1093 1094 Gesetz-Vlatt für das Königreich Bayern. ##e53. München, den 22. Mai 1869. Inhalt: Gesetz die öffentliche Armen- und Kranken-Pflege betr. (Beilage V zum kandtagsabschiede.) Gesetz die öffentliche Armen= und Kranken-Pflege betr. Ludwig II. von Gottes Gnaden König von Bayern, Pfalzgraf bei Uhein, Herzog von Bayern, Franken md in Ichwaben tte. ete. Wir haben nach Vernehmung Unseres Staatsrathes, mit Beirath und Zustimmung der Kammer der Reichsräthe und der Kammer der Abgeordneten beschlossen und verordnen, was folgt: Erste Abtheilung. Allgemeine Bestimmungen. Artikel 1. Aufgabe der öffentlichen Armenpflege ist: 1) hilfsbedürftige Personen zu unterstützen; 2) der Verarmung entgegenzuwirken. Artikel 2. Die öffentliche Armenpflege liegt vorbehalt- lich der in den Gesetzen vorgeschriebenen Be- theiligung des Staates den politischen Gemein- den, den Districts= und Kreis-Gemeinden ob. Artikel 3. Als hilfsbedürftig sind nur diejenigen zu 98