179 Art. 9. Der Präsident ist berechtigt und verpflichtet, jedes Kammermitglied, welches einer in diesem Gesetze oder in der Geschäftsordnung enthal- tenen Bestimmung entgegen handelt, sofort zur Ordnung zu verweisen und ihm im Weiger- ungsfalle die fernere Wortführung zu unter- sagen. Dem Betheiligten steht jedoch das Recht der Berufung an die Kammer zu. Art. 10. Die anwesenden Staatsminister, königlichen Commissäre, sowie alle Mitglieder der Kammer sind befugt, den Präsidenten auf Zuwiderhand= lungen gegen die Ordnung aufmerksam zu machen und auf Zurückweisung zur Ordnung anzutragen. Art. 11. Zur Aufbewahrung der Acten und Ord- mung der Registratur des Landtags haben die Kammern einen gemeinschaftlichen ständigen Archivar zu benennen, welcher aus der Staats- casse besoldet wird. Das erforderliche Kanzlei= und sonstige Dienstpersonal wird von den in der Geschäfts- ordnung jeder Kammer zu bestimmenden Or- Kanen derselben ausgenommen und bis zur Aufarbeitung aller Geschäfte nach Bedürfniß verwendet. Art. 12. Die Staatscasse bestreitet die sämmalichen 180 Ausgaben des Landtags und leistet den Kam- mervorständen auf jedesmaliges Begehren die nöthigen Vorschüsse, über deren Verwendung nach geendigter Versammlung Rechnung zu stellen ist. Abtbeilung III. Sitzungen der Kammern, Berathungen, Abstimmung und Beschlußfassung, Be- ziehungen derselben zur Staatsregie- rung und untereinander. A. Sitzungen der Kammern. Art. 13. Die Sitzungen der beiden Kammern werden nach Maßgabe der Geschäftsordnung von dem Präsidenten bestimmt, geleitet und geschlossen. Dieselben sind öffentlich. Ausnahmsweise findet die Oeffentlichkeit der Sitzungen nicht statt: a) auf den Antrag des Directoriums o#der elner in der Geschäftsordnung zu bestimmenden Zahl von Mitgliedern; b) wenn ein Staatsminister sder k. Com- missär erklärt, daß er der Kammer eine Er- öffnung in vertraulicher Sitzung zu machen habe. Ueber solche Eröffnungen der Regierung darf ohne deren Zustimmung weder eine dffent- liche Berathung, noch eine Bekanntmachung erfolgen. Art. 14. Wem die Staatemmnister oder k. Commissäre