<?xml version="1.0" encoding="UTF-8"?>
<TEI xmlns="http://www.tei-c.org/ns/1.0">
  <teiHeader>
    <fileDesc>
      <titleStmt>
        <title>Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1861-1862.</title>
      </titleStmt>
      <publicationStmt />
      <sourceDesc>
        <bibl>
          <msIdentifier>
            <idno>gbl_bayern_1861_62</idno>
          </msIdentifier>
        </bibl>
      </sourceDesc>
    </fileDesc>
  </teiHeader>
  <text>
    <body>
      <div>
        <pb n="1" />
        Gesetzblatt

für  das

Königreich  Vayern.

1861  und  1862.

 

 

München.
        <pb n="2" />
        <pb n="3" />
        Inhalls-Anzeige

zu  dem

Gesetz-Blatte

von  den  Jahren  1861  und  1862.

I.  Stück.
Geseßtz,  die  Aufhebung  des  Eingangszolles  für  rohes  Zinn  betr.  S.  1—4.
II.  Stück.
Gese  ,  die  Abänderungen  einiger  Bestimmungen  des  Gesetzes  vom  28.  Mai  1852,  die  Feuerverstcherungs-Anstalt
  für  Gebäude  in  den  Gebietstheilen  diesseits  des  Rheins  betr.  S.  5—3.
III.  Stück.
Gesetz,  die  Aufhebung  der  Straffolgen  betr.  S.  9—  12.
IV.  Stück.
Gesetz,  die  Vergütng  der  Steuer  für  ausgeführten  Rübenzucker,  die  Besteuerung  des  Zuckers
aus  getrockneten  Rüben  und  die  Verzollung  des  Zuckers  und  des  Syrops  betr.  S.  13—18.
V.  Stück.
Geseß,  einen  weiteren  Credit  für  die  außerordentlichen  Militärbedürfnisse  bis  zum  Schlusse  der
II.  Finanzperiode  185  5/661  betr.  S.  21—24.  "
VI.  Stück.
Gesesz,  die  Vervollständigung  und  Ausdehnung  bayerischer  Staatseisenbahnen  betr.  S.  25—30.
VII.  Stück.
Gesetz,  die  Verjährung  der  Forderungen  aus  Staatsschuld-Urkunden  der  Staatsschuldentilgungs-Anstalt
  betr.  S.  33—38.
VIII.  Stück.
Geses,  die  provisorische  Erhebung  der  Steuern  pro  1861,62  betr.  S.  41—44.
Stück.
Gesetz,  die  Verlängerung  der  Ostbahnen  in  der  Oberpfalz  und  Oberfranken  betr.  S  45—48.
Stück.
Abschied  für  den  Landtag  des  Königreichs  Bayern.  S.  49—382.
«  XI.  Stück.
Gesetz,  die  Vervollständigung  des  in  Bayern  bestehenden  Telegraphennetzes  betr.  (I.  Beilage
zum  Landtagsabschiede).  S.  85—88.
XII.  Stück.
Finanzgesetz  für  die  VIII.  Finanzperiode  1861/67.  (XV.  Beilage  zum  Landtagsabschiede).
S

.  89—122.
        <pb n="4" />
        VI  VII

XIII.  Stück.
Geseßz,  die  Anstellung  von  Assessoren  bei  den  Landgerichten  in  der  Pfalz  ber.  (III.  Beilage
zum  Landtagsabschiede).  S.  125—128
XIV.  Stück.
Gesetz,  das  Notariat  betr.  (IV.  Beilage  zum  Landtagsabschiede).  S.  129—206.
XV.  Stück.

Gesetz,  die  Gerichtsverfassung  betr.  (V.  Beilage  zum  Landtagsabschiede).  S.  209—248).
XVI.  Stück.

Gesetz,  die  Zusammenlegung  der  Grundstücke  betreffend.  (VI.  Beilage  zum  Landtagsabschiede).
S.  249.—270.
XVII.  Stück.
Gesetz,  den  Vollzug  der  Freiheitsstrafen  durch  Einzelnhaft  betr.  (VII.  Beilage  zum  Landtagsabschiede).
  S.  273—280.
XVIII.  Stöck.
Gesetz,  die  Einführung  der  bayerischen  Gesetze  in  dem  durch  Staatsvertrag  vom  2.  December
1851  von  Oesterreich  erworbenen  Gebietstheile  und  die  Deckung  der  durch  Vollzug
jenes  Staatsvertrages  erwachsenen  Ausgabe  betr.  (VIII.  Beilage  zum  Landtagsabschiede).

S.  281—286.
XIX.  Stück.
Gesetz,  die  Ausdehnung  des  Eisenbahnnetzes  der  Pfalz  betr.  (IX.  Beilage  zum  Landtagsabschiede).
S.  289—294.

XI.  Stück.
Gesetz,  die  Aufbringung  des  Bedarfes  für  die  deutschen  Schulen  betr.  (X.  Beilage  zum  Landtagsabschiede).
  S.  297—308.
XXI.  Stück.

Gesetz,  den  Bau  einer  Eisenbahn  von  Würzburg  an  die  badische  Grenze  betr.  (XI.  Beilage
zum  Landtagsabschiede).  S.  309—312.
XXII.  Stück.
Gesetz,  den  Vollzug  des  Bundesbeschlusses  vom  26.  Juli  1860  bezüglich  der  Einführung  des
provisorischen  Festungsreglements  und  Baurayonregulativs  in  den  Bundesfestungen
Ulm  und  Rastatt  betr.  (XII.  Beilage  zum  Landtagsabschiede).  S.  313—316.
XXIII.  Stück.
Gesetz,  einen  Credit  für  die  außerordentlichen  Militärbedürfnisse  in  den  ersten  zwei  Jahren
1861/63  der  VIII.  Finanzperiode  betr.  (XIII.  Beilage  zum  Landtagsabschiede))
S.  317—320.
XXIV.  Su#ck.
Gesetz,  die  Einführung  des  Srrafgesetzbuches  und  des  Polizeistrafgesetzbuches  für  das  Königreich.
Bayern  betr.  (II.  Beilage  zum  Landtagsabschiede).  S.  321—424.
XV.  Stück.
Gesesz,  die  Einführung  des  allgemeinen  deutschen  Haweelsgesetzbuches  betr.  (XIV.  Beilage  zum
Landtagsabschiede).  S.  425—470.
        <pb n="5" />
        Register

zu  dem

Königlich  Bayerischen  Gesetzblatte
des  Jahres  186  1/62.

(Berichtigungen.  Siehe  unten  unter  „Berlchtigungen.“)

A.

Abänderungen  einiger  Bestimmungen  des
Gesetzes  vom  28.  Mai  1852,  „die  Feuer-Versicherungs=
  Anstalt  für  Gebäude  in  den
Gebietstheilen  diesseits  des  Rheins  betr.  siche:
Feuerversicherung.

Abgaben  von  den  Bergwerken  diesseits  des
Rheins,  Gesetz  vom  1.  Juli  1856  hierüber.
S.  331

Ablehnung  von  Geschworenen  in  der  Pfalz
S.  401.  S.  402.  von  Mitglledern  des
Kafsationshofes.  S.  406.  S.  407.

Abschted  für  den  Landtag  des  Königreichs
Bayern  vom  10.  November  186  1.  S.  49—82.

Inhalt:
I.  Abschnitt.

Beschlüsse  der  Kammern  über  die
Gesetzen  twürfe  und  andere  Vorlagen
der  Staatsregierung.  S.  50—63.

b.  1.  Sanctlon  folgenrer  Gesetze:  1.  einen
weiteren  Credit  für  die  außerordentlichen  Bedürfnisse
  des  Heeres,  2.  die  Aufhebung  des
Eingangszolles  für  rohes  Zinn,  3.  die  Abä#nderungen
  elniger  Bestimmungen  des  Gesetzes

  vom  28.  Mai  1852,  tie  Feuerversicherungsanstalt
  für  Gebäude  in  den  Gebietstheilen
  diesseits  des  Rheins,  4.  die  Rufhebung
  der  Strasffolgen,  5.  die  Vergütung
der  Steuern  für  ausgeführten  Rübenzucker,
die  Besteuerung  des  Zuckers  aus  getrockneten
Rüben  und  die  Verzollung  des  Zuckers  und
des  Syrups,  6.  einen  weiteren  Credit  für
die  außerordentlichen  Militärbedürfnisse  bis
zum  Schlufse  der  VII.  Finanzpersode  1855/61,
7.  die  provisorlsche  Erhebung  der  Steuern
pro  186  1/62  betr.  S.  50  u.  51.  —  8.  2.
Dle  Verjährung  der  Forderungen  aus  Staatsschuldurkunden
  der  Staatsschuldentilgungs-Anstalt
  betr.  S.  51  u.  52.  —  8.  3.  Die
Vervollständigung  und  Ausdehnung  der  baverlschen
  Staatseisenbahnen  betr.  S.  52—54.—
#s.#  4.  Die  Vervollständigung  des  in  Bavern
bestehenden  Telegraphennetzes  betr.  S.  54.  —
#§s.  5.  Das  Strafgesetzbuch,  das  Polizeistrafgesetzbuch
  und  das  Einführungsgesetz  hiezu
betr.  S.  54.  —  s.  6.  Die  Anstellung  von
Assessoren  bei  den  Landgerichten  in  der  Pfal#
betr.  S.  54.  —  §.  7.  Das  Notariat  betr.
S.  55.  —  5.  8.  Die  Gerichtsrerfassung
betr.  S.  55.  —  3.  9.  Die  Verlängerung
1
        <pb n="6" />
        Abschied.

der  Ostbahnen  in  der  Oberpfalz  und  Oberfranken
  betr.  S.  55—56.  —  5.  10.  Die
Zusammenlegung  der  Grundstücke  betr.  S.  56.
—  1.  11.  Den  Vollzug  der  Freiheitsstrafen
durch  Einzelnhaft  betr.  S.  56.  —  14.  12.
Die  Einführung  der  bayerischen  Gesetze  in
dem  von  Oesterreich  erworbenen  Gebletsthelle
betr.  S.  56.  —  8.  13.  Die  Ausdehnung
des  Eisenbahnnetzes  der  Pfalz  betr.  S.  57.
—  #.  14.  Die  Aufbringung  des  Bedarfs
der  deutschen  Schulen  betr.  S.  57.  —
3.  15.  Den  Bau  einer  Eisenbahn  von
Würzburg  an  die  badische  Grenze  betr.
S.  57.  —  8.  16.  Den  Vollzug  des  Bundesbeschlusses
  vom  26.  Juli  1860,  bezüglich
der  Einführung  des  provisorischen  Festungs-Reglements
  und  Baurayon:  Regulatlovs  in
den  Bundesfestungen  Ulm  und  Rastadt  betr.
S.  58  —  4.  17.  Einen  Credst  für  die
außerordentlichen  Militärbedürfnisse  in  den
ersten  zwei  Jahren  186  1,63  der  VIII.
Finanzperiode  betr.  S.  58.  —  1.  18.  Die
Einführung  des  allgemeinen  deutschen  Handelsgesetzbuches
  betr.  S.  58.  —  8.  19.
Gerbescheidung  des  Beschlusses  wegen  Wlederanlage
  verlooster  Capitallen  betr.  S.  59.  —
##.  20.  Konigllch  allerhöchste  Genehmigung
des  Gesammtbeschlusses  in  Betreff  des  Postulates
  von  100,000  fl.  für  den  Bergbau
auf  Steinkohlen  bel  Erbendorf.  S.  59.  —
5.  21.  Beschluß  auf  den  genehmigten  Vertrag
  mit  der  Stadtgemeinde  Moosburg  wegen
  der  baulichen  Unterhaltung  zweier
Brücken  auf  Staats  fonds  gegen  Aushebung
des  Brücken=  und  Waarenzolles  betr.  S.  59.
60.  —  8.  22.  Die  Zoll=  und  Handelsverhältnisse
  im  Allgemeinen  und  für  die  Zukunft
  betr.  S.  6062.  —  3.  23.  Finanzgesetz
für  die  VIII.  Finanzperiode  1361/67.
S.  62—63.

Kachwelfungen.  AUbschied.

Wünsche  und  Anträge.

II.  Abschnitt.
Nachwelsungen.

A.  Verwendung  der  Staatseinnahmen.
  S.  63.
B.  Stand  der  Staatsschuldentilgungs-Anstalt

  in  den
1856,57  und  1858,59.  S.  63.
III.  Abschnitt.
Wünsche  und  Anträge.
A.  Wünsche  und  Anträge  zum  Finanzgesetze
  u.  Budgct.  S64.—69.  —.  1.  Ermaͤßigung
  der  Frachtsätze  für  Rohproducte.  S.  64.
—  6.  2.  Niederschlagung  des  Kaufschillingsrestes
  des  Germanischen  Museums  für  die
Karthause  in  Nürnberg.  S.  64.  —  89.  3.
Berücksichtigung  der  Gläublger  von  2%igen
Capitalien  bel  Heimzahlungen  an  der  alten
Schuld  außer  der  Verloofung  betr.  S.  65.
—  8.  4.  Wegen  Vorlage  elnes  Gesetzes  über
die  annultätenweise  Rückzahlung  der  Bodenzinscapitalien.
  S.  65.  —  4.  5.  Revision
der  Bestimmungen  über  die  Zeugengebühren
in  Strafsachen  betr.  S.  65.  —  5.  6.  Wegen
  Reorganisation  des  Stammaestüts  und
der  Militärfohlenhöfe.  S.  605—66.  —  1.  7.
Den  Artikel  12  des  Gesetzes  über  den  Uferschutz
  und  den  Schutz  gegen  Ueberschwemmungen
vom  28.  Mai  1852  betr.  S.  66.  —
s.  8.  Berücksichtigung  der  Lehrer  der  (solirten
  lateinischen  Schulen  bei  Besetzung  der
Lehrstellen  an  vollständigen  Studienanstalten.
S.  66.  —  s.  9.  Vorlage  eines  Gesetzentwurfes
  über  die  Häuserstruer.  S  67.  —
5.  10.  Wegen  der  Werlverbesserungsausgaben
der  Generalbergwerksverwaltung.  S.  67.—
k  11.  Verwendung  des  Lotto-Anfalls  vom
1.  October  bis  31.  December  1861  für
Pensions  =  Ansprüche  und  Unterstützungen.
S.  67  68.  —  k.  12.  Erhshung  der  Geld-Jahren
        <pb n="7" />
        Abschled.  Nachwelsungen.

besoldungen  der  Revierförster  2c.  S.  68.—
##.  13.  Wegen  Veräußerung  entbehrlicher
Staatsgebäude,  Minderung  der  Baukosten
und  Aufhebung  des  Regiebetriebes  der  Würtburger
  Bräuerei.  S.  68  u.  69.

8.  Wünsche  und  Anträge  zu  den
Nachweisungen  und  zwar  zu  den
Einnahmen.  S.  69.  —  7.  14.  Wegen
Trennung  der  Ausübung  der  Berghohelt  des
Staates  von  der  Verwaltung  der  drarlalischen
  Berg=  und  Hüttenwerke,  dann  wegen
Ermöglichung  eines  entsprechenden  Resultates  bet
dem  Fortbetrieb  der  lebensfählgen  Werke.  S.  69.

C.  Besondere  Wuünsche  und  Anträge.
  S.  70.  5.  15.  Aufhebung  der  Beschränkungen
  in  Ansehung  der  israelittschen
Glaubensgenossen  rücksichtlich  der  Ansäsfsigmachung
  und  des  Gewerbsbetriebes,  mit  Gesetzeskrast.
  S.  70.  —  F1.  16.  Die  directen
Eisenbahnfrachten  betr.  S.  70.  —  3.  17.
Die  in  der  Pfalz  geltenden  Bestimmungen
über  die  Heimath  betr.  S.  70.  —  4.  18.
Die  dienstliche  Stellung  der  Lehrer  an  den
Lahdwirthschafts-,  Gewerbs=  und  Handelsschulen
  betr.  S.  71.  —  15.  19.  Wegen
Verfassung  und  Verwaltung  der  Gemelnden
der  Pfalz.  S.  72.  —  3.  20.  Erleichterung
der  Ansässigmachung  und  Verehelichung  auf
Lohnerwerb.  S.  72.  —  5.  21.  Ausbildung
der  Jugend  durch  Turnen.  S.  72  u.  73.—
k.  22.  Die  Besteuerung  der  landwirthschaftlichen
  Brennercien  resp.  die  Verwenkung  von
Grünmalz  zum  Zwecke  der  landwirthschaftlichen
  Brennereien  betr.  S.  73.  —  K.  23.
Abänderung  der  Art.  8  u.  35  der  pfälzischen
Brandversicherungsordnung  vom  26.  November
  1817.  S.  74.  —  s.  24.  Die  Aufüchung
der  Vollzugsverordnungen  zum  Gewetbsgesege
vom  11.  September  1825  beitr.  S.  71—75.
—  4.  25.  Bau  einer  Eisenbahn  von

Ubschled.  Allgemeine  Bestimmungen.

Starnberg  über  Tutzing  nach  Penzberg  und
an  den  Peissenberg  detr.  S.  75.  —  5.  26.
Die  Befreiung  der  Blerfabrication  von  polizeilichen
  Productionsvorschristen  und  Tarregulirungen,
  dann  Verordnung  über  die
Regulirung  des  Biersatzes,  Verwendung  der
Stosse  und  die  Rechtsverhältnisse  zwischen
den  Bräuern  und  Wirthen  beir.  S.  75—77.
—  1.  27.  Die  Stellvertretung  im  stehenden
Heere  betr.  S.  77.  —  6.  28.  Elnige  Absadnderungen
  im  Cidvilrechte  betr.  S.  77.
1.  die  Geschlechtsvormundschaft,  2.  dle  Einstandsrechte,
  3.  die  Form  einiger  Rechtsgeschäfte,
  4.  die  Verletzung  über  die  Hälfte
betr.  S.  78.  —  8.  29.  Die  gesetzlichen  Bestimmungen
  über  das  Recht  der  Servituten
und  über  die  aus  der  außerehelichen  Ge-Tiehrsemin
  s  entspringenden  Rechtsverhältnisse
  betr.  S.  79.  —  F.  30.  Die  Untersuchung
  und  Aburtheilung  der  Aufschlagsdefraudationen
  betr.  S.  79.  —  S.  60.
Schluß  S.  80—82.

Adjunkt  des  Bürgermeisters,  dessen  Fähigkeit
zur  Uebernahme  des  Amtes  eines  Geschworenen
  S.  388.  dessen  Betheillgung  bet  Einberusung
  der  Geschworenen.  S.  396.

Administrativer  Zwangsvollzug  siche:  Vollzug.



Advokaten  als  Geschworene  S.  389.  siehe:
Rechtsanwälte.

Aerzte,  Verhängung  der  Untersuchungshaft  über
dieselben  S.  352.

Allgemeine  Bestimmungen  des  Einführungsgesetzes.
  S.  322  —344.  Anwendung  der
allgemeinen  Bestimmungen  des  Sgnafgesetzbuches
  und  Polizeistrafgesetzes  auf  die  in
älteren,  in  Geltung  bleibenden  Gesetzen  mit
Strase  bedrohten  Handlungen  S.  329.
S.  334.  auf  Fälle  des  administrativen  Zwangsvollzuges
  S.  343.  allgemeine  Bestimmungen

1
        <pb n="8" />
        Alter.  Armenrecht.
über  das  Verfahren  in  Snassacher-  S.  345.
S.  351.

Alter  als  Grund  für  Ablehnung  des  Geschworentnamtes
  in  der  Pfalz.  S.  389.

Anklage  siehe:  Verwelsung.

Ansbach  siebe:  Eisenbahnen.

Ansässigmachung  und  Vectehelichung
Lohnerwerb.  S.  72.

Anschlag  der  Ladung  am  Wohnort  des  Beschuldigten
  bei  dem  Kontumacialverfahren  in
Preßsachen.  S  372.

Anwendung  der  allgemeinen  Bestimmungen  des
Straf  und  Pollzelftrafgesetzbuches  auf  die  in
alteren,  und  in  Geltung  blelbenden  Gesetzen
mit  Strase  bedrohten  Handlungen  S.  329.
S.  334.  auf  Fälle  des  administrativen  Zwangs'
vollzugs  von  Gesetzen  2c.  S.  343.  auf
Theilnahme  an  Zolldefraudationen  S.  347.
U.  des  neuen  Straf=  und  Polizeistrafgesetzbuches
  im  Falle  von  Verweisungen  in  älteren
sortbestebenden  Gesetzen  auf  das  bisherige
Strafrecht  S  334.  auf  die  vor  dem  1.  Juli
1862  begangenen  Handlungen  S.  339.
S.  376.  auf  bereits  abgeurtheilte  Gefangene
und  Sträflinge  S.  341.  Anw.  des  Einführungsgesetzes
  auf  die  am  1.  Juli  1862  bereits
  vor  ein  Gericht  verwiesenen  Reate.
S.  349.

#Appellationsgerichte,  deren  Zuständigkel#t
in  Strafsachen.  S.  345.  S.  347.  S.  349.
S.  352.  S.  357.  S.  358.  S.  361.  siehe
auch:  Kassationshof.

Arbeltshaus,  dessen  Androhung  in  Alteren,
in  Geltung  bleibenden  Gesehen.  S.  336.
S.  339.

Armenpflegschaftsrath,  Gründe  der  Unfähigkeit
  zur  aktiven  und  passiven  Theilnahme  an
der  Wahl  hiezu.  S.  336.

Armenrecht  in  Ehrenkränkungssachen.  S.  376.

auf

Arrest.  Aufstand.

Arrest  als  Disciplinarstrafe  S.  325.  wann  derselbe
statt  der  in  älteren  und  in  Geltung  bleibenden
  Gesetzen  angedrohten  Gefängnißstrafe  zu
verhängen  ist  S.  329.  Umwandlung  der
Geldstrase  in  Arrest  S.  329.  S.  384.
Arrest  für  Uebertretungen  des  Art.  13.  des
Gesetzes  vom  4.  Mai  1851  über  Einschreitung
der  bewaffneten  Macht  S.  331.  für  Postdesraudationen
  in  der  Pfalz  S.  332.  für  Uebertretung
  der  Jagdordnung  vom  21.  September
1815  für  die  Pfalz  S.  333.  Arrest  als
Ersatz  für  die  körperliche  Züchtigung  S.  339.
Arrest  als  Erxekutionsmittel  für  Ansprüche  auf
Schadensersatz  S.  384.  A.  gegen  den  in
der  öffentlichen  Sitzung  des  Kassationshofes
ercedirenden  Angeschuloigten  S.  412.  gegen
einen  unterliegenden  Kaffatlonskläger  S.  413.
S.  421.

Arrestlokale  der  Gemeinden,  deren  Benütung
durch  die  Gerichte  S.  341.  fiehe:  Kantonsgefängnisse.


Arreststräflinge,  deren  Behandlung.  S.  341.

Assessoren  bei  den  Landgerichten  in  der
Pfalz,  deren  Anstellung  siehe:  Abschied  für
den  Landtag.  S.  54.

Aufbringung  des  Bedarfes  der  deutschen
Schulen  fiehe:  Schulen.

Aufhebung  des  Eingangszolles  fiehe:  Zoll.

Aufhebung  der  Straffolgen  siehe:  Straffolgen.


Aufhebung  (gänzliche  und  theilwelse)  bisher
geltender  Gesetze  S.  323.  S.  329.  S.  336.

S.  351.  S.  364.  S.  369.  S.  376.
S.  381.  S.  387.  S.  404.  S.  421.
S.  422.

Aufruhr.  S.  325.

Aufschlagsgefälle,  Strafbestimmungen  über
Kontraventionen  und  Defraudationen  in  Bezug
  auf  dieselben.  S.  325.

Aufstand.  S.  325.
        <pb n="9" />
        Augsbutg.  Berg=  u.  Hüttenwerke.

Augsburg  siehe:  Eisenbahnen.

Ausbildung  mangelnde,  Freisprechung  jugendlicher
  Personen  wegen  derselben.  S.  338.

Aueländer,  Verhängung  der  Untersuchungshaft
über  dieselben  S.  354.  deren  Klagen  wegen
Ehrenkränkung.  S.  374.

Ausländtsche  Zeitungen,  deren  Verbot.  S.  371.
ausländische  Zeitungen  und  Preßerzeugnisse
als  Gegenstand  eines  Ungehorsamsverfahrens.
S.  372.

Ausschuß  fiehe:  Steuerausschuß.

Auswelslose  Personen,  deren  Verhaftung
S.  356.  fsiehe:  Heimatlose.

Außerordentliche  Militärbedürfnisse  siehe:

Credlt.
B.

Bankerott  siehe:  Betrügerischer  Bankerott.

Beamte,  deren  Bestrafung  wegen  willkürlicher
Verhaftung  GS.  335.  zeugschaftliche  Vernehmung
  in  Uebertretungssachen  S.  380.  Uebernahme
  des  Amtes  eines  Geschworenen  durch
dles.  S.  389.

Begünstigung  von  Zolldefraudationen  2c.
S.  347.

VBehandlung  der  im  Strafort.
S.  341.

Beistände  rechtskundige  in  Ehrenkränkungssachen
  und  Bezahlung  der  Kosten  für  dieselben
S.  374.  S.  375.  in  Uebertretungssachen
S.  379.  für  Kassationsrekurse.  S.  407.
S.  408.

Belagerungszustand,  Vorbehalt  der  hierüber
bestehenden  Gesetze.  S.  325.

Bergbau  und  Bohrversuche  auf  Steinkohlen
bel  Erbendorf.

Königlich  allerhschste  Erklärung  im  Landtagsabschlede.
  S.  59.
VBerg=  und  Hüttenwerke

S.  69.

Sträflinge

des  Staates.

Berghoheit.  Beschwerde.
Berghoheit  des  Staates.  S.  69.
Bergwerke  diesselts  des  Rheins,  Gesetz  vom
1.  Juli  1856  über  die  Abgaben  von  denselben
  S.  331.  jenselts  des  Rheins,  Gesetz
vom  21.  April  1810  hierüber.  S.  332.
Berichtigungen.  In  der  Beilage  Ut.  A.
des  Finanzgesetzes  vom  10.  November  l.  Js.
(Gesetzblatt  Nr.  12  Seite  120)  ist  bei  den
Staatsausgaben  Cap.  X.  3.  7  und  zwar
Etat  für  Straßen  -,  Brücken=  und
Wasserbau
in  einigen  Exemplaren  ein  Druckfehler  enthalten,
  indem  anstatt  des  Betrages  von
2,594,887  fl.  vorgetragen  sein  sollte:
„2,954,887  fl.“
In  dem  Gesetzblatte  Nr.  14,  „das  Notariat
betreffend“,  ist  pag.  181  bel  Artikel  106
ein  Druckfehler  vorhanden.  Es  soll  nämllch
dortselbst  statt:
„1)  Eine  Erhebung  der  in  Nrt.  8  —  18“
heißen:  „in  Nrt.  8—10“.
Berufung  gegen  Erkenntnisse  auf  Unterbringung
  jugendlicher  Personen  in  Erzlehungsanstalten
  S.  339.  gegen  Erkenntnisse  auf  Unterdrückung
  oder  Vernichtung  von  Preßerzeugnissen
S.  370  gegen  Erkenntnisse  in  Ehrenkränkungssachen
  S.  374.  S.  375.  S.  387.  gegen
Kontumacialurtheile  in  Uebertretungssachen
S.  381.  gegen  Urtheile  in  Uebertretungssachen
  überhaupt  S.  349.  S.  383.  S.  387.
sieche  auch:  Beschwerde.

Beschädigter  siehe:  Civilpartei.

Beschlagnahme  von  Legitimationsurkunden  zur
Abwendung  der  Untersuchungshaft.  S.  355.

Beschwerde  gegen  Androhung  von  Ungehor-=samsstrafen
  und  sonstigen  administrativen
Zwangsvollzugsmaßregeln  durch  die  Poltzeibehörde
  S.  342.  S.  343.  S.  344.  wegen
ungerechtfertigter  Verhaftung  S.  357  wegen
Abweisung  eines  Gesuchs  um  Freilassung  aus
        <pb n="10" />
        Betrug.  Bräuer  u.  Wirthe.
der  Untersuchungshaft  gegen  Sicherheltslelstung
  S.  358.  S.  363.  wegen  Aufhebung
  der  Untersuchungshaft  durch  die  Cirilpartei
  S.  363.  in  Betreff  der  Geschworenenliste
  S.  390.  zur  Wahrung  des  Gesetzes
S.  404.  S.  421.  siehe:  Berufung.

Betrug,  Folgen  der  Verurthellung  wegen  desselben
  in  Bezug  auf  Wahlrechte  2c.  S.  336.
in  Bezug  auf  die  Untersuchungshaft.  S.  352.
S.  354.

Betrügerischer  Bankerott,
Bestimmungen  Code  de  comm.

Aufhebung  der
hlerüber

Bevollmächtigte,  deren  Zulassung  in  Ehrenkränkungssachen,
  Bezahlung  ihrer  Kosten
S.  374.  S.  375.  in  Uebertretungssachen
und  deren  Legitimation  S.  379.  bei  Verhandlungen
  über  Kassationsrecurse.  S.  407.
S.  408.

Bewaffnete  Macht,  Gesetz  vom  4.  Mai  1851,
die  Einschreitung  derselben  betr.  S.  325.
S.  331.

Bewässerungsunternehmungen,  Gesetz  vom
28.  Mai  1852  hierüber.  S.  325.

Beweis  der  Wahrheit  in  Verläumdungsfällen.
S.  365.  S.  369.

Bezirksgerichte,  deren  Zuständigkeit  in
Strafsachen.  S.  345.  S.  347.  S.  348.
S.  349.  S.  355.  S.  357.  S.  358.  S.  361.
S.  364.  S.  370.

Blerfabrication.  S.  75.

Biersaz.  S.  76.

VBodencultur,  Gesetz  vom  28.  Mai  1852,
über  Bewässerungs=  und  Cntwässerungsunternehmungen
  zum  Zwecke  derselben.  S.  325.

VBodenzinscapitalien  der  Grundrentenablösungs-Casse
  siehe:  Grundrenten-Ablösungs-Casse.


Bräuer  und  Wirthe.  Rechtsverhältnisse  zwis
schen  denselben.  S.  76.

Brandversicherungsordnung.  Civllpartel.

Brandversicherungs-Ordnung,  pfälilsche.

S.  74.

Brennereien,  landwirthschaftliche.  S.  73.

Bundesbeschluß  vom  16.  Juli  1860  siehe:
Bundesfestungen.

Bundesfestungen.  Gesetz,  den  Vollzug  des
Bundesbeschlusses  vom  26.  Juli  1860,  dezüglich
  der  Einführung  des  provisorischen
Festungsreglements  und  Baurayonregulativs
in  den  Bundesfestungen  Ulm  und  Rastadt
betr.  S.  313—316.  .

Koͤniglich  allerhoͤchste  Sanction  dieses  Gesetzes
  im  Landtagsabschiede.  S.  58.

Bürgermeister,  deren  Befugniß  zur  Androhung
von  Ungehorsamsstrafen  S.  342.  S.  343.
S.  344.  deren  Fähigkeit  zum  Geschworenenamt
  S.  388.  Aufstellung  der  Geschworenenliste
  durch  dieselben  S.  389.  S.  390.  S.  393.
deren  Betheiligung  bei  Einberufung  der  Geschworenen.
  S.  396.

C.

Civllarrest  als  Digseiplinarstrafe.  S.  325.

Civilgericht  der  Pfalz,  Entschädigungsklagen
vor  denselben  im  Fall  der  Verjährung  einer
strafrechtlichen  Verfolgung  der  beschäbdigenden
Handlung.  S.  336.

Civilgesetzbuch  der  Pfalz,  Aufhebung  einiger
Bestimmungen  desselben.  S.  323.  S.  328.

Civilgesetzgebung,  Aufhebung  der  in  derselben
begründeten  Injurienklagen.  S.  376—  377.

Civilpartel,  deren  Vernehmung  vor  Aufhebung
  der  Untersuchungshaft  gegen  den  Beschädiger
  S.  363  Mafbregeln  derselben  zu
ihrer  Sicherung  im  Fall  der  Entlassung  des
Beschädigers  aus  der  Untersuchungshaft
S.  363.  deren  Befriedigung  aus  der  von
dem  Verurtheilten  zur  Abwendung  der  Untersuchungshaft
  geleisteten  Sicherheit  S.  364.
Mittheilung  der  Beweiomittel  des  Ange-
        <pb n="11" />
        Clvilrechte.  redit.
schuldigten  bei  Führung  des  Wahrheitsbewelses
in  Verläumdungsfällen  an  dieselbe  S.  367.
Vorzugsrecht  ihrer  Untschädigungsansprüche
vor  den  Geldstrafen  und  Untersuchungskosten
S.  384.  Berufungsrecht  derselben  S.  387.
Bestimmungen  über  die  Rechte  derselben  bei
dem  Verfahren  vor  dem  Kassationshofe.
S.  421.  S.  422.

Civllrechte,  Personen,  die  sich  nicht  im  Besit
  derselben  befinden,  nach  pfälz.  Rechte.
S.  334.

siehe:

Ciollrechtsfragen
tionen.

Civtlstandsbeamte  der  Pfalz,  deren  Bestrafung
  wegen  Pflichtverletzungen.  S.  328.
Civtlverfahren,  Fortbestand  der  darin  enthaltenen

  Strafbestimmungen.  S.  325.

Cholera  astatische,  Gesetz  vom  28.  Oktober
1831,  zum  Schutz  gegen  Verbreitung  derselben.
  S.  323.

Code  clvll  Aufhebung  elniger  Bestimmungen
desselben  S.  323.  S.  3228  c.  de  commerce
S.  323  c.  d'instruction  fiehe:  Strafprozeßordnung.
  code  penal  S.  323.  S.  339.

Convention  (Etappen-)  siehe:  Eisenbahn.

Credit.  Gesetz,  einen  weiteren  Credit  für  die
auherordentlichen  Militärbedürfnisse  bis  zum
Schlusse  der  VII.  Finanzperiode  1855/61
betr.  S.  21—24.

Inhalt:  Art.  1.  A.  für  die  active  Armee.
S.  22—24.  B.  für  die  Festung  Germersheim.
  S.  24.  —  Art.  2.  Ermächtigung  des
k.  Staatsministers  der  Finanzen  zur  Entnehmung
  einer  Summe  von  8,376,000  fl.
aus  den  Einnahmsüberschüssen  der  VII.  Finanzperiode.
  S.  24.  u.  94.  Nr.  9.

Königlich  allerhöchste  Sanction  dieses  Gesetzes
  im  Landtagsabschiede.  S.  51.

Credit.  Gesetz,  einen  Credit  für  die  außerordentlichen
  Militärbedürfnisse  in  den  ersten

Polizeidirek=Defraudation.

  Doctoren.
zwel  Jahren  1861/63  der  VIII.  Finanzperiode
  betr.  S.  317—320.

«  Inhalt:  Art.  1.  I.  für  die  auf  Rechnung
des  laufenden  außerordentlichen  Militärbudgets
zu  bestreitenden  Ausgaben;  II.  für  die  Ausgaben
  auf  außerordentliche  Ausrüstungbedürfnisse
  und  Neubauten,  im  Gesammtbetrage
von  10,152,500  fl.  S.  318—320.  —
Art.  2.  Ausgleichung  der  Naturalienpreise.
S.  320.  —  Art.  3.  Bezüglich  der  Deckung
des  Mehrbedarfes  wird  Bestimmung  1m
Finanggesetze  getroffen.  S.  101.

Königlich  allerhöchste  Sanction  dleses  Gesetzes
  im  Landtagsabschiede.  S.  58.

D.

Defraudationen,  Strafbestimmungen  hierüber.
S.  325.  S.  332.  S.  347—349.

Decret  vom  20.  April  1810  (sfranzös.)  über
Dieciplinarbestrafung  der  Staatsdiener  S.  325.
D.  vom  4.  Mai  1812,  Bestrafung  der
Jagdausübung  ohne  Erlaubnißschein  S.  332.
D.  vom  17.  Mai  1809  über  Verwendung
der  Geldstrafen.  S.  387.

Denkschriften,  deren  Einreichung  beim  Kassationshof.
  S.  407.

Desertion.  S.  330.

Diebstahls-Verbrechen  oder  Vergehen,  Folgen
der  Verurthellung  wegen  eines  solchen  in  Bezug
  auf  Wahlrechte  2c.  S.  336.  in  Bezug
auf  Statthaftigkeit  der  Untersuchungshaft.
S.  352.  S.  354.

Disciplinarbestrafungen  S.  325.

Districtspolizeidehörde,  deren  Mitwirkung
bei  Feststellung  der  Geschworenenliste  in  der
Pfalz.  S.  390.  S.  393.

Districtsrath,  Unfähigkeit  zur  activen  und
passiven  Theilnahme  an  der  Wahl  hiezu
S.  336.  fiehe:  Distriktspoligesbehörde.

Doctoren  als  Geschworene.  S.  388.
        <pb n="12" />
        Edfctalladungen.  Elnführung.

E.

Tdictalladungen  im  Kontumacialverfahren  gegen
auswärtige  Preßerzeugnisse  S.  372.  in  Uebertretungssachen
  überhaupt.  S.  378.

Chebrecherische  Frau,  Aufhebung  der  Bestimm.
ung  des  Art.  298  des  code  civil  über  deren
Bestrafung.  S.  323.

Chefrau  des  Falliten,  Aufhebung  der  Bestimmungen
  des  code  de  comm.  über  deren  Bestrafung.
  S.  323.

Ehrenkränkungen,  Beurtheilung  und  Verhandlung
  der  vor  dem  1.  Juli  1862  verübten
  S.  339.  S.  376.  Strafoerfolgung
wegen  Ehrenkränkungen.  S.  374.  S.  376.
S.  387.

Eigenmächtige  Verhaftung  siehe:  Verhaftung.

Elgenthum  an  Literatur=  und  Kunsterzeugnissen,
Gesetz  vom  15.  April  1840  zum  Schug  desselben.
  S.  325.  S.  330.

Einführung.  Gesetz,  die  Einführung  des
Strafgesetztuches  und  des  Polizeistrafgesetzbuches
  für  das  Königreich  Bayern  berr.
S.  321—424.

Inhalt:  Allgemeine  Bestimmungen.  Art.

1—30.  S.  322  —  344.  Besondere  Bestimmungen.
  I.  Zuständigkeit  und  allgemeine
Bestimmungen  über  das  Verfahren  in  Strafsachen.
  Art.  31—  37.  S.  345  —  352.  —
II.  Untersuchungshaft.  Art.  38—  52.6.352—
365.  III.  Wahrheitsbeweis  in  Verläumdungsfällen.
  Art  53—57.  S.36  5  —369.
—  IV.  Einige  Bestimmungen  in  Betreff  des
Verfahrens  in  Preßstrafsachen.  Art.  58—60.
S.  370—373.  —  V.  Strafverfolgung  weden
  Ehrenkränkungen.  Nrt.  61—  65.  S.  374—
377.  —  VI.  Verfahren  in  Ulebertretungs:
sachen  in  den  Landestheilen  diesseits  des
Rheines.  Art.  66—78.  S.  377—383.—
VII.  Einige  besondere  Bestimmungen  für  die

Einführung.  Einfährung.
Pfalz.  Nri.  79—  84.  S.  384—  388.  —
VIII.  Bildung  der  Schwurgerichte  in  der
Pfalz.  Art.  85—121.  S.  388—404.—
IX.  Cassationshof.  Nrt.  122  —  147.
S.  404—424.  —  Schlußbestimmung.

Königlich  allerhöchste  Sanction  dieses  Gesetzes
  im  Landtagsabschiede.  S.  54.

Einführung.  Gesetz,  die  Einführung  der
baverischen  Gesetze  in  dem  durch  Staatsvertrag
  vom  2.  December  1851  von  Oesterreich
  erworbenen  Gebietstheile  und  die  Deckung
  der  durch  Volling  jenes  Staatsvertrages
erwachsenen  Ausgabe  betr.  S.  281—286.
Art.  1—4.

Königlich  allerhöchste  Sanction  dieses  Gesetzes
  im  Landtagsabschiede.  S.  56.

Einführung.  Gesetz,  die  Einführung  eines
allgemeinen  deutschen  Handelsgesetzbuches  betr
S.  425—470.

Inhalt:  I.  Allgemeine  Bestimmungen.
Art  1—5.  S.  426—  428.  —  II.  Von
dem  Kaufmannsstande.  Art  6—7.  S.  429.
—  III.  Von  dem  Handelsregister.  Art.  8—

24.  S.  429—436.  —  IV.  Von  den
Handelsfirmen.  Art.  25—28.  S.  436—
43  —  V.  Von  den  Procuristen.  Art.

29—30.  S.  438—4  39.  —  VI.  Von  den
Handelsmäklern  und  Sensalen.  Art.  31—356.
S.  439—441.  —  VII.  Von  den  Handelsgesellschaften.
  Art.  36—  46.  S.  441—447.
—  VIII.  Von  den  Handelsgeschäften.  Art.
47—55.  S.  447—1452.  —  IX.  Von
den  Handelsgerichten  und  dem  Verfahren  in
Handelssachen  in  den  Landestheilen  diesseits
des  Rbeins  Art.  56—77.  S.  453—465.
—  X.  Von  den  Handelsgerichten  und  dem
Verfahren  in  Handelssachen  in  dem  Regierungsbeuirke
  der  Pfalz.  Art.  78.—81.  S.  465—466.
—  IXlI.  Schlußbestimmungen  Art.  82—84.
S.  467—470.
        <pb n="13" />
        Enführungstermin.  Einzelmichter.
Königlich  Allerhöchste  Sanction  dieses  Gesetzes

  im  Landtagsabschiede.  S.  58.

Einführungsgesestz  zu  den  neuen  Strafgesetzbüchern,
  dessen  Anwendung  auf  die  vor  dem
1.  Juli  1862  verübten  Handlungen.  S.  339.
S.  376.  auf  die  vor  diesem  Tage  bereits
vor  ein  Gericht  verwiesenen  Reate.  S.  349.
S.  376.  Anfangstermin  seiner  Geltung.
S.  423.

Ein  führungstermin  des  allgemeinen  deutschen
Handelsgesetzbuches.  S.  426.

Einführungstermin  der  neuen  Stgafgesetzbücher.
  G.  322.  G.  423.  Anwendung  dieser
Gesetzbücher  auf  die  vor  jenem  Termin  verübten
  Handlungen.  S.  339.  S.  376.  auf
die  vor  diesem  Tage  bereits  verwiesenen  Reate.
S.  349.  Beurtheilung  und  Verhandlung  der
vor  jenem  Termin  begangenen  Ehrenkränkungen.
  S.  376.

Eingangsgoll  für  rohes  Zinn  fiehe:  Zoll.

Einschreitung  der  bewaffneten  Macht,  Gesetz
vom  4.  Mai  1851  hierüber.  S.  32  5.  S.  331.

Einspruch  gegen  Erkenntnisse  auf  Unterbringung
  jugendlicher  Personen  in  Erziehungsanstalten.
  S.  339.  gegen  Kontumacialurtheile
in  Preßsachen.  S.  372.  gegen  Kontumacialurtheile
  in  Uebertretungssachen.  S.  381.  S.
382.  gegen  die  Geschworenenliste.  S.  390.
S.  383.  gegen  Verhandlung  und  Verbescheidung
  eines  Cassationsrecurses  in  Abwesenheit
  des  Angeschuldigten.  S.  409.

Einstanderechte.  G.  77.

Einzelnhaft  siehe:  Vollzug.

Einselnrichter,  deren  Zuständigkeit  in  Strafsachen.
  S.  345.  S.  347.  S.  349.  Verhaftsbefehle
  desselben.  S.  354.  S.  356—
361.  Verfahren  in  den  zur  Zuständigkeit
desselben  gehsrenden  Strafsachen.  S.  377—
383.  S.  384—388.

Einziehung.  Eisenbahnen.

Einziehung  von  Gewerbsrechten  und  Privilegien.
  S.  325.

Eisenbahn.  Gesetz,  die  Ausdehnung  des
Eisenbahnnetzes  der  Pfalz  beir.  S.  289—
294.  Nrt.  1—5.

Königlich  Allerhöchste  Sanction  dieses  Gesetzes
  im  kandtagsabschiede.  S.  57.

Eisenbahn.  Geset,  den  Bau  einer  Eisenbahn
von  Wüczburg  an  die  badische  Grenze  betr.
S.  309—312.  Art.  1.  Festsetzung  des  Marimalbetrages
  auf  drei  Millionen  Gulden.
S.  310.  —  Art.  2.  An#dung  der  Bestimmungen
  von  Ariikel  2  und  3  des  Gesetzes
  vom  23.  Septemoer  1361  die  Vervollständigung
  und  Ausdehnung  der  bayerischen
  Staatsbahnen  betr.  dezüglich  der  Aufbringung,
  Verzinsung  und  Tilgung  obiger
Summe.  S.  311—312.

Königlich  Allerhöchste  Sanction  dieses  Gesetzes
  im  Landtagsabschiede.  S.  57.

Königliche  Erklärung  auf  die  von  den
beiden  Kammern  ausgedrückten  Wünsche,  bezüglich
  einer  Zweigbahn  von  Aschaffenburg
nach  Miltenberg,  und  Abschließung  einer
Etappenconvention  mit  der  großherzoglich
badischen  Regierung  und  zwar  mit  dem  Ausgangspunkte
  Bruchsal-Germersheim.  S.  57.

Eisenbahnen.  Gesetz,  die  Bervollständigung
und  Ausdehnung  der  bayerischen  Staatselsenbahnen
  betr.  S.  25—30.  Inhalt:  Art.  1.
Festsetzung  des  Bedarfes  für  Herstellung  eines
zweiten  Schienengeleises  auf  den  Bahnstrecken
mischen  Pasing  und  Augsburg,  München
Großbefsellohe,  Nürnberg  und  Fürther  Kreuzung,
  von  Hof  in  der  Richtung  nach  Schwarzenbach,
  zur  Geleisevermehrung  in  den  Bahnhöfen
  von  München,  Augsburg  und  Nürnberg
  mit  2,010,000  fl.  —  dann  zum  Bau
einer  Eisenbahn  vom  Staatsbahnhofe  in
Nördlingen  an  die  bapyerische  Grenze  mtt

2  /
        <pb n="14" />
        Eisenbahn.  Eisenbahn.
900,000  fl.  serner  zum  Bau  einer  Eisenbahn
  von  Ansbach  nach  Wurzburg  mit
10,000,  000  fl.  —  und  für  den  Bau  einer
Eisenbahn  von  Nürnberg  nach  Würzburg  mit
10,000,  000  fl.  zusammen  auf  den
Maximalbetrag  von  22,910,000  fl.  S.  26
—27.  Art.  2.  Ermächtigung  des  k.  Staatsministers
  der  Finanzen  zur  Aufnahme  des
entsprechenden  Staatsanlehens.  S.  27—28.
Deckung  der  Ausgaben  auf  Verzinsung  und
Geldaufbringungskosten.  S.  28—29.  Art.  4.
Die  Erübrigungen  an  den  durch  frühere  Ge,
setze  bewilligten  Baucrediten  für  die  Ludwigs-Süd-Nordbahn,
  Ludwigs-Westbahn,  Marimiliansbahn,
  München-Augsburg-Ulm:  und
Lichtenfels-Koburgerbahn  werden  zur  Deckung
des  Passivrestes  der  München-Rosenheim-Salzburgerbahn,
  zur  Erweiterung  des  Bahnhofes
  in  Aschaffenburg  und  zur  Vermehrung
des  Fahrmaterlals  bestimmt.  S.  29—30.

Königlich  Allerhöchste  Sanction  dieses  Gesetzes
  im  Landtagsabschiede.  S.  51.

Etlsenbahn.  Gesetz,  die  Verlängerung  der  Ostbahnen
  in  der  Oberpfalz  und  Oberfranken
betr.  S.  45—48.

Inhalt:  Art.  1.  Ausdehnung  der  Zinsengewährschaft
  für  den  Fall  der  Herstellung  einer
Elsenbahn  von  Schwandorf  über  Weiden  nach
Bayreuth  und  von  Weiden  nach  Schwarzenbach
  oder  Eger.  S.  4647,.  —  Krtt.  2.
Mittel  zur  Zinsengewährleistung.  S.  48.  —
Urt.  3.  Tarifmarimalsätze.  S.  48.

Königlich  Allerhöchste  Sanction  dieses  Gesetzes
  im  Landtagsabschiede.  S.  52—54.

Königlich  Allerhöchste  Erklärungen  auf  die
dem  Gesammtbeschlusse  der  Kammern  über
dieses  Gesetz  angereihten  Wünsche  und  Anträge:


!)  wegen  Concessionirung  der  Stadt  Kempten
zur  Erbauung  einer  Eisenbahn  im  Iller-Eisenbahnmetz.

  Feuerversicherungsanstalt.
thale  von  Neu-Ulm  über  Memmingen
nach  Kempten;

2)  in  Bezug  auf  den  Bau  einer  Eisenbahn
von  der  Stadt  Hof  in  der  Richtung
gegen  Asch  2c.;

3)  wegen  der  vorgeschlagenen  Eisenbahnverbindung
  mit  der  Festung  Ingolstadt;

4)  über  die  Verbindung  des  südöftlichen
Thelles  von  Bapern  mit  dem  vaterländischen
  Eisenbahnnetze  durch  eine  Eisenbahn
  Recherchen  anjuordnen,  siehe:  Landtagsabschied
  S.  52—54.

Eisenbahnnet  siehe:  Eisenbahn.

Entehrende  Strafen,  Folgen  einer  Verurtheilung

  hiezu.  S.  334.

Entschädigung  siehe:  Tivilpartei,  Schadensersatz.



Entwässerungs--Unternehmungen,  Gesetz

vom  28.  Mai  1852  hierüber.  S.  325.

Erbenporf  siehe:  Steinkohlen.

Ergänzung  des  stehenden  Heeres,  Gesetz  vom

15.  August  1828  hierüber.  S.  325.  S.  330.

Erlaubnißschein,  Jagdausübung  ohne  einen

solchen  in  der  Pfall.  S.  332.

Eriehungsanstalt,  Erkenntnisse  auf  Unterbringung

  in  einer  solchen.  S.  339.

Etappenconvention  siehe:  Eisenbahn.

Erekutionsverfahren  in  der  Pfalz,  Aufhebung

  einiger  Bestimmungen  des  Gesetzes  vom

23.  Mai  1846  hierüber.  S.  323.

F.

Fallit,  Aufhebung  der  Bestimmungen  des  Code
de  commerce  über  die  Bestrafung  seiner
Ehefrau.  S.  323.

Fälschung,  Folgen  der  Verurtheilung  wegen
einer  solchen  in  Bezug  auf  Wahlrechte  24.
S.  336.  in  Bezug  auf  die  Untersuchungshafl.
  S.  152.  S.  324.

Festsepung  der  Stant#egaben.  S.  97.
        <pb n="15" />
        Feuerversicherungsanstalt.  Finanzgeset.
Fenerversicherungsanstalt.  Geses,  die  Abänderungen
  einiger  Bestimmungen  des  Gesehdes
  vom  28.  Mai  1852,  die  Feuerversicherungsanstalt
  für  Gebaude  in  dem  Gebletsthellen
  diesseits  des  Rheins  beir.  G.  5—8.
Inhalt:  Art.  1.  Die  Geschaͤftsaushilfe  bei
den  Rechnungs=  Commissären  und  BrandversicherungsInspectoren
  betr.  S.  6  —  7.  Mtt.  2.
Bezahlung  einer  Universalsumme  der  Anstalt
für  das  Verwaltungspersonal  an  die  Staatscasse.
  S.  7—8.  Eintritt  der  Wirksamkeit
dieses  Geseheg.  S.  8.

Königlich  Allerhschste  Sanction  dieses  Gesetzes

  im  Landtagsabschiede.  S.  51.
Finanzgesetz  für  die  VIII.  Finanzperiode
1861/67.  S.  89—112.

Inhalt:  Titel  I.  Bestand  der  Vorjahre
s.  1—4.  S.  91—96.  —  Titel  II.  Festsetzung
  der  Staatsausgaben  s.  5—8.  S.  97—
106.  Titel  III.  Staatselnnahmen  8s.9  —  13.
S.  106—110.  (Hiezu  als  Beilage  A.  und
B.  Generalübersicht  des  voranschlägigen  Betrages
  der  Staatsausgaben  und  Staatseinnahmen
  für  ein  Jahr  der  VIII.  Finanzperiode
  1861/67)  S.  113  —122.  Titel  IV.
Schlußbestimmungen.  F.  14.  Zuweisung  der
noch  unter  Verwaltung  der  Regierungen
stehenden  und  der  bei  der  Centralstaatscasse
vorhandenen  Staatsactivcapitallen  zu  dem
Staatsgüter-Kausschillingsfonde,  dann  Vereinigung
  der  bisher  gesondert  behandelten  Bauausgaben
  auf  die  selbstständigen  Gebäude  der
rentamtlichen  Verwaltung  mit  jenem  für  Ge,
bäude  der  allgemeinen  Rentgefälle.  S.  110.
k.  15.  Die  Aufbesserung  der  Gehalte  betr.
S.  110—  111.  #.  16.  Die  Aufhebung  der
den  Landrichtern  in  der  Pfall  zugewiesenen
Gebühren  betr.  S.  111—  112.  .  17.  Zuweisung
  des  Ertrages  der  Kreisamtöblätter
zu  dem  allgemeinen  Unterstützungsfonde  für

Flucht.

Staatsdiener.  S.  112.  —  Festsetzung  des
Beitrages  für  die  Kosten  der  Immoblliar-Brandversicherungsanstalt
  auf  60,000  fl.
S.  112.

Königlich  Allerhöchste  Sanction  dieses  Gesetzes
  im  Landtagsabschiede.  S.  62.

Flucht  des  Verdächtigen  resp.  Verurtheilten  als
Grund  seiner  Verhaftung.  S.  352.  S.  354.
S.  355.

Folgen  der  Verurthellung  in  eine  Leibes:  oder
entehrende  Strase  in  der  Pfalz.  S.  334.
Verlust  der  Civilrechte  nach  pfälzischem  Recht
als  Folge  d.  V.  S.  334.  Berlust  der  staatsbürgerlichen
  Rechte.  S.  339.

Forderungen  aus  Staatsschulden-Urkunden,
siehe:  Verjährung.

Forstsachen,  Personalhaft  als  Erekutionsmittel
in  denselben.  S.  384.

Forststrafgerichte.  S.  345.

Forststrafgesetz  für  die  Pfalz  Art.  386—387.
deren  Aufhebung.  S.  384.

Fortsetzung  strafbarer  Handlungen,  deren  Verhinderung
  durch  provisorische  Verhaftung.
S.  356.

Fragestellung  über  das  Vorhandensein  von
Milderungsgründen  bei  Geschworenengerichten.
S.  337.

Französische  Dekrete  siehe:  Dekret.

Freiheltsstrafen  durch  Einzelnhaft  flehe:
Vollzug.

Freilassung  des  in  Untersuchungshaft  Befindlichen
  gegen  Sicherheitsleistung.  S.  347.
S.  352.  S.  358.  S.  363—364.

Frieden  öffentlicher,  Stzrung  desselben.  S.  325.

Frische  That,  provisorische  Verhaftung  eines  auf
derselben  Ergriffenen.  S.  356.

Fürtb  siebe:  Eisenbahnen.

G.

Gefälle  siche:  Staatsgefälle.

Gefälle.

2*
        <pb n="16" />
        Gefangenanstalten.  Geldstrafe.
Gefangenanstalten,  Behandlung  der  Sträflinge
  bis  zu  deren  Herstellung.  S.  341.
Gefängnißstrafe,  wann  statt  der  in  den  älteren
  Gesetzen  angedrohten  Gefängnißstrafe
auf  Arrest  zu  erkennen  ist.  S.  3229.  G.  wegen
Uebertretung  des  Art.  96.  des  in  der  Pfalz
geltenden  Gesetzes  vom  21.  April  1810  die
Bergwerke  betr.  331.  wegen  Uebertretung  der
Jagdverordnung  vom  21.  September  1815
für  die  Pfalz  S.  333.  G.  statt  des  in  üälteren,
fortwährend  in  Geltung  bleibenden  Gesetzen
angedrohten  Arbeitshauses.  S.  336.  S.  339.
G.  statt  des  Verlustes  der  staatsbürgerlichen

Rechte.  S.  339.

Gefängnißsträflinge,
S.  341—342.

Geistliche,  deren  Ausschluß  vom  Geschworenenamte.
  S.  389.

Geldstrafe  als  Disciplinarstrafe.  S.  325.
deren  Umwandlung  in  Arrest.  S.  229.  S.  384.
deren  Zuerkennung  an  Stelle  elner  Frelheltsstrafe
  für  Uebertretungen  des  Vereinsgesetzes
als  Grund  der  Umwandlung  des  Charakters
der  strafbaren  Handlung.  S.  330.  G.  für
Uebertretungen  des  Art.  39.  Abs.  2  des
Preßgesehes.  S.  331.  für  Uebertretungen
des  Art.  13.  des  Gesetzes  vom  4.  Mai
1851  über  Einschreitung  der  bewaffneten
Macht  zur  Erhaltung  der  gesetzlichen  Ordnung.
  S.  331.  für  Uebertretungen  des  Art.
7  des  Gesetzes  vom  1.  Juli  1856,  die  Abgaben
  von  den  Bergwerken  diesseits  des  Rheins.
S.  331.  für  Uebertretungen  des  Art.  96.
des  Gesetzes  vom  21.  April  1810,  die  Bergwerke
  der  Pfalz  betr.  S.  331.  für  Postdefraudationen
  in  der  Pfalz.  S.  332.  für
Jagdausübung  ohne  Erlaubnißschein  in  der
WPfalz.  S.  332.  für  llebertretungen  der
pfälzischen  Jagdordnung  vom  21.  September
1815.  S.  333.  Geldstrafec  an  Sitelle  des

deren  Behandlung.

Gemeinde.  Gemeindeverwaltung.
Verweises.  S.  339.  Geldstrase  als  Ungehorsamsstrase
  wegen  Nichtbefolgung  von  Gesetzen,
  in  welchen  nicht  schon  eine  Strafandrohung
  enthalten  ist.  S.  342.  S.  343.
S.  341.  G.  für  Begünstigug  von  Zoll--=defraudationen.
  S.  347.  Haftung  der  von
dem  Verurtheilten  behuss  Abwendung  der
Untersuchungshaft  gestellten  Sicherheit  für  die
Geldstrasen.  S.  364.  Vorzugsrecht  der  Entschädigungsansprüche

  des  Beschädigten  vor
der  Geldstrafe.  S.  384.  Personalhaft  als
Erekutionsmittel  für  die  Geldstrafe.  S.  384.

Verwendung  der  Geldstrafe  in  der  Pfalz.
S.  887.  Geldstrafe  für  die  ungehorsam  ausbleibenden
  Geschworenen.  S.  398.  G.  für
den  vor  dem  Kassationshof  ercedirenden  Verthbeidlger.
  S.  412.  für  den  unterliegenden
Kassationskläger.  S.  413.  S.  420.

Gemeinde,  Aufhebung  ihrer  Verpflichtungen
in  Bezug  auf  die  Kantonsgefängnisse.  S.  387.
siehe  auch:  Forstsachen.

Gemeindebevollmächtigte,  Unfähigkelt  zur
aktiven  und  passiven  Theilnahme  an  der
Wahl  hiezu.  S.  336.

Gemeindedienst,  dessen  Einfluß  auf  die  Statthaftigkelt
  der  Untersuchungshaft.  G.  352.

Gemeindeedikt  revidirtes.  S.  336.

Gemeindekasse,  deren  Rechte  auf  dir  im  administrativen
  Zwangsvollzug  verhängten  Geldstrafen.
  S.  342—344.

Gemeinden  der  Pfalz.  Verfassung  und  Verwaltung
  der.  S.  72.

Gemeinderath,  Uebernahme  des  Amtes  eines
Geschworenen  durch  dessen  Mitglieder.  S.  388.
dessen  Theilnahme  an  Feststellung  der  Geschworenenliste.
  S.  390.  S.  393.  flehe  auch:
Gemeindebevollmächtigter.

Gemeindeverwaltung,  Androhung  von  Ungehorsamsstrafen
  durch  dieselbe.  S.  342.
S.  343.  S.  344
        <pb n="17" />
        Gerichtserfassung.

Gemeindewahlordnung  vom  5.  Aug.  1818
und  25.  Nov.  1818,  dle  darin  enthaltenen
Strafbesttlmmungen.  S.  325.  deren  Bestimmungen
  über  die  Wahlfähigkeit.  S.  336.

Gemelindliche  Arrestlokale,  deren  Benützung
für  den  Strafvollug.  S.  341.

Gendarmen,  provisorische  Verhaftung  durch
dieselben.  S.  355.  S.  356.  Erholung  von
Aufklärungen  über  Anzeigen  in  Betreff  von
Uebertretungen  an  Stelle  von  Voruntersuchungen.
  S.  377.  S.  386.

Generalbergsverwaltung  siehe:  Abschied.
S.  67

Gerichte,  deren  Zuständigkeit  zur  Aburtheilung
von  Uebertretungen  in  Bezug  auf  das  Postregal.
  S.  347.  in  Bezug  auf  Zollgefälle.
S.  347.  in  Bezug  auf  die  zur  Competenz
der  Pollzeidirectionen  gehörenden  Civilrechtssachen.
  S.  351.

Gerichtsboten,  Verhängung  der  Untersuchungshaft
  gegen  dleselben.  S.  352.

Gerichtsverfassung.  Gesetz,  die
verfassung  betr.  S.  209  —248.
„Inhalt:  I.  Abthellung.  Von  der  Bestellimg
  der  Gerichte.  S.  210—212.  Art.  1—7.
II.  Abthellung.  I.  Von  dem  Wirkungskreise
und  dem  Geschästsgange  der  Stadt=  und
Landgerichte.  S.  212—224.  Art.  8  —25.  —
II.  Von  dem  Wirkungskreise  und  dem  Geschäftsgange
  der  Bezirksgerichte.  S  224—230.  Act.
26—41.  —  III.  Von  dem  Wirkungskreise  und
dem  Geschäftsgange  der  Appellationsgerichte.  S.
230  —232.  Art.  42  —47.  —  IV.  Von  dem
Wirkungskreise  und  dem  Geschäftsgange  des
Oberappellationsgerichtes.  S.  232  —  234.
Art.  48—53.  V.  Ben  der  Zuständigkeit  und
dem  Verfahren  in  Ansehung  der  Gerichtsablehnung
  und  der  Verweisung  einer  Sache
an  ein  anderes  Gericht  in  bürgerlichen  Rechts-Gemeindewahlordnung.



Gerlchts=Geschäftesushllfe.

  Gesete.

streitigkeiten.  S.  234—236.  Art.  54—59.
III.  Abtheilung.  Von  den  Staatsanwälten.
S.  236—240.  Nrt.  60—66.  —  IV.  Abtheilung.
  Von  dem  Notariate.  S.  240.
Art.  67.  V.  Abtheilung.  Von  dem
Wirkungskreise  der  Gerichtsschreiber  und  Secretäre,
  dann  von  den  das  Tar-  und  Der
pofitenwesen  detreffenden  Geschäften.  S.  241
—242.  Art.  638—72.  —  VI.  Abthetlung.
Schlußbestimmungen.  S.  242  —248.  Artt.
73—80.  -
Königlich  Allerhöchste  Sanction  dleses  Ge,
setzes  im  Landtagsabschiede.  S.  55.
Geschäftsaushilse.  Zutheilung  von  Meßgehilfen
  an  die  Brandversich  6  Inspekctoren
stehe:  Feuerversicherung.
Geschlechtsvormundschaft.  S.  77.

Geschworene,  Unfähigkeit  zur  Uebernahme  des
Amtes  eines  solchen  wegen  Verurthellung  in
eine  Vergehensstrafe.  S.  336.  Fähigkeit  zur
Uebernahme  des  Amtes  eines  solchen  in  der
Pfalz.  S.  388  —389.  S.  398.  Ablehnung
des  Amtes  eines  solchen  wegen  Alters.  S.  389.
deren  Einberufung.  S.  396.  Bestrafung  der
ungehorsam  ausblelbenden  oder  sich  entfernenden
  Geschworenen.  S.  398—399.  Entschädigung
  derselben.  S.  399.  Ablehnung
derselben.  S.  401—402.  Beeidigung  derselben.
  S.  402.

Geschworenengerichte  slehe:
richte.

Geschworenenliste.  S.  389—396.

Gesetze,  Aufhebung  der  seither  in  Gelumg  gewesenen
  Strafgesetze.  S.  323.  S.  328.
S.  336.  S.  351—352.  S.364.  S.369.
S.  387.  S.  404.  S.  421—422.
Vorbehalt  bisher  in  Geltung  gewesener  Gesebe.
  S.  325.  S.  339.  S.  341.  S.  364.
S.  376.  S.  404.  Verweisungen  in  den  in

 

AI

Schwurge-
        <pb n="18" />
        Gesede.

Geltung  blelbenden  Gesetzen  auf  Bestimmungen
des  blsherigen  Strafrechts.  S.  334.  pfälzische
Gesetyze  über  die  Folgen  einer  Verurtheilung
in  eine  Leibes=  und  entehrende  Strase.  S.  334.
G.,  deren  Uebertretung  nicht  mit  Strafe  bedroht
  ist,  Vollzug  derselben  durch  die  Polizeibehörde,
  Androhung  von  Ungehorsamsstrafen
zu  diesem  Zwecke.  S.  342—344.
Gewehre,  deren  Konsiscation  Iin  Folge  Ueber-Handelsgericht.



tretung  der  pfaͤlz.  Jasbwewehung  (v.  21.,

Eept.  1815).  S.

Gewerbegesetz.  S.  *

Gewerbsbetrieb  ordentlicher,  dessen  Einfluß
auf  die  Statthaftigkeit  der  Untersuchungshaft.
S.  352.

Gewerbemäßige  Gutszertrümmerungen,  Gesetz
  vom  28.  Mai  1852  hierüber.  S.  323.

Gewerbsordnung.  S.  75.

Gewerbsrechte,  Bestimmungen  über  deren
Einzlehung.  S.  325.

Gewerbsschulen.  Die  dlenstliche  Stellung  der
Lehrer  an  den.  S.7  1.  die  Einrichtung  neuer.
S.  71.

Grundbesitz,  dessen  Einstuß  auf  die  Statthastigkeit
  der  Untersuchungshaft.  S.  352.

Grünmalz,  Anwendung  von.  S.  73.

Grundrenten-#Ablssung  scasse,  die  annuitätenweise
  Rückzahlung  der  Bodenzinscapitalien
der.  S.  46.

Grundstücke  fiehe:  Zusammenlegung.

Gutszertrümmerungen  siehe:  Gewerbsmäßige

  2c.
H.

dusersteuer.  S.  67.

aft  siehe:  Untersuchungshaft.
Handelsfirmen.  S.  336—438.
Handelsgerichte.  S.  453—465.

Hemelgericht.  Herausgeber.

Handelsgericht  und  Verfahren  in  Handelssachen
  in  der  Pfalz.  S.  465—466.

Handelsgeschäfte.  6.  447—452.

Handelsgesellschaften.  S.  441—447.

Handelsgeseßbuck  allgemein  deutsches,  slehe:
Einführung;  —  der  Pfalz,  Aufhedung
einiger  Bestimmungen  desselben.  S.  223.

Handelsmäkler.  S.  439.

Handelsregister.  S.  429—436.

Handelsschulen.  Die  dienstliche  Stellung  der
Lehrer  an  den.  S.  71.

Handlungen  strafbare,  deren  Verübung  durch
durch  die  Presse.  S.  325.  Beurtheilung  der
in  älteren  fortbestehenden  Gesetzen  mit  Strafe
bedrohten  Handlungen.  S.  329—334.  Folgen
der  Verjährung  der  strafrechtlichen  Verfolgung
einer  strafbaren  Handlung  für  die  Entschädigungsforderung
  des  Beschädigten  in  der  Pfalz.
S.  336.  Beurtheilung  der  vor  dem  1.  Juli.
1862  begangenen  strafbaren  Handlungen.
S.  339.  S.  376.  Zuständigkelt  zur  Aburthellung
  dieser  Handlungen.  S.  349.  S.376.
provisorische  Verhaftung  zur  Abschneidung  einer
bortsetzung  strafbarer  Handlungen.  S.  356.
Beweis  der  Wahrheit  bei  der  Nachrede  strafbarer
  Handlungen.  G.  365—370.

Hausarrest  als  Disciplinarstrafe.  S.  325.

Haussuchung  in  Zolldefraudationssachen.  S.
347.

Heerergänzungsgeseß.  S.  325.  S.  330.

Hehlerei,  Folgen  der  Verurtheilung  wegen  derselben
  in  Bezug  auf  Wahlrechte  2c.  S.  336.
in  Bezug  auf  die  Untersuchungshaft.  S.  352
—354.

Heimat.  Die  in  der  Pfalz  geltende  Bestimmung
über  die.  S.  70

Heimatlose,  Untersuchungshaft  gegen  dieselben.
S.  354—357.

Herausgeber  von  Zeitungen  und  periodischen
Schriften,  deren  Bestrafung  wegen  der  durch
        <pb n="19" />
        Herausgeber.  Kaffationshof.

die  Presse  veruͤbten  strafbaren  Handlungen.
325.

Hof  fiehe:  Eisenbahnen.

Hppotheken  behufs  Sicherbeitsleistung  zum
Zweck  der  Abwendung  der  Untersuchungshaft,
Löschung  derselben.  S.  363.

J.

Jagdausübung  ohne  Erlaubnißschein  in  der
Pfalz.  S.  332.

Jagdverordnung  vom  21.  September  1815
für  die  Pfalz.  S.  333

Immobiliar-Brandversicherungsanstalt.
S.  74.

Ingolstadt,  Festung  siehe:  Eisenbahneu.

Injurienklagen.  S.  376  —377.

Inländer,  Untersuchungshaft  gegen  dieselben.
S.  352.

Israeliten.  Die  Verhältnisse  der.  S.  70.

Jugendliche  Personen  unter  16  Jahren,
deren  Freisprechung  wegen  Mangels  der  nöthigen
  Ausbilbung  2c.  S.  333.  Erkenntnisse
auf  Unterbringung  derselben  in  einer  Erziehungsanstalt.
  S.  339.

Kantonsgefängnisse,  Verpftichtungen  der
Gemeinden  in  Bejug  auf  dieselben.  S.  387.

Kassationshos,  befsen  Zuständigkeit.  S.  3445—.

347.  S.  349.  S.  361.  S.  404.  S.  406.
Forlbestand  der  bisherigen  Gesetze  über  seinen
Wirkungskreis,  sein  Verfahren,  Ausdehnung
dieser  Gesetze  auf  Uebertretungen.  S.  404.
dessen  Zusammensetzung.  S.  105.  Prüfung
der  Todesurtheile  von  Amtowegen  durch  ihn.
S.  406.  Ablehnung  der  Mitglicder  desselben.
S.  406—40  7.  Ausführung  der  Nichtigkeitsbeschwerde
  in  einer  Denkschrift  7c.  S.  407.

Kassationsrecurs.  Konsiscation.
Ausführung  der  Nichtigkeitsbeschwerde  in  öffentlicher
  Sizung  des  Kassationshofes,  durch
Rechtsbeittände,  Vorladung  der  letzteren  hiezu.
S.  408.  Vorbereitung  der  Fffentlichen  Situng,
  Vorladung  der  Betheiligten,  Urkunden
  hierüber,  Recht  des  Angeschuldigten  auf
Theilnahme  an  der  Sitzung  des  Kassationsboses,
  Einspruch  wegen  ungenügender  Ladung.
S.  409.  Vortrag  des  Referenten,  Staatsanwaltes,
  des  Angeschuldigten  2c.  S.  410—
1411.  Oesfentlichkeit  der  Sitzungen,  Leitung
derselben.  S.  411—412.  Urtheilsschspfung
und  Verkündigung.  S.  412.  S.  420.  Geldoder
  Arreststrase  gegen  den  unterliegenden
Nichtigkeltskläger.  S.  413.  Verfahren  im
Fall  der  Vernichtung  eines  Urtheils.  S.  414—
420.  Rechte  und  Berbindlichkeiten  der  Civilpartei
  vor  dem  Kafsationshofe.  S.  421.  S.  422.
Verfahren  bei  Beschwerden  zur  Wahrung  des
Gesetzes.  S.  421.  Uebergang  der  Zuständigkeit
  des  pfälzischen  Kaffatlonshofes  an  das
Oberappellationsgericht,  Verweisung  der  Strafsachen
  an  ein  anderes  als  das  an  sich
mständige  Gericht.  S.  421.  Aushebung  des
Gesetzes  vom  25.  August  1843  die  Kompeten;
  des  Kassationshofes  betreffend  und  einiger
Bestimmungen  der  Strafprozeßordnung  2c.  2c.
S.  422.

Kassationsrekurs  fiehe:

Kaufmann.  S.  429.

Kaufmannsstand.  S.  429.

Kaution  der  Ausländer  wegen  der  Kosten  in
Ehrenkränkungssachen.  S.  374.  siehe:  Sicherheitsleistung.


Kirchendienst,  dessen  Einfluß  auf  Zulassung
der  Untersuchungshaft.  S.  352.

Kirchenverwaltung,  Unfähigkeit  zur  aktiven
und  pasfiven  Theilnahme  an  der  Wahl  hlezu.
S.  336.

Konfiscation  von  Jagdgewehren.  S.  333.

Kassationshof.
        <pb n="20" />
        Konsularbeschluß.  Landgerichtslokale.

Konsularbeschluß  vom  17.  Prairial  IX.  gechgen
  Postdefraudationen.  S.  332.

Kontraventionen  in  Betreff  von  Negalien,
Zoll-,  Steuer-,  Stempelgefällen  u.  dgl.  S.  325.
siehe:  Defraudationen.

Kontrebande.  S.  347.

Kontumacialverfahren  gegen  ausländische
Preßerzeugnisse.  S.  372.  in  Uebertretungssachen
überhaupt.  S.  381.

Körperliche  Züchtigung,  deren  Ersatz  durch
Arrest.  S.  339.

Kosten  für  Vornahme  pflichtwidrig  unterlassener
und  durch  die  Polizeibehörde  für  Rechnung
des  Schuldigen  in's  Werk  gesetzter  Handlungen.
  S.  342—344.  K.  der  Untersuchung,  Haftung
  der  behufs  Abwendung  der  Untersuchungshaft
  gestellten  Kaution  hiefür.  S.  364.
Vorzugsrecht  der  Entschädigungsansprüche  des
Beschädigten  vor  den  Untersuchungskosten.
S.  384.  Beitreibung  der  Kosten  der  Untersuchung
  durch  Personalarrest.  S.  384.  Kosten
in  Ehrenkränkungssachen,  Verpflichtung  zur
Bezahlung  derselben.  S.  375.

Kriegsrecht,  Kriegszustand,  Vorbehalt  der

bestehenden  Bestimmungen  hierüber.  S.  325.

Kunsterzeugnisse,  Gesetz  vom  15.  April  1840
zum  Schutz  des  Eigenthums  an  denselben.
S.  325.  S.  330.

Kunststudium  vollendetes  befähigt  zur  Uebernahme
  des  Amtes  eines  Geschworenen.  S.  288.

L.

Landgemeinden,  Androhung  von  Ungehorsamsstrafen
  durch  ihre  Verwaltungen  und
Bürgermeister.  S.  343—  344.  fiehe:  Gemeinde.


Landgerichtslokale  der  Pfalz,  Aufhebung  der
Verpflichtungen  der  Gemeinden  in  Bezug  auf
dieselben.  S.  387.

Landrath.  Malzaufschlag.
Landrath,  Unfähigkeit  zur  aktiven  und  passtven
Theilnahme  an  der  Wahl  hiezu  S.  336.  dessen
Mitwirkung  bei  Feststellung  der  Geschworenenlisten.
  S.  392—393.  S.  395.
Landstreicher,  Untersuchungshaft  gegen  dieselben.
  S.  354.  S.  355.
Landwehrmänner,  Gesetz  vom  2  1.  Mai  1851
über  deren  Verleitung  zur  Untreue  und  zum
Ungehorsam.  S.  323.
Landwehrordnung,  Uebertretungen  derselben.
S.  325.
Landwirthschaftliche  siehe:
Brennereien.
Landwirthschaftsschulen.  Die  dienflliche
Stellung  der  Lehrer  an  den.  S.  71.
Legitimationsurkunden,  deren  Beschlagnahme
  anstatt  der  Untersuchungshaft.  G.  355.
Leibesstrafen,  Folgen  einer  Verurtheilung
hiezu  in  der  Pfalz.  S.  334.
Leibverhaftsbefehle  in  der  Pfalz.  S.  364.
Liste  siehe:  Geschworenenliste.
Literaturerzeugnisse,  Gesetz  vom  15.  Apr##l
1840  zum  Schutz  des  Eigenthums  an  denselben.
  S.  325.  S.  330.
Löschung  der  behufs  Abwendung  der  Untersuchungshaft
  bestellten  Hypotheken.  S.  363.
Lotto-Anstalt.  S.  67.

M.

Macht  siehe:  bewaffnete  Macht.

Magistrate,  deren  Befugniß  zur  Androhung
von  Ungehorsamsstrafen.  S.  342  —344.
Aufhören  ihrer  Zuständigkeit  in  Clvilrechtssachen.
S.  351.

Magistratsmitglied,  Unsähigkeit  zur  Uebernahme
  der  Stelle  eines  solchen  und  zur  Theilnahme
  an  der  Wahl  hiezu.  S.  336.

Malzaufschlag.  S.  73.

Brennereien
        <pb n="21" />
        Mildere.  Nachrede.

Mildere  Bestimmungen  rer  früheren  Strafgcsetze,
  deren  fortdauernde  Anwendbarkeit.  S.  339.

Mildernde  Umstände,  deren  Einfluß  auf  den
Charakter  der  strafbaren  Handlung.  S.  330.
siehe  auch:  Strafmilderungsgründe.

Militär.  Regelung  der  Stellvertretung  im
stehenden  Heere.  S.  77.

Mililtärbedürfnisse,  außerordentliche,  siehe:
Credit.

Militärbehörden,  Militärgerichte,  deren
Zuständigkeit  in  Strassachen.  S.  349.

Militärfohlenhöfe.  S.  65.

Militärische  Verbrechen,  Vergehen  und  Uebertretungen,
  deren  Bestrafung.  S.  325.

Militärpersonen,  Gesetz  vom  21.  Mai  1851
über  Verleitung  derselben  zur  Untreue  und
zum  Ungehorsam.  S.  323.  Mil.  als  Geschworene
S.  389.

Minderjährige,  welche  zum  Betriebe  eines
Handelsgewerbes  befugt  sind.  S.  429.
Ministerverantwortlichkeit,  Gesetz  vom  4.

Juni  1848  hierüber.  S.  325.

Ministeranklagen,  Gesetz  vom  30.  März
1850  hierüber  S.  349.

Mitschuldige,  Einwirkung  auf  dieselben  als
Grund  der  Verhaftung.  S.  352.  S.  354.
S.  358.

Mißbrauch  der  Presse,  Gesetz  vom  17.  Mär;
1850  zum  Schutz  hiegegen.  S.  323.  S.  325.
S.  331.  S.  337.  S.  345.

Monat,  was  darunter  zu  verstehen.  S.  329.

Moosburg.  Vertrag  des  Staates  mit  der
Stadtgemeinde  wegen  Uebernahme  der  baulichen
  Unterhaltung  zweier  Brücken  siehe:
Landtagsabschied.  S.  59  ——60.

München  fiehe:  Eisenbahn.

N.

Nachrede  einer  strafbaren  Handlung,  Beweis
der  Wahrheit.  S.  365—370.

Nachwelsungen.  Notariat.

Nachweisungen.  Koönigliche  Erklärung  im
Landtagsabschiede,  bezüglich
A.  der  Verwendung  der  Staatscinnahmen  in

den  Jahren  1856/57  mit  1856/59.

S.  63.

B.  des  Standes  der  Staatsschuldentilgungs-Anstalt
  in  den  Jahren  1856/57  und
1858/59.  S.  63.

Nichtigkeitsbeschwerde  bei  Erkenntnissen  auf

Unterbringung  jugendlicher  Personen  in  Er-Uehungsanstalten.

  S.  339.  bei  Erkenntnissen

in  Zollsachen.  S.  347.  bei  Fragen  über  die

Untersuchungshaft.  S.  357—358.  bei  Erkenntnissen

  auf  Unterdrückung  oder  Vernichtung

  von  Preßerzeugnissen.  S.  370.  Fortbestand
  der  Gesetze  über  dieselbe,  Ausdehnung
derselben  auf  Uebertretungen  des  Polizeistrafgesetzbuches.
  S.  404.  fiehe:  Kassationshof.
Nördlingen  siehe:  Eisenbahnen.
Notare,  Verhängung  der  Untersuchungshaft  über

dieselben.  S.  352.

Notariat.  Gesetz,  das  Notariat  betr.  S.  129—

206.

Inhalt:  Erster  Titel.  Von  der  Bestellung
der  Notare.  S.  130—134.  Art.  1—10.
—  Zweiter  Theil.  Von  dem  Wirkungskreise
und  von  der  Geschäftsführung  der  Notare.
S.  135  —180.  Art.  11  —  103.  —  Dritter
Titel.  Von  der  Belohnung  der  Notare  und
von  den  Notariatstaren.  S.  180—185.
Art.  104—112.  —  Vierter  Titel.  Von  der
Ausübung  der  Disciplinargewalt  über  die
Notare.  S.  185—203.  Art.  113—147.
—  Fünfter  Titel.  Von  den  allgemeinen
Folgen  der  Verletzung  des  Notariatsgesetzes
und  von  der  Haftung  des  Staates  für  Amtshandlungen
  der  Notare.  S.  203  —  204.  Art.
148  —  149.  —  Schlußbestimmungen.  S.  204
—206.  Art.  150  —-  153.

3
        <pb n="22" />
        Kotarlat.  Pfalz.

Königlich  Allerhöchste  Sanction  dieses  Gesetzes
  im  Landtagsabschlede.  S.  55.

Berichtigung.

In  dem  Gesetzblatte  Nro.  14,  „das  Notarlat
  betr.“,  ist  S.  181  bei  Urt.  106  ein
Druckfehler  vorhanden,  es  soll  nämlich  dortfelbst
  statt:

„1.  Eine  Erhebung  der  in  Art.  8—18“
heißen:  „in  Art.  8—10“.

Nürnberg  fiehe:  Eisenbahnen.
Nürnberg  und  Fürther  Kreuzung  siehe:  Eisenbahnen.


O.

Oeffentlicher  Frieden,  Störung  desselben.
S.  325.  öff.  Diener,  deren  Vernehmung  in
Uebertretungssachen.  S.  380.

Oberappellationsgericht,  dessen  Zuständigkeit
  in  Strafsachen  rc.  siehe:  Kassationshof

Ostbahnen,  Verlängerung  derselben  in  der
Oberpfalz  und  Oberfranken.  siehe:  Eisenbahn.

Pasing  siehe:  Eisenbahnen.

Periodische  Schriften,  Bestrafung  der  Herausgeber
  und  Verleger  derselben  wegen  Veruͤbung
  strafbarer  Handlungen  durch  die  Presse.
S.  325.

Personalhaft  als  Erekutionsmittel.  S.  384.

Pfalz.  Die  in  der  Pfalz  geltenden  Bestimmungen
  über  die  Heimat.  S.  70.  Aufhebung
des  bisher  daselbst  in  Geltung  gewesenen
Strafgesetzbuchs.  S.  323.  die  Strafbestimmungen
  der  dort  geltenden  Gemeindewahlordnung.
  S.  325.  Auphebung  verschiedener  Bestimmungen
  des  franzöfischen  Civilgesetzbuches.
S.  323.  S.  328.  das  Gesetz  vom  21.  April
1810,  die  Bergwerke  betr.  S.  331.  Konsularbeschluß
  vom  17.  Prairial  IX.  gegen
Postdefraudationen.  S.  332.  Dekret  vom

Pfaly.  Pfalz.

4.  Mal  1812,  Jagdausübung  ohne  Erlaubnißschein
  betr.  S.  332.  Jagdverordnung  vom
21.  Sept.  1815  für  die  Pfalz.  S.  333.
die  daselbst  geltenden  Gesetze  über  die  Folgen
der  Verurtheflung  in  eine  Leibes=  oder  entehrende
  Strafe.  S.  334.  Gesetzliche  Bestimmungen
  über  diejenigen  Personen,  welche
sich  nicht  im  Besitze  der  Cidilrechte  befinden.
S.  334.  Bestimmungen  der  pfälzischen  Strafprozeßordnung
  über  eigenmächtige  und  willkührlicbe
  Verhaftung.  S.  335.  Aufbebung
der  Art.  635—640.  643.  der  pfäluschen
Strafprozeßordnung.  S.  336.  Befugniß  der
Bürgermeister  zur  Androhung  von  Ordnungsstrafen,
  administrativer  Zwangqsvollug.  S.
342—344.  Zuständigkeit  zur  Aburtheilung
der  am  1.  Juli  1862  bereits  vor  Gericht
verwiesenen  Reate.  S.  349.  Aufhebung  resp.
Aenderung  der  Art.  113—119.  121.  Absl.
1  und  126.  347—351.  312.  381—393.
395—404.  406.  137—  143.166—171.
179.  553—599.  des  Buch  II.  Tit.  III.
Hptst.  3.  Tit.  IV.  Hptst.  3.  Tit.  V.  Hpist.
2.  542.  dann  Art.  419  —  421.  und  436
der  französischen  Strasprozeßordnung  S  351.
S.  364.  S.  384.  S.  404.  S.  421—
422.  S.  363.  Vernehmung  der  Civilpartei
bei  Aufhebung  der  Untersuchungshaft.  S.  363.
Beschränkung  und  Aenderung  der  Art.  91.  94.
100.  129.  130.  Abs.  2.  131.  134.  193.
230  Abs.  2.  231  —233.  239.  506.  des
französischen  Strasprozeßgesetzes.  S.  364.
Führung  des  Wahrheitsbeweises  in  Verläumdungsfällen.
  S.  365  370.  Gesetz  vom
18.  November  1849  über  das  Verfahren  bei
Preßvergeben  in  der  Pfalz.  S.  369.  Ungehorsamsverfahren
  in  Preßsachen.  S.  372.
Schöpfung  des  Wahrspruchs  der  Geschworenen,
Vorschriften  über  das  Stimmenverhältniß.  S.
384.  Aufschub  des  Vollzugs  der  Todesstrafe
        <pb n="23" />
        Pfalz.

im  Fall  der  Schwangerschaft  der  Verurtheilten.
S.  384.  Vorzugsrecht  der  Entschädigungsansprüche
  des  Beschädigten  vor  der  Geldstrafe
und  den  Untersuchungskosten.  S.  384.  persönlicher
  Arrest  als  Erekutionsmittel  für  diese
Ansprüche.  S.  381.  Vollzug  der  Urtheile  in
Forstsacben.  S  384.  Voruntersuchung  in
Uebertretungssachen.  S.  386.  Rechtsmtttel
gegen  Entschcidungen  der  Einzelrichter.  S.  387.
Verwendung  der  Geldstrafen  in  der  Pfalj,
Dekret  vom  17.  Mai  1809  hierüber  S  387.
Aufhebung  der  Verpflichtungen  der  Gemeinden
in  Betreff  der  Kantonsgefängnisse  und  Landgerichtslokale.
  S.  387.  Bildung  der  Schwurgerichte
  in  der  Pfalz.  S.  388—40  4.  Verweisung
  der  vor  die  pfälzischen  Gerichte  gehörenden
  Strafsachen  vor  ein  Gericht  diesseits
des  Rheins.  S.  420.  Uebergang  der  Zuständigkeit
  des  pfälzischen  Kassationshofes  an
das  Oberappellationsgericbt  und  Verweisung
von  Strafsachen  an  ein  anderes  als  das  ursprünglich
  zuständige  Gericht.  S  421.  Aufhebung
  der  Bestimmungen  des  Gesetzes  vom  25.
August  1843,  die  Kompetenz  des  Kassationshofes
  betr.  S.  422.

Pfandgebühren  der  Jagdverordnung  vom  21.
September  1815  für  die  Pfalz.  S.  333.

Plenarversammlung  des  Oberappellationsgerichtes.
  S.  405.  S.  419  S.  421.

Polizeianstalten,  Behandlung  der  zur
Verwahrung  daselbst  bestimmten  Personen  bis
zur  Errichtung  solcher  Anstalten  S.  341.

Polizeibehörde,  Zwangsvollzug  von  Gesetzen
durch  dieselbe,  Befugniß  zur  Andrehung  von
Ungehorsamsstrafen  2c.  S.  342—344.  Aufhören
  ihrer  Zuständigseit  in  Cwilrechtsfachen.
S.  351.  provisorische  Verhaftung  Verrächtiger
4c.  durch  dicselbe  S  355—357.  Erbebung
von  Aufklärungen  über  Anzeigen  in  Betreff

Polizeibehörde.

Pollzesdirection.  Präsident.
von  Polizelübertretungen  durch  dieselbe.  S.  377.
S.  386.

Polizeidirektion  #.  88  der  Instruktion  vom
24.  September  1808  für  dieselbe.  S.  351.

Poligeisachen,  die  zur  Zelt  des  1.  Juli  1862
in  erster  Instanz  abgeurtheilt  sind,  deren  Aburtheilung
  in  II.  Instanz.  S.  349.

Polizeistrafgesetzbuch  neues,  Beginn  und
Umfang  selner  Geltung.  S.  322.  Anwendung
seiner  allgemelnen  Bestimmungen  auf  die  in
älteren,  sortwährend  in  Geltung  bleibenden
Gesetzen  mit  Strafe  bedrohten  Handlungen.
S.  329.  S.  334.  Verwelsungen  in  älteren
fortbestehenden  Gesetzen  auf  Bestimmungen  des
bisherigen  Strafrechts.  S.  334.  dessen  Anwendung
  auf  die  vor  dem  1.  Juli  1862
bereits  begangenen  Handlungen.  S.  339.
S.  376.  auf  berelts  abgeurtheilte  Sträflinge.
  S.  341.  Anwendung  seiner  allgemeinen
Bestimmungen  (insbesondere  des  Art.  36  und
und  39)  auf  den  admintstrativen  Zwangsvollzug
  von  Gesetzen  2c.  S.  343.  Nichtigkeltsbeschwerde
  und  Beschwerde  zur  Wahrung
des  Gesetzes  wegen  unrichtiger  Anwendung  des
Polizeistrafgesetzbuches.  S.  404.

Polizeistrafgesesbuch  siehe:
ungsgesetz.

Volizeiübertretungen  sind  in  dem  Ausdruck:
„Uebertretungen“  mitbegriffen.  S.  328.  siehe:
Uebertretungen.

Polizeiuntersuchungen,  welche  zur  Zeit  des
1.  Juli  1862  sich  in  Schwebe  befinden.  S.  349.

Polvtechnische  Schule.  Errichtung  einer
einnigen.  S.  72.

Postgefälle,  Strafbestimmungen  über  Kontra“
ventionen  und  Defraudatlonen  in  Bezug  auf
dieselben.  S.  325.  S.  332.  S.  347.

Postregal,  Zuftändigkelt  zur  Aburtheilung  der
Uebertretungen  in  Bezug  auf  dasselbe.  S.  347.

Präsident  der  Kreisregierung,  dessen  Thätig-32



#oinfähr.
        <pb n="24" />
        Presse.  Rechtsanwälte.
keit  bei  Feststellung  der  Geschworenenliste  in
der  Pfalz.  S.  391.  S.  391—399.  Einberufung
  der  Geschworenen  rurch  ihn.  S.  396.
Pr.  des  Appellationsgerichts,  dessen  Mitwirkung
  bei  Feststellung  der  Geschworenenliste  in
der  Pfalz.  S.  395.  Pr.  des  Schwurgerichts,
dessen  Mitwirkung  bei  Feststellung  der  Geschworenenliste.
  S.  396.  S.  400.  siehe  auch:
jugendliche  Personen.

Presse,  Gesetz  vom  17.  März  1850  zum
Schutz  gegen  dieselbe.  S.  323.  S.  325.
S.  331.  S.  337.  Zuständigkeit  zur  Aburtheilung
  der  durch  dieselbe  begangenen  Vergehen.
  S.  345.

Preßerzeugniß,  Unterdrückung  und  Vernichtung
  derselben,  sowie  der  zu  ihrer  Hervorbringung
  gebrauchten  Gegenstände.  S.  370  —
371.  Ungehorsamsverfahren  in  Untersuchungen
gegen  ausländische  Preßerzeugnisse.  S.  372.

Preßsachen,  Kontumacialverfahren  in  denselben.
S.  372.  einige  Bestimmungen  über  das  Verfahren
  in  denfelben  S.  370.  S.  372.

Preßvergehen,  Gesetz  vom  18.  November
1849  über  das  Verfahren  gegen  dieselben  in
der  Pfalz.  S.  369.

Privilegien,  Bestimmungen  über  deren  Suspension
  und  Einziehung.  S.  325.

Procuristen.  S.  438—439.

Protokollführung  in  llebertretungssachen.  S.
360.  in  Kassationssachen.  S.  412.

Provisorische  Erhebung  der  Steuern.  siehe:
Steuern.

Prorisorische  Derhaftung  Verdächtiger  und
Verurtheilter.  S.  355.  S.  356.

R.
Realgymnasien.  sirhe:  Landwirthschaftou.

  Giewerbsschulen.  S.  71.
Rechtsanwälte,  Verhängung  der  Untersuch-Rechtsgeschäfte.

  Schulen.
ungshaft  gegen  dieselben.  S.  352.  stehe:
Advokaten.

Rechtsgeschäfte.  Die  Form  einiger.  S.  78.

Rechtskundige  Beistände  in  Ehrenkränkungssachen.
  S.  374.  375.  in  Uebertretungssachen.
S.  379.  bei  Ausführung  von  Nichtigkeitsbeschwerden
  beim  Kassationshof  durch  dieselben
S.  407.  deren  Vorladung  vor  den  Kassationshof
  zur  mündlichen  Ausführung  der  Beschwerden.
  S.  408.

Regalien,  Strafbestimmungen  über  Defraudationen
  und  Kontraventionen  in  Bezug  auf
dieselben.  S.  325.  Kompetenz  zur  Aburtheilung
der  Uebertretungen  in  Bezug  auf  dieselben.
S.  347.  siehe  auch:  Defraudationen.

Regierungspräsident  siehe:  Präsident.

Revierförster.  Geldbesoldungen  der  älteren
verdienten.  S.  68.

Rübenzucker  siehe:  Zollvergütung.

Rückfall  als  Grund  der  Verhaftung.  S.  352.
S.  354.

S.

Sachverständige,  deren  Vernehmung  in  Uebertretungssachen.
  S.  380.

Schadensersatz,  Verfolgung  des  N.  pruchs
auf  denselben  vor  den  Cidvilgerichten  der  Pfalz
im  Fall  der  Verjährung  der  strafrechtlichen
Verfolgung  der  betreffenden  Handlung.  S.  336.
Sch.  wegen  Chrenkränkung.  S.  376.  Verpflichtung
  der  Civilstandsbeamten  hiezu.  S.  328.
siehe  auch:  Civilpartei,  Kosten.

Schmervengeldklagen.  S.  376.

Schulen.  Gesetz,  die  Aufbringung  des  Bedarfes
  für  die  deulschen  Schulen  betr.  S.
297—308.

Inhalt:  Art.  1.  Die  deutschen  Schulen
sind  Gemeindcanstalten;  —  die  Verpflichtung
zur  Bestreitung  des  gesammten  Aufwandes
        <pb n="25" />
        Schulen.  Schwurgericht.
liegt  den  politischen  Gemeinden  ob.  S.  293—
294.  —  Art.  2.  Zahl  der  Schuͤler  und
Besetzung  der  Lehrerstellen.  S.  299  —300.
—  Art.  3.  Gehaltder  Schullehrer.  S.  500—
301.  Art.  4.  Bezüge,  welche  in  den  Gehalt
einzurechnen  und  nicht  ein  urechnen  sind.  S.  302.
—  Art.  5.  Vom  Schulgelde.  S.  302—  304.
—  Art.  6.  Deckungsmittel  durch  Umlagen
und  Unterstützungen  aus  den  Kreisschuldotationen,
  endlich  aus  Kreisfonds.  S.  304—
305.  —  Art.  7.  Vom  Schulsprengel  und
Ermittlung  und  Feststellung  des  Aufwandes.
S.  305  —  306.  —  Art.  8.  Von  dem  Unterhaltsbeitrage
  der  wegen  unverschuldeter
Dienstuntauglichkeit  vom  Dienste  enthobenen
Schullehrer.  S.  306.  —  Art.  9.  Eintritt
der  Wirksamkeit  dieses  Gesetzes.  Die  Artikel
5—7  finden  auf  die  Pfalz  keine  Anwendung.
S.  308.

