

Mitglieder  des  königlichen  Hauses  find
nicht  verpflichtet,  der  Ladung  in  die  öffentliche
  Sitzung  zu  folgen.

Im  Falle  ihres  Nichterscheinens  sollen
die  von  ihnen  während  der  Voruntersuchung
abgelegten  Zeugnisse  in  der  Gerichtssitzung
abgelesen  werden.

Art.  134.

Diejenigen  Personen,  welchen  das  Gesetz
gestattet,  sich  des  Zeugnisses  im  Strafverfahren
  zu  entschlagen,  können  das  Erscheinen
  in  der  öffentlichen  Sitzung  selbst
dann  ablehnen,  wenn  sie  sich  während  der
Voruntersuchung  als  Zeugen  haben  vernehmen
  lassen.

Sie  sind  in  der  an  sie  erlassenen  Vorladung
  besonders  auf  diese  Befugniß  aufmerksam
  zu  machen.

Art.  135.

Die  Zeugen  sind  so  zeitig  vorzuladen,
daß  dieselben  ohne  außerordentliche  Mittel
bei  dem  Gerichte  rechtzeitig  eintrefsen  können.

Art.  136.

Am  Tage  vor  der  Verhandlung  der
einzelnen  Strafsachen  läßt  der  Prásident  dem
Angeklagten  das  Verzeichniß  der  einberufenen

292

Geschwornen,  sowie  der  Ersatzgeschwornen
bekannt  machen.
Art.  137.

Häben  der  Staaksanwalt  oder  der  Angeklagte
  erhebliche  Gründe,  um  darauf  anzutragen,
  daß  die  Sache  bei  der  nachsten
Schwurgerichtssitzung  nicht  vorgenommen
werde,  so  stellen  sie  an  den  Präsidenten  ein
Gesuch  um  Vertagung.

Dieser  entscheidet  darüber,  ob  dem  Gesuche
  stattgegeben  werden  soll.

3welter  Abschuttt.
Von  dem  Verfahren  vor  dem  Schwurgerichtshofe.

Art.  138.

Das  Verfahren  vor  dem  Schwurgerichtshofe

  ist  oͤffentlich.
Art.  139.

Ist  nach  Beschaffenheit  des  Falles  zu
besorgen,  daß  durch  die  Oeffentlichkeit  der
Verhandlung  Aergerniß  oder  Verletzung  des
Schamgefuͤhles  entstehen  werde,  so  kann
der  Schwurgerichtshof,  nachdem  die  Anklageschrift
  vorgelesen  worden  ist  (Art.  148.),
durch  ein  entweder  von  Amtswegen  oder
auf  Antrag  des  Staatsanwaltes  zu  erlassendes
Erkenntniß  anordnen,  daß  die  Oeffentlichkeit
der  Sitzung  vom  Beginne  des  Verheres
bis  zum  Schlusse  der  Verhandlung  (Art.  170.)
beschränkt  sei.

Act.  140.
Einer  solchen  Sihung  (Art.  139.)
        <pb n="151" />
        293

können  nur  beiwohnen  und  dürfen  nicht

ausgeschlossen  werden:

1)  der  durch  das  Verbrechen  Beschädigte;

)  Gerichtsbeamte,  Anwälte,  Aerzte,  Bürgermeister,
  Magistraterä#the,  Gemeindevorsteher
  und  Rechtspraktikanten,  welche
an  dem  Orte,  wo  die  Schwurgerichte
gehalten  werden,  ihren  Wohnsitz  haben;

3)  Verwandte,  Verschwägerte  und  höchstens
  drei  Freunde  des  Beschädigten
und  des  Angeklagten,  wenn  der  Beschädigte
  oder  Angeklagte  deren  Anwesenheit
  wünscht;

4)  sämmtliche  einberufene  Geschworne.

Der  Präsident  ist  befugt,  nach  Umständen
  auch  noch  anderen  Personen,  als
den  unter  Nro.  1.  bis  4.  genannten,  den
Zutritt  zu  der  Verhandlung  zu  gestarten.

Act.  141.

Der  Präsident  hat  als  Vorstand  des
Gerichtes  das  ganze  Verfahren  zu  leiten,
den  Angeklagten  und  die  Zeugen  zu  vernehmen
  und  die  Ordnung  zu  bestimmen,
in  welcher  diejenigen,  welche  um  das  Wort
bitten,  zu  sprechen  haben.

Er  ist  verpflichtet,  alle  seine  Kräfte
aufzubieten,  um  die  Wahrheit,  es  sei  zum
Nachtheile  oder  zum  Vortheile  des  Angeklagten,
  gründlich  zu  erforschen.

Er  har  zu  diesem  Zwecke  nicht  nur  von  allen
  durch  den  Staatsanwaltoder  den  Angeklagten
  beantragten  Mitreln,  soferne  sie  ihm  dienlich

294

scheinen,  Gebrauch  zu  machen,  sondern  ist
selbst  berechtigt,  einzelne  bisher  nicht  abgehörte
  Personen,  von  denen  nach  dem
Gange,  welchen  die  Verhandlung  genommen
hat,  noch  Aufklárung  zu  hoffen  ist,  zur
Vernehmung  sogleich  vorladen  und  nöthigen
falls  vorföhren  zu  lassen.

Jedoch  soll  der  Präsident  von  der  zuletzt
  erwähnten  Befugniß  nur  mit  Vorsicht
Gebrauch  machen.

Dergleichen  Zeugen  sind  nicht  zu  beeldigen,
und  die  Geschwornen  in  jedem  einzelnen  Falle
darauf  aufmerksam  zu  machen,  daß  die  Aussagen
  derselben  mit  besonderer  Behursamkeit
zu  würdigen  seien.

Auch  ist,  wenn  die  Vorrufung  solche
Hersonen  trifft,  welchen  das  Geseh  gestatter,
sich  des  Zeugnisses  zu  entschlagen,  denselben
diese  Befugniß  ausdrücklich  in  Erinnerung
zu  bringen.

Anträge,  von  denen  ein  ersprießliches
Ergebniß  für  den  Zweck  des  Verfahrens
nicht  zu  erwarten  ist,  hat  der  Prästdent  zurückzuweisen.


Beruhigt  sich  ein  Antragsleller  bei
der  Zurückweisung  nicht,  so  hat  der  Schwurgerichtshof
  zu  entscheiden.

Art.  142.

Dem  Präsidenten  gebührt  die  Handhabung
  der  Polizel  in  der  öffentlichen
Sitzung.
        <pb n="152" />
        295  —  —

Er  ist  zu  diesem  Ende  berechtiget,
nicht  nur  diejenigen  Zuhoͤrer,  welche  den
Gang  der  Verhandlung  durch  Zeichen  des
Beifalles  oder  Mißfallens,  oder  auf  andere
Weise  stoͤren,  zur  Ordnung  zu  verweisen,
sondern  auch  dieselben  geeigneten  Falles  aus
dem  Sitzungssaale  entfernen  und  nach  Umständen
  auf  vier  und  zwanzig  Stunden  zur
Haft  bringen  zu  lassen.

Von  dem  Letzreren  ist  im  Sitzungsprotokolle
  Erwähnung  zu  thun.

Art.  143.

An  dem  zur  Verhandlung  der  Sache
festgesehten  Tage  erscheint  der  Angeklagte
in  der  Gerichtssitzung  von  einer  angemessenen
Sicherheitswache  begleltet,  aber  ohne  Fesseln.

Er  kann  sich  während  der  Verhandlung
mit  seinem  Vertheidiger  benehmen.  Jedoch
ist  dieß  nicht  zulässig,  wenn  er  auf  eine  an
ihn  gestellte  Frage  zu  antworten  hat.

Alunch  darf  dadurch  die  Ordnung  der
Verhandlung  auf  keine  Weise  gestört  werden.
Art.  144.

Der  Präsident  eröffnet  die  Sitzung
mit  kurzer  Bezeichnung  des  Gegenstandes
der  Verhandlung  und  schreitet  sofort,  nach
Vorschrift  des  Art.  101.  und  folgende,  zur
Bildung  des  Schwurgerichtes,  wobei  er  den
Angeklagten  auf  das  ihm  zustehende  Ablehnungerecht
  ausdrücklich  aufmerksam  zu  machen

hat.

296.

Art.  145.

Sollten  von  den  einberufenen  Geschwornen
  und  Ersahgeschwornen  so  viele
ausgeblteben  seyn,  daß  die  Zahl  von  vier
und  zwanzig  nicht  erreicht  würde,  so  hat  der
Präsident  die  Namen  der  übrigen,  am
Sitzungsorte  wohnhaften,  auf  der  Haupt,
liste  eingetragenen  Geschwornen  in  eine  Urne
zu  legen,  uud  so  viele  herauszuziehen,  als
zur  Ergänzung  obiger  Zahl  erforderlich  sind.

Die  im  Art.  136.  angeordnete  Bekanntmachung
  findet  in  diesem  Falle  nicht
statt.

Art.  146.

Sobald  die  Geschwornen  durch  das
Loos  bestimmt  sind,  haben  dieselben  in  der
durch  die  Ziehung  festgesetzten  Ordnung
dem  Angeklagten  gegenüber  Platz  zu  nehmen.

Art.  147.

Der  Pesident  befragt  hierauf  den  Angeklagten
  um  Vor=  und  Zunamen,  Alter  und
Rellgion,  Geburts=  und  Wohnort,  Stand
und  Gewerbe,  und  ermahnt  ihn  zur  Aufmerksamkeit
  auf  die  vorzutragende  Anklage
und  auf  den  Gang  der  Verhandlung-Er

  erinnert  zugleich  den  Vertheidiger
an  seine  Verpflichtung,  nichts  gegen  sein
Gewissen  und  die  dem  Gesetze  schuldige
Achtung  vorzubringen  und  sich  mit  Anstand

und  Mäßigung  auszudrücken.
        <pb n="153" />
        297

Art.  148.

Der  Präsident  nimmt  sofort  die  Beeldigung
  der  Geschwornen  vor  und  beauftragt
  den  Prokokollführer,  das  Erkenntriß
auf  Anklage  und  die  Anklageschrift  abzulesen.


Art.  149.

Nachdem  dieß  geschehen,  steht  es  dem
Staatsanwalte  frei,  die  Bewelemltrel  zur
Durchführung  der  Anklage  kurz-#u  bezcichnen.

Der  Angeklagte  oder  sein  Beistand
hat  in  Bezlehung  auf  die  Vercheidigung
dieselbe  Befugniß.

Art.  150.

Der  Präsident  befiehlt  zunächst  dem
Protokollführer,  die  Liste  der  zu  vernehmenden
  Zeugen  zu  verlesen.

Diese  haben  auf  Namensaufeuf  zu
antworten  und  vorzutreten.

Art.  151.

Erscheint  ein  Zeuge  auf  die  geschehene
Vorladung  nicht,  so  ist  derselbe  in  eine
Geldstrafe  von  25  bis  50  Gulden,  und  im  Falle
der  Unvermögenheit  in  eine  Gefängnißstrafe
von  8  bis  14  Tagen  zu  verurtheilen.

Auch  kann,  wenn  derselbe  am  Sitze
des  Gertchtshofes  oder  in  dessen  Nähe  anwesend
  ist,  vom  Präsidenten  seine  augenblickliche
  Vorführung  angeordnet  werden.

Art.  152.
Hält  der  Gerichrehof  das  persoͤnliche

298

Erscheinen  eines  vorgeladenen  aber  ausgebliecbenen
  Zeugen  für  nothwendig,  so  ist
nach  Umständen  entweder  ein  späterer  Si,
bungstag  zur  Verhandlung  anzuberaumen,
oder  die  Sache  an  die  nächste  Schwurgerichtesitzung
  zu  verweisen.

In  diesem  Falle  trifft  den  Zeugen  außer
  der  im  Art.  151.  bejeichneten  Strafe
jzugleich  die  Verurtheilung  in  die  Kosten
der  vereitelten  Sitzung.  Auch  kann,  um
dess.:  Erscheinen  bei  der  künftigen  Sitzung
zu  sichern,  ein  Vorführungsbefehl  gegen  ihn
erlassen  werden.

Art.  153.

Gegen  die  in  Gemäßheit  der  Art.  151.
und  152.  ausgesprochenen  Verurtheilungen
kann  der  Zeuge  binnen  acht  Tagen,  vom
Tage  der  Zustellung  des  Erkenntnisses  an
gerechnet,  durch  eine  auf  der  Gerichtscanzlei
abzugebende  Erklärung  Einspruch  erheben,
worüber  ron  dem  Schwungerichtshofe  noch
in  der  gegenwärtigen  und,  wenn  er  beri#sts
aufgelöst  seyn  sollic,  in  der  nächsifolgenden
Sitzung  zu  entschriden  ist.

Die  Verurtheilung  ist  aufzuheben,  wenn
der  Zeuge  genügende  Beweise  darüber  beibringt,
  daß  es  ihm  unmäglich  war,  an  dem
bestimmten  Tage  sich  einzufinden.

Art.  154.
Hat  der  Staatsanwalt  oder  der  Angeklagte

  erhebliche  Geünde,  um  die  Verta-23
        <pb n="154" />
        299

gung  der  Sache  zu  verlangen,  so  ist  dieser
Antrag  vor  dem  Beginne  der  Verhandlung
(Art.  156.)  zu  stellen.

Spaͤter  darf  derselbe  nicht  mehr  beruͤcksichtiget
  werden.

Der  Gerichtshof  entscheidet  daruͤber,
ob  dem  Gesuche  stattgegeben  werden  soll.

Art.  155.

Die  erschienenen  Zeugen  erinnert  der
Praͤsident  an  ihre  Pflicht,  uͤber  Alles,  worüber
  man  sie  vernehmen  werde,  die  unverfälschte
  und  gangze  Wahrhelt  anzugeben,
belehrt  sie  über  die  Bedeutung  des  Eides,
und  über  die  Folgen  des  Meineides  und
weist  sie  sodann  an,  sich  in  das  für  sie  bestimmte
  Zummer  zu  begeben  und  daselbst  zu
bleiben,  bis  ihre  Vorrufung  zur  Vernehmung
  erfolgt.

Er  ordnet  erforderlichen  Falles  die

aßregeln  an,  die  er  für  angemessen  erachter,
  um  zu  verhindern,  daß  sich  die  Zeugen
  nicht  vor  ihrer  Vernehmung  über
das  Verbrechen  oder  über  den  Angeklagten
oder  über  das  von  ihnen  bereits  gegebene
oder  noch  zu  gebende  Zeugniß  unter  einander
  besprechen  oder  nach  Außen  verkehren.

Zuwlderhandelnde  Zeugen  können  vom
Schwurgerichteshofe  sogleich  während  der
Sitzung  zu  einer  Geldstrafe  von  einem  bis
zehn  Gulden  oder  in  eine  vier  und  zwanzig
bis  acht  und  vierzigstündige  Gefängnißstrafe
verurtheilt  werden.

300

Gleiche  Strafe  kann  auch  dritte  Personen
  treffen,  welche  mit  den  Zeugen  während
  der  Verhandlung  bezüglich  der  von
ihnen  abzugebenden  Aussage  verkehren,  vorbehaltlich
  weiterer  Einschreitung,  wenn  ihre
Handlung  in  ein  nach  den  Bestimmungen
des  Strafgesetzbuches  zu  ahndendes  Verbrechen
  oder  Vergehen  übergehen  sollte.

Acr.  156.

Der  Präsident  vernimmt  hierauf  den  Angeklagten
  über  alle  für  die  Urthellsfällung
erheblichen  Thatumstände  und  läßt  die  vom
Staatsanwalte  und  vom  Angeklagten  zur  Abhörung
  vorgeschlagenen  Zeugen  und  zwar  in
der  beiderseitig  festgesetzten  Reihenfolge  vorrufen.


Art.  157.

Vor  der  Abgabe  ihrer  Aussage  haben
die  Zeugen,  so  ferne  ihrer  Beeidigung  kein
gesebliches  Hinderniß  im  Wege  steht,  mit  emporgehobener
  Rechte  folgenden  Eid  zu  leisten:

„Ich  schwöre,  daß  ich  meine  Aussage
  ohne  Haß,  Gunst,  Furcht,  ohne
Eigennuß  abgeben  und  wisseutlich
weder  etwas  Wahres  verschweigen,
noch  etwas  Unwahres  hinzusetzen
werde,  so  wahr  mir  Got  helfe.“

Sachverständige  leisten  außer  diesem
Eide  noch  den  weiteren,  daß  sie  den  von
ihnen  verlangten  Bericht  oder  das  von  ihnen
verlangte  Gutachten  auf  Ehre  und  Gewissen
abgeben  werden.
        <pb n="155" />
        36  –

Religionsgenossen,  welchen  der  Eid  untersagt
  ist,  werden  nach  ihrem  Rieus  verpflichter.


Art.  158.

Dem  Angeklagten  und  dem  Spaatsanwalte
  stehr  es  frei,  ihre  allenfallsigen  Einwendungen
  gegen  die  Beeidigung  eines  Zeugen
  oder,  falls  derselbe  in  das  in  Gemaßheit
  der  Art.  128.  und  129.  anzufertigende
Jeugenverzeichniß  gar  nicht  oder  unter  unrichtiger
  Bezeichnung  wäre  eingetragen  worden,
  gegen  dessen  Vernehmung  vorzubringen,
und  der  Schwurgerichtshof  entscheider  augenblicklich
  darüber.

Gehört  ein  Zeuge  zu  denjeuigen,  welche
das  Geseßz  unbeeidlgt  zu  vernehmen  gebietet,
  so  hat  der  Präsident  die  Geschwornen
darauf  aufmerksam  zu  machen,  daß  dessen
Aussagen  mit  besonderer  Behutsamkeit  zu
würdigen  seien.

Art.  159.

Der  Präsident  stellt  an  jeden  Zeugen
zuvörderst  die  im  Art.  2108.  Thl.  II.  des
Scrasgesetzbuches  vorgeschriebenen  allgemeinen
  Fragen,  worauf  der  Zeuge  mündlich
sein  Zeugniß  ablegt.

Nach  beendigter  Aussage  wird  der  Zeuge
befragt,  ob  der  Angeklagte  es  sei,  auf  den
sich  seine  Aussagen  beziehen,  und  dann  wird
an  den  Angeklagten  die  Frage  gerichter,  ob
er  auf  dasjenige,  was  so  eben  gegen  ihn
ausgesagt  worden,  erwas  zu  erwidern  habe.

30

Art.  160.

Sollte  ein  Zeuge  die  Ablegung  seiner
Aussagen  oder  die  Ableistung  des  Eldes
beharrlich  verwelgern,  so  kann  der  Schwurgerichtshof
  auf  Antrag  des  Sctaaksanwaltes
  oder  auch  von  Amtswegen  denselben  in
eine  Gefängnißstrafe  von  einem  bis  sechs
Monaten  verurtheilen.

Art.  161.

Jeder  Zeuge  bleibe,  nachdem  er  sein
Zeugniß  abgeleg  hat,  in  dem  Sihungssaale,
soferne  nicht  der  Präsident  in  Gemäßheit
des  Artikels  167.  ein  Anderes  anordnet
oder  den  Zeugen  auf  sein  Begehren  mit
Zustimmung  des  Sctaatsanwaltes  und  des
Angeklagten  entlaßt.

Aller  Verkehr  zwischen  dem  Angeklagten
  und  den  Zeugen  ist  untersagt.  Die
einzelnen  Zeugen  dürfen  einander  über  ihre
Aussagen  nicht  zu  Rede  stellen.

Art.  162.

Der  Präsident  ist  berechtigt  und  verpflichtet,
  in  jedem  Momente  der  Verhandlung
  von  dem  Angeklageen  und  den  Zeugen
die  nothwendig  erachteten  Erklárungen  über
die  vorkommenden  Thatsachen  zu  verlangen.

Er  kann  einzelne  Zeugen  einander  gegenüber
  stellen,  und  abwechselnd  Fragen  an
einen  und  den  andern  richten.

Er  kann  auch  während  einer  einzelnen
Vernehmung  einen  oder  mehrere  Zeugen,
den  Angeklagten  oder  einen  Mitangeklagten

23
        <pb n="156" />
        303

aus  dem  Sitzungssaale  entfernen  lassen,  hat
aber  in  den  beiden  letzten  Fällen  die  Ver-Hslichtung,
  diese  Personen  nach  ihrer  weiteren
  Vernehmung  von  allem  Demsenigen
zu  unterrichten,  was  während  ihrer  Abwesenheit
  ausgesagt  oder  sonst  verhandelt  worden
  ist.
Art.  163.

Außer  dem  Praͤsidenten  koͤnnen  auch  die
Richter,  die  Geschwornen  und  der  Staatsanwalt
  Fragen  an  die  Zeugen  und  an  den
Angeklagten  stellen,  nachdem  sie  zuvor  von
dem  Praͤsidenten  die  Erlaubniß  hiezu  erhalten
  haben.

Art.  164.

Auf  dieselbe  Weise  koͤnnen  auch  der
Angeklagte  und  sein  Vertheidiger  Fragen
an  die  Zeugen  stellen.

Sollten  sie  jedoch  die  ihnen  eingeraͤumte
Befugniß  mißbrauchen,  so  kann  der  Dräsident
  sie  anhalten,  ihm  die  zu  stellenden  Fragen
  vorerst  anzugeben  und  diesenigen,  welche
ihm  unangemessen  scheinen,  zurückweisen.

Wird  gegen  eine  solche  Zurückweisung
Einspruch  erhoben,  so  hat  der  Schwurgerichtohof
  zu  entscheiden.

Arr.  165.

Im  Laufe  der  Verhandlungen  können
die  über  den  Thatbestand  aufgenommenen
Protokolle  und  die  Gutachten  der  Sachverständigen
  abgelesen  werden.

Auch  läßt  der  Präásident  dem  Ange-204



klagten  diejenigen  Gegenstaͤnde  vorzeigen,
welche  auf  das  Verbrechen  Bezug  haben
und  zur  Ueberweisung  dienen  koͤnnen.  Er
fordert  ihn  zur  Erklaͤrung  daruͤber  auf,  ob
er  sie  anerkenne.

Er  laͤßt  sie  gleichfalls  den  Zeugen  vorlegen,
  in  so  ferne  eine  Veranlassung  hiezu
gegeben  ist.

Art.  166.

Sind  Zeugen,  welche  im  Laufe  der  Voruntersuchung
  vernommen  worden  sind,  mit  Tod
abgegangen  oder  ist  ihr  perfönliches  Erscheinen
  wegen  Alters,  Krankheit,  Gebrechlichkeit
  oder  Entfernung  aus  dem  Lande  nicht
zu  bewerkstelligen,  so  sollen  ihre  Aussagen
über  die  betreffenden  Thatsachen  aus  den
Untersuchungsakten  abgelesen  werden,  wenn
es  von  dem  Scaatsanwalte  oder  dem  Angeklagten
  verlangt  oder  von  dem  Präsidenten
  für  nöthig  erachtet  wird.

Art.  167.

Außer  den  in  den  Art.  133.  und  166.
bezeichneten  Fallen  dürfen  die  früheren  Aussagen
  eines  ausgebliebenen  Zeugen  nur  mit
besonderer  Einwilligung  des  Angeklagten  abgelesen
  werden.

Art.  168.  »

Der  Angeklagte  und  dessen  Vertheidiger,
  sowie  der  Staatsanwalt  sind  berechtiget,
  alles  Dasjenige  geltend  zu  machen,

was  zur  näheren  Beurtheilung  der  Glauh-
        <pb n="157" />
        305

würdigkeit  eines  Zeugen  und  zur  Widerlegung
  seiner  Aussagen  dienen  kann.

Wenn  jedoch  von  dem  Angeklagten  gegen
  einen  Zeugen  Beschimpfungen  oder  offenbar
  unbegründete  oder  zur  Sache  nicht  gehörige
  Beschuldigungen  vorgebracht  werden,
so  kann  der  Schwurgerichtehof  auf  Antrag
des  Zeugen  oder  des  Staatsanwaltes  oder
auch  von  Ameswegen  wider  den  Schuldigen
eine  Gefängnißstrafe  von  einem  bis  ache  Tagen
  oder  beziehungsweise  eine  Schärfung
des  Gefängnisses  (Art.  19.  Theil  I.  des
Strasgesetbuches)  auf  die  Dauer  von  acht
bis  vierzehn  Tagen  anordnen.

Macht  sich  der  Vertheidiger  einer  solchen
  Uebertretung  schuldig,  so  kann  er  vom
Schwurgerichtshofe  mit  einem  Verweise  oder
einer  Geldstrafe  bis  zu  hundert  Gulden
belegt  oder  bei  erschwerenden  Umständen  zur
Suspension  vom  Amte  auf  einen  Monat
bis  zu  einem  Jahre  verurtheilt  werden.

Diese  Strafen  sind  sogleich  nach  Beendigung
  der  Verhandlung  zu  vollziehen,
vorbehaltlich  der  weiteren  Einschreitungen,
in  so  ferne  solche  Ungebühr  noch  in  ein  anderes,
  nach  den  Bestimmungen  des  Strafgesebbuches
  zu  ahndendes  Verbrechen  oder
Vergehen  übergehen  sollte.

Art.  169.

Was  in  dem  gegenwärtigen  Gesetze

bezüglich  der  Zeugen  vorgeschrieben  ist,  gilt

306

im  Allgemeinen  auch  von  den  Sachverständigen.

Art.  170.

Nach  Beendigung  des  Beweisverfahrens
  hat  der  Staatsanwalt  die  Ergebnisse
desselben  vorzutragen  und  die  Gründe,  welche
zur  Rechtfertigung  der  Anklage  dienlich  seyn
können,  zu  entwickeln.

Dem  Angeklagten  und  seinem  Vertheidiger
  steht  das  Recht  zu,  hierauf  zu
antworten.

Will  der  Staatsanwalt  nochmals  das
Wort  nehmen,  so  ist  dieß  zu  gestatten.

Dem  Angeklagten  und  seinem  Vertheidiger
  gebührt  jedenfalls  das  Recht  der
letzten  Aeußerung.

Der  Präsident  erklärt  hierauf,  nachdem
  er  noch  zuvor  die  Frage  an  den  Angeklagten
  gestellt  hat,  ob  er  noch  irgend  eine
Bemerkung  zu  machen  habe,  die  Verhandlung
  für  geschlossen.

Art.  171.

Derselbe  setzt  zunächst  den  Geschwornen
  die  Merkmale  auseinander,  welche  das
Geseß  zum  Thatbestand  der  den  Gegenstand
der  Anklage  bildenden  Uebertretung  forderc,
und  bezeichnet  diesenigen  Punkte,  auf  welche
sie  ihre  Aufmerksamkeit  vorzüglich  zu  richten
haben,  ohne  jedoch  in  die  Beweise  der
Thatsachen  einzugehen.

Zugleich  erinnert  er  die  Geschwornen
        <pb n="158" />
        207

an  die  Pflichten,  welche  sie  zu  erfuͤllen  haben,
und  macht  sie  darauf  aufmerksam:

1)  daß  es,  um  den  Angeklagten  fuͤr  schuldig
zu  halten,  nicht  einer  bestimmten  Anzahl
  oder  besonderen  Beschaffenheit
von  Beweismitteln,  sondern  lediglich
einer  festen  Ueberzeugung  bedürfe,  welche
sie  durch  eine  gewissenhafte  Prüfung
aller  für  und  gegen  den  Angeklagten
vorgebrachten  Beweise  erlangt  haben;
daß  sie  sich  bei  der  Abstimmung  nach
den  im  Art.  192.  gegebenen  Vorschristen
  zu  richten,  und
über  den  Gang  der  Berathung  und
Abstimmung  ein  unverbrüchliches  Still
schwelgen  zu  beobachten  haben.

Art.  172.
Nach  dieser  Auseinandersehung  stelle
der  Präsident  die  von  den  Geschwernen
zu  beantwortenden  Fragen  nach  den  in  den
Art.  173  —  178.  enthaltenen  ndheren  Bestimmungen.


—

3)

Art.  173.

Die  Hauptfrage  wird  dahin  gerichter,
ob  sich  der  Angeklagte  des  Verbrechens,
welches  den  Gegenstand  der  Anklage  bildet,
schuldig  gemacht  habe.

Hiebei  sind  alle  wesentlichen  thatsächlichen

  Bezlehungen,  wie  solche  in  der  Anklageschrist
  enthalten  sind  oder  sich  bei  der
Verhandlung  herausgestellt  haben-  in  die
Frage  mit  aufzunehmen.

306

Art.  174.

War  bei  einem  Verbrechen,  von  welchem
das  Strafgesetz  verschiedene  Abstufungen
aufstellt,  die  Anklage  auf  den  höheren
Grad  gerichtet,  so  sind  der  Hauptfrage  für
den  Fall,  daß  der  Angeklagee  von  den  Geschwornen
  des  höheren  Grades  nicht  für  schuldig
erklärt  werden  sollte,  nach  Lage  der  Sache
weitere  Fragen  bezüglich  der  geringeren  Grade
beizufügen.

Dasselbe  findet  statt,  wenn  durch  das
Hinwegfallen  einzelner  gesetzlicher  Merkmale
die  Thart  unter  den  Begriff  eines  leichteren
Verbrechens  oder  eines  Vergehens  fälle.

Art.  175.

In  gleicher  Weise  ist  zu  verfahren,
wenn  aus  der  Verhandlung  hervorgeht,  daß
ein  des  vollendeten  Verbrechens  Angeklagter
vielleicht  nur  des  Versuches,  oder  ein  als
Urheber  Angeklagter  nur  der  Beihilfe  oder
Begünstigung,  oder  ein  des  vorsählichen
Verbrechens  Angeklagter  nur  der  Verübung
aus  Fahrlässigkeit  schuldig  befunden  werden
könne.

Art.  176.

Thatumstánde,  welche  blos  auf  Ausmessung
  der  Strafe  innerhalb  des  hoöchsten
und  niedrigsten  Strafmaßes  Einfluß  haben,
werden  bei  der  Fragestellung  nicht  besonders
hervorgehoben.

"  Art.  177.
Dagegen  sind  über  diefenigen  Thue-
        <pb n="159" />
        309

umstände,  welche  eine  schwerere  Qualiftkarion

des  Verbrechens  begründen,  so  weit  dieses

thunlich  ist,  abgesonderte  Fragen  zu  stellen.
Art.  178.

Ergeben  sich  bei  der  Verhandlung
Umsiände,  welche  das  Gesetz  als  Strafmilderungsgründe
  anerkennt,  so  find  auch
darauf  besondere  Fragen  zu  richten.

Art.  179.

Sowohl  die  Geschwornen  als  der
Staatsanwalt  und  der  Angeklagte  oder  sein
Vertheidiger  können  gegen  die  Fragestellung
Erinnerungen  erheben,  worüber  der  Schwurgerichtshof
  sofort  entscheidet.

Art.  180.

Nachdem  die  Fragen  festgestellt  und
zu  Schrift  gebracht  worden  sind,  uͤbergibt
sie  der  Praͤsident  den  Geschwornen  nebst
der  Anklageschrift  und  sämmtlichen  übrigen
Akten,  wovon  jedoch  die  Protokolle  über
die  Zeugenvernehmungen  ausgenommen  sind.

Zugleich  befiehlt  er  die  Entfernung
des  Angeklagten  aus  dem  Sißbungssaale.

Art.  181.

Hierauf  begeben  sich  die  Geschwornen
zur  Berathung  in  das  für  sie  bereitete
Zimmer,  welches  sie  vor  Beendigung  derselben
  nicht  mehr  verlassen  dürfen.

Niemand  darf  während  der  Dauer  der
Berathung  in  das  Berathungszimmer  eintreten;
  auch  ist  den  Geschwornen  während
dieser  Zeit  jeder  Verkehr  mit  dritten  Per-410



sonen  untersagt.  Geschworne,  welche  diesem
Verbote,  zu  dessen  Handhabung  an  der  Thüre
des  Berathungezimmers  eine  Wache  aufzustellen
  ist,  zuwiderhandeln,  sind  vom  Schwur,
gerichtshofe  an  Geld  von  fünf  bis  zu  einhundert
  Gulden,  dricte  aber,  welche  dasselbe
übertreten,  dann  die  aufgestellten  Wachposten,
welche  die  Uebertretung  zulassen,  mit  vierundzwanzigstündigem
  Arreste  zu  bestrafen.

Besondere  Bestimmungen.

Art.  182.

Rücksichtlich  der  Vernehmung  tauber
oder  stummer  Personen,  dann  solcher,  welche
der  deutschen  Sprache  nicht  mächtig  sind,
finden  die  für  die  Voruntersuchung  geltenden
Bestimmungen  analoge  Anwendung.

Art.  183.

Wenn  der  Angeklagte  entweder  alle
Antwort  oder  die  Antwort  auf  bestimmte
Fragen  verweigert,  so  hat  ihn  der  Präsident
lediglich  darauf  aufmerksam  zu  machen,  daß
er  durch  solche  Weigerung  seine  Lage  leicht
verschlimmern  könne,  und  sodann  in  der
Verhandlung  der  Sache  fortzufahren.

