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        <title>Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1853-1855.</title>
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            <idno>gbl_bayern_1853_55</idno>
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  <text>
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        Gesetzblatt

für  das

Königreich  Vayern.

1853,.,  1854  und  1855.
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        Druck  der  k.  Hofbuchdruckerei  von  J.  Roͤsl.  (O.  Roͤsl)
        <pb n="3" />
        Inhalts-Anzeige

zu  dem

Gesetz-Blatte

von

den  Jahren  1853,  1854  und  1866.

I.  Stück.
nis:  Declaration  vom  24.  December  1853,  die  Zoll=  und  Handelsverhältnisse  betr.
.  1-8.
II.  Scück.

Gesetz  vom  15.  Jänner  1854,  die  Ausbringung  der  Mittel  zur  Bewilligung  von  momentanen
Unterstügungen  für  die  gering  besoldeten  Bedlensteten  betr.  S.  9—12.

III.  Stück.
Geseßz  vom  15.  Jänner  1854  zu  #.  47  des  revldirten  Gemeinde-Edictes.  S.  13—16.

IV.  Stück.

Gesetz  vom  15.  Jänner  1854,  die  Einleitungen  zu  der  Erbauung  einer  —  von  snhen
üäber  Freifing  und  Landshut  zum  Anschlufse  an  die  prolectirte  Nürnb
Eisenbahn  betr.  S.  17—20.

V.  Stück.

Gesetz  vom  4.  Februar  1854,  die  Erweiterung  der  civilrechtlichen  Competenz  der  Frledens-Gerichte
  in  der  Pfalz  betr.  S.  11—26.
        <pb n="4" />
        VII

Gesetz

Gesetz

Gesetz

Gesetz

Gesetz#

Gesetz

VIII
VI.  Stück.
vom  4.  Februar  1854,  die  Instandsetzung  der  Donau-Dumpfschiffsahrt  betr.  S.  29  32.
VII.  Stick.
vom  22.  Februar  1855  über  die  Deckung  der  bei  der  Kriegocasse  bestehenden  Zahlungs-Rückstände
  und  über  einen  Credit  für  außerotdemtliche  Bedürfnisse  der  Armee.  S.  33  38.
VIII.  Suick.
vom  22.  Februar  1855,  die  Statutar=  und  Gewohnheitsrechte  der  k.  Haupt=  und  Residenzstadt
  München  betr.  S.  41—44.
IX.  Stück.
vom  22.  Februar  1855,  die  Aufhebung  der  lex  anastasiana  und  anderer  bezüglich  der
Abtretung  von  Rechten  vorgeschrirbenen  Beschrinkungen  betr.  S.  45  48.
X.  Etuͤck.
vom  22.  Februar  1855,  die  landwirthschaftlichen  Erbgüter  betr.  S.  19  —72.
XI.  Stück.

vom  16.  März  1855,  den  Vollzug  der  Schlußbestimmung  in  Art.  1  des  Gesetzes  über
dle  Aufnahme  des  II.  freiwilligen  Subseriptions-Anlehens  vom  23.  December  1819.  dann
des  Art.  4  des  Gesetzes  über  das  III.  Subscriptions-Anlehen  vom  22.  Mai  1850  betr.
S.  73—78.
        <pb n="5" />
        Gesetz-  Blatt

Königreich  Bayern.

 

München,  den  24.  Dezember  1853.

Inhalt:

Rönigliche  Declaration,  die  Zoll--  und  Hamels-Verhättnisse  betreffend.

Königliche  Declaration,
die  Zoll=  und  Handels-Verhältnisse  betr.

Maximilian  II.
von  Gottes  Gnaden,  König  von  Vayern,
Pfalzgraf  bei  Uhein,
Herzog  von  Vayern,  Franken  und  in
Schwaben  ktce.  2c.

Wir  haben  Uns  über  die  gemeinschafelichen

  Beschlüsse  der  Kammer  der
Reicherdthe  und  der  Kammer  der  Abgeordneten
  bezüglich  der  auf  Unseren  Befehl
an  dieselben  gebrachten  Mittheilungen  über
Zoll=  und  Handelsverhältnisse  Vortrag  erstatten
  lassen  und  ertheilen  hierauf  nach  Vernehmung
  Unseres  Gesammt,  Staatsministeriums
  und  Staaterathes  Unsere  Känigliche
  Entschließung,  wie  folgt:

1
        <pb n="6" />
        I.

Nachdem  die  nachbezeichneten  bereits
publicirten  Verordnungen  über  Zoll=  und
Tarifsgegenstnde,  sowie  die  mit  auswärtigen
  Staaten  abgeschlossenen  Verträge  in
Grenz-,  Schifffahrts-,  Zoll-  und  Handels-Angelegenheiten,
  als:

1)  Die  Bskamimachung  vom  21.  Aprik
1852,  die  Additional-Convention  vom  18.
Februar  1852  zu  dem  Handels=  und  Schifffahrts-Vertrage
  zwischen  den  Staaten  des  deutschen
  Zoll=  und  Handelsvereins  und  Belgien
  vom  1.  September  1.44  betreffend,

2)  die  Bekanntmachung  vom  25.  Mai
1852,  den  Handels=  und  Schifffahrtsvertrag
zwischen  den  Staaten  des  deutschen  Zollund
  Handelsvereines  und  den  Niederlanden
vom  31.  December  1851  betreffend,

3)  die  Bekanntmachung  vom  22.  Juni
1852,  die  Verträge  zwischen  Bayern  und
Oesterreich  wegen  der  Schiffahrt  auf  der
Donau  und  ihren  Nebenflüssen,  einiger
Territorial-  und  Grenzoerhältnisse,  dann  der
polizeilichen  und  Zollaufsichte  Maßregeln  an
den  Grenzftüssen  betreffend,

4)  die  Bekann#machung  rom  30.März
1853,  die  Erleichterung  des  Verbehrs  zwischen
  den  Staaten  des  Zollvereins  und  den
Staaten  des  Steuervercine  betreffend,

5)  die  Bekanntmachung  vom  3  Mai
1853,  einige  Abänderungen  des  Vereins-Zolltarifs
  betreffend,

6)  die  Bekanntmachung  vom  2.  Juli
1853,  den  Steuersaß  vom  inländischen
Kübeuzucker  unn  die  Eingangs  Zollsätze  vom
auoländischen  Zucker  und  Syrup  für  den
Zeitraum  vom  1.  September  1853  bis  Ende
August  1855  berreffend,

7)  die  Bekanntmachung  vom  25.  August
  1853,  den  Vertrag  über  die  Forrdauer
und  Erweiterung  des  Zoll=  und  Handels-Vereines
  vom  4.  April  1853  und  den
Handels=  und  Zollvertrag  mit  Oesterreich
betreffend,

8)  die  Bekannemachung  vom  29.  August
  1853,  den  Vertrag  zwischen  dem
Königreiche  Bayern  und  der  schweizerischen
Eidgenossenschaft  über  Regelung  der  Schifffahrts-Verhälmisse
  auf  dem  Bodensee  und
dem  Rheine  betreffend,

9)  die  Bekanmmachung  vom  23.  September
  1353,  weitere  Erleichterungen  des
Verkehrs  mit  dem  Stenervereine  betreffend,

10)  die  Verordnung  vom  31  Oeteber

53,  den  Vereins-Zelltorif  betreffend,

11)  die  Bekanntmachung  vom  12.  November
  15..3,  den  Beitritt  von  Modena
und  Parma  zu  dem  Handels=  und  Zollvertrage
  zwischen  Preußen  und  Oesterreich
19.  Februar  18353  betreffend,
den  beiden  Kammern  zur  Keuntißnahme
und  bezüglich  der  ihren  rerfassungemäßigen
Wirkungskreis  berührenden  Punkte  zur  Anerkennung
  und  Zustimmung  mitgetheilt  worden

vom
        <pb n="7" />
        5

sind,  und  solche  auch  durch  Gesammtbeschluß
der  beiden  Kammern  erfolgt  ist,  so  hat  damit
  dieser  Gegenstand  seine  Erledigung  gesonden.


11#

Wir  genehmigen  bie  Gesammitbeschiustf
der  Kammern  in  Ansehung  der  die  Zollverhaͤltnisse
  fuͤr  die  Zukunft  und  die  Durchfuͤhrung
  des  mit  dem  Kaiserthume  Oesterreich
  vereinbarten  Zoll=  und  Münzkartels
betressenden  Postulate,  wodurch  die  Er:  nächtigung
  ertheilt  ist,  1.

1)  Die  Verminderung  oder  auch  Aufhebung,
  sowie  die  Erhöhung  der  Zölle  und.
anderen  Gebühren  im  Interesse  der  Landwirthschaft,
  der  Indusirie  und  des  Handels,
wenn  die  übrigen  Zollvereins  staaten  nach  den
Bestimmungen!der  in  W.itte  liegenden  Ver—
einsvertraͤge  sich  desfolls  fuͤe  sich  oder  auch
zur  Verständigung  mu  ander'n  Staaten
verembaren  sollten,  oder  wenn  für  das  Kénigreich
  Weyern  in  Antehung  der  Gebuhren,
  welche  eine  pri-at.ve  Einnabme  dilden,
im  Interesse  der  Landwirtysthaft,  der  Industric
  orer  des  Handels  eine  Herabsetzung
oder  Verminderung  derselben  für  angemessen
erachtet  werden  sollre,  urter  dem  Vorbehalte
der  Vorlege  an  die  Kannnern  und  deren
Zustimmung,  im  Hinblicke  auf  die  gleiche
Bestimmung  im  Londtagscbschiede  vem  25.
Juli  1850  I.  Abschnitt  F.  34  —  die  Zoll-6



verhäálenisse  für  die  Zukunft  betreffend  —zu
versügen;:  —

2)  nach  Erforderniß  hervortretender  Ume
stände  zum  Zwecke  dor  Befestigung  und  Erweiterung
  des  Zollvereins  jene  besonderen
finanziellen  und  sonstigen  Vorfügungen  und
Anordnungen  sogleich  treffen  zu  können,  wodurch
  dieser  Zweck  gesichere  und  erreicht  wirdunter
  dem  gleichen  Beisüge  m,  wie  zu  1  her
reits  angesüher  ist,  daß  nach  Maßgabe  der
Beziehung  auf  den  Wirkungskreis  der  Kammern

  die  Vorlage  bel  ihrer  vächsten  Versammlung

  und  deren  Zustimmung  vorbehalten
  bleibe;

3)  bezüglich  der  Anwendung  der  bayerischen
  Zollstrafgesetze  auf  Uebertretungen  der
Ein-,  Aus7  und  Durchshrrerbot,  Zollgesetze
  und  Zollordnungen  des  esterreicheschen
Kaiserstaates,  dann  bezüglich  der  Anwendung
der  gegen  Fälschung  von  Banknoten  und
anderer  öffentlichen  Creditpapiere  in  Bayern
bestehenden  Strafgesetze  auf  Fälschungen
gleichartiger  in  dem  österreichischen  iserstaate
  emittirter  Papiere  diejenigen  Bestimmungen
  im  Verordnungswege  zu  erlassen,
welche  zum  Vollzuge  des  mit  dem  genann—
ten  Staate  vereinbarten  Zoll-  und  J#ünzkartels
  nothwendig  erscheinen;  insbesondere
die  im  §.  2  des  Gesetzes  vom  1.  Juli  1834
(die  Errichtung  einer  bayerischen  Hypothe-
        <pb n="8" />
        7  8

ken-  und  Wechselbank  betreffend)  enthaltene  gegenwaͤrtigen  Landtages,  bei  dessen  Wieder-Strafbestimmung
  einstweilen  auf  dem  Ver-  berufung  vorzulegen;

ordnungswege  auch  auf  Faͤlschungen  der  im  4)  in  gleicher  Weise,  wie  vorgehend,
oͤsterreichischen  Kaiserstaate  emittirten  Credit-  auch  bezüglich  anderer  Staaten  zu  dem  Zwecke
papiere  auszudehnen.  der  Erfüllung  von  Zoll-  und  Handels-Ver-“

Die  im  Verordnungswege  getroffenen  trägen,  welche  unter  dem  Grundsatze  der
Bestimmungen  sind  unbeschadet  ihres  sofor:  Gegenseitigkeit  abgeschlossen  werden,  die  Anuigen
  Vollzuges  den  Kammern  zu  deren  nach  wendung  der  betreffenden  bayerischen  Strafträglicher
  Zustimmung  bei  dem  nächsten  Land=  gesetze  zu  beschließen  und  im  Verordnungstage
  oder  im  Falle  einer  Vertagung  des  wege  vorzuschreiben.