Königlich  Allerhöchste  Sanction  dieses  Gesetzes
  im  Landtagsabschiede.  S.  57.

Staatseisenbahnen,  Vervollständigung  und
Auesdehnung  derselben.  siehe:  Eisenbahnen.

Staatsobligationen,  Wiedrcanlage  verlooster
  bel  den  4procentigen  Eisenbahn-Anlehen.


Königlich  Allerhöchster  Beschluß  im  Landtagsabschiede.
  S.  59.

Schutz  der  Telegraphenanstalten,  Gesetz  vom
24.  Dezember  1849  hierüber.  S.  323.  Schutz
gegen  Mißbrauch  der  Presse,  Gesetz  vom  17.
März  1850  hierüber.  S.  323.  S.  325.
S.  331.  S.  337.  des  Eigenthums  an
Literatur=  und  Kunsterzeugnissen,  Gesetz  vom
15.  April  1840  hierüber.  S.  325.  S.  330.

Schwangere,  Aussetzung  der  Hinrichtung.
S.  384.

Schwurgericht,  Zuständigkeit  zur  Entscheidung
über  das  Vorhandensein  von  Milderungsgründen,
  Fragestellung  hierüber.  S.  337.  Frei-Senate.

  Staatsgefälle.
sprechung  jugendlicher  Personen  wegen  Mangels
der  Unterscheidungsfähigkeit.  S.  338.  dessen
Zuständigkeit  in  Strafsachen.  S.  345.  S.  3479.
Verweisung  vor  das  Sch.  als  Grund  der
Verhaftung.  S.  352  S.  358.  Vernichtung
und  Unterdrückung  von  Preßerzeugnissen  durch
dasselbe.  S.  370.  Schöpfung  des  Wahrspruchs
  bei  dem  Schw.  der  Pfalz.  S.  384.
Bildung  desselben  in  der  Pfalz.  S.  388—
404.  S.  420.  Offizialprüfung  der  vom
Schw.  erlassenen  Todesurtheile.  S.  406.

Senate  der  Bezjirks=  und  Appellationsgerichte
S.  345.  S.  349.  des  Oberappellationsgerichts.
  S.  405.

Sensale.  S.  439—441.

Servituten,  gesetzliche  Bestimmungen  über
das  Recht  derselben.  S.  79.

Sicherheitsleistung  behufs  Freilassung  aus
der  Untersuchungshaft.  S.  347.  S.  352.
S.  358.  S.  363.  S.  364.

Sicherungsmaßregeln  siehe:  Civilpartei.

Staatsanwaltschaft  bei  den  Einzelnrichtern.
S.  345.  S.349.  S.  377.  S.383.  S.386.
S.  387.

Staatsausgaben,  Festsetzung  der.  S.  97.

Staatsbürgerliche  Rechte,  deren  Verlust.
S.  364.

Staatsdiener,  Disciplinarstrafen  derselben.
S.  325.  St.  als  Geschworene.  S.  389.
Verhängung  der  Untersuchungshaft  gegen  dieselben.
  S.  352.  S.  354.  siehe:  Beamte.

Staatsdienst  technischer.  Eintritt  in  denselben.
S.  71.

Staatseinnahmen,  Bestreitung  der.  S.  106.

Staats-Eisenbahnen  siehe:  Eisenbahnen.

Staatsgebäude,  Veräußerung  der  entbehrlichen.
S.  68.

Staatsgefälle,  Strafbestimmungen  über  Kontraventionen
  und  Defraudationen  in  Bezug
        <pb n="26" />
        Staatsgefährliche.  Strafbarkeit.
auf  dieselben.  S.  325.  siehe:  Defraudationen.
  ’

Staatsgefährliche  Zusammenrotlung  S.  325.

Staatsgerichtshof.  S.  319.

Staatskasse,  deren  Rechte  auf  die  behufs
Abwendung  der  Untersuchungshaft  geleistete
Sicherheit.  S.  364.

Stadtmagistrat  siehe:  Magistrat,  Polizeidirektion.


Stammgestüt.  S.  65.

Standrecht,  Vorbehalt  der  hierüber  bestehenden
Bestimmungen.  S.  325.

Starnberg  siehe:  Eisenbahnen.

Steckbriefe  in  Uebertretungssachen.  S.  378.

Steinkohlen.  Bergbau  und  Bohrversuche  auf
Steinkohlen  bei  Erbendorf  siehe:  Bergbau.

Stempelfreiheit  der  Verhandlungen  über  die
Untersuchungehaft.  S.  357—36  1.

Stempelgefälle,  Kontraventionen  und  Defraudationen
  in  Bezug  auf  dieselben.  S.  325.
siehe:  Defraudationen.

Steuerausschuß,  Verweigerung  des  Eintritte
in  einen  solchen.  S.  325.

Steuergefälle  siehe:  Stempelgefälle.

Steuerquantum,  dessen  Einfluß  auf  die  Fähigkeit
  zur  Uebernahme  des  Amtes  eines  Geschworenen.
  S.  388.

Steuern.  Gesetz,  die  provisorische  Erhebung
der  Steuern  pro  1861/62  betr.  S.  41—41.

Königlich  Allerhöchste  Sanction  dieses  Gesetzes
  im  Landtagsabschiede.  S.  51.

Störung  des  öffentlichen  Friedens.  S.  325.

Strafanstalten,  Herstellung  der  neuen.  S.  341.

Strafarbeitshaus  siehe:  Arbeitshaus.

Strafbare  Handlung  siehe:  Handlung.

Strafbarkeit,  Freisprechung  wegen  Mangels
der  zur  Unterscheidung  derselben  nöthigen  Ausbildung.
  S.  338.  Strb.  der  vor  dem  1.  Juli
1862  begangenen  Handlungen  25.  siehe:
Schadensersatz.

Straffolgen.  Sträflinge.

Straffolgen  siehe:  Folgen.

Straffolgen.  Gesetz,  die  Aufhebung  der  S#trafsolgen
  betr.  S.  9—12.

Inhalt:  Art  1.  Die  Wirrereinsetzung  in
die  bürgerlichen  oder  politischen  Rechte  kann
durch  königliche  Gnade  erlangt  werden.  S.  11.
—  Ant  2.  Umfang  und  Vesctränkung  des
Begnadigungereseriptes.  S.  11.  —  Art.  3.
Ein  abgewiesenco  Gesuch  lann  erst  nach  drei
Jahren  erneucrt  werden.  S.  12.  —  Art.  4.
Eintritt  der  Wirksamkeit  des  Gesetzes  und
Aushebung  der  Art.  619—634  der  pfälzischen
Strafproceßordnung.  S.  12.

Königlich  Allerhöchste  Sanction  dieses  Gesetzes
  im  Landtagsabschiede.  S.  51.

Strafgattungen  des  alteren  Strafrechts.
S.  3

Strafgefangene  siehe:  Sträflinge.

Strafgesetzbuch,  Beginn  und  Umfang  der
Geltung  des  neuen.  S.  322.  Aufhebung
des  bisherigen  Snafgesetzbuches.  S.  323.
S.  364.  Vorbehalt  älterer  Strafgesetze.  S.
325.  S.  341.  Anwendung  der  allgemeinen
Bestimmungen  des  neuen  Strigs.  auf  die  in
älteren  fortbestehenden  Gesetzen  mit  Strafe
bedrohten  Handlungen.  S.  329.  S.  334.
Verweisungen  in  solchen  Gesetzen  auf  das  bisherige
  Sufgsb.  S.  334.  Anwendung  des  neuen
Str.  auf  die  vor  dem  1.  Juli  1862  begangenen
  Handlungen.  S.  339  S.  376.
auf  bereits  verurtheilte  Personen.  S.  341.
Anwendung  der  allg.  Best.  des  neuen  Str.
auf  die  Theilnahme  an  Zolleefcraudationen  2c.
S.  317.

Strafgesebbuch.  Gesetz,  das  Strafgesetzbuch,
das  Politeistrafgesetzbuch  und  das  Einführungsgesetz
  hiczu  beir.  siehe:  Einführungs.
gesed.

Sträflinge,  deren  Behandlung.  S.  341.  deren
        <pb n="27" />
        Etrafmaß.  Suspension.
provtsorische  Unterbringung  in  den  bestehenden
Strafanstalten.  S.  341.

Strafmaß,  Einfluß  einer  Ueberschreitung  desselben
  auf  die  Eigenschaft  der  betreffenden
Handlung.  S.  329.

Strafmilderungsgründe,  Zuständigkeit  zur
Entscheidung  über  deren  Vorhandensein  bei
Schwurgerichten,  Fragestellung  hierüber.  S.
337.  Schöpfung  des  Wahrspruchs  hierüber
in  der  Pfalm.  S.  384.

Strafprozeßgesetz  vom  10.  November  1848,
Art.  76.  Ziff.  6.  desselben  über  die  Fähigkeit
zm  Geschworcnenamt.  S.  336.

Strafprozeßordnung  der  Pfalz,  deren  Bestimmungen
  über  eigenmächtige  und  willkührliche
  Verhaftung.  S.  335.  Aufhebung  einiger
Bestimmungen  derselben.  S.  336.  S.  351.
S.  364.  S.  384.  S.  404.

Strafverfahren,  die  in  den  Gesetzen  über
dasselbe  enthaltenen  Strafbestimmungen.  S.
325.  allgemeine  Bestimmungen  hierüber.  S.
345  352.  St.  in  Zolldefraudationssachen.
S.  347.  Bestimmungen  über  die  Untersuchungshaft.
  S.  352—365.  Wahrlheitsbeweis
in  Verläumdungsfällen.  S.  365—370.  in
Preßstrafsachen.  S.  370—374.  in  Ehrenkränkungssachen.
  S.  374—  377.  in  Uebertretungssachen
  in  den  Landestbeilen  diesseits
des  Rheins.  S.  377—383.  besondere  Bestimmungen
  über  das  Strafoerfahren  in  der
Pfalz.  S.  384—404.  Verfahren  ver  dem
Kassanuonshof  siche:  KRassationshof.

Strafverfolgung  wegen  Ebhrenkränkung.  S.
374—377.  Einfluß  einer  Verjährung  der
Strafverfolgung  auf  die  Geltendmachung  eines
Schadensersatzanspruchs.  S.  336.

Suspension  von  Gewerbsrechten  und  Privilegien,
  Vorbehalt  der  älteren  Bestimmungen

Syrup.  Uebertretungen.
hierüber.  S.  325.  des  vor  dem  Kassationshof
ercedirenden  Vertheidigers.  S.  412.

Sprup  siehe:  Zollvergütung.

T.

Tarifmarimalsätze  siehe:  Eisenbahnen.

Tarbestimmungen  in  Handelssachen.  S.  467.

Tarfreiheit  der  Verhandlungen  über  Untersuchungshaft.
  S.  357.  S.  358.

Telegraphenanstalten,  Gesetz  vom  24.  Der.
1849  über  den  Schutz  derselben.  S.  323.

Telegraphennetz.  Gesetz,  die  Vervollständigung
des  in  Bavern  bestehenden  Telegraphennetzes
betr.  S.  85  —  88.
Inhalt:  Art.  1.  Bezeichnung  der  zur  Ausfübrung
  zu  bringenden  Telegraphenlinten.
S.  86  —87.  —  Art.  2.  Anschlag  der  Kosten.
S.  87  —  88.  —  Art.  3.  Mittel  zur  Deckung.
S.  88.  —  Art  4.  Verwendung  des  Restbetrages.
  S.  88.  —  Art.  5.  Ermaͤchtigung
zur  Verwendung  der  Eruͤbrigungen  zur  Herstellung
  weitcrer  Telegraphen-Verbindungen.
S.  88.
Königlich  Allerhöchste  Sanction  dieses  Gesetzes
  im  Landtagsabschiede.  S.  54.
Thatfrage,  wie  weit  die  Strase  über  Strafmilderungsgründe
  hiezu  gehört.  S.  337.
Theilnahme  an  Zolldefraudationen  2c.  S.  347.
Todesstrafe,  Folgen  der  Verurtheilung.  S.  334.
Verdacht  wegen  eines  hiemit  bedrohten  Verbrechens
  als  Grund  der  Verhaftung.  S.  352.
S.  358.  Aussetzung  ihres  Vollzugs  an
Schwangeren.  S.  384.  Urtheile  auf  Todesstrafe,
  deren  Prüfung  von  Amtswegen  durch
den  Kassationshof.  S.  406.

Turnen.  Unterricht.  S.  72.

U.

Uebertretungen,  was  darunter  zu  verstehen.  S.
328.  welchen  Handlungen  die  Eigenschaft  einer
        <pb n="28" />
        Uebertretungssachen.  Unterschlagung.
Uebertretung  zukommt,  insbesondere,  wenn  sie
in  älteren  Gesetzen  bei  Strafe  verboten  sind,
Anwendung  der  allgemeinen  Bestimmungen
des  Strafgesetzbuches  und  Polizeistrasgesetzbuches
  auf  die  in  älteren  Gesetzen  mit  Strafe
bedrohten  Handlungen,  Umwandlung  der  Geldstrafe
  in  Arrest.  S.  329—334.  Zuständigkeit
  zur  Aburtheilung  derselben.  S.  345.
S.  347—  351.  Untersuchungshaft  wegen
Uebertretungen.  S.  954.  S.  378.  Freilassung
  gegen  Kaution.  S.  358.

Uebertretungssachen,  Verfahren  in  denselben
in  den  Landestheilen  diesseits  des  Rheins.
S.  377—.383.  in  der  Pfalz.  S.  384—388.

Uferschutz  und  Schutz  gegen  Ueberschwemmungen.
S.  66.

Umwandlung  der  Gelostrafen  in  Arrest.  S.  329.
384.

Uneinbringliche  Geldstrafen.  S.  329.  S.  384.
Ungebührliches  Benehmen  vor  Gericht.  S.  380.

Ungehorsam  des  Verdächtigen  als  Grund
seiner  Verhaftung.  S.  352—355.  U.  der
Zeugen  und  Sachpverständigen  in  Uebertretungssachen.
  S.  380.

Ungehorsamsstrafen,  deren  Androhung  durch
Polizeibehörden.  S.  342—344.

Ungehorsamsverfahren  in  Untersuchungen
gegen  ausländische  Preßerzeugnisse.  S.  372.
in  Uebertretungssachen.  S.  381.

Universitätsstudien  als  Grund  der  Besähigung
  zum  Geschworenenamt.  S.  388.

Unterdrückung  von  Preßerzeugnissen.  S.  370

—372.

Unterschlagung,  Folgen  der  Verurtheilung
wegen  derselben  in  Bezug  auf  Wahleechte.
S.  336.  in  Bezug  auf  die  Untersuchungshaft.
  S.  352—355.

Untersuchungen.  Verhaftung.
Untersuchungen,  die  sich  zur  Zeit  des  1.  Juli
1862  in  Schwebe  befinden.  S.  349.
Untersuchungshaft.  S.  347.  S.  352—365.
Untersuchungskosten  siehe:  Kosten.
Urtheile  in  Uebertretungssachen,  deren  Abfassung
  und  Verkündigung.  S.  380.  S.  381
—  383.  deren  Volliug  durch  Personalarrest.
S.  384.  in  Cassationssachen.  S.  412.  Vernichtung
  von  Urtheilen  durch  den  Cafssationshof
  und  Verfahren  hierauf.  S.  411.  S.  420.

V.

Verbot  ausländischer  Zeitungen  und  Zeitschriften.
  S.  371.

Verbrechen,  Folgen  der  Verurtheilung  wegen
eines  solchen  für  die  Theilnahme  an  Wahlen  2c.
S.  336.  deren  Aburtheilung  durch  die  Schwurgerichte.
  S.  345.

Vereinsgesetz  vom  26.  Februar  1850:  S.
325.  S.  330.

Verfahren  in  Strassachen  siehe:  Strafverfahren.


Verfassungsbeilage  IX.  S.  325.

Vergehen,  welche  von  den  in  älteren  Gesetzen
mit  Strafe  bedrohten  Handlungen  als  solche
zu  betrachten  sind.  S.  330—334.  S.  336.
Folgen  der  Verurtheilung  wegen  eines  Vergehens
  für  Theilnahme  an  Wahlen  2c.  S.  336.
Zuständigkeit  zur  Aburtheilung  der  Vergehen.
S.  345—347.  Untersuchungshaft  wegen
Vergehen.  S.  352—355  Kautionsbestellung
  zur  Abwendung  dieser  Haft.  S.  358.

Vergütung  der  Steuer  für  ausgeführten  Rübenzucker
  sieche:  Zollvergütung.

Verhaftsbeschwerde.  S.  357.

Verhastung  eigenmächtige  und  willkührliche
nach  Art.  609.  616  und  618  der  pfälz.
Strasproceßordnung.  S.  335.  fiehe:  Untersuchungshaft.
        <pb n="29" />
        Verjaͤhrung.  Verjährung.
Verjährung  der  gerichtlichen  Verfolgung  einer
Hamwdlung,  deren  Folgen  für  Geltendmachung
der  Entschädigungsforderung  vor  den  Civilgerichten
  der  Pfalz.  S.  336.  V.  der  Anschuldigung
  wegen  Verläumdung.  S.  366.
Verjährung.  Gesetz,  die  Verjährung  der
Forderungen  aus  SEinatsschuldenurkunden  der
ld  gsanstalt  beir.  S.  33—
38.  Ar.  1.  —  der  Capitalforderungen
  zu  Gunsten  des  Staatsschuldentilgungssondes
  nach  Ablauf  von  dreißig  Jahren.  S.
34.  Art.  2.  Verjährung  der  Zinsen  nach
fünf  Jahren.  S.  35.  Art.  3.  Zeit  der  Giltigkeit
  der  Talons  zu  fünf  Jahren.  S.  35.
Verjährung  der  Caution  für  abgängige  Zinsabschnitte.
  S.  35—36.  Art.  5.  Die  Vergülung
  abhanden  gelommener  au  porteur
Obligationen  und  Zinsabschnitte  betr,  dann
Termin  zur  Anbringung  des  Gesuches  um
Vergütng  des  Capitals  und  der  Zinsen.
S.  36  —37.  —  Art.  6.  Von  der  Wichereinsetzung
  in  den  vorigen  Stand  gegen  die
eingetretene  Verjüährung.  S.  37.  —  Art  7.
Gleichstellung  jener  Gläubiger,  welche  unter
Vormundschaft  oder  Curatel  stehen.  S.  37.
—  Art.  8.  Anwendung  des  Gesetzes  in  dem
ganzen  Königreiche  mit  dem  Tage  der  Verkündigung.
  S.  38.  —  Art.  9.  Erlöschung
der  Bestimmung  im  §.  13  Abs.  1  des  Gesehes
  vom  11.  September  1825  das  Staatsschuldenwesen
  beto.  S  38  Vorbehalt  der
zugestandenen  Wiedereinsetzung  in  den  vorigen
Stand  bei  bereits  erloschenen  Forderungen.
Einrechnung  der  abgclaufenen  Zeit  in  die
verlängerte  Verjährungsfrist  betr.  S.  38.
Königlich  Allerhöchste  Sanction  dieses  Gesetzes
  im  Landtagsabschiede.  S.  51—52.
Königliche  Erklärung  auf  den  der  Zustimmung
  des  Landtages  zu  diesem  Gesetze
beigesugten  Wunsch,  daß  das  k.  Staatsministerium
  der  Finanzen  ermächtigt  werde,

 

Verläumdungsfälle.  Verurtheilung.
bezüglich  der  beim  Erscheinen  obigen  Gesetzes
bereits  wegen  Nichterhebung  binnen  3  Jahren
erloschenen  Capitalien  auf  Ansuchen  der  Gläubiger
  die  Wiederaufnahme  und  nachträgliche
Bezahlung  auch  in  jenen  Fällen  zu  genehmigen,
  in  welchen  keine  strengrechtlichen  Restitutionsgründe
  bestehen,  insoferne  seit  dem
Einteitte  der  Verjährung  derselben  nicht  mehr
als  zwei  Jahre  verflossen  sind,  siehe  die
Allerhöchste  Ermächtigung  im  Landtagsabschiede.
S.  52.

Verläumdungsfälle,  Wahrheitsbewels  in
denselben.  S.  365—  370

Verleger  von  Zeitungen  und  periodischen  Schriften.
  S.  325.

Verleitung  von  Militärpersonen  und  Landwehrmännern
  zur  Untreue  und  zum  Ungehorsam,
  Gesetz  vom  21.  Mai  1851  hierüber.
S.  323

Verlust  der  staatsbürgerlichen  Rechte.  S.  339.

Vermögensnachtheil  siehe:  Schadensersag#.


Verletzung  über  die  Hälfte.  S.  78.

Vernichtung  von  Preßerzeugnissen.  S.  370.

Verordnungen,  Aufhebung  der  bisher  in
Geltung  gewesenen.  S.  323.  S.  351.  S.
422.  Vorochalt  bestehender  V.  S.  323.  S.
339.  Androhung  von  Ungehorsamsstrafeu
wegen  Nichtibefolgung  derselben.  S.  342—
344.

Versammlungen  siehe:  Vereinsgesetz.

Vertheidiger  siehe:  Kassationshof.

Vertreter  des  Beschuldigten  in  Uebertretungs-=sachen,
  dessen  Zulassung  und  Legitimation.
S.  379.  siehe:  Beistand.

Verurtheilung  in  eine  Leibes=  und  entehrende
Strafe  in  der  Pfalz,  Folgen  derselben.  S.
334.  Verlust  der  Civilrechte  nach  pfälz.
Rechte  als  Folge  der  V.  S.  334.  Un-4
        <pb n="30" />
        Vervollstaͤndigung.  Waffengewalt.

fähigkeit  zur  Theilnahme  an  Wahlen  2c.  als
Folge  der  V.  S.  336.

Vervollständigung  und  Ausdehnung  der
bayer.  Staatseisenbahnen  siehe:  Eisenbahnen.


Verwahrloste  siehe:  jugendliche  Personen.
Verweis  als  Disciplinarstrafe.  S.  325.  dessen
Ersatz  durch  Geldstrafe.  S.  339.
Verweisung  vor  das  Schwurgericht  als  Grund
der  Verhaftung.  S.  352.  S.  358.  V.  vor
ein  Bezirksgericht  als  Grund  derselben.  S.
354.  siehe:  Kassationshof,  Vernichtung
von  Urtheilen.
Verweisungen  in  älteren  fortdauernden  Gesetzen
  auf  das  bisherige  Strafrecht.  S.  334.
Verweisungserkenntnisse,  Vollzug  der  vor
dem  1.  Juli  1862  erlassenen.  S.  349.
Vollzug  von  Gesetzen  durch  die  Polizeibehörden,
Androhungsstrafen  zu  diesem  Zwecke  2c.  S.  342
—344.  von  Urtheilen  2c.  S.  381.
Vollzug.  Gesetz,  den  Vollzug  der  Friheitsstrafen
  durch  Einzelnhaft  betr.  S.  273—280.
Art.  1—15.
Königlich  Allerhöchste  Sanction  dieses  Gesetzes
  im  Landtagsabschiede.  S.  56.
Vollzug  des  Bundesbeschlusses  vom  26  Juli
1860  siehe:  Bundessestungen.
Vorladung  von  Rechtsbeiständen  zu  den  öffentlichen
  Sitzungen  des  Kassationshofes.  S.  408.
Voruntersuchung,  Behandlung  der  zur  Zeit
des  1.  Juli  1862  schwebenden.  S.  349.
V.  in  Uebertretungssachen.  S.  377.  S.  386.
Vorzugsrecht  der  Entschädigungsansprüche  des
Beschädigten  vor  der  Geldstrafe  und  den  Untersuchungskosten.
  S.  384.

W.

Waarenfracht  auf  den  Staatsbahnen  siehe:
Abschied.  S.  70.
Waffengewalt,  Gesetz  vom  2  8.  October  1831.

Wahlfähigkett.  Wünsche.
über  Anwendung  derselben  beim  Vollzug  sanitätspolizeilicher
  Vorschristen  zum  Schuztz  gegen
Verbreitung  der  asiatischen  Cholera.  S.  323.

Wahlfähigkeit,  Verlust  derselben  in  Holge
Verurtheilung.  S.  336.

Wahlmänner  für  Landtagswahlen,  deren  Betbeiligung
  bei  Feststellung  der  Geschworenenliste.
  S.  390.

Wahlordnung  für  Landgemeinden,  die  darin
enthaltenen  Strafbestimmungen  S.  325.  die
darin  enthaltenen  Bestimmungen  über  die
Wahlfähigkeit.  S.  336.

Wahrheitsbeweis  in-S.
  365—370.

Wahrspruch,  Bestimmungen  über  Schöpfung
desselben  in  der  Pfalz  S.  384.

Wahrung  des  Gesetzes  sirbe:  Beschwerde.

Weibspersonen  schwangere,  Aufschub  ihrer
Himichtung.  S.  384.  ·  "

Wiederaufnahme  des  Strafverfahrens  in
Uebertretungssachen.  S.  363.

Wiedereinsetzung  eines  wegen  Verbrechens
oder  Vergehens  Verurtheilten  2c.  siehe:  Straf-Verläumdungsfällen.



folgen.

Wiedererstattung,  Zwangsvollzug  der  im
Urtheil  angcordneten  rurch  Personalarrest.
S.  384.

Wilddiebstahl.  S.  333.

Willkührliche  Verhaftung  siehe:  Verhaftung.

Winkelagentic.  S.  325.

Wohnsitz  im  Inland,  dessen  Einfluß  auf  die
Untersuchungshaft.  S.  352.

Wuchergesetze.  S.  323.

Wuünsche  und  Anträge.  Königliche  Allerhöchste
Entschließbung  im  Landtagsabschiede  auf  die
von  den  Kammern  gestellten  Wünsche  und
Anträge.  S.  61—  80.

A.  Zum  Finanzgesetz  und  Budget.  8.  1.
Wegen  der  Frachtsätze  auf  Steinkohlen  2c.
S.  64.  —  §#  2.  Niederschlagung  des  Kaufschillingsrestes
  für  die  Karthause  zu  Nürn-
        <pb n="31" />
        Wuͤnsche.

Wuͤnsche.

berg.  S.  64.  —  8.  3.  Beruͤcksichtigung  der
Gläubiger  zweiprocentiger  Capitalien.  S.  65.
—  6.  4.  Wegen  Vorlage  eines  Gesetzes,
die  annuitätenweise  Rückzahlung  der  Bodenzinscapitalien
  betr.  S.  65.  —  §s.  5.  Revision
  der  Zeugengebühren.  S.  65.  —  71.  6.
Reorganisation  des  Stammgestütes  und  der
Militärsohlenhöse.  S.  65—66.  —  5.  7.
Wegen  Vollzug  des  Gesetzes  über  den  Uferschutz.
  S.  66.  —  5.  8.  Wegen  Beseyung
der  Lehrstellen  an  vollständigen  Studienanstalten.
  S.  66.  —  5.  9.  Wegen  Umgestaltung
  über  die  Häusersteuer.  S.  67.  —
*  10.  Wegen  der  Werkverbesserungsausgaben
der  Generalbergwerksverwaltung.  S.  67.  —
*  11.  Anfall  des  Lotto  vom  1.  October
bis  31.  December  1861  zur  Verwendung
für  das  Personal  der  Lottoanstalt.  S.  67.
—  f§.  12.  Die  Geldbesoldungen  der  Revierförster
  2c.  bete.  S.  68.  —  K.  13.  Wegen
Veräußerung  absolut  nicht  nothwendiger  Gebäude,
  Minderung  der  Bauausgaben  um
Nufhebung  des  Regiebetriebtrs  der  Würzburger
  Bräuerei.  S.  68.

Zu  den  Nachweisungen  und  zwar  den
Einnahmen.  —  é.  14.  Wegen  Trennung
der  Ausübung  der  Berghoheit  des  Staates
von  der  Verwastung  der  ärarialischen  Bergund
  Hüttenwerle,  dann  wegen  Ermöglichung
eines  entsprechenden  Resultates  bei  dem  Fortbetricb
  der  lebensfähigen  Werke.  S.  69.

C.  Besondere  Wünsche  und  Anträge.  §.  15.  die
directen  Eisenbahnfrachten  betr.  S.  70.  —  JF.  16.
der  Aufhebung  der  Beschränkung  in  Ansehung
israelitischen  Glaubengenossen  rücksichtlich  der
Ansäßigmachung  und  des  Gewerbsbetriebes,
mit  Gesetzeskraft.  S.  70  —  K.  17.  Die
in  der  Pfalz  geltenden  Bestimmungen  über
die  Heimat  betr.  S.  70.  —  #  18.  Die
dienstliche  Stellung  der  Lehrer  an  den  Landwirthschafts-,
  Gewerbs=  und  Handelsschulen

Wünsche.

Wünsche.

betr.  S.  71.  —  4.  19.  Wegen  Verfassung
und  Verwaltung  der  Gemeinden  der  Pfalz.
S.  72.  —  41.  20.  Erleichterung  der  Ansäßigmachung
  auf  Lohnerwerb.  S.  72.  —
#.  21.  Ausbildung  der  Jugend  durch  Turnen.
S.  72—73.  —  5  22.  Die  Besteuerung
der  landwirthschaftlichen  Brennereien  resp.
die  Verwendung  von  Grünmalz  zum  Zwecke
der  landwirthschaftlichen  Brennereien  betr.
S.  73.  —  §.  23.  Abänderung  der  Art.  8
und  35  der  pfälzischen  Brandversicherungsordnung
  vom  26.  November  1817.  S.  74.
—  §.  24.  Die  Aufhebung  der  Vollzugs-Verordnungen
  zum  Gewerbsgesetze  vom  11.
September  1825  detr.  S.  74—75.  —
#*#  25.  Bau  einer  Eisenbahn  von  Starnberg
über  Tutzing  nach  Penzberg  und  an  den
Peissenberg.  S.  75.  —  3i.  26.  Die  Befreiung
  der  Bierfabrication  von  polizeilichen
Productionsvorschriften  und  Tarregulirungen,
dann  Verordnung  über  die  Regulirung  des
Biersatzes,  Verwendung  der  Stoffe  und  die
Rechtsverhältnisse  zwischen  den  Bräuern  und
Wirthen  betr.  S.  75—77.  —  K.  27.  Die
Stellvertretung  im  stehenden  Heere  betr.
S.  77.  —  4.  28.  Einige  Aenderungen  im
Civilrecht  betr.  1.  die  Geschäftsvormundschaft,
2.  die  Einstandsrechte,  3.  die  Form  einiger
Rechtsgeschäfte  (die  in  verschiedenen  Statutarrechten
  enthaltenen  civilrechtlichen  Vorschriften,
wonach  Darlehensverträge,  Cessionen,  Quinungen,
  Verträge  über  Holzverkäufe  außer
Landes,  Kauf=  und  Tauschverträge,  über
Pferde  und  anderes  Vieh  gerichtlich  errichtet,
oder  vor  Zeugen  abgeschlossen,  oder  vor  dem
Gemeindevorsteher  beschrieben  werden  müssen,
sind  aufgehoben),  4.  die  Verletzung  über  die
Hälfte  detr.  S.  77—79.  —  K5.  29.  Die
gesetzlichen  Bestimmungen  über  das  Recht
der  Servituten  und  über  die  aus  der  Geschlechtsgemeinschaft
  entsprungenen  Rechtsver-3*
        <pb n="32" />
        Wuͤrzburg.

hältnisse  betr.  S.  79.  —  é6.  30.  Die  Untersuchung

  und  Aburtheilung  der  nufschlags-=defraudationen

  betr.  S.  78—80.
Würzburg  siehe:  Eisenbahnen.
Wurzdurger  Vräuerei.  S.  68.

Zeitungen  und  Zeitschriften,  Verbot  der  ausländischen.
  S.  371.  Bestrafung  ihrer  Verleger
  und  Herausgeber  wegen  der  durch  die
Presse  verübten  strafbaren  Handlungen.  S.  325.

Zeugen,  Einwitkung  auf  dieselben  als  Grund
der  Verhaftung.  S.  352—355.  S.  358.
deren  Vernehmung  in  Ehrenkränlungssachen.
S.  374.  in  Uebertretungssachen.  S.  378—
380.

Zeugengebühren  in  Strafsachen.  S.  65.

Zinn  rohes.  S.  1.  siehe:  Zoll.

Zinswucher.  S.  323.

Zoll.  Gesetz,  die  Aufhebung  des  Eingangszolles
  für  rohes  Zinn  betr.  S.  1—4.

Königlich  Allerhöchste  Sanction  dieses  Gesetzes
  im  Landtagsabschiede.  S.  50.

Zollvergütung.  Gesetz,  die  Vergütung  der
Steuer  für  ausgeführten  Rübenzucker,  die  Besteuerung
  des  Zuckers  aus  getrockneten  Rüben
und  Verzollung  des  Zuckers  und  des  Sprups
bett.  S.  13—18.

Inhalt:  Art.  1.  Vergütung  für  ausgegeführten
  nicht  raffinirten  Zucker.  S.  15.
—  Art.  2.  Erfüllung  der  Bedingungen  für
die  Gewährunz  der  Vergütungen.  S.  15—
16.  —  Art.  3.  Verhälmiß  des  Gewichtes
der  getrockneten  zu  den  rohen  Rüben.  S.  16.
—  Art.  4.  Eingangsabgaben  für  gucker
und  Syrup.  S.  16—18.

Königlich  Allerhöchste  Sanction  dieses  Gesetzes
  im  Landtagsabschiede.  S.  51.

Zoll=  und  Handelsverhältnisse  im  Allgegemeinen
  und  für  die  Zukunft  betr.  siehe:
AUbschied  für  den  Landtag.  S.  60—62.

Zollverhältnisse.

Zollgefaͤlle.  Zweigbahn.

Zollgefälle  siehe:  Defraudationen.

Zollstrafgesetz  vom  17.  November  1837,  Zuständigkeit
  zur  Aburtheilung  der  Zuwider-=handlungen
  gegen  dasselbe,  Verfahren  hiebei  2c.
S.  347.

Zuchthausstrafe,  Folgen  der  Verurtheilung
biezu.  S.  334.  3  an  Stelle  der  im  älteren
Strasrecht  angedrohten  Arbeitshausstrafe.  S.
339.  Z.  von  mehr  als  8  Jahren  als  Grund
der  Verhaftung  der  Verdächtigen.  S.  352.

358.

Zuchthaussträflinge,  deren  Beurtheilung.

S.  341.

Züchtigung  körperliche,
Arrest.  S.  339.

Zusammenlegung.  Gesetz,  die  Zusammenlegung
  der  Grundstücke  betr.  S.  219—270.

Inhalt:  l.  Abschnitt.  Grundsätze  der  Zusammenlegung.
  S.  250—257.  Art.  1—10.
—  lIl.  Abschnitt.  Zuständigkeit  und  Verfahren.
S.  258—267.  Art.  11—24.  III.  Mbschnitt.
„Tar-  und  Stempelpflicht.  S.  267—268.
Art.  25.  —  Schlußbestimmung.  S.  269—
270.  Art.  26.
Königlich  Allerhöchste  Sanction  dieses  Gesetzes

  im  Landtaasabschiede.  S.  56.

Zucker  siehe:  Zollvergütung.

Zusammenrottungen  staatsgefährliche.  S  325.

Zuständigkeit  zur  Entscheidung  über  das  Vorhandensein
  von  Milderungsgründen  bei  Schwurgecichten.
  S.  337.  zur  Entscheidung  der  nach
8.  88  der  Instr.  v.  24.  Sept.  1808  den
Polizeirirectionen  zugewiesenen  Civilrechtssachen.
  S.  351.  des  Kassationshofes.  S.  404
—  405.  in  Strafsachen  überhaupt.  S.  315—
352.

deren  Ersatz  durch

Zwangsbeschäftigungsanstalten  städtische,
deren  Benützung  als  Polizeianstalten.  S.  341.

Zwangsvollzug  siehe:  Vollzug.

Zweigbahn  von  Aschaffenburg  nach  Miltenberg
siehe:  Eisenbahn.
        <pb n="33" />
        Gesetz-Blatt

für  das

Königreich  Bapern.

München,  den  15.  April  1861.

Inhalt:
Gesetz,  die  Aufhebung  des  Elngangszolles  für  rohes  Zinn  betr.

 

 

Gesetzz,  Wir  haben  nach  Vernehmung  Undie

  Aufhebung  des  Eingangszelles  für  rohes  seres  Staatsrathes,  mit  Beirath  und  Zu-Zinn

  betr.  stimmung  der  Kammer  der  Reichsráthe  und

—  der  Kammer  der  Abgeordneten  beschlossen
Maximilian  II.  und  verordnen,  was  folgt:

von  Gottes  Gnaden  König  von  Bayern,
Pfalzgraf  bei  Uhein,
Herzog  von  Bayern,  Franken  und  in  Vom  ersten  April  dieses  Jahres  an
Schwaben  2c.  #c.  tritt  die  in  Abtheilung  II.  des  Vereins-1


Einziger  Artikel.
        <pb n="34" />
        3  4

Jolltarifs  pos.  43  Anmerkung  enthaltene  außer  Wirksamkeit  und  werden  diese  Waaren-Bestimmung,
  wornach  von  Zinn  in  Blöcken,  Areikel  als  Gegenstände,  welche  gar  keiner
Stangen  u.  s.  w.  und  altem  Zinn  die  all-  Abgabe  unterworfen  sind,  der  I.  Abtheilung
gemeine  Eingangsabgabe  zu  erheben  ist,  des  Vereinszolltarifs  zugewiesen.

Gegeben  München  den  12.  April  1861.
Max.

Khhr.  v.  Schrenk.  v.  #Ader.  v.  Bwehl.  v.  Ueumayr.  Frhr.  v.  Mulzer.  v.  Pfeufer.

Nach  dem  Befehle  Seiner  Majestät  des  Königs:
der  Gencral-Secretär  des  Staatsrathes,
Seb.  v.  Kobell.
        <pb n="35" />
        Gesctz-Matt

Königreich  Bapern.

München,  den  27.  Mai  1861.

 

Inhalt:

Gesetz,  die  Abänderuoges  plniger  Bestimmangen  des  Gesetzes  vem  28.  Mal  1852,  die  Fenerversicherungs-Anstalt  für
Gedbaͤude  den  Gebictstheilen  diesseits  kes  Rheine  betr.

Geseztz,
die  Abänderungen  einiger  Bestimmungen  des  Gesetzes
  vom  28.  Mai  1852,  die  Feuervasslcher-=ungs-Anstalt
  für  Gebäude  in  den  Gebietstheilen
diesseits  des  Rheins  betr.

von  Gottes  Gnaden  König  von  Vayern,
Pfalzgraf  bei  Uhein,
Herzog  von  Bayern,  Franken  und  in
Schwaben  2c.  2c.

Wir  haben  nach  Vernehmung  Unseres
  Scaatsrathes  mit  Beirath  und
Zustimmung  der  Kammer  der  Reichsräthe
und  der  Kammrr  der  Abgeordneten  beschlossen
  und  verordnen,  was  folgt:

Artikel  1.

Das  Königliche  Staatsministerium  ist
ermächtigt,  im  Falle  Bedürfnisses  den  Rechnungs-Commissären
  bei  den  Keniglichen

2
        <pb n="36" />
        7

Kreisregierungen  Rechnungsgehilfen,  und
den  Brandversicherungs-  Inspectoren  Meßgehilsen
  zeitweise  als  Geschädftsaushilfe  beizugeben.


Actikel  2.

Der  Artikel  98  des  Gesetzes  vom
28.  März  1852,  die.  Feuerversicherungs-Anstalt
  für  Gebäude  diesseits  des  Rheins
betreffend,  wie  folge:

„Jur  Bestreitung  der  Gesammt-Ausgaben,

  welche  durch  die  Aufstellung

der  in  Artikel  84  bis  87  bezeichneten

Brandverssch  gsinsp  „Funetiondre,

  Rechnungs-Commissäre  bei

Kicne.  9

den  k.  Keisregierungen  und  des  Central-Rechmungscommissärs,
  durch  die
Regiebedürfnisse,  Diäten  und  Reisegelver
  dieses-Verwaltungspersonals,
sowie  durch  die  Verwendung  der  im
Artikel  1  des  gegenwärtigen  Gesetzes
bezeichneten  Gehilfen  entstehen,  hat
die  Anstalt  jährlich  an  die  Staatscasse
  eine  Aversal-Summe  zu  bezahlen,
  die  im  Finanzgesetze  einer  jeden
Finanzperiode  bestimmt  werden  wird.“

Artikel  3.

Gegenwärtiges  Geseh  tritt  mit  dem
1.  October  1861  in  Wirksamkeit.

Gegeben  München  den  24.  Mai  1861.

Max.

Fhr.  v.  Schrenk,  v.  (üder.  v.  Gwohl.

v.  Renmayr.  Frhr.  v.  Mulzer.

v.  Pfeufer.

Nach  dem  Befehle  Sr.  Majestät  des  Königs:
der  General-Secretaͤr  des  Staatsrathes,

Seb.  v.  Kobell.
        <pb n="37" />
        Gesetz-Matt

für  das

Königreich  Bayern.

Alünchen,  den  13.  Juli  186  1.

 

Inhali:

Gesed,  die  Ausebung  der  Straffelgen  tetr.

 

Gesett,  Wir  haben  nach  Vernehmung  Undie
  Aufhebung  der  Straffolgen  betreffend.  seres  Staatsrathes,  mit  Beirath  und  Zu-*****
  stimmung  der  Kammer  der  Reichsräthe  und

Maximilian  II.  der  Kammer  der  Abgeordneten  und  in  Anvon
  Gottes  Gnaden  König  von  Dayern,  sehung  der  Artikel  1  und  2  unter  Beob-Pfahgtaf
  bei  Uhei  achtung  der  im  Titel  X.  é.  7  der  Ver-Herzog

  von  Dayern,  Franken  und  in  fassungs-Urkunde  vorgeschriebenen  Formen
Schwaben  u  2c.  1  4—  beschlossen  und  verordnen  was  folgt:
2
        <pb n="38" />
        Artikel  1.

Die  Wiedereinsetzung  eines  wegen
Verbrechens  oder  Vergehens  Verurthellten
in  die  bürgerlichen  oder  polikischen  Rechte,
welche  er  in  Folge  der  rechtskräftigen  Verurtheilung
  gemäß  der  hierüber  im  Strafgesetzbuche
  oder  in  anderen  Gesetzen  enthalteenen
  Bestimmungen  verloren  hat,  kann
durch  königliche  Gnade  gewährt  werden.

Artikel  2.

Von  dem  Tage  der  Eröffnung  des
k.  Begnadigungsrescriptes  an  tritt  der  Verurtheilte
  in  alle  durch  die  Verurtheilung
verlornen  Rechte  wieder  ein,  soweit  nicht
das  Resecript  eine  Beschrankung  verfügt.

Mit  diesem  Wiedereintritte  ist  jedoch
ein  Rechtsanspruch  auf  Wiedererlangung
der  in  Folge  des  Strafurtheils  verlornen
Aemter,  Dienste,  Würden  und  Auzszeichnungen
  und  der  von  solchen  abhängenden
oder  aus  dem  früheren  Besitze  derselben
herrührenden  Rechte,  ferner  auf  Wiederer-12



langung  confiscirter  oder  zur  Unterdrückung
oder  Vernichtung  bestimmter  Gegenstaände
oder  eingezogener  Gewerbs=  und  ähnlicher
besonderer  Rechte,  endlich  auf  Wiedererlangung
  des  Adels  und  der  davon  abhängenden
Rechte  nicht  verbunden.

Actikel  3.

Ein  von  dem  Kenige  abgewiesenee
Gesuch  um  Wiedereinsetzung  kann  erst  nach
Ablauf  von  drei  Jahren,  von  dem  Tage
der  abweisenden  Enrschließung  an  gerechner,
erneuert  werden.

Artikel  1.

Das  gegenwärtige  Gesetz  tritt  im
ganzen  Umfange  des  Königreichs  mit  dem
Tage  seiner  Bekanntmachung  durch  das
Gesetzblatt,  —  beziehungsweise  durch  das
Amtsblatt  der  Pfalz  —  in  Wirksamkeit.
Mit  dem  nämlichen  Tage  verlieren  die
Artikel  619  —  634  der  pfälzischen  Strafproceßordnung
  ihre  Geltung.

Gegeben  München  den  10.  Juli  1861.

Warx.

hhr.  v.  Schrenk.  v.  Swehl.

v.  Neumayr.

Arhr.  v.  Miulzer.  v.  Pfenfer  v.  Spiee.

Nach  dem  Befehle  Seiner  Majestät  des  Königs
ver  General-Secretär  des  Staatsrathes,

Seb.  v.  Kobell.
        <pb n="39" />
        —

für  das

Königreich  Bayern.

 

—  —  —

X  4.

München,  den  15.  Juli  1861.

 

Inhalt:

Geset,  die  Vergutung  der  Steuer  für  ausgesübrten  Nähenzucker,  die  Bestenerug  des  Zockers  auf  getrockneten
Nuben  and  die  Berzellung  des  Zuckers  und  Sprops  betr.  «

 

Geseh,

die  Verguͤtung  der  Steuer  fuͤr  ausgeführten

Rübenzucker,  die  Besteuerung  des  Zuckers  aus,

getreckneten  Rüben  und  die  Verzollung  des
Zuckeis  und  des  Syrops  betr.

Maximilian  II.
oon  Gottes  Gnaden  König  von  Bayern,
Pfalligraf  dei  Uhein,
Herczog  von  Bayern,  Franken  und  in.
Schwaben  rc.  1c.

Wir  haben  auf  Grund  einer  unter
den  Reglerungen  der  Zollvereinsstaaten  getroffenen
  Uebereinkunft  in  Betreff  der  Vergütung
  der  Steuer  für  ausgeführten  Rübenjucker,
  der  Besteuerung  des  Juckers  aus
getrockneten  Rüben  und  der  Verzollung  des
Zuckers  und  Syrops  —  nach  Vernehmung
Unseres  Staatsrathes  mie  Besrath  und
Zustimmung  der  Kaminer  der  Reichsräthe

unß  der  Kammer  der  Abgeordneten  be-.
  -*  .  -  -  42..

schlossen  und  verordnen,  was  folgt:
4
        <pb n="40" />
        Artikel  1.

Für  Nohzucker  und  Farin,  sowie  für
Brod-,  Hut=  und  Candiszucker,  nicht  minder
  für  gestoßenen  (gemahlenen)  Brodund
  Hutzucker  wird,  Lenn  deren  Ausfuhr
über  die  Zollvereinsgrenze,  oder  deren  Niederlegung
  in  eine  öffentliche  Niederlage  erfolgt,
  vom  1.  September  1861  an  eine
der  Rubenjuckersteuer  entsprechende  Vergutung
  gewährt,  insoferne  nicht  die  höhere
Jollvergutung  für  raffinirten  ausländischen
Zucker  eintrikt.

Artikel  2.

Wer  diese  (Artikel  1)  Steuervergntung
  oder  die  Zollvergütung  in  Ansruch
nimmt,  hat  die  besonders  verabredeten  oder
die  früher  bereits  bezüglich  der  Zollvergut-Masstab

  der
Verzollung.

1)  Zucker:

a)  Brod-,  Hut-,  Candis:,
Bruch=  oder  Lumpenund
  weißen  gestoßenen
Zucker.  1  Centner  7

b)  Rohzucker  und  Farin

(Zuckermehl).  1  Cenner  6

c)  Rohzucker  für  inlän;
dische  Siedereien  zum
Rafsiniren  unter  den
besonders  vorzuschreibenden
  Bedingungen
und  Controlen.

2)  Syoroooon

1  Centner  1
1  Centner  2

Eingangs-Abgabe.

Ih.  Sgt.  fl.  kr.

10

—  1030

16

ung  vereinbarten,  sowie  die  künftig  etwaweiter
  zu  beschließenden  Bedingungen  für
die  Gewährung  jeder  dieser  Vergütungen
zu  erfüllen.

Artikel  3.

Bei  der  Erhebung  der  Steuer  fuͤr
die  Bereitung  von  Zucker  aus  getrockneten
(gedörrten)  Rüben  werden  vom  1.  Sevtember
  1860  an  auf  jeden  Centner  getrock:
neter  Rüben  nicht  mehr  fünf  und  ein  halber,
  sondern  nur  fünf  Cenener  rohe  Rüben
gerechnet.

Artikel  1.

Vom  1.  September  1861  an  beträgt
bis  auf  weitere  Vereinbarung  der  Eingangszoll
  von  ausländischem

Für  Tara  wird  vergutet  vom
Centner  Bruttogewicht:
Pfund.

14  in  Fässern  mit  Dauben  ven
Cichen  und  anderm  harten  Hel#e,

0  in  andern  Fässern,
J  in  Kisten,
7  in  Körben,

2
1250

in  Fässern  mit  Dauben  ren  Eichen=
  und  anderm  harten  Helze,
in  andern  Fässern,

r  in  Risten  ven  8  Ceninern  und
darnber.

in  Kisten  unter  8  Ceninern,

in  außereuropässchen  Rohrgeflechten
  (Canassers,  Cranjans),

in  anderen  Körpen,

in  Ballen,

11  in  Fässern.
        <pb n="41" />
        17  18

 

Aufloͤsungen  von  Zucker,  welche  als  werden,  unterliegen  dem  vorstehend  zu  15
solche  bei  der  Revision  bestimmt  erkannt  aufgefuͤhrten  Eingangszolle  fuͤr  Zucker.

Gegeben  Muͤnchen  den  10.  Juli  1861.

Marx.
Frehr.  v.  Schrenk.  v.  Pwehl.  v.  Ueunmanr.  Fehr.  v.  Mulzer.  v.  Pfeuser.  v.  Spies.
Nach  dem  Befehle  Sr.  Majestaͤt  des  Koͤnigs:

der  General-Secretär  des  Staatsrathes,
Secdh.  v.  Kobdel.
        <pb n="42" />
        <pb n="43" />
        21

Gesetz-Vlatt

Königreich  Bapern.

München,  den  21.  Angust  1861.

In
Geses,

18  “

GEGese)#,
einen  weiteren  Credit  für  die  außerordentlichen

Militärbedürfnisse  bis  zum  Schlusse  der  VII.
Finanzperiode  18  886)  betr.

Maximilian  II.
von  Gottes  Gnaden  König  von  Payern,
Pfalzgraf  bei  Uhein,
Herzog  von  Payern,  Franken  und  in
Ichwaben  te.  2c.
Wir  haben  nach  Vernehmung  Unseres
  Staatsrathes  mit  Beirath  und  Zustimmung
  der  Kammer  der  Reichsräthe  und

A

halt:
einen  wiileren  Crerit  für  die  außererdeutlichen  Militärbedurfnisse  bis  zum  Schlusse  der  VIlI.  Finanzperiode

der  Kammer  der  Abgeordneten  beschlossen
und  verordnen  was  folgt:
Artikel  1.

Zur  Bestreitung  der  Ausgaben  für  die
außerordentlichen  Milicärbedürfnisse  bis  zum
Schlusse  der  VII.  Finanzperiode  wird  ein
weiterer  Credit  eröffnet.

A.  Für  die  active  Armee:  4

1)  für  den  laufenden  Unterhalt  des  höhern
Drdsenzstandes  der  Armee  vom  1.
Juli  bis  1.  October,  und  beziehungsweise
  zur  Refundirung  der  in  den

5
        <pb n="44" />
        23  24

Jahren  185  5/69  bis  1860%  auf  Un-  Oberoffiziere,  Militärbeamten  und
terhaltung  des  damaligen  Präsenz-  sonstigen  gagirten  Individuen
standes  aus  hiefür  niche  bestimmten  285,000  fl.  —  kr.  —  dl.

 

Fonds  verwendeten  Summen:
6,560,000  fl.
2)  auf  außerordentliche  Ausrüstung:

a)  zur  Deckung  der  Mehrausgaben
Pro  185%%  und  185%0  für  die
Ergänzung  des  Bedarfes  an  Monturmaterialien
  und  gefertigten  58.

4  r1  d  g58
Monturstuͤcken  fuͤr  den  vermehr-  13  ./66  und  187160  von
mehrt  29,963  fl.  59  kr.  3  dl.
ten  Mannschaftsstand  und  für  die  .··.
.  2)  fuͤr  die  Einfuͤhrung  gezogener  Ge-Beschaffung
  solcher  Vorraͤthe  fuͤr  schute  90,  f.  r.  1  D
die  Reserven,  dann  von  Reserve-  «  «

Zusammen  für

die  active  Armee
8,256,000  fl.  —  kr.  —  dl.
B.  Für  die  Festung  Germersheim:
1)  zur  Deckung  der  Mehrausgaben  auf
die  fortificatorische  Armirung  pro

 

Munitions=  und  Rüstwagen  Zusammen  von
1,221,462  fl.  31  kr.  1  hl.  120,000  fl.  —  kr.  —  dl.
p)  für  den  weiteren  Bedarf  auf  die  sonach  ad  A  und  B  im  Ganzen  von
Fabrication  gezogener  Gewehre  8,  376,000  fl.  —  kr.  —  dl.
im  laufenden  Etatsjahre  186/1  Artikel  2.
von  189,537  fl.  28  kr.  7  hl.  Zur  Bestreitung  dieses  Bedarfes  wird

JOe)  für  die  Leistung  von  Equipirungs=  der  königliche  Staatsminister  der  Finanzen
Eneschádigung  an  die  im  Jahre  ermächtiget,  aus  den  Einnahms-Ueberschüssen
1859  bei  der  mobilen  Armee  ge=  der  VII.  Finanzveriode  eine  Summe  von
standenen  Generale,  Stabs=  und  8,376,000  fl.  zu  enenehmen.

Gegeben  Scheveningen,  den  16.  August  1861.

Max.
K#r  v.  Schrenk,  o.  Bwehl.  o.  Ueumayr.  #hr.  v.  Malzer.  o.  Pfeufer.  v.  Spies.

Nach  dem  Befehle  Seiner  Majestät  des  Königs:
der  General-Secretär  des  Staatsrathes,
Stb.  v.  Kobell.
        <pb n="45" />
        25  26

Gesetz-Blatt

Königreich  Baypern.

’6.

München,  den  27.  Jeptember  1861.

 

Inhalt:

Geset,  die  Vervollständigung  und  Ausdehnung  der  danerischen  Staatseisenbabnen  ben.

Gese,  und  der  Kammer  der  Abgeordneten  bedie
  Vervollständigung  und  Ausdehnung  der  schlossen  und  verordnen,  was  folge:
ist  Si  i  -¾ße  tr.
baperischen  Staatseisenbahnen  betr  Ar#icn  .1.

Der  Bedarf  zur  Vervollständigung
und  Ausdehnung  der  bayerischen  Staatseisenbahnen
  wird

Maximilian  II.
von  Gottes  Gnaden  König  von  Payern,
Pfalzgraf  bei  Uhein,

Herzog  von  Pa#e,  Franken  und  in  1)  fur  Herstellung  eines  zweiten  Schie-Schwaben
  2c.  2c.  nengeleises  auf  den  Bahnstrecken
Wir  haben  nach  Vernehmung  Un-  zwischen
seres  Staatsraths,  mit  Beirath  und  Zu-  a)  Pasing  und  Augsburg,

stimmung  der  Kammer  der  Reichsräthe  bp)  München  und  Großhessellohe,
6
        <pb n="46" />
        27  %Q

c)Nürnberg  und  Fürther  Kreuzung,
41)  von  Hof  in  der  Richtung  nach
Schwarzenbach,
cc)zur  Geleisevermehrung  in  den
Bahnhöfen  zu  München,  Augsburg
  und  Nuͤrnberg  auf  den  Be—
trag  von
2)  zum  Bau  einer  Eisenbahn  vom
Staatsbahnhofe  in  Noͤrdlingen  an
die  bayerische  Grenze  zum  Anschlusse
an  die  wuͤrttemberg'sche  Eisenbahm
einschließlich  der  dadurch  veranlaßten
Erweiterung  der  Bahnhofslocalitaͤten
in  Noͤrdlingen  auf  den  Betrag  von
g9oo,ooo  fl.
3)  zum  Bau  einer  Eisenbahn  von  Ansbach
  nach  Würzburg  auf  den  Betrag
  von  10,000,  00  fl.
4)  für  den  Bau  einer  Eisenbahn  von
Nürnberg  nach  Wurzburg  auf  den
Betrag  von  10,000,  00  fl.
zusammen  auf  den  Marimalbetrag  von
22,910,000  fl.
Cwei  und  zwanzig  Millionen  neunhundert
zehntansend  Gulden)
festgesetzt.

Artikel  2.

Der  Staatsminister  der  Finanzen  ist
ermächtiger,  zur  Deckung  dieses  Bedarfes
und  nach  Maßgabe  desselben  ein  auf  die

2,010,  Oo  fl.

28

Staatseisenbahnen  zu  versicherndes  Staatéanlehen
  im  Maximalbetrage  von  zwei  und
zwanzig  Millionen  neunhundert  zehntausend
Gulden  aufzunehmen.

Gegenwärtiges  Eisenbahnanlehen  wird
als  Fortsetzung  der  nach  den  Gesetzen  vom
19.  März  1856,  die  Eisenbahnbaudotation

für  die  VII.  Finanzperiode  betreffend,  und

vom  1.  Juli  1856,  den  Ausbau  der  Eisen:
bahnlinie  von  Rosenheim  bis  an  die  Landesgrenze
  bei  Salzburg,  daun  von  kichtenfels
  bis  zur  Landesgrenze  gegen  Koburg
betreffend,  ausgenommenen  Anlehen  erklärt
und  es  ist  sich  daher  bezüglich  der  Tilgung
nach  den  für  diese  Avlehen  im  Finanzgesetze
für  die  VIII.  Finanzperiode  gegebenen  Bestimmungen
  zu  richten.

Artikel  3.

Die  Ausgaben  für  die  Verzinsung  der
Baucapitale  während  der  Banzeit  und  die
Geldaufbringungskosten  sind  aus  den  budgetmäßigen
  Fonds  der  k.  Eisenbahnbaudotationscasse,
  insoweit  solche  nicht  zur  Verzinsung
  und  gesetzlichen  Tilgung  der  fräheren
Eisenbahnanlehen,  dann  zu  der  im  Finanzgesetze
  für  die  VIII.  Finanzperiode  bestimmten
  jährlichen  Rückzahlung  des  Guthabens
  der  alten  Schuld  erforderlich  sind,
zu  nehmen.  Der  eriwa  auf  diese  Weise
nicht  zu  deckende  Mehrbetrag  ist  durch
        <pb n="47" />
        29  ao

entsprechende  Erhöhung  des  oben  im  Artikel
  2  gegebenen  Anlehenseredits  zu  beschaffen.


Artikel  4.
Die  Erübrigungen  an  den  durch  frühere
Gesetze  bewilligten  Baucrediten  für  die  Ludwigs-Süd-NMordbahn,
  Ludwigs-Westbahn,

Marimiliansbahn,  München=  Augsburg-Ulm-

  und  Lichtenfels-Koburgerbahn  werden
bestimmt:
a)zur  Deckung  des  Passiorestes  der
München=  Rosenheim  Salgzburger:
bahn,
5)  zur  Erweiterung  des  Bahnhofes  in
Aschaffenburg,  und

J)  zur  Vermehrung  des  Fahrmaterials.

Gegeben  Berchtesgaden  den  23.  September  1861.

Wayx.

Khr.  v.  Ichrenk.  v.  Iwehl.

v.  NMeumayr.

Khr.  v.  Mutzer.  v.  Pleuser.  o.  Spies.

Nach  dem  Besehle  Seiner  Majestät  des  Königs:
der  General-Secretär  des  Staatsrathes,

Seb.  v.  Kobel.

6*
        <pb n="48" />
        <pb n="49" />
        33

Gesetz

34

Blatt

für  das

Königreich  Bapern.

 

W  7.

München,  den  4.  Gctober  1861.

 

Inhalt:

Geses,  die  Verjährung  der  Jeider#ungen  aus  Siaas  Schuldurlunden  ter  Siaatsschuiden-Tilgungsanstalt  benessend.

 

Geseh,
die  Verjährung  der  Forderungen  aus  Staatd-Schuldurkunden
  der  Staatsschulden-Tilgungsanstalt
  betreffend.

Maximilian  II.
von  Gottes  Gunden  König  von  Bayern,
Pfallgraf  bei  Uhein,
Herzog  von  Bayern,  Kranken  und  in
Schwaben  2c.  2c.
Wir  haben  nach  Vernehmung  Unseres
  Staatsraths  mit  Beirath  und  Zustimmung
  der  Kammer  der  Reichsräthe

und  der  Kammer  der  Abgeordneten  beschlossen
  und  verordnen,  was  folge:

Artikel  1.

Capitalforderungen  an  das  Staatsdrar,
  welche  sich  auf  Schuldurkunden  der
Staatsschuldentilgungsanstalt  grunden,  verjähren
  zu  Gunsten  des  einschlägigen  Staatsschuldentilgungosondes
  nach  Ablauf  von
dreißig  Jahren  von  dem  Tage  an  gerechnek,
  au  welchem  die  Zahlung  des  Capitals
in  Folge  stattgesundener  Kündung  oder
Verloosung  sällig  wurde.
        <pb n="50" />
        Artikel  2.

Zinsforderungen  aus  Schuldurkurden
der  Staatsschuldentilgungsanstalt  verjähren
zu  Gunsten  des  einschlägigen  Staatsschuldentilgungssondes
  nach  Ablauf  von  fünf
Jahren,  von  dem  Tage  an  gerechnet,  an
welchem  die  Zahlung  des  Zinses  fällig  war.

Artikel  3.

Die  Auweisungen  auf  Ausfertigung
neuer  Zinsabschnitte  (Talons)  verlieren
ihre  Giltigkeit  nach  Ablauf  von  fünf  Jahren
von  dem  Verfalltage  des  letten  Zinsabschnittes
  (Coupon)  an  gerechnet,  und  kann
von  Dieser  Zeit  an  die  Ausfertigung  neuer
Zinsabschnitte  nur  auf  Vorzeigung  der
Staatsschuldurkunde  selbst  erfolgen.

Artikel  1.

Wer  bei  Einlösung  eines  zur  Rückzahlung
  sälligen  Staatsschuldcapitals  nicht
im  Stande  war,  mit  der  Schuldurkunde
auch  die  dazu  gehbrigen,  noch  nicht  fälligen
Zinsabschnitte  zu  übergeben  und  deshalb
für  die  abgängigen  Zinsabschnitte  eine  Caution
  erlegt  hat,  ist  berechrigt,  den  Camionsbetrag
  für  jeden  nicht  zur  Einlösung  gekommenen
  Zinsabschnitt  nach  eingetretener
Verjährung  desselben  zurückzufordern.  Unterläßt
  er  dieses  während  des  Laufes  von
fünf  Jahren  von  dem  Tage  an  gerechnet,
an  welchem  der  Zinsabschnitt  erloschen  ist,
so  ist  auch  das  Recht  auf  Zurückforderung

36

der  Cautionsrate  zu  Gunsten  der  Staatsschuldentilgungsanstalt
  verjährt.
Artikel  5.

Wenn  auf  den  Inhaber  (an  Porteur)
lautende  Staatsschuldurkunden  oder  Zinsabschnitte
  bei  der  Staatsschuldentilgungs-Commission
  oder  bei  einer  Casse  derselben
als  abhanden  gekommen  angemeldet  worden
und  während  der  in  Artikel  1  und  2  gegenwärtigen
  Gesetzes  bestimmten  Fristen
nicht  zur  Einlösung  gelangt  sind,  so  werden
nach  eingerretener  Verjährung  die  betreffenden
  Geldbeträge  an  den  zuerst  Anmeldenden
  oder  dessen  Rechtsnachfolger  gegen
Quittung  vergutet,  insoferne  nicht  ein
Dritter  innerhalb  der  Verjährungsfrist  ein
Recht  hierauf  durch  richterliches  Urtheil
nachgewiesen  hat.

Bezüglich  des  Capitals  kann  jedoch
eine  srühere  Vergürung  in  dem  Falle  beansprucht
  werden,  wenn  der  Abgang  der
Schuldurkunde  bereits  vor  erfolgter  Kündung
  oder  Verloosung  angemeldet  war,  seit
dem  Tage  der  Kündung  oder  Verloofung
zwei  Jahre  abgelaufen  sind,  und  der  Staatsschuldentilgungsanstalt
  für  den  Capitalsbetrag
  entsprechende  Caution  geleistet  wird.

Das  Gesuch  um  Vergütung  des  Capitals
  und  der  Zinsen,  sowie  um  Herausgabe
  der  Caution  ist  bei  Verlust  des  Anspruches
  hierauf  innerhalb  fünf  Jahren
        <pb n="51" />
        37

vom  Tage  der  eingetretenen  Verjaͤhrung
der  Capital-  oder  Zinsforderung  zu  stellen.

Artikel  6.

Eine  Wiedereinsetzung  in  den  vorigen
Stand  gegen  die  eingetretene  Verjaͤhrung
findet  nicht  statt.

Ebensowenig  findet  eine  Unterbrechung
der  Verjaͤhrung  durch  außergerichtliche
Mahnung  statt.

Durch  Anerkennung  der  Schuld  wird
die  Verjährung  nur  dann  unterbrochen,
wenn  der  Erhebung  des  fällig  gewordenen
Betrages  auf  Seite  der  Schuldentilgungsanstalt
  selbst  ein  Hinderniß  entgegenstehr,
und  wenn  die  Anerkennung  in  diesem  Falle
schriftlich  erklärt  wird.  «

Artikel  7.

Die  Bestimmungen  der  Artikel  1—6
sinden  auch  Anwendung  bezuglich  jener
Gläubiger,  welche  unter  Vormundschaft
oder  Curatel  stehen  oder  in  Ansehung  der
Verjährung  den  Mindersährigen  gesetzlich
gleichgestellt  sind.  6

38

Artikel  8.

Das  gegenwärtige  Gesetz  tritt  im
ganzen  Umfange  des  Königreiches  mit  dem
Tage  seiner  Bekanntmachung  durch  das
Gesetzblatt,  beziehungsweise  durch  das  Amtsblatt
  der  Pfalz,  in  Anwendung.

Artikel  9.

Mit  dem  in  Artikel  8  bezeichneten
Tage  erlischt  die  Wirksamkeit  der  im  F.  13
Absatz  1  des  Gesetzes  vom  11.  September
1825,  das  Staatsschuldenwesen  betreffend,
enthaltenen  Bestimmung.

Für  die  nach  dieser  Bestimmung  bereits
  erloschenen  Forderungen  bleibt  die
dortselbst  zugestandene  Wiedereinsetzung  in
den  vorigen  Stand  vorbehalten.

Für  jene  Forderungen,  welche  zur
Zeit  der  Verkündigung  des  gegenwärtigen
Gesetzes  nach  den  früheren  Bestimmungen
noch  nicht  erloschen  sind,  ist  die  zu  deren
Geltendmachung  bereits  abgelaufene  Zeit
in  die  verlängerte  Verjährungsfrist  des  gegenwärtigen
  Gesetzes  einzurechnen.

Gegeben  Berchtesgaden  den  29.  September  1861.

Wax.

Arhr.  v.  Schtenk.  v.  Zwehl.

v.  URenmayr.  Irhr.  v.  Mulzer.

v.  Pfeufer.  v.  Spies.

Nach  dem  Befehle  Seiner  Majestät  des  Koͤnigs:
der  General-Secretär  des  Staatsrathes,

Seb.  v.  Kobell.
77
        <pb n="52" />
        <pb n="53" />
        41

42

Gesetz-  Blatt

für  das

Königreich  Baypern.

München,  den  9.

8.

GSctober  1861.

 

Inhalt:

Gesesz  dle  prerlsorische  Erhebung  der  Steuern  pro  18507/  41  betreffend.

 

Gesehth,
die  provisorische  Erhebung  der  Steuern  pro
1861/2  betreffend.

Maximilian  II.
von  Gottes  Gnaden  König  von  Bayern,
Pfalzgraf  bei  Uhein,
Herzog  von  Payern,  Franken  und  in
Schwaben  2c.  te.
Wir  haben  nach  Vernehmung  Unseres
  Staasrathes  mit  Zustimmung  der
Kammer  der  Reichsräthe  und  der  Kammer

der  Abgeordneten  beschlossen  und  verordnen,
wie  folgt:
Artikel  1.

Das  Staatsministerium  der  Finanzen
ist  ermächtigt,  die  im  Finanzgesetze  vom
1.  Juli  1856  Titel  III.  9.  8  bewilligten
directen  Steuern  und  Steuerbeischlage  gegen
seinerzeitige  Abrechnung  auf  die  für  die
achte  Finanz-Heriode  festzusetzenden  Steuern
bis  zum  31.  December  1861  in  den  nach
den  bieherigen  Bestimmungen  verfallenden

Jielen  zu  erheben.
8
        <pb n="54" />
        —  —  41

Artikel  2.  Artikel  3.

Die  im  Titel  III.  9.  7  Absatz  2  Ebenso  werden  die  Marimaltarissätze
des  erwähnten  Finanzgesetzes  für  Auf=  für  die  Eisenbahnen,  Donaudampfschifffahrt
hebung  des  Zahlenlotto  festgesette  Frist  und  Ludwigskanal,  wie  sie  für  die  VII.
wird  bis  zum  31.  December  1861  ver=  Finanzperiode  festgesetzt  sind,  bis  zum  31.
längert.  December  1861  verlängert.

Gegeben  Berchtesgaden  den  4.  October  1861.

Manxx.

Frhr.  v.  Schrenk.  v.  Bwehl.  v.  Tleumayr.  Erhr.  v.  Mulzer.  v.  Pfeufer.  v.  Spirs.

Nach  dem  Befehle  Seiner  Majestät  des  Königs:
der  General-Secretär  des  Staatsrathes,
Seb.  v.  Kobell.
        <pb n="55" />
        Geletz

für

Blatt

das

Königreich  Vayern.

#

München,  den  31

9.

.October  1861.

 

Inh

a  l  i:

Gesetz,  die  Verlängerung  der  Ostbahnen  in  der  Oberpfalz  und  Oberfranlen  betresfend.

Geseh,
die  Verlängerung  der  Ostbahnen  in  der  Oberpfal;
und  Oberfranken  betreffend.

Maximilian  II.
von  Gottes  Gnaden  König  von  Vaye#n,
Pfalzgraf  bei  Uhein,
Herzog  von  Bayern,  Franken  und  in
Schwaben  2c.  1c.

Wir  haben  nach  Vernehmung  Unseres
  Staatsrathes  mit  Belrath  und  Zustimmung
  der  Kammer  der  Reichsräthe

und  der  Kammer  der  Abgeordneten  beschlossen
  und  verordnen,  was  folgt:
Artikel  1.

Für  den  Fall  der  Herstellung  einer
Eisenbahn  von  Schwandorf  über  Weiden
nach  Bayreuth  und  von  Weiden  nach
Schwarzenbach  oder  Eger  durch  die  Actiengesellschaft
  der  bayerischen  Ostbahnen  ist
die  Staatsregierung  ermachtigt,  die  durch
Artikel  2  des  Gesetzes  vom  19.  März  1856,
den  Bau  von  Eisenbahnen  durch  Drivatunternehmer
  von  Nürnberg  über  Amberg
        <pb n="56" />
        47

nach  Regensburg  2c.  betreffend,  gegebene
Gewährleistung  eines  jährlichen  Zinsenertrages
  von  vier  ein  halb  vom  Hundert
auch  auf  das  Bauz  und  Einrichtungscapital
dieser  neuen  Bahnstrecken  in  der  Art  auszudehnen,
  daß  die  Zinsengewährschaft  für
diese  neuen  Bahnstrecken  erst  mit  dem  Tage
der  Betriebseröffnung  derselben  beginnt,
jedoch  gleichzeitig  mit  der  auf  35  Jahre
festgesetzten  Zinsengewährschaft  für  die  im
genannten  Gesetze  vom  19.  März  1856
bezeichneten  Bahnlinien  zu  erlöschen  hat,
und  daß  das  Bau=  und  Einrichrungscapital
für  sämmtliche  im  Gesetze  vom  19.  März
1856  und  im  gegenwärtigen  Gesetze  aufgeführten
  Bahnlinten  den  Gesammtbetrag  von
60  Millionen  Gulden  nicht  übersteigen  darf.

48

Artikel  2.

Die  Bestimmungen  der  Artikel  3
und  5  des  oben  erwähnten  Gesetzes  vom
19.  März  1856  finden  auch  auf  die  im
Arctikel  1  bezeichneten  neuen  Bahnstrecken
Anwendung.

Artikel  3.

Die  für  die  Staatsbahn  festgesetzten
Tarifmaximalsätze  sind  auch  für  die  durch
das  Gesetz  vom  19.  März  1856  und  das
gegenwärtige  Gesetz  bezeichneten  und  concessionirten
  Bahnen  verbindlich;  die  Tarife
besagter  Bahnen  unterliegen  der  Genehmigung
  des  Staatsministeriums  des  Handels
und  der  öffentlichen  Arbeiten.

Gegeben  Berchtesgaden  den  29.  October  1861.

Wax.

Arhr.  v.  Schrenk.  v.  Bwehl.

v.  Neumayr.

4#rhr.  v.  Mulzer.  v.  Pfeufer.  v.  Spies.

Nach  dem  Befehle  Seiner  Majestät  des  Königs:
der  General-Secretär  des  Staatsrathes,

Seb.  v.  Hobell.
        <pb n="57" />
        49

50

Gesetz-Vlatt

für  das

Königreich  Bayern.

—  ——

München,  den  18.  Vovember  1861.

 

Inhalt:

Abschied  für  den  Landlag  des  Könlgreichs  Bayern.

A  b  schied
fuͤr  den  Landtag  des  Königreichs  Bayern.

Maximilian  II.
von  Gottes  Gnaden  König  von  Payern,
Pfalzgraf  bei  Uhein,
Herzog  von  Payern,  Franken  und  in
ISchwaben  rc.  2c.

U  mseren  Gruß  zuvor,  Liebe  und  Getreuc!
Wir  haben  Uns  bei  dem  nunmehr  eingeiretenen
  Schlusse  des  Landtages  über  dic  an
Uns  gelangten  gemeinschaftlichen  Beschlüsse  der
Kammer  der  Reichsräthe  und  der  Kammer  der
Abgcordneten,  sowic  über  die  Berathungen  und

Verhandlungen  beider  Kammern  ausführlichen
Vortrag  erstatten  lassen  und  ertheilen  hierauf
nach  Vernehmung  Unseres  Gesammt-Staats=Ministeriums
  und  Staatsrathes  Unsere  Königlichen
  Entschließungen,  wie  folgt:

I.  Abschnitt.

Beschlüsse  der  Kammern  über  die  Gesehzentwürse
und  andere  Vorlagen  der  Staateregierung.

8.  1.
Die  Gesetze:
1)  einen  weiteren  Credit  für  die  außcrordent
lichen  Bedürfnisse  des  Hrcres,
2)  die  Aufhebung  des  Eingangezollcs  für
rohes  Zinn,
10
        <pb n="58" />
        51
3)  die  Abaͤnderung  einiger  Bestimmungen  des
Gesetzes  vom  28.  Mai  1852,  die  Feuerversicherungsanstalt
  für  Gebäude  in  den
Gebietstheilen  diesseits  des  Rheins,
4)  die  Aufhebung  der  Straffolgen.
5)  die  Vergütung  der  Steuern  für  ausgeführten
  Rübenzucker,  die  Besteuerung  des
Zuckers  aus  getrockneten  Rüben,  und  die
Verzollung  des  Zuckers  und  des  Syrupes,
einen  weitern  Credit  für  dic  außcrordentlichen
  Militärbedürfnisse  bis  zum  Schlusse
der  VII.  Finanzperiode  185  5/61.
7)  die  provisorische  Erhebung  der  Steuern
pro  186  ½2  ketreffend,
haben  Wir  nach  den  von  beiden  Kammern  gesaßten
  Gesammtbeschlüssen  sanctionirt  und  hienach
dieselben  durch  die  Gesetzblätter  vom
20.  August  1859.,

—

—

6

15.  April  1861,
27.  Mai  „
15.  Juli  „
21.  August  „

9.  October  „
in  den  Gesetzblättern  für  1859  II.  Abtheilung;
dann  für  1861  Stück  1—5,  dann  8  verkünden
  lassen.

5.  2.

Die  Verjährung  der  Forderungen  aus  Staatsschuldurkunden
  der  Staatsschuldentilgungs-Anstalt
  betreffend.

Den  Gesetz-Entwurf:  die  Verjährung  der
Forderungen  aus  Staatsschuldurkunden  der
Staataschuldentilgungs  =  Anstalt  betreffend,  haben
Wir  nach  erfolgter  Zustimmung  beider  Kammern
unter  dem  29.  September  l.  Is.  zum  Gesetze
erboben  und  letzteres  im  Gesetzblatt  vom
4.  October  desselben  Jahres  Stück  Nr.  7  verkünden
  lassen.

52

Auf  den  dem  Gesammtbeschlusse  über  dieses
  Gesetz  von  den  Kammern  angefügten
Wunsch:

„daß  Unser  Staatsministerium  der  Finan-„zen

  ermächtiget  werde,  bezüglich  der  beim

„Erscheinen  obigen  Gesetzes  bercits  wegen

„Nichterhebung  binnen  drei  Jahren  er-„loschenen

  Capitalien  auf  Ansuchen  der

„Gläubiger  die  Wiedcraufnahme  und  nach-„krägliche

  Bezahlung  auch  in  jenen  Fällen

„zu  genehmigen,  in  welchen  keine  streng-„(rechtlichen

  Restitutionsgründe  bestehen,

„insoferne  seit  dem  Eintritte  der  Verjähr-„ung

  derselben  nicht  mehr  als  zwei  Jahre

„verflossen  sind  —“
ertheilen  Wir  andurch  die  erbetene  Ermächtigung
und  weisen  Unser  Staatsministerium  der
Finanzen  an,  hienach  gegebenen  Falles  zu  verfahren.


#.  3.

Die  Vervollständigung  und  Ausdehnung  der
bayerischen  Staatseisenbahnen  betreffend.

Den  Gesetz-Entwurf,  die  Vervollständigung
und  Auadehnung  der  baperischen  Staatseisenbahnen
  betr.,  haben  Wir  unter  Genchmigung
der  von  den  beiden  Kammern  vorgeschlagenen
Abändcrungen  am  23.  Sepxtember  d.  J#.
sanctionirt  und  das  hienach  ausgefertigte  Gesetz
durch  das  Gesetzblatt  vem  29.  dreselben  Monats
Stück  6  bekannt  machen  lassen

Wir  ertheilen  dabei  auf  die  dem  Gesammtbeschlusse
  über  den  Eutwurf  dieses  Gesetzes  angereihten
  Wünsche  und  Anträge  solgende  Erklärungen:


1)  dem  Wunsche:
die  Erbauung  einer  Cisenbahn  im  Illerthale
  von  Neuulm  nber  Memmingen
nach  Kempten  auf  Kosten  von  Privaten
        <pb n="59" />
        2

3

53

54

dadurch  zu  ermoͤglichen,  daß  die  Pachtung
des  Betriebes  dieser  Bahn  und  die  Amorlisirung
  des  Bal#apitals  zum  Zwecke  des
Heimfalls  der  Bahn  an  den  Staat
durch  die  Verwaltung  der  Staatseisenbahnen
  gestattet  werde,  —
haben  Wir  bereits  willfahrt,  und  der
Stadt  Memmingen  am  13.  September  l.  Is.
die  Concession  zum  Bau  der  genannten
Bahn  ertheilt.
Mit  dem  Antrage:
den  Bau  einer  Eisenbahn  von  der  Stadt
Hof  in  der  Richtung  gegen  Asch  resp.
Eger  auf  Kosten  von  Privaten  dadurch  zu
ermöglichen,  daß  den  Letzteren  die  Pachtung
  drs  Betriebes  und  die  Amortisirung
deo  Baucapitalcs  durch  die  Verwaltung
der  Staatseisenbahn  in  Aussicht  gestellt
und  seiner  Zeit  gewährt  werde,  —
sind  die  Kammern  den  Intentionen  der
Staatsregierung  entgegengekommen;  —  Wir
werden  daher  die  eingeleiteten  Verhandlungen
  zur  Herbeiführung  dieser  Eisenbahnverbindung
  fortsetzen  und  nach  Möglichkeit
  sördern  lassen.
Wir  hätten  gerne  gesehen,  daß  die  von
der  Staatsregierung  vorgeschlagene  Eisenbahnverbindung
  mit  der  Festung  Ingolstadt
schon  bri  dem  gegenwärtigen  Landtage  die
Zustimmung  der  Kammern  erhalten  hätte;
nachdem  übrigens  beide  Kammern  selbst  die
Verbindung  der  Festung  Ingolstadt  mit  dem
bayerischen  Eisenbahmetze  als  nothwendig
  erkannt,  und  nur  noch  die  Wahl  der
Richtung  in  Frage  gestellt  haben,  so  werden
  Wir  über  die  verschiedenen  Richtungen
nähere  Erhebungen  auordnen  und  auf  Grund
dieser  Erhebungen  eine  geeigücte  Vorlage
an  den  nächsten  Landtag  gelangen  lassen.

4)  Dem  Antrage:
über  die  Verbindung  des  südöstlichen
Theiles  von  Bapern  mit  dem  vaterländischen
  Eisenbahnnetze  durch  eine  Eisenbahn
  Recherchen  anzuordnen  und  dem
kommenden  Landtage  darüber  Mittheilungen
  zukommen  zu  lassen,  —

werden  Wir  gerne  willahren.

8.  4.

Die  Vervollständigung  des  in  Bayern  bestehenden

  Telegraphennetzes  betreffend.

Dem  Gesetze  über  die  Vervollständigung
des  in  Bayern  bestchenden  Telegraphennetzes
haben  Wir  nach  dem  darüber  von  deiden  Kammern
  gefaßten  Gesammtbeschlusse  Unsere  Sanction
  ertheilt  und  demzufolge  das  unter  Zisser  1.  Beilagt  I.
anliegende  Gesetz  aussertigen  lassen.

8.  5.
Das  Strafgesetzbuch,  das  Polizeistrafgesetzbuch
und  das  Einführungsgesetz  hiczu  betreffend.
Wir  haben  den  Entwürsen,
1)  eines  Strafgesebuches,
2)  eines  Polizeistrasgesetzbuches,
3)  eines  Einführungsgesetzes  hiezu  —

in  der  von  den  beiden  Kammern  vorgeschlagenen

Fassung  Unsere  Sanction  ertheilt,  und  ist  das

hicnach  ausgesertigte  unter  Zisser  11.  mit  zwei  Bellage  H.

Beilagen  anliegende  Einführungsgesetz  crlassen.

8.  6.

Die  Anstellung  von  Assessoren  bei  den  Land-=derichten
  in  der  Pfalz  betreffend.
Nachdem  der  Gesetzennvurf:  die  Unstellung

von  Assessoren  bei  den  Landgerichten  in  der

Pfalz  betreffend,  die  Zustimmung  beider  Kammern

  erhalten  hat,  haben  Wir  denselben  als

Gesetz  sanctionirt,  wie  soiches  unter  Ziffer  III.  Be#ge  Iu.

hier  beifolgt.

10%
        <pb n="60" />
        55

8.  7.
Das  Notariat  betreffend.

Das  Gesetz  über  das  Notariat  ist  in  der
von  beiden  Kammern  vorgeschlagenen  Fassung
von  Uns  sanctionirt,  und  das  hienach  ausge-Beilage

  IV.  fertigte  unter  Zifsfer  IV.  angefügte  Gesetz  erlassen.

8.  8.
Die  Gerichtsverfassung  betrefsend.

Den  von  den  beiden  Kammern  beantragten
Modificationen  zu  dem  von  Uns  an  den  Landtag
gebrachten  Gesetzentwurse  über  die  Gerichtsverfassung
  haben  Wir  Unsere  Genehmigung  ertheilt,
  und  das  hienach  ausgefertigte  Gesetz  unter

Bellage  V.  Ziffer  V.  hier  beifügen  lassen.
8.  9.
Die  Verlängerung  der  Ostbahnen  in  der

Oberpfalz  und  Oberfranken  betreffend.
Den  von  beiden  Kammern  beantragten

Modificationen  zu  dem  Gesetzentwurfe,  den  Bau
einer  Eisenbahn  von  Schwandorf  über  Weiden
nach  Bayreuth  und  Eger  betreffend,  haben  Wir
die  Genehmigung  ertheilt  und  das  hienach  ausgefertigte
  Gesetz,  die  Verlängerung  der  Ostbahnen
in  der  Oberpfalz  und  Oberfranken  betreffend,
durch  das  Gesetzblatt  vom  31.  October  d.  Is.
Stück  9  verkünden  lassen.

Auf  die  von  den  beiden  Kammern  bei  der
Zustimmung  zu  diesem  Gesetze  gestellten  Anträge
erwiedern  Wir:

1)  Wir  werden,  im  Falle  die  Bahn  von
Schwarzenbach  nach  Weiden  nicht  zur
Ausführung  kommen  sollte,  die  Herstellung
einer  Zweigbahn  von  Schwarzenbach  nach
Wunsiedel  in  Erwägung  ziehen  lassen.

2)  Wir  werden  bei  Ertheilung  der  neuen
Concession  an  die  Ostbahngesellschaft  Sorge
tragen,  die  Verhältnisse  zwischen  derselben

56

und  Unseren  Verkehrsanstalten,  sowie
die  Stellung  der  von  der  Staatsregierung
ernannten  Mitglieder  des  Verwaltungs-.
rathes  und  des  k.  Commissärs  zu  der
Gesellschaft  in  der  Art  ordnen  zu  lassen,
daß  soweit  möglich  alle  Anstände  vermieden
und  den  Bewohuern  der  von  den  Ostbahnen
  durchschnittenen  Landestheile  in
Benützung  der  Post=  und  Telegraphen=Anstalt
  dieselben  Vortheile  gesichert  werden,
welche  an  den  Staatsbahnlinien  bestehen.

##10.
Die  Zusammenlegung  der  Grundstücke  betreffend.

Wir  haben  dem  Gesetzentwurfe  über  die
Zusammenlegung  der  Grundstücke  in  der  von
den  beiden  Kammern  vorgeschlagenen  Fassung
Unsere  Sanction  ertheilt  und  lassen  das  hienach
ausgefertigte  Gesetz  unter  Zisser  VI.  hier  felgen.  Beilage  àl.

5  .11.
Den  Vollzug  der  Freiheitsstrasen  durch
Einzelhaft  betreffend.

Das  Gesetz  über  den  Vollzug  der  Freiheitsstrasen
  durch  Einzelhaft  ist  in  der  von  beiden
Kammern  Uns  vorgeschlagenen  Fassung  sanctionirt
  und  das  hienach  ausgefertigte  unter  Zisser

VII.  anliegende  Gesetz  erlassen.  Beilage  VI|

8.  12.

Die  Einführung  der  bayerischen  Gesetze  in

dem  von  Oesterreich  erworbenen  Gebietstheile
betreffend.

Nachdem  der  Gesetzentwurf,  die  Einführung

der  bayerischen  Gesetze  in  dem  von  Oesterreich

erworbenen  Gebietstheile  betreffend,  die  Zustimmung

  beider  Kammern  erhalten  hat,  haben

Wir  denselben  als  Gesetz  sanctionirt,  wie

solches  unter  Ziffer  VIII.  hier  beifolgt.  Beilagt  VIll
        <pb n="61" />
        57

8.  13.
Die  Ausdehnung  des  Eisenbahnnetzes  der
Pfalz  betreffend.

Dem  Gesetzentwurfe,  die  Ausdehnung  des
Eisenbahnnetzes  der  Pfalz)  betreffend,  ertheilen
Wir  mit  den  von  dem  Landtage  beantragten
Modisicationen  Unsere  Genehmigung  und  haben

Beiluge  IX  hienach  das  unter  Zisser  IX.  beifolgende  Gesetz
ausfertigen  lassen.
8.  14.
Die  Aufbringung  des  Bedarfs  der  deutschen
Schulen  betreffend.

Wir  haben  dem  Gesammtbeschlusse  des  Landtages
  über  den  Gesetzentwurf,  die  Anfbringung
des  Bedarfs  der  deutschen  Schulen  betr.,  Unsere
  Genehmigung  ertheilt  und  demusolge  das

Beilage  X  unter  Ziffer  N.  beigefügte  Gesetz  erlassen.
s.  15.
Den  Bau  einer  Eisenbahn  von  Würzburg  an
die  badische  Grenze  betreffend.

Wir  haben  der  von  beiden  Kammern  beantragten
  Modification  des  Gesetzentwurfes,  den
Bau  einer  Eisenbahn  von  Würzburg  an  die
badische  Grenze  bei  Kirchheim  betr.,  Unsere
Genehmigung  ertheilt  und  demgemäß  das  Geseg,
den  Bau  einer  Eisenbahn  von  Würzburg  an  die
badische  Grenze  betr.,  ausfertigen  lassen,  welches

Vellage  XI.  unter  Ziffer  Xl.  hier  beigefügt  ist.

Auf  die  von  den  beiden  Kammern  bei  der
Zustimmung  zu  diesem  Gesetze  ausgedrückten
Wünsche,

1)  die  Erbauung  einer  Zweigbahn  von
Aschaffenburg  nach  Miltenberg  in  Erwägung
  zu  ziehen,
anzuordnen,  daß  eine  neue  Etappenconvention
  mit  der  großherzoglich  badischen
Regierung  und  zwar  mit  dem  Ausgangspunkte
  Bruchsal-Germersheim  abgeschlossen
  werde,  —

2

m

58

werden  Wir  geeignete  Berücksichtigung  nehmen
lassen.
s.  16.
Den  Vollzug  des  Bundesbeschlusses  vom  26.
Juli  1860  bezüglich  der  Einführung  des
provisorischen  Festungs-Reglements  und  Bauragon-Regulativs
  in  den  Bundesfestungen
Ulm  und  Nastadt  betreffend.

Das  Gesetz  über  den  Vollzug  des  Bundesbeschlusses
  vom  26.  Juli  1860  bezüglich  der
Einführung  des  prorisorischen  Festungs-Reglemento
und  Bauraven-Regulativs  in  den  Bundesfestungen
llm  und  Rastadt  ist  in  der  von  beiden  Kammern
vorgeschlagenen  Fassung  sanctionirt  und  das
hienach  ausgesertigte  unter  Ziffer  XII.  angefügte  Bellage  All.
Gesetz  erlassen.

8.  17.

Einen  Credit  für  die  außerordentlichen  Militärbedürfnisse
  in  den  ersten  zwei  Jahren  1  1/,n

der  VIII.  Finanzperiodc  betreffend.

Wir  haben  dem  Gesammbbeschlusse  des
Landtags  über  den  Gesetzentwurf,  einen  Credit
für  die  außerordentlichen  Militärbedürfnisse  in  den
ersten  zwei  Jahren  1861/63  der  VIII.  Finanzperiode
  betr.,  Unsere  Genehmigung  ertheilt  und
demzufolge  das  unter  Ziffer  XIII.  beigefügte  Meilage  Ku
Gesetz  erlassen.  «

H.18.
Die  Einführung  des  allgemeinen  deutschen
Handelsgesetzbuches  betreffend.

Dem  von  Uns  an  den  Landtag  gebrachten
Gesetzentwurfe,  die  Einführung  des  allgemeinen
deutschen  Handelsgesetzbuches  betr.,  haben  Wir
auf  erfolgte  Zustimmung  beider  Kammern  in  der
von  denselben  deantragten  Fassung  Unsere
Sanction  ertheilt  und  demzufolge  das  unter
Ziffer  XIV.  nebst  einer  Beilage  mitfolgende  Beilage  Alv.
Gesetz  ausfertigen  lassen.
        <pb n="62" />
        59

60

8.  19.

Dem  auf  Antrag  Unseres  Staatsmini—
steriums  der  Finanzen  gefaßten  Gesammtbeschlusse
beider  Kammern  des  Landtageo:

„Co  sei  die  Zustimmung  zu  ertheilen,
„daß  für  bereits  verlooste  oder  demnächst
„in  die  Verloosung  fallende  Staatwobli=„gationen

  die  Wiederanlage  bei  dem

„4%  igen  Eisendahn-Anlehen  à  conto

„des  künftig  geselich  bestimmt  werdenden

„Anlehenscredites  eventucll  zur  Heimzahl-„ung

  an  der  5%/0  igen  Cisenbahn=„Schuld

  bis  zum  Marimalbetrage  von

„3,300,000  fl.  gestattet  werde,"
haben  Wir  bereits  unter'm  7.  Juli  l.  Is.
Unsere  Genehmigung  ertheilt  und  ist  unter'm
T.  desselben  Monats  und  Jahres  die  geeignete
Weisung  an  Unsere  Staateschulden#lgungs-Commission
  ergangen.

8.  20.

Wir  genehmigen  den  Gesammtbeschluß
beider  Kammern:
„Es  sei  dem  Postulate  von  100,000  fl.
„für  Vollendung  von  Bergbau=  und  Bohr-„versuchen
  auf  Steinkohlen  bei  Crbenvorf
„zuzustimmen  und  seien  die  für  Deckung
„dieses  Credites  nothwendigen  Mintel
„vorbehaltlich  des  Rückersatzes  aus  der
„Unternehmung  dem  Getreidemagazinofond
„zu  entnehmen."“
Zugleich  weisen  Wir  Unser  Staatsministerium
  der  Finanzen  an,  das  zum  Vollzuge
Erforderliche  zu  versügen.

8.  21.
Nachdem  die  Kammern  dem  Vertrage  des
Staates  mit  der  Stadt-Gemeinde  Moosburg
wegen  Uebernahme  der  baulichen  Unterhaltung

zweier  Brücken  auf  Staatsfonds  gegen  Aufbeb
ung  des  zur  Zeit  dort  bestehenden  Brücken=  und
Waaren,Zolles  die  Zustimmung  ertheill  haben,
so  brauftragen  Wir  Unser  Slaatsministerium
des  Handelo  und  der  öffentlichen  Arbriten,  die
erforderlichen  Vollzugsanordnungen  zu  treffen.

s.  22.
Die  Joll=  und  Handelsverhältnisse  im  Allgemeinen
  und  für  die  Zukunft  betreffend.
A.

Wir  haben  die  nachbezeichucten  bereits  publicirten
  Verordnungen  über  Zoll=  und  Tarifs-=gegenstände,
  sowie  über  die  mit  auswärtigen
Staaten  abgeschlossenen  Verträge  in  Zoll-,  Schifffahrts=
  und  Handelsangelegenheiten,  als:

1)  die  Bekanntmachung  vom  13.  September
1859,  den  Handels=  und  Schiffahrtsvertrag
  zwischen  dem  Zollverein  und  der
Argentinischen  Conföderation  betreffend;

2)  die  Vererdnung  vom  26.  October  1859,
die  Abänderung  des  Vereinszolltarifs  betreffend;


3)  die  Bekanntmachung  vom  24.  Dercember
1359,  die  Aufhebung  des  Verboles  der
Pferde-Ausfuhr  betr.;

4)  die  Bekanntmachung  vom  19.  Februar  1860,
die  Additional-Convention  vom  28.  October
  1859  zu  dem  Handels=  und  Schiffahrtsvertrage
  vom  23.  Juni  1845  zwischen
  den  Staaten  des  deultschen  Zoll=  und
Hamelsvereines  einerseits  und  Sardinien
andererseits  betreffend;

und

5)  die  Verordnung  vom  21.  Februar  1861,
die  Aufhebung  der  Durchgangozölle  und
der  die  Stelle  von  solchen  vertretenden
Auogangszölle  betressend,
        <pb n="63" />
        61

den  beiden  Kammern  zur  Kenntnißnahme,  beziehungsweise
  zur  nachträglichen  Zustimmung  in
den  ihren  verfassungsmäßigen  Wirkungskreis  berührenden
  Punkten  mittheilen  lassen,  welche  durch
den  Gesammtbeschluß  beider  Kammern  erfolgt  ist.

B.

