81 Gesetz fuͤr 82 Blatt das Königreich Bayern. ·0 München, den 12. 5. Juni 1856. Inhalt: Gesetz, die Capitalrenten-Steuer betreffend. Geset, die Capitalrenten= Steuer betreffend. Maximilian II. von Gottes Gnaden, König von Bayern, Pfalzgraf bei Mhein) Herzog von Bayern,) Kranken und in Schwaben 2c. 2c. Wir haben die über die Anlage der Capitalrenten-Steuer bestehenden gesetzlichen Bestimmungen einer neuerlichen Revision unterstellen lassen, und verordnen demzu- folge nach Vernehmung Unseres Staats= rathes und mit Beirarh und Zustimmung der Kammer der Reichsräthe und der Kammer der Abgeordneten, wie folge: I. Abschnitt. Gegenstand und Maßstab der Capitalrenten-Steuer. Art. 1. Alles rentirende bewegliche Vermögen, 13