Gegeben  München  den  24.  December  1853.

Mar.

v.  der  Pfordten.  v.  Mleinschrod.  Dr.  v.  Aschenbrenner.  v.  üder.  v.  Jwehl.
Graf  v.  Reigeroberg.

Nach  dem  Befehle  Seiner  Maseste  des  Königs
der  Generalsecretär  des  Staatsrathes,
Seb.  von  Kobell.
        <pb n="9" />
        10

Gesetz-  Blatt

Königreich  Bayern.

 

2.

München,  den  17.  Jannar  1854.

 

Inhalt:
Gesen,  die  Aufbringung  der  Minel  zur  Bewilligung  den  momentanen  Umerstötgungen  für  die  gering  besoldeten

Bedlensteten  betr.

 

Gesetz,
die  Aufbringung  der  Mittel  zur  Bewilligung  von
momentanen  Unterstützungen  für  die  gering  be.
soldeten  Bediensteten  betr.

Maximilian  II.
von  Gottes  Gnaden,  König  von  Bayern,
Pal#graf  bei  Uhein,
Hemog  von  Bayern,  Franken  und  in
Schwaben  rc.  cc.
Wirhaben  nach  Vernehmung  Unseres

Staatsrathes  mit  Beirath  und  Zustimmung
der  Kammer  der  Reichsradthe  und  der  Kammer
  der  Abgeordneren  beschlossen  und  verordnen,
  was  folge:

Einziger  Artikel.

Der  Scaatsminister  der  Finanzen  wird
ermächtigt,  zur  Aufbringung  der  Fonds,  aus
welchen  bei  der  andauernden  Höhe  der  Ges
treidpreise  und  der  herrschenden  Theuerung
        <pb n="10" />
        11

der  Lebensmittel  den  gering  besoldeten  Bediensteten
  momentan  e  Unterstuͤtzungen  bewilliget
  werden  können,  von  dem  noch  bestehenden
  Reste  an  dem  durch  das  Finanzgesetz
vom  25.  Juli  1850  K.  16  lit.  f.  genehmigten
Anlehenscredite  per  5,000,000  fl.  den  Betrag

12

von  fünfmalhunderttausend  Gulden
in  Gemäßheit  der  dortselbst  ausgespr  ochenen
Bestimmungen,  dann  des  Vollzugsgesetzes
vom  31.  März  1852  Arrt.  3  nach  Maßgake
  des  Bedarfes  zu  dem  obigen  Zwecke
zu  realisiren.

Gegeben  München,  den  15.  Jänner  1854.

Max.

#v.  Mleinschrod.  Dr.  v.  Aschenbrenner.  v.  Tüder.  v.  Zuchl.  Graf  v.  eigersberg.
Treiherr  v.  Delkhoven,  Staatsrath.

Nach  dem  Befehl  Seiner  Masestc  des  Königs:
der  Eeneralsecretär  des  Staatsrathes,

Seb.  von  Kobell.
        <pb n="11" />
        Gesetz-Matt



für  das

Königreich  Bapern.

 

.W  3.

München,  den  17.  Jannar  1854.

 

Gesetg,  zu  .  47  des  reoidirten  Gemelnde-Edictes.

Inhalt:

 

Gesettz,
zu  5.  47  des  revidirten  Gemeinde-Edictes.

Maximilian  II.
von  Gottes  Gnaden,  König  von  BPayern,
Pfalzgraf  bei  Uhein,
Derzag  von  Bayern,  Franken  und  in
Schwaben  rc.  ꝛt.
Wirhaben  nach  Vernehmung  Unseres
Staaterg#thes  mit  Beirath  und  Zustimmung

der  Kammer  der  Reichsräeche  und  der  Kammer
  der  Abgeordneten  zu  §.  47  des  revidirten
  Gemeinde-Edictes  beschlossen  und  verordnen:


Einziger  Arctikel.

Eine  Vermehrung  der  Zahl  der  rechtskundigen
  und  bürgerlichen  Magistracsräthe
in  den  Städten  der  ersten  Klasse  über  das
in  9.  47.  Jiffer  1.  des  revidirten  Gemeinde-Edictes
  sestgesetzte  Maß  kann  stattfinden,

3
        <pb n="12" />
        15  16

wenn  Magistrat  und  Gemeindebevollmaͤchtigte  beschließen  und  dem  Beschlusse  die  koͤnigliche
solches  mit  je  zwei  Drittheilen  der  Stimmen  Genehmigung  zu  Theil  wird.

Gegeben  München,  den  15.  Jänner  1854.

Mar.

v.  Aleinschrod.  Dr.  v.  Aschenbrenner.  v.  #üder.  v.  Zwehl.  Graf  v.  Ueigersbers.
friherr  v.  Pelkhoven,  Staatsrath.

Rach  dem  Befehl  Seiner  Majestät  des  Königs:
der  Generalsecretär  des  Staatsraths
DTeb  von  Kobell.
        <pb n="13" />
        Gesetz-Mlatt

für  das

Königreich  Bayern.

 

„  4.

München,  den  17.  Januar  1854.

 

Inhalt
Seseiz,  die  Einleitungen  zu  der  Erbauung  einer  Elssenbahn  ron  Munchen  über  Freising  und  Landshut  lum  Anich  lusse

en  die  projectirte  Nürnberg=  Regensburg-Passauer  Eisenbahn  bekr.

ese  .  .  .
Geset,  Staatsrardes  mit  Beirath  und  Zustimmung
die  Einleitungen  zu  der  Erbauung  einer  Eisenbahn
  von  München  über  Freising  und  Landshut
zum  Anschlußse  an  die  projectirte  Nürnberg=  Re=  der  Abgeordneten  beschlossen  und  verordnen
gensburg:  Passauer  Gisent#ahn  beir.

der  Kammer  der  Reichsräthe  und  der  Kammer

was  folgt:
Maximilian  II.
von  Gottes  Gnaden,  König  von  Nayern,  Art  1.

Pfalzgraf  bei  Uhein,  ...
HerzogoondaomhNamämnmäin  Das  Staatsministerium  des  Handels
Schwaben  w.  ꝛc.  und  der  öffentlichen  Arbelten  ist  ermächtis

Wir  haben  nach  Vernehmung  Unseres  get,  die  nörhigen  Einleitungen  zu  der  Er-4
        <pb n="14" />
        L  ·  20

bauung  einer  Eisenbahn  von  München  über  Art.  2.

Freising  und  Landehut  bis  zum  Anschlusse  Die  Mi#ttel  zur  Deckung  der  Kosten
an  die  projeceirte  Nürnberg  Regeneburg=  im  Berrage  von  elnmalhunderttausend  Gulden
Passauer,  Eisenbahn  auf  Staatskosten  zu  sind  aus  der  Eisenbahnbau-Dotationscasse
treffen.  zu  entnehmen.

Gegeben  München,  den  15.  Jänner  1854.
Marx.
v.  Kleinschrod.  Dr.  w.  Acschenbrenner.  v.  Cũder.  v.  Awehl.  Graf  v.  Keigereberg

Freiherr  v.  Pelkhoven,  Staatsralh.

Nach  dem  Befehl  Seiner  Majestät  des  Koͤnigs:
der  Generalseretär  des  Staatsraths
Seb.  von  Kobell.
        <pb n="15" />
        21

22

Gesetz-Matt

Königreich  Bayern.

 

.W  5.

München,  den  7.  Febrnar  1854.

Inhalt:
Gesetg,  die  Erweikerung  der  civilrechtlichen  Competenz  der  Friedensgerichte  in  der  Pfalz  betreffend.

Gesehz,
die  Erweiterung  der  civilrechtlichen  Competenz
der  Friedensgerichte  in  der  Pfalz  betr.

Maximilian  II.
von  Gottes  Gnaden,  König  von  Bayern,
Pfallgraf  bei  Ahein,
Herzog  von  Vayern,  Franken  und  in
Schwaben  tr.  2c.

Wir  haben  nach  Vernehmung  Unseres

Sraatsrathes  mie  Beirath  und  Zustimmung
der  Kammer  der  Reichsräthe  und  der  Kommer
  der  Abgeordneten  beschlossen  und  veiordnen,
  was  folge:

Artikel  1.
Die  Bestimmungen  des  Artikels  9
Dle.  III.  des  Gesetzes  rom  16.  bis  2  1.  August
1790  werden  dahin  erweitert,  daß  die  Friedensgerichte
  in  rein  persönlichen  oder  Mobiliarsachen
  in  letzter  Instanz  bis  auf  den
5
        <pb n="16" />
        Betrag  von  fuͤnfundzwanzig  Gulden  und
unter  dem  Vorbehalte  der  Aopellation  bis
auf  den  Betrag  von  hundert  Gulden  zu
erkennen  haben.

Eben  so  erkennen  sie  in  lehßter  Jastan;
bis  auf  den  Betrag  von  sfünfundzwanzig
Guk  den  in  allen  durch  Artikel  10  Tit.  III.
besagten  Gesetzes  ihnen  zugewirsenen  Sachen.

Artikel  2.

Der  Kläger  kann  innerhalb  der  im
Artikel  1  bezeichneten  Grenzen  auch  solche
Ausprüche  bei  den  Friedensgerichten  gelrend
machen,  welche  bieher  aueschlieFlich  zur
Comrerenz  der  Handelsgerichte  gehörten.

Eine  Prorogation  (Artkel  ?7  der  Civilprozeß-Ordnung)
  ist  jedoch  in  Handelssachen
nicht  zuläßig

Die  körperliche  Haft  ist  bei  den  an
die  Friedensgeri  hte  gebrachten  Handelssachen
—  vorkbehaltlich  der  Verfügungen  des  Gesetes
  vom  10.  September  1807  —  nicht
statthast.

Artikel  3.

Die  Friedensgerichte  erkennen  über
Widerklagen,  welche  ihrer  Natur  nach  zu
friedensrichterlicher  Cempetenz  gehören,  selbst
in  dem  Falle,  wenn  der  Betraz  derselben
—  zu  jenem  der  Hauptklage  hinzugerechn  —
die  im  Artikel  1  bezeichneren  Competenzsummen
  übersteigt.

24
Wenn  van  den  Beträgen  der  Hauptklage

  oder  der  Wtoerklage  keiner  für  sich

die  Summe  ron  fünfundzwanzig  Gulden
übersteigt  (Arnikel  1),  so  erkennen  die  Friedensgerichte
  in  letzter  Instanz;  übersleige  dagegen
einer  von  diesen  Beträgen  die  Summe  von
fünsundzwanzig  Gulden,  so  erkennen  ste  über
alle  nur  Unter  dum  Vorbehalte  der  Aoprllation.

Artikel  1.

Die  Friedensgeri  6,/1c  erkennen  üver  die
Aushebung  der  Miethe  von  Gebänden  und
Woh##unge,  danm  uber  die  Räumung  vermi
  theter  Geläude  und  Wehnungen,  wenn
der  jäbrlite  Miethjins  den  Betrag  von
hundert  Gulden  vicht  übersteigt,  und  die
Klage  stch  auf  Nichtzahlung  des  Miethzinses
oder  auf  den  Adlauf  der  Miethjeit  gründet.

Diese  Zustärn  digkeit  erstreckt  sich  auch  auf
die  mit  diesen  Klagen  in  Verbindung  stehenden
Anfprüche  wegen  rückständigen  Mieth#inses.

Arrikel  5

Die  von  den  Friedensgerichten  auf
Grun  der  Borschrift  des  Arnkels  4  er—
lassenen  Erkenatuisse  sind  ohne  Ausnahme
der  Appellation  unterworfen.

Die  Frcdensgerichte  können  jedoch  die
provisorisehe  Vollstreckbarkeit  ihrer  die  Räumung
  eines  Geräudes  oder  einer  Wohnung
aussprechenden  Urtheile  auch  ohne  Bür)g.=schaftestellung
  vererdnen.
        <pb n="17" />
        25

Artikel  6.