Art.  184.

Wenn  der  Angeklagte  die  Ordnung
der  Verhandlungen  durch  ein  ungeziemendes
Benehmen  störe  und  der  vorgängigen  Ermahnung,
  sowie  der  Drohung  des  Präsidenten,
  daß  er  aus  der  Sihung  entferne
werde,  ohnerachtet  hlevon  nicht  abstehr,
so  kann  er  durch  Beschluß  des  Schwur=
        <pb n="160" />
        311

gerichtshofes  auf  einige  Zeit  aus  der  Sitzung
entfernt  werden.  ·

Wird  er  dann  wieder  vorgerufen,  so
ist  ihm  vom  Praͤsidenten  der  wesentliche
Inhalt  desjenigen  bekannt  zu  machen,  was
waͤhrend  seiner  Entfernung  ausgesagt  oder
sonst  verhandelt  worden  ist.

Verhindert  er  diese  Bekanntmachung
durch  abermaliges  ungeziemendes  Benehmen,
so  hat  das  in  seiner  Abwesenheit  Verhandelte
  in  Bezug  auf  ihn  dieselbe  Wirkung,
als  ob  er  gegenwärtig  gewesen  wäre.

Art.  185.

Verletzt  der  Vertheidiger  den  Anstand
oder  die  dem  Gerichte  schuldige  Achtung,
so  kann  er  in  die  in  Art.  168.  Abs.  3.
bezeichneten  Strafen  verurtheilt  werden.

Beharrt  er  auf  solcher  Ungebühr,  so  ist
ihm  das  Wort  zu  entziehen,  der  Angeklagte
zur  Wahl  eines  anderen  Vertheidigers  aufzufordern
  und  nöthigenfalls  von  Amtswegen
ein  solcher  zu  ernennen.

Ist  jedoch  zu  besorgen,  daß  die  Vertheidigung
  des  Angeklagten  nicht  genügend
stattfinden  würde,  so  kann  die  Vertagung
der  Verhandlung  auf  Kosten  des  schuldigen
Vertheitigers  angcordnet  werden.

Art.  186.

Wenn  sich  aus  der  Verhandlung  mit
Wahrscheinlichkeit  ergibt,  daß  ein  Zeuge
wissentlich  falsch  auegesagt  habe,  und  derselbe
  auf  geeigneten  Vorhalt  bezuglich  der

312

Folgen  einer  solchen  falschen  Aussage  von
derselben  nicht  abgeht,  so  kann  auf  den
Antrag  des  Staatsanwaltes  oder  des  Angeklagten
  das  Hauptverfahren  vor  dem
Schwurgerichte  ausgeselzt  und  auf  die  nächste
Sitzung  vertagt  werden.  In  diesem  Falle
ist  die  Einleitung  einer  strafrechtlichen  Untersuchung
  gegen  den  verdaͤchtigen  Zeugen  anzuordnen
  und  derselbe  geeigneten  Falles  zu
verhaften.

Besteht  kein  genügender  Grund  zur
Vertagung,  so  kann  der  Schwurzerichtshof
  dennoch  auf  Antrag  des  Staatsanwaltes,
des  Angeklagten  oder  selbst  von  Amtswegen
  die  Einleitung  einer  strafrechtlichen
Untersuchung  und  geeigneten  Falles  die
Verhaftung  des  verdächtigen  Zeugen,  jedoch
erst  dann  anordnen,  nachdem  die  Geschwornen
  ihren  Wahrspruch  abgegeben  haben.

Art.  187.
Wird  während  der  Verhandlung  einer
Strafsache  in  der  öffentlichen  Sitzung  ein  Vergehen
  oder  eine  Polizeiübereretung  begangen
und  der  Thäter  auf  frischer  That  betreten,
so  soll  entweder  mit  Unterbrechung  der  Hauptverhandlung
  oder  am  Schlusse  derselben  sogleich
  die  Verhandlung  und  Aburtheilung
in  der  Art  stattfinden,  daß  nach  Erhebung
des  Thatbest  ndes  eine  angemessene  Anzahl
von  Zeugen  und  der  Thäter  vernommen  und
nach  Anhörung  des  Sctaatsanwaltes  und
der  Vertheidigung  des  Beschuldigten  das
        <pb n="161" />
        313

Ureheil  über  Schuld  und  Strafe  vom
Schwurgerichtöhofe  ohne  Zuziehung  der  Geschwornen
  sofort  gesprochen  wird.

Ueber  die  ganze  Verhaudlung,  welche
öffentlich  zu  geschehen  hat,  ist  ein  umständliches
  Protokoll  aufzunehmen  und  von  dem
Präsidenten  und  dem  Protekollführer  zu
unterzeichnen.

Gegen  das  Uctheil  findet  außer  der
Nichrigkeitebeschwerde  kein  anderes  Rechtsmittel
  statt.

Sollte  die  sofortige  Verhandlung  und
Aburtheilung  besonderen  Schwierigkeiten
unterliegen,  so  kann  der  Schwurgerichtshof
die  Sache  vor  den  Untersuchungerichter  zum
regelmäßigen  Verfahren  verweisen.

Das  Letzte  hat  immer  zu  geschehen,
wenn  die  in  der  Sißung  begangene  That
die  Merkmale  eines  Verbrechens  an  sich
trägt.

Art.  188.

Erkrankt  der  Angeklagte  während  der
öffentlichen  Verhandlung  in  dem  Maße,  daß
er  derselben  nicht  weiter  beizuwohnen  vermag,
  so  har  der  Schwurgerichtshof  die
Vertagung  der  Sache  auszusprechen.

Wenrn  jedoch  der  Angeklagte  selbst  die
Vorlesung  seiner  Aussagen  aus  den  Acten
der  Voruntersuchung  für  genügend  erklärt
und  der  Staatsanwalt  seine  Zustimmung
ertheilt,  so  kann  die  Verhandlung,  als  ob

314

der  Angeklagte  selbst  gegenwärtig  wäre,
fortgesetzt  und  beendiget  werden.

Das  gefällte  Urtheil  ist  ihm  in  solchem
  Falle  durch  den  Hrotokollführer  zu
verkünden.

Dritter  Abschnitt.

Von  dem  Wahtzoruche  der  Geschwornen
und  von  der  Fällung  und  Verkündung  des
Urtheils.

Art.  189.

Sobald  die  Geschwornen  in  dem  Berathungszimmer
  angelangt  sind,  wählen  sie
einen  Obmann  aus  ihrer  Mitte  und  treten
  hierauf  über  die  Hauptfrage,  so  wie
über  die  etwaigen  Nebenfragen,  in  Berathung.


Art.  190.

Nach  geschlossener  Berathung  läßt  der
Obmann  die  Geschwornen  über  die  einzelnen
Fragen  nach  der  Reihenfolge,  in  welcher
sie  von  dem  Präsidenten  gestellt  worden
sind,  mündlich  abstimmen.

Der  Obmann  gibt  seine  Stimme  zuletzt.
  Die  Uebrigen  geben  solche  nach  der
Ordnung,  in  welcher  ihre  Namen  aus  der
Urne  gezogen  worden  sind.

Art.  191.

Die  Abstimmung  der  Geschwornen
besteht  in  der  einfachen  Besahung  oder  Verneinung
  der  gestellten  Fragen.

Doch  kann  auch  ein  Geschworner  eine
einzelne  Frage  nur  theilweise  bejahen  oder

verneinen.
24
        <pb n="162" />
        315

Art.  192.

Der  Wahrspruch  der  Geschwornen  kann
bezuͤglich  der  Hauptfrage,  ob  der  Angeklagte
sich  der  That  schuldig  gemacht  habe,  dann
uͤber  die  Frage,  ob  dieselbe  unter  einem
eine  schwerere  Qualification  des  Verbrechens
begruͤndenden  Umstande  begangen  worden
sei,  gegen  den  Angeklagten  nur  mit  einer
Mehrheit  von  wenigstens  acht  Stimmen
gebildet  werden.

Bezuͤglich  der  Strafmilderungsgruͤnde
entscheidet  die  einfache  Stimmenmehrheit,
bei  Stimmengleichheit  die  dem  Angeklagten
guͤnstigere  Meinung.

Art.  193.

Das  Ergebniß  der  Abstimmung  ist  bezüglich
  jeder  einzelnen  von  den  Geschwornen
beantworteten  Frage  auf  dem  vom  Do#csidenten
  ihnen  übergebenen  Aktenstücke  niederzuschreiben
  und  vom  Obmanne  zu  unterzeichnen.


Die  Zahl  der  Stimmen,  durch  welche
der  Wahrspruch  zu  Stande  kam,  darf  hiebei
  nicht  angeführt  werden.

Act.  194.

Nach  Schöpfung  des  Wahrspruches
kehren  die  Geschwornen  in  den  Sihungssaal
  zurück  und  nehmen  ihre  Pläßze  wieder
ein.

Auf  die  Aufforderung  des  Präsidenten
erhebt  sich  der  Obmann  und  liest  den  Wahrspruch
  mit  den  einleitenden  Worten  vor:

316

„Auf  Ehre  und  Gewissen,  die  Erklärung
  der  Geschwornen  istfolgende.“
Nrt.  195.

Der  Wahrspruch  der  Geschwornen  wird
in  deren  Gegenwart  vom  Obmanne  dem
Prdsidenten  überreicht  und  von  diesem  nebst
dem  Protokollführer  ebenfalls  unterzeichnet.

Art.  196.

Sollee  jedoch  der  Wahrspruch  der  Geschwornen
  sich  als  unvollständig  oder  in  sich
widersprechend  darstellen,  so  hat  der  Schwurgerichtshof
  anzuordnen,  daß  sich  die  Geschwornen
  zur  Vervollständigung  oder  Verbesserung
  des  Wahrspruches  von  neuem  in
das  Berathungszimmer  zurückziehen.

Art.  197.

Der  Praͤsident  laͤßt  den  Angeklagten
in  den  Sitzungssaal  wieder  eintreten  und
den  Wahrspruch  der  Geschwornen  durch  den
Protokollfuͤhrer  vorlesen.

Art.  198.

Ist  der  Angeklagte  durch  den  Wahrspruch
  der  Geschwornen  für  nicht  schuldig
erklärt  worden,  so  hat  der  Schwurgerichtshof
  sofort  auf  dessen  Freisprechung  von  der
Anklage  zu  erkennen.

Art.  199.

Ist  der  Angeklagte  durch  den  Wahrspruch
  der  Geschwornen  für  schuldig  erklaͤrt
worden,  so  hat  der  Staatsanwalt  seinen
Antrag  auf  Anwendung  des  Gesehes  zu
stellen.  «  «7·""
        <pb n="163" />
        317

Der  Angcklagte  oder  dessen  Vertheidiger
  ist  mit  seinen  Gegenerinnerungen  zu
hoͤren  und  hat  jedenfalls  das  Recht  der
letzten  Aeußerung.

Diese  Gegenerinnerungen  dürfen  übrigens
  nicht  mehr  gegen  den  Schuldausspruch,
sondern  nur  gegen  die  Statthaftigkeit  und
Größe  der  beantrageen  Strase  gerichter
werden.

Art.  200.

Die  Mieglieder  des  Schwurgerichtshofes
  begeben  sich  hierauf  zur  Berathung
und  Abstimmung  in  das  hiefür  bestimmte
Zimmer.

Art.  201.

Der  Dräsident  leitet  die  Berathung
und  Abstimmung.  bettere  geschieht  in  der
Art,  daß  die  dem  Dienstalter  nach  jüngeren
  Mitglieder  vor  den  dlteren  stimmen.
Der  Präsident  gibt  zuletzt  seine  Stimme.

Die  Entscheidung  geschieht  nach  absoluter
  Stimmenmehrheit.

Theilen  sich  die  Stimmen  in  mehrere
Meinungen,  von  denen  keine  die  absolute
Mehrheit  für  sich  hat,  so  werden  die  dem
Angeklagten  nachtheiligsten  Stimmen  den
nächstfolgenden  minder  nachtheiligen  so  lange
beigezählt,  bis  sich  hinsichtlich  der  Zahl  aller
  Stimmenden  eine  entschiedene  Mehrheit
ergibt.

Art.  202.  #
Il  der  Schwurgerichtshof  der  Ansicht,

318

daß  die  That,  deren  der  Angeklagte  durch  den
Wahrspruch  der  Geschwornen  fuͤr  schuldig
erklaͤrt  worden  ist,  durch  kein  Strafgesetz
verboten  sei,  so  erkennt  er  auf  Freisprechung
von  der  Strafe.

Art.  203.

Auber  diesem  Falle  erkennt  der  Schwurgerichtshof
  auf  die  durch  das  Geseh  angedrohre
  Strafe,  selbst  wenn  dieselbe  nach  detn
Wahrspruche  der  Geschwornen  nicht  mehr
zu  selner  Zuständigkeit  gehören  würde.

Art.  204.

In  jedem  Erkenntnisse  hat  der  Schwurgerichtshof
  zugleich  über  den  Kostenpunkt
zu  entscheiden.

Wird  der  Angeklagte  freigesprochen
(Art.  198.  202.),  so  kann  er  in  die  Tragung
  der  Drozeßkosten  niche  verurtheile
werden.

Dagegen  ist  bei  dessen  Verurtheilung
in  die  Strafe  auch  dessen  Verbindlichkeie
zur  Tragung  der  Prozeßkosten  oder  des  betressenben
  Theiles  derselben  auszusprechen.

Art.  205.

Der  Schwurgerichtshof  hat  in  seinem
Erkenninisse  über  die  aus  Verankasung
der  Untersuchung  in  gerichtliche  Verwahrung
gekommenen  Gegenstände  zu  verfügen.

Der  Enrschädigungsanspruch  des  Be,
schädigten  wird  der  Eatscheidung  des  zu
ständigen  Civilgerichtes  vorbehalten.

à4
        <pb n="164" />
        319

Art.  206.

Das  geschoͤpfte  Erkenntniß  ist  mit  Entscheidungsgruͤnden
  uͤber  den  Rechtspunkt
niederzuschreiben  und  vom  Präsidenten  in
öffentlicher  Sitzung  zu  verkünden.

Die  angewendeten  Gesehesstellen  sind
wörtlich  vorzulesen.

Art.  207.

Wird  der  Angeklagte  verurtheilt,  so
hat  ihn  der  Präsident  nach  Verkündung
des  Erkenntnisses  über  das  ihm  gesetlich
zustehende  Rechtsmittel  der  Nichtigkeitsbeschwerde
  und  über  die  zur  Einlegung  desselben
gestattete  Nothfrist  zu  belehren.

Art.  208.

Sobald  einmal  die  öffentliche  Verhandlung
  einer  Serassache  begonnen  hat,
muß,  vorbehaltlich  der  im  Gesetze  enthaltenen
  Ausnahmen,  mit  derselben  ununterbrochen
  bis  zur  Urtheilsverkündung  fortgefahren
  werden.

Nur  für  die  Zeit,  welche  zur  Erholung
erforderlich  ist,  kann  der  Prässdent  den  Lauf
der  Verhandlung  unterbrechen.

Art.  209.

Ueber  alles  in  der  Sizung  Vorgehende
muß  ein  Protokoll  aufgenommen  werden.

Dasselbe  hat  alle  wesentlichen  Förmlichkeiten
  des  Verfahrens,  alle  gestellten
Anträge  und  alle  darauf  von  dem  Schwurgerichtshofe
  ertheilten  Entschließungen  zu
beurkunden.

320

Der  Antworten  des  Angeklagten  und
der  Aussagen  der  Zeugen  geschieht  jedoch
  darin  nur  in  so  ferne  Erwähnung,  als
dieselben  Abweichungen,  Zusätze  oder  Veraͤnderungen
  bezuglich  der  in  der  Voruntersuchung
  abgegebenen  Erklärungen  enthalten.

Aussagen  solcher  Zeugen,  welche  in
der  Sihung  zum  ersten  Male  vernommen
werden,  sind  dagegen  vollständig  zu  protokolliren.


Das  Protokoll  ist  vom  Präsidenten
und  vom  Drotokollführer  zu  unterzeichnen.
Art.  210.

Die  Reinschrift  des  Erkenntnisses  ist
vom  Protokollführer  zu  fertigen  und  vom
Praͤsidenten  und  sämmtlichen  Richtern  binnen
vierundzwanzig  Stunden  zu  unterzeichnen.

Dieselbe  ist  sodann  in  ein  besonderes
zur  Aufbewahrung  der  Urtheile  bestimmtes
Buch  einzuheften  und  eine  Abschrift  davon
den  betreffenden  Akten  beizufügen.

Art.  211.

War  die  Anklage  gegen  einen  Staatsbeamten
  oder  öffentlichen  Diener  gerichter,
so  ist  der  vorgesetzten  Amts=  oder  Dienstbehörde
  dieser  Personen  von  dem  gefäallten
Urtheile  ungesäumt  Kenneniß  zu  geben.

Besondere  Bestimmungen.

Art.  212.

Wenn  nach  Verkündung  des  Wahrspruches
  der  Geschwornen,  wodurch  der
Angeklagte  für  schuldig  erkläárt  worden  ist,
        <pb n="165" />
        321

saͤmmtliche  Richter  sich  uͤberzeugt  finden,
daß  die  Geschwornen  in  der  Hauptsache
sich  geirrt  haben,  so  hat  der  Schwurgerichtshof
  von  Amtewegen  die  Urtheilsfällung  auszusetzen
  und  die  Sache,  in  so  weit  der  Angeklagte
  für  schuldig  erklärt  wurde,  an  die
nächste  ordentliche  Sißzung  zu  verweisen,
damit  cin  anderes  Schwurgericht  darüber
entscheide.

In  dieses  kann  sodann  keiner  der  Geschwernen
  eintreten,  welche  an  dem  ersten
Wahrspruche  Theil  genommen  haben.

Der  Wahrspruch  des  zweiten  Schwurgerichtes
  muß  selbst  dann,  wenn  er  mit  jenem
  des  ersten  übereinstimmen  sollte,  dem
Urtheile  des  Schwurgerichtshofes  zu  Grunde
gelegt  werden.

Art.  213.

Haben  sich  im  Laufe  der  öffentlichen
Verhandlung  neue  in  der  Anklageschrift
nicht  enthaltene  Thatsachen  ergeben,  welche
den  Verdacht  eines  anderen  Verbrechens
oder  Vergehens  gegen  den  Angeklagten  begründen,
  so  ist  in  nachstehender  Weise  zu
verfahren:

1)  Hat  der  Angeklagte  wegen  der  That,
worauf  die  Anklage  gerichtet  war,
ein  freisprechendes  Erkenntniß  erlangt,
und  beantragt  der  Staarsanwalt  wegen
  der  neu  enrdeckten  Uebertretung
eine  weitere  strafgerichtliche  Verfolgung,
  so  verweist  der  Schwurge-342



richtehof  die  Sache  vor  den  Untersuchungsrichter
  und  erläáßt  zugleich
einen  Verhaftebefehl  gegen  den  Beschuldigten,
  soferne  die  Bedingungen
hiezu  vorhanden  sind;

1)  ist  dagegen  der  Angeklagte  verurtheilt
  worden,  so  funder  eine  solche
Verweisung  vor  den  Untersuchungsrichter
  nur  unter  der  Vorauesehung
statt,  daß  das  neu  entdeckte  Verbrechen
  von  solcher  Erheblichkeit  ist,  daß
den  Angeklagten  nach  den  über  den
Zusammenfluß  der  Verbrechen  geltenden
  gesetzlichen  Vorschriften  (Strafgesetzbuch
  Theil  I.  Art.  109.  110.)
eine  schwerere  Strafe  als  die  bereits
verwirkte  treffen  kann.

In  einem  solchen  Falle  ist  mit  der
Vollstreckung  des  früheren  verurtheilenden
  Erkenntnisses  so  lange  inne  zu
halten,  bis  auch  über  die  neue  Strafsache
  rechtekräftig  entschieden  ist.

Vierter  Abschnitt.
WVon  der  Vollstreckung  des  Urtheils.
Art.  214.

Ein  von  der  Anklage  freisprechendes
Erkenneniß  (Art.  198.)  wird  sogleich  nach
der  Verkündung  durch  Freilassung  des  Angeklagten
  in  Vollzug  gesetze,  er  müßte  denn
aus  einer  anderen  geseßlichen  Ursache  in
Verhaft  zu  bleiben  haben.
        <pb n="166" />
        323

Art.  315.

Gleiches  ist  der  Fall,  wenn  der  Angeklagte
  ein  von  der  Strafe  freisprechendes
Erkenntniß  (Art.  202.)  erlangt  und  der
Staatsanwalt  sogleich  bei  Verkündung  desselben
  seinen  Verzicht  auf  Einwendung  des
Rechtsmittels  der  Nichtigkeitsbeschwerde  erklart
  hat.

Art.  316.

Staatsbeamten  und  öffentlichen  Dienern
  wird  in  den  im  Art.  214.  und  315.
bezeich-eten  Fällen  der  in  der  Zwischenzeit
eingezogene  Gehaltstheil  zurückersetzt.

Zugleich  hört  die  in  Folge  der  Erkennung
  auf  Anklage  eingetretene  Suspension
vom  Amte  (Art.  59.)  wieder  auf.

Art.  217.
Die  Vollstreckung  der  verurtheilenden

Erkenntnisse  erfolge  vorbehaltlich  dessen,  was
in  den  Art.  379.,  380.  und  381.  Absatz
2.  Theil  II.  des  Strafsgesetzbuches  verordnet
  ist,  innerhalb  vier  und  zwanzig  Stunden
  von  dem  Zeitpunkte  an,  wo  die  Frist
zur  Einwendung  des  Rechtsmittels  der  Nichtigkeitsbeschwerde
  ohne  Anmeldung  desselben  abgelaufen,
  oder  falls  von  demselben  Gebrauch
gemacht  wurde,  das  Erkenntniß  auf  Zurückweisung
  der  Beschwerde  verkündet  worden  ist.
«  Art.  218.

Die  Vollstreckung  der  verurtheilenden
Erkenntnisse  ist  auf  Betreiben  des  Staatsanwaltes
  durch  das  Kreis=  und  Stadtge- 



324

richt,  bei  welchem  das  Schwurgericht  abgehalten
  wurde,  zu  bewirken.

An  dem  Sitze  des  Gerichtes  hat  auch
die  Vollstreckung  der  Todesurtheile  zu  geschehen.


Drittes  Capitel.

Von  dem  Verfahren  bei  den  zur

Zuständigkeit  der  Schwurgerichee

geh'örenden  geringeren  Verbrechen
und  Vergehen.

Art.  219.

Ist  bei  dem  Schwurgerichte  ein  mie
einer  geringeren  Strafe,  als  die  im  Art.
116.  genannten,  bedrohtes  Verbrechen  oder
ein  Vergehen  abzuurtheilen,  so  richtet  sich
das  Verfahren  im  Allgemeinen  nach  den  im
Art.  116.—218.  enthaltenen  Bestimmungen,
insoweit  dieselben  nicht  in  den  nachstehenden
Artikeln  abgeändert  sind.

Art.  220.

Bei  den  im  Art.  219.  bezeichneten
Verbrechen  und  Vergehen  wird,  wenn  der
Beschuldigte  von  der  Befugniß,  sich  einen
Beistand  zu  seiner  Vertheidigung  zu  wählen,
  keinen  Gebrauch  macht,  ein  Vertheidiger
  von  Amtswegen  (Art.  121.)  nicht
aufgestellt,  es  müßte  denn  der  Dräsident
des  Schwurgerichtshofes  solches  aus  besondern
  Gründen  für  zweckmäßig  erachten.
        <pb n="167" />
        325

Art.  221.

Hat  das  Appellationsgericht  nach  durchgefuͤhrter
  Voruntersuchung  auf  Verweisung  des
Beschuldigten  vor  das  Schwurgericht  erkannt,
so  treten  nachstehende  Abweichungen  (Art.  222.
—  225.)  vom  regelmaͤßigen  Verfahren  ein.

Art.  222.

I.  Es  findet  keine  Anfertigung  einer  Anklageschrift,
  sondern  lediglich  Zustellung
des  Verweisungserkenntnisses  an  den
Beschuldigten  statt.

Diese  geschieht,  wenn  sich  derselbe
bisher  in  Haft  befunden  hat,  am  Tage

vor  dem  in  Gemäßheit  der  Art.  117.

und  118.  mit  ihm  abzuhaltenden  Verhöre,

  außerdem  in  den  nchsten  drei

Tagen  nach  Fällung  des  Erkenntnisses.

Art.  223.

II.  Wenn  der  Präsident  des  Schwurgerichtshofes
  den  Tag  der  öffentlichen
Verhandlung  in  Fällen,  wo  sich  der
Beschuldigte  auf  fceiem  Fuße  befindet,
festgesetzt  hat,  so  ist  derselbe  davon
mittelst  eigener  Vorladung,  welcher
zugleich  das  Verzeichniß  der  vom  Staats,
anwalte  zur  Vernehmung  vorgeschlagenen
  Zeugen  beizugeben  ist,  in  Kenncniß
  zu  seben.

Zwischen  dem  Tage  der  Zustellung
der  Vorladung  und  der  öffentlichen

III.

326

Verlangt  der  Beschuldigte  die  Abhoͤrung
  von  noch  anderen  Zeugen,  oder
wuͤnscht  er  seine  Vertheidigung  einer  anderen
  Person  als  einem  Rechtsanwalte
oder  gepruͤften  Rechtscandidaten  zu  uͤbertragen,
  so  muß  sein  desfalls  zu  stellender
  Antrag  wenigstens  am  dritten  Tage,
von  Zustellung  der  Vorladung  an  gerechnet,
  dem  Präsidenten  des  Schwur,
gerichtshofes  vorllegen.

Art.  224.

Gedenkt  ein  Beschuldigeer,  welcher  auf
freiem  Fuße  processirt  wurde,  ein  oder
das  andere  Mitglied  des  Schwurgerichtshofes
  abzulehnen,  so  hat  er  wenigstens
drei  Tage  vor  dem  zur  Verhandlung
  bestimmten  Tage  den  Ablehnungsgrund
  geltend  zu  machen.

Die  im  Art.  118.  angeordnete  Mittheilung
  der  Namen  der  Gerichtsmitglieder
  findet  in  diesem  Falle  niche  statte.

Art.  225.

IV.  In  der  öffentlichen  Sitzung  hat  der

Staatsanwalt  nach  Vorlesung  des  Verweisungserkenntnisses

  durch  den  Protokollführer

  (Art.  148.)  die  Anklage

in  gedrängter  Kürze  zu  entwickeln.
Art.  226.

Hat  der  Staatsanwalt  in  Vergehens-Verhandlung

  sollen  wenigstens  acht  fällen,  ohne  daß  eine  Voruntersuchung  ge-·
  fuͤhrt  wurde,  bei  dem  Appellationsgerichte

Tage  in  Mitte  liegen.
        <pb n="168" />
        327

die  unmittelbare  Vorladung  des  Beschuldigten
  in  die  öffentliche  Sitzung  erwirkt,
so  läße  der  Präsident  des  Schwurgerichtshofes
  demselben  nebst  der  Vorladung  und
dem  Zeugenverzeichnisse  auch  eine  Abschrift
des  vom  Staatsanwalte  bei  dem  Appellationegerichte
  eingereichten  Antrages  zustellen.

Die  Bestimmungen  des  Art.  223.  Abs.
a.  und  3.  und  Art.  224.  kommen  auch  im
gegenwärtigen  Falle  zur  Anwendung.

In  der  Effentlichen  Sitzung  beginnt  die
Verhandlung  nach  Beeidigung  der  Geschwornen
  mit  der  Entwicklung  der  Anklage
durch  den  Staatsanwalt.

Art.  227.

Macht  sich  ein  Beschuldigter,  welcher
auf  sreiem  Fuße  processirt  wird,  einer  der
im  Art.  163  bezeichneten  Handlungen  schuldig,
  so  kann  er  vom  Schwurgerichtshofe  in
eine  sogleich  nach  Beendigung  der  Verhandlung
  zu  volliehende  Gefängnißstrafe  von
einem  bis  zu  acht  Tagen  verurtheilt  werden.

Art.  228.

Wird  ein  auf  freiem  Fuße  processirter
Beschuldigter  in  Gemäßheit  des  Art.  184.
durch  Beschluß  des  Schwurgerichtohofes
aus  der  Sitzung  entfernt,  so  ist  derselbe
bis  zur  Beendigung  der  Verhandlung  in
Haft  zu  bringen.

Art.  229.

Ergibt  sich  der  im  Art.  188  bezeichnete

  Fall  bei  einem  auf  sreiem  Fuße  pro-128



cessirten  Beschuldigten,  so  ist  demselben,
wenn  nicht  die  Verhandlung  der  Sache
vertagt  wird,  das  gefällte  Erkenntniß  in
Abschrift  zuzustellen.

Vierter  Titel.

Von  den  Uechtsmitteln  gegen  die  von  den
Schwurgerichtohöfen  erlassenen  Urtheile.
Erstes  Kapitel.

Von  der  Nichtigkeitsbeschwerde.

Art.  230.

Ist  ein  Angeklagter  von  dem  Schwurgerichtshofe
  zu  einer  Strafe  verurtheilt  worden,
  so  kann  er  das  Urtheil  mit  der  Nichtigkeitsbeschwerde
  anfechten,  wenn  entweder:

I.  bei  dem  Verfahren,  wodurch  die  öfsentliche
  Sihung  vorbereitet  wurde,
oder  vor  dem  Schwurgerichtehofe  oder
bei  der  Schöpfung  des  Wahrspruches
eine  wesentliche  Förmlichkeit  des  Processes
  verletzt  worden  ist;  oder  wenn

II  eine  solche  Verletzung  bei  der  Fällung
  des  Urtheils  stattgefunden  hat;
oder  wenn

HI.  von  dem  Schwurgerichtshofe  das  Gesetz
  unrichtig  auf  die  durch  den

Wahrspruch  der  Geschwornen  festgeselten

  Thatsachen  angewendet  worden

ist.

In  den  unter  Nr.  II.  und  III.  bezeichneten
  Fällen  steht  auch  dem  Staatsanwalte
  bei  dem  Schwurgerichtshofe  das
        <pb n="169" />
        329

Recht  zu,  die  Nichrigkeitsbeschwerde  zu  erheben.



Art.  231.

Zu  den  im  Art.  230.  bezeichneten
Formverlezungen  sind  insbesondere  folgende
zu  rechnen:

1))  wenn  ein  Richter,  welcher  Unterfuchungshandlungen
  vorgenommen  oder
zur  Erkennung  der  Anklage  mitgewirkt
hat,  Mitglied  des  Schwurgerichtshofes
war;
wenn  ein  Richter  oder  Geschworner
zur  Aburtheilung  mitgewirk  hat,  welcher
in  dem  gegen  den  Angeklagten  eingeleiteten
  Verfahren  als  Zeuge,  Dollmetscher
  oder  Sachverständiger  vernommen
  worden  ist,  oder  als  Beschädigeer
betheiligt  erscheint;
wenn  bei  einem  Verbrechen,  welches
mit  Todes",  Ketten=  oder  Zuchthausstrafe
  bedroht  ist,  dem  Angeklagten
kein  Vertheidiger  beigegeben  war;

4)  wennnicht  alle  Geschwornen  in  Gemäßheit
  des  Art.  110.  in  Pflicht  genommen
worden  sind;

5)  wenn  die  Oeffenrlichkeit  des  Verfahrens
beschränkt  wurde,  ohne  daß  ein  in
Gemäßheit  des  Art.  139.  zu  erlassendes
Erkenntniß  des  Schwurgerichtshofes
vorausgegangen  ist,  oder  wenn  von  einer
solchen  Sitzung  eine  der  im  Art.  140.  genannten
  Personen  ausgeschlossen  wurde;

2)

3)

340

6)  wenn  ein  Zeuge  außer  den  Fällen,  wo
das  Gesetz  die  Beeidigung  untersagt,
unbeeidigt  vernommen  wurde;

7)  wenn  nicht  alle  Richter,  Geschwerne

und  der  Protokollführer  der  Verhandlung

  in  der  Sffentlichen  Sitzung  ununterbrochen
  beigewohnt  haben;

wenn  der  Schwurgerichtshof  auf  einen

vom  Angeklagten  schriftlich  übergebenen

oder  zu  Protokoll  niedergelegten  Antrag,
  durch  welchen  derselbe  eine  ihm
vom  Gesetze  zum  Behufe  der  Vertheidigung
  eingerdumte  Befugniß  geltend
machen  wollte,  eine  Entscheidung  zu
geben  entweder  unterlassen  oder  verweigerk,
  oder  bei  der  Entscheidung  ein

Geseß  verleht  oder  unrichtig  ange,

wender  hat;

wenn  an  dem  Wahrsoruche  mehr  oder

weniger  als  zwölf  Geschworne  Theil

genommen  haben;

wenn  der  Wahrsoruch  niche  schriftlich

abgefaßt  oder  nicht  mit  der  Unterschrift

des  Obmannes  versehen  wurde;

wenn  das  Urtheil  von  mehr  oder  weniger

  Richtern,  als  geseblich  vorgeschrieben

  ist,  gefällt  wurde;

wenn  der  Angeklagte  wegen  einer  anderen

  That,  als  wegen  welcher  die

Verweisung  vor  das  Schwurgericht

geschah,  verurtheilt  worden  ist;

13))  wenn  bei  der  Verkündung  des  Urthei-25



8

2

10

11)

12)
        <pb n="170" />
        331

les  die  in  Anwendung  gebrachten
Gesehstellen  nicht  bestimmt  angeführt
und  wörtlich  abgelesen  worden  sind;

wenn  in  den  in  Art.  212.,  248.  und
272.  bezeichneten  Fällen  ein  Geschworner
  an  dem  zweiten  Wahrspruche  Theil
genommen  hat,  welcher  bereits  zu  dem
früheren  Wahrspruche  mitwirkte;

14)

15)  wenn  im  Falle  der  Art.  248.,  249.
und  2723.  ein  Richter  an  der  zweiten
Aburtheilung  Theil  genemmen  hat,
welcher  bereits  bei  der  früheren  Verhandlung

  mitwirkte;

16)  wenn  in  Folge  eines  von  dem  Angeklagten
  vorgebrachten  bestimmten  Beschwerdepunktes
  sich  offenbaren  sollte,
daß  ein  Geschworner  zur  Aburtheilung
mitgewirkt  hat,  welcher  nach  Art.

