423 werdende Abänderungen der für das Königreich Bayern geltenden Militärstrafgerichtsordnung beschlossen und verordnen, was folgt: I. Abschnitt. Abänderungen der Militärstrafgerichtsordnung vom 29. April 1869 in der durch das Gesetz vom 2W#8. April 1872 hergestellten Fassung. Artikel 1. Artikel 1 Ziffer 1 soll lauten: „1) die nach dem Militärstrafgesetzbuche für das Deutsche Reich strafbaren Hand- lungen — militärische Verbrechen und Ver- gehen = vorbehaltlich der Bestimmung des 6 3 Absatz 2 des Einführungsgesetzes zu diesem Gesetzbuche;. Artikel 2. Artikel 2 Absatz 3 soll lauten: „Wurde indessen durch eine der in Ab- satz 2 bezeichneten Handlungen zugleich eine militärische Dienstpflicht verletzt oder eine solche Handlung in einem der in Artikel 12 Absatz 1 bezeichneten militärischen Räume verübt, so steht die Strafeinschreitung den Militärgerichten zu.“ Artikel 3. Artikel 6 soll lauten: „Ausnahmsweise sind der Militärstraf- gerichtsbarkeit unterworfen: 1) Ausländische Officiere, welche zu den krieg- führenden bayerischen Truppen zugelassen sind, wenn der Kaiser nicht besondere Be- 424 stimmung getroffen hat (F. 157 des deutschen Militerstrafgesetzbuches); 2) das Gefolge der in Ziffer 1 bezeichneten Officiere; 3) während eines gegen das Deutsche Reich ausgebrochenen Krieges alle Personen, welche sich in irgend einem Dienst= oder Vertrags- verhältnisse bei den kriegführenden baye- rischen Truppen befinden, oder sonst sich bei denselben aufhalten, oder ihnen folgen (6. 155 des deutschen Militärstrafgesetz- buches); 4) die feindlichen Kriegsgefangenen, welche sich in der Gewalt der bayerischen Truppen oder Militärbehörden befinden (F. 158 des deutschen Militärstrafgesetzbuches) — die unter Ziffer 1—4 Benannten so- wohl hinsichtlich militärischer als gemeiner Delicte —; 5) Ausländer oder Deutsche, welche während- eines gegen das Deutsche Reich ausgebro- chenen Krieges eine der in den §S. 57—59 und 134 des Militärstrafgesetzbuches für das Deutsche Reich vorgesehenen Handlungen auf dem Kriegsschauplatze, oder eine nach den Gesetzen des Deutschen Reichs straf- bare Handlung in einem von deutschen Truppen besetzten ausländischen Gebiete gegen deutsche Truppen oder Angehoͤrige derselben oder gegen eine auf Anordnung des Kaisers eingesetzte Behörde verüben (§&. 160 und 161 des deutschen Milltär-