B.  Das  geltende  Gemeindesteuerrecht  und  seine  Abänderungsbedürftigkeit.  17

Kapitalrentensteuer  stellte  und  damit  den  Ring  der  Realsteuern  zu  schließen
meinte.  Daß  die  Kapitalrentensteuer  nach  dem  Gesetz  vom  8.  Juli  1884
indes  keine  Real-,  sondern  eine  Personalsteuer  ist,  ergibt  sich  schon  aus
der  Zulassung  des  Abzugs  von  Schuldzinsen  und  sonstigen  Lasten  und
wurde  bereits  oben  erwähnt.  Wie  sehr  sie  aber  auf  die  Leistungsfähigkeit
der  Steuerträger  Rücksicht  nimmt,  dafür  zeugen  die  Vorschriften  über  die
Befreiungen  von  der  subjektiven  Steuerpflicht  (Personen  mit  Renteneinkommen
  unter  100  Mk.,  Witwen,  elternlose  Minderjährige  und  erwerbsunfähige
  Personen  mit  Gesamteinkommen  von  weniger  als  1500  Mk.
und  Kapitalzinsen  von  weniger  als  750  Mk.).  Das  dermalen  noch  gültige
1901  er  Gemeindeumlagengesetz  hat  sich  in  diesem  wie  in  so  manchen
anderen  Punkten  mit  grundsätzlichen  Erwägungen  nicht  lange  aufgehalten,
sondern  die  Kapitalrentensteuer,  da  sie  seither  wie  Grund=  und  Gewerbsteuer
  zu  den  Gemeindeumlagen  beitrug,  einfach  in  ihr  gegenüber  dem
seitherigen  Zustand  nur  formelle  Anderungen  aufweisendes  Gemeindesteuersystem
  übernommen.

Der  letzte  Entwurf  vom  Jahre  1904  glaubte  grundsätzlich  an  einer
besonderen  Besteuerung  des  Kapitals  neben  der  Besteuerung  des  Grundbesitzes
  und  des  Gewerbebetriebes  festhalten  zu  sollen.  Er  schlug  indes
von  dem,  was  bis  dahin  Rechtens  war,  zwei  grundsätzliche  Anderungen
vor.  Die  eine  war  im  Aufbau  des  ganzen  Entwurfs  begründet:  Wie
unten  noch  eingehender  zu  erörtern  sein  wird,  sollte  die  Besteuerung  des
Grundbesitzes  und  des  Gewerbebetriebes  nach  dem  gemeinen  Werte  des  in
Grundbesitz  und  Gewerbebetrieb  angelegten  Vermögens  erfolgen;  vornehmlich
mit  Rücksicht  hierauf  wollte  der  neue  Entwurf  auch  die  besondere  Besteuerung
  des  Kapitals  nicht  mehr  in  der  Form  der  Belastung  des
Rentenertrags,  sondern  der  Besteuerung  des  Kapitalvermögens  selbst
eingeführt  wissen.  Sodann  aber  sollte  nach  dem  Entwurf,  wie  der  Grundbesitz
  und  der  Gewerbebetrieb  nach  dem  Bruttowert  des  darin  angelegten
Vermögens,  so  auch  das  Bruttokapitalvermöger  besteuert  werden,
ein  Schuldenabzug  also  nicht  gestattet  sein,  während  die  dermalige  Kapitalrentenbesteuerung
  den  Abzug  von  Schuldzinsen  zuließ.

Es  ist  der  Begründung  zu  den  diesbezüglichen  Bestimmungen  des
Entwurfs  gewiß  darin  beizustimmen,  daß  sich  die  besondere  Heranziehung
  des  Kapitalbesitzes  zur  Tragung  der  Gemeindelasten  nach  dem
Grundsatz  von  Leistung  und  Gegenleistung  nicht  wohl  rechtfertigen  läßt.
Zwar  erhebt  auch  der  Kapitalist,  der  große  und  der  kleine  Rentner  da
und  dort  besondere  Ansprüche  an  die  Gemeinde;  er  wird,  soweit  er  in
seiner  Bewegungsfreiheit  nicht  durch  wirtschaftliche,  verwandtschaftliche  und

Schriften  126.  —  Gemeindefinanzen  I.  2