10  Die  Kommunalbesteuerung  im  Großherzogtum  Hessen.

Staatssteuern  ganz  auf  den  Grundsatz  der  Leistungsfähigkeit  aufbauenden
Reform  des  Jahres  1899  den  durch  direkte  Steuern  zu  deckenden  Bedarf
nicht  nur  in  einer  Besteuerung  des  Einkommens  und  der  Kapitalrente
gesucht,  sondern  daneben  auch  besondere  Objektsteuern  vom  Grundbesitz
  und  Gewerbebetrieb  erhoben  haben,  die  auf  die  Leistungsfähigkeit
der  Besitzer  dieser  Objekte  keine  —  oder  wenigstens  nicht  in  erster  Linie  —
Rücksicht  nehmen,  vielmehr  unabhängig  von  dieser  nach  rein  äußerlichen
und  objektiven  Merkmalen  erhoben  werden.  Einer  gleichen  Sonderbelastung
  von  Grundbesitz  und  Gewerbebetrieb  wird  die  Gemeindebesteuerung
  in  Hessen  auch  für  die  Zukunft  nicht  entraten  können.  Es
sprechen  für  sie  die  vorstehend  erörterten  theoretischen,  durch  praktische
Beobachtung  bestätigten  Gründe,  für  deren  Beweiskraft  doch  auch
darauf  hingewiesen  werden  darf,  daß  wohl  kaum  ein  Staat  den  Gemeindebedarf
  durch  Besteuerung  allein  nach  der  Leistungsfähigkeit  aufbringen
  läßt.  Endlich  aber  braucht  wohl  nur  kurz  darauf  hingewiesen
zu  werden,  daß  eine  solche  Gemeindebesteuerung  nach  der  Leistungsfähigkeit
eine  enorme  Mehrbelastung  des  unfundierten  Einkommens  in  allen  Gemeinden
  bringen  würde.  Der  lediglich  auf  sein  Einkommen  angewiesene
Arbeiter,  Privatangestellte  und  öffentliche  Beamte,  ja  auch  der  kleine
Rentner,  sie  alle  müßten  erheblich  mehr  an  Gemeindeumlagen  aufbringen
als  seither  und  sie  würden  entlasten  den  Gewerbetreibenden  und  den
Grundbesitzer,  die  im  allgemeinem  bei  gleichem  Einkommen  schon  vermöge
des  Umstandes,  daß  dieses  mehr  oder  weniger  fundiert  ist,  ebenso  aber
auch  wegen  der  Tatsache,  daß  von  den  Gemeindeausgaben  wenigstens  ein
Teil  durch  sie  allein  verursacht  wird  oder  ihnen  allein  oder  vornehmlich
Vorteil  bringt,  eine  solche  Entlastung  nicht  verdienen.  Wie  eine  Gemeindebesteuerung
  allein  nach  der  Leistungsfähigkeit  wirken  würde,  mögen  die
folgenden  Beispiele  zeigen.  Sie  sind  den  Verhandlungen  der  hessischen
Landstände  vom  Jahre  1905  über  die  damals  zur  Beratung  stehende
Reform  des  Gemeindeumlagewesens  entnommen  und  gehen  von  der  Annahme
  aus,  daß  die  Gemeinden  bei  einer  Besteuerung  nach  der  Leistungsfähigkeit
  nach  ihrem  Bedarf  jährlich  festzusetzende  und  insoweit  wechselnde,
im  übrigen  aber  gleichmäßige  Zuschläge  zu  den  in  Hessen  zur  Erhebung
kommenden  direkten  Staatssteuern,  Einkommen=  (progressiv  bis  zu  nahezu
5%  des  Einkommens  gehend)  und  Vermögenssteuer  (proportional  zurzeit
75  Pf.  für  1000  Mk.  reines  Vermögen  gehend)  zu  erheben  haben  würden.
Es  würden  sich  dann  folgende  Verschiebungen  im  Jahre  1908/4  ergeben
haben: