146 Gesetz- Blatt für das Königreich Bayern. — — — - M 4. — — München, ven 15. Juli 1865. Inhalt: Gesetz, einen Credit für die weiteren Militärbedürfnisse in den letzten zwei Jahren 1863 67 der VIII. Finanz- periode betr. (Beilage Ul zum Landtagsabschiede.) Gesetz, einen Credit fuͤr die weiteren Militaͤr-Beduͤrfnisse in den letzten zwei Jahren 186 5/67 der VIII. Finanzperiode betr. Ludwig II. von Gottes Gnaden König von Bayern, Pfalzgraf bei Uhein, Herzog von Vayern, Franken und in Schwaben etr. ete. Wir haben nach Vernehmung Unseres Staatsrathes, mit Beirath und Zustimmung der Kammer der Reichsräthe und der Kammer der Abgeordneten beschlossen und verordnen, was folgt: Artikel 1. Es wird ein Credit eröffnet: I. für den Mehrbedarf des orventlichen, für die VIII. Finanzperiode bewilligten Militäretats in der Periode vom 1. Oc- tober 1865 bis 31. December 1967 jährlich: 17