B.  Das  geltende  Gemeindesteuerrecht  und  seine  Abänderungsbedürftigkeit.  18

besondere  der  Grund=  und  der  Gewerbsteuer,  gegeben  werden  sollte.  Und
so  darf  denn  erhofft  werden,  daß  auch  ein  in  Aussicht  genommener  erneuter
  Versuch  zur  Regelung  des  direkten  Gemeindesteuerwesens  von  jenem
sachlich  und  nach  seinen  finanziellen  Wirkungen  gerechtfertigten  Verlangen
der  Verbindung  der  Besteuerung  nach  den  Grundsätzen  von  Leistungsfähigkeit
  und  Leistung  und  Gegenleistung  ausgehen  und  in  den
parlamentarischen  Körperschaften  günstige  Aufnahme  finden  möge.

II.  Die  einzelnen  für  die  Gemeindebesteuerung  in  Betracht
kommenden  Steuern.

1.  Die  Einkommenstener.

So  wie  nach  der  älteren  Gesetzgebung  die  Personal=  und  später  die
Einkommensteuerkapitalien  eine  der  Grundlagen  der  Gemeindebesteuerung
bildeten,  so  werden  auch  nach  dem  dermalen  geltenden  Recht  die  Gemeindeumlagen
  zunächst  auf  die  staatliche  Einkommensteuer  ausgeschlagen.  Eine
besondere  Veranlagung  zur  Gemeindeeinkommensteuer  findet  somit  nicht
statt,  es  wird  vielmehr  die  für  den  Staat  erfolgte  Veranlagung  kurzerhand
  für  die  Gemeinden  übernommen,  so  daß  auch  die  Vorschriften  über
objektive  und  subjektive  Steuerpflicht,  Art  der  Veranlagung  usw.,  wie  sie
für  die  staatliche  Besteuerung  bestehen,  auch  unmittelbar  für  die  Gemeindebesteuerung
  wirken.  Nur  wenige  Ausnahmen  bestehen  von  diesem
Grundsatz:

1.  Die  Staatsbesteuerung  läßt  Einkommen  unter  500  Mk.  ganz
steuerfrei.  Die  Gemeindebesteuerung  hat  geglaubt,  auf  die  Heranziehung
auch  dieser  kleinsten  Einkommen  zur  Tragung  der  Gemeindelasten  nicht
verzichten  zu  können,  und  läßt  sie  deshalb  besonders  und  nur  für  ihre
Zwecke  veranlagen,  wenn  die  Gemeinden  nicht  auf  ihre  Besteuerung  verzichten,
  was  ihnen  übrigens,  wie  bereits  erwähnt,  auch  für  die  staatssteuerpflichtigen
  Einkommen  bis  zu  900  Mk.  gestattet  ist.  Es  bedarf
keiner  Ausführung,  daß  eine  allgemein  so  weit  herabgehende  Einkommensbesteuerung
  vor  einer  sozialen  Betrachtungsweise  sich  nicht  rechtfertigen
läßt.  Ist  schon  das  von  der  Staatssteuer  freie  Minimum  in  Hessen
außerordentlich  niedrig  gewählt,  so  stehen  dem  Herabgehen  der  Gemeindebesteuerung
  bis  auf  die  leistungsschwächsten  Elemente  die  stärksten  Bedenken
  entgegen.  Man  mag  zugeben,  daß  insbesondere  auf  dem  Lande
die  Einkommen  unter  500  Mk.  sich  vielfach  im  Besitze  von  Auszüglern,
kleinen  Rentnern,  Witwen  und  sonstigen  Personen  mit  Rente  aus  verpachtetem
  Grundbesitz  befinden,  die  eine  kleine  Steuer  leichter  zahlen