Wir  genehmigen  den  Gesammbbeschluß  der
beiden  Kammern  in  Ansehung  rer  die  Zell=  und
Handelsverhältnisse  für  die  Zulunft  betreffenden
Postulate,  wodurch  die  Ermächtigung  ertheilt  ist:

1)  die  Verminderung  oder  auch  Aukbebung,
sowie  die  Erhöhung  der  Zölle,  der  Rübenzuckersteuer
  und  anderer  Abgaben  oder  Gebühren
  im  Interesse  der  Landwirthschaft,
der  Industrie  und  des  Handels,  wenn  die
übrigen  Zollvereinsstaaten  nach  den  Bestimmungen
  der  in  Mitte  liegenden  Vereinsverträge
  sich  deßfalls  für  sich  oder  auch
zur  Verständigung  mit  anderen  Staaten
vereinbaren  sollten,  oder  wenn  für  das
Könsgreich  Bayern  in  Ansehung  der  Gebühren,
  welche  eine  privative  Einnahme
bilden,  im  Interesse  der  Landwirthschaft,
der  Industric  oder  des  Handels  eine  Herabsebung
  #der  Verminderung  derselben  für
angemessen  erachtet  werden  sollte,  zu  versügen;

nach  Erferderniß  hervortretender  Umstände,
zum  Zwecke  der  Befestigung  und  Erweitcrung
  des  Zollvereines  sowohl,  als  zur
Ausführung  der  unter  den  Zollvereinsstaaten
  oder  mil  einzelnen  derselben  getroffenen
  Bestimmungen  über  Handel,  Verkehr
und  Munzwesen,  sowie  zur  Ausführung
des  Münzvertrages  vom  ?  1.  Jannar  1857
und  seiner  Separatartikel  jene  besonderen
sinanziellen  Verfügungen  oder  Anordnungen

h
—

sogleich  treffen  zu  fönnen,  wodurch  dieser.

-Freck  gesichertound  erreicht  wird;

62

3)  um  Vollzuge  von  Zoll=  und  Handelsrerträgen,
  welche  mit  anderen  Staaten  unter
dem  Grundsatze  der  Gegenseitigkeit  abgeschlossen
  werden,  bezüglich  der  Anwendung
der  bayerischen  Zollstrafgesetze  auf  Ucbertretungen
  der  Ein-,  Aus=  und  Durchfuhrverbote,
  Zollgesetze  und  Zollordnungen
solcher  anderer  Staaten,  dann  bezüglich  der
Anwendung  der  gegen  Fälschung  von
Banknoten  und  anderen  öffentlichen  Creditpapieren
  in  Bayern  bestehenden  Strafgesetze
  auf  Fälschung  gleichartiger  in  solchen
anderen  Staaten  emittirter  Papiere  Bestimmungen
  im  Verordnungswege  zu  erlassen,
  insbesondere  die  in  §.  2  des  Gesetzes
  vom  1.  Juli  1834,  die  Errichtung
einer  bayerischen  Hppothelen=  und  Wechselbank
  betreffend,  enthaltene  Strafbestimmung
auch  auf  Fälschungen  der  in  solchen  anderen
  Staaten  emittirten  Creditpapicre  auszudehnen.
  ,

Die  nach  Ziffer  1—  3  im  Verordnungswege
  getrofsenen  Bestimmungen  sind  unbeschadet
  ihres  sofortigen  Volluges  den  Kammern
  zu  deren  nachträglichen  Zustimmung
bezüglich  der  ihren  Wirkungskreis  berührenden
  Punkte  bei  dem  nächsten  Wiederzusammentritte
  des  Landtages  vorzulegen.

5S  23.
Finanzgesetz  für  die  VIII.  Finanzperiode
18%

Wir  haben  in  Gemätzeit  des  Titel  VII.
K  3  und  4  der  Verfassungsurkundc  den  Kammern
das  Budget  für  die  VIII.  Finanzpcriode  zur
Prüsung  vorlegen  lassen,  ertheilen  dem  auf  der
Grundlage  desselben  entworfenen  Finanzgesetze  für
obigen  Zeitraum  in  der  von  den  Kammern  beantragten
  Fassung  hiemit  Unsere  Sanction,
und  lassen  befragliches  Finanzgesetz  nebst  der
        <pb n="64" />
        Beilage  XV.

63

64

darin  als  Beilage  A  und  B  allegirten  Generalübersicht
  des  voranschlägigen  Betrages  der
Staatsausgaben  und  Staatseinnahmen  unter
Ziffer  XV.  folgen.

Uebrigens  wollen  Wir  Uns  für  den  Fall,
daß  an  den  veranschlagten  Staatseinnahmen  sich
ein  Ausfall  ergeben  sollte,  die  geeigneten  Maßnahmen,
  insbesondere  die  im  Titel  VII.  s.  8
und  15  der  Verfassungsurkunde  vorgesehenen
Auskunftsmittel  ausdrücklich  vorbehalten  haben.

II.  Abschnitt.
Uachweisungen.
A.
Verwendung  der  Staatseinnahmen-Wir

  haben  dem  Landtage  über  die  Verwendung
  der  den  Centralfonds  zugewiesenen
Staatseinnahmen  in  den  Verwaltungsjahren
19  56/  mit  185369  genaue  Nachweisung  vorlegen,
  und  hiedurch  den  Bestimmungen  im  Titel
VII.  §.  10  der  Verfassungsurkunde  Genüge
leisten  lassen.

B.

Stand  der  Staatsschuldentilgungs-Anstalt
  in  den  Jahren  18565;  und
18  5  %

leber  den  Stand  der  Staatsschuldentilgungs-Anstalt,
  der  Pensionsamortisations-Casse,
der  Eisenbahnbau-Dotations  =  Casse,  dann  der
Grundrenten-Ablösungscasse  des  Staats  in  den
Verwaliungsjahren  185%  7  und  18559  sind
dem  Landtage  genaue  Nachweisungen  vorgelegt,
und  hiedurch  die  Bestimmungen  dee  Titel  VII.
.  11  und  16  der  Verfassungs-Urkunde  erfüllt
worden.

III.  Abschnitt.
MWünsche  und  Anträge.

Auf  die  Uns  von  den  Kammern  vorgelegten
  Wünsche  und  Anträge,  in  so  weit  sie
nicht  schon  bei  den  Beschlüssen  über  die  Gesetz-Entwürfe
  ihre  Erledigung  gefunden  haben,  erwiedern
  Wir  mit  Rücksicht  auf  die  Bestimmungen
  der  Verfassungs-Urkunde  Titel  VII.  s.  19
und  unbeschadet  derselben,  was  folgt:

A.
Wünsche  und  Anträge  zum  Finanzgesetz
und  Budget.

8.  1.
Die  an  Uns  gestellte  Bitte  beider  Kammern
  des  Landtags:
„es  mögen  die  Frachtsätze  für  Steinkohlen,
Brennholn,  Torf,  Bausteine,  Erze,  Salz,
Getreide  und  ähnliche  Rohprodukte  bei
ganzen  Wagenladungen  soweit  ermäßigt
werden,  als  es  mit  Rücksicht  auf  die  Ertragsfähigkeit
  der  Staatsbahnen  zuläßig
ist  —  “
werden  Wir  in  Erwägung  nehmen,  und  derselben,
  soweit  thunlich,  Berücksichtigung  zuwenden
  lassen.
8.  2.
Dem  gestellten  Antrage,
„die  Niederschlagung  des  unverzinslich  auf
die  Karthause  zu  Nürnberg  eingetragenen
Kaufschillings-Restes  des  Germanischen
Muscums  an  die  Staatscasse  anordnen  zu
wollen,“
ertheilen  Wir  andurch  Unsere  Genchmigung,
und  weisen  Unser  Staatsministerium  der
Finanzen  an,  das  zum  Vollzug  Erforderliche  zu
rersügen.  "
        <pb n="65" />
        65

K.  J
Entsprechend  der  an  Une  gestellten  Bitte,
anzuordnen,
„daß  bei  den  außer  der  Berloosung  stattfindenden
  Heimzahlungen  an  der  alten
Schuld  diejenigen  Gläubiger,  welche  noch
zweiprozentige  Capitalien  anliegen  haben,
namentlich  da,  wo  selbe  noch  die  ursprünglichen
  Darleiher  oder  deren  Erben  sind,
mit  Hinsicht  auf  deren  Bedürftigkeit  einerseits
  und  die  disponiblen  Mittel  der  Tilgungscasse
  andererseits  möglichst  berücksichtigt
  werden,“
ertheilen  Wir  Unserem  Staatsministerium  der
Finanzen  andurch  die  Ermächtigung,  hlenach  gegebenen
  Falles  zu  verfahren  und  die  geeigneten
Versugungen  an  die  Staatsschuldentilgungs-Commission
  zu  erlassen.

5.  4.

Die  an  Uns  gestellte  Bitte,

„an  den  nächsten  Landtag  eine  Gesetzesvorlage
  bringen  zu  lassen,  welche  die
annuitätenweise  Rückzahlung  der  Bodenzinscapitalien
  der  Grundrenten:  Ablosungscasse
  zu  bewirken  geeignet  sei,“

werden  Wir  in  reistiche  Erwägung  ziehen.

8.  5.

Es  ist  Unser  Wille,  daß  dem  Wunsche
des  Landtages  entsprechend  die  bereits  eingeleitete
Revision  der  Bestimmungen  über  die  Zeugengebühren
  in  Strassachen  baldigst  zum  Abschlusse
ebracht  werde.

s.  6.
Den  an  Uns  gebrachten  Antrag:

„durch  eine  entsprechende  Rrorganisalion

des  Stammgestütes  und  der  Militärfohlen=66



höfe  diesen  Instituten  auf  Grund  sachkundiger
  Erhebungen  solche  Einrichtungen  geben
  zu  lassen,  welche  das  Landesinteresse
erheischt  und  welche  geeignet  sind,  gleich
vortheilhaft  für  die  Hebung  der  Landespferdezucht,
  sowie  insbesondere  auch  für
die  Zucht  der  benöthigten  Militär-Remonten
  zu  wirken,“

gedenken  Wir  in  sorgsältige  Erwägung  zu

ziehen.

S.  7.
Dem  gestellten  Antrag  ecnisprechend,  hat
Unser  Staatsministerium  des  Handels  und  der
öffentlichen  Arbeiten  Sorge  zu  tragen,

„daß  der  Artikel  12  des  Gesetzes  über
den  Uferschutz  und  den  Schutz  gegen
Ueberschwemmungen  vom  28.  Mai  1852
künftighin  pünktlichst  vollzogen  und  demnach
  an  allen  öffentlichen  Flüssen,  bei
welchen  die  Bestimmung  des  Artikel  2
dieses  Gesetzes  Platz  greist,  die  vorgcschriebene
  alljährliche  Uferbesichtigung  und
die  Erhebung  der  nöthigen  Schutz=  und
Unterhaltungsbauten  durch  Unsere  Staalsbaubehörde
  vorgenommen  werdc.“

r*t-e

Bei  Besetzung  der  Lehrstellen  an  vollstandigen
  Studienanstalten  sind  die  Lehrer  den
isolirten  lateinischen  Schulen  bisher  schon
nach  genügender  Erprobung  ihrer  Tüchtligkeit
und  Wuürdigkeit  berücksichtigt,  sowie  denselben
hienach  die  für  die  zurückgelegte  Dienstzeit  trefsenden
  Altersmulagen  von  Uns  bewilligt  worden
und  Wir  werden  gerne  diesen  Grundsatz  gleichmäßig
  für  die  Folge  zur  Anwendung  kommen
lassen.

11
        <pb n="66" />
        67

8.  9.

Aus  Anlaß  der  an  Uns  gestellten  Bitte,
„dem  nächsten  Landtag  einen  Gesetzentwurf
zur  prinzipiellen  Umgestaltung  der  Gesetzgebung
  über  die  Häusersteuer  vorlegen
zu  lassen,"

tragen  Wir  Unserem  Staateministerium  der
Finanzen  auf,  den  Gegenstand  in  Erwägung  zu
ziehen  und  eine  hierauf  bezügliche  Gesetzesvorlage
  vorzubereiten.

8.  10.
Die  an  Uns  gestellte  Bitte,
„anordnen  zu  wollen,  daß  größere  Werkverbesserungsausgaben
  nur  aus  den  Ertragsüberschüssen
  der  Generalbergwerks-Verwaltung
  zu  bewerkstelligen,  da  aber,
wo  unabweisliche  Bedürfnisse  sic  erheischen
und  die  durch  das  Finanzgesetz  gegebenen
Mittel  nicht  hinreichen,  dieselben  auf  dem
verfassungsmäßigen  Wege  zu  erholen  scien,“
steht  mit  dem  im  Jahre  1856  an  Uns  gebrachten
  Antrage  und  dem  Abschnitte  III.  s.  7
Unsers  Landtags-Abschiedes  vom  1.  Juli  1856
im  Zusammenhange.  Wir  beauftragen  Unser
Staatsministerium  der  Finanzen,  über  diese  Anträge
  besondere  Vorlage  an  Uns  gelangen  zu
lassen,  und  behalten  Uns  die  weitere  Entschließung
  vor.

8.  11.

Dem  an  Uns  gestellten  Antrage,

„die  durch  die  Lottoanstalt  fuͤr  die  Zeit  vom
1.  October  bis  31.  December  1861  anfallenden
  Einnahmen  für  Befriedigung  der
rechtlich  begründeten  Pensionsansprüche  des
Personals  der  Lottoanstalt,  sodann  zur  Unterstützung
  des  alimentalionsbedürftigsten
Lottopersonals  und  zur  Aufbesserung  der

68

Wittwen=  und  Waisencafse  der  Lottoanstalt

nach  Unserem  Eimessen  zu  verwenden,"
ertheilen  Wir  die  Genehmigung,  und  beauftragen
  Unser  Staatsministerium  der  Finanzen,
hienach  zu  verfahren.

8.  12.
Der  gestellten  Bitte,
„die  Geldbesoldungen  der  ältern  verdienten
Revierförster  und  das  Dienstelnkommen  der
Forstwärter,  Triftmeister  und  Holzhofverwalter
  und  zwar,  wo  thunlich,  durch  Vermehrung
  der  Dienstgründe  erhöhen  zu  lassen,“
werden  Wir  die  geeignete  Berücksichtigung  zuwenden.


8.  13.

Auf  die  an  Uns  gebrachten  Anträge,
„1)  es  möge  die  Veräußerung  aller  derjenigen
Gebäude,  deren  Beibehaltung  zu  dienstlichen
  Zwecken  nicht  absolut  nothwendig
ist,  durchgreifend  bewirkt,  und
bei  den  Gebäuden,  welche  Eigenthum  des
Staates  bleiben  auf  jedmögliche  Minderung
  der  Bauausgaben  strengstens  Bedacht
  genommen  werden,
die  Aufhebung  des  Regiebetriebes  der
Würzburger  Bräuerei  und  die  Veräußerung
  oder  Verpachtung  um  jeden  Preis
dieses  ärarialischen  Anwesens  zu  verordnen“
erwicdern  Wir:

1)  Auf  die  Veräußerung  der  entbehrlichen
Staatsgebäude  ist  schon  bisher  der  geeignete
  Bedacht  genommen  worden.

Wir  tragen  übrigens  bei  diesem  Anlasse
  Unserem  Staataministerium  der
Finanten  auf,  diesem  Gegenstande  ferlwährend
  die  sorgsältigste  Aufmerksamkeit

2

—

3

—
        <pb n="67" />
        69

zuzuwenden,  und  zur  Veräußerung  aller
fernerhin  entbehrlichen  oder  entbehrlich
werdenden  Staatsgebäude  die  geeigneten
Einleitungen  zu  treffen.
2)  Wir  tragen  Unseren  Staatsministerien
auf,  bei  allen  Bauausgaben  für  Staatsgebäude
  die  möglichste  Sparsamkeit  im
Auge  zu  behalten.
Hinsichtlich  der  Würzburger  Bräuerei  werden
  Wir  die  weiteren  bemessenen  Anordnungen
  treffen.

3

—  —

R.

Wünsche  und  Anträge  zu  den  Nachweisungen
  und  iwar  zu  den  Einnahmen.

8.  14.

Die  an  Uns  gebrachten  Anträge:

„1)  Zur  selbstständigen  Wahrung  der  Interessen
  des  vaterländischen  Bergbaues  die
Ausübung  der  Berghoheit  des  Staates
von  der  Verwaltung  der  ckrarialischen
Berg=  und  Hüttenwerke  als  mit  deren
Aufgabe  unvereinbar,  vollständig  zu  trennen,

In  Anbetracht  der  aus  den  Rechnungsnachweisungen
  für  die  Jahre  185/89
sich  ergebenden  Unmöglichleit,  die  Bergund
  Hüttenwerke  des  Staats  ohne  Gefährdung
  des  Staatsguts  und  ohne  fortwährende
  nicht  zu  billigende  Inanspruch-=nahme
  der  übrigen  Staatseinnahmen  in
der  bisherigen  Weise  sortzuführen  —
solche  Anordnungen  zu  treffen,  welche  den
Fortbetrieb  der  lebensfähigen  Werke  mit
Aussicht  auf  ein  entsprechendes  Resultat
ermöglichen“

werden  Wir  in  genaue  Erwägung  ziehen.

2

70

C.
Besondere  Wuünsche  und  Anträge.

8.  15.

Dem  an  Uns  gebrachten  Gesammtbeschlune
vom  8.  Mai  d.  Is.  entsprechend  verordnen
Wir  mit  Gesetzeskraft:

Die  gemäß  der  S§.  12,  13  und  18

Absatz  1  des  Ediktes  vm  10.  Juni  1813,

die  Verhälltnisse  der  israelitischen  Glaubensgenossen

  betreffend,  rücksichtlich  der  Ansäßzigmachung
  und  des  Gewerbsbetriebes  der

Jsraeliten  in  den  Provinzen  diesseits  des

Rheines  bestehenden  Beschränkungen  sind

aufgehoben.

S.  16.

In  Ruͤcksicht  auf  den  Antrag  beider  Kammern:

„die  direkten  Elsenbahnfrachten  betreffend,“

beauftragen  Wir  Unser  Staatsministerium  des
Handels  und  der  öffentlichen  Arbeiten,  geeignele
Anordnungen  zu  treffen,  nach  welchen  bei  der
Waarenfracht  auf  den  Staatsbahnen  den  inländischen
  Handelstreibenden  eine  gleichmäßige  Berücksichtigung
  wie  den  Ausländern  zugewendet
und  Tarifermäßigungen  auf  dem  Wege  der  directen
  Frachtsätze  nur  da  zugelassen  werden,  wo
besondere  Verhältnisse  solche  absolut  nothwendig
machen.

#  1.

Dem  Antrage  der  Kammern,  die  in  der
Pfalz  gellenden  Bestimmungen  über  die  Heimat
einer  Prüfung  unterstellen  und  nöthigenfalln
dem  Landtage  eine  darauf  bezügliche  Vorlage
machen  zu  lassen,  werden  Wir  volle  Rucksichtnahme
  zuwenden  und  nach  gründlicher  Wür;

115
        <pb n="68" />
        71

ee

72

digung  der  Verhällnisse  die  geeignete  Verfügung  2)  als  Gipfelpunkt  des  technischen  Unterrichts

treffen.

s.  18.
Die  dienstliche  Stellung  der  Lehrer  an  den

nur  eine  einzige  polytechnische  Schule,
beziehungsweise  eine  technische  Hochschule
mit  Unterscheidung  von  Abtheilungen  f#
besondere  Fachwissenschaften,  zu  errichten,

Landwirthschafts-,  Gewerbs=  und  Handelsschulen  werden  Wir  die  thunlichste  Berücksichtigung  zubetreffend,
  beabsichtigen  Wir,  dem  von  beiden  wenden.

Kammern  an  Uns  gebrachten  Antrage  entsprechend,


1)  Bei  Besetzung  der  Professuren  an  den
neu  zu  errichtenden  Realgymnasien  die
seitherigen  Lehrer  der  Landwirthschaftsund
  Gewerbsschulen  je  nach  ihrer  Tüchltigkeit
  und  Würdigkeit  unter  Regulirung
ihrer  Besoldungsverhältnisse  nach  den  im
Dienste  dieser  Anstalten  zugebrachten  Serennien
  vorzugsweise  zu  berücksichtigen;

2)  der  nothwendig  werdenden  Abschließung
von  Dienstverträgen  zwischen  den  Lehrern
an  den  bereits  bestehenden  und  Kraft  des

8.  19.

Dem  Antrage  des  Landtages:

es  möge  sobald  als  thunlich  dem  Landtage
  über  Verfassung  und  Verwaltung  der
Gemeinden  der  Pfalz  der  Entwurf  eines
Gesetzes  vorgelegt  werden,  welcher  auf
dem  Grundsatz  der  Selbstverwaltung  bemhend,
  unter  Aufhebung  des  Art.  20
des  Gesetzes  vom  28.  Pluriose  VIII.
eine  freiere  Wahl  der  Vorstände  und  eine
festere  Stellung  der  Vertreter  der  Gemeinden
  sichert,

Ausscheidungsgesetzes  vom  3.  Juni  1846  werden  Wir  reiftiche  Erwägung  und  die  ent-Art.
  I.  von  den  Kreisen  auch  für  die  sprechende  Berücksichtigung  zuwenden  lassen.

Zukunst  zu  unterhaltenden  Gewerbsschulen
auf  der  einen,  sowie  der  ftädtischen  Gemeinden,
  beziehungsweise  dem  Landrathe
auf  der  andern  Seite,  Hindernisse  nicht
entgegenstellen  zu  lassen;

die  Errichtung  neuer  Gewerbsschulen  ohne
vorherige  Begrundung  einer  gesicherten
Subsisten;  und  Zukunft  der  Lehrer  und
ihrer  Relikten  nicht  zu  gestatten.

Den  hiebei  an  Uns  gebrachten  Wünschen:

1)  den  Eintritt  in  technische  Staatsdienste

9

—

8.  20.

Wir  werden  dem  Antrage  der  Kammern:

„Anordnung  zu  treffen,  daß  einc  angemessene
  Erleichterung  der  Ansäßigmachung
und  Verehelichung  auf  Lohnerwerb  und
überhaupt  auf  den  im  8.  2  des  Ansäßigmachungsgesetzes
  vom  1.  September
1834  angeführten  IV.  Titel  der  Ansäßigmachungsbegründung
  in  gesetzlicher
Weise  ermöglicht  werde,“

sortan  nicht  von  dem  Besitze  eines  Ab=  die  sorgfältigste  Würdigung  angedeihen  lassen.

solutoriums  der  lateinischen  Schule  abhüngig
  zu  machen,  unbeschadet  des  Rechtes
der  Regierung,  für  bestimmte  Fächer  des
Staatsdienstes  besondere  Bestimmungen  zu
treffen;

8.  21.
Dem  Antrage  der  beiden  Kammern:
„es  möge  die  körperliche  Ausbildung
der  Jugend  durch  Turnen  in  entsprech-
        <pb n="69" />
        73  .

ender  Weise  in  das  System  des  öffentlichen

  Unterrichts  eingereiht  und  das  Be—

dürfniß  dieses  Unterrichtszweiges  soweit

nöthig  durch  Gewährung  bungetmäßiger

Miltel  berücksichtigt  werden,“
willfahrend,  beanftragen  Wir  Unser  Staatsministerium
  des  Innern  für  Kirchen=  und  Schul-Angelegenheiten,
  die  ur  Durchführung  nach
Matgabe  der  gebotenen  Mittel  erforderlichen  Einleitungen
  sofort  m  treffen  und  die  desfallsigen
Verfügungen  Unserer  Mllerhöchsten  Genehmigung
  zu  unterstellen.

8.  22.

Den  von  beiden  Kammern  gestellten  Anlträgen:
  „die  Besteuerung  der  landwirthschaftlichen
Brennereien  resp.  die  Verwendung  von  Grünmalt
  zum  Zwecke  der  landwirthschaftlichen  Brennerei
  betr.“

1)  Es  sei  den  landwirthschaftlichen  Brennereien,
  wo  es  ohne  Gefährde  des  Malzaufschlages
  geschehen  könne,  auf  Ansuchen
die  Anwendung  von  Grünmalz  gegen
Entrichung  des  Maljaufschlages  von
5  fl.  50  kr.  von  jedem  bayerischen
Schäffel  dam  verwendeten  Getreides,
oder  nach  Wahl  der  k.  Staatsregierung
eines  dieser  Besteucrung  entsprechenden,
temporär  firirten  Steucraversums  für  den
einzelnen  Brennereibesitzer  zu  gestatten.
Es  sei  den  Grünmalz  verwendenden  Brennereibesitzern
  zu  gestatten,  unter  Anwendung
  entsprechender  Controle  durch  die
Organe  der  k.  Oberausschlagämter,  sich
der  dazu  nsthigen  Quetschmaschinen  zu
bedienen.

Es  sei  unter  Anwendung  etwa  für  nothwendig
  erachteter  Controle  gegen  Mißbrauch
  den  Brennereibesitzern  die  Ver-2



3

74

wendung  von  zur  Erinteleit  auf  dem
Felde  ausgewachsenem  Getreide  ohne  Aufschlagsentrichtung,
  wie  dieses  in  verschied:
enen  Landestheilen  bereits  der  Fall  war,
im  ganzen  Königreiche  diesseits  des  Rheins
gleichmäßig  zu  gestatten“

werden  Wir,  soweit  es  ohne  Gefährdung  des

Maltausschlagsgefälles  geschehen  kann,  die  thunlichste

  Berucksichtigung  zuwenden  lassen.

*mv*zsv

Wir  finden  uns  bewogen,  dem  an  Une
gebrachten  Antrage  der  beiden  Kammern  entsprechend,
  folgende  Abänderungen  der  Art.  8
und  35  der  pfälzischen  Brandversicherungsord#.
nung  vom  26.  November  1817  mit  Gesetzeskraft
  zu  treffen:

1)  Werke  und  Maschinen  in  Fabriken  können
in  der  pfälzischen  Immobiliar-Brandversicherungsanstalt
  nicht  verfichert  werden.

Bestehende  Versicherungen  vieser  A##t#
sind  zu  kündigen  und  ecrlöschen  nach  3
Monaten  vom  Tage  der  Kündigung  an
gerechnet.

Die  Staatsregierung  ist  ermächtiget,  den
Gehalt  des  Rcchnungscommissärs  dieser
Anstalt  je  nach  Dienstesserennien  bis  zum
Marimalbetrage  von  1100  fl.  zu  erhöhen.

7

#S.  24.

Zur  Erfüllung  der  von  den  beiden  Kammern
an  Uns  gebrachten  Bitte:

„Königliche  Staatsregierung  wolle  schon
jetzt  und  bis  zum  Zustandekommen  eincs
neuen  Gewerbegesetzes  unter  Aufhebung
der  Vollzugs-Verordnung  vom  17.  Desember
  1853  und  der  ihr  vorausgegangenen,
  seit  dem  1.  Juli  1834  ergangenen
Vollzugs=  Vorschriften,  das  Gesetz  vom
        <pb n="70" />
        75

1  1.  September  1825  in  der  seinem  Wortlaute

  und  Geiste  entsprechenden  Weise

vollziehen;"“
besehlen  Wir  Unserem  Staatsministerium  des
Handels  und  der  öffentlichen  Arbeiten,  die  im
Sinne  dieses  Antrages  bereits  getroffenen  Einleitungen
  zur  Ausarbeitung  einer  den  gegenwärtigen
  Zeitverhältnissen  angemessenen  Gewerbs-Or#nung
  für  die  sieben  älteren  Kreise  des  Königreichs
  möglichst  zu  beschleunigen  und  Uns  das
Ergebniß  vorzulegen,  um  hienach  die  geeignete
Verfügung  tressen  zu  können.

8.  25.

Der  in  dem  Gesammtbeschlusse  beider
Kammern  vom  17.  October  d.  Js.  an  Uns
gebrachte  Antrag:

’den  Bau  einer  Eisenbahn  von  Starnberg
  über  Tutzing  nach  Penberg  und  an
den  Peißenberg  auf  Kosten  von  Privaten
dadurch  zu  ermöglichen,  daß  die  Pachtung
des  Betriebes  dieser  Bahn  und  die  Amorlsation
  des  Baukapitals  zum  Zwecke  des
Heimfalles  der  Bahn  an  den  Staat,  der
Verwaltung  der  Staats-Eisenbahnen  gestattet
  werde,"“

werden  Wir  in  weitere  Erwägung  ziehen.

8.  26.

1)  Wir  werden  dem  an  Uns  gebrachten
Antrage  auf  Vorlage  eines  Gesetzentwurfes,
  wodurch  die  Befreiung  der  Bierfabrikation
  von  polizeilichen  Preduktions-Vorschristen
  und  Tarregulirungen  herbeigeführt,
  der  Verkauf  gesundheitswidrigen
und  verdorbenen  Bieres  den  allgemein
gesetzlichen  Strafbestimmungen  unterstellt
und  das  Rechtsverhältniß  zwischen  Bräuern
  und  Wirthen,  soweit  Abweichungen

l—

r  76
von  den  allgemeinen  Rechtsgrundsätzen
als  angemessen  erscheinen,  in  entsprechender
  Weise  geregelt  wird,  die  sorgsältigste
Erwägung  zuwenden  lassen.

Inzwischen  vcrordnen  Wir,  dem  in  dem
Gesammt-  Beschlusse  vom  21.  October
I.  Is.  gestellten  Antrage  beider  Kammern
des  Landtages  entspreckend,  mit  Gesetzes
kraft:

Die  in  den  Landestheilen  diesseits  des
Rheins  geltenden  gesetzlichen  Bestimmungen
  über  die  Regulirung  des  Biersatzes

k#  und  die  Verhältnisse  zwischen  Bräuern

und  Wirthen  und  dem  Publikum  können
durch  Verordnung  außer  Wirksamkeit  gesett
  werden

Eine  solche  Verordnung  kann  zwar  jeden
  Augenblick  wieder  zurückgenommen,
die  Zurücknahme  muß  jedoch  vor  dem
1.  Juli  verkündigt  werden  und  ist  dann
vom  Eimritte  des  nächsten  definitiven
Winterbiersatzes  an  wirksam.

Die  Verwendung  anderer  Stoffe  oder
Strregate  für  Gerstenmal#  und  Hopfen
zur  Bereitung  von  Braunbier  bleibt  verbolen,
  und  es  finden  auf  Bräuer  und
Wirthe  die  allgemeinen  Strafbestimmungen
  über  Fälschung  von  Getränken  und
über  Verkauf  und  Besitz  gefälschter,  verdorbener
  und  gesundheitsschädlicher  Getränke
  Anwendung.

Die  Rechtsverhältnisse  zwischen  den
Bräuern  und  Wirthen  sind  unter  Aufrechthaltung
  der  Bestimmungen  des  Art.
23  bis  27  der  Verordnung  vom  25.
April  1811  und  s.  11  und  12  des
Gesetzes  vom  23.  Mal  1816,  die  Regulirung
  des  Biersatzes  und  die  Verhältnisse
  der  Bräuer  zu  den  Wirthen  betr.,
nach  in  Mitte  liegenden  Verträgen  und
        <pb n="71" />
        77

den  einschlägigen  Civilgesetzen  zu  bemessen.

#5  27.

Dem  durch  Gesammtbeschluß  der  Kammern
an  Uns  gebrachten  Antrage  auf  Vorlage  eines
Gesetzentwurfes  zur  Regelung  der  Stellvertrelung
im  stehenden  Heere  in  der  Art,  daß  allen  Beschwerden
  bei  Anwendung  des  vierten  Abschnittes
im  Titel  III.  des  Heeresergänzungsgesetzes  rom
15.  August  1828  und  besonders  im  Betrefse
des  §s.  55  vorgebeugt  werde,  sichern  Wir  die
entsprechende  Bedachtnahme  zu.

8.  28.

Einige  Aenderungen  im  Civilrechte  betreffend.

Wir  finden  Uns  bewogen,  dem  an  Uns
gebrachten  Antrage  der  beiden  Kammern  entsprechend,
  die  in  den  nachstehenden  Abschnitten  1
bis  1  enthaltenen  Bestimmungen  in  der  Art  mit
Gesetzeskraft  zu  bekleiden,  daß  sie  in  dem  ganzen
Umfange  des  Königreiches  dlesseits  des  Rheins
in  Wirksamkeit  treten:

1.  Die  Geschlechtsvormundschaft
betreffend.

Die  auf  Gesetz  oder  Herkommen  beruhenren

  Bestimmungen,  wodurch  Frauenspversonen  ledigt

lich  ihres  Geschlechtes  wegen  bei  der  Vornahme
von  Rechtsgeschäften  oder  bei  der  Führung  von

Prozessen  an  die  Mitwirkung  von  Pflegern  oder

Beiständen  gebunden  werden,  sind  aufgehoben.

Die  zur  Zeik  noch  bestehenden  Vorschriften
über  die  Form  der  Intercessionen  von  Frauenspersonen
  erleiden  durch  gegenwärtiges  Gesetz
leine  Veränderung.

2.  Die  Einstandsrechte  betreffend.

Alle  Arten  des  gesetzlichen  Retrakts-,  Näher--,
Anfall-,  Abtriché=  oder  Zugrechtre,  sowic  das

78

Reunions'  und  das  Redintegrationsrecht  sind
aufgehoben.

Nicht  begriffen  hierunter  ist  das  auf  letzten
Willen  oder  auf  Vertrag  beruhende  Vorkaufsrecht.
  Auch  steht  dem  Theilhaber  an  einer  Gemeinschaft
  bei  Veräußerung  des  Antheils  eincs
anderen  Theilhabers  an  einen  Fremden  das  Vorkaufsrecht
  zu.

einiger  Rechtsgeschäfte
betreffend.

Die  in  verschiedenen  Statutarrechten  entbaltenen
  civilrechtlichen  Vorschriften,  wonach  Darlehensverträge,
  Cessionen,  Quittungen,  Verträge
über  Holzverkäufe  außer  Landes,  Kauf“  und
Tauschverträge  über  Pferde  und  anderes  Vl#h
gerichtlich  errichtet  oder  vor  Zeugen  abgeschlossen
oder  vor  dem  Gemeindevorsteher  beschrieben  werden
  müssen,  sind  ausgehoben.

3.  Die  Form

4.  Die  Verletzung  über  die  Hälfte  betreffend.


Bei  entgeltlichen  Verträgen,  Theilungen
ausgenommen,  können  aus  dem  Mißverhältnisse,
welches  zwischen  dem  Werthe  der  Leistung  und
dem  der  Gegenleistung  stattfindet,  für  sich  allein
weder  ein  Ansechtungsgrund,  noch  sonstige  Ansprüche
  abgeleitet  werden.

Die  hiemit  in  Widerspruch  stehenden  gesetzlichen
  Bestlmmungen  sind  aufgehoben.

Diese  Bestimmungen  treten  unter  den  nachfolgenden
  näheren  Vorschriften  mit  der  Verkündung
  des  gegenwärtigen  Landtagsabschiedes  im
Gesetzblatt  in  Kraft:

a)  Die  in  Ziffer  1,  3  und  4  enthaltenen  Bestimmungen
  finden  auf  Rechtegeschäfte,  welche
vor  dicsem  Zeitpunkie  abgeschlossen  worden
sind,  keine  Anwendung;
        <pb n="72" />
        79

b)  die  in  Ziffer  2  getroffene  Bestimmung  findet
  keine  Anwendung  auf  Retrakte,  deren
Ausübung  von  dem  Berechtigten  in  dem
bezeichneten  Zeitpunkte  in  der  gesetzlichen
Form  bereits  erklärt  worden  ist.

8.  29.
Die  gesetzlichen  Bestimmungen  über  das  Recht
der  Servituten  und  über  die  aus  der  außerehelichen
  Geschlechtsgemeinschaft  entspringenden
  Rechtsverhältnifse  betreffend.

Dem  an  Uns  gebrachten  Antrage  der
Kammern,  dem  Landtage,  ohne  die  Vollendung
des  im  Entwurfe  begriffenen  Cinvilgesetzbuches
abzuwarten,  einen  Gesetzentwurf,  wodurch  das
Recht  der  Servituten  für  die  diesseitigen  Provinzen
  neu  geregelt  wird,  desgleichen  einen  Gesetz-Entwurs,
  welcher  die  aus  dem  außperehelichen
Beischlase,  der  außcrehelichen  Schwängerung  und
Geburt  hervorgehenden  Rechte  und  Verbindlichleiten
  im  Zusammenhange  regelt,  vorlegen  in
lassen,  werden  Wir  die  entsprechende  Würdigung
iuuzuwenden  nicht  unterlassen.

#S  30.

Die  Untersuchung  und  Aburtheilung  der

Aufschlagsdefrandationen  betresffend.

Dem  an  Uns  gebrachten  Antrage  der  beiden
  Kammern  entsprechend  verordnen  Wir  mit
Gesetzcskraft  für  die  Landestheile  diesseits  des
Rheins,  was  folgi:

Die  durch  Defraudation  von  Malijaufschlagsgefällen
  verübten  Uebertretungen  werden
Lorbehaltlich  der  in  Absatz  2  enthaltenen  Bestimmung
  vom  1.  Juli  1862  an  durch  die  Bezirksgerichte
  in  I.  und  durch  die  Appellationsgerichte
  in  II.  und  letzter  Instan:  und  zwar  in
der  für  die  Behandlung  der  Vergehen  vorgescbriebenen
  Weise  abgeurtheilt,  ohne  hiedurch  ihre
Cigenschaft  ale  Ucberiretungen  zu  vorlieren.

80

Defraudationen,  welche  an  gemeindlichen
Maliausschlagsgefällen  bei  der  Ein=  oder  Ausfuhr
  von  Bier  aus  einem  beziehungsweise  in  einen
fremden  Ort  verübt  werden,  sowie  Defraudationen
an  sonstigen  den  Gemeinden  bewilligten  Aufschlagsgesällen
  werden  von  demselben  Zeitpunkie
an  durch  die  Stadt=  und  Landgerichte  in  I.  und
durch  die  Bezirksgerichte  in  II.  und  letzter  Instanz
abgeurtheilt.

Ausserdem  ist  in  den  Fällen  von  Absatz  1
und  2  die  Nichtigkeitsbeschwerde  nach  den  allgemeinen
  gesetzlichen  Voraussetzungen  zuläßig.

Vor  der  Verhandlung  der  Sache  sind  die
Alten  zur  Einsicht  und  Stellung  ctwaiger  Anträge
  dem  betreffenden  Kreisfiskalate,  wenn  es
sich  um  Defraudationen  der  den  Gemeinden  be-:
willigten  Aufschlagsgefälle  handelt,  det  betreffenden
  Gemeindebehörde  milzutheilen.

Ausserdem  können  sowohl  in  I.  als  II.  Instanz
  als  bei  dem  Kassationshose  von  dem  betreffenden
  Kreisfiskalate,  bezichungsweise  der  Gemeindebehörde
  abgeordnete  Beamte  oder  bevollmächtigte
  Vertreter  der  Verhandlung  beiwohnen,
um  die  geeigneten  Anträge  zu  stellen,  und  nack
Erforderniß  sackgemäße  Aufklärungen  zu  erthellen.

Die  entgegenstehenden  Bestimmungen  des
Gesetzes  vom  10.  November  1848,  die  Untersuchung
  und  Aburtheilung  der  Maljausschlagsdefraudationen
  betreffend,  sind  von  obigem  Zeilpunkte
  an  aufgehoben.

Wenden  Wir  den  Blick  auf  die  zahlreichen
und  umfassenden  Arbeiten  dieses  Landtages  in
rück,  se  finden  Wir  Uns  mit  wahrer  Befriedigung
  veranlaßt,  Unsern  Lieben  und  Getreuen
für  den  besonderen  Eifer  und  die  bewährte  Ein
sicht,  mit  der  sie  sich  dem  hochwichtigen  Werke
der  Gesetzgebung  gewiomet,  wie  für  die  gründ
liche  Prüfung  und  Würdigung  des  für  dis
Slaatsbeduisnisse  und  zur  Erleichterung  des
        <pb n="73" />
        81

Verkehrs  erforderlichen  Staatsaufwandes,  Unsere
volle  Anerkennung  auszudruͤcken.

Außerdem  ist  es  Unserem  landesväterlichen
  Herzen  ein  lebhaft  gefühltes  Bedürfuiß,
Unsere  freudige  Anerkennung  der  ächt  baverischen
  und  zugleich  deutschen  Haltung  laut  auszusprechen,
  welche  die  Vertreter  Unseres  Volkes
  gegenüber  von  Bestrelungen  dewährt  haben,
die  seine  wohlbegründete  Selbständigkeit  gefährden
  würden.  Es  bekundet  sich  auch  darin  das
zwischen  Bayerns  Könige  und  seinem  Volke
glücklich  bestehende  innige  Verständmß,  auf  welches
  Wir  mit  gerechtem  Stolze  blicken.  In

82

dieser  vertrauensvollen  Einigkeit  wollen  Wir  den
Stürmen,  welche  die  Zukunft  vielleicht  in  ihrem
Schooße  birgt,  getrost  entgegengeben.

Gerne  geben  Wir  Uns  der  Honnung
hin,  daß  mit  dem  Segen  des  Allmächtigen  vie
Ergebnisse  der  Arbeiten  dieses  Landtages,  Unsern
  landespäterlichen  Absichten  entsprechend,  die
Wohlfahrt  de#  Landes  nach  allen  Richtungen
fördern  werden,  und  bleiben,  indem  Wir  die
gegenwärtige  Versammlung  schließen,  Unsern
Lieben  und  Getreuen  mit  Königlicher  Huld  und
Gnade  gewogen.

Gegeben  zu  Berchtesgaden  den  10.  November  1861.

(cdes)  Maximilian.

rhr.  v.  Ichrenk.  v.  Zuehl.  v.  Menmayr.  Erhr.  v.  Mulzer.  v.  Pfeufer.  v.  Spiee.

Nach  dem  Befehle  Seiner  Majestät  des  Königs:
der  General-Secretär  des  Staatsrathes,

Seb.  v.  Hobell.

12
        <pb n="74" />
        <pb n="75" />
        85

Gesetz

Blatt

86

für  das

Königreich  Vayern.

 

M  II.

—  —  —  —  —

Mũnchen,  den  19.  Movember  1861.

 

Inhalt:
Gesetz,  die  Vervollstaͤnbigung  deß  in  Bayern  bestehenden  Telegraphen-  Netzes  betr.

Gesehz,
die  Bervollständigung  des  in  Bayern  bestehenden
Telegraphen-Netzes  betr.

Maximilian  II.
von  Gottes  Gnaden  König  von  Payern,
Vfalzgraf  bei  Uhein,
Hecgog  von  Payern,  Kanken  und  in
Schwaben  rc.  it.

Wir  haben  nach  Vernehmung  Unseres
  Scaatsraths  mie  Beirath  und  Zustimmung
  der  Kammer  der  Reichsräthe
und  der  Kammer  der  Abgeordneten  beschlossen
  und  verordnen,  wie  folgt:

Artikel  1.

Zur  Vervollständigung  des  im  Königreiche
  bestehenden  Telegraphen-Netzes  sind
nach  Maß  zabe  des  Bedürfnisses  und  des
Uebereinkommens  über  den  Anschluß  mit
anderen  Staaten  folgende  Telegraphen=Linien
  in  Ausführung  bringen  zu  lassen:

1)  von  Lindau  durch  den  Bodensee  nach
Norschach;

2)  von  Landau  über  Edenkoben,  Neustadt,
  Kaiserslautern  und  Homburg
an  die  preußische  Grenze  bei  Saarbrücken
  mit  Abzweigung  von  Neu-13
        <pb n="76" />
        87

stadt  nach  Deidesheim  und  Dürkheim,
dann  Homburg  nach  Zweibrücken
  und  Pirmasens,  sowie  von
Homburg  nach  St.  Ingbert;

3)  von  Aschaffenburg  über  Miltenberg
und  Amorbach  an  die  badische  Grenze
bei  Walddürn;
von  Ansbach  über  Markibreit  und
Kitzingen  nach  Würzburg;
von  Nürnberg  über  Amberg  nach
Regensburg  mie  Abzweigung  von
Amberg  über  Schwandorf  nach  Furth
an  die  böhmische  Grenze;
von  Ingolstadt  nach  Regensburg  mit
Abzweigung  von  Post=  Saal  nach
Kelheim;
von  Rosenheim  über  Wasserburg  und
Simbach  nach  Neuhaus  und  von
Reichenhall  nach  Simbach;
von  Amberg  über  Weiden  an  die
Landesgrenze  bei  Eger  und  von
Weiden  über  Kemnath  nach  Baireuth.

Artikel  2.
Der  Anschlag  der  Kosten  hiefür  ist

von

4

E□“
t

□.
#

7

8

—

88

auf  den  Marimalbetrag  von  200,000  fl.
seligesetzt.
Artikel  3.

Die  Mittel  zur  Deckung  dieser  Kosten
sind  aus  der  nach  den  einschlägigen  Detationsgesetzen
  für  die  Projectirung  der
Ostbahnnien  bestimmten,  dermalen  noch
verfügbaren  Summe  von  237,240  fl.  zu
entnehmen.

Artikel  4.

Der  hiernach  noch  verbleibende  Restbetrag
  zu  87,240  fl.  ist  zur  Anschaffung
von  Fahrmaterial  für  die  Staats-Eisenbahnen
  zu  verwenden.

Artikel  5.

Das  Staatsministerium  des  Handels
und  der  öffentlichen  Arbeiten  ist  ermächtiget,
die  sich  bei  Ausführung  der  in  Arcikel  1
bezeichneten  Linien  gegenüber  dem  in  Areikel?
  festgesetzten  Marimalbetrag  ergebenden
Erübrigungen  —  insoweit  nöthig  —  zur
Herstellung  weirerer  Telegraphen-Verbindungen
  zu  verwenden.

Gegeben  Berchtegaden  den  10.  November  1861.

Max.

Ichr.  —  v.  Zuehl.

v.  Wenmayr.

Frhr.  v.  Mulzer.  v.  Pfeufer.  v.  Spies.

Nach  dem  Befehle  Sr.  Majestät  des  Königs:
der  General-Seeretär  des  Staatsraths:

Seb.  v.  Kobell.
        <pb n="77" />
        Gesetz-90



Müaatt

für  das

Königreich  Bayern.

 

Alünchen,  den  26.  Vovember  1861.

 

Inhal  t:
Finanz-Geset  für  die  VIII.  Finanzperlode  1861/67.  (Beilage  XV.  zum  Landtags-Abschiede.)

 

finanz-  Geseh
für  die  VIII.  Finanzperiode  1861/67.

Maximilian  II.
von  Gottes  Gnaden  König  von  Paye#rn,
Vfalzgraf  bei  Uhein,
Herzog  von  Bayern,  Franken  und  in
Ichwaben  2c.  2c.

Wir  haben  auf  den  Antrag  Unseres
Staatsministeriums  der  Finanzen,  nach

Vernehmung  Unseres  Staatsrarhes  mit
dem  Beirathe  und,  soviel  die  Erhebung  der
directen  und  die  Veränderung  der  indirecten
Steuern,  dann  die  Festsetzung  der  Marimalbeträge
  der  Tarife  für  den  Transport  auf
den  Staatseisenbahnen  und  mittels  der
Dampsschifffahrt  auf  der  Donau,  sowie  der
Kanalgebühren  auf  dem  Ludwigs-Donau-Mainkanal
  anlangt,  mit  der  Zustimmung
der  Kammer  der  Reichsräthe  und  der  Kammer
der  Abgeordneren  über  die  Staateeinnahmen
und  Ausgaben  für  die  VIII.  Finanzperiode
11
        <pb n="78" />
        91

—  —

nämlich  vom  1.  October  1861  bis  letzten
September  1867  beschlossen  und  verordnen
wie  folge:  "

Titr.  1.
Bestand  der  Vorjahre.
iP

Die  bieherige  Ausscheidung  der  Einnahmen
  und  Ausgaben  auf  den  Bestand  der
Vorjahre  der  V.  Finanzveriode  ct  retro,
dann  der  VI.  und  VII.  Finanzperiode  hat
von  dem  Beginne  der  VIII.  Finangperiede
an  auszuheören.

Die  nachträglichen  Einnahmen  und
Auegaben,  der  VII.  Finanzperiode  sind  mit
zenen  der  feüheren  Jahre  und  Finanzperioden
zu  vereinigen  und  auf  den  Bestand  der
VII.  Finanzperiode  et  retro  vorzutragen.

Die  Credite  für  Beträge,  welche  von
den  auf  die  Ueberschüsse  der  erwähnten
Perioden  hingewiesenen  Verwendungen  bieher
noch  nicht  vollständig  zur  Realistrung  gelangt
sind,  werden  hiemit  für  wirkungelos  und
aufgehoben  erklärt,  und  sind  in  den  Rechnungen
  abzuschreiben.

Auegenommen  sind:

die  in  der  VII.  Finanzperiode  für

Straßen-,  Brücken=  und  Wasserneubanten

  ertheilten  Credite,  insoweit  sic  in

der  genannten  Periode  nicht  verwendet
wurden;  diese  werden  während  dee

142

Ea#uses  der  „VIII.  Finanzveriode  aufrecht
  erhaleen  und  haben  dem  Bestande
  der  Versahre  zur  Last  zu
bleiben.

K.  2.

Von  der  Summe  zu  300,000  fl.,
welche  in  Folge  des  §.  2  des  Finanzgesetzes
vom  1.  Juli  1856  der  VII.  Finanzperiode
zur  Deckung  des  in  dem  ersten  Jahre  sich
ergebenden  Entganges  an  Ausständen  zugewiesen
  worden  ist,  geht  zu  gleichem  Zwecke
der  Betrag  von  200,000  fl.  auf  die  VIII.
Finanzperiode  über,  wogegen  am  Schlusse
dieser  Periode  ein  gleicher  Betrag  für  den
Dienst  der  nächstfolgenden  Periode  verfügbar
zu  stellen  ist.  Der  Restbetrag  von  100,000  fl.
geht  den  Mehreinnahmen  der  VII.  Finanzperiode
  et  retro  zu.

.  J

Aus  den  Erübrigungen  der  VII.  Finanzpexiode
  ist  der  Betrag  von  610,095  fl.
44  ½  kr.  (sechemal  Hundert  zehn  Tausend
neunzig  fünf  Gulden  vierzig  vier  und  einen
halben  Kreuzer),  welcher  aus  dem  Verkaufe
von  Staatorealit4ten  in  den  Verwaltungefsahren
  181660  und  18506  erlöst  und  in
Gemäßheic  des  Finanzgesetzee  vom  25.  Juli
1850  B.  Tit.  V.  &amp;amp;.  16  lit.  e.  (Gesetzblatt
1850  S.  457)  vorbehaltlich  dee  Ersatzer
für  den  laufenden  Dienst  verwendet  wurde
        <pb n="79" />
        —  —

an  den  Staale  gier  Aausschilingesend  zu
ersetzen.

.  4.

Außerdem  sind  nachstehende  Ausgaben
aus  den  Erübrigungen  der  VII.  Finanzperiode
  und  zurück  zu  bestreiten:

1)  Für  diejenigen  Districtsstraßen,  welche
die  Verbindung  der  Districte  mit  den
Eisenbahnen  befördern,  und  insbesondere
  für  jene,  welche  zu  den  Postverbindungen
  benütt  werden,  nach
Vernehmung  der  Landräthe  zur  Bestreitung
  von  Kunstbauten,  Straßenumlegungen
  oder  anderen  Verbesserungen
  die  Marimalsumme  von  450,000  fl.,
und  wenn  die  Anlage  einer  neuen
Districesstraße  im  Sinngrunde  zu
Scande  kömme,  hiefür  einen  Staatsbeitrag
  von  50,000  fl.  in  Summa
500,000  fl.;

2)  Für  den  Bau  eines  neuen  Regierungsgebaudes
  in  der  Maximiliansstraße  zu
München,  und  dessen  gänzliche  Vollendung
  nach  Abzug  des  zu  hoffenden
Erlöses  aus  dem  derzeitigen  Regierungsgebeäude
  in  München,  welcher  zur
Deckung  in  erster  Linie  hiemit  bestimmt
  wird,  die  Maximalsumme
vggen  100,000  fl.

3)  Für  die  Grunderwerbungen  zur  Verbindung
  der  Wiener=  Staatsstraße

94
mit  der  Maximilianssttaße  in  Muͤnchen
der  zur  Zeit  noch  ungedeckte  Aufwand
von  in  warimo  0,000  fl.;

4)  die  Bauausgaben  und  Kosten  der
ersten  Elnrichtung  in  Folge  der  neuen
Gerichesorganisation,  und  zwar:

I.  für  die  Justizverwaltung
  1,677,  316  fl.,
für  die  innere  Verwaltung
  P51,480  fl.,

—.——
im  Gesammtbetcage  von  2,128,796  fl.

5)  Für  unvermeldliche  Beiträge  dee
Srtaatedrars  zu  dringenden  Culzusund
  Seiftungsbauten  bis  zu  dem
Betrage  vo.  194,772  fl.;
Außerordentlicher  Zuschuß  für  die
Untversität  Erlangen.  100,000  fl.;
7)  Juschuß  für  das  bayerische  Nationalmusen

  323)500  fl.;
6)  Zuschuß  für  vas  germanische  Museum

in  Nürnberg10,000  fl.;
9)  Zur  Deckung  für  die  außerordent“
lichen  Milirärbedürfaisse  bis  zum
Schlusse  der  VII.  Finanzperiode  nach
dem  diebfalsgen  Gesetze  der  Berrag
von  3,376,000  fl.;
Zuschus  an  das  Comité  für  Abhaltung
  einer  Versammlung  deutscher
Naturforscher  und  Aerzte  in  Speyer
im  September  18601  2,000  fl.;

14*

6

#

10

#
        <pb n="80" />
        95
11)

12)

Fuͤr  Herstellung  und  innere  Ein—
richtung  von  Strafanstalten  im  Vollzuge
  der  neuen  Strafsgesetzbcher
1,210,000  fl.;
Die  Getreidpreis"  Differenz  für  die
außerordentlichen  Heeresbedürfnisse  in
den  ersten  zwei  Jahren  der  VIII.
Finanzperiode  nach  dem  dießfallsigen
Gesetze  im  voranschlägigen  Bedarfe
von  „  522,209  fl.;

13))  Diek.  Stesrsregierung  ist  ermaͤchtiget,

14

16)

die  Anlehens=  und  Aufbringungskosten
des  nach  Tit.  III.  9.  10  lit.  h.  des
gegenwärtigen  Gesetzes  für  außerordentliche
  Heeresbedürfnisse  in  den
Jahren  18616z  zu  beschaffenden  Militäranlehens
  aus  den  Erübrigungen
der  VII.  Finanzperiode  zu  entnehmen;

Für  Errichtung  neuer,  oder  für  Verlegung
  einiger  der  bisherigen  Rentdmter,
  dann  für  veränderte  Eintheilung
  der  bisherigen  Rentamtsbezirke.
  100000  fl.;
Für  Besoldung  der  Tarbeamten  vom
1.  October  l.  Is.  bis  zum  1.  Juli
1862,  sodann  für  Regiebedürfnisse
und  sonstige  Ausgaben  der  Tarbeamten

120,0o0  fl.;
Für  den  Ankauf  von  Hengsten  Behufs
  der  Vermehrung  des  Pferdebestandes
  und  der  Starionen  des

96

Landgestütes  und  für  Ankauf  von
Zuchtpferden  für  das  Stammgestüt
115,000  fl.;
dann  für  den  Ankauf  von  Hengsten
für  das  pfälzische  Landgestür
«  16,000  fl.;
Fuͤr  den  Fall  eines  sich  ergebenden
Passivrestes  der  Lottoanstalt,  oder
soferne  die  Renten  des  Lotto  im  ersten
Vierteljahre  1881  nicht  ausreichen
sollten,  zur  Deckung  des  Bedarfs  fuͤr
Pensionen  und  Ruhegehalte  der  Be—
amten  der  Lottoanstalt  und  ihrer  Relicten,
  dann  für  Unterstützung  hilfsbedürfriger
  Collecteure  im  Laufe  der
VIII.  Finanzperiode  der  Betrag  von
275,000  fl.;
Als  Zuschuß  zum  Credite  für  den
außerordentlichen  Bedarf  der  Armce
für  die  Jahre  186  /  200,000  fl.

Die  Erübrigungen  der  VII.  Finanzperiode
  bis  zum  Betrage  von  16  Millionen
Gulden  sind,  soweit  sie  niche  durch  die  vorstehenden
  Credite  unter  Ziffer  1  bis  18
erschöpft  werden,  zur  entsprechenden  Deckung
des  Credits  für  die  außerordentlichen  Bedürfnisse
  des  Militärs  in  den  Jahren  186  1½
zu  verwenden  und  entweder  an  dem  Anlehensbetrage
  zu  kürzen,  oder  zur  Tilgung
des  Militäranlehens  von  1855  zu  verwenden.


17

#

18

#
        <pb n="81" />
        97

88

—  —

Tit.  II.

Festsetzung  der  Staatsausgaben.
C.  5.

Die  sämmrlichen  Staatsausgaben  für
den  laufenden  Dienst  sind  auf  die  jährliche
Durchschnittssumme  von  46,  720,597  fl.
(Vierzig  sechs  Millionen  steben  Hundert
zwanzig  Tausend  fünfhundert  neunzig  sieben
Gulden)  festgesehzt.  —  Vorgriffe  auf  diese
Durchschnirtssumme  für  Rechnung  nachfolgender
  Jahre  finden  nicht  statt.

g.  6.

Die  besondere  Verwendung  und  die
für  die  einzelnen  Staatsministerien  und
Staatsanstalten  bestimmten  Ecatssummen
enthält  die  Beilage  lit.  A.

Die  Etars  sind  in  der  Regel  unüberschreirbar.
  Jeder  Sctaatsminister  ist  dafür
veramwortlich,  daß  die  für  seinen  Geschäftskreis
  festgesezten  Summen  zu  den
bestimmten  Zwecken  verwendet  werden;  er
hat  die  Etats  seines  Ministeriums  und  der
demselben  untergebenen  Staatsanstalten
dann  Stellen  zu  vertreten  und  für  unvermeidliche
  Mehrausgaben  die  nachträgliche
Genehmigung  zu  erwirken.

Der  Etat  der  Landgerichte  diesseits
des  Rheins  bis  zum  1.  Juli  1862  im
Betrage  von  1,312,306  fl.  ist  aus  dem
betreffenden  Antheile  der  beiden  Ansätze  für

Landgerichte  diesseits  des  Rhelnes  im  Justizetat
  zu  758,145  fl.  und  für  Verwaltungs-Amter
  zu  555,132  fl.,  zusammen  zu
1,313,277  fl.  zu  decken.

6  7.
Zur  Deckung  des  Bedarfes  der  Staatsschuldentilgungs-Anstalt
  werden  nachstehende
Dotationen  bestimmt.

1.  Für  die  alte  Schuld.

a)  Zinscasse.  Der  nach  Abzug
eines  voranschldgigen  Zuschusses  von
1,581,100  fl.  zur  Verzinsung  der
neuen  Schuld  verblelbende  Rest  des
Reinertrages  am  Malzaufschlage  im
veranschlagten  Betrage  von

4,618,600  fl.
Tilgungscasse.  Ein  Tilgungssonds
  im  Betrage  von

1,450,  00  fl.

b

und  zwar:

1)  zur  Tilgung  von  3/9  Procent
der  alten  Schuld  der  bisherigen
  Aversalsumme  von

880,000  fl.

2)  Zur  Bestreitung  der  nach  Art.
3.  des  Gesetzes  vom  25.  Juli
1850  bestimmten  jährlichen  Abzahlung
  für  Depossten  an  die
Nürnberger  Bank  der  Betrag
von  150,000  fl.
        <pb n="82" />
        vd

106

—  —

3)  Zur  Bestreitung  der  contraetmaͤßigen
  Fristenzahlungen  an  der
rheinpfaͤlzischen  Schuld  an  Baden
  eine  jaͤhrliche  Durchschnittssumme
  zu  420,000  fl.

Soweit  dieser  Tilgungsfond  nicht  aus
dem  Ueberschusse  der  Zinscasse,  welcher  der
Tilgungs-Casse  zugewiesen  wird,  und  aus
den  übrigen  disponiblen  Mitteln  der  Casse
der  alten  Schuld  gedeckt  werden  kann,  ist
derselbe  durch  Zuschüsse  aus  der  Central=Staatscasse
  zu  ergänzen.

Aus  der  sub  1  bestimmten  Summe
von  880,000  fl.  soll  fährlich  wenigstens
einmal  Eine  Endziffer  der  verloosbaren
alten  Schuld  auf  Inhaber  und  Namen
mittelst  Verloosung  zur  Heimzahlung  gebracht
  und  hiefür,  wie  bisher,  von  der
Verwaltung  der  Schuldentilgungs-Anstal#t
wenigstens  ein  bestimmter  Termin  festgesetzt
werden.

Die  Bestimmungen  des  Gesetzes  vom
28.  December  1831  Art.  15,  „die  Ablösung
  der  Jutzherrlichen  Gerichtsbarkeiten
betr.“,  soweit  selbe  die  der  Schuldentilgungs=Casse
  aus  den  Taxen  zu  reichende  Eneschädigung
  betreffen,  sind  aufgehoben.

2.  Für  die  neue  Schuld.

a)  Zur  Verzinsung  der  in  Folge  der
Gesetze  vom  25.  Juli  1850,  15.
Jannar  1854,  22.  Febrnar  und  16.

März  1855,  dann  vom  26.  März
und  16.  August  1859  bestehenden
neuen  Schuld,  sowie  zur  gesetzlichen
Tilgung  des  Betrages  von  2  Procent
  der  sämmtlichen  Miliehranlehen
und  zur  Tilgung  des  Annuiréätenanlehens
  von  1852  ein  Aversalzuschuß  der
Centralstaats-Casse  von  jährlich
606,520  sl.

ein  Zuschuß  aus  dem  Ertrage  des
Malzaufschlages  nach  Bedarf  für  die
Verzinsung  im  voranschlägigen  Betrage
  von  jährlich  1,581,400  fl.
Die  —  nach  Art.  2  des  Gesetzes  —
einen  Credit  für  die  außerordentlichen  Milirärbedürfnisse
  in  den  ersten  zwei  Jahren
1861/63  der  VIII.  Finanzperlode  betr.  —
bei  etwa  eintretendem  Stande  der  Ankaufspreise
  für  ein  Schäffel  Roggen  unter  11  fl.
und  für  ein  Schäffel  Haber  unter  I  fl.  —
sich  ergebende  Nicheverwendung  an  dem
diesfallsigen  Milirdr-Credite  wird  gegebenen
Falles  der  neuen  Schuld  zur  weiteren
Tilgung  am  Militr-Anlehen  des  Jahres
1855  zugewiesen.

Die  Heimzahlung  des  neuen  Anlehens
vom  Jahre  1855  zu  5  Procent  (Gesetz
vom  16.  März  1855,  Gesetzblatt  S.  74)
und  des  neuen  allgemeinen  Anlehens  vom
Jahre  1857  zu  4  ½  Drocent  (Art.  2  des
Gesetzes  vom  16.  März  1855)  hat  nach

b
        <pb n="83" />
        101

den  diesfallsigen  geseblichen  Bestimmungen
aus  den  eingehenden  Ablösungeschillingen
der  Staatsgrundrenten  zu  erfolgen.

Ueber  die  Heimzahlung  der  Militär=Anlehen
  vom  Jahre  1859,  dann  186  1/63,
deren  Tilgung  jedenfalls  nicht  vor  Ablauf
der  VIII.  Finanzperiode  beginnt,  wird  in
den  künftigen  Finanzgesetzen  Bestimmung
getvoffen.

Der  k.  Staatsminister  der  Finanzen
wird  ermächtiger,  bezüglich  des  noch  bestehenden
  Restes  an  dem  neuen  Anulehen
vom  Jahre  1955  zu  5  Procent  z  Wege
der  Verloosung  oder  der  Kündung  nach
dem  Wunsche  der  Gläubiger  entweder  die
baare  Rückzahlung  oder  die  Umschreibung
auf  das  neue  allgemeine  Anlehen  vom
Jahre  1857  zu  4½  Procent  eintreten  zu
lassen  und  nöthigen  Falles  die  zur  Baarvergütung
  erforderlichen  Beträge  durch  Aufnahme
  neuer  Anlehen  zu  beschaffen.

3.  Für  dia  Pensions-Amortisations=Casse.


Ein  Derationszuschuß  aus  der  Central=Staatscasse
  im  voranschlägigen  Betrage
von  jährlich  849,200  fl.

Außer  den  mit  Schluß  der  VII.  Finanzperiode
  bestehenden  Pensionen  werden
vom  1.  October  1861  an  auf  die  Pensions=Amortisationscasse
  weiter  Überwiesen:

102

)  an  Pensionen  und  Bezügen  des
S.euerkatasterpersonals  im  Marimalbetrage
  zu  42,000  fl.
an  solchen  des  Personals  der  k.  Porzellanmanufaktur
  Nymphenburg  im
Marimalbetrage  zu  7,000  fl.
die  Pensionen  und  NRuhegehalte  des
Landgerichtspersonals  bis  zur  Einführung
  der  Gerichtsorganisation  im
voranschlägigen  Betrage  von
241,000  fl.
die  den  seinerzeitigen  Hinterlassenen
dieser  Penstonisten  gebuhrenden  Wittwen=
  und  Waisen-Alimentationen.
eine  lebenslängliche  Rente  für  den
Akademiker  und  k.  Ministerialrath
I)r.  von  Steinheil  zu  1,000  fl.

1.  Für  die  Eisenbahnbau-Dotations-Casse.


Der  Reinertrag  der  Bahnrente  im
voranschlägigen  Betcage  von
5,003,256  fl.
Der  nach  Deckung  des  Bedarfes  für
Verzinsung  und  gesetzliche  Heingahlung
der  Eisenbahn-Anlehen  sich  ergebende  Ueberschuß
  der  Bahnrente  ist  bis  zu  dem  Betrage
  von  326,000  fl.  zur  allmählichen
Heimzahlung  des  Gutchabens  der  alten
Schuld  an  die  Eisenbahnbaudotations=Casse
  zu  verwenden,  weogegen  die  im  Finanzgeseqe
  vom  1.  Juli  1856  Tit.  II.

b

—

d

·

„
        <pb n="84" />
        108

6.  5  Abfs.  1  bis  6  bestimmte  Tilgung  dieses
  Guehabens  mittelst  einer  Annuität  von
2  Procent  außer  Wirkung  gesetzt  wird.  —
Ueber  den  sich  erwa  ergebenden  weiteren
Ueberschuß  ist  bereits  in  Art.  3  des  Gesetzes,
  die  Vervollständigung  und  Ausdehnung
  der  bayerischen  Eisenbahnen  betr.,
Verfügung  getroffen.

Das  k.  Staatsministerium  des  Handels
  und  der  öffentlichen  Arbeiten  wird
ermächtiget,  die  nach  Erfüllung  der  im
Abs.  2  der  Eisenbahnrente  zugewiesenen
Verwendungen  sich  ergebenden  Mehreinnahmen
  aus  dem  Betriebe  der  Bahnen
während  der  Dauer  der  VIII.  Finanzperiode
  bis  zum  Marimalberrage  von  5
Millionen  Gulden  auf  Vermehrung  des
Transportmaterials  der  bayerischen  Staats-Eisenbahnen
  zu  verwenden.

Die  im  Gesetze  vom  19.  März  1856,
die  Eisenbahnbau-Dotation  betr.,  (Gesetzblatt

  S.  28)  ausgesprochene  und  durch  den

Landtagsabschied  vom  26.  März  1859  Abschnitt
  III.  lit.  c.  auf  den  Beginn  der
VIII.  Finanzperiode  bestimmte  Tilgung  zu
jährlich  2)  Procent  des  in  Folge  dieseo
Gesetzes  ausfgenommenen  Eisenbahn-Anlehens
  vom  Jahre  1856  zu  4½  Prozent
bleibt  vorerst  im  baufe  der  VIII.  Finanzperiode
  ausgesetzt.  Es  wird  jedoch  der
hierauf  treffende  Tilgungsbetrag  von  2#3

104

Procent  auf  vermehrte  Heimzahlung  an
der  dlteren  Eisenbahnschuld  verwendet  und
bleibt  den  Besitzern  der  Obligationen  des
vorbezeichneten  Eisenbahn-Anlehens  freigestellt,
  dieselben  auf  Verlangen  in  Obligationen
  des  dlteren  Eisenbahn-Anlehens  vom
Jahre  1854  zu  4½  Procent  umschreiben
zu  lassen.

Das  k.  Staatsministerium  der  Finanzen
  wird  ermachtiget,  die  weitere  Reduction
der  zur  Zeit  bestehenden  Eisenbahnanlehen
im  Wege  der  Verloosung  oder  der  Kündigung
  noch  dem  Wunsche  der  Gléubiger
durch  baare  Heimzahlung  oder  durch  Umschreibung
  zu  bewirken  und  nöthigenfalls
die  zur  baaren  Rückzahlung  erforderlichen
Mittel  durch  Aufnahme  neuer  Darlehen
beizubringen.

5.  Für  die  Grundrentenablösungs-"
  Casse.

a)  ein  Dotationszuschuß  der  Central-Staatscasse
  als  Ergänzung  zur  Verzinsung
  der  in  Folge  des  Gesetzes
vom  4.  Juni  1848  bestehenden
Grundremen-Ablösungeschuld  im  voranschlägigen
  Betrage  von

780,400  fl.;

b

ein  Dotationszuschuß  der  vorgenannten
  Casse  für  Verwaltungs=  und  Erhebungekosten:
        <pb n="85" />
        105

an)  der  Grundrentencasse  per  30,000  fl.
bb)  bei  den  Rentämtern  per  87,000  fl.

in  Summa  zhrlich  #e  897  ,400  fl.

Alle  Grundrenten  der  Privaten,  Sciftungen
  und  der  Gemeinden,  welche  bis
zum  30.  September  1861  zur  Ueberweisung
  an  die  Grundrenten-Ablösungseasse
nicht  angemeldet  sind,  bleiben,  wie  im  Finanzgesetze
  vom  1.  Juli  1856  Tit.  II.
6  5  Ziff.  5  Abs.  2  bezüglich  der  Privaten
und  Stiftungen  bereits  bestimmt  wurde,
von  der  Uebernahme  auf  die  Geundrenten=Ablösungscasse
  des  Sraates  ausgeschlossen.

In  gleicher  Weise  hört  die  im  Art.
25  Abs.  2  des  Gesetzes  vom  4.  Juni  1848,
die  Ablösung  der  Grundlasten  betr.,  ausgesprochene
  Verpflichtung  des  Staataͤrars
zur  Entschädigung  der  Siistungen  der
Wohlthaͤtigkeit,  des  Unterrichts  und  des
Cultus,  welche  ihre  Renten  und  Ablösungs-Capitalien
  an  die  Abloͤsungstasse  nicht  uͤberweisen,
  vom  1.  October  1864  an  bezüglich
dersenigen  Gefälle  auf,  welche  nicht  bis  zu
diesem  Termine  angemeldet  worden  sind.

Die  für  Ueberweisung  der  Grundrenten
  und  Entschädigungs-Ansprüche  von
Seiftungen  der  Wohlehétigkeit,  des  Unterrichts
  und  des  Cultus  festgesetzten  Prelusivtermine
  finden  selbstverständlich  keine
Anwendung  auf  Ueberweisungen  auf  Grund
des  Gesetzes  vom  28.  Mai  1852  „die

 

106

Ausübung  und  Ablösung  des  Weiderechts
auf  fremdem  Grund  und  Boden  betr.“

*

Dem  Etat  für  die  active  Armee  werden
  die  Preise  der  Naturalien  fuͤr  die
daranier  begriffenen  und  wirklich  anzuschaffenden


50,343  Schäffel  Roggen  zu  11  fl.  und

106,935  Schäffel  4  Metzen  3  Vierling
Haber  zu  5  fl.

in  der  Art  garantirt,  daß  geringere  Preise

dem  Reichsreservesonds  zu  gut,  und  höhere

demselben  zur  Last  geschrieben  werden
sollen.
Tit.  III.
Staats-Einnahmen.
.  9.

Zur  Bestreitung  der  sub  Tit.  1l.  bestimmten
  Staatsausgaben  sind  dem  Staateministerium
  der  Finanzen  die  in  der  Biilage
  lit.  B.  aufgeführten  und  einschließlich
der  nach  §.  2  aus  dem  Bestande  der  Vorsahre
  herubergehenden,  von  den  seweiligen
Ausständen  aufzubringenden  200,000  fl.
voranschlägig  auf  16,120,507  fl.  (Sechs
und  vierzig  Millionen,  steben  Hundert
zwanzig  Tausend,  fünfhundert  neunzig  und
sieben  Gulden)  festgesetzten  Einnahmen  zugewiesen.


0.
An  directen  Steucen  s#nd  für  jedeo
15
        <pb n="86" />
        107  108

Jahr  der  VIII.  Finanzperiode  zu  er—  sechs  Simpla  der  Areal=  und
heben:  zwei  Simpla  der  Miethsteuer;

c)  die  Gewerbsteuer  nach  dem  Gesetze
vom  1.  Juli  1956;

die  Capitalrentensteuer  nach  dem  Gesetze
  vom  31.  Mai  1856;

a)an  Grundsteuer  und  zwar:
1)  in  denjenigen  Landestheilen,  wo  a
das  unrevidirte  Definttivum

besteht,  vier  Simpla;

e)  die  Einkommensteuer  nach  dem  Gesetze
2)  In  den  nach  dem  Gesetze  vom  vom  31.  Mai  1856;

15.  August  1828  definiriv  be:  ()  der  Steuerbeischlag  der  Pfalz  mit
steuerten  oder  während  der  VIII.  100,  000  fl.  nach  Artikel  XII.  des
Finanzperiode  noch  zu  besteuern-  Gesetzes  vom  23.  Mai  1846  über
den  Landestheilen  zwei  ganze  und  die  Ausscheidung  der  Kreislasten  von
zwei  Zehntel  Simpla,  vorbe-  den  Staatslasten  und  die  Bildung
haltlich  der  Veränderung,  welche  der  Kreisfonds;
sich  erwa  nach  den  Bestimmungen  8)  Außerdem  sind  die  bisherigen  Berdes
  Gesetzes  vom  1.  Juli  1834,  1546n  zu  erheben  «
densttsidesGkundsteuew  Von  der  Grundsteuer:
gesetzes  betr.,  ergeben  koͤnnte.  33½  Procent  oder  20  kr.  vom

Die  Staatsregierung  wird  er-  Gulden;
mchtige,  mit  der  successiven  Ein-  bb.  von  der  Haussteuer:
führung  der  definitiven  Steuern  15  Procent  oder  9  kr.  vom
fortzufahren,  sobald  die  neuen  Gulden;
Kataster  hiezu  vorbereitet  sind.  ec.  von  der  Gewerbsteuer:

Eine  neue  Berechnung  der  5  Procent  oder  3  kr.  vom  Gulden;
zu  erhebenden  Simplenzahl  tritt  dd.  von  der  Capttalrentensteuer:
nur  dann  ein,  wenn  eine  Ver-  5  Procent  oder  3  kr.  vom  Gulden;
mehrung  oder  Verminderung  ce.  von  der  Einkommensteuer:
des  gesetzlichen  Gesammtbetrages  10  Procent  oder  6  kr.  vom
der  Grundsteuer  sich  herausstelle,  Gulden.
welche  /10  des  Gesammtsteuer:  3)  Der  k.  Staatsminister  der  Finanzen
simplume  erdkeicht;  wird  ferner  ermächtiget,  zur  Deckung

5)  an  Haussteuer  und  zwar:  der  außerordentlichen  Militärbedürf=
        <pb n="87" />
        109

nisse  ein  Anlehen  von  10  Millionen
Gulden  als  Fortsetzung  der  Militäraulehen
  nach  Maßgabe  des  Bedarfs
aufzunehmen,  welches  gleich  den  letzteren
  auf  Staatsfonds  versichert  wird.

V.  11.

Die  den  Staatsdienern  und  anderen
Angestellten,  dann  den  Quiescenten  und
Pensionisten  obliegenden  Wittwen=  und
Waisenfondsbeiträge  sind  nach  den  Bestimmungen
  der  Verordnung  vom  8.  Juni
1807  zu  enerichten.

5.  12.

Die  Jollgefälle  werden  nach  dem  bestehenden
  Vereinszolltarife  mit  Rücksicht  auf
die  dießfalls  vertragsmäßigen  und  gesetzlichen
Bestimmungen  und  Vorbehalte  erhoben.

Die  Erhebüng  der  übrigen  indirecten
Abgaben  hat  nach  den  bisherigen  Normen
oder  einschlägigen  Bestimmungen  zu  geschehen.


.  13.

Für  den  Personen=  Waaren=  und
anderen  Transport  auf  den  Staatzeisenbahnen
  haben  die  unter  dem  15.  Mai  1845
(Regierungeblatt  Seite  291)  bekannt  gemachten
  provisorischen  Tarise  mit  Berücksichtigung
  der  Bestimmung  im  Abschnitt  1#
H.  6  des  Landtageabschiedes  vom  26.  März
1859  als  Maxrimalsätze  auch  für  die  VIII.
Finanzperiode  ihre  Geltung  beizubehalten.

110

Dasselbe  ist  der  Fall  in  Ansehung  der
bisherigen  provisorischen  Tarise  für  die
Donaudampsschifffahrt.

Die  Tarife  der  Kanalgebühren  auf
dem  Ludwigs-Donau-Mainkanale,  wie  solche
unter’m  8.  October  1846  (Regierungsblatt
Seite  705)  bekannt  gemacht  worden,  haben
alo  Marimalsätze  für  die  VIII.  Finanzperiode
  gleichfalls  ihre  Geltung  beizubehalten.


Tit.  IV.

Schlußbestimmungen.
G.  14.

Die  noch  unter  Verwaltung  der  Regierungen
  stehenden  und  die  bei  der  Central-Staatscasse
  vorhandenen  Staatsactivcapitalien
  sind  dem  Staatsgi#ter-Kaufschillingssonde
  zuzuweisen.  Die  bisher  gesondert
behandelten  Bauausgaben  auf  die  selbstständigen
  Gebäude  der  rentamtlichen  Verwaltung
  und  für  Gebäude  der  allgemeinen
Rentgefälle  sind  künftig  zu  vereinigen.

G.  15.

Die  zur  Aufbesserung  der  Gehalte  der
Beamten  in  die  verschiedenen  Abtheilungen
des  Budgets  ausgenommenen  Beträge  fiad
zu  diesem  Zwecke  erst  vom  1.  Juli  1862
an  zur  Verfügung  gestellt  und  aus  den
hiedurch  entstehenden  Erübrigungen  sind
vorzugsweise  die  Besoldungen  dersenigen
Beamten  zu  bestreiten,  für  welche  im  Budget

15
        <pb n="88" />
        111

Deckungemirtel  nicht  gegeben  sind.  Debei
bleibt  es  der  Staatsregierung  unbenommen,
die  nach  Deckung  dieses  Bedarfes  verfügbar
bleibenden  Mittel  dazu  zu  verwenden,  um
die  Besoldungen  der  minder  besoldeten
Beamren,  insbesondere  derienigen,  deren
Gehale  bicht  800  fl.  erreicht,  auch  vor
dem  t.  Juli  1862  entsprechend  zu  erhöhen.
.  16.

Die  den  Landrichtern  der  Pfalz  für
di  im  ersten  Capitel  des  ersten  Buches  des
ersten  kaiserlichen  Decretes  vom  16.  Februar
(107  bezeichneten  Geschäfte  zugewiesenen
Gebuhren  sind  von  dem  Tage  an  aufgehoben,
  an  welchem  die  Landrichter  in  die
dem  Budget  zu  Grunde  gelegten  häheren
Gehaltebezüge  eintreten.  Die  Bestimmung
darüber,  eb  und  welche  Gebühren  die  Landrichter
  und  Landgerichtsassessoren  der  Pfalz

—  —  112

von  demselben  Tage  an  in  dem  Falle,  daß
solche  Geschaͤfte  außerhalb  des  Gerichtssitzes
vorgenommen  werden,  von  den  Betheiligten
zu  beziehen  haben,  bleibt  dem  Verordnungswege
  überlassen.

.  17.

Der  Ertrag  der  Kreisamtsbldtter,  welcher
  schon  bisher  dem  allgemeinen  Unterstutzungsfonds
  für  Staatsdiener  zugewiesen
war,  soll  auch  in  der  VIII.  Finanzperiode
—  ohne  Aenderung  der  Narur  dieser  Einnahmsquelle
  als  Sctaateregale  —  diesem
Fonde  zugewiesen  bleiben.

Der  in  Folge  des  Gesetzes  vom  27.
Mail.  Je.  festgestellte  Beitrag  für  die  Kosten
der  Immobiliar-Brandversicherungsanstale
wird  für  die  VIII.  Finanzperiode  auf
60,000  fl.  festgesetzt.

Gegeben  Berchtesgaden  den  10.  November  1861.

Marn.

F#rhr.  v.  Schrenk.  v.  Zwehl.

v.  Nenmayr.

Fehr.  v.  Mulzer.  v.  Pfenser.  o.  Spies.

Nach  dem  Befehle  Seiner  Majestät  des  Königs:
der  General,  Secretär  des  Staatsraths,

Seb.  v.  Kobell.
        <pb n="89" />
        Beilagen  A.  und  B.  zum  Finanzgesetze.

General-Uebersicht

des
voranschlägsgen  Betrages  der  Staatsauegaben  und  Staatseinnahmen.

für  ein  Jahr  der  VIII.  manzperiode

183.
        <pb n="90" />
        115  %  16
Beilage  A.
Voranschlag  für  ein  Jahr
Ca  Staatsausgaben.  der  VIII.  Finanzperiode.
p.  «  ,  —-partial.
  total.
ff.  fl.
I  Staatsschuld  inc!  weitere  Erhöhung  13,556,  376
II.  Erat  des  Königlichen  Hauses  und  des  Hofe  #
Dermanente  Civilliste  Seiner  Majestaät  des  *
Koͤnigg.  29350,580
Unterhalt  Seiner  Keniglichen  Hoheit  des  "
Kronprinzen.........  —
Apanageu...........  620,000
Wittwengehaltte.  ...
Pensionen  .  ...  25  024l  2,995,604
III.  Etat  des  esniglichen  Sleaaterarhe  .  74,905
IV.  Etat  der  kondrass  versammlung  und  des
andtagsarchiveg  75,000
V.  Etar  desk.  Stareministerinme  dest.  W.
und  des  Aeußern.  .  .  ..  472,712
VI.  Etat  des  k.  Staar#eministe  eiume  der  Justij  3,.373,192
VII.  A.  Etat  des  k.  Staatsministeriums  des  Innern  1,650,000
VII.  B.Etat  des  k.  Staatsministeriume  des  Innern
für  Kirchen=  und  Schulangelegenheiten  99,037
VIII.  SEtat  des  k.  Staatsministeriume  des  Han=4
  dele  und  der  öffentlichen  Arbeiten  252,846
IX.  Etat  des  t.  Staateministeriums  der  Fi—
nanzen  .  ...  879,7l2
X.  Etat  der  Staatsanstalten:

 

Erziehung  und  Bildung.
Cultus  und  zwar:

A.  katholischer

b.  protestantischer

1  153,  02

4

433.623
        <pb n="91" />
        111  118
Beilage  B.
Voranschlag  für  ein  Jahr
Cap.  I  Staatseinnahmen.  der  VIII.  Binanzperiode.
*  F  D  total.
l.  Directe  Staateauflagen:  nt.  "#
A.  Steuern:
1½  Grundsteuer  .  .14,804,031
2  Haussteuer  7(7,  07
3  Gewerbsteuer  22,  91
4  Capitalrentensteuer  536,171
5  Einkommensteuer  232,708
B.  Steuerbeischlaͤge:
1  Geundsteuer  „  .  .1,601,244
2  Haussteuer  ..  .  .  107,  564
3  Gewerbsteuer  .  61,145
4  Capitkalrentensteuer  .  ..  26,808
5  Einkommensteer  223,271
"·  ,  t,820,130
II«  Indirecte  Staatsauflagen:  8,333,037
1  Taxen  .....  .4,500,000.
2  Stempelgefaͤlle..  .  ..  10,  343
3  Aufschtagsgefällel  .6,200,  000
4  Zölle  .......  .s,350,009»
III.  Staatsregalien  und  Anstalten:  18,260,343
11  Salinen  und  Bergwerke:
a.  Salinen  3,  10,  000
b.  Bergwerke  Liesseits  des  Rhein-  .  —
c.  Bergwerke  in  der  Pfat  .  250,000
2  Eisenbahnen.  ...  .5,003,256
3  Post.  .  .  ....  570,000
        <pb n="92" />
        119
Voranschlag  für  ein  Jahr
Gap.  Staatsausgaben.  der  VIII.  lnanzperiode.
partial  ·  total.
1  ff..
3  Gesundheit..  22388,850
4  Wohlthaͤtigkeit...  2eis,iti
5  Sicherheit  ..  11,304,504
6  Industrie  und  Cultur.  .  EEIII
7  Straßen-  Bruͤcken-  und  Wasserdau  2,594,887/
8  Besondere  keistungen  des  Staates  an  die  Ge-F
  meinden  ...  95,484
9  Steuerkataster  .  ......  290,000s«
10  Münzanstalt  ..  11,328
11  Glasmalerei.  ..  .  2.000  8.399,036
XI.  SBuschüsse  an  die  Areisfende  ......  503,900
XII.  Militáretat:
1  Aciive,  Armene  99,  500,  Ooo“
2  Gendarmerie  962,800
3  Topogfaphisches  Buteau.  .  50,000.
4  Zuschuß  an  den  Milirär,  Met  und  u  ,
und  Waisenfond  92,000“
5  Militaͤrpensionen  und  Medatlenzulagen  700,000n
6  Auf  außerordentliche  Wilitarbedur  fuise  95,200
7  Auf  Militaͤrseelsorge  .  15,000««,«5,000
xiu.  kandbauetat  ½40003
1
XIV.  ren  dtz  Wiltwen  ½½  Waisen  n%  716,000
xv.  Reichsreservefond:
Allgemeiner  Reichsreservefond  4
2  Zinsgaranrie:
für  die  pfälzische  Maxbahn  25,000
53  für  die  Ostbahnen  450,000  1,483,274
Gesammtbetrag  der  Sraatsausgaben  46,720,  597
        <pb n="93" />
        121  122
Voranschlaq  fuͤr  ein  Jaht
Cap.  .  Staatseinnahmen.  der  VIII.  Finanzperlode.
partisl.  total.
.  N.  fl.
4  Donaudampsfschifffahrt.  25,149
5  kndwigs-Donau-Main-Canal.  .  .  286,133
6  Gesetz-  und  Regierungsblat..  115,597
7  Telegraphenanstalt  ....  30,000
b  Die  k.  Bank  in  Nürnberg  41950,000
9  Uebrige  Staatoregalen  8,656
9,204,791
IV.  taatsdomdnen:
1  Aus  Scaatsforsten,  Jagden  und  Tristen  ,7000,  oo
2  Aus  Oekonomieen  und  Gewerben  305,911
3  Lehen--,  grund-  und  zinsherrliche  Gesaͤlle.  .  .4,116,234
4  Einnahmen  an  Zinsen  aus  Staatsactivcapitalien  1,543
9923,688
V.  Besondere  Abgaben  27,545
VI.  Uebrige  Einnahmen:
1  Entschädigung  von  der  Krone  **-  102,083
2  Sceuerbeischlag  der  Pfalz  .  100,000
3  Wittwen=  und  Waisenfondsbeiträge  66,506
4  Erlös  aus  Mobiliarschaften.  1,604
5  Zufällige  Einnahmen.  1,000.
27/193
Summa  der  Einnahmen  des  laufenden  Jahres  46,520,597
iezu  aus  dem  Bestande  der  VII.  Finanzpertode
  und  zwar:
Zur  Deckung  des  Entganges  an  Rückständen  im
ersten  Jahre  der  VIII.  Finanzperiode  200,000

 

 

Gesammrbetrag  der  Staatseinnahmen

 

446,  720,597
16
        <pb n="94" />
        <pb n="95" />
        125

126

Gesetz-  Vlatt

für  das

Königreich  Bapern.

 

Künchen,  den  27.  Vodember  1861.

 

Inhalt:
Gese,  dle  Unstellung  von  Afesseren  bel  den  Landgerichten  in  rer  Pfalz  betressend.  (Bekage  Ul.  zum  Londiagsabschlede.)

 

Gese,
die  Anstellung  von  Afsessoren  bei  den  Landgerichten
in  der  Pfalz  betreffend.

Maximilian  II.
von  Gottes  Gnaden  König  von  Bayern,
Pfaltigraf  bei  Uhein,
Herzog  von  Payern,  Franken  und  in
Schwaben  2c.  2c.

Wir  haben  nach  Vernehmung  Unseres
  Staatsraths,  mit  Beirath  und  Zustimmung
  der  Kammer  der  Reichsräthe
und  der  Kammer  der  Abgeordneten  beschlossen
  und  verordnen,  was  folgt:

Artikel  1.

Bei  den  Landgerichten  in  dem  Reglerungsbezirke
  der  Pfalz  werden,  insoweit
ein  Bedürfniß  hiefür  besteht,  Assessoren
angesiellt.

Das  Gesetz  vom  29.  Ventose  IX.
(20.  März  1801),  sowie  alle  weiteren  gesellichen
  Bestimmungen,  welche  die  Ergänzungsrichter
  bei  den  Landgerichten  betreffen,
  sind  aufgehoben.

Artikel  2.
Die  Landgerichtsassessoren  sind  Richter.
Ste  haben  diejenigen  Geschäfte  selbstständig
17
        <pb n="96" />
        127

 

zu  erledigen,  welche  ihnen  von  den  Landrichtern
  übertragen  werden.
Artikel  3.

Im  Falle  der  Krankheit,  Abwesenheit
oder  sonstigen  Verhinderung  des  Landrichters
  haben  die  Assessoren  dessen  Stelle
zu  vertreten.  Sie  können  auch  von  dem
Bezirksgerichte  mit  der  Srellvereretung  des
Landrichters  an  einem  anderen  Landgerichte  des
Bezirksgerichts-Sprengels  beauftragt  werden.

28

Artikel  4.

Gegenwärtiges  Gesetz  trict  am  1.  Juli
1862  gleichzeitig  mit  dem  Strafgesehbuche
und  dem  Polizeistrafgesetzbuche  für  das
Königreich  Bayern  in  dem  Regierungsbezirke
  der  Pfalz  in  Wirksamkeit.

Dasselbe  ist  im  Gesetzblatte  und  in
dem  Amtsblatte  der  Pfalz  zu  veröffentlichen.


Gegeben  Berchtesgaden  den  10.  November  1861.

Wayx.

Krhr.  v.  Schrenk,  v.  Jwehl.  v.  Meumayr.  Krhr.  v.  Mulzer.  v.  Pseuser.  v.  Spies.

Nach  dem  Befehle  Seiner  Majestät  des  Kömgs:
der  General-Secretär  des  Staatsraths,

Seb.  v.  Kobell.
        <pb n="97" />
        129

Geschz

130

Blatt

Königreich  Bayern.

Mũnchen,  den

14.

10.  December  1861.

 

In
Gesetz,  das  Netariat  detreffend.  (Beilage  IV.  zum  Landta

Gesezz,“

das  Notariat  betreffend.

Maximilian  II.
von  Gottes  Gnaden  König  von  Vayern,
Pfalzgraf  bei  Vhein,
Herzog  von  VBayern,  Franken  und  in
Ichwaben  rc.  2c.

Wir  haben  in  Ansehung  des  Notariats
in  den  Landestheilen  diesseits  des  Nheines
nach  Vernehmung  Unseres  Staatsrathes
mit  Beirath  und  Zustimmung  der  Kammer

h  a

I  t
gabschiede.)  —  Berichugung.

der  Reichsräthe  und  der  Kammer  der  Abgeordneten
  beschlossen  und  verordnen,  was
folgt:
Erster  Titel.
Von  der  Bestellung  der  Notare.
Artikel  1.
Die  Rotare  werden  vom  Könige  ernannt.

Sie  find  öffentliche  Beamre.
Das  verliehene  Amt  kann  ihnen  nur
durch  strafrichterliches  oder  Diesciplinar"
Erkenntniß  entzogen  werden.
        <pb n="98" />
        131

Im  Uebrigen  richten  sich  ihre  Dienstesverhältnisse

  nach  den  Bestimmungen  des
gegenwärtigen  Gesetzes.
Artikel  2.
Zum  Notare  kann  nur  dersenige  ernannt
  werden,  welcher  «
I)diePküfnngfürdenJustizstaatsdienst
  mit  Erfolg  bestanden,  und
2)  nach  derselben  wenigstens  zwei  Jahre
bei  einem  Notare  gearbeitet  hat.

Artikel  3.
Wer  die  Stelle  eines  Nichters,
Scaatsanwaltes,  Gerichtssecretdrs  oder

Rechtsanwaltes  bekleidet  hat,  ist  von  der
Vorschrift  des  Artikels  2  ausgenommen.
Desgleichen  ist  die  zweifährige  Notariatspraris
  (Artikel  2  Ziffer  2)  denjenigen
  erlassen,  welche  die  Prüfung  für  den
Justizstaatsdienst  vor  Verkündung  des  gegenwärtigen

  Gesetzes  bereits  bestanden
haben.
Artikel  4.
Ein  Notar  kann  weder  die  Sitelle

eines  Rechesanwaltes  noch  irgend  ein  afesentliches
  Amt  bekleiden,  mit  Ausnahme
jener  Gemeindeämter,  mit  denen  ein  Gehaltsbezug
  nicht  verbunden  ist.
Artikel  5.
Die  Zahl,  sowie  die  Sitze  der  No,

132

tarc  werden  durch  Regierungs-Verordnung
bestimmt.

Artikel  6.

Vor  dem  Anteitte  des  Amtes  hat  der
Notar  in  der  öffentlichen  Sitzung  des  Bejirksgerichtes,
  zu  dessen  Sprengel  sein
Wohnsitz  gehört,  den  Diensteid  in  folgender
  Formel  zu  leisten:

„Ich  schwöre,  daß  ich  das  Amt
eines  Notars  den  Gesetzen  gemäß
pünktlich  und  gewissenhaft  versehen
werde,  so  wahr  mir  Gott  helfe.“

Artikel  7.

Die  Namensunterschrift  des  Notars,
sowie  der  Handzug,  dessen  er  sich  etwa  zu
bedienen  gesonnen  ist,  muß  bei  sämmelichen
Gerichten  des  Appellationsgerichtssp
hinterlegt  werden.

Zu  diesem  Zwecke  hat  der  Notar  bei
der  Eidesleistung  die  erforderliche  Zahl  von
Eremplaren  bei  dem  betreffenden  Bezirksgerichte
  zu  übergeben  und  dieses  hat  die
Versendung  derselben  zu  bewirken.

Artikel  8.

Will  der  Notar  seine  Unterschrift  oder
den  Handzug  ändern,  so  darf  dieß  nur
nach  vorgängiger  Bewilligung  des  betrefsenden
  Bezirksgerichtes  geschehen.

Sowohl  bei  einer  solchen  Aenderung
der  Unterschrift  oder  des  Handzuges,  als

14

ri  O
        <pb n="99" />
        133

bei  der  Versetzung  eines  Notars  in  einen
anderen  Appellationsgerichtssprengel  ist  die
Unterschrift  nebst  dem  Handzuge  des  Notars
  bei  dem  Bezirksgerichte  seines  Wohnsites
  behufs  Miteheilung  an  sämmtliche
Gerichte  des  Appellationsgerichtssprengels
zu  Übergeben.

Artikel  9.

Dem  Notar  ist  untersage:

1)  außerhalb  des  ihm  nach  Artikel  5
angewiesenen  Sitzes  zu  wohnen,

2)  außerhalb  seines  Wohnsitzes  für  sich
oder  seine  Gehilfen  ein  ständiges
Geschäftslocal  zu  haben,

3)  außerhalb  des  Bezirksgerichtssprengels,
  dem  sein  Wohnsitz  angehört,
Amctehandlungen  vorzunehmen.

Befindet  sich  jedoch  am  Wohnorte

des  Notars  der  Sitz  mehrerer  Bezirks,
gerichte,  so  ist  der  Notar  in  dem  Sprengel
eines  jeden  derselben  Amtshandlungen  vor,
zunehmen  befugt.

Zuwiderhandlungen  gegen  die  Vorschristen
  dieses  Artikels  werden  mit  Suspension
  auf  einen  bis  sechs  Monate  und
beim  dritten  Falle  mit  Entlassung  vom
Amte  bestrafe.

Artikel  10.

