347 a) zur Bestreitung der durch den Krieg von 1870/71 sowie für außerordentliche Be- dürfnisse des Heeres erwachsenen Kosten, wofür durch die Gesetze vom 21. Juli 1870 und 14. Januar 1871, dann vom 29. April 1869 und durch C. 23 des Finanzgesetzes für die X. Finanzperiode vom 18. Februar 1871 Anlehenscredite in den Gesammtbeträgen von 59°280,000 fl. und 4“·173,250 fl. eröffnet worden sind, und insoweit zur Deckung dieser Kosten Anlehen aufgenommen wurden, zur Heim- zahlung der Anlehen; b) zur Bestreitung der Kosten für die Maß- regeln gegen die Rinderpest in der Pfalz während des Krieges 1870/71 und JP) zur Deckung des Bedarfes für Remuneri- rung der außerordentlichen Dienstlelstungen des Personals der k. Verkehrsanstalten während des Krieges von 1870/71 bis zu dem Betrage von 360,000 fl. Die aus der Staatscassa vorschußweise be- 348 strittenen Beträge unter lit. b und c sind den verfügbaren Beständen an Kriegsentschädigungs- geldern sofort zu entnehmen. Art. 2. Soferne im Laufe der XI. Finanzperiode nach Deckung der im Artikel 1 bezeichneten Kosten und Anlehen noch weitere Kriegsent- schädigungsgelder verfügbar werden sollten, ist der k. Staatsminister der Finanzen ermächtigt, dieselben zur Tilgung der 5 q% igen Schuld und alsdann auch zur Heimzahlung der 4 ½ pro- centigen Militärschuld von 1855 und 1859 zu verwenden. Art. 3. Die Bestimmung über die Verwendung der nach Ablauf der XI. Finanzperiode anfallen- den und nicht zur Erfüllung der im Art. 1 angeführten Zwecke erforderlichen Kriegsent- schädigungsgelder bleibt späterer gesetzlicher Re- gelung vorbehalten. Gegeben München, den 28. April 1872. Ludwig. Graf v. Hegnenberg-Dur. v. Pfeufer. v. Pfrehschner. Erhr. v. Pranchh. v. 1ut. v. Sischer, Staaterath. Nach dem Befehle Seiner Majestät des Königs: der Generalsecretär des Staatsrathes, Sed. von Kobell.