B.  Das  geltende  Gemeindesteuerrecht  und  seine  Abänderungsbedürftigkeit.  15

Staatsbeamten  aus  der  Kasse  eines  Bundesstaates)  beruhenden  Ste  uer-—
befreiung  wird  man  jenen  Standpunkt  ohne  weiteres  gerechtfertigt  finden,
zumal  hier  die  Heranziehung  zu  den  Gemeindesteuern  der  Wohnsitzgemeinde
auch  kaum  zu  einer  Doppelbesteuerung  führen  wird.  Zweifelhafter  kann
die  Frage  bezüglich  der  Besteuerung  des  Einkommens  aus  Grunbbesitz
und  Gewerbebetrieb  in  einem  anderen  Bundesstaate  scheinen.  Hier  wird.
sich  wohl  der  Gedanke  nach  und  nach  ebenfalls  zur  Geltung  durchringen,
daß  eine  Heranziehung  desselben  Einkommens  zu  den  Gemeindesteuern
zweier  Gemeinden  eine  Unbilligkeit  darstellt,  daß  aber  zur  Besteuerung
des  Einkommens  aus  Grundbesitz  und  Gewerbebetrieb  die  Belegenheitsund
  Betriebsgemeinde  die  nächste  und  die  am  meisten  berechtigte  ist.
Solange  indes  eine  dahingehende  Regelung  weder  von  Reichs  wegen  erfolgt
  ist,  noch  in  die  Gesetzgebung  der  größeren  Bundesstaaten  Eingang
gefunden  hat,  bedeutet  es  wohl  den  richtigen  Mittelweg,  wenn  der  letzte
Entwurf  für  dieses  Einkommen  Steuerfreiheit  bei  Gewährung  von
Gegenseitigkeit  vorsah  und  auf  den  Abschluß  diesbezüglicher  Staatsverträge
verwies.

3.  Eine  eigentümliche  Regelung  ist  zurzeit  in  Hessen  bezüglich  der
sogenannten  Forensaleinkommen  getroffen:  Aktiengesellschaften  und  sonstige
steuerpflichtige  juristische  Personen  sowie  nicht  in  Hessen  wohnende
natürliche  Personen  versteuern  ihr  Einkommen  aus  Grundbesitz  und
Gewerbebetrieb  in  hessischen  Gemeinden  in  jeder  dieser  Gemeinden,  im
Inland  wohnende  natürliche  Personen  aber  ihr  ganzes  Einkommen
ohne  Rücksicht  auf  seine  Herkunft  in  der  Wohnsitzgemeinde.  Diese
Regelung  war  mehr  praktisch  als  konsequent.  Der  letzte  Entwurf  schlug
grundsätzlich  und,  abgesehen  von  einer  aus  rein  praktischen  Gründen
vorgesehenen  unteren  Grenze,  die  Besteuerung  des  Einkommens  aus  Grundbesitz
  und  Gewerbebetrieb  in  der  Belegenheits=  und  Betriebsgemeinde  vor.
Man  mag  theoretisch  darüber  streiten,  ob  es  begrifflich  richtig  ist,  das
Einkommen  so  zu  teilen,  wirtschaftlich  ist  die  vorgeschlagene  Regelung
zweifellos  insofern,  als  sie  meist  den  kleineren  und  steuerschwächeren  Gemeinden
  einen  Vorteil  zuweist,  den  sie  den  Wohnsitzgemeinden,  die  zumeist
die  größeren  und  leistungsfähigeren  Gemeinwesen  sind,  entzieht.  Daß  bei
einer  derartigen  Regelung  den  Wohnsitzgemeinden  nicht  die  ganze  Steuerkraft
  einzelner  Einwohner  entzogen  wird,  dagegen  läßt  sich  leicht  durch
Festsetzung  eines  Mindestanteils,  das  der  Wohnsitzgemeinde  vom
Einkommen  zur  Besteuerung  verbleiben  muß,  Vorkehrung  treffen.

4.  Wie  die  übrigen  juristischen  Personen  des  öffentlichen  Rechts,  so
wird  auch  der  Staat  in  Hessen  mit  einer  noch  zu  erwähnenden  Ausnahme