B.  Das  geltende  Gemeindesteuerrecht  und  seine  Abänderungsbedürftigkeit.  9

bührensystems  handelt,  nicht  notwendig.  Könnte  man  eine  solche
Scheidung  wirklich  vornehmen,  so  würde  es  gerechtfertigt  sein,  alle  Aufwendungen,
  die  der  einen  oder  anderen  Erwerbsgruppe  allein  von  Vorteil
sind,  in  der  Form  der  Erhebung  von  Gebühren  von  diesen  Erwerbsgruppen
aufzubringen,  nicht  aber  sie  durch  Steuern  zu  decken.  Für  die  Frage  aber,
ob  das  eine  oder  andere  Steuersystem  gerechtfertigt  sei,  wird  stets  die
mehr  allgemeine  Beweisführung  genügen  müssen,  daß  innerhalb  des  Gemeindeverbandes
  Aufgaben  zu  lösen  sind,  an  deren  Behandlung  nicht  alle
Gemeindeangehörigen  grundsätzlich  das  gleiche  Interesse  haben,  für  deren
Kosten  man  sie  deshalb  auch  grundsätzlich  nicht  alle  angehen  kann.  Die
normalen  Ausgaben  für  öffentliche  Bildung  und  Erziehung,  für  Wohlfahrtspflege,
  Polizei  und  öffentliche  Ordnung  im  allgemeinen  usw.  kommen
gewiß  der  gesamten  Gemeinde  zugut.  Daneben  aber  hat  die  Gemeinde
auch  Aufwendungen,  die  sie  nur  im  Interesse  gewisser  Gruppen  betätigt
An  den  Ausgaben  für  Feldschutz  und  die  Anlage  von  Feldwegen  —  und
auch  die  zum  großen  Teil  aus  Kreis=  und  Provinzialfonds  gebauten  und
unterhaltenen  Kunststraßen  sind  in  manchen  Teilen  des  Landes  nichts
anderes  als  besonders  gute  Feldwege  —,  an  den  Kosten  für  die  Viehhaltung
  und  ähnlichen  Aufwendungen  besitzt  weder  der  Rentner  noch  der
Beamte,  Arbeiter  und  Gewerbetreibende  ein  besonderes  Interesse  und  es
wäre  deshalb  unbillig,  ihn  zu  allen  diesen  Aufwendungen  in  gleichem
Maße  beitragen  zu  lassen  wie  den  Interessenten,  den  Landwirt,  der  alle
diese  Kosten  verursacht  und  von  ihnen  und  den  damit  geschaffenen  Werken
allein  oder  doch  wenigstens  in  erster  Linie  den  Vorteil  hat.  Ebenso
lassen  sich  aber  auch  aus  jedem  Voranschlag  einer  Gemeinde,  in  der  der
Gewerbebetrieb  überhaupt  von  nennenswerter  Bedeutung  ist,  Aufwendungen
herausschälen,  die  durch  den  Gewerbebetrieb  veranlaßt  sind  und  ihm  zum
Vorteil  gereichen.  In  einer  bisher  stillen  Landgemeinde  siedelt  sich  ein
größerer  Fabrikbetrieb  mit  ansehnlicher  Arbeiterzahl  an:  da  wachsen  die
Ausgaben  für  die  polizeiliche  Aufsicht  und  die  Aufrechterhaltung  der
öffentlichen  Ordnung  überhaupt,  die  Schulen  müssen  vergrößert  und  es
müssen  mehr  Lehrkräfte  angestellt  werden,  die  öffentlichen  Armenlasten
werden  sich  leicht  vermehren,  kurzum,  es  wird  eine  Fülle  neuer  Aufgaben
und  Ausgaben  an  die  Gemeinde  herantreten,  an  die  die  Bewohner  des
stillen  Dörschens  bisher  garnicht  gedacht  haben.  Sie  alle  hat  gebracht
der  eine  Gewerbebetrieb  und  es  ist  deshalb  auch  nur  billig,  ihn  zu  den
durch  seine  Niederlassung  vermehrten  Lasten  der  Gemeinde  in  besonderem
Maße  beitragen  zu  lassen.  In  diesen  sachlichen  Erwägungen  findet  es
seine  Rechtfertigung,  wenn  die  Gemeinden  seither  und  auch  nach  der  die