269 270 Gesetz--Vlatt für das Königreich Bayern. M 12. München, den 6. Mai 1872. Inhalt: Gesetz vom 28. April 1872, die durch die änderungen der Militär-Strafgesetze betr. Gesetz, die durch die Einführung des Strafgesetzbuches für das Deutsche Reich bedingten Abänderungen der Militär-Strafgesetze betr. Ludwig II. ren Gottes Gnaden König von Payern, Pfalzgraf bei Uhein, Herzog von Bayern, Franken um in ISchwaben etr. ete. Wir haben nach Vernehmung Unseres uführung des Strofgesetzbuches fr das Deutsche Reich bedingten Ub- (Beilage I zum Landtagsabschiede.) Staatsrathes, mit Beirath und Zustimmung der Kammer der Reichsräthe und der Kammer der Abgeordneten, dann bezüglich des Art. 142 unter Beobachtung der im Tit. X S. 7 der Verfassungs-Urkunde vorgeschriebenen Formen, in Folge der Einführung des Strafgesetzbuches für das Deutsche Reich mehrfache Abänderungen des Gesetzes vom 29. April 1869, das Mi- litärstrafgesetzbuch und die Militärstrafgerichts- Ordnung für das Königreich Bayern betr., beschlossen und verordnen demnach, was folgt: 25