76  nicht  Geschworner  seyn  kann;

17)  wenn  unterlassen  wurde,  dem  Angeklagten
  am  Tage  vor  der  oͤffentlichen
Verhandlung  das  Verzeichniß  der  Geschwornen
  mitzutheilen;

18)  wenn  bei  Vernehmung  eines  gehörlosen,
  stummen  oder  taubstummen  oder
eines  der  deutschen  Sprache  nicht
mdchtigen  Angeklagten  kein  Dollmetscher
  beigezogen  oder  dieser  nicht  beeidiger
  worden  ist.

332

Arc.  432.

Wegen  unrichtiger  Anwendung  des
Gesetzes  kann  namentlich  Beschwerde  geführt
  werden,  wenn  der  Schwurgerichtshof:


1)  auf  einen  von  den  Geschwornen  erlassenen
  Schuldausspruch  eine  Verurtheilung
  ausgesprochen  hat,  während
die  betreffende  That  durch  kein  Straf-=gesetz
  verboten  ist,  oder
seiner  Entscheidung  eine  unpassende
strafgesetzliche  Bestimmung  zu  Grunde
gelegt  hat.

Wenn  jedoch  in  dem  letztgedachten  Falle
(Nro.  4.)  die  ausgesprochene  Strafe  die
nämliche  ist,  welche  das  auf  das  Verbrechen
  oder  Vergehen  anwendbare  Strafgeseh
  bestimmt,  so  kann  der  Staatsanwale
so  wenig  als  der  Angeklagte  die  Vernichtung
  des  Urctheiles  unter  dem  Vorwande
beantragen,  daß  in  der  Anführung  des  Tertes
  des  Gesetzes  ein  Irrthum  unterlaufen  sei.

Auch  kann  aus  der  Ausmessung  der
Strafe  innerhalb  der  geseßhlichen  Schranken
(Strafgesetzbuch  Thl.  I.  Art.  90.—  95.)
kein  Nichtigkeitegrund  entnommen  werden.

Art.  233.  *ê

Ist  der  Angeklagte  zur  Todesstrafe
verurtheilt  worden,  so  soll  das  Urrheil  des
Schwurgericheshofes,  ohne  daß  es  hiezu
einer  besonderen  Einwendung  des  Rechtsmittels
  bedarf,  dem  obersten  Gerichtehofe

2
        <pb n="171" />
        333

zur  Prüfung  und  Entscheidung  darüber,  ob
kein  Richtigkeisgrund  vorliege,  von  Amtswegen
  eingesendet  werden.

Art.  234.

Istein  von  den  Geschwornen  für  schuldig
erklärter  Angeklagter  von  dem  Schwurgerichtshofe
  um  deswillen  von  der  Strafe  frei
gesprochen  worden,  weil  die  Handlung  durch
kein  Strafgesetz  verboten  sei,  so  kann  das
Uctheil  von  dem  Staatsanwalte  gleichfalls
mit  der  Nichtigkeitsbeschwerde  angefochten
werden.

Art.  235.

Will  sich  der  Angeklagte  des  Rechtsmittels
  der  Nichtigkeitsbeschwerde  bedienen,
so  hat  er  dieselbe  binnen  drei  Tagen,  vom
Tage  der  Verkündung  des  Urtheils  an  gerechnet,
  bei  Strafe  des  Ausschlusses  auf  der
Canzlei  des  Kreis=  und  Stadtgerichts  mündlich
  oder  schriftlich  anzumelden.

Befindet  sich  der  Angeklagte  in  Haft,
so  hat  sich  auf  dessen  Verlangen  ein  Protokollführer
  des  Gerichts  in  das  Gefängniß
zu  begeben,  um  seine  Erklärung  außfzunehmen.


Art.  236.

Dem  Staatsanwalte,  welcher  gegen
ein  verurtheilendes  Erkenntniß  die  Nichrigkeitsbeschwerde
  ergreisen  will,  ist  eine  gleiche
Anmeldungsfrist  von  drei  Tagen  eingerdumt.

Gegen  ein  von  der  Strafe  fleispre-334



chendes  Urtheil  ist  dagegen  die  Beschwerde
binnen  14  Stunden  anzumelden.

In  allen  Fällen  hat  der  Staatsanwalt
  bei  der  Anmeldung  zugleich  die  Beschwerdepunkte
  genau  zu  bezeichnen.

Art.  237.

Von  der  geschehenen  Anmeldung  ist
in  einem  eigens  hiezu  bestimmten  Register
Vormerkung  zu  machen  und,  wenn  der
Staatsanwalt  die  Nichtigkeitebeschwerde  erhoben
  hat,  dem  Angeklagten  unverzüglich
Kenneniß  davon  zu  geben.

Art.  238.

Auf  das  Rechtemittel  der  Nichtigkeits,
beschwerde  kann  mit  Ausnahme  des  in  Art.
233.  bezeichneten  Falles  vor  Ablauf  der
Anmeldungefrist  verzichtet  und  selbst  das
schon  angemeldete  Rechtsmittel  kann  bis  zur
öffentlichen  Verhandlung  darüber  zurückgenommen
  werden.

Art.  239.

Der  Beschwerdeführer,  welcher  die  Frist
zur  Anmeldung  des  Rechtsmittels  eingehalten
hat,  ist  befugt,  innerhalb  vierzehn  Tagen,
ebenfalls  vom  Tage  des  angegriffenen  Urtheils
  an  gerechnet,  in  einer  Denkschrift
die  Beschwerdegründe  näher  auszuführen.

Macht  der  Staatsanwalt  von  dieser
Befugniß  Gebrauch,  so  ist  dessen  Denkschrift
  dem  Angeklagten  in  Abschrift  mitzut
theilen,  und  diesem  steht  es  frei,  bis  zur

25“
        <pb n="172" />
        335

öffentlichen  Verhandlung  der  Sache  seine
Gegenbemerkungen  einzureichen.

Wenn  der  Angeklagte  gegen  ein  Mitglied
  des  obersten  Gerichtshoses  einen  Ablehnungsgrund
  geltend  machen  will,  so  muß
dieses  innerhalb  der  für  die  Einreichung
der  Denrschrift  vorgeschriebenen  Frist  geschehen,
  worauf  nach  Analogie  des  Art.
126.  verfahren  wird.

Art.  240.

Sobald  die  in  Art.  239.  erwähnte
Denkschrift  eingereicht  oder  die  vierzehntägige
  Frist,  ohne  daß  eine  Einreichung  erfolgte,
  abgelaufen  ist,  werden  sämmtliche  Akten
  in  den  nächstfolgenden  vier  und  zwanzig
  Stunden  an  den  obersten  Gerichtshof
abgesendet.

Art.  241.

Der  Präsident  des  Gerichtshofes  ernennt
  einen  Referenten  und  läße  die  Akten
durch  die  Gerichtscanzlei  dem  Staatsanwalte
  zur  Einsicht  mittheilen.  Dieser  hat
die  Akten  unverzüglich  zu  prüfen  und  solche
nebst  seinem  schriftlichen  Antrage  dem  Referenten
  einzuhändigen,  welcher  sodann  an
dem  vom  Präsidenten  zur  Verhandlung  festgesehten
  Tage  seinen  Vortrag  erstattet.

Dem  Scaarsanwalte  und  dem  Vertheidiger
  des  Angeklagten,  wenn  dieser  einen
solchen  am  Sitze  des  obersten  Gerichrshoses
  aufgestellt  hat,  ist  von  der  Festsetzung  der
Verhandlungstagsfahrt  Nachcicht  zu  geben.

336

Ist  der  Angeklagte  verhaftet,  so  kan#n
er  nicht  verlangen,  an  der  Verhandlung  Theil
zu  nehmen,  sondern  lediglich  einen  Vertheidiger
  für  sich  erscheinen  lassen.

Art.  242.

An  dem  zur  Verhandlung  festgesehten
Tage  trägt  zuerst  der  Referent  eine  Darstellung
  des  bisherigen  Ganges  des  Strafverfahrens
  vor  und  bezeichnet  die  Nichtigkeitsgründe,
  wenn  der  Beschwerdeführer  dergleichen
  aufgestellt  hat.

Art.  243.

Hierauf  erhalt  der  Beschwerdeführer,
und,  wenn  sowohl  der  Angeklagte  als  der
Staatsanwalt  die  Nichrigkeitsbeschwerde  erhoben
  hat,  zuerst  der  Angeklagte  oder  sein
Vertheidiger  das  Wort  zur  näheren  Ausführung
  der  Beschwerde.

Dem  Gegner  des  Beschwerdeführers
steht  das  Reche  zu,  hierauf  zu  antworten.

Der  Gerichtshof  kann  den  Schluß  der
Verhandlung  aussprechen,  sobald  er  die  Sache
für  vollständig  erschöpft  erachtet.

Doch  gebührt  jedenfalls  dem  Angeklagten
  oder  seinem  Vertheidiger  das  Recht  der
letzten  Aenßerung.

Art.  244.

Was  die  Oeffentlichkeit  der  Sitzung,
die  Befugnisse  des  Gerichtsvorstandes  in
Bezug  auf  die  Aufrechthaltung  der  Ordnung
  in  derselben,  dann  die  Berathung  und
        <pb n="173" />
        337

Abstimmung  in  der  geheimen  Sitzung  betrifft,
  so  finden  dabei  die  über  das  Verfahren
  bei  dem  Schwurgerichtshofe  gegebenen
Vorschriften  analoge  Anwendung.

Art.  245.

In  der  Sache  selbst  ist  der  Gerichtshof,
  wenn  der  Staatsanwal1  die  Nichtigkeicsbeschwerde
  erhoben  hat,  lediglich  auf
die  Prüfung  der  aufgestellten  Beschwerdepunkte
  beschränkt.

Bei  Beschwerdeführungen  des  Angeklagten
  sind  dagegen  folgende  Fälle  zu
unterscheiden:

I.  Hat  der  Angeklagte  die  Beschwerdepunkte
  nicht  näher  bezeichnet,  oder  wegen
  einer  im  Verfahren  oder  bei
Schöpfung  des  Wahrsporuches  vorgekommenen
  Formverlehzung  Beschwerde
erhoben,  so  hat  der  Gerichtshof  von
Amtswegen  zu  prüfen,  ob  jede  wesentliche
  Fermlichkeit  des  Processes  beobachter
  und  ob  das  Geset  richtig  angewendet
  worden  sei;

II.  hat  dagegen  der  Angeklagte  wegen  einer
  bei  der  Urtheilsfällung  vorgekommenen
  Formverletzung  oder  wegen  irriger
  Anwendung  des  Geseßes  Beschwerde
  geführe,  so  hat  der  Gerichtshof
  lediglich  diese  beiden  Punkte  seiner
Würdigung  zu  unterstellen,  ohne  nochmals
  in  eine  Prüfung  des  der  Ur-338



theilefällung  vorausgegangenen  Verfahrens

  eingehen  zu  können.

Finder  der  Gerichtöhof  in  den  unter
Nro.  I.  und  II.  bezeichneten  Fällen,  daß
zwar  das  Gesetz  vom  Schwurgerichtshofe
unrichtig  angewendet  worden  sei,  daß  aber
dad  anzuwendende  Gesetß  eine  strengere  Strafbestimmung
  enthalte,  so  kann  aus  diesem
Grunde  nicht  auf  Vernichtung  des  Urtheiles
  erkannt  werden,  wenn  nicht  der
Staatsanwalt  zugleich  die  Nichtigkeitsbeschwerde
  erhoben  hat.

Art.  216.

Wird  die  Nichtigkeitebeschwerde  eines
blos  zu  einer  Vergehens=  oder  Polizeistrafe
Verurtheilten  als  unzulässig  oder  unbegründet
  verworfen,  so  ist  derselbe  zu  einer  Geldstrafe
  von  25  bis  100  Gulden,  und  im  Falle
der  Unvermögenheit  zu  einer  Gefängnißstrafe
von  acht  Tagen  bie  zu  vier  Wochen  zu
verurtheilen.

Art.  247.

Findet  der  Gerichtshof  die  angebrachte
Nichrigkeitsbeschwerde  begründet,  so  wird
das  angegriffene  Urtheil  entweder  seinem  ganzen
  Inhalte  nach  oder,  insoferne  sich  die  Nichtigkeitsbeschwerde
  nur  auf  die  einc  oder  die
andere  der  darin  enthaltenen  Verfügungen
beschränkt,  theilweise  vernichtet  und  nach
Verschiedenheit  der  Fälle  in  Gemähheit  der
ium  den  Art.  248.  und  249.  enthaltenen  Vorchriften
  weiter  verfahren.
        <pb n="174" />
        339

Art.  248.

Ist  das  Urthell  wegen  Verletzung  einei
  wesentlichen  Förmlichkeit  des  Processes
vernichtet  worden,  so  sind  folgende  Flle
zu  unterscheiden:

1)  Wenn  die  Formverletzung  noch  vor
erfolgtem  Wahrsforuche  der  Geschwornen
  begangen  worden  ist,  so  wird  die
Sache  nach  dem  Ermessen  des  Gerichtshofes
  entweder  an  das  Schwurgericht
  eines  andern  Appellationsgerichtsbezirkes
  oder  in  die  nächste  Sibung
  desselben  Schwurgerichtöhofes,
welcher  das  frühere  Urtheil  erlassen
hat,  zur  nochmaligen  Verhandlung
und  Entscheidung  verwiesen.

Jedoch  kann  in  dem  letzteren  Falle
in  das  neu  zu  bildende  Schwurgericht
keiner  der  Geschwornen  eintreten,  welcher
  Mitglied  des  früheren  Schwurgerichtes
  war.

Auch  kann  der  Schwurgerichtshof
nur  aus  solchen  Richtern  bestehen,
welche  an  der  vorigen  Aburtheilung
keinen  Theil  genommen  haben.  Zu
diesem  Ende  können  nöthigenfalls  zur
Bildung  des  Schwurgerichtshofes  Mitglieder
  des  Appellationsgerichtes  abgeordnet
  werden.

Die  neue  Verhandlung  findet  auf
den  Grund  des  Verweisungserkennt-340



nisses  und  der  früheren  Anklageschnft
statt.

2)  Ist  dagegen  die  Formverletzung  eist
nach  erfolgtem  Wahrspruche  der  Geschwornen
  vorgekemmen,  so  wird  die
Sache  gleichfälls  nach  Ermessen  des
Gerichtehotes  an  die  nächste  Schwurgerichrssitzung
  besselben  oder  eines  anderen
  Appellationsgerichtsbezirkes  verwiesen,
  woselbst  der  Schwurgerichtshof
auf  den  Grund  des  von  den  Geschwornen
  abgegebenen  Wahrspruches,  und
nachdem  zuvor  der  Staatsanwalt,  der
Angeklagte  und  sein  Vertheidiger  mit
ihren  Erklärungen  gehört  worden  sind,
ein  neues  Urtheil  zu  erlassen  hac.
Geschieht  die  Verweisung  an  das  Schwurgericht

  desselben  Appellationsg  zirkes,

so  kommt  die  unter  Nro.  1.  bezüglich  der

Zusammensehung  des  Schwurgerichtshofes

gegebene  Vorschrift  ebenfalls  zur  Anwendung.
Art.  249.

Geschah  die  Vernichtung  des  Urtheils
wegen  irriger  Anwendung  des  Gesetzes,
so  ist  zu  unterscheiden:

1)  Ist  der  Gerichtshof  der  Ansicht,  daß
die  Thar,  wegen  welcher  die  Verurthellung
  erfolgte,  durch  kein  Strafgesetz
  verboten  sei,  so  hat  es  bei  der
bloßen  Vernichtung  des  Urtheils  ohne
weitere  Verweisung  der  Sache  sein
Bewenden.

5°6#&amp;amp;
        <pb n="175" />
        341

2)  Ist  aber  die  Vernichtung  des  Urtheils
um  deswillen  erfolgt,  weil  der  Angeklagte
  vom  Schwurgerichtshofe  zu  ciner
anderen  Strafe  als  der  gesetzlichen
verurtheilt  oder  weil  mit  Unrecht  ausgesprochen
  wurde,  daß  die  Handlung
durch  kein  Strafgesetz  verboten  sei,
so  wird  bezüglich  der  Verweisung  und
weiteren  Aburtheilung  der  Sache  nach
den  unter  Nro.  2.  des  Art.  24  8.  gegebenen
  Vorschriften  verfahren.

Art.  250.

Hat  von  mehreren  durch  ein  und  dasselbe
  Straferkenntniß  Verurtheilten  nur
einer  oder  der  andere  das  Rechtsmittel  der
Nichtigkeitsbeschwerde  erhoben,  so  ist,  wenn
die  Beschwerde  gegründer  gefunden  wird,
das  Urtheil  nur  in  so  weit,  als  es  den
Beschwerdeführer  berest,  zu  vernichten.

Art.  25

Wird,  nachdem  ein  Urtheil  wegen  unrichtiger
  Anwendung  des  Gesebes  vernichtet
worden  ist,  von  dem  Gerichte,  an  welches
die  Sache  lurückverwiesen  würde,  auf  eine
mit  dem  vorigen  Urtheile  übereinstimmende
Weise  erkannt  und  hierauf  das  neue  Urtheil
aus  denselben  Gründen  #wie  das  frühere
mic  der  Michtinkeitsbeschwerde  angogriffen,
so  hat  der  oberste  Gerichtshof  in  seiner
Plenarversammlung  über  dieselbe  zu  entscheiden.
  -

Wenn  hierauf  das  zweite  Urtheil  aus-342



denselben  Gruͤnden,  wie  das  erste,  vernichtet
wird,  so  ist  die  Sache  zur  nochmaligen  Aburtheilung
  an  einen  andern  Schwurgerichtshof,
  welcher  noch  nicht  in  der  Sache  geurtheilt
  hat,  zu  verweisen,  und  dieser  hat
sodann  die  Rechtsansicht  des  obersten  Gerichtshofes
  seiner  Enescheidung  zu  Grunde
zu  legen.

Art.  152.
Hat  dagegen  der  Schwurgerichtshof,
an  welchen  die  Sache  zurückverwiesen

wurde,  sein  Urtheil  in  Uebereinstimmung

mit  der  vom  obersten  Gerichtshofe  ausgesprochenen

  Rechteansicht  abgegeben,  so  kann

über  denselben  Punkt  ven  keiner  Seite  eine

weitere  Richtigkeiesbeschwerde  erhoben  werden.
Art.  253.

Bezüglich  der  Abfassung,  Verkündung
und  Ausefertigung  der  auf  die  Nichtigkeitsbeschwerde
  erlassenen  Urtheile  finden  die
für  die  Schwurgerlchtehöfe  in  gleichem  Betreffe
  erlassenen  Vorschriften  analoge  Anwendung.


Hat  der  Angeklagte  der  öffentlichen
Verhandlung  am  obersten  Gerichtehofe
nicht  beigewohnr,  so  ist  ihm  das  gefüällte
Urtheil  in  Abschrift  zuzustellen.

Zweites  Capitel.
Von  der  Beschwerde  zur  Wahrung
des  Gesehes.
Arr.  254.
Ist  der  Angeklagre  ron  den  Geschwor,
        <pb n="176" />
        343

nen  fuͤr  nicht  schuldig  erklaͤrt  und  in  Folge
dessen  von  der  Anklage  freigesprochen  worden,
  so  kann  der  Staatsanwalt  an  dem
Schwurgerichtshofe  auf  dem  Grunde  der
Verletzung  wesentlicher  Förmlichkeiten  Beschwerde
  zur  Wahrung  des  Gesebes  erheben.

Art.  255.

Gleiches  Beschwerderecht  steht  dem
Staatsanwalte  auch  gegen  ein  den  Angeklagten
  verurtheilendes  Erkenntniß  in  den
unter  Nro,  I.  des  Art.  230.  bezeichneten
Fällen  zu.

Art.  256.

Der  Staatsanwalt,  welcher  zur  Wahrung
  des  Gesetzes  Beschwerde  erheben  will,
muß  dieselbe  binnen  drei  Tagen,  vom  Tage
der  Verkündung  des  Urcheiles  an  gerechnet,
auf  der  Gerichtscanzlei  anmelden  und  die
Beschwerdepunkte  genau  bezeichnen.  Zur
weiteren  Ausführung  der  Beschwerde  ist
ihm  eine  Frist  von  vierzehn  Tagen,  gleichfalls
vom  Tage  der  Urtheilsverkündung  an  gerechnet,
  eingeräumt,  nach  deren  Ablauf  die
Abren  an  den  obersten  Gerichtshof  eingesendet
  werden.

Art.  257.

Der  Staatsanwalt  am  obersten  Ge,
richtshofe  ist  befugt,  in  denjenigen  Fällen,
in  welchen  in  Folge  der  vom  Staatseanwalte
  am  Schwurgerichtshofe  erhobenen
Nichtigkeitsbeschwerde  die  Akten  in  seine

344

Hüände  gelangen  (Art.1  241),  auch  andere
Beschwerdepunkte  als  vie  bereits  gusgestellten,
  jedoch  nur  zur  Wahrung  des  Gesetzes
geltend  zu  machen.

Art.  258.

Eben  so  kann  gegen  Urtheile  der
Schwurgerichrshöfe,  welche  auf  unrichtiger
Anwendung  des  Gesetzes  beruhen,  vom
Scaatsanwalte  am  obersten  Gerichtshofe
entweder  von  Amtswegen  oder  aus  Auftrag
des  Staatsministers  der  Justiz  zur  Wahrung
  des  Gesetzes  auch  dann  noch  Beschwerde
  geführt  werden,  wenn  der  Angeklagte
  oder  der  Staatsanwalt  am  Schwur,
gerichtshofe  in  den  geseblichen  Fristen  von
dem  ihnen  eingerdumten  Beschwerderechte
keinen  Gebrauch  gemacht  haben.

Art.  259.

Die  Verhandlung  und  Entscheidung
am  obersten  Gerichtshofe  richtet  sich  nach
den  über  die  Nichtigkeitsbeschwerde  aufgestellten
  Vorschristen,  jedoch  unter  steter.
Berücksichtigung  des  Umstandes,  daß  der
Angeklagte  sich  bel  der  Verhandlung  nicht
zu  betheiligen  hat.

Art.  260.

Findet  der  oberste  Gerichtshof  die  zur
Wahrung  des  Gesetzes  aufgestellte  Beschwerde
  begründet,  so  erläßt  er  seinen  Ausspruch
  dahin,  daß  in  der  vorwürfigen  Straf,
sache  durch  das  gepflogene  Berfahren,  be-
        <pb n="177" />
        345

Kehungsweise  durch  das  erlassene  Urtheil
das  Geseß  verletzt  worden  sei.

Art.  261.

Der  Ausspruch,  daß  durch  das  Verfahren
  oder  durch  das  Urtheil  das  Gesetz
verletzt  worden  sei,  ist  ohne  Wirkung  auf
den  Angeklagten,  derselbe  mag  durch  das
Urtheil  des  Schwurgerichtshofes  freigesprochen
  oder  verurtheilt  worden  seyn.

Dem  obersten  Gerichtshofe  ist  jedoch
im  letzteren  Falle  anheim  gegeben,  nach  Befand
  der  Umstände  einen  Begnadigungsantrag
  an  den  König  zu  stellen.

Gemeinschaftliche  Bestimmung  für
die  Nichtigkeitsbeschwerde  und  die
Beschwerde  zur  Wahrung  des
Gesetzes.

Art.  262.

So  oft  der  oberste  Gerichtshof  ein  Urtheil
  des  Schwurgerichtshofes  vernichtet  oder
ausspricht,  daß  durch  das  Verfahren  oder  das
Ureheil  das  Gesetz  verlecht  worden  sei,  ver—
ordnet  er  zugleich,  daß  das  von  ihm  erlassene
  Urtheil  in  das  Urtheilsbuch  des  Gerichts

  eingerragen  werde,  von  welchem  das

angefochtene  Urtheil  ausgegangen  ist.  Die

geschehene  Einträzung  ist  am  RNamde  desZ

berreffenden  Urtheils  vorzumerken

—  —

346

Drittes  Capitel.
Von  der  Wiederaufnahme  des
Strafverfahrens.

Art.  263.

Ist  ein  Angeklagter  von  den  Geschwornen
  für  nicht  schuldig  erklärt  worden  oder
hat  ein  denselben  von  der  Strafe  freisprechendes
  Urtheil  die  Rechtskraft  beschritten,  so
kann  in  Ansehung  derselben  That,  welche  den
Gegenstand  der  Anklage  bildete,  das  Strafoerfahren
  niemals  wieder  aufgenommen  werden.

Art.  264.

Dagegen  ist  ein  Verurtheilter  zu  jeder
  Zeit,  selbst  wenn  die  von  ihm  erhobene
Nichtigkeitsbeschwerde  verworfen  worden,
oder  die  Strafe  schon  theilweise  oder  ganz
erstanden  seyn  sollte,  berechtigt,  die  Wiederaufnahme
  des  Strafoerfahrens  jedoch  nur
in  folgenden  Fällen  zu  verlangen:

1)  wenn  zwei  Personen  wegen  desselben
Verbrechens  oder  Vergehens  durch
zwei  verschiedene  Erkenntnisse  verurtheilt
  worden  sind  und  aus  der  Vergleichung
  belder  die  Unschuld  einer
dieser  Personen  hervorgehr;

2)  wenn  Jemand  wegen  Täödtung  verutkheilt

  worden  ist,  späeer  aber  durch

neue  bisher  unbekannte  Bewelse  wahr,

scheinlich  gemacht  wird,  daß  derjenige,

wegen  dessen  Tödtung  die  Verurtheilung

  geschah,  noch  lebe  oder  wenig-26
        <pb n="178" />
        347

stens  nach  dem  Zeitpunkte  seines  angeblich

  erfolgten  Tedes  noch  gelebt

habe;

3)  wenn  ein  oder  mehrere  Zeugen,  welche
in  der  öffentlichen  Sitzung  gegen  den
Angeklagten  ausgesagt  haben,  wegen
ihres  in  dieser  Sache  abgelegten  falschen
  Zeugnisses  in  Untersuchung  gezogen
  worden  sind.

Art.  265.

Sollte  der  Verurtheilte  bereits  verstorben
  seyn,  so  kann  die  Wiederaufnahme  des
Strafoerfahrens  unter  den  im  Art.  264.  er,
wähnten  Voraussehungen  nicht  bloß  von  dessen
Ehegatten,  Verwandten  oder  Verschwägerten,
  sondern  auch  von  jedem  Dritten  nachgesucht
  werden.

Art.  266.

Das  Gesuch  um  Wiederaufnahme  des
Straferfahrens  ist  schriftlich  auf  der  Canzlei
  des  Gerichts,  bei  welchem  die  frühere
Aburcheilung  statgefanden  hat,  einzureichen
und  muß  die  Thatsachen  und  Beweise  enthalten,
  worauf  es  gegründet  werden  will.

Befinder  sich  derjenige,  welcher  die
Wiederaufnahme  nachsuche,  in  Haft,  so  ist
das  Gesuch  bei  dem  Vorsteher  der  Anstalt
oder  dem  Aufseher  des  Straforts  mündlich
zu  Protokoll  zu  geben,  welche  solches  sodann
  an  die  Gerichtscanzlei  einfenden.

Arc.  267.
Das  Wiederaufnahmsgesuch  is  dem

 

348.

zuständigen  Staatsanwalte  mitzutheilen  und
demselben  steht  es  frei,  binnen  acht  Tagen
allenfallsige  Erinnerungen  dagegen  vorzubringen,
  worauf  die  Akten  an  den  obersten  Gerichtshof
  abgesendet  werden.

Bezüglich  des  weiteren  Verfahrens  finden
  die  in  den  Act.  241.—  244.  aufgestellten
  Vorschriften  analoge  Anwendung.

Art.  268.

Findet  der  Gerichtshof  in  dem  unter
Nro.  1.  des  Art.  2364.  bezeichneten  Falle,
daß  sich  die  beiden  Urtheile  nicht  vereinigen
lassen,  so  vernichtet  er  beide  und  verweist
die  Sache  zur  nochmaligen  Verhandlung
und  Entscheidung  an  einen  andern  Schwur,
gerichtshof,  als  denjenigen,  welcher  die  vorherigen
  Urtheile  erlassen  hat.

Art.  269.

Hüält  der  Gerichtshof  in  dem  unter
Nro.  2.  des  Art.  264.  bezeichneten  Falle
die  für  die  Behauptung,  daß  der  Getödtete
nach  dem  Zeitpunkte  seines  angeblich  erfolgten
  Todes  noch  gelebt  habe,  vorgebrachten
  Beweise  für  erheblich,  so  beauftragt  er
durch  vorlufigen  Bescheid  ein  Kreis=  und
Stadtgericht,  daß  dasselbe  durch  Uctheil.
die  Richrigkeit  jener  Thatsache  feststelle  und
zu  diesem  Zwecke  alle  diejenigen  Personen,
vernehme,  von  denen  Aufklärung  in  der,
Sache  zur  erwarten  ist.  Das  pvon  diesem
Gerichte  zu  erlassende  Urtheil  hat  sich  lediglich
  auf  die  Frage  zu  beschränken,  ob
        <pb n="179" />
        349

die  Derson,  deren  angebliche  Tödtung  die
Berurtheilung  veranlaßt  hat,  noch  lebe,
oder  doch  nach  der  Zeit  des  angeblich  erfolgten
  Todes  noch  gelebt  habe.

Verneint  das  Gericht  diese  Frage,  so
erkennt  sofort  der  oberste  Gerichtshof  auf
Abweisung  des  Wiederaufnahmsgesuches.
Wird  aber  die  Frage  bejahr,  so  vernichter
der  Gerichtshof  das  frühere  Urtheil  und
verweist  die  Sache,  soferne  er  es  den  Umständen
  angemessen  erachtet,  zur  nochmaligen
Verhandlung  und  Enescheidung  an  die  nächste
Schwurgerichtssitzung.

Art.  270.

In  dem  unter  Nro.  3.  des  Art.  264.
bezeichneten  Falle  beauftragt  der  Gerichtshof
durch  vorläusigen  Bescheid  den  Staatsanwalt
  am  Appellationsgerichte,  in  dessen  Bezirke
  die  Untersuchung  wegen  falschen  Zeugnisses
  anhängig  ist,  zur  Vorlage  des  seiner
Zeit  zu  erlassenden  Urtheils.

Wird  der  in  Untersuchung  gezogene
Zeuge  in  der  Folge  wegen  falschen  Zeugnisses
  schuldig  erkannt  und  verurtheilt,  so
vernichtet  der  oberste  Gerichtshof  sofort  das
Urtheil,  gegen  welches  Wiederaufnahme  des
Strafoerfahrens  gesucht  wurde,  und  verweist
  die  Sache  zur  nochmallgen  Verhandlung
  und  Enrscheidung  an  die  nächste  Schwurgerichtssitzung.


Wird  dagegen  der  wegen  falschen  Zeugnisses
  in  Uncersuchung  gezogene  Zeuge  nicht

 

350

verurtheilt,  so  erkennt  der  Gerichtshof  auf
Abweisung  des  Wiederaufnahmsgesuches.
Art.  271.

In  den  in  Art.  264.  und  265.  bezeichneten
  Fdllen  kann  der  Staatsanwalt
auch  von  Amtswegen  die  etwa  nöthigen  Erhebungen
  beantragen  und  die  Wiederaufnahme

  betreiben.
Art.  272.

