B.  Das  geltende  Gemeindesteuerrecht  und  seine  Abänderungsbedürftigkeit.  19

schlagenden  Betrag  auf  das  Einkommen  umzulegen,  sondern  man  müßte
auch  das  gesamte  reine  Vermögen  dazu  beitragen  lassen.  Zieht  man  nur
das  reine  Kapitalvermögen  zu,  so  erfüllt  man  damit  die  Forderung  der
Beste  uerung  nach  der  Leistungsfähigkeit  nicht  vollständig.  Man  würde
hiernach  für  die  Gemeinden  zu  einem  Steuersystem  kommen,  das  den  nach
der  Leistungsfähigkeit  aufzubringenden  Teil  des  Ge—
meindesteuerbedarfs  durch  Ausschläge  auf  Reineinkommen
und  Reinvermögen  oder  in  der  Form  einfacher  durch  Zuschläge
zur  staatlichen  Einkommen=  und  Vermögenssteuer,  den  nach
dem  Interesse  zu  deckenden  Teil  jenes  Bedarfs  aber  durch
besondere  Steuern  vom  Grundbesitz  und  Gewerbebetrieb  erheben
  würde;  für  die  Gemeinde-Vermögenssteuerzuschläge  würde  dabei
naturgemäß  der  Kreis  der  steuerpflichtigen  Personen  (juristische  Personen!)
weiter  zu  ziehen  sein,  als  er  für  die  staatliche  Besteuerung  begrenzt  ist,
eine  Frage,  deren  Lösung  übrigens  ebensowenig  Schwierigkeiten  machen
würde,  als  solche  bezüglich  der  Erweiterung  der  einkommensteuerpflichtigen
Personen  für  die  Gemeindebesteuerung  entstanden  sind.

Grundbesitz  und  Gewerbebetrieb  werden  gegen  ein  solches  Steuersystem
einwenden,  daß  nur  sie,  nicht  aber  auch  das  Kapitalvermögen,  nach  ihm
neben  der  Einkommensteuer  noch  zu  doppelten  Steuern  herangezogen
werden,  einmal  durch  die  allgemeine  Vermögenssteuer,  die  ja  auch  das  im
Grundbesitz  und  Gewerbebetrieb  angelegte  Vermögen  trifft,  sodann  durch
die  ihnen  infolge  der  Notwendigkeit  einer  Besteuerung  auch  nach  dem
Grundsatz  von  Leistung  und  Gegenleistung  auferlegten  Sondersteuern.
Diese  Behauptung  ist  an  sich  nicht  zu  bestreiten,  spricht  aber  nicht  gegen
die  Richtigkeit  eines  derart  aufgebauten  Systems,  dessen  Rechtfertigung
oben  bereits  gegeben  wurde.  Materiell  brauchte  übrigens  nach  einem
derartigen  System  Grundbesitz  und  Gewerbebetrieb  nicht  härter  belastet
zu  werden,  als  sie  es  z.  B.  in  Hessen  nach  dem  dermalen  geltenden  Recht
sind,  eine  solche  Mehrbelastung  könnte  vielmehr  durch  entsprechende  Verteilung
  des  Gemeindesteuerbedarfs  auf  Leistungsfähigkeits=  und  Realsteuern
sehr  wohl  vermieden  werden:  es  müßte  dann  eben  nur  dafür  gesorgt
werden,  daß  den  Realsteuern  von  dem  durch  sie  aufzubringenden  Bedarf
gegenüber  dem  dermaligen  Zustand  so  viel  abgenommen  würde,  als  auf
der  anderen  Seite  dem  in  Grundbesitz  und  Gewerbebetrieb  angelegten
reinen  Vermögen  durch  Mitbesteuerung  des  Vermögens  neu  aufgebürdet
wird.  Man  könnte  sich  sogar  sehr  wohl  denken,  daß  ein  derartiges  Gemeindesteuersystem
  schon  den  Gesetzgeber,  noch  mehr  aber  die  etwa  im

einzelnen  Jahre  über  die  Verteilung  des  Steuerbedarfs  auf  Real=  und
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