225 226 Gesetz-Blatt für das Königreich Bayern. V 10. Mäünchen, den 2. April 1872. Inhalt: Sesetz vom 94. März 1872, die Ergänzung des Pferdebedarfes für das k. Heer im Falle der Mobilistrung betr. Seset, die Ergänzung des Pferdebedarfes für das königl. Heer im Falle der Mobilifirung betr. Ludwig II. von Gottes Gnaden Kznig von Payern, Pfalzgraf bei Uhein, LHerzog von Payer##, Franken u# in Schwaben ete. etc. Wir haben nach Vernehmung Unseres Staatsrathes und mit Beirath und Zustimmung der Kammer der Reichsräthe und der Kammer der Abgeordneten unter Beobachtung der im Tit. X §. 7 der Verfassungs-Urkunde vorge- schriebenen Formen beschlossen und verordnen: Artikel 1. Sobald bei drohendem Kriege die Mobil- machung Unseres Heeres oder eines Theiles desselben angeordnet ist, kann der Bedarf an Reit= und Zugpferden, soweit derselbe für Herstellung der Kriegsstärke erforderlich ist, im Lande ausgehoben werden. Sämmtliche Pferde-Eigenthümer sind alsdann verpflichtet, ihre Pferde gegen den vollen Ecsatz des Werthes derselben an den Staat abzutreten. 21