A.  Einleitung.  5

und  auch  jetzt  noch  in  Kraft  befindliche  Modifikation  jenes  Grundsatzes
haben  die  Gesetze  vom  26.  März  1870  und  vom  gleichen  Tage  1872  als
Folge  der  Einfügung  der  Einkommensteuer  anstelle  der  Personalsteuer  ge—
bracht:  während  früher  die  staatlichen  Steuern  in  ihrem  vollen  Umfang
und  gleichmäßig  zu  den  Gemeindeumlagen  herangezogen  wurden,  bestimmten
jene  Gesetze,  daß  zwar  Grund=  und  Gewerbesteuer  auch  in  Zukunft  gleichmäßig
  und  mit  ihren  vollen  Steuerkapitalien,  die  Einkommensteuer  aber
nur  mit  dem  halben  Steuerkapital  zur  Steuer  beitragen  sollten,  eine
Maßnahme,  die  im  wesentlichen  damit  begründet  wurde,  daß  die  neuen
Einkommensteuerkapitalien  die  alten  Personalsteuerkapitalien  um  mehr  als
das  Doppelte  überträfen  und  daß  kein  Grund  vorlige,  Grundbesitz  und
Gewerbebetrieb  in  der  Gemeindebesteuerung  noch  mehr  zu  begünstigen,
als  es  hiernach  mit  der  Heranziehung  auch  nur  der  halben  neuen  Einkommensteuerkapitalien
  ohnehin  schon  geschehe.  Die  folgenden  Gemeindeumlagegesetze
  vom  13.  Mai  1885  und  vom  24.  September  1887,  die  den
Ausschlag  der  Gemeindesteuern  auch  auf  die  neugeschaffenen  Kapitalrenten-=steuerkapitalien
  vorschrieben,  änderten  an  jener  schonlichen  Behandlung  der
Einkommensteuer  nichts,  und  auch  das  dermalen  gültige  Gemeindeumlagengesetz
  vom  31.  März  1901  hat  sie  aufrecht  erhalten.  Dieses  Gesetz  war
durch  die  mit  dem  1.  April  1901  bezüglich  der  direkten  Steuern  in  Wirksamkeit
  tretende  Staatssteuerreform  (vgl.  oben  unter  1)  notwendig  geworden.
  Diese  hatte  die  alten  Realsteuern  außer  Hebung  gesetzt  und  an
ihre  Stelle  eine  Nettovermögenssteuer  in  das  Staatssteuersystem  eingefügt.
Daß  man  den  gleichen  Schritt  nicht  auch  für  das  Gemeindesteuerwesen
tun  konnte,  darüber  befand  man  sich  um  so  weniger  im  Zweifel,  als  man
schon  bezüglich  der  Wirkungen  der  Staatssteuerreform  mancherlei  Besorgnisse
  hegte  und  sich  schon  aus  diesem  Grunde  vor  dem  „Sprung  ins
Dunkle“  für  die  Gemeinden  noch  mehr  fürchtete.  Man  hielt  daher
Grund-,  Gewerbe=  und  Kapitalrentensteuer  für  die  Gemeinden  aufrecht
und  suchte  in  dem  vorerwähnten  Gesetze  von  1901  nur  die  äußeren
Formen,  um  die  Steuerkapitalien  dieser  drei  Steuern  mit  der  staatlichen
Einkommensteuer,  die  Steuerkapitalien  nicht  mehr  kannte,  auf  die  gleiche
Rechen=  und  Ausschlagsgrundlage  zu  bringen.  Im  übrigen  wurde  das
geltende  Recht  in  wesentlichen  Punkten  nicht  geändert  und  es  blieb
insbesondere  die  Heranziehung  der  Einkommensteuer  nur  zur  Hälfte  auch
in  diesem  Gesetz  aufrecht  erhalten.

III.  Eine  Autonomie  für  die  Gemeinde  im  Bereich  der  direkten
Steuern  kennt  die  hessische  Gesetzgebung  sozusagen  nicht  und  hat  sie  nie
gekannt.  Das  einzige,  was  in  dieser  Richtung  etwa  zu  erwähnen  wäre,