339 340 Ebenso sind die in ersterem Gesetze ent- haltenen, das Verfahren in Strafsachen ab- ändernden oder ergänzenden Bestimmungen, in- soweit in der Militärstrafgerichtsordnung be- ziehungsweise im gegenwärtigen Gesetze nicht anders verordnet ist, auch im Militärstrafver- fahren maßgebend. Art. 141. Hinsichtlich jener Artikel des Militärstraf- gesetzbuches und der Militärstrafgerichtsordnung, in welchen von Officieren, Militärbeamten, Junkern, Unterofficieren, dann von den denselben im Range oder in der Achtung gleichstehenden Personen die Rede ist, bleibt dem Verordnungs- wege vorbehalten, zu bestimmen, welche Chargen und Beamtenstellungen nach der neuen Orga- nisation der königlich bayerischen Armee jenen Begriffen künftighin entsprechen werden. Art. 142. Die Staatsregierung wird in dem Falle, daß nach Erlaß eines Militärstrafgesetzbuches für das Deutsche Reich und bis zu dem Zeit- Gegeben München, den 28. April 1872. punkte der Einführung desselben in Beyern der Landtag des Königreichs nicht versammelt sein wird, einen Gesetzentwurf über die aus Anlaß jenes Reichsgesetzes erforderlich werdenden Abänderungen der Militärstrafgerichtsordnung den zur Zeit bestehenden und zu diesem Zwecke einzuberusenden Gesetzgebungs-Ausschüssen vor- legen, und es erhalten diese Ausschüsse hiemit die Vollmacht, diesen Entwurf nach Maßgabe des Gesetzes vom 12. Mai 1848, die Be- handlung neuer Gesetzbücher betreffend, zu prüfen uud demselben im Namen der Kammern vorläufig die nach Tit. VII §& 2 der Ver- fassungsurkunde erforderliche Zustimmung zu ertheilen, vorbehaltlich der endgiltigen Beschluß- fassung des nächstfolgenden Landtages nach Maß- gabe des Art. 10 des erwähnten Gesetzes. Ichlußbestimmung. Art. 143. Gegenwärtiges Gesetz tritt mit dem Tage seiner Verkündung im Gesetzblatte für das Königreich Bayern in Kreft. Ludwig. Eraf v. Hegnenberg-Dur. v. Pfeufer. v. Pfretzschner. Frhr. v. Pranchh. v. Cutz. v. Fischer, Staatsrath. Nach dem Befehle Seiner Majestät des Königs: der Generalsecretär des Staatsrathes, Seb. von Kobell.