39 Die Befugniß der Polizeibehörde, die erfor- derlichen Maßregeln wegen Absonderung und Heilung solcher Personen zu treffen, bleibt vorbehalten. Art. 67. Wer Kleidungsstücke, Leinenzeug, Betten oder andere zur Verbreitung von Ansteckung geeignete Gegenstände, welche von einem an einer anstecken- den Krankheit Leidenden während derselben ge- braucht worden sind, bei polizeilicher Nachfrage verheimlicht oder nicht in der von der Polizei- behörde vorgeschriebenen Weise reinigt oder der polizeilich angeordneten Vernichtung erntzieht, desgleichen wer wissentlich solche zur Vernichtung geeignete Gegenstände verkauft, in Umlauf setzt oder an sich bringt, wird an Geld bis zu drei- ßig Thalern oder mit Haft bis zu vier Wochen gestraft. Der gleichen Strafe unterliegt, wer außer den Fällen des § 327 und 328 des Strafgesetz- buches für das Deutsche Reich den von der zu- ständigen Behörde zum Schutze gegen den Ein- tritt oder die Verbreitung einer ansteckenden oder epidemisch auftretenden Krankheit oder Viehseuche angeordneten Sicherheitsmaßregeln zuwiderhandelt. Die zur Vernichtung bestimmten Gegenstän werden eingezogen. Art. 68. An Geld bis zu fünf Thalern wird gestraft, wer Schafe oder andere Hausthiere der zur Verhütung der Schafräude oder sonstiger Vieh- seuchen oberpolizeilich angeordneten Beschan entzieht oder nicht rechtzeitig unterstellt. Art. 69. An Geld bis zu fünfzehn Thalern ird ge- 40 strast, wer, nachdem er Keunzeichen einer an- steckenden Krankheit an einem ihm zugehörigen oder seiner Hnt oder Aufsicht anvertrauten Thiere wahrgenommen hat, nicht sofort das Thier von Orten, wo die Gefahr der Ansteck- ung anderer Thiere besteht, fernehält und der Ortspolizeibehörde Anzeige macht, oder einen approbirten Thierarzt zur Behandlung des er- krankten Thieres beizieht. Erscheinen an einem Thiere Kennzeichen der Wuth, so muß dasselbe sogleich getödtet oder auf andere Weise unschädlich gemacht werden, widrigenfalls die Eingangs bestimmte Strafe einzutreten hat. Art., 70. Zuwiderhandlungen gegen die oberpolizeilichen Vorschriften über das Wegschaffen, den Trans- port und das Vergraben gefallener oder ge- tödteter Thiere, sowie über das Ausgraben ver- scharrter Thiere und Thierknochen, werden an Geld bis zu fünf Thalern, und wenn dieselben wissentlich in Ansehung eines an einer anstecken- den Krankheit gefallenen oder wegen derselben getödteten Thieres begangen werden, an Geld bis zu fünfzehn Thalern gestraft. Art. 71. Wasenmeister, welche den ihre Verrichtungen betreffenden oberpolizeilichen Vorschriften zuwi- derhandeln, unterliegen einer Geldstrafe bis zu dreißig Thalern. Der gleichen Strafe unterliegen die im Ge- schäftsbetrieb des Wasenmeisters verwendeten Personen, welche jenen Vorschriften zuwider- handeln. Art. 72. Approbirte Aerzte, Wundärzte, Bader, Heb-