178 174 Gesetz-Vlatt für das Königreich Bayern. . 5. München, den 23. Januar 1872. Inha lt. Gesetz vom 109. Jannar 1872, den Geschäftsgang des Landtags betr. seres Staatsrathes und mit Beirath und Zu- stimmung der Kammer der Reichsräthe und der Kammer der Abgeordneten, dann bezüglich Ludwig U. des Abschnittes II unter Beobachtung der im S. 7 Tit. X der Verfassungs-Urkunde vorge- —— schriebenen Formen beschlossen und verordnen, Vatzgraf bei Uhen, Gelset, den Geschäftsgang des Landtags betr. ———————— Schwaben ete. ete. Abschnitt I. Wir haben die Bestimmungen über den Algemeine Bestimmungen. Geschäftsgang des Landtags einer Redvision Art. 1. unterstellen lassen und nach Vernehmung Un- Jeder Kammer kommt zu, ihre Geschäfts- 14