793 794 Gesetz-Vlatt für das Königreich Bayern. W 47. München, den 9. April 1869. Inhalt: Gesetz, die Abgaben von den Bergwerken betreffend. Gesehz, die Abgaben von den Bergwerken betreffend. Ludwig II. von Gottes Gnaden König von Fayern, Vfalzgraf bei Uhein, Herzog von Bayern, Franken und in Schwaben etr. ete. Wir haben nach Vernehmung Unseres Staatsrathes mit Beirath und Zustimmung. der Kammer der Reichsräthe und der Kammer der Abgeordneten beschlossen und verordnen, was folgt: I. Algemeine Bestimmungen. Artikel 1. Der Bergbau auf die nach Artikel 1 des Berggesetzes vom 20. März 1869 aus dem Eigenthumsrechte an Grund und Boden aus- geschiedenen Mineralien unterliegt 1) einer Grubenfeldabgabe, 2) der Einkommensteuer nach dem Gesetze vom 31. Mai 1856. Artikel 2. Abgabenpflichtig ist jeder Bergwerks-Eigen- thümer oder dessen gesetzlicher Vertreter (Re- präsentant). Artikel 3. Die Abgabenpflicht ist an demjenigen Orte begründet, an welchem sich der Sitz der tech- nischen Betriebsleitung des Bergbaues befindet. 77