193 194 Gesetz-Vlatt für das Königreich Bayern. ./ 6. München, den 23. Januar 1872. Inhal t. Gesetz vom 19. Januar 1872, die provisorische Steuererhebung und vorläufige Bestreitung besonderer pro 1872 betreffend. Gesetz, Reichsräthe und der Kammer der Abgeordneten die provisorische Steuererhebung und vorläufige beschlossen und verordnen, was folgt: Bestreitung besonderer Ausgaben pro 1872 betr. Art. 1. Ludwig II. Das Staatsministerium der Finanzen ist er- von Gottes Gnaden König von Payern, mächtigt, die im Finanzgesetze vom 18. Fe- Pfalzgraf bei Uhein, bruar 1871 Tit. III §. 13 bewilligten directen Herzog von Bayern, Franken und in Steuern gegen seinerzeitige Abrechnung auf die Schwaben cte. ete. für die XI. Finanzperiode festzusetzenden Steuern Wir haben nach Vernehmung Unseres bis zum 31. März 1872 in den nach den be- Staatsrathes mit Zustimmung der Kammer der stehenden Normen verfallenden Zielen zu erheben. 16