16  Die  Kommunalbesteuerung  im  Großherzogtum  Hessen.

nicht  zur  Gemeindeeinkommensteuer  herangezogen  und  sollte  es  auch  nach
dem  neuen  Entwurf  nicht  werden.  Die  Rechtfertigung  dieser  Nicht—
besteuerung  ergibt  sich  wohl  schon  aus  der  einen  Erwägung,  daß  Staat
und  Gemeinden  als  Ganzes  betrachtet  Einkommen  nicht  haben,  im  Gegen—
teil  zur  Deckung  ihrer  Bedürfnisse  sogar  Steuern  von  ihren  Angehörigen
erheben  müssen.  Daß  man  bei  dieser  Sachlage  so  wenig  wie  bei  dem
privaten  Unternehmer  einzelne  Betriebszweige  herausnehmen  und  für  sie
einen  besonderen  Gewinn  konstruieren  darf,  braucht  nicht  weiter  erörtert
zu  werden.  Es  ist  deshalb  auch  grundsätzlich  unrichtig,  wenn  seither  in
Hessen  ausnahmsweise  ein  Einkommen  aus  Eisenbahnbesitz  in  verwickeltem
Verfahren  berechnet  und  in  den  Gemeinden  mit  Stationen  (1)  zur  Einkommensteuer
  herangezogen  wurde,  und  der  letzte  Entwurf  ist  nur  folgerichtig
  verfahren,  wenn  er  auch  diese  Form  der  Besteuerung  eines  errechneten
  staatlichen  Einkommens  beseitigen  wollte.  Nennenswerter
Widerspruch  hiergegen  ist  denn  auch  in  den  parlamentarischen  Verhandlungen
  kaum  erhoben  worden,  obgleich  die  teilweise  abweichende  Bestimmungen
  enthaltende  Gesetzgebung  anderer  Bundesstaaten  hierzu  hätte
ermuntern  können.

Abgesehen  von  diesen  wenigen  Ausnahmen  schloß  und  schließt  die
Einkommensbesteuerung  der  Gemeinden  an  die  staatliche  Besteuerung  an;
auch  deren  Steuersätze  werden  ohne  weiteres  den  für  die  Gemeinden  zu
bildenden  Zuschlägen  zugrunde  gelegt,  wobei  zu  beachten  ist,  daß  der
hessische  Steuertarif  mit  einer  Belastung  von  0,6%  des  Einkommens
beginnt  und  in  stark  steigender  Skala  bis  auf  nahezu  5  %  durchgeführt
ist,  also  die  leistungsfähigeren  Elemente  schon  recht  stark  zur  Tragung  der
öffentlichen  Lasten  heranzieht,  für  Abänderungen  nach  besonderen  Gemeindeverhältnissen
  aber  überdies  schon  infolge  seines  regelmäßigen  Aufbaues
kaum  Raum  bietet.

Nach  allem  Ausgeführten  darf  wohl  angenommen  und  befürwortet
werden,  daß  auch  die  zu  erwartende  Wiederholung  des  Versuchs,  der
Regelung  des  Gemeindesteuerwesens  neue  Form  und  neuen  Inhalt  zu
geben,  bezüglich  der  Einkommensteuer,  abgesehen  von  den  oben  erörterten
Einzelheiten,  kaum  wesentliche  Abweichungen  von  dem  bringen  wird,

was  die  Vorschriften  über  die  Staatseinkommensteuer  bestimmen  und  was
seither  Rechtens  war.

2.  Die  Besteuerung  des  Kapitals.

Es  ist  bereits  oben  darauf  hingewiesen,  wie  die  Steuergesetzgebung
des  Jahres  1884  in  Hessen  neben  die  Grund=  und  Gewerbsteuer  eine