421 422 Gesetz-Matt für das Königreich Bayern. 22. München, den 30. September 1872, Inhalt: ie durch die Einführung des Militärstrasgesetzbuches für das Deutsche Reich bedingten ilitärstrasgerichtsordnung für das Königreich Bayern betreffend. Gesetz, die durch die Einführung des Militärstrafgesetz- buches für das Deutsche Reich bedingten Ab- aänderungen der Militärstrafgerichtsordnung für das Königreich Banern betreffend. Ludwig II. von Gottes Gnaden König von Bayern, Pfalzgraf bei Uhein, Herzog von Bayern, Franken und in Schwaben ete. ete. Wir haben nach Vernehmung Unseres Staatsrathes, mit Beirath und Zustimmung der biezu durch Artikel 142 des Gesetzes vom 28. April laufenden Jahres, „die durch die Einführung des Strafgesetzbuches für das Deutsche Reich in Bayern bedingten Abänder- ungen der Militärstrafgesetze betreffend“ (Gesetz- blatt Stück 12) ermächtigten Gesetzgebungs- ausschüsse der Kammer der Reichsräthe und der Rammer der Abgeordneten, nachfolgende, aus Anlaß der Einführung des Militärstraf- gesetzbuches für das Deutsche Reich erforderlich 42