Was  in  Art.  248.  Nro.  1.  Abs.  2.
und  3.  bezüglich  der  Bildung  des  Schwurgerichts
  und  des  Schwurgerichtshofes  verordnet
  ist,  findet  gleichmäßig  Anwendung,
wenn  in  Gemäßheit  der  Art.  269.  und
270.  die  Verweisung  an  die  nächste  Schwurgerichtssitzung
  ausgesprochen  wird.

Art.  273.

Ist  zu  der  Zeic,  wo  das  Gesuch  um
Wiederaufnahme  des  Strafverfahrens  angebrache
  wird,  mit  dem  Vollzuge  der  durch
das  frühere  Erkenntniß  aufgelegten  Strafe
noch  nicht  begonnen  worden,  so  ist  dieser
so  lange  zu  verschieben,  bis  eneweder  das
Gesuch  vom  obersten  Gerichtshofe  verworfen
  oder  im  Falle  der  Zulassung  desselben
die  neuerliche  Verhandlung  beendigt  ist.

Dagegen  hemmt  das  Gesuch  um  Wiederaufnahme
  des  Strafoerfahrens  den  Fortgang
  einer  bereits  angetretenen  Freiheiesstrafe
  nur  in  so  welt,  als  die  Gegenware
des  Angeklagten  am  Sihe  des  mit  der  neuerlichen
  Verhandlung  beauferagten  Geruches
erforderlich  ist.  26“
        <pb n="180" />
        Schlußbestimmung.
Arc.  274.
Wird  ein  von  dem  Angeklagten  (oder
im  Falle  des  Art.  165.  von  seinem  Stellvertreter)
  eingewendetes  Rechtsmittel  verworfen,
  so  ist  der  Unterliegende  zugleich  in
die  Kosten  zu  verurtheilen.
In  allen  übrigen  Fällen  werden  die
gerichtlichen  Kosten  des  Rechtsmittels  von
der  Scaatskasse  getragen.

Fünfter  Titel.
Von  dem  Ungehorsamsverfahren.

Erstes  Capitel.
Von  dem  Ungehorsamsverfahren
bei  den  mit  Todes-,  Ketten=  oder
Zuchthausstrafe  bedrohten  Verbrechen.



Art.  275.

Wenn  eine  Person,  welche  eines  mit
Todes-,  Ketten=  oder  Zuchthauestrafe  bedrohten
  Verbrechens  verdächtig  geworden,
abwesend  oder  entslohen  ist,  so  sind  vom
Untersuchungsgerichte  unverzüglich  die  nöthigen
  Verfügungen  zu  treffen,  um  dieselbe
vor  Gericht  zu  stellen,  zu  welchem  Ende
von  den  in  den  Art.  411.—  418.,  Thl.  II.
des  Strafgesetzbuches  bezeichneten  Mitteln
Gebrauch  zu  machen  ist.

Art.  276.
Während  diese  Maßregeln  zum  Vollzuge
  gebracht  werden,  ist  die  Voruntersu-352



chung,  so  weit  solches  ohne  Vernehmung

des  Verdächtigen  geschehen  kann,  fortzusetzen,

  und  wenn  alle  Mittel,  den  Verdächrigen

  vor  Gericht  zu  bringen,  fruchelos

bleiben,  nach  Art.  47.  u.  ff.  zu  verfahren.
Art.  277.

Findet  das  Appellationsgericht  die  im
Art.  63.  Abs.  1.  bezeichneten  Boraussetzungen
  gegeben,  so  erläßt  es  mit  dem  Erkenntnisse
  auf  Anklage  und  Verweisung  vor  das
Schwurgericht  zugleich  den  Beschluß  auf
Einleitung  des  Ungehorsamsverfahrens  und
verordnet  die  Edictalladung  des  Angeklagten.

Art.  278.

Die  Edictalladung  muß  enthalten:

1)  Vor=  und  Zunamen,  Alter,  Geburtsund
  Wohnort,  Stand  und  Gewerbe
des  Angeklagten,  soweit  dieses  Alles
bekannt  ist;
die  Bezeichnung  des  Verbrechens  mie
Angabe  der  Zeit  und  des  Ortes  der
Begehung,  sowie  des  Namens  des
Beschädigten;

3)  die  Aufforderung  an  den  Angeklagten,
binnen  drei  Monaten  bei  dem  Geriche,
wo  das  Schwurgericht  gehalten  wird,
zu  erscheinen  und  sich  wegen  des  ihm
angeschuldlgten  Verbrechens  zu  verantworten,
  widrigenfalls  gegen  ihn  als
einen  Ungehorsamen  dem  Gesetze  gem#ß
verfahren  und  die  Aburtheilung  in
seiner  Abwesenheit  erfolgen  werde.

2
        <pb n="181" />
        353

Art.  279.

Die  Edictalladung  wird  an  dem  Sitze
des  Schwurgerichtshofes  und  des  untersuchenden
  Gerichts,  sowie  an  dem  Wohnorte,
oder  in  Ermanglung  dessen  an  dem  letzten
Aufenthaltsorte  des  Angeklagten  oͤffentlich
angeschlagen.  Rebstdem  wird  dieselbe  im
Amteblatte  des  Kreises  und  in  einem  anderen
  dazu  geeigneten  öffentlichen  Blatte  bekannt
  gemacht.

Art.  280.

Hat  der  Angeklagte  einen  Bevollmächtigten
  zurückgelassen,  so  wird  die  Edictalladung
  diesem,  außerdem  aber  seinem  Vormunde,
  Ehegatten  oder  einem  seiner  nahen
Verwandten  noch  besonders  eröffnet.

Diese  und  selbst  andere  dem  Angeklagten
  befreundete  Personen  können  dem  Appellationsgerichte
  in  einer  schriftlichen  Erkldrung
  die  Gründe  darlegen,  welche  den
Angeklagten  außer  Stand  setzen,  der  Ladung
zu  folgen  und  den  Antrag  stellen,  daß  vorldusig
  mit  dem  weiteren  Verfahren  eingehalten
  werde.

Der  Gerichtshof  entspricht  dem  Gesuche,
  wenn  er  die  Entschuldigung  für  begründet
  erachtet.

Art.  281.

Ist  der  Angeklagte  in  der  ihm  vorgesetzten
  Frist  vor  Gericht  nicht  erschienen
und  auch  nicht  zur  Haft  gebracht  worden,
so  wird  nunmehr  zur  öffentlichen  Verhand“

354

lung  der  Sache  vor  dem  Schwurgerichtshofe
ohne  Zuziehung  von  Geschwornen  geschritten.
Art.  282.

Die  Verhandlung  beginne  mit  Verlesung
  des  Erkennenisses  auf  Anklage  und
der  Anklageschrift,  sowie  derjenigen  Aktenstücke,
  welche  die  Einhaltung  der  in  den
Art.  278.—  280.  vorgeschriebenen  Förmlichkeiten
  nachzuweisen  bestimmt  sind,  worauf
der  Staatsanwalt  mit  seinem  Antrage  vernommen
  wird.

Art.  283.

Dem  Angeklagten  ist  von  Amtswegen
ein  Vertheidiger  zu  ernennen,  und  jede  ihm
befreundete  Person  zur  Vertheidigung  oder
zum  Beweise  geseblicher  Hindernisse,  welche
dessen  Erscheinen  unmöglich  machen,  zujulassen.


Im  Falle  des  Nachweises  einer  geseblichen
  Verhinderung  hat  der  Schwurgerichtshof
  nach  Vorschrift  des  Art.  280.  zu
verfahren.  «

Art.  284.

Findet  der  Gerichtshof,  daß  die  vom
Gesetze  vorgeschriebenen  Foͤrmlichkeiten  nicht
gehörig  beobachtet  worden  sind,  so  vernichtet
  er  in  dieser  Beziehung  das  bieherige
Verfahren  und  verordnet,  daß  dasselbe  von
dem  ersten  gesetzwidrigen  Akte  an  wieder"
holt  werde.

Art.  285.
Wird  dagegen  das  Verfahren  den  ge-
        <pb n="182" />
        255

setzlichen  Bestimmungen  entsprechend  gefunden,
  so  ist  dieses  durch  einen  Ausspruch
des  Gerichtshofes  festzustellen,  und  sodann
in  nachstehender  Weise  weiter  zu  verfahren.

Art.  286.

Nachdem  der  Staatsanwalt  die  An—-klage
  kurz  entwickelt  hat,  werden  aus  den
Akten  der  Voruntersuchung  die  Protokolle
uͤber  den  Thatbestand,  die  zur  Beurtheilung
der  Sache  erforderlichen  Aussagen  der  Zeu—
gen  und  Sachverständigen  und  etwaige  andere
  Beweisstücke  vorgelesen,  worauf  der
Staatsanwalt  mit  seinem  Schlußantrage
und  der  Vertheidiger  mit  seiner  Entgegnung
gehört  wird.

Art.  287.

Der  Schwurgerichtehof  spricht  sofort
nach  vorgängiger  geheimer  Berathung  über
Schuld  und  Strafe  das  Urtheil.

Art.  288.

Die  Abfassung,  Verkündung  und  Ausfertigung
  des  Urtheils  geschieht  nach  den
in  den  Art.  206.,  210.  und  211.  enthaltenen
  Vorschrifeen.

Wird  der  Angeklagte  verurtheilt,  so
ist  zugleich  das  Urtheil  an  denselben  Orten
umd  auf  dieselbe  Art  wie  die  erlassene
Edictalladung  öffentlich  bekannt  zu  machen.

Art.  289.
Gegen  das  gefällte  Urtheil  können
blos  vom  Staats-Anwalte  die  im  ordentli-356



chen  Verfahren  zuldssigen  Rechtsmittel  eingewendet
  werden.
Art.  290.

Ist  der  Angeklagte  durch  das  Urtheil
frei  gesprochen  worden,  so  kann  er  wegen
derselben  That  keinem  weiteren  strafrechtlichen
Verfahren  unterworfen  werden.

Art.  291.

Das  den  Angeklagten  verurthellende
Erkenntniß  wird,  so  weit  es  in  dessen  Abwesenheit
  geschehen  kann,  vollstreckt;  die  Folgen
  des  bürgerlichen  Todes  treten  indessen
nicht  ein.

Art.  292.

Die  in  den  Art.  275.  —  291.  enthaltenen
  Vorschriften  finden  auch  Anwendung,
wenn  der  Beschuldigte  im  Laufe  der  Untersuchung
  oder  nach  Erkennung  der  Anklage
  sich  entfernt  hat.

Im  lehtteren  Falle  hat  das  Appellationsgericht
  durch  einen  besonderen  Beschluß
die  Edictalladung  zu  erlassen.

Art.  293.

Wird  der  im  Ungehorsamsverfahren
Verurtheilte  später  wieder  betreten  oder
stellt  er  sich  freiwillig,  so  ist  ihm  das  Urtheil,
  der  früheren  öffentlichen  Bekanntmachung
  ohnerachtet,  noch  besonders  mit  dem
Anfügen  zu  verkünden,  daß,  wenn  er  sich
demselben  nicht  freiwillig  unterwerfe,  ein
neues  ordentliches  Verfahren  stattfinden
werde.
        <pb n="183" />
        357

Seine  Erklaͤrung  hieruͤber  ist  zu  Protokoll
  zu  nehmen  und  ihm  auf  Verlangen
eine  Bedenkzeit  von  drei  Tagen  zu  gestatten.

Art.  294.

Unterwirft  sich  derselbe  dem  Urtheile
nicht,  so  wird  nunmehr  die  Untersuchung,
so  weit  es  in  Bezug  auf  den  Anschuldigunge=
  oder  Vertheidigungsbeweis  erforderlich
  ist,  durch  den  Prästdenten  des  Schwurgerichtshofes,
  dessen  Stellverereter  oder  durch
ein  von  ihm  zu  beauftragendes  Gericht  ergänzt,
  worauf  unter  Aufceechthaltung  des
Erkenntnisses  auf  Anklage  in  der  gewöhnlichen
  Form  gegen  ihn  verfahren  wird.

Können  einzelne  Zeugen  oder  die  etwaigen
  Mitschuldigen  des  Angeklagten  in
der  öffentlichen  Sitzung  nicht  mehr  persönlich
  vernommen  werden,  so  sind  deren  Aussagen
  aus  den  Akten  abzulesen.  Eben  so
wird  es  mit  allen  anderen  Aktenstücken  gehalten,
  welche  der  Prisident  für  geeignet
hält,  nähere  Aufklärung  über  die  That  oder
den  Thäter  zu  geben.

Art.  295.

Durch  das  neue  Urtheil  wird  das  feuher
  erlassene  von  Rechtswegen  außer  Wirksamkeit
  gesetzt.

Dech  blriben  dem  Angeklagten  jedenfalls
  die  du#ch  sein  feüheres  Nichterscheinen
veranlaßten,  Kostap  zur  Last.

Art.i  296.
Sind  wegen  desselben  Verbrechens  meh-358



rere  Personen  angeschuldige,  von  denen  einige
  abwesend  andere  gegenwärtig  sind,  so
soll  das  ordentliche  Verfahren  gegen  die
letzteren  nicht  durch  das  Ungehorsamsverfahren
  gegen  die  ersteren  gehindert  oder
aufgeschoben  werden.

Zweites  Capitel.

Von  dem  Ungehorsamsverfahren
bei  den  zur  Zuständigkeit  der
Schwurgerichte  gehörenden  geringeren
  Verbrechen  und  Ver-)
gehen.
Art.  297.

Wenn  bei  einer  mit  Arbeitshaus  oder
mit  einer  geringeren  Strafe  bedrohten  Uebertretung,
  welche  sich  zur  Zuständigkeit  des
Schwurgerichtes  eignet,  der  Beschuldigte
auf  die  ihm  rechtsfèrmlich  zugestellte  Vorladung
  an  dem  zur  Verhandlung  fetgesetzhten
  Tage  nicht  erscheint,  so  ist  vom  Schwurgerichtehofe
  sofort,  ohne  Zuziehung  von
Geschwornen,  zur  Verhandlung  zu  schreiten,
und  nach  Anhörung  der  Anträge  des  Staatsanwaltes
  und  des  Vertheidigers,  wenn  ein
solcher  für  den  Beschuldigten  ausgetreten
ist,  das  Urtheil  zu  fällen.

Dasselbe  ist  in  öffentlicher  Sitzung  zu
verkünden,  und  im  Falle  der  Verurcheikung
dem  Beschuldigtem  Abschrift  davon  auf  seine
Kosten  zuzustellen.
        <pb n="184" />
        359

Art.  298.

Binnen  acht  Tagen  von  dieser  Zustellung
  an  gerechnet  kann  der  Verurtheilte
auf  der  Canzglei  des  Kreis=  und  Satadtgerichts,
  wo  die  Schwurgerichtssihung  gehalten
  wird,  Einspruch  gegen  das  Urtheil  erheben,
  und  um  wiederholte  Verhandlung  im
ordentlichen  Verfahren  bitten.

Art.  299.

Das  Gesuch  wird  dem  Drsidenten
des  Schwurgerichtehofes  oder  dessen  Siellvertreter
  mirgetheilt,  welcher  die  Wieder--holung
  der  Verhandlung  für  die  laufende  oder
für  die  nächste  Schwurgerichtssitzung  anordnet.

Art.  300.

deäßt  der  Verurtheilte  die  im  Art.
129  .  bestimmte  Frist  unbenützt  verstreichen,
so  beschreitet  das  Urtheil  des  Schwurgerichts
  vofes  die  Rechtskraft.

Wenn  er  jedoch  auch  nach  Ablauf  jener
Feit,  noch  nachweist,  daß  ihm  die  frühere
Anmeldung  des  Einspruches  unmöglich  war,
so  ist  dieser  noch  nachträglich  zuzulassen.

Art.  301.

Erscheint  der  Beschuldigte  nunmehr
uf  die  an  ihn  ergangene  Vorladung,  so
ist  die  Sache  aufs  Reue  im  ordentlichen
Verfahren  zu  verhandeln  und  abzuurtheilen.

Wird  derselbe  durch  das  neue,  Urtheil
freigesprochen,  so  fallen  ihm  dennoch  die
dutch  sein  frühercs  Nichuerscheinen  veranlaßten
  Kosten  zur  Last.

360

Art.  302.

Wenn  aber  der  Beschuldigte  an  dem
zur  Verhandlung  festgesetzten  Tage  neuerdings
  ausbleibt,  so  wird  vom  Schwurgerichtehofe
  auegesprochen,  daß  es  bei  dem
früher  erlassenen  Urtheile  sein  Verbleiben
habe,  und  der  Verurtheilte  die  durch  seinen
Einspruch  verursachten  Kosten  zu  tragen  schuldig
  sei.

Vierte  Abtbeilung.
Von  dem  Verfahren  bei  Aburtheilung
der  zur  Zuständigkeit  der  Kreis=  und
Stadtgerichte  gehörenden  Verbrechen  und
Vergehen.

Erster  Titel.
Von  dem  Verfahren  in  erster  Instanz.
Art.  303.

Bel  Verbrechen  und  Vergehen,  deren
Aburtheilung  den  Kreis=  und  Scadtgerichten
  zusteht,  richtet  sich  das  Verfahren  im
Allgemeinen  und  unter  Vorbehalt  der  nachsolgenden
  besonderen  Bestimmungen  nach
den  Art.  119.,  120.,  121.  Abs.  2.,
Art.  122.  —  125.,  Art  126.  Abs.  2,,
Art.  128.  Abs.  2.,  Act.  129.  —  135.,
Art.  138.  —  147.,  Art.  143.  Abs.  2.  und
3.,  Art.  149.—153.,  Art.  155.  —  137.,
Art.  158.  Abs.  1.,  Art.  159.  —  170.,
Art.  182.—  186.,  Ark.  187.  Abf.  1.,  2,
4.  und  5.,  Art.  188.,  201.,  204—  200.,
209.—21  1.,  213.,  216.,  Art.  218.  Abs.
1.,  Arrc.  220.,  224.  und  227.—229.
        <pb n="185" />
        361

Art.  304.

Was  in  den  vorerwähnten  Artikeln  in
Ansehung  des  Schwurgerichtshofes  und  des
Prästdenten  desselben  vorgeschrieben  ist,  wird
auf  den  zur  Aburtheilung  niedergesetzten
kreis=  und  stadegerichtlichen  Senat  und  den
Senatsvorstand  analog  angewendet.

Nrt.  305.

Wenn  in  dem  Beschlusse  auf  Verweisung
  einer  Strafsache  in  die  böffentliche
Sitzung  des  Kreis=  und  Stadtgerichtes  die
That  als  ein  Verbrechen  bezeichnet  ist,  so
wird  dem  Beschuldigten  eine  Abschrift  des
Beschlusses  zugestellt,  wobei  er  auf  das  ihm
zustehende  Rechtomittel  aufmerksam  zu  machen
  ist.

Betrifft  der  Beschluß  einen  Verhafteten,
  welcher  sich  nicht  im  Gefängnisse  des
Kreis=  und  Stadtgerichts  befindet,  so  wird
vorher  die  Ablieferung  desselben  in  das
kreis=  und  stadtgerichtliche  Gefängniß  veranlaßt.


Art.  306.

Wenn  der  Beschluß  auf  Verweisung
der  Sache  in  die  öffentliche  Sitzung  nicht
durch  ein  Rechtemittel  angefochten  wird,
oder  nach  erfolgter  Anfechtung  und  darüber
ergangener  Entscheidung  ein  weiteres  Rechtsmittel
  nicht  zulässig  ist,  so  wird  der  Beschuldigte
  auf  einen  von  dem  Vorstande
des  Kreis=  und  Stadegerichts  für  die  Verhandlung
  zu  bestimmenden  Tag  vorgeladen.

362

Art.  307.

Ist  in  dem  Verweisungsbeschlusse  die
That  als  ein  Vergehen  bezeichner,  so  wird
dem  Beschuldigten  die  Abschrift  des  Beschlusses
  zugleich  mit  der  Ladung  (Art.  306.)
zugestellt.

Art  308.

Die  Zustellung  der  badung  geschieht
durch  den  Gerichtsbiener,  welcher  hiebei
dem  verhafieten  Beschuldigten  zu  eröffnen
hat,  daß  er  zu  der  Verhandlung  werde  vorgeführt
  werden.

Befindet  sich  der  Beschuldigte  auf  freiem
Fuße,  so  ist  die  Zustellung  an  denselben  in  Person
  oder  in  seiner  Abwesenheit  an  die  in
seiner  Wohnung  befindlichen  Diener  oder
erwachsenen  Familienglieder  zu  bewerkstel
ligen.

Wenn  in  der  Wohnung  des  Beschuldigten
  Niemand  zu  finden  ist,  oder  der  Beschuldigte
  keinen  bestimmten  Wohnort  im
Königreiche  hac,  so  ist  die  Ladung  im  ersten
  Falle  dem  Gemeindevorstande  seines
Wohnortee,  im  zweiten  Falle  dem  Gemeindevorstande
  seines  letzten  Aufenthaltsortes
zuzustellen.

Der  Gemeindevorstand  hat  die  ihm

übergebene  Auefertigung  so  schnell  als  es

geschehen  kann  an  den  Beschuldigten  gelangen
  zu  lassen.
Die  an  eine  der  vorgenannten  Personen
  geschehene  Zustellung  hat  die  nämlsche
27
        <pb n="186" />
        363

Wirkung,  als  ob  sie  an  den  Beschuldigten
selbst  erfolgt  waͤre.
Art.  309.

Zwischen  der  Zustellung  der  Ladung
und  der  Verhandlung  müssen  wenigstens
drei  Tage  in  Mitte  liegen.

Wohnt  der  auf  freiem  Fuße  befindliche
Beschuldigte  weiter  als  sechs  Stunden  von
dem  Gerichrssihe,  so  ist  die  Frist  um  einen
Tag  für  je  sechs  Stunden  der  Entfernung
zu  verlängern.

Die  Verhandlung  soll,  wenn  die  vorbemerkten
  Bestimmungen  nicht  eingehalten
worden  sind,  auf  Begehren  des  Beschuldigten
  vertagt  werden.

Art.  310.

In  denjenigen  Vergehensfaͤllen,  in  welchen
der  Staarsanwalt,  ohne  daß  eine  Voruntersuchung
  geführt  wurde,  die  unmittelbare
Vorladung  des  Verdächtigen  in  die  öffentliche
  Sitzung  erwirke  hat,  wird  in  der  badung
  die  Thar,  deren  sich  der  Geladene
verdaͤchtig  gemacht  hat,  nach  ihren  wesentlichen
  Merkmalen  bezeichnet.

Art.  311.

In  allen  Fällen  ist  dem  Beschuldigten
  mit  der  Ladung  das  Verzeichniß  der
in  die  öffentliche  Sitzung  vorzuladenden
Zeugen  zuzustellen.

Art.  312.

Wenn  gegen  ein  Gerichtsmitglied  ein

Ablehnungsgesuch  angebracht  wird,  so  hat

364
der  Gerichtsvorstand  das  betreffende  Gerichtsmitglied
  entweder  nicht  zu  der  öffentlichen
  Sitzung  zu  berufen  vder  das  Ablehnungsgesuch
  der  Eitscheidung  des  Kreis
und  Stadtgerichtes  nach  Vernehmung  des
Staatsanwaltes  in  gehelmer  Sibung  zu
unterstellen.

Art.  313.
Eine  Vertagung  der  Sache  findet
außer  dem  im  Art.  309.  Abs.  3.  erwähnten

  Falle  auch  dann  statt,  wenn  nachgewiesen
  wird,  daß  es  dem  Beschuldigten
unmöglich  sei,  sich  bet  der  Verhandlung
einzufinden.  #

Art.  314.

An  dem  zur  Verhandlung  der  Sache
festgesetzten  Tage  erscheint  der  Beschuldigte,
wenn  er  verhaftet  ist,  in  der  Sihung  von
einer  angemessenen  Sticherheltswache  begleitet,
  aber  ohne  Fesseln.

Art.  315.

Der  Vorstand  des  zur  Aburtheilung
niedergesebten  kreis=  und  sladtgerichtlichen
Senates  eröffnet  die  Verhandlung  jeder
Strafsache  mit  Bezeichnung  des  Gegenstandes
  derselben  und  Stellung  der  im
Art.  147.  bezeichneten  Fragen.

Art.  316.

Der  Staatsanwalt  hat  mit  der  ihm
nach  Vernehmung  der  Zeugen,  der  Sachverständigen
  und  des  Beschuldigten  obliegenden
  mündlichen  Erörterung  (Art.  170.)
        <pb n="187" />
        365

den  Antrag  auf  Anwendung  des  Gesetzes
zu  verbinden.
Art.  317.

Der  Protokollführer  des  kreis=  und
stadtgerichtlichen.  Senates  hat  die  Namen
der  vernommenen  Zeugen,  ihre  Beeidigung
und  etwatge  Abweichungen,  Zusäße  oder
Veränderungen  bezüglich  der  von  ihnen
in  der  Voruntersuchung  gemachten  Aussagen,
sowie  die  wesentlichen  Punkte  der  Erklärung
  des  Beschuldigten  vorzumerken.

Werden  die  Zeugen  in  der  Sibung
zum  ersten  Male  vernommen,  so  ist  nebst
Vor=  und  Zunamen,  Alter,  Stand  und
Wohnort  derselben,  auch  der  wesentliche
Inhalt  ihrer  Aussagen  in  die  Vormerkung
  aufzunehmen.

Der  Scaatsanwalt  und  der  Beschuldigte
  können  den  Senatsvorstand  ersuchen,
dergleichen  Vormerkungen  machen  zu  lassen.

Art.  318.

Der  Senatsvorstand  har  die  Richtigkeit
  der  Vormerkungen  durch  seine  Unterschrift
  zu  bekräftigen.

Wenn  die  Berufung  ergriffen  oder
gegen  ein  im  Ungehorsamsverfahren  erlassenes
Urtheil  Einspruch  erhoben  wird,  so  ist  eine
Reinschrift  der  Vormerkungen  den  Akten
beizulegen-Art.

  319.

Ergibt  sich  am  Schlusse  der  Verhandlung,

  daß  die  Sache  nicht  gehörig  aufge-366



klärt  ist,  so  kann  die  Aburtheilung  ausgesetze,
  und  zu  weiterer  Aufklärung  entweder
die  Vernehmung  anderer  Zeugen  oder  Sachverständiger
  in  einer  späteren  Sitzung  verfügt
  oder  die  Sache  an  den  Untersuchungsrichter
  zurückverwiesen  werden.

Im  ersten  Falle  kann  nach  Umständen
das  Wiedererscheinen  der  bereits  vernommenen
  Zeugen  und  Sachverständigen  angeordnet
  werden.

Außerdem  wird  das  Urtheil  sogleich
oder  längstens  binnen  acht  Tagen  gefüäll
und  verkündigt.

Art.  320.

Ueberzeugt  sich  das  Gericht,  daß  die
in  dem  Verweisungsbeschlusse  als  ein  Verbrechen
  bezeichnete  That  blos  ein  Vergehen
oder  eine  Polizeiübertretung  sei,  so  stehr
dieser  Umstand  der  sofortigen  Aburtheilung
nicht  entgegen.

Art.  321.

Ergeben  sich  bei  der  Verhandlung
Umstände,  zufolge  welcher  sich  die  That  zur
Aburtheilung  durch  das  Schwurgericht  eigner,
so  ist  die  Sache  eneweder  an  das  Appellationsgericht
  oder,  wenn  noch  weitere
Erhebungen  erforderlich  scheinen,  an  den

Untersuchungsrichter  zu  verweisen.

Zugleich  wird  geeigneren  Falles  dit
Verhaftung  des  Beschuldigten  angeordner.
Art.  322.

Wenn  bei  der  Berathung  sich  heraus-27*
        <pb n="188" />
        367

stellt,  daß  die  als  ein  Vergehen  in  die  affentliche
  Sitzung  verwiesene  That  ein  zur
Aburthellung  durch  das  Kreis=  und  Stadtgericht
  geeignetes  Verbrechen  sei,  so  ist  die
Verhandlung  vor  einem  aus  fünf  Nichtern
bestehenden  Senate  zu  wiederholen.

Art.  323.

In  der  Hauptsache  ist  über  die  Frage

zu  berathen  und  abzustimmen:
ob  der  Beschuldigte  der  That,  wegen
  welcher  er  vor  Gericht  gestellt
wurde,  für  schuldig  zu  achten  sei?

Die  Richter  haben  hiebei  die  in  dem
Art.  171.  Ziff.  1.  ertheilte  Vorschrift  zur
NRicheschnur  zu  nehmen.

Art.  324.

Wenn  kein  genügender  Beweis  vorhanden
  ist,  daß  der  Beschuldigte  die  ihm
zur  Last  gelegte  That  begangen  habe,  desgleichen
  wenn  ein  die  Rechtswidrigkeit  der
That  oder  die  Zurechnungsfähigkeit  der  Person
  ausschließender  Umstand  vorliegt,  oder
die  erwiesene  That  nach  ihren  Merkmalen
nicht  unter  ein  Strafgesetz  fällt,  so  ist  der
Beschuldigte  freizusprechen.

Art.  325.

Ist  der  Beschuldigte  für  schuldig  befunden
  worden,  so  ist  sofort  die  gegen  ihn
zu  verhängende  Strafe  festzustellen.

Hiebei  können,  wenn  der  Schuldausspruch
  nur  durch  Mehrheit  der  Stimmen
erfolgt  ist,  diejenigen  Richter,  welche  gegen

368

den  Schuldausspruch  stimmten,  sich  der  Abstimmung
  enthalten.

Ihre  Stimmen  werden,  wenn  sie  von
dieser  Befugniß  Gebrauch  machen,  denjenigen
  beigezählt,  welche  dem  Beschuldigten
am  günstigsten  sind.

Art.  326.

Dem  Urtheile  sind  Entscheidungsgründe
sowohl  bezüglich  der  That=  als  der  Rechtsfrage
  beizufügen.

Art.  327.

Bei  Verkündung  eines  Strafurtheiles
  hat  der  Senatsvorstand  den  Verurtheilten
  über  das  ihm  gesehlich  zustehende  Rechtsmittel
  der  Berufung  und  über  die  zur  Einlegung
  derselben  gestattete  Frist  zu  belehren.

Zweiter  Titel.
Von  der  Vernfung.
Art.  328.

Beschwerden  gegen  die  Urtheile  der
Kreis=  und  Stadegerichte  sind  auf  dem
Wege  der  Bernfung  geltend  zu  machen.

Art.  329.

Gegen  ein  freisprechendes  Urtheil  kann
bloß  von  dem  Staatsanwalte  die  Berufung
ergriffen  werden.  ·

Gegen  ein  Urtheil,  welches  eine  Strafe
aus  spricht,  steht  sowohl  dem  Staatsanwalte
als  dem  Verurtheilten  die  Berufung  zu.

Art.  330.
Wenn  der  Verurthellte  bei  ergriffener
        <pb n="189" />
        369

Berufung  neue  Thatsachen  oder  Beweise
vorgebracht  oder  Antraͤge  auf  wiederholte
Vernehmung  einzelner  Zeugen  oder  Sachverständiger
  gestellt  hat,  so  kommr  die  Vor,
schrift  des  Art.  129.  Abs.  2.  in  analoge
Anwendung.

Art.  331.

Der  Dräsident  des  Appellationsgerichtes
  bestimmt  den  Tag  der  Verhandlung,
zu  welcher  der  Beschuldigte  unter  Berücksichtigung
  der  Vorschrift  des  Art.  309.  zu
laden  ist.

Befindet  sich  der  Beschuldigee  im  Verhafte,
  so  wird  er  zu  der  Verhandlung  an
den  Sitz  des  Appellationsgerichtes  gebracht.

Art.  332.

Wer  als  Richter  oder  Staatsanwalt
bei  dem  Verfahren  in  erster  Instanz  mitgewirkt
  hat,  kann  an  der  Aburtheilung  der
Sache  in  zweiter  Instanz  nicht  Theil  nehmen.


Art.  333.

Nachdem  der  Vorstand  des  zur  Entscheidung
  in  zweiter  Instanz  niedergesetzten
Senats  die  Sitzung  auf  die  im  Art.  315.
bestimmte  Art  eröffnet  hat,  wird  von  dem
Referenten  ein  Vortrag  über  den  Gang  und
das  Ergebniß  des  bis  dahin  stattgehabten
Verfahrens  erstattet,  wobei  Aktenstücke  von
besonders  erheblichem  Inhalte,  namentlich
die  Vormerkungen  des  Protokollführers  (Art.
317.  und  318.)  und  das  erstrichterliche  Ur-370



thell,  wörtlich  abzulesen  und  die  etwa  vorgeladenen
  Zeugen  und  Sachverstandigen  zu
vernehmen  sind.

Art.  334.

Hiernächst  sind  von  dem  Verureheilten,
  wenn  er  die  Berufung  ergriffen  hat,
anderen  Falles  von  dem  Staatsanwalte  die
Beschwerdepunkte  zu  bezeichnen.

Art.  335.

