Gesetz-Matt für das Königreich Bayern. MÆ 3. München, den 29. December 1871. Inhalt: Polizeistrafgesetzbuch fllr Bayern. Polizeistrasgesetzbuch für Bayern. Ludwig II. von Gsties Gnaden König von Payern, Pfalzigraf bei Uhein, Herzog von Payern, Franken und in Schwaben ete. ete. Wir haben das Polizeistrafgesetzbuch vom 10. November 1861 einer Revision unterstellen lassen, und nach Vernehmung Unseres Staats- rathes und mit Beirath und Zustimmung der Kammer der Reichsräthe und der Kammer der Abgeordneten beschlossen und verordnen, was folgt: Erste Abthetlung. Anordnung recht. Art. 1. Die in den Landesgesetzen vorbehaltenen all- gemein verbindlichen Vorschriften werden durch königliche Verordnungen oder durch ober-, di- stricts= oder ortspolizeiliche Vorschriften erlassen. In welchen Fällen die in dem Strafgesetzbuche für das Deutsche Reich oder in einem anderen Reichsgesetze vorbehaltenen allgemeinen Verord nungen, Vorschriften, Anordnungen, Gebote oder Verbote im Wege einer königlichen Verordnung oder durch ober-, districts= oder ortspolizeiliche Vorschriften zu erfolgen haben, wird, insoferne