6  Die  Kommunalbesteuerung  im  Großherzogtum  Hessen.

ist  die  den  Gemeinden  dermalen  gegebene  Möglichkeit,  die  Einkommen  bis
900  Mk.  von  der  Gemeindeeinkommensteuer  frei  zu  lassen,  eine  Möglichkeit,
von  der  —  und  zwar  auch  nur  teilweise  —  nur  einige  größere  Städte
Gebrauch  gemacht  haben.  Bei  Würdigung  dieser  Tatsache  darf  dazu  nicht
übersehen  werden,  daß  das  in  Hessen  staatssteuerfreie  Existenzminimum
500  Mk.  beträgt,  daß  aber  zur  Gemeindeeinkommensteuer  auch  die  Einkommen
  unter  500  Mk.,  theoretisch  also  auch  die  kleinsten  Einkommen,
zuzuziehen  sind.  Eine  besondere  Ausgestaltung  einzelner  Steuerarten,  eine
von  der  gesetzlich  vorgeschriebenen  gleichmäßigen  Heranziehung  der  ganzen
Grund-,  Gewerbe=  und  Kapitalrentensteuer-,  sowie  der  halben  Einkommensteuerkapitalien
  abweichende  Festsetzung  des  Verhältnisses,  in  dem  die  einzelnen
  Gemeindesteuern  zum  Gemeindeumlagenbedarf  beizutragen  haben,  im
Wege  der  Selbstbestimmung  durch  die  Gemeinden  kennt  die  hessische  Gemeindesteuergesetzgebung
  nicht.

IV.  So  wie  das  System  der  Gebühren  in  den  hessischen  Gemeinden
nicht  besonders  ausgiebig  entwickelt  ist,  so  nehmen  auch  die  eigentlichen
indirekten  Steuern  in  deren  Budgets  nicht  den  breiten  Raum  ein,  wie
in  anderen  Bundesstaaten;  sie  können  dies  aber  auch  nicht,  da  die  einschlägige
  Gesetzgebung  auch  hier  einer  freien  Entfaltung  der  Gemeindetätigkeit
  enge  Schranken  setzt.  Neben  der  Hundesteuer  (als  Zuschlag  zur
staatlichen  Hundesteuer)  spielt  nur  das  Oktroi  eine  bemerkenswertere  Rolle,
und  auch  dies  naturgemäß  nur  in  den  größeren  Städten.  Erst  neuerdings
  wenden  sich  auch  kleinere  Gemeinden  dieser  Einnahmequelle  und
insbesondere  der  örtlichen  Verbrauchsabgabe  für  Bier  zu.  Mit  dem
1.  April  1910  wird  indes  der  §  13  des  Zolltarifgesetzes  zwar  nicht  der
letzteren  Abgabe,  aber  doch  der  Erhebung  des  Oktrois  im  übrigen  einen
sehr  großen  Teil  seiner  Bedeutung  nehmen.

V.  Eine  Besonderheit  des  kommunalen  Abgabenwesens,  die  Hessen
von  vielen  anderen  Staaten  unterscheidet,  sei  vor  der  Behandlung  der
dermalen  gültigen  einzelnen  Gemeindesteuern  und  deren  Kritik  noch  kurz
erwähnt,  weil  sie  bei  der  ganzen  folgenden  Betrachtung  nicht  ganz  außer
acht  gelassen  werden  darf:  auch  in  Hessen  haben  die  weiteren  Kommunalverbände,
  die  Kreise  und  die  Provinzen,  das  Recht,  die  Mittel  zur  Bestreitung
  ihrer  Bedürfnisse  durch  Umlagen,  öffentliche  Abgaben  —  und
zwar  direkte  Abgaben  —  zu  decken.  Die  auf  diese  Weise  aufzubringenden
Beträge  werden  indes  nicht  unmittelbar  auf  die  einzelnen  Steuerzahler,
sondern  von  der  Provinz  auf  die  Kreise,  von  den  Kreisen  auf  die  einzelnen
  Gemeinden,  beides  nach  den  Gemeindesteuerkapitalien,  umgelegt  und
so  selbst  wieder  mit  dem  sonstigen  durch  Steuern  zu  deckenden  Gemeinde-