Gesch Blatt fuͤr das Königreich Bayern. 10. München, den 27. Februar 1855. Inhalt: Gesetz, die landwirthschaftlichen Grbgüter betreffend. Geset, die landwirthschaftlichen Erbgüter betreffend. Maximilian II. von Gottes Gnaden, König von Dayern, Pfalzgraf bei Uhein, Herzog von Bayern, Franken und in Schwaben 2e. te. Wir haben nach Vernehmung Un- seres Staatsrathes mit Beirath und Zu- stimmung der Kammer der Reichsráthe und der Kammer der Abgeordneten beschlossen und verordnen, was folge: Artikel 1. Jeder Grundeigenthümer kann aus seinem in Bayern gelegenen landwirchschaft- lichen Grundvermögen, so weit er nach den zur Anwendung kommenden Civilgesetzen über dasselbe zu verfügen befugt ist, ein oder mehrere den Bestimmungen des gegen- 10