Was  in  den  Artikeln  4  und  5  über
die  Zuständigkeit  der  Friedenegerichte  in
Mieehstreitigkeiten  verordner  ist,  gilt  auch
in  Bezug  auf  Streitigkeiten  über  den  Pacht
von  Grundstücken.

Artikel  7.

Die  Erlaubniß  zur  Beschlagnahme  in
Gemäßheit  der  Ar#kel  553,  819  und  826
der  Civilprozetz-  Ordnung  kann  für  die  Folge
auch  der  Friedensrichter  des  Cantons,  in
welchem  der  Schuldner  wehnhaft  ist,  sowie
der  Friedenerichter  jenes  Contons,  in  welchem
  die  Beschlagnahme  stattfinden  soll,  ertheilen.


26

Gleiches  gilt  von  einer  Beschlagnahme,
um  welche  in  Gemaßheit  des  Artikels  417
der  Civilprozeß-Ordnung  in  einem  Falle  des
Artikels  Absaß  1  des  gegenwärtigen  Gesetzes
  nochgesucht  wird.

Das  weitere  Verf#hren  bezüglich  aller
im  Absatze  1  und  2  bezeichneten  Brschlagnahmen
  richtet  sich  nach  den  Bestimmungen
der  Civilprozeß=  Ordnung.

Artikel  8.

Die  Bestimmungen  des  gegenwirtigen
Gesebes  finden  krine  Anwendung  auf  Klagen,
welche  vor  seiner  Bekanmmachung  im  Amesblatie
  der  Pfalz  durch  erfolgte  Vorladung
bereits  eingeleitet  sind.

Gegeben  München,  den  4.  Februar  19854.

Marx.

v.  Kleinschrod.  Dr.  v.  Aschenbrenner.  v.  ##dr  v.  Zwehl.  Graf  v.  Beigeroberg.
Freiherr  v.  Pelkhoven,  Staatsrath.

Nach  dem  Befehle  Seiner  Majestät  des  Königs:

der  Generalsecretär  des  Staatsraths

Deb.  von  Kobell
        <pb n="18" />
        <pb n="19" />
        Gesetz  -·  Blatt

für  das

Königreich  Bayern.

 

„W  6.

München,  den  7.  Februar  1854.

Inhalt:
Gesetz,  die  Instandsetzung  der  Denau-Damofschifffahrt  betreffend.

 

Gesetz  Staatsrathes  mit  Beirath  und  Zustimmung

der  Kammer  der  Reichsraͤthe  und  der  Kammer
der  Abgeordneten  beschlossen  und  verordnen
was  folgt:

die  Instandsetzung  der  Donau-Dampfschifffahrt
betreffend.

Marximilian  II.  „Artibel  1.
von  Gottes  Gnaden)  König  von  Vayern,

Zur  Bestreitung  des  Aufwandes  für
Pfal#graf  bei  Uhein,

3  frans=  Instandsetzung  der  Donau=  Dampfschifffahrt
Herzog  von  Bayern,  Franken  und  in  wird  eine  Summe  von

Schwaben  2c.  ꝛc.  1,2  5%  0  9  fl.
Wir  haben  nach  Vernehmung  Unseres  festgesetzt,  wovon
        <pb n="20" />
        31

1)  Für  Beseitigung  oder  Erhöhung  der
Donaubrücken  und  der  damit  in  Verbindung
  stehenden  Fluß-Correktionen

420,x000  fl.

2)  Für  Herstellung  eines  Winterhafens
und  Einrichtung  von  Magazinslokalttäten
  zu  Regensburg,  dann  für  Herstellung
  eines  Ländeplatzes  mit  Güterhalle
und  Magazin  zu  Donauwörth  u.  s.  w.

155,000  fl.

3)  Für  Anschaffung  von  Remorqueurs  und
Schleppkähnen
500,  Ooo  fl.

Gegeben  München,  den  4.  Februar

32

4)  Für  Personenboote  und  Reparaturen
an  den  vorhandenen  Schiffen
175,000  fl.
zu  verwenden  sind.

Artikel  2.

Die  auf  die  bezüslichen  Anschaffungen
und  baulichen  Herstellungen  während  der
gegenwärtigen  Finanzperiode  resp.  der  Jahre
1853/54  und  1854/55  erwachsenden  Ausgaben
  sind  vorschußweise  aus  den  Eisenbahnbaufonds
  zu  entnehmen,  bis  in  dieser  Beziehung
  auf  verfassungsmäßigem  Wege  weitere
Vorforge  getroffen  werden  wird.

1854.

Marx.

v.  Kleinschrod.  Dr.  v.  schenbrenner.  v.  Lüder.  v.  Zwehl.  Graf  v.  Mrigeroberg.
Kreiherr  v.  Pelkhoven,  Staatsrath.

Nach  dem  Befehl  Seiner  Masestät  des  Königs:
der  Generalsecrclär  des  Staaterathes,

Jeb.  von  Kobell.
        <pb n="21" />
        33

34

Gesetz-Vlatt

Königreich  Bayern.

 

-W  7.

München,  den  22.  Februar  1855.

 

Inhalt:
Gesetz  über  die  Deckung  der  bei  der  Krlegscasse  bestehenden  Zahlungsrückstände  und  über  einen  Creiit  für  außerordentliche

  Bedürfnisse  der  Armee.

 

Geset,
über  die  Deckung  der  bei  der  Kriegscasse  bestehenden
Zahlungsrückstände  und  über  einen  Credit  für
außerordentliche  Bedürfnisse  der  Armee.

Maximilian  II.
von  Gottes  Gnaden,  König  von  Vayern,
Pfalzgraf  bei  Uhein,
Herzog  von  Payern,  Franken  und  in
ISchwaben  2c.  2c.
Wir  haben  nach  Vernehmung  Unseres

  Staaterathes,  mit  Beirath  und  Zustimmung
  der  Kammer  der  Reichsräthe  und
der  Kammer  der  Abgeordneten  beschlossen
und  verordnen,  was  folgt:

Artikel  1.

Die  in  den  Jahren  1851½/2  und
18528  aus  der  Central-Staatscasse  an  die

4
        <pb n="22" />
        35
Hauptkriegscasse  geleisteten  Vorschüsse  von
250,000  fl.  und  150,000  fl.  sind  bei  diesen
beiden  Cassen  definitiv  in  Ausgabe,  beziehungsweise
  Einnahme  zu  verrechnen;  bezüglich
  des  Vorschusses  von  976,125  fl.  34  kr.
aus  der  Germersheimer  Festungsbau-Dotation
  an  die  Hauptkriegscasse  findet
Ersatz  zur  Zeit  nicht  statt;  für  die  Berichtigung
  der  bei  der  Kriegscasse  bestehenden
Zahlungsrückstände  wird  ein  Credit  von
421,113  fl.  18½  kr.

ein

eröffnet.
Artikel  2.

Für  die  Bestreitung  der  außerordentlichen
  Kosten,  welche  die  gegenwärtigen  po-“
litischen  Verhältnisse  durch  Bereitschaftstellung
  eines  Theiles  des  Bundescontingents
veranlassen,  wird  ein  Credit  von  dreil  Millionen
  sechsmalhunderttausend  Gulden  eroͤffnet.



Artikel  3.

Für  den  Unterhalt  der  mobilisirten
Armeekorps  und  der  in  erhöhtem  Stande

36

in  den  Besatzungen  bleibenden  Truppen  und
Depots  wird  ein  Credit  monatlich
400,000  fl.  vorläufig  für  sechs  Monate,

im  Ganzen  ein  Credit  von  zwei  Millionen

von

viermalhunderttausend  Gulden  eroͤffnet.

Artikel  1.

Zu  diesem  Behufe  wird  der  Staatsminister
  der  Finanzen  ermächtigt,  ein  auf
die  Staatsfonds  zu  versicherndes  Anlehen
von  sechs  Millionen  fünfmalhunderttausend

Gulden  aufzunehmen.

Die  zur  Verzinsung  und  Tilgung  desselben
  erforderlichen  Summen  werden  vom
1.  October  1855  an,  wenn  das  ordentliche
Budget  keine  Mitltel  dazu  darbietet,  durch
außerordentliche,  von  Finanzperiode  zu  Finanzperiode
  durch  die  jeweiligen  Finanzgesetze
  festzustellende  Steuerbeischläge  beschafft.
Zur  Deckung  der  auf  das  Jahr  185½
fallenden  Ratenzinse  und  der  Anlehenokosten
wird  auf  das  Jahr  185165  ein  Steuerbeischlag
  von  drei  Kreuzern  von  jedem  Gulden
  der  directen  Steuern  mit  Ausnahme  der
Wittwen=  und  Waisenfondsbeiträge,  dann

der  Einkommensteuer,  insoferne  das  steuer-
        <pb n="23" />
        57

pflichtige  Einkommen  den  Betrag  von  tau-38


Hauses  und  des  Aeußern,  der  Finanzen  und

send  Gulden  nicht  übersteigt,  erhoben.  der  Kriegsminister  sind  mit  dem  Vollzuge
Artikel  5.

des  gegenwärtigen  Gesetzes  beauftragt.
Die  Staatsminister  des  königlichen

Gegeben  München,  den  22.  Februar  1855.
Marx.

frhr.v.  .  Pordien.  v.  Aschenbrenner.  v.  Mungelmann.  v.  #ödr.  v.  wehl.  Grafv.  Meigeroberg.

Nach  dem  Besehle  Seiner  Majestät  des  Königs:
der  Generalsecretär  des  Staatsrathes,
Seb.  von  Kobell.

[—
        <pb n="24" />
        <pb n="25" />
        41

42

Gesetz-Mlatt

Königreich  Baypern.

 

München,  den  23.  Febrnar  1855.

 

Inhalt:
Gesetz,  die  Statatar-  und  Gewohnhelterechte  der  l.  Haupt-  und  Residenzstart  München  betr.

 

Gesetz,
die  Statutar=  und  Gewohnheitsrechte  der
k.  Haupt=  und  Residenzstadt  München  betr.

Maximilian  II.
von  Gottes  Gnaden,  König  von  BPayern,
Vfalzgraf  bei  Uhein,
Herzog  von  Bayern,  Franken  und  in
Schwaben  2c.  #c.

Wir  haben  nach  Vernehmung  Unseres

  Staatsrathes  mit  Beirath  und  Zustimmung
  der  Kammer  der  Reichsräthe  und
der  Kammer  der  Abgeordneten  beschlossen
und  verordnen,  was  folgt:

Artikel  1.

Die  Statutar=  und  Gewohnheitsrechte
der  Stadt  München  kommen  in  dem  ganzen
Umfange  der  Burgfriedensgrenze,  soweit
sich  dieselbe  dermal  erstreckt  oder  künftig  erstrecken
  wird,  zur  Anwendung.

8
        <pb n="26" />
        43
Artikel  2.

Obige  Bestimmung  rritt  für  die  bereits
vorgenommenen  Erweiterungen  des  Burgfriedens
  mit  dem  Tage  der  Verkündung
dieses  Gesetzes  durch  das  Gesetzblatt,  für
die  noch  künftig  eintretenden  mit  dem  im
Amtsblatte  von  Oberbayern  bekannt  zu
machenden  Tage  der  Einverleibung  der  neu

hinzukommenden  Objecte  in  den  Gemeindeverband

  der  Stadt  München  in  Wirksamkeit.

44
Artikel  3.

Im  Verordnungswege  kann  jedem  der
innerhalb  des  Burgfriedens  bestehenden  oder
allenfalls  noch  zu  errichtenden  Kreis=  und
Stadegerichte  das  Ewiggeld-Richterame
nach  Maßgabe  des  Umfanges  der  betreffenden
Gerichtssprengel  übertragen,  und  können
die  hiemit  in  Verbindung  stehenden  weiteren
  Anordnungen  getroffen  werden.

Gegeben  München,  den  22.  Februar  1855.

Mar.

Arhr.  v.  d.  Pfordien.v.  Aschenbrenner.  v.  Bingelmann.  v.  Lüder.  v.  Bwehl.  Grafv.  Neigersberg.

Nach  dem  Befehle  Seiner  Majestät  des  Königs:

der  Generalsecretär  des  Staatsrathes,

Teb.  von  Kobell
        <pb n="27" />
        45

46

Gesetz-  Blatt

Königreich  Bayern.

 

MO.

München,  den  23.  Februar  1855.

