Gesetz-Blatt für das Königreich Bayern. M I. München, den 31 October 1871. esetz, den Vollzug der Inhalt: inführung des Strafgesetzbuchs für das Deutsche Reich in Bayern, dann die durch die Ein führung des Strafgesetzbuchs für das Deutsche Reich in Bayern bedingten Abänderungen des Militärstrafgesetzbuchs betreffend. Gesetz, den Vollzug der Einführung des Strafgesetzbuchs für das Deutsche Reich in Bayern, dann die durch die Einführung des Strafgesetzbuchs für das Deutsche Reich in Bayern bedingten Abänderungen des Militärstrafgesetzbuchs betreffend. Ludwig II. von Gotte# Gnaden König von Payern, Pfalzgraf bei Uhein, Herzog von Bayern, Franken und in Ichwaben ete. ete. Wir haben nach Vernehmung Unseres Staatsrathes mit Beirath und Zustimmung der Kammer der Reichsräthe und der Kammer der Abgeordneten, unter Beobachtung der im &. 7 Tit. X der Verfassungs-Urkunde vor- geschriebenen Form, beschlossen und verordnen: Einziger Artikel. Die Bestimmungen des Gesetzes vom 12. Mai 1848, die Behandlung neuer Gesetzbücher be- treffend, finden auf die Behandlung der Gesetz- Entwürfe: „den Vollzug der Einführung des 1