309 310 Gesetz-Blatt für das Königreich Bayern. I 21. München, den 6. Februar 1868. Inhalt: Gesetz, das Gewerbewesen betr. Geseh, das Gewerbswesen betr. Ludwig U. von Gotte# Gnaden König von Bayern, Pfalzgraf bei Uhein, Herzog von Bayern,, Faken und in Schwaben ete. etc. Wir haben nach Vernehmung Unseres Staatsrathes mit Beirath und Zustimmung der Kammer der Reichsräthe und der Kammer der Abgeordneten beschlossen und verordnen, was folgt: . Allgemeine Bestimmungen. Artikel 1. Alle Staatsangehbrigen ohne Unterschied des Geschlechtes und des Glaubensbekennt- nisses sind zum Betriebe von Gewerben im ganzen Umfange des Kbnigreichs berechtigt. In dieser Berechtigung liegt insbesondere die Befugniß, verschiedenartige Geschäfte gleichreitig an mehreren Orten und in mehreren Localitäten desselben Ortes zu betreiben, 31