357 358 Geletz-Blatt für das Königreich Bayern. A- 25. München, den 25. April 1868. Inhalt: Gesetz über Heimat, Verehelichung und Aufenthalt. Gesetz über Heimat, Verehelichung und Aufenthalt. Ludwig II. von Gottes Gnaden König von Payern, Pfalzgraf bei Uhein, Herzog von Bayern, Franken und in Schwaben ete. ete. Wir haben nach Vernehmung Unseres Staatsrathes mit Beirath und Zustimmung der Kammer der Reichsräthe und der Kam- mer der Abgeordneten verordnen, was folgt: beschlossen Titel 1. Von der Heimat. Artikel 1. Jeder Angehörige des baperischen Staats hat seine ursprüngliche Heimat jener politischen Gemeinde, in welcher seine Eltern heimatberechtigt sind oder zuletzt heimatbe- rechtigt waren. 37