Inhalt:

Gesetz,  die  Aufhebung  der  lex  anastasiana  urd  anderer  bezüglich  der  Abtritung  von  Rechten  vergeschriebenen

Beschränkungen  betr.

Geseh,
die  Aufhebung  der  lex  anastasiana  und  anderer
bezuͤglich  der  Abtretung  von  Rechten  vorgeschriebenen
  Beschränkungen  betr.

Maximilian  II.
von  Gottes  Gnaden,  König  von  Payern,
Pfalzgraf  bei  Uhein,
Herzog  von  Bayern,  Franken  und  in
Schwaben  to.  2c.
Wir  haben  nach  Vernehmung  Unseres

  Staatsraths  und  mit  Belrath  und
Zustimmung  der  Kammer  der  Reichsräthe
und  der  Kammer  der  Abgeordneten  beschlossen
  und  verordnen,  was  folgt:

Artikel  1.

Derjenige,  welchem  eine  Schuldforderung
  abgetreten  (cedirt)  worden  ist,  kann
die  Bezahlung  des  vollen  Betrages  derselben
von  dem  Schuldner  auch  dann  verlangen,
wenn  dieser  Betrag  die  Summe  des  für

9
        <pb n="28" />
        47

die  Abtretung  der  Schuldforderung  bezahlten
Preises  uͤbersteigt.

Artikel  2.

Der  Umstand,  daß  über  ein  seiner
Ratur  nach  übertragbares  Recht  ein  gerichtlicher
  Streit  anhängig  ist,  bildet  kein
Hinderniß  gegen  die  rechtsgültige  Aberetung
desselben.

Nur  die  Abtretung  streitig  gewordener
Rechte  an  die  in  dem  betreffenden  gerichtlichen
  Verfahren  aufgestellten  Rechtsanwälte,
sowie  an  die  Mitglieder  des  Gerichts,  bei
welchem  der  Streit  anhängig  ist,  bleibt
unter  der  Androhung  der  Nichi#igkeit  verboten.

48

Artikel  3.

Die  Rechtsbeständigkeit  einer  Abrretung
  kann  nicht  durch  die  Einrede  angefochten
  werden,  daß  die  Abrretung  an  eine
mächtigere  Person  geschehen  sei.

Artikel  4.

Das  gegenwaͤrtige  Gesetz  tritt  am
dreißigsten  Tage  nach  seiner  Verkuͤndung
durch  das  Gesetzblatt  in  den  Gebietstheilen
diesseits  des  Rheines  in  Wirksamkeit.

Dasselbe  findet  auf  die  vor  diesem
Tage  geschehenen  Abtretungen  keine  Anwendung.


Gegeben  Muͤnchen,  den  22.  Februar  1855.

Mar.

Erhr.  v.  d.  Pfordten.  v.  A  schenbrenner.  v.  Ringelmann.  v.  Lüder.  v.  Zwehl.  Graf  v.  Aeigeroberg.

Nach  dem  Befehle  Seiner  Masestaät  des  Königs:
der  Generalsecretär  des  Staatsrathes,

Seb.  von  Kobell.
        <pb n="29" />
        Gesch

Blatt

fuͤr  das

Königreich  Bayern.

 

10.

München,  den  27.  Februar  1855.

 

Inhalt:
Gesetz,  die  landwirthschaftlichen  Grbgüter  betreffend.

 

Geset,
die  landwirthschaftlichen  Erbgüter  betreffend.
Maximilian  II.
von  Gottes  Gnaden,  König  von  Dayern,
Pfalzgraf  bei  Uhein,
Herzog  von  Bayern,  Franken  und  in
Schwaben  2e.  te.
Wir  haben  nach  Vernehmung  Unseres
  Staatsrathes  mit  Beirath  und  Zustimmung

  der  Kammer  der  Reichsráthe  und
der  Kammer  der  Abgeordneten  beschlossen
und  verordnen,  was  folge:

Artikel  1.

Jeder  Grundeigenthümer  kann  aus
seinem  in  Bayern  gelegenen  landwirchschaftlichen
  Grundvermögen,  so  weit  er  nach  den
zur  Anwendung  kommenden  Civilgesetzen
über  dasselbe  zu  verfügen  befugt  ist,  ein
oder  mehrere  den  Bestimmungen  des  gegen-10
        <pb n="30" />
        81

waͤrtigen  Gesetzes  unterliegende  Erbgüter
errichten,  wenn  das  zu  jedem  Erbgute  bestimmte
  Grundvermögen  mit  einem  Simplum
der  Grundsteuer  von  wenigstens  sechs  Gulden
belegt  und  bis  zu  dem  diesem  Steuerbetrage
entsprechenden  Grundwerche  schuldenfrei  ist.

Zur  Ausmitelung  des  enesprechenden
Grundwerthes  wird  angenommen,  daß  ein
Gulden  Steuersimplum  einen  Grundwerth
von  achthundert  Gulden  vertritt.

In  denjenigen  Bezirken,  in  welchen
das  Steuerdefinitivum  nach  dem  Grundsteuergesetze
  vom  15.  August  1828  noch  nicht
durchgeführt  ist,  wird  der  dem  oben  bezeichneten
  Steuersimplum  entsprechende  Betrag
durch  Regierungsverordnung  bestimmt.

Artikel  2.

Als  Zugehbrungen  eines  Erbgutres  sind
nicht  nur  die  gesetlichen  beweglichen  oder
unbeweglichen  Pertinenzien,  sondern  auch
diejenigen  Sachen  zu  betrachten,  welche  durch
ausdrückliche  Willenserklärung  des  Erbgutstifters
  oder  eines  nachfolgenden  Erbguteigenthümers
  als  Zugehörungen  des  Erbgutes
erklärt  und  als  solche  in  das  Hypothekenbuch
  eingetragen  werden,  wobei  bezüglich
der  beweglichen  Sachen  auf  §.  34  des  Hypothekengesetzes
  hingewiesen  wird.

Artikel  3.

Zur  föcmlichen  Errichtung  eines  Erbgutes
  wied  erfordert:

52

1)  dle  in  einer  öffentlichen  Urkunde  oder
in  einem  schriftlich  errichteten  Privattestamente
  niedergelegte  Willenserklárung
  des  Stifters;

die  nach  vorgängiger  Prüfung  der  gesetzlichen
  Erfordernisse  erfolgte  Beurkundung
  der  Erbgutserrichtung  durch
das  Kreis,  und  Stadt=  oder  Landgericht,
  in  dessen  Bezirk  das  betreffende
Grundvermögen  ganz  oder  zum  größten
Theile  gelegen  ist;

die  auf  diese  Beurkundung  sich  gründende
  Eintragung  der  Erbgutserrichtung
  in  das  Hypothekenbuch.

2

—

3

—

Artikel  4.

Der  gerichtlichen  Beurkundung  der
Erbgutserrichtung  (Art.  3.  Ziff.  2)  hat
jederzeit  die  Erholung  beglaubigter  Auszüge
aus  den  betreffenden  Hypothekenbüchern,  sowie
  eine  Edictalladung  der  unbekannten
Gldubiger  voranzugehen,  worin  zur  Geltendmachung
  etwaiger  Einsprüche  gegen  die  Erbgutserrichtung
  eine  Frist  von  drei  Monaten
unter  dem  Rechtsnachtheile  vorzusetzen  ist,
daß  nach  fruchtlosem  Ablaufe  derselben  ohne
weitere  Rücksicht  auf  solche  Einsprüche  mit
der  Beurkundung  und  Eintragung  der  Erbgutserrichtung
  vorgeschritten  werden  würde.

Die  von  den  Gerichten  und  Hppotheken-Aemtern
  angezeigten,  sowie  die  von  dem
Scifter  des  Erbgutes  benannten  Gläubiger
        <pb n="31" />
        52

siüd,  erferderlichen  Falles,  unter  dem  Rechtsnachrheile
  vorzuladen,  daß  ihre  Forderungen
dergestalt,  wie  sie  angezeigt  sind,  auf  das
Erbgut  eingetragen  werden  sollen.

Artikel  5.

Der  jeweilige  Besiber  eines  Erbgutes
ist  Eigenthümer  desselben,  und  hat  dle  Rechte

und  Pflichten  eines  solchen,  insoweit  niche

durch  das  gegenwärtige  Gesehz  etwas  Anderes
  verordner  ist.

Artitel  6.

Verpfändung  des  Erbgutes  kann  von
dem  Eigenthümer  ohne  Zustimmung  der
Anerben  vorgenommen  werden:

1)  bis  zu  dem  Betrage,  welchen  er  zur

Tilgung  auf  dem  Erbgute  haftender
und  von  ihm  mie  dem  Erbgute  übernommener
  Hypotheken  und  zur  Tlgung
  der  von  ihm  ju  leistenden  Abfindungs-Summe

  (Art.  14,  15  und  17)

verwendet  har,

2)  in  dem  weitern  Betrage  eines  Dritétheils
  des  Erbgutwerthes,  welchen  der
Eigenthümer  nach  Abzug  der  bei  der
Errichtung  oder  Uebernahme  des  Erbgutes
  vorhandenen  Hypotheken,  der
von  ihm  zu  leistenden  Abfindungs-Summe
  (Siff.  1)  und  des  dem  Uebernehmer
  zum  Voraus  zugewendeten

Dritttheils  (Art.  14  Abs.  1)  noch  frei
besitzt.

54

Weitere  Verpfändung  oder  theilweise
Weräußerung  der  Substanz  des  Erbgures,
Beschwerung  desselben  mit  ständigen  Lasten,
Austausch  von  Grundstücken  und  Hingabe
im  Vergleichswege  oder  an  Zahlungsstan
  können  nur  mit  Zastimmung  sämmtlicher
  voxhandener  Anerben  vorgenommen
werden.

Wenn  einer  oder  mehrere  Anerben  die
Zustimmung  verwelgern  oder  innerhalb  elner
angesezten  Frist  keine  Erklárung  abgeben,
so  kann  die  Zustimmung  von  dem  nach
Art.  3  zuständigen  Gerichte  ergänzt  werden,
wenn  das  in  Frage  stehende  Rechtsgeschäft
zur  Erhaltung  des  Erbgutes  nothwendig
oder  mit  überwiegenden  Gründen  nählich
und  im  Interesse  der  Anerben  liegend,  befunden
  wird.

Der  Austausch  von  Grundstücken  kann
von  dem  Gutseigenthümer  auch  ohne  Zustimmung
  der  Anerben  vorgenommen  werden,
  wenn  dieses  Rechtsgeschäft  zum  Zwecke
der  Arrondlrung  geschieht  und  dadurch  der
Grundbesiz  nicht  in  dem  Maaße  verringere
wird,  daß  derselbe  nicht  mehr  mlt  einem
Simplum  der  Grundsteuer  von  wenigstens
sechs  Gulden  belegt  ist  (Art.  28  Ziff.  2).
Die  auf  diesem  Wege  erworbenen  Grundstücke
  gehsren  zur  Substanz  des  Erbgutes.
Zur  Gültigkeie  solcher  Rechtsgeschäfte  ist  die
Verlantbarung  derselben  vor  dem  zuständigen
  Gerichte  (Arr.  3)  erforderlich.

10*
        <pb n="32" />
        55

Ist  in  Folge  eines  Tauschvertrages
oder  einer  Vercußerung  eine  Geldsumme
an  den  Gutseigenthümer  zu  bezahlen,  so
muß  dieselbe  falls  die  Anerben  nicht  zu  einer
andern  Verwendung  zugestimmt  haben,
wieder  zum  Ankauf  von  Grundstücken  verwendet
  und  bis  dahin  bei  dem  nach  Art.  3
zuständigen  Gerichte  hinterlegt  werden.

Die  Bestimmung  des  Hypothekengesetzes
  vom  1.  Juni  1822  §.  12  findet  auf
Erbgüter  keine  Anwendung.

Zur  Eintragung  von  Hypotheken,  für
welche  nach  gegenwärtigem  Gesetze  ein  Rechtstitel
  besteht,  ist  die  Zustimmung  der  Anerben
  nicht  erforderlich.

Artikel  7.

Erbgüter  fallen  in  Ansehung  ihrer  Substanz
  nicht  unter  die  gesetzliche  Gücergemeinschaft.


