B.  Das  geltende  Gemeindesteuerrecht  und  seine  Abänderungsbedürftigkeit.  7

bedarf  als  Gemeindesteuern  von  den  Steuerpflichtigen  erhoben.  Jeder
Fehler  des  Gemeindesteuersystems  macht  sich  somit  bis  hinauf  zu  den
Kreis=  und  Provinzialumlagen  fühlbar  und  wirkt  doppelt  hart.  Dies  ist
um  so  mehr  zu  beachten,  als  es  sich  dabei  nicht  um  geringfügige  Beträge
handelt;  mußten  doch  im  Jahre  1904  von  den  Gemeinden  nicht  weniger
als  3.057  000  Mk.  für  die  Provinzen  und  die  Kreise  aufgebracht  werden,
ein  Betrag,  der  den  gesamten,  in  den  Gemeinden  durch  direkte  Steuern
zu  deckenden  Bedarf  um  rund  18,5  %  ,  also  um  nahezu  ein  Fünftel  erhöhte.
  Ubrigens  sind  seit  längerer  Zeit  in  Hessen  Bestrebungen  im  Gang,
die  eine  Anderung  dieses  Zustandes  herbeiführen  wollen  entweder  durch
Verschiebung  des  Aufgabenkreises  der  Kreise  und  Provinzen  in  der
Richtung  einer  Abschiebung  gewisser  Verpflichtungen  von  den  Kreisen  auf
die  Provinzen  und  auf  den  Staat  oder  durch  die  Gewährung  eines  selbständigen
  Besteuerungsrechts  mindestens  der  Provinzen  in  der  Form  der
Erhebung  von  Zuschlägen  zur  Staatssteuer,  Bestrebungen,  von  denen
die  in  der  letztangegebenen  Richtung  gehenden  wohl  manches  Berechtigte
an  sich  haben,  deren  eingehende  Erörterung  aber  hier  zu  weit  führen
würde.

VI.  Der  Vollständigkeit  halber  sei  noch  darauf  hingewiesen,  daß  in
Hessen  auch  manche  Sonderabgaben  für  gewisse  andere  Verbände  des  öffentlichen
  Rechts  nach  dem  Maßstabe  der  Gemeindesteuern  (oder  einzelner  von
ihnen)  erhoben  werden.  Deren  wichtigste  ist  die  Parochialkirchensteuer
  der  beiden  christlichen  Konfessionen,  der  Steuerausschlag  zur  Beschaffung
  der  Mittel  zur  Deckung  der  örtlichen  kirchlichen  Bedürfnisse.
Inwiefern  ein  solcher  Anschluß  an  das  Gemeindesteuersystem  gerechtfertigt
ist,  soll  hier  nicht  näher  untersucht  werden;  es  genügt  für  den  vorliegenden
  Zweck,  auf  die  Tatsache  des  Ausschlags  dieser  Abgabe  auf  der
Gemeindesteuergrundlage  hingewiesen  zu  haben.

B.  Das  geltende  Gemeindesteuerrecht  und  seine
Abänderungsbedürftigkeit.

I.  Allgemeines.

Es  ist  bereits  in  der  Einleitung  darauf  hingewiesen  worden,  daß  die
Gemeinden  in  Hessen  nach  der  dermaligen  Rechtslage  den  durch  direkte
Steuern  aufzubringenden  Bedarf  auszuschlagen  haben  auf  die  Grund-,
Gewerb-,  Kapitalrenten=  und  Einkommensteuer.  Die  hessische  Gesetzgebung