8  Die  Kommunalbesteuerung  im  Großherzogtum  Hessen.

hat  damit,  obgleich  sie  die  staatliche  Besteuerung  nunmehr  völlig  nach
dem  Grundsatz  der  Leistungsfähigkeit  aufgebaut  hat,  für  die  Gemeinden
die  Realsteuern  aufrecht  erhalten  und  damit  für  die  Gemeindebesteuerung
sich  in  bewußten  und  gewollten  Gegensatz  zu  den  Grundsätzen  der  staatlichen
  Besteuerung  gestellt;  sie  hat  für  die  Gemeinden  neben  der  Besteuerung
der  Leistungsfähigkeit,  die  in  der  Heranziehung  der  Einkommen=  und
teilweise  der  Kapitalrentensteuer  zu  den  Gemeindeumlagen  ihren  Ausdruck
findet,  die  Belastung  nach  dem  Interesse  gesetzt  und  so  die  Aquivalenz
  und  die  Opfertheorie  als  Faktoren  für  die  Gemeindebesteuerung
  nebeneinander  gestellt.

Ist  das  richtig  und  wird  man  an  diesem  Grundsatz  auch  in  Zukunft
  festhalten  müssen?  Gewiß  lassen  sich  die  Aufgaben  der  öffentlichrechtlichen
  Verbände  in  unseren  kulturell  hochentwickelten  Staatswesen  und
vor  allem  bei  dem  sich  immer  mehr  entwickelnden  Pflichtgefühl  dieser
Gemeinwesen  auf  allen  Gebieten  menschlicher  Betätigung,  insbesondere  auf
dem  des  Bildungswesens,  sozialer  Fürsorge  jeder  Art,  des  Verkehrswesens
  usw.,  nicht  so  scharf  scheiden,  daß  man  immer  und  überall  sagen
könnte,  welche  Aufgaben  der  Staat,  welche  die  Gemeinden  zu  erfüllen
haben.  Immerhin  hat  sich  doch  durch  die  Gesetzgebung  auch  in  Hessen
und  durch  langjährige  Gewohnheit  ein  Zustand  herausgebildet,  der  dem
Staate  die  größeren,  der  Allgemeinheit  seiner  Bewohner  dienenden  Aufgaben
  zuweist,  den  Gemeinden  aber  grundsätzlich  die  Betätigung  überall
dort  läßt,  wo  es  sich  um  Angelegenheiten  handelt,  die  nur  für  ihre  Bewohner
  oder  gar  nur  für  einen  Teil  von  diesen  ein  besonderes  Interesse
haben.  So  kommt  der  Staat  dazu,  auch  aus  sachlichen  Gründen  die
Deckung  der  zur  Lösung  solcher  allgemeinen  Aufgaben  notwendigen  Mittel,
soweit  sie  nicht  auf  anderem  Wege  zu  beschaffen  sind,  durch  eine  Belastung
  der  Allgemeinheit  zu  suchen,  soweit  sie  überhaupt  steuerkräftig,
leistungsfähig  ist  und  nach  dem  Maßstab,  in  dem  sie  dies  ist.  Der  Aufgaben=
  und  Wirkungskreis  der  Gemeinden  ist  ein  anderer:  sie  sollen  vornehmlich
  die  nächsten  und  örtlichen  Bedürfnisse  befriedigen  und  sie  finden
dabei  nicht  nur  Aufgaben,  an  deren  Lösung  und  richtiger  Behandlung  die
Allgemeinheit  ein  Interesse  hat,  sondern  auch  eine  Reihe  von  solchen,  die
ganz  oder  doch  vorzugsweise  gestellt  werden  infolge  der  Bedürfnisse  bestimmter
  Erwerbsgruppen,  und  deren  sachgemäße  Erledigung  auch  allein
oder  hauptsächlich  diesen  Erwerbsgruppen  zugute  kommt.  Gewiß  lassen  sich
die  Aufgaben  der  einen  und  der  anderen  Art  nicht  überall  streng  voneinander
  scheiden.  Allein  das  ist  auch  dort,  wo  es  sich  um  die  Begründung
und  Rechtfertigung  eines  bestimmten  Steuer-,  nicht  aber  eines  Ge-