12  Die  Kommunalbesteuerung  im  Großherzogtum  Hessen.

fähigkeit  und  Leistung  und  Gegenleistung,  das  in  Hessen  seit  langem  in
Geltung  war,  aufrechterhalten  hat.  Jenes  Gesetz,  das  lediglich  die  aus
der  Staatssteuergesetzgebung  des  Jahres  1899  sich  notwendig  ergebenden
formellen  Konsequenzen  zog,  ohne  jener  neuen  Gesetzgebung  irgendwie
materiell  zu  folgen,  sollte  nach  dem  in  ihm  selbst  ausgesprochenen  Willen
des  Gesetzgebers  nur  vorübergehende  Geltung  haben.  Im  Jahre  1904
ging  deshalb  den  gesetzgebenden  Körperschaften  der  Entwurf  eines  neuen
Gemeindeumlagengesetzes  zu,  der  die  Materie  des  direkten  Gemeindesteuerwesens
  endgültig  regeln  sollte  und  ihr  auch  sachlich  einen  neuen  Inhalt
geben  wollte.  Der  Entwurf!  —  der,  wie  hier  gleich  erwähnt  sei,  in
der  zweiten  Kammer  der  Stände  eine  große  Mehrheit  fand,  in  der  ersten
Kammer  aber  nicht  angenommen  wurde  und  so  nicht  zur  Verabschiedung
kam  —  sah  ebenfalls  eine  Besteuerung  in  den  Gemeinden  nach  dem  vorerwähnten
  gemischten  System  vor:  neben  Zuschlägen  zur  staatlichen  Einkommensteuer
  sollten  zur  Deckung  des  Gemeindeumlagenbedarfs  Ausschläge
auf  Grundbesitz,  Gewerbebetrieb  und  Kapitalvermögen  gebildet  werden.
Wie  diese  Zu=  und  Ausschläge  gebildet  werden  sollten  und  wie  der  Aufbau
  ihrer  Grundlagen  gedacht  war,  darauf  wird  unten  näher  zurückzukommen
  sein.  Grundsätzlich  aber  sollten  die  Gemeinden  durch  den
Entwurf  auch  in  Zukunft  gezwungen  sein,  ihre  Gemeindeumlagen  nicht
rein  nach  dem  Gesichtspunkte  der  Leistungsfähigkeit  der  Steuerträger  auszuschlagen,
  sondern  einen  Teil  des  Bedarfs  daneben  auf  diejenigen  umzulegen,
  die  an  den  Gemeindeausgaben  besonders  interessiert  sind.  Dies
oberste  Prinzip  des  Entwurfs  wurde  in  der  zweiten  Kammer  nur  vereinzelt
  angegriffen,  von  der  großen  Mehrheit  dieser  Körperschaft  aber
angenommen.  Auch  die  erste  Kammer  hat  es  im  Grunde  nicht  ernstlich
bekämpft;  gewiß  schienen  dem  Zuhörer  in  den  Verhandlungen  dieser
Kammer  die  Erörterungen  im  Zeichen  des  Kampfes  gegen  jenes  Prinzip  zu
stehen  und  auch  der  Leser  der  Kammerprotokolle  wird  aus  dem  heißen
Streit  um  Migquel  und  Buchenberger  leicht  den  gleichen  Eindruck  gewinnen.
Und  doch  hat  sich  offenbar,  wenn  man  näher  zusieht,  der  Widerstand  der
ersten  Kammer  wohl  nicht  gegen  jenen  obersten  Grundsatz  des  Entwurfs,
sondern  sicherlich  viel  mehr  gegen  die  neue,  unten  näher  zu  besprechende
Form  gerichtet,  die  nach  dem  Entwurf  den  einzelnen  Realsteuern,  ins-1

  Eine  sehr  gründliche  und  in  manchen  Einzelheiten  wohl  beachtliche  Kritik
dieses  Entwurfs  —  der  in  den  folgenden  Ausführungen  der  Kürze  halber  stets  der
aletzte  Entwurf“  genannt  wird  —  findet  sich  in  dem  Aufsatz  von  Strutz,  Die  Gemeindesteuerresormversuche
  in  Sachsen  und  Hessen,  eine  Parallele  zum  preußischen
Kommunalabgabengesetze  (abgedruckt  im  Verwaltungsarchio  XIV  S.  545  ff.).