Durch  Vertrag  kann  das  Miteigenthum
  an  der  Substanz  des  Erbgutes  unbeschadet
  der  Erbgutseigenschaft  und  vorbehaltlich
  der  Bestimmung  des  Art.  19
Abs.  3  dem  andern  Ehegatten  eingeräumt
werden.

Hat  der  Eigenthümer  des  Erbgutes
dasselbe  unter  Lebenden  von  dem  Sitifter
oder  von  seinem  Ascendenten  erhalten  und
schließt  er  den  in  Abs.  2  bezeichneten  Verrag
  sogleich  bei  Uebernahme  des  Gutes,

56

so  wird  zu  diesem  Vertrage  lediglich  die  Zustimmung
  des  Siifters  oder  des  vorerwähnten
  Acendenten  erfordert.  In  den  übrigen
Fällen  ist  zur  Gülrigkeic  des  Vertrages  die  Einwilligung
  sämmtlicher  Anerben  erforderlich.

Artikel  8.

Jede  mit  Außerachtlassung  der  Vorschriften
  des  Art.  6  und  7  geschehene  Verdußerung
  oder  Belastung  der  Substanz  des
Erbgutes  ist  unwirksam  und  kann  von  denjenigen
  Anerben,  welche  nicht  ausdrücklich
ihre  Einwilligung  dazu  ertheilt  haben,  vorbehaltlich
  der  Bestimmungen  des  Hypothekengesetzes
  98§9.  24—256,  jederzeit  angefochten
werden.

Artikel  9.

Zur  Gutsnachfolge  in  Bezug  auf  Erbgüter
  sind  vorbehaltlich  der  im  Artikel  11  enthaltenen
  Bestimmung  berufen:

1)  die  Descendenten  des  Erbgutseigenthümers;


2)  wenn  solche  nicht  vorhanden  sind,  oder
dieselben  bei  dem  Vorhandensein  einer
Enterbungsursache  von  der  Gutsnachfolge
  ausgeschlossen  wurden,  oder  auf
die  Guteübernahme  verzichtet  haben,
dessen  vollbürtige  Geschwister  und  die
Kinder  ersten  Grades  verstorbener  vollbürtiger
  Geschwister;
        <pb n="33" />
        57

3)  nach  diesen,  unter  denselben  Voraussehungen,
  dessen  Halbgeschwister  und
die  Kinder  ersten  Grades  verstorbener
Halbgeschwister.

In  allen  Fällen,  in  welchen  das  gegenwärtige
  Gesetz  von  Descendenten  spricht,
sind  darunter  nur  die  ehelichen  und  die
ihnen  nach  allgemeinen  gesehlichen  Bestimmungen
  gleichzuachtenden  zu  verstehem.

Artikel  10.

Der  Erbgutseigenthümer  ist  berechtige,
das  Erbgut  noch  während  seines  Lebens,
jedoch  nur  nach  Maßgabe  der  Bestimmungen
  des  gegenwärtigen  Gesetzes  an  einen
zur  Gutsnachfolge  berufenen  Anerben  zu
übergeben.

Hadt  der  Erbgutseigenthümer  das  Erbgut
sämmtlichen  vorhandenen  Anerben  (Art.  9)
zu  solcher  Uebernahme  angeboten,  und  hat
keiner  derselben  sich  hiezu  bereit  erklärt,  so
ist  er  berechtigt,  das  Erbgut  zu  veräußern.

Erkldren  sich  mehrere  Anerben  zur
Uebernahme  bereit,  so  kommen  die  Bestimmungen
  der  Art.  9,  11,  12  und  13
zur  Anwendung.

Zur  Abgabe  der  Erkldrungen  hierüber
sind  die  Anerben  durch  das  nach  Art.  3
zuständige  Gericht  erforderlichen  Falles  unter
Vorsetzung  einer  Frist  von  drei  Monaten
und  Androhung  des  Rechtsnachtheiles,  daß

58.

sie  als  auf  die  Uebernahme  verzichtend  angesehen
  werden  würden,  aufzufordern.

Zur  Gutsübergabe  unter  Lebenden  ist
die  Verlautbarung  derselben  vor  dem  im
vorstehenden  Absatze  erwähnten  Gerichte
erfordarlich.

Artikel  11.
Erbgüter  können  unter  Einhaltung  der
im  Arrtikel  9  festgesetzten  Classenfolge  immer
nur  an  Einen  der  vorhandenen  Anerben
gelangen.

Artikel  12.

Vorbehaltlich  der  in  dem  Artikel  11
festgesetzten  Beschränkung  steht  dem  Erbgut-Eigenthümer
  die  freie  Auswahl  seines  Nachfolgers
  aus  der  zur  Gutsnachfolge  zunächst
berufenen  Surccessionsclasse  zu.

Befinden  sich  Ehegatten  im  gemeinschaftlichen
  Eigenthume  des  Erbgutes,  s
kann  der  Nachfolger  nur  durch  gemeinsamen
Willen  der  Eigenthümer  bestimmt  werden.

Die  Bestimmung  des  Nachfolgers
kann  gülrig  nur  in  einer  öffentlichen  Urkunde
oder  einem  schriftlich  errichteten  Testamente
geschehen.

Artikel  13.

Hat  der  Vorgänger  über  die  Person

des  zur  Gutsnachfolge  zu  berufenden  Anerben

  keine  Anordnung  getroffen,  und  findet
hierüber  keine  Vereinigung  unter  den  An-
        <pb n="34" />
        59

erben  statt,  so  kommen  unter  Einhaltung
der  in  dem  Artikel  9  festgesetzten  Classenfolge
folgende  Bestimmungen  zur  Anwendung:

1)  Nicht  ansässige  Anerben  haben  den
Vorzug  vor  den  bereits  an  sässigen;

2)  demnächst  haben  die  männlichen  Anerben
  den  Vorzug  vor  den  welblichen;


3)  insoweit  die  vorstehenden  Bestimmungen
nicht  ausreichen,  entscheidet  das  Alter
in  der  Art,  daß  der  dltere  Anerbe  den
Vorzug  vor  dem  jüngeren  hat.

Artikel  14.

Gehöre  der  Nachfolger  der  ersten  Successionsclasse
  an  (Art.  9  Ziff.  1),  und
sind  mehrere  Descendenten  vorhanden,  so
hat  derselbe  ein  Drittheil  des  schuldenfreien
Erbgurswerthes  zu  empfangen.

Die  weitern  zwei  Drinheile  werden
Eigenthum  der  Descendenten.  Der  Uebernehmer
  hat  hieran  gleichen  Antheil.

Im  Falle  einer  Uebergabe  unter  Le,
benden  ist  der  Vorgänger  berechuigt,  sich  von
diesen  zwei  Dritcheilen  einen  Kindscheil
als  Eigenthum  vorzubehalten.

Artikel  15.

Gehört  der  Erbgutsnachfolger  der  zweiten
oder  dritten  Suceessionsclasse  an  (Art.  9
Ziff.  2,  3),  und  sind  Descendenten  des
Vorgängers  vorhanden,  so  hat  er  denselben

60

und  bezlehungsweise  dem  Vorgänger  (Ar#t.  14
Abs.  3)  die  vollen  zwei  Drittheile  des
Erbgutswerches  zu  geben.

Artikel  16.

Die  Theilung  der  Absindungs-Summe
(Art.  14  und  15)  unter  die  Descendenten
geschieht  nach  Stämmen.

In  dem  Falle,  daß  Chegatten  sich  im
gemeinschaftlichen  Eigenthume  des  Erbgutes
befanden,  geschiehr  die  Theilung  nach  Linien,
wenn  lediglich  Descendenten  beider  Ehegatten
  aus  früheren  Ehen,  oder  wein  solche
Descendenten  eines  oder  beider  Ehegacten
und  zugleich  Descendenten  ihrer  Ehe  vorhanden
  sind.  In  jeder  Hälfte  theilen  die
Descendenten  je  eines  Ehegarten  nach
Stämmen.

Artikel  17.

Anerben  der  zweiten  und  der  dritten
Classe  (Art.  9  Ziff.  2  und  3)  haben,  insolange
  ein  Anerbe  der  vorausgehenden  Classe
vorhanden  ist,  keinen  Anspruch  auf  Abfindung
  aus  dem  Erbgute.

Ebenso  wenig  kann  denselben  oder  fremden
  Personen  durch  Versügung  des  Vorgängers
  ein  Erbtheil  oder  eine  sonstige  Zuwendung
  von  Todeswegen  aus  dem  Erbgute
  verschafft  werden.

Kommt  die  zweite  oder  dritte  Successionselasse
  zur  Nachfolge,  so  hat  der
Nachfolger,  wenn  der  Fall  des  Artikel  15
        <pb n="35" />
        nicht  vorhanden  ·  ist,  den  uͤbrlgen  Anerben
sciner  Classe  miteinander  den  sechsten  Theil
des  schuldenftelen  Erbgutswerthes  als  Abfindung
  zu  geben.  Bezuͤglich  der  Vertheilung
  dieser  Abfindungssumme  kommt  die
Bestimmung  des  Arrikel  16  Abs.  1  zur
Anwendung.

Der  Nachfolger  ist  zu  einer  solchen
Abfindung  alche  verpftichtet,  wenn  er  das
Erbgut  durch  die  Wahl  seines  Vorgängers
(Klriikel  12)  oder  durch  Uebergabe  unter  Lebenden
  (Art.  10)  erhalten  hat.  Im  letzteren
  Falle  ist  der  Vorgänger  berecheige,
sich  ein  Dritehell  des  schuldenfreien  Erbgutswerthes
  als  Eigenthum  vorzubehalten.

Artikel  18.

Ist  außer  dem  Erbgute  noch  ein  anderes
  Vermögen  vorhanden,  so  kommen
hinsichtlich  der  Erbfolge  in  das  letztere  die
allgemeinen  Gesehe  zur  Anwendung.

Artikel  19.

Stirbt  ein  Ehegatte,  welcher  gemeinschaftlich
  mit  dem  Ueberlebenden  Eigenehümer
  des  Erbgutes  war,  so  wird  der  Lettere
  Allelnelgenthümer  desselben.

Der  überlebende  Ehegatte  ist,  selbst
wenn  er  Mitgslifter  des  Erbgutes  war,  nicht
berechügt,  dasselbe  zu  widerrufen  (Art.  28
Ziff.  3).

Der  uͤberlebende  Ehegatte  kann,  wenn
er  zu  einer  weitern  Ehe  schreitet,  dem  an-62



dern  Ehegatten  das  Miteigenthum  an  der
Substanz  des  Erbgutes  nur  dann  einräumen,
wenn  weder  von  dem  verstorbenen  Ehegatten
  abstammende  Descendenten,  noch
solche  des  überlebenden  Ehegatten  aus
srüherer  Ehe  vorhanden  sind.  Die  Descendenten
  des  Verstorbenen  und  jene  des  überlebenden

  Ehegatten  aus  früherer  Ehe  sind

gleichmshbig  zur  Gutsnachfolge  berufen.
Sie  gehen  den  Descendenten  des  überlebenden

  Ehegatten  aus  späterer  Ehe  in  der

Gutsnachfolge  vor.  Sind  erstere  nicht  vorhanden,
  so  succedlren  dle  Letzteren  vor  den
in  der  zweiten  und  dritten  Surccessionsclasse
berufenen  Anerben.“

Hat  der  verstorbene  Ehegatte  bereits
einseitig  vor  Uebertragung  des  Mltelgenthums
  oder  später  gemeinschaftlich  mit  dem
Ueberlebenden  eine  gülüige  Wahl  des  Nachfolgers
  (Arc.  12)  gerroffen,  so  kann  der
Ueberlebende  diese  Wahl  nicht  aufheben.

Dlese  Bestimmung  bleibt  auch  dann
in  Krasfe,  wenn  der  gewählte  Nachfolger
der  zweiten  oder  dritten  Surccessionsclasseangehört,
  und  eine  Descendenz  des  überlebenden
  Ehegatten  aus  späterer  Ehe  vorhanden
  ist.

Wurde  keine  Wahl  getroffen  oder  ist
der  gewählte  Nachfolger  vor  der  Gucsnachfolge
  gestorben,  so  steht  dem  überlebenden
Ehegatten  die  Wahl  des  Gutsnachfolgers
unter  den  Descendenten  nur  zu,  wenn  keine
        <pb n="36" />
        63

von  dem  verstorbenen  Ehegatten  abstammende
  Descendenz  vorhanden  ist,  oder  wenn
dieselbe  lediglich  aus  Descendenten  besteht,
welche  von  beiden  Ehegatten  abstammen.