Dem  Motare  ist  jeder  Betrieb  von
Handel  in  eigenem  oder  auf  fremdem  Na-134



men,  unmittelbar  oder  mittelbar,  untersagt.


Insbesondere  ist  dem  Notare  nicht
gestattet:

1)  Börsenspeculationen,  Handels"  Bank-Disconto=
  oder  Mäcklergeschäfee  zu
machen,

2)  die  Verwaltung  einer  Handels,  oder

Industriegesellschaft,  oder  einer  ähnlichen

  finanziellen  Unternehmung  zu

führen,

Speculationen  hinsichtlich  des  Ankaufs

  und  Wiederverkaufs  von  Immobilien,

  des  Kaufs  von  Forderungen,

Erbschaftsansprüchen  und  anderen

unkörperlichen  Rechten  zu  unternehmen,



sich  unmictelbar  oder  mittelbar  bei

einem  Geschäfte  zu  betheiligen,  für

welches  er  Dienste  leister,

die  ihm  anvertrauten  Gelder  auf

seinen  eigenen  Namen  anzulegen,  sei

es  auch  unter  der  Verpflichtung,  die

Interessen  davon  zu  berichtigen,

sich  unter  was  immer  für  einen  Titel

als  Gewährsmann  oder  Bürge  für

Geschäfte  zu  verpflichten,  welche  durch

seine  Vermittlung  zu  Stande  gekommen

  sind,  oder  welche  er  beurkunden
  soll,

7)  unter  seinem  Namen  fremde  Gescha#ste
  zu  machen.

*—.

4

#

5

6

18“
        <pb n="100" />
        135

Zweiter  Titel.

Von  dem  Wirkungskreise  und  von  der
Geschäftsführung  der  Notare.

Artikel  11.

Der  Wirkungskreis  der  Rotare  umfaßt
  die  Geschäfte  der  nicht  streitigen
Rechtspflege,  insoweit  dieselben  nicht  durch
den  Artikel  18  des  Gesetzes  vom  10.  November
  1861,  die  Gerichtsverfassung  betr.,
den  Gerichren  vorbehalten  sind.

Innerhalb  dieses  Wirkungskreises  haben

  die  Notare:

1)  alle  auf  Rechrsverhältnisse  sich  be-Verhand-


  Erklädrungen,
lungen,  Verträge  und  Thatsachen  zu
beurkunden,  über  welche  entweder  nach
gesetzlicher  Vorschrist,  oder  nach  dem
Willen  der  Bectheiligten  eine  öffentliche
  Urkunde  zu  errichten  ist,

2)  die  Urschriften  aufzubewahren,

3)  Ausfertigungen  und  Abschriften  zu
erkheilen,

4)  den  Ausfertigungen  die  Vollziehbarkeitsklausel
  beizufügen.

Auch  steht  es  bei  den  nach  Artikel  18
des  Gesetzes  vom  10.  November  1861,  die
Gerichtsverfassung  betr.,  den  Gerichten  vorbehaltenen
  Rechtsgeschäften  den  Betheiligten
frei,  ihre  desfallsigen  Erkldrungen  durch
einen  Notar  aufnehmen  zu  lassen.  Haben

136

solche  Erklärungen  Bestandtheile  gerichtlicher
  Acteu  zu  bilden,  so  hat  sie  der  Notar,
  und  zwar,  wenn  die  Notariarsurkunde
nichts  Weiteres  enthält,  in  Urschrift,  andern
Falls  in  beglaubigtem  Auszuge  dem  betrefsenden
  Gerichte  oder  Hypothekenamte  zu
übersenden.
Artikel  12.

Die  Beurkundung  von  Verträgen,
bei  welchen  Minderfährige  oder  unter  gerichtliche
  Curatel  gestellte  Personen  betheiligt
  sind,  ist  unter  den  nach  Arrikel  11
Absatz  2  Ziffer  1  dem  auoschließlichen
Wirkungskreise  der  Rotare  zugewiesenen
Geschäften  der  nicht  streitigen  Rechtspflege
begriffen.

Gleiches  gilt  bezüglich  der  Beurkundung
  von  Verträgen  und  Schuldbekenntnissen,
  auf  deren  Grund  ein  Eintrag  oder
eine  Vormerkung  im  Hypothekenbuche
stattzufinden  hat,  oder  eine  Aenderung
eines  Eintrages  vorzunehmen  ist,  oder  durch
welche  die  gänzliche  oder  theilweise  Löschung
eines  Eintrages  bedungen  wird.

Der  Notar  hat  die  von  ihm  aufgenommenen
  Urkunden  der  vorbezeichneten
Act  zum  Zwecke  des  Vollzuges  in  Urschrift
an  das  Hypothekenamt  zu  übersenden.

Artikel  13.

In  denjenigen  Fällen,  in  welchen  nach
Artikel  18  des  Gesetzes  vom  10.  November
        <pb n="101" />
        137

1361,  die  Gerichtsverfassung  betr.,  eine
Notariatsurkunde  dem  Gerichte  zur  Prüfung
  und  Schlußfassung  vorzulegen  ist,  hat
der  Notar  dem  Gerichte  die  lUlrschrift  zu
übersenden.

Das  Gericht  setzt  seinen  Beschluß  auf
die  Urschrist  und  sendet  diese  an  den  Notar
  zurück,  welcher  den  Gerichtsbeschluß  in
alle  von  ihm  zu  ertheilenden  Ausfertigungen
und  Abschriften  aufzunehmen  hat.

Artikel  14.

Ueber  alle  Verträge,  welche  die  Besitzreränderung
  oder  das  Eigenthum  unbeweglicher
  Sachen  oder  diesen  gleichgeachteter
Rechte,  sowie  über  alle  Verträge,  welche
dingliche  Rechte  an  unbeweglichen  Sachen
betressen,  sind  bei  Serafe  der  Nichtitgkeit
Notariatsurkunden  zu  errichten.

Artikel  15.

Von  allen  Verträgen,  die  eine  Verduderung
  des  Besitzes  unbeweglicher  Sachen
oder  diesen  gleichgeachteter  Rechte  betreffen,
hat  der  Notar  dem  betreffenden  Stadtoder
  Landgerichte  Keuntniß  zu  geben.

Geht  aus  den  Notarictsverhandlungen
über  eine  unbewegliche  Sache  hervor,  daß
dieselbe  im  Hypoth  kenbuche  eingetragen
sel,  so  hat  der  Notar  die  Urschristen  dem
Hopothekenamte  mitzutheilen.

138

Wenn  der  Notar  von  ihm  aufgenommene,
  das  Hypothekenwesen  berührende
Vertraäge  oder  Erkldrungen  dem  Hypothekenamte
  mittheilt,  so  ist,  insoferne  die  vor
dem  Notare  stattgehabten  Verhandlungen
den  Anforderungen  des  Hypothekengesetzes
entsprechen,  eine  wiederholte  Vernehmung
der  Betheiligten  vor  dem  Hypothekenamte
nicht  erforderlich.

Im  Falle  des  Artikels  12  Absatz  2
setzt  das  Hypothekenamt  die  Bestärigung
des  Vollzuges  oder  falls  demselben  Hindernisse
  im  Wege  stehen,  seinen  Beschluß  auf
die  ihm  mitgetheilece  Urschrist  und  sendet
dieselbe  an  den  Notar  zurück,  welcher  die
Bestätigung,  beziehungsweise  den  Beschluß
des  Hypothekenamtes  in  alle  zu  ertheilenden
Ausfertigungen  oder  Abschriften  aufzunehmen
  hat.

Die  Mittheilung  hypothekenamtlicher
Beschlusse  an  den  Notar  auf  die  von  ihm
gemachten  Vorlagen  vertritt  die  Stelle  der
unmittelbaren  Mittheilung  dieser  Beschlüsse
von  Seite  des  Hypothekenamtes  an  die
Betheiligten.

Artikel  16.

Rechtsgescháfte,  zu  deren  Giltigkeit
bisher  zwar  keine  richterliche  Prüfung  oder
Bestärigung,  jedoch  eine  gerichrliche  Aufnahme
  oder  siegelmäßige  Fertigung  erforder-
        <pb n="102" />
        139

lich  war,  koͤnnen  fortan  giltig  nur  vor
einem  Notare  errichtet  werden.

Artikel  17.

Wenn  bei  einem  Rechtsgeschäfte,  zu
dessen  Giltigkeit  die  Mitwirkung  eines  Gerichts
  oder  Notars  nicht  vorgeschrieben  ist,
die  Berheiligten  die  Errichtung  einer  öffentlichen
  Urkunde  für  angemessen  erachten,  so
ist  für  diesen  Zweck  die  Zuziehung  eines
Notars  erforderlich.

Artikel  18.

Versteigerungen  von  Immobilien  können
  rechtsgillig  nur  von  einem  Notar  vorgenommen
  werden.

Artikel  19.

Vermögensinventare,  sie  mögen  in
Folge  gesetzlicher  Bestimmung  oder  eines
richterlichen  Beschlusses  oder  auf  Antrag
eines  Betheiligten  erforderlich  sein,  werden
von  den  hiezu  durch  die  Gerichte  oder  Betheiligten
  bestimmten  Notaren  errichtet.

Artikel  20.

Wo  das  Gesetz  bei  gewissen  Rechts;

geschäften  eine  Belehrung  (Certioration)
vorschreibt,  kann  solche  von  dem  Notare,
welcher  die  Urkunde  errichtet,  ertheilt
werden.

140

Artikel  21.
Vergleiche  können  vor  einem  Notare
errichtet  werden,  selbst  wenn  sie  einen  bereits
  anhängigen  Streit  betreffen.

Artikel  22.

Die  Betheiligten  können  der  über  ein
Rechtsgescháft  errichteten  Privaturkunde
die  Eigenschaft  einer  Notariatsurkunde  dadurch
  verleihen,  daß  sie  die  Privaturkunde
zu  diesem  Zwecke  bei  einem  Notare  hinterlegen,
  welcher  darüber  eine  Urkunde  aufnimmt,
  und  dieser  die  übergebene  Privaturkunde
  beiheftet.

Die  beiden  Urkunden  vereint  bilden

sodann  die  Urschrist  für  das  Rechtsgeschaft.

Eine  solche  Hinterlegung  hat  nur

Wirksamkeit  gegen  diejenigen  Verpflichteren,
welche  zu  derselben  mitgewirkt  haben.

Artikel  23.

Ist  die  Zustellung  einer  Notariats=Urkunde
  an  eine  Person,  welche  bei  deren
Errichtung  nicht  zugegen  war,  gesetzlich
nothwendig,  so  läße  der  Notar  diese  Zustellung
  durch  das  Gericht  bewirken,  von  welchem
  die  desfallssge  Bescheinigung  dem  Notare
  übergeben  wird.

Areikel  24.

Die  Vorschrift  des  Artikel  23  finder
auch  Anwendung  auf  Ladungen,  welche  der
        <pb n="103" />
        141

Notar  an  einzelne  Personen  in  Folge  eines
gerichtlichen  Auftrages  erläßt.

Artikel  25.

betztwillige  Verfügungen,  welche  vor
einem  Notar  errichtet  oder  demselben  verschlossen
  übergeben  werden  (Artikel  60  u.  61)
erhalten  dieselbe  Kraft,  wie  die  vor  dem
Eintritte  der  Wirksamkeit  des  gegenwartigen
  Gesetzes  gerichtlich  errichteten  oder
Übergebenen  letztwilligen  Verfügungen.

Artikel  26.

Die  dem  Notare  übergebene  letztwillige
Verfügung  kann  bei  dem  Notare  hinterlegt
  oder  auch  dem  Disponenten  sogleich
oder  zu  einer  andern  Zeit,  jedoch  nur  auf
persoͤnliches  Verlangen  desselben  zuruͤckgestellt
  werden.

Durch  eine  solche  Zuruͤckstellung  wird
die  in  Artikel  25  bezeichnete  Kraft  der
letztwilligen  Verfuͤgung  nicht  aufgehoben,
wenn  dieselbe  unversehrt  und  unveraͤndert
geblieben  ist.

Hierüber  hat  der  Notar  den  Disponenten
  vor  der  Zurückstellung  zu  belehren
und  daß  dieß  geschehen,  in  dem  über  die
Jurückstellung  aufzunehmenden  Notariatsacte
  zu  beurkunden.

Artikel  27.
Wenn  ein  Notar  von  dem  Tode  einer
Person,  die  eine  letztwillige  Verfügung  bei

142

ihm  errichtet  oder  übergeben  hat,  Kenntniß
erhält,  so  hat  er  ungescumt  dasjenige  Stadtoder
  Landgericht,  welchem  die  Behandlung
der  Verlassenschaft  zusteht,  davon  zu  benachrichtigen.


Gleiche  Verpflicheung  liegt  ihm  hinsichtlich
  der  bei  ihm  errichteten  Erbverträge
und  der  von  ihm  an  den  Disponenten  zurückgestellten
  letztwilligen  Verfügungen  ob.

Artikel  28.

Bringt  das  Stadt=  oder  Landgericht,
welchem  die  Behandlung  einer  Verlassenschast
  zusteht,  in  Erfahrung,  daß  eine  letztwillige
  Verfägung  des  Erblassers  von  einem
Notare  aufgenommen,  ihm  übergeben,  oder
von  ihm  an  den  Disponenten  zurückgegeben
worden  sei,  so  beauftragt  dasselbe  den  betreffenden
  Notar  zur  Mittheilung  der  letztwilligen
  Verfügung  oder  des  über  deren
Rückgabe  aufgenommenen  Actee.

Das  Nämliche  gilt  von  den  durch
einen  Notar  aufgenommenen  Erbverträgen.

Die  von  dem  Notare  aufgenommenen
letztwilligen  Verfügungen  und  Erbverträge
sind  in  Ausfertigungen,  die  verschlossen  bei
ihm  hinterlegten  letztwilligen  Verfügungen
in  Urschrift  und  uneröffnet  an  das  Gericht
abzugeben.

Befindet  sich  der  Notar,  bei  welchem
die  letzewillige  Verfügung  verschlossen  hinterlegt
  ist,  nicht  am  Sitze  des  Verlassenschafts=
        <pb n="104" />
        143

gerichtes,  so  kann  dieses  den  Notar  mit
Eröffnung  und  Verkündung  der  letztwilligen
Verfügung  beauftragen.

Der  Notar  hat  in  diesem  Falle  nach
Vornahme  der  Verkündung  die  urschrift
der  letztwilligen  Verfügung,  von  welcher
er  eine  beglaubigte  Abschrift  anzufertigen
und  zu  verwahren  hat,  an  das  Verlassenschaftsgeriche
  zu  übersenden.

Artikel  29.

Ein  Notar  kann  durch  letztwillige  Verfügung
  zur  Auseinandersetzung  einer  Verlassenschaft
  (als  Verlassenschaftscommissär,
Testamentar)  ermächtigt  werden.

Diese  Ermächtigung  kann  dem  Notarc
  selbst  in  solchen  letztwilligen  Verfügungen
  ertheile  werden,  welche  von  ihm  aufgenommen
  oder  ihm  übergeben  worden
sind.

Artikel  30.

Im  Falle  des  Artikels  29  hat  das
Gericht,  welchem  außerdem  die  Behandlung
der  Verlassenschaft  zustehen  würde,  den
Nachlaß  dem  als  Verlassenschaftscommissär
aufgestellten  Notare  zu  Überweisen,  welcher

1)  auf  der  Grundlage  letztwilliger  Verfügungen
  oder  in  deren  Ermangelung
nach  der  Intestaterbfolge  die  Verlassenschaft
  auseinandersetzt,

144

2)  die  Verlassenschaft  den  Betheiligten
nach  Erledigung  der  eiwa  angemeldeten
  Forderungen  ausantwortet
und

3)  streitig  gewordene  Dunkte  unter  Beobachtung
  der  nötrhigen  Sicherheitsmaßregeln
  an  die  Gerichte  verweist.
Das  etwa  erforderliche  Inventar  hat

der  als  Verlassenschaftscommissär  aufgestellte
Notar  selbst  zu  errichten.

Artikel  31.

Der  Umstand,  daß  bei  einer  Verlassenschaft
  minderjéhrige  oder  unter  gerichtliche
  Curatel  gestellte  Personen  betheiligt
  sind,  schließt  die  Behandlung  der
Verlassenschaft  durch  den  vom  Erblasser  ernannten
  Commissär  nicht  aus,  jedoch  bleibt
in  einem  solchen  Falle  der  Curatelbehörde
vorbehalten,  von  der  Geschäftsführung
Kennniß  zu  nehmen  und  zur  Wahrung
der  Interessen  der  minderjährigen  und  unter
  Curatel  gestellten  Personen  die  erforderlichen
  Verfügungen  zu  treffen,  wenn  die
Curatelbehörde  zugleich  das  Verlassenschaftsgericht
  ist,  entgegengesetzten  Falls  aber  Anträge
  bei  dem  Verlassenschaftögerichte  zu
stellen.

Artikel  32.

Ist  bei  der  Auseinandersehzung  einer
Verlassenschaft  eine  der  in  Artikel  31  be-
        <pb n="105" />
        148

146

 

seichneten  Persoren  beeheiligt,  so  hat  der
Werlassenschaftecommissär  aber  das  ganze
Geschäft  eine  Verlassenschaftsrechnung  an
das  betreffende  Sradt,  oder  Landgeriche  zur
r#ufung  vorzulegen.

In  allen  anderen  Flllen  hae  der  Verlassenschafrscommissär
  den  Betheiligten  nur
auf  deren  Verlangen  Rechnung  zu  stellen.

Artikel  13.

Beschwerden  gegen  den  Verlassenschafts,
Commissär  werden  unabbrüchig  seiner  cioilrechtlichen
  Hastung  von  dem  Verlassenschaftsgerichte
  erledigt.

Artikel  J71.

Die  VWorschriften  der  Arrikel  39—33
fünden  auch  auf  andere  Personen  Anwendung,
  welche  die  ihnen  von  dem  Erblasser
zur  Auseinandersetzung  des  Nachlasses  ertheilte
  Ermächtigung  angenommen  haben.

Die  Aufnahme  des  etwa  erforderlichen
Vermsögens-Inventars  mus  auch  in  diesem
Falle  durch  einen  Notar  geschehen.

Artikel  35.

Auch  die  Erben  kännen  die  Auseinandersetzung
  der  Verlassenschaft  einem
Norare  übertragen,  in  welchem  Falle  die
Bestimmungen  der  Artikel  30—13  glei.hmäáäßig
  Anwendung  finden.  Vormünder
und  Curakoren  minderjséhriger  und  unter

gerichtliche  Curatel  gestellter  Erben  bedürfen
zur  Uebertragung  der  weiteren  Behandlung
der  Verlassenschaft  an  einen  Notar  der
Zustimmung  der  Curatelbehörde.

Artikel  36.

Zur  Empfangnahme  von  Geldern  oder
an  den  Inhaber  lautenden  Papieren  für
die  Bethetligten  bedarf  der  Notar  einer
Specialvollmacht,  die  ihm  auch  in  einer
Hrivaturkunde  ertheilt  werden  kann.

Will  Jemand  für  einen  Drieten  bei
einem  Notar  Gelder  oder  auf  den  Inhaber
lautende  Papiere  hinterlegen,  ohne  daß  der
Norar  die  in  Adsatz:  erwähnte  Vohmache
besitzt,  so  darf  Letzterer  jene  Gegenstände
nur  nach  B.kannabe  dieses  Umstandes
in  Empfang  nehmen.

Artikel  37.

Koͤnnen  die  von  dem  Notare  fuͤr
einen  Dritten  wie  immer  in  Empfang  genommenen
  Gelder  oder  auf  den  Inhaber  laut'
enden  PYapiere  binnen  11  Tagen  an  den  dazu
  Berechtigten  nicht  adgeliefert  werden,
so  hat  der  Notar  dieselben  binnen  weiterer
3  Tage  bet  der  zur  Aufbewahrung  gericht"

licher  Depositen  bestimmten  Behörde  zu

hinterlegen,  es  sei  denn,  daß  die  Vollmacht
des  Norars  eine  andere  Bestimmung  enthaͤlt.


19
        <pb n="106" />
        147

Jede  Zuwiderhandlung  gegen  die  Worschriften
  dieses  Artikels  wird  mit  elner
Geldstrafe  bis  zu  hundert  Gulden  geahndet,
  und  kann  im  Ruͤckfalle  mit  Suspension
oder  Entlassung  bestraft  werden,  vorbehaltlich
  der  allenfalls  begruͤndeten  strafrechtlichen
Einschreitung.

Artikel  38.

Jeder  Notar  kann  Gehilfen  in  seinen
Dienst  nehmen,  um  sie  unter  seiner  Aufsicht,
  keitung  und  Verantwortlichkelt  in
Notartatsgeschästen  zu  verwenden.

Diesen  Gehilsen  kommt  keine  öffentliche
  Eigenschaft  zu  und  sie  dürsen  Urkunden
  außer  der  Gegenwart  des  Notars
nicht  aufnehmen.

Artikel  39.

Zur  selbstständigen  Ausnahme  von
Notariatoverhandlungen  und  zur  Ercheilung
von  Ausfertigungen  und  Abschriften  ist  ein
Notariatsgehilfe  nur  dann  berechtigt,  wenn
er  die  Vorschrift  des  Artikels  2,  beziehungsweise
  Artikels  3  erfüllt  hat,  von  dem  Notare
  bei  dessen  Krankheit  oder  Abwesenheit
mit  Genehmigung  des  Staateministers  der
Justi;  als  Amtsverweser  bestimmt  und  als
solcher  gerichtlich  verpflichtet  worden  ist.

Den  Vorschriften  der  Artikel  7  u.  8
ist  auch  in  diesem  Falle  zu  genügen.

148

Artikel  40.

Für  den  Fall  der  Krankhen  oder  Abwesenheit
  kann  der  Netar  auch  eirten  aldern
  Notar  desselben  Ortes,  und,  wenn
ein  solcher  nicht  vorhanden  ist,  einen  Nol
tar  der  nächstgelegenen  Orte  des  Bezirksgerichessprengels
  als  Amtsverweser  bestimmen,
  worüber  er  dem  Bezirksgerichtr  Anr
zeige  zu  erstatten  hat.

Artikel  41.

Hat  der  Rorar  für  die  Dauer  seiner
Abwesenheit  oder  Krankheit  einen  Amesverweser
  nicht  bestimmt,  so  kann  ein  solcher
von  dem  Staatsminister  der  Jufsliz  aus
der  Zahl  der  Notare  des  Bezirksgerichts-Sprengels
  oder  der  Notariatsgehilfen  aufgestellt
  werden.

Bis  zum  Eintricee  des  Rotariatsver,
wesers  in  sein  Amr  hat  der  Stadr=  oder
Landrichter  oder  dessen  Assessor  die  Ausfertigungen
  von  früher  errichteren  Urschriften
entweder  selbst  zu  besorgen  oder  einen  Notar
  desselben  Bezirksgerichrssprengels  damit
  zu  beauftragen.

Artikel  42.

In  allen  Fallen  der  Amtsverwesung
werden  die  vom  Amtsverweser  ausgenommenen
  Urschriften,  in  welchen  diese  seine

.Eigenschaft  anzuführen  ist,  in  dem  Geschäftslocale

  des  verhinderten  Notars  aufbewahrt.
        <pb n="107" />
        149
Artikel  43.

Die  Notare  duͤrfen  ihre  Dienste,
wenn  sie  darum  von  einem  Betheiligten
ersucht  oder  vom  Gerichte  dazu  beauftragt
wurden,  ohne  genuͤgenden  Ablehnungsgrund
nicht  verweigern.

Ohne  Ersuchen  oder  richterlichen  Auftrag
  dürfen  sie  ihr  Amt  nicht  ausüben.

Arctikel  44.

Die  Wahl  des  Notars  zur  Vornahme
eines  Geschästes  ist  den  Betheiligten  überlassen
  und  dieselben  sind  hiebei  nicht  an
die  Notare  des  Bezirksgerichtssprengels,
in  welchem  sse  wohnen,  oder  in  welchem
der  Gegenstand  der  Beurkundung  liegt,
gebunden.

Actikel  45.

Der  Notar  hat  darauf  Bedache  zu
nehmen,  daß  der  Inhalt  der  von  ihm  zu
errichtenden  Urkunde  weder  mit  der  Absicht
  der  Betheiligten,  noch  mit  den  Gesetzen
  im  Widerspruche  steht.  Glaubt  der
Notar,  daß  Letzteres  der  Fall  sei,  so  ist  er
verpflichtet,  die  Betheiligten  hierüber  zu
belehren  und  soferne  dieselben  dennoch  auf
Errichtung  der  Urkunde  beharren,  berechttget,
  in  dieser  hievon  Meldung  zu  thun.

Der  Notar  darf  keine  Verhandlung
aufnehmen,  deren  Inhalt  gegen  ein  Straf-150



gesetz,  gegen  die  öffentliche  Ordnung  oder
gegen  die  guren  Sitten  verstößt.

Artikel  45.

Der  Norar  ist  zum  Amtegeheimnisse
verpflichtet  und  den  Betheiligten  für  jeden
durch  Verletzung  oder  Nichterfüllung  seiner
Amtspflichten  verursachten  Schaden  verantwortlich.


Actikel  47.

Der  Notar  darf  eine  Verhandlung
nicht  aufnehmen:

1)  wenn  bei  derselben  er  seldsft  oder  seine
Ehefrau,  oder  eine  Person  betheilige
ist,  welche  mit  ihm  in  gerader  Linie
oder  bis  einschlüssig  zum  dritten  Grade
der  Seitenlinie  nach  civilrechtlicher
Berechnung  verwandt  oder  verschwä,
gert  ist;
wenn  die  Verhandlung  irgend  eine
Verfügung  zum  Vortheile  dieser  Personen
  enthält.

Die  Bestimmung  des  Abs.  1
findet  keine  Anwendung  auf  Versteigerungen,
  bei  welchen  ein  Verwandter
  oder  Verschwägerter  des
Notars  sich  als  Steigerer  bethelligt.

7P

Artikcl  15.
In  dem  Geschäftslocale  eines  jeden
Notars  soll  ein  Verzeichnißh  derjenigen  Per-19%
        <pb n="108" />
        151

sonen  mit  Vor-  und  Zunamen,  Stand  und
Wohnort  offen  liegen,  welche  in  dem  Umkreise
  des  Bezirksgerichts,  in  welchem  der
Motar  sein  Amt  verrichten  darf,  wegen
Verschwendung,  Geistes-  oder  Körperschwäche
von  den  Gerichten  unter  Curatel  gestellt  sind.

In  gleicher  Weise  soll  in  jenen  Gebietseheilen,
  wo  die  Gütergemeinschaft  den
gesetzlichen  Güterstand  bilder,  bei  jedem
Notare  ein  Verzeichniß  offen  liegen,  in
welchem  dicfenigen  im  Bezirksgerichtssprengel
wohnenden  Cheleute  einzutragen  sind,  welche
die  Gütergemeinschaft  öffentlicher  Ausschreibung
  gemäß  ausgeschlossen  haben.

Die  Einträáge  in  diese  Berzeichnisse
sind  unmittelbar  nach  dem  öffentlichen  Ausschreiben
  in  dem  dazu  bestimmten  amrlichen
Blatte  oder  nach  den  besonderen  Mittheilungen,
  welche  dem  Notare  von  den  Ge
richten  zugehen,  zu  machen.

Artikel  49.

Wird  die  Dienstleistung  des  Notars
von  einer  Person  in  Anspruch  genommen,
über  deren  persönliche  Befähigung  zur
Vornahme  von  Rechtsgeschäften  er  Bedenken
  hegt,  so  kann  er  zwar  die  Dienstleistung
  nicht  verweigern,  ist  aber  verpflichtet,
  seine  jenes  Bedenken  begründenden
  Wahrnehmungen  in  der  über  das
Rechtsgeschäft  aufzunehmenden  Urkunde  zu
constatiren.

182

Artikel  30.

Weigert  sich  der  Rotar,  die  von  ihm
verlangte  Beurkundung  vorzunehmen,  so
findet  hiegegen  Beschwerde  zum  Bezirkgerichte
  statt,  welches  nach  Wernehmung
des  Morars  endgiliig  darüber  enescheidet,
ob  genügende  Gründe  der  Wetgerung  bestehen.


Artikel  81.

Die  Stadt,  und  Landgerichte  können
in  Bezug  auf  die  ihrer  Amtsehaeigkein  unterstellten
  Gegenstände  der  nicht  streirigen
Rechespftege  (Artikel  18  des  Gesetzes  vom
10.  November  1861  die  Gerichtsverfassung
betr.)  die  Verhandlungen  einem  Rotare
desselben  Bezirksgerichtssprengels  mit  Zustimmung
  der  Betheiligten  ganz  oder  eheilweise
  übertragen.

Der  beauftragte  Notar  hat  das  Geschaft
  so  zu  behandeln,  als  wäre  ursprünglich
  ein  desfallsiges  Ersuchen  an  ihn  von
den  Bethelligten  gestellt  worden.

Prüfung  und  Bestätigung  des  Rechtsgeschftes
  bleibe  dem  Stadt,  oder  Landgerichte
  vorbehalten.

Artikel  52.
Versteigerungen,  welche  biêher  den
Gerichten  oblagen,  sind  mit  dem  Eintritte
der  Wirksamkelt  des  gegenwärtigen  Ge,
setzes  von  den  Gerichten  einem  im  Spren-
        <pb n="109" />
        15#

gel  des  betreffenden  Bezirksgerichtes  wohn,
haften  Rotare  zu  übertragen.

Der  Notar  hat,  wenn  es  gesehlich
vorgeschrieben  oder  vom  Gerichte  angeordner
ist,  den  Werth  des  Wersteigerungsobjectes
zu  erheben,  wobei  den  Betheiligten,  bezieh,
ungsweise  dem  Gerichte,  die  Wahl  der  beizuziehenden
  Sachverständigen  vorbehalten
bleibt;  er  hat  Ort  und  Zeit  der  Versteigerung
  festzusetzen  und  die  Bekannemachungen
in  den  vom  Gerichte  zu  bezeichnenden  Blättern
  zu  besorgen.

Artikel  33.

Außer  den  Fällen,  in  welchen  das
gegenwärtige  Gesetz  die  Zuziehung  von
Jeugen  gebietet,  hat  der  Notar  Hei  Aufnahme
  der  Urkunden  zwei  Zeugen  zuzuziehen,
  wenn  ein  Betheiligter  es  verlangt.

Die  zugezogenen  Zeugen  müssen  bayertsche
  Staatsangehörige,  dem  Notare  persönlich
  bekannt,  männlichen  Geschlechrs,
vollährig,  des  Lesens  und  Schreibens
kundig  sein  und  im  Umkreise  des  Bezirksgerichtes,
  wo  die  Verhandlung  vorgenommen
wird,  ihren  Wohnsitz  haben.

Artikel  54.
Unfählg  zur  Zeugschaft  bei  der  Errichtung
  einer  Norartatsurkunde  sind:
1)  Gehilfen  oder  Dienstboten  des  Notars
  und  Personen,  welche  im  Dienste

154

eines  bei  dem  Geschaͤfte  Betheiligten
stehen;

2)  diejenigen,  welche  zu  dem  Notare
oder  zu  einem  Betheiligten  in  dem
durch  Acrikel  47  bezeichneten  Verhälr,
nisse  stehen;

3)  Personen,  welche  wegen  irgend  eines
Verbrechens  oder  wegen  Vergehens
der  Fälschung,  des  Betruges,  des
Diebstahls,  der  Hehlerei  oder  der
Unterschlagung  rechtskraftig  verurtheilt
  worden  find.  «

Artikel  55.

Statt  der  zwei  Zeugen  kann  auch  ein
zweiter  Notar  zugezogen  werden,  vorausgesetzt,
  daß  derselbe  nicht  zu  dem  anderen
Notar  oder  zu  einem  Betheiligten  in  dem
durch  Artikel  47  bezeichneten  Verhälenisse
steht.

Artikel  56.

Die  Gegenwart  der  beiden  Zeugen
oder  des  zweiten  Notars  wird  nur  in  dem
Augenblicke  erfordert,  wo  die  Urkunde  vorgelesen
  wird  und  die  Betheiligten  solche
unterschreiben.

Von  der  Anwesenheit  bei  der  Vorlesung
  können  die  Zeugen  oder  der  zweite
Notar  auf  ausdrückliches  Verlangen  der
Parteien  ausgeschlossen  werden,  in  diesem
Falle  haben  die  Betheiligten  bei  der  Unter"
        <pb n="110" />
        455

schrist  zu  erklären,  daß  die  Urkunde  ihnen
vorgelesen  oder  von  ihnen  gelesen  worden
sei,  und  ist,  daß  diese  Erkldrung  in  Gegenwart
  der  Zeugen  oder  des  zweiten  Notars
adgegeben  worden  sei,  in  der  Urkunde  zu
bemerken.

Artikel  57.

Ist  bei  der  Errichtung  einer  Notartatsurkunde
  ein  Blinder  betheiligt,  so
hat  der  Notar  zwei  Zeugen  oder  einen
zjweiten  Notar  zuzuziehen.  Die  Zeugen
oder  der  zugezogene  zweite  Notar  müssen
bei  der  ganzen  Verhandlung  gegenwärtig
sein.  «
Gleicheögilt,wennbeidckEkkichtung
derNotariatsukkundceinTaubck,Stummer
  oder  Taubstummer  betheiligt  ist,  vorbehaltlich
  der  Bestimmungen  der  Artikel  58
und  59.

Artikel  58.

Wenn  der  Taube  lesen  kann,  so  soll
er  die  Urkunde  lesen,  und  dieselbe  als  gelesen
  und  seinem  Willen  entsprechend  ausdrücklich
  bestérigen,  welche  Bestätigung  in
der  Urkunde  vor  deren  Unterschrift  anzuführen
  ist.

Wenn  der  Taube  nicht  lesen  kann,  so
ist  außer  den  Zeugen  oder  dem  zweiten
Notare  noch  eine  Vertrauensperson  beizuziehen,
  deren  Zeichensprache  der  Taube
versteht.

156

Als  Vertrauenspersonen  können  selbst
Verwandte  oder  Verschwáägerte  der  Betheiligten
  oder  solche  Persouen,  welche  im
Dienste  derselben  stehen,  zugezogen  werden,
sie  müssen  aber  im  Uebrigen  die  Eigeaschaft
eines  Zeugen  besitzen.

Ueber  das  Verständniß  der  Zeichensprache
  von  Seite  des  Tauben  hat  sich  der
Rotar  Ueberzeugung  zu  verschaffen  und  dieß
zu  beurkunden.

Artikel  59.

Ist  bei  der  Errichtung  einer  Notariats=Urkunde
  ein  Stummer  oder  Taubstummer
bethetligt,  so  ist  außer  den  Zeugen  oder
einem  zweiten  Notar  immer  eine  der  Zeichensprache
  desselben  kundige  Vertrauensperson
beizuziehen.

Der  des  Lesens  und  Schreibens  kundige
  Stumme  oder  Taubstumme  hat  die
Urkunde  selbst  zu  lesen  und  darauf  eigenhändig
  zu  schreiben,  daß  er  solche  gelesen
und  seinem  Willen  entsprechend  befunden
habe.

In  der  Stumme  oder  Taubstumme
des  Lesens  und  Schreibens  nicht  kundig,  so
sollen  zwei  seiner  Zeichensprache  kundige
Vertrauenspersonen  zugczogen  werden.

Die  Bestimmungen  der  Absätze  3
und  4  des  Artikels  58  finden  auch  in
diesem  Falle  Anwendung.
        <pb n="111" />
        137

Artikel  60.

Bei  den  von  Notaren  aufszunehmenden
  letztwilligen  Verfügungen  ist  nebst  den
gewähnlichen  Förmlichkeiten  einer  Notariats=Urkunde
  Folgendes  zu  beobachten:

1)  Der  Dieponent  hat  dem  Notare
seinen  letzten  Willen  mündlich  zu  erklären;


2)  das  ganze  Geschäfe  ist  in  Gegenwart
  zweier  Zeugen  oder  eines  zugezogenen
  zweiten  Notars  vorzunehmen:

83)  der  Notar  hat  die  Urschrift  der  Verhandlung
  sekbst  vorzulesen;

4)  die  Beobachtung  der  unter  1—3  angeführten
  Erfordernisse  ist  ausdrücklich
zu  beurkunden.

Die  Beobachtung  der  im  gegenwärtigen
  Artikel  vorgeschriebenen  Förmlichkeiten
ist  bei  Erbverträgen  nicht  erforderlich.

Actikel  61.

Wenn  eine  letztwillige  Verfügung  dem
Notar  verschlossen  übergeben  wird,  so  ist
nebst  den  gewöhnlichen  Förmlichkeiten  einer
Notariatsurkunde  Folgendes  zu  beobachten:

1)  die  Uebergabe  muß  durch  den  Dieponenten
  in  Person  und  in  Gegenwart
  zweier  Zeugen  oder  eines  zweiten
  Rotars  geschehen;

2)  der  Notar  bestätigt  auf  der  übergebenen
  letztwilligen  Verfügung  unter

188

Beidruͤckung  des  Notariats-Siegels
durch  seine  und  der  beiden  Zeugen,
oder  des  zugezogenen  zweiten  Notars
Unterschrift,  daß  der  Disponent  das
in  dem  Verschlusse  Enthaltene  als
seine  letztwillige  Verfuͤgung  erklaͤrt
habe.

3)  Ist  der  Verschluß  unvollstdndig,  oder
kann  die  unter  Ziffer  2  angeordnete
Bestaͤtigung  nicht  auf  die  uͤbergebene
Verfuͤgung  gesetzt  werden,  so  hat  der
Notar  uͤber  dieselbe  einen  mit  dem
Norariats-Siegel  zu  verschließenden
Umschlag  zu  machen,  auf  welchen  die
Bestätigung  zu  setzen  ist;

4)  über  die  ganze  Verhandlung  wird
eine  Notariats-Urkunde  aufgenommen,
und

5)  in  derselben  angeführt,  daß  die  vorstehenden
  Bestimmungen  beobachtet
worden  seien.

Artikel  62.

In  der  Notariats-Urkunde  muß  bemerkt
  werden,  ob  Namen,  Stand  und
Wohnorr  der  Betheiligten  dem  Norare  bekannt
  sind.

Wenn  der  Notar  dieselben  nicht  kennt,
so  sind  entweder  zwei  Zeugen  oder  ein  zweiter
  Notar,  welchem  die  Betheiligten  bekannt
sind,  beizuziehen,  oder  Namen,  Stand  und
Wohnort  der  Betheiligten  durch  zwei  Aus-
        <pb n="112" />
        138.

 

kunstapersonen  zu  dem  Motrariaksacte  zu
bescheinigen.

Seellen  sich  keine  solchen  Auskunfespersonen
  dar,  so  ist  dieß  in  der  Notariats-Urkunde
  zu  bemerken,  und  zugleich  anzuführen,
  ob  und  welche  andere  Behelfe  über
die  Person  des  Bechelligten  dem  Notare
vorgelegen  seien.

Artikel  63.

Jede  Motartats=  U  kunde  muß  enthalten:


1)  den  Vor'  und  Junamen,  sowie  den
Wohnsitz  des  Notars  oder  der  Notarc,
  ç

2)  den  Vor=  und  Zunamen,  Stand  und
Wohnort  der  zugezogenen  Zeugen,
Vertrauens=  und  Aueskunftspersonen,

3)  den  Vor'  und  Zunamen,  Stand  und
Wohnort  der  Betheiligten,

4)  den  Ort,  das  Jahr,  den  Monat,  den
Tag  und,  wenn  in  einzelnen  Fällen
die  Gesetze  es  erfordern,  die  Tagesjeit
  der  stattgehabten  Verhandlung.

Außerdem  ist  in  jeder  Notariats-Uekunde
  über  unbewegliches  Eigenthum  dasselbe,
  soweit  möglich,  durch  Anführung  des
einschlägigen  Sreuerdistricts.,,  des  Katastersoliums,
  der  Haus=  und  Plannummer  zu
bezeichnen.

100
Artikel  64.

In  den  Notarlats-Urkunden  i#st  ein
den  dritten  Theil  einnehmender  Raum  jur
Seite  fcei  zu  lassen.

Auf  die  frei  bleibende  Seite  der  Urkunde
  darf  eine  weitere  Urkunde  niche  gesetzt
  werden.

Actikel  63.

Die  Notarlats-Urkunden  müssen  deutlich
  und  ohne  Abkürzunz  geschrieben  und
bücken  durch  Seriche  ausgefüllt  werden.

Jeicbestimmungen  und  Angaben  von
Zahlen  sind  mie  Buchstaben  zu  schreiben.

Ausgenommensiad:  Inventarten,  Theilungen,
  Liqutdationen,  Rechnungen  und  Berechnungen,
  Schäátzungs,  und  Versteigerungsprotokolle.


In  den  Theilungen,  kiquldattonen,
Rechnungen  und  Berechnungen  müssen
jedoch  die  Schlußresultate,  sowte  die  Beträge,
  welche  hienach  ein  Betheilizter  an
den  andern  zu  fordern  hat,  in  den  Schätzungsprotokollen
  die  Gesammeschátzungssummen,
  und  in  den  Protokollen  über  Versteigerungen
  von  Immobilien,  Lieferungen
und  Arbeiten  die  betztgebote  mit  Buchstaben
geschrieben  werden.

Das  Datum  der  Notariats-Urkunden
ist  mit  Buchstaben  zu  schreiben.
        <pb n="113" />
        161

Haus=  und  Katasternummern  können
mit  Ziffern  geschrieben  werden.

Bezilehe  sich  eine  Urkunde  auf  eine
andere,  so  ist  es  gestattet,  das  Datum  der
letzteren  und  deren  etwa  anzuführende  Nummer
  mit  Ziffern  zu  schreiben.

Artikel  66.

Am  Schlusse  der  Urkunde  ist  ausdrücklich
  zu  bemerken,  daß  dieselbe  den  Betheiligten
  vorgelesen  oder  von  ihnen  selbst
durchlesen  wurde.

Sind  bei  Aufnahme  einer  Urkunde
Zeugen  zugezogen  worden,  so  ist  vorbehaltlich
  der  Bestimmung  des  Artikel  56  Absatz  2
am  Schlusse  zu  bemerken,  daß  die  Urkunde
  den  Betheiligten  in  ihrer  Gegenwart
  vorgelesen  wurde.

Artikel  67.

Die  Notariats-Urkunde  wird  mit  Sei,
tenzahlen  und  auf  sedem  Blatec  mit  dem
Namenszuge  des  Notars  versehen.

Dieselbe  wird  am  Schlusse  von  den
Betheiligten  und  dem  Notare  unterschrieben
und  mit  dem  Amtssiegel  versehen.

Sind  Zeugen  zugezogen  worden,  so
haben  auch  diese  am  Schlusse  der  Urkunde
ihre  Unterschrift  beizusetzen.

Artikel  68.

Besteht  die  Urkunde  aus  einzelnen
Blättern  oder  mehreren  Bogen,  so  find
dieselben  mit  einer  Schnur  zu  heften,  welche

162

am  Ende  der  Urkunde  mie  dem  Notariats=Siegel
  befestigt  wird.

Auf  gleiche  Weise  sind  Vollmachten
oder  andere  Beilagen  mit  der  Urkunde  zu
verbinden.

Die  Nichtbeachtung  dieser  Vorschrife
wird  mit  einer  Ordnungsstrase  von  drei
Gulden  beahndet.

Artikel  69.

Wenn  ein  Betheiligter  wegen  Unerfahrenheit
  im  Schreiben  sich  eines  Handzeichens
  bedient,  oder  durch  irgend  einen
Umstand  verhindert  ist,  zu  unterschreiben,
so  muß  hievon  in  der  Urkunde  ausdrücklich
Erwähnung  geschehen.

In  diesem  Falle  ist  die  Zuziehung
zweier  Zeugen  oder  eines  zweiten  Notars
nothwendig.

Artikel  70.

In  einer  Urkunde  darf  nichts  über,
schrieben,  oder  zwischen  die  Linien  eingeschaltet
  werden,  bei  Strafe  der  Nichtigkeit
der  überschriebenen  oder  eingeschalteten
Worte.

Artikel  71.

Wird  in  einer  Urkunde  eine  Ver-Anderung
  oder  ein  Zusatz  für  nöthig  erachter,
so  soll  dieß  durch  ein  Verweisungszeichen  angedeutet,
  der  Zusatz  oder  die  Veränderung
aber  unter  Angabe  der  Zahl  der  beigesetzten
Worte  am  Rande  beigeschrieben  und  so,  wie

20
        <pb n="114" />
        163

es  im  Artikel  67  Absatz  2  verordnet  ist,  besonders
  unterschrieben  werden,  bei  Strafe  der
Michtigkeit  dieser  Zusätze  oder  Veränderungen.

Nach  Umständen  kann  die  Aenderung
auch  am  Schlusse  beigefügt  werden;  in
diesem  Falle  ist  die  Aenderung  von  den
Betheiligten  ausdrücklich  zu  genehmigen.

Geschieht  die  Aenderung  erst  nach
der  Unterschrift,  so  ist  diese  zu  wiederholen.

Artikel  72.

In  der  Urkunde  darf  nichts  radirt
werden  bei  Strafe  der  Nichrigkeit  dessen,
was  auf  die  radirte  Stelle  geschriceben  ist.

Ist  es  nöthig,  ein  oder  mehrere  Worte
auszustreichen,  so  muß  es  in  der  Art  geschehen,
  daß  das  Durchstrichene  noch  leserlich
  bleibt.

Die  Zahl  der  durchstrichenen  Worte
ist  am  Rande  oder  am  Schlusse  der  Urkunde
  zu  bemerken,  und  diese  Bemerkung,
wie  im  Artikel  71  für  die  Zusäße  verordnet
  ist,  besonders  zu  unterschreiben.

Wird  durch  eine  Radirung  eine  wesentliche
  Bestimmung  des  Rechts-Geschaftes
zweifelhaft,  so  bleibt  es  dem  richterlichen
Ermessen  vorbehalten,  die  Ungiltigkeit  des
ganzen  Actes  oder  des  betreffenden  Theiles
auszusprechen.

Artikel  73.

Die  Notariats-Urkunden  mussen  in

deutscher  Sprache  abgefaßt  werden.

164
Artikel  74.

Wenn  ein  Betheiligter  nicht  deutsch
spricht,  so  sind  bei  Aufnahme  der  Notariats--Urkunde
  zwei  Zeugen  oder  ein  zweiter
Notar  zuzuziehen.

Sind  der  Notar,  die  Zeugen  beziehungsweise
  der  zweite  Notar  und  die  sämmtlichen
  Betheiligten  der  fremden  Sprache
mächtig,  so  kann  die  Verhandlung  auch  in
dieser  ausgenommen  werden.

Der  Notar  hat  sogleich  eine  deutsche
Uebersetzung  beizufügen,  welche  gleich  dem
Urtexte  zu  unterschreiben  ist.

Artikel  75.

Ist  die  fremde  Sprache  einer  der  im
Artikel  74  Absah  2  genannten  Personen
nicht  bekannt,  so  muß  ein  Dolmetsch  zugezogen
  werden.  Die  ven  den  Betheiligten
in  fremder  Sprache  abgegebene  Erklárung
wird  durch  den  Dolmetsch  überseht  und
die  Verhandlung  nach  dieser  Uebersetzung
in  deutscher  Sprache  aufgenommen.

Ist  die  Erkldrung  von  den  Betheiligten
in  fremder  Sprache  schriftlich  überreicht
worden,  was  der  Notar  nach  Umständen
zu  verlangen  berechtige  ist,  so  wird  sie  der
deutschen  Verhandlung  beigeheftet  und  wie
diese  von  den  Betheiligten,  dem  Delmersch,
dem  Notare  und  den  Zeugen  unterschrieben.
        <pb n="115" />
        165

Artikel  76.

In  den  Fällen  der  Artikel  74  und
75  Absatz  2  find  die  Urkunden  stets  in
beiden  Sprachen  auszufertigen.

Artikel  77.

Jeder  Notar  ist  verpflichtet  ein  mit
Seitenzahlen  und  auf  jedem  Blatte  mit
dem  Namenozuge  des  Bezirks  gerichte-Directors
  versehenes  Register  zu  führen,  in
welches  sämmtliche  von  ihm  aufgenommene
Urkunden  in  chronologischer  Ordnung,  mit
sfortlaufenden  Nummern  und  unter  Angabe
des  Datums  der  Urkunde,  der  Natur  des
beurkundeten  Rechtsgeschäftes  sammt  kurzer
Bezeichnung  des  Gegenstandes  der  Verhandlung,
  sowie  Angabe  der  Namen,  des
Standes  und  Wohnortes  der  Betheiligeen
von  Tag  zu  Tag  einzutragen  sind.  Im  Falle
gemeinschaftlicher  Betheillgung  einer  Mehrzahl
  von  Personen  genügt  deren  Angabe  unter
einer  sede  Verwechslung  aueschließenden
Collectivbezeichnung  oder  die  Angabe  der
Namen,  des  Standes  und  Wohnortes  eines
der  Betheiligten  nebst  der  Zahl  der  Mitbethelligten.
  Bei  Versteigerungen  ist  die  Angabe
  der  Steigerer  nicht  erforderlich.

Auf  jeder  Verhandlung  und  seder
Ausfertigung  ist  die  Nummer  zu  bemerken,
unter  welcher  die  Urkunde  in  dem  Register
eingetragen  ist.

In  dem  NRegister  darf  nichts  radirt,
noch  zwischen  den  Linien  eingeschaltet  werden.

166

Artikel  78.

Bei  dem  Beginne  des  Jahres  hat
jeder  Notar  das  im  Artikel  77  bezeichnete
Register  in  Ur=  und  Abschrift  dem  Be-#irksgerichts-Director
  vprzulegen,  welcher
dieselben  mit  Angabe  der  Zahl  der  im  vergangenen
  Jahre  eingetragenen  Verhandlungen
  abschließt  und  unterschreibt  und
hierauf  die  Urschrist  dem  Notare  zurückgibt.
  «

Der  Notar,  welcher  am  achten  Tage
des  Monats  Januar  dieser  Vorschrist  nicht
nachgekommen  ist,  verfällt  für  jeden  weiteren
Tag  bis  zur  Vorlegung  des  Registers  in
eine  Strase  von  einem  Gulden,  welche
nach  Ablauf  einer  Woche  auf  zwei  Gulden
für  seden  folgenden  Tag  erhöht  wird.

Artikel  7.

Bei  Ausnahme  von  Wechselprotesten
hat  der  Notar  lediglich  die  im  Arrikel
88—90  der  allgemeinen  deutschen  Wechselordnung
  enthaltenen  Vorschriften  zu  beobachten.


Artikel  30.

Die  Notariats-Urkunden  haben  die
Eigenschaft  öffentlicher  Urkunden.

Notariats-Urkunden,  durch  welche  eine
Verbindlichkeit  festgestellt  ist  und  aus
welchen  die  Person  des  Berechtigten  und
Veroflichteten,  der  Schuldgrund,  der  Gegen-20“
        <pb n="116" />
        167

168

stand  und  die  Zeit  der  Leistung  erhellen,
sind,  wenn  die  Vollziehbarkeitsclausel  auf
der  Ausfertigung  beigefügt  ist,  vollziehbar.

Die  Gerichte  können  den  von  ihnen
auszufertigenden  Urkunden  der  vorbezeichneten
  Art  gleichfalls  die  Vollziehbarkeits-=clausel
  beifügen.

Bei  Ausnahme  solcher  Urkunden  haben
  die  Gerichte  die  Vorschriften  der  Artikel
  61.  65.  u6.  69.  70.  71  und  77.
des  gegenwärtigen  Gesetzes  zu  beobachten.

Artikel  81.

Das  Verfahren  beim  Vollzuge  solcher
Uekunden  richtet  sich,  bis  ein  neues  Gesetzbuch
  über  das  Verfahren  in  bürgerlichen
Rechtsstreitigkeiten  in  Wirksamkeit  tritt,
nach  folgenden  Bestimmungen:

.  1.

Die  einer  Urkunde  beigefügte  Vollziehbarkeitsclausel
  hat  die  Wirkung,  daß
von  dem  zuständigen  Gerichte  auf  Antrag
des  Berechtigten  ohne  vorgängiges  Streirverfahren
  die  Hilfsvollstreckung  einzuleiten
ist,  wenn  die  den  Eintritt  der  letzteren  bedungenden
  Thatsachen  durch  die  vollziehbare
Urkunde  und,  in  so  weit  es  sich  von  dem
Nachweise  einer  den  Vollzug  mirbedingenden
Thatsache  handelt,  wenigstens  durch  eine
andere  öffentliche  Urkunde  nachgewiesen  sind.

Die  vorgängige  Angehung  des  Vermittlungsamtes
  ist  nicht  erforderlich.

.  2.

Wirdv  die  Hilfsvollstreckung  gemäß  F.  1#
eingeleiret,  so  tritt  das  für  den  Vollzug
eines  rechtskräftigen  Urtheils  vorgeschriebene
Verfahren  mit  folgenden  ndheren  Bestimmungen
  beziehungsweise  Abänderungen  ein:

1)  die  nach  dem  Gesetze  dem  Verpflichteten
  zustehende  vierzehntägige  ausschließende
  Frist  zum  Vorschlage
anderer  Erecutionsgegenstände  und
zur  Vorbringung  der  in  diesem  Verfahren
  zuläßigen  Einreden  muß  demselben
  in  dem  Austrage,  den  Berechtigten
  zufrieden  zu  stellen,  womir
das  Verfahren  zu  beginnen  hat,  ausdrücklich
  vorgesetzt  werden,  widrigenfalls
  er  jene  Einreden  und  Vorschläge
  bis  zum  Ablaufe  der  ihm  für
die  Zufriedenstellung  selbst  gesetzten
Frist  geltend  machen  kann.

Der  Verpflichtete  ist  nur  mit  solchen
Einreden  zu  hören,  welche  den  Gerichtestand,
  die  Statthaftigkeit  und
Regelmäßigkeit  des  eingeleiteten  Verfahrens
  oder  die  Giltigkeit  des  beurkundeten
  Rechtsgeschäfts,  beziehungsweise
  der  Beurkundung  betreffen
oder  welche  erst  nach  der  Beurkund-7*


#
        <pb n="117" />
        169

ung  durch  neuerlich  eingetretene  Thatsachen
  zum  Dasein  gelangt  sind,  und
zwar,  wenn  ihn  hiebei  ein  Beweis
trifft,  nur  in  so  ferne  er  diesen  auf
der  Stelle  liefert.

Mit  allen  anderen  Einreden,  er

mag  sie  zur  Zeit  der  Beurkundung
schon  gekannt  oder  erst  spaͤter  erfahren
  haben,  ist  er  zur  gesonderten
Austragung  zu  verweisen.
3)  Den  Beweis  seiner  Einreden  kann
der  Verpflichtete  nur  durch  Urkunden
führen.  Wird  eine  Privaturkunde
von  dem  Berechtigten  nicht  anerkannt,
so  kann  der  Beweis  ihrer  Aechtheit
nur  durch  Abverlangung  des  Diffessionseides
  geführt  werden.

4)  Bestreitet  der  Verpflichtere  die  Uebereinstimmung

  der  Ausfertigung  mit
der  Urschrift,  oder  behauptet  er,  daß
diese  Mängel  enthalte,  welche  nach
Artikel  70,  71  und  72  des  gegenwärtigen
  Gesetzes  eine  Nichtigkeit
begründen,  so  hat  das  Gericht
zwar  die  Vergleichung  der  Urschrift
zu  veranlassen,  inzwischen  aber  mit
der  Hilfsvollstreckung  fortzufahren,  in
so  ferne  das  Vorbringen  des  Verpflichteten
  nicht  bescheinigt  ist.

.  3.
Dem  Werpflichteten  bleibt  vorbehalten,

170

die  in  der  Hilfsvollstreckung  unzuläßigen
nicht  vorgebrachten  oder  durch  Urkunden
nicht  erwiesenen  Einreden  in  einem  besonderen
  Verfahren  bei  demselben  Gerichte
geltend  zu  machen.

Dieser  Vorbehalt  begründet  keinen
Anspruch  des  Verpflichteten  auf  Sicherheitsleistung,
  unbeschadet  seines  Rechtes,
wenn  die  allgemeinen  Voraussehungen  dazu
gegeben  sind,  einen  Arrestantrag  selbstständig
  zu  begründen.

Wenn  der  Verpflichtete  schon  vor  dem
Antrage  des  Berechtigten  auf  Hilfsvollstreckung
  oder  während  des  Vollstreckungsverfahrens
  Klage  darauf  erhebt,  daß  das
Rechtsgeschäft,  über  welches  die  vollziehbare
  Urkunde  errichtet  worden,  für  ungiltig
oder  aufgehoben,  oder  daß  der  Berechtigte
wegen  gänzlicher  oder  theilweiser  Tilgung
der  Verbindlichkeir,  ihn  zu  quiktiren,  für
schuldig  erkannt  werde,  so  wird  der  Eintritt
  und  Fortgang  der  Hilfsvollstreckung
durch  eine  solche  Klage  in  so  lange  nicht
berührt,  als  auf  dieselbe  nicht  mindestens
in  erster  Instanz  definitiv  zu  Gunsten  des
Verpflichteten  erkannt  ist.

Für  eine  solche  Klage  ist,  wenn  zur
Zeit  der  Klagestellung  die  Hilfsvollstreckung
schon  eingeleiter  ist,  dasselbe  Gericht  zuständig,
  bei  welchem  der  Berecheigre  die
Hilfsvollstreckung  nachgesucht  hat;  —  auf
        <pb n="118" />
        171

dieselbe  ist  jedoch  in  gesouderten  Acten  zu
verhandeln.

S.  .

Ist  wegen  Fälschung  einer  vollziehbaren
  Urkunde  oder  im  Falle  des  §5.  2
Ziffer  3  wegen  Ableistung  eines  falschen
Diffessionseides  auf  Verweisung  erkannt,
so  kann  die  Hilfsvollstreckung  bis  zur  Erledigung
  des  strafrechtlichen  Hunktes  weder
verfügt  noch  fortgesetzt  werden.

In  jedem  anderen  Falle,  in  welchem
eine  solche  Urkunde  als  falsch  angefochten
wird,  kann  das  Gericht  nach  Erwägung
der  Umstände  die  Hilfsvollstreckung  vorläusig
  sistiren.

9.  .

Die  auf  Grund  einer  vollztehbaren
Urkunde  erlangte  Auspfändung  oder  Immission
  in  die  Güter  des  Schuldners  hat
dieselben  rechtlichen  Wirkungen,  wie  die
auf  Grund  eines  rechtskräftigen  Erkenntnisses
  erlangten-Artikel

  82.

Die  Notare  sind  verpflichtet,  von
allen  Verhandlungen,  die  sie  aufnehmen,
die  Urschriften  aufzubewahren.

Von  dieser  Bestimmung  siud  ausgenommen

  und  werden  in  Urschrift  hinausgegeben:


172

Verhandlungen,  welche  Bestandtheile
gerichtlicher  Acten  zu  bilden  haben,  ferner
Wechselpreteste,  Lebengarteste,  Vellmachten
und  Urkunden  uber  Zurücknahme  von  solchen,
Quittungen,  Beglaubigungen  von  Abschristen
  oder  Unterschristen  und  sonstige
derartige  Bescheinigungen.

Die  Betheiligten  können  jedoch  auch
bei  Urkunden  der  letzteren  Art  die  Aufbewahrung
  der  Urschrift  bei  dem  Notare  ver:
langen,  sowie  die  hinausgegebenen  Urkunden
später  bei  einem  Notare  zum  Zwecke  der
Ertheilung  von  Ausfertigungen  hinterlegen.

Die  Rotare  haben  die  von  ihnen
aufgenommenen  oder  bei  ihnen  hinterlegten
letztwilligen  Berfügungen  während  der
bebenozeit  der  Disponenten  unter  persönlichem
  Verschlusse  besonders  zu  verwahren.

Artikel  83.

Bei  der  notariellen  Beglaubigung  der
Abschriften  von  Urkunden  ist  die  Aufnahme
einer  mit  den  gesehlichen  Erfordernissen
einer  solchen  versehenen  Notariats-Urkunde
dann  nicht  erforderlich,  wenn  lediglich  die
Uebereinstimmung  mit  der  vorgelegten
Schrift  festgestellt  werden  soll.

Areikel  84.

Auofertigungen  von  Urkunden  kann
nur  derjenige  Notar  vornehmen,  welcher

die  Urschrift  besitzt,  sedoch  kann  jeder  Notar
        <pb n="119" />
        173

Abschriften  von  Urkunden  fertigen,  die  ihm
vor  gelegt  worden  sind.

Artikel  85.

Jeder  Betheiligte,  der  den  Vollzug  der
Verhandlung  zu  beantragen  berechtigt  ist,
kann  die  Ertheilung  einer  mu  der  Vollziehbarkeiteclausel
  versehenen  Ausfertigung
vetlangen.

Artikel  86.

Die  Formel  der  Vollziehbarkeiceclausl#
ist  folgende:
Die  Ueberschrift  der  Ausfertigung
lautet:
Im  Namen  Seiner  Masestät
des  Königs  von  Bayern.
Der  Schluß  der  Ausfertigung
lautet:
Vorstehende  dem  N.  N.  ertheilte
  Auefertigung  wird  hiemit
für  vollziehbar  erklärt.

Artikel  87.

Alle  Auefertigungen,  sowohl  die  mit
der  Vollziehbarkeitsclausel  versehenen,  als
auch  jene  Auofertigungen,  welche  zwar
nicht  mit  dieser  Clausel  versehen,  aber  als
„erste  Auefertigung“  bezeichnet  sind,  sind
unter  Anführung  des  Datums  und  Ortes
der  Ertheilung  mit  der  Unterschrift  des
Notars  beziehungsweise  des  Gerichtsvor-174



standes  und  dem  Notartate"  beziehungsweise
Gerichtesiegel  zu  versehen  und  müssen  den
Inhalt  der  Urscheift  der  Urkunde  wortgetreu
  wiedergeben.

Diese  Ausfertigungen  (Hauptausfertigungen)
  haben  gleiche  Beweiekrast,  wie
die  Urschriften,  vorautzgesetzt,  daß  darin
nichts  ausgestrichen  oder  radirt,  nichts  eingeschaltet
  oder  überschrieben  ist.

Alle  weiteren  Ausfertigungen  sind  als
Abschriften  zu  bezeichnen,  als  welche  sie
auch  nur  Wirksamkeit  haben.

Artikel  68.

Auf  der  urschrife  ist  die  Ertheilung
einer  jeden  Ausfertigung  an  die  Betheiligten
  und  auf  jeder  ersten  Auefertigung
zu  bemerken,  wem  dieselbe  ertheilt  wurde.

Demselben  Betheiligren  darf  keine
weitere  mit  der  Vollziehbarkeitsclausel  versehene
  Ausfertigung  ohne  vorgängige  Weisung
  des  Bezirksgerichtedirectors,  die  der
Urschrift  beizuheften  und  die  in  der  Ausfertigung
  zu  erwähnen  ist,  ertheilt  werden.

Vor  Ertheilung  dieser  Weisung  kann
der  Bezirksgerichtsdirector  nach  Umständen
die  Betheiligten  vernehmen  oder  durch  ein
Gerichrsmitglied  vernehmen  lassen.

Streitigkeiten  bezüglich  der  weiteren
Ausfertigung  entscheidet  das  Bezirksgericht.
        <pb n="120" />
        175

Artikel  89.
Wenn  die  Urkunde  mehrere  selbststandige
  Rechesgeschäfte  umfaßt,  sind  die  Betheiligten
  befugt,  statt  einer  vollständigen

vollziehbaren  Ausfertigung  sich  einen  vollziehbaren

  Auszug  aus  der  Urkunde  ertheilen
zu  lassen.  Der  Auszug  muß  als  solcher
bezeichnet  werden.

Artikel  90.

Ist  eine  Urschrift  zu  Verlust  gegangen,
so  kann  die  Hauptausfertigung  bei  dem
Notare  als  Urschrift  hinterlegt  werden.
Dazu  ist  aber  die  Anordnung  des  Bezirkszerichesdirectors
  erforderlich.

Die  Bestimmung  des  Arrikel  88  Absatz
  3  und  4  findet  auch  hier  Anwendung.

Artikel  91.

Weigert  sich  der  Notar,  eine  Aussfertigung
  zu  ertheilen,  so  entscheidet  der
Director  des  Bezirksgerichts,  gegen  dessen
Beschluß  Beschwerde  an  das  Bezirksgericht

erhoben  werden  kann.

Artikel  92.

Der  Notar  darf  nur  in  den  von  den
Gesetzen  vorgesehenen  Fällen  oder  kraft
eines  richterlichen  Beschlusses  den  Besitz
einer  Urschrift  aufgeben,  muß  jedoch  vorher
eine  vollständige  Abschrift  anfertigen  und
unterschreiben,  welche  nach  ihrer  Beglau-176



bigung  durch  den  Director  des  Bezirksgerichts,
  welchem  der  Wohnsitz  des  Notars
angehört,  die  Stelle  der  Urschrift  bis  zu
deren  Rückkunft  vertritt.

In  einer  solchen  Abschrift  müssen  alle
Randbemerkungen,  Aenderungen  und  dergleichen
  aus  der  Urschrift  angeführt
werden.

Werden  die  Urschriften  nach  den  Artikeln
  13  und  15  an  das  Gericht  zur  Beschlußfassung
  oder  nach  Artikel  82  Absatz  2
an  die  Betheiligten  abgegeben,  so  findet
die  in  dem  gegenwärtigen  Artikel  angeordnete
  Zurückbehaltung  einer  Abschrift  nicht
statt.

Artikel  93.

Ohne  vorgängige  Erlanbniß  des  Bezirksgerichesdirectors
  darf  der  Notar  anderen
  Personen  als  den  in  eigenem  Namen
Betheiligten,  deren  Erben  und  Rechrsnachfolgern
  oder  Bevollmächtigten,  weder  Ausfertigungen
  von  Urkunden  ertheilen,  noch
deren  Einsicht  gestatten,  unbeschadet  der
Vollziehung  der  gesetzlichen  Bestimmungen
über  Verhandlungen,  welche  den  Gerichten
mitzutheilen  sind.

Artikel  91.

Von  einer  letztwilligen  Verfügung
kann  während  der  Lebenszeit  des  Disponcnten
  nur  diesem  eine  Ausfertigung  ertheilt
  oder  die  Einsicht  gestattet  werden.
        <pb n="121" />
        177

Artikel  95.

Für  den  Fall  der  Einsichtnahme  von
Urschristen  durch  Privatpersonen  hat  der
Notar  die  nöthigen  Vorsichtsmaßregeln  zur
Sicherung  der  Urschrift  zu  treffen.

Artikel  96.

Jeder  Notar  führt  ein  Amtssiegel,
welches  das  königliche  Wappen  trägt  und

den  Namen  und  Wohnsitz  des  betreffenden.

Notars  angibt.

Diese  Siegel  mussen,  wenn  die  Amtsführung
  des  Notars  aufhört,  beim  Bezirksgerichte
  abgegeben  und  vernichtet  werden.

Artikel  97.

Souen  Notariatsurkunden  außer  dem
Sorengel  des  Appellationsgerichtes  benützt
werden,  so  ist  die  Unterschrift  des  Notars
vorher  gerichtlich  zu  beglaubigen.

Die  Beglaubigung  geschieht  tarx=  und
stempelfrei  durch  den  Director  des  Bezirksgerichts
  oder  durch  das  Stadt=  oder  Landgericht,
  in  deren  Sprengel  der  betreffende
Notar  seinen  Wohnsitz  hat.

Artikel  98.

Vor  dem  Antritte  des  Amctes  hat  jeder
  am  Sitze  eines  Bezirksgerichtes  angestellte
  Notar  eine  Caution  von  eintausend
Gulden,  jeder  andere  Notar  eine  Caution
von  fünfhundert  Gulden  in  baarem  Gelde

178

zu  leisten,  welche  für  Ablisferung  der
Taren,  sowie  für  die  Verurtheilungen  zu
Schadenersatz,  Serasen  und  Kosten  haftet.

Artikel  99.

Ist  die  Caution  zu  einem  der  in  Artikel
  98  bezeichneten  Zwecke  ganz  oder  zum
Theil  verwendet  worden,  so  wird  der  Notar
  bis  zur  Vervollständigung  der  Caution
suspendirt.

Das  Bezirksgericht  verfügt  auf  Anzeige
  der  betreffenden  Finanzbehörde  die

Suspension  und  setzt  zur  Vervollständigung

der  Caution  eine  Frist  vor,  nach  deren
fruchtlosem  Ablaufe  die  Entlassung  des
Notars  verfügt  werden  kann,  und  bei  wiederholtem
  Säumniß  erkannt  werden  muß.
Uebrigens  werden  diese  Cautionen  gleich
den  Amtsbürgschaften  anderer  Beamten  behandelt.


Artikel  100.

Nach  dem  Tode,  der  Entlassung  oder
Bersehzung  eines  Notars  sind  die  bis  dahin
  in  seinem  Besitze  befindlich  gewesenen
Urschriften  und  Repertorien  nebst  dem
Amtssiegel  von  dem  betreffenden  Stadtoder
  Landgerichte  zu  verwahren,  bis  der
Bezirksgerichtsdirector  einen  Notar  desselben
Sitzes  oder,  wenn  an  demselben  Orte  kein
anderer  Notar  seinen  Sitz  hat,  einen  Notar
  der  nächstgelegenen  Sitze  vorsorglich
mit  deren  Uebernahme  betraut  hat.

21
        <pb n="122" />
        179

Die  Urschriften  und  Repertorien  eines
Notars,  dessen  Amtswirksamkeit  durch  den
Tod,  Entlassung  oder  Versehzung  aufgehöre
hat,  bleiben  am  Sitze  des  Notariats,  unbeschadet
  der  Befugniß  der  Staarsregierung,
diesen  Siß  zu  verlegen,  in  welchem  Falle
die  Urschristen  und  Repertorten  an  den
neuen  Sißz  übergehen.

Befinden  sich  an  einem  Orte  mehrere
Nortare,  so  steht  dem  Staateminister  der
Justiz  die  Bestimmung  darüber  zu,  an
welchen  Notar  die  Urschriften  und  Repertorien
  des  außer  Amtsthätigkeit  getcetenen
Notars  übergehen  sollen.

Artikel  101.

Der  Notar,  an  welchen  die  Berhandlungen
  eines  gestorbenen  oder  auf  andere
Weise  außer  Amtsthátigkeit  getretenen  Notars
  übergehen,  hat  an  seinen  Amtsvorsfahrer
  oder  dessen  Erben  für  die  ihm  zu
übergebenden  Acten  keine  Absindung  zu
leisten.

Artikel  102.

Im  Falle  der  Suspension  eines  Notars
  wird  die  Ausfertigung  von  Urkunden
aus  den  in  dessen  Besitze  befindlichen  Urschristen
  einem  andern  Notare  de,selben
oder  des  ndchstgelegenen  Amtasitzes  übertragen.


180

Die  Uebertragung  geschieht  nach  vorheriger
  Vernehmung  des  Suspendirten
durch  den  Director  des  Bezirksgerichts.

Artikel  103.

Will  ein  Notar  sreiwillig  von  seinem
Amte  zurücktreten,  so  hat  er  dasselbe  bis
zum  Dienstesantritte  seines  Nachfolgers
oder  Amtsverwesers  fortzuführen.

Drieter  Titel.

Von  der  Belohnung  der  Notare  und
von  den  Notariats-Taren

Artikel  104.

Die  Notare  und  Notariatsverweser
beziehen  keine  Besoldung  aus  der  Staats-Cassa,
  sondern  lediglich  Notariatsgebühren
von  den  Parteien,  welche  ihre  Amtsthätig"
keit  in  Anspruch  nehmen;  —  die  Staaksregierung
  ist  jedoch  berechtigt,  wenn  sie  ee
in  einzelnen  Fällen  mit  Rücksicht  auf  die
örtlichen  Verhältnisse  des  Notariatssitzes
für  nothwendig  findet,  den  betreffenden  Notaren
  ein  dienstliches  Einkommen  von  achthundert
  Gulden  zu  sichern,  bis  zu  welchem
Betrage  es  aus  der  Staatscassa  ergänze
wird.

Die  Notartatsgebühren  werden  im
Verordnungswege  bestimmt.

–
        <pb n="123" />
        181

Artikel  105.

Den  Notaren  liegt  rücksichtlich  der
von  ihnen  behandelten,  Geschafre  die  Erhebung
  und  Ablieferung  der  dem  Staate
gebührenden  Taren  unter  Aufsicht  der
Finanzbehörden  ob,  an  welche  sie  die  Rückstände
  zur  Zwangsbeitreibung  überweisen.

Die  Art  und  Weise  der  Erhebung
und  Verrechnung  der  Staatstaren  durch
die  Notare  wird  durch  Regierungsverordnung
  bestimmt.

Im  Falle  einer  Abänderung  der  Tarund
  Sctempelansätze  durch  die  Finanzbehörden
  ist  die  Nacherhebung  oder  Rückersatzleistung
  Sache  der  Letzteren.

Artikel  106.

Bezüglich  der  dem  Scaate  gebührenden

  Taxen  findet  auf  die  von  den  Notaren
behandelten  Geschäfte  das  Targesetz  vom
28.  Mai  1852  mit  folgenden  Abdnderungen
Anwendung:
1)  Eine  Erhebung  der  in  Artikel  8—18,
Artikel  12—17,  Artikel  21  Absatz?2,

Artikel  25,  Artikel  32—35  bezeichneten

  Protokolls=  und  Tagfahrtetaren
findet  nicht  statt.

2)  Wenn  im  Falle  des  Artikels  20
Absatz  1  eine  nach  Maßgabe  des
Artikel  19  taxrable  Summe  gar
nicht  oder  nur  in  dem  Betrage  ge-3



4

5

6

4

m„

182

geben  ist,  daß  die  Tare  nicht  36  kr.
erreicht,  so  ist  für  den  Staat  statt
der  in  Artikel  20  Absatz  2  angegebenen
  nur  eine  Tare  von  36  kr.  zu

erheben.

Fär  Aufnahme  oder  Hinterlegung
einer  letztwilligen  Verfügung  bei
einem  Nokare  ist  für  den  Sctaat
eine  Tare  von  36  kr.  zu  entrichten.

Diesenigen  Notartatsurkunden,  für
welche  nach  den  vorstehenden  oder
sonstigen  geseblichen  Bestimmungen
eine  Tare  für  den  Sctaat  nicht  zu
erheben  wäre,  sowie  jene,  bei  welchen
die  Tare  von  18  kr.  nicht  erreicht
wird,  unterliegen  vorbehaltlich  der
Bestimmungen  der  Artikel  2  und  3
des  Targesetes  einer  Tare  von  18  kr.
für  Rechnung  des.  Staates.

Für  von  dem  Notare  erstattete  Berichte
  und  geführte  Correspondenzen,
für  Mittheilungsschreiben  mit  oder
ohne  Antragstellung,  sowie  für  Gesuche
  um  Vorladungen  ist  eine  Tare
für  den  Staat  nicht  zu  erheben,  und
sind  hiebei  Stempel  nicht  anzuwenden.


Die  Erhebung  der  in  Areikel  38
und  39  bezeichneten  Taren  von  Abschriften
  und  Beglaubigungen  finder

nicht  statt.
21*
        <pb n="124" />
        Artikel  107.

Bis  zur  Entrichtung  der  Notariatsgebühren,
  Tar=  und  Stempelgefälle  kann
der  Notar  die  Aushändigung  der  betreffenden
  Urkunden  an  die  Betheiligten  verweigern.


Die  Notare  oder  Notariarsverweser,
an  welche  die  Verhandlungen  eines  verstorbenen
  oder  auf  andere  Weise  außer
Amtsthátigkeit  getretenen  Notars  übergehen,
  dürfen  von  den  betreffenden  Urkunden
  bis  zur  Entrichtung  der  Notariatsgebühren,
  Tax=  und  Stempelgefälle  keine
Ausfertigungen  ertheilen.

Es  ist  denselben  rechtzeitig  ein  Verzeichniß
  derjenigen  Urkunden  zu  übergeben,
von  welchen  die  Notariatsgebühren,  Tarund
  Stempelgefälle  noch  geschuldet  werden.

Der  Notar  oder  Notariatsverweser,
welcher  Urkunden  an  die  Betheiligten  vor
Entrichtung  der  angesetzten  Taren  abgibt,
haftet  dem  Staate  für  die  desfallsigen  Beträge
  im  Falle  der  Nichterhebbarkeit  von
den  Betheiligten.

Artikel  108.

Der  Betrag  der  Notariatsgebühren,
Taxen  und  Stempel  ist  nebst  der  Nummer
des  Eintrags  in  das  Tarregister  sowohl
auf  die  Urschrift,  als  auf  die  Ausfertigung
zu  setzen.

184

Artikel  109.

Ein  Notar,  welcher  eine  höhere  als
die  vorschriftsmáßige  Notariatsgebühr  ansetbt,
  hat  dem  Betheiligten  das  zu  viel
Erhobene  zurückzuerstatten  und  wird,  inseferne
  nicht  ein  bloßer  Irrthum  oder  eine
unrichtige  Auffassung  der  Gebührenordnung
in  Mitte  liege,  um  den  vierfachen  Betrag
desselben  gestraft.

Im  Wiederholungsfalle  kann  auf  eine
Geldstrafe  bis  zum  achtfachen  Betrage  des
zu  viel  Erhobenen  und  nach  Umstäánden
auf  ein=  bis  sechsmonatliche  Suspension
vom  Amte  und  selbst  auf  Entlassung  erkannt
  werden.

Artikel  110.

Ein  Notar,  welcher  eine  höhere  Gebühr
  erhebt,  als  auf  der  Urkunde  angesetzt
ist,  wird  mit  Suspension  vom  Amte  auf
die  Dauer  von  drei  bis  sechs  Monaten
und  im  Wiederholungsfalle  mit  Dienstentlassung
  bestraft.

Artikel  111.

Durch  die  in  den  Artikeln  109  und
110  bezeichneten  Disciplinarverfügungen
wird  die  strafrechtliche  Einschreitung  in  den
dazu  geeigneten  Fallen  nicht  ausgeschlossen.

Artikel  112.

Wird  die  Größe  der  angesetzten  Notariatsgebühren
  von  den  Bethelligten  be-
        <pb n="125" />
        185

anstandet  oder  ist  der  Notar  veranlaßt,  auf
Bezahlung  derselben  Klage  zu  stellen,  so  ist
deren  Betrag  durch  das  Bezirksgericht  des
Wohnsitzes  des  Notars  festzusetzen.

Gegen  diese  Festsetzung  kann  Beschwerde
  an  das  Appellationsgericht  ergriffen
werden,  welche  binnen  14  Tagen  bei  dem
Bezirksgericht  einzureichen  ist.

Vierter  Titel.

Von  der  Ausübung  der  Disciplinargewalt
  über  die  Notare.

Actikel  113.

Die  Dieciplinargewalt  über  die  Notare
  wird  von  den  Bezieksgerichten,  in
deren  Sprengel  sie  ihren  Sitz  haben,  ausgeübt.


Die  Zuwiderhandlungen  gegen  die
Vorschriften  des  gegenwärtigen  Gesetzes,
welche  nicht  mit  besonderen  Strafen  bedroht
  sind,  werden  mit  angemessenen  Ordnungs=
  und  Diseiplinarstrafen  beahndet,
unbeschadet  der  strafrechtlichen  Einschreitung
in  den  dazu  geeigneten  Fällen.

Als  Ordnungsstrafen  kommen  zur  Anwendung:


1)  Verweis,
2)  Geldstrase  unter  fünf  Gulden,
als  Dicciplinarstrasen:

186

1)  Geldstrafe  von  fünf  bis  zu  hundert
Gulden,

2)  Suspension  nicht  unter  einem  Monate
und  nicht  über  ein  Jahr,

3)  Enurlassung.

Artikel  114.

Zuwiderhandlungen  gegen  solche  Vorschristen
  des  Notariatsgesetzes,  welche  lediglich
  die  Förmlichkeiten  der  Beurkundung
und  der  Geschäftsführung  betressen  und
deren  Außerachtlassung  eine  gänzliche  oder
theilweise  Richtigkeit  des  Notariatsactes
nicht  zur  Folge  hat,  werden  mit  Ordnungs-=strafen
  beahndet.

Artikel  115.

Andere  Zuwiderhandlungen  gegen  das
Notariatsgesetz  werden,  insoweit  nicht  nach
den  in  Titel  I.—  III.  enthaltenen  besonderen
  Bestimmungen  oder  nach  den  folgenden
  Artikeln  eine  höhere  Strase  zur  Anwendung
  zu  kommen  hat,  mit  Disciplinargeldstrafen
  belegt,  deren  Größe  nach  der
Schwere  der  Uebertretung  zu  bemessen  ist.

Artikel  116.

Auch  außerdienstliche  Handlungen  eines
Notars,  welche  ein  die  Ehre  und  Würde
des  Standes  gefährdendes  Benehmen  bekunden,
  können  mit  Diseiplinarstrafen  belegt
  werden.
        <pb n="126" />
        187

Artikel  117.

Auf  Suspension  oder  Enrlassung  ist
außer  den  in  diesem  Gesetze  besondere  bestimmren
  Fällen  dann  zu  erkennen,  wenn:

1)  ein  Notar  ohngeachtet  wiederholter
Disciplinarstrafen  in  fahrläßiger  oder
leichesinniger  Verletzung  oder  Vernachläßigung
  seiner  Amtspflichten
verharrt  und  sich  hiedurch  des  Vertrauens
  in  seine  Dienstleistung  unwürdig
  gemacht  hat,

2

—

wenn  ein  Notar  ungeachtet  wieder—
holter  Disciplinarstrafen  ein  die  Ehre
und  Würde  des  Standes  gefährdendes
  außerdienstliches  Benehmen  fortsetzt
  und  sich  hiedurch  der  öffentlichen
Achtung  unwürdig  gemacht  har.

Auf  Suspension  oder  Entlassung
kann  erkannt  werden:

–P(’

#

wenn  ein  bereits  zweimal  wegen  Zuwiderhandlungen
  gegen  die  Arrikel
10,  36,  45  Absatz  2,  47,  88  Absatz
  2,  93  und  94  bestrafter  Notar
sich  neuerdings  einer  derlei  Uebertretung
  schuldig  macht.
Die  Serafe  der  Entlassung  kann  in
den  vorgenannten  Fällen  nur  dann  verhängt
werden,  wenn  gegen  den  betreffenden  Notar
  bereits  früher  auf  Suspension  erkannt
worden  ist.

188

Artikel  118.

Einen  Notar,  welcher  nach  rechtskräftig
ausgesprochener  Suspension  und  nachdem
ihm  das  desfallsige  Erkenntniß  zugestellr
worden,  oder  nach  Bekanntgabe  der  vom
Bezirksgerichte  verhängten  provisorischen
Suspension  Amtohandlungen  vornimmr,
teifft  die  Strafe  der  Entlassung.

Artikel  119.

Jeder  neu  ernannte  oder  auf  eine  andere
  Stelle  versetzte  Notar  ist  verpflichter,
sich  binnen  drei  Monaten  nach  Empfang
der  seine  Ernennung  oder  Versetzung  kundgebenden
  Entschließung  oder  innerhalb  der
auf  sein  Ansuchen  verlängerten  Frist  bei
dem  einschlägigen  Bezirksgerichte  zur  Verpflichtung
  zu  stellen,  die  vorgeschriebene
Caution  zu  erlegen  und  seine  amtliche
Thaͤtigkeit  an  dem  angewiesenen  Orte  zu
beginnen.

Hat  der  Notar  diese  Frist  nicht  eingehalten,
  so  hat  ihm  das  Bezirksgericht  eine
weitere  Frist  von  vierzehn  Tagen  zum
Dienstantritte  unter  Androhung  der  Entlassung
  vorzusetzen  und  ist  nach  fruchtlosem
Ablaufe  dieser  Frist  gegen  den  Notar,  wenn
er  nicht  ein  dem  Dienstantritte  entgegen
gestandenes  unnberwindliches  Hinderniß
nachzuweisen  vermag,  auf  Enrlassung  zu
erkennen.
        <pb n="127" />
        189

Artikel  120.

Begibr  sich  der  Norar  auf  die  Dauer
von  mehr  als  drei  Tagen  von  seinem  Wohnsitze
  zur  Vornahme  von  Amtshandlungen
an  einen  anderen  Ort  des  Bezirksgerichts-Sorengels,
  so  har  er  hievon  dem  Bezirkegerichte
  Anzeige  zu  machen.

Außer  diesem  Falle  darf  der  Notar
sich  auf  die  Dauer  von  mehr  als  drei
Tagen  nur  nach  erholter  Urlaubsbewilligung
  von  seinem  Wohnsitze  entfernen.

In  dem  Urlaubogesuche  ist  auch  der
von  dem  Notare  aufzustellende  Amtsverweser
zu  benennen.

Urlaub  bis  zu  dreißig  Tagen  wird
von  dem  Bezirksgerichts-Director,  auf
längere  Zeit  vom  Staateminister  der  Justiz
ertheilt.

Ein  Notar,  welcher  ohne  Urlaub
länger  als  drei  Tage  von  seinem  Amtesitze
abwesend  ist,  unterliegt  einer  Disciplinarstrafe
  von  fünf  bis  zehn  Gulden;  —  hat
die  Dauer  der  Abwesenheit  vierzehn  Tage
überschritten  oder  ist  der  Notar  vierzehn
Tage  nach  Ablauf  des  bewilligten  Urlaubs
zu  seinem  Amtssitze  nicht  zurückgekehrt,  so
hat  das  Bezirksgericht  die  Aufforderung
an  ihn  zu  erlassen,  binnen  vierzehn  Tagen
bei  Vermeidung  der  Enrlassung  in  den
Dienst  zurückzukehren  und  ist  nach  feuchtlosem
  Ablaufe  dieser  Frist  gegen  den  No-190



tar,  wenn  er  nicht  ein  der  Ruͤckkehr  in
den  Dienst  entgegengestandenes  unuͤber  windliches
  Hinderniß  nachzuweisen  vermag,  auf
Entlassung  zu  erkennen.

Artikel  121.

In  wie  weit  in  Folge  einer  strafgerichtlichen
  Verurtheilung  die  Entlassung
eines  Notars  einzutreten  hat  „oder  eintreten
kann,  ist  nach  den  Bestimmungen  des
Strafgesetzbuches  zu  bemessen.

Artikel  122.

Ist  ein  Notar  bereits  zweimal  mit
Disciplinarstrafen  belegt  worden,  und  betraf
  eine  derselben  einen  Fall,  dessen  Schwere
dem  Gerichte  Veranlassung  gab  den  Rotar
  in  dem  Strafbeschlusse  ausdrücklich  auf
die  Bestimmung  des  gegenwärtigen  Arrikele
hinzuweisen,  so  kann  der  Notar,  wenn
eine  weitere  Disceiplinarstrafe  nachgefolgt
ist,  aus  administrativen  Erwägungen  versetzt
  werden.

Ist  die  Versetzung  im  Laufe  eines
Jahres  vom  Tage  der  Zustellung  des  letzten
Strafbeschlusses  an  gerechnet  nicht  erfolgt,
so  kann  sie  erst  dann  wieder  stattfinden,
wenn  uber  den  Notar  eine  weitere  Disciplinarstrafe
  verhängt  worden  ist.

Die  in  vorstehendem  Absatze  getroffene
Bestimmung  findet  auch  bezüglich  aller
weiteren  nachfolgenden  Disciplinarstrafen
Anwendung.
        <pb n="128" />
        191

Artikel  123.

Die  Notariatsverweser  werden  in  disciplindrer
  Beziehung  gleich  den  Notaren
behandelt.

Ist  ein  Notariatsverweser  auf  Vorschlag
  des  Rotars  aufgestellt  worden,  so
haftet  der  betztere  mit  seiner  Amtscaution
und  nöchigenfalls  mit  seinem  Vermögen  für
die  gegen  den  Verweser  verhängten  Geldstrafen
  und  demselben  obliegenden  Entschädigungen.


In  gleichem  Maße  haftet  die  Amtscaution
  des  Notars  in  dem  Falle,  wenn
er  unterlassen  hat,  für  die  Dauer  seiner
Abwesenheit  einen  Amtsverweser  zu  bestellen
  und  in  Folge  dessen  ein  solcher  gemäß
  Artikel  4  von  dem  Staateminister
der  Justiz  aufgestellt  worden  ist.

Artikel  121.

Die  Ueberwachung  des  Notariatswesens
  liegt  den  an  den  Bezirksgerichten
aufgestellten  Staatsanwalten  ob.

Sie  haben  die  hiebei  wahrgenommenen
Unregelmäßigkeiten,  sowie  die  zu  ihrer
Kenntniß  gelangenden  Thatsachen,  welche
zu  einer  Einschreitung  gegen  den  Notar
Anlaß  geben  können,  dem  betreffenden  Bezirksgerichte
  anzuzeigen  und  in  Fallen,
welche  geeignet  erscheinen,  eine  Disciplinarstrafe
  eintreten  zu  lassen,  mit  der  Anzeige
den  entsprechenden  Antrag  zu  verbinden.

192

Artikel  125.

Die  Oberstaatsanwälte  an  den  Appellationsgerichten
  sind  ermächtigt,  von  den
Geschaftsbüchern  und  insoweit  es  zur  Beurtheilung
  darüber,  ob  den  Vorschriften
des  gegenwärtigen  Gesetzes  nicht  zuwidergehandelt
  wurde,  nöthig  ist,  auch  von  den
Acten  der  Notare  des  Appellationsgerichte-Sporengels
  in  deren  Gegenwart  zu  jeder
Zeit  Einsicht  zu  nehmen.

Gleiche  Befugniß  haben  die  Staatsanwälte
  an  den  Bezirksgerichten  rückslchtlich
  der  in  ihrem  Bezieke  angestellten
Notare.

Eine  Einsichtsnahme  von  Erbverträgen
und  letztwilligen  Verfügungen  ist  unstatthaft.


Artikel  126.

Die  Bezirksgerichtsdirectoren  können
wegen  zu  ihrer  Kenneniß  gekommener  Unregelmäßigkeiten
  an  die  Norare  die  geeigner
  scheinenden  Erinnerungen  schriftlich  oder
mündlich  ergehen  lassen.

Auch  wegen  außerdienstlicher  Handlungen
  der  in  Artikel  115  bezeichneten  Art
sind  die  Bezirksgerichrsdirectoren  Ermahnungen
  und  Warnungen  an  die  Notarc  zu
erlassen  befugt.

Artikel  127.

Jede  Behörde,  welche  in  ihrem  amtlichen
  Wirkungskreise  Dienstwidrigkeiten
        <pb n="129" />
        193

eines  Notars  wahrnimmt,  die  ein  Disciplinarverfahren
  gegen  denselben  veranlassen
koͤnnen,  hat  ihre  deßfallsigen  Erfahrungen
nebst  etwaigen  Belegen  dem  betreffenden
Staatsanwalte  mitzutheilen.

Artikel  128.

Ordnungsstrasen  werden  dom  Bezirksgerichte
  in  geheimer  Sihung  auf  Vortrag
des  Directors  oder  eines  von  ihm  ernannten
  Referenten  verhängt.

Eine  Voruntersuchung  findet  nicht
statt  und  es  ist  auch  eine  Vernehmung  des
betheiligten  Notars  nicht  erforderlich.  Doch
kann  das  Bezirksgericht  denselben  zur  Abgabe
  einer  schriftlichen  Verantwortung  auffordern
  und  die  sonstigen  etwa  nöthigen
Erhebungen  veranlassen.

Das  Erkenntniß  ist  mit  Gründen  zu
versehen  und  dem  Verurtheilten  zuzustellen.
Demselben  steht  hiegegen  die  Berufung  an
dao  Appellationsgericht  zu,  welche  binnen
14  Tagen  vom  Tage  der  Zustellung  an  bei
dem  Bezirksgerichte  anzumelden  und  auszuführen
  ist.

Das  Appellationsgericht  hat  über  die
Berufung  in  geheimer  Sitzung  auf  Vortrag
  eines  Referenten  zu  entscheiden.

Artikel  129.

Wird  vom  Staatsanwalte  der  Antrag
auf  Verhängung  einer  Diseiplinarstrafe

194

gegen  einen  Notar  gestellt,  so  ist  Eetzterer
vor  Allem  aufzufordern,  seine  schriftliche
Verantwortung  über  die  ihm  zurd##ast  gelegten
  Anschuldigungspunkte  binnen  einer
bestimmten  Frist  abzugeben.

"Nach  Einlauf  dieser  Verancwortung
oder  Ablauf  der  bestimmten  Frist  und  nach
eingeholtem  schriftlichen  Antrage  des  Staatsanwaltes
  erstattet  der  Director  oder  ein
von  ihm  ernannter  Referent  in  geheimer
Sihbung  Vortrag.

Erachtet  das  Bezirksgericht  eine  Voruntersuchung
  zur  Aufklárung  der  Sache
für  nothwendig,  so  ordnet  es  dieselbe  an.

Andern  Falls  erkennt  es  entweder:

1)  auf  Einstellung  des  Verfahrens  oder

2)  auf  eine  Ordnungsstrafe,  oder

3)  auf  Verweisung  der  Sache
mündlichen  Verhandlung.

Dem  Staatsanwalte  ist  von  dem  Erkenntnisse
  sofort  durch  die  Gerichtskanzlei
Mittheilung  zu  machen  und  dem  Notar
ist  dasselbe  im  Falle  der  Ziffer  2  zuzustellen.
  Dem  Ersteren  steht  in  den  Fällen
der  Ziffer  1  und  2,  dem  Notare  im  Falle
der  Ziffer  2  die  Berufung  an  das  Appellationsgericht
  binnen  14  Tagen  vom  Tage
der  Mittheilung  beziehungsweise  Zustellung
an  zu.

Im  Uebrigen  finden  die  Bestimmungen
des  Artikels  128  Absatz  3  und  4  An—
wendung.

zur

22
        <pb n="130" />
        195

Artikel  130.

Hat  das  Bezirksgericht  die  Einleitung
  einer  Voruntersuchung  angeordnet,  so
beauftrage  der  Bezirksgerichtsdirector  einen
Richter  des  Bezirksgerichts  oder  einen
Sctadt=  oder  Landrichter  mit  deren  Führung.
Wird  eine  nochmalige  Vernehmung  des
Notars  erforderlich,  so  ist  er  statt  mündlicher
  Vernehmung  zur  Abgabe  seiner
schristlichen  Verantwortung  aufzufordern.

Nach  geschlossener  Voruntersuchung
werden  die  Acten  dem  Staatsanwalte  mitgetheilt,
  welcher  denselben  seinen  schriftlichen
  Antrag  beifügt,  worauf  nach  Maßgabe
  der  Bestimmungen  des  Artikel  129
Absatz  2,  4,  5  und  6  zu  verfahren  ist.

Artikel  131.

Ist  die  Sache  zur  mündlichen  Verhandlung
  verwiesen,  so  wird  hiezu  ein  Tag
festgesetzt  und  der  Beschuldigee  in  die
Sitzung  des  Bezirksgerichts  geladen.

Die  Ladung,  in  welcher  dem  Beschuldigten
  die  einzelnen  Anschuldigungspunkte
  kurz  bekannt  zu  geben  sind,  muß
demselben  wenigstens  drei  Tage  vor  der
Verhandlung  zugestellt  werden,  und  ist  diese
Frist,  wenn  der  Beschuldigte  nicht  am
Sitze  des  Bezirksgerichts  wohnte,  um  einen
Tag  für  je  sechs  Stunden  der  Entfernung
seines  Wohnortes  zu  verlängern.

196

Der  Staatsanwalt  kann  die  Ladung
von  Zeugen  zur  Verhandlung  beantragen,
welche  dem  Beschuldigten  bekannt  zu  geben
sind.

Die  naͤmliche  Befugniß  steht,  unter
den  in  Artikel  129  des  Strafproceßgesetzes
vom  10.  November  1844  bezeichneten  Voraussetzungen
  den  Beschuldigten  zu.

Artikel  132.

Der  vom  Director  des  Bezirksgerichte
ernaunte  Referent  erstattet  bei  der  Verhandlung
  murdlichen  Vortrag  über  die  einzelnen
Anschuldigungspunkte.

Sind  Zeugen  oder  Sachverständige
vorgeladen  worden,  so  werden  dieselben
nach  erstattetem  Vortrage  einzeln  vorgerufen
  und  nach  geleistetem  Eide,  wie  solcher
für  das  Strafverfahren  vorgeschrieben  ist,
abgehoͤrt.

