270 Gesetz-Matt für das Königreich Bayern. ro * 21 München, den 9. Juni 1852. Inhalt: Geset, die Landräthe betreffend (VI. Beilage zum Landtagsabschiere.) Gesetz, die Landräthe betreffend. Maximilian II. von Gottes Gnaden, König von Vayern, Pfalzgraf bei Uhein, Herzog von Bayern, Franken und in Schwaben 2c. 1c. Wlr haben nach Vernehmung Un- seres Staatsrathes mit Beirath und Zu- stimmung der Kammer der Reichsräthe und der Kammer der Abgeordneten beschlossen und verordnen: Art. 1. Jeder Regierungsbezirk bildet eine Krcisgemeinde und in jedem derselben be- steht als Vertreter dieser Corporation ein Landrath. Art. 2. Derselbe wird gebildet: 21