33 34 Geselz-Matt für das Königreich Bayern. Muͤnchen, den 21. October 1863. — In nhalt: Gesetz, einen Credit für die außerordentlichen Militärbedürsuisse in den # letzten Jahren 1863/,67 der „VIII. Finang= periode betreffend. Geset, einen Credit für die außerordentlichen Militär. berlurfnisse in den 4 letzten Jahren 1863/67 der VIII. Finan#pexiode betr. Maximilian II. von Gottes Gnaden Lönig von Bayern, Pfalzgraf bei Uhein, ELLEIIIIIt « Muhmen-w Wir haben nach Vernehmung Unseres Staatéraths mit Beirath und Zustimmung. der Fammer der Reschsräthe und der. Kam, mer der Abgcordne#en beschlossen und ver- ordnen, was folgt: Artikel 1. Es wird ein Credit eröffnet: I. für den Mehrbedarf des ordentlichen, für die VIII. Finanzperiode bewilligten Militäretats in den zwei Jahren 1863 /65, jährlich a) für den laufenden Unterhalt der activen Armee 1,2 80,000 fl., 5