Nach  beendigtem  Beweisverfahren
wird  der  Beschuldigte  mit  seiner  Erklárung
über  die  Anschuldigungspunkte  vernommen.

Der  Staatsanwalt  stellt  sodann  seinen
Antrag,  worauf  der  Beschuldigte  seine
Vertheidigung  vortragen,  oder  durch  einen
von  ihm  gewählten  Rechtsbeistand  vortragen
  lassen  kann.

Hat  der  nicht  erschienene  Beschuldigte
eine  schriftliche  Erkl4rung  eingesendet,  so
ist  diese  abzulesen.
        <pb n="131" />
        197

Ein  Vertheidiger  darf  jedoch  fuͤr  ihn
im  Falle  seines  Nichterscheinens  nicht  auf—-treten.


Artikel  133.

Findet  sich  das  Gericht  durch  die
Verhandlung  nicht  genügend  aufgeklärt,  so
kann  es  die  Vorladung  der  ihm  sachdienlich
schetnenden  Zeugen  verfügen  oder  weitere
Erhebungen  anordnen.

Außerdem  erläßt  das  Bezirksgericht,
auch  wenn  der  Beschuldigte  bei  der  Verhandlung
  nicht  erschienen  ist,  unmittelbar
nach  der  Verhandlung  oder  spatestens
innerhalb  der  folgenden  acht  Tage  das  Erkenntniß,
  bei  welchem  dasselbe  nach  seiner
freien,  aus  der  Verhandlung  geschöpften
Ueberzeugung,  zu  beurtheilen  hat,  ob  und
in  wie  weit  die  Anschuldigung  für  begründet
  zu  erachten  sei.

In  Betreff  der  Berathung,  Abstimmung
  und  Stimmenzählung  kommen  die  für
das  Strafverfahren  bestehenden  Vorschriften
zur  Anwendung.

Artikel  134.

Gegen  die  Entscheidung  des  Bezirksgerichts
  stehe  sowohl  dem  Beschuldigten  als
auch  dem  Staatêanwalte  die  Berufung  an
das  Appellationsgericht  zu.  "

Die  Berufungeschrift  ist  binnen  vierzehntägiger
  Feist  bei  dem  Bezirksgerichte
einzureichen,  welche  für  den  Beschuldigten,

198

wenn  er  bei  der  Verhandlung  nicht  anwesend
  war,  vom  Tage  der  Zustellung  des
Erkenntnisses  an  zu  laufen  beginnt.

Artikel  135.

Wenn  der  Beschuldigee  bei  der  Verhandlung
  nicht  erschienen  war,  ist  er  auch
befugt,  binnen  14  Tagen  nach  Zustellung
des  Erkennintsses  bei  dem  Bezirksgerichte
Einspruch  gegen  dasselbe  zu  erheben,  wenn
er  darzuthnn  vermag,  daß  er  durch  ein
nicht  zu  beseitigendes  Hinderniß  abgehalren
worden  sei,  bei  der  Verhandlung  zu  erscheinen.


Die  rechtzeitige  Erhebung  des  Einsoruchs
  har  eine  neuerliche  Verhandlung
der  Sache  nach  Maßgabe  der  Arrikel  131
bie  133  zur  Folge.

Wird  der  Einspruch  als  unzuläßig
verworfen,  so  findet  gegen  die  Entscheidung
des  Bezirkögerichte  nur  bezüglich  der  Frage
der  Zuläßigkeit  des  Einspruchs  eine  Berufung
  an  das  Appellationsgeriche  statt,
welche  binnen  vierzehntägiger  Frist  einzureichen
  ist.

Artikel  136.

In  Ansehung  der  Ladung  des  Beschuldigten,
  der  Ladung  von  Zeugen,  des
Verfahrens  bei  der  Verhandlung  und  Beschlußfassung
  kommen  auch  in  der  Berufungsinstanz
  die  Bestimmungen  der  Artikel
  131  bis  133  zur  Anwendung.

r—i
        <pb n="132" />
        199

Gegen  das  Erkenntniß  des  Appellationsgerichts
  kann  der  bei  der  Verhandlung
  in  zweiter  Instanz  nicht  erschienene
Beschuldigte  nach  Maßgabe  des  Artikels  135
Absatz  1  und  2  Einspruch  erheben,  falls
er  nicht  vorzieht,  sofort  die  Nichtigkeitsbeschwerde
  zu  ergreifen.

Artikel  137.

Bei  der  mündlichen  Verhandlung  nach
Artikel  131  und  folgende  ist  die  Oeffentlichkeit
  ausgeschlossen.

Artikel  138.

Gegen  die  von  den  Appellationsgerichten
  in  Disciplinarsachen  erlassenen  Erkenntnisse
  steht  sowohl  dem  Verurtheilten
als  auch  dem  Staatsanwalte  die  Nichtigkeitsbeschwerde
  zu,  wenn  in  zweiter  Instanz
entweder  eine  wesentliche  Föôrmlichkeit  verletzt
  oder  das  Gesetz  unrichtig  angewendet
worden  ist.

Das  Verfahren  richtet  sich  nach  den
bezüglich  des  Verfahrens  in  Vergehenssachen
  bestehenden  Vorschriften.

In  gleicher  Art,  wie  bei  Vergehen,
kann  von  dem  Generalstaatsanwalte  Beschwerde
  zur  Wahrung  des  Gesetzes  erhoben
werden.

Artikel  139.

Bei  jeder  Verurtheilung  eines  Notars
  in  eine  Disciplinarstrafe  hat  derselbe

200

die  auf  das  Disciplinarverfahren  erwachsenen
Kosten  zu  tragen.

Die  Verwerfung  eines  von  ihm  eingewendetcen
  Rechtomittele  hat  die  Verurtheilung
  desselben  in  die  Kosten  zur
Folge.

Artikel  140.

Wenn  gegen  einen  Notar  auf  Entlassung
  erkannt  wird,  so  kann  das  Gericht
zugleich  dessen  Suspension  bis  zum  Eintritte
  der  Rechtskraft  provisorisch  anordnen.


Ist  ein  Norar  wegen  Verbrechens  oder
wegen  eines  Vergehens,  welches  im  Falle
der  Verurtheilung  nach  den  Bestimmungen
des  Strafsgesetzbuches  die  Dienstentlassung
zur  nothwendigen  Folge  hat,  rechtskräftig
vor  das  Schwurgericht,  bezlehungsweise  in
die  öffentliche  Sitzung  verwiesen,  so  ist  er
bio  zur  Erlassung  eines  rechtskräftigen  Urtheils
  provisorisch  vom  Dienste  zu  suspendiren.
  Die  nemliche  Folge  hat  die  Verhaftung
  eines  Notars  aus  Anlaß  einer
strafrechtlichen  Untersuchung.

Auch  in  Folge  der  Einleitung  einer
strafrechtlichen  Voruntersuchung  wegen  eines
Verbrechens  oder  wegen  eines  Vergehens
der  im  Absatze  2  bezeichneten  Art  oder
einer  Disciplinaruntersuchung  nach  Arrikel
129  Absatz  3  kann  die  provisorische  Suspension
  des  Notars  angeordnet  werden,
        <pb n="133" />
        201

wenn  das  Interesse  des  Dienstes  dieses  erfordert.

Artikel  141.

Gegen  die  provisorische  Suspension,
welche  durch  das  nach  Artikel  112  Absatz
1  zuständige  Bezirksgericht  ohne  vorgängiges
Verfahren  verfügt  wird,  findet  zwar  Beschwerde
  zum  Appellationsgerichte  statt,  jedoch
  hat  dieselbe  keine  aufschiebende
Wirkung.

Artikel  142.

Die  Strafbarkeit  der  Disciplinarübertretungen
  erlischt  durch  Verjährung,  wenn
von  dem  Zeitpunkte  der  zur  Einschreitung
Anlaß  gebenden  Handlung  oder  Unterlassung
an  zwei  Jahre  abgelaufen  sind,  ohne  daß
eine  Einschreitung  stattgefunden  hat,  oder
wenn  das  eingeleitete  Disciplinarverfahren
unterbrochen  und  während  eines  Zeitraums
von  zwei  Jahren  nicht  wieder  fortgesetzt
worden  ist.“

Ist  wegen  einer  zur  disciplindren  Einschreitung
  Anlaß  gebenden  Handlung  ein
strafrechtliches  Verfahren  eingeleitet  und  die
disciplindre  Einschreitung  bis  zu  dessen  Erledigung
  ausgesetzt  worden,  so  beginnt  der
Lauf  der  Verjährung  erst  mit  der  Erledigung
  des  strafrechtlichen  Verfahrens.

Artikel  113.

Auf  Ordnungsstrafen,  welche  als
Zwangsmittel  angewendet  werden,  um  die

202

Befolgung  der  den  Notaren  von  den  Gerichten
  ertheilten  Aufträge  herbeizuführen,
finden  die  vorstehenden  Bestimmungen  der
Artikel  113  bis  142  keine  Anwendung.

Diese  Strafen  werden  von  den  Gerichten,
  welche  den  Auftrag  erlassen  haben,
angedroht  und  verhängt.

Artikel  144.

Die  Staatsregierung  ist  ermachtiget,
im  Falle  ein  Pensionsverein  für  die  Hinterbliebenen

  der  Notare  gebildet  werden  sollte,

die  Geldstrafen  der  Notare  diesem  Vereine
zuzuwenden  und  den  Anteitt  des  Amtes
der  neu  anzustellenden  Notare  von  dem
Nachweise  des  Beltrittes  zu  dem  Vereine
abhángig  zu  machen.

Artikel  145.

Die  Oberaufsicht  über  das  Notarlatswesen
  steht  dem  Staatsminister  der  Justiz
  zu.

Artikel  146.

Aus  den  Notaren  werden  in  jedem
Appellationsgerichtssprengel  eine  oder  meh,
rere  Notariatskammern  gebildet,  welchen
die  Vertretung  des  Standes  in  Bezug  auf
seine  inneren  Angelegenheiten,  die  Erstattung
  von  Gutachten  an  den  Oberstaatsanwalt
  und  die  Vermittlung  dienstlicher
Streitigkeiten  zwischen  den  Notaren  übertragen
  ist.
        <pb n="134" />
        203

Diese  Notariatskammern  entwerfen
für  die  Behandlung  der  vorbemerkten  Gegenstände
  eine  der  Genehmigung  des
Staatsministers  der  Justiz  unterliegende
Geschaͤftsordnung.

Artikel  147.

Der  Staateminister  der  Justiz  kann
eine  Notariatskammer  auflösen,  muß  aber
binnen  sechs  Monaten  die  Bildung  einer
neuen  Notariatskammer  veranlassen.

Fünfter  Titel.

Von  den  allgemeinen  Folgen  der  Verletzung

  des  Notariatsgesetzes  und  von

der  Haftung  des  Staates  für  Amtshandlungen
  der  Notare.

Artikel  148.

Urkunden,  welche  gegen  die  Bestimmungen
  der  Artikel  9  Ziffer  3,  Artikel  47,
Artikel  53—61,  Artikel  67  Absatz  2  und
3,  Arrikel  69,  Artikel  71—76  aufgenommen
wurden,  gelten  nicht  als  öffentliche  Urkunden.
  In  wieferne  solche  Urkunden  als
Privaturkunden  rechtliche  Geltung  haben,
ist  nach  den  bestehenden  Gesetzen  zu  bemessen.


Artikel  149.

Für  den  durch  gesetzwidrige  Handlungen
  oder  Unterlassungen  der  Notare
innerhalb  ihres  amtlichen  Wirkungekreises

204

verursachten  Schaden  hafter  den  Bethetligten
  der  Staat  nur  dann,  wenn  der  Rotar
  aus  Auftrag  des  Gerichts  sein  Amt
auszuüben  harte.  (Artikel  19,  51,  52.)

In  diesen  Fällen  wird  die  Hafeung
des  Seaates  so  bemessen,  als  wenn  die
Beschddigung  durch  das  Gericht  selbst  verursacht
  worden  wäre.

Für  einen  Notariatsverweser  trifft  die
Haftung  den  Staat  nur  dann,  wenn  der
Verweser  nicht  nach  dem  Vorschlage  des
Notars  ernannt  wurde,  jedoch  in  dem  in
Artikel  123  Absatz  3  vorgesehenen  Falle
nur  nach  Erschöpfung  der  in  erster  Reihe
haftenden  Amtscaution.

Schlußbestimmungen.

Artikel  150.

Das  gegenwärtige  Geseh  tritt  mit
dem  Gesetze  vom  10.  November  1861,  die
Gerichtsverfassung  betreffend,  an  einem  und
demselben  Tage  in  den  Landestheilen  diesseits
  des  Rheines  in  Wirksamkeit.

Von  diesem  Tage  an  sind  alle  entgegenstehenden
  Gesetze  und  Verordnungen,
namentlich  das  Gesetz  vom  1.  Juli  1856,
die  executorischen  Urkunden  betreffend,  dann
die  §.  F.  71—  75  des  Grundsteuergesetzes
und  beziehungsweise  der  F.  23  des  Häusersteuergesetzes
  vom  15.  August  1828,  vorbehaltlich
  instructiver  Anordnungen“  der
        <pb n="135" />
        205

Staatsministerien  der  Justiz  und  der
Finanzen  über  das  bei  der  Umschreibung
zu  beobachtende  Verfahren  aufgehoben,  und
hat  das  Vorrecht  der  Siegelmaßigkeit  bezüglich
  der  nichestreitigen  Rechrepflege  aufzuhoͤren.


Die  Befugnisse  der  bestehenden  Wechselnotare
  werden  durch  das  gegenwärtige  Gesetz
  nicht  aufgehoben.

Artikel  151.

Ausfertigungen  von  Urkunden  rücksichtlich
  gerichtlicher  Verhandlungen,  welche
vor  dem  in  Arrikel  150  bestimmten  Termine
  gepflogen  wurden,  gleichwohl  aber
nicht  zu  den  in  Artikel  18  des  Gesetzes
vom  10.  November  1861,  die  Gerichtsverfassung
  betreffend,  den  Gerichten  vorbehaltenen
  Rechtsgeschften  gehören,  können
auch  nach  jenem  Termine  nur  von  Seite

206

des  Gerichts  erfolgen,  bei  welchem  sich  die
Urschriften  befinden.

Artikel  152.

Urkunden,  welche  vor  dem  in  Artikel
150  bestimmten  Zeitpunkte  bei  Gericht  oder
von  Siegelmäßigen  errichtet  worden  sind,
können  und  zwar  erstere  in  Ausfertigung,
von  den  Betheiligten  bei  einem  Notare  zu
dem  Zwecke  hinterlegt  werden,  um  als  Notariatsurschriften
  zu  gelten.

Die  Bestimmung  des  Arrtikels  22
Absaßz  3  finder  auch  hier  Anwendung.

Artikel  153.

Die  Gescháftsordnung  für  die  Notare
wird,  insoweit  hierüber  nicht  in  gegenwrtigem
  Gesetze  Bestimmungen  enthalten
sind,  durch  Regierungs-Verordnung  geregelt.


Gegeben  Berchtesgaden  den  10.  November  1861.

Marx.

Krhr.  v.  Schrenk.  v.  Jwehl.  v.  Meumayr.  Frhr.  v.  Mulzer.  v.  Peufer.  v.  Spies.

Nach  dem  Befehle  Seiner  Majestät  des  Königs:
der  General-Secretär  des  Staatsraths,

Seb.  v.  Kobell.
        <pb n="136" />
        Verichtigung.

In  der  Bellage  lit.  A.  des  Finanzgesetzes  vom  10.  November  l.  Is.  (Gesetzblott  Nro.  12  Seite  120)  ist  bei  den
Staatsausgaben  Cap.  X.  .  7  und  zwar
Etat  für  Straßen-,  Brücken=  und  Wasserbau
in  elnigen  Exemplaren  eln  Drucksehler  enthallen,  indem  anstat  des  Betrages  ven  2,594,887  fl.  vorgetragen  sein  sellie
2,954,887  fl.
        <pb n="137" />
        209  210

Gesetz-  Vlatt
Königreich  Bayern.
15.

München,  den  16.  December  1.

 

Inba  l  t:

Gesed,  di#  Gerichtsrerfassung  bem.  (Dellage  V.  zum  vandtags-Abs

 

———.txpR
kie  Gerichte  ver  fassung  betreffend.

Maximilian  II.
von  Gottes  Gnaden  König  von  Bayern,
Pfalzgraf  bei  Uhein,
HBerzog  von  Banern,  Franken  und  in
Schwaben  te.  u.
Wir  haben  in  Ansehung  der  durch  die
Trennung  der  Rechtspflege  von  der  Verwaltung
  in  den  kandestheilen  diesseits  des

 

 

Rheines  norhwendig  werdenden  Aenderung
der  Gerichtsverfassung  nach  Vernehmung
Unseres  Scgaaterathes  mit  Beirath  und
Zustimmung  der  Kammer  der  Neicheräthe
und  der  Kammer  der  Abgeordneten  beschlossen
  und  verordnen:

1.  Abebeil  ung.
Von  der  Bestellung  der  Gerichte.
Artikel  (.  °
Di=  Gerichtabarkeit  wird  auegeübt:
1)  durch  Stadt:  oder  Landgerichte,
23
        <pb n="138" />
        211

2)  durch  Bejirksgerichte,

3)  durch  Appellationsgerichte,

4)  durch  das  Oberappellationsgericht.
Artikel  2.

Bei  den  Stadt=  und  Landgerichten
wird  die  Rechtspflege  durch  Einzelnrichter
verwaltet.

Die  Verfassung  der  Bezirksgerichte,
der  Appellationsgerichte  und  des  Oberappellationsgerichts
  ist  das  collegiale.

Artikel  3.

Die  Stadt=  und  Landgerichte  werden
mit  einem  Stadt,  oder  Landrichter,  mit  der
erforderlichen  Zahl  von  Stadtgerichts=  oder
Landgerichts-Assessoren  und  einem  Gerichtsschreiber
  besetzt.

Bei  einzelnen  Stadtgerichten  können
mit  Rücksicht  auf  den  Umfang  der  Geschäfte
  mehrere  Stadtrichter  und  Gerichtsschreiber
  ausgestellt  werden.

Artikel  4.“

Ein  Bezirksgericht  besteht  aus  einem
Director  und  der  erforderlichen  Anzahl
von  Räthen,  Assessoren  und  Secretären.

Artikel  5.

Ein  Appellationsgericht  besteht  aus
einem  Präsidenten,  einem  oder  mehreren
Directoren,  dann  der  erforderlichen  Anzahl
von  Räthen,  Assessoren  und  Secretären.

Artikel  6.2

Das  Oberappellationsgericht  bestehe

212

aus  einem  Dräsidenten  und  der  erforderlichen
  Anzahl  von  Directoren,  Räthen  und
Secretären.

Artikel  7.

Die  Bestimmungen  über  die  Zahl  der
Gerichte,  über  die  Gerichtssprengel  und
die  Gerichtssitze  werden  im  Verordnungswege
  getroffen.

II.  Abthelung.

1.  Von  dem  Wirkungskreise  und  dem
Geschäftsgange  der  Stadt=  und  Landgerichte.


Artikel  38.

Die  Zuständigkeit  der  Stadt:  und
Landgerichte  in  bürgerlichen  Rechtsangelegenheiten
  umfaßt:

)  die  Klagen  wegen  Ehrenverletzungen,
soweit  solche  nicht  durch  Artikel  64
des  Gesetzes,  die  Einführung  des
Strafgesetzbuches  und  des  Polizeistrafgesetzbuches
  für  das  Königreich
Bayern  betreffend,  aufgehoben  sind.

Sind  dieselben  lediglich  auf  Ersab
  eines  in  Folge  der  Ehrenkränkung
  erlittenen  Vermögensnachtheiles
oder  auf  die  Bezahlung  eines

Schmerzengeldes  gerichter,  so  ist  die

Zuständigkeit  nach  Ziffer  15  zu  bemessen;
        <pb n="139" />
        218

2)  die  Streieigkeiten  zwischen  Hand-3



4

5

werkemeilstern  und  Gesellen  oder  behrjungen,
  Dienstherren  und  Dienstboten
oder  Taglbhnern,  Gewerbsunternehmern
  und  ihren  Arbeitern  hinsichtlich
  der  gegenseitigen  dienstlichen
oder  gewerblichen  Verhälenisse;

Streitigkeiten  zwischen  Vermiethern
und  Miethern  von  Wohnungs=  und
anderen  Räumen  in  Betreff  des
Miethverhältnisses,  solange  dasselbe
noch  besteht,  dann  Streitigkeiten,
welche  sich  nach  Auflösung  des
Miechverhältnisses  wegen  Forderungen
für  das  letzte  Jahr  oder  wegen
Räumung  der  Miethwohnung  ergeben;


Streitigkeiten  der  Reisenden  mie
Wirthen,  Fuhrleuten,  Schiffern  oder
Flössern  über  Wirthszechen,  Fuhrlohn,
Verlust  oder  Beschädigung  der  Habe
des  Reisenden  oder  Verzögerung  des
Transportes,  desgleichen  Streitigkeiten
  der  Reisenden  mit  Handwerkern
  über  Forderungen,  welche
aus  Anlaß  der  Reise  entstanden
sind;

Sereitigkeiten  über  Gegenstände  des
Handelsverkehrs  auf  Messen  und
Mäekten,  soweit  sie  während  der
Dauer  der  Messe  oder  des  Marktes

214

bei  Gericht  angebracht  werden  und
nicht  den  Handelsgerichten  zugewiesen
sind;

6)  Wandlungs=  und  Minderungsklagen

wegen  verkaufter  Thiere;

7)  Klagen  auf  Entschädigung  elner  ausserehelich

  Geschwächten,  auf  Anerkennung
  der  Vaterschaft  außerehelicher
Kinder  und  alle  Klagen  auf  Reichung
  des  Lebensunterhaltes;

3)  die  den  Hypothekgläubigern  gemaß

§.  15  des  Hypothekengesetzes  vom
1.  Juni  1822  zustehenden  Antrdge
auf  Einhalt  gegen  die  Verminderung
des  Werthes  der  Sache  durch  Vernachldssigung
  oder  Verschlimmerung
von  Seite  des  Schuldners;

9)  die  Beitreibung  der  aus  den  letzten

azwei  Jahren  rückständigen  Zinsen  nach
52  desselben  Gesetzes;

10)  Sereitizkeiten  in  Ewiggeldsachen;
11)  Klagen  wegen  Wildschadens  und  wegen

  anderer  Beschädigung  von  Erzeugnissen
  des  Bodens,  insbesondere
wegen  Beschädigung  durch  Ueberackern,
  Ueberfahren,  Biehweiden,
Grasen,  Mähen,  Ernten  oder  Einherbsten;


12)  Streitigkeiten  wegen  Beschädigung  von

Einfriedungen,  Wasserleitungen,  Abflüssen,
  Wässerungsanlagen,  Pfaden
24“
        <pb n="140" />
        213

216

und  Wegen  oder  wegen  des  rechtswidrizen
  Zustandes  derselben  und
wegen  Verrückung  von  Grenzzeichen;

13

Klagen  auf  Festsetzung  und  Bezeichnung
  der  Grenzen  anliegender  Grundstücke
  oder  auf  Unterhaltung  oder
Erneuerung  gemeinschaftlicher  Mauern
und  anderer  Einfriedungen;

14

Klagen,  welche  den  jungsten  Besitz
oder  den  Einspruch  gegen  die  Errichtung
  einee  neuen  oder  die  Aenderung
  einco  bestehenden  Werkes  beereffen,
  desgleichen  Klagen,  welche
auf  Erwirkung  einer  vorsorglichen
Verfügung  wegen  verübter  oder
drohender  Selbsthilse  oder  des  Aucbruches
  von  Thätlichkeiten  oder  wezen
  anderer  dringender  Gefahr  gerichtet
  werden;

15)  alle  Klagen,  welche  in  der  Hauptsache
  an  Geld  oder  Geldeswerth  nicht
über  einhundertfünfzig  Gulden  ohne
Einrechnung  der  Zinsen,  Kosten  und
Nutzungen  betreffen;

16)  Concursprocesse,  insoferne  bei  Veranlassung
  eines  Beschlusses  auf  Eröffnung
  des  Concurses  kein  Rechtsanspruch
  gegen  den  Gemeinschuldner
gerichtsbekannt  ist,  dessen  Werth  den
in  Ziffer  15  bezeichneten  Betrag
übersteigt.

Wird  ein  solcher  Anspruch  gleich
wohl  im  Laufe  des  Concursverfahrens
  erhoben  und  dessen  Liquiditaͤt
oder  Prioritaͤt  oder  das  dafuͤr  angesprochene
  Separationsrecht  bestritten,
so  ist  die  Sache  nach  Abhaltung  der
Edictstage  zum  Zwecke  der  Erlassung
des  Prioritaͤtserkenntnisses  und  zur
weiteren  Behandlung  an  das  ein"
schlägige  Bezirksgericht  abzugeben,
wenn  von  dem  Gemeinschuldner  oder
einem  Gläubiger  der  desfallsige  Anwag
  gestellt  wird.

Artikel  9.

Die  Zuständigkeit  des  Stadt:  oder
Landgerichts  kann  durch  Uebereinkunft  der
Parteien  (I.  3  Absatz  ?  des  Gesetzes  vom
17.  November  1837,  einige  Verbesserungen
der  Gerichtsordnung  betreffend)  auf  Rechtsstreitigkeiten
  erstreckt  werden,  welche  nicht
zu  den  im  Artikel  s  aufgeführten  gehören.


Eine  Ausnahme  findet  nur  in  Ansehung
  derj#nigen  Rechtsstreitigkeiten  statt,
welche  mit  Rücksicht  auf  ihren  Gegenstand
besonderen  Gerichten  zugewiesen  fünd.

Artikel  10.7

Bei  Anstellung  der  Klagen,  welche
auf  dem  Grunde  des  Areikels  8  Ziffer  15
bei  einem  Stadt,  oder  #andgerichte  erhoben
        <pb n="141" />
        217

werden,  ist  der  Geldeswerth  des  Streitgegenstandes
  anzugeben.

Will  der  Beklagte  behaupten,  daß  der
Streitgegenstand  mehr  als  einhundertfuͤnfzig
  Gulden  werth  sei,  so  hat  er  dieses  in
der  ersten  auf  die  Klage  abzugebenden  Erkldrung
  vorzubringen.

In  diesem  Falle  hat  das  Gericht  vor
der  Fortsetzung  der  Verhandlung  den  Werth
durch  eine  Schätzung  nach  Gerichtsordnung
Cap.  XII.  9.  3  Nr.  2  festzustellen,  deren
Kosten  der  Beklagte  zu  tragen  hat,  wenn
seine  Behauptung  sich  als  unbegründet  erweist.


Das  Ergebniß  dieser  Schätzung  ist
bezüglich  des  in  Frage  befindlichen  Streitgegenstandes
  für  alle  Gerichte  soweit  maßgebend,
  als  es  sich  um  die  Zuständigkeir
oder  um  die  Berufungssumme  handelt.

Artikel  11.7

In  dem  Falle  einer  nach  den  Bestimmungen
  der  Civilproceßordnung  zulssigen
  Häufung  mehrerer  nach  Artikel  8  Ziffer
15  an  ein  Stadt=  oder  Landgericht  geherigen
  Klagen  wird  die  Zuständigkeit  desselben
nicht  durch  den  Umstand  ausgeschlossen,  daß
die  mehreren  Klagen  zusammen  einen
höheren  Geldbetrag  oder  Geldeswerth  als
einhundertfünfzig  Gulden  betreffen.

Artikel  12.
Eine  Widerklage,  welche  nicht  schon

218

an  sich  gemäß  der  Bestimmung  in  Arrikel
8  zur  Zustándigkeit  eines  Stade=  oder
Landgerichtes  gehört,  ist  bei  diesem  nur
dann  zu  verhandeln  und  zu  entscheiden,
wenn  die  Parteien  hierauf  übereinkommen,
oder  wenn  die  Vor=  und  Widerklage  aus
ein  und  demselben  Rechtsverhältnisse  entspringen,
  oder  wenn  die  mit  der  Widerklage
  verfolgten  Gegenansprüche  zugleich
gegen  die  Vorklage  als  Einrede  geltend  gemacht
  werden.

Artikel  13.7

Die  Stadt=  und  Landgerichte  haben
das  Vermittlungsamt  nicht  nur  in  den  zu
ihrer  Zuständigkeit  (Artikel  8)  gehörigen
Rechtsstreitigkeiten,  sondern  auch  in  denjenigen
  Fällen  auszuüben,  in  welchen  der  Klger
  vor  Anstellung  der  Klage  bei  dem  Bezirksgerichte
  den  Beklagten  unter  allgemeiner
  Bezeichnung  des  Klagegegenstandes,
vor  das  Stadt;  oder  Landgericht,  bei  welchem
  der  Beklagte  oder,  wenn  es  mehrere
sind,  einer  derselben  seinen  persönlichen  Gerichtsstand
  hat,  zum  Versuche  der  Vermittlung
  vorladen  läßt.

Wenn  an  dem  hiezu  bestimmten  Tage
der  Kläger  oder  der  Beklagte  nicht  erscheint,
so  ist  das  Stadt=  oder  Landgericht  zu  einem
Vermittlungsversuche  nicht  verpflichtet.

Eine  Verpflichtung,  vor  der  Anstellung
der  Klage  bei  dem  Bezirksgerichte  das
        <pb n="142" />
        219

stade-  oder  landgerichtliche  Vermicelungsamr
anzugehen,  besteht  nicht.
Artikel  14.

Bel  den  durch  die  Stadt=  und  kandgerichte
  zu  erledigenden  Rechtsstreitigkeiten
kommen,  vorbehaltlich  der  Bestimmung  des
Actikels  15,  die  in  den  5.  9.  7—  15  des
Gesehes  vom  17.  November  1837,  einige
Verbesserungen  der  Gerichtsordnung  betreffend,
  über  das  beschleunigte  Verfahren
im  mündlichen  Verhöre  gegebenen  Vorschriften
  in  Anwendung.

Artikel  15.

Bei  den  im  Artikel  8  Ziffer  9  und
10  bezeichneten,  sowie  bei  allen  zum  Executiv",
  Mandat-,  Arrest=  und  Concursprocesse
sich  eignenden  Sachen  hat  es  bei  dem  für
dieselben  vorgeschriebenen  Verfahren  sein
Verbleiben.

Artikel  16.

Den  Stadt=  und  Landgerichten  steht
die  Aburtheilung  der  Uebertretungen  zu,
soweit  nicht  durch  die  Gesehze  vom  10.  November
  1861,  die  Einführung  des  Strafgesetzbuches
  und  des  Polizeistrafgesetzbuches
für  das  Königreich  Bayern  betreffend,  und
vom  10.  November  1861,  die  Einführung
des  allgemeinen  deutschen  Handelsgeseßbuches
  betreffend,  ein  Anderes  festgesetzt  ist.

Artikel  17.
Die  Seadt,  und  Landgerichte  sind  ver-220



bunden,  in  den  nicht  zu  ihrer  Zuständigkeit
gehörigen  Srrafsachen
1)  die  Anzeigen  aufzunehmen  und  so,
gleich  dem  Staatsanwalte  am  einschlägigen
  Bezirksgerichte  zuzusenden,
auch  denselben  von  jedem  ihnen  bekannt
  gewordenen  Verbrechen  oder
Vergehen  unverzüglich  in  Kenntniß
zu  setzen;
2

die  gecigneten  Maßregeln  für  unverrückte
  Erhaltung  der  von  einem  Verbrechen
  oder  Vergehen  zurückgelassenen
Spuren  anzuordnen;

in  denjenigen  Fällen,  in  welchen  wegen
  Entfernung  des  Untersuchungsrichters
  die  Veränderung  der  Spuren
des  Verbrechens  oder  Vergehens  zu
besorgen  ist,  diese  unverzüglich  zu  erheben
  und  die  gepflogene  Verhandlung
  dem  Staatsanwalte  zuzustellen;

4)  schleunige  Anstalten  zu  treffen,  daß
der  Thater  entdeckt  und  die  Fluche
des  Verdächtigen  verhindert  werde;

jeder  gesehmäßigen  Aufforderung  zur
Verfolgung  und  Ergreifung  des
Thäters  zu  entsprechen,  auch  denselben
  in  dringenden  Fällen  selbst
ohne  vorhergegangene  Aufforderung
des  Untersuchungerichters  ergreifen
und  unverzüglich  an  den  Untersuchungsrichter
  abliefern  zu  lassen;

3

5
        <pb n="143" />
        221

6)  die  dienstlichen  Ansinnen  zu  erledigen,
welche  der  Staatsanwalt  oder  der
Untersuchungerichter,  jeder  in  seinem
Wirkungskreise,  an  sie  stellt.

Artikel  18.  “

Die  Zuständigkeit  der  Stadt=  und
kandgerichte  umfaßt  folgende  Gegenstände
der  nichtstreitigen  Rechtspflege:

1)  das  Hypotheken=  und  Grundbuchwesen,
nebst  den  Ewiggeldsachen;

2)  das  Vormundschafts=  und  Curatelwesen;


3)  die  Verlassenschaften;

4)  alle  übrigen  Geschäfte  der  nicht  streitigen

  Rechtspflege,  welche  nach  den

bestehenden  Gesetzen  eine  gerichrliche

Pruͤfung,  Bestätigung  oder  überhaupt

eine  Beschlußfassung  erfordern.

Die  nähere  Ausscheidung  des  Wirkungskreises
  der  Gerichte  von  dem  der  Notare
  wird  durch  das  Notariatsgesetz  bestimme.


Die  Behandlung  der  Familienfdeicommisse
  richtet  sich  nach  besonderen  Gesetzen.


Artikel  19.

Wenn  über  einen  bei  einem  Stadtoder

  andgerichte  gemäß  Artikel  18  vorgenommenen

  Act  der  nicht  streitigen  Rechtspoflege

  ein  Sereit  enesteht,  so  kann  der  Be-222



amte,  welcher  den  Act  ausgenommen  oder
bestätigt  hat,  bei  Vermeidung  der  Nichtigkeit
  keine  richterliche  Thätigkeit  bezüglich
jenes  Rechtsstreites  ausübem

Artikel  20.

Der  Stadt;  oder  Landrichter  ist  Vorstand
  des  Stadt=  oder  Landgerichtes.

Wenn  bei  einem  Stadtgerichte  mehrere
  Stadtrichter  aufgestellt  sind,  so  ist
der  im  Dienste  dlteste  derselben  der  Vorstand
  des  Gerichts,  wenn  nicht  von  dem
Staatsministerium  der  Justiz  eine  andere
Anordnung  getroffen  wurde.

Bei  Verhinderung  des  Vorstandes
oder  Erledigung  der  Stelle  sind  die  übrigen
  Gerichts-Mitglieder  nach  ihrem  Range,
und  wenn  dieser  gleich  ist,  nach  ihrem
Dienstalter  zur  Stellvertretung  berufen,
wenn  nicht  von  dem  Bezirksgerichte  eine
andere  Anordnung  getroffen  wurde.

Artikel  21.7

Für  diesenigen  Landgerichte,  an  welchen
neben  dem  Landrichter  kein  Landgerichts-Assessor
  angestellt  ist,  wird  von  dem  Bejirksgerichte
  ein  Richter  oder  Assessor  eines
benachbarten  Stadt;  oder  Landgerichts  oder
ein  Mitglied  des  Bezirksgerichtes  ständig
mit  der  Stellvertretung  des  Landrichters
beauftrage,  und  die  Aufstellung  im  Amtsblatte
  des  Kreises  veröffenrlicht.
        <pb n="144" />
        223

Außerdem  kann  das  Bezirkögericht
Lan  solchen  Landgerichten  für  den  Fall  länger
dauernder  Verhinderung  des  Landrichters
einen  geprüsten  Rechtspraktikanten  aufstellen,
  welcher  jedoch  zur  Entscheidung  in
streitigen  Civilrechtssachen,  zur  Beschlußfassung
  in  Gegenständen  der  nicht  streitigen
Rechtspflege  und  zur  Aburtheilung  von
Uebertretungen  nicht  zuständig  ist.

Artikel  22.

Das  Richteramt  in  bürgerlichen  Rechrsstreieigkeiten
  und  die  Aburtheilung  der
Uebertretungen  bilden  die  ordentliche  Geschäfrsausgabe
  des  Stade:  oder  Landrichters.


Wenn  bei  einem  Stadtgerichte  mehrere
Scadtrichrer  aufgestellt  sind,  so  trifft  der
Vorstand  des  Gerichtes  die  Ausscheidung
der  Geschäste  nach  Districten  oder  nach
Fächern,  soferne  dieselbe  nicht  von  dem
Staateministerium  der  Justiz  angeordnet
wird.

Die  Ausscheidung  ist  in  dem  Gerichtsbezirke
  zu  veröffentlichen.

Artikel  23.7
Die  Stadt=  und  Landgerichreassessoren
haben  in  der  ordentlichen  Geschäftsaufgabe
der  Stadt;  und  kandrichter  Aushülfe  zu
leisten.

224

Außerdem  haben  dieselben  alle  von
dem  Vorstande  des  Srtadt=  oder  Landgerichtes
  ihnen  nach  Fächern  oder  nach
Districten  oder  einzeln  zugetheilten  Rechts,
sachen  zu  besorgen.

Artikel  21.

Die  Stadt=  und  Landrichter,  dann  die
Stadt=  und  bandgerichtsassessoren  haben  die
von  ihnen  zu  behandelnden  Rechtssachen
selbstständig  zu  erledigen,  wogegen  dieselben
die  dafür  gesetzlich  oder  instructionsmäßig
bestehende  Haftung  und  Dienstesverantwortlichkeit
  trifft.

Artikel  25.

Die  Ausfertigungen  der  Stadr=  und
bandgerichte  sind  von  dem  Gerichtsvorstande
  zu  unterzeichnen;  in  Sachen  der
nichtstreitigen  Rechtopflege  müssen  dieselben
sedoch  zugleich  mit  der  Unterschrift  des  dafür
  verantwortlichen  Beamten  versehen
werden.

Wenn  bei  einem  Stadtgerichte  eine
Ausscheidung  der  Gescháfte  in  Gemäßheit
der  Bestimmung  des  Artikele  22  zwischen
mehreren  Stadtrichtern  stattfinder,  so  unterzeichnet
  jeder  Stadtrichter  die  Ausfertigungen
  in  seinem  Geschlftebereiche.

1I.  Von  dem  Wirkungskreise  und  dem
Geschäftsgange  der  Bezirkögerichte.
Artikel  26.

Den  Bezirksgerichten  steht  die  erst-
        <pb n="145" />
        225

226

richterliche  Verhandlung  und  Entscheidung
aller  Streitigkeiten  in  bürgerlichen  Rechrsangelegenheiten
  zu,  welche  nicht  durch  das
Gesetz  anderen  Gerichten  zugewiesen  sind.

Artikel  27.

Wenn  in  einem  Falle,  in  welchem
die  Zuständigkeit  des  Bezirksgerichts  von
dem  Werthe  des  Streitgegenstandes  abhaͤngt
  (Artikel  3  Ziffer  15)  von  dem  Beklagten
  in  der  ersten  auf  die  Klage  abzugebenden
  Erkldrung  die  Einwendung  erhoben
  wird,  daß  dieser  Werth  nicht  über
einhundertfünfzig  Gulden  beträgt,  so  hat
das  Bezirksgericht  vor  der  Fortsehung  der
Verhandlung  den  Werth  durch  eine  Schätung
  nach  Gerichtbordnung  Cap.  XII.  F.  3
Nro.  2  festzustellen,  deren  Kosten  der  Beklagte
  zu  tragen  hat,  wenn  seine  Behauptung
  sich  als  unbegründet  erweist.

Das  Bezirksgericht  kann  in  dem
Falle,  wenn  es  über  seine  Zuständigkeit
mit  Rücksicht  auf  den  Werth  des  Streitgegenstandes
  in  Zweifel  ist,  in  seiner  ersten
Verfügung  auf  die  Klage  die  Schätzung
auch  von  Amtewegen  anordnen.

Die  gemäß  Absatz  1  und  2  vorgenommene
  Schätung  hat  die  in  Artikel  10
Absatz  z  bezeichneten  Wirkungen.

Artikel  28.
In  den  bei  den  Bezirksgerichten  anhängigen
  Rechtsstreitigkeiten  kann  das  einschldgige

  Stade,  oder  kandgericht  mit  Vornahme
  einzelner  Handlungen  beauftragt
werden.

Insbesondere  haben  die  Bezirksgeriche
darauf  Bedacht  zu  nehmen,  bei  Concursprocessen,
  welche  nicht  von  besonderer
Wichtigkeit  oder  Schwierigkeit  sind,  wenn
der  Sitz  des  Bezirksgerichts  weiter  von
dem  Wohnorte  des  Schuldners  entfernt  ist,
als  der  Sitz  des  einschlägigen  Kandgerichet,
das  Letztere  mit  Abhaltung  der  Edictstage
und  mit  der  Einleitung  zur  Einwerthung
und  Verdußerung  der  Concursmasse  zu  beauftragen.


Artikel  29.

Die  Bezirksgerichte  sind  die  den
Stadt--  und  Lbandgerichten  vorgesetzte  Amttbehörde.


Artikel  30.

In  den  bei  den  Stadt:  und  Landge—
richten  angebrachten  Rechtsstreitigkeiten
(Artikel  8  und  9)  und  in  den  zu  ihrer
Zuständigkeit  gehörigen  Gegenständen  der
nicht  sireitigen  Rechtspflege  (Artikel  19)
geht  die  Berufung  oder  Beschwerde  an
das  Bezirksgericht.

Artikel  31.

Die  Bezirksgerichte  erkennen  in  zweitzer
und  letzter  Instan;  uber  die  von  den
Stadt=  und  Landgerichten  abgeurtheilten

Uebertretungen.
24
        <pb n="146" />
        227

228

—  —

Artikel  32.

Zur  Führung  der  Voruntersuchungen
über  Verbrechen,  Vergehen  und  jene  Uebertretungen,
  welche  nach  dem  Gesetze  vom
10.  November  1861,  die  Einführung  des
Strafgesetzbuches  und  des  Polizzeistrafgesetzbuches
  für  das  Königreich  Bayern  betr.,
sleich  den  Vergehen  zu  behandeln  sind,
werden  bei  jedem  Bezirksgerichte  ein  oder
mehrere  Räthe  oder  Assessoren  als  ständige
Untersuchungsrichter  aufgestellt.

Die  Aufstellung  der  ständigen  Untersuchungsrichter
  erfolgt  durch  das  Staatsministerium
  der  Justiz.

Für  entferntere  Theile  der  Bezirke
können  durch  Regierungsverordnung  besondere
  Criminalbezirke  gebildet  und  in  denselben
  einer  entsprechenden  Zahl  der  gemäß
Absatz  1  und  2  aufgestellten  ständigen  Untersuchungsrichter
  die  Wohnsitze  angewiesen
werden.

Nach  Ablauf  von  zwei  Jahren  ist  jeder
  Untersuchungsrichter  befugt,  die  Enthebung
  von  seiner  Stelle  zu  verlangen,
derselbe  kann  jedoch  nach  Verlauf  von
weiteren  zwei  Jahren  neuerdings  als  Untersuchungsrichter
  ausgestellt  werden.

Artikel  33.

Wenn  bei  einem  Bezirksgerichte  die
Aufstellung  mehrerer  ständiger  Untersuchungsrichter

  nothwendig  wird,  hat  der  Director
des  Bezirksgerichts  die  Geschäfte  ständig
nach  Districten  unter  die  einzelnen  Untersuchungsrichter
  zu  vertheilen.

Im  Falle  der  Berhinderung  eines
Untersuchungsrichters  wird  dessen  Stelle
durch  den  im  Dienste  dltesten  Untersuchungsrichter
  ersetzt,  und  im  Falle  der  Verhinderung
  sämmtlicher  Untersuchungsrichter  wird
ein  Stellvertreter  von  dem  Director  des
Bezirksgerichts  bestimmt.

Artikel  34.

Der  Untersuchungsrichter  kann  Untersuchungshandlungen,
  welche  außerhalb  seines
Wohnsitzes  vorgenommen  werden  muüssen,
dem  betreffenden  Stadt=  oder  Landgerichte
übertragen.

Auch  steht  es  dem  Bezirksgerichte  zu,
auf  Antrag  des  Untersuchungerichters  die
Führung  von  Voruntersuchungen  über  Vergehen
  und  jene  Uebertretungen,  welche  nach
dem  Gesetze  vom  10.  November  1861,  die
Einführung  des  Strafgesetzbuches  und  des
Polizeistrafgesetzbuches  für  das  Königreich
Bayern  betreffend,  gleich  den  Vergehen  zu
behandeln  sind,  wenn  besondere  Gründe  dafür
  bestehen,  dem  betreffenden  Stadt=  oder
Landgerichte  zu  übertragen.

Artikel  35.7

In  Ansehung  der  Behandlung  der

Voruntersuchung,  sowie  der  Aburtheilung
        <pb n="147" />
        229

von  Strafsachen  treten  die  Bezirksgerichte
in  den  Wirkungskreis,  welcher  durch  die
Srraforozeßordnung  den  vormaligen  Kreisund
  Stadtgerichten  und  durch  das  Gesetz
vom  10.  November  186  1,  die  Einführung
des  Stratgesetzbuches  und  des  Poljzeistrafgesetzbuches
  für  das  Königreich  Bayern
berreffend,  den  Bezirksgerichten  zugewiesen
  ist.
Artikel  36.

Die  Berathung  und  Beschlußfassung
der  Bezirksgerichte  geschieht  in  Senaten,
welche  aus  drei  Gerichtsmitgliedern  zusammengesehzt
  sind,  vorbehaltlich  der  für  besondere
  Fälle  gesetzlich  vorgeschriebenen,  zahlreicheren
  Besetzung.

Artikel  37.

Wenn  in  einzelnen  Fällen  bei  einem
Bezirksgerichte  die  zur  Beschlußfassung  erforderliche
  Anzahl  von  Gerichrsmitgliedern
nicht  vorhanden  ist,  so  können  ausnahmsweise
  Mitglieder  der  nächstgelegenen  Bezirks-,
  Stadt=  oder  Landgerichte  zugezogen
werden.

Artikel  38.

Der  Bezirksgerichtsdirector  hat  die
Einhaltung  der  Geschäftsordnung  zu  überwachen.


Ec  eröffnet  den  Einlauf,  vertheilt  die
Geschäfte,  unterzeichnet  die  Ausfertigungen

230

des  Bezirksgerichtes,  bestimmt  die  Gerichesmitglieder,
  welche  den  Sitzungen  beiwohnen
sollen,  und  beauftragt  einzelne  derselben,
wenn  dies  nothwendig  wird,  zu  der  Aushilfe
  und  Seellvertretung  des  Sraatsan--waltes.


Artikel  39.

In  den  Bezirksgerichtssitzungen  führt
der  Director  oder  das  im  Dienste  tlteste
der  an  der  Sitzung  theilnehmenden  Gerichtsmitglieder
  den  Vorsitz.

Artikel  40.“

Der  Vorsitzende  hat  die  Verhandlung
und  Berathung  zu  leiten,  die  Gerichtspolizei
  während  der  Sitzung  auszunben  und
das  Urtheil  auszusprechen.

Artikel  41.

Bei  Verhinderung  des  Bezirksgerichtsdirectors
  hat  das  im  Dienste  alteste
Gerichtsmitglied,  wenn  von  der  vorgesetzten
Stelle  keine  andere  Anordnung  getroffen
wird,  die  Stelle  des  Bezirksgerichtsdirectors
zu  vertreten.

III.  Von  dem  Wirkungskreise  und  dem
Geschäftsgange  der  Appellationsgerichte.

Artikel  42.  7

Die  Aopellationsgerichte  verbleiben  in
ihrem  bisherigen  Wirkungskreise,  soweit
nicht  durch  das  gegenwärtige  Gesetz  etwas
Anderes  verordnet  ist.

24“
        <pb n="148" />
        231

Actikel  43.

In  den  von  den  Bezirksgerichten  in
1.  und  II.  Instanz  behandelten  Rechtssachen
  geht  die  Berufung  oder  Beschwerde
n  die  Aopellationsgerichte,  welche  darüber
tu  II.  beziehungsweise  III.  und  letzter  In-Ktenz
  erkennen.

Artikel  44.

Die  Appellationsgerichte  theilen  sich
in  Senate,  welche  aus  fuͤnf  Gerichtsmit—
sliedern  zusammengesetzt  sind,  vorbehaltlich
der  für  besondere  Füälle  gesetzlich  vorgeschriebenen
  anderweitigen  Besetzung.

Artikel  45.

Dem  Präsidenten  des  Appellationsgerichts

  steht  die  Geschaftsleitung  nach  den
im  Artikel  38  enthaltenen  Vorschriften  zu,
soweit  diese  hieher  anwendbar  sind.  Bei
Verhinderung  desselben  sind  die  Directoren

und  Räthe  nach  ihrem  Nange  und  bezklehungsweise

  Dienstalter  zur  Stellvertretung
  berufen.
Artikel  46.

In  einem  der  Senate  des  Appellationsgerichts
  wird  der  Vorsitz  mit  den  im  Artikel
  40  aufgeführten  Rechten  von  dem
Dräsidenten,  in  den  anderen  von  den
Directoren  geführe,  welche  im  Verhinderungsfalle
  durch  das  im  Dienste  4Alteste  der  an
der  Sitzung  tbeilnehmenden  Gerichtemitslieder
  ersetzt  werden.

232

Artikel  47.
Der  Prästdent  ist  berechtigt,  dem  von
ihm  gelelteten  Senate  ausnahmsweise  einen
Director  als  Mitglied  zuzuweisen.

IV.  Von  dem  Wirkungskreise  und  dem
Geschäftsgange  des  Oberappellations=Gerichtes.


Artikel  48.

Das  Oberappellationsgericht  verbletbt
in  seinem  bisherigen  Wirkungekreise,  soserne
  nicht  durch  gegenwärtiges  Gesetz  et:
was  Anderes  verordnet  ist.

Artikel  49.

In  den  von  den  Appellationsgerichten
in  zweiter  Instanz  entschiedenen  Rechtsstreitigkeiten
  gzeht  die  Berufung  an  das  Oberappellationsgericht.


In  Strassachen  kommen  die  Bestimmungen
  der  Strafprozeßordnung  und
des  Gesetzes  vom  10.  November  186  1,  die
Einführung  des  Strafgesehbuches  und  des
Polizeistrafgesetzbuches  für  das  Königreich
Bapern  betreffend,  zur  Anwendung.

Artikel  50.

Das  Oberappellationsgericht  theilt  sich
zur  Entscheidung  der  an  dasselbe  gelangenden
  Berufungen  und  Beschwerden  in
bürgerlichen  Rechtssachen  in  Genate,  welche
für  jedes  Jahr  durch  das  Directorium  festzusehen
  und  ohne  besondere  Nothwendigkeir
        <pb n="149" />
        233

während  des  Jahres  nicht  zu  4ndern
sind.  ·

Im  Falle  voruͤbergehender  Verhinderung
  einzelner  Senatsmitglieder  ist  der
Praͤsident  befugt,  andere  Mitglieder  des
Oberappellationsgerichtes  zur  Ergänzung  der
berreffenden  Senate  abzuordnen.

Am  Schlusse  des  Jahres  tritt  wenigstens
  die  Hälfte  der  Mitslieder  aus  elnem
Senate  in  einen  anderen  über.

Die  Bildung  der  Senate  zur  Cnt--scheidung
  der  Competenzconflicte  und  der
Bergrechtsstreitigkeiten,  dann  des  ständigen
Senates  in  Strassachen  richtet  sich  nach
den  besonderen  hiefür  bestehenden  gesetzlichen
  Vorschriften.

Artikel  Ssl.

Ein  Senat  des  Oberappellattonsgerichtes
  besteht  aus  einem  Vorstande  und
sechs  Räthen,  vorbehaltlich  der  für  besondere
  Jälle  gesetzlich  vorgeschriebenen  Abweichungen.


Artikel  52.

Der  Vorsitz  in  den  einzelnen  Senaten
  des  Oberappellationsgerichts  steht  dem
Präsidenten  und  den  Directoren,  wenn
aber  ein  Senat  nur  aus  Räthen  bestehe,
dem  dltesten  Rathe  zu.

Der  Dräsident  kann  abwechselnd  den
Vorsitz  in  jedem  Senate  nehmen,  und  von

234

Jett  zu  Zeit  einen  Wechsel  der  Directoren
in  dem  Vorsitze  anordnen.
Artikel  53.7
Die  Vorschriften  der  Artikel  38,  40,
45,  46  und  47  gelten  auch  für  das  Obecappellationsgericht,
  soweit  sie  auf  dasselbe
  anwendbar  sind.

V.  Von  der  Zuständigkeit  und  dem  Verfahren
  in  Ansehung  der  Gerichtsablehnung
  und  der  Verweisung  einer  Sache
an  ein  anderes  Gericht  in  bürgerlichen
Rechtsstreitigkeiten.
Actikel  54.

Wenn  auf  Ablehnung  eines  Stadtoder
  Landrichters  oder  eines  Stadt=  oder
Landgerichtsassessors  angetragen  wird,  so
entscheidet  das  Bezirksgericht.

Kann  in  Folge  der  Entscheidung  die
Sache  bei  dem  Stadt=  oder  Landgerichte
nicht  erledigt  werden,  so  verweist  das  Bezirksgericht
  die  Sache  an  ein  anderes  nahe
gelegenes  Stadt=  oder  Landgericht  desselben
Bezirkes.

Die  vor  ein  Stadt=  oder  Landgericht
gehörige  Rechessache,  in  welcher  ein  Mitglied
  dieses  Gerichtes  als  Partei  erscheint,
ist  von  dem  betreffenden  Bezirksgerichte
an  ein  anderes  Stadt=  oder  Landgericht
zu  verweisen.

Artikel  55.F  7
Wird  ein  Mitglied  eines  Appellations=
        <pb n="150" />
        235

23#½

oder  Bezirksgerichtes  abgelehnt,  so  hat  der
Gerichtsvorstand  entweder  das  betreffende
Gerichtsmitglied  nicht  zur  Verhandlung
und  Entscheidung  der  Sache  zu  berufen,
oder  das  Ablehnungsgesuch  der  Entscheidung
  eines  Senates  des  Appellationsgerichtes,
beziehungsweise  des  Bezirksgerichtes  zu
unterstellen.
Artikel  56.  7

Werden  in  dem  durch  Artikel  55  bezeichneren
  Falle  so  viele  Gerichtsmitglieder
abgelehnt,  daß  zur  Entscheidung  über  das
Ablehnungsgesuch  kein  vollständiger  Senat
gebilder  werden  kann,  so  wird  dasselbe  dem
unmittelbar  vorgesetzten  Gerichtshofe  zur
Enescheidung  vorgelegt.  «

Findet  dieser  das  Ablehnungsgesuch
begruͤndet,  so  verweist  er  die  Sache  an  ein
anderes  gleichstehendes  Gericht.

Artikel  57.

Wenn  ein  Ablehnungsgesuch  gegen
ein  Mitglied  des  Oberappellationsgerichtes
erhoben  wird,  so  wird  entweder  die  Rechtssache,
  auf  welche  sich  das  Ablehnungsgesuch
bezieht,  oder  dieses  Gesuch  selbst  in  einem
Senate,  welchem  das  betreffende  Gerichtsmitglied
  nicht  angehört,  zur  Entscheidung
gebracht.  "

Artikel  58.

Was  über  Ablehnungsgesuche  verordnet

  ist,  kommt  auch  in  denjenigen  Füällen

zur  Auwendung,  in  welchen  sich  ein  Richter
aus  eigenem  Antriebe  der  Ausübung  des
Nichteramtes  wegen  persönlicher  Beziehungen
enthalten  zu  müssen  glaubt.

Artikel  59.  “

Wenn  mehrere,  verschiedenen  Gerichten
unrerworfene  Beklagte  mit  einer  und  der
nimlichen  Klage  belangt,  oder  mehrere  in
den  Sprengeln  verschiedener  Gerichte  gelegene
  Objecte  mit  einer  und  derselben  dinglichen
  Klage  in  Anspruch  genommen  werden,
  so  ist  die  Klage  bei  dem  ndchsten  gemeinschaftlichen
  Obergerichte  einzureichen,
welches  sofort  die  Sache  an  eines  jener
Gerichte  zur  Verhandlung  und  Enescheidung
verweist.

Wo  außerdem  nach  den  Bestimmungen
der  Civilprozeßerdnung  die  Verweisung
einer  Sache  zur  Verhandlung  und  Entscheidung
  an  ein  anderes  Gericht  zulässig
ist,  wird  dieselbe  von  demjenigen  Obergerichte
  beschlossen,  welchem  das  an  sich  zuständige
  Gericht  zunächst  unrergeordnet  ist.

Fehlt  es  an  einem  solchen  Obergerichte,
so  wird  die  Verweisung  von  dem  Oberappellationsgerichte
  beschlossen.

III.  Abtheilung.
Von  den  Staatsanwälten.
Artikel  60.“

Bei  dem  Oberappellationsgerichte  wird
ein  Generalstaaksanwalt,  bei  jedem  Appel-
        <pb n="151" />
        237

lationsgerichte  ein  Oberstaatsanwalt,  und
bei  jedem  Bezirksgerichte  ein  Staatsanwalt
ausgestellt.  Denselben  wird  die  erforderliche
Anzahl  von  Staatsanwälten  als  Gubstituren
  beigegeben.

Bei  den  Stadt=  oder  kandgerichten
werden  die  Geschäfte  der  Staatsanwaltschaft

  entweder  von  besonders  hiefür  er:-nannten

  Staatsanw#lten  versehen,  oder  es
werden  mit  denselben  durch  die  einschlägigen
  Staatsministerien  andere  geeignete
Beamte  oder  Bedienstete  beauftragt.  Es
können  diese  Geschäfte  auch  an  Functiondre
übertragen  werden.

Die  Verwendung  von  Gemeindebediensteten
  kann  nur  unter  Zustimmung  der
gesetzlichen  Vertreter  der  Gemeinde  stattfinden.


Artikel  61.7

Der  Generalstaatsanwalt  am  Oberappellationsgerichte
  und  die  Oberstaatsanwälte
an  den  Afppellationsgerichten  stehen  unmittelbar
  unter  dem  Staateminister  der
Justiz,  die  Staatsanwälte  an  den  Bezirksgerichten
  unter  dem  Oberstaatsanwalte  an
dem  einschlägigen  Avplrlationsgerichte,
dann  die  Staatsanwälte  an  den  Stadtund

  Landgerichten  unter  den  Staatsanwälten

  an  den  Bezirksgerichten.

Die  mit  dem  staatsanwaltschaftlichen
Dienste  bei  den  Stadt=  und  andgerichten

238

—  —  Ô  “

beauftragten  Beamten  oder  Bediensteten
aus  anderen  Dienstzweigen  stehen  in  Bezug
  auf  den  staatsanwaltschaftlichen  Dienst
unter  Aufsicht  und  Leitung  der  an  den  betreffenden
  Bezirks=  und  höheren  Gerichten
aufgestellten  Staatsanwälte.

Sämmtliche  Beamte  des  staatsan-:
waltschaftlichen  Dienstes  sind  verpflichtet,
den  von  ihren  Oberen  erhaltenen  Weisungen
zu  gehorchen.

Artikel  62.

Dem  ersten  staatsanwaltschaftlichen
Beamten  an  jedem  Gerichte  steht  die  Vertheilung
  der  in  den  Bereich  der  Staatsanwaltschaft
  gehbrenden  Geschadfte  zu.  Er
wird  im  Verhinderungsfalle  durch  den  im
Diensie  ältesten  Substituten  vertreten.

Artikel  63.

Die  Staatsanwälte  an  den  Collegialgerichten
  haben  die  durch  das  Gesetz  vom
10.  November  1848,  die  Abänderungen
des  II.  Theils  des  Strafgesetzbuches  vom
Jahre  1813  betreffend,  und  durch  das  Gesetz
  vom  10.  November  1861,  das  Notariat
  betreffend,  sowie  durch  sonstige  Gesetze
  ihnen  übertragenen  Geschäfte  zu  besorgen.


Außerdem  haben  sie  die  Stadt=  und
kondgerichte  in  den  ihnen  durch  Artikel  18
zugewiesenen  Gegenständen  der  nicht  streitigen
  Rechtspflege  zu  überwachen,  sie  sind
aber  nicht  befug  t,  den  betreffenden  Beam-
        <pb n="152" />
        239

ten  Weisungen  über  die  Art  der  Behandlung
  dieser  Gegenstände  zu  geben,  sondern
haben  von  den  wahrgenommenen  Gebrechen
lediglich  dem  vorgesehten  Gerichte  behufs
der  competenzmäßigen  Einschreitung  Anzeige
zu  machen.

Erlangen  sie  Kenntniß  von  Thatsachen,
welche  eine  disciplindre  Einschreitung  gegen
Richter,  gerichtliche  Beamte  oder  Diener
ihres  Amtssprengels  zu  veranlassen  geeignet
sind,  so  haben  sie  diese  Thatsachen  den  betreffenden
  Amtovorständen  oder  Collegialgerichten,
  welchen  die  Handhabung  der
Disciplin  in  erster  Instan;  zustehr,  unter
Mittheilung  der  ihnen  zu  Handen  gekommenen
  Beweismittel  zur  Anzeige  zu
bringen.

Der  Wirkungskreis  der  bei  den  Stadtund
  Landgerichten  aufgestellten  Staatsanwälte
  wird  durch  das  Gesetz  vom  10.  November
  1861,  die  Einführung  des  Strafgesetzbuches
  und  Polizeistrafgesetzbuches  für
das  Königreich  Bayern  betreffend,  bestimmt.


Artikel  64.

Die  Staatsanwälte  können  die  Gendarmerie
  und  nöthigenfalls  auch  die  übrige
bewaffnete  Machr  zum  Vollzuge  der  Gesetze
auffordern.

Artikel  65.  7

Bei  Verhinderung  der  Staatsanwalte

an  den  Collegialgerichten  haben  die  Gerichts-240



mitglieder,  welche  der  Gerichtsvorsland  dazu
  bezeichnet,  die  Aushilfe  zu  leisten.

Im  Falle  länger  dauernden  Bedürf
nisses  geschieht  die  Aufstellung  der  erforder:
lichen  Aushilfsbeamten  durch  den  Staatsminister
  der  Justiz.

Artikel  66.

Bei  Verhinderung  des  ordentlichen
Vertreters  der  Staatsanwaltschaft  bei  den
Sradt=  und  Landgerichten  hat  der  Staatsanwalt
  des  einschlägigen  Bezirksgerichtes
einen  Substituten  auszustellen.

Bei  plötzich  eintrerender  Verhinderung
des  ordentlichen  Vertreters  der  Staatsan"
waltschaft  an  den  Stadt=  und  kandgerichten
hat  der  Gerichtsvorstand  den  Stellvertreter
desselben  für  besonders  dringende  Füälle  zu
bestellen,  hievon  aber  ungesäumt  dem  Staatsanwalte
  am  Bezirksgerichte  Anzeige  zu  erstatten.


Iy.  Abtheilun.g.
Von  dem  Notariate.
Artikel  67.

Zur  Vornahme  von  Geschäften  der
nichtstreitigen  Rechtspflege,  insoweit  dieselben
nicht  den  Gerichten  vorbehalten  sind  (Artikel
  18),  wird  die  erforderliche  Anzahl
von  Notaren  angestellt.  Die  näheren  Bestimmungen
  über  den  Wirkungskreis  und
die  Gescháäftsführung  der  Notare  bleiben
einem  besonderen  Gesetze  vorbehalten.
        <pb n="153" />
        241
V.  Abtheilung.

Von  dem  Wirkungekreise  der  Gerichtsschreiber

  und  Secretäre,  dann  von  den  das

Tax=  und  Depositenwesen  betreffenden
Geschäften.

Artikel  68.

Bei  allen  Gerichten  haben  die  Gerichtsschreiber
  und  Seccetäre  unter  der
beitung  des  Gerichtsvorstandes,  beziehungsweise
  des  Vorsitzenden,  die  Sißungsprotokolle
  aufzunehmen  und  außerdem  alle  ihnen
durch  specielle  Gesetze  oder  durch  die
Dienstesinstruction  zugewiesenen  Geschäfte
nach  Anordnung  des  Gerichtsvorstandes  zu
besorgen.

Die  Gerichtoschreiber  und  Secretchre
haben  insbesondere  die  Canglei-,  Expeditions,
Registratur=  und  Regiegeschäfte,  soweit  hiefür
  bei  einzelnen  Gerichten  nicht  besondere
Beamte  aufgestellt  sind,  zu  besorgen.

Auch  liegt  denselben  unter  Aufsicht
der  Finanzbehörden  die  Erhebung  und  Ablieserung
  der  bei  dem  Gerichte  anfallenden
Taren,  Geldstrafen  und  sonstigen  dem
Staate  zu  verrechnenden  Geldbetráge  ob,
insoferne  nicht  hierüber  entweder  durch  besondere
  Gesetze  etwas  anderes  vorgeschrieben
ist,  oder  eine  anderweitige  Anordnung  im
Verordnungswege  getroffen  wird.

Die  Rückstände  überweisen  sie  an  das
Rentamt  zur  Zwangsbeitreibung.

242

Artikel  69.

Die  im  vorhergehenden  Artikel  bezeichneten
  Geschdste  werden,  wenn  der  für  dieselben
  aufgestellte  Beamee  durch  Krankheit
oder  Abwesenheit  verhindert  ist,  durch  einen
verpflichteten  Rechtspraktikanten,  und,  wenn
dieses  niche  thunlich  ist,  durch  einen  verpflichteten
  Schreiber  besorgt.

Artikel  70.

Den  Rotaren  liegt  rücksichrlich  der
von  ihnen  behandelten  Geschdste  die  Erhebung
  und  Ablieferung  der  für  den
Staat  zu  verrechnenden  Gebühren  unter
Aussicht  der  Finanzbehörde  ob.

Die  Rückstände  verweisen  sie  an  das
Rentame  zur  Zwangsbeitreibung.

Artikel  71.“

Das  Depositenwesen  wird  sowohl  in
der  streitigen  als  auch  in  der  nichtstreitigen
Rechtspflege  von  den  Gerichten  besorgt.

Artikel  72.

Die  Anordnungen  über  die  Erhebung
und  Verrechnung  der  im  Arctikel  68  Absatz
  3  und  Artikel  70  bezeichneten  Gefülle,
sowie  über  die  Behandlung  des  Depositenwesens
  werden  im  Verordnungswege  getroffen.


VI.  Abtheilung.
Schlußbestimmungen.
Artikel  73.7

Für  die  Behandlung  und  Enescheidung
  von  Handels=  und  Wechselstreitigkeiten

25
        <pb n="154" />
        243

werden,  soweit  es  das  Bedürfniß  erfordert,
Handelkgerichte  errichtet.

Die  näheren  Bestimmungen  über  die
Organisation  dieser  Gerichte,  über  deren
Zuständigkeit  und  über  das  für  dieselben
gelcende  Verfahren  werden  in  dem  Einführungsgesetze
  zum  allgemeinen  deutschen
Handelsgesetzbuche  getroffen.

Artikel  74.

Für  Ehesachen  der  Katholiken  behalten
  die  geistlichen  Gerichte  der  letzteren,
und  für  Ehesachen  der  rotestanten  die
protestantischen  Ehegerichte  ihren  bisherigen
Wirkungskreis.

Durch  Regierungsverordnung  werden
als  protestantische  Ehegerichte  erster  Instanz
  mehrere  Bezirksgerichte  und  ein
Appellationsgericht  als  zweite  und  letzte
Instanz  bezeichnet.

Sowohl  in  erster  als  auch  in  zweiter
Instanz  ist  der  entscheidende  Senat,  wenn
nicht  in  einzelnen  Fällen  besondere  Hindernisse
  eintreten,  aus  solchen  Gerichtsmitgliedern
  zusammenzusetzen,  welche  der  protestantischen
  Confession  angeheren.

Artikel  75.7
Zur  Verhandlung  und  Entscheidung
streitiger  Bergrechtsgegenstände  in  erster
Instanz  ist  das  betreffende  Bezirksgericht
ohne  Rücksicht  auf  die  Streitsummen  zuständig.


244

Bei  Erlassung  eines  Erkenmmisses  in
Bergrechtsstreitigkeiten  wird  der  bezirksgerichtliche
  Senat  aus  zwei  Mitgliedern  des
Bezirksgerichtes,  von  welchen  das  dlieste
der  Vorstand  des  Senates  ist,  und  dem
einschlägigen  Bergbeamten  gebildet.  Dem
letzteren  kömmt  eine  entscheidende  Stimme  zu.

Ist  der  Fiscus  bei  einem  Bergrechesstreite
  betheiligt,  so  ist  bei  Enescheidung
desselben  zu  dem  bezirksgerichtlichen  Senate
der  einschlägige  Bergbeamte  zwar  beizuziehen,
  jedoch  kommt  ihm  lediglich  eine  berathende
  Stimme  zu.

Das  Verfahren  in  Bergrechtsstreitigkeiten
  richtet  sich  nach  den  Vorschriften  im
organischen  Edicte  vom  I4.  September  1809,
die  Berggerichtsverfassung  im  Königreiche
Bayern  betreffend.

Artikel  76.

Die  dermal  bestehenden  allgemeinen,
sowie  die  in  diesem  Gesetze  nicht  auedrücklich
  beibehaltenen  besonderen  Gerichte  sind
aufgehoben.

Dasselbe  gilt  in  Ansehung  der  bevorzugten
  Gerichtestände  der  Standesherren,
der  erblichen  Reicherdthe,  der  Adeligen,
der  Geistlichen,  der  höheren  Staatsbeamten,
des  Fiscus,  sowie  der  Officiere  und  der
im  Officiererange  stehenden  Militcrbeamten,
soweit  denselben  ein  bevorzugter  Gerichtsstand
  durch  das  Gesetz  vom  15.  August
        <pb n="155" />
        245

1828,  die  Militärgerichesbarkeit  in  bürgerlichen
  Rechtssachen  betressend,  verliehen
war.

Den  Standesherren  bleibt  die  Befugniß,
  Berlassenschaftsverhandlungen,  welche
Mirglieder  der  Familie  betreffen,  so  lange
kein  Rechtsstreit  darüber  ene#teht,  durch
ihre  Domänenkanzlei  vornehmen  und  erledigen
  zu  lassen.  An  den  Bestimmungen
des  9.  10  der  IV.  Verfassungsbeilage
wird  durch  das  gegenwärrige  Gesetz  nichts
gedndert.

Artikel  77.

An  die  Stelle  der  gemdß  Artikel  76
aufhörenden  Gerichte  und  Gerichtsstande
treten  diejenigen  Gerichte  und  Gerichtsstände,
  welche  nach  den  über  die  Zuständigkeit
  im  gegenwärtigen  Gesetze  gegebenen
Vorschriften  und  nach  den  allgemeinen  Grundsätzen
  über  den  Gerichtsstand  zuständig
sind.

Artikel  78.7

Ueber  die  Berufung  gegen  ein  erstgerichtliches
  Urtheil,  welches  in  einer  bürgerlichen
  Rechtsstreitigkeit  vor  der  Wirksamkeit
  des  gegenwärtigen  Gesetzes  verkündige,
beziehungeweise  den  Parteien  zugestelle  worden
  ist,  wird  von  dem  Appellationsgerichte
und,  wenn  gegen  dessen  Ausspruch  die  Beeufung
  zur  dritten  Instanz  ergriffen  wird,
von  dem  Oberappellationsgerichte

schieden.

ent-246



In  beiden  Fällen  wird  die  Berufungs"
summe  nach  den  vor  dem  Eintritte  der
Wirksamkeit  des  gegenwäretigen  Gesehzes
geltend  gewesenen  Bestunmungen  beurtheilt.

Gehen  Rechrssachen,  welche  bis  zu
dem  Tage  der  Einführung  des  gegenwärtigen
  Gesetzes  in  der  Form  des  gewöhnlichen
Verfahrens  verhandelt  worden  sind,  in  die
Zuständigkeit  cines  Eimzelnrichters  über,  so
ist  die  bisherige  Verhandlungsform  bis
zum  Schlusse  des  ersten  Verfahrens,  oder
wenn  an  jenem  Tage  eine  Beweisantretung
vorlag,  bis  zum  Schlusse  des  Beweisverfahrens
  beizubehalten.

Artikel  79.O  “

Bei  Berufungen,  welche  von  den
Stadt=  und  Landgerichten  in  bücegerlichen
Rechtssachen  an  das  Bezieksgericht  als
zweite,  und  an  das  Appellationsgericht  als
dritte  Instanz  ergriffen  werden,  beträgt  die
Berufungssumme  zum  Bezirksgerichte  fünfzig
  Gulden,  zum  Appellationsgerichte  einhundertfünfzig
  Gulden  bei  ungleichförmigen
und  dreihundert  Gulden  bei  gleichförmigen
Erkenntnissen  der  Vorinstanzen.

Hinsichtlich  der  Berufungen,  welche
in  solchen  Rechtssachen  von  den  Bezirksgerichten
  an  die  Appellationsgerichte  als
zweite,  und  an  das  Oberappellationsgericht
als  dritte  Instanz  ergriffen  werden,  beträgt
die  Berufungssumme  zur  weiten  Instanz

25
        <pb n="156" />
        247

einhundert  fünfzig  Gulden  und  zur  dritten
dreihundert  Gulden  bei  ungleichförmigen,
und  sechshundert  Gulden  bei  gleichförmigen
Erkenntnissen  der  Vorinstanzen.

Die  besonderen  gesetzlichen  Bestimmungen
  hinsichtlich  der  Berufungssumme  in
Defraudattonssachen  werden  hiedurch  nicht
gedndert.

In  Bergrechtsstreitigkeiren  sind  die
Berufungen  an  das  Appellationsgericht  als
zweite,  und  an  das  Oberappellationsgericht
als  dritte  Instanz  bei  dem  Vorhandensein
der  im  Absatz  1  bezeichneten  Berufungssummen
  zuldssig.

In  Streitsachen  über  Liegenschaften
und  dingliche  Rechte  ist  die  Berufung  von
dem  Stadt=  oder  Landgerichte  an  das  Bezirksgericht
  ohne  Rücksicht  auf  die  Summe
zuldssig.

248

Artikel  80.  7

Gegenwärtiges  Gesetz  tritt  mit  dem
1.  Juli  1862  in  den  Landestheilen  diesseits
  des  Rheins  gleichzeitig  mit  dem  Gesetze
  über  das  Notaritat  in  Wirksamkeit.

Mit  demselben  Tage  tritt  das  Gesetz
vom  1.  Juli  1856,  einige  Bestimmungen
über  die  Gerichtsverfassung  und  das  gerichtliche
  Verfahren  in  den  Landestheilen
diesseits  des  Rheines  betreffend,  mit  Ausnahme
  der  Bestimmungen  desselben  in  Artikel
  12,  13  Absatz  2  und  3,  Artikel  15,
16  und  17  außer  Wirksamkeit.

Das  Gesetz  vom  25.  Juli  1850,  die
Gerichtsverfassung  betreffend,  und  das  Gesetz
  vom  28.  Mai  1852,  einige  Bestimmungen
  über  die  Gerichtsverfassung  in
den  Landestheilen  diesseits  des  Rheines  betreffend,
  sind  mit  dem  Tage  der  Einführung
des  gegenwärtiges  Gesetzes  aufgehoben.

Gegeben  Berchtesgaden  den  10.  November  1861.

Manxx.

Arhr.  v.  Ichrenk.  v.  Zwehl.  v.  Meumayr.  Frhr.  v.  Malzer.  v.  Peuser.  v.  Spies.

Nach  dem  Befehle  Seiner  Majestät  des  Königs:
der  General-Secretär  des  Staatsrathes,

Seb.  v.  Robell.
        <pb n="157" />
        249

230

Geset-Blatt

für  ras

Königreich  Bayern.

 

K  16.

Mũnchen,  den  17.  December  1861.

 

Inhalt:

Gesep,  die  Zusammenlegung  der  Grunkstücke  betr.

(Bellage  VI.  zum  Lanrtags=  Abschiede.)

 

Gesetz,

die  Zusammenlegung  der  Grundstuͤcke  betreffend.

Maximilian  II.
von  Gottes  Gnaden  König  von  Fayern,
Vfalzgraf  bei  Uhein,
Herzog  von  VPayern,  Franken  und  in
Ichwaben  rc.  2c.

Wir  haben  nach  Vernehmung  Unseres
  Scaatsrathes,  mit  Beirath  und  Zustimmung
  der  Kammer  der  Reichsräthe  und
der  Kammer  der  Abgeordneten  und  in  Ansehung

  der  Art.  1,  2,  5,  6  und  9,  unter
Beobachtung  der  in  der  Verfassungs-  Urkunde
  Tit.  X.  H.  7  vorgeschriebenen  Formen
beschlossen  und  verordnen:

I.  Absech  nit
Grundsätze  der  Zusammenlegung.
Artikel  1.

Der  Umtausch  von  Grundstücken
einer  ganzen  Ortsmarkung  zum  Zwecke  der
Zusammenlegung  kann  gegen  den  Willen
einzelner  Grundeigenthümer  dann  stattfinden,

wenn
26
        <pb n="158" />
        251

1)  wenigstens  10  Grundeigenthümer
hlebei  betheiligt  und  8  Fihntheile
derselben  über  die  Art  und  Weise
des  Umrtausches  unter  sich  einig
sind;

diese  Mehrzahl  zugleich  im  Besitze
von  wenigstens  4  Fönstheilen  des
Flächen-Inhaltes  der  zusammenzutauschenden
  Grundstücke  sich  befindet,
und  wenigstens  4  Fünftheile  der  bezüglichen
  Grundsteuer  auf  diese  Mehrheit
  fallen;

3)  der  Umtausch  zur  Erzlelung  einer  für
die  Bewirthschaftung  günstigeren
bage  der  Grundstücke  stattfindet,  und
dieser  Zweck  ohne  Beiziehung  der
Grundstücke  der  Minderheit  der
Grundeigenthümer  scch  nicht  erreichen
läßt;

jedem  Eigenthümer,  der  mit  dem
Umtausche  nicht  einverstanden  ist,  cin
vollständiger  Ersaß  für  den  abzutauschenden
  Grundbesitz  durch  Anweisung
  eincs  seinen  bieherigen  wirthschaftlichen
  Verhältnissen  entsprechenden,
  wirthschasftlich  gut  gelegenen
und  mit  zweckmäßigen  Zugängen  versehenen
  Grundbesitzes  von  meöglichst
gleicher  Bodengüte  und  Fläche,  so
wie  durch  Vergütung  eines  vorübergeh
  nden  Mehrwerthes  in  Gelo  geleistet
  wird.

2

4

252

Artikel  2.
Die  Bestlmmungen  des  Areikel  #1

kommen  unter  den  daselbst  angegebenen
Voraussetzungen  auch  dann  zur  Anwendung,
wenn  ein  Umtausch:

1)  der  sämmrlichen  Aecker  oder  Wiesen

2

3

#

einer  Ortsflur,  oder
einer  zusammenhängenden,  wenigstens
den  dritten  Theil  einer  Ortsstur  betragenden
  Grundfläche  derselben,  oder
einer  zusammenhängenden,  wenigstens
den  dritten  Theil  der  Aecker  oder
der  Wiesen  einer  Ortsflur  betragenden
  Acker=  beziehungsweise  Wiesenstäche
  vorgenommen  werden  will.
Artikel  3.
Bei  Berechnung  der  in  Artikel  1  und

Artikel  2  Ziffer  2  bezeichneten  Grundflächen
werden  nur  die  in  der  Ortsflur  liegenden
Aecker  und  Wiesen,  sodann  Oedungen,  die
nicht  Bestandtheile  einer  Waldung  sind,
in  Betracht  gezogen.

Artikel  4.
Dem  in  Art.  1  und  2  bezeichneten

Zwange  können  nicht  unterworfen  werden:

1)  Grundstucke,  welche  ihrer  Lage  nach

als  Bauplätze  zu  betrachten  sind;

2)  die  mit  den  Gebäuden  eines  Eigenthümers

  zusammenhängenden  Grundstücke
  desselben;

3)  Gärten,  Obstbaumpflanzungen,  Weinberge,

  zur  Wiederanlage  bestimmte
        <pb n="159" />
        253

4)

*

6

t

7)

254

ehemalige  Weinberge,  in  der  Nähe
von  Weinbergen  gelegene,  zu  deren
Bewirthschaftung  dienliche  Felder
und  Oedungen,  Hopfen=  und  Weidenanlagen,
  Waldungen,  Fischteiche,
dann  Gewässer,  welche  zu  gewerblichen
  oder  industriellen  Anlagen
dienen,  oder  von  besonderem  Werthe
für  den  Oekonomie=  und  Wirthschaftsbetrieb
  sind;

Kies:  #ehm'  Mergel=  und  Sandgruben,
  Stein=  und  Schieferbrüche,
Grundstücke,  in  denen  sich  Torf=  Steinkohlen=
  Braunkohlen:  Gypslager
oder  Mineralquellen  befinden,  sowie
Grundstücke,  die  zum  Bergbau  oder
zur  Gewinnung  von  Fossilien  oder
zu  gewerblichen  oder  zu  industriellen
Anlagen  dienen;

Grundstücke  von  so  besonderer  Beschaffenheit,
  daß  ihr  Werth  durch
Zuweisung  einer  andern  Bodenfläche
nicht  ausgeglichen  werden  kann;

zusammenhängende  Grundstücke  eines
Grundeigenthümers  von  wenigstens
zehn  Tagwerken;

Grundstücke,  über  deren  Besitz,
Eigenthum  oder  Grenzen  ein  Rechtsstreit
  besteht,  oder  die  einer  Gantmasse
  angeheren.

Artikel  5.  .

Bei  Berechnung  der  in  Art.  1  und  2
bezeichneten  Mehrheit  werden  die  Miteigenthümer
  eines  und  desselben  Grundstückes
für  eine  einzige  Person  gezählt,  und  die
Besitzer  von  Lehen,  Fideicommissen  und  von
Familiengütern,  welche  im  Erbverbande
stehen,  den  vollen  Eigenthümern  gleichgeachtet.


Besteht  bei  den  Miteigenthümern
eines  und  desselben  Grundstückes  eine
Meinungsverschiedenheit,  so  ist  die  Zustimmung
  für  gegeben  zu  erachten,  wenn
wenigstens  die  Hälfte  derselben,  nach  dem
Theilnahmsverhältnisse  berechnet,  sich  für
den  Umtausch  ausspricht.

Grundeigenthümer,  welche  nicht  in  der
betreffendenOresmarkung  wohnen  (Gemeindesorensen),
  sind  bezüglich  ihrer  in  derselben
gelegenen  Grundstücke  den  daselbst  wohnenden
  gleich  zu  achten.

Artikel  6.

Wenn  zwei  oder  mehrere  Grundeigenthümer
  durch  Austausch  von  Grundstücken,
  die  der  landwirthschaftlichen  Benützung
  zugewendet  sind,  ihren  ganzen
Grundbesitz  oder  einen  Theil  desselben  behufs
  günstigerer  Bewirthschaftung  in  Zusammenhang
  bringen,  so  steht  den  bezüglich
des  von  ihnen  vertauschten  Grundbesitzes
betheiligten  Lehen:  Grundrenten=  und

26“
        <pb n="160" />
        255

Erbfolge-Berechtigten,  Hypothekglaͤubigern,
Hächtern  und  Nuthznießern  ein  Widersoruchsrecht
  gegen  den  Tausch  nicht  zu,  wenn  der
eingetauschte  Grundbesitz,  auf  welchen  die
Verpflichrungen  des  ausgerauschten  zu  übernehmen
  find,  mindestens  gleichen  Werth
wie  der  letztere  bat.

An  den  Bestimmungen  des  Arr.  6
#bs.  4  und  5  des  Gesetzes  vom  22.  Febr.
(1855,  „die  landwirthschaftlichen  Erbguter
betreffend“,  wird  hiedurch  niches  geändert.

Bei  den  im  Fidelcommißverbande
slehenden  Grundstücken  haben  die  Appellationsgerichte
  die  Genehmtgung  des  Tausches
  (K.  19  deo  Fideicommiß-Edictes)  in
dem  Falle  nicht  zu  verwetgern,  wenn  durch
Vorlage  eines  Zeugnisses  der  Districtever:
waltungsbehörde  die  der  Bewirthschaftung
günstigere  Lage  des  eingetauschten  Grundstückes
  nachgewiesen  und  außerdem  dargethan
  wird,  daß  letzteres  einen  mindestens
gleich  großen  Werth  als  das  vertauschte
Grundstück  hat.  In  diesem  Falle  ist  die
Vernehmung  der  Anwarter  nicht  erforderlich.


Wird  nach  Art.  1  Ziff.  4  die  Vergütung
  eines  vorübergehenden  Mehrwerthes
in  Geld  geleistet,  so  können  die  in  Abs.  1
des  gegenwärtigen  Artikels  genannten  Personen
  die  Hinterlegung  der  zu  leistenden
Summe  bei  Gericht  verlangen.

256

Artikel  7.

Sind  die  vertauschten  Grundstücke
(Art.  1,  2  oder  6)  im  Hypothekenbuche
unter  einem  elgenen  Hypothekenfolium  vorgetragen,
  und  mit  anderen  Hypothekeneintrdgen
  als  der  ubrige  Grundbesitz  des
Eigenthümers  belastet,  so  sind  bei  Ermang,
lung  einer  anderweitigen  Uebereinkunffs,  soweit
  es  zur  Sicherung  der  Rechte  der  verschiedenen
  Hppothekgläubiger  erforderlich
ist,  die  an  die  Stelle  kerselben  tretenden
Grundstücke  oder  die  entsprechenden  Theile
davon  ausdrücklich  auszuzeigen,  zu  vermarken,
  und  im  Steuerkataster:  Plane  mit
besonderer  Nummer  zu  bezeichnen.

Artikel  BZ.

Sind  Grundstucke  verpachtet,  und
kommt  bezüglich  ihrer  der  Umtausch  (Arc.  1,
?  oder  6)  während  des  Laufes  der  Pachtleit
  zu  Stande,  so  ist  der  Pächter  in  Ermanglung
  der  zunächst  maßgebenden  Bestimmungen
  des  Pachtvertrages  oder  des
anderweitigen  gütlichen  Uebcreinkommens
befugt,  den  Pachtvertrag  in  der  Art  zu
künden,  daß  derselbe  mit  Beendigung  des
laufenden  Pachtiahres  sich  löst.

Ein  Anspruch  auf  Entschádigung  aus
dem  Grunde,  weil  der  Pachtvertrag  in
Anwendung  dieser  Bestimmung  vor  der  bedungenen
  Zeit  ausgelst  wurde,  sindet  nicht

statt.
        <pb n="161" />
        257

258

 

Allenfallsige  Ansprüche  auf  Entschädigung
  wegen  Düngung,  Aussaat,  Erndee,
Verbesserungen  oder  anderer  geseßlicher
oder  vertragsmäßiger  Titel  bleiben  vorbehalten.


Artikel  9.

Ein  Umtausch  von  Grundstücken  der
in  Art.  1,  2  oder  6  bezeichneten  Art  ist
als  Besitzveränderung  im  Sinne  des  Art.
15  des  Ablösungsgesetzes  vom  4.  Juni
184  8  nicht  zu  erachten,  und  es  sindet  daher
  eine  Röthigung  zur  Ablösung  und  zur
Entrichtung  der  Besitzverdnderungs  Abgabe
—  des  Aequivalents  für  das  Obereigenthum
  —  aus  diesem  Anlasse  überhaupt
nicht  start.

Es  sind  jedoch,  soferne  dies  nicht  bereits
  geschehen  ist,  die  Aequivalente  jedenfalls
  noch  vor  dem  Vollzuge  des  Umtausches
zu  berechnen  und  definitiv  festzustellen.

Artikel  10.

Fischerei:  Weide=  und  Servitutberechtigten
  steht  ein  Widersoruchsrecht  gegen
Tauschunternehmungen  (Art.  1,  2  oder  6)
nicht  zu,  ihre  Rechte  bleiben  nach  Maßgabe
  der  einschlägigen  Gesetzesbestimmungen
  unverändert  auf  dem  bieherigen
Grundbesitz.

Dienstbarkeiten,  welche  in  Folge  der
Zusammenlegung  entbehrlich  werden,  erlöschen
  ohne  Enrschädigung.

i.  Abschnitt.
Zustaͤndigkeit  und  Verfahren.

Artikel  11.

Wenn  die  Anwendung  der  Art.  1  bis
5  in  Frage  kommt,  so  hat  darüber  die
Districtsverwalt  de,  in  deren  Bezirk
  die  Grundstacke  liegen,  in  erster  —
und  die  vorgesetzte  Kreisregierung,  Kammer
des  Innern,  auf  eingelegte,  an  eine  30taͤgige
Nothfrist  gebundene  Berufung  nach  collegialer
  Berathung  in  zweiter  und  lehzter
Instanz  zu  entscheiden.

Zu  diesem  Behufe  ist  von  denjenigen
Grundeigenthümern,  welche  den  Umtausch
betreiben,  ein  von  einem  geprüften  und
verpflichteten  Geometer  entworfener  oder
revidirter  Plan,  sowie  ein  Verzeichniß  derzenigen
  Grundstücke,  bezüglich  welcher  der
Tausch  betrieben  werden  will,  bei  der
Districtsverwaltungsbehörde  zu  übergeben,
und  Antrag  dahin  zu  stellen,  daß  der  Umtausch
  auch  ohne  Zustimmung  der  Wildersprechenden
  vollstreckbar  erklärt  werde.

Das  Verzeichniß  muß  diejenigen
Grundstücke,  bezüglich  welcher  dieser  Antrag
  gestellt  wird,  sowie  jene,  welche  an
deren  Srelle  treten  sollen,  genau  bezeichnen
und  die  Hausnummer,  den  Namen  des
Eigenthümers,  Kataster-Plannummer,  den
Flächeninhalt,  die  Bonitkätsclasse  und  die

Khehten
        <pb n="162" />
        259

260

Steuerverhaͤltnißzahl  der  betreffenden  Grundstuͤcke,
  sowie  allenfallsige  besondere  Umstaͤnde
des  Tausches  erschen  lassen.

Artikel  12.

Die  Districesverwaltungsbehörde  hat
sämmtliche  bei  dem  Umtausche  detheillgte
Grundeigenthümer  zu  einer  Verhandlungs-Tagsfahrt
  vorzuladen  und  zwar  die  widersprechenden
  unter  dem  Rechtsnachtheile,
daß  sie  im  Falle  des  Nichterscheinens  in
Person  oder  durch  einen  Bevollmächtigten
als  dem  gestellten  Antrage  zustimmend  erachtet
  würden.

Zugleich  ist  denselben  zu  eröffnen,  daß
sämmtliche  auf  den  Umtausch  bezügliche
Actenstücke  bis  zur  Tagsfahrt  im  Amtslocale
  der  Behörde  zur  Einsicht  der  Betheiligten
  aufliegen.

Die  Antragsteller  sind  unter  dem
Rechtsnachtheile  vorzuladen,  daß  diejenigen,
welche  weder  in  Person,  noch  durch  Bevollmächtigte,
  erscheinen,  den  Erschienenen
gegenüber  zur  Vergütung  aller  auf  das
Tauschunternehmen  erwachsenen  Auslagen,
sowie  zur  Tragung  der  Kosten  der  vereitelten
  Tagsfahrt  verpflichter  seien,  und
daß  das  Uncernehmen  vorläufsig  als  beruhend
  erklärt  werde.

Die  Vorladung  ist  jedem  Beeheiligten
mindestens  30  Tage  vor  der  Verhandlungs-Tagsfahrt
  besonders  zuzustellen.

Die  Werhandlung  ist  an  dem  Orte,
wo  die  Mehrzahl  der  Grundstücke  liegt,
abzuhalten.

Im  Falle  der  Srellvertretung  genügt
eine  von  dem  Gemeindevorstande  ausge,
stellte  Vollmacht.

Artikel  13.

Wird  widersprochen,  daß  die  Voraussetzungen
  zur  Anwendung  des  Gesetzes  gegeben
  seien,  so  hat  sich  die  Entscheidung
der  Verwaltungsbehörde  auf  das  Gut,
achten  von  drei  eidlich  zu  vernehmenden
Sachverständigen  zu  gründen.

Die  Sachverständigen  sind  bei  der
Verhandlungs-Tagsfahrt  oder  innerhalb
einer  von  der  Behörde  zu  setzenden  Frist
von  den  Betheiligten  durch  freiwillige
Uebereinkunft,  und  soweit  eine  solche  nicht
zu  Stande  kommen  sollte,  durch  die  Verwaltungsbehörde
  zu  ernennen.

Artikel  14.

Wird  von  der  Verwaltungsbehörde
dem  Antrage  stattgegeben,  so  vertritt  der
mit  der  amtlichen  Bestdtigung  über  die
beschrittene  Rechtskraft  versehene  Beschluß
die  Stelle  der  legal  abgegebenen  Zustimmung
  der  Widersprechenden  zu  dem  betresfenden
  Tauschgeschäfte.
        <pb n="163" />
        261

Artikel  15.

Die  sämmrtlichen  Verhandlungen  sind
mit  Ausschluß  jeden  Schriftenwechsels  unter
  Zulassung  von  Rechesanwälten  und
sachkundigen  Beiständen  zu  führen.

Artikel  16.

Das  Verfahren  in  erster  Instanz  ist
tax-  und  stempelfrei.

Jene  Kosten,  welche  durch  ein  abweislich
  verbeschiedenes  Zusammenlegungsproject
oder  durch  unbegründete  Einsprache  veranlaßt
  werden,  können  nach  dem  Ermessen
der  Behörde  denjenigen  zur  Last  gelegt
werden,  welche  das  Project  beantragt,  oder
die  Einsprache  erhoben  haben.

Artikel  17.

Wird  in  Anwendung  der  Arrt.  1  bis
5  dem  Antrage  entsprochen,  so  haben  die
widersprechenden  Grundeigenthümer  zu  den
für  Anfertigung  der  Pläne  und  Herstellung
des  Tauschunternehmens  an  Gemeter,
Sachverständige,  Hilfspersonen  und  an  das
Rentamt  erwachsenen  Kosten  nach  Verhältniß
  der  Grundsteuer  der  in  das  Tausch-Unternehmen
  gezogenen  Grundstücke  beizutragen.


Derselbe  Maßstab  wird  auch  für  die
Antragsteller  zur  Anwendung  gebracht,
wenn  unter  denselben  keine  anderwelitige
Uebereinkunft  besteht.

262

Die  Feststellung  der  Kosten  har  durch
die  Verwaltungsbehörde  zu  geschehen.

Artikel  18.

Wenn  die  in  Art.  6  Abs.  1  genannten
Personen  sich  weigern,  zu  einem  Tausche
der  dort  bezeichneten  Art  ihre  Zustimmung
mit  der  Wirkung  zu  geben,  daß  ihre  auf
dem  ausgetauschten  Grundstücke  bestehenden
  Rechte  auf  das  eingetauschte  Grundstück
  übergehen,  so  har  vorbehaltlich  dessen,
was  in  Art.  21  Abs.  2  bestimmt  ist,  die
Districtsverwaltungsbehörde,  in  deren  Bezirk
  das  ausgetauschte  Grundstück  liege,  in
erster  —  und  die  vorgesehte  Kreisregierung,
Kammer  des  Innern,  auf  eingelegte,  an
eine  30tdgige  Nothfrist  gebundene  Berufung
  nach  collegialer  Berathung  in  zweiter
und  letzter  Instanz  zu  entscheiden,  ob
die  Voraussetzungen  des  Art.  6  Abs.  1
gegeben  seien.

Ist  dies  der  Fall,  so  ist  die  Einwilligung
  der  genannten  Personen  zu  dem
Tausche  mit  der  im  Absk.  1  bezeichneten
Wirkung  zu  suppliren.

Zu  diesem  Behusfe  ist  von  den  Geyzeigenthümern
  ein  nach  Art.  11  Abs.  2  und
3  gefertigter  Plan  nebst  Verzeichniß  zu
übergeben,  und  Antrag  auf  Supplirung
der  Einwilligung  zu  stellen.
        <pb n="164" />
        263

Arctikel  19.

Sind  bei  einem  Tausche  mehrere
Grundeigenthümer  oder  mehrere  der  in
Arc.  6  Abs.  1  genannten  Personen  be,
theiligte,  so  kann  der  Antrag  auf  Supplirung
  der  Einwilligung  von  allen  und
gegen  alle  dabei  betheiligte  Personen  gestelt
  und  zur  gemeinsamen  Verhandlung
und  Beschlußfassung  gebracht  werden.

