14  Die  Kommunalbesteuerung  im  Großherzogtum  Hessen.

können  als  der  Lohnarbeiter  mit  etwas  höherem  Einkommen,  der  mit
seiner  Hände  harter  Arbeit  allein  seine  Familie  ernähren  muß:  neben
jenen  verhältnismäßig  leistungsfähigeren  Elementen  werden  aber  doch
unter  den  Pflichtigen  unter  500  Mk.  Einkommen  auch  eine  große  Anzahl
von  Existenzen  sein,  die  sich  jeden  Pfennig  Steuer  an  den  Ausgaben  für
des  Leibes  Notdurft  abziehen  müssen.  Man  tröste  sich  nicht  damit,  daß
die  Gemeinden  ja,  wie  oben  angegeben,  die  Freilassung  der  untersten
Klassen  von  den  Gemeindeumlagen  beschließen  können.  Von  dieser
Möglichkeit  werden  niemals  alle  Gemeinden,  ja  nicht  einmal  alle  größeren
Gemeinden  Gebrauch  machen,  und  selbst  wenn  sie  dies  täten,  wäre  der
Möglichkeit  doch  die  gesetzliche  Gewißheit  vorzuziehen.  Eine  wie  geringe
finanzielle  Bedeutung  übrigens  die  ganze  Frage  für  die  Gemeinden  hat,
ergibt  sich  aus  einer  für  das  Steuerjahr  1903/04  seinerzeit  aufgemachten
Statistik:  danach  würde  der  Gemeindesteuerausschlag  bei  Freilassung  der
Einkommen  unter  500  Mk.  in  die  Höhe  gehen:

um  weniger  als  0,5  %  in  431  Gemeinden,
„  zwischen  0,5  und  1%  „  267  „
„  „  1  „  2%  „  196  „
„  2  „  3%  „  43  „
„  mehr  als  3%  „  17  „

Grundsätzlich  sollten  sonach  die  von  der  Staatssteuer  befreiten  Einkommen
  unter  500  Mk.  auch  von  der  Gemeindeeinkommensteuer  frei
bleiben.  Will  man  aber  den  Gemeinden,  bei  denen  die  Freilassung  jener
Einkommen  erheblicher  ins  Gewicht  fällt,  —  die  zumeist  recht  arme  Gemeinden
  mit  auch  im  übrigen  recht  armer  Bevölkerung  sind  —  die
Möglichkeit  nicht  nehmen,  auch  die  kleinsten  Einkommen  zu  den  Gemeindelasten
  heranzuziehen,  so  könnte  man  ja  bestimmen,  daß  Einkommen  unter
500  Mk.  grundsätzlich  gemeindesteuerfrei  sind,  durch  Beschluß  der  Gemeindevertre
  tung  mit  Genehmigung  der  vorgesetzten  Verwaltungsbehörde  aber  zu
den  Gemeindeumlagen  herangezogen  werden  können.  Die  Schwierigkeiten,
die  sich  aus  einer  derartigen  Regelung  etwa  für  das  politische  Wahlrecht
ergeben,  könnten  unschwer  durch  eine  diesbezügliche  Sonderbestimmmung
beseitigt  werden.

2.  Die  auf  den  Vorschriften  des  Doppelbesteuerungsgesetzes  beruhenden
Staatssteuerbefreiungen  gelten  nach  dermaligem  hessischem  Recht  nicht  auch
für  die  Gemeindebesteuerung.  Auch  der  nicht  verabschiedete  letzte  Entwurf
nahm  grundsätzlich  den  gleichen  Standpunkt  ein.  Bezüglich  der  auf  dem
dienstlichen  Wohnsitz  außerhalb  Hessens  und  der  auf  der  Herkunft  des
Einkommens  und  der  Dienstqualität  seines  Trägers  (Gehalt  eines  deutschen