B.  Das  geltende  Gemeindesteuerrecht  und  seine  Abänderungsbedürftigkeit.  11

Zuschlag  Es  zahlt  ein  Einkommen  von
—  2e  500  MM,  900  Mk.  1500  Mk.  S00o  M.sa0
Gemeinde  2r2
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Darmstadt.8.2  119.6  2.64/3.59  9  70  18.  16|20.  l-  5050.2788.  171  35.  6
Offenbach.  122.2  179.9  8.66·5.40125  80.  41.38|69.65|102544
Maing  91.8  136.7.75  4.  1010.  10|15.  04|21.11,  31  44|52.33  77.92  48.9
Worm  95.3  Ü  147.2  2.864.  42|10.  48  16.,  19|21.92  33.8654.  32  83.90%4.
Bürgel28166.6  3.65/|5.00|13.4018.32|28.01·3.32|5  43/94,.96|36.
ampertheim  .  114.  5  185  8.43|5.55|12.  59|20.  95|26.33/42.5565.26  105.  451.6
berauis  221.5239.6  .64/7.  19|3.  36/26.36/27.94,55.11|69.25  51  .  .57197.2
Ostheiim  53.2110  1.60  3.30  5.85  12.  10112.  24  25.  30130.  32  62.70|106.8
Dittelsheimä  62  57110.  15  20.  41121.  23  42.  6952.  61  105.  791101.  1
Kostheim  .  .  .  1125  182.4  3  520.  .0628.75  41.95  *1210  45.9

Die  wenigen  Zahlen  zeigen,  daß  eine  Gemeindebesteuerung  allein
nach  dem  Maßstab  der  Leistungsfähigkeit  den  Ausschlag  zu  den  Staatssteuern
  gegenüber  dem  dermaligen  Ausschlag  in  den  angeführten  Gemeinden,
die  keineswegs  besonders  ausgesucht  sind,  um  35—106  %  erhöhen  würde.
Daß  eine  solche  Erhöhung,  die,  wie  bereits  bemerkt,  das  unfundierte
Einkommen  in  ihrer  vollen  Höhe  und  ohne  jeden  Ausgleich  durch  Entlastung
  auf  der  anderen  Seite  treffen  würde,  nichts  weniger  als  sozial
wäre,  bedarf  keiner  weiteren  Ausführung.  Daß  es  sich  dabei  auch
absolut  um  verhältnismäßig  hohe  Summen  handelt,  sei  nur  nebenbei
bemerkt.  Interessant  aber  ist  beim  Vergleich  der  Erhöhung  in  den
einzelnen  Gemeinden  die  übrigens  nicht  überraschende  Erscheinung,  daß
diese  am  stärksten  würde  in  den  mehr  landwirtschafttreibenden  Gemeinden,
am  schwächsten  in  der  Stadt,  die  wohl  die  stärkste  Mischung  in  der  Zusammensetzung
  ihrer  Bevölkerung  und  vor  allem  starkes  Kapitalvermögen
aufzuweisen  hat.

Es  ist  bereits  oben  erwähnt,  daß  das  dermalen  gültige  Gemeindeumlagengesetz
  vom  80.  März  1901,  das  grundsätzlich  den  Ausschlag  der
Gemeindeumlagen  in  der  Form  der  Zuschläge  zur  staatlichen  Einkommensteuer
  und  zu  den  nach  Maßgabe  der  alten  staatlichen  Realsteuergesetzgebung
  veranlagten  Grund-,  Gewerbe=  und  Kapitalrentensteuer  vorschreibt,
damit  das  gemischte  System  einer  Gemeindebesteuerung  nach  Leistungs-1

  Arbeiterorte.
:  Gemeinden  mit  starker  Landwirtschaft.