20  Die  Kommunalbesteuerung  im  Großherzogtum  Hessen.

Leistungsfähigkeitssteuern  beschließende  Gemeindevertretung  zu  reizen  vermöchte,
  die  letzteren  zugunsten  der  ersteren  mehr  zu  belasten,  da  ja  die
durch  diese  aufzubringende  Summe  nicht  mehr  lediglich  nach  dem  Einkommen,
  sondern  auch  nach  dem  Vermögen  zur  Unterverteilung  kommt.
Bei  ruhiger  und  kühler  UÜberlegung  böte  also  ein  derartiges  System  neben
dem  Umstand,  daß  es  dem  Verlangen,  einen  Teil  des  Gemeindesteuerbedarfs
  rein  nach  dem  Grundsatz  der  Leistungsfähigkeit  aufgebracht  zu
sehen,  innerlich  mehr  gerecht  wird,  als  der  dermalen  bestehende  Zustand,
sogar  den  Vertretern  der  Realsteuerinteressen  wenigstens  eine  gewisse
Hoffnung  auf  weitergehende  Entlastung  der  Realsteuern.

Immerhin  darf  nicht  verkannt  werden,  daß  jener  Meinung  von  der
besonders  ungünstigen  Behandlung  von  Grundbesitz  und  Gewerbebetrieb
in  einem  derartigen  Gemeindesteuersystem  eine  starke  agitatorische  Kraft
innewohnt  und  daß  eine  gesetzgeberische  Aktion,  die  mit  dahingehenden
Vorschlägen  kommt,  sich  nicht  leichten  parlamentarischen  Gefahren  aussetzt.
Werden  überdies  die  Sondersteuern  vom  Grundbesitz  und  Gewerbebetrieb
neben  der  Steuer  vom  Kapitalvermögen  vermögenssteuerartig  ausgebildet,
so  erfüllen  auch  sie  wenigstens  zu  einem  bescheidenen  Teil  die  Forderung
einer  Besteuerung  nach  der  Leistungsfähigkeit,  und  das  Verlangen  nach
Heranziehung  der  Besteuerung  des  gesamten  reinen  Vermögens  in  das
Gemeindesteuersystem  wird  dann  weniger  dringlich.  —

Wenn  die  Gemeindebesteuerung  des  Kapitalvermögens  sich  nur  aus
dem  Grundsatz  einer  Belastung  nach  der  Leistungsfähigkeit  rechtfertigen
läßt,  so  ist  es  gewiß  sachlich  nicht  richtig,  das  Brutt  okapitalvermögen
zu  besteuern.  Wenn  der  letzte  Entwurf  dies  dennoch  vorschlug,  so  hat  er
sich  dabei  mehr  von  praktischen  Erwägungen  leiten  lassen:  einmal  ließ  er
auch,  worauf  unten  noch  zurückzukommen  sein  wird,  bei  der  Grund=  und
der  Gewerbsteuer  keine  Berücksichtigung  der  Schulden  zu  und  er  meinte
die  drei  Steuerarten  gleich  behandeln  zu  müssen,  sodann  ging  er  von  der
Ansicht  aus,  daß  die  Frage,  ob  Brutto=  oder  Nettokapitalsteuer,  praktisch
keine  große  Rolle  spiele,  da  der  mit  Schulden  belastete  Kapitalbesitzer  es
regelmäßig  in  der  Hand  habe,  seine  Schulden  abzustoßen  und  dies  sicherlich
  tun  werde,  wenn  er  sie  bei  der  Besteuerung  nicht  abziehen  dürfe.
Daß  die  letztere  Meinung  so  allgemein  zutreffe,  ist  vielfach  bestritten
worden.  Steht  sie  aber  wirklich  richtig,  dann  könnte  die  Frage  des
Schuldenabzugs  beim  Kapitalvermögen,  die  in  den  parlamentarischen
Verhandlungen  und  von  einzelnen  Handelskammern  verlangt  wurde,  für
die  Weiterbehandlung  der  hessischen  Gemeindesteuerreform  keine  besonderen
Schwierigkeiten  bieten:  mag  man  den  Schuldenabzug  hier  zulassen  oder