Gesetz-Vlatt für das Königreich Bayern. München, den 31. October 1871. Inhal tt. esetz, die vorläufige Fortdauer des Gesetzes, einige provisorische Besti in bürgerlichen Rechtssachen betreffend. Sesetz, die vorläufige Fortdauer des Gesetzes, einige provisorische Bestimmungen über die Tar= und Stempelgebühren in bürgerlichen Rechtssachen be- treffend. Ludwig II. von Gottes Gnaden König von Bayern, Pfalzgraf bei Uhein, Herzog von Bayern, Franken und in Ichwaben etce. ete. Wir haben nach Vernehmung Unseres Staatsrathes mit Beirath und Zustimmung der Kammer der Reichsräthe und der Kammer der Abgeordneten beschlossen und verordnen, was folgt: Einziger Artikel. Das Gesetz vom 21. Juni 1870, einige provisorische Bestimmungen über die Tar= und Stempelgebühren in bürgerlichen Rechtssachen betreffend, bleibt unter Aenderung des Artikel 20 desselben bestimmten Endtermi bis zum Schlusse der XI. Finanzperiode 2