33 Gesetz 34 Blatt für das Königreich Bapern. W 7. München, den 4. Gctober 1861. Inhalt: Geses, die Verjährung der Jeider#ungen aus Siaas Schuldurlunden ter Siaatsschuiden-Tilgungsanstalt benessend. Geseh, die Verjährung der Forderungen aus Staatd- Schuldurkunden der Staatsschulden-Tilgungsan- stalt betreffend. Maximilian II. von Gottes Gunden König von Bayern, Pfallgraf bei Uhein, Herzog von Bayern, Kranken und in Schwaben 2c. 2c. Wir haben nach Vernehmung Un- seres Staatsraths mit Beirath und Zu- stimmung der Kammer der Reichsräthe und der Kammer der Abgeordneten be- schlossen und verordnen, was folge: Artikel 1. Capitalforderungen an das Staats- drar, welche sich auf Schuldurkunden der Staatsschuldentilgungsanstalt grunden, ver- jähren zu Gunsten des einschlägigen Staats- schuldentilgungosondes nach Ablauf von dreißig Jahren von dem Tage an gerech- nek, au welchem die Zahlung des Capitals in Folge stattgesundener Kündung oder Verloosung sällig wurde.