353 Art. 7. Alle der Grundrenten-Ablösungscasse des Staats überwiesenen Grundgefälle, Bodenzins- capitalien und Handlohnsäquivalente sind kraft des Gesetzes nach Maßgabe der folgenden Be- stimmungen zu tilgen. Art. 8. Vom 1. Januar 1876 an werden alle an die Ablösungscasse des Staates zu entrichten- den Leistungen, die den Jahresbetrag von sechs Kreuzern für ein einzelnes Grundstück über- steigen, um den achten Theil ihres Betrages erhöht. Der so erhöhte Betrag ist im Jahre 1934 zum letzten Male zu entrichten, und ist damit die zur Ablösungscasse fließende Leistung, be- ziehungsweise das ihr entsprechende Bodenzins- capital, vollständig getilgt. Art. 9. Vom 1. Januar 1875 an ist die Errich- tung von Bodenzinsen bei dem Anfall von Handlohnsäquivalenten der Ablösungscasse aus- geschlossen. Dieselben sind von diesem Zeit- punkte an nach ihrem ganzen Anfalle baar zu bezahlen. Will der Pflichtige von den Bestimmungen des Artikels 15 Absatz 4 des Gesetzes vom 4. Juni 1848 bezüglich eines noch nicht an- gefallenen Handlohnsäquivalentes Gebrauch ma- chen, so ist ihm dieß gestattet, wenn er noch 354 vor dem 1. Januar 1875 das einfache Hand- lohn baar entrichtet und für den Rest ein nach Maßgabe des gegenwärtigen Gesetzes heimzahl- bares Bodenzinscapital bestellt. Art. 10. Stiftungen, Gemeinden und Privaten, welche ihre Renten nicht an die Ablösungscasse über- wiesen haben, sind befugt, die nach Artikel 15 Absatz 4 und Artikel 29 des Gesetzes vom 4. Juni 1848, die Aufhebung der standes- und gutsherrlichen Gerichtsbarkeit, dann die Aufhebung r2c. von Grundlasten betreffend, dann nach Artikel 17 und 18 des Gesetzes über Ausübung und Ablösung des Weiderechts vom 28. Mai 1852 zu ihren Gunsten bestellten Bodenzinscapitalien den Pflichtigen bis zum 31. December 1875 zu künden. Dieselbe Befugniß der Kündung steht inner- halb derselben Frist auch den Verpflichteten zu. Art. 11. Wenn über die Art und Weise der Heim- zahlung unter den Betheiligten ein Ueberein- kommen geschlossen wird, so hat dieses Maß zu geben. Im entgegengesetzten Falle hat der Pflich- tige sein Bodenzinscapital dadurch zu tilgen, daß er den um ein Achttheil erhöhten Jahres- betrag vom 1. Januar 1876 anfangend bis zum Jahre 1934 einschließlich an den Berech- tigten entrichtet.