Ist  die  Beschwerde  darauf  gerichter,
daß  die  That,  welche  den  Gegenstand  der
Verhandlung  gebilder  hat,  vor  das  Schwurgericht
  gehöre,  so  wird,  wenn  das  Appellationsgericht
  die  Beschwerde  gegründet  finder,
das  Urtheil  des  Kreis=  und  Stadtgerichts
vernichtet  und  die  Sache  entweder  an  die
nächste  Schwurgerichtssitzung  oder,  wenn
noch  weitere  Erhebungen  erforderlich  scheinen,
  an  den  Untersuchungsrichter  verwiesen.


Zugleich  wird  geeigneten  Falles  die
Verhaftung  des  Beschuldigten  angeordnet.

Art.  336.

Die  Vorschrift  des  Art.  335.  kommt
in  analoge  Anwendung,  wenn  die  Beschwerde
darauf  gerichtet  ist,  daß  das  Kreis=  und
Stadtgericht  nicht  zuständig  oder  die  That,
welche  von  einem  aus  drei  Richtern  bestehenden
  kreis=  und  stadtgerichtlichen  Senate
abgeurtheilt  wurde,  zwar  bei  dem  Kreisund
  Stadtgerichte,  aber  durch  einen  aus  fünf
        <pb n="190" />
        371

Richtern  bestehenden  Senat  abzuurtheilen
gewesen  sei.

In  diesem  Falle  kann  das  Appellationsgericht
  bei  Vernichtung  des  kreis=  und  stadtgerichtlichen
  Urtheiles  anordnen,  daß  die
wiederholte  Aburtheilung  bei  einem  anderen
  Kreis-  und  Stadtgerichte  des  nämlichen
Appellationsgerichtsbezirkes  zu  geschehen
habe.

Jedenfalls  können  jene  Richter,  welche
bei  dem  vernichteten  Urtheile  gestimmt  haben,
  an  der  wiederholten  Aburtheilung  nicht
Theil  nehmen.

Art.  337.

Außer  den  in  den  Art.  335.  und  336.
angeführten  Fällen  hat  das  Appellationsgericht
  —  selbst  wenn  in  der  ersten  Instanz
  eine  wesentliche  Förmlichkeit  verletzt
worden  sepn  sollte  —  in  der  Hauptsache
zu  erkennen.

Art.  338.

Das  Urtheil  des  Kreie=  und  Stadtgerichtes
  kann  auf  die  Berufung  des  Verurtheilten
  nicht  zu  dessen  Nachtheile  abgedudert
  werden.

Hat  der  Staatsanwalr  die  Berufung
ergriffen,  so  ist  eine  Abänderung  des  erstrichterlichen
  Urtheils  nicht  blos  zum  Nachtheile
  sondern  auch  zum  Vorcheile  des  Beschuldigten
  zulässig.

Art.  339.
Im  Uebrigen  kommen  die  Vorschriften

372

der  Art.  235.  bis  240),  Art.  241.  Abs.  1.,
Art.  243.,  244.,  250.,  Art.  253.  Abs.
1.  und  Art.  303.  —  327.  bei  der  Berus
fung  in  analoge  Anwendung.

Dritter  Titel.
Von  dem  Angehorsamsverfahren.
Erstes  Capitel.
Bon  dem  Ungehorsamsverfahren
in  erster  Instang.
1)  Bei  Verbrechen.
Art.  340.

Ist  der  Verdächtige  abwesend  oder
entflohen,  so  richtet  sich  das  Verfahren  nach
den  Vorschriften  der  Art.  275.  und  276.

Art.  341.

Findet  das  Kreis=  und  Stadtgericht
am  Schlusse  der  in  Abwesenheic  des  Verdächtigen
  durchgeführten  Voruntersuchung
genügende  Gründe,  die  Sache  mit  dem
Beisatze,  daß  wegen  Verbrechens  zu  verfahren
  sei,  in  die  öffentliche  Sitzung  zu
verweisen,  so  verordnet  es  mit  dem  Verweisungsbeschlusse
  zugleich  die  Erlassung
einer  Edictalladung.

Art.  342.

Wenn  der  Beschuldigte  in  einem  Falle,
in  welchem  eine  Verhaftung  desselben  gemaß
  Art.  114.  Thl.  II.  des  Strafgesetzbuches
  nicht  statefindet,  sich  vor  der  Zustellung
  der  an  ihn  erlassenen  Ladung  entfernt
  oder  auf  die  ihm  zugestellte  Laduno
        <pb n="191" />
        973
nicht  in  der  öffentlichen  Sitzung  erscheint,
se  ist  unter  Aussetzung  der  Verhandlung
ein  Verhaftsbefehl  und,  wenn  dieser  ohne
Erfolg  grölleben  ist,  eine  Edictalladung  zu
"erlassen.

Art.  343.
Die  Edicealladung  muß  enthalten:

1)  Vor-  und  Zunamen,  Alter,  Gebnresund
  Wohnort,  Stand  und  Gewerbe
des  Beschuldigten,  soweit  dieses  Alles
bekannt  ist;

23)  die  Bezeichmung  des  Verbrechens  mir
Augabe  der  Zeit  und  des  Ortes  der
Begehung,  sowie  des  Namens  des
Beschaͤdigten;

3)  die  Aufforderung  an  den  Beschuldigten,
  binnen  dreißig  Tagen  bei  dem
Kreis  und  Stadtgerichte  zu  erscheinen,
  und  sich  wegen  des  ihm  angeschuldigten
  Verbrechens  zu  verantworken,
  widrigenfalls  die  Aburtheilung  in
seiner  Abwesenheit  erfolgen  werde.
Hiebei  kommen  die  Vorschriften  der

Art.  279.  und  280.  in  analoge  Anwendung.

Act.  344.

Wenn  der  Beschuldigte  in  der  vorgesehtren
  Frist  zur  Haft  gebracht  wird  oder
sich  vor  dem  Kreis=  und  Stadtgerichte  stellr,
so  wird  zur  Verhandlung  der  Sache  nach
den  Vorschriften  des  gewöhnlichen  Verfahrens
  geschritten.

374

Art.  345.

Ist  dagegen  die  dem  Beschuldigten
vorgesetzte  Frist  feuchtlos  abgelaufen,  so
wicd  die  Verhandlung  in  Abwesenheit  des
Beschuldigtren  gepflogen,  und  nach  Anhsrung
  der  Anträge  des  Staatsanwaltes  und
des  etwa  für  den  Beschuldigten  aufgetretenen
  Vercheidigers  das  Urtheil  erlassen.

Art.  346.

Wird  der  Beschuldigte  verurtheilt,  so
ist  das  Urtheil  an  denselben  Orten  und
auf  dieselbe  Art  wie  die  Edictalladung  oͤffentlich
  bekannt  zu  machen.

Ein  freisprechendes  Urtheil  wird  bloß
in  der  oͤffentlichen  Sitzung  verkuͤndet  und
geht,  wenn  der  Staatsanwalt  nicht  die  Berufung
  dagegen  einlegt,  in  Rechtskraft  uͤber.

Art.  347.

Der  Verurtheilte  hat  das  Recht,  gegen
  das  Urtheil  Einspruch  zu  erheben.

Dieser  Ehispruch  ist  binnen  dreißig

Tagen,  von  dem  Tage  der  öffentlichen  Anheftung

  des  Urtheiles  an  gerechnet,  auf  der
Canzlei  des  Kreis=  und  Stadtgerichts  anzumelden.


Ist  das  Urtheil  an  verschiedenen  Orten

angeheftet  worden,  so  entscheidet  der  Tag

der  zuletzt  geschehenen  Anheftung.
Art.  348.
Nach  Ablauf  der  im  Art.  347.  bestimmten
  Frist  geht  das  Urtheil  in  Rechtskraft
  über.
        <pb n="192" />
        375

Wenn  jedoch  der  Verurtheilte  auch
nach  Ablauf  jener  Frist  noch  bei  dem  Kreisund
  Stadtgerichte  erscheint  und  nachweist,
daß  ihm  die  frühere  Anmeldung  des  Einspruchs
  unmöglich  war,  so  ist  dieser  noch
zuzulassen.

Art.  349.

Wenn  gegen  ein  im  Ungehorsamsverfahren
  ergangenes  Urtheil  Einspruch  erhoben
  und  zugleich  von  dem  Staatsanwalte
  die  Berufung  ergriffen  wird,  so  bleibt
die  Verhandlung  über  die  Berufung  bis
zur  Erledigung  des  durch  den  Einspruch
veranlaßten  Verfahrens  ausgesett.

Art.  350.

Will  der  Verurtheilte  Zeugen  zu  seiner
Vertheidigung  vorschlagen,  so  hat  dieses
innerhalb  der  für  den  Einspruch  vorgeschriebenen
  Frist  zu  geschehen.

Art.  351.

Der  Gerichtsvorstand  bestimmt  einen
Tag  der  Verhandlung  über  den  erhobenen
Einspruch  und  läßt  hiezu  sowohl  den  Verurtheilten,
  als  die  von  dem  Staatsanwalte
vorgeschlagenen  Zeugen  vorladen.  Hinsichtlich
  der  etwa  von  dem  Verurtheilten  vorgeschlagenen
  Zeugen  kommt  die  Vorschrift
des  Art.  129.  Abs.  2.  in  analoge  Anwendung.


Art.  352.
Erscheint  der  Verurtheilte  an  dem

376

zur  Verhandlung  bestimmten  Tage,  so  wird
er  zur  Begründung  seines  Einspruches  aufgefordert.
  .  .  «

Hiernaͤchst  werden  die  erheblichen  Zeugenaussagen
  —  insoferne  die  Zeagen  selbst
nicht  vorgeladen  worden  sind  —  nebst  den
Vormerkungen  des  Protokollführers  (Art.
317.  und  318.)  abgelesen  und  die  etwa
vorgeladenen  Zeugen  abgehört,  worauf  nach
geschlossener  Verhandlung  von  neuem  erkannt
  wird.

Act.  353.

Wenn  ein  freisprechendes  Urcheil  erfolgt,
  so  sind  dem  Beschuldigten  dennoch
die  Kosten  des  Verfahrens,  in  so  weit  als
sie  durch  sein  schuldhaftes  Nichrerscheinen
bei  der  ersten  Verhandlung  vermehrt  worden
  sind,  zuzuweisen.

Art.  354.

Wenn  der  Verurtheilte  an  dem  zur
Verhandlung  bestimmten  Tage  nicht  erscheint,
so  wird  erkannt,  daß  es  bei  dem  früher  erlassenen
  Urtheile  sein  Verbleiben  habe,
und  der  Verurtheilte  die  durch  den  Einspruch
verursachten  Kosten  zu  tragen  schuldig  sei.

Art.  355.

Ein  in  Gemäßheit  der  Art.  352.  oder
354.  erlassenes  Urtheil  geht,  wenn  es  nicht
innerhalb  der  gesetzlichen  Frist  durch  das
Rechtemittel  der  Berufung  angegriffen  wird,
in  Rechtskraft  über.
        <pb n="193" />
        2)  Bei  Vergehen.
Art.  356.

Wenn  der  eines  Vergehens  Beschuldigte
  ohngeachtet  richtig  geschehener  Ladung
(Art.  308.)  sich  nicht  in  der  oͤffentlichen
Sitzung  einfindet,  so  wird  nach  Art.  345.
verfahren.

Art.  357.

Das  Urtheil  wird  in  der  oͤffentlichen
Sitzung  verkuͤndet  und  dem  Beschuldigten
eine  Urtheilsabschrift  auf  seine  Kosten  zugestellt.
  Die  Zustellung  geschieht  auf  die  im
Art.  308.  bezeichnete  Art.

Art.  358.

Ist  der  Beschuldigte  freigesprochen,  so
geht  das  Urtheil,  wenn  der  Staatsanwalt
nicht  die  Berufung  dagegen  einlegt,  in
Rechtekraft  über.

Ist  der  Beschuldigte  verurtheilt,  so
hat  er  das  Recht  des  Einspruches,  welcher
binnen  acht  Tagen  von  dem  Tage  der  Zu,
stellung  der  Urtheilsabschrift  an  gerechner,
auf  der  Canzlei  des  Kreis=  und  Stadtgerichtes
  anzumelden  ist,  widrigenfalls  das
"  Urtheil  in  Rechtskraft  uͤbergeht.

Die  Vorschriften  des  Art.  us.  Abs
2.  und  der  Art.  349.—355.  kommenrauch
hier  zur  Anwendung.

378

Zweites  Capttel.
Von  dem  Ungehorsamsverfahren
in  der  Berufungsinstanz.

Art.  359.

Wenn  der  Beschuldigee  bet  der  Verhandlung
  vor  dem  Appellationsgerichte  nicht
erscheint,  so  wird  —  der  Gegenstand  der
Verhandlung  mag  ein  Verbrechen  oder  Vergehen
  seyn  —  nach  Art.  345.  u.  f.  verfahren.


Arr.  360.

Gegen  das  in  zweiter  Instanz  erlassene
Urtheil  ist  ein  Einspruch  in  den  Fristen
und  Formen  zulässig,  welche  hinsichtlich  ber
bei  dem  Ungehorsamsverfahren  in  erster  Instanz
  ergangenen  Urtheile  vorgeschrieben  sind.

Das  auf  den  Einspruch  „ergangene
appellationsgerichtliche  Urtheil  kann  nurdurch
die  Nichtigkeitsbeschwerde  angegriffen  werden.

Schlußbestlmmungen.
Art.  361.

Eine  Nichtigkeitsbeschwerde  ist  bei  den
zur  Zuständigkeit  der  Kreis=  und  Stadtgerichte
  gehörenden  Strafsachen  nur  dann  zuldssig,
  wenn  in  zweiter  Instanz  entweder
eine  wesentliche  Förmlichkeit  vetletze  oder
ein  Gesetz  unrichtig  angewendet  wurde.

Insbesondere  kommen  hiebei  die  Art.
231.  Ziffer  2.,  5.  —  8.,  11.  und  18.,
Art.  332,,  Art.  335.  Abs.  1.  und  Art.
336.  Abs.  1.  in  analoge  Anwendung.

28
        <pb n="194" />
        179

Art.  362.

Gegen  die  in  zweiter  Instanz  erlassenen
  Urtheile  kann  die  Nichtigkeltsbeschwerde
sowohl  von  dem  Staatsanwalte  als  dem
Beschuldigten  ergriffen  werden,  und  zwar
von  dem  Ersteren,  der  Beschuldigte  mag
freigesprochen  oder  verurtheilt  worden  seyn.

Art.  363.

Das  Verfahren  und  die  Eutscheidung
uͤber  die  Nichtigkeitsbeschwerde,  sowohl  in
der  Hauptsache  als  in  Ansehung  der  im
Falle  der  Abweisung  zu  verhaͤngenden  Strafe,
richtet  sich  nach  den  uͤber  die  Nichtigkeitsbeschwerde
  gegen  die  Urtheile  der  Schwurgerichtshöfe
  gegebenen  Vorschriften.

Art.  364.

Eine  Beschwerde  zur  Wahrung  des
Gesetzes  kann  gegen  rechtskeäftige  Urtheile
krster  und  zweiter  Instanz,  jedoch  nur  von
dem  Scaatsanwalte  am  obersten  Gerichtshofe
  erhoben  werden.

Art.  365.

Ueber  ein  Gesuch  um  Wiederaufnahme
des  Strafverfahrens  gegen  ein  in  zweiter
Instanz  ergangenes  Urtheil  entscheidet  der
voberste  Gerichtshof.

Beziehr  sich  aber  das  Gesuch  um  Wiederaufnahme
  der  Uhtersuchung  auf  ein  in
Rechtskraft  übergegangenes  Uetheil  des
Rreis=  und  Stadtgerichtes,  so  stehe  die
Entscheldung  dem  Appellatlonszerichte  zu.

——  380

Art.  366.

Im  Uebrigen  kommen  die  Art.  263.

bis  274.  in  analoge  Anwendung.
Att.  367.

Wenn  gegen  ein  Urtheil  die  Berufung
  oder  die  Nichtlgkeitsbeschwerde  ergriffen
  wird,  so  ist  die  Vollstreckung  des  Urtheiles
  aufzuschieben.

Das  Naͤmliche  gilt  in  dem  Falle  des
Einspruches  gegen  ein  im  Ungehorsamsverfahren
  erlassenes  Urtheil.

In  wie  ferne  durch  ein  Gesuch  um
Wiederaufnahme  des  Strafverfahrens  die
Vollstreckung  gehemmt  werde,  ist  im  Art-273.
  bestimmt.

Außer  diesen  Fällen  erfolgt  (vorbehaltlich
  der  Vorschrife  des  Art.  379.  Ziff.
1.  und  2.  Thl.  II.  des  Strafgesetzbuches)
die  Vollstreckung  unmittelbar  nach  elngetretener
  Rechtekraft.

Fünfte  Abtheilung.

Von  Aufhebung  der  früheren  und  Einführung
  der  gegenwärtigen  Gesetzesvorschriften.


Art.  368.

Die  Art.  7,  Ziff.  2,  Art.  8,  124  —
16,  25,  26,  28,  34,  35,  37,  38,  48—50,
86,  91  —  112,  141  —  149,  155—195,  Art.
196,  Abs.  1,  Art.  200,  211,  219,  221,
225,  Art.  226,  Abs.  2,  Arc.  229)  Art.  253,
Abs.  2,  Art.  259—378,  384,  386  —397,
Act.  398,  Abs.  1  und  2,  Art.399,  405,  407,
        <pb n="195" />
        381

410,  419  —  433,  435,  436,  440,  457,
458,  460,  462  und  465  —481,  Thl.  II.
des  Scocasgesehbuches  nebst  den  darauf
bezügigen  Novellen  sind  aufgehoben.

Art.  369.

In  dem  zweiten  Absatze  des  Art.  27,
Thl.  II.  des  Strafgesetbuches  werden
die  Wotte

sowohlund


„als  das  erkennende“
gestrichen.

Ebenso  werden  in  dem  Arc,  152,
Thl.  II  des  Strafgesebbuches  die  Worte:

„er  sei  nur  provisorisch  verhaftet  oder

„es  sei  schon  die  Specialinquisttion

„wider  ihn  verfügt“
und  in  dem  Art.  251,  Thl.  II.  des  Strafgesetzbuches
  die  Worte:

„entweder  schon  der  Speeialuntersu-„chung

  unterworfen  oder“
gestrichen.

In  deim  Art.  381,  Thl.  II.  des  Strafgesehbuches
  Und  statt  der  Worte:

„dem  Inquistten  bei  geöffneten  Ge-„richtsthüren“


die  Worte:

„des  obersten  Gericheshofs  dem  Angeklagren

  durch  ein  Mitglied  des  betressenden

  Kreisz  und  Stadtgerichtes
unter  Beiziehung  eines  Protokollführers,“


382
desgleichen  in  dem  Art.  417,  Thl.  II.  des
Strafgesetzbuches  statt  der  Worte:

„betreffenden  Kriminalgerichtes“
die  Worte:

„Sctaatsanwaltes  am  betreffenden  Appellationsgerichte“


zu  seßen.

Art.  370.

Der  Tag,  mit  welchem  das  gegenwärtige
  Geseh  in  Wirksamkeit  zu  treten
hat,  wird,  soweit  dieses  nicht  bereits  bezüglich
  der  Art.  75.  —  90.  durch  die  Verordnung
  vom  3.  August  d.  Is.  (Reggbl.
S.  769.  —771.)  geschehen  ist,  durch  besondere
  Regierungsverordnung  festgesetze
werden.

Art.  371.

Eine  Untersuchung,  über  welche  vor
dem  gemäß  Art.  370.  festzusetzenden  Tage
noch  nicht  in  erster  Instanz  abgeurtheilt
wurde,  ist,  selbst  wenn  die  Akten  nach  durchgeführter
  Special-  oder  Hauptuntersuchung
bereits  dem  Appellationsgerichte  zum  Spruche
vorliegen,  gleich  einer  Voruntersuchung  im
Sinne  des  gegenwärtigen  Gesehes  zu  behandeln.


Art.  372.

Wenn  ein  Angeschuldigter  vor  dem
gemäß  Art.  370.  festzusetzenden  Tage  ab,
geurtheilt,  die  Aburtheilung  eines  Mitangeschuldigten
  aber  auf  dem  Grunde  der
Vorschrift  des  Art.  284.,  Abs.  3.,  Thl.  II.
        <pb n="196" />
        383

des  Serafgesetzbuches  ausgesetzt  wurde,  so

ist  bei  der  Enescheidung  über  den  Letzteren

das  frühere  Gesetz  in  Anwendung  zu  bringen.
Art.  373.

Ist  gegen  ein  vor  dem  erwähnten
Tage  gefälltes  Urtheil  das  Rechtemirtel
der  Revision  oder  weiteren  Vertheidigung
ergriffen  worden,  so  erfolgt  die  zweitrichterliche
  Entscheidung  nach  dem  früheren
Gesetze.

Doch  findet,  wenn  bloß  der  Angeschuldigte
  sich  des  Rechtsmittels  bedient
hat,  eine  Abänderung  zu  dessen  Nachtheil
(Serasgesetzbuch  Thl.  II.  Art.  375.)  nicht

weiter  statt.
Art.  374.

Eine  Wiederaufnahme  des  Strafverfahrens
  zum  Nachtheile  desjenigen,  welcher
vor  dem  gemäß  Art.  370.  festzusetzenden
Tage  rechtskräftig  für  unschuldig  erklärt,  losgesprochen
  oder  verurtheilt  wurde,  ist  von
jenem  Tage  an  unzuléssig.

Gegen  einen  von  der  Instanz  Entlassenen
  kann  diese  Wiederaufnahme  unter
denselben  Voraussetzungen  stattfinden,  unter
welchen  solche  der  Art.  55.,  Abs.  2.,  des

384

gegenwärtigen  Gesetzes  nach  vorgängiger
Einstellung  des  Strafverfahrens  gestattet.
In  einem  solchen  Falle  wird  das  vorhergegangene
  Urtheil  auf  Enilassung  von
der  Instanz  einem  Beschlusse  auf  Einstellung
  des  Strafverfahrens  (im  Sinne  des
gegenwärtigen  Gesetzes)  gleichgestellt.

Art.  375.

Wer  vor  dem  gemäß  Art.  370.  festzusetenden
  Tage  verurtheilt  oder  von  der
Instanz  entlassen  wurde,  kann,  wenn  die
gesetzlichen  Bedingungen  gegeben  sind,  auch
nach  jenem  Tage  die  Wiederaufnahme  des
Serafverfahrens  verlangen.

Die  Zulassung,  Instruction  und  Verbescheidung
  des  Wiederaufnahmögesuches,  so
wie  die  neue  Untersuchung  und  Aburtheilung
  im  Falle  der  gestatteten  Wiederaufnahme
  richtet  sich,  wenn  das  Gesuch  binnen
Jahrce  frist  nach  dem  oben  bezeichneten  Tage
angebracht  wurde,  nach  dem  früheren,  außerdem
  aber  nach  dem  gegenwärtigen  Gesetze.

Die  Staateminister  der  Justiz,  des
Innern  und  der  Finanzen  sind  mit  dem
Vollzuge  des  Gesetzes  beauftragt.

Gegeben  Nymphenburg,  den  10.  November  1848.
Maximilian.
v.  Thon-  Ditimer.  Heintz.  Lerchenfeld.  Meiohanupt.  Grafv.  Pray.  v.  Strauß,  Staatsrath.

Nach  dem  Befehle  Seiner  Majestät  ves  Küönigs:
der  geheime  Secretär  des  Staatsraths,

Nath  Seb.  v.  Kobell.
        <pb n="197" />
        385  386

Gesetz-Vlatt

fuͤr  das

Königreich  Bayern.

 

28326.

München,  den  30.  November  1848.

 

Inhalt:

Gesetz,  die  Abärerung  der  Verordnung  vom  9.  August  1806  über  den  Wilriebstahl  betreffend.  (II.  Bellage
zum  Abschied  für  die  ständischen  Heergebunge  Vooschäfe.)

—  —  —  ..  -.-.  .---  -———=Gesettz,

  seres  Staatsraths  und  mit  Beirath  und

dle  Abänderung  der  Verordnung  vom  9.  August  Zustimmung  der  hiezu  durch  das  Gesetz
1806  über  den  Wilddiebstahl  betreffend.  vom  12.  Mei  dieses  Jahres  (Gesetzblatt
Stück  6.)  ermächtigten  ständischen  Ausschüsse

Maximilian  II.  folgende  Ab#nderungen  der  Verordnung  vom
von  Gottes  Gnaden  Aönig  von  Dagern,  9.  August  1806  über  den  Wilddiebstahl  be-Vfalzgraf
  bei  Uhein,  schlossen  und  verordnen:
HBerzog  von  Dayern,  Franken  und  in  Art.  1.
Schwaben  ic.  ac.  Die  g9.  4.  bis  20.  der  Verordnung

Wir  haben  nach  Vernehmung  Un=  vom  9.  Angust  1806.  „das  Verbrechen  des
19
        <pb n="198" />
        387

Wilddiebstahls  betreffend,“  nebst  allen  auf
diese  G.  bezüglichen  Novellen  sind  sogleich
aufgehoben.

In  dem  F.  3.  dieser  Verordnung  werden
  die  Worte:  „im  ersten  Wiederholungsfalle
  u.  s.  w.“  bis  zum  Schlusse  des  F.  gestrichen.


Mit  dem  1.  Februar  1849.  trict  auch
dieser  §S.  und  der  F.  2.  derselben  Verordnung
  außer  Wierksamkeit.

An  die  Stelle  der  genannten  #.  treten
  in  denjenigen  Landestheilen,  in  welchen
die  erwähnte  Verordnung  Gesetzeskraft  hat,
folgende  Vorschriften.

Art.  2.

Des  Jagdfrevels  macht  Hch  schuldig,
wer  in  einem  fremden  Jagdbezirke  ohne  Einwilligung
  des  Berechtigten  entweder

1)  die  Jagd  ausübe,  oder
2)  in  anderer  Weise  ein  zu  der  Gattung  des

Wildes  gehörendes  Thier  sich  zueigner

oder  außer  dem  Falle  der  persönlichen

Nothwehr  tödtet  oder  verretzt,  oder

3)  zum  Fangen  des  Wildes  Schlingen
stellt,  Fallen  aufrichtet  oder  ähnliche

Vorkehrungen  triffr.

Die  Tödtung  oder  Verlehung  eines
Raubthiereo  in  einem  Hause,  Hofraume

oder  Hauesgarten  wird  nicht  als  Jagdfrevel
betrachtet.

388

Arr.  3.

Des  im  Areikel  2.  Ziff.  1.  erwähnten
Jagdfrevels  macht  sich  glelchfalls  schuldig,
wer  einen  fremden  Jagdbezirk  außer  der
Landstraße  oder  einem  gewöhnlichen  Verbindungewege
  mit  einem  Schießgewehre  oher
einem  andern  zum  Tädten  oder  Einfangen
des  Wildes  geeigneten  Werkzeuge  betritt,
insoferne  nicht  bestimmte  Gründe  für  die
Annahme  vorliegen,  daß  er  keinen  Jagdfrevel
  beabsichriger  habe.

Art.  4.

Der  Jagdfrevel  wird

Uebertretung  bestraft
1)  mit  Gefängniß  bis  zu  der  Dauer  von

8  Tagen  oder  mit  einer  Geldbuße  bis

zu  dem  Betrage  von  25  fl.,  wenn  die

Verletzung  des  Jagdrechtes  ohne  Ge,

brauch  eines  Schießgewehres  geschieht;
2)  mit  Gefängniß  von  8  bis  14  Tagen,

oder  mit  einer  Geldbuße  von  25  bis

50  fl.,  wenn  die  Verletzung  des  Jagdrechtes

  vermittelst  eines  Schießgewehres
  begangen  wird.
Art.  5.

Der  Jagdfrevel  wird  als  Vergehen  bestraft

1)  mit  Gefängniß  von  14  Tagen  bis  zu

3  Monaten

a)  wenn  die  Verletzung  des  Jagdrechtes
  in  einem  mit  einer  Mauer

als  Polizei=
        <pb n="199" />
        389  —  —  390

oder  mit  einer  dichten  Einzäunung
  und  mit  Thüren  versehenen
Wildparke,  oder
b)  mie  einer  Windbüchse,  mic  einem
mit  Schießbaumwolle  geladenen
Gewehre  oder  einem  Schießgewehre
  begangen  wird,  welches  so
eingerichter  ist,  daß  es  in  Stücke
zerlegt  und  verborgen  getragen
oder  nicht  auf  den  ersten  Anblick
als  Schießgewehr  erkannt  werden
  kann,
wenn  der  Jagdfrevler,  welcher
von  einem  Gendarmen  oder  einer
andern  obrigkeitlichen  Person,
von  dem  Jahdbberechtigten  oder
dessen  amrlich  verpflichteten  Jagdbediensteten
  in  dem  sremden  Jagdbezirke
  betreten  und  zu  Uebergabe
des  Schießgewehres  aufgefordert
wird,  dieselbe  verweigert;
2)  mit  Gefängniß  von  6  Wochen  bis  zu
einem  Jahre
a)  wenn  der  Jagdfrevel  von  einer
zum  Mildschießen  vereinigten
Bande  verübt,  oder
b)  gewerbsmäßig  betrieben  wird,
oder
e)  wenn  der  Jagdfrevler  sich  ver—
mummt  oder  auf  andere  Weise
unkenntlich  zu  machen  gesucht  hat.

Art.  6.

Hat  der  Jagdfrevler  gegen  eine  Person,
  von  welcher  er  in  dem  fremden  Jagdbezirke
  betreten  wurde,  gefährliche  Drohungen
  oder  Gewalt  gebraucht,  so  ist  derselbe  —
vorausgesetzt,  daß  nicht  in  Gemäßheit  der
Vorschriften  des  Strafgesetzbuches  eine  höhere
  Strafe  verwirke  ist,  —  mit  folgenden
Strafen  zu  belegen:

1)  mit  Gefängniß  von  14  Tagen  bis  zu
6  Monaten  (als  Vergehensstrafe)  wenn
er  einer  solchen  Person  eine  weder  als
Verbrechen  noch  als  Vergehen  strafbare
  körperliche  Mißhandlung  zugesügt
hat;

2)  mit  Gefaͤngniß  von  4  Wochen  bis  zu

1  Jahre  (als  Vergehensstrafe)  wenn
er  eine  solche  Person  auf  Leib  oder
Leben  bedroht  hat;

mit  Strafarbeitshaus  von  2—4  Jah,
ren,  wenn  er  auf  dieselbe  geschossen
hat,  selbst  wenn  dieß  keine  Verwundung
  zur  Folge  gehabt  haben  sollte.

3

–.

Art.  7.

In  allen  Fällen  ist  neben  der  gesetzlichen
  Strase  und  der  Verbindlichkeit  zum
Schadensersatze  die  Confiscation  des  Schießgewehres
  und  anderer  zum  Tödeen,  Einfangen
  oder  Fortbringen  des  Wildes  geeigneter
  Werkzeuge,  so  wie  der  van  dem  Ueber-
        <pb n="200" />
        391

treter  dazu  gebrauchten  Thiere,  insbesondere
der  Hunde,  auszusprechen.

Wenn  das  Schießgewehr  nicht  herbeizuschaffen
  ist,  se  wird  der  Jagdfrevler  außer
der  Hauptstrafe  in  eine  Geldbuße  von  5
bis  25  Gulden  verurtheilt,  und  diese  in
den  Fällen  des  Art.  34.  Th.  I.  des  Strafgesetzbuches
  in  eine  verhältnißmäßige  Freiheitsstrafe
  verwand  elt.

Art.  8.

Bei  Jagdfecveln,  welche  bloß  eine  polizeiliche
  Strafe  nach  sich  ziehen,  erfolgt  die
Untersuchung  und  Aburtheilung  nach  den  für
die  Behandlung  von  Dolizeistrafsachen  bestehenden
  Besiimmungen  durch  die  Civilgerichte
  erster  Instanz,  in  deren  Bezirk  die
Uebertretung  verübt  wurde.

392

Gegen  die  Ausspruͤche  derselben  ist  eine
Berufung  an  das  einschlaͤgige  Appellationsgericht
  innerhalb  14  Tagen  vom  Tage  der
Eröffnung  des  Erkenmuisses  an  gerechnet,
zulässtg.

Verbrechens=  und  Vergehensfälle  werden
nach  den  allgemeinen  Vorschriften  über  das
Strafoerfahren  behandelt.

Art.  9.

Alle  bei  der  Verkündigung  des  gegenwärtigen
  Gesetzes  noch  nicht  rechtskräftig
abgeurtheilten  Jagdfrevel  sind  nach  den  Vorschristen
  desselben  zu  behandeln  und  abzuurtheilen.


Der  Staatsminister  der  Justiz  ist
mit  dem  Volliuge  des  Gesetzes  beauftragt.

Gegeben  Nymrhenburg,  den  10.  Nevember  1848.

