18  Die  Kommunalbesteuerung  im  Großherzogtum  Hessen.

ähnliche  Rücksichten  behindert  ist,  seinen  Wohnsitz  gerne  dort  wählen,  wo
ihm  die  Gemeinde  gewisse  äußere  Annehmlichkeiten  bietet,  wo  sie  seinem
und  seiner  Familie  Unterhaltungs-  und  Bildungsbedürfnis  entsprechend
entgegenkommt,  wo  er  alle  die  Anstalten  und  Veranstaltungen  trifft,  die
er  nach  seinen  mehr  oder  weniger  fein  entwickelten  kulturellen  Ansprüchen
nicht  entbehren  zu  können  glaubt.  Allein  abgesehen  davon,  daß  er  einen
großen  Teil  der  ihm  hiernach  möglichen  Genüsse  dann,  wenn  er  sie  in
Anspruch  nimmt,  durch  Gebühren,  Eintrittsgelder  oder  durch  sonstige  besondere
  Leistungen  im  einzelnen  Falle  ablohnt,  dreht  es  sich  dabei  doch
auch  zum  großen  Teil  um  Dinge,  die  von  allen  Einwohnern  der  Gemeinde
je  nach  dem  Grade  ihrer  individuellen  Bedürfnisse  auf  dem  einzelnen
Gebiete  in  Anspruch  genommen  werden  oder  doch  werden  können,  so  daß
die  Aufwendungen  der  Gemeinde  für  solche  Zwecke,  soweit  sie  eben  nicht
durch  Gebühren,  Eintrittsgelder  usw.  ihre  Deckung  finden,  von  allen  Einwohnern
  der  Gemeinde  getragen,  also  durch  Belastung  der  Einkommen
eingebracht  werden  müssen.

So  bleibt  für  die  besondere  Heranziehung  des  Kapitalbesitzes  zu  den
Gemeindesteuern  im  wesentlichen  nur  die  Begründung,  daß  der  Besitz  von
Kapitalvermögen  oder  Kapitalrente  den  Besitzer  besonders  leistungsfähig
  macht,  daß  also  seine  besondere  Besteuerung  nach  dem  Grundsatz
sich  rechtfertigt,  daß  ein  Teil  der  Gemeindebedürfnisse  von  den  Gemeindeangehörigen
  nach  ihrer  Leistungsfähigkeit  aufgebracht  werden  muß.

Ist  dies  aber  richtig,  dann  wird  man  mindestens  auf  dem  Gebiet  theoretischer
  Erwägung  leicht  einen  Schritt  weiter  gedrängt.  Es  ist  längst  erkannt
und  steht  wohl  jetzt  fast  außer  jedem  Streit,  daß  die  Leistungsfähigkeit
des  einzelnen  sich  nicht  nur  an  der  Größe  seines  Einkommens  messen
läßt.  Eine  wesentliche  Rolle  bei  der  Beurteilung  der  Leistungsfähigkeit
muß  man  vielmehr  auch  der  Beantwortung  der  Frage  zuteilen,  inwieweit
das  Einkommen  fundiert  ist.  Je  größer  der  fundierte  Teil  des  Einkommens,
  desto  leistungsfähiger  der  Einkommensträger,  und  von  der  Erkenntnis
  der  Richtigkeit  dieses  Grundsatzes  ausgehend,  hat  die  neuere
Staatssteuergesetzgebung  in  Preußen,  Hessen  und  anderen  Bundesstaaten,
die  die  staatliche  Besteuerung  allein  nach  dem  Grundsatz  der  Leistungsfähigkeit
  aufbauen  wollte,  neben  die  Besteuerung  des  Einkommens  auch
die  seines  kundus,  des  Vermögens,  gesetzt.  Was  aber  für  die  Staatssteuer
  gilt,  muß  insoweit,  als  die  Heranziehung  zur  Tragung  der  Gemeindelasten
  nach  dem  Grundsatz  der  Leistungsfähigkeit  erfolgt,  an  sich
auch  für  die  Gemeindebesteuerung  gelten,  das  heißt,  auch  hier  hätte  man
sich  nicht  darauf  zu  beschränken,  den  nach  der  Leistungsfähigkeit  auszu-