Artikel  20.

Die  Districtsverwaltungsbehörde  hat
die  im  Antrage  bezeichneten  Personen  zu
einer  Verhandlungs-Tagsfahrt  unter  dem
Rechrenachtheile  vorzuladen,  dah  sie  bis
zum  Termine  ihre  Erinnerungen  schriftlich
einzureichen,  oder  am  Termine  dieselben
persönlich  oder  durch  Bevollmächtigte  vorzubringen
  haben,  widrigenfalls  ihre  Zustimmung
  zu  dem  gestellten  Antrage  angenommen
  werden  würde.

Der  Aneragsteller  ist  unrer  dem
NRecchtsnachtheile  vorzuladen,  daß  er  im
Falle  seines  Nichrerscheinens  in  die  Kosten
der  vereitelten  Tagsfahrt  verurtheilt,  und
der  Antrag  als  vorläufig  beruhend  erklärt
würde.

Zugleich  ist  allen  Betheiligern  zu  eröffnen,

  daß  sämmtliche  auf  den  Amtausch
bezügliche  Accenstücke  bis  zur  Tagsfahrt

264

im  Amtslocale  der  Behörde  zur  Einslcht

der  Becheiligten  aufliegen.

Die  Vorladung  ist  jedem  Bethetligten
mindestens  30  Tage  vor  der  Verhandlungs-Tagsfahrt
  besonders  zuzustellen.

Im  Falle  der  Srellvertretung  genügt
eine  von  dem  Gemeinde-Vorstande  ausgestellte
  Vollmacht.

Artikel  21.

Wird  von  den  Betheiligten  widersprochen,
  daß  ein  Tausch  von  —  der  land
wirthschaftlichen  Benützung  zugewendeten
Grundstücken,  durch  welchen  die  Grundeigenthümer
  ihren  ganzen  Grundbesitz  oder
einen  Theil  desselben  behufs  günstigerer
Bewirthschaftung  in  Zusammenhang  bringen,
vorliegt,  so  ist  nach  den  Bestimmungen  des
Art.  13  zu  verfahren.

Wird  dagegen  von  Seite  eines  Betheiligten
  die  Verpflichtung  zur  Ertheilung
des  Consenses  aus  dem  Grunde,  weil  der
eingetauschte  Grundbesitz,  auf  welchen  die
Verpflichtungen  des  ausgetauschten  zu  übernehmen
  sind,  nicht  mindestens  gleichen
Werth  wie  der  letztere  habe,  oder  aus
einem  anderen  Rechtstitel  bestricten,  so
steht  die  Entscheidung  darüber,  ob  der
Consens  zu  suppliren  sei,  den  Gerichten
zu.
        <pb n="165" />
        265

266

Steht  die  Entscheidung  daruͤber,  ob
der  Consens  zu  suppliren  sei,  den  Gerichten
zu,  so  sind  in  den  Faͤllen  der  Art.  1  und
2  die  dem  Umtausche  zustimmenden  Grundeigenthümer
  zur  Klage  auf  Supplirung
des  Consenses  vor  den  Gerichten  gegen
diejenigen  dritten  Personen  berechtigt,  die
bezüglich  der  Grundstücke  der  widersprechenden
  Grundeigenthümer  nach  Art.  6  Abf.  1
betheiligt  sind.

Artikel  22.

Sind  bei  einem  nach  Art.  11  gestellten
  Antrage  Rechte  der  in  Art.  6
Abs.  1  genannten  Personen  bethelligt,  und
wird  von  diesen  oder  von  einzelnen  derselben
  die  Ereheilung  des  Consenses  verweigert,
  so  ist  mit  dem  gegen  die  widersprechenden
  Grundbesitzer  gerichteten  Antrage
  zugleich  der  Antrag  auf  Supplirung
der  Einwilligung  gegen  diese  Personen  zu
verbinden.

Diese  Personen  sind  zu  der  Verhandlung
  unter  dem  in  Art.  20  bestimmten
Rechtsnachtheile  vorzuladen.

In  der  Tagsfahrt  ist  sowohl  über  den
Widerspruch  der  Grundeigenthümer  als,
insoferne  die  Verwaltungsbehörde  zuständig
ist,  über  jenen  der  in  Art.  6  Abs.  1  genannten
  Personen  zu  verhandeln  und
darüber  Beschluß  zu  fassen.

Ist  in  Gemäßheit  der  Art.  13  und
21  ein  Guchtachten  erforderlich,  so  ist  dasselbe
  von  fünf  Sachverständigen  zu  erholen,
  welche  von  sämmrlichen  Betheiligten
mit  Einschluß  der  im  Art.  6  Abs.  1  genannten
  Personen  durch  freiwillige  Uebereinkunft,
  und  so  weit  eine  solche  nicht  zu
Stande  kommt,  durch  die  Verwaltungsbehörde
  zu  ernennen  sind.

Artikel  23.

Wird  die  Einwilligung  von  der  Verwaltungsbehörde
  oder  dem  Gerichte  fupplirt,
  so  ist  auf  Grund  des  mit  der  amtlichen
  Besttigung  über  die  beschrittene
Rechtskraft  versehenen  Beschlusses  oder
Urtheils  die  Uebertragung  der  Rechte  der
in  Art.  6  Abs.  1  genannten  Personen  von
dem  ausgetauschten  auf  das  eingetauschte
Grundstück  in  den  öffentlichen  Büchern  zu
bewerkstelligen.

Mit  dieser  Eintragung  erlöschen  die
Rechte  der  genannten  Personen  auf  den
ausgetauschten  Grundstücken.

Die  Rechte  des  Pächters  und  Nustnießers
  gehen  mit  der  Rechrskraft  des  Beschlusses
  oder  Urtheils  und  mir  der  Besitzeinweisung
  von  dem  ausgetauschten  auf  das
eingetauschte  Grundstück  über.

27
        <pb n="166" />
        267
Artikel  24.

Die  Bestimmungen  der  Art.  15  und
Art.  16  Abs.  1  finden  in  den  Fällen  der
Act.  18  bis  23  bei  dem  Verfahren  vor
den  Verwaltungsbehörden  erster  Instanz
gleichmaßige  Anwendung.

Die  Kosten  der  Sachverständigen  und
allenfallsige  Reisegebühren  der  Verwaltungsbehörden
  haben  die  Antragsteller  zu  tragen,
soferne  nicht  die  Behörde  erhebliche  Gründe
findet,  wegen  muthwilligen  Widerspruchs
einen  Theil  der  Kosten  den  Widersprechenden
zu  überbürden.

III.  Absch  niet.

Tax=  und  Stempel-Plicht.
Artikel  25.

Wenn  zwei  oder  mehrere  Grundeigenthümer
  durch  Tausch  von  Grundstücken,
die  der  landwirthschaftlichen  Benützung
zugewendet  sind,  ihren  ganzen  Grundbesitz
oder  einen  Theil  desselben  behufs  günstigerer
Bewirthschafrung  in  Zusammenhang  bringen,
so  sind  für  die  Beurkundung  des  Tauschvertrags
  und  für  die  daraus  sich  ergebenden
  Hypothek=  Umschreibungen  procentable
Taxen  nicht  zu  erheben,  und  Gradationsstempel
  nicht  anzuwenden.

268

Die  Kosten  der  Ummessung  und  Berichtigung
  des  Katasterplanes,  sodann  der
rentamtlichen  Umschreibungen  haben  die
Betheiligten  zu  tragen.

Eine  allenfallsige  Geldaufgabe,  sowie
überhaupt  jeder  Mehrwerth  des  eingetauschten
  Grundbesitzes  gegenüber  dem  vertauschten
  Besitze  unterliegt  der  procentablen
Tax=  und  Stempelgebühr,  und  gelten  für
die  Feststellung  dieses  Mehrwerthes  die  Bestimmungen
  des  Art.  29  des  Tax-Gesetzes
vom  283.  Mai  1852.

Bei  dem  Umtausch  von  Grundstücken
in  der  Pfalz  unter  den  im  Abf.  1  festgestellten
  Voraussetzungen  soll  nur  von  der
Herausgabe  oder  dem  Mehrwerth  des
einen  der  vertauschten  Grundstücke  die
Einregistrirungs-Gebühr  nach  Vorschrift
des  Art.  69  H.  7  Ziff.  5  des  Gesetzes
vom  22.  Primaire  VII.  erhoben  werden.

Entsteht  ein  Streit  darüber,  ob  auf
einen  Tausch  die  Bestimmungen  des  gegenwärtigen
  Artikels  anwendbar  seien,  so  hat
die  Districtsverwaltungsbehörde,  in  deren
Bezirk  das  ausgetauschte  Grundstück  liege,
in  erster  —  und  auf  binnen  30  Tagen
einzulegende  Berufung  die  vorgesetzte  Kreis-Regierung,
  Kammer  des  Innern,  nach
collegialer  Berathung  in  zweiter  und  letzter
Instanz  zu  entscheiden.
        <pb n="167" />
        269

Schlußbestimmungen.
Artikel  26.

Die  Grundeigenthümer  jener  Ortsmarkungen,
  in  denen  die  Zusammenlegung
der  Grundstücke  (Art.  1,  2  oder  6)  bereits
in  Angriff  genommen,  jedoch  noch  nicht
vollständig  bereinigt  ist,  sind  berechtigt,  die
Ergänzung  der  bezüglichen  Verhandlungen

270

nach  den  Vorschriften  dieses  Gesetzes  in
Anspruch  zu  nehmen.

Das  gegenwärtige  Gesch  tritt  mit
dem  Tage  seiner  Verkündung  durch  das
Gesetzblatt  in  den  Landestheilen  diesseits
des  Rheins,  und  mit  dem  Tage  der  Verkündung
  durch  das  Amtsblatt  der  Pfalz,
in  diesem  Kreise  jedoch  nur  bezüglich  der
Vorschrift  des  Art.  25,  in  Wirksamkeit.

Gegeben  Berchtesgaden  den  10.  November  1861.

Max.

Krhr.  v.  Ichrenk.  v.  Zwehl.  v.  Meumayr.  Arhr.  v.  Mulzer.  v.  Pfeufer.  v.  Spireo.

Nach  dem  Befehle  Seiner  Majestät  des  Königs:
der  General-Secretär  des  Staatsraths,

Seb.  v.  Kobell

27-
        <pb n="168" />
        <pb n="169" />
        271

274

Geseh-Mlatt

Königreich  Bapvern.

 

—..—..—

I7.

AMünchen,  den  23.  Becember  1861.

 

Inbalt:
Geses,  den  Volliug  der  Freiheitsstrafen  durch  Einzelnhaft  beim.  (Beilage  VlI.  jum  Landtagsabschiede.)

 

.
den  VPollzug  ker  Freiheitsstrafen  durch  GEinzeluhbaft
betreffend.

Maximilian  II.
mon  Gottes  Gnaden  König  von  Payern,
Pfalsgraf  bei  Uhein,
Herzog  von  Bayern,  Franken  und  in
Ichwaben  rc.  2c.

Wir  haben  nach  Vernehmung  Unseres-Staatsrarhes
  mit  Beirath  und  Zustimmung
der  Kammer  der  Reicheräthe  und  der
Kammer  der  Abgeordneten  beschlossen  und
verordnen,  was  folgt:

Artikel  1.

An  Mannspversonen,  welche  zu  einer

die  Dauer  von  zwei  Monaten,  aber  nicht

die  von  fünf  Jahren  übersteigenden  Gesängnißstrafe
  verurtheilt  sind,  ist  diese
Strafe  mittelst  Einzelnhaft  in  den  zu  diesem
Behufe  herzustellenden  Zellengefängnissen,
soweit  es  der  Raum  derselben  gestatte
und  keiner  der  im  Artikel  2  bezeichneten
Hinderungsgründe  entgegensteht,  nach  Maß.
gabe  des  gegenwärrigen  Gesetzes  zu  vollziehen.
Artikel  ?2?.

Richt  geeignet  zur  Aufnahme  in  die
Zellengesängnisse  sind  Strflinge,  welche
das  sechzigste  Lebenssahr  bereits  zuruckgelegt
  haben  oder  während  der  Erstehung  der
gegen  sic  erkannten  Gefängnißstrafe  zurück:
legen  würden,  desgleichen  diejenigen,  welche

28
        <pb n="170" />
        273

nach  ihrer  körperlichen  oder  geistigen  Be,
schafsenheit  zur  Ertragung  der  Einzelnhaft
nicht  beschigt  erscheinen,  endlich  diejenigen,
welche  krafe  des  Gesetzes  oder  nach  Inhalt
des  Strafurtheils  die  gegen  sie  erkannte
Gesüngnißstrase  in  einem  Bezirksgerichtsgesaͤngnisse,
  im  Zuchthause,  in  einer  Festung
eder  in  einer  Gefangenanstalt  fuͤr  jugendliche
  Personen  (Artikel  18  Absatz  2  und  3,
Artikel  21  und  Artikel  80  des  Strasge:
Chuches)  zu  erstehen  haben.
Artikel  3.

Jeder  zur  Einzelnhaf'  bestimmte
Sträfling  wird  getrennt  von  aller  Gemeinschaft
  mit  anderen  Sträflingen  in  einer
besonderen  Zelle  verwahrt,  die  er  —  vorbehaltlich
  der  Bestimmungen  der  Arrikel
s8  und  9  —  nur  während  derjenigen  Zeit
verlassen  darf,  welche  für  die  tägliche  Bewegung
  im  Freien,  für  den  Gottesdienst
und  Unterricht  oder  für  cinzelne  ausnahmsweise
  außerhalb  der  Zelle  vorzunehmende
Arbeiten  oder  sonstige  Verrichtungen  ersorderlich
  ist.

Artikel  4.

Die  Siräflinge  werden  in  ihren  Zellen
angemessen  beschäftiget  und  zu  diesem  Behufe
  wenn  nsthig,  in  einem  Gewerbe  oder
in  sonstiger  Handarbeit,  welche  ihnen  nach
ihrer  Entlassung  aus  der  Strafanstalt  zu
threm  Fortkommen  in  der  bürgerlichen  Ge,
sellschaft  dienlich  sein  kann,  unterrichtet.
Ste  werden  zum  Gottesdienste  und,  soweit

275

ste  des  Schulunterrichtes  dedürsen,  zur
Schule  angehalten.
Arrttkel  35.

Jeder  Sträfling  ist  in  seiner  Zellvon
  den  det  der  Strafanstalt  angestellten
Personen,  insbesondere  von  dem  Vorstande,
dem  Geifllichen,  dem  Arzte  und  Lehrer,
östers  zu  besuchen.

Artikel  6.

Die  Zeit  der  täglichen  Bewegung  tm
Freten  beträgt  für  seden  Sträáfling  wenig,
stens  eine  Stunde  cinschlüssig  des  für  das
Fin=  und  Zurückführen  erforderlichen  Zeit,
aufwandes.

Artikel  7.

Die  Bewegung  der  Sirdflinge  im
Freien  ist  so  einzurichten,  daß  dleselben
nicht  miteinander  in  Berührung  kommen.

Das  Gleiche  ist,  soweit  thunlich,  zu
beobachten,  wenn  der  Stiräfling  ausnahmoweise
  zu  cinzelnen  Arbeiten  außerhalb  der
Zelle  verwendet  wird.

Artikel  #.

Diesenigen  Sträflinge,  welche  ein
Jahr  Einzelnhaft  erstanden  und  Beweise
fFon  Besserung  gegeben  haben,  können,
soweit  es  die  Verhältnisse  gestatten  und
auf  die  Dauer  ihrece  Wohlrerhaltens,
zur  Arbeit  in  Gemeinschast  mit  andern
Sträflingen  verwendet  werden  Hiebei  ist
auf  sorgfaältige  Auswahl  der  gemeinschaftlich
  zu  beschäftigenden  Sträflinge  Bedacht
zu  nehmen.
        <pb n="171" />
        277

Artikel  9.

Muß  aus  Rücksicht  auf  den  körper.
lichen  oder  geistigen  Gesundheitszustand
eines  Seraflings  die  Einzelnhaft  nach  ärztlichem
  Gutrachten  für  eine  Zeit  lang  unter,
drochen  werden,  so  finden  für  diese  Zeit  die
Worcchriften  des  Arrikels  3  auf  denfelben
keine  Anwendung.  Er  ist  in  das  für  solche
Falle  bestimmtt  gemeinsame  Hase“  oder
Krankenlocal  zu  verdringen  und  dort  bis
zu  seiner  Wiederherstellung  oder  definitiven
Entsernung  aus  der  Anstalr  (Artikel  11)
in  gerignete  Behandlung  zu  nehmen.

Artikel  to.

Soweit  in  den  Artikeln  3—9  nicht
besondere  Bestimmungen  gegeben  ünd,
richter  üch  die  Behandlung  der  Steflinge
nach  den  Beslimmungen  des  Stracsgesetz
buches  und  der  durch  das  Regierungsblatt,
beziehunge'weise  in  dem  Amtsöblarte  der
Pfalz,  zu  veröffentlichenden  Hausordnung.

Artikel  11.

Ergibe  sich  während  des  Strafoollluges,
  daß  ein  Sträfling  aus  Rücksicht
auf  seine  Körpers  oder  Geistesbeschaffenheit
sich  zur  Erstehung  der  Einzelnhaft  nicht
mehr  eigne,  so  ist  derselbe,  wenn  nicht  seine
Verbringung  in  eine  Heilanstalt  gedoten
erscheint,  sosort  zur  Erstehung  des  Restes
seiner  Straszeit  in  eine  für  gemeinsame
Haft  eingerichtete  Gefangenanstalt  abzuliesern.


Die  hierauf  bezugliche  Anordnung

278

wird  auf  Bericht  des  Worftandes  des
Zellengesngnisses  und  nach  erholtem  ärzt
lichen  Gutachren  durch  das  Staats,
ministerium  der  Justiz  erlassen,  vorbehalt
lich  der  Befugnih  des  genannten  Vorstandes,
  die  im  Artikel  9  dezeichneten  Maßregeln
  einstweilen  vorzukehren.
Artikel  12.

Die  in  Einzelnhaft  erstandene  Strafzeit
  ist  dem  Seräfling  an  der  ihm  jzuerkannten
  Strase  in  dem  Verhültnisse  anjzurechnen,
  daß  zwei  Tage  Einzelnhaft  drei
Tagen  gewöhnlicher  Straszeit  gleichgeachter
werden.  Doch  findet  dieß  keine  Anwendung
  auf  die  ersten  sechs  Monate  der  Einzelnhase,
  welche  dem  Stirdflinge  lediglich  so#
angerechnet  werden,  als  hätte  er  sie  in  ge
wöhnlicher  Strafhaft  erstanden.

Die  Zeie,  während  welcher  ein  Strasling
  in  Folge  der  Bestimmung  des  Artikels
  5  zu  gemeinsamer  Arbeit  verwendet
wird,  oder  der  im  Artikel  9  vorgeschriebenen
Behandlung  unterllege,  wird  als  in  Einzelnhaft
  erstanden  betrachtet.

Artikel  13.

Die  Auswahl  der  in  die  Zellengefüngnisse
  abzuliesernden  Sträflinge  aus  der
Zahl  der  hiezu  geeigneten  Personen  (Artikel
  1  und  2)  hat  nach  Maßgabe  der
vom  Staatsministerium  der  Justiz  hierüber
zu  erlassenden  Vorschriften  zu  geschehen.

Strflinge,  die  bereits  einen  Theil
ihrer  Strafe  anderweitig  erstanden  haben

28
        <pb n="172" />
        2#r7#

können  nur  dann  in  ein  Zellengefängniß

verbracht  werden,  wenn  die  noch  zu  erstehende

Strafjeit  mindestens  zwei  Monate  betraͤgt.
Artikel  14.

Auch  in  den  nicht  als  Zellengefängnisse
  eingerichteren  Strafanstalten  ist  je
nach  Thunlichkeit  und  Bedürfniß  für  die
Herstellung  einer  enesprechenden  Anzahl  von
Einzelnhaft-Localen  Sorge  zu  tragen.

In  diesen  Hasftlocalen
Strasgesangenen  ohne  Unterschied  des  Geschlechres
  bei  ihrem  „Eintritte  in  die  Anstalt
einer  Einzelnhaft  bis  zur  Dauer  von  seche
Monaten  unterworfen  werden,  wenn  die
Behörde  der  betreffenden  Anstalt  solches
für  dienlich  erachter,  und  der  körperliche
und  geistige  Zustand  des  Sträflinge  hiezu
geeignet  erscheint.

Unter  gleicher  Voraussetzung  kann
diese  Einzelnhaft  auch  auf  längere  Dauer
und  selbst  auf  die  ganze  Straßzeit  erstreckt
werden,  wenn  und  so  lange  der  Sträfling
selbst  sich  hiemit  einverstanden  erklärt.

können  die

280

Eine  solche  Einzelahaft  schlieht  die
Vereinigung  der  Sirdflinge  bei  der  Bewegung
  im  Freien  nicht  aue.

Die  im  Arrtikel  12  bezeichnete  Abkürzung
  der  Straszeit  ist  mir  ihr  nicht  verbunden.


Im  Uebrigen  richte'  sich  die  Behandlung
  solcher  Sträflinge  nach  den  Be,
stimmungen  des  gegenwärtigen  Gesehzes.

Artikel  15.

Der  Zeitpunkt,  mit  welchem  die  in
den  Artikeln  1—13  des  gegenwärtigen,  für
den  ganzen  Umfang  des  Koönigreiches  gilt.
igen  Gesetzes  enthaltenen  Bestimmungen
in  Anwendung  zu  treten  haben,  wird  durch
Anordnung  dee  Staatsministeriums  der
Justiz  bestimmt.

Die  im  Artikel  14  enthaltene  Vorschrift
  tritt  mit  dem  Tage  der  Verkündung
des  gegenwärtigen  Gesetzes  durch  das
Gesetzblatt,  beziehungsweise  durch  das  Amtsblatt
  der  Pfalz  in  Wirksamkeit.

Gegeben  Berchtes  gaden  den  10.  Rovember  13861.

Max.
Krhr.  v.  Fchrenk.  v.  Zwehl.  v.  Menmayr.  Frhr.  v.  Alulzer,  n.  Pfeufer.  v.  Inpies.

Nach  dem  Befehle  Seiner  Majestät  des  Königs
der  General-Secretär  des  Staatsratbs.

Trb.  v.  Kobel.
        <pb n="173" />
        181

Gcseth-Matt



für  das

Königreich  Bayern.

 

MiE

riesWmçseem-.

18.

HKAüänchen,  deu  23.  Pecember  186  1.

Inhalt:
Geset#  Enihrung  der  daderschen  Geseher  ia  d#  darch  Staate##rtrag  ve#  2.  Dreember  1851  ves  Crferretch
er#werben  Gebletsthelle  und  die  Deckung  der  durch  Vollzut  senr“  Staats#er####es  erwochsenen  A#sgabe  brttrosfer?.

„(S#lotz#  VIII.  m  anttagsabschied.)

Sesek,
die  Einführung  der  baverischen  Gesetze  in  dem  durch
Staatsv#errag  vom  2.  December  1851  ven  Oesterreich
  erworbenen  Gebictetdeile  und  die  Deckung  der
durch  Vollzug  jenes  Staatsvertrages  erwachsenen
Auogabe  betreffend.
Maximilian  11.
von  Gottes  Gnaden  Känig  von  Payern,
Pfalzgraf  bei  Uhein,
Oerzog  von  Bayern,  Kranken  und  in
Schwaben  rc.  2c.
Wir  haben  in  der  Absichr,  die  durch
Staatsvertrag  mit  der  Krone  Oesterreich
vom  2.  December  1851  neuerwordenen

Staatsangehörigen  Unseres  anderen  Unterthanen,
  soviel  thunlich,  in  den  Gesetzen
gleichzustellen,  nach  Vernehmung  Unseres
S.taatsraths,  mit  Beirath  und  Zustimmung
  der  Kammer  der  Reichsräthe  und
der  Kammer  der  Abgeordneten,  beschlossen
und  verordnen,  was  folgt:

Artikel  1.

Mirt  dem  Tage  der  Verkündung  dieses
Geseczes  werden  in  dem  bereits  im  Nor
vember  verigen  Jahres  auf  Grund  des
Staatsvertrages  vom  2.  December  1851,
einige  Territoriol,  und  Grenzverhalmtsse

29
        <pb n="174" />
        2683

berressend,  in  Besitz  genommenen  und  dem
Gemeindeverbande  von  Gmain,  im  Bezirke
des  Landgerichtes  Reichenhall  einverleibten
Gebietstheile,  der  Spitz  am  Hallehurm  genannt,
  alle  daselbst  destandenen  österreichischen,
  das  dürgerliche  und  Strafrecht  und
das  gerichtliche  Verfahren  in  bürgerlichen
und  Strafrechrssachen  betreffenden  Gesetze,
sowie  die  österreichischen  Polizei=  und
Finanzverordnungen  außer  Kraft  und  Wirksamkeit
  gesetzt.

Artikel  2.

Mit  diesem  Tage  treten  in  dem  genannten
  Gebietstheile  in  gesetzliche  Kraft
und  Wirksamkeit:

1)  das  dayerische  Landrecht  (Codex
Maximilianeus  Civilis)  vom  Jahre
1756  und  hilfsweise  das  gemeine
Recht,  die  im  Kreise  Oberbayern
eingeführten  Novellen  zum  bayerischen
  Landrecht  und  alle  weiteren
für  die  sieben  bayerischen  Kreise
diesseits  des  Rheins  erlassenen  allgemeinen
  gesetzlichen  Bestimmungen
über  Gegenstände  des  bürgerlichen
Rechtes,
die  bayerische  Gerichtsordnung  vom
Jahre  1753  mit  den  im  Kreise
Oberbayern  eingeführten  Novellen,
die  Priormätsordnung  vom  1.  Junt
1822  und  die  weiteren  für  die  sieben

f

6)

7)

rsbayerischen

  Kreise  diesseits  des  Rheins
erlassenen  gesetzlichen  Bestimmungen
über  das  Verfahren  in  bürgerlichen
Rechtsstreitigkeiten  und  über  die
Vorzugsrechre  der  Gldubiger;

das  dayerische  Hypothekengesetz  vom
1.  Juni  1822  mit  den  dazu  gehörigen
  Instructionen;

alle  Bestimmungen  des  Gesetzes  vom
1.  Juni  1822  über  die  Einführung  des
Hopothekengesetzes  und  der  Prioritätsordnung,
  mit  Ausnahme  der  im  F.  1
dieses  Gesetzes  ausgesprochenen  drei,
dhrigen  Frist;

die  in  den  sieben  bayerischen  Kreisen
diesseits  des  Rheins  geltenden  Gesetze
über  Bestrafung  von  Verbrechen  und
Vergehen  und  über  das  Verfahren  in
Strafsachen  mit  allen  in  den  Regierungs=
  und  Gesetzblättern  erschienenen
Nachterägen,  Erlduterungen  und  Abaͤnderungen;


saͤmmtliche  in  den  Kreisen  diesseits
des  Rheins  uͤberhaupt  und  in  den
anderen  oberbayerischen  Gebietstheilen
insbesondere  bestehenden  allgemeinen
Polizeistraf  und  anderen  Dolizeiund
  Verwaltungzsgesetze;

sämmtliche  in  den  Kreisen  diesseits
des  Rheine  und  in  dem  Kreise
Oberbayerne  insbesondere  giltigen
allgemeinen  Gesetze  und  Verord-
        <pb n="175" />
        aungen,  welche  directe  und  indirecte  den  Reichsreservefond  des  Jahres  1860/61
Staatsauflagen,  Staatsregalien  und  ju  uͤbernehmen.
sinanzielle  Staatsanstalten  betreffen.  Artikel  4.
Artikel  3.  Gegenwärtiges  Geset  soll  im  Gesey,
Die  durch  den  Vollzug  des  Staats=  blatte  und  außerdem  noch  im  oberbayerischen
vertrages  vom  2.  December  1351  er:  Kreisamtsblarte  verkündigt  werden.
wachsene  Ausgabe  von  3,125  fl.  ist  auf

Gegeben  Berchresgaden  den  10.  November  1  3861.
Wax.

Arhr.  v.  Schrenk,  v.  Zwehl.  v.  Meomayr.  ALrhr.  v.  Mul#er.  v.  Pleufer.  v.  Spies.

Nach  dem  Befehle  Seiner  Majestät  des  Königs:
der  General-Serretär  des  Staatsraths:
Seb.  v.  Kobell.
        <pb n="176" />
        <pb n="177" />
        Gesetz

280

Blatt

für  das

Königreich  Bapern.

 

W  [  19.

Mũuchen,  den  27.  December  1861.

 

Inhalt:

Geset.  Ausde#ung  des  Cisenbahnuches  der  Pfaty  betressend.  (Bellage  IX.  zum  #andtagsabschlede.)

set,
dlie  Auedehnung  Essenbahnnetzes  der  Pfalz  betr.
Maximilian  II.
ven  GotnaeKnig  von  HPayern,
Pfalzgraf  bei  Uhein,
Oerzeg  von  Bayern,  Kranken  und  in
ISchwaben  rc.  2c.
Wirhaben  nach  Vernehmung  Unseres
Staterathes  mit  Beirath  und  Zustimmunz
der  Kammer  der  Neichsräthe  und  der
Kammer  der  Abcordneten  beschlossen  und
verordnen,  was  solgt:

Actikel  1.

Für  den  Fall  der  Herstellung  einer
Eisenbahn  von  Speyer  nach  Germersheim
sowie  von  Homburg  oder  von  Schwarzenacker,
  oder  von  Einsd  nach  St.  Ingbert
bis  an  die  dortigen  drarialischen  Kohlengruben,
  serners  für  den  Fall  der  Herstellung
einer  Eisenbahn  vom  Bahnhofe  in  Ludwigshasen
  an  den  Rhein  in  Verbindung  mit
einer  stehenden  Ensinbahnbrücke  zwischen
kudwigehafen  a.  Rh.  und  Mannheim  durch
die  Actiengesellschaft  der  pfälzlschen  Kudwigs=30
        <pb n="178" />
        n

bahn  wird  tie  k.  Scaatsschuldenellzungs=Commisston
  ermächtizet,  dle  durch  Arttk.1###

des  Gesetzes  vom  25.  Auzust  1813  für

die  Ludwi#zgshafen-Berbacher-Eisenbah#  bewillizte

  Gewihrleistung  eines  jährlichen.

Zinsenertrages  von  vier  vom  Hundert  auch
auf  das  Bau=  und  Einrichtungecapital  für
die  genannten  neuei  Bahnstrecken  und  suͤr
tie  Eisenbahnbruͤcke  als  mit  der  rfaͤlzischen
kudwigzsbahn  vollstaͤndig  vereinigte  und
gleichzeitiz  mit  dieser  an  den  Staat  unentgeltlich
  heimfallende  Zweigbahnen  und
Bestandtheile  auszudehnen.

Artikel  2.

Für  den  Fall  der  Herstellung  der
Eisenbahnen  von  Speyer  nach  Germereheim
und  von  Homburg-  oder  Schwarzenacker,
oder  Einsd  nach  St.  Ingbert  bis  an  die
dortigen  4rarialischen  Kohlengruben  ist  die
Sctaatsregierung  ermächtiger,  für  Geltendmachung
  des  ihr  zustehenden  Rechtes,  nach
Ablauf  der  Gewährschaftezeit  kas  Eidenthum
  der  ofälzischen  Ludwizebahn  und
ihrer  Zugehörungen  durch  Vergütung  des
Alagecapitals  abzulösen,  den  Termin  um
fünf  und  zwanziz  Jahre  vom  Ablaufe  der
Gewährschaftezeit  beginnend,  hinauezuver:
legen  und  zur  Crbauung  der  Homburgs
St.  Ingberter-Bahn  eincn  unre  zinslichen
und  nicht  zurückzuerstattenden  Zurchuß  von
einhundert  al##igtausend  Gulden  in  sechs

 

gleichen  Jahresraten  von  je  30,000  fl.
zahlbar  und  mit  dem  Jahre  der  Betriebs,
eröffnung  begindend  aus  der  k.  Bergwerks,
casse  von  St.  Ingbert  zu  leisten.

Artikel  3.

Für  den  Fall  der  Herstellung  einer
Eisenbahn  von  dem  Bahe#he#  bei  Winden
oder  Nohrbach-Steinweller  bls  an  den
Nh.  in  bei  Maximilians-Au  (.4  Verbindung
mit  ciner  Ueberfahrtsanstalt  für  Eisenbahn--wdgen
  durch  die  Actiengesellschaft  der
pfälzischen  Marimiliansbahn  wird  tie
königl.  Staaksschuldentilgungs-Commissen
ermaͤchtiget,  die  durch  Art#ik.l  1  des  Geses
vom  7.  Mai  1832  für  die  Neustadt  Lantauer=
  WeissenburgerFEisenbahn  bewilligte
Gewährleistung  eines  jährlichen  Zinsenertragzes
  von  höchstens  vier  cin  halb  vom
Hundert  aus  dem  Bau=  und  Einrichtungscapuale
  auch  auf  das  Bau=  und  Eturichtungscapital
  für  die  neue  Bahnstrecke  und  den
baye  ischen  Antheil  an  der  Ueberfahrtsanstalt
  als  einer  mit  der  pfälzischen  Maximilinobahn
  vollständig  vereinigeen  und
Fleichzeiti)  mit  di  ser  an  den  Staat  unentgeltlich
  heimfallenden  Zweigbahn  und
U.  berfahrt##  anstalt  auszudehnen.

Artikel  4.
Für  den  Fal  der  Herstellung
a)  ei#er  Eisenbahn  von  Kaiserslautern
g  der  Hochspeyer  durch  das  Alsenzehal
        <pb n="179" />
        291

bis  an  die  Landesgrenze  bei  Kreuznach,
  wenn  deren  Anschluß  an
die  Nahebahn  gesichert  s.in  wird,
und
b)  einer  Eisenbahn  von  Neustadt  aH.
nach  Dürkheim  durch  Actiengesellschaften

wird  die  k.  Staateschuldentilgungs-Com,
misson  ermächtiget,  die  Gewährleistung
eines  jährlichen  Zinsenertrages  von  vier
vom  Hundert  aus  dem  Bau“  und  Einrichtungscapitale
  für  jede  dieser  Bahnen,
vom  Tage  der  Vollendung  und  Eröffnung
gerechnet,  auf  fünf  und  zwanzlg  Jahre  zu
übernehmen,  wogegen  jedenfalls  nach  neun
und  neunzig  Jahren  jede  dieser  Bahnen
unentgeltlich  dem  Staate  heimzufallen  hat.

2941

Als  Marimalgröße  des  Bauaufwandes
  wird  für  die  Eisenbahn  von  Katserslautern
  oder  Hochspey#er  durch  das
Alsenzthal  bis  an  die  Landesgrenze  bii
Kreuznach  die  Summe  von  7,700,  oo  fl.;
für  die  Eisenbahn  von  Neustade  nach  Dürk,
heim  die  Summe  von  1,450,000  fl.  an?
genommen,  und  hiefür  die  Zinsengewährschaft
  mit  4%  übernommen.

Aectikel  5.

Die  Miteel  zum  Vollzuge  der  in  den
Ae#ikeln  1,  3  und  4  bezeichneten  Gewähr.
schaftsleistungen  sind  im  Falle  und  nach
Maßgabe  des  Bedarses  in  dem  sewelligen
Budget  auszuwersen.

Gegeben  Berchtesgaden  den  10.  November  1861.

Marx.

4rhr.  v.  Schrenk,  v.  Zwrhl.  v.  Uermayr.  Erhr.  v.  Mulzer.  v.  Pfeuser.  v.  Spies.

Nach  dem  Befehle  Seiner  Majestät  des  Königs:
der  General:  S  cretaͤt  des  S:aatdra:  ha:

Scb.  v.  Kobell.

30“
        <pb n="180" />
        <pb n="181" />
        297

Gesetz-798



Blatt

Königreich  Bapern.

 

München,  den  27.  December  1861.

In  hal  t:
Geset,  dle  Aufbringung  des  Bedarses  für  die  reutschen  Schulen  betressend.

##  ——  ##  —NNN  "

(Bellaße  X.  zum  Landtageabschiebe.)

 

Gesehz,
dle  Auftringung  des  Verarfes  für  die  reutschen
Sckulen  brireffend.

Maximiliam  IV.
von  Gottes  Gnaden  #ömg“  von  Bayern,
Vfalzgraf  dri  Uhein,
Herzog  von  Boyern,  Franken  und  in
Schwaben  rc.  #c.
Wir  haben  nach  Vernehmung'  Um
seres  St##atsrathes  mit  Beirath  und
Justimmung“  der  Kammet  der  Reichstäh#

und  der  Kammer  der  Abgeordneten  beschlossen
  und  verordnen,  was  folgt:
Artikel  1.

Die  deutshen  Schulen  sind  Ge—
melitde  Anstalten  und  es  liegt  deshalb  die
Verpflichtung  zur  Bestreitung  des  gesammten
  Aufwur#des  für  die  Errichrung
und  für  den  Unterhalt  derselben  vorbrhalt“
lich  der  Bestimmungen  der  Artikel  6  und?
deir  polltischen  Gemelhden  insoweit  ob,  als
nichr  dieset  Aufwand  von  Driteen  vermöge

41
        <pb n="182" />
        299

privatrechtlicher  Verpflichtung  geleistet  werden
  muß  oder  aus  den  für  Schulzwecke
  bestehenden  örtlichen  Stiftungen,
dann  aus  den  für  diese  Zwecke  bestimmten
besonderen  Einnahmen  gedeckt  ist.

Artikel  2.

Erreicht  die  Zahl  der  Schüler  an
einer  deutschen  Schule,  an  welcher  sich
nur  eine  behrerstelle  befindet,  nach  einem
fünffährigen  Durchschnict  fünfzig,  so  muß
diese  mit  einem  Schullehrer,  andernfalls
wenigstens  mit  einem  Schulverweser  besetzt
werden.

Bestehen  an  einer  Schule  zwei  oder
drei  Lehrerstellen,  so  darf  hievon  eine  mit
einem  Schulverweser  bestellt  werden;  bestehen
  an  einer  Schule  mehr  als  drei
Lehrerstellen,  so  sind  hievon  mindestens  zwei
Dritthetle  mic  Schullehrern  zu  besetzen.

Wenn  die  Zahl  der  Schüler  unter
einem  Lehrer  nach  einem  fünfféhrigen
Durchschnitte  hundert  übersteigt,  so  kann
die  Gemeinde  zur  Errichtung  einer  neuen
Lehrersteile  angehalten  werden.  Eine  Abhilfe
  durch  Aufstellung  von  Hilfslehrern
oder  zweckmäßige  Zutheilung  zu  anderen
Schulsprengeln  ist  hiedurch  nicht  ausgeschlossen.


Befinden  sich  in  einer  Gemeinde  oder
einer  Ortschaft  oder  in  mehreren  im  Umkreise
  einer  Stunde  gelegenen  Gemeinden

300

oder  Ortschaften  zusammen  nach  einem  fünfjährigen
  Durchschnitt  fünf  und  zwanzig
oder  mehr  schulpflichtige  Kinder,  welche
eine  über  eine  Stunde  entfernte  Schule
besuchen  müssen,  so  können  die  betreffenden
Gemeinden  zur  Errichtung  einer  neuen
Schule  angehalten  werden.

Klosterschulen,  desgleichen  die  sogenannten
  Schulbrüder  oder  Schulschwestern
können  in  einer  Gemeinde  ohne  Zu,
stimmung  der  Gemeinde  nicht  eingeführt
werden.

Artikel  3.

Der  geringste  Gehalt  eines  Schullehrers
  wird:

)  bei  Gemeinden  von  mehr  als  10,000
Seelen  auf  fünfhundert  Gulden,

2)  in  Gemeinden  von  2,500  bis  10,000
Seelen  auf  vierhundert  fünfzig
Gulden,

3)  in  Gemeinden  von  einer  geringeren
Einwohnerzahl  auf  dreihundert  fünfzig
  Gulden

jährlich  festgesetzt.  In  der  Pfalz  bleibt  es
für  die  Gemeinden  von  2000  bis  2500
Seelen  bei  der  bisherigen  Congrua  von
400  fl.

In  den  unter  Ziffer  3  begriffenen
Gemeinden  ist  dem  Schullehrer  in  der
Regel  eine  für  den  Bedarf  einer  Familie
ausreichende  Wohnung  nebst  den  erforder-
        <pb n="183" />
        801

lichen  Wirthschaftsräumen  zu  eeschaffen,
welche  mit  einem  Anschlage  von  zwölf
Gulden  in  den  Gehalt  einzurechnen  ist.
Wenn  in  den  unter  Ziffer  1  und  2  bezeichneten
  Gemeinden  dem  Schullehrer  eine
Wohnung  eingerdumt  wird,  so  darf  sie  in
dem  Gehalte  desselben  im  ersteren  Falle
nicht  höher  als  zu  fünfzig  Gulden,  im
zweiten  nicht  höher  als  zu  fünf  und  zwanzig
  Gulden  veranschlagt  werden.

In  Gemeinden,  in  denen  die  Lehrer
in  verschiedene  Gehaltsclassen  nach  dem
Dienstesalter  vorrücken,  hat  es  dabei  zu
verbleiben,  wenn  der  Durchschnitt  der  Gehaltsclassen
  den  im  Absatze  2  bezeichneten
niedrigsten  Gehalt  erreicht  oder  die  Gehaltsclassen
  hienach  abgeändert  werden.

Der  geringsie  Bezug  eines  Schulverwesers
  hat  den  jährlichen  Betrag  von
zweihundert  fünfzig  Gulden  zu  erreichen
ohne  Einschluß  der  demselben  zu  gewährenden
  freien  Wohnung  oder  Entschädigung
hiefür  im  geringsten  jährlichen  Betrage
von  fünf  und  zwanzig  Gulden.

Fuͤrx  einen  Schulgehilfen  sind  wenigstens
  zweihundert  Gulden  jährlich  zu  verabreichen,
  wovon  einhundert  zwanzig  Gulden
  die  dem  Schullehrer  für  die  Ver-Postegung
  des  Gehilfen  gebührende  Ent
schädigung  bilden.

802

Artikel  4.

Die  mit  dem  Schuldienste  verbundenen
Bezüge,  insbesondere  die  mit  dem  Schuldienste
  verbundenen  Bezüge  als  Kirchendiener,
  Meßner,  Cantoren,  Chorregenten
und  Organisten  werden  in  die  im  Arrikel  3
bestimmten  geringsten  Gehalte  eingerechnet.

Ebenso  wird  das  Schulgeld  da  eingerechner,
  wo  es  dem  Lehrer  als  Gehaltstheil
  zugewiesen  ist.  ·

Etwaige  Bezuͤge  als  Gemeindeschreiber
oder  aus  aͤhnlichen  Verhaͤltnissen  werden
in  den  Gehalt  nicht  eingerechnet.

Artikel  5.

Das  Schulgeld  kommt  da  zu  erheben,
wo  keine  Freischule  besteht  und  insoweit
dasselbe  nicht  aus  anderen  Quellen  ersetzt
wird,  dasselbe  ist  fuͤr  alle  im  Schulsprengel
wohnenden  Schulpflichtigen  zu  entrichten.
Ausgenommen  sind  diejenigen,  welche  eine
andere  nicht  in  die  Classe  der  deurschen
Schulen  gehörige  öffentliche  Lehranstal#,
oder  wegen  Mangels  einer  Schule  ihrer
Confession  am  Wohnorte  eine  benachbarte
ihrer  Confesston  angehbrige  deutsche  Schule
besuchen,  sowie  die  Kinder  und  Waisen  der
Schullehrer.

Die  Gemeinde-Behörde  kann  Unbemittelte
  vom  Schulgelde  ganz  oder  theil:
weise  befreien.

31“
        <pb n="184" />
        303

Besuchen  Kinder,  welche  in  einer  anderen
  Gemeinde  heimathberechtige  sind,  die
Schule,  so  ist  für  sie  das  Schulgeld  g#
diesenige  Gemeinde,  deren  Schule  sie  besuchen
  und  zwar,  wenn  sie  unvermögend
sind,  durch  die  Gemeinde  oder  Armencasse
ihrer  Heimath  zu  bezahlen.

Das  Werktags  Schulgeld  beträgt
vierteljährig  vier  und  zwanzig  Kreuzer,
das  Sonntags-Schulgeld  viertelfährig
zwelf  Kreuzer.

Dasselbe  kann,  wenn  nicht  schon  ein
höheres  Schulgeld  eingeführt  ist,  auf  Antrag
  der  Gemeinde-Behörde  mit  Genehmigung
  der  Kreieregierung  bis  höchstens  zum
doppelten  Betrage  erhöhr  werden.

Die  Gemeindeverwaltungen  haben  die
Schulgelder  einzuheben.

Die  Anordnungen  über  die  zweckmäßigste
  Art  der  Einhebung  deeselben
bleiben  den  Gemeinden  nach  örtlichen  Werhältnissen
  überlassen,  außerdem  ist  es  nach
den  gesetzlichen  Bestimmungen  über  die
Perceprion  der  Gemeinde-Umlagen  einzuheben.


Ist  das  Schulgeld  dem  Lehrer  als
Gehaltstheil  zugewiesen,  so  ist  ihm  dasselbe
  am  Schlusse  jeden  Quartales  auszubezahlen.
  In  diesem  Falle  sind  rückständige
Schulgelder  aus  der  betreffenden  Schuloder
  Gemeindecasse  vorzuschießen  und  der
nach  Absah  2  veranlaßte  Ausfall  aus  der

204

 

betretenden  Localarmen=  eber  Gemeindecalse
  zu  ersetzen.

Artikel  6.

Der  Bedarf  der  deutschen  Schulen,
welcher  durch  die  in  Artikel  1  und  3  bis
5  aufgezählten  Mittel  nicht  gedeckt  wird,
ist,  soweit  nicht  andere  Einnahmen  der
Gemeinde  die  Deckungemirtel  bieten,  durch
Umlagen  nach  den  für  diese  gesetzlich  geltenden
  Bestimmungen  aufzubringen.

Densenigen  Gemeinden,  welche  den
vollen  Bedarf  für  die  Bedürfnisse  der
deutschen  Schulen  ohne  Ueberbürdung  auch
durch  Umlagen  nicht  aufzubringen  vermögen,
  werden  nach  Matzgabe  des  Artikel
  VIII.  des  Gesetzes  vom  23.  Mal
1846  „die  Ausscheidung  der  Kreislasten
von  den  Staatslasten  und  die  Bildung
der  Kreisfonds  betrefsend“  Unterstützungen
aus  der  Kreisschuldotarion  gewährt.

Reichen  auch  die  Mittel  der  Kreisschuldotation
  zur  vollständigen  Bestreitung
  der  Bedürfnisse  eines  Kreises  nicht
aus,  so  hat  der  Landrath  die  entsprechenden
  weiteren  Zuschüsse  auf  die
Dauer  der  nachgewiesenen  und  von  ihm
für  begründet  erachteten  Bedürfnisse  aus
Kreisfonds  zu  gewähren.  Die  Kreisregierung
  har  ihm  zu  diesem  Behufe  genaue
Ausweise  über  den  gesammten  Zustand  der
eine  Unterstützung  ansprechenden  Gemeinden,
        <pb n="185" />
        805

806

—  —

sowie  eine  Zusammenstellung  der  aus  der
Kreisschuldotation  gewährten  Unterstütz
ungen  vorzulegen.

Artikel  7.

Fälle  der  Schulsprengel  einer  deutschen
Schule  mit  dem  Umfange  der  politischen

Gemeinde  nicht  zusammen,  so  geschieht  die

Ermittlung  und  Feststellung  des  Aufwandes
für  die  Schule,  sowie  die  Vertheilung  des
durch  die  in  Artikel  1  und  3  bis  5  aufgezahlten
  Mittel  nicht  gedeckten  Theiles
desselben  auf  die  einzelnen  Bestandtheile
des  Schulsprengels  nach  dem  Verhältnisse
der  von  den  Betheiligten  in  der  Gemeinde
zu  entrichtenden  Grund=  Haus=  und  Gewerbesteuer
  durch  den  Magistrat  deziehungsweise
  die  Gemeindeverwaltung  derjenigen
  Gemeinde,  in  welcher  die  Schule

ihren  Sitz  hat,  unrer  Zuziehung  der  Bürgermeister,

  beziehungsweise  Vorsteher  oder
Pfleger  der  übrigen  ganz  oder  theilweise
zum  Schulsprengel  gehörigen  Gemeinden,
sowie  eines  weitern  Abgeordneten  einer
seden  solchen  Gemeinde.  Lehterer  wird
von  dem  betreffenden  Magistrate  oder  der
betreffenden  Gemeindeverwaltung  auf  drei
Jahre,  und  zwar  in  dem  Falle,  daß  nur
ein  Theil  der  Gemeinde  zum  Schulsprengel
gehört,  aus  den  Gliedern  dieses  Theiles
der  Gemeinde  gewählt.  Uebersteige  die
Zahl  der  aus  auswärtigen  Gemeinden  zuzuziehenden

  Mieglieder  die  Zuhl  der  Mitglirder
  des  Magistraces  oder  der  Gemeindeverwaltung
  der  Grareinde,  in  wetcher  die
Schule  ihren  Si#t  hac,  so  sind  lechtece  dur#ch
von  ihnen  auf  drei  Jahre  zu  wählende
Gemeindeglieder  bis  zur  Zahl  der  auswäctigen
  Mutglieder  zu  vorstärken.

Der  in  Absatz  1  bezeichneren  Bersammlung
  steht  bezuglich  der  Erhöhung
des  Schulgeldes  das  in  Arkikel  5  Absetz  5
der  Gemeindebehörde  eingerdumte  Rechr  zu.

Für  die  Aufbringung  des  von  den
einzelnen  Bestandtheilen  des  Schulsprengels
für  die  Schule  zu  leistenden  Beicrages  hat
die  berrefsende  Gemeindebehörde  zu  sorgen,
und  es  finden  hiebei  die  Bestimmungen
des  Artikel  5  und  6  Anwendung.

Artikel  8.

Den  wegen  unverschuldeter  Dienst,
untauglichkeit  vom  Dienste  enthobenen
Schullehrern  ist  ein  Unterhaltsbeitrag  zu
gewähren,  welcher  nicht  unter  zweihundert
Gulden  betragen  darf.  Derselbe  ist  aus
Unterstützungsvereinen  zu  schöpfen,  welchin
  jedem  Kreis  als  Kreisanstalten  zu  errichten
sind.  Saͤmmtliche  Schullehrer  sind  zum
Beitritt  verpflichtet.  Die  Satzungen  wer—
den  nach  Vernehmung  des  Landrathes  durch
koͤnigliche  Verordnung  festgesetzt.

Die  Centralfonds  leisten  an  den  Unterstützungsverein
  jeden  Kreises  einen  im

31°%
        <pb n="186" />
        207

jewelligen  Finanzgesehe  festzusetzenden  Zuschuß,
  welcher  wenigstens  so  groß  ist,  daß
nach  dem  Durchschnitt  der  vorhergegangenen
Finanzperiode  auf  jeden  zu  unterstützenden
Schullehrer  der  Betrag  von  hundert  Gulden
  trifft.  Dieser  Zuschuß  ist  an  die  Unterstützungsvereine
  der  einzelnen  Kreise  nach

Verhältniß  der  in  denselben  im  Vorjahreunterstützten

  Schullehrer  durch  das  Staatsministerium
  des  Innern  für  Kirchen=  und
Schulangelegenheiten  zu  vertheilen.

Reicht  die  Jahreseinnahme  eines  Unterstützungsvereines

  mit  Ausnahme  der  dem
Stammvermögen  einzuverleibenden  Elntrittsgelder
  zur  Bezahlung  des  im  Absatz  #
bezeichneten  Unrerhalts,  Beltrages  nicht  aus,
so  hat  der  Landrath  aus  Kreisfonds  das
Fehlende  beizuschießen.

308

An  den  in  manchen  Orten  bestehenden
besonderen  Pensions'  oder  Unterstützungscassen,
  sowie  an  den  in  einzelnen  Kreisen
bestehenden  Unterstützungsvereinen  wird
durch  das  gegenwärtige  Gesetz  nichts  gedndert;
  jedoch  bleibr  den  Berheiligten  vorbehalten,
  sich  mit  den  als  Kreisanstalten
zu  errichtenden  Unterstützungsvereinen  durch
fretwilliges  Uebereinkommen  zu  vereinigen.

Artikel  9.

Gegenwärriges  durch  das  Gesetzblatt
und  Kreisamtsblatt  der  Pfalz  zu  verkündende
  Gesetz  tritt  mit  dem  1.  October
1862  in  Kraft  und  werden  von  diesem  Zeitpunkte
  an  die  hiemit  im  Widerspruche  stehenden
Bestimmungen  außer  Wirksamkeie  gesetzt.

Die  Arrikel  5  und  7  finden  auf  die
Pfalz  keine  Anwendung.

Gegeben  Berchtesgaden  den  10.  November  1861.

NM  r*?d

Krhr.  v.  Schrenk.  v.  Zwehl.  v.  Menmayr.  EKrhr.  v.  Malzer  v.  PMenufer.  v.  Spies.

Nach  dem  Befehle  Seiner  Majestät  des  Königs:
der  General-Secretär  des  Staatsrathes,

Seb.  v.  HKobell.
        <pb n="187" />
        #

Gesetz-310



Blatt

fuͤr  das
Königreich  Bayern.

————.

21.

—
«

Mũnchen,  den  27.  December  1861.

 

Inhalt:

Gesetz,  den  Bau  einer  Elsenbahn  ven  Wärzburg  an  die  badische  Grenze  beneffend.  (Bellage  X..  zum  Lanttagsabschiede.)
  .

 

Eises-,
denBaueinekCisenbahnvonWünburgan
die  badische  Grenze  belreffend.

Maximilian  11.
von  Gottes  Gnaden  König  von  Vayern,
Pfallzgraf  bei  Uhein,
Herzog  von  BPaye,  Franken  und  in
Schwaben  tr.  2c.
Wir  haben  nach  Vernehmung  Unseres
  Staatsrathes  mit  Beirath  und  Zustimmung
  der  Kammer  der  Reichsräthe  und

der  Kammer  der  Abgeordneten  beschlossen
und  verordnen,  was  folgt:

Artikel  1.

Für  den  Bau  einer  Eisenbahn  von
Würzburg  an  die  Landesgrenze  zum  Anschlusse
  an  eine  badische  Eisenbahn  nach
Heidelberg  wird  der  Baubedarf  einschließlich
  der  dadurch  veranlaßten  Erweiterung
der  Bahnhofslocalit4ten  in  Würzburg  auf
den  Marimalberrag  von  drei  Millionen

Gulden  festgesetze.
32
        <pb n="188" />
        3J11  I1:2

Artikel  2.  sehes  vom  23.  September  1861,  die  Ver-Bezüglich
  der  Aufbringung,  Ver=  wollstcndigung  und  Ausdehnung  der  bayeruUnsung
  und  Tilgung  cbiger  Summr  von  ischen  Seatsbahner  betreffend,  gleichmäßige
drei  Millionen  Gulden  finden  die  Be=  Anwendungstimmungen
  von  Artikel  2  und  3  des  Ge

Gegeben  Berchtesgaden  den  10.  November  1861.
Max.
Krhr.  v.  Schrenk,  v.  Joohl.  v.  Menmayr.  rhr.  v.  Aüulzer.  v.  Pfeufer.  p.  Spies.

Nach  dem  Befehle  Seiner  Majestät  des  Königs:
der  General-Secretär  des  Staatsrathes,
Seb.  v.  Kobell.
        <pb n="189" />
        e
#
##.

*

—

Gesetz-Vlatt

für  das

Königreich  Bayern.

—  —

M  22.

Mũnchen,  den  27.  December  1861.

 

Inhalt:
Geses,  den  Vollzug  des  Bundssbeschlusses  vem  26.  Juli  1860  dezügiich  rer  Einföbrung  des  vrerlorlschen  Festungaregliments
  und  Bauravonregulatlos  in  den  Bunresfestungen  Uim  und  Raan  berefend.  (Beiloge  All.  zum
Kanrtagsabschiede.).

Gesehz,  Wir  haben  nach  Vernehmung  Un—
den  Vollzug  des  Bundesbeschlusses  vom  26.  seres  Staatsrathes,  mit  Beirath  und  Zu-Jult
  1860  bezüglich  der  Einführung  des  pro  stimmung  der  Kammer  der  Reicherathe
viserischen  Pestungoreglemems  und  Baurayon=  und  der  Kammer  der  Abgcordneten  und
regulatios  in  den  Bundesfestungen  Ulm  und  ·  «  ,-Rastanbcmssew

  unkcchobachtungdckstiITtkclK.I.7

derVerfassungs-Urkundevorgeschkicbsncn

Maximilian  11.  Formen  beschlossen  und  verordnen,  wie  folge:
von  Gottes  Gnaden  König  von  Bayern,
Pfalzgraf  bei  Uhein,  Artikel  1.
Herzog  von  Bayern,  Franken  und  in  Das  durch  den  Beschluß  der  deutschen

Ichwaden  ꝛc.  ꝛc.  Bundesversammlung  vom  26.  Juli  1860
33
        <pb n="190" />
        provisorisch  genehmigte  Festungsreglement
unb  Festungsbauregulativ  fuͤr  die  Bundetsestungen
  Ulm  und  Raldatt  erlangen  durch
ihre  Verkuͤndung  mittelst  koͤnt,  licher  Verordnung
  auch  in  denjenizen  Bes.immun  en,
welche  Abweichungen  von  den  B'stimmungen
  der  Verfassungen  kunde  und  enderer
Gesetze  enthalten,  für  den  auf  bayerischem
G.biett  gelegenen  Theil  der  Bundee  feslung
Ulm  und  dessen  Rayonbezitk  bis  zum  81.
December  1864  Wirksamkeit.

Artikel  7.

Die  feühere  gänzliche  oder  th  ilweise
Aufh.  bung  ieser  Wirksamkeit  im  Wege
köntlicher  Vero  dnung  bleibt  sederzeic  vorbehelten,
  wora'  f  dann  die  (insck  lägizen
Bepimmungen  der  Verfassungsn  kuntde  und
.Gesize  ds  Königreichs  von  selbst  wi  der

in  ung'schmilerte  Anwenrung  kommen,

beziehungeweise
langen.

gesezliche  Geltunz  er-Gegeben

  Berchresgaden  den  10.  November  1867.

Marx.

Krhr.  v.  Schrenk,  v.  Iwehl.  v.  Me#mayr.  Ahhr.  v.  Mutör.  #v.  Pfeufer.  v.  Spies.

Nach  dem  Bftle  Sel  er  Majestät  des  Königs:
der  General,  Secrerär  des  Sraatsrathes,

FSeb.  v.  Kod  l.
        <pb n="191" />
        312

918

Gesetz-Blatt

Königreich  Bayern.

 

Mãnchen,  den  27.  Pecember  1961.

 

Inhalt:
GEese  eintn  Credit  fuͤr  die  auser##e#  t  ichen  Miültärb-därfalste  in  den  ercten  zwel  Jahren  1861/97  rer  VIII.  Finanz=Periebe
  betreffend.  (Beila###  Ull.  zum  kandiageadschlede)

 

SEisetc,
einen  Credit  für  die  außererdentlichen  Milltärbedürfnisse
  in  den  ersten  zwei  Jahren  186  1/03
der  VIII.  Finangperiode  bektteffend.

Maximilian  II.
von  Sottes  Gnaden  König  von  Bayern,
Pfalgraf  dei  Uhein,
Herz#g  von  Payern,  franken  und  in
Ichwaden  2c.  1.
Wir  haben  nach  Vernehmung  Unseres
  Sctaaksrathes  mit  Beirath  und  Zustimmung

  der  Kammer  der  Rrichsräthe
und  der  Kammer  der  Ageordneten  beschlossen
  und  verordnen,  was  felgt:
Artikel  1.
Es  wird  ein  Credit  eröffnet:

I.  für  die  auf  Rechnung  des  laufenden
außerordentlichen  Militärbudzets  zu
bestreitenden  Auszaben  in  den  ersten
zwei  Jahren  der  VIII.  Finarz  Periode
  und  zwar  für  jedes  der  Jahre
1501/3:

34
        <pb n="192" />
        919

a.  für  den  laufendten  Unterhalt  des
höheren  Staldes  an  Ofsfitieren,
Maunschaften  und  Terden  der
activen  Arme  3,200,  0  0  fl.

b.  für  die  Mehrausgabe  auf  männ"
lide  Milirärpensionen  und  Mer
daillenzulazern  435.000  fl.

demnach  für  die  genam  tn  zwei
Eratejhre  zusammen  ad  7.
6,670,000  fl.

II.  für  die  Ausgaben  auf  arßerordentliche
  Auerüstlungsbedürfnisse  und
Neubauten  in  jenen  ersten  zw.
Jahren  der  VIII.  Finanz-Perlode:

1,671,500  fl.

B.  für  Garnisons-Reubaut'en  und  für
Erwerbung  resp.  Erweiterung  von
Schießplaͤzen  .  550,000  fl.

A.  der  activen  Arm:e

220

C.  für  die  Festungsdocarionen
1,261,000  .
zus  mmen  rd  II.  3,187,,500  fl.
im  Gesamme,  Betrage  von  10,157,5  0  fl.
Artike!  2.

Dem  gaßerordentlichen  laufenden  Unterhaltsetat
  der  aceiven  Armee  (Artikel  1
Ziffer  1.  I.  a.)  werden  die  Derise  der
Narnralien  für  die  darunter  hegtissene#
und  wirklich  arzuschaffenden  18,911  Sckdsel
Korn  zu  11  fl.,  und  57,700  Schissel
4  Mebßen  2  Vierling  Haber  zu  5  fl.  in
dter  Art  garantict,  daß  geringere  Preise
dem  gezenwärtigen  Credite  zu  Gut  und
höhere  Preise  demselben  zur  kast  geschrieben
werden  sollen.

Artikel  3.

Bezüzli  der  Deckung  des  vorsteh'
enden  M.  hrbeda'ses  wird  im  Finanzgeset
Bestimmung  getroffen  werden.

Gegeben  Berchtesgaden  den  10.  November  1861.

Max.

4rhr.  v.  Schrenk.  v.  Zwehl.  v.  Ueumayr.  F.  hr.  v.  Mulzer.  v.  Pseuser.  v.  Spies.

Nab  dem  Befehle  Seiner  Majestät  des  Königs:
der  G.  neral,  Secretär  des  Staatsrathes,

Stb.  v.  Kobill.
        <pb n="193" />
        321

222

Gesetz-Blatt

Königreich  Bayern.

—

—

24.

Mänchen,  den  9.  Jannar  18862.

 

Inhalt:

Geset,
(Bellage  II.  zum  Landtagsabschlede.)

die  Elaführung  des  Strasgesetztuches  und  rdes  Pelizelstrafgesetzbaches  für  das  Koalgreich  Bavern  bekres##end.

 

Geseh,
die  Einführung  des  Strafgesetzbuches  und  des
Polizeistrafgesetzbuches  für  das  Königresch  Bayern

betreffend.

Maximilian  II.
von  Gottee  Gnaden  König  von  Bayern,
Vfallgraf  bei  Uhein,
Herzog  von  Bayern,  Franken  und  in
Ichwaben  2c.  1c.

Wir  sinden  Uns  in  der  Absicht,  der
Serafrechtspflege  in  Unserem  Reiche  eine
zeitgemäße  Verbesserung  zuzuwenden,  bewogen,

  nach  Vernehmung  Unseres  Staatsrathes,
  mit  Beirath  und  Zustimmung  der
Kammer  der  Reichsräthe  und  der  Kammer
der  Abgeordneten  das  anbei  folgende
Strafgesetzbuch  und  Polizeistrafgesezbuch
für  das  Königreich  Bayern  zu  erlassen  und
uber  die  Anwendung  dieser  neuen  Gesetzbücher
  zu  verordnen,  was  folgt:

Allgemeine  Bestimmungen.

Artikel  1.
Das  neue  Strafgesetzbuch  und  das
neue  Polizeistrafgesetzbuch  für  das  König-35
        <pb n="194" />
        reich  Bayern  treten  mit  dem  1.  Juli  1862
im  ganzen  Umfange  des  Koͤnigreichs  in
Krast.

Artikel  2.

Mit  diesem  Zeitpunkte  verlieren  alle
dermalen  geltenden  Bestimmungen,  deren
Uebertretung  bisher  mit  Strase  bedrohe
war,  soweit  sie  nicht  durch  den  Inhalt  der
neuen  Strafsgesetzbbücher  oder  das  gegenwärtige
  Geseh  als  fortbestehend  bezeichnet
sind,  ihre  Giltigkeit  und  Wirksamkeit.

Insbesondere  treten  außer  Krafte:

1)  der  erste  Theil  des  Strasgesetbuches
für  das  Königreich  Bayern  vom
Jahre  1813  und  das  in  der  Pfalz
geltende  französische  Strafgesetzbuch
(code  pénal)  nebst  allen  auf  dieselben
bezüglichen  Gesetzen  und  Verordnungen;

das  Gesetz  vom  24.  Dezember  1849,
den  Schutz  der  Telegraphenanstalten
betreffend;
von  dem  Gesetze  zum  Schutze  gegen
den  Mißbrauch  der  Presse  vom  17.
März  1850  die  Art.  2,4—7,  10—36,
49  und  50;
das  Gesetz  vom  21.  Mai  1851,  die
Verleitung  von  Militärpersonen  oder
von  Landwehrmännern  zur  Untreue
oder  zum  Ungehorsame  betreffend;

1#

3

t

4

.  8

5)

6

7

9)

10)

824

die  gesetzlichen  Vorschriften  uͤber  Bestrafung
  des  Zinswuchers,  jedoch  mit
Aufrechthaltung  der  auf  diesen  Gegenstand
  bezüglichen  civilrechtlichen
Bestimmungen;

das  Gesetz  vom  28.  Mai  1852  über
die  gewerbsmäßigen  Gutszertrümmerungen;


das  Gesetz  vom  28.  October  1831,
die  Anwendung  der  Waffengewalt
bei  der  Vollzichung  der  sanitätspolizeilichen
  Maßregeln  zum  Schutze
gegen  die  Verbreitung  der  asiatischen
Cholera  betreffend;

Art.  298  des  in  der  Pfalz  geltenden
Civilgesetzbuches,  soweit  er  die  Verhängung
  einer  Scrafe  gegen  die  ehebrecherische
  Frau  enthält,  dann  die
Art.  308  und  309  desselben  Gesetzbuches;


die  Art.  438,  439,  479  und  555
des  in  der  Pfalz  geltenden  Handelsgesetzbuches
  —  letzterer,  soweit  er  von
der  gerichrlichen  Verfolgung  der  Ehefrau
  des  Falliten  als  Mitschuldiger
eines  betrügerischen  Bankerottes  handelt,—
  ferner  die  Art.  556,  586—597
und  598  Ziff.  2  desselben  Gesetzbuches;


die  Art.  7  und  65  des  Gesetzes  vom
23.  Mai  1846,  das  Executionsververfahren
  in  der  falz  betreffend.
        <pb n="195" />
        1)

2)

3)

4)  die  in  der  fuͤr  die  Landestheile  dies-Actikel

  58.

Aufrecht  bleiben  erhalten:

alle  Bestimmungen  in  Bezug  auf
Suspension  oder  Einziehung  von
Gewerbsrechten  oder  Privilegien;
alle  Bestimmungen  über  Kontraventionen
  und  Defraudationen  in
Bezug  auf  Regalien,  auf  Zolls,
Steuer“,  Stempel-,  Post-,  Aufschlagsund
  ähnliche  Gefälle,  soweit  nicht  in
den  neuen  Strafgesetzbüchern  oder
dem  gegenwärtigen  Gesetze  Abänderungen
  getroffen  sind;  dann  die
Bestimmungen  über  unbefugte  Verweigerung
  des  Eintrites  in  einen
Steuerausschuß;

alle  Disciplinarstr  fbesti  gen,  wobei
  jedoch  gegen  Staatsdiener,  auf
welche  die  Disciplinarstrafbestimmungen
  der  IX.  Verfassungsbeilage  Anwendung
  finden,  statt  der  in  Art.  50
des  französischen  Decrets  vom  20.  April
1810  bezeichneten  Strafen  auf  Verweis,
  auf  Geldbuße  von  fünf  bis  zu
fünfzig  Gulden  oder  auf  ein  bis
achttaͤgigen  Haus-  oder  Civilarrest
zu  erkennen  ist,  ferner  die  Strafbestimmungen,
  welche  in  den  Gesetzen
über  das  Civil=  und  Strafverfahren
enthalten  sind,  sowie  die  Strafbestimmungen
  über  Winkelagentie;

 

5

6

—

326

seies  des  Rheins  geltenden  Gemeindewahlordnung
  vom  3.  August  1818
und  in  der  pfälzischen  vom  25.  November
  1816  enthaltenen  Strafbestimmungen,
  soweit  deren  Vollzug
dem  Wahlausschusse  zusteht,  dann
die  Bestimmung  des  Art.  11  Ziff.  2
lit.  c.  des  Gesetzes  vom  28.  Mai
1852  über  die  Bewsserungs=  und
Entwaͤsser  s-Unt  zum
Zwecke  der  Bodenkultur;

alle  zu  Recht  bestehenden  Gesetze  und
Verordnungen,  welche  die  Bestrafung
  milit4rischer  Verbrechen,  Vergehen
  oder  Uebertretungen,  Uebertrerungen
  der  Landwehrordnung,  dann
das  Kriegsrecht,  den  Kriegs=  oder
Belagerungszustand  betreffen;

die  gesehlichen  Bestimmungen  über
Scandrecht,  wobel  dasjenige,  was  #m
Strafgesetzbuche  für  das  Königreich
Bayern  vom  Jahre  1813  Th.  II.
Art.  441  Ziff.  1  und  Art.  443  von
dem  Aufruhre  zweiten  Grades  gesage
ist,  auf  alle  in  dem  neuen  Strafgesetzbuche
  (Arc.  104,  109,  139  und
154)  vorgesehenen  Fälle  des  Aufruhrs,
  der  staatsgefährlichen  Zusammenrottung,
  des  Aufstandes  und
der  Störung  des  öffentlichen  Friedens
Anwendung  findet,  in  welchen  die

35“
        <pb n="196" />
        ##

7

8

verbrecherische  Unternehmung  an  Umfang
  oder  Hartnäckigkeit  so  weit  gediehen
  ist,  daß  die  Ruhe  nur  durch
außerordentliche  Gewalt  wieder  herzestellt
  werden  kann;
die  Gesehe:
vom  25.  August  1828  über  die
Ergänzung  des  stehenden  Heeres;
vom  15.  April  1840  über  den
Schutz  des  Eigenthums  an  Erzeugnissen
  der  Literatur  und  Kunst;
vom  4.  Juni  1848  über  die
Verantwortlichkeit  der  Minister;
vom  26.  Februar  1850  über
die  Versammlungen  und  Vereine;
vom  4.  Mai  1851  über  das
Einschreiten  der  bewaffneten  Macht
zur  Erhaltung  der  gesehlichen
Ordnung;
von  dem  Gesetze  zum  Schutze  gegen
den  Mißbrauch  der  Presse  die  Art.  1,
3,  8,  9,  37—48  und  51—55,  wobei
  die  in  den  Art.  46  und  52  genannten
  Gesetzes  enthaltene  Allegation
der  Art.  4  und  27  nunmehr  auf
die  Art.  84  und  150  des  Strasgeset
buches  zu  beziehen  ist  und  die  Bestimmungen
  des  Art.  48  des  genannten
  Gesehzes  auf  alle  Fdlle  Anwendung
  zu  finden  haben,  in  welchen  gegen
  den  Herausgeber  oder  Verleger

einer  Zeitung  oder  periodischen  Schrift
wegen  einer  durch  die  Presse  verübten
strafbaren  Handlung  eine  Verurtheilung
  erfolgt.

Artikel  4.

Sctatt  der  in  den  Art.  68,  156,  157,
192  und  193  des  in  der  DPfalz  geltenden
Civilgesehbuches  dem  betceffenden  Ciovilstandsbeamten
  angedrohten  Strafen  ist  in
den  dort  vorgesehenen  Fdllen  auf  die  in
Art.  391  des  Sctrafgesetzbuches  bestimmee
Strafe  zu  erkennen,  vorbehaltlich  der  Verbindlichkeit
  des  schuldigen  Beamten  zum
Ersahe  des  Schadens  und  Gewinnentganges,
wo  das  Ciwvilgesetzbuch  eine  solche  Verbind"
lichkeit  festsetzt.

Die  Strafbestimmungen,  welche  in
einigen  der  oben  angeführten  Artikel  des
Civilgesetzbuches  gegen  die  Kontcahenten
oder  die  Personen,  unter  deren  Gewalt
dieselben  gehandelt  haben,  vorgeschrieben
sind,  treten  außer  Geltung.

Artikel  5.

Wo  das  gegenwärtige  Gesetz  den  Ausdruck
  Uebertretungen  gebraucht,  sind
darunter,  falls  nicht  in  dem  betreffenden
Falle  etwas  Anderes  bestimmt  ist,  sowohl
die  nach  den  Grundsähen  des  Strafsgesetzbuches
  zu  beurtheilenden  Uebertretungen,
als  auch  die  Polizeiübertretungen  zu  verstehen.
        <pb n="197" />
        329

Artikel  6.

Wo  in  einem  der  neuen  Strafgesetzbücher,
  im  gegenwärtigen  Gesetze  oder  in
einem  neben  den  genannten  Strafgesetzbuchern
  in  Wirksamkeit  verbleibenden  Specialgesehe
  der  Ausdruck  Monat  gebraucht  ist,
sind  darunter  dreißig  Tage  zu  verstehen.

Artikel  7.

Handlungen,  welche  bisher  nach  einem
der  durch  Art.  3  oder  durch  den  Inhalt
der  neuen  Strafgesehbücher  als  fortbestehend
  bezeichneten  Gesetze  die  Eigenschaft
von  Uebertretungen  an  sich  trugen,  behalten,
  insoferne  das  gegenwärtige  Gesetz
nicht  anders  bestimmt,  auch  künftig  diese
Eigenschaft,  wenn  gleich  die  hiefür  in  dem
einschlägigen  Gesetze  angedrohte  Strafe  das
höchste  Strafmaß  übersteigt,  welches  in  den
neuen  Strafgesetzbüchern  für  Uebertretungssälle
  bestimmt  ist.  Statt  der  etwa  angedrohren
  Gesängnißstrase  ist  jedoch  auf
Arreststrafe  von  gleicher  Dauer  zu  erkennen.


Soweit  nicht  in  dem  betreffenden
Specialgesetze  ein  Anderes  bestimmt  ist
oder  nicht  die  sonstigen  Bestimmungen  desselben
  ein  Anderes  nöthig  machen,  finden
auf  diese  Handlungen  die  allgemeinen  Bestimmungen
  der  in  Art.  1  genannten  Gesehbücher,
  und  zwar  je  nach  der  Natur
der  Handlung  jene  des  Strafgesetzbuches

oder  jene  des  Dolizeistrafgesetzbuches  Anwendung.


Die  Vorschrift,  daß  bei  Uebertretungen
die  an  die  Stelle  einer  uneinbringlichen
Geldstrase  tretende  Arreststrafe  die  Dauer
von  zwei  und  vierzig  Tagen  nicht  überschreiten
  dürfe,  findet  auf  Uebertretungen,
die  mit  einer  hundert  und  fünfzig  Gulden
überstelgenden  Geldstrafe  bedrohr  sind,  keine
Anwendung.  Doch  soll  die  Arreststrafe
nicht  über  drei  Monate  erstreckt  werden,
soferne  nicht  das  betreffende  Spectalgesetz
ausdrücklich  etwas  Anderes  hierüber  bestimmt.


Artikel  8.

Die  in  den  96.  55  und  68  des  Heererganzungsgesetzes
  vom  25.  August  1828
vorgesehenen  Handlungen  sind  Polizeiübertretungen,
  die  in  9.  69—72  sowie  die  in
.  77  vorgesehenen  sind  Vergehen.  Bezüglich
  der  Desertion  bleibt  es  bei  den  bestehenden
  Bestimmungen.

Artikel  9.

Die  in  Art.  VI.  und  VIII.  des  Gesehes
  vom  15.  April  1840  über  den  Schutz
des  Eigenthums  an  Estzeugnissen  der
Literatur  und  Kunst  vorgesehenen  Handlungen
  sind  in  Zukunft  Vergehen.

Artikel  10.

Die  in  Art.  20  des  Gesetzes  vom

26.  Februar  1850  über  die  Versammlungen
        <pb n="198" />
        221

und  Bereine  bezeichneten  Handlungen  sind
Polizeiübertretungen,  die  in  Art.  21  und
22  bezeichneten  Vergehen.  Wird  jedoch
in  den  letzteren  Fdllen  wegen  Vorhandenseins
  mildernder  Umstände  auf  Geldstrafe
erkannt,  so  nimmt  die  Handlung  mit  der
Verurtheilung  die  Natur  einer  Uebertret
ung  an.
Artikel  11.

An  die  Stelle  der  in  Art.  39  Abs.
2  des  Gesetzes  zum  Schutze  gegen  den
Mißbrauch  der  Presse  vom  17.  März  1850
angedrohten  Geldstrafe  bis  zu  zweihundert
Gulden  tritt  eine  solche  bis  zu  hundert
und  fünfzig  Gulden.

Die  in  den  Art.  37—41  und  43—48
des  so  eben  angeführten  Gesetzes  vorgesehenen
Handlungen  sind  Polizeiübertretungen.

Artikel  12.

Die  in  Art.  13  des  Gesetzes  vom
4.  Mai  1851  über  das  Einschreiten  der
bewaffneten  Macht  zur  Erhaltung  der  gesetzlichen
  Ordnung  bezeichnete  Handlung
ist  Polizeiübertretung  und  in  Zukunft  mit
Arrest  bis  zu  vierzehn  Tagen  oder  an  Geld
bis  zu  fünfzig  Gulden  zu  bestrasen.  Die
übrigen  in  dem  angeführten  Gesetze  vorgesehenen
  Handlungen  sind  Vergehen.

Artikel  13.
Die  in  Art.  7  des  Gesetzes  vom  1.

Juli  1856,  die  Abgaben  von  den  Berg-382



werken  diesseits  des  NMheines  betressend,
bezeichnete  Handlung  ist  Vergehen  und  mit
einer  dem  vierfachen  Betrage  des  beabsichtigten
  Gewinnes  enesprechenden  Geldstrafe
  zu  belegen,  soferne  nicht  in  Gemäßheit
  anderer  geseblichen  Bestimmungen
eine  schwerere  Strase  verwirkt  ist.

Anstatt  der  in  Art.  96  des  in  der
Pfalz  geltenden  Gesetzes  vom  21.  Aoril
1810,  die  Bergwerke  betreffend,  angedrohten
  Strafen  ist  auf  Geldstrafe  bis  zu
dreihundert  Gulden,  womit  im  Wiederholungsfalle
  Gefängniß  bis  zu  einem  Jahre
verbunden  werden  kann,  zu  erkennen,  und
die  betreffenden  Zuwiderhandlungen  find
Vergehen.

Artikel  14.

Anstatt  der  in  Art.  5  des  in  der
Pfalz  geltenden  Konsularbeschlusses  vom
17.  Prairial  IX.  (16.  Juni  1801)  gegen
Postdefraudationen  angedrohten  Strafe  hat
Geldstrafe  bis  zu  fünf  und  zwanzig  Gulden
oder  Arrest  bis  zu  acht  Tagen  einzutreten,
und  die  Handlung  ist  Polizeiübertretung.

Artikel  15.
Anstatt  der  in  den  Art.  1  und  2  des
in  der  Pfalz  geltenden  Dekretes  vom  4.
Mai  1812,  die  Bestrafung  der  Jagdaus-=übung
  ohne  Erlaubnißschein  betreffend,  angedrohten
  Strasen  ist  auf  Geldstrafe  bis
zu  fünf  und  zwanzig  Gulden  zu  erkennen,
        <pb n="199" />
        und  die  Handlung  hat  die  Eigenschaft
einer  Polizeiuͤbertretung.  Art.  3  des  genannten
  Dekrets  ist  aufgehoben.

Jeder,  der  wegen  Michtlösung  eines
Erlaubnißscheines  bestraft  wird,  soll  außer
der  gesetzlichen  Strafe  noch  zur  Zahlung
einer  dem  Dreise  des  Erlaubnißscheines
Fleichkommenden  Summe  verurtheilt  werden.

Artikel  16.

Anstatt  der  in  den  5H.  4  lit.  b  und
e,  6  lit.  d,  g,  b  und  k,  13,  14,  (5,  16
und  17  der  in  der  Pfalz  geltenden  Jagdverordnung
  vom  21.  September  1815  angedrohten
  Geldstrafen  ist  auf  Geldstrafe
bis  zu  fünf  und  zwanzig  Gulden  zu  erkennen.
  Die  in  diesen  Paragraphen  vorgesehenen
  Handlungen  sind  Polizeiübertretungen.


Anstatt  der  in  .  9  der  Jagdverordnung
  angedrohten  Strafen  ist  auf  Geldstrafe
  bis  zu  fünf  und  zwanzig  Gulden,
wenn  aber  der  Beschuldigte  bereits  früher
wegen  Jagdfrevels  oder  Wilddiebstahls
verurtheilt,  oder  wenn  der  Jagdfrevel  bei
Nachte  oder  an  einem  Sonn;  oder  Feiertage
  oder  während  der  Seß=  und  Hegezeit
begangen  worden  ist,  auf  Geldstrafe  bis
zu  fünfzig  Gulden  oder  auf  Arrest  bis  zu
vierzehn  Tagen  zu  erkennen.  In  weiteren
Straffällen  tritt  Gesängniß  bis  zu  drei

284

Monaten  oder  Geldstrase  bis  zu  zweihundert
  Gulden  ein.

Anstatt  der  in  F.  10  der  Jagdverordnung
  angedrohten  Strafen  ist  dann,  wenn
der  Beschuldigte  früher  noch  nicht  wegen
Jagdfrevels  oder  Wilddiebstahls  bestrafr
worden  ist,  auf  Arrest  bis  zu  vierzehn
Tagen  oder  Geldstrase  bis  zu  fünfzig
Gulden,  andernfalls  auf  Gefängniß  bis  zu
sechs  Monaten  oder  Geldstrase  bis  zu  dreihundert
  Gulden  zu  erkennen.

Die  in  den  Absätzen  2  und  3  bezeichneten
  Handlungen  find  je  nach  Art  und
Größe  der  angedrohten  Strafen  Vergehen
oder  nach  den  allgemeinen  Bestimmungen
des  Strafgesetzbuches  zu  beurhheilende
Uebertretungen.

Die  in  H.  18  der  Jagdverordnung  vorgesehenen
  Falle  sind  nach  Art.  70  des
Polizeistrasgesetzbuches,  die  in  §.  20  vorgesehenen
  nach  den  Bestimmungen  des  Strafgesetzbuches
  zu  beurtheilen.

Die  in  der  Jagdverordnung  erwähnten
Pfandgebühren  sind  aufgehoben.

An  den  Bestimmungen  über  Konfiskation
  der  Gewehre,  beziehungsweise  Erlegung
  des  Werthes  derselben,  wird  nichts
geändert.

Artikel  17.

Wo  beslehende  Gesehze  oder  Verordnungen
  auf  Bestimmungen  des  bisherigen
        <pb n="200" />
        L

Strafrechts  verweisen,  ist  diese  Verweisung
nunmehr  auf  die  entsprechenden  Vorschriften
der  in  Art.  1  genannten  Gesetzbuͤcher  und
zwar,  wenn  es  sich  um  allgemeine  Bestimmungen
  handelt,  auf  jene  der  ersten
Abtheilung  des  Strafgesetzbuches  zu  beniehen.


Wo  ein  in  der  Pfalz  geltendes  Gesetz
  uͤber  die  Folgen  einer  ausgesprochenen
oder  in  Aussicht  stehenden  Verurtheilung
in  eine  Leibes-  oder  entehrende  Strafe  Bestimmungen
  trifft,  sind  diese  Bestimmungen,
soweit  sie  nach  Maßgabe  des  gegenwaͤrtigen
Gesetzes  uͤberhaupt  noch  in  Wirksamkeit
verbleiben,  kuͤnftig  von  der  Verurtheilung
zur  Todes=  oder  Zuchthausstrase  zu  verstehen.


Die  gesetzlichen  Bestimmungen,  wodurch
  Personen,  die  sich  nicht  im  Genusse
der  Civilrechte  befinden,  in  der  Pfalz  von
gewissen  Funktionen  und  Befähigungen
ausgeschlossen  sind,  finden,  soweit  nicht  für
einzelne  Fälle  besondere  Bestimmungen  getroffen
  sind,  auf  diejenigen  Anwendung,
welchen  in  Folge  einer  rechtskräftigen  Verurtheilung
  die  in  Art.  28  des  Strafgesetzbuches
  bezeichneten  Rechte  und  Fähigkeiten
oder  einzelne  derselben  entzogen  sind.

Artikel  18.

In  den  Fällen,  für  welche  die  Art.
609,  616  und  618  der  in  der  Pfalz

geltenden  Strafproceßordnung  eine  Strafeinschreitung
  wegen  willkührlicher  und
eigenmächtiger  Verhaftung  vorschreiben,
kommen  die  Bestimmungen  des  Art.  378
des  Strafgesetzbuches  gegen  die  betressenden
Beamten  oder  Bediensteten  zur  Anwendung.


Artikel  19.

Die  Art.  635—640  und  643  des.  in
der  Pfalz  geltenden  Strafproceßgesehbuches
sind  aufgehoben,  jedoch  kann,  wenn  die
gerichtliche  Verfolgung  einer  strafbaren
Handlung  verjährt  ist,  der  durch  diese
Handlung  Beschädigte  auch  sernerhin  keine
Eneschaddigungsklage  vor  dem  Civilgerichte
mehr  erheben.

Artikel  20.

Wo  in  einem  in  Wirksamkeit  verbleibenden
  Specialgesehze  Strafarbeitshaus
angedroht  ist,  tritt  an  die  Stelle  dieser
Strase  Gefängniß  nicht  unter  einem  Jahre
und  die  Handlung  nimmt  die  Eigenschaft
eines  Vergehens  an.

Actikel  21.

Wer  wegen  eines  Verbrechens  oder
wegen  Vergehens  des  Diebstahls,  der  Unterschlagung,
  des  Berrugs,  der  Hehlerei
oder  der  Fllschung  verurtheilt  worden  ist,
oder  in  Folge  rechtskräftiger  Verurtheilung
  wegen  eines  anderen  Vergehens  die
        <pb n="201" />
        337

in  Art.  28  Ziff.  4  und  5  des  Strafgesetzbuches
  bezeichneten  Faͤhigkeiten  oder  einzelne
derselben  verloren  hat,  kann  weder  Geschworener
  noch  Mitglied  eines  Magistrats
oder  einer  Gemeindeverwaltung,  noch  Gemeindebevollmächtigter
  oder  Gemeinderath,
noch  Mitglied  einer  Kirchenverwaltung,
eines  Armenpflegschaftsrathes,  eines  Distrikesoder
  Landrathes  sein,  noch  an  einer  Gemeinde-,
  Kirchenverwaltungs-,  Armenpflegschaftsraths-,
  Distrikts=  oder  Landrathe-Wahl
  theilnehmen.

Alle  encgegenstehenden  gesetzlichen  Beflimmungen,
  insbesondere  Art.  16  Ziff.  3
der  Gemeindewahlordnung  vom  5.  August
1818,  6.  78  lit.  c.  des  revidirten  Gemeindeedikts

  und  Art.  76  Ziff.  6  des  Ge,
sches  vom  10.  November  1848,  Abänderungen

  des  II.  Theils  des  Strafgesetbuches
von  1813  betreffend,  sind  aufgehoben.

Artikel  22.

In  den  zur  Zuständigkeit  der  Schwurgerichte
  gehörigen  Sachen  gehört  die  Entscheidung
  darnber,  ob  einer  der  in  den
Art.  68,  69,  73,  74,  229  Abs.  2,  230
Abs.  2,  235  Abs.  2  und  236  Abs.  2  des
Strafgesetzbuches  bejeichneten  die  Strafbarkeit
  mildernden  Gründe  vorliegt,  zur
Tharfrage  und  es  darf  die  Stellung  der
betreffenden  Frage  an  die  Geschworenen  unter
  Strafe  der  Nichtigkeit  dann  nicht  ver-338



weigert  werden,  wenn  nach  Beendigung
des  Beweisverfahrens  und  vor  dem  Schlusse
der  gegenseitigen  Verhandlungen  (Arr.  170
der  Strafproceßnovelle  und  Arrt.  335  des
code  d’instruction  criminelle)  das  Vorhandensein
  eines  solchen  Grundes  auesdrücklich
  geltend  gemacht  worden  ist.

Ink  in  sonstigen  Fällen  gestartet,  wegen
  Vorhandenseins  mildernder  Umstände
oder  weil  der  Fall  ein  leichterer  ist  oder
aus  ähnlichen  Gründen,  eine  gelindere  als
die  gewöhnliche  Strase  eintreten  zu  lassen,

steht  mit  Ausnahme  des  Falles  des

Art.  54  des  Gesetzes  vom  17.  März  1850
zum  Schutze  gegen  den  Mißbrauch  der
Presse,  an  welchem  durch  gegenwärtiges
Gesetz  nichts  geändert  wird,  die  Entscheidung
  darüber,  ob  ein  solcher  Fall  gegeben
sei,  dem  Gerichte  zu,  welches  die  Strafe
auszumessen  hat.
Artikel  23.

Erklären  die  Geschworenen  eine  Person,
  welche  zur  Zeit  der  That#  das  16.
Lebensjahr  noch  nicht  zurückgelegt  hatte,
lediglich  aus  Grunde  für  nicht
schuldig,  weil  ihr  die  zur  Unterscheidung
der  Strafbarkeit  ihrer  That  erforderliche
Ausbildung  gefehlt  hat,  so  müssen  sie  dies
bei  ihrem  Auespruche  angeben  und  der
Schwurgerichtspräsident  har  ste  darauf,  daß
dies  geschehen  musse,  auedrucklich  aufmerksam
  zu  machen.

dem
        <pb n="202" />
        339

Artikel  24.

Gegen  jedes  Erkenntniß,  welches  über
die  Unterbringung  eines  Angeschuldigten,
der  zur  Zeit  der  That  das  16.  Lebensjahr
noch  nicht  zurückgelegt  hatte,  in  einer  Erziehungsanstalt
  für  verwahrloste  jugendliche
ersonen  entscheidet,  steht  dem  Staatsanwalte,
  dem  Angeschuldigten  und  derjenigen
Herson,  welche  das  Recht  der  Erziehung
des  letzteren  hat,  das  Rechtsmittel  der  Berufung
  beziehungsweise  der  NRichrigkeitsbeschwerde
  zu.  Ist  das  Erkenntniß  gelegenheitlich
  der  Einstellung  des  Verfahrens  in
geheimer  Sitzung  erlassen  worden,  so  läuft
dem  Angeschuldigten  und  demjenigen,  dem
das  Recht  der  Erziehung  desselben  zusteht,
für  die  Anmeldung  der  Berufung  beziehungsweise
  der  Nichtigkeitsbeschwerde
auch  in  diesem  Falle  eine  Frist  von  drei
Tagen,  von  dem  Tage  an  gerechnet,  an
welchem  ihm  das  Erkenntniß  eröffnet
wurde.  Ein  Recht  des  Einspruches  besteht
in  diesem  Falle  nicht.

Artikel  25.

Die  Strafbarkeit  einer  Handlung,
welche  vor  dem  in  Art.  1  bezeichneten  Tage
begangen  wurde,  aber  erst  an  oder  nach
diesem  Tage  zur  Aburtheilung  kömmt,  wird
vorbehaltlich  der  unten  (Art.  66)  bezuüglich
der  Ehrenkränkungen  gegebenen  besonderen
Vorschrift  nach  den  Bestimmungen  der

340

neuen  Strafgesetbücher  bezlehungsweise  des
gegenwärtigen  Einfährungsgesebes  beureheilt,
es  sei  denn,  daß  die  früher  einschlágigen
Gesehe  oder  Verordnungen  eine  mildere
Strafbestimmung  enthalten,  in  welchem
Falle  diese  zur  Anwendung  zu  kommen
hat.  »

Ist  es  zweifelhaft,  ob  die  Handlung
vor  dem  oben  bezeichneten  Tage  begangen
worden  sei,  so  ist  bei  der  Entscheidung  das
mildere  Geselz  anzuwenden.

War  die  Handlung  zur  Zeit  ihrer
Veruͤbung  mit  einer  Strafe  bedroht,  welche
unter  den  in  den  neuen  Strafgesetzbuͤchern
aufgefuͤhrten  Strafgattungen  nicht  mehr
vorkoͤmmt,  so  ist,  wenn  die  genannten  Gesetzbuͤcher
  eine  mildere  Strafe  festsetzen,  auf
diese,  andernfalls  aber  auf  diejenige  Strafe
zu  erkennen,  welche  der  fruͤher  angedrohten
nach  dem  nunmehr  geltenden  Strafsysteme
zunaͤchst  entspricht.  Insbesondere  hat  an
die  Stelle  des  Verlustes  der  staatsbürgerlichen
  Rechte  (code  penal.  Art.  8  Ziff.  3)
Gefängniß  bis  zu  drei  Monaten  mit  den
in  Art.  28  des  neuen  Sctrafgesetzbuches  bezeichneten
  Straffolgen,  —  an  die  Stelle
des  Strafarbeitshauses  (Strafgesetzbuch  vom
Jahre  1813,  Theil  I.  Art.  4  Ziff.  IV.)
Gefängniß  nicht  unter  einem  Jahre  und
in  Fällen,  wo  Strafarbeitehaus  nicht  unter
vier  Jahren  angedrohr  ist,  Zuchthausstrafe
bis  zu  acht  Jahren,  —  an  die  Sielle  der
        <pb n="203" />
        341

342

körperlichen  Züchtigung  Arrest  bis  zu
dreißig  Tagen  und  an  die  Stelle  des  Verweises
  Geldstrafe  bis  zu  drei  Gulden  zu
treten.

Artikel  26.

Was  in  den  neuen  Strafgesetzbüchern
über  die  Behandlung  der  Zuchthaus-,  Gefängniß
  und  Arreststräflinge  bestimmt  ist,
findet  auch  auf  diesenigen  Sträflinge  Anwendung,
  welche  in  Folge  einer  schon  vor
dem  in  Art.  1  bezeichneten  Tage  ergangenen
Verurtheilung  wegen  Verbrechen,  Vergehen
oder  Polizeiübertretung  eine  Freiheitsstrafe
zu  ersiehen  haben.

Die  Vorschriften  dee  Strafgesetzbuches
vom  Jahre  1813,  Theil  1.  Art.  12,  13
Abs.  2  und  Art.  16  Abs.  2  bleiben  bezuglich
  dieser  Sträflinge  in  Kraft.

Artikel  27.

Bis  die  bauliche  Herstellung  der  durch
die  neuen  Strafgesetzbucher  gebotenen  Straf-Anstalten
  vollendet  sein  wird,  bleibt  der
Staatsregierung  die  Befugniß  vorbehalten,
nöthigenfalls  verschiedene  Kategorien  von
Strafgefangenen  in  einer  und  derselben
Anstalt  unterzubringen,  wobei  jedoch  die
einzelnen  Kategorien  innerhalb  der  Anstalt
sorgfaltig  von  einander  getrennt  zu  halten
sind.

Bis  zu  diesem  Zeitpunkte  ist  es  auch
gestattet,  auf  den  Grund  eines  mit  der

Gemeinde  getroffenen  Uebereinkommens  die
dermalen  bestehenden  gemeindlichen  Arrestlokale
  zum  Volzuge  ven  Arreststrafen  und
die  in  einigen  Städten  bestehenden  Zwangsbeschäftigungsanstalten
  zur  Unterbringung
derjenigen,  deren  Verwahrung  in  einer
Polizeianstalt  angeordnet  worden  ist,  zu
verwenden.  «
Artikel  28.

Die  Polizeibehorden  sind  befugt,  Ver—-fuͤgungen,
  die  sie  innerhalb  ihrer  Zustaͤndigkeit
  zum  Volzuge  von  Gesetzen,  deren
Uebertretung  nicht  mit  Strafe  bedroht  ist,
an  bestimmte  Personen  erlassen  und  diesen
eröffnet  haben,  durch  Anwendung  gesehzlicher
Zwangemittel  zur  Ausführung  zu  bringen.