Der  überlebende  Ehegatte  ist  unter  den
Anerben  zweiter  und  beziehungsweise  dritter
Classe  ohne  Unterschted  der  Abstammung
derselben  zu  wählen  berechtigt.

Artikel  20.

Stirbt  ein  Ehegatte,  welcher  Alleineigenthümer
  des  Erbgutes  war,  so  steht
dem  überlebenden  Ehegatten  die  Verwaltung
  und  Nutznießung  des  Erbgutes  zu,  und
zwar:

4)  bis  zur  Großfährigkeit  des  zur  Gutsnachfolge
  berufenen  Anerben,  wenn
dieser  ein  Deccendent  ist.

Hiebei  kann  der  überlebende  Ehegatte,
  welcher  vor  Eintrite  der  Großjährigkeit
  des  zur  Gutenachfolge  berufenen
  Anerben  sich  wieder  verehlicht,
mit  Genehmigung  des  Vormunds
und  der  Ob  «  *CA.  haftsbeh  1.4  de
dem  neuen  Ehegatten  den  Mitbesiz
an  diesem  Verwaltungs=  und  Nutznießungsrechte
  einrumen;  auch  kann
diesem  mit  Genehmigung  des  Vormundes
  und  der  Obervormundschafts-Behbörde
  ein  Anspruch  auf  die  nöthige
Alimentation  aus  dem  Erbgute,  jedoch
ohne  Ueberschreitung  des  im  Areikel  24

 

64

Abs.  2  festgeseheen  Maßes,  gewährt

werden,

2)  bis  zur  Wiederverehelichung  in  allen
anderen  Fällen.

Letztere  Bestimmung  gilte  auch  für  den
Fall,  wenn  der  nach  Ziffer  1  zur  Gutsnachfolge
  berufene  Anerbe  vor  erlangter
Grsßjährigkeit  stirbt  und  weitere  zur  Gutsnachfolge
  berechtigte  Descendenten  nicht  vorhanden
  sind.

Hatte  im  letzterwáhnten  Falle  noch  vor
dem  Ableben  des  minderjährigen  Deecendenten
  eine  Wiederverehelichung  stattgefunden,
  so  dauert  das  erwähnte  Verwaltungs-=und
  Nutznießungsrecht  bis  zu  einer  etwaigen
  nochmaligen  Verehelichung.

Artikel  21.

Ist  das  Guc  in  Folge  Todes  des  bisherigen
  Eigenthümers  übergegangen,  so  können
  jene  Anerben,  welche  zu  dieser  Zeit  bereits
  ansässig  oder  verehelicht  sind,  die  Ausbezahlung
  ihrer  Abfindungs-Summen  ein
Jahr  nach  dem  Tode  des  früheren  Eigenthümers
  verlangen.  Diejenigen,  welche  zu
dieser  Zeit  weder  ansässig  noch  verehelicht
sind,  können  ihre  Absindungs-Summen  nur
nach  einer  sechsmonatlichen  Aufkündigung
verlangen,  welche  in  der  Regel  erst  drei
Jahre  nach  dem  Tode  des  früheren  Eigenthümers,
  wenn  der  betreffende  Anerbe  zur
Zeit  dieses  Todes  bereits  großjährig  war,
        <pb n="37" />
        65

4

oder  drei  Jahre  nach  erreichter  Großjährigkeit,
  wenn  er  zu  jener  Zeit  minderjährig
war,  statefinden  darf.  Ausnahmsweise  ist
der  Anerbe,  beziehungsweise  dessen  Vormund,
zu  einer  früheren  Aufkündigung  berechriger:
1)  wenn  der  Anerbe  sich  ansäsiig  macht
oder  vereheliche
wenn  die  Hinausbezahlung  zum  Zwecke
der  Erziehung  oder  Ausbildung  des
Anerben  für  seinen  künftigen  Beruf
oder  zur  Begründung  eines  geselich
erlaubten  Nahrungsstandes  erforderlich
  ist.
Ist  das  Gut  bei  Lebzeiten  des  bisherigen
  Eigenthuͤmers  von  diesem  uͤbergeben
worden,  so  steht  dem  Letzteren  das  Recht
zu,  bei  der  Uebergabe  zu  bestimmen,  wann
die  Anerben  ihre  Abfindungs-Summen  verlangen
  können.  Ist  dieß  nicht  geschehen,
so  sind  dieselben  sechs  Monate  nach  erfolgter
  Kündigung  zahlbar,  welche  in  den  oben
unter  Ziff.  1  und  2  angeführten  Fällen
selbst  bei  Lebzeiren  des  Gutsübergebers,  sonst
nur  drei  Jahre  nach  dem  Tode  des  Leßteren,
beziehungsweise  der  eingetretenen  Großjährigkeit
  des  Anerben,  wenn  dieser  zur  Zeie
dieses  Todes  noch  minderjährig  war,  erfolgen
  darf.  Uebrigens  ist  der  Anerbe  selbst
dann  berechrigt,  die  ihm  gebührende  Abfindungs-Summe
  drei  Jahre  nach  dem  Tode
des  Gutsübergebers,  beziehungsweise  eingetretener
  Großjährigkeit  zu  kündigen,  wenn

2

—

66

der  Gursübergeber  bei  der  Uebergabe  eine
längere  Frist  bestimmt  haben  sollte.

Darüber,  ob  der  unter  Ziff.  2  erwähnte
Fall  vorliegt,  hat  wenn  der  frühere  Gutseigenthümer
  noch  lebt,  dieser,  ist  er  nicht  mehr
am  Leben  und  der  betreffende  Anerbe  noch
minderjéhrig,  der  Vormund  mit  Genehmigung
  der  Obervormundschafts-Behörde,  andernfalls
  das  im  Art.  3  bezeichnete  Gericht
als  Behärde  der  nichestreitigen  Rechtspflege
zu  entscheiden.  "6

Artikel  22.

Der  Anerbe  kann,  bevor  er  ein  Recht
auf  Ausbezahlung  seiner  Abfindung  erlangt
hat,  über  dieselbe  unter  Lebenden  nicht  versügen.


Artikel  23.
Die  Absindungs-Summen  der  Anerben
werden  bis  zum  Zahlungstage  mit  vier  vom
Hundert  verzinst.

Artikel  24.

Der  unter  Lebenden  übergebende  Erbguts-Eigenthümer
  ist  berechtigt,  bei  der  Uebergabe
  neben  den  in  Art.  14,  15  und  17
bezeichneten  Eigenthumsvorbehalten  für  sich,
seine  Ehefrau  und  seine  unversorgten  Kinder
  Alimentations-Reichnisse  zu  bedingen.

Der  Betrag  sämmtlicher  von  dem
Gutseigenthümer  zu  reichenden  Alimente

11
        <pb n="38" />
        67

darf  den  vierprocentigen  Zins  aus  einem
Drittheile  des  bei  der  Uebergabe  festgesetzten
  schuldenfrelen  Erbgutswerthes  (Art.  14
Abs.  1)  nicht  uͤbersteigen.

Artikel  25.

Einem  Anerben,  gegen  welchen  eine
Enterbungs-Ursache  besteht,  kann  von  demjenigen
  Erbgutseigenthuͤmer,  welcher  nach
den  allgemeinen  Gesetzen  zur  Geltendmachung
  derselben  berechtigt  ist,  jeder  Anspruch
an  das  Erbgut  entzogen  werden.

Diese  Verfügung  kann  nur  in  demsenigen
  Acte  unter  Lebenden,  durch  welchen
die  Gutsnachfolge  bestimmt  wird,  oder  in
einem  Testamente  getroffen  werden.

Artikel  26.

Bei  der  Vertheilung  der  von  dem
Gutsübernehmer  zu  jahlenden  Abfindungs"
Summe  unter  die  Berechtigten  ist  denselben
  Alles  aufzurechnen,  was  sie  nach  den
eivilrechtlichen  Bestimmungen  zu  conferiren
verpflichtet  sind.

Artikel  27.
Einen  gesehlichen  Titel  zur  Erwerbung
einer  Hypothek  auf  dem  Erbgute  haben:
1)  der  Vorgänger  im  Erbgute  für  die
Summe,  welche  er  sich  bei  der  Uebergabe
  als  Eigenthum  vorbehalten  hat
(Art.  14,  15  und  17.);

68

2)  die  Anerben  für  ihre  Absindungs-Summen;


3)  alle  Dersonen,  welche  nach  Art.  20
und  24  Alimente  anzusprechen  haben,
für  diese  Alimente.

Artikel  28.

Die  Erbgutseigenschaft  erlische:

durch  die  Entwährung  oder  den  gerichtlichen

  Zwangsverkauf  aller  Bestandeheile

  des  Erbgutes;

2)  durch  Minderung  des  zum  Erbgute  gehörigen
  Grundbesitzes  in  dem  Maße,
daß  derselbe  nicht  mehr  mit  einem
Simplum  der  Grundsteuer  von  wentgstens
  sechs  Gulden  belegt  ist;

3)  durch  Widerruf  des  Srifters  wozu  derselbe,

  vorbehaltlich  der  Bestimmung

im  Art.  19.  Abs.  2  auch  nach  erfolgter

  Beurkundung  und  Eintragung  der

Erbgutserrichtung  noch  befugt  ist,  so

lange  Niemand  durch  Uebergabe  oder

Vertrag  ein  Reche  darauf  erworben  hat;

durch  Verdußerung  des  Erbgutes,  falls

solche  in  Gemäßheit  der  Bestimmungen
  des  Art.  10.  Abs.  2  erfolgt  ist;

5)  durch  gemeinsames  Einverständniß  aller
Betheiligten;

6)  durch  den  Abgang  aller
(Art.  9.):

1

—

4

—

Anerben
        <pb n="39" />
        69

Artikel  29.

Die  im  vorhergehenden  Artikel  bezeichnete
  Erlöschung  der  Erbgutseigenschaft
erfordert  jederzeit  eine  Beurkundung  von
Seite  des  betreffenden  Gerichts  nach  vorgängiger
  Prüfung  der  dazu  gehörigen  Bedingnisse.


Bet  der  Erlöschung  der  Erbgucseigenschaft
  können  die  abgefundenen  Anerben  die
baare  Ausbezahlung  ihrer  Abfindungs-Summen
  verlangen.

Der  noch  vorhandene  Bestand  des  Erbgutes
  gehe,  vorbehaltlich  der  nach  Art.  20
und  24  erworbenen  Ansprüche  in  das  freie
Eigenthum  des  letzten  Besitzers  über.

Artikel  30.

Durch  Verjährung  kann  die  Erlbschung
  der  im  Hppothekenbuche  eingetragenen
Erbgutoeigenschaft  nicht  herbeigeführt  werden,
außer  insoweit  etwa  ein  Dritter  durch
erwerbende  Verjährung  das  freie  Eigenthum
zu  dem  Erbgute  gehöriger  Gegenstände  erlangt
  hat.

Artikel  31.

Die  im  Art.  14,  15  und  17  erwähnten
Erbgutswerthe  sind  in  Ermanglung  anderer
Uebereinkunft  durch  Vernehmung  von  Sachverständigen
  von  dem  nach  Art.  3  zuständigen
  Gerichte  zu  erheben.

Die  Bestimmung  der  Jahl  und  Per-70



sonen  der  Sachverständigen  ist  zundächst  der
Uebereinkunft  sämmtlicher  Bertheiligten  anheimzugeben,
  zu  welchem  Behufe  denselben
eine  angemessene  ausschließliche  Frist  vorzusetzen
  ist.

Kommt  eine  solche  Uebereinkunft  nicht
zu  Stande,  so  ernennt  das  Gericht  drei
Sachverständige.

Dasselbe  hat  jedoch  die  von  ihm  getroffene
  Wahl  den  Betheiligten  Behufs  der
Erhebung  etwaiger  Einreden  gegen  die
Person  der  Gewählten  unter  Vorsetzung
einer  ausschließlichen  Frist  von  vierzehn  Tagen
  bekannt  zu  geben  und  sodann  über  die
rechtzeitig  vorgebrachten  Einreden  Beschluß
zu  fassen.

