4  Die  Kommunalbesteuerung  im  Großherzogtum  Hessen.

rentensteuer;  nach  dem  Gedanken  wenigstens  eines  Teiles  ihrer  Schöpfer
sollte  sie  die  Lücke  schließen,  die  das  damalige  Realsteuersystem  durch  die
Freilassung  der  Kapitalrente  von  einer  Sondersteuer  ließ,  aufgebaut  aber
war  sie  als  Nettorentensteuer  und  stellte  sich  damit  schon  als  Steuer  von
der  durch  den  Besitz  von  Kapitalvermögen  und  -Rente  besonders  gesteigerten
Leistungsfähigkeit  dar.

Die  stärksten  Veränderungen  hat  die  Personalsteuer  aufzuweisen;
im  Jahre  1868  und  1869  ist  aus  ihr  zunächst  eine  allgemeine  Ein-ä
kommensteuer  geworden,  die  indes  in  den  Jahren  1884  und  1895
durch  Einfügung  der  Steuerpflicht  gewisser  juristischer  Personen  und  vor
allem  auf  dem  Gebiete  der  Progression  und  der  Deklarationspflicht  erhebliche
  Anderungen  erfahren  hat  und  schließlich  bei  der  Staatssteuerreform
  des  Jahres  1899  zum  Anker  und,  wie  man  damals  mit  Recht
gesagt  hat,  zum  Rückgrat  der  ganzen  staatlichen  Besteuerung  ausgebildet
wurde.

Diese  Reform  des  Jahres  1899  hat  die  gesamten  Realsteuern  einschließlich
  der  Kapitalrentensteuer  aus  dem  Staatssteuersystem  völlig  beseitigt
  und  an  ihre  Stelle  eine  Vermögenssteuer  nach  preußischem
Muster  gesetzt;  sie  und  die  dabei  um=  und  weiter  ausgebildete  Einkommensteuer
  stellen  somit  zurzeit  die  einzigen  direkten  Staatssteuern
—  die  auf  Grund  des  Gesetzes  vom  22.  Dezember  1900  zur  Erhebung
kommende  Wandergewerbesteuer  scheidet  für  die  vorliegende  Betrachtung
ganz  aus  —  dar,  und  sie  besteuern  den  Pflichtigen  allein  nach  seiner
Leistungsfähigkeit,  ausgedrückt  in  seinem  Einkommen  und  in  seinem
Vermögen.  Die  Einkommensteuer  trifft  natürliche  und  von  den  juristischen
Personen  im  wesentlichen  die  Erwerbsgesellschaften  (Aktiengesellschaften  usw.),
die  Vermögenssteuer  nur  die  natürlichen  Personen;  beide  sind  Nettosteuern.

II.  Die  Gemeindebesteuerung  hat  sich  in  Hessen,  wie  bereits  eingangs
erwähnt,  im  allgemeinen  stets  an  die  Normen  der  staatlichen  Besteuerung
angeschlossen  m.  Wie  das  Gesetz  vom  30.  Juni  1817  vorschrieb,  daß  die
Gemeindeumlagen  auf  die  staatlichen  Grund-,  Gewerbe=  und  Personal-=steuerkapitalien
  auszuschlagen  seien,  so  hat  man  an  diesem  grundsätzlichen
Anschluß  an  die  staatliche  Besteuerung  auch  beim  Wechsel  in  Einzelheiten
der  Staatssteuergesetzgebung,  insbesondere  beim  Ersatz  der  Personalsteuer
durch  die  allgemeine  Einkommensteuer  und  bei  der  Einfügung  der  Kapitalrentensteuer
  in  das  Staatssteuersystem  festgehalten.  Nur  eine  bedeutsame

1  Näheres  in  dem  Aufsatz  von  Zeller,  Die  Gemeindesteuergesetzgebung  im
Großherzogtum  Hessen  (Finanz-Archio  v.  1887  II.  Bd.  S.  503  ff.).