Zu  diesem  Zwecke  sind  die  Polizeibehörden
  inobesondere  berechtige,  die  Nichtbefolgung
  einer  Verfugung  der  in  Abs.  1
bezeichneten  Art  mur  Ungehorsamsstrafen  zu
bedrohen  und  diese  im  Falle  des  Ungehorsams
  füur  verwirkt  zu  erklären,  und  zwar
die  Gemeindeverwaltungen  in  den  Landgemeinden
  dieoseito  des  Nheins  und  die
Bürgermeister  der  Landgemeinden  in  der
Pfalz  bis  zu  drei  Gulden,  die  Magistrate
der  einem  Landgerichte  untergeordneten
Städte  und  Märkte  in  den  Kreisen  diesseito
  des  Rheineé  und  die  Bürgermeister
der  Städte  in  der  Pfalz  bis  zu  fünf  Gulden,
  die  ubrigen  Polizeibehörden  bis  zu
fünf  und  zwanzig  Gulden.

a6*
        <pb n="204" />
        113

Unterläßt  Jemand  innerhalb  der  dafür
  besiimmten  Frist  dasjenige  zu  thun,
was  ihm  durch  eine  Verfügung  der  in
Abs.  1  bezeichneten  Art  durch  die  Polizeibehörde
  auferlegt  ist,  so  ist  letztere  befugt,
diese  Handlung  auf  Kosten  des  Ungehorsamen
vornehmen  zu  lassen  und  den  von  ihr  festgestellten
  Kostenaufvand  vorbehaltlich  der
Verpflichtung  zum  Schadensersatze  nach  den
gesetzlichen  Bestimmungen  über  Beitreibung
von  Untersuchungskesten,  in  der  Pfalz  auf
dem  Wege  des  administrativen  Zwangsvollzugo
  zu  erheben.

Gegen  die  Androhung  oder  Vorkehr-=ung
  der  nach  Maßgabe  des  gegenwärtigen
Artikels  zuléssigen  Vollzugsmaßregeln  ist
Beschwerde  an  die  höheren  Stellen  zulässig.
In  dringenden  Fällen  haben  solche  Beschwerden
  keine  aufschiebende  Wirkung.

Die  von  einer  Gemeindebehörde  in
ihrer  Eigenschaft  als  Polizeibehörde  verhängten
  Ungehorsamestrasen  fließen  in  die
Kasse  der  betreffenden  Gemeinde.

Arctikel  29.

Für  die  Anwendung  des  Art.  28  find
den  Gesetzen  nicht  allein  die  zur  Zeit  besiehenden
  giltigen  Verordnungen,  sondern
auch  diesenigen  Verordnungen  gleichgestellt,
welche  kunstig  zu  einem  Gesetze  auf  den
Grund  eines  in  diesem  enthaltenen  Vorbehaltes
  erlassen  werden.

344

Dasselbe  gilt  von  Verordnungen,
welche  künftig  zum  Zwecke  der  Revision
einer  dermalen  bestehenden  giletgen  Berordnung
  erlassen  werden,  insoweit  diese
lehtere  nicht  unter  Zustimmung  des  Landtages
  zu  Stande  gekommen  ist  oder  sonst
die  Natur  eines  Gesetzes  an  sich  trägt.

Die  Bestimmungen  der  Art.  36  und
39  des  Polizeistrafgesetzbuches  finden  auch
auf  gegenwärtigen  Artikel  Anwendung.

Arrikel  30.

Enthälr  ein  Specialgesetz  eine  Mehrheit
  von  Anordnungen  und  itt  in  demselben
nur  die  Uebertretung  eines  Theiles  der  getroffenen
  Anordnungen  unter  Strafe  gestellt,
  so  sinder  Art.  28  auf  die  Uebertret“
ung  der  nicht  mit  Strafe  bedrohten  Anordnungen
  dieses  Gesetzes  Anwendung.

Enthält  dagegen  in  Fäallen,  wo  das
Pelizeistrafgesetzbuch  auf  Verordnungen  Bezug
  nimmt,  eine  Berordnung  eine  Mehrheit
  von  Anordnungen  und  ist  in  der  betreffenden
  Verordnung  nur  die  Uebertretung
  eines  Theiles  der  getroffenen  Anordnungen
  unter  Strafe  gestellt,  so  finder
Art.  28  auf  die  Uebertretung  der  nicht
unter  Strafe  gestellten  Anordnungen  dieser
Verordnung  so  wenig  als  auf  die  übrigen
in  derselben  enthaltenen  Anordnungen  Anwendung.
        <pb n="205" />
        245
Besondere  Bestimmungen.

I.  Zuständigkeit  und  allgemeine  Bestimmungen
  über  das  Verfahren  in
Strafsachen.

Artikel  31.

Die  Schwurgerichte  urtheilen  über  alle
Verbrechen  und  über  diejenigen  Vergehen,
welche  mittels  eines  Preßerzeugnisses  (Art.
8  Abs.  1  des  Strasgesetzbuches)  begangen
werden.

Alle  übrigen  Vergehen  werden  von
den  Bezirksgerichten  in  Senaten,  welche
einschlüssig  des  Vorstandes  mit  drei  Richtern
  besetzt  sind,  in  erster,  und  von  den
Appellarionsgerichten  in  Senaten,  welche
einschlüssig  des  Vorstandes  mit  fünf
Richtern  besetzt  sind,  in  zweiter  Instanz
abgeurtheilt.

Die  Uebertretungen  werden,  insoweit
nicht  im  gegenwärtigen  Gesetze  Ausnahmen
gemacht  sind,  in  erster  Instanz  durch  die
Einzelnrichter,  in  zweiter  durch  die  Bezirksgerichte
  in  Senaten,  welche  einschlüssig
des  Borstandes  mit  drei  Nichtern  besetzt
sind,  abgeurtheilt.

Diejenigen  Uebertretungen,  welche  mit
einer  das  in  Art.  20  und  26  des  Strafgesetzbuches
  und  in  Art.  5  und  6  des  Polizeistrafgesetzbuches
  bestimmte  höchste  Maß
üborsteigenden  Serafe  bedroht  sind,  werden

346

in  erster  Instanz  von  den  Bezieksgerichten,
in  zweiter  Instanz  von  den  Afpellationsgerichten
  und  zwar  ganz  in  der  für  die
Behandlung  der  Vergehensfälle  vorgeschriebenen
  Weise  abgeurtheilt.  "

Das  Oberappellationsgericht  bildet  in
allen  Verbrechens-,  Vergehens=  und  Uebertretungssachen
  den  Kassationshof  für  das
ganze  Königreich.

Bei  den  Einzelngerichten  in  den
Landestheilen  diesseits  des  Rheins  werden
die  Geschäfte  der  Staatsanwaltschaft  entweder
  von  besonders  hiefür  ernannten
staatsanwaltschaftlichen  Beamten  oder
Functiondren  oder  von  denjenigen  Staatsoder
  Gemeindebediensteren,  welche  damit  von
den  einschlägigen  Staatsministerien,  und
zwar  insoweit,  als  es  sich  um  Verwendung
von  Gemeindebediensteten  handelt,  nach  vorheriger
  Vereinbarung  mit  der  betreffenden
Gemeinde,  beauftragt  sind,  unter  Aufsicht
und  Leitung  der  an  den  betreffenden  Bezirks=
  und  Obergerichten  aufgestellten  Staatsanwälte
  versehen.

An  der  Zuständigkeit  und  Einrichtung
der  Forststrafgerichte  des  diesseitigen  Bayerns
und  der  Pfalz  sowie  an  dem  bei  diesen
Gerichten  bestehenden  Verfahren  wird  durch
das  gegenwärtige  Gesetz  nichts  gedndert.

Soweit  das  gegenwärtige  Gesetz  in
Betreff  des  Verfahrens  keine  besonderen
        <pb n="206" />
        347

Bestimmungen  enthält,  bleibt  es  bei  den
Vorschriften  der  dermalen  in  den  verschiedenen
  Landestheilen  über  das  Verfahren
in  Strafsachen  geltenden  Gesetze.

Artikel  32.

Uebertretungen  der  das  Postregal  betreffenden
  Strafbestimmungen  werden  nach
Maßgabe  der  Bestimmungen  des  vorhergehenden
  Artikels  durch  die  Gerichte  abgeurtheilt.


Artikel  33.

Die  Aburtheilung  der  Zuwiderhandlungen
  gegen  das  Zollstrafgesetz  vom  17.
November  1837  findet,  unbeschader  der
durch  H.  33  dieses  Gesetzes  begründeren
Zuständigkeit  der  Zollbehörden,  durch  die
Gerichte  statt,  und  zwar  sind  bezüglich  der
in  den  99.  1,  2,  3  und  17  aufgezählten
Ueberererungen,  soferne  die  Geldbuße,  welche
gegen  den  Angeschuldigten,  oder,  wenn
deren  mehrere  sind,  gegen  einen  derselben
erkannt  werden  kann,  den  Betrag  von
hundert  Gulden  nicht  übersteigt,  die  in
Act.  31  Abs.  3,  bezüglich  aller  übrigen
Uebertretungen  die  in  Art.  31  Abs.  4  bezeichneten
  Gerichte  zuständig.  Außerdem
ist  Nichrigkeitsbeschwerde  (Kassationsrekurs)
au  den  Kassationshof  unter  den  allgemeinen
gesetzlichen  Voraussetzungen  gestattet.

Die  Strafbarkeit  der  Theilnehmer  an
einer  Kontrebande  oder  Jolldefraudation  ist

348

nach  den  allgemeinen  Bestimmungen  des
Strafgesetzbuches  zu  beurtheilen.  Wer  sich
in  Bezug  auf  eine  solche  Handlung  der
Begünstigung  schuldig  machr,  ist  an  Geld
bis  zu  fünf  und  zwanzig  Gulden  zu
strafen.

Vor  Verhandlung  der  Sache  sind  die
Akten  zur  Einsicht  und  Stellung  erwaiger
Anträge  der  betreffenden  Zollverwaltungsstelle
  mitzutheilen.  Außerdem  können  sowohl
  in  erster  und  zweiter  Instanz  als  auch
bei  dem  Kassationshofe  die  von  der  betrefsenden
  Zollverwaltungsstelle  damit  beauftragten
  Zollbeamten  der  gerichtlichen  Verhandlung
  beiwohnen,  im  Namen  der  ZJollverwaltung
  die  geeigneten  Anträge  stellen
und  nöthigenfalls  dir  vom  Gerichte  verlangten
  Erläuterungen  über  die  Natur  und
Eigenthümlichkeiten  der  in  Frage  stehenden
Uebertretung  ertheilen.

Die  im  F.  J##  des  Zollgesetzes  vom
17.  NRovember  1837  vorgesehene  Haussuchung
  kann  von  dem  Einzelurichter,  in
dessen  Bezirke  sie  stattsinden  soll,  angeordnet
  und  geleitet  werden,  wenn  es  sich  auch
um  eine  zur  Zuständigkeit  des  Bezirksgerichtes
  gehörige  Uebertretung  handelt.

In  den  Fällen  des  F.  39  des  Zollgesetzes
  und  des  F.  28  Abs.  2  des  Zollstrasgesetzes
  hat  die  Vorführung  vor  den  ncchsten
  Einzelnrichter  zu  geschehen.  Dieser
        <pb n="207" />
        349

hat  im  letzteren  Falle  die  Legitimation
  des  Vorgeführten  zu  prüfen  und  eintretenden
  Falles  über  die  Größe  und  die
Annehmbarkeit  der  zu  leistenden  Sicherheit
zu  entscheiden,  sowie  je  nach  den  Umständen
  die  Freilassung  des  Festgenommenen
anzuordnen.  Findet  er  diese  nicht  für  zulassig,
  so  hat  er,  falls  die  Sache  nach  Abs.
1  des  gegenwärtigen  Artikels  zur  Zuständigkeit
  des  Bezirksgerichtes  gehört,  die  Ablieferung
  des  Festgenommenen  an  den  betreffenden
  Untersuchungsrichter  oder  Staatsanwalt
  zu  verfügen.

Artikel  34.

Von  den  in
haltenen  Bestimmungen  abgesehen,  erleiden

die  Kompetenzbestimmungen,  welche  dermalen
  bezüglich  der  in  Art.  3  Ziff.  1—6  bezeichneten

  Sachen  bestehen,  serner  die  Bestimmungen
  über  die  Zuständigkeit  der  Militärgerichte
  und  Militárbehörden  in  Strafsachen,
  sowie  diesenigen  Kompetenzbestimmungen,
  welche  in  dem  Gesetze  vom  30.  März
1850,  den  Staatsgerichtshof  und  das  Verfahren
  bei  Anklagen  gegen  Minister  betr.,
enthalten  sind,  durch  die  Vorschriften  des.
Art.  31  keine  Veränderung.

Artikel  35.
Fällc,  welche  an  dem  in  Art.  1  bejeichneten
  Tage  bereits  rechtekräftig  vor
das  Schwurgericht  oder  vor  das  Bezirks-Art.

  32  und  33  ent-350



gericht  verwiesen  sind,  werden  von  den  genannten
  Gerichten  —  und  zwar  von  den
Bezirksgerichten  diesseits  des  Rheins  in
der  dem  Verweisungsbeschlusse  entsprechenden
Senatsbesetzung  —  abgeurtheilt,  wenn  auch
die  Handlung,  wegen  welcher  die  Verweisung
  erfolgt,  nach  Maßgabe  der  neuen  Gesetzbücher
  blos  als  Vergehen,  beziehungsweise
  blos  als  Uebertretung  zu  bestrafen
ist.  Die  Zuständigkeit  der  höheren  Instanzen
  bemißt  sich  in  diesen  Fällen  nach
der  Qualität  des  Gerichtes,  welches  die
erste  Instanz  bildet.

Die  an  dem  in  Art.  1  bezeichneten
Tage  in  der  Pfalz  vor  das  Specialgericht
verwiesenen  Fälle  sind,  falls  die  Handlung,
wegen  welcher  die  Verweisung  erfolgte,
auch  nach  dem  neuen  Strafgesetzbuche  Verbrechen
  ist,  durch  das  Schwurgericht,  andern
  Falls  durch  die  nach  Maßgabe  der
neuen  Gesehbücher  und  der  Bestimmungen
des  Art.  31  zuständigen  Gerichte  abzuurtheilen.
  Der  Verweisungssenat  des  Appellationsgerichtes
  hat  hienach  eine  neue  Verweisung
  vorzunehmen.

Schwebende  Voruntersuchungen  über
Handlungen,  welche  bisher  als  Verbrechen
oder  Vergehen  zu  beurtheilen  waren,  nunmehr
  aber  die  Eigenschaft  von  Uebertretungen
  an  sich  tragen,  sind  mit  Eintritt  des
obengenaunten  Tages  an  den  Staatsanwalt
        <pb n="208" />
        354

352

——.

bei  dem  einschlägigen  Einzelngerichte  zur
weiteren  Behandlung  abzugeben.

Das  Gleiche  gilt  von  allen  wegen  Uebertretungen
  geführten  Untersuchungen,
welche  an  dem  bezeichneten  Tage  noch  bei
Peolizeibehörden  anhängig  sind.  Ist  in
einer  solchen  Untersuchungssache  bereirs  das
Erkenneniß  erster  Instanz  von  der  Polizeibehörde
  gesällt,  so  kommt  die  Aburtheilung
in  zweiter  Instanz  dem  betreffenden  Bezirksgerichte
  zu.  Die  Berufung  kann  in
diesem  Falle  innerhalb  der  nach  der  bisberigen
  Gesetzgebung  bestehenden  Frist  sowohl
  bei  der  Behörde,  welche  das  Erkenntniß
  gefällt  hat,  als  bei  dem  nunmehr  in
der  Sache  zuständigen  Einzelurichter  angemeldet
  und  aucageführt  werden.

Artikel  36.

Die  den  Vorschriften  der  Art.  31—35
entgegenstehenden  gesetzlichen  Bestimmungen,
insbesondere  die  Art.  137—143,  166—171,
179,  553—599  des  in  der  Pfalz  geltenden
  Strafproceßgesetzbucheo  sammt  den  dazu
  gehörigen  Gesetzen  und  Verordnungen
sind  aufgehoben.

Artikel  37.

Die  Entscheidung  der  in  F.  88  der
Instruktion  für  die  Polizeidirektionen  der
Städte  vom  24.  September  1808  angeführten
  Streitigkeiten,  welche  in  den  Landestheilen
  diesseits  des  Rheins  dermalen  den

Landgerichten  als  Polizeibehörden,  der  Polizeidirektion
  München  und  den  Magistraten
der  unmittelbaren  Städre  zustehr,  geht  insoweit,
  alo  es  sich  um  Civilrechtsfragen
handelt,  auf  die  Civilgerichte  über.
II.  Untersuchungshaft.
Artikel  38.
Sobald  sich  gegen  Jemanden  wegen
eines  mit  Todesstrafe  oder  mit  Zuchthausstrase
  von  mehr  als  acht  Jahren  bedrohten

Verbrechens  dringender  Verdacht  ergibt,  ist
er  in  Untersuchungshaft  zu  bringen.

Artikel  39.

Wenn  das  Alopellationsgericht  nach
durchgeführter  Voruntersuchung  Anklage
und  Verweisung  vor  das  Schwurgericht
erkennt,  weil  sich  genügende  Verdachtsgründe
  wegen  eines  Verbrechens  gegen  eine
bestimmte  Person  ergeben  haben,  so  verfügt
es  zugleich  die  sofortige  Verhaftung  des
auf  freiem  Fuße  befindlichen  Angeschuldigten,
  und  zwar  selbst  in  dem  Falle,  daß
während  der  Voruntersuchung  dessen  Freilassung
  mit  oder  ohne  Sicherheit  angeordnet
  worden  ist.

Artikel  40.
Außer  den  Fällen  der  Art.  38  und
39  findet  in  der  Regel  Untersuchungehaft
nicht  statt  gegen  Inländer,  welche  im  Königreiche
  ihren  ordentlichen  Wohnsitz  haben  und
        <pb n="209" />
        353

 

außerdem  entweder  im  Besitze  hinreichender
liegender  Gründe  sich  befinden,  ein  ordentliches
  Gewerbe  selbsiständig  betreiben,  ein
hinreichendes  Einkommen  versteuern,  odet
im  Dienste  des  Sctaates,  der  Kirche,  einer
Gemeinde  oder  einer  öffentlichen  Korporation

ständig  angestellt  sind  oder  dem  Stande

der  Rechtsanwälte,  Notare,  Gerichtsboten
oder  praktischen  Aerzte  angehören.

Auenahmsweise  ist  bei  solchen  Personen
  wegen  geringerer  als  der  im  Art.  38
bezeichneten  Verbrechen,  sowie  wegen  Vergehen,
  welche  mit  Gefängnißstrafe  von
mehr  als  einem  Jahre  bedroht  sind,  Untersuchungshaft
  zulässig:

1)  wenn  sie  die  Flucht  ergriffen  oder
Anstalten  zur  Flucht  gemacht  haben
oder  nach  vorliegenden  besonderen
Umständen  ihre  Flucht  mit  Grund
zu  besorgen  ist;

wenn  sie  auf  schrifeliche  Vorladung
vor  dem  Untersuchungseichter  nicht
erschienen  ind  und  auch  keine  genügende
  Enrschuldigung  vorgebracht
haben;

2

–

3

wenn  sie  auf  eine  die  Ermittlung
der  Wahrheit  hindernde  Art  auf
JZeugen  oder  Milbeschuldigte  eingewirkt
  heben;

4

wenn  see  bereits  früher  in  eine  Verbrechenestrase
  oder  wegen  Vergehens

354

des  Diebstahls,  der  Unterschlagung,
des  Betruges,  der  Hehlerei  oder  der
Fälschung  in  eine  Gefängnißstrase
von  mehr  als  einem  Jahre  verurtheilt
worden  find.

Artikel  41.

Andere  als  die  in  Art.  40  Abs.  1
bezeichneten  Personen  können  wegen  jeden
Verbrechens  und  in  den  in  Art.  40  Absf.
2  aufgeführten  Fällen  wegen  seden  mit
Gefängnißstrafe  bedrohten  Vergehens  in
Untersuchungshaft  genommen  werden.

Ist  gegen  eine  solche  Person  auf  Verweisung
  in  die  öffentliche  Sitzung  wegen
eines  mit  mehr  als  zweijdhriger  Gefängnißstrafe
  bedrohten  Vergehens  erkannt,  so
kann  auch  außer  den  Fällen  des  Art.  40
Abs.  2  die  Verhaftung  des  Beschuldigten
von  dem  Gerichte,  welches  über  die  Verweisung
  zu  entscheiden  hat,  ofrfügt  werden.

Gegen  Heimathlose  und  kandstreicher,
desgleichen  gegen  Ausländer,  bei  welchen
darlüber,  daß  sie  sich  auf  Vorladen  vor
Gericht  stellen  und  dem  Urtheile  Genüge
leisten  werden,  gegründeter  Zweifel  bestehr,
ist  wegen  jeder  strafbaren  Handlung  Untersuchungshaft
  zuldssig.

Finder  eine  Verhaftung  wegen  einer
Uebertretung  statt,  deren  Aburtheilung  dem
Einzelurichter  zusteht,  so  ist  letzterer  auch

·  37  *
        <pb n="210" />
        355

zur  Erlassung  des  Verhafts=  beziehungsweise
  Verwahrungsbefehls  befugt.

Artikel  42.

In  den  Fällen  der  Art.  40  und  41
ist  die  Verhaftung  nur  dann  anzuordnen,
wenn  nicht  durch  Beschlagnahme  von  Legitimationsurkunden,
  besondere  Ueberwachung,
  schleunige  abgesonderte  Vernehmung
von  Mitbbeschuldigten  oder  Zeugen  oder
sonstige  gelindere  Mittel  die  Erreichung
desselben  Zweckes  mit  Sicherheit  zu  erwarten
  ist.

Artikel  43.

Jeder  zu  den  in  Art.  40  Abs.  1  beleichneten
  Personen  nicht  Gehörige,  der  in
eine  Gefängnißstrafe  von  wenigstens  zwei
Jahren  verurtheilt  worden  ist,  kann  schon
vor  Eintritt  der  Rechtskraft  des  Urtheils
auf  Anordnung  desjenigen  Gerichts,  welches
die  Verurtheilung  ausgesprochen  hat,  in
Haft  genommen  werden.

Wer,  nachdem  er  in  eine  Gefängnißstrefe
  verurtheilt  worden  ist,  auf  der  Flucht
betreten  wird,  kann  ohne  Rücksicht  auf  die
Größe  der  gegen  ihn  erkannten  Srrafe  und
seine  sonstigen  Verhältnisse,  und  zwar,
wenn  er  durch  einen  Schwurgerichtshof
verurtheilt  worden  ist,  auf  Anordnung  des
Begzirksgerichts  des  Ortes,  wo  das  Schwurgericht
  gehalten  wurde,  andernfalls  des  Belirksgerichts,
  das  in  erster  Instanz  in  der

356

Sache  erkannt  hat,  in  Haft  genommen
werden.  Er  kann  auch  ohne  richterlichen.
Befehl  von  Polizeibehörden,  Gendarmen.
und  anderen  Dienern  der  öffentlichen  Gewalt
  festgenommen,  muß  aber  dann  unverzüglich
  dem  zuständigen  Gerichte  vorgeführt
werden.  Ist  leßteres  weit  entfernt,  so  muß
der  Fesigenommene,  wenn  er  es  verlangt,
dem  nächstgelegenen  Bezirksgerichte  vorgeführt
  werden,  das,  falls  es  die  Annahme,
daß  er  auf  der  Flucht  begriffen  gewesen
sei,  als  unrichtig  erkennt,  seine  Freilassung,
andernfalls  seine  Ablieferung  an  das  zustaͤndige
  Gericht  verfuͤgt.

Artikel  44.

Außerdem  ist  bei  allen  strafbaren
Handlungen  die  provisorische  Festnahme
derfenigen,  welche  auf  frischer  That  betreten
  werden,  dann  gestattet;  wenn  sie  sich
über  ihre  Person  nicht  befriedigend  auezuweisen
  vermögen  oder  die  Festnahme  nothwendig
  ist,  um  die  Fortsetzung  der  strafbaren
  Handlung  zju  verhindern.  Diese
Festnahme  kann  auch  ohne  richterlichen  Besehl
  von  Polizeibehörde,  Gendarmen  und
anderen  Dienern  der  öfentlichen  Gewalt
vorgenommen  werden.  Dieselben  müssen
jedoch  den  Festgenommenen,  falls  er  nicht
von  ihnen  selbst  wegen  Wegfalls  der  Ursachen
  der  Festnahme  wieder  alsbald  freigegeben
  wird,  ohne  Verzug  dem  zuständigen

5
        <pb n="211" />
        357

Staatsanwalte,  Untersuchungsrichter  oder
Einzelnrichter  vorfuͤhren  oder  vorfuͤhren
lassen.  Der  Untersuchungs=  oder  Einzeln-Richter
  kann  den  in  solcher  Weise  Vorgeführten
  wegen  jeder  strafbaren  Handlung
in  Untersnchungshaft  nehmen  und  Verhafisz,
beziehungsweise  Verwahrungsbefehl  gegen
ihn  erlassen,  muß  ihn  aber,  wenn  ein  anderer
  Grund  der  Verhaftung  nicht  besteht,
unverzüglich  wieder  in  Freiheit  setzen,  sobald
  er  sich  über  seine  Person  befriedigend
ausweist,  beziehungsweise  eine  Fortsetzung
der  strafbaren  Handlung  nach  den  Umständen
  mit  Grund  nicht  mehr  zu  befürchten
  ist.  Ist  die  Haft  nur  zu  dem
Zwecke  angeordnet  worden,  um  die  Fortsetzung
  der  strafbaren  Handlung  zu  verhindern,
  so  darf  dieselbe  in  keinem  Falle  über
24  Stunden  fortgesetzt  werden.

Artikel  45.

Der  auf  Befehl  des  Untersuchungsrichters
  oder  eines  Einzelnrichters  in  Untersuchungshaft
  Gebrachte  hat  das  Recht,

sich  jeden  Augenblick  wegen  seiner  Verhaftz.

ung  beim  Bejirksgerichte  zu  beschweren  und
seine  Freilassung  zu  verlangen.
die  Beschwerde  schriftlich  selbst  oder  durch
einen  Anwalt  oder  sonstigen  Bevollmächtigten
  einreichen,  oder  dem  Gerichtschreiber
(Seererär)  des  Bezirké=  beziehungsweise

Einzelngerichtes  zu  Protokoll  geben.  Des:

Er  kann

358

Bezirksgericht  entscheidet  darüber  in  geheimer
  Sitzung  nach  schriftlicher  oder  mündlicher
  Vernehmung  des  Staatsanwalts.
Ein  Rechtsmittel  ist  gegen  diese  Enescheidung
  nicht  zulässig.

Hat  auf  den  Grund  der  Bestimmungen
  des  Art.  43  ein  Bezirksgericht  die
Verhaftung  eines  durch  dasselbe  zu  eineo
Gefängnißstrase  Verurtheilten  angeordnet,
so  stehr  Letzterem  hiegegen  die  Berufung
an  das  Appellationsgericht  dann  zu,  wenn
er  auch  in  der  Hauptsache  Berufung  eingelegt
  hat  und  über  diese  noch  nicht  entschieden
  ist.  Das  Appellationsgericht  kann
in  einem  solchen  Falle  selbst  vor  Verhandlung
  der  Hauptsache  durch  einen  nach
schristlicher  oder  mündlicher  Vernehmung
des  Oberstaatsanwaltes  in  geheimer  Sitzung
  zu  erlassenden  Beschluß  die  Untersuchungshaft
  aufheben,  wenn  es  dieselbe
nicht  für  angemessen  erachtet.  In  allen
übrigen  Fällen  sind  Rechtsmittel  gegen  die
auf  den  Grund  der  Bestimmungen  des
Act.  43  erlassenen  Verfügungen  nicht  gestattet.


Die  in  Gemäßheit  der  Bestimmungen
des  gegenwärtigen  Artikels  stattfindenden
Verhandlungen  sind  tar=  und  stempelfrei.

Artikel  46.

Der  in  Haft  Genommene  kann  auf
Freilassung  gegen  Sicherheitsleistung  ver-357“
        <pb n="212" />
        359

langen,  ausgenommen,  wenn  die  Verhaftung
  auf  Grund  der  Art.  38  oder  39  oder
deshalb  angeordnet  ist,  weil  eine  die  Erminlung
  der  Wahrheit  hindernde  Einwirkung
  auf  Mitbeschuldigte  oder  Zeugen
stattgefunden  hat.

15  Dem  Gesuche  muß  entsprochen  werden,
  wenn  im  betreffenden  Falle  die  Verhaftung
  einer  der  im.  Art.  40  Abs.  1  bezeichneten
  Personen  nicht  zuldfssig  gewesen
wär#In  allen  andern  Fällen  ist  es  dem
Gerichte  überlassen,  nach  sorgfältiger  Erwägung
  aller  Umstände  und  der  persönlichen
  Verhältnisse  dem  Gesuche  zu  entsprechen
  oder  dasselbe  abzuweisen.

Die  Enrscheidung  steht  dem  berreffenden
  Bezirksgerichte  und,  wenn  die  Untersuchungöhafc
  von  einem  Einzelnrichter  angeordnet
  wurde,  diesem  selbst  zu.  Das
Gericht  entscheidet  in  geheimer  Sitzung
nach  schriftlicher  oder  mündlicher  Vernehmung
  des  Staatsanwaltes.  Wird  dem
Gesuche  entsprochen,  so  bestimmt  das  Gericht
  zugleich  die  Summe,  für  welche
Sicherheit  zu  leisten  ist.  Dieselbe  darf,
wenn  die  Verhaftung  wegen  Verbrechens
erfolgt  ist,  nicht  unter  fünfhundert  und
nicht  über  zehnrausend  Gulden  betragen.
Ist  die  Verhaftung  wegen  eines  mit  mehr
als  zwei  Jahren  Gefängnißstrafe  bedrohten
Vergehens  erfolgt,  so  ist  die  Summe,  für
welche  Sicherheic  zu  leisten  ist,  zwischen

360
dreihundert  und  fuͤnftausend  Gulden,  bei
geringeren  Vergehen  zwischen  hundertfünfzig
und  zweltausend  Gulden  festzusctzen.  Bei  Uebertretungen
  ist  die  Summe  der  zu  leistenden
  Sicherheit  nach  Verhaͤltniß  der  Strafe,
mit  welcher  die  Uebertretung  bedroht  ist,
und  unter  Hinzufügung  eines  enesprechenden
  Berrages  für  die  muthmaßlichen  Kosten
und  den  etwaigen  Schadensersatz  zu  bstimmen.


Gegen  den  das  Gesuch  abweisenden
Beschluß,  sowie  zu  dem  Zwicke,  um  eine
Minderung  der  festgesetzten  Sicherheits—
summe  zu  bewirken,  ist  dann,  wenn  die
Haft  vor  erfolgter  Verurcheilung  angeordnet
  wurde,  immer,  wenn  die  Verhaftung
nach  erfolgter  Verurtheilung  angcordnet
wurde,  aber  nur  in  dem  Falle,  daß  auch
in  der  Hauptsache  appellirt  wurde,  Berufung
  an  das  nächst  höhere  Gericht  gestatter.
  ketzteres  entscheidet  über  die  Berufung
  in  geheimer  Sitzung  nach  schriftlicher
oder  muͤndlicher  Vernehmung  des  Staatsanwaltes.
  Nichtigkeitsbeschwerde  ist  nicht
zulaͤssig.

Die  Sicherheit  kann  durch  baare  Erlegung
  des  Betrages,  durch  Deponirung
bayerischer  Staats=  oder  sonstiger  volle
Sicherheit  gewährender  Werthpapiere,  durch
Verpfändung  von  in  Bayern  gelegenen.
Immobilien  oder  durch  Stellung  eine#s.
zahlungsfähigen  Bürgen  geleistet  weiven.
        <pb n="213" />
        361

Ueber  die  Annehmbarkeit  der  Sicherheitsleislung
  entscheidet  das  betreffende  Gericht
und  es  finden  hiegegen  keine  Rechtsmittel
statt.

Dem  Bürgen  steht  weder  die  Rechtswohlthat
  der  Vorausklagung  noch  beim
Vorhandensein  mehrerer  Bürgen  die  Rechtswohlthat
  der  Theilung  zu.

Die  Freilassung  gegen  Sicherheit  hindert
  eine  spätere  nochmalige  Verhaftung
nicht,  wenn  verdnderte  Verhältnisse  eine
solche  nothwendig  oder  angemessen  erscheinen
  lassen.  Insbesondere  bildet  sie  in
den  in  Art.  43  aufgezählten  Fällen  kein
Hinderniß,  die  Verhaftung  anzuordnen.
Ist  jedoch  im  betreffenden  Falle  die  Verhastung
  der  in  Art.  40  Abs.  1  bezeichneten
Personen  unzulássig,  so  kann  auch  eine
sonstige  Person  nicht  verhaftet  werden,
wenn  sie  bereits  früher  eine  der  ihr  zur
bast  liegenden  That  entsprechende  Sicherheit
  geleister  hat.

Die  in  Gemäßhheit  der  Abs.  3  und
4  stattfindenden  Verhandlungen  fiund  tarxund
  stempelfrei,  die  zur  Stellung  der
Sicherheit  erforderlichen  Verhandlungen
aber  find  tar;  und  stempelpflichtig.

Artikel  47.
Der  Untersuchungsrichter  ist,  wenn
er  eine  von  ihm  angeordnete  Untersuchungshafe
  nach  der  Lage  der  Untersuchung  oder

362

den  Resultaten,  welche  dieselbe  ergeben
hat,  für  nicht  mehr  gerechrfertigt  haͤlt,  befugt,
  den  Verhafts=  oder  Verwahrungsbefehl
  zurückzunehmen.  iD8

Außerdem  ist  das  Bezirksgericht  besugt,
  die  von  dem  Untersuchungerichter  angeordnete
  Untersuchungshaft  nach  vorheriger
schristlicher  oder  mündlicher  Vernehmung
des  Staarsanwalts  von  Amtswegen  dann
aufzuheben,  wenn  es  dieselbe  nach  den  in:
den  vorhergehenden  Arrikeln  enthaltenen-Bestimmungen
  oder  den  Resultaten,  welchedie
  Untersuchung  ergeben  hae,  nicht  fürgerechtfertigt
  hält.

Gleiche  Befugniß  steht  dem  Virweisungssenate
  des  Appellationsgerichtes
zu.  Auch  kann  derselbe  in  solchen  Fällen,
in  welchen  nach  Maßgabe  des  gegenwärtigen
  Gesetzes  Untersuchungshaft  eintreten
muß,  die  einstweilige  Aufhebung  derselben
nach  schriftlicher  oder  mündlicher  Vernehmung
  des  Oberstaatsanwalts  dann  verfügen
wenn  der  körperliche  oder  geistige  Zustand
des  Verhafteten  dieses  unabweislich  nothwendig
  macht.

Der  Kassationshof  kann,  wenn  er
ein  Verweisungserkenntniß  vernichtet  und
zugleich  selbst  die  geeignere  Verfügung  oder
Verweisung  ausspricht,  sowie  dann,  wenn
er  ein  Strafurtheil  vernichtet,  zugleich  die
Haft  des  Angeschuldigten  von  Amtswegen
        <pb n="214" />
        363

aufheben,  wenn  er  dieselbe  nach  den  nunmehrigen
  Verhältnissen  oder  den  betreffen:
den  gesehlichen  Bestimmungen  nicht  für
gerechtfertigt  hält.

Artikel  48.

In  der  Pfalz  muß,  wenn  es  sich  um
die  Freilassung  eines  Verhafteten  handelt,
der  in  der  Sache  aufgetretenen  Civilpartei
Mittheilung  gemacht  und  Gelegenheit  gegeben
  werden,  ihre  Erinnerungen  vorzubringen.
  Rechtsmittel  stehen  der  Civilpartei
  jedoch  nicht  zu.  Wird  die  Freilassung
  gegen  Sicherheitsleistung  gestartet,
so  ist  bei  Festsetzung  der  Sicherheitssumme
auf  die  Ansprüche  der  aufgetretenen  Civilpartei
  geeignete  Rücksicht  zu  nehmen.

Artikel  49.

Die  nach  Maßgabe  der  Bestimmungen
des  gegenwärtigen  Gesetzes  angeordnete
Freilassung  eines  Beschuldigten  hindert  den
Beschädigten  nicht,  für  seine  Ansprüche
alle  Sicherheitsmaßregeln  zu  ergreifen,
welche  nach  sonstigen  Gesetzen  zulssig
find.

Artikel  50.

Wird  der  gegen  Sicherheit  in  Freiheit
  Gesetzte  im  daufe  der  Untersuchung
oder  nach  ergangenem  Urtheile  wieder  verhaftet,
  so  erlischt  damit  die  geleistete

Sicherheit.

364

Außerdem  erlischt  die  Sicherheit,  wenn
das  Verfahren  eingestellt  oder  der
schuldigte  freigesprochen  worden  ist,  oder
wenn  er  dem  gegen  ihn  ergangenen  Urtheile
Genüge  geleistet  hat.

Die  Zurückgabe  der  hinterlegten  Beträge
  oder  Werthpapiere  und  die  Löschung
der  geschehenen  Hypothekeinträge  sindet
auf  amrliches  Zeugniß  des  betreffenden  Gerichts
  oder  Untersuchungsrichters  statt.

Artikel  51.

beistet  derjenige,  welcher  gegen  Sicherheitsleistung
  in  Freiheit  gesetzt  worden  ist,
dem  gegen  ihn  ergangenen  Urtheile  nicht
Genüge,  so  haftet  die  Sicherheit  vorerst
für  die  Kosten,  sodann  für  die  dem  Beschädigten
  etwa  gebührende  Entschädigung,
und  zwar  hiefür  selbst  in  dem  Falle,  daß
der  Beschädigte  nicht  als  Civilpartei  aufgetreten
  ist,  und  endlich  für  die  Geldstrafe.
Der  etwaige  Ueberschuß  ist  der  Staatskasse
verfallen.

Artikel  52.

Alle  mit  den  Vorschriften  der  Art.
38—51  im  Widerspruche  stehenden  gesetzlichen

  Bestimmungen,  insbesondere  die
Art.:  113,  114,  115  Abs.  2,  116,
(10—  122,  131—  110,  461  und  463

Theil  II.  des  Strasgesetzbuches  von  1813
und  Art.  113—119,  121  Abs.  1  und  126
        <pb n="215" />
        365

366

des  in  der  Pfalz  geltenden  Strafproceßgeseßbuches
  sind  aufgehoben.  Die  Art.  91,
94,  100,  129,  130  Abs.  2,  131,  134,
193,  230  Abs.  2,  231—233,  239  und
506  des  zuletzt  erwähnten  Gesetzbuches
sind  in  Zukunft  mit  den  aus  den  Bestimmungen
  der  Art.  38—  51  des  gegenwärtigen
  Gesetzes  sich  ergebenden  Be,
schränkungen  und  Abänderungen  zu  vollziehen.
  Insbesondere  werden  die  Vorschriften
  des  angeführten  Gesetzbuches  über
Erlassung  von  beibverhaftsbesehlen,  sowie
#alle  darauf  sich  beziehenden  Bestimmungen
für  jene  Fälle  anfgehoben,  in  denen  in  Gemaͤßheit.
  des  gegenwärtigen  Gesetzes  eine
Verhaftung  des  Beschuldigten  nicht  stattfinder.;
  Unrerbleibt  in  Folge  dessen  in
einem  Falls,  wo  das  Bezirksgericht  die
Mittheilung  der  Akten  an  den  Generalstaatsprokurator
  verordnet,  die  Erlassung
eines  keibverhaftsbefehls,  so  ist  in  dem  Beschlusse,
  die  dem  Beschuldigten  zu  Last
liegende  That  auseinander  zu  sehen  und
deren  Eigenschaft  unter  Anführung  der
auf  dieselbe  anwendbaren  Strafbestimmingen
Anzugeben.

III.  Wahrheitobeweis  in  Verläumdungofällen.



Actikel  53.

Bezüglich  des  in  Verläumdungsfällen
Jeinäß  Art.  259  des  Strafgesehbuches  zuldsigen

  Wahrheitsbeweises  gelten  bis  zum
Erscheinen  eines  allgemeinen  Gesetzbuches
über  das  Strafverfahren  die  Bestimmungen
der  folgenden  Areikel.

Artikel  54.

Besteht  die  angebliche  Verldumdung
in  der  Nachrede  einer  als  Verbrechen,
Vergehen  oder  Ucbereretung  strafbaren
That,  so  kann  der  Beweis  der  Wahrheit
dieser  Nachrede  vorbehaltlich  der  in  Act.
56  enthaltenen  Bestimmung  nur  auf
Grund  einer  wegen  sener  That  erfolgten
rechrokräftigen  Verurtheilung  des  durch  die
Rachrede  Betroffenen  geführt  werden.

Artikel  55.

biegt  keine  solche  Verurtheilung  vor,
vermag  jedoch  der  der  Verlumdung  Beschuldigte
  solche  Behelfe  anzugeben,  welche
geeignet  scheinen,  eine  Untersuchung  gegen
den  von  ihm  Bezichtigten  zu  veranlassen,
so  ist  das  Verfahren  wegen  Verldumdung
einstweilen  auszusetzen.

Ist  wegen  der  Verldumdung  eine
Voruntersuchung  eingeleiter,  so  hat  der
Beschuldigte  diese  Behelfse  dem  Untersuchungsrichter
  innerhalb  einer  von  diesem
festzusetzenden  Frist  bei  Vermeidung  des
Ausschlusses  anzugeben.

Diese  Frist  ist  in  einem  Verhere  festzusetzen,
  und  darf  nicht  weniger  als  acht
        <pb n="216" />
        67

Tage  betragen.  Der  Untersuchungsrichter
ist  verpflichter,  hiebei  den  Beschuldigten  auf
den  durch  vorstehende  Bestimmung  angedrohten
  Rechtsnachtheil  ausdrücklich  aufmerksam
  zu  machen,  und  es  muß  dies  im
Protokolle  bemerkt  werden.

Ist  der  der  Verläumdung  Beschuldigte
ohne  vorgängige  Voruntersuchung  sogleich
zur  öffentlichen  Verhandlung  vorgeladen
worden,  so  hat  er  bei  Vermeidung  des
Ausschlusses  die  im  Abs.  bezeichneten
Behelfe  vor  dem  Schlusse  der  öffentlichen
Verhandlung  anzugeben.

Das  Verfahren  wegen  Verldumdung
ist  so  lange  auszusetzen,  bis  entweder  feststeht,
  daß  kein  Grund  zur  Einleitung
einer  Untersuchung  gegen  den  durch  die
Nachrede  Betroffenen  vorliege  oder  bis  die
gegen  denselben  eingeleitete  Untersuchung
ihre  Beendigung  gefunden  hat.  Während
dieser  Zeit  ruht  die  Verjährung  rückssche
lich  der  Anschuldigung  der  Verlaͤumdung.

Artikel  56.

Wenn  die  That,  welche  den  Gegen—
stand  der  Rachrede  bildet,  keine  mit  Strafe
bedrohte  oder  wenn  aus  einem  andern
Grunde  die  Einleitung  eines  Strafoerfahrens
  gegen  den  durch  die  Nachrede  Betrossenen
  unmöglich  ist,  so  kann  der  Beweis
  der  Wahrheit  der  Nachrede  durch  alle
im  Strafverfahren  stafthaften  Beweismittel

368

geführt  werden;  doch  ist,  wenn  eine  Voruntersuchung
  gegen  den  der  Verläumdung
Beschuldigren  eingeleitet  wurde,  die  Zuldssigkeit
  dieses  Beweises  dadurch  bedingt,  daß
der  Beschuldigte  dem  Untersuchungsrichter
innerhalb  einer  Ausschlußfrist  die  zu  beweisenden
  Thatsachen  und  die  hiefür
sprechenden  Beweismittel  genau  bezeichnet.

Die  Vorschrift  des  Art.  55  Abs,  3
findet  auch  hier  Anwendung.

Wurde  der  der  Verldumdung  Beschuldigte
  ohne  vorgängige  Voruntersuchung
sogleich  zur  öffentlichen  Verhandlung  vorgeladen,
  so  ist  die  Zuldssigkeit  des  Wahrheitsbeweises
  in  den  zur  Zuständigkeic  der
Schwurgerichte  gehörigen  Fälleu  dadurch
bedingt,  daß  der  Beschuldigte  wenigstens
fünf  Tage  vor  dem  zur  Verhandlung  bestimmten
  Tage

4)  eine  genaue  Aufstellung  der  zu  beweisenden
  Thatsachen,

2)  Abschrist  der  als  Beweismittel
dienenden  Urkunden,

3)  die  genaue  Verzeichnung  der  Zeugen,
deren  Abhörung  er  wünscht,  nach
Namen,  Gewerbe  und  Wohnort

in  den  Landestheilen  dicsseits  des  Rheins
dem  Gerichtsvorsitzenden  mittheilt,  in  der
Ofalz  aber  dem  Staatsprokurator  sowie
der  etwa  aufgetretenen  Civilpartei  zustellen
läße,  worauf  sodann  das  weitere  Verfahren
        <pb n="217" />
        369

370

nach  Maßgabe  der  bestehenden  Strafproceßgesehe
  einzutreten  hat.  Von  den  unter
Ziff.  1—3  bezeichneten  Aktenstücken  ist  in
den  Landestheilen  diesseits  des  Rheines
durch  den.  Gerichtsvorsitzenden  sowohl  dem
Staatsanwalte,  als  dem  allenfallsigen  Civilkläger,
  wo  das  Auftreten  eines  solchen
statthaft  ist,  alsbald  Miteheilung  ju
machen.

1

Gehört  die  Sache  zur  Zuständigkett

des  Bezirksgerichis,  so  müussen  in  dem  in
Abst  3  angegebenen  Falle  die  zu  beweisenden
  Tharsachen  und  die  hiefür  sprechenden
Beweismittel  durch  den  Beschuldigten  vor
dem  Schlusse  der  öffentlichen  Verhandlung
angegeben  werden.  Dem  Gecichte  steht,
falls  es  die  angegebenen  Thatsachen  und
bezeichneten  Beweismittel  für  erheblich
hält  und  letztere  nicht  sofort  zur  Hand  sind,
frei,  die  Sache  entweder  zur  Vorbringung
der  Beweiemittel  in  eine  andere  Sitzung
zu  hertagen  oder  zur  Einleltung  einer  Voruntersuchung
  an  den  Untersuchungsrichter
zu  verweisen.

Artikel  57.

Die  Art.  11  und  12  des  Gesetzes
vom  18.  November  1849,  das  Verfahren
bei  Preßvergehen  in  der  falz  betreffend,
sind  aufgehoben.

IV.  Einige  Bestimmungen  in  Betreff
de5  Verfahrens  in  Preßstrafsachen.

Artikel  58.

Die  in  Art.  35  des  Steafgesehbuches
bezeichnete  Verfügung  kann  wegen  des  gesetzwidrigen
  Inhalts  eines  Preßerzeugnisses
auch  in  den  Fällen  eintreten,  wenn  eine
Verurtheilung  nicht  erfolge  oder  eine  Person,
  gegen  welche  eine  Anklage  gerichtet
werden  könnte,  nicht  gegeben  ist.

Letzteres  darf  nur  dann  angenommen
werden,  wenn  derjenige,  welcher  nach  dem
Gesetze  strafrechtlich  haftbar  wére,  dem
Gerichte  unbekannt  geblieben  ist  oder  sich
dem  Bereiche  der  Wirksamkeit  der  bayerischen
  Strafgesetze  entzogen  hat  oder  wegen
eines  in  Mitte  liegenden,  die  Strafbarkeit
oder  die  Strafperfolgung  ausschließenden
Grundes  (VI.  und  VIII.  Hauptstück  des
Strasgesehbuches)  nicht  strafrechtlich  verfolgt
  werden  kann.

Die  in  Abs.  1  bezeichnete  Verfügung
ist  in  dem  ersteren  der  dort  angeführten
Falle  durch  den  Schwurgerichtshof,  beziehungsweise
  das  mit  der  Aburtheilung
besaßte  Gericht,  im  letzteren  durch  das"
jenige  Gericht  zu  erlassen,  welches  über
die  Verweisung  zu  entscheiden  hat.  Dem
Betheiligten  stehen  gegen  diese  Verfügung
je  nach  der  Eigenschaft  des  Gerichtes,  das  sle

38.
        <pb n="218" />
        371

erlassen  hat,  die  Rechtsmittel  der  Berufung
  oder  Nichtigkeitsbeschwerde  zu,  sowie
die  Nichtigkeitsbeschwerde  gegen  das  die
Berufung  verwerfende  Urtheil.  Diese  Rechtsmittel
  sind  binnen  vierzehn  Tagen  bei  dem
Gerichte,  welches  das  Urtheil  erlassen  hat,
muͤndlich  zu  Protokoll  oder  schriftlich  anzumelden
  und  auszuführen.  Ist  das  Urtheil
  auf  den  Grund  einer  Verhandlung,
zu  welcher  der  Betheiligte  vorgeladen  war,
erlassen  worden,  so  läuft  die  erwähnte
Feist,  gleichgiltig  ob  der  Betheiligte  erschienen
  war  oder  nicht,  vom  Tage  der
Verkündung  des  Urtheils,  in  den  übrigen
Fllen  von  dem  Tage,  an  welchem  die  in
Abs.  1  bezeichnete  Verfügung  im  Kreis“
amtsblaite  veröffentlicht  oder  dem  Betheiligten
  besonders  kund  gemacht,  beziehungsweise,
  wenn  es  sich  um  ein  auf  Berufung
gegen  eine  solche  Verfügung  erlassenes  Urrtheil
  handelt,  von  dem  Tage,  an  welchem
das  die  Berufung  verwerfende  Urtheil  dem
Betheiligten  mitgetheilt  wurde.

Artikel  59.

Mie  jeder  Verurtheilung,  welche  durch
den  Inhalt  einer  im  Auslande  erscheinenden
  Zeitung  oder  Zeitschrift  veranlaßt
wurde,  kann  das  aburtheilende  Gericht
zugleich  das  Verbot  der  Zeitung  oder  Zeitschrift
  entweder  schlechehin  oder  auf  bestimmte
  Zeit,  im  lehtceren  Falle  nicht  auf

372

weniger  als  ein  Jahr  aussprechen.  Das
Verbok  ist  von  demselben  Gerichte  wieder
aufzuheben,  sobald  das  Urtheil  nach  seinem
ganzen  Inhalte  vollzogen  oder  Begnadigung
eingetreten  ist.

Artikel  60.

Wenn  ein  im  Auslande  erschienenes
Preßerzeugniß  den  Gegenstand  eines  Unge
horsams-  (Kontumazial:)  Verfahrens  bilder,
so  hat  sich  dieses  Verfahren  nach  den  hierüber
  bestehenden  gesetzlichen  Vorschrifter
zu  richten,  jedoch  mit  folgenden  Modifikationen:


1.  bei  Verbrechen:
1)  in  den  Landestheilen  diesseits  des
Rheines  hat  sowohl  bei  der  Ediktalladung
  als  dem  Urtheile  der  Anschlag

  an  dem  Wohnorte  ober
letzten  Aufenthaltsorte  zu  unter!
bleiben;

2)  in  der  Pfalz  sind  das  Verwelsungs=Urcheil
  und  die  in  Art.  465  bre
Strasfproceßordnung  erwähnte  Ordonnanz,
  sowie  das  Kontumazial-Urtheil
  am  Sitzungssaale  des  aburthcilenden
  Gerichts  anguhefsten
und  außerdem  auczugsweise  im
Amtsblatte  des  Kreises  und  in
einem  andern  dazu  geeigneten  5s#6
fenrlichen  Blatte  bekannt#  zul
machen.
        <pb n="219" />
        378

Die  übrigen  in  den  Art.  463,
446  und  472  der  Serafproceß=Ordnung
  vorgeschriebrnen  Förmlichkeiten

  haben  zu  unterbleiben.

II.  bei  Vergehen:

1)  die  Zustellung  der  ersten  Vorladung
  und  des  Kontumazialurtheils
geschiehr  durch  Anhestung  am
Site  des  berreffenden.  Gerichtes
und  durch  auszugsweise  Bekanntmachung
  im  Amtsblatte  des  Kreises
  und  in  einem  anderen  dazu  geeigneten
  oͤffentlichen  Blatte;

2)  die  sonstigen  Zustellungen  geschehen
durch  bloße  Anhefrung  am  Sitze
des  Gerichtes.  Auf  diese  Bestimmung
  ist  bei  der  ersten  Vorladung
  ausdrücklich  aufmerksam
zu  machen;

3)  zwischen  der  Justellung  der  Vorladung
  und  der  Verhandlung  mussen
  wenigsteus  dreißig  Tage  in
Mitte  liegen;

4)  die  Frist,  binnen  welcher  der  Berunrtheilte
  gegen  das  Kontumazial=Urtheil
  Einspruch  erheben  kann,  wird
für  diesen  Fall  gleichfalls  auf
dreißig  Tage  festgesetzt.
1  -  .

—.

574

V.  Strafverfolgung  wegen  Ehrenkränkungen.


Artikel  61.

Wegen  Ehrenbr#nkungen  mit  Ausnahme
  derjenigen,  bei  welchen  die  Strafverfolgung
  gemaß  Art.  264  des  Strafgesehbuches
  ohne  Antrag  des  Betheiligten
einzusrceten  har,  findet  eine  gerichtliche
Einschreitung  nur  dann  statt,  wenn  der
Beleidigte  oder  dessen  gesetzlicher  Vertreter
#eeer  die  in  Art.  265  des  Strafgesehzbuches
genannten  Personen  bei  dem  Strafgerichte
Klage  erheben  und  die  erforderlichen  Beweismittel
  beibringen  beziehungsweise  anzeigen.


In  den  Landestheilen  diessei's  des
Rheines  har  das  Gericht  die  vom  Fläger
oder  vom  Berlagten  benaunten  Zeugen
vorladen  zu  wern  ise  detressende
Parrei  dien  ind  5  n  sonr
wohl  für  die  Vorladn#nn  al-  die
Entschäbigung  der  Zeugen  baae  erlegt.

Ist  der  Kläger  ein  Ausländer,  welcher
in  Bayern  Kegende  Güter  nicht  besitzt,  so“
kann  auf  Antrag  des  Staatsanwalts  oder
des  Beklagten  die  gerichtliche  Einschreitung
so  lange  ausgesetzt  werden,  bis  der  Kläger
für  die  ihn  nach  Art.  62  allenfalls  rrefsenden
  Kosten  eine  entsprechende  Kaution,  deren
Betrag  vom  Richter  festzusetzem  ist,  geleistet  hat-38•



laf  en,
verlaugt
1½  „
        <pb n="220" />
        375

—

Der  Klaͤger  und  der  Beklagte  koͤnnen

sich  vor  Gericht  durch  einen  Bevollmaͤchtigten
  vertreten  oder  auch  durch  einen  Rechtskundigen
  verbeistanden  lassen.

Die  Urcheilsfüllung  erfolgt  nach  Anhörung
  des  Staatsanwaltes.

Eine  Berufung  steht  dem  letzteren
nicht  zu,  wohl  aber  dem  Kläger  und  dem
Veklagten.

Hat  nur  der  Beklagte  Berufung  einzelegt,
  so  kann  das  Urtheil  nicht  zu  seinem
Nachtheile  abgedndert  werden.

Artikel  62.

Wird  der  Beklagte  verurtheilt,  so  ist
dieler,  wird  er  freigesprochen,  so  ist  der
Kläger,  vorbehaltlich  der  Bestimmung  des
Art.  263  Abs.  2  des  Strasgesetzbuches  in
alle  Kosten  zu  verurtheilen.  Wurden
Rechesmittel  ergriffen,  so  fallen  die  hiedurch
entstandenen  Kosten,  wenn  der  hiebei  unterliegenre
  Theil  selbst  das  Rechtemittel  erzri
  #  hat,  diesem,  andernfalls  dem  in  der
Hauptsache  Unterliegenden  zu  Last  und  sie
können  nur  in  dem  Falle,  daß  beide  Theile
Rechtsmittel  ergriffen  haben  und  unterlegen
sind,  verglichen  werden.

In  die  Kosten  sind  auch  diesenigen,
welche  dadurch,  daß  sich  die  Partelen  oder
eine  derselben  durch  einen  Bevollmächtigten
vertreten  oder  durch  einen  Rechtskundigen

376

–

verbeistanden  ließen,  entstanden  sind,  sowie
entsprechende  Reiseentschsddigungen  der  Par--teien
  für  den  Fall,  daß  sie  den  außerhalb
ihres  Wohnortes  stattgehabten  Gerichtsverhandlungen
  persönlich  beigewohnt  haben,
aufzunehmen.

Artikel  63.

Die  bezüglich  des  Armenrechts  geltenden
  Bestimmungen  finden  auch  auf  die
vor  den  Strafsgerichten  zu  erhebenden
Klagen  wegen  Ehrenkränkungen  Anwendung.

Artikel  64.

Alle  in  der  bisherigen.  Tioilgesetzgebung
  begründeten  Klagen  aus  solchen
Injurien,  deren  Aburtheilung  nunmehr  den
Civilstrafgerichten  zustehr,  sind  aufgehoben,
ausgenommen  soweit  dieselben  lediglich  auf
den  Ersatz  eines  in  Folge  der  Ehrenkeänkung
  erlittenen  Vermögensnachtheiles  oder
auf  die  Bezahlung  eincs  Schmeczensgeldes
gerichtet  sind.

Artikel  65.

Ehrenkränkungen,  welche  vor  dem  in
Art.  1  des  gegenwärtigen  Gesetzes  bezeich
neten  Tage  in  den  Landestheilen  diesseits
des  Rheines  verübt  worden  sind,  sind  lediglich
  nach  der  zur  Zeit  ihrer  Verübung
geltenden  Gesetzgebung  zu  beurtheilen,  und
können  auf  Grund  derselben  nur  die  nach
        <pb n="221" />
        577

der  bisherigen  Gesetzgebung  zustehenden
Klagen  angestellt  werden.

vi.  Verfahren  in  Uebertretungssachen
in  den  Landestheilen  diesseits  des
Rheines.

Artikel  66.

Bis  zum  Erscheinen  eines  allgemeinen
Gesetzbuches  über  das  Strasoerfahren  hat
sich  in  den  Landestheilen  diesseits  des
Nhelnes  das  Verfahren  in  den  zur  Zuständigkeit
  der  Einzelnrichter  gehörigen
Uebertretungssachen,  soweit  für  dieselben
nicht  durch  Spezialgesetze  besondere  Eigenthümlichkeiten
  vorgeschrieben  sind  und  vorbehaltlich
  der  im  gegenwärtigen  Geseh,
namentlich  in  den  Art.  67—78  enthaltenen
besonderen  Bestimmungen  im  Allgemeinen

nach  deu  für  das  Verfahren  in  Vergehenssachen,

  welche.  nicht  zur  schwurgerichtlichen
Zusiandigkeit  gehören,  vorgezeichneten  Grundschben
  zu  richten.

Artikel  67.

Eine  Voruntersuchung  findet  bei  den
ein  Art.  66  bezeichneten  Uebertretungen
nicht  statt.  Ist  eine  Uebertretung  angezeigt,
  so  hat  der  Staatsanwalt  die  an  ihn
gekommene  oder  von  ihm  kurz  aufgenommene
  und  nöthigenfalls  durch  weitere
Erkundigung  vervollständigte  Anzeige  dem

878

Richter  mit  dem  schriftlichen  oder  muͤndlichen
  Ancrage  auf  Festsetzung  der  Hauptverhandlung
  zu  übergeben.  Sowohl  dem
Richrer  als  dem  Staatsanwalte  stehr  die
Befugniß  zu,  wenn  sie  Aufschlüsse  oder
Erhebungen  für  nöthig  erachten,  dieselben
von  den  Polizeibehörden  oder  der  Gendarmerte
  zu  erholen.

Artikel  68.

Ist  der  Beschuldigte  verhaftet,  so#
muß  der  in  Art.  67  bezeichnete  Antrag
längstens  binnen  vier  und  zwanzig  Stunden
gestellt  und  falls  nicht  besondere  Hinder"
ungsursachen  entgegenstehen,  sogleich  zur
Hauptverhandlung  geschritten  werden,  zu
welcher  der  Beschuldigte  ohne  weitere  Borladung
  vorgeführe  wird.  Ist  er  der  That
geständig  oder  sind  die  Schuld=  und  Vertheidigungsbeweiemittel
  sogleich  zur  Hand,
so  soll  in  der  Regel  auf  der  Stelle  die
Hauptverhandlung  vollständig  gepflogen
und  das  Urtheil  gefällt  werden.  Wenn
dieß  nicht  thunlich  ist,  so  soll  jedenfalls  der
verhastete  Beschuldigte  sogleich  über  die
Anschuldigung  und  über  seine  allenfallsigen
Vertheldigungsbeweismittel  vernommen  und
hienach  zur  Fortsehzung  der  Hauptverhandlung
  ein  möglichst  naher  Termin  anberaumt
  werden.

Artikel  69.

Nicht  verhaftete  Beschuldigte  sind
        <pb n="222" />
        L

75  zur  Hauptverhandlung  durch  schriftlichen
Befehl  vorzuladen,  welcher  die  deutliche
Bezeichnung  des  den  Gegenstand  der  Anschuldigung
  bildenden  Uebertretungsfalles
mit  dem  Beifügen  zu  enthalten  hat:

1)  daß  es  dem  Beschuldigten  freistehe,
seine  allenfallsgen  Vertheidigungsbeweismittel
  mitzubringen  oder  solche
dem  Gerichte  so  zeitig  anzuzeigen,
daß  sie  noch  zur  Verhandlung  beigeschafft
  werden  können;
daß  im  Falle  des  Ausbleibens  des
Beschuldigten  die  Verhandlung  und
Aburtheilung  dennoch  stattfinden
werde.

Erlassung  von  Steckbriefen  oder  Ediktalladungen
  findet  nicht  statt.

2)

Artikel  70.

Der  Beschuldigte  kann  sich  bei  der
Hauptverhandlung  durch  einen  Bewvollmächrigten
  vertreten  lassen.  Die  in  Gegenwart
  eines  solchen  Vertreters  gepflogene
Verhandlung  hat  gleiche  Wirkung  mit  der
in  Gegenwart  des  Beschuldigten  gepflogenen.
Zur  begitimation  des  Bevollmachtigten  genugt
  eine  vom  Gemeindevorsiande  beglaubigte
  Privatvollmacht.

Auch  kann  sich  der  erschienene  Beschuldigte
  durch  einen  Rechtskundigen  verbeistanden
  lassen.

380

Artikel  71.

Zeugen  und  Sachverständige  sind  auf
Handgelsbniß  an  Eidesstatt,  Beamte  und
eidlich  verpflichtete  öffentliche  Diener,  wenn
sie  über  eine  von  ihnen  bei  Ausübung
ihres  Amtes  oder  Dienstes  wahrgenommene
Thatsache  aussagen,  unter  Erinnerung  an
ihren  Diensteid  zu  vernehmen.  eetzteres
hat  auch  bei  jenen  Sachverständigen  zu
geschehen,  die  ein  für  allemal  als  solche
beeidigt  sind.

Ob  und  welche  Aktenstücke  bei  der
Hauptverhandlung  zu  verlesen  seien,  bleibt
dem  Ermessen  des  Nichters  anheimgestellt.

Artikel  72.

Ungehorsam  der  Zeugen  und  Sachverständigen
  sowie  ungebührliches  Benehmen
derselben  oder  des  Beschuldigten  vor  Ger
richt  kann  mit  Arrest  bis  zu  drei  Tagen
oder  an  Geld  bis  zu  zehn  Gulden,  —
ungebührliches  Benehmen  des  Vertreters
oder  Vertheidigers  mit  Verweis  oder  Geld,
strafe  bis  zu  zehn  Gulden  von  dem  Einzelnrichter
  beahndet  werden.

Artikel  73.

Ueber  die  Hauptverhandlung  führt
der  Protokollführer  ein  von  ihm  und  dem
Richter  zu  unterzeichnendes  Sitzungsprotot
koll,  in  welchem  der  wesentliche  Inhalt  der
Verhandlung  kurz  vorgemerkt  wird.  Die
        <pb n="223" />
        384  «
Uktbeiiesind  mit  urzen  Gründen  über
die  That-  und  Rechtsfrage  in  fortlaufende
Register  niederzuschreiben  und  in  der
Sitzung  zu  verkünden.  Die  Verkundung
erfolgt  in  der  Regel  unmittelbar  nach  der
Verhandlung.  Nur  ausnahmsweise  kann
sie  auf  einen  der  nächsten  Tage  verschoben
werden,  in  welchem  Falle  am  Schlusse  der
Verhandlung  dem  Beschuldigten  oder  seinem
Wertreter  die  Zeit,  wann  die  Urtheilsverkündung
  startfinden  wird,  genau  angegeben
werden  muß.

Artikel  74.

Wenn  der  Beschuldigte  ungeachtet
richtig  geschehener  Ladung  weder  in  Person
noch  durch  einen  bevollmächtigten  Vertreter
erscheint,  so  kommen  die  für  das  Ungehor--samsverfahren
  in  Vergehenssachen  geltenden
Vorschriften  zur  analogen  Anwendung,  jedoch
  mit  der  Ausnahme,  daß  es  dem  Beschuldigten
  freisteht,  statt  des  ihm  zustehenden
  Einspruchs  sogleich  die  Berufung  zu
ergreifen.

Artikel  75.

In  allen  Fdllen,  in  welchen  der  Beschuldigte
  nicht  verhaftet  ist,  kann  der
Nichter,  wenn  er  die  Uebertretung  für  ge,
nügend  bescheiniger  erachtet,  auf  staatsanwaltschaftlichen
  Antrag  sofort  ohne  vorgängige
  Vernehmung  des  Beschuldigten
die  entsprechende  Strafoerfügung  erlassen.

382

Dieselbe  ist  dem  Beschuldigten  schrifelich
zugustellen,  wenn  sie  aber  in  Haupt,  oder
Nebensache  einen  anderen  als  den  vom
Staatsanwalte  beantragten  Ausspruch  enthalc,
  so  soll  sie  zundchst  dem  Staatsanwalte
  mitgetheilt  und  dem  Beschuldigten  erst
dann  gugestellt  werden,  wenn  der  Staatsanwalt
seine  Beruhigung  hiebei  erklärt  oder  binnen
drei  Tagen  vom  Tage  der  geschehenen  Mietheilung
  an  gerechnet,  einen  Antrag  auf
Einleitung  der  Hauptverhandlung  nicht  gestellt
  har.

Artikel  76.
Die  in  Art.  75  erwähnte  Sprafoerfügung
  hat  zu  enthalten:

1)  die  deutliche  Bezeichnung  des  den
Gegenstand  der  Bestrafung  bildenden
Uebertretungsfalles;
die  Festsetzung  der  Strafe,  der  etwaigen
  Straffolgen  und  des  Kostenpunktes
  mit  kurzer  Angabe  der  Beweisgründe
  und  der  gesetzlichen  Vorscheisten,
  worauf  sich  der  Ausspruch
zründet;  ·-die
  Eröffnung,  daß  der  Beschuldigte,
wenn  er  sich  durch  die  Verfüguug
beschwert  erachte,  innerhalb  der  auf
den  Tag  der  Zustellung  zunachst
folgenden  acht  Tage  bei  Vermeidung
des  Eintritts  der  Rechtskraft  der
Verfügung  seinen  Einspruch  gegen

2

#

3

#
        <pb n="224" />
        dieselbe  bei  Gericht  schriftlich  oder

zu  Protocoll  anzumelden  und  zugleich

seine  allenfallsigen  Vertheidigungsbeweismittel

  anzugeben  habe.

Bringr  der  Beschuldigre  innerhalb
der  festgesetzten  Frist  Einwendungen  gegen
die  Strafverfuͤgung  vor,  so  ist  dieselbe
als  nicht  erlassen  zu  betrachten  und  die
Hauptverhandlung  in  gewöhnlicher  Weise
festzusetzen.  Anderen  Falles  hat  die  Strafverfügung
  die  Wirkung  eines  rechtskräftigen
Urtheils.

Artikel  77.

Die  Berufung  gegen  das  Urtheil
erster  Instanz  ist  binnen  acht  Tagen  bei
dem  Gerichte  erster  Instanz  mündlich  zu
Protokoll  oder  schriftlich  anzumelden  und
auszuführen.

Hat  die  Verhandlung  in  Gegenwart
des  Beschuldigten  oder  seines  Vertreters
stattgesunden  und  ist  das  Urtheil  unmittelbar
  nach  der  Verhandlung  oder  zu  der
am  Schlusse  derselben  bestimmten  Zeit  verkünder
  worden,  so  läuft  die  Berufungsfrist
vom  Tage  der  Verkündung,  in  den  übrigen
Fällen  vom  Tage  der  Zustellung  des  Ur,
thells  an.

Artikel  78.

Eine  Wiederaufnahme  des  Strafoerfahrens
  gegrn  Endurtheile  ist  in  Uebernetungsfüällen
  nicht  zulädssig.

384

Einige  besondere  Bestinimungen
für  die  Pfalz.

Artikel  79.

Der  Wahrspruch  der  Geschmorenen
kann  bezüglich  der  Hauprfrage,  ob  der  Angeklagte
  sich  der  That  schuldig  gemacht
habe,  dann  über  die  Frage,  ob  dieselbe
unter  einem  eine  erschwerende  Qualifikation
des  Verbrechens  begründenden  Umstande
begangen  worden  sei,  gegen  den  Angeklagten
  nur  mit  einer  Mehrheit  von  wenigstens
acht  Stimmen  gebildet  werden.

Bezüglich  der  Strafmilderungsgründe
entscheidet  die  einfache  Stimmenmehrheir,
bei  Stimmengleichheit  die  dem  Angeklagten
  günstigere  Meinung.  6

Art.  347  und  351  der  in  der  Pfalz
geltenden  Strafproceßordnung  sind  aufgehoben.


Artikel  80.

Wen  sich  eine  zum  Tode  verurtheklte
Weibsperson  schwanger  befindet,  so  bletbr
der  Vollzug  des  Urthells  bis  nach  ihrer
Encbindung  ausgesetzt.

Artikel  81.

Wenn  Jemand  wegen  einer  strafbaren
Handlung  zur  Entrichtung  von  Geldstrafe
und  Untersuchungskosten,  nebstdem  aber
auch  zur  Entschábigung  des  durch  die
Handlung  Beschädigten  verurtheilt  ist  und
        <pb n="225" />
        385

das  Vermoͤgen  des  Verurtheilten  nicht
aus  reicht,  diesen  sämmtlichen  Leistungen  zu
genügen,  so  haben  die  beiden  erstgenannten
Hosten  dem  Anspruche  des  Beschädigten
nachzustehen.  ·

Verurtheilungen  zu  Wiedererstattungen,
zum  Ersatz  des  Schadens  und  entbehrten
Gewinnes  und  zu  den  Kosten  können,
wenn  dieselben  zu  Gunsten  einer  Civilpartei
  ergangen  sind,  mittels  persönlichen
Arrestes  vollstreckt  werden.

Sind  solche  Verurtheilungen  zu
Gunsten  des  Staates  ergangen,  so  ist  die
Vollstreckung  derselben  mittels  persönlichen
Aerestes  ausgeschlossen.

Desgleichen  können  Verurtheilungen
zu  Geldstrafen,  Enrschédigungen  und  Gerichtskosten,
  welche  in  Forstsachen  zu
Gunsten  des  Staates  oder  einer  Gemeinde
ergangen  sind,  nicht  mittels  persönlichen
Arrestes  vollstreckt  werden  und  es  treten
die  betreffenden  Bestimmungen  des  Forststrafgesetzes
  für  die  Pfalz,  insbesondere  die
Art.  82—84,  außer  Kraft  und  werden  durch
nachstehende  Bestimmungen  erseht:

Die  wegen  Forstfrevel  erkannte  Geldstrafe
  wird  in  Arreststrase  umgewandelt,
wenn  durch  ein  Zeugniß  des  Erhebungsbeamten
  festgestellt  ist,  daß  sie  weder  von
dem  Verurtheilten,  noch  von  den  als  civilverantwortlich
  erklaͤrten  Personen  beigetrieben
  werden  kann.

386

Diese  Umwandlüng  findet  ohne  wei—
teren  Urtheilsspruch  nach  folgendem  Maßstabe
  statt:

1)  an  die  Stelle  von  Geldstrafe  bis  zu
einem  Gulden  tritt  vierundzwanzigstündiger
  Arrest;

2)  bei  höheren  Geldstrafen  trite

a)  an  die  Stelle  der  ersien  zehn
Gulden  ein  Tag  Arrest  für
jeden  Gulden,

b)  an  die  Stelle  des  weiteren  Beb

  ttrages  ein  Tag  Arrest  für  je
zwei  Gulden.

Die  in  den  Faällen  der  Ziffer  2  sich
ergebenden  Bruchtheile  eines  Tages  bleiben

außer  Ansatz.

Der  Arrest,  welcher  an  die  Stelle
der  wegen  eines  oder  wegen  mehrerer  Frevel
in  einem  Urtheile  erkannten  Geldstrafe  tritt,
darf  nicht  über  einen  Monat  dauern.
Hiebei  kömmt  jedoch  die  bei  einer  Mehrheit
  von  Freveln  in  Verbindung  mi  einer
Geldstrase  erkannte  Arreststrafe  nicht  in
Berechnung.  ·

Dem  Gefangenen  bleibt  jederzeit  die
Befugniß,  sich  durch  Erlegung  des  Strafbetrages,
  soweit  derselbe  durch  die  erstandene
Freiheitsstrase  noch  nicht  getilgt  ist,  von
der  letzteren  frei  zu  machen.

Artikel  82.

Voruntersuchungen  finden  in  Ueber-39
        <pb n="226" />
        387

tretungssachen,  welche  zur  Zuständigkeit
des  Einzelnrichters  gehören,  nicht  statt.
Die  Polizeirichter,  sowie  die  das  öffentliche
Ministerium  bei  dem  Polizeigerichte  vertretenden
  Beamten  sind  jedoch,  wenn  sle
Aufschlüsse  oder  Erhebungen  für  nöthig
erachten,  befugt,  dieselben  von  den  Polizelbehörden
  oder  der  Gendarmerie  zu  erholen.

Artikel  83.

Gegen  Ureheile,  welche  in  den  zur
Zuständigkeit  der  Einzelnrichter  gehörigen
Uebertretungsfällen  von  den  Gerichten  erster
Instanz  erlassen  werden,  steht  vorbehaltlich
dessen,  was  in  Art.  61  Abs.  6  des  gegenwärtigen
  Gesetzes  bestimmt  ist,  sowohl  dem
Verurtheilten  als  auch  dem  öffentlichen
Ministerium  und  der  Cioilpartei  das
Recht  der  Berufung  unbeschränkt  zu.

Artikel  84.

Die  Bestimmungen  des  kaiserlichen
Dekrers  vom  17.  Mai  1809  über  die  Verwendung
  der  Geldstrafbetrdge  nebst  den
hiezu  ergangenen  Erlduterungen  und  Vollzugsvorschriften
  sind  aufgehoben.

Das  Gleiche  gilt  von  den  Vorschriften
über  die  Verpflichrung  der  Gemeinden  zur
Herstellung  und  Unterhaltung  der  Cantonsgefängnisse,
  zur  Besoldung  der  Cantonsgesängnißwärter,
  Beköstigung  der  Polizeisträflinge
  und  Anschaffung  der  Gefängniß=388



–

requlsiten,  dann  zur  Herstellung,  Unterhaltung,
  Beheizung  und  Beleuchtung  der
Landgerichtslocale.

VIII.  Bildung  der  Schwurgerichte  in
der  Pfalz.

Artikel  85.

Zu  den  Verrichtungen  eines  Ges
schworenen  können,  vorbehaltlich  der  in
Art.  86  festgesetzten  Ausnahmen,  alle
Staatsbürger  berufen  werden,  welche  entweder


1)  das  Amt  eines  Bürgermeisters,  Adjunkten
  oder  Gemeinderaths  bekleiden
oder  in  den  lehten  zehn  Jahren  bekleidet
  haben,  oder

2)  auf  einer  deutschen  Hochschule  den
Doktorgrad  erlangt  haben  oder  sich
durch  ein  amtliches  Prüfungszeugniß
über  ein  mit  günstigem  Erfolge  vollendetes
  Universicctsstudium  ausweisen
können,  oder

3)  vollständige  Kunststudten  an  einer
deutschen  Akademie  der  bildenden
Künste  gemacht  haben  und  durch
Zeugnisse  derselben  ihre  volle  Kunstbesähigung
  nachzuwetsen  im  Stande
sind,  oder

4  jährlich  an  direkten  Steuern  einen
Gesammtbetrag  von  wenigstens  zwanzig
Gulden  entrichten.
        <pb n="227" />
        389

390

Artikel  86.
Geschworene  können  nicht  sein:

4)  sämmeliche  in  Aktlvit4kt  stehende  besoldete
  Staatsdiener  und  Militärpersonen;


2)  alle  Indivtduen,  welche  ein  geistliches
Amtbekleiden  oder  geislliche  Funktionen
verrichten;

3)  die  Advokaten  an  den  Gerichten  des
Ortes,  wo  die  Schwurgerichtssitzungen
gehalten  werden;

4)  Personen,  welche  das  dreißigste  Jahr
noch  nicht  zurückgelegt  haben;

5)  Personen,  welche  wegen  körperlicher
oder  geistiger  Gebrechen  außer  Stand
sind,  den  Pflichten  eines  Geschwornen
nachzukommen.

Endlich  sind

6)  ausgeschlossen  die  in  Art.  21  Abf.  1
des  gegenwärtigen  Gesetzes  bezeichne,
ten  Personen.

Artikel  87.

Die  Perrichtung  eines  Geschwornen
kann  wegen  sechzigjährigen  Alters  für  im?
mer  abgelehnt  werden.

Artikel  88.

Für  jede  Gemeinde  soll  eine  Liste  der

in  derselben  wohnhaften,  zu  den  Verrichtungen

  eines  Geschworenen  befähigten  Individuen
  von  dem  Bürgermeister  unter  Zuziehung

  zweier  Mitglieder  des  Gemeinderaths
  angefertigt  werden.

Diese  Eiste  (Urliste)  ist  während  vierzehn
  Tagen  im  Gemeindehause  zu  Jeder,
manné.  Einsicht  aufzulegen  oder  anzuheften,
und  daß  dieses  geschehen  sei,  ist  öffentlich
bekannt  zu  machen.

Artikel  89.

Jeder  vollidhrige  Staatsangehs.,ige
ist  berechtigt,  innerhalb  des  im  vorhergehe:
den  Artikel  bezeichneten  Zeitraumes  gegen
die  aufgelegte  oder  angeheftete  iste  wegen
Uebergehung  befähigter  oder  Eintrezung
unbeshigter  Indiolduen  Einsprache  zu  erheben,
  worüber  sodann  in  voller  Versammlung
  des  Gemeinderaths  in  öffentlicher
Sitzung  verhandelt  und  entschieden  wird.

Gegen  diese  Entscheidung  stehr  den
Betheiligten  das  Recht  der  Beschwerde  an
die  betreffende  Distriktspolizelbehörde  zu.

Die  Beschwerde  ist  binnen  acht  Tagen
  vom  Tage  der  Eröffnung  des  Bescheides
  an  gerechnet  ein=  und  auszuführen,
und  sodann  von  der  zuständigen  Behörde
in  kürzester  Frist  gleichfalls  in  öffentlicher
Sitzung  zu  erledigen.

Artikel  90.

Mindestens  vier  Wochen  vor  Zusammentrite
  des  Landrathes  mussen  sämmeliche
  Urlisten  jedes  Distriktspolizeibezirkes

39°
        <pb n="228" />
        391

792

r*

 

an  den  betreffenden  Amtsvorstand  eingesendet
  werden.

Dieser  beruft  sofort  aus  jedem  Canton
seines  Bezirks:

1)  die  Bürgermeister  der  vier  bevölkertsten
  Bürgermeistereien,  dann

2)  jene  fünf  Wahlmänner,  welche  bei
der  vorausgegangenen  Wahl  der

Landtagsabgeordneten  die  meisten

Stimmen  in  fünf  verschiedenen  Gemeinden

  ihrer  Wahlbezirke  erhalten

haben,
damit  dieselben  unter  seiner  Leitung  aus
den  Urlisten  diejenigen  Personen  ihres
Cantons  auswählen,  welche  wegen  erprobter
Einsicht  und  Ehrenhaftigkelt  der  Gesinnung
zu  dem  Amte  von  Geschworenen  am  geeignetsten
  erscheinen.

Die  Wahl  geschieht  in  der  Weise,
daß  für  je  500  Einwohner  des  Cantons
Ein  Geschworener  ausgewählt  wird.

Ergibt  sich  bei  dieser  Berechnung  eine
Bruchzahl  über  die  Hälste,  so  wird  ein
Geschworener  mehr  genommen;  geringere
Bruchzahlen  werden  dagegen  außer  Auschlag
gelassen.

Artikel  91.

Aus  den  in  jedem  Districespoltzeibezirke
  Gewaͤhlten  wird  eine  Liste  gebildet
und  an  den  Präsldenten  der  Kreisregierung
eingesendet,  welcher  nunmehr  aus  den  verschiedenen

  Bezirkslisten  die  Kreisliste  anfertigen
  laͤßt.

Demselben  steht  hiebei  die  Befugniß
zu,  auch  noch  solche  Personen  aus  den  Ur—
listen,  welche  nicht  aus  den  in  Art.  90
bezeichneten  Wahlen  hervorgegangen  sind,
auf  die  Kreisliste  zu  setzen.

Die  Zahl  dieser  Personen  darf  jedoch
in  keinem  Falle  den  zehnten  Theil  der  Gewählten
  überschreiten.

Artikel  92.  "

Vierzehn  Tage  vor  Zusammentritt  des
Landraths  ist  die  Kreisliste  jedem  etnzelnen
Mitgliede  desselben  zuzustellen.  Der  versammelte
  Landrath  hat  sodann  die  Zahl
der  auf  derselben  befindlichen  Personen  auf
die  Hälfte,  jedoch  in  keinem  Falle  unter
sechshundert  Ramen  herabzusehen.

*2½  Artikel  93.

Bei  der  im  vorhergehenden  Artikel
angeordneten  Reduktion  har  der  Landrath
sorgfälttg  darauf  Bedacht  zu  nehmen,  daß
nicht  nur  incelligente  und  durchaus  unbescholtene
  Maänner,  sondern  auch,  daß  wo
möglich  Befähigte  aus  allen  Gegenden  des
Kreises  und  daß  insbesondere  Befähigte
aus  dem  Orte,  wo  die  Schwurgerichtssitung
  regelmaßig  gehalten  wird,  in  angemessener
  Anzahl  der  diste  einverleibt
werden.  «··
        <pb n="229" />
        393

394

Mitglieder  des  Landraths  selbst  duͤrfen
nicht  auf  der  Liste  stehen.

Artikel  94.

Aus  den  auf  solche  Weise  vom  Landrathe
  ausgewählten  Personen  bildet  sich
die  Hauptliste  der  bei  den  Schwurgerichtssihungen
  zu  verwendenden  Geschworenen,
und  die  Abgänge,  welche  sich  auf  derselben
durch  Todesfälle,  Verlust  der  zum  Amte
eines  Geschworenen  erforderlichen  Eigenschaften
  oder  in  Folge  der  in  Art.  108
enthaltenen  Bestimmung  ergeben,  werden
in  nachstehender  Weise  ergänzt.

Artikel  95.

In  jeder  Gemeinde  werden  jährlich
am  Anfang  des  Monats  März  auf  die  in
Art.  88  bezeichnete  Art  diejenigen  Personen
aus  der  feüheren  Urliste  gestrichen,  welche
während  des  abgewichenen  Jahres  mit
DTed  abgegangen  find  oder  die  zum  Geschworenenante
  erförderliche  Befähigung
verloren  haben.  In  gleicher  Weise  sind
diejenigen,  welche  während  des  Jahres  diese
Befdhigung  erlange  haben,  zur  biste  hinzuzusetzen.
  Die  Bestimmungen  über  Bekanntmachung
  der  Urlisten,  über  Anbringung
  und  Verbescheidung  von  Einsprüchen,
sowie  über  die  Einsendung  der  Listen  an
die  Distriktspolizeibeamten  finden  auch  hieher
  Anwendung.

Artikel  96.

Nachdem  diesen  Beamten  zuvor  vom
Regierungsprdsidenten  das  Verzeichniß  derjenigen
  Personen  ihres  Bezirkes  zugefertige
worden  ist,  welche  auf  der  Hauptliste  eingetragen
  sind,  sowie  derjenigen,  welche  wegen
  bereits  geleisteren  Dienstes  für  das
ndchste  Jahr  nicht  wieder  auf  dieselbe  gesebt
  werden  dürfen  (Art.  108),  schreiten
dieselben  nach  Maßgabe  der  in  dem  Art.
90  enthaltenen  Vorschristen  zu  einer  neuen
Auswahl,  wobei  jedoch  nur  für  je  zweitausend
  Einwohner  ein  Geschworener  gewähle
wird.

Artikel  97.

Die  im  Art.  90  bezüglich  der  Bruchzahlen
  enthaltene  Bestimmung  kommt  auch
bei  den  in  Gemäßheit  des  vorhergehenden
Art.  96  vorzunehmenden  Wahlen  zur  Anwendung.
  Die  Auswahl  kann  sowohl  die
erst  neuerdings  wählbar  gewordenen,  als
auch  die  früher  schon  gewählten,  aber  vom-Landrathe
  der  Hauptliste  nichrt  einverleibten.
Staatsbürger  treffen.

Artikel  98.

Die  Befugniß  des  Regierungsprästdenten,
  bei  Anfertigung  der  Kreisliste  auch
noch  andere  Personen  als  die  in  den  Distriktspoltzeibezirken
  gewählten  als  Geschworene
  in  Vorschlag  zu  bringen,  finder
        <pb n="230" />
        393

 

auch  bei  der  jährlichen  Ergänzung  der
Hauptliste,  jedoch  nur  unter  der  im  Art.
91  bezeichneten  Beschränkung,  Anwendung.

Artikel  99.

Dem  versammelten  Candrathe  wird
nach  vorgangiger  Zustellung  der  Kreisliste
an  die  einzelnen  Mitglieder  (Art.  92)  das
Verzeichniß  der  unterdessen  abgängig  gewordenen
  Geschworenen  der  früheren  Hauptliste
  mitgerheilt  und  dieser  ergänzt  sofort
dieselbe  durch  Hinzusetzung  der  dem  Abgange
  entsprechenden  Anzahl  neuer  Geschworenen.


Artikel  100.

Wenigstens  vierzehn  Tage  vor  Eröffnung
  der  Schwurgerichtssizung  hat  der
Negierungspräsident  die  vom  Landrathe
angefertigte  Hauptliste  dem  Präsidenten  des
Appellationsgerichts  mitzutheilen.

Von  diesem  werden  sodann  in  Gegenwart
  von  vier  Mitgliedern  des  Gerichtshofes
  und  unter  Zuziehung  des  Staatsanwalts
  aus  den  in  eine  Urne  zu  legenden
Namen  sämmtlicher  auf  die  Hauptliste  gesetzten
  Staatsbürger  für  die  bevorstehende
Sibung  fünf  und  vierzig  hervorgezogen.

Artikel  101.
In  gleicher  Weise  findet  nach  Beendigung
  der  allgemeinen  Ziehung  eine  besondere

  Ziehung  zur  Bestimmung  von  neun
Ersatzgeschworenen  statt.

Hiebei  sind  nur  die  Namen  der  an
dem  Orte,  wo  die  Schwurgerichessitzung
abgehalten  wird,  wohnhaften  auf  der
Hauptliste  stehenden  Staatsbürger  in  die
Urne  ju  legen.

Artikel  102.

Das  Verzelchniß  sämmtlicher  gezogenen
Geschworenen  ist  in  kürzester  Frist  dem  ernannten
  Präsidenten  des  Schwurgerichtshofes
  mitzutheilen  und  dieser  ist  verpflichtet,
  binnen  vier  und  zwanzig  Stunden  die
fünf  und  vierzig  Namen  auf  dreißig,  die
neun  auf  sechs  herabzusehzn.

Artikel  103.

Das  auf  solche  Weise  herabgesetzte
Verzeichniß  ist  ohne  Verzug  an  den  Regierungsprdsidenten
  einzusenden  und  durch
diesen  jedem  einzelnen  Geschworenen  von
seiner  Berufung  und  dem  Tage  und  Orte,
wo  er  zu  erscheinen  hat,  durch  eine  schriftliche
  Ausfertigung  unter  ausdrücklicher
Bemerkung  der  auf  das  Ausbleiben  gesehten
  Strafen  (Art.  105)  Nachricht  zu
geben.

Die  Zustellung  der  Ausfertigung  ist
wenigstens  acht  Tage  vor  dem  zur  Ersffnung
  der  Sitzung  bestimmten  Tage  durch
die  geeignete  Behörde  entweder  an  den
Geschworenen  in  Person  oder  in  dessen  Ab-
        <pb n="231" />
        897

998

———.

wesenheit  an  die  in  seiner  Wohnung  befindlichen
  Familienglieder  oder  Diener  oder
endlich,  wenn  in  der  Wohnung  Niemand
zu  finden  ist,  an  den  Bürgermeister  oder
Adjunkten  zu  bewerkstelligen,  welcher  sodann
  verpflichtet  ist,  die  ihm  übergebene
Ausfertigung  ohne  Aufschub  an  den  Berufenen
  gelangen  zu  lassen.  Die  Zustellung
ist  zu  bescheinigen  und  die  Bescheinigung

sogleich  an  den  Regierungspräsidenten  einzusenden.



Artikel  104.

Wenn  an  dem  zur  Eröffnung  der
Sitzung  bestimmten  Tage  von  den  vorgeladenen
  Geschworenen  nicht  wenigstens  vier
und  zwanzig  erscheinen,  so  haben  für  die
abgngigen  sofort  die  nach  Art.  101  bestimmten
  Ersatzgeschworenen  und  zwar  nach
der  unter  diesen  durch  die  Ziehung  geordneten
  Reihenfolge  einzutreten.

Sind  von  den  einberusenen  Ge,
schworenen  und  Ersaßgeschworenen  so  viele
ausgeblieben,  daß  die  Zahl  von  vier  und
zwanzig  nicht  erreicht  wird,  so  hat  der
Hräsltdent  des  Schwurgerichtshofes  die
Namen  der  übrigen  am  Sittungsorte
wohnhaften,  auf  der  Hauptliste  eingetragenen
Geschworenen  in  eine  Urne  zu  legen  und
so  viele  herauszuziehen,  als  zur  Ergänzung
obiger  Zahl  erforderlich  find.

Artikel  105.

Jeder  Geschworene,  welcher  auf  die
ihm  zugestellte  Ladung  weder  erschienen  ist
noch  sein  Ausbleiben  auf  zulängliche  Weise
entschuldigt  hat,  verfällt  in  eine  Geldstrafe
von  einhundert  bis  zweihundert  Gulden.

Bei  dem  dritten  Straffalle  tritt  nebst
doppelter  Geldstrafe  der  Verlust  der  Fdhigkeit
  zur  Ausübung  der  Verrichtung  eines
Geschworenen  ein;  das  Urtheil  ist  durch
das  Amtsblatt  des  Kreises  auf  Kosten  des
Straffälligen  bekannt  zu  machen  und  dessen
Name  in  der  Hauptliste  der  Geschwerenen
zu  streichen.

Artikel  106.

Gleicher  Bestrafung  unterliege  jeder
Geschworene,  der  zwar  auf  die  ergangene
Ladung  erschienen  ist,  aber  vor  dem
Schlusse  der  Schwurgerichessitzung  s#ch
ohne  eine  als  giltig  anerkannte  Entschuldigung
  wieder  entfernt  hat.

Actikel  107.

Als  giltig  entschuldigt  ist  nur  derjenige
  zu  betrachten,  welcher  eine  Bescheinigung
  darüber  beibringt,  daß  es  ihm
unmöglich  war,  an  dem  sestgesetzten  Tage
sich  einzufinden  oder  bis  zum  Schlusse  der
Sitzung  zu  verweilen.

Der  Schwurgerichtshof  hat  über  die
Zulänglichkeit  der  vorgebrachten  Entschuld"
        <pb n="232" />
        209

igung  zu  entscheiden,  und  wenn  er  solche
verwirft,  sofort  die  Strafe  auszusprechen.

Artikel  108.

Wer  auf  die  erhaltene  badung  erschienen
  und  seinen  Verrichtungen  als  Geschworener
  nachgekommen  ist,  soll  weder  in
dem  nämlichen,  noch  in  dem  nächstfolgenden
Jahre  noch  einmal  zu  gleichen  Berricheungen
  angehalten  werden,  so  ferne  er  nicht
ausdrücklich  auf  diese  Befreiung  verzichtet,
worüber  derselbe  am  Schlusse  der  Sitzung
besonders  zu  befragen  ist.

Das  Verzeichnis  der  also  austretenden
Geschworenen  ist  sodann  dem  Regierungsprdsidenten
  jedesmal  mitzutheilen,  um  die
Vormerkung  auf  der  Hauptliste  eintragen
zu  können.

Artikel  109.

Jeder  Geschworene,  der  seine  Obliegenhei#
  erfülle  hat  und  nicht  am  Sitzungsorte
wohnt,  erhäált,  wenn  sein  Wohnsitz  weiter
als  zwei  Stunden  davon  entfernt  liegt,
auf  Verlangen  eine  Enrschädigung  der
Reisekosten,  deren  Betrag  durch  Regierungsverordnung
  festgesetzt  wird.

Artikel  110.

An  dem  zur  Eröffnung  der  Sitzung
anberaumten  Tage  und  vor  dem  Beginn
der  Verhandlung  einer  jeden  neuen  Strafsache
  sind  die  Geschworenen,  welche  auf  die

400

Vorladung  erschienen  sind,  sowie  die  statt
der  Nichterschienenen  etwa  bestimmten  Ersatzgeschworenen
  (Art.  104)  in  Gegenwart
des  Sraasanwalts  und  des  Angeklagten  in
öffentlicher  Sitzung  namentlich  aufzurufen
und  ihre  Namen  in  eine  Urne  zu  legen.

Artikel  111.
Das  Schwurgericht  ist  für  die  Aburtheilung
  jeder  einzelnen  Strafsache  aus
zwölf  Geschworenen  zu  bilden.

Artikel  112.

Sollte  jedoch  eine  einzelne  Verhandlung
  eine  längere  Dauer  erwarten  lassen,
so  kann  der  Schwurgerichtshof  verfügen,
daß  außer  den  erforderlichen  zwölf  Geschworenen
  durch  weitere  Ziehung  noch  ein
oder  zwei  Ergänzungsgeschworene  bestimmt
werden,  um  der  Verhandlung  beizuwohnen
und  in  dem  Falle,  wenn  das  eine  oder
andere  Mitglied  bis  zu  der  Berathschlagung
  und  Ertheilung  des  Ausspruches  auszuharren
  gehindert  sein  sollte,  dasselbe  zu
ersetzen.

Die  Ergänzungsgeschworenen  treten  in
diesem  Falle  nach  der  Reihe  ein,  in  welcher
die  Namen  gezogen  worden  sind.

Artikel  113.

Ist  der  Aufruf  beendigt,  und  die
nach  Art.  104  erforderliche  Zahl  vorhanden,
        <pb n="233" />
        401

402

 

so  zieht  der  Präsident  die  Namen  der
zwölf  Geschworcnen  aus  der  Uene  heraus.

Actikel  114.

Der  Angeklagte  und  der  Staateanwalt
  sind  befugt,  eine  gleiche  Anzahl  von
Geschworenen  abzulehnen.

Ist  jedoch  eine  ungerade  Zahl  von
Geschworenen  vorhanden,  so  steht  dem  Angeklagten
  tas  Recht  zu,  elnen  mehr  ale
der  Staatsanwalt  abzulehnen.

Artikel  115.

So  oft  die  Verhandlung  gegen  meh,
rere  in  der  nämlichen  Sache  bethelligte
Angeklagte  gerichtet  ist,  haben  sich  dieselben
darüber  zu  vereinigen,  in  welcher  Art  sie
das  ihnen  zustehende  Ablehnungsrecht  ausüben
  wollen.