In  allen  andern  Fällen  wird  der  bei
dem  letzten  Gutsübergange  festgestellte  schuldenfreie
  Gutswerth  zu  Grunde  gelegt.  Ist
eine  solche  Feststellung  nicht  vorhanden,  so
finden  die  Bestimmungen  des  gegenwärtigen
Arrikels  Abs.  1  bis  4  Anwendung.

Artikel  32.

In  allen  Fällen  in  welchen  das  gegenwärtige
  Gesetz  eine  Zustimmung  oder  eine
Erklärung  der  Anerben  verlangt,  ist  für
diesenigen  Anerben,  welche  im  Lande  nicht
anwesend  sind  oder  deren  Aufenthalt  nicht
ausgemittelt  werden  kann,  und  welche  (in
dem  einen  oder  andern  Falle)  auch  keinen
rechtsförmlich  bevollmächtigten  Vertreter  im
        <pb n="40" />
        71

kLande  haben,  durch  das  nach  Art.  3  zuständige
  Gericht  ein  gemeinschaftlicher  Curator
  aufzustellen.

Artikel  33.

Wer  sich  durch  eine  Versügung  des
zuständigen  Kreis=  und  Stadt=  oder  Landgerichts
  beschwert  glaubt,  kann  sich  innerhalb
  einer  ausschließlichen  Frist  von  30
Tagen,  vom  Tage  der  Eröffnung  an  gerechnet,
  mit  einer  Beschwerde  an  das  einschldgige
  Appellationsgericht  wenden.

Auf  die  beglaubigte  Anzeige  einer
solchen  Beschwerde  hat  das  Untergericht
mit  dem  weiteren  Verfahren  bis  zum  erfolgten
  Erkenntnisse  des  Appellarionsgerichtes
inne  zu  halten.

Gegen  dieses  Erkenntniß  finder  kein
weiteres  Rechtsmireel  statt.

72

Artikel  34.

Die  gerichtlichen  Verhandlungen  und
Beurkundungen,  welche  die  Errichtung  des
Erbgutes  selbst  zum  Zwecke  haben  (Art.  3)
sowie  die  Eintragung  desselben  im  Hypothekenbuche
  haben  tar=  und  stempelfrei  zu
erfolgen.  Für  alle  übrigen  vorausgehenden
und  nachfolgenden  gerichtlichen  Verhandlungen
  sind  dagegen  die  Tax=  und  Stempel-Gebühren
  zu  entrichten.

Artikel  35.

Das  gegenwärtige  Gesetz  tritt  mit  dem
dreißigsten  Tage  nach  seiner  Verkündung  durch
das  Gesetblatt  in  den  Landestheilen  diesseits
des  Rheins  in  Wirksamkeit.

Gegeben  München,  den  22.  Februar  1855.

Max.

Fchr.  v.d.  Pfordten.  v.  Aschenbrenner.  v.  Uingelmann.  v.  Cũder.  v.  Dwehl.  Graf  v.  Ueigeroberg.

Nach  dem  Befehle  Seiner  Majestät  des  Königs:
der  Generalserretär  des  Staatsrathes,

Seb.  von  Kobell.
        <pb n="41" />
        74

 

 

73
e
eleh  ·  Vla
für  das
—
Königreich  Bayern.
*  11.
München,  den  17.  März  1855.
Inhalt:
Gesess,  den  Vollzug  der  Schlußbestimmung  in  Art  1  des  Eesetzes  über  die  Aufnahme  des  II.  freiwilligen  Subseriptionsanlehens
  vom  23.  December  1839,  dann  des  Art.  4  des  Gesetzes  über  das  III.  Subseriptionsanlehen

vom  22.  Mai  1850  betr.

Gesetz,
den  Bollzug  der  Schlußbestimmung  in  Art.  1
des  Gesetzes  über  die  Aufnahme  des  II.  freiwilligen
  Subscriptionsanlehens  vom  23.  Dezember
  1849,  dann  des  Art.  4  des  Gesetzes  über
das  III.  Subscriptlonsanlehen  vom  22.  Mai
13850  betreffend.

Maximilian  II.
von  Gottes  Gnaden,  König  von  Bayern,
Pfaltgraf  bei  Uhein,
Herzog  von  Payern,  Franken  und  in
Ichwaben  rc.  2c.
Wir  haben  zum  Vollzuge  der  Schlußbestimmung

  in  Art.  1  des  Geseßes  über
die  Aufnahme  des  zweiten  freiwilligen  Subseriptions-Anlehens
  vom  23.  December  1849
(Gesetzblatt  vom  Jahre  1849  Seite  33—
36)  dann  der  Bestimmung  in  Art.  4  des
Gesetzes  über  das  dritte  Subseriptions-Anlehen
  vom  22.  Mai  1850  (Gesetzblatt  vom
Jahre  1850  Seite  153—158)  nach  Vernehmung
  Unseres  Sctaatsrathes  und  mit
Beirath  und  Zustimmung  der  Kammer  der
Reichsräthe  und  der  Kammer  der  Abgeordneten
  beschlossen  und  verordnen,  was  folgt:
12
        <pb n="42" />
        Artikel  1.

Derjenige  Theil  des  sceiwilligen  zweiten
  Subseriptions-Anlehens  aus  dem  Gesetze
  vom  23.  December  1849,  welcher  bis
Ende  des  Jahres  185  ½  nicht  aus  den
eingehenden  Grundrenten-Ablösungsbeträgen
des  Staates  gerilgt  werden  kann,  ist,  nach
dem  Wunsche  der  Glkubiger,  entweder  baar
zu  vergüten,  oder  in  Staatsschuldscheinen,
auf  die  Normalbeträge  von  100,  500  und
!1000  fl.  lautend,  umzuschreiben.

Die  Staatsschuldentilgungs-Commission
  wird  ermächtiger,  die  zur  Baarvergütung
erforderlichen  Beträge  durch  Aufnahme  neuer
Anlehen  zu  beschaffen.

Artikel  2.

In  gleicher  Weise  ist  derjenige  Theil
des  freiwilligen  dritten  Subseriptions-Anlehens
  aus  dem  Gesetze  vom  22.  Mai  1850,
welcher  bis  zu  den  in  Artikel  4  des  besagten
  Gesetzes  auf  den  letzten  September  1857
bestimmten  Einlösungs=  und  resp.  Verloosungstermin
  oder  bis  Ende  des  Jahres
185%„  nicht  aus  den  eingehenden  Grundrenten,
  Ablösungsbeträgen  des  Staats  getilgt
  werden  kann,  nach  dem  Wunsche  der
Gläubiger  entweder  baar  zu  vergüten  oder
in,  auf  die  Normalbeträge  von  100,  500
und  1000  fl.  lautende,  Staatsschuldscheine

76

umzuschreiben,  und  wird  die  königliche  Staatsschuldentilgungs-Commission
  gleichfalls  ermächtiget,
  die  zur  Baarvergütung  erforderlichen
  Beträge  durch  Aufnahme  neuer  Anlehen
  zu  beschaffen.

Artikel  3.

Die  in  solcher  Weise  sich  bildende
Schuld  bleibt  auf  die  Grund-Zins-Zehentund
  lehenherrlichen  Gefälle  des  Scaates
versichert,  wird  aus  dem  jederzeit  in  dem
Budget  hiefür  auszuwerfenden  Fonde  verzinset,
  und  die  Obligationen  derselben  werden
  bei  Ablösung  von  Staats--Gefällen,  im
Betrage  von  mindestens  100  fl.  und  darüber
  nach  dem  Nennwerthe  an  Zahlungsstatt
  angenommen.

Artikel  4.

Beide  Anlehen  werden  nach  erfolgter
Tilgung  der  durch  das  Geseh  vom  31.
März  1852  geschaffenen  Anlehen  nach  Maßgabe
  der  eingehenden  Ablösungsschillinge
der  Staats-Grundrenten  aller  Art  im  Wege
der  Verloofung  heimbezahlt.

Artikel  5.

Derjenige  Rest  des  Anlehens  vom  23.
        <pb n="43" />
        77  —  —  78

December  1849,  welcher  nach  Erfuͤllung  ist  zur  theilweisen  Aufraͤumung  des  noch
der  hierauf  durch  jenes  Geseh  angewiesenen  ungetilgten  Restes  dieser  Schuld  zu  ver-Zahlungs-Verpflichtungen
  verfügbar  bleibe,  wenden.

Gegeben  München,  den  16.  März  1855.

Marx.

Krhr.  v.  d.  Pfordten.  v.  Aschenbrenner.  v.  Ningelmann.  v.  Cũder.  v.  Bwehl.  Graf  v.  Reigersberg.

Nach  dem  Befehle  Seiner  Majestät  des  Koͤnigs:
der  Generalsecretär  des  Staatsrathes,
Seb.  von  Kobell.
        <pb n="44" />
        <pb n="45" />
        Armee.

Register

zu  dem

Königlich  Bayerischen  Gesetzblatte
der  Jahre  1853,  1851  und  1855.

A.

Gesetz,  über  die  Deckung  der  bei  der
Kriegscasse  bestehenden  Zahlungsrückstände  und
über  einen  Credit  für  außerordentliche  Bedürfnisse
  der  Armee.  S.  33  —38.

Inhalt.
Art.  1.  Definitive  Verausgabung  und  beziehungsweise
  Vereinnahmung  der  aus  der
Central-Staatscasse  an  die  Hauptkriegscasse
in  den  Jahren  185  ½/2  und  1852/63  geleisteten
  Vorschüsse  zu250,000  fl.  und  150,000  fl.,
dann  Bestimmung  über  den  Vorschuß  aus  der
Germersheimer-Festungsbau.Dotation  und  Eröffnung
  eines  Credits  von  471,113  fl.  18  /  kr
für  Berichtigung  der  bel  der  Kriegscasse  bestehenden
  Zahlungs  =  Rückstände.  S.  34  —
35.—  Art.  2.  Etoffnung  eines  Credits  von
3,600,000  fl.  zur  Bereitschaftstellung  eines
Theiles  des  Bundescontingents.  S.  35.  —
Art.  3.  Exröffnung  eines  Credits  von  monatlich
  400,000  fl.,  vorläufig  für  6  Monate,
für  den  Unterhalt  der  mobilisirten  Armeecorps.
S.  35—36.  —  Art.  4.  Eimächtigung  des

Staatsministers  der  Finanzen  zur  Aufnahme
eines  auf  die  Staatsfonds  zu  versichernden
Anlehens  zu  6,500,000  fl.,  Verzinsung  und
Tilgung  durch  Steuerbeischläge.  Steuerbeischlag
bpro  185½5  von  3  Kreuzern  von  jedem
Gulden  der  directen  Steuern  S.  36  —37.
—  Alt.  5.  Vollzugsbestimmung.  S.  37—38.

B.

Bedienstete,  gering  besoldete.  Siehe  „Unterstützungen.“



C.

Cession.  Siehe  „Civilgesetzgebung.“
Civilgesetzgebung.  Gesetz,  die  Aufhebung

der  lex  anaslasiann  und  anderer  bezügl"
der  Abtretung  von  Rechten  vorgeschriebenen
Beschränkungen  beir.  S.  45—48.
Inhalt:  Art.  1.  Von  der  Cession  der
Schuldsorderungen.  S.  46—47.  —  Att.  2.
Gerichtlich  anhängiger  Streit  bildet  kein  Hinderniß
  gegen  rechtsgiltige  Abtretung;  Verbot
der  Abtretung  streitig  gewordener  Rechte
        <pb n="46" />
        Civilgesetzgebung.  Donau-Dampfschifffahrt.
an  die  im  gerichtlichen  Verfahren  aufgestellten
Rechtsanwälte  und  an  die  Mitglieder  des  Gerichts,
  bei  welchem  der  Streit  auhängig  ist.
S.  47.  —  Art.  3.  Die  Einrede  der  Ablelung
  an  eine  mächtigere  Person  kann
nicht  geltend  gemacht  werden.  S.  48.  —

Art.  4.  Eintritt  der  Wirksamkeit  des  Gesetzes.

  S.  48.

Competenz.  Gesetz,  die  Erweiterung  der  civilrechtlichen

  Competenz  der  Friedensgerichte  in
der  Pfalz  beir.  S.  21—26.