Maximilian.

v.  Than-Willmer.  Heintz.  Lerchenfeld.  Weis

Nach  dem  Be

der

haupt.  Graf  v.  Pray.  v.  Strauß,  Staatsrath.

fehle  Seiner  Majestät  vdes  Königs:
gebeime  Secretär  des  Staatsralhes,
Uath  Seb.  von  Kobell.
        <pb n="201" />
        393  394

Gesetz-Vlatt

für  das

Königreich  Bayern.

 

W’2-.

 

München  den  30.  Rovember  1848.

 

Inhalt:

Geses,  die  Zustänkigkeit  der  Gerichte  in  Rechtsstreiten  über  den  Ersatz  des  Wilrschadens  betr.  (III.  Bellage
zum  Abschted  für  die  siändischen  Gesetzgebungs-Ausschüffe.)

 

Gesetz  seres  Staatsraths  und  mit  Beirath  und

die  Zuständigkeit  der  Gerichte  in  Rechtsstreiten  Zustimmung  der  hiezu  durch  das  Gesetz  vom
über  den  Crsatz  des  Wildschadens  betreffend.  12.  Mai  dieses  Jahres  (Gesetzblatt  Stuͤck  6.)
siis:?  ichtigt  indi  Ausschuͤsse  in  An-Madximilian
  II.  ermaͤchtigten  staͤn  ischen  usschuͤsse  in  An

sehung  der  durch  die  Verordnung  vom

von  Gottes  uusenne  ig.  von  Dayern,  9.  August  1806.  uͤber  den  Wilddiebstahl  den
Herzog  von  Dayern,  Franken  und  in  Dolizeibehörden  zugewiesenen  Verhandlung
Schwaben  2c.  1c.  und  Entscheidung  in  Wildschadenssachen  be-Wir

  haben  nach  Vernehmung  Un=  schlossen  und  verordnen:
        <pb n="202" />
        395

Art.  1.

Der  9.  1.  der  Verordnung  vom  9.
August  1806  „das  Verbrechen  des  Wilddiebstahls
  betreffend,“  —  tritt,  insoweit  als
er  die  Verhandlung  und  Entscheidung  über
die  Ansprüche  auf  den  Ersatz  des  Wildschadens
  den  Dolizeibehörden  zuweist,  außer
Wirksamkeit,  und  wird  durch  folgende  Vorschriften
  ersetzt.

Art.  2.

Ansprüche  auf  den  Ersatz  des  Wildschadens
  sind  durch  Klagestellung  vor  dem
Gerichte,  in  dessen  Bezirk  der  Wildschaden
stattgehabt  hat,  geltend  zu  machen.

Art.  3.

Wenn  mehrere  Grundeigenthümer,  deren
  Grundstücke  in  dem  nämlichen  Jagdbezirke
  liegen,  vor  demselben  Gerichte  und
gegen  den  nämlichen  Jagdberechtigten  Ansprüche

  auf  den  Ersatz  des  Wildschadens  er-396



heben,  so  können  sse  gemeinschaftliche  Klage
anstellen.
Art.  4.

Das  Verfahren  und  der  Instanzenzug
richten  sich  nach  den  für  die  Civilrechesstreitigkeiten
  bestehenden  Vorschriften.

Wenn  in  dem  Falle  des  Art.  3.  hinsichtlich
  der  Forderungen  mehrerer  Kläger
die  Berufung  ergriffen  wird,  so  sind  zur
Feststellung  der  Beschwerdesumme  die  einzelnen
  Beträge  zusammenzurechnen.

Art.  5.

Das  gegenwärtige  Gesetz  ist  auf  alle
Forderungen  des  Wildschadensersaßes  anzuwenden,
  welche  an  dem  Tage  der  Verkündung
  des  Gesetzes  noch  nicht  von  den  Polizeibehö#rden
  rechtskräftig  entschieden  worden
  sind.

Der  Staateminister  der  Jusitiz  ist
mit  dem  Vollzuge  des  Gesetzes  beauftragt.

Gegeben  Nymphenburg,  den  10.  November  1848.

Maximilian.

Hr.  Chon-Dillmer.  Beintz.  Lerchenseld.  Weiohaupt.  Graf  .  Pray.  v.  Stranß,  Staatsrath.

Nach  dem  Befehle  Seiner  Majestät  des  KRbnigs:
der  geheime  Secretär  des  Staatsrathes,

Uath  Seb.  von  Kobell.
        <pb n="203" />
        397

398

Gesetz-  Blatt

für  das

Königreich  Bayern.

W.  —

 

München  den  30.  November  1848.

 

Inhalt:
Geseb,  die  Untersuchung  und  Aburthellung  der  Aufschlagsrefraudationen  betreffend.  (1V.  Bellage  zam  Abschled

für  die  ständlschen  Gesetzgebungsausschusse.)

Gesetz,

die  Untersuchung  und  Aburtheilung  der  Aufschlags-Defraudationen
  betreffend.

 

Maximilian  II.
v  on  Golle  Gnaden  König  von  Dayern,
Pfalgraf  bei  Uhein,
BHerzog  von  Vayern,  Franken  und  in
Schwaben  ꝛc.  ꝛc.

Wir  haben  nach  Vernehmung  Unseres

  Staatsraths  und  mit  Beirath  und
Zustimmung  der  hiezu  durch  das  Gesetz  vom
12.  Mai  dieses  Jahres  (Gesetzblatt  St.  6.)
ermächtigten  ständischen  Ausschüsse  in  Ansehung
  des  Strafverfahrens  bei  den  Aufschlagsdefraudationen
  in  den  Landestheilen
diesseits  des  Rheins  beschlossen  und  verordnen:

Art.  1.
Die  Vollziehung  der  den  Malzauf-
        <pb n="204" />
        399

schlag  betreffenden  Gesetze  und  Verordnungen,
  so  wie  die  Abwendung  der  diesem
Staatsgefaͤlle  drohenden  Gefaͤhrden  gehoͤrt
auch  ferner  zu  dem  Wirkungskreise  derjent—
gen  Behoͤrden,  welchen  sie  dermalen  obliegt.

Dieselben  haben  bei  Entdeckung  einer
Defraudation

1)  das  zuständige  Gericht  davon  unverzüglich

  in  Kenneniß  zu  setzen;

2)  dafür  zu  sorgen,  daß  die  Spuren  der
Thar  nicht  vertilgt  oder  verdndert,  sondern
  bis  zu  genommenem  richterlichen
Augenschein  unverändert  erhalten  werden;

in  eilenden  Fäallen  aber,  wenn  wegen
Entfernung  des  Gerichtes  die  Erlöschung
oder  Veränderung  der  Spuren  der  That
mit  Grund  zu  besorgen  wäre,  alles
was  zu  deren  unverzüglicher  Erforschung
  gehört,  selbst  zu  besorgen  und
sodann  die  Akten  dem  Gerichte  ungesdäumt
  zu  übergeben.

Art.  2.

Der  Antrag  auf  Untersuchung  und
Bestcafung  wird  bei  dem  Gerichte  gestellr,
in  dessen  Bezirk  die  Defraudation  begangen
wurde.

3

Art.  3.
Die  Untersuchung  wird  nach  den  für
die  Behandlung  der  Dollzeislrafsachen  bestehenden
  Bestimmungen  geführt,  jedoch  sind

400

die  über  die  Beeidigung  der  Zeugen  und
Sachverständigen  im  Gesete  über  das  Strafverfahren
  enthaltenen  Vorschriften  zu  beobächten.


Art.  4.

Dem  Gerichte,  welches  die  Untersuchung
  über  eine  Aufschlagsdefraudation  geführt
  hat,  steht  auch  die  Fällung  des  Urtheils
  zu.“

Das  Verfahren  ist  öffentlich  und  mündlich
  mie  Ausschluß  jeder  gesetzlichen  Beweistheorie.


Art.  5.

Vor  der  Erlassung  des  Urtheils  hat
das  Gericht  dem  Kreieftscalate  von  dem
Schlusse  der  Untersuchung  Nachricht  zu
geben.

Das  Kreisfiscalat  ist  befugt,  innerhalb
30  Tagen,  von  dieser  Mittheilung  an  gerechnet,
  die  Akten  einzusehen  oder  durch
einen  dazu  bevellmächtigten  Beamten  einsehen
  zu  lassen  und  etwaige  Erinnerungen,
welche  dem  Beschuldigten  abschriftlich  mitzutheilen
  sind,  abzugeben.

Von  dem  gefällten  Urtheile  ist  dem
Kreisfiscalate  eine  Abschrift  zuzustellen.

Art.  6.

Gegen  das  erstrichterliche  Urtheil  stehe
dem  Verurtheilten  und  dem  Kreisftscalate
die  Berufung  an  das  Appellationsgericht  des
Kreises  zu.
        <pb n="205" />
        401  —.

Die  Berufung  an  das  Oberappellationsgericht
  ist  zulässig,  wenn  die  Beschwerdesumme
  wenigstens  400  Gulden  beträgt
  oder  die  Entfernung  des  Verurtheilten
von  dem  Betriebe  des  Gewerbes,  die  Entziehung
  des  Rechtes,  Malz  zu  brechen  oder
die  Zerstbrung  einer  Malzmühle  in  Frage
steht.

Die  Berufungefeist  beträge  30  Tage,
von  dem  Tage  der  Ersffnung  des  angefechtenen
  Urtheils  an  gerechnet.

Art.  7.

Verstehende  Bestimmungen  kommen
bei  den  Defraudatienen  der  den  Gemeinden
zustehenden  Aufschlagsgefille  in  analoge  Anwendung.


402

In  Ansehung  der  letzteren  stehen  den
Gemeindebehörden  die  nämlichen  Befugnisse
zu,  welche  in  den  Artikeln  5.  und  6.  den
Krelsfiscalaten  bezuͤglich  der  Malzaufschlagsdefraudatienen
  eingerdumt  sind.

Art.  8.

Das  gegenwärtige  Gesetz  wird  auf
alle  Aufschlagodefraudationen  angewender,
welche  an  dem  Tage  der  Verkündung  desselben
  noch  nicht  rechtskräftig  abgeurt  heilt
sind.

Die  Staateminister  der  Jusiiz,  des
Innern  und  der  Finanzen  sind  mit  dem  Vollluge
  des  Gesetzes  beauftragt.

Gegeben  Roymphenburg,  den  10.  Rovember  1848.

Maximilian.

v.  Thon-Ditlmer.  Heintz.  Lerchenfeld.  Weiohaupt.  Graf  v.  Dray.  v  Strauß,  Staats  rath.

Nach  dem  Befehle
Seiner  Majestät  des  Königs:
der  geheime  Secretär  des  Staatsrathes,

Rath  Sebastiau  v.  Kobell.
30
        <pb n="206" />
        <pb n="207" />
        Register

zu  dem

Königlich  Bayerischen  Gesetzblatte
des  Jahres  1848.

 

A.

Abbitte.  Aufhebung  der  im  Strafgesetbuche  von

1813  enthaltenen  Vorschriften  über  die  Abbitte
  als  Strase.  S.  37.  Art.  6.

Abgeordnete,  bayerische,  zur  Bolksvertretung

bei  dem  deutschen  Bunde.  Gesetz,  die  Wahl  der
bayerischen  Abgeordneten  zur  Volksvertretung
bei  dem  deutschen  Bunde  betr.  S.  1  —  8.

Verhältnißzahl  der  Abgeordneten  zur  Gesammtbevölkerung
  des  Königreichs  Bayern.
S.  2.  Art.  1.  Vertheilung  auf  die  einzelnen
Kreise  nach  der  Bevölkerungszahl.  S.  3.
Art.  3.  Wahlmodus.  S.  3.  Art.  3.  und  4.
Vestimmung  der  activen  und  passiven  Wahlfähigkeit.
  S.  3.  Art.  5.  Bildung  der  Wahlbezirke.
  S.  4.  Art.  6  —7.  Attive  und  passire
  Walfähigkeit  in  Bezug  auf  Domscil  und
Ansäsfigkeit.  S.  5.  Art.  9.  Urlaub  der  gewählten
  Beamten.  S.  5.  Art.  10.  Die
Wahlen  geschehen  durch  Wahlzettel  und  mit
absoluter  Stimmenmehrhelt.  S.  5.  Art.  11.

Abgeordnete.

Doppelwahl  und  Berechtigung  zur  Wahlablehnung.
  S.  5.  Art.  12.  Festsetzung  der
Wahltage  S.  6.  Art.  14.  Wahlcommissäre.
S.  6.  Art.  15.  Wahlausschuß.  S.  6.
Art.  16.  Bescheidung  der  Wahl-Reclamationen
S.  6.  Art.  17.  Gesetzliche  Bestlmmung  für
den  Fall  der  Abänderung  des  Wahl-  Maßstabes.
  S.  6.  Art.  13.

Königlich  Allerhöchste  Sanction  dleses  Gesebes.
  S.  42.  s.  1.

—  —  zum  Landtag  des  Königreichs  Banern.

Gesetz,  die  Wahl  derselben  betr.  S.  77.  —
88.  Siehe  auch  „Landtags=  Abgeordnete.“
Gesetz,  die  Zahl  der  Landtags-Abgeordneten
  aus  der  Pfalz  betr.  S.  9  —  12.
Königlich  allerhöchste  Sanction  dieses  Gesetzes.
  S.  43.  8.  2.

Ablösung  von  Grundlasten.  Gesetz,  die

Aushebung  der  standes=  und  gutöherrlichen
Gerichtsbarkelt,  dann  Aufhebung,  Firirung
81
        <pb n="208" />
        419

und  Ablösung  von  Grundlasten  betr.  S.  97
—118.
I.  Abschnitt.  Aushebung  der  standes=  und
gutsherrlichen  Gerichtsbarkeit.  S.  98.  —
II.  Abschnitt.  Aufhebung  und  Regulirung
der  persönlichen  und  der  auf  dem  Boden
hastenden  Lasten  und  Abgaben.  S.  99.  —
III.  Abschnitt.  Firirung  unständiger  Grundlasten.
  S.  101.  —  Laudemium.  S.  105.
NArt.  15.  —  Verfahren.  S.  107.  Art.  19.
—  IV.  Abschuitt.  Ablösung  aller  Grundlasten.
S.  108.
Königlich  allerhöchste  Sanction  dieses  Gesetzes.
  S.  49.  8.  11.
Königlich  allerhoͤchste  Erklärung  auf  die  bei
diesem  Gesetze  an  die  Krone  gebrachten  Wuͤnsche:
1)  wegen  Ermäßigung  für  die  mit  Grundlasten
  überbürdeten  Staatsgrundholden.
S.  49.  8.  11.  1)
wegen  baldiger  Verwendung  der  vom
Etaate  in  Folge  dieses  Gesetzes  uͤbernommenen
  standes=  und  gutsherrlichen
Gerichts=  und  Polizeibeamten  und
Diener.  S.  49.  §s.  11.  2)
wegen  Rücksichtnahme  auf  die  bei  den
Stistungsverwaltungen  entbehrlich  werdenden
  Gemeinde=  und  Stiftungs-Beamten.
  S.  49.  §s.  11.  3)
Abschied  für  die  Stände-Versammlung  vom
4.  Juni  1848.  S.  41—  56.
Inhalt.
I.  Abschnitt.
Beschlüsse  der  Kammern  über  die  Geseb-Entwürfe.
  S.  42—52.
4.  1.  Die  Wahl  der  bayerischen  Abgeordneten
  zur  Volks-Vertretung  bei  dem
deutschen  Bunde  betr.  S.  42—43.
#.  2.  Die  Zahl  der  Abgeordneten  zur
Stände-Versammlung  aus  der  Pfalz
betr.  S.  43.

—

3

.1

420

Abschied.

s.  3.  Die  Amnestirung  betr.  S.  43.
s.  4.  Die  Behandlung  neuer  Gesetzbücher
betr.  S.  43—44.

.  Die  Aufnahme  eines  Anlehens  im

Wege  der  freiwilligen  Subseription

betr.  S.  44.

Einige  Aenderungen  des  Strafsgesetzbuches

  von  1813  betr.  S.  45.

Die  ständische  Initiative  betr.  S.  45.

.  Die  Verantwortlichkelt  der  Minister

betr.  S.  45.

Die  Wahl  der  Landtags-Abgeordneten

betr.  S.  46—47.

10.  Die  Freiheit  der  Presse  und  des  Buchhandels
  betr.  S.  47  —48.

.  11.  Die  Aufhebung  der  standes-  und  gutsherrlichen
  Gerichtsbarkeit,  dann  Aufhebung,
  Firirung  und  Ablösung  von
Grundlasten  betr.  S.  49.

12.  Die  Ablösung  des  Lehen  =  Verbandes
betr.  S.  49—50.  «

Die  Aufhebung  des  Jagdrechts  auf

fremdem  Grund  und  Boden  in  den

Regierungsbezirken  diesseits  des  Rheins

betr.  S.  50.

.14.  Die  Grundlagen  der  Gesetzgebung  über

die  Gerichts-Organisatlon,  über  das

Verfahren  in  Civil=  und  Strassachen

u.  über  das  Strafrecht  betr.  S  50—51.

Die  protestantischen  General  =  Synoden

und  den  Consistorlalbezirk  Speyer  betr.

S.  51.

16.  Die  Einkommen-Steuer  betr.  S.  51.

17.  Die  Kapital-Steuer  betr.  S.  51.

18.  Die  Verhältnisse  der  Sparkassen  und
beziehungsweise  die  bei  der  Staats-Schuldentilgungs=
  Anstalt  anllegenden
Sparkassa-Kapitalien  betr.  S.  51—52.

E□G

*

*us
#

r---—


4

19.  Die  Einführung  der  bayerischen  Ge-
        <pb n="209" />
        421

Abschied.
sehe  in  den  1847  von  Böhmen  erworbenen
  Gebietstheilen  betr.  S.  52.
II.  Abschnitt.
Nachweisungen.

Die  Verwendung  der  Staats-Einnahmen
sfür  das  dritte  Jahr  der  VI.  Finanz-Periode
und  die  Verwaltung  der  Fonds  der  Staats-Schuldentilgungs=
  Anstalt  für  1845/46  betr.
S.  52.

III.  Abschnitt.
Besonderer  Wunsch  und  Antrag.

Das  Alluvionsrecht  des  Staates  im  Herzogthume
  Neuburg  betr.  S.  53.

Abschied  für  die  ständischen  Gesetzgebungs-Ausschüsse
  vom  10.  November  1848.  S.  225
—230.

Inhalt:

Beschlüsse  der  Ausschüsse  über  die  Gesetz-Entwürse.

  S.  227—230.
#5.  1.  Die  Einführung  der

betr.  S.  227.

Die  Abänderung  einiger  Bestimmungen

des  ersten  Theiles  des  Strafgesetzbuches

vom  Jahre  1813  betr.  S.  227.

.  Die  Abänderungen  des  zweiten  Theiles
des  Strafgesetzbuches  vom  Jahre  1813
betr.  S.  228.

.  Die  Abänderung  der  Verordnung  vom
9.  August  1806  über  den  Wilddiebstahl
  betr.  S.  228.

Die  Zuständigkeit  der  Gerichte  in  Rechtsstrelten

  über  den  Ersatz  des  Wildschadens

  betr.  S.  228.

Die  Untersuchung  und  Aburtheilung

der  Ausschlagsdesraudationen  betr.  S.  229.

Ablösung  des  Lehen-Verbandes.  Dießbezügliches
  Gesetz.  S.  121  —  126.

Königlich  Allerhöchste  Sanction  desselben.
S.  49.  §s.  12.  Siehe  auch  „Lehen-Verband.“

Schwurgerichte
8.  2.

E

8.  6.

422

Actien  unterliegen  der  Kapitalsteuer.  S.  1  70.  Art..

Adelige.  Pripvilegirter  Gerichtsstand  derselben
aufgehoben.  S.  138.  Art.  2.

Advocaten  können  an  den  Gerichten,  wo  die
Assisen  gehalten  werden,  nicht  Geschworne
seyn.  S.  196.  Art.  2.  S.  266.  Art.  76.

Allodification.  Siehe  „Ablösung  des
Lehen-Verbandes.“

Alluvionsrecht.  Königl.  allerhöchste  Erklärungen
  auf  den  von  den  Ständen  gestellten
besonderen  Antrag,  das  Alluvionsrecht  des
Staates  betr.  S.  53.

Amnestie.  Gesetz,  die  Amnestirung  betr.  S.  13
—  16.

Königlich  allerhöchste  Sanction  dieses  Gesetzes.
  S.  43.  §.  2.

Königlich  allerhöchste  Erklärung  auf  den
zu  diesem  Gesetze  an  die  Krone  gebrachten
Wunsch  der  Stände  wegen  Entschädigung
des  Dr.  Eisenmann  und  des  ehemaligen
Bürgermeisters  Behr,  für  ihre  in  Folge  der
gegen  sie  eingetretenen  strafrechtlichen  Verhandlungen
  erlittenen  materiellen  Verluste.
S.  43.  s.  3.

Amts-Verschwiegenh  eit.  Königlich  allerhöchste
  Erklärung  auf  den  von  den  Ständen
ausgedrückten  Wunsch  wegen  Revision  der
bestehenden  Strafgesetze  über  die  Verletzung
der  Amts--Verschwiegenheit.  S.  48.  s.  10.  1)

Anklage  der  Minister.  Königlich  allerhöchste
  Erklärung  auf  den  ständischen  Wunsch,
den  Gesetz-Entwurf  über  den  Staats-Gerichtshof
  und  das  Verfahren  bei  Anklage  der
Minister  der  nächsten  Stände-Versammlung
wieder  vorlegen  zu  lassen.  S.  45—46.  s.8.

Anlehen.  Gesetz  über  die  Aufnahme  eines
Anlehens  im  Wege  der  sreiwilligen  Subseription.
  S.  29—32.

Königlich  allerhöchste  Sanction  dieses  Gesetzes.
  S.  44.  5.  5.
        <pb n="210" />
        Archive.

424

Köpiglich  allerhöchste  Erklärung  auf  die
von  den  Stänyden  bei  diesem  Gesetze  angebrachten
  Wünsche:

1)  wegen  Bemerkung  des  Zinsenbetrages.

auf,  der  Rückseite  der  neu  zu  creirenden
Staats-Schuldscheine;

2)  wegen  Unterstützung  der  Industrie  aller
Kreise  und  der  kleinen  Gewerbtreibenden.
S.  44.  s.  6.

Anträge.  Siehe  „Wünsche,  Anträge
und  Vorschläge.“
Appellattonsgerichte  in  den  Klreisen

S.  141.  Art.  11.
Königlich  allerhöchste  Erklärung  im
Landtags-Abschiede  auf  den  ständischen  Wunsch
wegen  Ermächtigung  der  Archive  zur  schriftlichen
  Mittheilung  der  den  Vasallen  zum
Nachweise  des  Lehen  =  Auftrages  nöthigen
Urkunden.  S.  49—50.  s.  12.

als  Berufungs-Instanzen.

Asstsen.  Slehe  „Schwurgerichte.“
Aufsschlags-Defsraudationen  Gesetzliche

Ermächtigung,  die  Judicatur  derselben  den
ordentlichen  unmittelbaren  Gerichten  zu  überweisen.
  S.  38.  Art.  7.
GEeseh,  die  lelntersachung  u.  Aburtheilung  der
betr.  S.  392  —40  .
9  der  Ausschlags-Behörden
bei  Entdeckung  einer  Defraudation;  Voruntersuchung
  in  eilenden  Fällen  zur  Erforschung
des  Thatbestandes.  S.  389—399.  Art.  1.
—  Zuständigkeit  der  ordentlichen  Gerichte
zur  Untersuchung  und  Bestrasung  der  Aufschlags-Defraudationen.
  S.  399.  Art.  2.—
Untersuchung  nach  den  für  Polizei.  Strassachen
geltenden  Bestimmungen;  Beeidigung  von
Zeugen  2c.  nach  den  gesetzlichen  Vorschriften
üÜber  das  Strafverfahren.  S.  399  —  400.
Art.  3.  Welchen  Gerichten  die  Fällung  des
Urtheils  zusteht;  öffentliches  und  mündliches
Verfahren.  S.  400.  Art.  4.  Was  von  den

 

Ausschüsse.

Behr,

44

Gerlchten  in  Bezug  auf  die  Kreis,  Fiscalake
zu  beobachten  ist;  Befugniß  der  letzteren  zur

Tcten-Einsicht  u.  Erinnerungs,  Abgabe.  S.  400.

Art.  5.  Berufungsrecht  an  die  Appellations-=gerichte;
  Berufungsrecht  an  das  Oberappellationsgericht;
  Berufungssumme  u.  Berufungsfrist.
S.  400—40  1.  Art.  6.  Analoge  Anwendung
der  Bestimmungen  dieses  Gesetzes  auf  die
Defraudationen  der  den  Gemeinden  zustehenden
  Ausschlags-Gefälle.  S.  401—402.
Art.  7.  Eintritt  der  Wirksamkeit  des  Gesetzes.
  S.  402.  Art.  8.

Königlich  allerhöchste  Sanction  dieses  Gesetzes
  im  Abschied  für  die  ständischen  Ausschüsse.
  S.  229.  #.  6.

Wahl  von  ständischen  Ausschüssen
  zur  Berathung  der  neuen  Gesetzgebung.
  S.  19.  Art.  2  Wahl  des  Vorstandes
derselben.  S.  19.  Art.  3.  Vorschriften  über

Form  der  Berathung  und.  Geschäfts-Behandlung
  dieser  Ausschüsse.  S.  19  —  22.
Art.  4—9.

Wahl  von  ständischen  Ausschüssen  zur
Prüfung  der  Gesetz  Entwürse  in  Bezug  auf
die  Einführung  eines  mündlich-öffentlichen
Strasverfahrens  mit  Schwurgerichten  in  den
Landestheilen  diesseits  des  Rheins.  S.  36.
Art.  4.  und  5

Abschied  für  die  Letzteren  vom  10.  Norember
  1848.  S.  225—3230.

Banken  sind  von  der  Kapttalsteuer  rückslchtlich

ihrer  Kapitalien  zum  Geschäfts-Betriebe  srei.
S.  171.  Art.  III.

Bayerische  Gesetze.  Einführung  derselben  in

den  von  Vöhmen  1847  erworbenen  Gebietstheilen.
  S.  185—190.

ehemaliger  Bürgermeister.  Königlich
allerhöchste  Erklärung  aus  den  von  den  Ständen
bei  dem  Geseze  über  die  Amnestirung  ange-
        <pb n="211" />
        425

brachten  Wunsch  wegen  GEntschädigung  desselben
  für  die  in  Folge  der  gegen  ihn  eingetretenen
  strafrechtlichen  Verhandlung  erlittenen.
matersellen  Verluste.  S.  43.  s.  3.

Berichtigungen.  Gesetliche  Bestimmung
wegen  Aufnahme  von  Berichtigungen  In  Zeitungen
  und  periodische  Schristen  in  Beliehung
  auf  die  in  denselben  vorgectragenen
Thatsachen.  S.  48.  s.  10.  2)

Berufung  gegen  die  Urtheile  der  Krels=  und
Stadtgerichte  in  Strassachen.  S.  368—
372.

Beschwerde  zur  Wahrung  des  Gesebes
  gegen  die  von  den  Schwurgerichten
erlassenen  Urtheile.  S.  342—345.

Besthaupt.  Aufhebung  des  unter  dieser  Benennung
  früher  bestandenen  grundherrlichen
Gefälles.  S.  100.  Art.  3.

Bewetstheorte.  Aufhebung  derselben  bei
der  Untersuchung  in  allen  Verbrechens=  und
Vergehensfällen.  S.  35.  Art.  2.

Bezirksgerichte.  Constituirung  derselben  zur
Aburtheilung  von  Verbrechen  und  Vergehen
in  erster  Instanz.  S.  35—36.  Art.  3.

Competenz  derselben  in  Elvilsachen.  S.  140.
Art.  9.  Desgleichen  in  Strassachen.  S.  141.
Art.  10.

Blutzehent  aufgehoben.  S.  100.  Art.  4.

Böhmische  Gebietstheile,  vormalige.
Geseyz,  die  Einführung  der  bayerischen  Gesebe
  in  den  1847  von  Böhmen  erworbenen
Gebietstheilen  betr.  S.  185—190.

Königlich  allerhöchste  Sanction  dieses  Gesetzes.
  S.  32.  s.  19.

Buchdruckereien  und  Buchhandel.  Königlich
  allerhöchste  Erklärung  auf  den  bezüglich
  der  Napoleonischen  Dekrete  von  1810
über  Buchdruckereien  und  Buchhandel  gestellten
ständischen  Antrag.  S.  48.  s.  10.  3)

 

456

Buchhandel.  Edlkt,  die  Freiheit  der  Presse

und  des  Buchhandels  betr.  S.  89—96.
Königlich  allerhöchste  Sanction  dleses  Edlktes.
  S.  47.  s.  10.

Bürgermeister.  Diejenigen,  welche  das  Amt
eines  Bürgermeisters  bekleiden,  oder  in  den
letzten  zwölf  Jahren  bekleidet  haben,  können
zu  Geschwornen  berufen  werden.  S.  195.
Art.  1.  S.  265.  Art.  75.

C.

Cassationshof.  S.  142.  Art.  12.  S.  auch
„Nichtigkeitsbeschwerde“".

Civil-Verfahren.  Gesetz,  die  Grundlagen
der  Gesetzgebung  über  die  Gerichts-Organisation,
  über  das  Verfahren  in  Civil  =  und
Strassachen  und  über  das  Strafrecht  betr.
S.  137—146.

Königlich  Allerhöchste  Sanction  dieses  Gesetzes
  S.  50.  S.  14.D

Communen.  Deren  fire  Grundgefälle  sind
ablösbar.  S.  108.  Art.  21.  «

Consistorialbezirk  Speyer.  Gesetz,  die
protestantischen  General-Synoden  und  den  Consistorialbezirk
  Speyer  betr.  S.  149  —  157.

Königlich  Allerhöchste  Sanction  dleses  Gesetes
  S.  ö1.  S.  15.

Cultusstiftungen  sind  von  der  Kapttalsteuer
frei,  insosern  sie  ihr  Einkommen  zur  Erfüllung
  ihrer  Zwecke  vollständig  bedürsen.  S.
171.  Art.  III.

D.

Defraudation  der  Malzaufschlagsgefälle.
  Untersuchung  und  Bestrafung  derselben.
Siehe  „Aufschlagsdefraudationen“

Deutscher  Bund.  Gesetz,  die  Wahl  der
bayerischen  Abgeordneten  zur  Volksvertretung

32
        <pb n="212" />
        427  —  —  428
bel  demselben  betr.  S.  1—  8.  S.  auch  klassen.  S.  156  —157.  Art.  6.  —  Ein-„Abgcordnete".
  kommens-Fassionen.  S.  157—158.  Art.  7.
Königl.  Allerhöchste  Sanction  dieses  Ge-  Folgen  der  Versäumung  der  Einkommens-Fasetzes.
  S.  42.  s.  1.  tirung.  S.  158  —159.  Art.  8.  —  Commis-Gesetz,

  die  Kosten  auf  die  Abordnung  zur
Wolksvertretung  bei  dem  deutschen  Bunde  in
Frankfurt  betr.  S.  57—60.

Königlich  Allerhöchste  Sanction  dieses  Gesetzes.
  S.  43.

Deutsche  Reichsversammlung.  Wahl
der  Abgeordneten  zu  derselben.  S.  „Abgeordnete"
  und  „Volksvertretung“

Diäten  und  Reisekosten  der  Abgeordneten
  zur  Volksvertretung  am  deutschen  Bunde
zu  Frankfurt.  S.  58.

Doctoren.  Dieienigen  Staatsbürger  welche
auf  einer  deutschen  Hochschule  den  Doctorgrad
erlangt  haben,  können  zu  Geschwornen  berufen

  werden.  S.  195.  Art.  1.  S.  265.
Art.  75.
E.
Edictalladung  der  eines  Verbrechens  oder
Vergehens  verdächtigen  abwesenden  oder

slüchtig  gewordenen  Personen.  S.  352—  353.
Einkommen-Steuer.  Gesetz,  die  Einkommen-Steuer
  betr.  S.  153—1606.

