551 schuß zugleich die Wlesenvorstandschaft in Ansehung der betreffenden Grundstücke. Art. 11. Der Wiesenvorstandschaft liegt ob: 1) den Plan zur Vertheilung des Was- sers für die Bewässerung, erforder- lichen Falles unter Zuziehung beson- derer Wiesenbauverständiger, sowie anderweitiger Techniker zu entwerfen; 2) eine Wiesenordnung im Benehmen mit der betreffenden Ortspolizelbehörde, so- wie mit Zustimmung der Genossenschaft und mit Genehmigung der betreffen- den Districts-Verwaltungsbehörde fest- zusetzen; in dleser Wiesenordnung a. das Bewsserungsverfahren zu be- stimmen; b. das Befahren, Begehen, Bewei- den, das Mähen und Ernten, die Reinhaltung und den Schutz der Wiesen, unbeschadet bestehen- der Rechtsverhältnisse, zu regeln; C. Sgegen Uebertretungen dieser Ord- nung Strafen bis zu 10 fl. zur Cassa der Genossenschaft anzuord- nen, deren Zuerkennung der be- treffenden Polizeibehörde obliegt; 3) den Vollzug der Wiesenordnung be- nörhlgten Falles unter Aufstellung be- 532 zahlter und verpflichteter Wiesenauf= seher zu überwachen; die für nöthig oder zweckmäßlg erach- teten Abdnderungen der Gesammtan- lage oder der Wiesenordnung zu be- gutachten, und dieselben, nachdem s# die Zustimmung der Genossenschaft und die Genehmigung der berreffen- den Behörde erhalten haben, auszu- führen. — Art. 12. Können sich die Mitglieder der Ge- nossenschaft über die festzusetzende Wiesen- ordnung nicht einigen, so verfüge darüber nach Vernehmung von Sachverständigen die betreffende Verwaltungsbehbrde. Dritter Abschnirt. Von den Herstellunge- und Unterhaltunge- Kosten. Art. 13. Die saͤmmtlichen Kosten der Herstel- lung, dann der Unterhaltung der Anlage sind von den betheiligten Grundeigenthümern zu bestreiten. Ueber die Vertheilung dieser Kostenlast entscheidet vor Allem das gütliche Ueberein- kommen der Betheiligten. Kömmt eine solche Verständigung niche