Inhalt:  Urt.  1.  Die  Friedensgerichte
erkennen  in  rein  persönlichen  oder  Moblliarsachen
  in  letzter  Instanz  bis  auf  den  Betrag
von  25  fl.  und  unter  Vorbehalt  der  Uppel--lation
  bis  auf  den  Betrag  von  100  fl.;  —
ebenso  in  letzter  Instanz  bis  auf  den  Betrac
von  25  fl.,  in  allen  Art.  10  Tit.  III.  des
Gesetzes  rom  16.  bis  34.  August  1790  ihnen
zugewiesenen  Sachen.  S.  22—23.  —  Hflt.  2.
Gleiche  Competenz  für  den  Kiäger  in  Handelssachen.
  Prorogation  ist  nicht  zulessig.  Bestimmung
  über  körperliche  Hast  in  Handelesachen.
  S.  23.  —  Art.  3.  Von  den  Wider:
klagen.  S.  21—24.  —  Art.  4.  Klagen  über
die  Aushebung  der  Mielbe  und  den  Mietbzins.
  S.  24.  —  Art.  5.  Sind  der  Appellation
  unterworfen.  S.  14.  —  Art.  6.  Gleiche
Competenz  in  Bezug  auf  Streitigkeiten  über
den  Pacht  von  Grundstücken.  S.  25.  —
Art.  7.  Erlaubniß  zur  Beschlagnabme  und
Verfahren  hiebei.  S.  25—  26.  —  Art.  8.
Nichtanwendung  auf  Klagen,  welche  vor  der
Bekanntmachung  dieses  Gesetzes  durch  ersolgte
  Vorladung  bereite  eingeleitet  sind.  S.  26.

D.

Donau.  Dampfschifffahrt.  Gesetz,  die  Instandsetzung

  der  Donau-Dampsschifffahrt  betr.
S.  29—  37.

Donau-Daap#sschifffahrt.

Erbgüter.

Inhalt:  Art.  1.  Hestsetzung  der  Aufwandssumme
  von  1,150,000  fl.  und  Verwendung
  derselben.  S.  30  32.  —  Art.  4.
Vorschußweise  Entnehmung  derselben  aus  den
Eisenbahnbaufonds.  S.  32.

E.

Eisenbahn.  Gesetz,  die  Einleitungen  zu  der

Erbauung  einer  Eisenbahn  von  München  über
Freising  und  Landshut  zum  Anschlusse  an  die
projectirte  Nürnberg=  Regensburg-Passauer=Eisenbahn
  betr.  S.  17—20.

Inhalt:  Art.  1.  Ermächtigung  des  Staatsministeriums
  des  Handels  und  der  öffentlichen
Arbeiten  zur  Treffung  der  Einleitungen  dieses
Baues  auf  Staatskosten.  S.  17—19.  —
Art.  2.  Die  Mirtel  zur  Deckung  dieser  Kosten.
S.  20

Einleitung  zur  C.bauung  einer  Eisenbahn.

Siche  „Eisenbahn.“

Erbgüter,  landwirthschaftliche.  Geseg,

die  landwirthschaftlichen  Erbgürer  betr.  S.
40  —72.  .

Inhalt:  Art.  1.  Recht  zu  Errichtung
derselben.  Bildung  der  landwirthschaftlichen
Erbgürer  durch  Grundvermögen  und  Ausmittelung
  des  Grundwerthes.  S.  50  —51.  —
Art.  2.  Von  den  Zugehörungen.  S.  51.—
At.  3  und  4.  Form  der  Errichtung.  S.  51
—  53.  —  Art.  5.  Eigenthumsrechte  und
Pflichten  des  jeweiligen  Besigers.  S.  53.—
Art.  6.  Vewsändung  des  Erbgutes  und  Austausch
  von  Grundstücken.  S.  53—55.  —
Art.  7.  Ausschluß  der  gesetzllchen  Gütergemeinschaft;
  —  Miteigenthum  des  anderen
Ehegatten  durch  Vertrag.  S.  55—  56.  —
Art.  8.  Veräußerung  oder  Belastung  der  Substanz
  des  Erbgutes  mit  Außerachtlaffung  der
Vorschisten  des  Art.  6  und  7  ist  unwirksam.
        <pb n="47" />
        Erbanter.  Erbgüter.
S.  56.  —  Art.  9.  Berufung  zur  Gutsnachfelge
  der  Successions-Classen.  S.  56—57.
—  Art.  10,  11  und  12.  Von  der  Uebergabe
des  Erbgutes  während  des  Lebens  des  Eigenthümers.
  S.  ?7  —58.  —  Art.  13.  Nähere
Bestimmungen,  welche  bei  der  festgesetzten
Classensolge  zur  Anwendung  kommen,  wenn
der  Vorgänger  keine  Anordnung  über  den  Anerben
  getroffen  hat.  S.  58—  59.  —  Art.
14—17.  Von  der  Abfindungs-Summe  und
Theilung  derselben.  S.  59—61.  —  Art.  18.
Bom  anderen  Vermögen  ausser  dem  Erbgute.
S.  61.  Art.  19.  Vom  überlebenden  Ehegalten,
  welcher  Miteigenthümer  war.  S.  61
—63.  —  Art.  20.  Vom  Todesfall  des
Ehegatten,  welcher  Alleineigenthümer  des  Erbgutes
  war.  S.  63—64.Art.  27.  Zahlungsmodus
  der  Abfindungs-Summen.  S.  64

—66.  —  Art  12.  Der  Aneribe  kann,  bevor
  er  ein  Recht  auf  Auebezahlung  seiner
Abfindung  erlangt  hat,  über  diesilben  unter
Lbenden  nicht  verfügen.  S.  66.  rf.  23.
Verzinsung  der  Abfindungs-Summen.  S.  66.
—  Art.  24.  Von  Alimentations-Reichnissen.
S.  66—67.  —  Art.  15.  Enterbung  eines
Anerben.  S.  67.  —  Art.  26.  Was  in  die
Abfindungs-Summe  zu  conseriren  ist.  S.  67.
—  Aurt.  17.  Geseslicher  Titel  zur  Erwerbung
  einer  Hppothek  auf  dem  Erbgute.  S  67
—68.  —  Au.  28,  29  und  30.  Erlöschung
  der  Erbgutseigenschaft.  S.  68—  69.—
Art.  Z1.  Vernehmung  von  Sachverständigen
zur  Ermittelung  der  Erbgutswerthe.  S.  69
—70.  —  Act.  32.  Aufstellung  eines  gemeinschaftlichen
  Curators  für  landesabwesende
Anerben,  oder  wenn  deren  Aufenthalt  nicht
ausgemittelt  werden  kann.  S.  70—71.  —
Art.  33.  Recht  der  Berufung.  S.  71.  —
Art.  Z4.  BVestimmung  über  Taren  und  Stempel.

S.  72.  —  Art.  35.  Eintritt  der  Wirksam-Erbgüter.

  Militär-Anlehen.
keit  dieses  Gesetzes  in  den  Landestheilen  diesseits
  des  Rheins.  S.  72.  .

Erweiterung  der  civilrechtlichen  Competenz.
Siehe  „Competenz.“

F.

in  der  Pfalz.  Siehe

G.

Gemeinde-Edict.  Geses  zu  §s.  47  des  reoldirten
  Gemeinde-Edicts.

Inhalt:  Vermehrung  der  Zahl  der  rechtskundigen
  und  bürgerlichen  Magistratsräthe
in  den  Städten  der  eisten  Classe.  S.  13  —16.

Gesetzeinführung.  Gesetz,  die  Statutarund
  Ce#wohnheitsrechte  der  k.  Haupt-  und
Residenzstadt  München  betr.  S.  41—44.

Inhalt:  At.  1  Anwendung  derselben
in  dem  ganzen  Umfange  des  Burgfricdens.
S.  12.  Art.  2.  Eintriltt  der  Wirksamkkeit

  des  Gesetzes.  S.  43.  —  Art.  3.  Uebertragung
  des  Ewiageld-Richteramtes  im  Verordnungswege.
  S.  44.

5.

Handelsverhältnisse.
Haudelsverhältnisse.“

L.

Landwirthschaftliche  Erbgüter.  Siehe
„Erögüter.“

Lex  anastasiana.  Siehe  „Civilgesetzgebung.

M.

Magistratsräthe.  Siehe  „Gemeinde-Edict.“
Militär-Anlehen.  Siebe  „Armee.“

Friedensgerichte
„Competenz.“

„Siehe  Zoll=  und
        <pb n="48" />
        München.  Staatsanlehen.

München,  k.  Haupt-  und  Refidenzstadt.  Statutarrechte
  derselben.  Siehe  „Gesetzeinführung“
Münzkartel.  Siehe  „Zoll=  und  Handelsverhältnisse.“


S.

Schuld  forderung.  Slehe  „Civilgesetzgebung.“

Staatsanlehen.  Gesetz,  den  Vollzug  der
Schlußbestimmung  in  Art.  1  des  Gesetzes
üÜber  die  Aufnahme  des  II.  freiwilligen  Subseriptions-Anlehens
  vom  23.  December  1849,
dann  des  Art.  4  des  Gesetzes  über  das  111I.
Subscriptions-Anlehen  vom  22.  Mai  1850
betr.  S.  73—78.

Inhalt:  Art.  1.  Baare  Vergütung  oder

Umschreibung  auf  Staatsschuldscheine  desjenigen
  Theiles  des  freiwilligen  II.  Subscriptions=Anlehens
  aus  dem  Gesetze  vom  23.  December
  1849,  welcher  bis  Ende  des  Jahres
185  ½8  nicht  aus  den  eingehenden  Grundrenten-Ablösungsbeträgen
  des  Staates  getilgt
werden  kann.  Ermächtigung  der  Staats-Schuldentil
  ssion,  die  zur  Baarvergütung
  erforderlichen  Beräge  durch  Aufnahme
  neuer  Anlehen  zu  beschaffen.  S.  75.
—  Att.  2.  Gleiche  Bebandlung  des  III.  freiwilligen
  Sübseriptions=  Anlebens  und  Eimächtigung
  der  Staateschuld  s:  C  «
S.  75—76.  Art.  3.  Vorscherung  der
Schuld  und  Annahme  an  Zahlungsstatt.  S.  76.
—.  Art.  4.  Heimbezaohlung  durch  Perlorsng.
S.  76.  —  Art.  5.  Verwendung  des  veifügbaren
  Restes  des  Anlehens  vom  23.  December
  18409  zur  theilweisen  Aufräumung  des
noch  -  Restes  dieser  Schuld.  S.  77
—–78

Theuerungszulagen.  Soll-  2c.

T.

Theuerungs  zulagen.  Siehe  „Unterstütz

ungen.“

U.

Unterstützungen.  Gesetz,  die  Aufbringung

der  Mittel  zur  Bewilligung  von  momentanen
Unterstützungen  für  die  gering  besoldeten  Bediensteten
  betr.  S.  9—  12.

Inhalt:  Ermächtigung  zur  Realisirung
von  500,000  fl.  aus  dem  durch  das  Finanzgesetz
  vom  25.  Juli  1850  s.  16  lit.  f.  genehmigten
  Anlehenscredite  per  5,000,000  fl.

S.  9—17.
Z.

Jell=  und  Handels-Verhältnisse.  Königliche

  Declaratlon,  die  Zoll=  und  Handels-Verhältnisse
  betr.  S.  1  —8.

Inhalt:  l.  Mutheilung  der  publicirten
Verordnungen  über  Zoll=  und  Tarisegegenstände,
  sowie  der  mit  auswärtigen  Staaten
abgeschlossenen  Verträge  in  Grenz-,  Schifffahrte=
  Joll=  und  Handels-Angelegenheiten  an
die  Kammern  und  die  hicrauf  erfolgte  Anerkennung
  bezüglich  der  ihren  verfassungamäßigen
  Wirkungskreis  berührenden  Gegenstände
durch  Gesammtbeschluß.  S.  3—  5.

II.  Genehmigung  der  Gesammtbeschlöse
der  Kammern  in  Ansehung  der  die  Jollver:
bältnisse  für  die  Zukunft  und  die  Durchführung
  des  mit  dem  Kaisecthume  Oesterreich  vereinbarten
  Joll=  und  Münzkartels  betreffenden
PRostulate.  S.  5—8.
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
