A.  Einleitung.

I.  Wie  in  den  meisten  deutschen  Staaten,  so  hat  sich  auch  in  Hessen
die  Gemeindebesteuerung  bis  in  die  letzte  Zeit  im  engen  Anschluß  an  die
jeweilig  geltende  Staatssteuergesetzgebung  entwickelt.  Ein  kurzer  Blick  auf
die  letztere  und  ihren  Werdegang  ist  daher  zum  besseren  Verständnis
dessen,  was  über  das  dermalige  Gemeindesteuerrecht  zu  sagen  sein  wird,
von  Interesse  1.

Die  Gesetzgebung  der  20  er  Jahre  des  vorigen  Jahrhunderts,  eines.
der  ersten  Kinder  des  durch  die  kurz  vorher  dem  Lande  gegebene  Verfassung
  geschaffenen  konstitutionellen  Systems,  brachte  Hessen  ein  für  die
damalige  Zeit  modernes  Gebilde  von  Ertragssteuern,  in  dessen  im  übrigen
geschlossenem  Ring  nur  die  Besteuerung  des  Kapitalertrags  fehlte:  Grundund
  Gebäudesteuer  nach  dem  Gesetz  vom  13.  April  1824,  Gewerbesteuer
nach  dem  Gesetz  vom  16.  Juni  1827  und  Personalsteuer  nach  dem  Gesetz
vom  15.  Juni  1827  sollten  für  eine  gleichmäßige  Besteuerung  aller  Erträgnisse
  sorgen.  Die  Grund=  und  Gebäudesteuer  erfuhr  zwar  in
späteren  Jahrzehnten  mehrfach  Abänderungen  mehr  oder  minder  wichtiger
Art;  in  ihrem  grundsätzlichen  Aufbau  aber  ist  sie  unverändert  geblieben,
bis  sie  durch  die  unten  näher  zu  behandelnde  Staatssteuerreform  von
1899  aus  dem  Staatssteuersystem  ganz  beseitigt  wurde.  Auch  die  Gewerbesteuer
  hat  sich  im  wesentlichen  in  ihrem  alten  Aufbau  mit
einzelnen  Wandlungen,  von  denen  insbesondere  die  des  Jahres  1884
besonders  zu  erwähnen  ist,  bis  zum  Jahre  1899  als  Staatssteuer  erhalten.
Neben  diese  beiden  Realsteuern  trat  im  Jahre  1884  eine  Kapital-1

  Näheres  hierüber  vgl.  bei  A.  Wagner,  Finanzwissenschaft,  4.  Teil  S.  312  ff.
sowie  in  den  Aufssätzen  von  Schanz,  Die  direkten  Steuern  Hessens  und  deren
neueste  Reform  (Finanz-Archiv  1885,  7.  Bd.  S.  235  ff.),  und  Glässing,  Die  Neugestaltung
  der  direkten  Staatsbesteuerung  im  Großherzogtum  Hessen  (1899).  (Finanzarchiv

  1900  S.  178  ff.).
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