Welches  Einkommen  der  Einkommensteuer
unterliegt.  S.  154—  155.  Art.  1.  —  Wer  von
Entrichtung  derselben  frei  ist.  S.  155.  Axrt.  2.
—  Verhältniß  bezüglich  des  Einkommens,  welches
  Ausländer  aus  Bayern  und  bagerische
Staatsangehörige  aus  dem  Auslande  beziehen.
  S.  155.  Art.  3.  —  Steuerpflichtigkeit
in  lokaler  Beziehung;  Ab=  und  Zugänge  am
Einkommen  während  des  Jahres.  S.  156.
Art.  4.  Steuertermin  und  Ratenzahlung.
S.  156.  Art.  5.  —  Feststellung  der  Steuersion

  zur  Prüfung  der  Einkommene-Fassionen;
S.  159.  Art.  9.  —  Verfahren  bezüglich  beanstandeter
  Fassionen;  Amtsverschwiegenheit  des
Prüfungs-Ausschusses.  S.  159—160.  Art.
10.—  Berufungsrecht  der  Steuerpflichtigen  gegen
  den  Definitivbeschluß  des  Prüfungs-Ausschusses
  an  ein  Schiedsgericht.  S.  160  —  161.
Art.  11.  —  Bildung  der  Schiedsgerichte.  S.
161.  Art.  12.—  Vorsitzende  in  den  Schiedsgerichten
  und  deren  Befugniß.  S.  162.  Art.  13.
—  Verfahren  bei  denselben.  S.  162—163.
Art.  14  —  15.  —  Gegen  die  Entscheidung
des  Schiedsgerichts  ist  kein  Rechtsmittel  zulässig.
  S.  163.  Art.  16.  —  Reisekosten,
Entschädigung  für  Zeitverlust  der  Mitglieder
des  Schiedsgerichts  2c.;  Tar=  und  Stempelfreiheit
  der  Verhandlungen.  S.  163.  Art.  17.
—  Strase  in  Desrandationssällen.  S.  163.
Art.  18.  —  Erhebungs-Periode  der  allgem.
Einkommensteuer.  S.  164.  Art.  19.  —
Aufhebung  des  Familienschutzgeldes,  der  Personal=
  und  Mobiliarsteuer  2c.  und  Einführung
  der  Gewerbsteuer  für  gewisse  freie  Gewerbe.
  S.  161—  165.  Art.  20.  —  Vollzugsbestimmung.
  S.  166.  Art.  21.

Königlich  allerhöchste  Sanction  dieses  Geseyes.
  S.  51.  K.  1.

Eisenmann,  Dr.,  Königlich  Allerhöchste  Erklärung
  auf  den  von  den  Ständen  an  die
Krone  gebrachten  Wunsch  wegen  Entschädigung
  desselben  für  die  in  Folge  der  gegen
ihn  eingetretenen  strafrechtlichen  Verhandlung
erlittenen  materiellen  Verluste.  S.  43.  F.  3.

Erbrecht.  Berleihung  von  Grundeigenthum
unter  Vorbehalt  des  Erbrechts  findet  von
nun  an  nicht  mehr  Statt.  S.  107.  Art.  17.
        <pb n="213" />
        429

F.
Familieuschusgeld,  aufgehoben.  S.  165.
Fiekus.  Privilegirter  Gerichtsstand  desselben

aufgehoben.  S.  138.  Art.  2.

Flrirung  von  Grundlasten.  Diehbezüg-=liches
  Gesetz.  S.  97—118.  S.  auch  „Ablösung
  von  Grundlasten.

Forstrechte,  ungemessene,  werden  durch  ein
besonderes  Gesez  geordnet.  S.  107.  Art.  18.

Freistift.  Neue  Einführung  desselben  findet

nicht  mehr  Statt.  S.  107.  Art.  17.

Frohndienste.  Natural-Frohndienste  ausgehoben.
  S.  99.  Art.  2.

G.

Geistliche.  Privilegirter  Gerichtsstand  derselben
  aufgehoben.  S.  138.  Art.  2.

—  dieselben  können  nicht  Geschworne  seyn.
S.  195.  Art.  2.  S.  266.  Art.  76.

Gemeinde=  und  Stiftungs-Beamte.
K.  allerhöchste  Erklärung  auf  den  bei  dem
Ablösungs-Gesetze  angebrachten  ständischen
Wunsch  wegen  Rücksichtnahme  auf  die  durch
dasselbe  entbehrlich  werdenden  Gemeinde-  und
Stiftungs=  Beamten  im  Staatsdienste  S.  49.
s.  11.  3.

Gemeinde-Vorsteher.  Diejenigen  Staatsbürger,
  welche  das  Amt  eines  Gemeinde-Vorstehers
  beklelden  oder  in  den  letzten  zwölf
Jahren  bekleidet  haben,  können  zu,  Geschwornen

  berufen  werden.  S.  195.  Art.  1.

Semeindewahlen.  S.  unter  „Kreis,

Bezirks=  und  Gemeinde-Vertretung“.

General-Synoden.  Gesetßz,  die  protestantischen

  General-  Spnoden  und  den  Consistotialbezirk
  Speyer,  betr.  S.  149  —132.
Königlich  allerhöchste  Sanction  dieses  Geseßes.
  S.  51.  s.  15.
Gerichtsbarkeit  (standes=  und  gutsherrliche).
  Gesetz,  die  Aufhebung  der  standes-430



und  gutoherrlichen  Gerschtsbarkelt,  dann  Aufhebung,
  Firirung  und  Ablösung  von  Grund,
lasten  betr.  S.  97—11.#

Königlich  allerhöchste  Sanction  dieses  Gesetes.
  S.  49.  #.  11.  S.  auch  „Ablösung
  von  Grundlasten“.

Gerichts-Organisatton.  Gesetz,  die

Grundlagen  der  Gesetzgebung  über  die  Gerichts-Organisation,
  über  das  Verfahren  in
Civil=  und  Strafsachen  und  über  das  Strafrecht
  betr.  S.  137—146.
Trennung  der  Rechtspflege  von  der  Verwaltung.
  S.  138.  Art.  1.—  Aushebung  des  privilegirten
  Gerichtsstandes.  S.  138.  Art.  2.—
Bestellung  der  untersten  Gerichte.  S.  139.  Art.
4.  —  Zuständigkeit  derselben  in  Clvilsachen.
S.  139—140.  Art.  5—6.  —  Zuständigkeit
  derselben  im  Vormundschafts--  und  Hypothekenwesen;
  Notarlat;  Aufhebung  der
Siegelmäßigkeit  als  Vorrecht.  S.  140.  Art.
7.  —  Zuständigkeit  der  untersten  Gerlchte
im  Strafrecht.  S.  140.  Art.  8.  —  Zuständigkelt
  der  Bezirksgerichte  in  Civilsachen.
S.  140.  Art.  9.  —  Zuständigkeit  derselben
im  Strafrecht.  S.  141.  Art.  10.  —  #pellationsgerichte.
  S.  141.  Art.  11.  —  Cassationshof.
  S.  142.  Art.  12.  —  Auffiellung
von  Staats-Anwälten.  S.  142.  Art.  13.—
Versahren  in  Civilsachen.  S.  112—113.
Art.  11  —  15.  —  Straflechtliches  Verfahren.
S.  143.  Art.  16.  —  Anklage  S.  141.
Art.  17.  —  Mündlichkeit  im  Strafverfahren.
S.  144.  Art.  18.  —  Oeffentlichkeit.  S.  144.
Art.  19.  —  Ausspruch  der  Geschwornen
beim  Strafverfahren.  S.  144.  Art.  20.  —
Polizei-Strafgesetzbuch.  S.  141.  Art.  21.
—  Inamovibilität  der  Nichter.  S.  145.
Art.  22.

Königlich  allerhöchste  Sanction  dieses  Gesehes.
  S.  80.  s.  11.

32*
        <pb n="214" />
        431

Gerichtsstand,  privflegirter.  S.  Privilegirter

  Gerichtsstand.

Gerichtsverfassung  in  Strassachen.  Gesetzliche
  Bestimmungen  hierüber.  S.  235
—240.

Geschworne.  Allgemeine  gesetzliche  Bestimmungen

  über  deren  Einführung  im  strasrechtlichen
  Verfahren.  S.  141.  Art.  10.
4)  und  S.  144.  Artk.  20.

Siehe  weiter  unter  „Schwurgerichte“  und
„Strafgesetzbuch“  (Abänderung  des  zweiten
Theils  desselben).

Geschwornenliste.  Fertigung  und  Ergänzung
  derselben.  S.  265—273.

Gesetzbücher.  Gesetz,  die  Behandlung  neuer
Gesetzbücher  betr.  S.  17—24

Königlich  erhechne  Sanction  dieses  Gesetzes.
  S.  43.  s.

—  Koöniglich  kss=  Erklärung  auf  die
ron  den  Ständen  hiebei  angebrachten  Wünsche.
S.  43—44.  8.  4.

Die  zur  Berathung  der  Gesetz=  Entwürse
für  die  neue  Gesetzgebung  zu  wählenden  Ausschüsse.
  S.  unter  „Ausschüsse“.

Gesetze,  bayerische.  Gesetz,  die  Einführung
derselben  in  den  1847  von  Böhmen  erworbenen
  Gebictstheilen  betr.  G.  185  —  190.

Königlich  allerhöchste  Sanction  dieses  Gesetzes.
  S.  52.  8.  19.

Gesetzgebung.  Die  Grundlagen  der  Gesetzgebung
  über  die  Gerichts  =  Organisation,
über  das  Verfahren  in  Civil=  und  Strafsachen
  und  über  das  Strafrecht  betr.  S.
129—134.

Königlich  allerhöchste  Sanction  dieses  Gesetzes.
  S.  50.  4.  14.

Gesetzgebungs  =  Ausschüsse.  Abschied
für  die  ständischen  Gesetzgebungs-Ausschüsse.
S.  125—230.  S.  auch  „Ausschüsse“.

 

13

Gewerbtreibende.  Käniglich  allerhöchste
Erklärung  auf  den  ständischen  Wunsch  wegen
Unterstützung  der  kleinen  Gewerbtreibenden.
S.  44.  s.  5.  2).

Grundlasten.  Ablösung  aller  Grundlasten.
S.  106—118.  Art.  21—40.  Siehe  auch
unter  „Ablösung“.

Gutsherrliche  Beamte  und  Diener.
S.  Standes=  und  gutsherrliche
Beamte  ret.

Gutsherrliche  Gerichtsbarkeit.  Gesezz,
die  Aufhebung  der  standes=  und  gutsherrlichen
  Gerichtsbarkeit  rc.  betr.  S.  97—118.
S.  auch  „Ablösung  von  Grundlasten“.


H.

Holzfrohnen.  S.  107.  Art.  18.

Holz=  und  Streurechte  in  Waldungen
und  Gebirgen  wird  das  Forstpolizei=  Gesetz
normiren.  S.  107.  Art.  18.

Hypothekenwesen.  Zuständigkeit  der  untersten
  Gerichte  in  demselben.  S.  140.  Art.  7.

J.

Jagdfrevel.  Gesetzliche  Bestlmmungen  über
gerichtliche  Untersuchung  und  Bestrasung  der
Jagdfrevel.  S.  385—392.

Siehe  auch  „Wilddiebstahl.“

Jagd-Personal.  Königlich  allerhöchste  Erklärung
  im  Landtags-Abschiede  wegen  Bedachtnahme
  auf  das  Brodloswerden  des  Jagd-Personals.
  S.  50.  s.  13.

Jagdrecht.  Gesetz,  die  Aushebung  des  Jagdrechts
  auf  fremdem  Grund  und  Boden  in
den  Regierungsbezirken  diesseits  des  Rheins
betr.  S.  129—134.
        <pb n="215" />
        Industrie.

Initiative.

433

Aufhebung  des  Jagdrechtes  auf  sremdem
Grund  und  Boden  S.  130.  Art.  1.  Ausübung
  des  Jagdrechtes  durch  die  Gemeinden
Namens  der  Grundeigenthümer.  S.  131.
Art.  2.  —  Selbstständige  Ausübung  des
Jagdrechtes  von  Seite  der  Besitzer  zusammenhängender
  großer  Areale.  S.  131.  Art.  3.
—  Bestimmung  wegen  der  Jagdbesugniß  auf
einzelnen  von  großen  Gutskompleren  umschlossenen
  Grundstücken.  S.  131.  Art.  4.
—  Grundstücke,  welche  mit  Mauern  und
dichten  Einzäunungen  umschlossen  sind.  S.
131  —132.  Art.  5.  —  Bildung  von  Jagdpachtbezirken.
  S.  133.  Art.  6.  —  Lösung
der  bisherigen  Jagdpacht-Verträge.  S.  132.
Art.  7.  —  Ausnahmsbestimmungen.  S.  132
—  133.  Art.  8.

Königlich  allerhöchste  Sanction  dieses  Gesetzes.
  S.  50.  s.  13.

Königlich  allerhöchste  Erklärung
auf  den  ständischen  Wunsch  wegen  Unterstützung
  der  Industrie.  S.  44.  s.  5.  41.)
Gesetz,  die  ständische  Initiative
betr.  S.  61—66.

Recht  der  Initiative  für  Gesetze,  die  keine
Verfassungs-  Gesetze  sind.  S.  62.  Art  I.
Recht  der  Initiative  für  Abänderungen  in
den  Bestimmungen  der  Verf.-Urk.  und  Zusätze
  zu  derselben.  S.  62.  Art.  II.  —  Recht
der  Eröffnung,  Schließung,  Verlängerung  und
Vertagung  der  Kammern.  S.  63.  Art.  III.
—  Bestimmungen  in  Bezug  auf  Tit.  VI.
der  Verf.-Urk.  S.  63.  Art.  IV.  —  Vorläufige
  Verhandlung  über  ständische  Anträge
zur  Abänderung  von  Verfassungs-Gesetzen.
S.  63.  Art.  V.  —  Berathung  und  Beschlußfassung
  über  die  von  den  Kammern
vorgeschlagenen  Abänderungen  der  Verf.-Urk.
S.  64.  Art.  VI.  —  Königliches  Recht  der
Vertagung.  S.  64.  Art.  VII.  —  Bestim-Kapital-

  Steuer.

434
mung  wegen  Wiederausuͤbung  der  Initiative
bei  einem  bereits  in  Folge  der  ständischen
Initiative  erlassenen  Verfassungs=  Gesetz.  S.
64.  Art.  VIII.

Königlich  Allerhöchste  Sanction  dieses  Gesetzes.
  S.  45.  8.  7.

Justis.  S.  Rechtspflege.

K.

Gesetz,  die  Kapitalsteuer
betr.  S.  169  —176.

Umfang  der  Kapital-Steuerpflichtigkeit.  S.
170  —17  1.  Art.  I.  Einfache  Steueranlage.  S.
171.  Art.  II.  Ausnahmen  von  der  Kapital-Steuerpflichtigkeit.
  S.  17  1.  Art.  III.  —  Kapital=Steuerpflichtigkeit
  in  lokaler  Beziehung;  Steuertermin.
  S.  172.  Art.  IV.  —  Fatirung
der  steuerbaren  Kapitalien.  S.  172.  Art.  V.
—  Anfertigung  von  General=  Verzeichnissen
über  die  Kapital  =  Steuerpflichtigen  bei  den
Rentämtern.  S.  172—173.  Art.  VI.  —
Commissionen  in  den  Rentamtsbezirken  zur
Prüfung  der  Fassionen;  Ausschüsse  zur  Prülsung
  der  Erklärung  der  Steue#pflichtigen.
S.  173—174.  Art.  VII.  —  Bescheidung
der  vom  Prüfungs-Ausschusse  erhobenen  Anstinde.
  S.  174.  Art.  VIII.  —  Unzulässigkeit
  von  Remonstrationen  gegen  bie  definitlven
  Beschlüsse  des  Prüsungs-Ausschusses.  S.
174.  Art.  IX.  —  Tar=  und  Stempelfrelheit
  der  Verhandlungen.  S.  174  —  175.
Art.  X.  —  Strase  in  Defraudationsfällen.
S.  175.  Art.  XI.  —  Erhebung  der  Kapitalsteuer
  pro  1815149;  Aushebung  älterer
Bestimmungen  über  Besteuerung  der  Kapitalisten.
  S.  176.  Art.  Xll.

Königlich  allerhöchste  Sanction  dieses  Gesetzes.
  S.  51.  s.  17,
        <pb n="216" />
        438

Kettenstrafe.  Zuweisung  der  mit  Kettenstrafe
bedrohten  Verbrechen  an  dle  Schwurgerichte.
S.  35.  Art.  3.  Verfahren  bei  Aburtheilung
derselben  vor  den  Schwurgerschtshösen.  S.
284—324.

Kindesmord.  Strasbestimmung,  wenn  die
lebendige  Geburt  oder  Lebensfähigkeit  des
Kindes  nicht  nachgewiesen  ist.  S.  221.
Art.  6.

Kleinzehent,  wo  er  nicht  seit  30  Jahren
hergebracht,  aufgehoben.  S.  100.  Art.  4.

Körper-Verletzungen,  ohne  Ueberlegung
und  Vorbedacht  verübt,  lassen  eine  Strafmilderung
  zu.  S.  121.  Art.  7.

Kreis  =  Bezirks=  und  Gemeindevertretung.
  Königl.  allerhöchste  Erklärung  auf
den  ständischen  Antrag  zu  einer  Revision  der
dießbeglglichen  Wahl-Gesetze.  S.  46.  F.  9.  2.)

Kreis=  und  Stadtgerichte.  Verfahren
bei  Aburthetlung  der  zur  Zuständigkeit  der
Kreis=  und  Stadtgerichte  gehörenden  Verbrechen
  und  Vergehen.  S.  360—3580.

Künstler,  welche  an  einer  deutschen  Akademie
der  bildenden  Künste  ihre  vollständigen  Kunststudien
  gemacht  haben,  können  zu  Geschwornen
berusen  werden.  S.  195.  Art.  1.  S.  265.
Art.  75.

K.

Landrath.  S.  „Kreis  vertretung.“

Landtags-Abgeordnete  für  das  Königreich
  Bayern.  Gesetz,  die  Wahl  derselben  betr.
S.  77—88.

Verhältnißzahl  der  Abgeordneten  zur  Gesammtbevölkerung
  des  Königreichs.  S.  78.
Art.  1.  —  Vertheilung  auf  die  einzelnen
Kreise  nach  der  Bevölkerungszahl.  S.  78—
79.  Art.  2.  —  Wahlmodus.  S.  79.  Artk.
3.  —  Vorbedingungen  der  Zulassung  zur

 

436

Wahl;  Vereidigung  der  Wahlmänner.  S.
79.  Art.  4.  —  Active  und  passive  Wahlfähigkeit.
  S.  79  —  80.  Nrt.  5.  —  8.  —
Wahlbezirke.  S.  80.  Ark.  9.  —  Wahlrerfahren.
  S.  80.  Art.  10.  —  Urwahlbezirke.
S.  81.  Art.  11.  —  Veröffenklichung  der
Zahl  der  zu  wählenden  Abgeordneten  vor  der
Wahl.  S.  81.  Art.  12.  —  Kreis-Wahlbezirke.
  S.  81.  Art.  13.  —  Actkive  und  passive
  Wahlfähigkeit  in  Bezug  auf  Domicil
und  Ansässigkeit.  S.  81.  Art.  14.—  Wahltage.
  S.  82.  Art.  15.—  Wahlcommissäre.
S.  82.  Art.  16.  —  Gesetzliche  Zahl  von
anwesenden  Wahlmännern  beim  Wahlaktz
Vereitelung  der  Wahl.  S.  82.  Art.  17.—
Wahlausschuß.  S.  82.  Art.  18.  —  Wählereid.
  S.  83.  Art.  19.  —  Wahlzettel;
Erforderniß  absoluter  Stimmenmehrheit.  S.
33.  Art.  20.  —  Erklärung  über  Ablehnung
oder  Annahme  der  Wahl.  S.  83.  Art.  21.
—  Doppelwahl.  S.  811.  Art.  22.  —  Wahl-Reclamationen.
  S.  84.  Art.  23.  —  Urlaub
der  gewählten  Staatsbeamten,  öffentl.  Diener,
  Offiziere  2c.  S.  84.  Art.  24.  —  Verbot
  der  Beschränkung  der  Wahlfreiheit.  S.
84—85.  Art.  25.  —  Wahlbestechung.  S.
85.  Art.  26.  —  Freihaltung  der  Wahlhandlung
  von  fremdartigen  Gegenständen.  S.
85.  Mt.  27.  —  Schristliche  Verhandlung
über  das  Wahlgeschäft.  S.  85.  Art.  28.
—  Austritt  der  Abgeordneten  aus  der  Kammer;
  neue  Wahl  der  Rbgeordneten,  welche
Anstellungen  oder  Beforderungen  annehmen;

Erledigung  von  Abgeordneten-Stellen  während

  der  Dauer  der  Wallperiode.  S.  85  —
86.  Art.  20.  —  Düten  und  Relisekosten
der  Abgcordneten.  S.  86.  Art.  30.  —
Schlußbestimmungen.  S.  86—88.  Art.  31.

Königlich  allerhöchste  Sanction  dieses  Gesetzes
  im  Landtags-Abschiede.  S.  46.  .  9.
        <pb n="217" />
        .1

437

Landtags-Abgeordnete  aus  der  Pfalz.
Gesetzliche  Bestimmung  der  Zahl  derselben.
S.  9—  12.
Königlich  Allerhöchste  Erklärung  auf  die
dem  Gesetz-Entwurse  über  die  Wahl  der  Landtags-Abgeordneten
  angehängten  Anträge  und
Vorschläge  "
1)  wegen  zeitgemäßer  Erweiterung  der  Kammer
  der  Reichsräthe.  S.  46.  s  9.  1.)

2)  wegen  Revision  der  Gesetze  über  die
Wahlen  zu  Kreis-,  Bezirks=  und  Gemeindevertretung.
  S.  46.  s.  9.  2.)

3)  wegen  der  Wahlbewerbung  zu  Landtags-Abgeordnetenstellen
  S.  47.  §.  9.3.)

4)  wegen  Beizählung  des  besteuerten  Einkommens
  aus  intellektueller  Thätigkeit
zu  den  Criterien  des  Staatsbürgerthums.
S.  47.  8.  9.  4.)

Laudemium,  Firirung  desselben.  S.  105—
107.  Art.  15.  —  18.

Leibrecht.  Vorbehalt  desselben  findet  künftig
nicht  mehr  Statt.  S.  107.  UArt.  17.

Lehen-Verband.  Gesetz,  die  Ablösung  desselben
  betr.  S.  121—126.

Königlich  allerhöchste  Sanction  dieses  Gesetzes.
  S.  49.  8.  12.

Königlich  allerhöchste  Erklärung  auf  den
dem  dießfallsigen  Gesetz-Entwurse  beigesügten
ständischen  Wunsch  auf  Ermächtigung  der
klichire  zur  schriftlichen  Mittheilung  der  den
Vasallen  zum  Nachweise  des  Lehenauftrages
nöthigen  Urkunden.  S.  49—50.  s.  12.

M.

Mag  istratsräthe.  Diejenigen  Staatsbürger,
  welche  das  Amt  eines  Magistratsrathes
bekleiden,  oder  in  den  letzten  zwölf  Jahren
bekleidet  haben,  können  zu  Geschwornen  berusen
  werden.  S.  195.  Art.  1.  S.  265.Nrt.75.

 

*  !.
433

Malzaufschlags  defraudatlonen.  Siehe
„Aufschlags  defraudation.

Militärpersonen,  active,  können  nicht  Geschworneseyn.
  S.  195.  Art.  2.,  S.  266.Art.76.

Minister.  Gesetz,  die  Verantwortlichkeit  der
Minister  betr.  S.  649—76.  —  Arut.  I.  Wem
die  Führung  eines  Staats-Ministerims  übertragen
  werden  kann  und  Festsetzung  des
Standesgehaltes  eines  Ministers.  S.  70.
—  Art.  II.  Von  der  vorübergehenden  Leitung.
  S.  71.  —  Art.  III.  Rückeiltt  der
Staatsminister.  S.  71.  —  Art.  IV.  Ge-s
genzeichnung  der  Reglerungs-Anordnungen.
S.  71—72.  —  Artt.  V.  Folgen  des  Vollzuges
  derselben  ohne  diese  Gegenzeschnung.

72.  Art.  VI.  Verantwortlichkeit,
welche  aus  der  Gegenzeichnung  hervorgeht.
S.  72.  —  Art.  VII.  Verweigerung  der  Gegenzeichnung.
  S.  72—73.  —  Art.  VIII.
Rechenschaftsablage  der  abgetretenen  Staats-Minister
  oder  Verweser.  S.  73.  —  Art.  IX.
Verantwortlichkeit  und  Bestrafung  der  Staats=Minister.
  S.  73.  —  Art.  X.  Anklage  und
Suspension;  —  Bildung  eines  Staatsgerichtshofes.
  S.  73—74.  —  rt.  Xl.
Verfahren.  S.  74.  —  Art.  Xll.  Begnadigung
  und  Rehabilitirung.  S.  75.  —  Art.
XIII.  Concurrirende  gemeine  oder  Amts-Verbrechen
  und  Vergehen.  S.  75—76.  —
Art.  XIV.  Schlußbestimmung.  S.  76.

Königl.  allerhöchste  Sanction  dieses  Gesetzes.
  S.  45.  §.  8.

Königl.  allerhöchste  Erklärung  auf  die  dem
Gesetze  über  die  Verantworllichkeit  der  Minister
  angesügten  ständischen  Wünsche:

a)  wegen  Wiedervorlage  des  Gesetzenkwurses
über  den  Staatsgerichtshof  und  das
Verfahren  bei  Anklage  der  Minister
bei  der  nächsten  Stände-Versammlung;

b)  wegen  Beisügung  der  Unterzeichnung
        <pb n="218" />
        439

und  Gegenzelchnung  bei  allen  Ausschreibungen
  königlich  allerhöchster  Entschließungen.
  S.  45—46.  s.  8.

Mortuarium  (Besthaupt).  Aufhebung  desselben.
  S.  100.  Art.  3.

Kündlichkeit  und  Oeffentlichkeit.
Gesetzliche  Bestimmungen  über  Einführung
derselben  bei  dem  Strafverfahren  in  den  Landestheilen
  diesseits  des  Rheins.  S.  35.  Art.
1.  und  3.  S.  143.  Art.  16.,  S.  144.
Art.  19.  dann  S.  292.  Art.  138.  u.  f.
Desgleichen  bei  dem  Civil  Versahren.  S.  142.
Art.  14.

N.

Nachweisungen.  Königlich  allerhöchste  Erklärung
  im  Landtage-Abschiede  bezüglich  der
Verwendung  der  Staats,  Einnahmen  für  das
dritte  Jahr  der  VI.  Finanz-Periode  und  die
Verwaltung  der  Fonds  der  Staatsschuldentilgungs-Anstalt
  für  1845/40  betr.  S.  52.

Natlonalversammlung,  deutsche.  Siehe
„Abgeordnete“  und  „Volks  vertretung.“
  6

Napoleonische  Dekrete  von  1810  über
Buchdruckereien  und  Buchhandel.  Königlich
allerhöchste  Erklärung  auf  den  hierauf  bezüglichen
  ständischen  Antrag.  S.  48.  s.  10.  3.)

Neubruchzehent,  aufgehoben.  S.  100.
Art.  4.

Reustift,  neuerliche  Einführung  desselben  findet
  nicht  mehr  Stat.  S.  107.  Art.  17.

Nichtigkeit  beschwerde  gegen  die  von  den
Shgerichte  erlassenen  Urtheile.  S.  328

—  *“  Aufstellung  besonderer  Beamten  hiefür
  bei  Einführung  der  neuen  Gerichtsorganisation.

  S.  140.  Art.  7.
O.
Oessentlichkeit.  Gesetzliche  Bestimmungen

440

über  Einführung  derselben  bei  dem  Strafverfahren

  in  den  Landestheilen  diesseits  des

Rheins.  S.  35.  Art.  1  und  2.;  S.  297.

Art.  138.

In  welchen  Fällen  eine  Beschränkung
  derselben  stattfinden  darf.  S.  35.  Art.
2.;  dann  S.  292.  Art.  139  und  140.
S.  auch  „Mündlichkekt.“

Offizieren  u.  Militär-Beamten,  welche
zu  Landtags-Abgeordneten  gewählt  werden,
darf  der  Urlaub  nicht  verweigert  werden.
S.  84.  Art.  24.

Parlament,  deutsches.
ordneten  zu  demselben.
und  „Volksvertretung“.

Periodische  Schriften.  S.  „Zeilungen.“

Pfalz.  Gesetz,  die  Zahl  der  Abgeordneten  zur
Ständeversammlung  aus  der  Pfalz  betreff.
S.  9—12.

Politische  Verbrechen  oder  Vergehen.
Amnestirung  derselben.  S.  14.  Art.  I.

Poltzei-Strafgesebbuch.  S.  144.  Art.  21.

Presse.  Edikt,  die  Freiheit  der  Presse  und
des  Buchhandels  betr.  S.  89  —  96.

Umsang  der  Preßfreiheit.  S.  90—91.
#5s.  1—2.  Eigenthums=  und  Nugungsrechte
von  Schristen  bleiben  ungestört.  S.  92.  s.  3.
Amtsverschwiegenheit  der  Staatsdiener  in
Bezug  auf  Preßfteiheit.  S.  92.  #.  4.  Andere
  als  in  den  Gesetzen  enthaltene  Beschränkungen
  der  Preßfreiheit  finden  nicht
Statt.  S.  92.  s.  5.  Aburtheilung  der  Anklagen
  wegen  Preßvergehen  und  Verbrechen
durch  Schwurgerichte.  S.  92.  #.  6.  Durch
die  Presse  begangene  Polizei=  Uebertretungen
ressortiren  zu  den  Gerichten.  S.  93.  8.  7.
Polizeiliche  Beschlagnahme.  S.  93.  5.  8.
Ausdehnung  der  Bestimmungen  über  Preßsreihelt
  auf  bildliche  Darstellungen.  S.  93.

Wahl  der  Abge-S.
  „Abgeordnete“
        <pb n="219" />
        441
5.  9.  Schlußbestiumungen.  S.  94.  s.  10
und  11

Königlich  allerhöchste  Sanction  dieses  Eoiktes.
  S.  47.  S.  10.

Königlich  allerhöchste  Erklärung  auf  die
bei  dem  Gesetze  über  die  Freiheit  der  Presse
ausgedrückten  ständlschen  Wünsche  und  Anträge:


1)  wegen  Revlsion  der  Strafgesetze  über

die  Verletzung  der  Amtsverschwiegenheit.
  S.  48.  #.  10.  1.)

2)  wegen  Aufnahme  von  amtlichen  und
nichtamtlichen  Berichtigungen  in  Zeitungen
  und  periodische  Schiiften.  S.
48.  s.  10.  7.)
in  Bezug  auf  die  Napoleonischen  Decrete
  von  1810  über  die  Buchdruckereien
  ouno  den  Buchhandel.  S.  48.
8.  10.  3.)

Zuweisung  der  durch  Mißbrauch  der  Presse
verübten  Verbrechen  und  Vergehen  an  die

3

Schwurgerichte.  S.  35.  Art.  3.
Privaten.  Deren  fire  Grundgesälle  sind

ablösbar.  S.  108.  Art.  21.
Privilegirter  Gerichtsstand.  Aufzebung

  desselben.  S.  138.  Art.  2.
Protestantische  Kirche.  Gesetz,  die  protestantischen
  General=  Synoden  und  den  Consistorialbezirk
  Speyer  betr.  S.  149—152.
Königlich  allerhöchste  Sanction  dieses  Gesetzes.
  S.  51.  8.  15.

R.

Rechtsmittel  gegen  die  von  den  Schwurgerichten
  erlassenen  Urtheile.  S.  328—351.

Rechtspflege.  Trennung  derselben  von
der  Verwaltung.  S.  138.  Art.  1.

Reichsräthe.  Koöniglich  allerhöchste  Erklärung
  auf  den  ständischen  Antrag  bezüglich

—

442

zeitgemäßer  Erweiterung  der  Kammer  der
Reichsräthe.  S.  46.  s.  9.  1.)

Reichsversammlung,  deutsche.  Wahl
der  Abgeordneten  zu  derselben.  S.  „Abgeordnete"“
  und  „Volksvertretung.“

Richter  aller  Abstufungen  sind  inamovibel.
S.  145.  Art.  22.

Rückfall.  Gesetzliche  Ermächtigung  zur  Abänderung
  der  Bestimmungen  des  Strasgesetzbuches
  Theil  I.  Art.  112—117  über  Rückfall.
  S.  38.  Art.  7.

Rückfall  eines  wegen  eines  Verbrechens  oder
Vergehens  schon  einmal  Verurtheilten  ist  ein
Erschwerungsgrund.  Thl.  I.  Art.  90  u.  97
3.  4  d.  St.-G.-B.  S.  219.  Art.  2.

S.

Schwurgerichte.  Gesetzliche  Bestimmungen
über  Einführung  derselben  bei  dem  Strafverfahren
  in  den  Landestheilen  diesseits  des
Rheins.  S.  35  und  36.  Art.  1—3.

Gesetz  über  die  Einführung  der  Schwurgerichte.
  S.  193—214.

Erste  Abtheilung.  Von  der  Fertigung  und
Ergänzung  der  Geschwornenliste.  S.  194
—203.

Wer  zu  den  Verrichtungen  eines  Geschwornen
  berufen  werden  kann.  S.  194
—  195.  Art.  1.  —  Wer  Geschworner  nicht
seyn  kann.  S.  195—196.  Art.  2.  —
Berechtigung  zur  Ablehnung  der  Verrichtung
eines  Geschwomnen.  S.  196.  Art.  3.  —

Herstellung  und  Verzffentlichung  der  Urlisten.