Kann  eine  Vereinigung  nicht  erzielt
werden,  so  ist  durch  das  Loos  die  Reihenfolge
  zu  bestimmen,  in  welcher  die  einzelnen
Angeklagren  das  Ablehnungsrecht  auszuüben
  haben.

Die  von  einem  Einzelnen  ausgeübte
Ablehnung  ist  in  diesem  Falle  für  Alle
bindend.

Artikel  116.

Sowie  der  Name  eines  Geschworenen
aus  der  Urne  gezogen  wird,  hat  zuerst  der
Staatsanwalt,  sodann  der  Angeklagte  sch

ziu  erklären,  ob  er  von  dem  Rechte  der  Ablehnung
  Gebrauch  machen  will.

Gründe  der  Ablehnung  dürfen  nicht
angegeben  werden.

Artikel  117.

Die  Ziehung  ist  beendigr,  sobald
wölf  Namen  aus  der  Urne  hervorgegangen
sind,  gegen  welche  das  Ablehnungerecht
nicht  ausgeübt  worden  ist.

In  dem  durch  Arr.  112  vorgesehenen
Falle  ist  die  zur  Bildung  des  Schwurgerichts
  aus  der  Urne  zu  ziehende  nsethige
Namenszahl  von  zwölf  auf  dreizehn  und
bezlehungsweise  auf  vierzehn  zu  erhöhen.

Artikel  118.

Sind  in  der  Uene  nur  noch  so  viele
Namen  übrig,  als  zur  vollzähligen  Bildung
  des  Schwutgeriches  erfordert  werden,
so  findet  eine  weitere  Ablehnung  nicht
statt.

Artikel  119.

Für  jeden  einzelnen  Fall  sind  die  das
Schwurgericht  bildenden  Geschwornen  äöfsentlich
  zu  beeidigen.

Der  Präsident  hat  ihnen  zu  diesem
Ende  folgende  Eidesformel  vorzulesen:

„Ich  schwöre,  die  gegen  N.  N.
erhobene  Anklage  und  dessen  Vertheidigung
  bei  bevorstehender  gerlcht,

40
        <pb n="234" />
        403

404

 

licher  Verhandlung  mit  sorgfältiger
Aufmerksamkeit  zu  verfolgen,  dle
Anschuldigungs:  und  Entschuldigungsbeweise
  gewissenhaft  zu  prüfen,
über  den  zu  ertheilenden  Ausspruch
mit  Riemand  außer  mit  meinen
Miegeschworenen  mich  zu  benehmen,
in  der  Ausübung  der  mir  als  Geschworener
  obliegenden  Verrichrung
nicht  aus  Haß,  Gunst,  Furcht,
Eigennutz,  Rücksicht  auf  die  Person
  oder  aus  anderen  solchen  Ursachen
  zu  handeln,  son  dern  dabei
nur  Gott,  die  Gerecheigkelt  und
Wahrheit  vor  Augen  zu  haben
und  meinen  Ausspruch  nach  meinem
Gewissen  und  der  durch  die  Verhandlungen
  in  mir  begründeten
freien  Ueberzeugung  zu  geben,
Alles  gerreulich  und  ohne  Gefährde,
so  wahr  mir  Gott  helse.“

Nach  Ablesung  der  Eldesformel  ist
seder  Geschworene  einzeln  durch  den  Präsidenten
  aufzurusen  und  hat  mit  emporgehobener
  Rechten  die  Worte  auszusprechen:

„Ich  schwbre.“

Religionsgenossen,  welchen  der  Eid
untersagt  ist,  werden  nach  ihrem  Ruus
verpflichtet.

Artikel  120.
Nach  erfolgter  Beeidigung  ist  die

Verhandlung  der  abzuurtheilenden  Strafsache
  zu  erbffnen.

Wird  diese  Verhandlung  aus  irgend
einem  Grunde  zur  nächsten  Schwurgerichtssitzung
  hingewiesen,  so  muß  bei  dieser  zu
einer  neuen  Bildung  des  Schwurgerichts
nach  den  vorstehenden  Vorschriften  geschritten
  werden.

Artikel  121.

Die  Bestimmungen  der  Art.  312,
381—393,  395—404  und  406  des  Code
dinstruction  criminelle  sowie  sämmiliche
mit  diesen  Bestimmungen  zusammenhäugende
Gesetze  und  Verordnungen  sind  aufgehoben.

IX.  Kassationshof.
Artikel  122.

Die  in  Bezug  auf  Nichtigkeitsbeschwerden
  und  Beschwerden  zur  Wahrung
des  Gesetzes  (Kassationsrekurse)  sowie  in
Bezug  auf  den  Kassationshef  überhaupt,
dessen  Zuständigkeit,  das  Verfahren  bei
demselben  und  die  Wirkung  seiner  Urtheile
in  den  verschiedenen  Gebietstheilen  dermalen
  geltenden  gesetzlichen  Bestimmungen
bleiben,  sowelt  das  gegenwärtige  Gesetz
keine  besonderen  Bestimmungen  enthält,  in
Wirksamkeit.

Wo  das  Geset  Nicheigkeitsbeschwerde
oder  Beschwerde  zur  Wahrung  des  Ge,
        <pb n="235" />
        405

sehes  wegen  unrichtiger  Anwendung  eder
Verlehung  eines  Gesetzes  zuláßt,  sind  diese
Rechtsmittel  auch  wegen  unricheiger  Anwendung
  oder  Verletzung  einer  auf  den
Grund  der  Bestimmungen  des  Dolizeistrafgeseh
  buches  oder  eines  anderen  Gesetzes
  angewendeten  oder  angerufenen  Verordnung
  oder  pollzeilichen  Vorschrift  gestattet.


Artikel  123.

Bel  dem  Oberappellationsgerichte  entscheidet
  ein  aus  sieben  Mitgliedern  bestehender
  Senat  über  alle  aus  dem  ganzen
Königreiche  in  Verbrechens-,  Vergehensundllebertretungssachen
  einlaufenden  Richtigkeitsbesch
  verden  und  Beschwerden  zur
Wahrung  des  Gesetzes  (Kassatlonsrekurse),
soweit  die  Entscheidung  nicht  dem  Plenum
des  Oderappellationsgerichtes  zustehr.

Zum  Behufe  der  Bildung  dieses
Senates  bezeichnet  das  Direktorium  des
Obecappellationsgerichtes  für  je  ein  Jahr
neun  seiner  Mugglieder  und  ergänze  die
durch  Beförderung,  Ruhestandsversetzung
oder  Todesfall  entstehenden  Lücken  für  das
laufende  Jahr.  Bei  blos  vorübergehender
Verhinderung  hat  der  Prdsident  des  Oberappellationsgerichtes
  für  einzelne  Sitzungen
nöcthlzen  Falls  Ersaßleute  aus  den  übrigen
Miegliedern  des  Oberappellationsgerichtes
zu  bezeichnen.

406
Artikel  124.

Ist  der  Angeklagte  zum  Tode  verurtheilt
  worden,  so  ist  das  Urtheil  des
Schwurgerichts  sammt  Akten,  auch  wenn
kein  Rechtsmittel  eingewendet  wurde,  dem
Oberappellatlonsgerichte  zur  Prüfung  und
Entscheidung  darüber,  ob  kein  Nichtigkeitsgrund
  vorliege,  von  Amtswegen  einzusenden.


Artikel  125.

Der  Anzeschuldigte,  welcher  Nichtigkeitsbesch
  verde  ergrissen  hat  oder  gegen
welchen  von  dieser  Befugniß  Gebrauch
gemacht  wurde,  ist  berechrigt,  die  Mieglieder
  des  Kassationshofes  in  nachverzeichneten
  Fällen  abzulehnen:

1)  wenn  das  betreffende  Mitglied  an
der  Verurtheilung  des  Angeschuldigse#n“
ein  wenn  gleich  nur  mittelbares  oder
entferntes  Privatinteresse  hat;

2)  wenn  es  mit  dem  Beschädigten  in

direkter  Linte  oder  bis  zum  vierten

Grade  der  Seitenlinie  verwandt  oder

verschwägert  ist;

wenn  es  mit  dem  Beschäbigeen  in
besonderer  Freundschast  oder  Vertraulichkeit
  steht  oder

mit  dem  Angeschuldigten  selbst  in
Screit  oder  Feindschaft  lebt.
40“

3)

4
        <pb n="236" />
        407

Das  Ablehnungsgesach  muß  binnen
vierzehn  Tagen  von  dem  Zeltpunkte  an,
von  dem  die  Frist  zur  Einlegung  der
Nicheigkeitsbeschwerde  läuse,  bei  dem  Gerichte,
  welches  das  angefochtene  Urtheil  erlassen
  har  oder  bei  welchem  der  Angeschuldigte
  verhaftet  ist,  zu  Protokoll  gegeben
  werden.

Artikel  126.

Ueber  das  Ablehnungsgesuch  entscheider,
nachdem  zuvor  das  abgelehnte  Mirglied
mit  seiner  schriftlichen  Erklärung  gehört
worden  ist,  der  in  Art.  123  bezeichnete
Senat  in  geheimer  Sitzung  auf  Vortrag
eines  vom  Vorstande  ernannten  Referenten
und  nach  Vernehmung  des  Generalstaaesanwaltes.


Das  abgelehnte  Mitglied  darf  dieser
Sitzung  nicht  beiwohnen.

Artikel  127.

Der  Angeschuldigte,  welcher  die
Richtigkeitsbeschwerde  rechtzeitig  erhoben
hat,  ist  befuge,  innerhalb  vierzehn  Tagen
vom  Tage  des  angefochtenen  Uctheiles  an
in  einer  von  einem  Rechtsverständigen
unterzeichneten  Denkschrift  seine  Beschwerdesründe
  auszuführen.

Hat  der  Staatsanwalt  die  Nichtigkeicsbeschwerde
  erhoben,  so  sind  dem  Angeschuldigten
  die  Beschwerdepunkte  in  Ab'

"08

schrife  mitzueheilen,  und  es  steht  Letzterem
seel,  binnen  vierzehn  Tagen  seine  Gegenbemerkungen
  einzureichen.  Nach  Ablauf
der  festgesetzten  Feist  sind  die  Akten  ohne
Verzögerung  an  das  Oberappellationegeriche
einzusenden.  "

Artikel  128.

Der  Angeschuldigte  kann  auch  seine
Beschwerdegründe  oder  seine  Verrheldigung
in  der  öffentlichen  Sitzung  des  Oberappellationsgerichtes
  kurch  einen  bevollmächtigten
Rechtsverständigen  mündlich  vortragen  lassen.
Will  er  hiezu  die  Vorladung  des  Bevollmächeigten
  erwirken,  so  hat  er  auf  der
Kanzlei  des  Gerichtes,  welches  das  angefochtene
  Urtheil  erlassen  hat,  in  Person
oder  durch  einen  Specialbevollmächtigten
diese  seine  Absicht  entweder  zugleich  mit
Echebung  der  Nichtigkeitsbeschwerde  oder
spaͤtestens  in  der  im  Act.  127  Abs.  1oder
2  festgesetzten  Feist  zu  Pcotokoll  zu  erklären
  und  den  Rechtsverständigen,  dem
er  seine  Verteetung  übertragen  will,  zu
benennen.  Wohnt  dieser  Richtsverständige
nicht  am  Site  des  Oberappellationsgerichtes,
so  kann  zugleich  ein  daselbst  wohnhafter
Anwalt  zu  dem  Zwecke  bezeichnet  werden,
damit  die  Vorladung  ihm  mitgetheile
werde.  Das  hierüber  zu  errichtende  Protokoll
  ist  mit  den  Akten  an  das  Oberappellationsgericht
  einzusenden.
        <pb n="237" />
        #

Artikel  129.

Sobald  die  Akten  einer  Sache,  in
welcher  der  in  Art.  123  bezeichnete  Senat
zu  enrscheiden  hat,  beim  Oberappellationsgerichte
  eingelaufen  sind,  theilt  der  Peäsident
  dieselben  dem  Vorstande  dieses  Senates
mit.  Letzterer  läßt  die  Akten  durch  die
Gerichtskanzlei  dem  Generalstaatsanwalte
zur  Einsicht  mittheilen.  Dieser  hat  dieselben
  unverzüglich  zu  prüfen  und  solche
nebst  schriftlichem  Antrage  dem  Vorstande
des  Senates  zurückzustellen,  worauf  Letzerer
einen  Referenten  ernennt,  welcher  sodann
an  dem  vom  Senatsvorstande  zur  Verhandlung
  festgesetzten  Tage  Vortrag  ersstattet.


Der  zur  Verh  indlung  festgesetzte  Tag
muß  wenizstens  acht  Tage  vorher  durch
Anschlag  an  der  Gerichtstafel  bekannt  gemacht
  werden.  Zu  gleicher  Zeit  hat  die
Gericheskanzlei  dem  Gineralstaaksanwalte
und  dem  etwa  aufgestellten  Vertreter  des
Angeschuldigten  Kenntniß  hievon  zu  geben.
Die  Mutheilung  an  den  Vertreter  geschieht
durch  ein  an  deaselben  gerichtetes  Schreiben
und  zwar,  wenn  er  weder  am  Sitze  des
Oberappellationsgerichtes  wohnt  noch  ein
daselbst  wohnender  Awalt  in  Gemähheit
des  Art.  128  zur  Empfangnahme  der  Vorladung
  bezeichnet  worden  ist,  durch  die
DPost.  Das  Koncept  des  Schreibens  und
die  von  dem  Vertreter  oder  dem  zur  Em-410



pfangnahme  der  Vorladung  Bevollmaächtigten
ausgestellte  Empfangsbescheinigung  beziehungsweise
  der  Postschein  sind  den  Akten
beizuheften.

Der  Angeschuldigte  wird  nur  dann
zur  Verhandlung  am  Oberappellationsgerichte
  vorgeladen,  wenn  er  Rechtsverständiger
  ist  und  bei  Erhebung  der  Nichtigkeitsbeschwerde
  oder  vor  Anberaumung  des
Verhandlungstages  auf  der  Kanzlei  des
Oberappellatlonsgerichtes  erklárt  hat,  daß
er  sich  selbst  vertreten  wolle.  Ist  der  Angeschuldigte
  verhaftet,  so  kann  er  nicht  verlangen,
  an  der  Verhandlung  persönlich
theilzunehmen.

Eescheint  in  der  anberaumten  öffentlichen
  Sitzung  des  Oberappellationsgerichtes
kein  Vertreter  des  Angeschuldigten,  so  wird
die  Verhandlung  der  Sache  hiedurch  nicht
aufgehalten.  War  derselbe  oder  im  Falle
des  Abs.  3  der  Angeschuldigee  jedoch  nicht
vorschriftsmäßig  von  der  anberaumten
Sitzung  in  Kenntniß  gesetzt,  so  kann  der
Angeschuldigte  gegen  das  ergangene  Uctheil
binnen  acht  Tagen  nach  Zustellung  desselben
Einsopruch  erheben.

Artikel  130.

An  dem  zur  Verhandlung  festgesetzten
Tage  trägt  zuerst  der  Referent  eine  Darstellung
  des  bisherigen  Ganges  des  Strafverfahrens
  vor  und  bezeichnet  die  Richtigkeitsgründe,
  wenn  solche  aufgest  elle  sind.
        <pb n="238" />
        41

Artikel  181.

Hierauf  erhält  der  Beschwerdeführer
und  wenn  sowohl  der  Angeschuldigee  als
der  Staatsanwalt  Micheigkeiesbeschwerde
erhoben  hat,  zuerst  der  Angeschuldigee  oder
sein  Bertheidiger  das  Wort  zur  näheren
Ausführung  der  Beschwerde.

Dem  Gegnes  des  Beschwerdeführers
steht  das  Recht  zu,  hierauf  zu  antworten.

Der  Gerichtshof  kann  den  Schluß
der  Verhandlung  aussprechen,  sobald  er
die  Sache  für  vollständig  erschöpft  erachtet.

Doch  gebührr  sedenfalls  dem  Angeschuldigten
  oder  seinem  Vertheidiger  das
Recht  der  letzten  Aeußerung.

Artikel  132.

Die  Sitzungen  des  Kassationshofes
sind  öffentlich.

Der  Vorsitzende  hat  das  ganze  Versfahren

  zu  leiten  und  die  Ordnung  zu  bestimmen,

  in  welcher  diejenigen,  welche  um
das  Wort  bitten,  zu  sprechen  haben.

Ihm  gebührt  die  Handhabung  der

Polizei  in  der  Sitzung.  Er  ist  zu  diesem
Ende  berechtigk,  diesenigen  Zuhörer,  welche
den  Gang  der  Verhandlung  durch  Zeichen
des  Beifalls  oder  Mißfallens  oder  auf  andere
  Weise  stören,  zur  Ordnung  zu  verweisen,
  geeigneren  Falls  aus  dem  Sitzungssaale
  enefernen  und  nach  Umstinden  auf

412

vier  und  zwanzig  Seunden  zur  Haft
bringen  zu  lassen.  Von  dem  Leheeren  ist
im  Sitzungsprotokolle  Erwähnung  zu  thun.

Artikel  133.

Der  Angeschuldigte,  welcher  sich  ungeziemende
  Ausfälle  erlaubt,  wird  vom
Vorsitzenden  zur  Ordnung  verwiesen  und
kann,  wenn  er  sich  nicht  fügt,  durch  den
Gericheshof  in  eine  Arreststrafe  bis  zu
acht  Tagen  verurtheile,  nöthigenfalls  auch
aus  dem  Sihzungssaale  entfernt  werden.

Macht  sich  der  Vertheidiger  einer
solchen  Uebertretung  schuldig,  so  kann  er
nach  fruchrloser  Verwarnung  durch  den
Vorsitzenden  vom  Gericheshofe  mit  einem
Verweise  oder  einer  Geldstrase  bis  zu  hundert
  Galden  belegt,  oder  bei  erschwerenden
Umständen  zur  Suspension  vom  Amte  auf
einen  Mo#nat  bis  zu  einem  Jahre  verur"
theilt  werden.

Diese  Strafen  sind  sogleich  nach  Beendigung
  der  Verhandlung  zu  vollziehen,
vorbehaltlich  der  weiteren  Einschreictungen,
insoferne  solche  Ungebühr  noch  in  ein  anderes
  nach  den  Bestimmungen  des  Strafgesetzbuches
  zu  ahndendes  Verbrechen  oder
Vergehen  übergehen  sollte.

Artikel  134.

Nach  geschlossener  Verhandlung  bestimmt
  das  Gericht  den  Zeitpunkt,  wann
das  Uctheil  verkünder  werden  wird.
        <pb n="239" />
        412

Die  Berathung  und  Abstimmung  des
Gerichts  ist  geheim.

Der  Vorsitzende  leitet  die  Berathung
und  Abstimmung.  Letztere  geschieht  in  der
Art,  daß  die  dem  Dienstalter  nach  jüngeren
Mieglieder  vor  den  alteren  stimmen.  Der
Vorsitzende  stimmt  zuletzt.

Die  Entscheidung  geschieht  nach  absoluter
  Stimmenmehrheit.  Theilen  sich  die
Stimmen  in  mehrere  Meinungen,  von
denen  keine  die  absolute  Mehrheit  für  sich
hat,  so  werden  die  dem  Angeschuldigten
nachtheiligsten  Stimmen  den  nächstfolgenden
minder  nachtheiligen  so  lange  beigezchle,
bis  sich  hinsichtlich  der  Zahl  aller  Stimmenden
  eine  absolute  Mehrheit  ergibt.

Das  geschêpfte  Erkenntniß  ist  mit
Entscheidungsgründen  versehen  niederzuschreiben
  und  vom  Vorsitzenden  in  öffentlicher
  Sitzung  zu  verkünden.  Es  wird  in
der  Reinschrift  vom  Vorsitzenden,  sämmtlichen
  Gerichtsmitgliedern  und  dem  Protokollführer
  unterzeichnet.

Der  Protokollführer  hat  außerdem  ein
Sitzungsprotokoll  aufzunehmen,  das  von
ihm  und  dem  Vorsitzenden  unterzeichnet
wird.

Artikel  135.

Wird  die  Michtigkeiesbeschwerde  eines
hlos  zu  einer  Vergehens,  oder  Uebertretungs,

414

strase  Verurtheilten  als  unzuldssig  oder
unbegründee  verworsen,  so  kann  derselbe
zugleich  zu  einer  Geldstrafe  bis  zu  hundert
Gulden  und  im  Falle  der  Unvermögenheit
zu  einer  Arreststrase  bis  zu  dreißig  Tagen
verurtheilt  werden.

Artikel  136.

Findet  der  Gerichtshof  die  angebrachte
Nichtigkeitsbeschwerde  begründet,  so  wird
das  angegriffene  Urtheil  entweder  seinem
ganzen  Inhalte  nach  oder,  insoferne  sich  die
Nichtigkeit  nur  auf  die  eine  oder  die  andere
  der  darin  enthaltenen  Verfügungen
beschränkt,  theilweise  vernichtet  und  nach
Verschiedenheit  der  Fálle  in  Gemähheit
der  in  den  folgenden  Artikeln  enthaltenen
Vorschristen  weiter  verfahren.

Artikel  137.

Wird  ein  Beschluß  eines  Verweisungssenates
  vernichtet,  so  ist  je  nach  Verschiedenheit
  der  Fälle  in  folgender  Weise
zu  verfahren:

)  Erfolgt  die  Vernichtung,  weil  der
Beschluß  auf  einer  unrichtigen  Anwendung
  des  Gesetzes  bezüglich  der
Eigenschaft  der  Thar  beruht  oder
die  Voruntersuchung  in  einem  Falle,
in  welchem  sie  nur  auf  Antrag  des
Beschädigten  eröffnet  werden  konnte,
        <pb n="240" />
        413

2

3

4

-#

V

von  Amtswegen  eingelettet  wurde,
so  erläßt  der  Gerichrshof  zugleich
die  geeignete  Verfügung  auf  die
Voruntersuchung.

Wird  der  Beschluß  als  formell
nichtig,  z.  B.  weil  er  ohne  vorherige
Vernehmung  des  Sgcaatsanwalts
erlassen  wurde,  der  Verweisungesenat
nicht  gehörig  beseht  war  u.  dgl.,
aufgehoben,  so  wird  die  Sache  an
das  nämliche  Gericht,  welches  den

aufgehobenen  Beschluß  gefaßt  hat,

zur  wiederholten  Beschlußfassung
unter  Beobachtang  der  dafür  bestehenden
  gesetzlichen  Vorschriften  zurückverwiesen.
  In  diesem  Falle
können  zu  dem  wiederholten  Beschlusse
ausnahmsweise  die  nämlichen  Richter
mitwirken,  welche  den  ersten  Beschluß
gefaßt  haben.

Wierd  der  Beschluß  vernichtet,  weil
das  Appellarionsgericht  nicht  zuständig
  war,  so  wird  die  Sache  an
das  zuständige  Gericht  verwiesen.

eiegt  der  Grund  der  Vernichtung
darin,  daß  die  Sache  an  ein  hiefür
nicht  zuständiges  Gericht  verwiesen
wurde,  so  spricht  der  Gericheshof  mit
der  Vernichtung  zugleich  selbst  die
richtige  Verweisung  aus.

416U

Artikel  138.

Wird  ein  von  einem  Schwurgerichte

erlassenes  Urtheil  vernichtet,  so  ist  nach

Verschiedenheit  der  Fälle

also  zu  verfahren:



1)  Erfolge  die  Vernichtung,  weil  eine

2)

wesentliche  Förmlichkelt  ehe  die  Geschworenen
  ihren  Wahrspruch  abgegeben
  haben  oder  durch  den  Wahrspruch
  selbst  verl  t  wurde,  so  wird
die  ganze  Verhandlung  vernichtet
und  die  Sache  zur  nochmaligen  Verhandlung
  und  Aburtheilung  an  das
nämliche  oder  ein  anderes  Schwurgericht
  verwiesen.  In  das  neu  zu
bildende  Schwurgericht  kann  kein
Geschworener  eintreten,  welcher  Mitglied
  des  fruheren  Schwurgerichts
war,  und  auch  der  Schwurgerichtshof
  kann  nur  aus  solchen  Richtern
bestehen,  welche  an  der  vorigen  Aburtheilung
  keinen  Theil  genommen
haben.  Rsthigenfalls  können  Mitglieder
  des  Appellationsgerichtes  zur
Bildung  des  Schwurgerichtshefes
abgeordnet  werden.  Die  neue  Verhandlung
  findet  auf  den  Grund  des
Verweisungserkennenisses  und  der
srüheren  Anklageschrift  statt.

Ist  dagegen  die  Formverletzung,
wegen  welcher  die  Vernichtung  statt-
        <pb n="241" />
        417

3

2

gerichtshofes  vernichtet

aufrecht  erhalten.

flndet,  erst  nach  erfolgtem  Wahrspruche
  per  Seschwornen  erfolgt,  so
wird  nur  das  Urtheil  des  Echwurund
  die
seühere  Verhandlung  mit  Einschlyß
des  Wahrspruches  der  Geschworenen
In  diesem  Falle
wird  die  Sache  an  die  dchste
Schwurgerichtssitzung  desselben  oder
eines  anderen  Appellationsgerichtsbezirkes
  verwiesen,  weselbst  der

Schwurgerichtshof  anf  den  Grund

des  von  den  Geschworenen  abgegebenen
Wahrspruches  und  nachdem  zuvor
der  Staatsanwalt,  der  Angeklagte
und  sein  Vertheidiger  mir  ihren  Erklärungen
  gehört  worden  sind,  ein
neues  Urtheil  zu  erlassen  hat.  Auch
in  dlesem  Falle  kann  der  Schwurgerichtshof

  nur  aus  solchen  Richtern

bestehen,  welche  an  der  ersten  Abureheilung
  keinen  Theil  genommen
baben,  und  es  können  nöchigenfalls
Mitglieder  des  Appellationsgerichtes
zur  Bildung  des  Schwurgerichtshofes
  abgeordnet  werden.

Geschieht  die  Vernichtung  des  Urtheils
  wegen  unrichtiger  Anwendung
  des  Gesehes  und  ist  der,  Gerichtshof
  der  Ansicht,  daß  die  That,  wegen
  welcher  die  Verurtheilung  ersolgte,
  durch  kein  Strafgesetz  ver-418



boten  sei,  so  hat  es  bei  der  Vernichtung
  des  Urtheils  ohne  weitere  Verweisung
  der  Sache  sein  Bewenden,
und  der  Gerichtshof  spricht  zugleich
die  Freisprechung  des  Angeklagten
aus.

Wird  aber  das  Urtheil  des
Schwurgerichtshofes  um  veßwillen
vernichtet,  weil  der  Angeklagte  zu
einer  anderen  als  der  gesehlichen
Scrase  verurtheilt  oder  weil  mit
Unrecht  ausgesprochen  wurde,  daß
die  Handlung  durch  kein  Strafgeset
verboten  sei,  so  wird  bezüglich  der
Verweisung  und  wetteren  Aburthellung
  der  Sache  nach  den  unter  Ziff.
2  gegebenen  Vorschriften  verfahren.

Artikel  139.

Wird  ein  von  einem  Appellatlonsgerichte
  oder  ein  von  einem  Bezirksgerichte
als  Berufungsinstanz  für  Uebertretungssachen
  erlassenes  Urtheil  vernichter,  so  findet
  in  dem  in  Ziff.  3  des  vorhergehenden
Artikels  vorgesehenen  Falle  die  daselbst  gegebene
  Vorschrift  Anwendung.  In  allen
anderen  Fällen  wird  die  Sache  zur  noch
maligen  Verhandlung  und  Aburtheilung
entweder  an  das  nämliche  oder  an  ein  anderes
  Appellations=  oder  Bezirksgericht
verwiesen.  Bei  der  enerlichen  Verhand=1
        <pb n="242" />
        419

lung  und  Aburtheilung  kann  kein  Richter
mitwirken,  welcher  zu  dem  ersten  Urtheile
mitgewirkt  hat.

Artikel  140.

Wird,  nachdem  ein  Urcheil  wegen  unricheiger
  Anwendung  des  Gesetzes  vernichtet
worden  ist,  von  dem  Gerichte,  an  welches
die  Sache  zurückverwiesen  wurde,  auf  eine
mit  dem  vorigen  Urtheile  Übereinstimmende
Weise  erkannt  und  hierauf  das  neue  Urtheil
  aus  denselben  Gründen,  wie  das
frühere,  mit  der  Michtigkeitsbeschwerde  angegriffen,
  so  hat  das  Oberappellationsgericht
in  seiner  Plenarversammlung  über  dieselbe
zu  entscheiden.

Das  Verfahren  richtet  sich  nach  den
Bestimmungen  der  vorhergehenden  Areikel.
Was  daselbst  bezüglich  des  Senatsvorstandes
  gesagt  ist,  gilt  in  dicesm  Falle  von
dem  Prästdenten  des  Oberappellationsgerichts.


Wird  das  zweite  Ureheil  aus  denselben
  Gründen  wie  das  erste  vernichtet,
so  ist  die  Sache  zur  nochmaligen  Verhandlung
  und  Aburtheilung  an  ein  andercs,
dem  Gerichte,  dessen  Urtheil  vernichtet
worden  ist,  gleichgestelltes  Geriche,  das  noch
nicht  in  der  Sache  geurtheilt  hat,  zu  verweisen
  und  daéselbe  hat  sodann  die  Rechtsansicht
  des  Oberappellationsgerichtes  seiner
Enescheidung  zu  Grunde  zu  legen.

40
Arecikel  141.

Hat  dagegen  das  Geriche,  an  welches
die  Sache  nach  der  Vernichtung  des  ersten
Urtheils  verwiesen  wurde,  sein  Urtheil  in
Uebereinstimmung  mit  der  vom  Kassations
hofe  ausgesprochenen  Rechtsansicht  abgegeben,
  so  kann  über  denselben  Punkt  von
keiner  Seite  eine  weitere  ichtigkeitsbeschwerde
  erhoben  werden.

Artikel  142.

Sowohl  in  den  Fällen  der  Art.  138
und  139  als  auch  in  jenen  des  Art.  140
findet  jedoch  die  Verweisung  einer  zur  Zustndigkeit
  der  pfälzischen  Gerichte  gehörigen
Sache  an  ein  Gericht  des  diesseltigen
Bayerns  nicht  statt.  Reicht  das  nicht
verhinderte  Personal  zur  Bildung  des
Schwurgerichtshofes  oder  des  appellationsgerichtlichen
  Senates  nicht  aus,  so  hat  der
DHrdsident  des  Appellationsgerichts  den
Schwurgerichtshof  beztehungsweise  den
Senat  durch  Beiziehung  von  Präfidenten
oder  Richtern  der  nicht  betheiligten  Belirksgerichte
  zu  erganzen.

Artikel  143.

Har  weder  der  Angeschuldigte  noch
ein  Vertreter  desselben  der  öffentlichen
Verhandlung  am  Kassationshofe  beigewohnt,
so  ist  das  Urtheil  dem  Angeschuldigten  in
Abschrift  zuzustellen.
        <pb n="243" />
        421

422

 

Artitel  144.

Was  in  den  vorhergehenden  Artikeln
bezüglich  des  Angeschuldigten  bestimmt  ist,
sindet  im  Allgemeinen  auch  auf  den  etwa
aufgetretenen  Civilkläger  Anwendung.  Wird
eine  von  dem  Letteren  eingelegte  Nichtigkeitsbeschwerde
  als  unzuldssig  oder  unbegründet
  verworfen,  so  kann  er  zugleich  in
die  in  Art.  135  angegebenen  Strafen,  und
zwar  selbst  in  einem  Verbrechensfalle,  verurtheilt
  werden.

Artikel  145.

In  den  Fällen,  in  welchen  nach  den
Gesetzen  Beschwerde  zur  Wahrung  des
Gesehes  zulassig  ist,  richter  sich  die  Verhendlung
  und  Entscheidung  nach  den  in
den  verhergehenden  Artikeln  aufgeführten
Verschriften  mit  densenigen  Beschrdnkungen,
welche  sich  aus  dem  Umstande  ergeben,  daß
der  Angeschuldigte  sich  bei  der  Verhandlung
  nicht  zu  betheiligen  hat.

Findet  der  Gerichtshof  die  zur  Wahrung

  des  Gesehes  aufgestellte  Beschwerde  begründet,
  so  erläßt  er  seinen  Ausspruch  dahin,

  daß  in  der  vorwürfigen  Strafsache
durch  das  gepflogene  Verfahren,  beziehungsweise
  durch  das  erlassene  Urtheil  das  Ge,
seh  verleht  worden  sei.

Actikel  146.
Die  in  den  Bestimmungen  des  zweiten

Buches  Tiel.  III.  Hauptstück  3,  Tiel.  IV.
Hauptstäck  3  und  Titl.  V.  Hauptstück  2
des  in  der  Pfalz  geltenden  Strafproceßgesetzbuches
  begründete  Zuständigkeit  des
Kassationshofes  geht'  an  das  Oberappellationsgericht
  beziehungsweise  den  nach
Act.  123  bei  diesem  Gerichte  für  Serafsachen
  bestehenden  Senat  über.  Die  nach
Art.  542  des  angeführten  Gesehbuches  zulässige
  Verweisung  einer  Strafsache  an  ein
anderes,  als  das  nach  den  allgemeinen  Bestimmungen
  hiefür  zuständige  Gericht  kann
jedoch,  falls  sie  aus  Gründen  der  öffent,
lichen  Sicherheit,  geschehen  soll,  nur  durch
einen  Plenarbeschluß  des  Oberappellationsgerichts
  verfügt  werden.

Artikel  147.

Alle  dermalen  bestehenden  Geseze  und
Verordnungen,  welche  mit  den  Bestimm,
ungen  der  Art.  122—146  im  Wlderspruche
stehen,  sint,  soweit  dieses  der  Fall  ist,  aufgehoben.
  Insbesondere  sind  die  abweichenden
Bestimmungen  des  Gesetzes  vom  25.  Aug.
1843,  die  Competenz  des  Cassatienshofes
für  die  Pfalz  als  Revisionsgericht  betreffend,
dann  die  Art.  419—421  des  in  der  Pfalz
geltenden  Strafproceßgesehbuches,  sowie  die
Bestimmung  des  Art.  436  dieses  Gesetzbuches
  bezüglich  der  Geldstrase,  in  welche
die  Civilpartei  dem  Staate  gegenüber  verurtheilt
  werden  soll,  aufgehoben.

41
        <pb n="244" />
        43  424

Schlußbestimmung.  ndmlichen  Tage  mu  droi,  Strafgesetzbuche
Artikel  148.  und  dem  Delizeistrafgesetzbuche  in  Kraft.
Das  gegenwaͤrtige  Hesetz  tritt  am

Gegeben  Berchtesg  den  den  10.  November  1861.
Maxx.
Krhr.  v.  Ichrenk.  v.  Zwehl.  v.  Ueumayr.  Krhr.  v.  Klalzer.  v.  Pfeufer.  v.  Spies.

Nachdem  Befehle  Seiner  Majestät  des  Königs:
der  Genergl-Seeretär  des  Staatssathe,

Teb.  v.  Kobell.

Hiem  felgen  als  Bellagen  die  im  Eingange  erwähnten  beiden  Gesetze,  nämlich  ras  Strafgesetzbuch
(Beilage  I)  und  ras  Polizeistrafgesetzbuch  (Beilage  II.).
        <pb n="245" />
        425

46

Gesetz-Platt

Königreich  Bayern.

—  —  —

–  —

25.

München,  den  10.  Februar  1862.

 

Inhalt:

Gesetz,  die  Ginführung  des  allgemelnen  deutschen  Handelsgesetzbuches  betr.  (Bellage  XIV.  zum  Kandtagsabschiede.)

 

Gesehz,
die  Einfuͤhrung  des  allgemeinen  deutschen  Handelegesetztuches
  telreffend.

Maximilian  II.
von  Gottes  Gnaden  König  von  NVayern,
Vallgraf  bei  Uhein,
Her#g  von  Bayern,  Franken  und  in
Schwaben  krc.  2c.

Wir  haben  nach  Vernehmung  Unseres
  Staatsrathes,  mit  Beirath  und  Zustimmung
  der  Kammer  der  Reichsräthe  und

der  Kammer  der  Acbgeordneten  beschlossen
und  verordnen,  was  folge:

I.  Allgemeine  Bestimmungen.

Artikel  1.

Das  allgemeine  deutsche  Handelsgesetz
buch,  von  welchem  ein  Abdruck  beigesüge
ist,  tritt  mit  dem  1.  Juli  1862  im  ganzen
Umfange  des  Königreiches  in  Krafst.

Artikel  2.

Mit  dem  in  Artikel  1  bezeichneten
Tage  treten  für  Handelssachen  alle  Be-42
        <pb n="246" />
        427

stimmungen  des  allgemeinen  bürgerlichen
Rechtes  und  der  Proceßordnungen,  sowie
die  Handelsgebrauche  insoweit  außer  Wirksamkeit,
  als  das  allgemeine  deutsche  Haudelsgesetzbuch
  Bestimmungen  enthält  und
hiebei  nicht  auf  die  Landesgesetze,  beziehungsweise
  auf  die  Handelsgebräuche  hinweist.

Artikel  3.

Auch  insoweit  das  allgemeine  deutsche
Handelsgesetzbuch  über  Rechtsverhälenisse,
welche  nicht  zu  den  Handelssachen  gehören,
verfügt  und  hiebei  nicht  auf  die  Landes-=gesetze
  hinweist,  treten  von  dem  in  Artikel  1
bezeichneten  Tage  an  die  Bestimmungen
des  allgemeinen  bürgerlichen  Rechtes  außer
Anwendung.

Artikel  4.
Von  demselben  Tage  an  sfind
1)  insbesondere  die  in  einigen  Landestheilen
  diesseits  des  Rheins  bisher
mit  Gesetzeskraft  versehenen  Bestimmungen
  der  96.  475  bis  712
und  der  99.  1305  bis  2.46  4  Theil  II.
Titel  VIII  des  allgemeinen  preußischen
Landrechts,
2)  in  dem  Regierungsbezirke  der  Pfalz
das  erste  und  zweite  Buch  des  französischen
  Handelsgesehbuches  und  alle
daselbst  verkündigten  französischen

428

Gesetze  und  Verordnungen  über  die
Börsen  und  die  Handelsmäkler  aufgehoben.


Ausgenommen  von  der  Bestimmung
  unter  Ziffer  2  sind  die  Artikel
2  und  6,  dann  die  Artikel  65  bis
70,  endlich  Artikel  7  des  französischen
Handelsgesehbuches,  letzterer  jedoch
unbeschader  des  Artikels  8  des  allgemeinen
  deutschen  Handelsgesetzbuches.


Artikel  5.

Mit  dem  allgemeinen  deutschen  Handelsgesehbuche

  erlangen  zugleich

1)  die  in  den  nachfolgenden  Artikeln  6

S

bis  55  enthaltenen  Bestimmungen,
soweit  nicht  in  den  einzelnen  Artikeln
  etwas  Anderes  verordnet  ist,
in  dem  ganzen  Umfange  des  Königreichs,


die  in  den  nachfolgenden  Artikeln  56
bis  77  enthaltenen  Bestimmungen
in  den  Landestheilen  diesseits  des
Rheins,  und

)  die  in  den  nachfolgenden  Artikeln  78.

bis  81  enthaltenen  Bestimmungen
in  dem  Regierungobezirke  der  Pfalz
gesehliche  Geltung.
        <pb n="247" />
        429

430

II.  Von  dem  Kaufmannsstande.

Artikel  6.

Wenn  nach  den  Bestimmungen  des
bürgerlichen  Rechtes  oder  der  Proceßgesetze
Rechte  oder  Verpflichtungen  davon  abhängig
gemacht  werden,  daß  eine  Person  ein  Kaufmann
  sei,  so  ist  das  Vorhandensein  dieser
Eigenschaft  nach  Artikel  4  und  6  des  allgemeinen
  deutschen  Handelsgesehbuches  zu
beurtheilen.

Artibel  7.

Ob  und  unter  welchen  Verhältnissen
Minderjährige  zum  Betriebe  eines  Handelsgewerbes
  befugt  sind,  bestimmt  das  bürgerliche
  Recht.

Minderjährige,  welchen  hienach  diese
Befugniß  zusteht,  werden  rücksichtlich  aller
auf  den  Betrieb  des  Handelsgewerbes  bezüglichen
  Geschäfte  und  Rechtshandlungen
für  großjährig  erachtet.

III.  Von  dem  Handeleregister.

Artikel  8.

Die  näheren  Bestimmungen  über  die
Form  und  die  Führung  der  Handeleregister,
dann  über  die  Art  der  Verbffentlichung
der  Eintragungen  in  dieselben  und  die  Wahl
der  zu  diesem  Zweck  zu  benüßenden  Blätter
werden  im  Verordnungswege  getroffen.

Artikel  9.

Die  Eintragungen  in  das  Handelsregister
  und  die  Bekanntmachung  der  Eintragungen
  durch  Anzeigen  in  den  öffentlichen
  Blättern  erfolgen  auf  Verfügung
des  mit  Führung  des  Handelsregisters  beauftragten
  rechtsgelehrten  Richters.

Ergeben  sich  Bedenken,  so  hat  das
Handelsgericht  auf  Vortrag  dieses  Gerichts-Mitgliedes
  Beschluß  zu  fassen.

Artikel  10.

Wenn  das  Handelsgericht  in  glaubhafter
  Weise  davon  Kenntniß  erhält,  daß
eine  die  Anmeldung  zum  Handeleregister,
oder  die  Zeichnung  der  Firma,  oder  die
Einreichung  dieser  Zeichnung  unter  Androhung
  einer  Ordnungsstrafe  gebietende
gesehliche  Vorschrift  nicht  befolgt  worden
ist,  so  hat  es  eine  Verfügung  an  den  Betheiligten
  zu  erlassen,  durch  welche  derselbe
unter  Androhung  einer  Ordnungsstrafe  aufgefordert
  wird,  innerhalb  einer  bestimmten
Frist  entweder  die  gesetzliche  Vorschrift  zu
befolgen  oder  die  Unterlassung  mittelst  Einspruchs
  gegen  die  Verfügung  zu  rechrfertigen.

Der  Einspruch  geschiehr  durch  schriftliche
  Eingabe  an  das  Handelsgericht  oder
zu  Protokoll  vor  demselben.

42*
        <pb n="248" />
        431
Artikel  11.

Wird  binnen  der  vorgesetzten  Frist
weder  die  gesetzliche  Vorschrift  befolgt,  noch
Einspruch  erhoben,  so  ist  die  angedrohte
Strase  gegen  den  Betheiligten  auszusprechen
und  zugleich  die  Verfügung  unter  Androhung
  einer  anderweiten  Ordnungsstrafe  zu
wiederholen.

Artikel  12.

Wird  gegen  die  in  den  Artikeln  10
und  11  erwähnten  Verfügungen  binnen
der  bestimmten  Frist  Einspruch  erhoben,
so  ist,  wenn  nicht  aus  dem  Einspruche
selbst  die  Rechtfertigung  des  Betheiligten
sich  ergibt,  in  den  Landestheilen  diesseits
des  Rheins  nach  Vernehmung  des  Betheiligten
  und  nach  Vornahme  der  etwa
nöthigen  Erhebungen  über  den  Einspruch
Beschluß  zu  fassen.

Artikel  13.

Im  Regierungsbezirke  der  Pfalz  hat
das  Handelsgerichrin  dem  im  vorhergehenden
Artikel  bezeichneten  Falle  einen  Termin
zu  bestimmen,  an  welchem  der  Betheiligte
in  öffentlicher  Sitzung  zu  vernehmen,  ersorderlichen
  Falls  Beweis  zu  erheben  und
über  den  Einspruch  Beschluß  zu  fassen  ist.

432
Artikel  14.

Sowohl  in  den  vLandestheilen  diesseits
des  Rheins  als  in  dem  Regierungebezirke
der  Pfalz  kann  sich  der  Betheiligte  bei
dem  in  den  Artikeln  10  bis  13  des  gegenwärtigen
  Gesetzes  festgesetzten  Verfahren
durch  einen  Bevollmächtigten  vertreten
lassen.

Artikel  15.

Erscheint  der  Betheiligte  auf  die
nach  Maßgabe  der  Artikel  12  und  13
des  gegenwärtigen  Gesetzes  an  ihn  ergangene
  Vorladung  weder  in  Person  noch
durch  einen  Bevollmächtigten,  so  hat  das
Handelsgericht  nach  Aufnahme  der  etwa
schon  im  Einspruch  bezeichneten  und  nicht
sofort  als  unerheblich  befundenen  Beweismittel
  über  den  Einspruch  zu  entscheiden.

Artikel  16.

Ergibt  sich  in  den  Fällen  der  vorstehenden
  Artikel  12,  13  und  15,  daß  die
in  Artikel  10  des  gegenwärtigen  Gesetzes
erwähnte  gesetzliche  Vorschrist  von  dem
Betheiligten  hätte  be  folgt  werden  müssen,
so  ist  ihm  unter  Verurtheilung  in  die
Kosten  des  Verfahrens  und  unter  wiederholter
  Androhung  der  Ordnungsstrafe  eine
neue  Frist  zur  Befolgung  jener  Vorschriftohne
        <pb n="249" />
        433

Vorbehalt  und  Gestattung  eines  weiteren
Einspruchs  vorzusetzen.  «

Artikel  17.

Wird  auch  innerhalb  dieser  Frist  die
gesetzliche  Vorschrift  nicht  befolgk,  und  ist  eine
Beschwerde  nicht  erhoben  worden,  so  wird
der  Betheiligte  in  die  angedrohte  Ordnungsstrafe
  verurtheilt  und  die  frühere  Auflage
unter  Androhung  einer  anderweiten  Ordnungsstrafe
  wiederholt.

Artikel  18.

Die  Ordnungestrase  besteht  in  einer
Geldbuße,  welche  den  Betrag  von  dreihundert
  Gulden  nicht  übersteigen  darf.

Umwandlung  der  Geldbuße  in  Freiheirsstrafe
  findet  nicht  statt.

Artikel  19.

Gegen  die  in  den  Artikeln  11,  16
und  17  des  gegenwärtigen  Gesetzes  erwähnten
  Beschlüsse  steht  dem  Betheiligten
nur  das  Recht  der  Beschwerdeführung  bei
dem  vorgesetzten  Obergerichte  zu.

Die  Beschwerde  muß  binnen  einer
zehntägigen  unerstrecklichen  Frist  von  Zustellung
  beziehungeweise  Eröffnung  des  betreffenden
  Beschlusses  an  gerechnet  durch
schriftliche  Eingabe  oder  mündlich  zu  Protokoll
  bei  dem  Handelsgerichte  angemeldet
werden.

434

Gegen  andere  auf  Grund  des  Abschnittes
  III.  des  gegenwärtigen  Gesetzes
gefaßte  Beschlüsse  des  Handelsgerichtes
findet  ein  Rechtsmittel  nicht  statt.

Artikel  20.

Die  Vollstreckung  der  im  ersten  Absab
  des  vorhergehenden  Artikels  bezeichneten
Beschlüsse  wird  durch  Einlegung  einer  Beschwerde
  gehemmt.

Das  Handelsgericht  hac  die  Beschwerde
sammt  den  erwachsenen  Verhandlungen
ohne  Verzug  dem  Obergerichte  vorzulegen.

Artikel  21.

Im  Regierungsbezirke  der  Pfalz  ist
von  dem  Appellationsgerichte  bei  Verhandlung
  und  Entscheidung  über  die  Beschwerde
nach  Maßgabe  der  Arcikel  13  bis  18  des
gegenwärtigen  Gesetzes  zu  verfahren.

Artikel  22.

Die  in  dem  Artikel  17  des  gegenwärtigen
  Gesetzes  erwähnren  Verfügungen  und
die  Verurthellungen  in  Ordnungsstrasen  werden
  wiederholt,  bis  die  gesetzliche  Vorschrift
  befolgt  oder  ihre  Voraussetzung
weggefallen  ist.

Artikel  23.

Die  Gerichte  sind  auch  im  Regierungsbezirke
  der  Pfalz  befugt,  zu  jeder  Zeit
        <pb n="250" />
        435

durch  die  Polizeibehörden  Erkundigungen
über  den  Sachverhalt  einzuziehen,  auch  ersorderlichen
  Falls  durch  einen  Kommissär
des  Gerichts  oder  durch  Requisttion  anderer
Gerichte  die  eidliche  Vernehmung  von
Zeugen  zu  bewirken;  sie  können  von  Amtswegen
  Zeugen  zur  Sißung  vorladen  lassen
und  die  Verhandlung  in  der  Sitzung  zu
einer  andern  Sißng  vertagen.

Artikel  24.

Im  Regierungsbezirke  der  Pfalz  sind
sowohl  die  Anmeldungen  zum  Handelsregister
  als  diejenigen  Eingaben,  welche
bei  dem  in  den  Artikeln  10  bis  23  festgesetzten
  Verfahren  vorkommen,  bei  dem
Gerichtsschreiber  einzureichen.  Von  demselben
  sind  auch  die  Protokolle  über  die
Anmeldungen  zum  Handelsregister,  über
den  mündlich  erhobenen  Einspruch  und
die  mündlich  eingelegte  Beschwerde  außzunehmen.


Die  Verfügungen  und  Entscheidungen
werden  durch  einen  von  dem  Präsidenten
des  Handelsgerichts  beauftragten  Gerichtsboten
  zugestellt.

Die  Anweisung  der  Gebühren  der
Beamten  und  der  Entschädigung  von  Zeugen,
  sowie  die  Einziehung  der  Geldbußen
und  Kosten  wird  in  gleicher  Art  wie  bei

436

den  Bezirkegerichten  in  den  vor  se  gehörigen
  Sträfsachen  bewirkt.

IV.  Von  den  Handeläöfirmen.
Artikel  25.

Die  Vorschriften  der  Artikel  19  und
21  Absab  1  des  allgemeinen  deutschen
Handelsgesetzbuches  gelten  auch  für  diejenigen
  Firmen,  welche  schon  vor  dem  in
Artikel  1  des  gegenwärtigen  Gesetzes  bezeichneten
  Tage  geführt  worden  find.

Dieselben  müssen  innerhalb  dreier
Monate,  von  jenem  Tage  an  gerechnet,
zur  Eintragung  in  das  Handelsregister
angemeldet  werden,  sie  mögen  in  die  bisher
  bestandenen  Firmenbücher,  Handelsoder
  Wechselmatrikeln  bereits  eingetragen
sein  oder  nicht.

Artikel  26.

Durch  diese  Anmeldung  erlangen  die
Inhaber  der  im  vorhergehenden  Ariikel
bezeichneten  Firmen  das  Recht  auf  Eintragung
  und  Fortführung  derselben  selbst
in  dem  Falle,  wenn  diese  Firmen  den  Vorschriften
  der  Artikel  16,  17,  18  und  251
des  allgemeinen  deutschen  Handelcgesetz
buches  nicht  entsprechen,  unbeschadet  jedoch
der  etwa  bereits  bestehenden  Rechte  dritter
        <pb n="251" />
        437

Personen,  gegen  die  Fuͤhrung  einer  solchen
Firma  Einspruch  zu  erheben,  welcher  im
Rechtswege  auszutragen  ist.

Erfolgt  die  Aunmeldung  nicht  inner—
halb  dreier  Monate  von  dem  im  Artikel  1
des  gegenwärtigen  Geseßer  bezeichneren
Tage  an,  so  sind  auch  die  schon  vorher
bestandenen  Firmen  als  neue  zu  behandeln.

Artibel  27.

Im  Falle  des  &amp;amp;.  8  Ziffer  5  der
Prioritätsordnung  vom  1.  Juni  1822  ist
in  den  Landestheilen  diesseito  des  Rheins
anstatt  der  Bewilligung  der  Firmen  durch
eine  öffentliche  Behörde  die  geschehene
Eintragung  derselben  in  das  Handelsregister
  erforderlich.

Artikel  28.

In  den  Fällen  des  Artikels  26  Absatß
  2  des  allgemeinen  deutschen  Handelsgesehbuches
  finden  die  Vorschriften  der
Artikel  10  bie  24  des  gegenwärtigen  Gesetzes
  unter  folgenden  Aenderungen  Anwendung:


1)  der  Betheiligte  ist  unter  Androhung
einer  Ordnungsstrafe  aufzufordern,
sich  der  Firma  nicht  weiter  zu  bedienen
  oder  binnen  einer  bestimmten
Frist  Einspruch  zu  erheben;

138

2)  das  Handelsgericht  hat  nach  Erlaß
dieser  Aufforderung  gemäß  der  Bestimmungen
  in  Artikel  11  u.  flgden.
des  gegenwärtigen  Gesetzes  zu  verfahren,
  wenn  es  in  glaubhafter
Weise  davon  Kenneniß  erhält,  daß
dieser  Aufforderung  nach  Zustellung
derselben  nicht  Folge  geleistet  worden
  ist.  it

V.  Von  den  Prokuristen.
Artikel  29.

Die  Vorschriften  des  Artikels  45
des  allgemeinen  deutschen  Handelegesetzbuches
  kommen  auch  in  Bezug  auf  die
vor  Einführung  desselben  ertheilten  Prokuren
  zur  Anwendung,  sie  mögen  in  die
bisher  bestandenen  Firmenbücher,  Handelsoder
  Wechselmatrikeln  eingetragen  sein
oder  nicht.  Sie  sind  innerhalb  dreier
Monate  von  dem  in  Artikel  1  des  gegenwärtigen
  Gesetzes  bezeichneten  Tage  an
gerechnet  zur  Eintragung  in  das  Handelsregister
  anzumelden  ohne  Unterschied,  ob
sie  nach  Ablauf  der  dreimonatlichen  Frist
noch  bestehen  oder  nicht.

Artikel  30.

Die  im  vorhergehenden  Artikel  bezeichneten
  Prokurenertheilungen  sind  in
        <pb n="252" />
        439

Bezug  auf  ihre  Natur  und  ihre  rechtlichen
Folgen  nach  den  Bestimmungen  des  allgemeinen
  deutschen  Handelsgesetzbuches  zu
beurtheilen,  insbesondere  finden  die  Bestimmungen
  des  Artikels  43  des  allgemeinen
  deutschen  Handelsgesetzbuches  auf
dieselben  Anwendung.

VI.  Von  den  Handelsmaklern  und
Sensalen.

Artikel  31.

Handelsmäkler  werden  an  denjenigen
Orten  aufgestellt,  an  welchen  ein  Bedürfniß
  hiefür  besteht.

Sie  werden  auf  den  Vorschlag  der  an
dem  Orte  anfäßigen  Kaufleute  durch  den
König  ernannt.  Rähere  Bestimmungen
hierüber  werden  im  Verordnungswege  getroffen.


Die  Beeidigung  der  Handelsmdkler
erfolgt  bei  dem  Handelsgerichte.

Artikel  32.

Die  bestehenden  Vorschriften,  durch
welche  den  Handelsmeklern  ein  ausschließliches
  Recht  zur  Vermittlung  von  Handelsgeschdften
  eingerdumt  ist,  sind  ausgehoben.
  Dieses  Recht  kann  jedoch  für
einzelne  Handelsplatze  nach  Maßgabe  der

440

örtlichen  Bedürfnisse  allen  oder  einzelnen
Klassen  der  Handelsmäakler  auf  dem  Wege
der  Verordnung  eingerdumt  werden.

Artikel  33.

Die  Handelsmäkler,  welche  zur  Vermittlung
  von  Kaufgeschften  über  Waaren
oder  Handelspapiere  bestellt  sind,  haben
zugleich  die  Befugniß,  öffentliche  Versteigerungen
  von  solchen  abzuhalten.

Artikel  34.

Im  Verordnungswege  können  die
Vorschriften  der  Artikel  66  bis  83  des
allgemeinen  deutschen  Handelzgesetzbuches
nach  Maßgabe  der  örtlichen  Bedürfnisse
ergänzt  und  der  den  Handelsmäklern  zugewiesene
  Kreis  von  Amtsverrichrungen
und  Befugnissen  (Artikel  67,  70  des  allgemeinen
  deutschen  Handelsgesetbuches)
oder  der  Umfang  ihrer  Pflichten  (Artikel  69)
erweitert  oder  eingeschränkt  werden.

Artikel  35.

Die  für  das  Tagebuch  des  Handelsmiklers
  in  dem  Artikel  71  des  allgemeinen
deutschen  Handelsgesetz4buchs  vorgeschriebene
Beglaubigung  geschieht  durch  den  Vorstand
  oder  einen  Richter  des  Handelsgerichtes.


Die  Behörde,  bei  welcher  nach  der
        <pb n="253" />
        441

Vorschrift  des  Artikels  75  des  allgemeinen
deutschen  Handelsgesetzbuches  das  Tagebuch
eines  verstorbenen  oder  aus  dem  Amte  geschiedenen
  Handelsmäklers  niedergelegt  wird,
ist  das  Handelsgericht.

Artikel  36.

Die  von  den  Handelemäklern  im  Berufe
  begangenen  Pflichtverletzungen  werden,
unbeschadet  der  strafrechtlichen  Einschreitung
in  den  dazu  geeigneten  Fällen,  von  den
Handelcgerichten:

1)  mit  Geldstrafen  bis  zu  dreihundert

Gulden,
2)  mit  zeitweiliger  Entfernung  vom
Amte,
3)  mit  Dienstentsetzung
beahndet.

Die  Dienstentsetzung  der  Handelsmäkler
  kann  jedoch  nur  wegen  wiederholter
Verletzung  ihrer  in  den  Artikeln  69  und
71  bis  73  des  allgemeinen  deutschen  Haudelsgesetzbuches
  bestimmten  Obliegenheiten
und  nach  vorheriger  dreimaliger  Zuerkennung
  anderer  Strafen  ausgesprochen  werden.

Die  Handelsgerichte  haben  hiebei  das
für  Disciplinarsachen  bestehende  Verfahren
in  Anwendung  zu  bringen.

VII.  Von  den  Handelgesellschaften.
Artikel  37.
Die  des

Vorschriften  allgemeinen

442

deutschen  Handelsgesetzbuches  über  die  Eintragung
  der  Handelsgesellschaften,  ihrer
Vertreter  und  Liquidatoren  in  das  Handelsregister
  sinden  auch  auf  diesenigen  Handelsgesellschaften
  Anwendung,  welche  schon
vor  dem  in  Artikel  1  des  gegenwärtigen
Gesetzes  bestimmten  Tage  bestanden  haben
oder  an  diesem  Tage  in  Liquidation  begriffen
  waren.

Sie  sind  innerhalb  dreier  Monate
von  diesem  Tage  an  zur  Eintragung  in
das  Handelsregister  anzumelden,  ohne  Unterschied,
  ob  sie  in  die  bisher  bestandenen
Firmenbücher,  Handels=  oder  Wechselmatrikeln
  bereits  eingetragen  waren  oder

nicht.

Actikel  38.

Alle  vor  Einführung  des  allgemeinen
deutschen  Handelsgesetzbuches  geschlossenen,
die  Rechtsverhältnisse  einer  Handelegesellschaft
  oder  der  Gesellschafter  als  solcher
oder  der  Liquidatoren  dritten  Personen
gegenüber  bestimmenden  Verträge  verlieren
nach  Ablauf  dreier  Monate  vom  Tage  der
Einführung  des  allgemeinen  deutschen  Handelsgesetzbuches
  an  gerechnet  dritten  Dersonen
  gegenüber  ihre  rechtliche  Wirksamkeit,
  wenn  und  in  soweit  sic  den  der  Aba#nderung
  durch  Vertrag  entzogenen  Vorschriften
  dieses  Handelsgeselz4buches  wider-43
        <pb n="254" />
        448

sprechen.  Sie  treten,  wenn  die  Handelsgesellschaft
  vor  Ablauf  dieser  drei  Monate  zur
Eintragung  in  das  Handelsregister  angemeldet
  wird,  mit  dieser  Eintragung  außer
Wirksamkeit.

Artikel  39.

Betreffen  die  im  vorhergehenden  Artikel
  bezeichneten  Verträge  die  Rechtsverhaltnisse
  von  Aktiengesellschaften  oder  deren
Vorständen  zu  dritten  Personen  und  haben
dieselben  die  staatliche  Genehmigung  erhalten,

  so  bleiben  sie  dritten  Personen  gegenüber

  in  rechtlicher  Wirksamkeit,  wenn
und  insoweit  sie  innerhalb  dreier  Monate
von  dem  in  Artikel  1  des  gegenwärtigen
Gesetzes  bestimmten  Tage  an  gerechnet  zur
Eintragung  in  das  Handelsregister  angemelder
  werden.

Was  vorstehend  von  Aktiengesellschaften
verordnet  ist,  gilt  auch  von  Kommanditgesellschaften
  auf  Aktien.

Unter  der  in  Areikel  174,  206,  208,
214,  242,  247,  248  des  allgemeinen  deutschen
  Handelsgesetzbuches  für  erforderlich
erklärten  staatlichen  Genehmigung  ist  die
königliche  Genehmigung  zu  verstehen.

Durch  königliche  Verordnung  wird
bestimmt,  welche  Behörde  unter  der  Verwaltungsbehörde
  in  den  Artikeln  240  und
242  des  Handelsgesetzbuches  zu  verstehen  ist.

444

Nach  erfolgter  königlicher  Genehmigung
  einer  Aktiengesellschaft  wird  der  Gesellschaftsvertrag
  nebst  der  Genehmigungs-Urkunde
  durch  das  Amtsblatt  desjenigen
Regierungsbezirkes,  in  welchem  die  Gesellschaft
  ihren  Sitz  hat,  bekannt  gemacht.

Eine  Anzeige  von  der  königlichen  Genehmigung
  der  Errichtung  der  Gesellschaft
ist  in  das  Regierungsblatt  aufzunehmen.

Die  Kosten  der  Bekanntmachung  durch
das  Amtsblate  trägt  die  Gesellschaft.

Jede  Abänderung  oder  Verlängerung
des  Gesellschaftsvertrages  ist  gleichfalls
nach  Maßgabe  vorstehender  Bestimmungen
zu  behandeln.

Die  in  dem  Handelsgesetzbuche  über
die  Veröffentlichung  enthaltenen  Vorschriften
werden  durch  gegenwärtige  Festsetzung  nicht
berührt.

Artikel  40.

Im  Uebrigen  find  die  Rechtsverhältnisse
  der  vor  Einführung  des  allgemeinen
deutschen  Handelsgesetzbuches  errichteten
Handelsgesellschaften  und  ihrer  Mitglieder
als  solcher  bezüglich  der  nach  Einführung
desselben  begründeten  Rechte  und  Verbindlichkeiten
  nach  den  unter  ihnen  geschlossenen
Vertrágen  und  soweir  diese  nichte  bestimmen,
nach  den  Vorschriften  des  allgemeinen
        <pb n="255" />
        445

deutschen
theilen.

Handelsgesetzbuches

Dasselbe  gilt  von  den  stillen  Gesellschaften
  und  den  Vereinigungen  zu  einzelnen
  Handelsgeschäften  für  gemeinschaftliche
Rechnung.

Artikel  41.

Die  Bestimmungen  des  §.  22.  Zif.
6,  des  g.  136  Ziff.  1  des  Hypothekengeseches
  vom  1.  Juni  1822  und  des  Artikels
2148  des  französischen  bürgerlichen  Gesetzbuches
  werden  dahin  erganzt,  daß,  wenn
der  Besitzer  der  unbeweglichen  Sache  eine
Handelsgesellschaft  ist,  ihre  Firma  und
der  Ort,  an  welchem  sie  ihren  Sißg  hat,
und  falls  die  Sache  zur  Zweigniederlassung
einer  Handelsgesellschaft  gehört,  auch  der
Ort,  an  welchem  die  Zweigniederlassung
ihren  Sitz  hat,  in  das  Hypothekenbuch
eingetragen  wird.  Die  Namen  der  einzelnen
  Gesellschafter  werden  nicht  eingetragen.


Artikel  42.

Wer  über  eine  unter  der  Firma  einer
Handelsgesellschaft  eingetragene  Sache  zu
verfügen,  dieselbe  zu  belasten  und  überhaupt
  die  Rechte  des  Eigemhümers  oder
Besitzers  auszunben  befugt  sei,  ist  nach
den  Bestimmungen  des  allgemeinen  deutzu

  beur-446



schen  Handelsgesehbuches  zu  beurtheilen
und  se  oft  sich  hiezu  Veranlassung  ergibt,
auf  Grund  beglaubigter  Auszüge  aus  dem
Handelsregister  festzustellen.

Ob  und  in  wieferne  die  schon  einmal
legitimirten  gesetzlichen  Vertreter  einer
Handelsgesellschaft  des  erneuten  Nachweises
der  ihre  Legitimation  begründenden  Thatsachen
  bedürfen,  ist  nach  den  Umständen
zu  bemessen.

Artikel  43.

Der  Konkurs  der  Handelsgesellschaft
bildet  ein  selbstständiges  Verfahren  zur
Befriedigung  der  Gesellschaftsgldubiger  aus
dem  Gesellschaftsvermögen.

Er  kann  auch  nach  Auflösung  der
Gesellschaft  eröffnet  werden,  soferne  die  Liquidation
  und  Vertheilung  des  Gesellschaftsvermögens
  noch  nicht  erfolgt  ist.

Actikel  44.

In  Folge  der  Eröffnung  des  Konkurses
  über  das  Vermögen  einer  Handelsgesellschaft
  ist  zugleich  über  das  Privatvermögen
  eines  jeden  personlich  haftenden
Gesellschafters  von  dem  hiezu  kompetenten
Gerichte  der  Konkurs  zu  eröffnen,  wenn
die  Gesellschaftsgläubiger  oder  auch  nur
einer  derselben  dies  beantragen.

43“
        <pb n="256" />
        447

Artikel  45.

Die  Gesellschaftsglaͤubiger  koͤnnen  wegen
  des  im  Konkurse  der  Gesellschaft
drohenden  Ausfalles  gleichzeitig  in  den
Konkursen  der  persoͤnlich  haftenden  Gesellschafter
  als  Glaͤubiger  auftreten.

In  wie  weit  und  in  welchem  Ver—
haͤltnisse  sie  aus  den  einzelnen  Vermoͤgensmassen
  zu  befriedigen  seien  und  diesen
letzteren  wegen  gaͤnzlicher  oder  theilweiser
Befriedigung  derselben  der  Ruͤckgriff  gegen
die  übrigen  zustehe,  ist  nach  der  Konkursund
  Prioritctsordnung  und  den  sonst  zur
Anwendung  kommenden  Gesetzen  zu  beurtheilen.


Artikel  46.

Die  Bestimmungen  der  Arrikel  44
und  45  des  gegenwärtigen  Gesetzes  kommen
  im  Regierungsbezirke  der  Pfalz  nicht
zur  Anwendung.

VIII.  Von  den  Handelgeschäften.

Artikel  47.

Durch  die  Bestimmungen  der  Artikel
300,  301  und  303  des  allgemeinen  deutschen
  Handelsgesetzbuches  werden  die  Vorschriften
  des  Gesetzes  vom  29.  Juni  1851,
kaufmännische  Anweisungen  betreffend,  nicht
berührt.

Artikel  48.

In  den  Fällen  der  Artikel  310  und
375  des  allgemeinen  deutschen  Handelsgesehbuches
  wird  der  gertchtlich  verordnete
Verkauf  des  Faustpfandes  entweder  durch
einen  hiezu  befugten  gerichtlichen  Beamten,
in  der  Pfalz  durch  einen  von  dem  Gerichte
beauftragten  Gerichtsboten  im  Wege  öfsentlichen
  Aufstriches,  oder,  wenn  die  zu
verkaufenden  Gegenstände  einen  Börsenoder
  Marktpreis  haben,  nach  dem  Ermessen
  des  Gerichts  in  dessen  Auftrag  von
einem  Handelsmakler  vollzogen.

Artikel  49.

Eine  vorgängige  Abschäátzung  der  zu
verkaufenden  Gegenstände  findet  nur  dann
statt,  wenn  es  unter  den  Betheillgten  vorher
  vereinbart  war  oder  einer  der  Betheiligten
  es  verlangt,  in  dem  letzteren  Falle
auf  Kosten  des  Antragstellers.

Die  zur  Abschátzung  erforderlichen
Sachverständigen  werden  vom  Gerichte,
im  Regierungsbezirke  der  Pfalz  von  dem
Vorstande  desselben  ernannt.

Artikel  50.
Im  Falle  des  Verkaufs  mittels  öffentlichen
  Aufstrichs  hat  das  Gericht  nach
freiem  Ermessen  und  nach  Maßgabe  der
        <pb n="257" />
        449

450

Umstaͤnde  zu  bestimmen,  wie  oft  und  in
welchen  oͤffentlichen  Blaͤttern  der  Verkauf
bekannt  zu  machen  sei,  und  in  welcher  Zeit
nach  der  Bekanntmachung  der  oͤffentliche
Verkauf  stattfinden  duͤrfe.

Die  Verkaufsgegenstaͤnde  werden  um
das  gelegte  Meistgebot  zugeschlagen,  sofern
nicht  der  Pfandglaͤubiger  etwas  Anderes
beantragt.  Nur  wenn  sie  geschaͤtzt  sind  oder
einen  Boͤrsen-  oder  Marktpteis  haben  und
das  erzielte  Meistgebot  nicht  drei  Viertheile
des  Schaͤtzungswerthes  oder  Boͤrsen-  oder
Marktprelses  erreicht,  kann  der  Pfandschuldner
  den  Zuschlag  hindern.  Dieses
Recht  muß  jedoch  spätestens  im  Verkaufstermine
  selbst  und  kann  bei  einem  wiederholten
  öffentlichen  Aufstrich  nicht  mehr
ausgeübt  werden.

Erfolgt  gar  kein  Gebot,  so  kann  der
Gldubiger  auch  verlangen,  daß  ihm  das
Faustpfand,  soweit  es  zu  seiner  Befriedigung
  erforderlich  ist,  um  den  Schätzungswerth
  oder  um  den  laufenden  Börsen=  oder
Marktpreis  überlassen  werde.

Artikel  51.

Wird  der  Verkauf  durch  einen  Handelsmäkler

  vollzogen,  so  hat  sich  die  im

Artikel  310  des  allgemeinen  deutschen

Handelsgesetzbuches  vorgeschriebene  Benachrichtigung
  auch  auf  diesen  Umstand  zu  erstrecken.


Der  Verkauf  ist  in  diesem  Falle  zu
dem  laufenden  Preise  zu  bewirken  und  von
dem  Ergebnisse  dem  Gerichte  Anzeige  zu
erstatten.

Artikel  52.

Der  Inhaber  eines  kaufmüännischen
Faustofandes  (Art.  309  bis  311  des  allgemeinen
  deutschen  Handelsgesetzbuches),
derjenige,  welchem  nach  Artikel  313  bis
315  des  allgemeinen  deutschen  Handelsgesetbuches
  die  Ausübung  des  Zurückbehaltungsrechtes,
  imgleichen  der  Kommissionär,
Spediteur  und  Frachtführer,  welchem  ein
gesetzliches  Pfandrecht  am  Kommissions-,
Speditions=  und  Frachtgut  zusteht,  sind  nicht
verpflichtet,  das  Pfand  oder  die  zurückbehaltenen
  Sache:  cber  Vaviere  zur  Konkursmasse
  des  Schuldners  einzuliefern.

Sie  sind  befugt,  sich  der  Konkursmasse
gegenüber  in  gleicher  Weise  aus  dem  Pfande
oder  aus  den  zurückbehaltenen  Gegenständen
zu  befriedigen,  wie  sie  dem  Gemeinschuldner
gegenüber  hiezu  berechtiget  sein  würden.

Artikel  53.
Machen  ste  von  dieser  Befugniß  Ge-
        <pb n="258" />
        451

brauch,  so  haben  sie  die  in  den  Artikeln
310  Absatz  3,  311  und  315  des  allgemeinen
  deutschen  Handelsgesetzbuches  vorgeschriebene
  Benachrichtigung  nicht  nur  an
den  Schuldner,  sondern  auch  an  die  Vertreter
  der  Konkursmasse  oder  an  das  Konkursgericht
  zu  richten.

Artikel  54.

Uebersteigt  der  Erlös  aus  dem  Verkaufe
  des  Pfandes  oder  der  zurückbehaltenen
Gegenstände  den  Betrag  der  hieraus  zu
befeiedigenden  Forderungen,  so  ist  der  Ueberrest
  an  die  Konkursmasse  abzuliesern.  Wegen
  des  etwaigen  Ausfalls  kann  der  Gläubiger
  seine  Ansprüche  nach  Vorschrift  der
Konkursordnung  im  Konkurse  des  Schuldners
  geltend  machen.

Dadurch,  daß  der  Glubiger  seine
Ansprüche  im  Konkurse  des  Schuldners
geltend  macht,  verliert  er  an  sich  noch  nicht
die  nach  Artikel  52  des  gegenwärtigen  Gesehes
  ihm  zustehenden  Rechte.

Artikel  55.

Ist  das  Faustpfand  ohne  ausdrücklichen
  Vorbehalt  der  abgesonderten  Befriedigung
  (Artikel  52  des  gegenwärtigen
Gesetzes)  in  die  Konkursmasse  eingeliefert

452

worden,  so  verbleibe  es  in  den  Landestheilen
  diesseits  des  Rheines  bei  den  Bestimmungen
  des  §.  21  Ziff.  1  der  Prioritaätsordnung
  vom  1.  Juni  1822.

Ebenso  bleibt  in  den  Landestheilen
diesseits  des  Rheins  dem  Kommissiondr,
Spedireur  und  Frachtführer  das  ihnen
nach  §.  21  Ziff.  6  der  Prioritätsordnung
vom  1.  Juni  1822  zustehende  Vorzugsrecht,
  im  Falle  sie  das  ihnen  eingerdumte
gesetzliche  Pfandreche  nicht  ausgeübt  haben,
sofern  die  Güter,  auf  denen  dieses  Pfandrecht
  haftet,  zur  Konkursmasse  gekommen
sind  und  soweit  der  Erlös  aus  denselben
zu  ihrer  Befriedigung  ausreicht.  Dieses
Vorzugsrecht  erstreckt  sich  auf  alle  Forderungen,
  für  welche  nach  Artikel  374,  375,
382  und  109  des  allgemeinen  deutschen
Handelsgesetzbuches  ein  Pfandrecht  an  dem
Kommissions-,  Speditions=  oder  Frachegute
bestehr.

Wenn  bezüglich  desselben  Gutes  zwei
oder  mehrere  der  nach  dem  vorhergehenden
Absaßze  begründeten  Vorzugsrechte  bestehen,
so  wird  die  Rangordnung  unter  ihnen
nach  Artikel  111  des  allgemeinen  deutschen
Handelsgesehbuches  bestimmt.  Der  §.  22
der  Prioritätsordnung  tritt  für  diese  Fälle
außer  Wirksamkeit.
        <pb n="259" />
        458

454

 

IX.  Von  den  Handelsgerichten  und
dem  Verfahren  in  Handelssachen  in
den  Landestheilen  diesseits  des  Rheins.

Artikel  56.

Für  die  Behandlung  und  die  Entscheidung
  der  Handelssachen  werden  Handelsgerichte

  errichtet.

Die  Bestimmungen  über  die  Zahl
der  Handelsgerichte,  über  deren  Sprengel
und  Sitze  werden  im  Verordnungswege
getroffen.

Artikel  57.

Die  Handelsgerichte  werden  mindestens
mit  drei  rechtsgelehrten  Richtern,  einschließlich
  des  Vorstandes  des  Gerichtes  und  mit
zwei  Beisitzern  aus  dem  Kaufmannsstande
besetzt.

Die  Beschlüsse  der  Handelsgerichte
werden,  soweit  dieses  Gesetz  nicht  für
gewisse  Gegenstände  etwas  Anderes  bestimme,
  in  Senaten  erlassen,  welche  mit
drei  rechtsgelehrten  Richtern  und  mit  zwei
Beisitzern  aus  dem  Kaufmannsstande  besetzt
  find.

Den  letzteren  steht  gleiches  Stimmrecht,
  wie  den  rechrekundigen  Richtern  zu.

Den  Vorsitz  in  den  Sitzungen  führe
der  Vorstand  des  Gerichts  und  bei  dessen
Verhinderung  der  klteste  rechtskundige
Richter.

Für  Verhinderungsfälle  der  ordentlichen
  Gerichtsmitglieder  werden  Ergänzungsrichter
  ernannt.

Artikel  58.

Berufungen  und  Beschwerden  gegen
Erkenntnisse  und  sonstige  Beschlüsse  der
Handelsgerichte  werden  von  den  denselben

vorgesetzten  Handelsappellationsgerichten  in

zweiter  und  letzter  Instanz  entschieden.

IIA

Die  Handelsapp  5"gerichte  werden
  je  nach  Bedürfniß  bestellt.

Sie  werden  mindestens  aus  vier
rechtsgelehrten  Richtern,  einschließlich  des
Vorstandes  des  Gerichtes,  und  aus  drei
Beisitzern  aus  dem  Kaufmannsstande  zusammengesetzt.


Die  Beschlüsse  der  Handelsappellationsgerichte
  werden  in  Senaten  erlassen,  welche
mit  vier  rechtsgelehrten  Richtern  und  mit
drei  Beisitzern  aus  dem  Kaufmannsstande
beseht  fnd.  Die  Bestimmungen  in  Absatz
3,  4  und  5  des  Artikels  57  finden  auch
auf  die  Handelsappellationsgerichte  Anwendung.


Artikel  59.

Die  Stellen  der  rechtsgelehrten  Richter
an  den  Handelsgerichten  und  an  den
        <pb n="260" />
        455

F.  WM  r*
“

pp  gerichten  koͤnnen  Mitgliedern
  des  Bezirksgerichtes  oder  des
Appellationsgerichtes,  an  dessen  Sitz  das
Handelsgericht  oder  das  Handelsappellationsgericht
  sich  befindet,  uͤbertragen  werden.

Soweit  in  dem  gegenwaͤrtigen  Gesetze
nicht  etwas  Anderes  verordnet  ist,  finden
auf  die  Handelsgerichte  die  gesetzlichen  Bestimmungen
  uͤber  die  Organisation  und  den
Geschaͤftsgang  der  Bezirksgerichte  und  auf
die  Handelsappellationsgerichte  jene  fuͤr  die
Appellationsgerichte  gleichmaͤßig  Anwendung.

Artikel  60.

Die  Beisitzer  aus  dem  Kaufmannsstande
  werden  durch  den  König  ernannt.

Der  Fabrik=  und  Handelsrath  des
Gerichtssitzes  hat  für  jede  Stelle  zwei  Kandidaten
  vorzuschlagen.

Artikel  61.

Das  Merkautil-,  Friedens=  und  Schiedsgericht
  der  Stad'  Rürnberg  wird  in  seiner
bisherigen  Einrichtung  beibehalten.

Artikel  62.
Die  Zuständigkeit  der  Handelsgerichte
erstreckt  sich  vorbehaltlich  der  Bestimmung
des  Artikels  61  auf  alle  Handelesachen.

456
Artikel  63.
Handelssachen  sind:

4)  die  Rechtsverhäáltuisse,  welche  aus

2)

3

4

5

t

#

#

Handelsgeschäften  (Artikel  27  1—277
des  allgemeinen  deutschen  Handelsgesehbuches)
  zwischen  den  Betheiligten

  entstehen;

die  Rechtsverhältnisse,  welche  das
Recht  zum  Gebrauche  einer  bestimmten
  Firma  oder  die  Entschädigung
wegen  widerrechtlichen  Gebrauchs
einer  Firma  zum  Gegenstande  haben;

das  Rechtsverhältniß,  welches  aus
der  Verdußerung  eines  bestehenden
Handelgeschäftes  zwischen  dem  Verdußerer
  und  dem  Erwerber  entsteht;

die  Rechtsverhältnisse  zwischen  den
Kaufleuten  und  ihren  Prokuristen,
Handlungsbevollmächtigten  und  Hand--lungegehülfen
  sowie  den  in  ihren
Gewerben  angestellten  Beamten  und
sonstigen  Bediensteten,  ferner  die
Rechtoverhältnisse  dieser  Personen
aus  Handlungen,  durch  welche  sie
sich  im  Gewerbe  ,  des  Peincipals
Dritten  verantwortlich  gemacht  haben;
die  Rechtoverhälrnisse  der  Handelsgesellschäfter
  rückschtlich  des  Vollzugs
  des  Gesellschaftsvertrages  und
        <pb n="261" />
        457

6

aus  diesem  während  des  Bestehens
und  nach  der  Auflösung  der  Gesellschaft;


serner  die  Rechtsverhältnisse  zwischen
  den  Gesellschaftern  und  den  Vorstehern
  und  Liquidatoren  der  Gesellschaft,
  sowie  die  Rechtsverhältnisse
dieser  Personen  untereinander;

imgleichen  die  Rechtsverhältnisse
zwischen  den  stillen  Gesellschaftern
und  dem  Inhaber  des  Handelegewerbes
  oder  zwischen  den  Theilnehmern
  an  einer  Vereinigung  zu  einzelnen
  Handelsgeschäften  für  gemeinschaftliche
  Rachnung  oder  an  einer
Vereinigung  zu  gemeinschaftlichem
Handelsbetriebe  (Arkikel  10  Absaßz
des  allgemeinen  deutschen  Handelsgesehbuches)
  aus  dem  gesellschaftlichen
Verbande  oder  in  Bezug  auf  die
bLiquidation  oder  die  Auseinandersehung;


die  Rechtaverhältnisse,  welche  aus
den  Berufegeschäften  der  Handelsmakler,
  Dispacheurs,  Güterbestärter,
Waäger,  Messer  oder  anderer  Dersonen,
  welche  die  Menge  oder  die
Güte  der  Waaren  oder  deren  Verpackung
  für  den  Handelsverkehr  öffentlich
  zu  beglaubigen  haben,  zwi-7)



8

9

10

458

schen  ihnen  und  anderen  Dersonen
entstehen;

die  Aufsicht  über  die  Handelsmäckler,
  Dispacheurs  und  Güterbestätter
  in  Bezug  auf  ihre  Berufsgeschäsee,
  sowie  deren  Bestrafung
wegen  der  von  ihnen  im  Berufe  begangenen
  Pflichtverletzungen;

die  Rechtsverhältnisse  des  Seerechts;
serner  jene,  welche  im  Verkehr  zu
Land,  auf  Flüssen  und  Binnengewässern
  zwischen  Frachtführern  und
den  Absendern,  Empfängern  und
anderen  betheiligten  Personen  entstehen;



die  Rechtsverhältnisse  aus  der  Bestellung,
  Zurückforderung  oder  Geltend"
machung  von  Faustpfändern  für
Forderungen  aus  Handelsgeschäften,
aus  dem  Bestande  oder  der  Ausübung
  des  Retentionsrechtes  wegen
solcher  Forderungen,  sowie  aus  dem
Bestande  oder  der  Geltendmachung
von  gesetzlichen  Pfandrechten  an  ber
weglichen  Sachen  für  Forderungen
aus  Handelegeschäften;

die  Veräußerung  von  beweglichen

Sachen  und  Werchypapieren  in  allen

Fädllen,  in  welchen  dieselbe  nach  den
41
        <pb n="262" />
        459
Bestimmungen  des  allgemeinen  deutschen
  Handelsgesetzbuches  von  dem
Gerichte  auch  ohne  vorgängige
Klagestellung  auf  einseitigen  Antrag
eines  der  Betheiligten  verfügt  wird;

die  Führung  der  Handelsregister  und
alle  übrigen  Rechtsangelegenheiten
und  Handlungen,  welche  durch  sonslige
Bestimmungen  des  allgemeinen  deutschen
  Handelsgesetzbuches  den  Handelsgerichten
  überwiesen  sind.

Artikel  64.

Klagen  gegen  Nichtkaufleute  aus  den
in  Artikel  63  Ziff.  1  erwähnten  Handelssachen
  gehören  nur  dann  zur  Zuständigkeit
der  Handelsgerichte,  wenn  das  Geschaft,
aus  welchem  geklagt  wird,  auf  Seite  des
Beklagten  ein  Handelsgeschäft  war  oder
der  Richtkaufmann  als  Widerbeklagter  belangt
  wird.

Die  nach  Arcikel  62  und  63  zur  Zuständigkeit
  der  Handelsgerichte  gehörigen
Ansprüche  sind,  wenn  die  Klage  in  der
Hauptsache  an  Geld  oder  Geldeswerh
nicht  über  150  fl.  ohne  Einrechnung  der
Jinsen,  Kosten  und  Nutzungen  betrifft,  bei
dem  einschlägigen  Stadt=  oder  Landgerichte
geltend  zu  machen,  insoferne  sich  am  Sitze

460

dieses  Gerichtes  nicht  zugleich  das  Handelsgericht
  befindet.

Uncer  der  letzteren  Voraussetzung  sind
die  Stade#  und  die  Landgerichte  auf  Antrag
  der  Betheiligten  auch  zur  Erlassung
vorsorglicher  Verfügungen,  sowie  für  die

in  Artikel  63  Ziffer  10  bezeichneten  Handelssachen

  neben  den  Handelsgerichten  zuständig.


Artikel  65.

Wer  an  einem  Orte,  an  welchem  er
nicht  wohnt,  eine  Handelsniederlassung  hat,
von  welcher  aus  unmittelbar  Handelsgeschafte
  geschlossen  werden,  kann  in  Handelssachen
  wegen  aller  Ansprüche  an  die  daselbst
  bestehende  Handelsniederlassung  bei
den  nach  den  vorhergehenden  Artikeln  für
Handelssachen  zuständigen  Gerichten  dieses
Ortes  belangt  werden.

Artikel  66.

Klagen  der  Handelgesellschafter  und
der  Liquidatoren  gegen  einander  in  Gesellschaftsangelegenheiten
  können,  so  lange  die
Liquidation  noch  nicht  beendigt  ist,  bei  den
nach  den  vorhergehenden  Artikeln  zuständigen
  Gerichten  angebracht  werden,  in  deren
Bezirk  die  Gesellschaft  ihren  Siß  hat.
        <pb n="263" />
        461
Artikel  67.

Die  Zuständigkeit  der  Handelsgerichte
erstreckt  sich  auf  alle  Wechselsachen  und
Klagen  aus  kausfmannischen  Anweisungen.

Die  in  den  Landestheilen  diesseits
des  Rheins  bestehenden  Wechselgerichte
werden  mit  den  Handelsgerichten  vereinigt.

Die  Gesetze,  welche  das  Verfahren
in  Wechselsachen  bestimmen,  werden  hiedurch
  nicht  berührt.

Artikel  68.

Die  in  den  Landestheilen  diesseits
des  Rheins  geltenden  Vorschriften  über
die  Zuständigkeit  der  Handelsgerichte  werden
  von  dem  in  Artikel  1  bezeichneten
Tage  an  aufgehoben.

Artikel  69.

Im  Uebrigen  kommen  in  Betreff  des
Gerichesstandes  die  sonstigen  Bestimmungen
der  kandesgesehe  in  Anwendung.

Artikel  70.

Das  Verfahren  vor  den  Handelsgerichten
  richtet  sich  nach  den  hiefür  bestehenden
  besonderen  Gesehen.

462

In  deren  Ermanglung  kommen  die
allgemeinen  Bestimmungen  über  das  Versahren
  in  bürgerlichen  Rechtssachen  zur
Anwendung.

Eignet  sich  die  Sache  hienach  zum
mündlichen  Verhör,  so  wird  die  Verhand
lung  von  einem  rechtsgelehrten  Richter  des
Handelegerichtes  geleitet,  welcher  auch  die
hlezu  erforderlichen  Beschlüsse  zu  erlassen
hat,  das  Erkenneniß  aber  wird  von  einem
Senate  gefällt.

Berufungen  gegen  die  Erkennmisse
der  Handelsgerichte  sind  an  das  Borhandensein
  einer  Berufungssumme  von
150  fl.  gebunden.

Artikel  71.

Insoweit  Handelssachen  sich  zum
Erecutive=  Mandats=  oder  Arrestprocesse
eignen,  hat  es  bet  dem  für  diese  Proceßarten
  vorgeschriebenen  Verfahren  sein  Verbleiben.


Artikel  72.

Ueber  Gegenstände,  deren  Beurtheilung
eine  kaufmännische  Begutachtung  erfordert,
imgleichen  über  das  Vorhandensein  von
Handelsgebräuchen  kann  das  Handelsgericht

44
        <pb n="264" />
        463

auf  Grund  der  eigenen  Sachkunde  und
Wissenschaft  der  mitwirkenden  Beisitzer
aus  dem  Kaufmannsstande  entscheiden.

Artikel  73.

Ordnungsmäßig  geführte  Handelsbücher
  (Artikel  28,  32,  34  und  36  des
allgemeinen  deutschen  Handelsgesetzbuches)
liefern  bei  Streitigkeiten  über  Handelssachen
auch  gegen  Nichtkaufleute  Beweis,  wenn
dieselben  von  dem  Kaufmanne  oder  seinen
Erben  mit  einem  körperlichen  Eide  bekraͤftigt
  sind.

Artikel  74.

Auf  Handelsbuͤcher  der  in  Artikel  10
des  allgemeinen  deutschen  Handelsgesetzbuches
  bezeichneten  Personen  finden  die
Bestimmungen  der  Gerichtsordnung  Kapitel
  X1  9.  3  Nro.  2  über  die  Bücher
von  Handwerkern  und  nicht  ordentlich  eingezünfteren
  Handels=  und  Krämersleuren
Anwendung.

Artikel  75.

Die  Vollstreckung  handelsgerichtlicher
Erkenntnisse  an  unbeweglichen  Sachen  ersolgt
  in  den  Landeseheilen  diesseits  des

464

Rheins  auf  Requisition  des  Handelsgerichtes
  durch  das  Stadt;  oder  Landgericht,
in  dessen  Bezirke  die  Sache  liegt.

Artikel  76.

In  allen  Handelssachen,  ste  mögen
zur  Kompeten;  der  Handelsgerichte  oder
der  gewöhnlichen  Gerichte  gehbren,  finder
zwischen  bayerischen  Staatsangehörigen  und
den  Angehörigen  anderer  deutschen  Bundesstaaten,
  in  denen  das  allgemeine  drutsche
Handelsgesehbuch  gilt,  ein  Unterschied  nicht
statt.

Insbesondere  ist  die  einem  solchen
deutschen  Bundesstaate  angehörende  Partei
zur  Bestellung  einer  Kaution  im  Drocesse
nur  insoweit  verbunden,  als  bayerische
Staatsangehörige  unter  gleichen  Verhältnissen
  hiezu  verpflichtet  wären.

Alle  entgegenstehenden  Gesetze  und
Verordnungen  treten  außer  Wieksamkeit.
Nur  in  Felge  der  Retorsion  kann  deren
fernere  Anwendung  im  Ganzen  oder  in
einzelnen  Theilen  oder  Flllen  angeordnet
werden.

Artikel  77.

Die  Bestimmung  in  Nro.  17  der
erneuerten  Handelsgerichtsordnung  der
        <pb n="265" />
        465

Stadt  Nürnberg  vom  7.  Januar  1804,
wonach  in  dem  Falle,  wenn  der  Kläger
nicht  unter  dem  unbestrittenen  Gerichtszwang
des  Handelsgerichtes  angesessen  ist,  jeder
Klage  sogleich  eine  hinlängliche  Sicherheitsbestellung
  dafür  beizulegen  ist,  daß
Kláger  alles  das,  was  dereinst  durch  ein
rechtskrdftiges  Urtheil  gegen  ihn  würde
ausgesprochen  werden,  ohne  Weigerung
befolgen  wolle,  ist  aufgehoben.

Die  Verpftichtung  zur  Kautions,
leistung  in  Processen  bestimmt  sich  auch
vor  den  Handelsgerichten  zu  Rürnberg
nach  den  Vorschriften  des  Gesehes  vom
22.  Juli  1819,  einige  Verbesserungen  der
Gerichtsordnung  betreffend,  Zisser  V.  J.  8
und  des  vorstehenden  Artikels.

X.  Von  den  Handelsgerichten  und
dem  Verfahren  in  Handelssachen  in
dem  Regierungsbezirke  der  Pfalz.

Artikel  78.

Im  Regierungsbezirke  der  Pfalz  behaͤlt
  es  ruͤcksichtlich  der  Handelsgerichte
und  des  Verfahrens  in
insoweit  nicht  das  gegenwärtige  Geseh
etwas  Anderes  bestimmt,  bei  den  geltenden

Handelssachen,

466

Bestimmungen  und  den  bestehenden  Einrichtungen
  sein  Bewenden.

Artikel  79.

Die  Artikel  632,  633  und  634  des
franzssischen  Handelsgesehbuches  sind  aufgehoben.
  An  deren  Stelle  treten  die  Bestimmungen
  des  Artikels  63  des  gegenwärtigen
  Gesehes.

Artikel  80.

In  Handelssachen  ist  der  Zeugenbeweis
  ohne  Rücksicht  auf  den  Betrag  oder
die  Beschaffenheit  des  Sereitgegenstandes
zulássig,  soferne  nicht  das  allgemeine  deutsche
Handelsgesebbuch  denselben  ausschließt.

Die  Vorschristen,  welche  über  die
Beweiskraft  öffentlicher  Urkunden  und  über
den  Beweis  ihrer  Unächtheit  oder  der  Unrichtigkeit
  ihres  Inhaltes  bestehen,  werden
durch  diesen  Arcikel  nicht  berühre.

Artikel  81.

Die  Artikel  65,  66,  67  Abslatz  1,
69  und  76  des  gegenwärtigen  Gesetzes
sinden  auch  in  dem  Regierungsbezirke  der
Pfalz  Anwendung.
        <pb n="266" />
        467
XI.  Schlußbestimmungen.

Artikel  82.

Alle  Handelssachen,  bezüglich  deren
die  Klage  vor  dem  in  Artikel  1  des  gegenwärtigen
  Gesetzes  bestimmten  Tage  bei
Gericht  eingereicht  ist,  verbleiben  bis  zur
vollständigen  Erledigung  bei  den  nach  den
bisherigen  gesetzlichen  Bestimmungen  zuständigen
  Gerichten.

Artikel  83.

In  den  Landestheilen  diesseits  des

Rheins  kommen  in  Handels=  und  Wechselsachen
  diejsenigen  Taxordnungen  zur  Anwendung,

  welche  für  die  an  die  ordentlichen
Gerichte  gehörigen  Rechessachen  gesehliche
Geltung  haben.

Die  bisher  in  den  einzelnen  Landestheilen
  diesseits  des  Rheins  in  Handelsund
  Wechselsachen  in  Anwendung  gekommenen
  besonderen  Tarordnungen  sind
aufgehoben.

Bezuͤglich  der  Anwendung  des  Stem-463



bels  gelten  die  allgemeinen  stempelgesetzlichen
  Vorschriften.

Im  Regierungsbezirke  der  Pfalz  bedalt
  es  rücksichtlich  der  gerichtlichen  Gebühren,
  Kosten  und  Stempel  bei  den  bisherigen
  gesetzlichen  Bestimmungen  sein
Bewenden.

Zu  den  Handelsbüchern  der  Kaufleute,
  dann  zu  dem  Tagebuche  der  Handelsmäakler
  (Artikel  71  des  allgemeinen
deutschen  Handelsgesetzbuches)  ist  die  Anwendung
  von  Stempelpapler  nicht  erforderlich.


Artikel  84.

Insoweit  in  Folge  der  Einführung
des  allgemeinen  deutschen  Handelsgesetzbuches
  Bestimmungen  in  Ansehung  der
gerichtlichen  Gehbühren  und  Kosten  zur
Erganzung  der  im  ersten  und  vierten
Absatze  des  vorhergehenden  Artikels  er,
wähnten  Tarordnungen  und  sonstigen  Geseze
  erforderlich  sind,  werden  dieselben  im
Verordnungswege  getroffen,  jedoch  dem
        <pb n="267" />
        469  470

nächsten  Landtage  zur  verfassungsmäßigen  Gesetzblatt  und  das  Amtsblact  der  Dfalz
Zustimmung  vorgelegt.  zur  allgemeinen  Kenntniß  zu  bringen.
Gegenwärtiges  Gesetz  ist  durch  das

Gegeben  Berchresgaden,  den  10.  November  1861.
MWax.
Erhr.  v.  Ichrenk.  v.  Zwehl.  v.  Menmayr.  frhr.  v.  Maulzer.  v.  Pfeuser.  v.  Spiee.

Nach  dem  Befehle  Seiner  Majestät  des  Königs:
der  General-Secretär  des  Staatsraths,
Seb.  v.  Kobell.
        <pb n="268" />
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
