365 966 Gesetz--Vlatt für das Königreich Bayern. München, den 10. Mai 1872. Jaubhalt: Finanz· eseth vom 28. April 1872 für die XI. Finarzperinde 1872 und 1873. (Beilage VI zum Landtagsabschiede.) Finanz-Gesetz für die XI. Finanzperiode 1872 und 1873. Ludwig II. vori Gottes Gnaden König von Rayern, Pfalzgraf bei Uhein, Herzog von Bayern, Kranken und in Ichwaben rte. etc. Wir haben auf den Antrag des Staats- ministeriums der Finanzen nach Vernehmung Unseres Staatsrathes mit dem Beirathe, und so viel die Erhebung der directen und die Ver- änderung der indirecten Steuern, dann die Festsetzung der Maximalbeträge der Tarife für den Transport auf den Staatseisenbahnen, sowie der Canalgebühren auf dem Ludwigs- Donau-Main-Canale anlangt, mit der Zu- stimmung der Kammer der Reichsräthe und der Kammer der Abgeordneten über die Staats- Einnahmen und Ausgaben für die XI. Finanz- periode, nämlich für die zwei Jahre 1872 und 1873, beschlessen und verordnen, wie folgt: 35