  S.  196—197.  Art.  4.  —  Berechtigung
  zur  Einsprache  wegen  Uebergehung
befähigter  und  Eintragung  unbefähigter  Individuen
  in  die  Urlisten  z  und  Entscheidung
hlerüber;  —  Beschwerde  gegen  diese  Cntscheidung
  und  Competenz-Bestimmung;  —

33
        <pb n="220" />
        4  —  4“

Recursftist.  S.  197.  Art.  5.  —  Wahl
der  Geschwornen  in  den  Districts-Polizei=Gezirken
  aus  den  Urlisten  zur  Herstellung  der
Bezirkelisten.  S.  197—198.  Art.  6.  —
Wahl  in  den  den  Kreisregierungen  unmittelbar
  untergeordneten  Städten  und  in  der
Haupt=  und  Residenzstadt  München  zur  Herstellung
  der  Bezirkslisten.  S.  199.  Art.  7.
—  Herstellung  der  Kreislisten;  —  Besugniß
  der  Regierungs-Präsidenten  eine  Anzahl
Namen  von  Nichtgewählten  auf  die  Kreislisten
  zu  setzen.  S.  199—  200.  Art.  8.  —
Reduction  der  auf  der  Kreisliste  stehenden
Namen  durch  den  Landrath.  S.  200.  Art.
9—10.  —  Bildung  der  Hauptliste.  S.

100—201.  Att.  11.  —  Eridenthaltung
der  Urlisten  in  den  Gemeinden.  S.  201.
Art.  12.  —  JZährliche  Ergänzungswahlen.

S.  201—202.  Art.  13—14.  —  Ergänzung
  der  Kreisliste  und  Hauptliste.  S.  203.
Art.  15  und  16.

Zweite  Abtheilung.  Von  der  Zusammenberufung
  und  Bildung  des  Schwurgerichtes.
S.  203—213.

Ziehung  der  Geschwornen  und  der  Ersatzgeschwornen
  durch  dos  Loos.  S.  203—204.  Art.
17  und  18.  —  Reduction  der  Zahl  der  durchs
Loos  gegogenen  Geschwornen  und  Ersatzgeschwornen
  durch  den  Assisen-Präsidenten.  S.
204.  Art.  19.  —  Schriftliche  Ausfertigung  an
die  in  solcher  Weise  ernannten  Geschwornen.
S.  204  und  205.  Art.  20.—  Fall  des  Eintritts
der  Ersatzgeschwornen.  S.  205.  Art.  21.  —
Bestrafung  des  unentschuldigten  Ausbleibens
oder  Entfernens  der  Geschwornen.  S.  206.
Art.  23  und  23.  —  Cnptschuldigungsgründe.
  S.  206—207.  Art.  24.  —  Wie
lange  ein  Geschworner  zu  der  Venichtung
eines  solchen  nicht  wieder  angehalten  werden
kann.  S.  207.  Nrt.  15.  —  Reisekosten-Anmerkung.



Sparkassen.

Entschädigung  der  Geschwornen.  S.  207.
Art.  26.  —  Bildung  des  Schwurgerichts
vor  Eröffnung  der  Assisen.  S.  207—209
und  210.  Art.  27—  30  und  34.  —  Besugniß
  des  Angeklagten  und  des  Staats-Auwaltes
  zur  Ablehnung  einer  Anzahl  von
Geschwornen.  S.  209  und  210.  Art.  31
—  33  und  35.  —  Geschwornen-Eid.  S.
210  —212.  Art.  36.  —  Cröffnung  der
abzuurtheilenden  Strassache;  Neue  Bildung
des  Schwurgerichts  im  Falle  des  Ausschubs
der  Verhandlung.  S.  212.  Art.  37.  Strase
bei  Bestechung  der  Geschwornen.  S.  212.
Art.  38.  —  Schlußbestimmung.  S.  213.
Art.  39.

Königlich  allerhöchste  Sanction  dieses  Gesetzes

  im  Abschied  für  die  ständischen  Gesetzgebungs-Ausschüsse.
  S.  227.  K.  1.
Der  Inhalt  dieses  Gesetzes  ist
auch  in  das  Gesetz,  die  Abänderungen
des  zweiten  Theiles  des  Strafgesetzbuches
vom  Jahre  1813  betr.  vollständig  ausgenommen
  und  umfaßt  in  demselben  die
Art.  75  —  112.  S.  265—281.

—  —  Gesetliche  Bestimmungen  über  Zusammenberufung

  und  Bildung  der  Schwurgerichte.
S.  273—281.  —  Ueber  das  Verfahren
vor  demselben.  S.  282—328.

Siehe  weiter  unter  „Strafgesetzbuch“
(Abänderung  des  zweiten  Theils  desselben).

—  —  bei  Preßvergehen  und  Verbrechen.  S.  92.
6  .

8·.
Schwurgerichtssitzungen,  öffentliche.  Vorbereitungen

  zu  denselben.  S.  284  —292.

Siegelmäßigkeit  als  Vorrecht  hat  außzuhören.

  S.  140.  Art.  7.

Gesetz,  die  Verhältnisse  der
Sparkassen  und  beziehungsweise  die  bei  der
Staatsschuldentilgungs  =  Anstalt  anliegenden
Spalkasse-Kapitalien  betr.  S.  177—182.
        <pb n="221" />
        445
Erhöhung  des  Zinssußes  von  den  bel  der
Staatsschuldentilgungs  =  Anstalt  anliegenden
Sparkasse-Kapitalien.  S.  178—179.  Art.  I.
—  Ratenweise  Zurückzahlung  dieser  Sparkasse,
  Kapitalien.  S.  179.  Art.  II.  —  Bestimmung
  wegen  vorzugswetser  Befriedlgung
der  Einlagen  aus  der  Klasse  der  Dienstboten,
  Handwerksgesellen,  Taglöhner  1c.
S.  179—180.  Art.  III.  —  Ermächtigung
für  die  Gemeinden  zur  Ausstellung  4prozentiger,
  durch  Verloosung  rückzahlbarer  Sparkasse-Schuldscheine.
  S.  180.  Art.  IV.  —
Schlubbestimmung.  S.  181.  Art.  V.
Königlich  allerhöchste  Sanction  dleses  Gesetzes.

  S.  51.  s.  18.

Speyer,  Consistorialbezirk.  S.  unter  „Consistorialbezirk“.


Staat.  Dessen  fire  Grundgesälle  sind  ablösbar.
  S.  108S.  Art.  21.

Der  Staat  ist  von  der  Entrichtung  der
Kapitalsteuer  ausgenommen.  S.  171.  Art.  III.
Staats-Anlehen.  S.  „Anlehen“.
Staats-Anwaltschaft  bel  dem  gerichtlichen

Verfahren  In  Strafsachen.  S.  38.  Art.  8.
S.  240  —245.
Staats--Anwälte.  Aufstellung  von  solchen
bei  den  Collegialgerichten.  S.  142.  Art.  13.
Staatsbeamte.  Der  privilegirte  Gerichtsstand
  der  höheren  Staatsbeamten  aufgehoben.
S.  138.  Art.  2
Den  zu  Landtags-Abgeordneten  gewählten
Staatsbeamten  und  öffentlichen  Dienern  darf
der  Urlaub  nicht  verweigert  werden.  S.  84.
Art.  24.  S.  auch  „Staatsdiener“.
Staatsbürgerthum.  Königlich  allerhöchste
Exrklärung  auf  den  ständischen  Vorschlag,  das
besteuerte  Einkommen  aus  intellektueller  Thätigkeit
  den  Criterten  des  Staatsbürgerthums
beizuzählen.  S.  .  s.  9.  4).
Staatsdiener.  A-ctive  Staatsdiener  können

 

Staatsminlster.

148
nicht  Geschworne  seyn.  S.  195  Art.  2.
S.  266.  Art.  76.

Gesetzliche  Bestimmung  über  die  Amts-Verschwiegenheit
  derselben  in  Bezug  auf  die

Fretheit  der  Presse.  S.  93.  S.  auch
·  Staatsbeamte“.
Staats-Einnahmen.  Koöniglich  allerhöchste

Erklärung  im  Landtags-Abschlede  bezüglich
der  Nachwelsungen  über  die  Verwendung
der  Staats-Einnahmen  für  das  deltte  Jahr
der  VI.  Finanz-Periode.  S.  52.

Staats-Gerichtshof.  Königlich  allerhöchste
Erklärung  auf  den  ftändischen  Wunsch  den
Geseg-Entwus  über  den  Staats-Gerichtshof
und  das  Verfahren  bei  Anklage  der  Minister
der  nächsten  Ständeversammlung  wleder  vorlegen
  zu  lassen.  S.  42—46.  8.  8.

Staats-Grundholden.  Königlich  allerhöchste
Erklätung  auf  den  bei  dem  Ablösungs  Geseh  an
die  Krone  gebrachten  Wunsch  wegen  Ermäßigung
  der  mit  Grundlasten  überbürdeten
Staats-Grundholden.  S.  49.  8.  11.  1).

S.  „Minister“.

Staats-Obligationen  unterliegen  der  Napltalstener.
  S.  170.  Art.  1.

Staatschuldentilgungs-Anstalt.  Verwal-=tung
  der  Fonds  derselben  für  184/3/6.  Hierauf
  bezügliche  Königlich  allerhöchste  Erklätung
  im  Landtagsabschtede.  S.  57.

Staats-Schuldscheine.  Koniglich  allerhöchste
  Erklärung  auf  den  ständischen  Wunsch
wegen  Bemerkung  des  Zinsbetrags  auf  den
neu  zu  kreirenden  Staatsschuldscheinen.  S.
44.  S.  5.  1).

Stände-Versammlung.  Geseß,  die  Jahl
der  Abgeordneten  zur  Stände-Versammlung
aus  der  Pfalz  betr.  S.  9—12.

Gesehliche  Bestimmungen  über  die  Berathung
  neuer  Gesetzbücher  in  beiden  Kammern
  der  Stände-Versammlung  und  deren

33*
        <pb n="222" />
        447

Verhältniß  zu  den  für  diese  Berathung  gebildeten

  ständischen  Ausschüssen.  S.  20—22.
Art.  7—10.  und  S.  24.  Art.  15  und  16.

Abschied  für  die  Stände-Versammlung  des
Königreichs  Bayern  vom  4.  Juni  1848.
S.  41—506.

Siehe  auch  unter  „Landtag“.

Ständische  Initiative.  Gesetz  hierüber.  S.
61—66.

Königlich  Aterhochne  Sanction  dieses  Gesetzes.
  S.  45.  8.

Staudesherren.  Fregne  Gerichtsstand
derselben  aufgehoben.  S.  138.  Art.  2.
Standesherrliche  Gerichtsbarkeit.  Gesetz,
  die  Aushebung  der  standes=  und  gutsherrlichen
  Gerichtsbarkeit,  dann  Aufhebung,
Firirung  und  Ablösung  von  Grundlasten  betr.

S.  97—118.

Königlich  Allerhöchste  Sanctlon  dieses  Gesetes.
  S.  49.  S.  11.  S.  auch  „Ablösung
  von.  Grundlasten4.

Standes=  und  gutsherrliche  Beamte  und
Diener.  Königl.  allerhöchste  Erklärung  auf
den  bei  dem  Gesetz  über  Aushebung  der  standes=
  und  gutsherrlichen  Gerichtsbarkeit  2c.
geäußerten  Wunsch  wegen  baldiger  Wiederverwendung
  der  vom  Staate  in  Folge  dieses
  Gesetzes  übernommenen  standes=  und
gutsherrlichen  Beamten  und  Diener.  S.  49.
8.  11.  2.)

Stiftungen.  Deren  fire  Grundgefälle  sind  ablösbar.
  S.  108.  Art.  21.

—  Dieselben  sind  von  der  Kapitalsteuer  srei.
S.  171.  Art.  III.

Stiftungs-Beamte.  S.  „Gemeinde-  und
Stiftungs-Beamte“.

Strafgesetzbuch  vom  Jahre  1813.  Gesetz,
einige  Abänderungen  des  Strafgesetzbuches
vom  Jahre  1813  und  anderer  Strafbestimmungen
  betr.  S.  33—40.

448

Köntglich,  Ullhehe  Sanction  dieses  Gesetzes.

  S.  45.  z.  6

—  Königlich  Merhöchste  Erklärung  auf  den

bei  diesem  Gesetze  wegen  der  nach  dem  Willd--diebstahls-Gesetze

  Verurtheilten  an  die  Krone

gebrachten  Wunsch.  S.  45.  s.  6.  ,

—  Gesetz,  die  Abänderung  einiger  Bestimmungen

  des  ersten  Theils  des  Strafgesetzbuches

  vom  Jahre  1813  betr.  S.  217—

224.  m
Aufzählung  der  aufgehobenen  und  abgeänderten

  Artikel  desselben.  S.  221  —224.

Art.  8.

Königlich  allerhöchste  Sanction  dieses  Gesetzes
  im  Abschied  für  die  ständischen  Gesetzgebungsausschüsse.
  S.  227.  J.  2.

Strafgesetzbuch.  Gesetz,  die  Abänderungen
des  zweiten  Theiles  des  Strafgesetzbuches
vom  Jahre  1813  betr.

Erste  Abtheilung.
Pon  der  Gerichtsverfassung  und  der  Staatsanwaltschaft.
  S.  235—245.  Art.  1.—29.
Erster  Titel.
Von  der  Gerichtsverfassung.  S.  235—240.
Art.  1—18.
Zwelter  Titel.
Von  der  Staatsanwaltschaft.  S.  240—245.
Art.  19—29.  "
Zweite  Abtheilung.
Von  der  Voruntersuchung.  S.  245—254.
Art.  30  —74.
Dritte  Abtheilung.
Von  den  Schwurgerichten.  S.  265—360.
Art.  75—302.
Erster  Titel.
Von  der  Fertigung  und  Ergänzung  der  Geschwornenliste.
  S.  265  —27  3.  Art.  75—90.
3weiter  Titel.
Von  der  Zusammenberufung  und  Bildung  des
Schwurgerichtes.  S.  273.—381.  Mt.  91
—112.
        <pb n="223" />
        449

Dritter  Titel.
Von  dem  Verfahren  vor  den  Schwurgerichten.
  S.  282—328.  Art.  113—229.

Erstes  Capitel.  Allgemelne  Bestimmungen.
  S.  282—283.  Art.  113—115.

Zweites  Capitel.  Von  dem  Verfahren
  bei  den  mit  Todes=  Ketten=  oder  Zuchthausstrase
  bedrohten  Verbrechen.  S.  284—
324.  Nrt.  116—218.

Erster  Abschnitt.  Von  den  Vorbereitungen
  zu  der  öffentlichen  Sitzung.  S.  284
—  292.  Art.  116—137.

Zweiter  Abschnitt.  Von  dem  Verfahren
  vor  dem  Schwurgerichtshofe.  S.  292—
314.  Nrt.  138—188.

Dritter  Abschnitt.  Von  dem  Wahrspruche
  der  Geschwornen  und  von  der  Fällung
  und  Verkündung  des  Urtheils.  S.  314
—  322.  Art.  189—214.

Vierter  Abschnitt.  Von  der  Vollstreckung
des  Urtheils.  S.  322—324.  Art.  214—218.

Drittes  Capitel.  Von  dem  Versahren
bei  den  zur  Zuständigkeit  der  Schwurgerichte
gehörenden  geriageren  Verbrechen  und  Vergehen.
  S.  324—328.  Art.  219—229.

Vierter  Titel.
Von  den  Rechtemitteln  gegen  die  von  den
Schwurgerichtshöfen  erlassenen  Urtheile.  S.
328—351.  Art.  230  —274.

Erstes  Capitel.  Von  der  Alchtigkeitsbeschwerde.
  S.  328—342.  Art.  230  —253.

Zweites  Capitel.  Von  der  Beschwerde
zur  Wahrung  des  Gesetzes.  S.  342  —345.
Art.  254  —262.

Drittes  Capitel.  Von  der  Wiederaufnahme
  des  Strasverfahrens.  S.  346—351.
Art.  263—274.

Fünfter  Titel.
Von  dem  Ungehorsamsversahren.  S.  351—
360.  Art.  275—302.
Erstes  Capitel.  Von  dem  Ungehorsams-450



versahren  bel  den  mit  Todes-,  Ketten=  oder
Juchthausstrafe  bedrohten  Verbrechen.  S.
351  —358.  Art.  275—296.

Zweites  Capltel.  Von  dem  Ungehorsamsverfahren
  bei  den  zur  Zuständigkelt  der
Schwurgerichte  gehörenden  geringeren  Verbrechen
  und  Vergehen.  S.  358  —360.
Art.  297—302.

Vierte  Abthellung.
Von  dem  Verfahren  bei  Aburtheilung  der

zur  Zuständigkelt  der  Kreis=  und  Stadtgerichte

  gehörenden  Verbrechen  und  Vergehen.
S.  360—380.  Art.  303—367.
·  Erster  Titel.
Von  dem  Verfahren  in  erster  Instanz.  S.
360  —368.  Art.  303—327.
Zwveiter  Titel.
Von  der  Berufung.  S.  368—372.  Art.
328—339.
Dritter  Titel.
Von  dem  Ungehorsamsverfahren.  S.  372—
380.  Art.  340  —367.

Erstes  Capitel.  Von  dem  Ungehorsamsverfahren
  in  erster  Instanz.  S.  372—377.
Art.  340—358.

I.  Bei  Verbrechen.  S.  372—376.  Art.
340—355.

II.  Bei  Vergehen.  S.  377.  Art  356—
358

Zweites  Capttel.  Von  dem  Ungehorsamsversahren
  in  der  Berufungs-Instanz.  S.
378—380.  Art.  359—367.

Fünfte  Abthellung.
Von  Aushebung  der  ftüheren  und  Elnführung
  der  gegenwärtigen  Gesetzesvorschriften.
S.  380  —384.  Art.  368—375.

Königl.  allerhöchste  Sanction  dieses  Gesetzes
  im  Abschied  für  die  ständischen  Gesetzgebungsausschüsse.
  S.  228.  4.  3.

Strafrecht.  Gesetz,  die  Grundlagen  der  Gesetzgebung

  über  die  Gerichts-Organisation,
        <pb n="224" />
        451

über  das  Verfahren  in  Civil=  und  Strassachen
  u.  über  das  Strafrecht  betr.  S.  137—146.

Könihlich  allerhöchste  Sanction  dieses  Gesetzes.
  S.  50.  K.  14.

Strasverfahren.  Gesetzliche  Bestimmungen
über  die  Einführung  des  mündlich-öffentlichen
Strasverfahrens  mit  Schwurgerichten  in  den
Landestheilen  diesseits  des  Rheins.  S.  35.
und  36.  Art.  1.  —  5.

Gesetz,  die  Grundlagen  der  Gesetzgebung
über  die  Gerichs-Organisation,  über  das  Verfahren
  in  Civil=  und  Strassachen  und  über
das  Strafrecht  betr.  S.  137—116.

Köntglich  allerhöchste  Sanction  dieses  Gesetzes.
  S.  50.  §.  14.

Siehe  weiter  „Skrafgesetzbuch“  (die
Ablnderung  des  zweilen  Theils  desselben.)

Synoden.  S.  „General-Synoden.“

Todesstrase.  Zuweisung  der  mit  Todesstrafe
bedrohten  Verbrechen  an  die  Schwurgerichte
S.  35—  36.  Art.  3.  Verfahren  bei  Aburtheilung
  derselben  vor  den  Schwurgerichten.
S.  284—324.

Todtschlag.  Strafbestimmung  des  absichtslosen,
jedoch  aus  einer  mit  vorbedachtem  Entschlusse
vollführten  körperlichen  Mißhandlung  entstandenen
  Todtschlags.  S.  220.  Art.  5.

Strafbestimmung,  wenn  der  Todtschläger
von  dem  Getödteten  durch  unerlaubte  Beleidigung
  oder  Beschimpfung  zum  Zorne  gereizt
wurde.  S.  220.  Art.  4.
SEtrafbestimmung,  wenn  die  körperliche  Mißhandlung,
  welche  den  Tod  zur  Folge  hatte,
ohne  Vorbedacht  in  aufwallender  Hitze  erfolgte,
  S.  220.  Art.  5,

u.  .

Ungehorsams-Verfahren  gegen  die  eines
Verbrechens  oder  Vergehens  verdächtig  Gewordenen
  in  den  zur  Aburtheilung  der  Schwur- 



452
Gerlchtshöfe  zuständigen  Strassachen.  S.  351
—360.  Bel  Aburtheilung  der  zur  Zuständigkeit
  der  Kreis,  und  Stadtgerichte  gehörenden
Verbrechen  und  Vergehen.  S.  372  —380.

Universitäts-Studium  Diejenigen  Staatsbürger,
  welche  sich  über  ein  mit  günstigem  Ersolge
  vollendetes  Universitäts  =  Studium  ausweisen,
  können  zu  Geschworuen  berufen  werden.
S.  195.  Art.  1.

Unterrichts-Anstalten  ssind  von  der  Kapital-Steuer
  #rei.  S.  171.  Mt.  III.

Untersuchungs-Richter  (selbstständige).  Aufstellung
  von  solchen.  S.  39.

Urtheil.  Fällung  und  Verkündung  des  Urtheils
im  strafrechtlichen  Verfahren.  S.  314  —322.
Von  der  Vollstreckung  desselben.  S.  322  —
321.  Rechtomittel  gegen  die  von  den  Schwurgerichtshöfen
  erlassenen  Urtheile.  S.32  8—351.

Verantwortklichkeit  der  Minister.  Gesegz,

die  Verantwortlichkeit
S.  69—76.

E  allerhöchste  Sanction  dieses  Gesetzes.
  S.  45.  4.  8.

Verbrechen.  Einsührung  der  Oeffentlichkeit
und  Mündlichkeit  der  Verhandlung  bei  allen
Verbrechens=  und  Vergehens-Fällen.  S.  35.
Art.  2.  Verfähren  bel  Aburthellung  derselben
vor  den  Schwurgerichtshösen.  S.  284—324.
Versahren  bei  Aburtheilung  der  zur  Zustindigkeit
  der  Kreis=  und  Skadtgerichte  gehörenden
Verbrechen.  S.  360—380.

Verbrechen  oder  Vergehen  (politlsche),  Amnestirung
  derselben.  S.  14.  Art.  I.

Vergehen.  Einführung  der  Oeffntlichkelt  und
Mündlichkeit  der  Verhandlung  bei  allen  Verbrechens-
  und  Vergehensfällen.  S.  35.  Art.  2.
Verfahren  bei  Aburtheilung  derselben  vor  den
Schwurgerichtshösen.  S.  284—  324.  Verfahren
  bei  Aburtheilung  geringerer  Verbrechen

der  Mintster  betr.
        <pb n="225" />
        453

und  Vergehen  vor  den  Schwurgerichtshöfen.
S.  324—328.  Verfahren  bei  Aburtheilung
der  zur  Zuständigkeit  der  Kreis=  und  Stadtgerichte
  gehörenden  Verbrechen  und  Vergehen.
S.  360  —380.

Volksverktretung  bei  dem  deutschen
Bunde.  Gesetz,  die  Wahl  der  bayerischen
Abgcordneten  zu  derselben  betr.  S.  1  —  .
Siehe  auch  „Abgeordnete.“

Königlich  allerhöchste  Sanction  dieses  Gesetzes.
  S.  42.  .  1.

Gesetz,  die  Kosten  auf  die  Abordnung  zur
Volksvertretung  bei  dem  deutschen  Bunde  in
Frankfurt  betr.  S.  57—60.

Königlich  allerhöchste  Sanction  dieses  Gesetzes.
  S.  43.

Vormundschaftswesen.  Zuständigqkeit  der
untersten  Gerichte  in  demselben.  S.  140.  Art.  7.

Vorschläge.  Siehe  „Wünsche,  Anträge
und  Vorschläge.“

Voruntersuchung  in  Strafsachen.  S.

—2564.
W.

Wahl.  Gesetz,  die  Wahl  der  baperischen  Abgeordneten
  zur  Volksvertretung  bei  dem  deutschen
Bunde  betr.  S.  1—8.  Siebe  auch  „Abgeordnete.“


Königlich  allerhöchste  Sanction  dieses  Gesetzes.
  S.  42.  §.  1.

Gesetz,  die  Wahl  der  Lardtags-  Abgeordneten
  betr.  S.  77—88.

Königlich  allerhöchste  Sanction  dieses  Gesetzes.
  S.  16.  S.  9.

Siehe  auch,  Landtags-  Abgcordnete."“

Königlich  allerhöchste  Erklärung  auf  den
ständischen  Antrag  bezüglich  einer  Revision
der  Gesetze  über  die  Wallen  zur  Kreis,,  Bezirks-
  und  Gemeinde-Vertretung.  S.  4  1.  8§.9.2)

Wahlbewerbung  zu  Landtags-Abgeorducten-Stellen.
  Königlich  allerhöchste  Erklärung  auf  den
desfallsigen  stndischen  Antrag.  S.  47..  H.  3)

245

 

454

Wahrspruch  der  Geschwornen.  Gesetzliche
  Bestimmungen  hicrüber  S.  311—322.

Weide  auf  Aeckern,  während  der  Fructifikation
und  auf  Wiesen  während  der  Hegezeit  aufgehoben
  S.  100.  Art.  5.

Weiderechte,  Ablösung  derselben.  S.  100.  Art.  5.
In  Waldungen  und  Gebirgen  wlrd  das  Forstpolizei-Gesetz
  dieselben  normiren.  S.  107.  Art.  18.

Weinzehent.  Firation  desselben  S.  104.  Art.17.

Widerruf.  Aufhebung  der  im  Strasgesetzbuche
von  1813  enthaltenen  Vorschriften  über  die
Strafe  des  Widerruses.  S.  37.  Art.  6.

Wiederaufnahme  des  Strafverfahrens  als
Rechtsmittel  der  in  solchem  Verurtheilten.
S.  346  —351.

Wilddiebsta  hl.  Gesetliche  Ermächtigung  zur
Aushebung  der  Strafbestimmungen  vom  9.
August  1806  über  das  Verbrechen  des
Wilddiebstahls.  S.  38.  Art.  7.

Königlich  allerhöchste  Erklärung  auf  den
ständischen  Wunsch  der  Begnadigung  der
wegen  Wilddiebstahl  Verurtheilten.  S.  45.  J.  6.

Gesetz,  die  Abänderung  der  Verordnung
vom  9.  August  1806  über  den  Wilddiebstabl
  betr.  S.  385—392.

Aushebung  früherer  Bestimmungen  der  Verordnung
  vom  9.  August  1806.  Art.  1.  S.

356  —387.  Wer  sich  des  Jagdfsrevels
schuldig  macht.  Art.  2.  und  3.  S.  387—
388.  —  Bestrafung  des  Jagdfrevels  als

Polireibertretung  Art.  4.  S.  388.  —  Bestrafung
  bes  Jagdfrerels  als  Vergehen.  Art.
5.  S.  388—  389.  —  Bestrafung  des  mit
gefährlichen  Drohungen  oder  mit  Gewaltanwendung
  verübten  Jagdfrevels.  Art.  6.  S.
390.  —  Cenßiskation  der  Schießgewehre  und
anderer  zur  Jagdaugübung  dienlichen  Werkzeuge
  oder  TRere.  Art.  7  S.  390.  —
Competenz  der  Gerichte  bei  Untersuchung  und
Aburtheilung  von  Jagdfreveln  und  Appella—
tion  gegen  deren  Aussprüche.  Art.  8.  S.
        <pb n="226" />
        455

391.  —  Eintritt  der  Wirksamkeit  des  Gesetzes.
  Art.  9.  S.  392.

Königlich  allerhöchste  Sanction  dieses  Gesetzes.
  S.  228.  s.  4.

Wildschaden.  Gesetzliche  Ermächtigung,  die
Judikatur  hierüber  den  ordentlichen  unmittelbaren
  Gerichten  zu  überweisen.  S.  38.  Art.7.

Gesetz,  die  Zuständigkeit  der  Gerichte  in
Rechtestreiten  über  den  Ersatz  des  Wildschadens
  betr.  S.  393—396.

Die  Zuständigkeit  der  Polizeibehörden  bei
Verhandlung  und  Entscheidung  über  Ansprüche
auf  Wildschadensersatz  ist  ausfgehoben.  Art.  1.
S.  395.  —  Die  Klagestellung  auf  Wildschadensersatz
  hat  vor  den  ordentlichen  Gerichten
  zu  geschehen.  Art.  2.  S.  395.  —
Statthaftigkeit  gemeinschaftlicher  Klagen.  Art.
3.  S.  395—396.  —  Verfahren,  Instanzenzug
  und  Feststellung  der  Beschwerdesumme
bei  gemeinschaftlichen  Klagen.  Art.  4.  S.
396.  Eintritt  der  Wirksamkeit  des  Gesetzes.
Art.  5.  S.  396.

Königlich  allerhöchste  Sanction  dieses  Gesebes
  im  Abschied  für  die  ständischen  Ausschüsse.
  S.  228.  S.  5.

Wohlthätigkeits-Anstalten  sind  von  der
Kapitalsteuer  frei.  S.  171.  Art.  III.

Wünsche,  Anträge  und  Vorschläge.
Königlich  allerhöchste  Erklärungen  im  Landtags-Abschiede
  auf  die  von  den  Ständen  gestellten
  Anträge,  und  zwar:

I.  Bei  den  Beschlüssen  über  die

Gesetz-Entwürse:
bei  dem  Gesetze,  die  Amnestirung  betr.  S.
43.  5.  3.;  bei  dem  Gesetze,  die  Behandlung
  neuer  Gesetzbüucher  betr.  S.  43.  7.  4.;
bei  dem  Gesetze,  die  Ausnahme  eines  Anleh.=ens
  im  Wege  der  fteiwilligen  Subseription
betr.  S.  44.  #.  5.;  bei  dem  Gesetze,  einige
Aenderungen  des  Strafgesetzbuches  von  1813
betr.  S.  45.  KF.  6.;  bei  dem  Gesetze,  die

456

Verantwortlichkeit  der  Minister  betr.  S.  45.
5.  7.;  bei  dem  Gesetze,  die  Wahl  der  Landtags-Abgeordneten
  betr.  S.  46.  §.  9.;  bei
dem  Gesetze,  die  Frelheit  der  Presse  und  des
Buchhandels  betr.  S.  47.  §s.  10.;  bei  dem
Gesetze,  die  Aufhebung  der  standes=  und
gutsherrlichen  Gerichtsbarkeit,  dann  Aufhebung,
  Firirung  und  Ablösung  von  Grundlasten
  betr.  S.  49.  S.  11;  bei  dem  Gesetze,
die  Ablösung  des  Lebenverbandes  betr.  S.
49—50.  §.  12.;  bel  dem  Gesetze,  die  Aufhebung
  des  Jagdrechtes  auf  fremdem  Grund
und  Boden  in  den  Regierungsbezirken  diesseits
  des  Rheins  betr.  S.  50.  §.  13.

II.  Besonderer  Wunsch  u.  Antrag:
Das  Alluvionsrecht  des  Staates  im  Herzogthume
  Neuburg  betr.  S.  53.

Z.

Zehent.  Firation  desselben.  S.
Art.  8.  —  10.

Zeitungen.  Gesetzliche  Bestimmung  bezüglich
der  Aufnahme  von  amtlichen  und  Privatberichtigungen
  in  Zeitungen  und  periodischen
Schriften.  S.  48.  S.  10.  2.)

Züchtigung  (lkörperliche).  Aufhebung  der
hierüber  im  Strafgesetzbuche  von  1813  enthaltenen
  Vorschriften.  S.  37.  Art.  6.;
S.  38.  Art.  7.

Zuchthaus  =  Strafe.  Zuweisung  der  mit
Zuchthausstrase  bedrohten  Verbrechen  an  die
Schwurgerichte.  S.  35.  Art.  3.

Verfahren  bei  Aburtheilung  derselben  vor
den  Schwurgerichten.  S.  284—324.

Zurechnungsfähigkeit.  Geseliche  Ermächtigung
  für  die  Gerichte  bei  geminderter  Zurechnungssähigkeit
  in  Folge  großer  Geistesbeschränktheit,
  Altersschwäche,  Gemüthekrankheit
  oder  Trunkenheit  auf  eine  geringere  als
die  gesezliche  Strase  zu  erkennen.  S.  219.
—220.  Art.  3.

101—105.
        <pb n="227" />
        Berichtigung.

In  eine  Anzahl  von  Eremplaren  des  dießjährigen  Gesetzblattes  Stück  25.  Seite  314.
hat  sich  ein  Druckfehler  eingeschlichen.  Es  heißt  nämlich  in  der  Ueberschrift  des  dritten  Abschnitkes
  irrigerweise  „Von  dem  Wahlspruche  2c.“  statt:  „Von  dem  Wahrspruche  2c.“  was  berichtiget

  wer  den  wolle.
        <pb n="228" />
        <pb n="229" />
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
